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Botschaft des

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ßundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Yerbauung des Widenbaches bei Altstätten.

(Vom 8. Juli 1938.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Verbauung des Widenbaches bei Altstätten vorzulegen.

Die Verbauung des Widenbaches war erstmals am 23. Februar 1937 Gegenstand einer Eingabe des Kantons St. Gallen an den Bundesrat zum Zwecke der Erwirkung eines Bundesbeitrages an die damals zu Fr. 547 700 .veranschlagten Baukosten. Während der Behandlung dieser Angelegenheit durch die zuständigen Departemente brach am 24. Juni 1937 über das Widenbachgebiet ein schweres Unwetter herein. In der Folge musste das eingangs erwähnte Projekt, das die Wiedergutmachung der Schäden und die Sicherung des Widenbaches nach , der Unwetterkatastrophe vom 19./20. August 1936 umfasste, einer Revision im Sinne einer durchgreifenden Verbauung .unterzogen werden.

Der Eegierungsrat des Kantons St. Gallen reichte mit Schreiben vom 21. März 1938 das umgearbeitete Projekt, welches Gegenstand der vorliegenden Botschaft bildet, dem Bundesrate zuhanden der Bundesversammlung ein mit dem Gesuch um Zusicherung eines höchstmöglichen Bundesbeitrages an die zu Fr. l 280 000 veranschlagten Kosten.

Die Eegierung des Kantons Appenzell A.-Eh. unterstützt dieses Gesuch mit Schreiben vom 6. April 1938.

Der Widenbach hat seinen Ursprung im Kanton Appenzell A.-Eh. an den Nordostabhängen der Brandegg (1128 m ü. M.) und am Stossberg oder Sommersberg (1180 m ü. M.). Sein Einzugsgebiet in der Bergpartie beträgt 4,75 km2.

Die Talpartie von der Strassenbrücke Bächis-Hinterforst bis in die Eietach als Vorfluter besitzt ein Einzugsgebiet von 0,56 km2. Geologisch gehört das

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Widenbachgebiet zur untern Süsswassermolasse, die in den höher gelegenen Teilen vom. erratischen Quartär überlagert ist. Die vorzugsweise lehmigen, zum Teil mergelig-kalkigen Schichten der Molasse führen Wasser.

Am 10. September 1930 ereignete sich in diesem Gelände am Stoss ein Erdrutsch von ungewöhnlichem Ausmasse. Aus der auf appenzellischem Gebiete gelegenen Abbruchnische rutschte das Gelände samt Stossstrasse, mit Wald und Hütten, auf einer Breite von 140 m in das Schlittertobel des Widenbaches ab, wobei sich die Bewegung in sanktgallisches Gebiet hinunter fortsetzte. Die Unwetterkatastrophen der letzten zwei Jahre zeigten mit bedrohlicher Deutlichkeit, dass der Widenbach unmöglich länger sich selbst überlassen werden darf, wenn nicht das bewohnte Gebiet in Bälde der vollen Verwüstung preisgegeben werden soll. Die Geschiebeführung des Baches ist bei jedem Gewitter gross, weil die geschilderte Zusammensetzung der Bodenformationen, in welchen das Bachbett liegt, dem Wasserangriff nicht den geringsten Widerstand entgegenzusetzen vermag. Infolgedessen bricht der Wildbach im Talgebiete aus und überführt die dortigen Güter mit Schutt und Schlamm, während die rückschreitende Erosion im Berggebiete gleichzeitig seinen Lauf eintieft.

Diese Auswirkungen würden je länger desto unheilvoller, um so mehr, als sich im Berggebiete auch ausserhalb des Bereiches des Stossrutsches seit Jahren Geländesenkungserscheinungen in weitem Umkreise, namentlich am linken Ufer des Baches bemerkbar machen. Dem Kanton St. Gallen wurde daher, auf Grund vorausgegangener Besprechung der dringendsten Massnahmen, im August 1937 die nachgesuchte Bewilligung für die Inangriffnahme der Basissperre der Bergverbauung, mit Vorsperre, und einer weiteren Sperre in Holzbauweise vor Einsendung des Subventionsgesuches erteilt. Gestützt darauf sind im Winter 1937/38 diese Bauten als Bestandteile der gegenwärtigen Vorlage ausgeführt worden. Diese verfolgt das Ziel, mittelst durchgreifender Verbauung die Gefahr wiederholter Verwüstung des Kulturbodens im Talgrunde zu bannen und die überall sichtbaren Geländebewegungen und Abrutschungen allmählich zum Stillstand zu bringen. Der Bahn Altstätten-Gais und der neuen Stossstrasse, welche nach dem Erdrutsch vom Jahre 1930 mit einem Kostenaufwand von Er. 500 000 bergwärts verlegt werden musate,
könnten weitergreifende Zerstörungen zum Verhängnis werden. Ferner dürfen die ungünstigen Wirkungen der Geschiebe- und Schlammführung auf die Vorfluter des Widenbaches, das sind die korrigierte Bietach, der rheintalische Binnenkanal und das Binnsal im Alten Bhein, nicht ausser acht gelassen werden. Der Bund hat bekanntlich diese der Entsumpfung der Bheinebene dienenden Werke mit namhaften Mitteln unterstützt oder ist im Begriffe, es zu tun. Die praktischen und ideellen Schwierigkeiten einer Umsiedelung der vom Widenbach gefährdeten Kleinbauern, welche mit der Zeit zur Notwendigkeit werden könnte, sprechen ebenfalls zugunsten der in Frage stehenden Massnahmen.

Mit der Verbauung des Widenbaches haben sich die Kantone St. Gallen und Appenzell A.-Eh. zu befassen. Die im Gang befindlichen Projektstudien

251 und die behördliche Stellungnahme, soweit sie die Verbauung auf Gebiet des Kantons Appenzell A.rBh. betreffen, sind noch nicht so weit gediehen, dass sie in die gegenwärtige Vorlage einbezogen werden können. Dieser Teil der Widenbachverbauung ist weniger umfangreich als der sanktgallische ; die Verbauung des appenzellischen Oberlaufes ist aber ebenso notwendig, einerseits mit Bücksicht auf die Unterstützung der sanktgallischen Massnahmen, anderseits, weil die im appenzellischen Laufe ebenfalls zunehmende Eintiefung des Gerinnes Weiterungen bachaufwärts rufen würde. Die Zusicherung eines Bundesbeitrages an die appenzellische Verbauung wird im Kompetenzbereich des Bundesrates liegen.

Die Begierung des Kantons St. Gallen beauftragte im Anschluss an die Unwetterkatastrophe vom 24. Juni 1937 ihr Bheinbaubureau Borschach mit der Aufstellung des Projektes für die Verbauung des Widenbaches. Es gliedert sich in die Bergverbauung und die Talkorrektion.

Die Bergverbauung sieht entsprechend den geschilderten geologischen Verhältnissen überwiegend Sperrenbauten in Holz vor, sei es in Form von Holzkasten mit Steinausschlag oder als besonders elastische sogenannte Scherensperren; ihre Gesamtzahl beläuft sich auf 128. Gemauerte Sperren, aus Beton mit Natursteinverkleidung, kommen nur bei den wenigen sich bietenden Gelegenheiten der Gründung solcher Bauten auf anstehendem Fels in Frage. Es fällt diesen alsdann die Bolle von Basissperren oder Gruppensicherungen zu. Das gilt im besondern für die im Fuchsloch bereits erstellte Hauptsperre.

Es liegt in der Natur der Verhältnisse, dass die Bauten unter Bewegungserscheinungen des Geländes zu leiden haben werden, bis die angestrebte Beruhigung eingetreten sein wird. Partielle Wiederherstellungen, teilweise Abänderungen des Projektes unter Anpassung an die mittlerweile gemachten Beobachtungen und ähnliche Maasnahmen werden im Laufe der Durchführung der Verbauung notwendig werden und bleiben demgemäss der endgültigen Festlegung durch die zuständigen technischen Instanzen vorbehalten. Projekt und Kostenvoranschlag der Bergverbauung kommt vielmehr der Sinn einer so gut als möglich durchgeführten Einschätzung der Grössenor.dnung der Kosten als derjenige eines mehr oder weniger starren Bauprogrammes zu.

Zur Ergänzung der Wirkung der die Bachsohle hebenden und fixierenden
Sperrenbauten ist noch die Anlage von Entwässerungen in den Hängen des Widenbaches in Aussicht genommen. Die entwässerten Flächen sind mit Schutzhölzern, vorab Weisserien, zu bepflanzen.

Am Übergang der Bergverbauung in die Talkorrektion, beim Weiler Bächis, wird ein Grobgeschiebefänger eingeschaltet, der durch Zurückhaltung.des schweren Geschiebes die abwärts anschliessende Korrektionsstrecke vor dessen zerstörenden Wirkungen schützen soll.

Der Talkorrektion stellt sich vor allem die Aufgabe, dem Widenbach ein korrigiertes Gerinne anzuweisen, das, im Gegensatz zum hochliegenden bisherigen Laufe mit seinen beständigen Ausbruchsdrohungen, das Wildwasser

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in verhältnismässig tiefer Lage über den Bereich des Bachschuttkegels und das Talgelände sicher der korrigierten Bietach zuführt. Das Gerinne ist als gepflasterte Schale, mit Berasung der höher gelegenen Böschungsteile, vorgesehen; es ist 1900 m lang. Sein Gefalle von 65 °/w bei Bächis vermindert sich bis auf 10°/00 in der Mündungsstrecke. Die Sohlenbreite der Schale beläuft sich im obersten Drittel, woselbst das Gerinne etwas weniger tief im Gelände eingebettet ist, auf 4,0 m, von da abwärts bis zur Mündung in die Rietach auf 3,0 m. Einen Kilometer oberhalb der Mündung, d. h. zwischen hm 10 und 11, ist ein zweiter Kiesfang eingeschaltet, dem die Aufgabe zukommt, das feinere Geschiebe und, soweit möglich, auch den Sehlamm zurückzuhalten. In der steileren Gerinnestrecke von hm 19 bis 11, deren Gefalle von 65 auf 28 °/w abnimmt, wird die Schalenpflästerung gemäss bisherigen Erfahrungen auf Kiesunterlage, mit Zementmörtelverguss, ausgeführt, um den Beanspruchungen möglichst gewachsen zu sein. In der flacheren Mündungsstrecke von hm 10 bis 0, die Gefalle von 20 bis 10 °/00 aufweist, wird gewöhnliche Trockenpflästerung auf Kiesunterlage als genügend erachtet.

Das Projekt schliesst die notwendige Erstellung von vier Strassen- und Wegbrücken, sowie die Wiedererstellung eines vom Hochwasser zerstörten Steges in sich.

Einzelheiten können dem technischen Berichte vom Dezember 1937 und den Plänen entnommen werden.

Nach den Erhebungen, die nach dem Hochwasser vom 24. Juni 1931 im benachbarten Auerbach vom Oberbauinspektorat durchgeführt wurden, ist in diesen Gebieten mit einer Katastrophenabflussmenge von 7,5 bis 8 Kubikmeter pro Sekunde und Quadratkilometer des Einzugsgebietes zu rechnen. Demgemäss sind die Sperrenüberläufe, die Überlauf bau werke der Geschiebesammler und das Abflussgerinne der Talkorrektion für eine maximale Abflussmenge von 36 m3/Sek. berechnet worden.

Der Kostenvoranschlag gliedert sich nach Hauptabschnitten wie folgt: A. Bergverbauung.

I. Betonsperrenbauten Fr. 76350 II. Holzsperrenbauten » 545 000 III. Entwässerungen » 133 650 Fr, 755 000 B. Talkorrektion.

I. Sicherungsarbeiten in Bächis Fr. 9 500 II. Erstellen des neuen Bachgerinnes und der beiden Geschiebesammler » 515 500 Fr. 525 000 Gesamtkosten gemäss Voranschlag vom Dezember 1937. . . Fr. 1280000 Übertrag Fr. l 280 000

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Übertrag Fr. 1280000 In die Vorlage einzusch]iessen sind ferner die Kosten der Wieder: herstellung des durch die Geländebewegungen zerstörten Waldweges Oberrütti-Gschwend. welcher Weg durch Erleichterung des Holztransportes auch dem Verbauungswerk dient ».

40000 Gesamte in Betracht zu ziehende Baukosten Fr. 1320000 Der Interessenkreis, der durch diese Arbeiten unmittelbar geschützt wird und zur Kostentragung herangezogen werden kann, umfasst ein recht eng begrenztes Gebiet von geringer finanzieller Leistungsfähigkeit. Aus einer Zusammenstellung, welche der Gemeinderat Altstätten auf Grund einer provisorischen Perimeterumgrenzung anhand der Katasterverzeichnisse aufgestellt hat, lassen sich die folgenden orientierenden Angaben ermitteln: Steuerkapital Steuerkapital Fr. 20 000 geringer als Insgesamt : oder mehr : Fr. 20 000 : Anzahl der Perimeterpflichtigen 22 201 *) 223 Grundstückfläche in ha ^. . .

198 316J) 514 Gesamtes Steuerkapital. . . . Fr.2 094 300 Fr.777 8002) Fr.2 872 100 Durchschnittliches Steuerkapital , eines Beitragspflichtigen . . » 95 200 » 3 870 ,» 12 900 Die Ziffern zeigen, dass die Perimeterpflichtigen überwiegend Kleinbauern in sehr bescheidenen Verhältnissen sind; sie sind überdies noch durch andere Perimeterpflichten belastet.

Anderseits kann, wie schon näher dargelegt, das fragliche Gebiet nicht einfach seinem Schicksal überlassen werdeni Es steht also ausser Zweifel, dass wir einem Werk gegenüberstehen, dessen Verwirklichung dringend notwendig ist, das aber einer kräftigen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bedarf, wenn die. Finanzierung möglich werden soll.

Der Eegierungsrat des Kantons St. Gallen teilt in seiner Eingabe vom 21. März 1938 mit, dass er unter Vorbehalt der Zustimmung des Grossen Eates einen ordentlichen kantonalen Beitrag von 30 % zugesprochen habe. Dieser Ansatz, der schon vor 1930 Höchstansatz für ordentliche Beiträge .des Kantons war, werde inmitten der drückenden Wirtschaftskrise nur noch in ganz wenigen Fällen bewilligt. Damit habe der Eegierungsrat die eigene Opferwilligkeit deS' Kantons unter Beweis gestellt und bezweckt, dass in Anbetracht der geringen Leistungsfähigkeit des beitragspflichtigen Gebietes und der tief in Schulden und Steuern steckenden Gemeinden Altstätten und Eichberg die Grundeigentümer, deren Boden durch die Verbauung vor Zerstörung geschützt werde, durch übermässige Perrmeterlasten wirtschaftlich nicht erdrückt würden.

!)2 Inkl. SBB.

) Für die SBB ist hierin kein Steuerkapital enthalten.

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Schon mit Schreiben vom 81. Juli 1937 hat der Begierungsrat des Kantons St. Gallen dem Bundesrate das Gesuch unterbreitet, er möchte das Projekt der Widenbachverbauung besonders behandeln und gestützt auf Art. 23 der Bundesverfassung durch Vorlage an die Bundesversammlung die Gewährung eines Bundesbeitrages von 60% erwirken. Kanton, Gemeinden und Grundbesitz würden dann die übrigen 40 % und die Bauzinsen übernehmen.

Unser Departement des Innern antwortete am 26. August 1937, es erscheine ihm als ausgeschlossen, dass der Bundesrat und die eidgenössischen Kate den genannten Verfassungsartikel für die Subventionierung einer Bachverbauung zur Anwendung brächten ; es wäre dies eine Umgehung des Wasserbaupolizeigesetzes. Ferner sprächen Konsequenzgründe gegen ein solches Vorgehen. Auch handle es sich hier um ein viel kleineres Gebiet, als es bei der Behebung der Katastrophenschäden in Graubünden und Tessin vom September 1927 der Fall war, wo auf Grund des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1928 ausserordentliche Bundesbeiträge ausgerichtet worden sind.

In ihrer Eingabe vom 21. März 1938 ersucht die sanktgallische Eegierung angelegentlich um Wiedererwägung dieser Stellungnahme unseres Departements des Innern; für den Fall erneuter Abweisung des Begehrens bitte sie, einen allfälligen Beitrag aus Arbeitsbeschaffungskrediten fest zuzusichern und die Bundesbeiträge voreinbezahlen zu wollen, damit die Bauzinsen niedrig gehalten werden können. Der Kanton wäre bereit, seinerseits ein gleiches zu tun.

Nach gründlicher Prüfung der eingehenden Begründung des sanktgallischen Wiedererwägungsgesuches sind wir dazu gelangt, Ihnen dessen Ablehnug zu beantragen. Gewiss ist es der Wille des Bundes -- wie die kantonale Eegierung dies annimmt --, dem Kanton und den weiteren Beteiligten so weit zu helfen, dass auf Grund der vereinigten Anstrengungen aller das Werk durchgeführt werden kann, das bei weiterem Gewährenlassen des Widenbaches später noch erheblich höhere Mittel erfordern würde. Allein, der Not des einzelnen Falles dürfen die grundsätzlichen Eichtlinien der Subventionierungspraxis des Bundes nicht geopfert werden, ganz abgesehen von den Fragen präjudizieller Natur, die gegen ein solches Vorgehen sprechen. Wo eine spezielle Bundesgesetzgebung zur Eegelung der Materie besteht, kann unseres Erachtens, abgesehen von
ganz ausserordentlichen Fällen, nicht über deren Normen hinweg auf Verfassungsartikel zurückgegriffen werden, um höhere Beiträge zu erwirken. Auch gegenüber der angeregten jährlichen Voreinbezahlung der Bundesbeiträge glauben wir an der gesetzlichen Eegel der Ausrichtung nach Massgabe des Fortschreitens der Arbeiten festhalten zu sollen, wobei, wie üblich, auf Grund eingereichter Bauabrechnungen mehrere Auszahlungen jährlich erfolgen können. Das von St. Gallen angeregte Vorgehen hat in der Tat noch nie Anwendung auf Wildbachverbauungen gefunden.

Gemäss dem Bundesbeschluss vom 81. Januar 1936 betreffend Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalt muss an den bis 1932 üblich gewesenen Beitragsansätzen eine Eeduktion von mindestens 25 % vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall wäre damals, d. h. vor

255 1932, in Anbetracht des namhaften öffentlichen Interesses und der finanziellen Situation des beteiligten Kantons und der Gemeinden ein Bundesbeitrag in der Höhe der halben Kostensumme gewährt worden. Bei der erwähnten Minimalreduktion kann deshalb der Bundesbeitrag auf Grund des Wasserbaupolizeigesetzes höchstens 87% % betragen. Der Eegierungsrat des Kantons St. Gallen -- der kaum verantworten könne, die Gemeinden Altstätten und Eichberg mit einem höheren Beitrag als 10 % der Baukosten zu belasten --· hält es indessen für zwecklos, mit dieser Bundeshilfe einen Finanzierungsplan aufzustellen, welcher eine unmögliche Belastung des Perimeters zur Folge hätte. Das Zustandekommen des Werkes wird also in Frage gestellt, wenn nicht auf anderem Wege die Bundessubvention erhöht werden kann. Wir empfehlen deshalb, zur Milderung der verbleibenden Belastung der Beitragspflichtigen noch eine ausserordentliche Zuwendung aus den Krediten für Arbeitsbeschaffung zu gewähren. Diese Zusicherung sollte fest in Prozenten der Baukosten erfolgen; sie darf um so fühlbarer sein, als es sich wesentlich um die erstmalige Verbauung eines schwer zu beruhigenden Einzugsgebietes handelt, wobei gleichzeitig willkommene Arbeitsgelegenheit für das sanktgallische Eheintal geschaffen werden kann.

Wir erlauben uns daher, Ihnen den beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. Juli 1938.

Ini Xamen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Baumaim.

!

Der Bundeskanzler:

Qt. Boret.

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(Entwurf.)

Bundesbèschluss über die

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Verbauung des Widenbaches bei Altstätten.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, nach Einsicht der Schreiben der Eegierung des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 1937, 31. Juli 1937 und 21. März 1938, einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Juli 1938, beschliesst :

Art. 1.

Das vom Eegierungsrat des Kantons St. Gallen mit Eingabe vom 21. März 1938 vorgelegte Projekt für die Verbauung des Widenbaches bei Altstätten wird genehmigt.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen der nachfolgenden Artikel wird ein Bundesbeitrag von 37% % big zum Höchstbetrage von Fr. 495 000, d. h.

37% % des genehmigten Kostenvoranschlages von Fr. l 320 000 zugesichert.

Auf Grund der Bundesbeschlüsse über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung wird überdies dem Kanton St. Gallen, unter dem Vorbehalt der Bewilligung neuer Kredite, ein weiterer Beitrag von 12% % der wirklichen Baukosten bis zum Maximum von Fr. 165 000 zugesichert. Dieser ausserordentliche Bundesbeitrag erfolgt unter der Bedingung, dass seitens des Kantons St. Gallen ebenfalls ein ausserordentlicher Beitrag aus Arbeitsbeschaffungskrediten in der Höhe von mindestens einem Drittel des Bundesbeitrages gewährt wird.

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Art. 2.

Die Auszahlung dieser Beiträge erfolgt im Verhältnis des Fortschreiten» der Bauarbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenossischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag aus ordentlichen Krediten beläuft sich auf Fr. 150 000, zahlbar erstmals im Jahre 1938.

Art. 3.

.

Bei der Berechnung ' der Bundesbeiträge werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und :der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher anderer Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 4.

Durch zeitgerechte tunlichste Förderung der Bergverbauung ist den Erosions- und Senkungserscheinungen im Berggebiet nach Möglichkeit entgegenzuwirken und auf die Schaffung der Vorbedingungen für die Erhaltung der Talkorrektion Bedacht zu nehmen. Die Auszahlung der Bundesbeiträge kann vom eidgenössischen Departement des Innern hiervon abhängig gemacht werden.

Art. 5.

Allfällige Projektänderungen bedürfen der Genehmigung durch das eidgenössische Departement des Innern.

Dem eidgenössischen Oberbauinspektorat sind jährlich ein Bauprogramm und, soweit es mit der Vorlage noch nicht geschehen ist, die Detailprojekte zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 6.

Die planmässige Bauausführung und die Bichtigkeit der bezüglichen Ausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorat kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieses Amtes die nötige Auskunft und Hilfeleistung zukommen lassen.

Art. 7.

Der Unterhalt der subventionierten Bauten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton St. Gallen zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat zu überwachen.

258 Art. 8.

Die im Gebiete der Bergverbauung entwässerten Flächen sind im Eahmen des Baukredites mit Schutzhölzern, vorab Weisserien, zu bepflanzen.

Art. 9.

Dem Kanton St. Gallen wird eine Frist von sechs Monaten gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.

Art. 10.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

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1938

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18.07.1938

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249-258

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