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Bundesblatt 90. Jahrgang.

Bern, den 9. November 1938.

Band II.

Erscheint wöchentlich, Preis HO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, anzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli £ Cie in Bern.

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3783 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession elektrischer Strassenbahnen in Neuenburg und Umgebung und der Konzession eines elektrischen Tramways von Neuenburg (Sablons) nach La Coudre.

(Vom 1. November 1938.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 5. September 1938 haben die Compagnie des tramways de Neuchâtel und die Société du chemin de fer Neuchâtel-Chaumont ein Gesuch um Änderung ihrer Konzessionen eingereicht.

Die Gesellschaften beabsichtigen, einzelne Linien der elektrischen Strassenbahnen aufzuheben und durch Autobus- oder Trolleybuslinien zu ersetzen.

Ein weiteres Begehren betrifft die Einführung einer Mindesttaxe von 20 Eappen im gewöhnlichen Tarif.

I. Traktionsart.

Die Compagnie des t r a m w a y s de Neuchâtel will in kurzem auf den Strecken Neuchâtel-Serrières und Neuchâtel-St-Blaise zu einer andern Betriebsart übergehen. Die erstgenannte Linie ist defizitär. Zudem würde die dringend notwendige Erneuerung der Geleise bedeutende Kosten verursachen, welche die Gesellschaft nicht tragen könnte; sie muss vielmehr den Betrieb so sparsam wie möglich zu gestalten suchen. Auf dieser Strecke soll die Traktionsart im Verlaufe des nächsten Jahres geändert werden. -- Wegen des Teilstückes Neuchâtel-St-Blaise hat der Kanton Neuenburg im Zusammenhang Bandesblatt.

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mit Projekten einer Verbesserung und Änderung der Strasse selber die Gesellschaft ersucbt, zwischen beiden Orten wenn möglich ein schienenfreies Verkehrsmittel einzuführen. Diese Umgestaltung wäre in einigen Jahren vorzunehmen, zum mindesten auf einem Teil der Strecke.

Auf den übrigen Linien ihres Netzes, deren Geleise vor nicht langem erneuert worden sind, beabsichtigt die Unternehmung in nächster Zeit keine Änderung der Traktionsart.

Dieses Vorhaben bedingt eine Änderung der mit Bundesbeschluss vom 28. Juni 1901 erteilten Konzession des Strassenbahnnetzes, wofür die Bundesversammlung zuständig ist. Anderseits ist die Erteilung einer neuen Konzession für den Trolleybus- oder Autobusbetrieb erforderlich; diese Massnahme steht gemäss Verordnung vom 18. September 1906 über die Konzessionierung und die Kontrolle der Automobilunternehmungen, Aufzüge und Luftseilbahnen dem Post- und Eisenbahndepartement zu.

Die Compagnie de chemin de fer Neuchâtel-Chaumont, deren Linie Neuchâtel-La Coudre durch die Compagnie des tramways de Neuchâtel betrieben wird, sieht erst auf einen spätem Zeitpunkt eine Änderung der Traktionsart auf diesem Teilstück vor. Hiefür hätte sie dann ein Gesuch um Aufhebung der Konzession zu stellen, da der Umbau die ganze Linie treffen müsste. Die Aufnahme einer neuen Konzessionsbestimmung kommt daher für diese Unternehmung nicht in Frage.

Der Staatsrat des Kantons Neuenburg hat das Gesuch der Compagnie des tramways de Neuchâtel wegen der in jeder Hinsicht zu erwartenden Vorteile des Projekts lebhaft unterstützt. Auch wir haben keinen Anlass, uns dem Begehren zu widersetzen und schlagen Ihnen daher vor, die Abänderung des Art. 24Ms der Konzession dieser Gesellschaft zu genehmigen. Die neue Bestimmung ist derjenigen nachgebildet, die seit kurzem in den Konzessionen der elektrischen Strassenbahnen von Genf und Lausanne steht. Danach würde der Bundesrat die Befugnis erhalten, den Bau neuer und Trasseänderungen an bestehenden Linien, ferner die Einstellung des Betriebes auf einzelnen Linien und gegebenenfalls den Abbruch der Anlagen zu gestatten.

u. Mindesttaxe.

Die finanzielle Lage der beiden Gesellschaften, die zu wünschen übrig lässt, scheint eine Tarifrevision notwendig zu machen. Beabsichtigt ist, die Mindesttaxe im gewöhnlichen Tarif von 10 auf 20 Eappen zu erhöhen. Es ist hiezu
zu bemerken, dass die grosse Mehrzahl der schweizerischen Strassenbahnen gegenwärtig eine Mindesttaxe von 20 Eappen erheben. Auch hier haben wir -- wie die Kantonsregierung --· nichts einzuwenden, da diese Massnahme vor allem zur Verbesserung der Finanzlage der beiden Unternehmungen dienen soll.

659 Wir beantragen Ihnen demgemäss Annahme der nachstehenden Beschlussesentwürfe.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 1.November 1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Baumami.

Der Bundeskanzler:

(G. Bovet.

660 (Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

Änderung der Konzession elektrischer Strassenbahnen in Neuenburg und Umgebung.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Eingabe der Compagnie des tramways de Neuchâtel, vom 5. September 1938, einer Botschaft des Bundesrates vom 1. November 1938, beschliesst: I.

Die durch Bundesbeschluss vom 28. Juni 1901 (E.A.S. 17, 107) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 26. März 1909 (E.A.S. 25, 103), 4. April 1914 (E.A.S. 30, 50) und 15. Februar 1919 (E.A.S. 35, 22) abgeänderte Konzession elektrischer Strassenbahnen in Neuenburg und Umgebung wird neuerdings abgeändert wie folgt: 1. Art. 16, Abs. l, wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt : Art. 16, Abs. 1: Für die Beförderung von Personen kann die Gesellschaft eine Taxe bis auf 10 Eappen für den Tarifkilometer erheben und die Mindesttaxe auf 20 Eappen festsetzen. Die Gesellschaft wird ermächtigt, die Taxen auf den Linien Neuenburg-Corcelles-Gormondreche, VauseyonValangin und Neuenburg-Bahnhof SBB unter Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 60 % zu den wirklichen Entfernungen anzuwenden.

2. Art. 24bls wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 24Ms: Der Bundesrat kann, nach Anhörung der Kantonsregierung, die Gesellschaft ermächtigen, auf dem Gebiete von Neuenburg und Umgebung (Neuenburg und umliegenden Gemeinden) neue Linien zu bauen, die bestehende Linienführung abzuändern, den Betrieb einzelner Linien zu beschränken oder gänzlich einzustellen und gegebenenfalls die Anlagen abzubrechen.

II.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1938 in Kraft tritt, beauftragt.

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661 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Änderung der Konzession eines elektrischen Tramways von Neuenburg (Sablons) nach La Coudre.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Eingabe der Compagnie du chemin de fer NeuchâtelChaumont (Strassen- und Drahtseilbahn), in Neuenburg, vom 5. September 1938, einer Botschaft des Bundesrates vom 1. November 1988, beschliesst :

L Der Art. 16, Abs. l, der durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1907 (E.A.S. 23, 385) der Compagnie des tramways de Neuchâtel gewährten, durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1908 (E.A.S. 24, 389) auf die Compagnie du chemin de fer Neuchâtel-Chaumont (Strassen- und Drahtseilbahn) übertragenen und durch Bundesbeschluss vom 15. Februar 1919 (E.A.S. 35, 25) abgeänderten Konzession eines elektrischen Tramways von Neuenburg (Sablons) nach La Coudre wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 16, Abs. 1: Für die Beförderung von Personen kann die Gesellschaft eine Taxe bis auf 10 Eappen für den Tarifkilometer erheben und die Mindesttaxe auf 20 Eappen festsetzen. Sie wird ermächtigt, einen Zuschlag von höchstens 60 % zu den wirklichen Entfernungen einzurechnen.

II.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1938 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession elektrischer Strassenbahnen in Neuenburg und Umgebung und der Konzession eines elektrischen Tramways von Neuenburg (Sablons) nach La Coudre. (Vom 1.

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Jahr

1938

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45

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3783

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09.11.1938

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657-661

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