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3685 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung der am 31. Januar 1938 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Übereinkunft betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen.

(Vom 25. Februar 1938.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Für die Grenzbeziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich ist gegenwärtig die Übereinkunft vom 28. Februar 1882 betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen, ergänzt durch den Zusatzartikel vom 25. Juni 1895, massgebend.

Diese Übereinkunft hat während langer Zeit die Grenzbeziehungen zwischen den beiden Ländern in befriedigender Weise geordnet, entspricht aber bekanntlich seit einigen Jahren den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr.

So sind denn die beiden Regierungen schon im Jahre 1934 übereingekommen, sie einer Revision zu unterziehen.

Gewisse Kantonsregierungen und Berufsverbände verlangten diese Revision ebenfalls. Es wurden Klagen laut über die zu starke Holzeinfuhr, besonders von Brennholz, aus der französischen Grenzzone; durch diese Einfuhren erleidet der Absatz des aus unsern Wäldern gewonnenen Holzes grosse Einbusse.

Ausserdem gab die in der Übereinkunft von 1882 nicht geregelte Gemüseeinfuhr im Marktverkehr Anlass zu lebhaften Klagen seitens der Landwirte und Gemüsegärtner, besonders was die Einfuhr des aus dem Elsass stammenden, für den Basler Markt bestimmten Gemüses anbelangt.

Nach verhältnismässig langen Verhandlungen zwischen einer schweizerischen und einer französischen Delegation konnte am 31. Januar 1938 eine neue Übereinkunft zur Regelung der grenznachbarlichen Verhältnisse und der Beaufsichtigung der Grenzwaldungen unterzeichnet werden.

165 Diese Übereinkunft, die 12 Artikel, ein Schlussprotokoll und Beilagen umfasst, behandelt folgende Punkte: Artikel l enthält die Umschreibung der Grenzzonen, welche sich beidseits der Grenze auf eine Tiefe von 10 km erstrecken.

Es ist vereinbart worden, dass die Bestimmungen der Übereinkunft nicht anwendbar sein sollen auf die Gebiete der Freizonen von Hochsavoyen und der Landschaft Gex, welche bereits besonders geregelte Grenzerleichterungen gemessen. Da aber diese Freizonen sich nirgends auf eine Tiefe von 10 km erstrecken, hat die schweizerische Eegierung in einer Beilage erklärt, dass sie nicht beabsichtige, die diesen Gebieten durch die Übereinkunft von 1882 gewährten Vorteile unter der Herrschaft der neuen Übereinkunft aufzuheben.

Artikel 2 behandelt den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr. Er umfasst im allgemeinen die bereits durch die Übereinkunft von 1882 gewährten Erleichterungen, beschränkt sie aber auf die in der einen Grenzzone gelegenen und von Bewohnern der andern Grenzzone bewirtschafteten Grundstücke.

Artikel 3 bezieht sieh auf die Bewirtschaftung und Beaufsichtigung der Grenzwaldungen. Die Bestimmungen der Übereinkunft von 1882 haben sich in dieser Hinsicht bewährt und sind beinahe vollständig übernommen worden.

Aus den oben dargelegten Gründen wurde jedoch die abgabenfreie Einfuhr von Brennholz auf ein Jahreskontingent von 180 000 q beschränkt.

Ausserdem ist das auf Grund des Zusatzartikels vom 25. Juni 1895 zur Übereinkunft von 1882 zum halben Zollansatz gegenseitig zuzulassende jährliche Kontingent von gesägtem Holz von 15 000 auf 12 500 Tonnen herabgesetzt worden. -Auch solchermassen eingeschränkt, scheint dieses Kontingent den Ausfuhrmöglichkeiten der Sägereien der Grenzzone immer noch genügen zu können.

Artikel 4 regelt den Marktverkehr an der Grenze der Kantone Basel-Stadt, Basel-Land und Solothurn. Diese Bestimmungen sind neu, denn die Übereinkunft von 1882 enthielt keinerlei Klausel über den Marktverkehr. Den elsässischen Gemüseerzeugern waren jedoch bereits diejenigen Erleichterungen eingeräumt worden, die unsere autonome Gesetzgebung für diesen Verkehr vorsieht, und zwar ohne dass Frankreich eine Gegenleistung erbracht hätte.

Die beständige Zunahme der Gemüse- und Kartoffeleinfuhr aus dem elsässischen Gebiet für den Basler Markt führte zu Klagen von
Seiten der schweizerischen Gemüsegärtner, die mindestens eine starke Einschränkung dieser Einfuhr verlangten. In der Einschränkung so weit zu gehen, wie es die schweizerischen Produzenten begehrten, war nicht möglich. Immerhin wurde in diesem Verkehr die Einfuhr von frischem Gemüse, sowie von Kartoffeln, in einem für beide Teile billigen Masse kontingentiert.

Durch Artikel 5 gewährt Frankreich, im Ausgleich zu den von der Schweiz den elsässischen Gemüsegärtnern im Marktverkehr zugestandenen Erleichterungen, diesen Gemüsegärtnern, wie auch den Personen, die sich zur Arbeit Bundesblatt.

90. Jahrg.

Bd. I.

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166 nach der Schweiz begeben, Erleichterungen für die nach Frankreich erfolgende Einfuhr von kleinen, in der Schweiz gekauften und für sich und ihre Familien bestimmten Mengen Lebensmittel.

Diese Gegenleistung wird durch das Zugeständnis eines Kontingents Äpfel, Birnen und Kirschen, die jährlich nach Frankreich eingetührt werden können, ergänzt.

Artikel 6 gewährt denjenigen Personen, die häufig die Grenze überschreiten müssen, eine Eeihe von Erleichterungen.

Artikel 7 behandelt den kleinen Veredlungsverkehr in den Grenzzonen; er weist Bestimmungen auf, die grösstenteils schon in der Übereinkunft von 1882 enthalten waren und die sich bewährt haben.

Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9, betreffend den Ungewissen Verkauf und die vorübergehende Wareneinfuhr von einer Grenzzone in die andere, sind neu. Sie wurden im Interesse der Bewohner und Handwerker der Grenzgebiete aufgenommen.

Artikel 10 regelt die Kontrollmassnahmen und enthält verschiedene andere Bestimmungen. Für die Kontrollmassnahmen besteht Einverständnis darüber, dass die Verwaltungen der beiden Länder sich gegenseitig beistehen sollen, um die missbräuchliche Inanspruchnahme der durch die Übereinkunft zugestandenen Erleichterungen zu verhindern.

In einer besondern Klausel Averden Verbote und Einschränkungen zum Schütze der öffentlichen Gesundheit und zum Schütze von Tieren und Pflanzen gegen Krankheiten, Insekten usw. vorbehalten.

In Artikel 11 ist zur Sicherung einer reibungslosen Durchführung der Übereinkunft die Schaffung einer ständigen Kommission vorgesehen, wie dies.auch in der Ordnung betreffend die Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex der Fall ist.

Artikel 12 endlich enthält die Schlussbestimmungen. Die Übereinkunft ist für zwei Jahre abgeschlossen worden, mit stillschweigender Verlängerung, wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird. Die Übereinkunft kann dann unter Beobachtung einer sechsmonatigen Frist auf den 1. Januar oder 1. Juli jedes Jahres gekündigt werden.

Ein der Übereinkunft beigogebenes Schlussprotokoll erläutert gewisse Ausführungsbestimmungen derselben.

Schliesslich regeln 4 Beilagen die Anordnung von Kontrollmassnahmen, die Abgabe von Grenzkarten für den Grenzübertritt durch die Bewohner dieser Zonen und die Aufrechterhaltung gewisser, bisher schon in den Gebieten von Basel und Genf gewährter Erleichterungen unter der Herrschaft der neuen Übereinkunft.

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Unter Berufung auf die vorstehenden Angaben beehren wir uns, Ihnen die Annahme des beiliegenden Beschlussentwurfs zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 25. Februar 1,938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Baumann.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung der am 31. Januar 1938 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Übereinkunft betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 1988, beschliesst: Art. 1.

Der am 31. Januar 1938 zwischen der Schweiz und Frankreich unterzeichneten Übereinkunft betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen wird die Genehmigung erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

776

168 Übersetzung.

Übereinkunft zwischen

der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen.

Abgeschlossen am 81. Januar 1938.

Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Französischen Republik, von dem Wunsche geleitet, an den Bestimmungen der Übereinkunft vom 28. Februar 1882 diejenigen Änderungen vorzunehmen, die als nützlich betrachtet wurden, um zwischen der Schweiz und Frankreich die grenznachbarlichen -Beziehungen und 'die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen besser zu sichern und zu regeln, ohne jedoch die besondere für die Freizonen Hochsavoyens und die Landschaft Gex geltende Ordnung anzutasten, haben beschlossen, eine neue Übereinkunft einzugehen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Bundesrat Giuseppe Motta, Vorsteher des eidgenössischen Politischen Departementes, Herrn Oberzolldirektor Arnold Gassmann; Der Präsident der Französischen Republik: Seine Exzellenz Herrn Charles Alphand, Botschafter der Französischen Eepublik in Bern, Kommandeur der Ehrenlegion, Herrn Bene Thierry, bevollmächtigten Minister, Unterdirektor der Kanzleien und des Eechtswesens im Ministerium des Auswärtigen, Offizier der Ehrenlegion; die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich über folgende Bestimmungen geeinigt haben: Artikel 1.

Grenzzonen.

Die Grenzzonen, auf welche sich die vorliegende Übereinkunft bezieht, erstrecken sich beidseits der politischen Grenze auf eine Tiefe von 10 Kilometern.

169 Die Verzeichnisse der schweizerischen und der französischen Gemeinden, die in den Genuss der Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft gelangen sollen, werden von den zuständigen Stellen der beiden Länder im gemeinsamen Einvernehmen aufgestellt.

Als Grenzverkehr im Sinne der vorliegenden Übereinkunft ist die Ein- und Ausfuhr von und nach den genannten Zonen zu verstehen, wobei sich dieser Verkehr für jede Zone mit dem anstossenden Gebiet der andern Zone abwickeln muss.

Die nachstehenden Bestimmungen sind jedoch nicht anwendbar für die Grenzzone des Departements Ain und für den Teil der Grenzzone von Hochsavoyen, der sich von der Ehone bis zur Velanspitze, genannt Dent du Lan, südlich von St. Gingolph, erstreckt, wofür eine besondere Eegelung getroffen werden soll.

Artikel 2.

Um die Bewirtschaftung der in einer der Grenzzonen liegenden Grundstücke, dio von in der andern Zone wohnenden Eigentümern, Nutzniessern oder Pächtern bebaut werden, zu erleichtern, werden von allen anlässlich der Ein- oder Ausfuhr auferlegten Abgaben, Gebühren und andern Lasten befreit: 1. Düngmittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Sämereien und Saatgut, Pflanzensetzlinge (ausgenommen solche von Obstbäumen und Zierpflanzen, aber einschliesslich derjenigen von Nadelhölzern), hölzerne Baumstützen und Eebstecken, die zur Bewirtschaftung dieser Grundstücke bestimmt sind; 2. Tiere, landwirtschaftliche Maschinen, Traktoren, Fahrzeuge, Werkzeuge und andere zur Bebauung dieser Grundstücke eingeführte Gegenstände, unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr; Motorentreibstoffe und Schmieröle in der für die Verwendung dieser Maschinen, Traktoren und Fahrzeuge täglich unbedingt notwendigen Menge; 3. Die aus diesen Grundstücken stammenden, rohen Bodenerzeugnisse (mit Ausnahme der Produkte des Eebbaues), welche vom Bewirtschafter selbst oder auf seine Eechnung eingeführt werden und keine weitere als die zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendige Bearbeitung erfahren haben. Erzeugnisse jeder Art, die eingelagert oder irgendwie bearbeitet wurden, gemessen keine Abgabenbefreiung; 4. sämtliche Erzeugnisse der landwirtschaftlichen Produktion, einschliesslich jener des Obst- und Eebbaues sowie der Viehzucht, welche aus dem in der einen Grenzzone liegenden Teil eines von der Zollgrenze durchschnittenen Grundstückes -zu den in der andern Zone gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden verbracht werden;

Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr.

170 5. Tiere, die zum Beschlagen, Belegen, Kastrieren oder zur tierärztlichen Behandlung aus der einen Grenzzone in die andere geführt werden, unter dem Vorbehalt der unmittelbaren Wiederausfuhr und unter der Bedingung, dass die örtlichen Verhältnisse diese Erleichterungen erfordern. Bei der Wiedereinfuhr der zum Beschlagen in die andere Zone geführten Tiere in die Herkunftszone werden für die Hufeisen keine Abgaben und keinerlei Gebühren erhoben. Für das Vieh, das von einer Grenzzone in die andere auf Weideplätze geführt und am gleichen Tage wieder zurückgebracht wird, bleiben die Bestimmungen der Vereinbarung über den Weidgang zu beiden Seiten der Grenze, vom 23. Oktober 1912, anwendbar; 6. Milchprodukte des aus einer Grenzzone stammenden, aber in der andern Zone sömmernden oder winternden Viehs, die vom Pächter oder Eigentümer des Viehs eingeführt werden. Die Abgabenbefreiung wird auf folgende Tagesmengen beschränkt: Käse: je Kuh 0,8 kg je Ziege 0,06 kg je Schaf 0,03 kg Butter: je Kuh 0,2 kg je Ziege.

0,04 kg Diese Mengen können auch noch eingeführt werden, nachdem das Vieh schon zurückgebracht worden ist, immerhin spätestens innerhalb 4 Wochen nach der Alpentladung.

Die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Erleichterungen werden in gleicher Weise auch den Gemeinden in den Grenzzonen zugestanden, sowie denjenigen juristischen Personen, die in diesen Zonen ihren Sitz haben und die nicht in der Hauptsache eine kommerzielle oder industrielle Tätigkeit ausüben. Die angrenzenden Departemente oder Kantone gemessen die nämlichen Erleichterungen für ihre eigenen Domänen in den erwähnten Zonen.

Artikel 3.

Forstliche 1. Um die Bewirtschaftung der in den Grenzzonen gelegenen Walschaftimg, düngen zu erleichtern, werden gegenseitig von allen anlässlich der Einoder Ausfuhr auferlegten Abgaben, Gebühren und andern Lasten befreit: die aus diesen Waldungen stammenden rohen Erzeugnisse (Rohholz, Binden, Äste, Zweige, Reisig, Streue, frisches Moos, kleine Waldfrüchte und Waldblumen, frische Schwämme, Holzkohle, Holzasche), sowie das Material, das aus den zum forstlichen Betriebe einer Grenzzone gehörenden Steinbrüchen, Kies- oder Sandgruben gewonnen wird und ausschliesslich für den Unterhalt der Waldstrassen und -wege in der andern Zone bestimmt ist.

171 Das aus landwirtschaftlichen Grundstücken (Gärten, Hecken, Obstgärten usw.) der Grenzzonen stammende Rohholz wird ebenso behandelt.

Die Menge des aus einer der Grenzzonen stammenden Brennholzes, das in das andere Land abgabenfrei eingefünrt wird, darf 180 000 q jährlich nicht übersteigen.

2. Für den Transport von Walderzeugnissen auf den öffentlichen Wegen dürfen keine andern Entschädigungen verlangt werden, als wie sie den Ortsbewohnern auferlegt werden.

Die der Grenze entlang laufenden oder je nach der Bodenbeschaffenheit von einem Gebiet in das andere übergehenden Grenzwege dürfen nicht versperrt oder für den Verkehr der genannten Erzeugnisse geschlossen werden.

Ist der Herkunftsort von der Durchgangsstelle in das andere Zollgebiet durch ein natürliches Hindernis getrennt, so dürfen diese Erzeugnisse während des Transportes vom Erzeugungsort zur Einfuhrstelle, je nach den Verkehrswegen, die Grenzzone verlassen.

3. Bei enklavierten Waldungen, die in der Grenzzone liegen und von einem Bewohner des andern Landes bewirtschaftet werden, soll in jedem der beiden Länder gegen Entschädigung eine Durchfahrt über die umliegenden Grundstücke geöffnet werden; diese Entschädigung ist, wenn die Parteien sich nicht gütlich verständigen sollten, durch die Gerichte zu bestimmen.

4. Die französischen Eigentümer in der Schweiz und die schweizerischen Eigentümer in Frankreich geniessen in bezug auf die Bewirtschaftung ihrer Waldungen die nämlichen Vorteile wie die Landesangehörigen des gleichen Ortes, unter der Bedingung, dass sie sich den für die Landesangehörigen geltenden Gesetzen und Verordnungen unterziehen.

5. Die zur Bewirtschaftung der Waldungen der beiden Grenzzonen eingeführten Tiere, Geräte, Werkzeuge, Maschinen, Traktoren und Fahrzeuge sind unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr von allen Abgaben, Gebühren und andern Lasten befreit. Die Abgabenbefreiung ist auch für die Motorentreibstoffe und Schmieröle in der für die Verwendung der Maschinen, Traktoren und Fahrzeuge täglich unbedingt notwendigen Menge zu gewähren.

6. Wenn eine dem Staat, einer Gemeinde, einer öffentlichen Anstalt oder einem französischen Privatmann gehörende Waldung in der schweizerischen Grenzzone gelegen ist oder umgekehrt, so können von den Eigentümern Waldhüter zur Beaufsichtigung bestellt werden.

Diese Waldhüter haben
in bezug auf Staatsangehörigkeit und Befähigung den Bedingungen zu genügen, welche durch die Gesetze und Verordnungen des Landes, wo der Wald gelegen ist, vorgeschrieben sind ;

172 sie müssen von der zuständigen Behörde dieses nämlichen Landes anerkannt oder im Amte bestätigt und vereidigt werden.

Ihre Befugnisse und Obliegenheiten sind die gleichen wie diejenigen der Waldhüter für Waldungen, deren Eigentümer nicht Ausländer sind.

Die durch die Ernennung der Waldhüter und durch die Ausübung ihrer Funktionen entstandenen Kosten sind von den Eigentümern der Waldungen zu tragen.

7. Um den Vergehen und Übertretungen, welche in den Waldungen der Grenzzonen begangen werden, wirksamer entgegenzutreten, verpflichtet sich jeder der beiden hohen vertragschliessenden Teile, die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Personen, welche solche Vergehen oder Übertretungen auf dem Gebiete des andern Teiles begangen haben, in gleicher Weise und unter Anwendung der nämlichen Gesetze zu verfolgen, wie wenn sich diese Personen der Tat in den Waldungen des eigenen Gebietes schuldig gemacht hätten.

Die Durchführung des Strafverfahrens erfolgt, sofern die Tat nicht bereits in dem Lande, wo sie begangen wurde, beurteilt worden ist, nach amtlicher Mitteilung des Tatbestandsprotokolls im unmittelbaren Verkehr der zuständigen Behörde dieses Landes mit derjenigen des andern Landes.

Der Betrag der Bussen und Kosten verfällt demjenigen Staat, in welchem das Urteil ausgesprochen wurde; die Entschädigungen sind an die Kassen desjenigen Staates einzuzahlen, wo die Tat begangen wurde.

Die von den vereidigten Waldhütern in einem der beiden Länder vorschriftsgemäss abgefassten Tatbestandsprotokolle sind bis zur Erbringung des Gegenbeweises vor den Gerichten des andern Landes beweiskräftig.

8. Das Forstpersonal, welches in dem ihm zur Beaufsichtigung zugewiesenen Eevier der Grenzzone ein Vergehen oder eine Übertretung feststellt, kann die Unterstützung der zuständigen Behörden des Nachbarstaates verlangen, um entwendeten Gegenständen, die über die Grenze geschafft worden sind, nachzugehen und die Beschlagnahme zu veranlassen.

Die zuständigen, mit der Ortspolizei betrauten Behörden sind verpflichtet, dieses Personal in seinen Nachforschungen zu unterstützen, ohne dass die Erlaubnis eines obern Beamten eingeholt werden muss.

In Häusern, Gebäuden, ' Hofräumen und Einfriedigungen dürfen Durchsuchungen nur gemäss den Gesetzen des Landes, in welchem diese Durchsuchungen stattfinden sollen^ vorgenommen werden.
Die zuständigen Verwaltungen eines jeden der beiden Staaten werden einander die Namensverzeichnisse des in den Grenzzonen mit der Beaufsichtigung der Waldungen beauftragten Forstpersonals mitteilen.

173 9. Bohes, aus den Waldungen einer Grenzzone stammendes, zum Sägen in die andere Grenzzone verbrachtes Holz wird frei von allen Abgaben, Gebühren oder andern Lasten zugelassen; bei der Bückkehr in die Herkunftszone ist dieses gesägte Holz ebenfalls frei von allen Abgaben, Gebühren oder andern Lasten, wenn es durch die Person oder auf Bechnung der Person, die es in die Zone verbracht hat, wo es'gesägt wurde, wieder eingeführt wird.

10. Das aus einem der vertragschliessenden Staaten stammende und in den in der Grenzzone dieses Staates gelegenen Sägereien gesägte .

Holz kann gegen Entrichtung eines Zolles, der der Hälfte des niedrigsten in Betracht fallenden Ansatzes entspricht, bis zu 12 500 Tonnen jährlich in den andern Staat eingeführt werden.

Für das von Langholzsägern im Walde gesägte Holz werden im Bahmen des vorgenannten Kontingentes die nämlichen Erleichterungen zugestanden.

Um die Begünstigung des halben Zolles zu erhalten, darf das gesägte Holz vom Sägen bis zur Einfuhr die Grenzzone, in der es gesägt wurde, ausser in dem im 3. Absatz unter Ziffer 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Falle, nicht verlassen.

Artikel 4.

1. Frisches Gemüse (Nummern 40 a und 40 b l--2 des schweizerischen Marktverkehr.

Zolltarifs) und Kartoffeln (Nummer 45 des schweizerischen Zolltarifs), die aus der französischen Grenzzone stammen und von den Erzeugern selbst oder durch Vermittlung ihrer Angehörigen oder Angestellten eingeführt werden, können an allen Werktagen mitgebracht und auf Märkten an Bewohner der schweizerischen Grenzzone für deren eigenen Bedarf verkauft werden.

Die an Markttagen zum eigenen Bedarf an die Bewohner des Marktortes erfolgenden Hauslieferungen werden dem Marktverkauf gleichgestellt.

Diese Erleichterungen beschränken sich auf die Einfuhr, welche über die Zollämter der Kantone Basel-Stadt, Basel-Land und Solothurn stattfindet.

2. Im Bahmen der hiernach festgelegten jährlichen Kontingente sind die in Ziffer l des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse von allen anlässlich der Ein- oder Ausfuhr auferlegten Abgaben, Gebühren und andern Lasten befreit; desgleichen sind auf sie die Massnahmen betreffend die Einfuhrbeschränkung nicht anwendbar. ' Die Jahreskontingente betragen: .

: Frisches Gemüse . . . . . . . . 40 000 q brutto Kartoffeln 15 000 q brutto

.

174 Für die über diese Zahlen hinausgehenden Mengen, und zwar bis zu. 10 000 q brutto Gemüse und 5000 q brutto Kartoffeln, ist von den französischen Erzeugern der niedrigste in der Schweiz anwendbare Zoll zu entrichten, wobei die vorgenannten Mengen ebenfalls von allen Massnahmen betreffend die Einfuhrbeschränkung befreit sind.

Die Verteilung der jährlichen Einfuhrinengen unter die interessierten Gemeinden und in jeder Gemeinde unter die Erzeuger wird von den zuständigen französischen Behörden durchgeführt, welche den schweizerischen Behörden davon Mitteilung machen. Die vierteljährliche Verteilung des Gesamtkontingentes jedoch wird im Einvernehmen mit den schweizerischen Zollbehörden festgelegt.

8. Jeder Erzeuger kann imEahmen der ihmjährlich zugeteilten Menge und unter den in Ziffer 2 hiervor genannten Bedingungen einführen: a. jeden Werktag, in einer Sendung und abgabenfrei: höchstens 60 kg brutto frisches Gemüse und höchstens 40 kg brutto Kartoffeln; 6. wöchentlich, in einem oder mehreren Malen, gegen Entrichtung der Abgaben: höchstens 50 kg brutto frisches Gemüse und höchstens 25 kg brutto Kartoffeln.

Von der auf diese Weise festgesetzten Menge frischen Gemüses darf der Anteil der eingeführten sogenannten «Dauergemüse», das sind Zwiebeln, Kohl (Weisskohl, Botkohl, Blumenkohl, Eosenkohl, Mailänderkohl), Lauch, Spinat und gelbe Buben, 25 kg brutto jeder dieser Gemüsearten nicht übersteigen.

Die abgabenfrei zugelassenen und bei Marktschluss oder Tagesende unverkauften Mengen können zum Zwecke eines späteren Verkaufs in hierzu bezeichnete Bäume eingelagert oder am nämlichen Tage durch den Erzeuger oder auf seine Bechnung durch seine Angehörigen oder Angestellten nach Frankreich zurückgeführt werden. Im letzteren Falle werden sie auf dem Einfuhrkonto des Erzeugers in Abzug gebracht.

4. Der Verkauf der hiervor aufgeführten Erzeugnisse auf Märkten und die Hauslieferungen unterliegen den Vorschriften der kantonalen Arbeits- und Gewerbegesetzgebung.

Für die im Genüsse der im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Erleichterungen stehenden Personen sind, mit Bezug auf den Verkauf dieser Erzeugnisse, die Bestimmungen von Artikel l des Niederlassungsvertrages vom 28. Februar 1882 anwendbar.

Artikel 5.

Zollerleichte1. Die Bewohner der französischen Grenzzone, die sich in die gegenEta§v5lr nacff überliegende schweizerische Grenzzone begeben, dürfen bei ihrer BückFrankreich. fofa jjrot m täglichen Mengen von nicht mehr als 500 Gramm zum -per-

175 sönlichen Verbrauch frei von allen Abgaben, Gebühren und andern Lasten nach Frankreich mitbringen.

2. Die Bewohner der französischen Grenzzone, die gewöhnlich in der gegenüberliegenden schweizerischen Grenzzone arbeiten, sowie die im Artikel 4 der vorliegenden Übereinkunft erwähnten Erzeuger der franzosischen Grenzzone erhalten auf Ansuchen einen Zollbefreiungsschein.

Unter Vorweisung dieses Scheins dürfen sie bei ihrer Eückkehr nach Frankreich die nachstehend aufgezahlten, von der gegenüberliegenden schweizerischen Grenzzone herkommenden Erzeugnisse, in hiernach angegebenen Mengen, zum ausschliesslichen Verbrauch in ihrem Haushalt abgabenfrei einführen (diese Höchstmengen sind für eine Person berechnet und müssen mit der Zahl der unter dem gleichen Dach wohnenden Familienangehörigen und Dienstboten des Importeurs multipliziert werden): a. täglich: frisches, .einheimisches Obst l kg Obstwein (Most) % Liter Fleisch oder Wurstwaren 200 Gramm b. wöchentlich: Mehl 500 Gramm Teigwaren und Griess 500 » Bäckerwaren (ausgenommen Brot) . . . l kg Zucker 200 Gramm Schokolade 150 » Kaffee 50 » Käse 250 » Der Gesamtbetrag der auf Grund des vorliegenden Artikels durch Frankreich zugestandenen Abgabenbefreiungen darf jedoch jährlich die Summe von 4 Millionen französischen Franken nicht übersteigen.

3. Bei ihrer Eückkehr vom Markte dürfen die Erzeuger der französischen Grenzzone, welche Gemüse in die schweizerische Grenzzone ausführen, für ihren eigenen Bedarf bestimmte Blumen- und Gemüsesamen, sowie Saatgut von Hülsenfrüchten bis zu 3 kg für jede Einfuhr frei von allen Abgaben, Gebühren und andern Lasten mitbringen.

Artikel 6.

1. In einer der Grenzzonen wohnhafte Ärzte, Hebammen und Tier- Kleiner Grenzärzte, die in der Ausübung ihres Berufes, wie sie in der Übereinkunft verkehr.

vom 29. Mai 1889 geordnet ist, mit Fahrzeugen die Grenze überschreiten, sind von der Hinterlegung einer Zollsicherheit für das Fahrzeug und für die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen Instrumente befreit.

176 Die von diesen praktizierenden Personen zum unmittelbaren Gebrauch mitgeführten pharmazeutischen Präparate und Verbandmittel sind unter dem .Vorbehalt, dass die gesundheitspolizeilichen Vorschriften der beiden Länder beobachtet werden, von allen Abgaben, Gebühren und andern Lasten befreit.

2. Arzneiwaren, die auf Eezept der zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzte, Hebammen oder Tierärzte zubereitet werden, sowie Verbandmittel werden in der unbedingt notwendigen Menge ebenfalls frei von allen Abgaben, Gebühren und andern Lasten zugelassen, wenn die Bewohner durch die örtlichen Verhältnisse auf Apotheker in der andern Grenzzone angewiesen sind. Beim Grenzübergang muss das Rezept dem Zollamt vorgewiesen werden; es wird von ihm visiert.

Zum Zwecke der abgabenfreien Einfuhr kann es weiter nur verwendet werden, wenn es erneuert worden ist.

3. Überdies werden im kleinen Grenzverkehr frei von allen Abgaben, Gebühren und andern Lasten zugelassen: a. Nahrungsmittel, gewöhnlicher Wein, Most, Bier und nicht alkoholische Getränke, wenn sie zum Verbrauch durch diejenigen Bewohner einer Grenzzone, die in der andern Grenzzone vorübergehend Arbeiten verrichten, bestimmt sind, unter der Bedingung, dass der Tagesbedarf nicht überschritten wird; 6. Futtermittel zur täglichen Verpflegung der Tiere, die für diese Arbeiten verwendet werden; c. gebrauchte Werkzeuge, Instrumente und Geräte, welche die'Arbeiter, die in der einen Grenzzone wohnen und in der andern arbeiten, zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr; d. Schnittblumen, auch zu Sträussen gebunden, Blumen in Töpfen, die von den von einer Grenzzone in die andere zu Familienfesten oder religiösen Feiern sich begebenden Bewohnern getragen werden, sofern diese Gegenstände nicht zum Verkauf bestimmt sind; e. Trauerkränze, frische Blumensträusse und Blumen in Töpfen, die von Bewohnern einer Grenzzone zu einer Beerdigung oder zum Schmücken von Grabstätten in die andere Grenzzone verbracht werden, sofern sie nicht zum Verkauf bestimmt sind; /. Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen ; g. bei religiösen Feiern zur Verwendung gelangende Kultusgegenstände und Gebetbücher, unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr; h. von männlichen Bewohnern im Alter von mehr als 16 Jahren der einen Grenzzone zum persönlichen
Verbrauch in die andere Grenzzone mitgebrachte Tabakwaren, sofern es sich ausschliesslich um eine Menge handelt, deren ein Baucher für höchstens einen Tagesverbrauch bedarf.

177 4. Im Falle der Not dürfen die Mannschaften von Feuerwehren und andern Hilfsorganisationen der einen oder andern Grenzzone an allen Stellen und zu jeder Zeit die Grenze ohne Pass und ohne Grenzkarte überschreiten. Geräte, Fahrzeuge, Gespanne, Pferdefutter, Motorentreibstoffe und Schmieröle für die Fahrzeuge werden ohne jede Zollförmlichkeit frei von allen Abgaben, Gebühren und andern Lasten zugelassen; sie müssen wieder ausgeführt werden, mit Ausnahme des an Ort und Stelle verbrauchten Futters und der verbrauchten Schmieröle und Motorentreibstoffe.

Artikel 7.

Sofern die örtlichen Verhältnisse diesen Verkehr erfordern, sind die hiernach genannten, aus einer der Grenzzonen stammenden Erzeugnisse unter der Bedingung der Wiederausfuhr in die Herkunftszone von allen anlässlich der Ein- oder Ausfuhr auferlegten Abgaben, Gebühren oder andern Lasten befreit: a. rohe Garne und Leinwand zum Bleichen, sofern sie aus den Erzeugnissen der in den Grenzzonen bebauten Grundstücke hergestellt sind ; 6. Gerberrinde zum Schneiden oder Mahlen; c. Ölsamen zur Ölgewinnung; d. Getreide und Hülsenfrüchte zum Dreschen oder Mahlen; e. Häute zum Gerben; /. andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zu einer der bezeichneten oder zu einer ähnlichen Verarbeitung aus der einen Grenzzone in die andere verbracht werden; g. Gegenstände, Kleider, Gewebe zum eigenen Bedarf der Bewohner der einen Grenzzone, welche diese Bewohner selbst in die andere Grenzzone zur handwerksmässigen Umarbeitung, Ausbesserung oder zum Färben verbringen. Der handwerksmässigen Bearbeitung ist die häusliche Lohnarbeit gleichzustellen. Unter den nämlichen Bedingungen erstreckt sich die Abgabenbefreiung auch auf die Verarbeitung von Geweben zu Kleidern, sowie auf die zur Ausführung der im vorliegenden Artikel aufgezählten verschiedenen Arbeiten unbedingt notwendigen Zutaten, sofern diese Zutaten gleichzeitig mit den zugehörigen Gegenständen, Kleidern und Geweben eingeführt werden.

Die verarbeiteten Erzeugnisse müssen durch die nämlichen Personen, welche die Eohmaterialien ausgeführt haben, oder auf ihre Eechnung wieder eingeführt werden.

Die äusserste Frist für die abgabenfreie Bückkehr in die Herkunftszone wird unter Berücksichtigung der für die vorgenannten Arbeiten notwendigen Zeit festgesetzt.

Kleiner verkehrt"

178 Ungewisser Verkauf.

Vorübergehende Einfuhr.

Artikel 8.

Mit Ausnahme von Lebensmitteln und Getränken unterliegen von den selbstverfertigten Erzeugnissen von Handwerkern der einen Grenzzone, die von diesen Handwerkern selbst zum Verkauf auf Märkten und Messen in die andere Grenzzone gebracht werden, nur die Mengen, welche endgültig in dieser letzteren Zone verblieben sind, den anlässlich der Ein- oder Ausfuhr auferlegten Abgaben, Gebühren und andern Lasten.

Die Anwendung dieser Regelung wird an die Bedingung geknüpft, dass die Zollförmlichkeiten, einschliesslich der Zollhinterlage, erfüllt und die im Gebiet eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile geltenden Einfuhrverbote und -beschränkungen beobachtet werden.

Innerhalb 24 Stunden nach Markt- oder Messeschluss müssen die unverkauften Erzeugnisse wieder ausgeführt und die Abgaben, Gebühren und andern Lasten für die verkauften Gegenstände bezahlt werden.

Artikel 9.

Unter Vorbehalt von Kontrollmassnahmen und unter der Bedingung der Wiederausfuhr innert der Frist von höchstens 6 Monaten in die Herkunftszone werden von allen anlässlich der Ein- und Ausfuhr auferlegten Abgaben, Gebühren und andern Lasten befreit: 1. Pianos und Klaviere, die zum Vermieten von einer Grenzzone in die andere verbracht werden; 2. gebrauchtes Handwerkszeug, gebrauchte Arbeitsinstrumente und Geräte, welche Handwerker der einen Grenzzone zur Ausübung ihres Berufes oder Handwerkes in die andere Zone mit sich führen, sowie zu wissenschaftlichen Forschungen oder künstlerischen Arbeiten bestimmte Instrumente; 3. Dreschmaschinen, die Privatpersonen oder landwirtschaftlichen Genossenschaften der einen Grenzzone gehören und zum Dreschen in die andere Zone eingeführt werden; 4. gebrauchte Möbel, Haushaltungsgeräte, Bett-, Tisch- und Küchenwäsche, Instrumente und Werkzeuge, welche Bewohner der einen Grenzzone zur Verwendung für einen vorübergehenden Aufenthalt in die andere Grenzzone verbringen.

Artikel 10.

Kontroilmass1. Die im Einvernehmen zwischen den hohen vertragschliessenden verschiedene Teilen festgelegten besondern Kontrollmassnahmen zur Anwendung der BeSti enmun" vorhegenden Übereinkunft bilden den Gegenstand der Beilage Nr. 1.

2. Die Zollbehörden der hohen vertragschliessenden Teile sind berechtigt, überdies die erforderlichen Kontroll-, Überwachungs- und

179 Sicherungsmassnahmen anzuordnen, uni jeden Missbrauch der in der vorliegenden Übereinkunft vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern.

Die Zollbehörden werden sich gegebenenfalls über den Erlass dieser Massnahmen, die sich für den zu erreichenden Zweck auf das geringste zulässige Mass beschränken sollen, ins Benehmen setzen.

Bei Verdacht auf Zollhinterziehung sollen sich die Verwaltungen der beiden Länder gegenseitig unterstützen. Jede der beiden Verwaltungen soll auf ihrem Gebiete die von der andern Verwaltung verlangten Untersuchungen durchführen.

3. Um örtlichen Verhältnissen Eechnung zu tragen, können die Zollbehörden der hohen vertragschliessenden Teile in den in Art. 2, Ziffern l, 2 und 3, Art. 3, Ziffer 5, und Art. 6, Ziffern l und 3, lit. a, b und c vorgesehenen Fällen den Grenzübertritt an andern Durchgangsstellen als auf den Zollstrassen und auch ausserhalb der Zollstunden bewilligen, ohne dass diese Bewilligungen notwendigerweise Veranlassung zur Erhebung von besondern Gebühren oder Entschädigungen geben. · Mit Bezug auf die Beförderung von Waren von einem Ort an den andern des nämlichen Gebietes, wobei eine das Nachbarland kreuzende Strasse benützt werden muss, bleiben für die aneinander angrenzenden Gebiete des Departementes Haut-Ehin und der schweizerischen Grenzkantone die Erleichterungen und besondern Bedingungen, die in den am 8. Januar 1825 und 5. Februar 1825 unterzeichneten Zusatzabkommen zu den Verbalen über die Grenzberichtigung zwischen Frankreich und den Kantonen Solothurn und Basel vom 20. und 24. Dezember 1818 festgesetzt worden sind, weiter anwendbar.

4. Die aus wirtschaftlichen Gründen erlassenen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf die in den Artikeln 2, 3, 5, 6, 7 und 9 hiervor erwähnten Waren keine Anwendung.

5. Die zum Schütze der öffentlichen Gesundheit und zum Schütze von Tieren und Pflanzen gegen Krankheiten, schädliche Parasiten und Insekten erlassenen Verbote und Beschränkungen bleiben anwendbar.

Das gleiche gilt für die Bestimmungen betreffend die Erzeugnisse, welche auf dem Gebiete des einen oder andern der hohen vertragschliessenden Teile den Gegenstand von Staatsmonopolen bilden.

6. Die Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft stehen dem Eecht jedes der hohen vertragschliessenden Teile, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorübergehend
einschränkende Massnahmen in bezug auf den Grenzübert-ritt zu ergreifen, nicht entgegen.

Ebenso sollen durch die in den vorstehenden Bestimmungen für den Grenz ver kehr getroffene Eegelung die im- Gebiet eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile geltenden Vorschriften über die Zollüberwachung und die polizeilichen Massnahmen betreffend den Grenzübertritt nicht berührt werden.

180 ständige Kommission.

Artikel 11.

1. Sobald die vorliegende Übereinkunft in Kraft tritt, wird eine ständige Kommission bestellt.

Sie besteht aus drei französischen und drei schweizerischen Mitgliedern. Sie wählt ihren Vorsitzenden abwechslungsweise unter den französischen und den schweizerischen Mitgliedern.

Sie stellt ihre Geschäftsordnung selber auf.

2. Die ständige Kommission kann den beiden Eegierungen jede zur Sicherung einer reibungslosen Durchführung der vorliegenden Übereinkunft geeignete Massnahme vorschlagen.

3. Jede Schwierigkeit, welche über die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Übereinkunft, einschliesslich des Schlussprotokolls und der .Beilagen, entsteht, wird der ständigen Kommission unterbreitet, woraufhin diese den zuständigen Verwaltungen die zur Lösung geeigneten Massnahmen vorschlägt.

4. Wenn eine solche Schwierigkeit weder durch das vorgenannte Verfahren noch auf diplomatischem Wege beseitigt werden kann, so sind die Bestimmungen des Vergleichs- und Schiedsvertrages vom 6. April 1925 anwendbar.

Artikel 12.

SchiussDie vorliegende Übereinkunft soll ratifiziert und die Batifikationsbestimmungen. Urkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden. Die Übereinkunft tritt einen Monat nach Austausch der Eatifikationsurkunden in Kraft und bleibt von diesem Tage an für die Dauer von zwei Jahren in Geltung.

Falls die Übereinkunft nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird, so gilt sie stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert.

Die Übereinkunft kann dann unter Beobachtung einer sechsmonatigen Frist auf den 1. Januar oder 1. Juli jedes Jahres gekündigt werden.

Mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens tritt die vorliegende Übereinkunft an Stelle der Übereinkunft vom 23. Februar 1882 betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen, sowie des Zusatzartikels zu derselben, vom 25. Juni 1895.

Die Übereinkunft vom 81. Oktober 1884 zur Bekämpfung des Jagdfrevels bleibt solange wie die vorliegende Übereinkunft in Kraft und kann nur gleichzeitig mit dieser und in gleicher Weise gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die vorliegende Übereinkunft unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Bern am 81. Januar 1938.

(L. S.) (gez.) Motta.

(L. S.) (--) Gassmann.

(L. S.) (gez.) Alphand.

(L. S.) (--) René Thierry.

181 Schlussprotokoll.

Bei der Unterzeichnung der Übereinkunft vom heutigen Tage haben die Bevollmächtigten beschlossen, die Art und Weise des Vollzugs -wie folgt näher zu umschreiben: Allgemeine Begriffsbestimmungen.

1. Der Ausdruck «Abgaben, Gebühren und andere Lasten» bezieht sich auf alle anlässlich der Ein- oder Ausfuhr auferlegten, auf dem Gewerbebetrieb oder ausserhalb eines Gewerbebetriebes erhobenen, direkten oder indirekten Abgaben, Gebühren, Beiträge, Entschädigungen und anderen Lasten, ohne Bücksicht auf Gegenstand und Art derselben (mit Ausnahme des in Art. 10, Ziffer 3, Absatz l vorgesehenen Falles und der Gebühren für Zollabfertigungen ausser den ordentlichen Zollstunden, sowie der Gebühren für die tierärztliche Untersuchung von Vieh).

Mit Bezug auf die beim Verkehr oder Verkauf erhobenen, hiervor umschriebenen Abgaben, Gebühren und andern Lasten darf von den zuständigen Behörden des einen der beiden Länder gegenüber den Bewohnern des andern Landes, welche die durch die vorliegende Übereinkunft gewährten Erleichterungen gemessen, kein rechtlicher oder tatsächlicher Unterschied gemacht werden.

2. Der Begriff «örtliche Notwendigkeit» (örtliche Verhältnisse) ist im Sinne einer praktischen, rein tatsächlichen Unmöglichkeit zu verstehen, wobei keine persönliche Vorliebe oder Erwägung eines pekuniären Vorteils berücksichtigt werden darf.

Es ist Sache der Zolldienststellen, einzelne Fälle zu beurteilen.

Zu Art. 2, Absatz 1.

In besondern Fällen und nach Begutachtung durch die in Art. 11 vorgesehene Kommission kann die Befreiung von allen Abgaben, Gebühren und andern Lasten auch gewährt werden für die in Art. 2, Ziffern l und 2 erwähnten Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Waren, die zur Bewirtschaftung der in einer der Grenzzonen gelegenen, aber von jenseits der Grenzzone des andern Landes niedergelassenen Eigentümern, Nutzniessern oder Pächtern bebauten Grundstücke dienen.

Zu Art. 2, Ziffer 2 una Art. 3, Ziffer 5.

Beim Grenzübertritt der Maschinen, Traktoren und Fahrzeuge, die unter den in Art. 2 und 3 genannten Bedingungen eingeführt werden, sind Motorentreibstoffe und Schmieröle in der für die Verwendung dieser Maschinen, Traktoren und Fahrzeuge an einem Tage notwendigen Menge von allen Abgaben, Gebühren und andern Lasten befreit.

Bundesblatt. 90. Jahrg. Bd. I.

14

182 Immerhin wird die in Art. 11 der Übereinkunft genannte ständige Kommission prüfen, ob, sofern die örtlichen Verhältnisse es erfordern, für die Einfuhr von Motorentreibstoffen und Schmierölen über die vorgesehene tägliche Menge hinaus noch weitere Erleichterungen zugestanden werden können.

Zu Art. 2.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1932 über die Getreideversorgung des Landes (Getreidegesetz), sowie die zurzeit geltenden Vollziehungsverordnungen hierzu bleiben vorbehalten.

Das gleiche gilt für die Bestimmungen des französischen Gesetzes vom 15. August 1936, sowie für die entsprechenden Vollziehungsverordnungen.

Zu Art. 3, Ziffer 1.

Der in Art. 3, Ziffer l erwähnte Ausdruck «Kohholz» bezieht sich auf Holz, das keine andere als die gewöhnlich im Wald vorgenommene Bearbeitung aufweist, wie Ablängen, Entästen, grobes Entrinden und Behauen mit der Axt usw.

Unter diese Begriffsbestimmung fallen: a. gewöhnliches Laub- oder Nadelrundholz, mit oder ohne Einde; fe. Stangen, Sperrholz und rohe, d. h. nicht in der Längsrichtung gespaltene oder gesägte Eebstecken; c. Scheitholz (Spalten oder Prügel); Scheiter- und Eeisigwellen.

Zu Art. 3, Ziffer 7.

Die im 2. Absatz von Ziffer 7 des Art. 3 erwähnten zuständigen Behörden sind : französischerseits : a. für die dem Forstgesetz unterstellten Waldungen, der Oberforstmeister (Conservateur) oder der Forstmeister; b. für die dem Forstgesetz nicht unterstellten Waldungen, der Staatsanwalt; schweizerischerseits : die Kantonsregierung und gegebenenfalls das kantonale Kegierungsstatthalteramt des Bezirks, wo der Angeschuldigte seinen Wohnsitz hat.

Zu Art. 3, Ziffer 8.

Die im 2. Absatz von Ziffer 8 des Art. 3 erwähnten zuständigen Behörden sind: französischerseits : -- der Friedensrichter oder sein Stellvertreter (für das Departement Haut-Ehin, der Kantonsrichter), -- oder der Bürgermeister oder sein Stellvertreter, oder, wenn diese abwesend sind, ein Gemeinderat, -- oder der Polizeikommissär;

183

schweizerischerseits : -- die Postenchefs der Grenzwache oder der Kantonspolizei.

Zu Art. 3, Ziffer

10.

Als gesägtes Holz, im Sinne der Bestimmungen des Art. 8, Ziffer 10, gilt: bei der Einfuhr in die Schweiz das unter den Nummern 288 bis und mit 289 des schweizerischen Zolltarifs eingereihte gesägte Holz; bei der Einfuhr nach Frankreich das unter den Nummern 1286'8, 180, 181 und ex 132 (bearbeitete Eebstecken) des französischen Zolltarifs eingereihte gesägte Holz.

Gehobeltes Holz, Bretter und Brettchen mit. aufgebrannten oder aufgemalten Zeichen sind von der Zulassung zum halben Zollansatz ausgeschlossen.

Zu Art. 4.

Die französischen Erzeuger, die ihre Gemüse ins Haus liefern oder auf dem Markte verkaufen, können Bestellungen für Lieferungen entgegennehmen ; die diesbezüglichen kantonalen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Zu Art. 6, Ziffer 2.

Wie die zubereiteten Arzneiwaren werden bei Vorweisung eines Eezeptes auch pharmazeutische Spezialitäten abgabenfrei zugelassen. Für Verbandmittel und zu medizinischen Zwecken dienende, im nachstehenden Verzeichnis vermerkte einfache Drogen ist kein Eezept erforderlich: Senfpflaster 10 Blätter Senfmebl 250 Gramm Leinsamenmehl .

l Kilogramm Wasserstoffsuperoxyd l Liter Lindenblüten 125 Gramm Kamillen 125 » Jodtinktur 60 » Aspirintabletten 10 Stück Antipyrintabletten 10 » Pyramidontabletten 10 » Chinintabletten 10 » Orangenblätter 125 Gramm Minzenblätter 125 » Glyzerin % Liter Orangenblütenwasser . . .

500 Gramm

184 Natriumbikarbonat 500 Gramm Natriumsulfat , , 250 » Magnesiumsulfat 250 » Gebrannte Magnesia 60 » Kampfer 125 » Hydrophyle Baumwolle 500 » Binden aus Gaze, Leinwand oder Krepp .

6 Stück Brustbonbons 250 Gramm Aluminiumazetat 250 » Hoffmannstropfen 80 » Brusttee 125 » Senesblätter 125 » Eibischtee . .

125 » Eizinusöl . . . 60 » Isländisch Moos 125 » Boraxpastillen 100 » Borvaselin 100 » Zinksalbe 100 ' » Amerikanisches Vaselin 100 » Santoninpastillen .

20 » Arnikatinktur.

50 » Zahnwehtropfen. . .

10 » Abführtee 50 » Kirschenstiele 100 » Kampfersalbe.

30 » Graue Quecksilbersalbe 100 » Terpentinöl 100 » Ammoniak 100 » Bleiwasser % Liter Zu Art. 6, Ziffer 3, lit. h.

Folgende Mengen werden als täglicher Bedarf für einen Eaucher betrachtet und als Höchstmengen zollfrei zugelassen: Eauchtabak 40 Gramm Zigaretten 20 Zigaretten Zigarren 10 Zigarren Diese Mengen dürfen nicht gleichzeitig mitgebracht werden. Eauchtabak, Zigaretten und Zigarren müssen in aufgerissenen Packungen oder in angebrochenen Paketen oder Schachteln eingeführt werden.

185 Zu Art. 11.

Die Mitglieder der ständigen Kommission können sich von Sachverständigen und Sekretären begleiten lassen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Bern am 31. Januar 1988.

(gez.)

(--) (-- ) (--)

Motta.

Gassmann.

Alphand.

René Thierry.

186

Notenaustausch.

Beim Abschluss der französisch-schweizerischen Übereinkunft betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen sind zwischen dem Vorsteher des eidgenössischen Politischen Departementes und dem französischen Botschafter Noten ausgetauscht worden.

Hiernach folgt der Text der vier schweizerischen und der zwei letzten französischen Noten; der Text der ersten beiden französischen Noten ist der nämliche, wie derjenige der entsprechenden schweizerischen Noten.

Übersetzung.

Beilage Nr. 1.

Bern, den 81. Januar 1988.

Herr Botschafter!

Mit Beziehung auf Art. 10, Ziffer l, der heute unterzeichneten Übereinkunft beehre ich mich, Ihnen mein Einverständnis zu den folgenden Kontrollbestimmungen bekanntzugeben : 1. Endgültig abgabenfrei zuzulassende Erzeugnisse.

Bemerkung für sämtliche Erzeugnisse.

Die Zollbehörden jedes der hohen vertragschliessenden Teile können, gegebenenfalls unabhängig von der Bewirtschaftungserklàrung für Grundstücke, für die Erzeugnisse, welche die Erleichterungen im Grenzverkehr gemessen, einen Ursprungsnachweis verlangen. Dieser Nachweis wird erbracht, indem ein von der Ortsbehörde ausgestelltes Attest vorgewiesen wird, worin der Ursprungs- und Herkunftsort oder, je nach den Umständen, nur letzterer genau bezeichnet ist.

Seine Exzellenz Herrn Charles Alphand Französischer Botschafter Bern.

187 Marktverkéhr.

Zum Zwecke der Einfuhrkontrolle der von der französischen Grenzzone des Departementes Haut-Ehin herkommenden frischen Gemüse und der Kartoffeln erhält jeder französische Erzeuger ein Kontrollbüchlein, das ihm von der schweizerischen Zollverwaltung nach Angaben der zuständigen französischen Behörden ausgehändigt wird.

Dieses Büchlein enthält für jedes der vorgenannten Erzeugnisse die Angabe der vierteljährlichen Gesamtkontingente, auf welche der Inhaber Anrecht hat (abgabenfreies Kontingent und abgabenpflichtiges Kontingent).

Jede abgabenfrei oder unter Abgabenentrichtung in die Schweiz eingeführte Menge von frischem Gemüse und von Kartoffeln wird darin vermerkt.

Die Waren werden im Eahmen der täglichen, in der Übereinkunft festgesetzten Mengen und so lange, als der Inhaber des Büchleins sein vierteljährliches Kontingent nicht erreicht hat, abgabenfrei zugelassen.

Sie werden im Eahmen der wöchentlichen, in der Übereinkunft festgesetzten Mengen und solange der Inhaber des Büchleins sein vierteljährliches Kontingent nicht erreicht hat, gegen Entrichtung der Abgaben zugelassen.

Wiederausgeführte Waren werden ebenfalls im Büchlein vermerkt (Art. 4, Ziffer 3, letzter Absatz der Übereinkunft).

Holz.

Der Ursprungsnachweis für rohe Erzeugnisse wird geleistet: in Frankreich, durch ein von der Präfekturbehörde (Präfekt oder Unterpräfekt) unter allfälliger Mitwirkung der Zollverwaltung oder des Forstamtes ausgestelltes Attest ; in der Schweiz, durch ein von den kantonalen Forstämtern ausgestelltes Attest.

Für gesägtes Holz, das den halben Zollansatz geniesst, ist der Nachweis über den Ort, wo das Sägen stattgefunden hat, in gleicher Weise zu leisten; die Zulassung zum halben Zollansatz wird gegen Vorweisung der sogenannten «Bons de crédit» durch das nämliche Zollamt gewahrt.

Gemäss Art. 5 abgabenfrei eingeführte Erzeugnisse.

Die in Art. 5 der Übereinkunft vorgesehene abgabenfreie Einfuhr hat unter den hiernach umschriebenen allgemeinen Bedingungen zu erfolgen: a. die begünstigten Importeure erhalten von der Präfekturbehörde eine Zollbefreiungskarte ; b. die auf den Namen ausgestellte Karte enthält besonders die Angabe: -- der Art und Menge der Waren, die abgabenfrei eingeführt werden können; -- des Einfuhrzollamtes; -- des Einf uhrtages ;

188 c. der Importberechtigte meldet sich beim Einfuhrzollamt, weist diese Karte der Zolldienststelle vor und übergibt ihr eine unterzeichnete besondere Deklaration, auf welcher Art, Beschaffenheit und Gewicht der einzuführenden Waren vermerkt sind; d. um dieses Verfahren zu erleichtern, legt die französische Präfekturverwaltung bei den Bürgermeisterämtern und den in Betracht fallenden Zollämtern Deklarationsformulare auf, damit die Inhaber der Zollbefreiungskarten sich diese jederzeit beschaffen können.

2. Vorübergehend ein- oder ausgeführte Erzeugnisse und Gegenstände.

Die Zollbehörden jedes der hohen vertragschliessenden Teile können diese Erzeugnisse oder Gegenstände der Zwischenabfertigung unterstellen (Freipässe, Geleitscheine usw.), unter Sicherstellung oder Hinterlage allfällig geschuldeter Abgaben und Gebühren, sowie gegebenenfalls an diesen Erzeugnissen und Gegenständen diejenigen Erkennungszeichen (Plomben, Stempel, Vignetten usw.) anbringen lassen, die sie als unbedingt notwendig erachten.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Motta.

189 Beilage Nr. 2.

Bern, den 81. Januar 1988.

Herr Botschafter!

Im Laufe der Unterhandlungen über die heute unterzeichnete Übereinkunft betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen wurde es als nützlich erachtet, die Abgabe der Grenzkarte für das Departement Haut-Ehin und die anstossenden Schweizerkantone näher zu umschreiben.

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übereinkunft können diejenigen Personen, die in der Grenzzone des Departements Haut-Ehin oder in der Grenzzone der anstossenden Schweizerkantone ihren Wohnsitz oder seit wenigstens vier Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, eine Grenzkarte erhalten. Eine solche können auch jene Personen beanspruchen, welche zwar nicht in einer der Grenzzonen selbst wohnen, aber in der einen oder andern Zone Grundstücke bewirtschaften und die in der Übereinkunft vorgesehenen Vorteile gemessen.

Die Inhaber der in einem der beiden Staaten abgegebenen Grenzkarteri werden zum Grenzübertritt zugelassen; sie können sich für die Dauer von höchstens drei aufeinanderfolgenden Tagen in der Grenzzone des andern Staates aufhalten. Die in den beiden Staaten geltenden Vorschriften für die Ausübung einer gewinnbringenden Tätigkeit bleiben vorbehalten.

Die den Franzosen und Schweizern abgegebenen Grenzkarten sind wenigstens für ein Jahr gültig; für die andern Personen darf die Gültigkeitsdauer diejenige der Aufenthaltsbewilligung nicht überschreiten.

Die Karten können erneuert werden.

Französischerseits werden sie durch den Präfekten des Departements Haut-Ehin oder seine Beauftragten, und schweizerischerseits durch die kantonalen Polizeidirektionen oder durch die von diesen bezeichneten Stellen abDie zuständigen Behörden jedes der beiden Staaten übermitteln die von ihnen ausgestellten Grenzkarten zur Visumerteilung unmittelbar den zustänSeine Exzellenz Herrn Charles Alphand Französischer Botschafter Bern.

190 digen Behörden des andern Staates. Letztere senden diese Karten kostenlos mit ihrem Visum versehen innert kürzester Frist zurück.

Sofern die im vorliegenden Briefe vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, kann das Visum nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verweigert werden.

Bei schwerem Missbrauch oder bei wiederholten Missbräuchen in der Verwendung der Grenzkarte sowie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann die Behörde, welche das Visum erteilt hat, gegebenenfalls unbeschadet anderer Strafen, die Grenzkarte durch Anbringung der Bemerkung «einstweilen für ungültig erklärt... den... 19.. » unbenutzbar machen.

Sie benachrichtigt ohne Verzug die Behörde, welche die Karte ausgestellt bat, über die getroffene Masanahme, damit diese Karte dem Inhaber abgenommen werden kann.

Die Muster der Grenzkarten werden im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den zuständigen Stellen der beiden Länder festgelegt.

Die vorstehenden Bestimmungen berühren die beim gelegentlichen Grenzübertritt gebräuchlichen Toleranzen nicht, wobei jedoch Einverständnis darüber besteht, dass die in einer städtischen Ortschaft einer der beiden Staaten wohnhaften Kinder unter 15 Jahren in das Gebiet des andern Staates nur gelangen können, wenn sie einen persönlichen Identitätsausweis besitzen oder wenn ihr Name, Vorname, Alter und Wohnsitz im Identitätsausweis der sie begleitenden erwachsenen Person eingetragen sind.

Die beiden Eegierungen werden in einem späteren Zeitpunkt prüfen, ob es angezeigt ist, die hiervor umschriebene Eegelung auf die ganze französischschweizerische Grenze auszudehnen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Motta.

191 Beilage Nr. 3.

Bern, den 31. Januar 1988.

Herr Botschafter!

Mit Beziehung auf Art.'l der heute unterzeichneten Übereinkunft über die grenznachbarlichen Verhältnisse, wonach für die Grenzzone des Departements Ain und für den Teil der Grenzzone von Hochsavoyen, der sich von der Ehone bis zur Velanspitze, genannt Dent du Lan, südlich von St. Gingolph, erstreckt, eine besondere Eegelung getroffen werden soll, beehre ich mich, Ihnen zu bestätigen, dass die eidgenössische Eegierung die Vorteile nicht aufzuheben beabsichtigt, welche die genannten, jenseits der Freizonen, aber weniger als 10 Kilometer von der französisch-schweizerischen politischen Grenze gelegenen Gebiete bis anhin genossen haben; dabei besteht Einverständnis darüber, dass die gegenwärtig bezüglich des Grenzverkehrs für die Freizonen anwendbare Eegelung von der einen oder andern Seite nur im gemeinsamen Einvernehmen eine Abänderung erfahren kann.

Ich gebe Ihnen demgemäss folgende Zusicherungen : 1. Die in Art. 2 (landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr), 3 (forstliche Bewirtschaftung), 6 (kleiner Grenzverkehr), 7 (kleiner Veredlungsverkehr), 8 (Ungewisser Verkauf), 9 (vorübergehende Einfuhr), 10 (Kontrollmassnahmen und besondere Bestimmungen), 11 (ständige Kommission) vorgesehene Eegelung der Übereinkunft, wie sie durch das dazugehörige Schlussprotokoll ergänzt und ausgelegt wird, ist für die ganze Dauer der Übereinkunft auf die hiervor genannten Grenzzonen ebenfalls anwendbar.

2. Mit Bezug auf die in der Übereinkunft von 1882 nicht geregelten und zurzeit nur auf Zusehen hin zugelassenen Einfuhren der für die Genfer Märkte bestimmten frischen Gemüse bleiben die gegenwärtig eingeräumten Zollbefreiungen aufrechterhalten; ebenso wird die Zulassung von Kartoffeln gegen Entrichtung des Zolles unter den nämlichen Bedingungen wie bisher zugestanden, insbesondere was die Anwendung der Einfuhrbeschränkungsmassnahrnen betrifft.

Seine Exzellenz Herrn Charles Alphand Französischer Botschafter Bern.

192

Überdies wird im Rahmen des Tageskontingentes von 100 kg brutto die abgabenfreie Zulassung einer Menge von höchstens 25 kg brutto Kartoffeln dreimal wöchentlich bewilligt.

Für diesen Marktverkehr bleibt somit der bisherige Zustand bestehen, ausgenommen für die Schnittblumen, die zwar frei von allen Einfuhrbeschränkungsmassnahmen, aber gegen Entrichtung des Zolles bis zu 5 kg für jeden Importeur und jeden Tag zugelassen werden.

Die Bestimmungen des Art. 4, letzter Absatz und des Art. 5 der Übereinkunft finden Anwendung auf diejenigen Erzeuger der im 1. Absatz des vorliegenden Briefes umschriebenen französischen Grenzzonen, die ihre Gemüse, Kartoffeln und Blumen auf den Genfer Märkten verkaufen.

Es besteht Einverständnis darüber, dass die in den Art. 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 10 der Übereinkunft vorgesehenen Erleichterungen im Gegenrecht auch den Bewohnern der bezüglichen schweizerischen Grenzzone der hiervor genannten Gebjete gewährt werden.

Die gemäss dem vorliegenden Brief übernommenen Verpfüchtungen sind für die ganze Dauer der Übereinkunft, deren Los sie teilen, gültig, es wäre denn, dass inzwischen eine neue Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen Zustandekommen würde.

Die Verzeichnisse der schweizerischen und französischen Gemeinden, die in den Genuss der vorstehend umschriebenen Bestimmungen gelangen können, werden von den zuständigen Stellen der beiden Länder aufgestellt und gegenseitig ausgetauscht.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.)~Motta.

193 Beilage Nr. 3.

Bern, den 81. Januar 1988.

Herr Bundesrat!

Sie hatten die Gefälligkeit, heute folgendes Schreiben an mich zu richten : (Es folgt der Text des vorhergehenden Briefes.)

i

Ich habe die Ehre, von den in diesem Schreiben enthaltenen Verpflichtungen Kenntnis zu nehmen und Sie zu versichern, dass die französische Eegierung die darin erwähnten, auf Gegenseitigkeit beruhenden Bestimmungen einhalten wird.

Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Alphand.

Herrn Bundesrat Motta Vorsteher des eidgenössischen Politischen Departementes Bern.

194 Beilage Nr. 4.

Bern, den 81. Januar 1988.

Herr Botschafter!

Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass die eidgenössische Eegierung die den Erzeugern und Händlern der französischen Grenzzone für Früchte und Gemüse der Nummern 28 ajb, 24 a1"2, 24 b, 40 a und 40 ba~2 des schweizerischen Zolltarifs bei der unter Zollentrichtung erfolgenden Einfuhr in die Schweiz, sowie beim Verkauf in Hallen, auf Grossmärkten und an Wiederver' kauf er bis anhin zugestandenen Erleichterungen während der Dauer der heute unterzeichneten Übereinkunft aufrechterhalten wird.

Die Bestimmungen des letzten Absatzes von Art. 4 der Übereinkunft sind auf diejenigen Personen anwendbar, welche die im vorstehenden Absatz vorgesehenen Erleichterungen gemessen.

Den Erzeugern und Händlern der französischen Grenzzone werden von den schweizerischen Zollämtern die Einfuhrbewilligungen unter den nämlichen Bedingungen wie bis anhin erteilt.

Die so eingeführten Mengen werden bei den durch die Handelsübereinkunft vom 81. März 1987 Frankreich zugestandenen Gesamtkontingenten in Abzug gebracht.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Motta.

Seine Exzellenz Herrn Charles Alphand Französischer Botschafter Bern.

195 Beilage Nr. 4.

Bern, den 81. Januar 1988.

Herr Bundesrat!

Sie hatten die Gefälligkeit, heute folgendes Schreiben an mich zu richten : (Es folgt der Text des vorhergehenden Briefes.)

Ich habe die Ehre, den Empfang dieses Schreibens zu bestätigen und von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Alphand.

Herrn Bundesrat Motta Vorsteher des eidgenössischen Politischen Departementes 776 Bern.

-i--5S^-c-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung der am 31.

Januar 1938 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Übereinkunft betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen....

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