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Bimdesbeschluss über

das Volksbegehren für Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel.

(Vom 28. September 1988.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Volksbegehrens für Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel und eines Berichtes des Bundesrates vom 10. Mai 1938, gestützt auf Art. 121 ff. der Bundesverfassung und Art. 8 ff. des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend die Eevision der Bundesverfassung, beschliesst:

Art. 1.

Es werden der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet: 1. Das Volksbegehren, das wie folgt lautet: Um eine missbräuchliche Anwendung der Dringlichkeitsklausel bei Bundesbeschlüssen zu verhindern, stellen die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerbürger hiermit gemäss Art. 121 der Bundesverfassung und gemäss dem Bundesgesetz vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Eevision der Bundesverfassung folgendes Begehren : Art. 89 der Bundesverfassung erhält folgenden Wortlaut: Für Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse ist die Zustimmung beider Eäte erforderlich.

Bundesgesetze, sowie allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse sind dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es von 30 000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von acht Kantonen verlangt wird.

Allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können mit Zweidrittelmehrheit der Stimmenden in jedem der beiden Eäte als dringlich erklärt und damit dem Eeferendum entzogen werden; sie treten spätestens nach Ablauf von drei Jahren ausser Kraft.

489 Staatsverträge mit dem Auslande, welche unbefristet oder für eine Dauer von mehr als fünfzehn Jahren abgeschlossen sind, sind ebenfalls dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es von 30 000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von acht Kantonen verlangt wird.

2. Der Gegenentwurf der Bundesversammlung, der folgendermassen lautet : Art. 89 der Bundesverfassung wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Für Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse ist die Zustimmung beider Eäte erforderlich.

Bundesgesetze, sowie allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse sind dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es von 30 000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von 8 Kantonen verlangt wird.

Allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können durch die Mehrheit aller Mitglieder in jedem der beiden Kate als dringlich erklärt werden. In diesen Fällen kann die Volksabstimmung nicht verlangt werden. Die Geltungsdauer von dringlichen Bundesbeschlüssen ist zu befristen.

Staatsverträge mit dem Auslande, welche unbefristet oder für eine Dauer von mehr als 15 Jahren abgeschlossen sind, sind ebenfalls dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es von 30 000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von 8 Kantonen verlangt wird.

Art. 2.

Es wird dem Volk und den Ständen beantragt, das Volksbegehren (Art. l, Ziff. 1) zu verwerfen, dagegen den Gegenentwurf der Bundesversammlung (Art. l, Ziff. 2) anzunehmen.

Art. 3.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 20. September 1938.

Der Präsident: F. Hauser.

Der Protokollführer : (i. Bovet.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 28. September 1938.

Der Präsident: B. Weck.

Der Protokollführer: Leimgrufoer.

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Bundesbeschluss über das Volksbegehren für Einschränkung der Anwendung der Dringlichkeitsklausel. (Vom 28. September 1938.)

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05.10.1938

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