148 Ablauf der Referendumsfrist:

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27. September 1938.

Bundesgesetz über

die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907/28. September 1934- betreffend die Militärorganisation.

(Kurse für Grenztruppen und besondere Kurse für Landwehr und Landsturm.)

(Vom

24. Juni 1938.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1938, beschliesst :

Art. 1.

Art. 99, Abs. l, und 121, Abs. 2 und 3, des Bundesgesetzes vom 12. April 1907/28. September 1934 betreffend die Militärorganisation werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 99, Abs. 1. Über die in Händen der Mannschaft befindliche Bewaffnung und persönliche Ausrüstung findet alljährlich unter Vorbehalt der Ziffer 2 eine Inspektion statt. Diese Inspektion wird vorgenommen: 1. für die im betreffenden Jahr Militärdienst leistenden Soldaten, Gefreiten und Unteroffiziere in den Schulen und Kursen; 2. für die im betreffenden Jahre nicht Militärdienst leistenden Soldaten, Gefreiten und Unteroffiziere in den Gemeinden an besonders hiefür anzusetzenden Inspektionstagen. Die Angehörigen der Grenztruppen sind von dieser Inspektion befreit; nur diejenigen, die einen Kurs ihres Grenzverbandes versäumen, haben im betreffenden Jahre die Inspektion in den Gemeinden zu bestehen. Die inspizierte Mannschaft erhält weder Sold noch Verpflegung.

Art. 121, Abs. 2. Die Unteroffiziere, Gefreiten und Soldaten sind nur zur Leistung einer beschränkten Zahl von Wiederholungskursen verpflichtet.

Die Korporale, Gefreiten und Soldaten bestehen acht, die Unteroffiziere

149 vom Wachtmeister aufwärts zwölf, bei der Kavallerie neun Wiederholungskurse; sofern sie den Grenztruppen zugeteilt sind, bestehen die Korporale, Gefreiten und Soldaten sieben, die Unteroffiziere vom Wachtmeister aufwärts elf Wiederhölungskurse. Dabei werden die in unterer Stellung bestandenen Wiederholungskurse mitgerechnet.

Art. 121, Abs. 3. Von den vorgeschriebenen Wiederholungskursen bestehen -- ausgenommen die Unteroffiziere, Gefreiten und Soldaten der Grenztruppen und der Kavallerie -- die Korporale, Gefreiten und Soldaten sieben im Auszug und einen in der Landwehr, die Unteroffiziere vom Wachtmeister aufwärts in der Eegel e]f im Auszug und einen in der Landwehr; die Unteroffiziere, Gefreiten und Soldaten der Grenztruppen und der . Kavallerie bestehen alle Wiederholungskurse im Auszug.

Art. 2.

Das vorgenannte Bundesgesetz wird durch einen Art. 122Ws folgenden Wortlauts ergänzt : Art. 122Ma. Die Verbände der Grenztruppen werden jedes zweite Jahr zu Kursen in der Dauer von je sechs Tagen (einschliesslich Einrückungsund Entlassungstag) aufgeboten. Der Bundesrat kann, wenn die Verhältnisse es erfordern, in der Zwischenzeit die jährliche Durchführung derartiger Kurse von höchstens sechs Tagen für die Verbände der Grenztruppen als solche oder deren Kader anordnen.

Sämtliche nicht zu den Grenztruppen gehörenden, nicht mehr wieder holungskurspflichtigen Wehrmänner der Landwehr und des Landsturms sind nach Anordnung des Bundesrates zu besondern Kursen einzuberufen.

Die Gesamtdauer dieser Dienstleistungen soll für den einzelnen Dienstpflichtigen vierundzwanzig Tage (einschliesslich Einrückungs- und Entlassungstage) nicht überschreiten.

Der Bundesrat ist ermächtigt, den in Abs. l und 2 erwähnten Kursen unmittelbar vorangehende Kadervorkurse in der Dauer von höchstens zwei Tagen für Offiziere, von.einem Tag für Unteroffiziere anzuordnen.

Art. 3.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ; er erlässt die nötigen Ausführungsvorschriften.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 24. Juni 1938.

Der Präsident : B. Weck.

Der Protokollführer: Leiuigrilber.

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Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 24. Juni 1938.

Der Präsident: F. Hauser.

Der Protokollführer : G}. Bovet.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 24. Juni 1938.

SB?

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: G. Boret.

Datum der Veröffentlichung : 29. Juni 1938.

Ablauf der Referendumsfrist: 27. September 1938.

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Bundesgesetz über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907/28. September 1934 betreffend die Militärorganisation. (Kurse für Grenztruppen und besondere Kurse für Landwehr und Landsturm.) (Vom 24. Juni 1938.)

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29.06.1938

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