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Bekanntmachungen von Départemental und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wöchentliche Ruhezeit.

(Vom

24. Mai 1938.)

Herr Begierungspräsident !

Herren Regierungsräte !

Wir beehren uns, nachstehend einige Bemerkungen betreffend die Handhabung des Bundesgesetzes vom 26. September 1981 über die wöchentliche Euhezeit und der hiezu erlassenen Bestimmungen anzubringen. Anlass hiezu geben uns Ihre letztes Jahr eingereichten Berichte über den Gesetzesvollzug vom 1. September 1934 bis Ende 1936, ferner aber auch besonders die Beobachtungen und Erfahrungen, welche wir in unserer Eigenschaft als mit der Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes betraute Bundesbehörde machten.

I.

Allgemeines.

Geltungsbereich.

Was zunächst die genannten Berichte anbelangt, so sind den berichterstattenden Stellen durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Ausführungen bereits zur Kenntnis gebracht worden, welche von Bundesseite zu den einzelnen Berichten zu machen waren. Diese betreffen die Jahre der Einführung des Gesetzes, die zugleich Jahre wirtschaftlicher Depression waren; es kann daher an die erstmalige Berichterstattung kein allzu strenger Massstab gelegt werden. Wir nehmen es als gegeben an, dass die künftigen Berichte mehr ins Einzelne gehen und somit ausführlicher gehalten sein werden.

Im ganzen zeigen die Berichte, dass die Kantone überwiegend der Organisation des Gesetzesvollzuges ihre Aufmerksamkeit gewidmet haben. Nunmehr muss aber der Vollzug selbst ebenfalls überall und anhaltend Gegenstand der gleichen Obsorge sein. Es kann nicht genug hervorgehoben werden, dass namentlich die lokalen Vollzugsbehörden, die dem Betrieb am nächsten stehen, sich keines-

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wegs passiv verhalten und die Dinge an sich herankommen lassen sollten, sondern initiativ vorgehen und, ohne Beschwerden abzuwarten, für die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen sorgen müssen. Die Zahl der Berufsarten, in denen Sonntagsarbeit naturgemäss sich nicht vermeiden lässt und für welche allein das Gesetz praktische Bedeutung besitzt, ist verhältnismässig beschränkt.

Es dürfte für die lokalen Vollzugsorgane nicht schwer halten, die Betriebe zu kennen, auf welche sie ihr Augenmerk besonders zu richten haben, damit das mit Sonntagsarbeit beanspruchte Personal zu seiner Ersatzruhe und zu der ihm gesetzlich zustehenden Anzahl Freisonntage kommt.

Was im besonderen den Geltungsbereich des Gesetzes anbelangt, so besteht Anlass, darauf aufmerksam zu machen, dass dieses auch auf Sportanlagen, wie Eisbahnen, Schwimmbäder und Tennisplätze, zur Anwendung zu bringen ist. Das nämliche trifft zu für Musiker und Artisten. Der Umstand, dass laut Art. 3 der Vollziehungsverordnung als Arbeitnehmer auch Personen gelten, die, ohne mit dem Betriebsinhaber in einem Dienstverhältnis zu stehen, wie Arbeitnehmer an den Arbeiten des Betriebes mitwirken, erlaubt es, gerade solche Berufsangehörige weitgehend der Wohltaten des Gesetzes teilhaftig zu machen.

Gute Dienste werden gemeindeweise Verzeichnisse der dem Gesetz unterstellten Betriebe leisten; sie müssen aber stets auf dem laufenden erhalten bleiben. Die aus irgendwelchen Gründen erfolgte Nichteintragung eines Betriebes, der seiner Natur nach vom Gesetz erfasst ist, befreit diesen selbstverständlich keineswegs von den aus dem Gesetz entspringenden Pflichten.

Wir bringen für alle Fälle den Hinweis an, dass gemäss Art. 8, Abs. 2, der Vollziehungsverordnung kantonale Entscheide in Unterstellungssachen unserrn Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit durch die Entscheidungsbehörde mitzuteilen sind. Aus unserer Eekurspraxis erwähnen wir folgendes: Oberkellner und Küchenchef eines grossen Stadthotels mit ausgedehntem Eestaurantbetrieb, das etwa 50 ständige Angestellte beschäftigt, wurden zu den Personen in höherer Vertrauensstellung (Art. 2, Abs. 2, lit. c, des Gesetzes) gerechnet. Dabei wurde aber ausdrücklich erklärt, dass der Entscheid nicht verallgemeinert werden darf, vielmehr seien stets die Verhältnisse des einzelnen Falles massgebend.

Einem Kinooperateur
mit weitgehenden, aber nicht über das Berufsübliche hinausreichenden Befugnissen wurde die Eigenschaft einer Person in höherer Vertrauensstellung abgesprochen.

Zwei Milchführer einer Milchhandlung wurden als vom Gesetz erfasst erklärt, obwohl ihre Tätigkeit in der Regel am Mittag beendet ist. Trotzdem sich ihre berufliche Beanspruchung in der Hauptsache nur am Vormittag abspielt, kann keineswegs gesagt werden, sie seien nicht «während der ganzen Tagesarbeitszeit» (Art. 2, Abs. 2, lit. /, des Gesetzes) beschäftigt. Die Verlegung der Arbeitszeit in die Vormittagsstunden, mit entsprechend sehr frühem Arbeitsbeginn, ist eine Eigentümlichkeit des Milchführerberufes.

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II.

Handhabung der allgemeinen Ruhezeitvorschriften.

Im Hinblick darauf, dass der Grossteil aller Betriebe an Sonntagen ohnehin geschlossen ist, wird den Buhezeitvorschriften weitgehend automatisch nachgelebt. Deren Anwendung auf die Betriebe, bei welchen sich Sonntagsarbeit nicht vermeiden lässt, dürfte dank der Elastizität der vorhandenen Bestimmungen ohne grosse Schwierigkeiten erfolgen können. Im allgemeinen wird wirklich gerechtfertigten Bewilligungsbedürfnissen zu entsprechen sein. Es ist besser, unter Umständen den Betrieben auf dem Wege der gemäss Art. 9 des Gesetzes zu erteilenden Bewilligungen gewisse bescheidene Konzessionen zu machen, als die Dinge einfach gehen zu lassen und offenbare Gesetzesverletzungen stillschweigend zu dulden. Wir haben im ganzen Gebiete der Schweiz gültige Bewilligungen für die Buhezeit des Personals der Lichtspieltheater (14. Januar 1935), der Gärtnerei (3. August 1935), der Milchgeschäfte und Molkereien (3. August 1935), der Fuhrhaltereien und anderer Unternehmungen mit Pferdebetrieb (11. Juni 1937) sowie der Zeitungskioske (20. Dezember 1937) auf Grund von Verhandlungen mit den Interessenten erteilt und sind bereit, mit der Gewährung solcher, den Bedürfnissen der einzelnen Berufsgruppen angepassten Bewilligungen für diejenigen Arbeitsstätten mit Sonntagsbetrieb fortzufahren, die in erheblicher Anzahl über die ganze Schweiz verbreitet sind und einigermassen einheitliche Arbeitsbedingungen aufweisen. Das Bundesamt nimmt jederzeit Anregungen mit Bezug auf Berufe, die Ihres Erachtens in Betracht fallen, entgegen. Daneben bleibt Ihnen ein weites Feld für kantonale Bewilligungen, auf das wir hier ausdrücklich hinweisen möchten.

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob die gänzliche oder teilweise Arbeitsruhe an kantonalen Feiertagen als Ersatzruhezeit für geleistete Sonntagsarbeit angerechnet werden dürfe. Diese Frage ist zu verneinen, denn aus Art. 7, Abs. l, des Gesetzes geht klar hervor, dass die Ersatzruhezeiten auf einen Werktag zu legen sind.

Das Verbot der Berufsarbeit für Dritte durch die Arbeitnehmer während ihrer wöchentlichen Buhezeit, d. h. während des Sonntags oder des Ersatzfreitags, wird nach gemachten Beobachtungen immer wieder übertreten. Wir bitten, Sorge zu tragen, dass z. B. auf Sportplätzen, in Kinos und in Wirtschaftsbetrieben an Sonntagen
nicht Leute tätig sind, welche die Woche hindurch in vom Buhezeitgesetz erfassten Betrieben arbeiten. Das Verbot bezieht sich, seinem Sinne nach aufgefasst, nicht nur auf die sonntägliche Berufsarbeit im Dienste eines Arbeitgebers, sondern auch auf diejenige, welche auf eigene Bechnung und Gefahr erfolgt. Anderseits kann es nicht angerufen werden zur Bekämpfung von Schwarzarbeit in andern Zeiten als der wöchentlichen Buhezeit, so nach Feierabend und in der Nacht.

Man hört leider hin und wieder, dass Betriebsinhaber die ' Arbeitnehmer veranlassen, für die Kosten der durch ihren wöchentlichen Arbeitsunterbruch nötig werdenden Stellvertretung aufzukommen. Dass ein solches Ansinnen

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dem Geiste des Gesetzes widerspricht, soll hier ausdrücklich festgestellt werden.

Es ist begreiflich, dass der Arbeitnehmer auf die ihm zustehende Buhezeit lieber verzichten möchte, wenn sie ihm finanzielle Lasten bringt. Wir bitten Sie, auf Ihnen gutscheinende Weise der hier erörterten Auffassung zum Durchbruch zu verhelfen.

III. '

Handhabung der besondern Ruhezeitvorschriften für das Gasthofund Wirtschaftsgewerbe.

Laut den erhaltenen Vollzugsberichten sowie nach uns immer wieder zugehenden Klagen von Arbeitnehmerorganisationen und einzelnen Arbeitnehmern gestaltet sich -- zumal in Saisonbetrieben und in ländlichen Verhältnissen -- die Handhabung des Euhezeitgesetzes im Gasthof- und Wirtschaftsgewerbe vielfach noch nicht befriedigend. Wir verkennen durchaus nicht, dass die buchstäbliche Einhaltung des Gesetzes in Eestaurants und Hotels oft Schwierigkeiten bereitet, zumal wenn nicht vorhergesehener Stossverkehr eintritt und das vorhandene Personal nicht ausreicht, die Einstellung von Aushilfen aber nicht sofort erfolgen kann. Man wird gerade bei dieser Erwerbsgruppe im Vollzug Härten und starre Formeln vermeiden müssen.

Auf der andern Seite kommen aber die Bestimmungen der Art. 17 bis 20 den speziellen Bedürfnissen des Gasthof- und Wirtschaftsgewerbes derart weitgehend entgegen, dass eine korrekte Einhaltung des Gesetzes ohne weiteres verlangt werden darf und soll. Die sehr ausgedehnten Bewilligungsbefugnisse des Gesetzes geben auch hier den Kantonen die Möglichkeit, allen in der Branche auftretenden Besonderheiten Eechnung zu tragen. Es muss hier grundsätzlich erklärt werden, dass stille Zeiten in der Zwischensaison sowie Ferien keinen Ersatz für die wöchentliche Euhezeit bilden. Die gesundheitlich und physiologisch wohltuenden entspannenden Wirkungen eines wöchentlichen, wenn auch kurzen Arbeitsunterbruchs lassen sich durch nichts ersetzen und kommen überdies in der Gestalt erhöhter Arbeitsbereitschaft dem Betriebe wieder zugute. Die in Art. 14, Abs. 2, des Gesetzes vorgesehene Abfindung in Geld muss eine Ausnahme bleiben.

In Kleinbetrieben, wo der Arbeitnehmer mehr oder weniger auch zu häuslichen Diensten verwendet wird, mag die Frage, ob solche Personen als vom Gesetz erfasst zu betrachten seien, dann und wann Schwierigkeiten bereiten.

Man wird die Frage bejahen dürfen, wenn durch die teilweise Heranziehung des Personals zu häuslichen Diensten es der Wirtsfrau oder andern Familienmitgliedern ermöglicht wird, sich dafür um so mehr der Tätigkeit im Gastbetriebe zu widmen. Ein derartig organisierter Wirtehaushalt ist den Bedürfnissen des Geschäftes untergeordnet, ist in dieses eingegliedert und kann nicht mehr als blosser
Privathaushalt betrachtet werden.

Bezüglich der Inanspruchnahme der für Fremdenkurorte durch Art. 17/18 des Gesetzes gewährten Erleichterungen hat der Bundesrat in einem Eekursentscheid klargestellt, dass es nicht gestattet ist, die pro Jahr höchstens zwei-

811 mal in Spitzenzeiten zur Verfügung stehenden achtwöchentlichen Perioden verkürzter Buhezeit unmittelbar nacheinander einzuschalten. Es muss zwischen den beiden Höchstfrequenz-Perioden ein deutlicher Unterbruch bestehen.

Was die Kleinbetriebe im Sinne von Art. 20, lit. a, betrifft, so wird erfreulicherweise mehrfach berichtet, dass viele solche Betriebe ihrem stark in Anspruch genommenen Personal die normale Buhezeit gewähren, von der zulässigen Erleichterung also nicht oder nicht vollen Gebrauch machen. Diese entgegenkommende Haltung mancher Wirte ist lobenswert. Sie sticht erfreulich ab von jener andern Haltung, die sich in Nichtachtung des Gesetzes hervortut. Das Einschreiten gegen solche Arbeitgeber ist um so notwendiger, als sonst jene Wirte, die loyal ihrem Personal das gewähren, was ihnen von Gesetzes wegen zukommt, benachteiligt werden.

In unserem Kreisschreiben vom 2. Juni 1936 haben'wir Sie ersucht, sich zu der Frage zu äussern, ob bei Kleinbetrieben, welche von der durch Art. 20, lit. a, des Gesetzes gebotenen Erleichterung Gebrauch machen, die gemäss Art. 19, Abs. l, zu gewährenden acht Pflichtfreisonntage mit ganzen Buhetagen zusammenfallen sollen, oder ob es zulässig sei, an diesen Sonntagen nur halbe Buhetage zu gewähren. Leider haben sich nur ganz wenige Kantone zu dieser Frage geäussert. Wir nehmen den Standpunkt ein, dass grundsätzlich auch dem Personal von Kleinbetrieben diese acht freien Sonntage unverkürzt zukommen sollen. Jedoch geben wir uns Bechenschaft darüber, dass dies nicht in allen Fällen möglich sein wird und es daher unter Umständen zugelassen werden muss, auch die Pflichtfreisonntage mit der auf einen halben Tag verkürzten Buhezeit zu belegen. Indessen soll von den vier Pflichtfreisonntagen pro Halbjahr mindestens einer sich auf volle vierundzwanzig Stunden erstrecken.

Bewilligungen auf Grund von Art. 20, lit. b und c, des Gesetzes scheinen nur äusserst selten nachgesucht und erteilt zu werden. Und doch ist auch hier zu sagen, dass es vorzuziehen ist, auf dem Bewilligungswege gewissen unabweisbaren Sonderbedürfnissen Bechnung zu tragen, als einen gesetzlosen Zustand einreissen und andauern zu lassen.

IV.

Vollzug des Gesetzes und der dazu gehörenden Erlasse.

Es haben jetzt sämtliche Kantone besondere und zum Teil ausführliche Vollzugsbestimmungen erlassen. Nun sollte dem laufenden Vollzug da und dort erhöhte Beachtung geschenkt werden, worauf wir bereits hingewiesen haben. Das gilt besonders für das Gasthof- und Wirtschaftsgewerbe. Es wird hier überwiegend weibliches Personal beschäftigt, ein Grund mehr dafür, dass die Behörden das ihrige tun, um diesem häufig äusserst stark beanspruchten Personal zu seinen Buhezeiten zu verhelfen. Wir bitten insbesondere auch, Ihren Einfluss dahin geltend zu machen, dass wegen der Bestimmungen des Buhezeitgesetzes keine Entlassungen oder Lohnverkürzungen erfolgen. Dass

812 Arbeitnehmer unter Umständen in Gefahr geraten, ihrer Stelle verlustig zu gehen, wenn sie die wöchentliche Euhezeit im vollen Ausmass beanspruchen, kann nicht genug gebrandmarkt werden.

Durch Zirkulare und dergl., in denen z. B. Einzelfragen des Vollzuges besprochen werden, die Aufmerksamkeit der lokalen Vollzugsorgane wachzuhalten, dürfte sich sehr empfehlen. Verschiedene Kantone haben' für diese Organe Merkblätter und Anleitungen herausgegeben, ein Vorgehen, dem weiteste Verbreitung zu wünschen ist. Eine Verpflichtung der lokalen Vollzugsbehörden, über das Ergebnis ihrer Kontrolle und der ihnen obliegenden fortlaufenden Ermittlung von unter das Gesetz fallenden Betrieben der kantonalen Zentralbehörde periodisch zu berichten, wie es verschiedene Kantone vorgeschrieben haben, dürfte gute Früchte zeitigen und anspornend wirken.

Eine Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Fragen des Gesetzesvollzuges liegt im Zuge der Zeit. Wo die Verbände eine solche wünschen, sollte sie ihnen im Eahmen des Möglichen zugestanden werden.

Zum Schlüsse erwähnen wir noch, dass unser. Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit den kantonalen Behörden mit Auskünften irgendwelcher Art, die auf die Handhabung des Gesetzes Bezug haben, jederzeit zur Verfügung steht.

Bei dieser Gelegenheit gestatten'wir uns auch, schon jetzt darauf aufmerksam zu machen, dass der Bericht über den Vollzug des Gesetzes in den Jahren 1937 und 1938 dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bis Ende März 1939 einzureichen sein wird.

Genehmigen Sie, Herr Eegierungspräsident, Herren Begierungsräte, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 24. Mai 1938.

Eidgenössisches 892

Volkswirtschaftsdepartement: Oforecht.

Eidgenössische Technische Hochschule.

Die Eidgenössische Technische Hochschule hat nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden auf Grund der abgelegten Pfüfungen das Diplom erteilt: Als Bauingenieur.

Boesch, Kurt, von Ebnat (St. Gallen). -- Denzler, Hans, von Dübeudorf (Zürich).

--.Geilinger, Werner, von Winterthur (Zürich). -- Ros, Mirko, von Dättwil (Aargau). -- Schserer, Charles, von Genf.

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Als Ingenieur-Chemiker.

Bisaz, Frl., Sylvia, von Lavin (Graubünden). -- Farup, Fritz, von Oslo (Norwegen). -- Grob, Louis, von Winterthur (Zürich). -- Hartmark, Bjarne, von Kristiansand (Norwegen). -- Hornung, Bernhard, von Untereggen (St. Gallen). -- Krajkeman, Andreas, von Zoppot (Danzig). -- Marxer, Adrian, von Basel. -- Moser, Erwin, von Neuhausen (Schaff'hausen). -- Eusconi, Piero, von Bellinzona (Tessin). -- Schwyzer, Gaston, von Zürich. -- Zwicky, Fritz, von Mollis (Glarus).

Als Forstingenieur.

Arrigoni, Arnaldo, von Savosa (Tessin). -- Bauer, Walter, von Zürich. -- Bays, Michel, von Chavannes-les-Forts (Freiburg). -- Decollogny, Pierre, von Apples und Reverolle (Waadt). -- Dübendorfer, Jakob, von Zürich. -- Hirzel, Willy, von Zürich. -- Kollros, Marcel, von La Chaux-de-Fonds (Neuenburg). -- Niggli, Peter, von Molinis (Graubünden). -- Pohl, Bernard, von Orselina (Tessin). -- Ragaz, Conradin, von Tamins (Graubünden). -- Schmid, Fritz, von Malix (Graubünden). -- Widrig, Josef, von Ragaz (St. Gallen).

Als Ingenieur-Agronom.

Baumgartner, Hans, von Trüb (Bern). -- Blank, Fritz, von Hörn (Lippe-Deutschland). -- Chavan, Jean-Pierre, von Pully (Waadt). -- Frey, Werner, von Zürich und Dielsdorf. -- Küchler, Franz, von Alpnach (Obwalden). -- Marcuard, Georges, von Bern. -- Menzi, Kaspar, von Filzbach (Glarus). -- Muggli, Joseph, von Tavetsch (Graubünden). -- Scheurer, Alfred, von Erlach (Bern). -- Wyler, Pater Leo, von Alberswil (Luzern). -- Wyttenbach, Eduard, von Goldiwil (Bern).

Amacher, Arnold, von Hasleberg (Bern) und Vögeli, Hans, von Herbligen (Bern) mit Ausbildung in molkereitechnischer Richtung.

Als Kulturingenieur.

Kleiner, Ernst, von Egliswil (Aargau). -- Rupp, Kurt, von Steffisburg (Bern). -- Zollikofer, Walter, von St. Gallen.

Als Vermessungsingenieur.

Fuchs, Max, von Wetzikon (Zürich).

Als Mathematiker.

Ambrosetti, Flavio, von Bodio (Tessin). -- Frey, Wolfgang, von Zürich. -- Jauch, Josef, von Flüelen (Uri) und Luzern. -- Krumnacker, Karl, von Untereggen (St. Gallen). -- Roettinger, Frl. Ida, von Zürich.

Als Physiker.

Braun, August, von Bischofszell (Thurgau). -- Keller, Ernst, von Unterstammheim (Zürich).

Als Naturwissenschafter.

Gruber, Max, von Frauenfeld (Thurgau). -- Jackli, Heinrich, von Nürensdorf (Zürich). -- Schneider, Fritz, von Arni b. Biglen (Bern). -- Sutter, Max, von Kappel (St. Gallen).

Z ü r i c h , den 24. Mai 1938.

893

Der Präsident des Schweizerischen Schulrates : Rohn.

814

Wählbarkeit höherer Forstbeamten.

Zulassung zur forstlich praktischen Prüfung.

Das eidgenössische Departement des Innern hat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesratsbeschlusses vom 22. November 1919 über die Wählbarkeit höherer Forstbeamten, sowie auf das Ergebnis der an der Abteilung für. Forstwirtschaft der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich abgelegten Schlussdiplomprüfung, nachgenannte Kandidaten zur forstlich-praktischen Prüfung zugelassen: A r r i g o n i, Arnaldo, von Savosa (Tessin); B a u e r , Walter, von Zürich; Bays s, Michel, von Chavannes-les-Forts (Freiburg); D e c o l l o g n y , Pierre, von Apples und Reverolle (Waadt); D ü b e n d o r f e r , Jakob, von Zürich; H i r z e l , Willy, von Zürich; K o l l r o s , Marcel, von La Chaux-de-Fonds (Neuenburg); N i g g l i , Peter, von Molinis (Graubünden); Rag a z, Conradin, von Tamins (Graubünden); S c h m i d , Fritz, von Malix (Graubünden) ; W i d r i g , Josef, von Ragaz (St. Gallen).

Bern, den 27. Mai 1938.

Eidg. Departement des Innern.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Das eidgenössische Justiz- und Polizejdepartement hat eine

Zusammenstellung

der Interpretationskreisschreiben zum

Bundesgesetz vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr und der Vollziehungsverordnung vom 25. November 1932 herausgegeben. Diese Zusammenstellung enthält neben den bis Ende 1937 ergangenen Kreisschreiben auch verschiedene vom Ausschuss der kantonalen amtlichen Automobilexperten in Verbindung mit dem Departement aufgestellte Normen über technische Fragen sowie Hinweise auf alle Durchführungserlasse zum Automobilgesetz.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1938

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22

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01.06.1938

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