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Bundesblatt 90. Jahrgang.

Bern, den 7. Dezember 1938.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis HO Franken im Jahr, IO FranJeen im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellnngsgebiihr.

Einrilc&angsgeiiihr : 60 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Ingerate franko an Stifmpfli * de in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ordnung des Finanzhaushaltes des Bundes in den Jahren 1939 bis 1941.

(Vom 29. November 1938.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 30. September 1938 haben die eidgenössischen Eäte beschlossen, in die Bundesverfassung drei Übergangsbestimmungen zur vorläufigen Ordnung des Finanzhaushaltes des Bundes während einer dreijährigen Übergangszeit aufzunehmen : Nach der ersten Übergangsbestimmung fällt der Ertrag der fiskalischen Belastung des Tabaks und gebrannter Wasser im Jahrdritt 1939/1941 in die Bundeskasse; während der gleichen Zeitspanne leistet der Bund Beiträge in der Höhe von jährlich 18 Millionen Franken an die Kantone sowie an gemeinnützige, auf das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft sich erstreckende Fürsorgeeinrichtungen und Alters- und Hinterlassenenversicherungen. Die zweite Übergangsbestimmung bildet die Eechtsgrundlage zur Weitererhebung der seit 1934 bestehenden eidgenössischen Krisenabgabe bis zur Einführung einer eidgenössischen Wehrabgabe, mit der Wegleitung, dass der Anteil des Bundes am Ertrag zur Verzinsung und Tilgung der ausserordentlichen Aufwendungen für die militärische Landesverteidigung seit 1933 zu verwenden ist. Gestützt auf die dritte Übergangsbestimmung wird die Bundesversammlung ermächtigt, im Bahmen des bisherigen Finanznotrechtes, dessen Gültigkeitsdauer am 31. Dezember 1938 abläuft, die zur Verbesserung der Finanzlage, zur Festigung des Landeskredites und zur Erzielung eines sparsamen Staatshaushaltes nötigen Bestimmungen zu erlassen.

Diese verfassungsmässige Übergangsordnung des Finanzhaushaltes ist in der eidgenössischen Volksabstimmung vom 27. November 1938 mit 508 293 Ja gegen 194 285 Nein1) und mit allen Ständen gegen einen angenommen worden.

1

) Vorläufiges Ergebnis.

Bundesblatt.

90. Jahrg. Bd. II.

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Wir beehren uns, Ihnen hierdurch zu beantragen, die in die Zuständigkeit Ihrer Behörde fallenden Massiiahmen zu treffen, deren der Bundesfinanzhaushalt zu seiner ordnungsgemässen Weiterführung nach dem 31. Dezember 1938 bedarf. Wir möchten gleich eingangs hervorheben, dass im Entwurf des Bundesbeschlusses nur Massnahmen beantragt werden, die inhaltlich Gegenstand des zurzeit geltenden Finanznotrechtes bilden und deren finanzielle Tragweite grundsätzlich unverändert bleiben. Davon weichen nur die in der verfassungsmässigen Übergangsordnung selbst vorgesehenen Änderungen und einige den Abbau der Bundesbeiträge regelnden Bestimmungen von untergeordneter finanzieller Bedeutung ab. Dazu kommt die Sistierung der fünfjährigen Tilgungsraten für die Eückschläge der Staatsrechnungen 1936--1939 und der Rücklage für die Sanierung der Bundesbahnen.

Gleichzeitig ersuchen wir Sie, von den Zollrnassnahmen Kenntnis zu nehmen, die wir heute zum gleichen Zweck in eigener Zuständigkeit angeordnet haben.

Wir haben darauf gehalten, in der Botschaft auch darzulegen, wie sich die Übergangsordnung auf den Voranschlag des Bundes für das Jahr 1939 auswirken wird.

In einem spätem Zeitpunkt werden wir Ihnen einen Beschlussesentwurf zur Vollziehung der ersten Übergangsbestimmung zu Art. 34
I. Massnahmen zur Verbesserung der Finanzlage, zur Festigung des Landeskredites und zur Erzielung eines sparsamen Staatshanshaltes.

Die dritte Übergangsbestimmung ermächtigt die Bundesversammlung, im Eahmen des zurzeit geltenden Finanznotrechtes die zur Verbesserung der Finanzlage, zur Festigung des Landeskredites und zur Erzielung eines sparsamen Staatshaushaltes erforderlichen Bestimmungen in eigener Zuständigkeit zu erlassen. Abgesehen von den Bestimmungen über den Abbau der Besoldungen, Gehälter und Löhne und der Bundesbeiträge ist die Wirksamkeit dieser Massnahmen auf drei Jahre befristet ; sie soll spätestens mit dem Ablaufe des Jahres 1941 endigen. Alle in die Zuständigkeit der Bundesversammlung fallenden Massnahmen können und sollen nach Möglichkeit vor Ablauf der Dreijahresfrist entweder aufgehoben oder, sei es mit der gegenwärtigen oder einer andern finanziellen Tragweite, durch Änderung bestehender Verfassungsbestinimungen, Bundesgesetze oder Bundesbeschlüsse in die ordentliche Gesetzgebung übergeführt werden.

Die einzelnen Massnahmen, deren Anordnung wir Ihnen beantragen, geben uns zu folgenden Erläuterungen Anlass.

875 1. Bundesbeiträge.

(Art. l bis 13.)

Die Bestimmungen verfolgen den Zweck, die seit 1934 bzw. 1936 auf dem Gebiete der Bundesbeiträge erreichten Einsparungen auch im Jahre 1939 zu erzielen. Sie lehnen sich sachlich mit vier Ausnahmen an die derzeit geltende Ordnung an: a. Durch Art. 4 (Grundbuchvermessung) soll der Abbau der ordentlichen Einlage in den Grundbuchvermessungsfonds bereits mit Wirkung ab 1939 gemildert werden. Es hat sich gezeigt, dass die durch das Finanzprogramm 1936 auf 1,2 Millionen Franken beschränkte «Jahreseinlage zur Tragung der Kosten der Grundbuchvermessung» nicht ausreicht, um den am 23. November 1923 zwischen dem Bundesrat und den Kantonen vereinbarten Plan über die Durchführung der Grundbuchvermessung einzuhalten. Eine Verzögerung in der Durchführung dieses Planes lässt sich, abgesehen von der dadurch bewirkten Arbeitslosigkeit im Geometergewerbe, im Hinblick auf die Erstellung der neuen amtlichen Landeskarten, welche als finanziell und technisch zweckmässigste Grundlage die Grundbuchübersichtspläne voraussetzen, nicht länger verantworten. Wirtschaftspolitische, militärische und finanzielle Überlegungen drängen dazu, die ordentliche Einlage in den Grundbuchvermessungsfonds ab 1939 wieder auf 2 Millionen Franken anzusetzen. In dem vor den Bäten liegenden Voranschlag des Bundes für 1939 ist dieser Kredit bereits enthalten.

6. Gestützt auf folgende Erwägungen empfehlen wir eine Abänderung der heutigen Ordnung der Bundesbeiträge für die Krankenversicherung (Art. 9).

Die eidgenössischen Bäte waren mit dem Bundesrat schon bei Beratung des ersten Finanzprogrammes von 1933 darin einig, dass der Abbau der Bundesbeiträge an die Krankenkassen weniger weit gehen sollte als der allgemeine Subventionenabbau. Während dieser zurzeit wenigstens 25 % beträgt, werden die in Art. 35 KUVG umschriebenen «allgemeinen Bundesbeiträge» an die anerkannten Krankenkassen gestützt auf Art. 10 des Finanzprogrammes 1936 nur um 10 % herabgesetzt. Bei der Vorbereitung dieses Finanzprogrammes wurde übersehen, ausdrücklich festzustellen, dass die in den Art. 37 und 38 KUVG normierten besondern Bundesbeiträge (Gehirgszuschlag; Zuschlag für Kantone und Gemeinden, welche die Krankenversicherung obligatorisch erklärt haben, und für Beiträge dürftiger Kassenmitglieder ganz oder teilweise selbst aufkommen) ebenfalls um höchstens
10 % herabgesetzt werden sollten. Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung mussten diese Beiträge in den Jahren 1936/37 um 25 % gekürzt werden. Wir halten mit den Gebirgskantonen und den Kantonen, auf die Art. 38 KUVG zutrifft, dafür, dass diese Praxis eine grosse Härte bedeute. Eine Änderung im Sinne der Gleichbehandlung der drei Beitragsgruppen setzt jedoch die von uns beantragte Änderung der Abbauvorschriften voraus. Die daraus entstehende Mindereinsparung ist für das Jahr 1939 auf etwa 170 000 Franken zu schätzen.

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c. Durch Art. 14 des Finanzprogrammes 1936 wurden die Leistungen des Bundes für unverschuldet notleidende Auslandschweizer im Ausland auf 350 000 Franken und für die Unterstützung zurückgekehrter Auslandschweizer auf 250 000 Franken beschränkt. Die ausserordentlichen politischen Ereignisse im Ausland, besonders die Wirren in Spanien, verschlechterten die Lage unserer Landsleute im Ausland in unvorhersehbarer Weise. Es entspricht einem Gebot der geistigen Landesverteidigung, unsern in Not geratenen Miteidgenossen ihr Schicksal nach Möglichkeit zu erleichtern. Schon im Jahre 1936 und seither immer wieder haben die Verhältnisse den in Art. 14 des Finanzprogrammes gezogenen Eahmen gesprengt. Wir empfehlen dieser Lage dadurch Eechnung zu tragen, dass im Bundesbeschluss über die Ordnung des Finanzhaushaltes 1939/41 von einem Höchstbetrag abgesehen wird. Im Voranschlag für 1939 werden für einmal die durch das geltende Finanznotrecht gebotenen Kredite beantragt; der Bundesrat behält sich jedoch vor, nötigenfalls um Nachtragskredite einzukommen.

d. Mit Eücksicht auf ihre besondern sprachlichen Schwierigkeiten erhalten die Kantone Tessin und Graubünden besondere Zulagen von 60 Eappen je Einwohner, berechnet für den Tessin auf Grund seiner ganzen und für Graubünden auf Grund seiner romanisch- und italienischsprechenden Wohnbevölkerung. Die gegenwärtigen Verhältnisse stellen an diese Kantone besondere Anforderungen besonders hinsichtlich der Lehrmittel. Es entspricht einem Gebot der kulturellen Landesverteidigung, den Abbau der Sprachzuschläge, der seit 1936 20 % betragen hat, zu mildern und im Jahre 1939 auf 10 % festzusetzen (Art. 7). Diese Milderung bewirkt eine Mindereinsparung für den Bund von rund 12 000 Franken.

Gestützt auf Art. l bis 13 lassen sich im Jahre 1939 auf den Bundesbeiträgen (ohne Krisenausgaben) -- verglichen mit dem Aufwand im Jahre 1932 -- rund 21 Millionen Franken einsparen.

Die Geltungsdauer dieser Artikel ist in Übereinstimmung mit Absatz 2 der dritten Übergangsbestimmung ausdrücklich auf das Jahr 1939 beschränkt.

2. Personalbestand, Personalauîwendungen und Versicherungsleistungen.

(Art. 14 bis 20.)

Entsprechend unsern Erklärungen in der Botschaft vom 19. August 1938 zur verfassungsmässigen Übergangsordnung des Finanzhaushaltes und in Übereinstimmung mit der dritten
Übergangsbestimmung beantragen wir, die für das Jahr 1938 geltenden Vorschriften über den Abbau der Personalaufwendungen und Versicherungsleistungen grundsätzlich auch im Jahre 1939 anwendbar zu erklären. Wir behalten uns indessen ausdrücklich vor, den Eäten sobald als möglich eine Vorlage für die Eevision der Besoldungsordnung des Beamtengesetzes und die Umgestaltung der Versicherungsbedingungen und Versicherungsleistungen der beiden Personalversicherungskassen vorzulegen.

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3. Andere Ausgaben.

(Art. 21 bis 26.)

Die 1938 geltenden Vorschriften über den Abbau von Aufwendungen der Militärverwaltung (Sold, Ausrüstung der Offiziere und Militärversicherung), ferner der allgemeinen Verwaltungs- und Sachausgaben sowie der Taggelder und Eeiseentschädigungen haben sich bewährt ; es besteht kein sachlicher Grund, den Abbau auf diesen Gebieten im bisherigen Umfang nicht auch während der Jahre 1939--1941 durchzuführen. Dabei versteht sich von selbst, dass, sollte die Eentenbilanz der Militärversicherung in der Folge zeigen, dass der Deckungsfonds den Wert der bestehenden, aus ihm zu deckenden Verpflichtungen unterschreitet, er von Gesetzes wegen weiter geäufnet wird.

Das Finanzprogramm 1936 ordnete an, dass einigen Spezialfonds des Bundes vorläufig keine Zinsen mehr gutgeschrieben werden. Auch diese Bestimmungen, die die Staatsrechnungen 1936--1938 um jährlich etwa 10 Millionen Franken entlasten, sollten grundsätzlich aufrecht bleiben. Eine Änderung ergibt sich insofern, als die Verzinsung des Fonds für die eidgenössische Alters- und Hinter lassenenversicherung wieder aufzunehmen ist.

Seit 1934, und zwar zurzeit gestützt auf Art. 33 des Finanzprogrammes 1936, sind auch die Taggelder der Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenössischen Bäte in Abänderung von Art. l des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1929 von 35 auf 30 Franken herabgesetzt.

4. Tilgung der Bückschläge der eidgenössischen Staatsrechnungen.

(Art. 27.)

Die Berechnung des Tilgungsbedarfes ist ini Bundesbeschluss vom 15. Juni 1927 in bezug auf den Passivsaldo der eidgenössischen Staatsrechnung zahlenmässig festgestellt. Sodann sind nach Art. 2 Fehlbeträge der einzelnen Jahresrechnungen durch die Voranschläge der folgenden fünf Jahre auszugleichen.

Dieser letztern Vorschrift kann praktisch nicht nachgelebt werden, solange die Staatsrechnung mit einem Fehlbetrag abschliesst. Gestützt hierauf hat schon Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 28. Oktober 1937 über die Verlängerung und Anpassung des Finanznotrechtes bestimmt, dass im Jahre 1938 von der Tilgung des Bückschlages der Staatsrechnung 19S6 Umgang zu nehmen sei.

Die eidgenössischen Bäte sind durch Botschaft vorn 25. Oktober 1938 zum Voranschlag des Bundes für das Jahr 1939 davon unterrichtet, dass in diesem Jahre für einmal mit einem
Ausgabenüberschuss von 56 Millionen Franken zu rechnen ist. Wir kommen in einem spatern Zusammenhang auf die Gestaltung des Voranschlages 1939 unter Berücksichtigung der finanziellen Tragweite der verfassungsmässigen Übergangsordnung zurück.

Bei dieser Sachlage hat die in der dritten Übergangsbestimmung geforderte sinngemässe Anwendung von Art. 10 des für 1938 gültigen Finanznotrechtes darin zu bestehen, dass in den Jahren 1939 bis 1941 von der fünfjährigen

878 Tilgung der Bückschläge für die Jahre 1936 bis 1939 Umgang genommen wird.

Der in den Voranschlag des Bundes für 1939 eingestellte Tilgungsaufwand heruht denn auch auf der Voraussetzung, dass 1939 die Tilgung der Fehlbeträge der Staatsrechnungen 1936 und 1937 unterbleibt (vgl. Botschaft zum Voranschlag vom 25. Oktober 1938).

5. Bückstellungen.

(Art. 28 und 29.)

Seit 1935 werden in der Verwaltungsrechnung des Bundes Bückstellungen für die Entschuldung der Bundesbahnen und die finanzielle Wiederaufrichtung der Privatbahnen gemacht; Ende 1938 werden diese Bückstellungen buchmässig zusammen etwa 135 Millionen Franken erreicht haben. Die Bücklage für die Bundesbahnsanierung hat in den Jahren 1935--1938 je 8 Millionen Franken, die Einlage in den allgemeinen Eisenbahnfonds in den Jahren 1936--1938 jährlich durchschnittlich 34 Millionen Franken betragen.

An sich wäre es gerechtfertigt, solange Fehlbeträge entstehen, auch die Äufnung der Bückstellungen einzustellen. Wir beschränken uns indessen darauf, während der dreijährigen Übergangszeit lediglich von der Äufnung der besondern Bücklage für die Bundesbahnen abzusehen.

Bei dem durch Art. 52 des Finanzprogramms 1936 geschaffenen allgemeinen Eisenbahnfonds hegen die Verhältnisse anders. Die damals beschlossenen Massnahmen zur Erschliessung neuer ausserordentlicher Einnahmen wurden unter anderm damit gerechtfertigt, dass die Hälfte ihres Ertrages gleichzeitig für die Sanierung der Bundesbahnen einerseits und die Wiederaufrichtung notleidender Privatbahnen anderseits zurückgestellt werden solle. Wir erachten es für richtig, während der Übergangszeit den allgemeinen Eisenbahnfonds wie im Jahre 1938 mit jährlich 85 Millionen Franken weiter zu äufnen.

6. Deckungsklausel für neue Ausgaben.

(Art. 30.)

Das zurzeit geltende Finanznotrecht enthält in Art. 81, Absatz 2, des Finanzprogrammes 1933 eine Deckungsklausel für neue Ausgaben; wir haben in der Botschaft vom 18. März 1938 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes die Umstände dargelegt, die zur Wirkungslosigkeit dieser Klausel geführt haben. Gleichzeitig sprachen wir uns für die Aufnahme einer zweckmässig formulierten Deckungsklausel als Grundsatz in die Verfassung aus, in der Meinung, dass eine vernünftige und den Verhältnissen angepasste Anwendung in der Praxis einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Gesundung des Bundesfinanzhaushaltes bilden dürfte. Wir halten auch heute noch dafür, dass eine Deckungsklausel in diesem Sinne gute Dienste leisten könne, und beantragen Ihnen deshalb, in den gegenwärtigen Beschluss

879 als Art. 30 eine Vorschrift aufzunehmen, die sich formell und sachlich mit, Art. 42, Ziffer 3, der Verfassungsvorlage deckt, die am 24. Juni 1938 den Bäten vorgelegen hat.

7. Sparmassnahmen bei selbständigen Anstalten des Bandes.

(Art. 31.)

Die bisherige Vorschrift, dass die Schweizerische Nationalbank und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt die Besoldungen, Gehälter und Löhne sowie die Nebenbezüge ihres Personals und die Entschädigungen an die Anstaltsbehörden nach ähnlichen Grundsätzen abzubauen haben, nach denen die entsprechenden Leistungen bei der Bundesverwaltung gekürzt werden, scheint nach wie vor ani Platze. Daher empfehlen wir Ihnen für die Jahre 1939--1941 eine gleichlautende Anordnung.

8. Stempelabgaben.

(Art. 32 bis 38.)

Die die Stempelabgaben betreffenden Bestimmungen des Beschlussesentwurfes (Art. 32--38 und Art. 46, Abs. 4), entsprechen sachlich in allen Teilen den Vorschriften des seit dem Jahre 1933 eingeführten Fiskalnotrechtes.

Sie enthalten eine abschliessende Ordnung der Materie und bedürfen keiner Ergänzung durch Ausführungsvorschriften. Nur soweit sie auf den Bundesbeschluss vom 31. Januar 1936 (Finanzprogramm 1936) zurückgehen, können sie aber unmittelbar dem Gesetzestext entnommen werden. Der Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1933 ("Finanzprogramm 1933) schaffte im Gegensatz zum Finanzprogramm 1936 nicht unmittelbar Steuerrecht, sondern beauftragte den Bundesrat, innert bestimmter Schranken steuerrechtliche Vorschriften zu erlassen. Der Kodifizierung müssen darum für die im Jahre 1933 angeordneten Massnahmen die Bestimmungen des bundesrätlichen Ausführungss beschlusses vom 29. November 1933 über ausserordentliche Massnahmen auf dem Gebiete der Stempelgesetzgebung (Bundesratsbeschluss 1933) zugrunde gelegt werden. Die Zusammenfassung der verschiedenen Erlasse erforderte einige Änderungen, die aber durchwegs redaktioneller Natur sind und im einzelnen nachgewiesen werden: Art. 32 des Entwurfes entspricht Art. 36 des Finanzprogrammes 1936.

In lit. b sind der Vollständigkeit halber die Erträgnisse von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung mitangeführt worden, die nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1937 über Ergänzung und Abänderung der eidgenössischen Stempelgesetzgebung der gleichen Steuer unterliegen wie die Aktiendividenden.

In Art. 33 des Entwurfes ist der Inhalt von Art. 4 des Bundesratsbeschlusses 1933 und Art. 37, Abs. l, des Finanzprogrammes 1936 zusammengezogen worden.

880

Art. 34 des Entwurfes stimmt mit Art. 37, Abs. 2, des Finanzprogrammes 1936 überein.

Art. 35 und 36 entsprechen den Art. 6 und 7 des Bundesratsbeschlusses 1933.

Art. 37 gibt in den Abs. l bis 3 den Inhalt von Art. 8, Bundesratsbeschluss 1933 wieder. Abs. 4 hat den gleichen Inhalt wie Art. 9 Bundesratsbeschluss 1933.

Art. 38 entspricht Art. 38 des Finanzprogramms 1936.

Art. 46, Abs. 4, des Entwurfes enthält die der verlängerten Gültigkeitsdauer des Fiskalnotrechtes angepasste Übergangsvorschrift von Art. 58, Abs. 2, Finanzprogramm 1936.

9. Fiskalische Belastung von Bier und Tabak.

(Art. 39 und 40.)

Die derzeitige Ordnung der fiskalischen Belastung von Bier und Tabak hat sich in jeder Hinsicht als zweckmässig erwiesen; das gilt sowohl für die eigentlichen Steueransätze wie auch für die wirtschaftspolitischen Nebenbestimmungen. Wir empfehlen Ihnen ihre unveränderte Weiterführung.

Unter sonst gleichbleibenden Verhältnissen ist nach Annahme unseres Antrages auch im Jahrdritt 1939/1941 mit einem durchschnittlichen Ertrag von 40 Millionen Franken aus der Tabak- und von 12 Millionen Franken aus der Bierbesteuerung zu rechnen.

10. Fiskalische Belastung gebrannter Wasser.

(Art. 41.)

Auch Art. 41 bewegt sich in Übereinstimmung mit der dritten Übergangsbestimmung sachlich innerhalb der durch das bisherige Finanznotrechu gezogenen Grenzen. Die textliche Neufassung der bisherigen Bestimmungen entspricht einem Gebot der Präzisierung und Anpassung an die heutigen Verhältnisse. Da die ini Zeitpunkte der Beratungen des Finanzprogrammes 1936 erwogene Beimischung von Obstspiritus zum Benzin in der Zwischenzeit zurückgestellt worden ist und heute andere Verarbeitungsarten, wie die Aufarbeitung von Kernobstbranntwein auf Feinsprit im Vordergrund stehen, sollte dem Bundesrat die Bewegungsfreiheit gegeben werden, allgemein das für die Verwertung des Kernobstbranntweins Erforderliche vorzukehren.

11. Speiseöle und -fette.

(Art. 42.)

Gestützt auf die Bundesbeschlüsse über die Stützung des Milchpreises und im Zuge der Massnahmen zur Förderung des Absatzes einheimischer Fette wird seit 1. Juli 1935 bei der Einfuhr von Speiseölen und -fetten ein Preiszuschlag erhoben. Dessen Höhe wechselt je nach der wirtschaftlichen Lage

881 unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten einerseits und der Produktionsverhaltnisse in der Landwirtschaft (Butter und andere tierische Fette) anderseits. Gestützt auf das Finanzprogramm 1936 wurde danach getrachtet, den Preiszuschlag überdies nach Möglichkeit auch noch den allgemeinen Interessen des Bundesfiskus dienstbar zu machen. Mit der Berücksichtigung dieser verschiedenen Seiten hängt es zusammen, dass der Ertrag des Preiszuschlags starken Schwankungen unterworfen igt: Jahr

Millionen Franken

1986 (Rechnung) 9,9 1937 (Rechnung) 6,6 1938 (mutmassliches Ergebnis) 12,0 1939 (Voranschlag) 10,0 Der 9 Millionen Franken übersteigende Betrag soll künftig für Verbi lligungsmassnahmen für einheimische Butter zurückgestellt werden.

In Übereinstimmung mit der dritten Übergangsbestimmung empfehlen wir Ihnen, die heutige Ordnung inhaltlich beizubehalten und den Text im Sinne einer Anpassung an die wirklichen Verhaltnisse zu präzisieren.

12. Notmassnahmen.

(Art. 44.)

Das Finanzprogramm 1936 hat den Bundesrat in Art. 53 ermächtigt, Massnahmen zu treffen, die er zur Erhaltung des Landeskredites als notwendig und unaufschiebbar erachtet. Gestützt hierauf sind von uns folgende Beschlüsse gefasst worden: Datum

6. Februar 1936

Gegenstand

Bewertung der Obligationen schweizerischer öffentlichrechtlicher Körperschaften sowie der Pfandbriefe in den Jahresbilanzen 1935 und 1935/36.

17. April 1936 Sanierung der Banken.

19. Juni 1936 Schutz der Landeswährung.

27. September 1936 Währungsmassnahmen.

27. September 1936 Ausserordentliche Massnahmen betreffend die Kosten der Lebenshaltung.

10. November 1936 Ausserordentliche Massnahmen betreffend die Kosten der Lebenshaltung (Ergänzung).

24. November 1936 Schutz der Rechte der Anleihensgläubiger von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

23. April 1937 Einsetzung einer strafrechtlichen Rekurskommission des Volkswirtschaftsdepartementes.

Einige dieser Beschlüsse werden auch nach dem 31. Dezember 1938 Geltung haben müssen. Überdies erachten wir es als angezeigt, dem Bundesrat weiterhin die Möglichkeit zu geben, je nach der Entwicklung der wirtschaftlichen und

882 politischen Verhältnisse sofort und wirksam im Interesse des Landeskredites einzugreifen. Es empfiehlt sich deshalb, in die Finanzhaushaltordnung 1939 bis 1941 eine inhaltlich und textlich gleichlautende Ermächtigung aufzunehmen.

13. Schlussbestimmungen.

(Art, 45 bis 47.)

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnung des Finanzhaushaltes für 1939--1941 am 1. Januar 1939 ergibt sich aus ihrem Zweck, die ununterbrochene Wirksamkeit der gegenwärtig auf Finanznotrecht beruhenden Bestimmungen über Einsparungen und Einnahmenvermehrung nach dem 81. Dezember 1938 sicherzustellen. Soweit sich sachlich nicht eine andere Eegelung aufdrängt soll die Übergangsordnung längstens während drei Jahren, d. h. bis zum 81. Dezember 1941, in Kraft stehen. Wir wiederholen, dass die Beschlussfassung der Bundesversammlung über den Abbau der Bundesbeiträge sowie der Besoldungen, Gehälter und Löhne für die Jahre 1940 und 1941 im Beschlussesentwurf ausdrücklich vorbehalten ist.

Die zweite Übergangsbestimmung des Bundesbeschlusses vom 30. September 1938 sieht die zweckgebundene Weitererhebung der bisherigen eidgenössischen Krisenabgabe bis zur Einführung einer für begrenzte Zeit zu erhebenden eidgenössischen Wehrabgabe, längstens aber bis Ende 1941, vor.

Die Erhebung der auf das Jahr 1939 und allenfalls auf die folgenden Jahre entfallenden Krisenabgabe stützt sich ausschliesslich auf diese verfassungsmässige Übergangsbestimmung, die durch den Bundesrat unmittelbar vollziehbar ist. Im vorliegenden Zusammenhang, d. h. im Eahmen einer sich auf die dritte Übergangsbestimmung stützenden Ordnung des Finanzhaushaltes für die Jahre 1939---1941, erübrigen sich deshalb Bestimmungen über diese Steuer. Dagegen bedürfen wir, nachdem die bisherigen Vorschriften über die Erhebung der Krisenabgabe ihre Geltung am 81. Dezember 1938 verlieren, einer Rechtsgrundlage für die Erhebung der eidgenössischen Krisenabgabe der Jahre 1934 bis und mit 1938, soweit diese Erhebung in die Zeit nach 1938 fällt. Eine derartige Bestimmung ist nicht nur im Hinblick auf die Liquidation der Ausstände der I. und II. Abgabeperiode und auf allfällige Abgabehinterziehungen erforderlich, sondern besonders auch wegen der für das Jahr 1938 geschuldeten Abgabe, die erst im Januar 1939 zu zahlen ist und deren Veranlagung am 31. Dezember 1938 noch nicht abgeschlossen
sein wird. Um auch auf diesem Gebiete die Kontinuität zu gewährleisten, empfehlen wir die Aufnahme eines Art. 45 in die Schlussbestimmungen.

Schon der Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1933 über das erste Finanzprogramm brachte den Wunsch der Bundesversammlung zum Ausdruck, alljährlich über die Vollziehung des Finanznotrechts durch besondern Bericht unterrichtet zu werden. Die Berichterstattung erfolgte über das Jahr 1934 im Anschluss an den Geschäftsbericht und seither im Zusammenhang mit der Staatsrechnung. Wir sind der Meinung, dass Ihnen auch über den Vollzug der Übergangsmassnahmen jährlich in gleicher Weise Bericht zu erstatten sei.

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II. Abänderung des Gebrauchszolltarifs1).

Durch Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 ist der Bundesrat ermächtigt worden, die Ansätze des Zolltarifs der wirtschaftlichen Lage anzupassen. Gestützt hierauf hat der Bundesrat am 8. Juni 1921 den Gebrauchstarif von 1906 durch einen neuen Gebrauchstarif ersetzt. Bei der Eevision des Zolltarifs wurden die Ansätze sämtlicher Positionen, soweit nötig, geändert, wobei neben wirtschaftlichen Erwägungen das notwendige proportionale Verhältnis zwischen den einzelnen Tarifpositionen zu wahren war. Durch Bundesbeschluss vom 26. April 1923 wurde die Ermächtigung des Bundesrates zur Anpassung des vorläufigen Tarifs an die wirtschaftliche Lage bis zum Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über den schweizerischen Zolltarif verlängert. Der ganze heutige Gebrauchstarif, dessen Ansätze inzwischen durch Verträge teilweise gebunden, teilweise ermässigt worden sind, beruht auf diesen beiden Bundesbeschlüssen.

Der Bundesrat ist in den Jahren 1932--1935 dazu gekommen, die Zollbelastung einiger Waren nicht nur aus wirtschaftlichen, sondern auch aus fiskalischen Erwägungen zu ändern. So ordnete er durch Beschiuss vom 18. März 1932 die Erhöhung der Zollzuschläge auf Gerste, Malz und Bier, durch Beschiuss vom 6. Januar 1933 die Erhöhung der Zölle auf Kaffee, Kaffeesurrogaten und Tee, durch Beschiuss vom 25. Juni 1935 die Erhöhung der Zölle auf Zucker und Motorentreibstoffen an. Mit Eücksicht auf die fiskalische Bedeutung, die bei diesen Massnahmen mitspielte, ist die Bundesversammlung jeweilen unverzüglich von den genannten Beschlüssen unterrichtet worden. Sie hat die Erhöhung der Zollzuschläge auf Gerste, Malz und Bier am 8. Juli 1932, der Zölle auf Kaffee, Kaffeesurrogaten und Tee am 14. Oktober 1933 und der Zölle auf Zucker und Motorentreibstoffen am 81. Januar 1986 genehmigt.

Diese Massnahmen sind später als Bestandteil des Finanznotrechtes betrachtet und ihre Gültigkeitsdauer ist daher durch Art. l des Bundesbeschlusses vom 28. Oktober 1937 über die Verlängerung und Anpassung des Pinanznotrechtes ebenfalls bis Ende 1938 verlängert worden.

Wir haben die Gelegenheit der Ablösung des Finanznotrechtes wahrgenommen, um diese Zollmassnahmen durch Bundesratsbeschluss in den Gebrauchszolltarif überzuführen. Diese Neuordnung hat den Vorzug, dass damit sämtliche Zollansätze
im Sinne der Bundesbeschlüsse vom 18. Februar 192l/ 26. April 1923 wieder im Gebrauchstarif nach einheitlichen Gesichtspunkten mit gleicher Geltungsdauer geordnet sind.

Gleichzeitig wird der im Finanzprogramm 1936 ebenfalls enthaltene Zollquittungsstempel, dessen Erhebung nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt, in die Gebührenordnung vom 24. August 1926 übergeführt.

Der Bundesratsbeschluss vom 29. November 1938 über die Abänderung des Gebrauchszolltarifs deckt sich inhaltlich in jeder Hinsicht mit den bisher x

) Anhang I.

884 im Eahmen des Finanznotrechtes durchgeführten Zollmassnahmen. Die bisherigen Ansätze haben sich als wirtschaftlich tragbar erwiesen; wo sie die Absicht des Bundesrates, im unmittelbaren Gefolge der Währungsabwertung jede Verteuerung der Lebenshaltungskosten zu vermeiden, durchkreuzt hatten oder aus andern Gründen mit unserer Wirtschaftspolitik in Widerspruch gekommen wären, sind sie jeweils angepasst worden. Ihre Konsolidierung im Gebrauchszolltarif wird ihre Elastizität für die Zukunft noch erhöhen.

Wir bitten Sie, von der Überführung der Zollpositionen im bisherigen Finanznotrecht in den Gebrauchszolltarif bzw. in die Gebührenordnung Kenntnis zu nehmen.

III. Weitererhebung der eidgenössischen Krisenabgabe.

Gestützt auf die zweite Übergangsbestimmung vom 80. September 1938 wird bis zur Einführung einer für begrenzte Zeit zu erhebenden eidgenössischen Wehrabgabe, längstens aber bis und mit dem Jahre 1941, die eidgenössische Krisenabgabe weitererhoben. Der Anteil des Bundes an deren Ertrag ist ausschliesslich zur Verzinsung und Tilgung der ausserordentlichen Aufwendungen für die militärische Landesverteidigung gemäss den seit dem Jahre 1933 bewilligten Krediten zu verwenden. Nach der vom Bundesrat in der Botschaft vom 19. August 1938 vertretenen und von den eidgenössischen Räten gebilligten Auffassung soll die bisher gestützt auf das Finanznotrecht erhobene Abgabe nach dem 31. Dezember 1988 unverändert weiter erhoben werden. Dabei bestand beim Bundesrat und bei der Bundesversammlung die unwidersprochene Auffassung, dass es ausschliesslich Sache des Bundesrates sei, seinerzeit die zu diesem Zwecke vorzukehrenden Massnahmen anzuordnen.

Gestützt hierauf wird der Bundesrat noch vor Ablauf des Jahres 1938 die zur Weitererhebung der eidgenössischen Krisenabgabe nach dem 81. Dezember 1938 nötigen Massnahmen treffen. Sie werden sachlich mit dem zurzeit geltenden Krisenabgabenotrecht übereinstimmen und formell im wesentlichen eine Kodifikation der auf den Finanzprogrammen 1933 bis 1937 beruhenden Bundesratsbeschlüsse über die Krisenabgabe darstellen; ihre Geltungsdauer wird in dem Zeitpunkte aufhören, in dem eine eidgenössische Wehrabgabe eingeführt wird.

IV. Die Bedeutimg der Übergangsordnung vom 30. September 1938 für den Finanzhaushalt des Bundes.

1. Die finanzielle Tragweite der Übergangsbestimmungen.

a. Nach der ersten Übergangsbestimmung fliesst der Ertrag der fiskalischen Belastung des Tabaks (und gebrannter Wasser) vom 1. Januar 1939 bis zum 81. Dezember 1941 in die Bundeskasse.. Während der gleichen Zeit leistet der Bund Beiträge zur Unterstützung bedürftiger Greise, Witwen und Waisen

885 sowie älterer dauernd Arbeitsloser von jährlich 18 Millionen Franken. Das Vermögen des Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, soweit es nicht in Wertpapieren angelegt ist, ist zum Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank zu verzinsen.

Die Besteuerung des Tabaks erfolgt seit 1934 durch Erhebung eines Eingangszolles auf Eohtabak und dessen Abfällen sowie eingeführten Tabakfabrikaten, einer Fabrikationsabgabe auf allen im Inlande gewerbsmässig hergestellten Tabakfabrikaten und einer Abgabe auf Zigarettenpapier usw. Sie hat bisher jährlich etwa 40 Millionen Franken abgeworfen. Die bisherige Ordnung hat sich bewährt; sie soll ohne wesentliche Änderungen beibehalten werden.

Gestützt auf das Finanzprogramm 1936 sind in den Jahren 1936--1938 dem Spezialfonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Unterstützung bedürftiger Greise, Witwen und Waisen je 8 Millionen Franken entnommen worden. Die "Übergangsordnung weicht davon in zwiefacher Hinsicht ab : Der Bundesbeitrag wird um 10 Millionen Franken auf 18 Millionen erhöht ; er soll nicht mehr dem Spezialfonds entnommen, sondern aus allgemeinen Bundesmitteln gewährt werden. Ebenfalls gestützt auf das Finanzprogramm 1936 sind dem Spezialfonds keine Zinsen gutgeschrieben worden. Die Wiederaufnahme der Verzinsung nach Absatz 3 der ersten Übergangsbestimmung bewirkt eine zusätzliche Belastung des Bundeshaushaltes um 6,2 Millionen Franken: ,, ,, ,.

Vermögens- Zinsbestand ertrag

Millionen Franken Vermögenslage des Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung Ende 1938: festverzinsliche Anlagen, etwa 136,0 1) 5,0 Guthaben in laufender Eechnung bei der Staatskasse, etwa 80,4 1,2 Zusammen, etwa 216,4 6,2 &. Zufolge der zweiten Übergangsbestimmung ist der Bundesanteil am Ertrag der eidgenössischen Krisenabgabe ausschliesslich zur Verzinsung und Tilgung der ausserordentlichen Aufwendungen für die militärische Landesverteidigung seit 1933 zu verwenden.

Diese Bestimmung bewirkt im Voranschlag des Bundes für 1939 folgende Änderungen : Einnahmenverminderung : Mili. Fr.

Wegfall der Krisenabgabe, etwa 30,0 Ausgabenverminderung : Wegfall der Aufwendungen für den Schuldendienst der ausserordentlichen militärischen Aufwendungen, etwa 15,3 Verschlechterung des Voranschlags, netto, etwa 14,7 1

) Bisher 99 Millionen Franken.

886

Ende 1938 werden, wie sich aus nachstehender Übersicht ergibt, ausserordentliche militärische Kredite im Umfang von noch 411 Millionen Franken zu tilgen sein: Gegenstand ') Auffüllung der militärischen Reserven . . .

Ergänzung der Bewaffnung und Ausrüstung der Armee Verstärkung der militärischen Landesverteidigung

Bundesbeschluss vom

Bewilligter Kredit Mili. Fr.

14. 10. 1933

15,0

21. 12. 1933

82,0

11. 6. 1936 { 28. 10. 1937 ) Verwendung des Überschusses der Wehranleihe \ 23. 6. 1938 /

235,0

Musammen Bis Ende 1938 sind davon getilgt, etwa . .

432,0 21,0 411,0

Nach 1938 verbleiben zu tilgen, etwa . . .

100,0

Diese ausserordentlichen Aufwendungen wurden schon bisher unmittelbar über die Kapitalrechnung verbucht. Während jedoch bisher der ordentliche Voranschlag nur mit dem entsprechenden Zinsaufwand und einer Tilgungsquote von in der Eegel 3 Millionen Franken belastet war, ist nach der zweiten Ubergangsordnung ab 1939 für beide Zwecke jährlich der ganze Bundesanteil am Ertrag der Krisenabgabe, d. h. etwa 30 Millionen Franken zu verwenden.

Der Schuldendienst wird künftig die Kapitalrechnung unmittelbar belasten.

In der Vermögenslage des Bundes, wie sie sich aus Verwaltungsrechnung und Kapitalrechnung ergibt, tritt keine Änderung ein.

c. Im Hinblick auf die finanzielle Tragweite ist die dritte Übergangsbestimmung als Kernstück der Ubergangsordnung zu bezeichnen. Vorab ist daran zu erinnern, dass das Finanznotrecht des Bundes, das die Verwaltungsrechnung des Bundes (und die Betriebsrechnung der Bundesbahnen) im Jahre 1937 um über 230 Millionen Franken verbessert hat, Ende 1938 seine Gültigkeit verliert.

Die Bedeutung der dritten Übergangsbestimmung für den Fiskus besteht darin, dass sie gestattet, über den 31. Dezember 1938 hinaus die im Eahmen des Finanznotrechtes getroffenen Massnahmen auf verfassungsmässiger Grundlage unter Berücksichtigung der durch die erste und zweite Übergangsbestimmung bedingten Abweichungen fortzuführen. Die dritte Übergangsbestimmung bzw.

der beantragte Bundesbeschluss in Verbin düng mit dem Bundesratsbeschluss über die Abänderung des Gebrauchszolltarifs haben voraussichtlich etwa folgende finanzielle Tragweite -- verglichen mit der Anwendung der ordentlichen Erlasse, d. h. der nominellen, ungekürzten Leistungen bzw. der frühern Einnahmen : !) Vgl. Anhang III.

887

1. Verminderung der Ausgaben (Einsparungen, Minderausgaben) : Bundesbeiträge Spezialfonds (Einstellung der Verzinsung).- . . . .

Tilgungen (Verschiebung) Personalaufwand (Personalabbau, Abbau der Löhne und Nebenbezüge *) Wehrwesen (Soldabbau, Militärversicherung usw.)

Sach-, Verwaltungs- und Betriebskosten (Einsparungen) Bückstellungen (Minderbetrag) 2. Vermehrung der Einnahmen (neue Einnahmen, Erhöhung bestehender Einnahmen) : a. Gestützt auf denBundesbeschluäs über Massnahnien zur Verbesserung der Finanzlage, zur Festigung des Landeskredites und zur Erzielung eines sparsamen Staatshaushaltes : Stempelabgaben (Bundesanteil an der Erhöhung) Biersteuer (ohne Kollzuschläge auf Bier, Malz und Gerste) Tabakbelastung Speiseöle (Preiszuschlag) Ausserordentliche Gewinne aus wirtschaftlichen Notmassnahmen (Besteuerung) ?>. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss über die Abänderung des Gebrauchszolltarifs: Bier, Malz und Gerste Kaffee und Tee Zucker Motorentreibstoffe Zollquittungsstempel

Millionen Franken 21,0 2,5 18,2 42,0 2,8 2,0 8,0

96,5

16,5 12,0 40,0 10,0 1,0

79,5

12,0 8,5 15,0 15.0 8,5

59,0

Zusammen J

Allgemeine BundesVerwaltung

138,5 235,0

Bundesbahnen

Zusammen

Millionen Franken Personalbestand (Ersparnis zufolge Abbaues verglichen mit Aufgabenkreis und Personalbestand 1935) . .

4,0 10,0 Besoldungen, Gehälter und Löhne (Ersparnis zufolge Herabsetzung verglichen mit den Nominallöhnen) 14,7 12,3 Nebenbezüge und Taggelder von Kommissionen (Herabsetzung) 0,7 0,3 Zusammen 19,4 22,6

14,0 27,0 1,0 42,0

888

2. Die Rückwirkungen der Übergangsordnung au! den Voranschlag des Bundes für das Jahr 1939.

Der Ihren Bäten mit Botschaft vom 25. Oktober 1988 unterbreitete Voranschlag des Bundes für das Jahr 1939 sowie die Botschaft vom 7. November 1938 betreffend den Voranschlag der Schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1939 und der Bundesbeschhiss vom 23. Juni 1938 betreffend den Voranschlag über den Betrieb der Alkoholverwaltung für die Zeit vom 1. Juli 1938 bis 30. Juni 1939 beruhen auf der Voraussetzung, dass das Finanznotrecht für 1938 auch im Jahre 1939 unverändert Geltung habe. Diese Voraussetzung soll in sachlicher Hinsicht durch die Ihnen beantragte Vollziehung der dritten Übergangsordnung in Verbindung mit dem Bundesratsbeschluss über die Abänderung des Gebrauchszolltarifs unter Beobachtung der durch die erste und die zweite Übergangsbestimmung gebotenen Abweichungen erfüllt werden.

Die beiden ersten Übergangsbestimmungen und unsere gegenwärtige Vorlage beeinflussen die Voranschläge der Bundesbahnen und der Alkoholverwaltung nicht. Dagegen bewirken sie im Voranschlagsentwurf des Bundes für 1939 folgende Ä n d e r u n g e n : VerVerschlechterung besserung gegenüber dem Voranschlag

Einnahmen.

Millionen Franken Ertrag der Kapitalien: Zinsgutschrift der Anlage des Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung 5,0 Krisenabgabe: Wegfall 30,0 Entnahmen aus Fonds : Wegfall der Entnahme aus dem Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung 8,0 43,0 Ausgaben.

Verzinsung: Wegfall des Zinsaufwandes für die ausserordentlichen militärischen Aufwendungen Verzinsung des Guthabens des Fonds für die Altersund Hinterlassenenversicherung 1,2 Tilgung: Wegfall der Tilgungsquote für ausserordentliche militärische Aufwendungen 1933 Eückstellungen : Wegfall der Rücklage für die Sanierung der Bundesbahnen Bundesbeiträge : a. Mehraufwand für die Unterstützung bedürftiger Greise, Witwen und Waisen 10,0 b. Mehraufwand wegen Milderung des Abbaues einzelner Bundesbeiträge 0,1

12,3

3,0 8,0

11,3

54,3 *

*

*

23,3

889 Mili. Franken

Die im Voranschlag für 1939 geschätzten Einnahmen von vermindern sich um

524,8 43,0

481,8

auf

Die Ausgaben nach Voranschlagsentwurf von . . . .

erhöhen sich um 11,3 und vermindern sich um 23,3

580,8

12.0

auf

Der Ausgabenüberschuss nach Voranschlagsentwurf von erhöht sich um die Nettoverschlechterung von auf

56,0 31,0

Gestützt auf diese Darlegungen beantragen wir Ihnen, 1. den beigelegten Entwurf zu einem Bundesbeschluss über Massnahinen zur Verbesserung der Finanzlage, zur Festigung des Landeskredites und zur Erzielung eines sparsamen Staatshaushaltes (Finanzhaushaltordnung 1939--1941) anzunehmen; 2. den Ihnen miÇ Botschaft vom 25. Oktober 1938 unterbreiteten Voranschlag des Bundes gemass der beigelegten Übersicht zu ändern; 3. vom Bundesratsbeschluss vom 29. November 1938 über die Abänderung des Gebrauchszolltarifs (Anhang I) Kenntnis zu nehmen.

"Wir benutzen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 29. November 1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r à s i d e n t :

Baumann.

Der Bundeskanzler:

G. Boret.

Bundesblatt.

90. Jahrg. Bd. II.

66

890

(Entwurf)

Bundesbescliluss über

Massnahmen zur Verbesserung der Finanzlage, zur Festigung des Landeskredites und zur Erzielung eines sparsamen Staatshaushaltes.

(Finanzhaushaltordnung 1939--1941.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. l, Ziffer 8, des Bundesbeschlusses vom 30. September 1988 betreffend die Übergangsordnung des Finanzhaushaltes, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 29. November 1938, beschliesst: Erster Teil: EinsparungenA. Bundesbeiträge.

I. Allgemeine Richtlinien flir die Herabsetzung.

Art. 1.

1

Jeder einzelne im Jahre 1939 zu bewilligende Bundesbeitrag ist um vierzig vom Hundert niedriger zu bemessen als der gleiche oder ein gleichartiger Beitrag im Jahre 1932. Eine geringere Kürzung ist nur zulässig, wenn die wirtschaftliche Lage des Beitragsempfängers es absolut erfordert oder wenn bei besonders wichtigen Zwecken die Aufgabe wegen der Kürzung des Beitrages um vierzig vom Hundert in der Hauptsache nicht mehr weitergeführt werden könnte. Auch beim Vorliegen einer dieser Voraussetzungen ist der Beitrag unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen um wenigstens fünfundzwanzig vom Hundert zu kürzen.

891 2

Der Bundesrat ist ermächtigt, Beiträge um mehr als vierzig vom Hundert zu kürzen oder zu streichen, a. wenn es die wirtschaftliche Lage des Beitragsempfängers gestattet; b. für Zwecke, deren Förderung in erster Linie den Kantonen und Gemeinden obliegt oder der privaten Initiative überlassen werden darf.

3 Der Bundesrat wird nötigenfalls bestimmen, in welchem Ausmass die Subventionsempfänger von den Verpflichtungen entbunden werden können, die ihnen die Bundesgesetzgebung auferlegt, wenn die Herabsetzung der Beiträge die Erfüllung dieser Verpflichtungen erschwert.

4

Für die Jahre 1940 und 1941 bleibt die Beschlussfassung der Bundesversammlung über den Abbau der Bundesbeiträge vorbehalten.

II. Von der Herabsetzung ausgenommene Beiträge.

Art. 2.

Von der Herabsetzung nach Art. l sind ausgenommen: a. die verfassungsmässigen Entschädigungen an die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis für ihre internationalen Alpenstrassen; b. die verfassungsmässigen Beiträge an die Unterstützungskosten, die den Kantonen und Gemeinden aus der Wiedereinbürgerung von Schweizerinnen erwachsen; c. Leistungen, die auf Verträgen oder internationalen Vereinbarungen beruhen ; d. die Beiträge zur Bekämpfung ansteckender Tierkrankheiten, wofür der aus dem Ertrag der tierärztlichen Untersuchungsgebühren geäufnete Fonds und der Spezialfonds für die Bekämpfung der Eindertuberkulose aufzukommen haben; e. die durch den Bundesbeschluss vom 27. März 1984 an die anerkannten Krankenkassen bewilligten ausserordentlichen Beiträge; /. der Bundesbeitrag für den Ausbau der Alpenstrassen im Sinne von Art. 7 des Bundesbeschlusses vom 4. April 1935 über den Ausbau der Strassen und des Strassennetzes im Alpengebiet; g. die Beiträge an Schweizerschulen im Auslande, sofern die Geldentwertung im betreffenden Lande eine Herabsetzung nicht rechtfertigt; 7i. die Leistungen des Bundes zur Unterstützung notleidender Schweizer im Ausland und zurückgekehrter Auslandschweizer; i. die von der Bundesversammlung bewilligten ausserordentlichen Kredite für Arbeitsbeschaffung, Umschulung, produktive Arbeitslosenfürsorge, Krisenunterstützung, Heimarbeitsbeschaffung, Exportförderung, private Transportunternehmungen, notleidende Bauern, Unterstützung des Hotelgewerbes, Förderung der Innenkolonisation und der Auswanderung nach dem europäischen Auslande und nach Übersee;

892 k. die Leistungen des Bundes zur Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage sowie die Leistungen des Bundes auf Grund des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1932 über die Getreideversorgung des Landes; l. die Beiträge an schweizerische Transportanstalten für Fahrpreisermässigungen zur Belebung des Fremdenverkehrs, an die Gemeinschaft für die Verkehrswerbung im Ausland und für Sonderwerbung für den Fremdenverkehr.

III. Besondere Ordnung.

Art. 3.

a. Gewässerkorrektionen, Aufforstungen, Waldwege und Bodenverbesserungen.

1

Die Beiträge für Gewässerkorrektionen, Aufforstungen und Waldwege und für Bodenverbesserungen dürfen, unter Vorbehalt der für Arbeitsbeschaffungsmassnahmen zur Verfügung gestellten Kredite, die folgenden Gesamtbeträge nicht übersteigen: a. für Gewässerkorrektionen Fr. 4 500 000 b. für Aufforstungen und damit verbundene Verbaue . . . » 700 000 c. für Waldwege » 750000 d. für Bodenverbesserungen » 2 600 000 2 Vorbehalten bleiben Beiträge auf Grund besonderer Beschlüsse, besonders für Wildbachverbauungen, Gewässerkorrektionen und dergleichen, welche durch Unwetterschäden notwendig werden.

Art. 4.

b. Grandbuchvermessung.

Die jährlichen Einlagen des Bundes in den Grundbuchvermessungsfonds werden wie folgt festgesetzt: a. Einlage zur Tragung der Kosten der Grundbuchvermessung Fr. 2 000 000 b. Einlage für die Beiträge an die Güterzusammenlegung » 160 000 2 Die im Bundesbeschluss vom 5. Dezember 1919 festgesetzten Beitragsquoten über die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessung bleiben unverändert.

1

Art. 5.

c. Arbeitsnachweis.

Die Beiträge des Bundes zur Förderung des Arbeitsnachweises dürfen folgende Ansätze nicht übersteigen:

893

a. höchstens dreissig vom Hundert der Personal- und Sachkosten der öffentlichen Arbeitsnachweisstellen, wobei Mobiliar- und bauliche Einrichtungskosten ausser Berechnung fallen; b. höchstens 40 Eappen für jede Arbeitsvermittlung an die kantonalen Verbände für Naturalverpf legung; c. höchstens fünfzig vom Hundert der Jahresausgaben des Verbandes schweizerischer Arbeitsämter.

Art. 6.

d. Arbeitslosenversicherung.

Für die Bemessung des Bundesbeitrages an die Arbeitslosenversicherungskassen gelten folgende Grundsätze: a. Für die öffentlichen und privaten paritätischen Kassen einerseits und für die privaten einseitigen Kassen anderseits ist ein Mindestansatz des Bundesbeitrages vorzusehen. Die zusätzlichen Leistungen sind nach dem Grade der Belastung der einzelnen Kassen abzustufen. Diese Eegelung soll grundsätzlich und allgemein keine Mehrbelastung des Bundes bewirken.

b. Der Bundesbeitrag ist herabzusetzen, wenn und soweit er mit den übrigen öffentlichen Beiträgen zusammen achtzig vom Hundert der bezahlten Taggelder übersteigen würde. Die Kürzung hat zugunsten aller Mitträger dieser öffentlichen Lasten in angemessenem Verhältnis zu ihren bisherigen Leistungen zu erfolgen.

c. Der Bundesbeitrag ist davon abhängig zu machen, ob die Kantone und Gemeinden ihrerseits angemessene, ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende Beiträge entrichten. Der Beitrag kann überdies an die Voraussetzung geknüpft werden, dass die für die Beitragsordnung massgebenden Grundsätze sinngemäss von den Kantonen und Gemeinden beobachtet werden.

Art. 7.

e. Öffentliche Primarschule.

Die im Bundesgesetz vom 15. März 1930 über die Unterstützung der öffentlichen Primarschule enthaltenen Einheitssätze zur Festsetzung der Jahresbeiträge an die Kantone sind um fünfundzwanzig vom Hundert herabzusetzen.

Die Sprachzuschläge sind um zehn, und die Zuschläge für Bergkantone um zwanzig vom Hundert herabzusetzen.

Art. 8.

f. Berufliche Ausbildung.

Die Leistungen des Bundes für die Förderung der beruflichen Ausbildung gemäss Bundesgesetz vom 26. Juni 1980 dürfen den Betrag von 7% Millionen Franken nicht übersteigen.

894 Art. 9.

g. Krankenversicherung.

1 Die nach Art. 35, 87 und 88 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung und Art. 15 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1928 über Massnamnen gegen die Tuberkulose den Krankenkassen zu bezahlenden Beiträge sind um zehn vom Hundert zu kürzen.

2 Zur teilweisen Deckung der Aufwendungen des Bundes für diese Beiträge wird dem Versicherungsfonds jährlich eine Million Pranken entnommen.

Art. 10.

h. Massnahmen gegen die Tuberkulose.

Die Beiträge an die in Art. 10, lit. fc, des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose genannten Fürsorgestellen oder Fürsorgedienste sowie an Vereinigungen zur Bekämpfung der Tuberkulose für ihre Fürsorgetätigkeit sind im Eahmen von zwanzig bis dreissig vom Hundert festzusetzen.

Art. 11.

i. Beiträge an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt.

Während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses sind die Leistungen des Bundes an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern nach Art. 51 (Beitrag an die Verwaltungskosten) und Art. 108, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung (Beitrag an die Prämien für Nichtbetriebsunfälle) eingestellt, unbeschadet der Eechte des Bundes nach Art. 90 KUVG.

Art. 12.

k. Notleidende Auslandschweizer.

Die Leistungen des Bundes für die Unterstützung der notleidenden Auslandschweizer dürfen folgende Beträge jährlich nicht übersteigen: a. Zuwendungen an die schweizerischen Hilfsgesellschaften im Ausland Fr. 45 000 b. für die Heimschafiung und die Unterstützung von Schweizern in Eussland » 80 000 Art. 18.

1. Luftverkehr.

Die Beiträge für die Förderung des Luftverkehrs dürfen den Betrag von 495 000 Franken jährlich nicht übersteigen.

895

B. Personalbestand, Personalaufwendungen und Versicherung»leistongen.

I. Personalbestand.

Art. 14.

1 Der Bundesrat trifft alle nötigen Massnahmen, um den Personalbestand des Bundes und seiner Eegiebetriebe sowie der Bundesbahnen auf das unentbehrliche Mindestmass herabzusetzen.

2 Frei werdende Stellen sind auch vorübergehend nur im Falle absoluter Notwendigkeit zu besetzen.

H. Personalaufwand.

Art. 15.

a. Besoldungen, Gehälter und Löhne.

1 Die festen Nominalbezüge der im Dienste des Bundes stehenden Personen sind im Jahre 1939 nach folgenden Grundsätzen herabzusetzen: a. Ausgenommen von der Herabsetzung sind die Ortszuschläge und die Kinderzulagen sowie ein Betrag von 1800 Franken und je weitere 100 Franken für jedes Kind unter 18 Jahren; fe. der verbleibende Betrag ist um 13 vom Hundert zu kürzen.

2 Durch die Herabsetzung darf der Anspruch des ständig und mit vollem Tagewerk im Dienste des Bundes beschäftigten Verheirateten, Ortszuschlag und Kinderzulagen nicht mitgerechnet, nicht unter 3500 Franken sinken.

3 Die Bezüge der nicht mit vollem Tagewerk oder nicht ständig im Bundesdienst beschäftigten Personen und der Lehrlinge sind entsprechend herabzusetzen.

4 Für die Jahre 1940 und 1941 bleibt die Beschlussfassung der Bundesversammlung über den Abbau der Besoldungen, Gehälter und Löhne vor behalten.

Art. 16.

b. Nebenbezüge.

Die einzelnen nominellen Nebenbezüge der im Dienste des Bundes und der Bundesbahnen beschäftigten Personen sind unter Berücksichtigung der Natur und des Zweckes des einzelnen Nebenbezuges herabzusetzen. Die Herabsetzung soll zwölf vom Hundert des nominellen Ansatzes nicht übersteigen.

III. Leistungen zugunsten Invalider und Hinterbliebener.

Art. 17.

a. Versicherter Jahresverdienst.

1 Als versicherter Jahresverdienst gilt die Besoldung, der Gehalt oder der Lohn, auf den der Versicherte nach Art. 15 dieses Beschlusses Anspruch hat.

896 2

Der am 81. Dezember 1938 versichert gewesene Jahresverdienst bleibt solange unverändert, als er höher ist als der tatsächliche Bezug nach Art. 15 dieses Beschlusses.

3 Der in Art. 15 für Kinder unter 18 Jahren gewährte abbaufreie Betrag bleibt ohne Einfluss auf den versicherten Jahresverdienst.

Art. 18.

b. Leistungen der Personalversicherungskassen.

1 Alle während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses fällig werdenden Leistungen der Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter und der Pensions- und Hilfskasse für das Personal der Bundesbahnen sind durchschnittlich um fünf vom Hundert herabzusetzen. Der Abzug darf in keinem Fall zehn vom Hundert übersteigen.

2 Der Bundesrat setzt die abzugsfreien Beträge und die Mindestrenten fest.

Art. 19.

c. Unterstützungsfonds der Personalversicherungskassen.

Die statutarischen Einlagen der Verwaltungen von eins vom Tausend des gesamten versicherten Jahresverdienstes werden eingestellt.

Art. 20.

d. Buhegehälter und Hinterbliebenenleistungen.

1 Die Euhegehälter der gewesenen Mitglieder des Bundesrates, des Bundesgerichtes, des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes sowie der ehemaligen Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule und ebenso die Leistungen an Hinterbliebene solcher verstorbener Amtsträger sind nach den gleichen Grundsätzen herabzusetzen wie die Leistungen der Personalversicherungskassen des Bundes.

2 Der Jahresbeitrag des Bundes an die Witwen- und Waisenkasse der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule gemäss Art. 8 des Bundesbeschlusses vom 1. Oktober 1926 wird für jedes Mitglied um zehn vom Hundert herabgesetzt.

3 Die für die Rentenbezüger der Personalversicherungskassen des Bundes bestehenden Vorschriften über die Kürzung der Eenten bei Vorhandensein eines anderweitigen Einkommens sind auf die Bezüger von Ruhegehältern und Hinterbliebenenleistungen sinngemäss anzuwenden.

C. Militärverwaltung.

Art. 21.

a. Sold.

Die nominellen Soldansätze der Wehrmänner sind angemessen herabzusetzen.

1

897 2 Die Herabsetzung soll in der Eegel fünfzehn vom Hundert nicht übersteigen und für Eekruten nicht mehr als 10 Rappen, für Soldaten nicht mehr als 20 Eappen betragen.

Art. 22.

b. Ausrüstung der Offiziere.

Die nominellen Barbeiträge für die Ausrüstung der Offiziere sind um zehn vom Hundert herabzusetzen.

Art. 23.

c. Militärversicherung.

Während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses wird der Deckungsfonds der Militärversicherung nicht geäufnet.

D. Weitergehende Einschränkung der Ausgaben.

Art. 24.

Der Bundesrat trifft alle zweckdienlichen Massnahmen, damit die Amtsstellen des Bundes und der Bundesbahnen die Ausgaben auf das für die Erfüllung ihrer Obliegenheiten absolut unerlässliche Mass einschränken.

E. Taggelder und Reiseentschädigungen.

Art. 25.

Die Taggelder und Eeisevergütungen für Mitglieder der vollziehenden und richterlichen Behörden des Bundes sowie aller eidgenössischen Verwaltungskommissionen werden entsprechend den Grundsätzen für die Herabsetzung der Bezüge des Bundespersonals ermässigt.

F. Verzinsung, Tilgung und Rückstellungen.

I. Fondsverzinsung.

Art. 26.

Dem Invalidenfonds, dem Versicherungsfonds und dem Fonds für Verbesserungen im Strafvollzug werden keine Zinsen gutgeschrieben.

II. Tilgung der Rückschläge der eidgenössischen Staatsrechnung.

Art. 27.

In den Jahren 1989 bis 1941 wird von der planmässigen Tilgung der Bückschläge der eidgenössischen Staatsrechnungen für die Jahre 1936 bis 1939 Umgang genommen.

898

III. Rückstellungen.

Art. 28.

a. Rücklage îur die Sanierung der Bundesbahnen.

Während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses wird die Eücklage für die Sanierung der Bundesbahnen nicht geäufnet.

Art. 29.

b. Eisenbahnfonds.

1

Während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses sind dem Fonds zur Tilgung der finanziellen Lasten, die dem Bund aus dem Besitz der Schweizerischen Bundesbahnen sowie aus seinen Aufwendungen zugunsten der konzessionierten Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen erwachsen, jährlich 35 Millionen Franken gutzuschreiben.

2 Vor der Eeorganisation dieser Unternehmungen kann der Fonds nicht beansprucht werden.

3 Dem Fonds werden keine Zinsen gutgeschrieben.

4 Für die Inanspruchnahme des Fonds ist die Zustimmung der Bundesversammlung erforderlich.

G. Deckungsklansel für neue Ausgaben.

Art. 80.

Neue Ausgaben, ausgenommen solche für die militärische Landesverteidigung, sollen nur beschlossen werden, wenn durch Einsparungen oder durch neue Einnahmen für Deckung gesorgt ist. Unaufschiebbare neue Ausgaben sind in gleicher Weise nachträglich so rasch als möglich zu decken.

H. Spar massnah ni eu bei selbständigen Anstalten.

Art. 31.

Die zuständigen Organe der Schweizerischen Nationalbank und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Luzern sind verpflichtet, die Besoldungen, Gehälter und Löhne sowie die Nebenbezüge ihres Personals und ebenso die Entschädigungen, Taggelder und Eeisevergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates, von Ausschüssen und Kommissionen nach ähnlichen Grundsätzen herabzusetzen, nach denen die entsprechenden Leistungen bei der Bundesverwaltung zufolge dieses Bundesbeschlusses ermässigt werden.

899 Z w e i t e r Teil: Einnahmen.

J. Stempelabgaben.

a. Couponsteuersätze.

Art. 82.

Die Stempelabgabe auf den Coupons inländischer Wertpapiere beträgt: a. vier vom Hundert der Zinsen, Eenten oder sonstigen Erträgnisse von Obligationen und gleichgestellten Urkunden; b. sechs vom Hundert der Dividenden, Zinsen und sonstigen Erträgnisse von Aktien, genossenschaftlichen Stammanteilen, Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Genussaktien, Genussscheinen und gleichgestellten Urkunden; c. zwölf Vom Hundert der Prämie von Prämienobligationen.

b. Langfristige Bank- und Darlehensguthaben.

Art. 33.

1. Bankguthaben.

1

In bezug auf die Emissions- und auf die Couponabgabe sind den in Art. 11, Absatz l, lit. b, des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben bezeichneten Bankguthaben gleichgestellt: a. Guthaben bei inländischen Banken, die auf eine Dauer von mehr als drei bis zu sechs Monaten fest angelegt werden oder deren Rückzahlung nur unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von mehr als drei bis zu sechs Monaten verlangt werden kann; b. Guthaben bei inländischen Banken, deren Rückzahlung innert drei Monaten verlangt werden kann, sofern dem Gläubiger für den Fall des Stehenlassens des Guthabens auf länger als drei Monate ein höherer Zins oder ein sonstiger Vorteil zugesichert wird.

2 In Abweichung von Art. 14 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben ist für die in Absatz l bezeichneten Guthaben die Emissionsabgabe mit 0,6 vom Tausend für je volle oder angefangene sechs Monate zu entrichten.

Art. 84.

2. Darlehen.

Darlehen, für die eine Mindestdauer von mehr als zwei Jahren vertraglich nicht gewährleistet ist, auf die aber im übrigen die Voraussetzungen von Art. 11, Absatz l, lit. c, des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben zutreffen, und ihr Ertrag sind den gleichen Abgaben unterworfen wie die Dar-

900 lehensguthaben mit längerer vertraglicher Laufzeit, sofern der Gläubiger innert zwei Jahren die Bückzahlung nicht fordern kann oder sofern die kündigende Partei im Falle der Eückzahlung innert zwei Jahren einen Nachteil erleidet.

c. Komrnanditbeteiligungen.

Art. 35.

1. Gegenstand.

1 Gegenstand der Abgabe sind Urkunden über die Begründung, Erhöhung oder Übertragung von Kommanditbeteiligungen an inländischen Kommanditgesellschaften.

ä Als Begründung einer Kommanditbeteiligung gilt auch die Umwandlung der Kapitaleinlage eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters in eine Kommandite.

3 Die Abgabe ist auch dann geschuldet, wenn ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht besteht.

4 Die Abgabe wird nicht erhoben, wenn eine bereits versteuerte Kommanditbeteiligung auf einen gesetzlichen Erben des ausscheidenden Kommanditärs übergeht.

Art. 36.

2. Berechnung.

1 Die Abgabe wird mit 1,8 vom Hundert erhoben und berechnet: a. im Falle der Begründung oder Übertragung der Kommanditbeteiligung: auf der Kommanditsumme., gleichgültig, ob sie einbezahlt wird oder nicht; fe. im Falle der Erhöhung der Kommanditsumme: auf dem Betrage der Erhöhung.

2 Die Abgabe beträgt für jede Begründung oder Übertragung einer Kommanditbeteiligung und für jede Erhöhung einer Kommanditsumme mindestens zwanzig Franken.

Art. 37.

3. Entrichtung.

1 Zur Entrichtung der Abgabe ist die Kommanditgesellschaft verpflichtet.

Sie ist befugt, sich den Betrag der Abgabe vom Kommanditär zurückerstatten zu lassen.

2 Die Abgabe ist auf Grund einer Aufstellung nach einem von der eidgenössischen Steuerverwaltung aufgestellten Formular zu entrichten im Zeitpunkt, in dem die Begründung, Erhöhung oder Übertragung der Kommanditbeteiligung im Handelsregister eingetragen oder sonstwie bekanntgegeben wird.

Das Formular kann beim zuständigen Handelsregisteramt bezogen werden.

3 Das eidgenössische Amt für das Handelsregister veröffentlicht den Registerauszug über die in Art. 35, Absatz l, bezeichneten Vorgänge erst, nachdem die eidgenössische Steuerverwaltung ihm angezeigt hat, dass die Aufstellung

901 nach Absatz 2 dieses Artikels eingereicht worden ist, oder dass aus einem andern Grunde der Veröffentlichung nichts im Wege steht. Die Anzeige der eidgenössischen Steuerverwaltung ist für die Publikation einer Eintragung nicht erforderlich : a. wenn es sich um Eintragungen handelt, die von den Handelsregisterbehörden von Amtes wegen verfügt worden sind; 1). im Falle von Art. 35, Absatz 4, ohne Eücksicht darauf, ob die Kommanditbeteiligung bereits versteuert ist oder nicht.

4 Im Falle der sanierungsweisen Umwandlung von Forderungen in Kommanditeinlagen findet das Bundesgesetz vom 15. Februar 1921 betreffend Erlass und Stundung von Stempelabgaben sinngemäss Anwendung.

d. Urkunden über Miteigentumsrechte.

Art. 88.

Den inländischen Obligationen sind gleichgestellt Urkunden, mit denen ein Inländer Anteile an ihm zustehenden Grundpfandforderungen überträgt, sofern diese Urkunden zu gleichartigen Bedingungen in einer Mehrzahl von Stücken ausgegeben werden.

2 Den steuerbaren ausländischen Wertpapieren sind gleichgestellt: a. Urkunden, mit denen ein Ausländer Anteile an ihm zustehenden Grundpfandforderungen überträgt ; b. Urkunden über Miteigentumsrechte an ausländischen Wertpapieren, sofern diese Urkunden zu gleichartigen Bedingungen in einer Mehrzahl von Stücken ausgegeben werden.

1

K. Biersteuer.

Art. 39.

Auf im Inland hergestelltem sowie auf eingeführtem Bier wird eine Steuer von 6 Eappen je Liter, Flasche, Krug usw. erhoben.

2 Im Falle einer Erhöhung der Detailpreise oder einer Ermässigung der Eohstoffpreise kann der Bundesrat diesen Steueransatz bis auf 15 Eappen erhöhen.

1

L. Tabak.

Art. 40.

Der Bund besteuert den Tabak. Die Besteuerung ist so zu gestalten, dass sie jährlich ungefähr 40 Millionen Franken abwirft. Die Ansätze sind unter angemessener Berücksichtigung der Bedeutung und der wirtschaftlichen Lage der einzelnen Zweige der Tabakindustrie festzusetzen.

2 Die Besteuerung des Tabaks erfolgt durch: a. Erhebung eines Eingangszolles auf dem eingeführten Eohtabak und dessen Abfällen sowie auf den eingeführten Tabakfabrikaten; 1

902 b. Erhebung einer Fabrikationsabgabe auf allen im Inlande gewerbsmässig hergestellten Tabakfabrikaten. Tabakerzeugnisse, deren Herstellung oder Verpackung in Handarbeit erfolgt, sind gegenüber den maschinell hergestellten oder verpackten Fabrikaten grundsätzlich mit einer niedrigeren Fabrikationsabgabe zu belasten; c. Erhebung einer Abgabe auf den ini Inlande nicht gewerbsmässig hergestellten Zigaretten auf Grundlage des hierzu dienenden, aus dem Ausland eingeführten oder im Inland erzeugten Zigarettenpapieres in Bogen, Bollen, Blättchen, Heftchen, Hülsen usw.

3 Der Bundesrat kann Massnahmen treffen: a. zur Sicherung einer inländischen Tabakkultur und zur Erhaltung einer leistungsfähigen Tabakindustrie ; b. zur Erhaltung der Handarbeit in der Tabakindustrie: c. zur Eegelung des Kleinhandels mit Tabakwaren.

M. Gebrannte Wasser.

Art. 41.

Der Bundesrat trifft vorgängig der Eevision des Alkoholgesetzes Massnahmen, welche der Alkoholverwaltung die Erzielung von Aktivüberschüssen und deren Ablieferung an Bund und Kantone gestatten. Besonders kann er zum Schutze der Interessen der Alkoholverwaltung gegen Missbräuche über die Alkoholgesetzgebung hinausgehende Massnahmen treffen. Er ordnet namentlich die für die Verwertung des Kernobstbranntweins erforderlichen Massnahmen an.

2 Art. 11, Absätze 2 bis 5, des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser findet während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses keine Anwendung.

3 Der Bundesrat kann die Alkoholverwaltung ermächtigen, Sprit zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Eiech- und Schönheitsmitteln zu einem verbilligten Preisansatz abzugeben, ohne an den Höchstansatz gemäss Art. 38, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser gebunden zu sein.

1

N. Speiseöle und -fette.

Art. 42.

Der Bund erhebt auf Speiseölen und Speisefetten sowie auf den zu ihrer Herstellung nötigen Eohstoffen und Halbfabrikaten Preiszuschläge, die jährlich ungefähr 10 Millionen Franken abwerfen sollen.

0. Ausserordentliche Gewinne ans wirtschaftlichen Notmassnahmen.

Art. 43.

Der Bundesrat kann ausserordentliche Gewinne, die natürlichen und juristischen Personen aus der Anordnung wirtschaftlicher Notmassnahmen erwachsen, in angemessenem Umfang für die Bundeskasse beanspruchen.

903

Dritter Teil: P. Notmassnahmen.

Art. 44.

Der Bundesrat ist ermächtigt. Massnahmen zu treffen, die er zur Erhaltung des Landeskredites als notwendig und unaufschiebbar erachtet.

2 Über solche Massnahmen ist der Bundesversammlung in der nächstfolgenden Session Bericht zu erstatten.

1

Q. Schlnssbestimmungen.

Art. 45.

a. Weitergeltung der die eidgenössische Krisenabgabe der Jahre 1934--1938 regelnden Bundesratsbeschlüsse.

Für die Erhebung der eidgenössischen Krisenabgabe der Jahre 1934 bis und mit 1938 gilt bis zu ihrem Abschluss der diese Abgabe regelnde Bundesratsbeschluss vom 19. Januar 1934 mit Abänderungen vom 18. Januar, 6. Februar und 12. Mai 1936, 16. Juli und 3. Dezember 1987.

Art. 46.

b. Gültigkeitsdauer.

1

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1939 in Kraft.

Er gilt, unter Vorbehalt von Art. 45 und der Absätze 3 und 4 dieses Artikels, längstens bis zum 31. Dezember 1941.

3 Für die Jahre 1940 und 1941 bleibt die Beschlussfassung der Bundesversammlung über den Abbau der Bundesbeiträge sowie der Besoldungen, Gehälter und Löhne vorbehalten.

4 Die in den Art. 32 bis 38 genannten Stempelabgaben sind geschuldet, wenn der Tatbestand, der die Fälligkeit der Abgabe auslöst, nach dem 5. Februar 1936 und vor dem 1. Januar 1942 verwirklicht wird. Die erhöhte Couponsteuer wird überdies auf steuerbaren Leistungen erhoben, die vor dem 30. November 1935 oder nach dem 31. Dezember 1941 fällig werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Fälligkeit der steuerbaren Leistung zum Zwecke der Steuerersparnis in diese Zeit verlegt worden ist.

5 Während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses sind alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung in ihrer Wirksamkeit eingestellt.

Art. 47.

2

c. Vollziehung.

1

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

2 Er hat der Bundesversammlung alljährlich über die Vollziehung Bericht zu erstatten.

904

Übersicht über die Rückwirkungen des Bundesbeschlusses vom 30. September 1938 (Übergangsordnung des Finanzhaushaltes) und der Finanzhaushaltordnung 1939/41 (Beschlussesentwurf) auf den Voranschlag des Bundes für das Jahr 1939.

Abgeänderte Positionen (nach der Botschaft vom

Voranschlagsentwurf vom 25. Oktober 1938

Seite

12 16

22 22 22

34

29. November 1938) Einnahmen: Fr.

A. Anlage-Kapitalien.

7311000 4. Verschiedene Fonds 2 311 000 II. Steuerverwaltung.

B. Ausserordentliche Einnahmen.

30000000 2. Eidgenössische K r i s e n a b g a b e . . .

-- IV. Bundesamt für Sozialversicherung.

8000000 S . E n t n a h m e aus dem Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung -- Fr.

Ausgaben : Verzinsung und Provisionen.

Feste Anleihen Spezialfonds Buckstellungen.

Eücklage für die Sanierung Bundesbahnen B. Departement des Innern.

3443696 5. P r i m a r s c h u l s u b v e n t i o n an

A.

84645975 1.

220000 4.

G.

8000000 1.

44

37100

130

3000000

154

9688000

154

8000000

166

72345975 1420000 der -- die

Kantone 3456652 E. Eidgenössische Technische Hochschule.

A. Personalausgaben.

25. Beitrag an die Witwen- und Waisenkasse der Professoren 41600 VIII. Tilgung der ausserordentlichen Militarkredite -- IV. Bundesamt für Sozialversicherung.

6. Krankenversicherung.

a. Ordentlicher Beitrag nach Art. 35, 37 und 38 KUVG 9850000 8. Unterstützung bedürftiger Greise, Witwen und Waisen und ä l t e r e r dauernd Arbeitsloser 18000000

226061 IV. U n v o r h e r g e s e h e n e s

146605

905 Anhang I.

Bundesratsbeschluss über

die Abänderung des Gebrauchszolltarifs vom 8.Juni 1921.

(Vom 29. November 1938.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Bundesbeschlüsse vom 18. Februar 1921 und 26. April 1923 betreffend die vorläufige Abänderung des Zolltarifs und gestützt auf Art. 25 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen, beschliesst:

Art. 1.

In Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 8. Juni 1921 über die Abänderung des Zolltarifs werden Tariftext und Zollansätze für nachstehende Waren wie folgt gefasst: Getreide, Hülsenfrüchte und Malz zu Brauzwecken; Bier.

Gerste sowie andere Getreide und Hülsenfrüchte der Nummern l bis 14 zur Herstellung von Braumalz oder Bier unterliegen einem Zollzuschlag von Fr. 24.35, Malz der Nummer 15 zur Herstellung von Bier (Braumalz) einem solchen von Fr. 33.-- für 100 kg brutto.

Das aus dem Ausland eingeführte Bier unterliegt einem Zollzuschlag von Fr. 6.-- für den hl zu den Zollansätzen der Nummern 114a/b und 115 des Gebrauchstarifs.

Die Oberzolldirektion ist ermächtigt, zugunsten der Kleinbrauer angemessene Erleichterungen zu gewähren.

Zollansatz für 100 kg brutto

Kaffee:

54 -- roh -- verarbeitet: 55a koffeinfrei (koffeinarm), nicht gebrannt 55b -- anderer 56 Kaffeesurrogate aller Art: in trockener Form Bundesblatt. 90. Jahrg.

Bd. II.

Fr. 50.-- » 85.-- » 100.-- » 100.-- 67

906

Tee: 58 -- in Gefässen aller Art von 5 kg Gewicht oder mehr. .

59 -- in Gefässen aller Art von weniger als 5 kg Gewicht .

Zollansatz für 100 kg brutto Fr. 100.-- » 150.--

Zucker: 67 -- Melasse und Sirup, roh oder gereinigt; Traubenzucker (Stärkezucker), Maltose und dergleichen Zucker in Sirupform 68a -- Eohzucker (Braunzucker)

» »

10.-- 8.--

NB. ad 68a. Nach dieser Nummer wird nur der zur Raffination in der bestehenden Zuckerfabrik Aarberg bestimmte Eohzucker bis zu einem Jahreskontingent von total 30 0001 zugelassen.

Rohzucker, für welchen diese Voraussetzungen nicht zutreffen, ist wie Kristallzucker nach Tarifnummer 686 zollpflichtig.

68b -- Kristallzucker, ohne nachträgliche, mechanische Verarbeitung; Traubenzucker (Stärkezucker), Maltose und dergleichen Zucker in fester Form sowie Kandiszucker . .

69 -- Stampf-(Pilé-)Zucker, Abfälle von raffiniertem Zucker .

70 -- anderer

» 22.-- » 25.-- » 27.--

NB. ad 70. Hierunter fällt u. a. Zucker in Hüten, Platten, Blöcken, Zucker geschnittener, gepulverter; mechanisch zerkleinerter Kristallzucker usw.

Der zur Herstellung von zur Ausfuhr gelaugenden Fabrikaten verwendete Zucker wird gegen Nachweis der Verwendung und unter Vorbehalt der nötigen Kontrollmassnahmen zu einem ermässigten Zollansatz zugelassen (Art. 18 des Zollgesetzes). Die Zollermässigung beträgt: für Zucker der Pos. 67 . . . . Fr. 7.-- für Zucker der Pos. 68b/70 . . » 15.-- je per 100 kg in Form von Fabrikaten wiederausgeführten Zucker.

Der Bundesrat wird den Zollansatz der Tarifnummer 68a Bohzucker jeweils derart ansetzen und eventuell andere notwendige Massnahmen ergreifen, um einerseits die normalen Existenzbedingungen der bestehenden Zuckerindustrie und der Bübenpflanzer sicherzustellen und anderseits eine allzu grosse Belastung der Bundesfinanzen zu vermeiden.

907 Zollansatz für 100 kg brutto

10656 Benzin und Benzol, zu motorischen Zwecken Diese Zollbelastung zerfällt in den Grundzoll von Fr. 16.50 und den Zuschlagszoll von Fr. 10.--.

Benzin und Benzol, das durch die Postverwaltung, die Bundesbahnen und die vom Bunde konzessionierten öffentlichen Transportunternehmungen zur Ausführung der im amtlichen Kursbuche aufgeführten fahrplanmässigen Kurse verwendet wird, kann gegen Nachweis der Verwendung und unter Vorbehalt der nötigen Kontrollmassnahmen zum Ansatz von Fr. 10. -- per q brutto zugelassen werden. Vom Bunde konzessionierten Luftverkehrsunternehmungen könnten weitergehende Erleichterungen zur Ausführung der im amtlichen Kursbuche aufgeführten Flugkurse gewährt werden.

Im Interesse des schweizerischen Fremdenverkehrs kann für Benzin, das von eingereisten ausländischen Touristen während eines vorübergehenden mehrtägigen Aufenthaltes in der Schweiz als Treibstoff für ihre Fahrzeuge gefasst wurde, unter Vorbehalt der nötigen Kontrollmassnahmen die fiskalische Belastung erleichtert werden.

Unter Vorbehalt der notwendigen Kontrollmassnahmen kann Benzin, welches zum Antriebe von landwirtschaftlichen Motoren dient, zu einem ennässigten Zollansatz zugelassen werden.

Mineral- und Teeröle: ·--· Petroleum: 1126« zum Antrieb von Fahrzeugmotoren -- Petroleumsurrogate: 1127« -- -- zum Antrieb von Fahrzeugmotoren -- nicht anderweit genannte Mineral- und Teeröle aller Art: 1128a zum Antrieb von Fahrzeugmotoren Diese Zollbelastung zerfällt in den Grundzoll von Fr. 6.-- und den Zuschlagszoll von Fr. 10.--.

Mineral- und Teeröle der Tarif nummern 1126«, 1127a und 1128a, die von der Postverwaltung, den Bundesbahnen und den vom Bunde konzessionierten öffentlichen Transportunternehmungen zur Ausführung der im amtlichen Kurs-

Fr. 26.50

Fr. 16.-- Fr. 16.--

» 16.--

908 buch aufgeführten fahrplanmässigen Kurse auf der Strasse verwendet worden, können gegen Nachweis der Verwendung und unter Vorbehalt der nötigen Kontrollmassnahmen von der Entrichtung des Zuschlagszolles befreit und zum blossen Grundzoll von Fr. 6.-- per q brutto zugelassen werden.

Mineral- und Teeröle der Zolltarifnummern 1126«, 1127« und 1128«, welche zum Antrieb von landwirtschaftlichen Traktoren, Strassenwalzen, Strassenbaumaschinen und dergleichen sowie von Lastschiffen Verwendung finden, können zu einem ermässigten Zollansatz Zugelassenwerden.

Das gleiche gilt für Öle der vorgenannten Art, die von den vom Bunde konzessionierten öffentlichen Transportunternehmungen zur Ausführung der im amtlichen Kursbuch aufgeführten fahrplanmässigen Kurse auf der Schiene, auf dem Wasser oder in der Luft verwendet werden.

Andere Brennstoffe für Motoren.

Andere Brennstoffe für Motoren sowie Stoffe zu deren Erzeugung, können gemäss Bundesbeschluss vom 21. September 1928, Art. 2, Abs. 2, mit Zuschlagszöllen belegt werden. Ebenso kann ein Ausgleichszoll auf solchen im Inland erzeugten Motorentreibstoffen erhoben werden, die aus andern, bei der Verarbeitung eingeführter Rohstoffe entstandenen Produkten und Abfällen herrühren.

Art. 2.

Art. l der Verordnung vom 24. August 1926 über den Bezug besonderer Gebühren bei der Handhabung der Zollgesetzgebung wird wie folgt ergänzt : Bei der Ausstellung von Zollquittungen wird eine Stempelgebühr erhoben, Sie beträgt vier vom Hundert des Gesamtbetrages, für den die Quittung erteilt wird, mindestens aber 10 Eappen für die einzelne Quittung.

Das Nähere bestimmt eine Verordnung.

Art. 3.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1939 in Kraft.

Bern, den 29. November 1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Baumann.

Der Bundeskanzler:

(J. Boret.

909 Anhang IL

Einmalige ausserordentliche Aufwendungen für die Verstärkung der Landesverteidigung seit 1933.

Kredit

Ausgaben Tilgung

Millionen Franken 1. Äufnung militärischer Materialreserven beschluss vom 14. Oktober 1983) Eechnung 1934

» » »

(Bundes15,0

1935 1986 1987

Voraussichtliche Ausgaben 1988

» » »

15,0

13,0

14,0

--

5,2 -- 19,8 -- 12,8 5,0

Voraussichtliches Ergebnis 1988 Voraussichtliche Ausgaben 1939 82,0

10,0 20,7

3,0 --

82,0

8,0

1,4 48,7 80,0 100,0 104,9

-- -- -- -- --

885,0

-- *)

835,0

335,0 4. Eröffnung von Krediten für die Wehrbereitschaft (Bundesbeschluss vom 11. November 1938) . . .

Voraussichtliche Ausgaben 1989

4,9 4,1 1,3

82,0

1935 1936 1937

3. Verstärkung der Landesverteidigung (Bundesbeschluss vom 11. Juni 1936, Bundesbeschluss vom 28. Oktober 1937 und 23. Juni 1938) Eechnung 1936 » 1937 Voraussichtliehe Ausgaben 1988 » » 1989 » » 1940

2,7

4,8 2,4 0,8 2,0

15,0 2. Ergänzung der Bewaffnung und Ausrüstung der Armee (Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1983) Eechnung 1934

5,0

15,8 15,3

15,8

--

15,8

--

*) Ohne Berücksichtigung von Tilgungen durch Verwendung der Krisenabgabe.

910

Anhang in.

Bundesbeschlnss betreffend

die Übergangsordnung des Finanzhaushaltes.

(Vom 80. September 1988.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 85, Ziffer 14, Art. 118 und Art. 121, Absatz l, der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. August 1938, in der Absicht, die ausserordentlichen Massnahmen, die zur "Verbesserung der Finanzlage, zur Festigung des Landeskredites und zur Erzielung eines sparsamen Staatshaushaltes ergriffen werden mussten, unverzüglich durch ordentliches verfassungsmässiges Recht zu ersetzen, beschliesst:

Art. I.

In die Bundesverfassung sind folgende Übergangsbestimmungen aufzunehmen : 1. Übergangsbestimmung zu Art. 34quater betreffend Alters- und Hinterlassenenversicnerung.

1 Vom 1. Januar 1939 bis zum 31. Dezember 1941 fliesst der Ertrag der fiskalischen Belastung des Tabaks und gebrannter Wasser in die Bundeskasse.

2 Während dieser Zeit leistet der Bund Beiträge in der Höhe von jährlich 18 Millionen Franken an die Kantone sowie an gemeinnützige, auf das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft sich erstreckende Fürsorgeeinrichtungen und Alters- und HinterlassenenverSicherungen. Die Kantone können die ihnen zufallenden Beiträge teilweise ihren allgemeinen Alters- und Hinterlassenenversicherungsanstalten zuweisen. Im übrigen dürfen diese Beiträge nur für bedürftige Greise, Witwen und Waisen und ältere und aus wirtschaftlichen Gründen dauernd arbeitslos gewordene Personen schweizerischer Nationalität verwendet und nicht als Armenunterstützung behandelt werden. Über die Vollziehung dieser Übergangsbestimmung beschliesst die Bundesversammlung.

911 8

Während der gleichen Zeit ist das Vermögen des Fonds für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, soweit es nicht in Wertpapieren angelegt ist, zum Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank zu verzinsen.

2. Übergangsbestimmung betreffend Weitererhebung der eidgenössischen Krisenabgabe.

1 Bis zur Einführung einer für begrenzte Zeit zu erhebenden eidgenössischen Wehrabgabe, längstens aber bis und mit dem Jahre 1941, wird die eidgenössische Krisenabgabe weiter erhoben.

2 Der Anteil des Bundes an deren Ertrag ist ausschliesslich zur Verzinsung und Tilgung der ausserordentlichen Aufwendungen für die militärische Landesverteidigung gemäss den seit dem Jahre 1933 bewilligten Krediten zu verwenden.

3. Übergangsbestimmung betreffend vorübergehende Befugnisse der Bundesversammlung für Massnahmen zur Verbesserung der Finanzlage, zur Festigung des Landeskredites und zur Erzielung eines sparsamen Staatshaushaltes.

1 Die Bundesversammlung erlässt im Eahmen dieses Beschlusses und des Bundesbeschlusses vom 28. Oktober 1937 über die Verlängerung und Anpassung des Fiskalnotrechts die erforderlichen Bestimmungen zur Verbesserung der Finanzlage, zur Festigung des Landeskredites und zur Erzielung eines sparsamen Staatshaushaltes. Die Wirksamkeit dieser Massnahmen endigt spätestens mit dem Ablauf des Jahres 1941.

2 Die Bundesversammlung prüft alljährlich die Möglichkeit einer Milderung des Abbaues der gesetzlichen Subventionen und der Besoldungen und Löhne.

Art. II.

1 3 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 1941.

Er wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.

Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

964

-**0^-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ordnung des Finanzhaushaltes des Bundes in den Jahren 1939 bis 1941. (Vom 29. November 1938.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1938

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

3785

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.12.1938

Date Data Seite

873-911

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10 033 802

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