565 Beim eidgenössischen Politischen Departement werden befördert: Zum Stellvertreter des Chefs der Abteilung für Auswärtiges : Herr Dr. P. A. Feldscher, bisher I. Sektionschef; zum I. Sektionschef: Herr Eobert Kohli, bisher II. Sektionschef.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Übersicht der erteilten Bewilligungen zur Ausgabe von Lotterien zu gemeinnutzigen und wohltätigen Zwecken.

In Ausführung von Art. 5, Abs. 4, der Vollziehungsverordnung vom 27. Mai 1924 zum Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten ist eine Übersicht über die im Jahre 1987 von den Kantonen und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein erteilten Bewilligungen von Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken erstellt worden.

Diese Zusammenstellung kann, zum Preise von l Fr. zuzüglich Porto bei der unterzeichneten Verwaltung bezogen werden.

Bern, den 30. März 1938.

Eidgenössische Steuerverwaltung.

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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der Verband Schweizerischer Pflästerermeister beabsichtigt, gestützt auf Art. 42 bis 49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, im Pflästerergewerbe die Meisterprüfungen einzuführen und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglementes eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 7. Mai 1938 zu richten sind.

Bern, den 30. März 1938.

834

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Maas und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom Bundesblatt. 90. Jahrg. Bd. I.

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23. Juni 1933 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Maas- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: ,,Sodeco", Société des Compteurs de Genève.

Wechselstromzähler mit l messenden System, Typen 3A und 3AB.

Zusatz zu ,,Spezialausführung für direkten Anschluss für 2 Spannungen", Wechselstromzähler mit l messenden System, Type 3A2.

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B e r n , den 24. März/l. April 834

1938.

Der Präsident der eidg. Maas- und Gewichtskommission : J. Landry.

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Bestände der Auswanderungs- und Passageagenturen und ihrer Unteragenten während des I. Quartals 1938, Am 4. Januar 1938 ist rückwirkend auf 1. gleichen Monats Herrn Dr. A d o l f W i l c z e k als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Passagea g e n t u r Dr. Wi l c z e k
Am 16. Februar 1938 ist das Herrn R u d o l f Wullschleger als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Zwilchenbart Aktiengesellschaft in Basel am 1. März 1935 erteilte Patent erloschen.

An dessen Stelle ist den Herren R u d o l f W u l l s c h l e g e r und Paul H i n d e n l a n g als bevollmächtigten Geschäftsführern der Auswanderungsagentur Z w i l c h e n b a r t A k t i e n g e s e l l s c h a f t in Basel am 16.Februar 1938 das nachgesuchte neue Patent erteilt worden.

Als U n t e r a g e n t e n sind a n g e s t e l l t w o r d e n : Von der Agentur Zwilchenbart Aktiengesellschaft i/n Basel: Ryser Hans in Biel.

567 Von der Agentur Schweiz-Italien, Reise- und Transportgesellschaft (A. G.)

in Zürich : Quirici Karl in Zürich.

Als Unteragenten sind ausgeschieden: Von der Agentur Zwilchenbart Aktiengesellschaft in Basel: Rawyler Hermann in Biel, Baier Walter in Basel, Büchler Christian in Frutigen.

Von der Agentur Schwein-Italien, Reise- und Transportgesellschaft (A. Gr.)

in Zürich: Imperatori Giuseppe in Biasca, Steiner Claude in Neuenburg.

Von der Agentur Ernest L. Charles in Genf: Bartsch Hugo Max in Bern.

Ihr Domizil haben verlegt: Pochon Arthur Berthold (Ernest L. Charles), von Lausanne nach Interlaken, Küffer Walter (Ernest L. Charles), von Interlaken nach Bern.

Bern, den 31. März 1938.

834

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Zuteilungsverfügungen des Bundesrates für den Zolltarif vom 8. Juni 1921.

(Vom 81. März 1988.)

1. NB. ad 744. Unter diese Nummer fallen auch Bohren von weniger als 40 cm Lichtweite, mit anderm als kreisrundem Profil (halbrund, quadratisch, rechteckig, sechseckig, oval, etc.; Abkantprofile, s. ad Nr. 899).

2. Ad 899.

Abkantprofile aus Bandeisen oder Eisenblechstreifen hergestellt, offen oder geschlossen, ohne nachträgliche Bearbeitung, auch gelocht.

568

3. Ad 894c/898c M. 9. Der Entscheid «Kohlenbürsten . . . » erhält folgende neue Fassung: Kohlenbürsten (Dynamobürsten) aller Art, ohne Rücksicht auf die Verwendung.

4. Ad 914d. Kohlenoxydgeneratoren (Holzgasgeneratoren), bestehend aus Generator, Eeiniger-Kühler, Vergasermischer, Ventilator und Bohrleitung, für Automobile.

5. Ad 974 b.

Kohle zu medizinischen Zwecken.

6. Ad 967.

Streichen: Lindenkohle, gemahlen (ganz, s. ad Nr. 224).

7. Ad 224.

Streichen: Lindenkohle, ganz (gemahlen, s. ad Nr. 967).

Im Entscheid betreffend Holzkohlen, gemahlen, erhält der Hinweis in Klammer folgende neue Fassung: (Kohle zu medizinischen Zwecken, s. ad Nr. 974b; Holzkohlenabfall, s. ad Nr. 644.)

Bern, den 31. März 1938.

sai

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Notifikation.

nunmehr unbekannten Aufenthaltes, wird mitgeteilt, dass er von der eidgenössischen Alkoholverwaltung mit Strafverfügung vom 3. Januar 1938 wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz, begangen durch Anschaffung und Aufstellung eines Brennapparates ohne Bewilligung der Alkohqlverwaltung und Brennen von Zucker, gestützt auf Art. 52 des Alkoholgesetzes in eine Busse von Fr. 1500 verfällt worden ist. Wegen förmlicher und unbedingter Anerkennung des Übertretungstatbestandes wird ein Drittel der Busse nachgelassen, so dass der zu bezahlende Bussenbetrag Fr. 1000 beträgt. Ausserdem sind zu bezahlen Fr. 157.50 Monopolgebühr und Fr. 150 Kosten.

Diese Strafverfügung wird dem Burri Adolphe vorgenannt hiemit eröffnet.

Es steht ihm das Eecht zu, die Höhe der Busse und der Kosten binnen der Frist von dreissig Tagen seit Erscheinen dieser Eröffnung im Bundesblatt mit Beschwerde beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern anzufechten. Die Festsetzung der Monopolgebühr kann binnen der Frist von dreissig Tagen seit Erscheinen dieser Eröffnung im Bundesblatt mit Beschwerde bei der eidgenössischen Alkoholrekurskommission in Bern, Länggassstrasse 31, angefochten werden.

Be.rn, den 5. April 1988.

834

Eidgenössische Alkoholverwaltung.

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1938

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14

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.04.1938

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565-568

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