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Bundesblatt 90. Jahrgang.

Bern, den 28. März 1988.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis HO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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XVI. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland.

(Vom 19. März 1988.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachfolgend von den weitern Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1983 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben, dessen Wirksamkeit Sie mit Beschluss vom 23. Dezember 1937 einstimmig bis Ende 1939 verlängerten.

I. Einfuhrbeschränkungen.

Auf diesem Gebiete hat der Bundesrat keine weitern Beschlüsse gefasst.

Im Einvernehmen mit der Zollexpertenkommission ist Begehren um Erlass neuer oder Wiederherstellung bereits aufgehobener Einfuhrbeschränkungen keine Folge gegeben worden. Anderseits wurden aber auch keine weitern Beschränkungen aufgehoben. Wie im letzten, XV. Bericht dargelegt, sollen solche Aufhebungen wie überhaupt Erleichterungen der Beschränkungen nach wie vor grundsätzlich den Verhandlungen mit dem Ausland, im Austausch gegen entsprechende Konzessionen, vorbehalten bleiben. In der Berichtsperiode ergab sich keine Veranlassung zu neuen vollständigen Aufhebungen. Hingegen konnten gegenüber einzelnen Ländern durch das Zugeständnis gewisser Kontingentserhöhungen wiederum Vorteile für unsern Export eingehandelt werden.

In der Anwendung der zum Schütze der Produktion erlassenen E i n f u h r b e s c h r ä n k u n g e n haben sich, ebenfalls im Einverständnis mit der Zollexpertenkommission, das Volkswirtschaftsdepartement und die Durchführungsorgane (Sektion für Einfuhr und Textil-Treuhandstelle) weiterhin Bundesblatt. 90. Jahrg. Bd. I.

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266 grundsätzlich an die Richtlinien der Lockerung gehalten, wie sie im letzten' Bericht dargelegt worden sind, unter Rücksichtnahme einerseits auf die Schutzbedürfnisse der inländischen Produktion und anderseits auf die handelspolitischen Notwendigkeiten. Insbesondere ist man, wo es tunlich war, für die Zuteilung der Individualkontingente an die einzelnen Importfirmen in vermehrtem Masse von den ursprünglichen Stichjahren abgegangen. Eine weitere Erleichterung für die Ausnützung der zugeteilten Kontingente ist in dem Sinne angeordnet worden, dass beim Jahresübergang die Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligungen allgemein über das Jahresende hinaus erstreckt wurde.

Hinsichtlich der Waren des sogenannten Kompensationsverkehrs wurde schon im XIV. Bericht darauf hingewiesen, dass einerseits die Einfuhrkontingentierung für Z u c k e r , Malz, Maschinenschmieröl und Stroh gelockert und die Vorschriften über die Einfuhrkontingentierung von F u t t e r mitteln von Anfang an large gehandhabt worden seien und dass anderseits die Frage geprüft werde, inwieweit eine Lockerung der Kontingentierung von Mahlgetreide durchgeführt werden könne.

Die Brotgetreidekontingentierung ist durch Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 31. Dezember 1987 ebenfalls gelockert und in dem Sinne beweglicher gestaltet worden, dass die Individualkontingente nun nach Massgabe des Mehlausstosses der drei letzten Vorjahre festgesetzt werden.

Was Kohlen anbelangt, ist das System der Einfuhrkontingentierung durch Schaffung gewisser Erleichterungen in der Erteilung zusätzlicher und ausserordentlicher Kontingente beweglicher gestaltet worden. Vor allem werden an Firmen der Branche, die bisher keine direkten Bezüge aus dem Ausland getätigt haben und die infolge der auf dem internen Kohlenmarkt bestehenden Verhältnisse Schwierigkeiten in der Beschaffung fester Brennstoffe begegnen, ausserordentliche Kontingente in angemessenem Umfange erteilt. Im übrigen darf festgestellt werden, dass die Durchführung der Kohlenkontingentierung auch in der Berichtszeit ohne Schwierigkeiten gehandhabt werden konnte.

II. Massnahmen zum Schütze der nationalen Produktion.

Nachdem die eidgenössischen Räte die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland durch Beschluss vom 23. Dezember 1937 neuerdings um zwei Jahre, d. h. bis Ende 1939, verlängerten, hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 29. Dezember 1937 die auf jenen Erlass gegründeten Bundesratsbeschlüsse zum Schütze einheimischer Industrien teilweise mit einigen Änderungen ebenfalls erneuert, und zwar wurde die Gültigkeitsdauer der Beschlüsse betreffend die Uhrenindustrie bis Ende 1939, derjenigen über die Schuhindustrie und die Schifflistickerei bis Ende 1938 verlängert. Es handelt sich im einzelnen um folgende Beschlüsse:

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1. Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1937 zum Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie.

Dieser Beschluss stellt eine vereinfachende Zusammenfassung der Bundesratsbeschlüsse vom 30. Dezember 1935 und 13. März 1936 dar und enthält daneben einige neue Bestimmungen. Er findet nach wie vor Anwendung auf alle dem Fabrikgesetz unterstehenden, sowie auf solche diesem Gesetz nicht unterstehenden Unternehmungen, die in ihrer Fabrikationstätigkeit eine jährliche Boheinnahme von Fr. 10 000 oder mehr erreichen.

Die Umschreibung des Geltungsbereiches der Uhrenindustrie hat eine allgemeinere Fassung erhalten.

Jede Neueröffnung, Erweiterung, Umgestaltung, Sitzverlegung ist auch fernerhin bewilligungspflichtig. Als Erweiterung gilt wie zuvor die bauliche Ausdehnung des Betriebes und die Erhöhung der Arbeiterzahl, dagegen nicht mehr die Erweiterung der maschinellen Ausrüstung, für die es fortan keiner Bewilligung mehr bedarf. Entsprechend der bisherigen Praxis ist festgelegt worden, dass die Fabrikationssysteme mit Anker-, Zylinder- oder Eoskopfgang je als besonderer Fabrikationszweig zu gelten haben; die Angliederung oder der Übergang von der einen zur andern Tätigkeit bedeutet daher eine bewilligungspflichtige Umgestaltung; das gleiche ist der Fall für die Betriebsformen des Terminage und des Etablissage, die je für sich dem Bewilligungsverfahren unterstellt sind.

Was den Handel mit Uhrwaren betrifft, so ist nunmehr auch der Verkauf und die Übergabe von Erzeugnissen, die einer Ausfuhrbewilligung bedürfen, an Personen, deren Name oder Geschäftssitz dem Verkäufer unbekannt ist, oder der Versand an Dritte im Auftrag solcher Personen verboten.

Personen und Unternehmungen, welche den auf die Uhrenkonventionen verpflichteten Organisationen nicht angehören, ist es untersagt, Erzeugnisse, für welche diese Organisationen vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigte Preistarife aufgestellt haben, für sich oder auf Rechnung Dritter zu Preisen unter Tarif zu kaufen oder zu verkaufen. Zur Erlangung der Ausfuhrbewilligung müssen sie ausser den schon bisher geltenden Bedingungen die weitere Verpflichtung übernehmen, dass sie die für konventionelle Unternehmungen ihrer Gegend geltenden Arbeitslöhne bezahlen.

Wer den Bestimmungen des Beschlusses untersteht, ist verpflichtet, die nach Natur und Umfang des Geschäftes
erforderlichen Bücher zu führen.

Diese müssen eine Nachprüfung darüber gestatten, ob die Bestimmungen des Beschlusses eingehalten worden sind.

Zum Vollzug des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1937 hat das Volkswirtschaftsdepartement am 30. Dezember 1937 zwei Verfügungen erlassen, die eine über die Sanierung der Verkaufspreise in der Uhrenindustrie, . die andere zur Genehmigung der Preistarife für Uhrbestandteile.

268 2. Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1937 zur Erneuerung des Bundesratsbeschlusses vom 9. Oktober 1936 über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie.

Der Beschluss führt nur die am bisherigen Inhalt angebrachten Neuerungen auf. Sie beziehen sich auf eine Erweiterung des Verzeichnisses der zur Ausführung in Heimarbeit zugelassenen Arbeitszweige, auf die Erweiterung der Befugnisse der Kantonsregierung zur Bewilligung von Ausnahmen für Heimarbeiter in besonderen Verhältnissen, schliesslich auf die Verbindlicherklärung von durch Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch in der Uhrenindustrie festgesetzten Löhnen auch für die Klein- und Familienbetriebe.

3. Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1937 zur Erneuerung des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1935 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie.

Der Beschluss bringt ausser der Erneuerungsbestimmung lediglich eine kleine formelle Änderung des Art. l, Abs. 2, und ist im Gegensatz zu den Beschlüssen über die Uhrenindustrie nur für ein Jahr erneuert worden. Die Verbände der Schuhwirtschaft sind für dessen Erneuerung eingetreten.

4. Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1937 zur Erneuerung des Bundesratsbeschlusses vom 25. März 1935 über die Regelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen.

Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses bereits im Vorjahr für ein Jahr . erneuerten Bundesratsbeschlusses entspricht einem ausdrücklichen Wunsche der an der Stickereiindustrie interessierten Kreise, insbesondere auch der Stickfabrikanten. Mit der Erneuerung wurde gleichzeitig der Art. 2, der die Frage der Zulässigkeit etwaiger Abweichungen von der Höchstbetriebsdauer ordnet, in dem Sinne geändert, dass im Gegensatz zu früher nun in beschränktem Umfange Überzeitarbeit bewilligt werden kann.

III. Clearingverkehr.

a. Deutschland.

Das neue deutsch-schweizerische Verrechnungsabkommen vom 80. Juni 1937, über das wir in unserem XV. Bericht vom 3. September 1937 orientierten, hat in der Berichtsperiode keine Änderungen erfahren. Die Durchführung wickelte sich seit dem Inkrafttreten des neuen Abkommens am 1. Juli 1937 ohne Störungen von Bedeutung ab. Die Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank hielten sich im Monatsdurchschnitt ungefähr auf der beim Abschluss des Abkommens zugrunde
gelegten Höhe. In den letzten zwei Monaten blieben sie allerdings unter diesem Durchschnitt. Immerhin darf angenommen werden, dass dieser Eückgang zur Hauptsache saisonbedingt war und dass die kommenden Monate wieder hinreichende Einzahlungen bringen werden. Eine Erhöhung der im Warenzahlungsabkommen festgesetzten Wert-

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grenzen'für die schweizerische Ausfuhr nach Deutschland, wie sie im Abkommen vorbehalten ist für den Fall, dass die Einzahlungen sich während einer bestimmten Periode über dem seinerzeit als Monatsmittel angenommenen Betrage halten, wird jedoch, so notwendig sie im Interesse unseres Exportes wäre, vorderhand nicht in Frage kommen können.

· Per 28. Februar 1938 ergeben sich folgende Summen der seit dem Beginn des Verrechnungsverkehrs mit Deutschland, d. h. seit 1. August 1984 an schweizerische Gläubiger aus dem Verrechnungskonto ausbezahlten Beträge: Für Waren und Nebenkosten im Warenverkehr. . . . Fr. 726146578.-- Für Zinsen gemäss Transferabkommen » 190754109.-- Für den Eeiseverkehr einschliesslich Unterstützungen . » 171 580 186.-- Total Fr. 1088480868.-- b. Italien.

Im XV. Bericht vom 3. September 1987 konnte noch über die günstige Entwicklung des schweizerisch-italienischen Clearings berichtet werden. Ein Umschwung der Verhältnisse trat noch im gleichen Monat ein, indem die schweizerisch-italienische Handelsbilanz im September 1937 ein Aktivum von mehr als l Million Franken für die Schweiz auf wies. Das Aktivum vergrösserte ' sich im Oktober auf 3,1 Millionen und stellte sich im November immer noch auf 2,2 Millionen. Die Monate Dezember und Januar zeigen eine fast ausgeglichene Handelsbilanz. Es liegt auf der Hand, dass bei einer derartigen Entwicklung des Warenverkehrs der Zahlungsverkehr empfindliche Störungen erleiden muss, indem der Import, welcher das tragende Element des Zahlungsverkehrs darstellt, nicht mehr genügt, um die aus dem schweizerischen Export sich ergebenden Forderungen zu bewältigen. Es ist dabei zu beachten, dass die Clearingeinzahlungen in Zürich, welche sozusagen ausschliesslich aus dem Import italienischer Waren in die Schweiz gespiesen werden, zu 80 % für die Bezahlung des Exportes zur Verfügung stehen; 20 % fHessen auf das Transferkonto zur Bezahlung schweizerischer Ansprüche aus Vermögenserträgnissen.

Die erwähnte Entwicklung des Warenverkehrs hat sich denn auch sofort im Stand des Clearings ausgewirkt. Während die Summe der durch Einzahlungen in Zürich nicht gedeckten Zahlungsaufträge des italienischen Verrechnungsinstitutes am 1. September des letzten Jahres 9,1 Millionen Franken ausmachte, erreichte sie am 15. Februar dieses Jahres den Betrag von 27,0 Millionen. Die
Folge war, dass die Schweiz die Zügel in der Exportkontingentierung wieder anziehen musste.

Die Ursache der jüngsten Entwicklung der Handelsbilanz ist vor allem in dem erhöhten italienischen Preisniveau zu suchen. Die Devisenlage und die Autarkiebestrebungen Italiens bringen es mit sich, dass auf dem italienischen Binnenmarkt Preise entstehen, die den Export vielfach nur noch mit Hilfe der künstlichen Exportförderung ermöglichen. Im übrigen hat die reichliche schweizerische Obsternte des letzten Herbstes die Einfuhr italienischer Früchte zurückgehen lassen.

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Die Technik des Clearingverkehrs hat eine erfreuliche Verbesserung erfahren. Nach dem Abkommen vom 3. Dezember 1985 wurden Umrechnungen von einer Valuta in die andere in der Weise vorgenommen, dass die italienische Clearingstelle zum Kurse des Einzahlungstages, die schweizerische aber zu demjenigen des Auszahlungstages umrechnete. Da je nach dem Stand der Clearingkonten zwischen Ein- und Auszahlungstag längere Wartefristen entstehen können, kommen bei einer Änderung des Clearingkurses Kursdifferenzen vor. In den Fällen, da diese Kursdifferenzen vom italienischen Schuldner zu tragen waren, hatte der schweizerische Gläubiger die Möglichkeit, Differenzbeträge auf dem Clearingwege hereinzunehmen. Die Eintreibung von Kursdifferenzen ist aber im internationalen Verkehr, namentlich wenn es sich um nicht sehr bedeutende Beträge handelt, keine einfache Angelegenheit. Das italienische Clearinginstitut hat aus ähnlichen Erwägungen Wert darauf gelegt, den italienischen Schuldnern und Gläubigern das Währungsrisiko gegen Entrichtung einer bestimmten Gebühr abzunehmen. Diese Währungsgarantie wurde nach und nach im Verkehr mit allen Ländern durchgeführt. Im schweizerisch-italienischen Clearingverkehr geschah dies in der Weise, dass unter entsprechender Abänderung der Vertragsgrundlage das Lire- Sammelkonto der Schweizerischen Nationalbank in Italien umgewandelt wurde in ein Schweizer franken-Konto. Die neue Eegelung bildet für den schweizerischen Gläubiger eine wertvolle Kurssicherung. Die in Eom einbezahlten Beträge werden im Moment der Einzahlung zu Frankenguthaben und somit von allfälligen Kursschwankungen der Lire nicht mehr betroffen.

c. Ungarn.

Die Gültigkeit des im XV. Bericht erörterten Protokolls vom 27. Mai 1937 über die provisorische Eegelung des Zahlungsverkehrs mit Ungarn wurde durch ein Protokoll vom 8. September 1937 bis zum 81. Dezember 1937 verlängert.

Die Verhandlungen über die Neuordnung des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen beiden Ländern wurden in der zweiten Hälfte November in Budapest aufgenommen. Da die grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten über die Frage des zu wählenden Systems für die Eegelung des Zahlungsverkehrs, die bereits im April 1937 zum Ausdruck gekommen waren, in unverändertem Masse fortbestanden, einigte man sich nach langwierigen Verhandlungen auf die Beibehaltung
der Eegelung, wie sie im Protokoll vom 27. Mai 1937 niedergelegt ist, mit einigen Verbesserungen. Demnach stellt die Ungarische Nationalbank auf Anforderung des ungarischen Schuldners die erforderlichen Schweizerfrankenbeträge zur Begleichung bei Fälligkeit von Forderungen aus schweizerischen Warenlieferungen zur Verfügung. Von den monatlichen Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank für die Importe aus Ungarn gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 20. April 1937 über den Zahlungsverkehr mit Ungarn wird jeweilen ein dem Betrag der im Laufe des Monats eingelangten schweizerischen Forderungsanmeldungen entsprechender Teil als Deckung zurückbehalten. Die erste Abrechnungsperiode (sogenanntes Warenkonto I) umfasst

271 die Zeit vom 1. April bis und mit 30. November 1937. Für in dieser Periode angemeldete schweizerische Forderungen, die inzwischen nicht beglichen wurden, wird die Deckung für weitere sechs Monate, in Fällen, wo die handelsüblichen Zahlungsfristen länger sind, für insgesamt zwölf Monate zurückbehalten. Ein allfälliger, nicht beanspruchter Überschuss wird somit erst nach sechs bzw. zwölf Monaten der Ungarischen Nationalbank zur freien Verfügung überlassen, wobei sich diese verpflichtet hat, auf Anforderung des ungarischen Schuldners hin für Forderungen, für welche ihr die entsprechende Eückstellung bereits freigegeben worden ist, jederzeit die erforderlichen Devisen zur Verfügung zu stellen.

Die zweite Abrechnungsperiode, für welche gleichartige Bestimmungen gelten, läuft vom 1. Dezember 1937 bis zum 30. September 1938, auf welchen Zeitpunkt die Vereinbarungen vom 21. Dezember 1937 erstmals, unter Beobachtung einer zweimonatigen Frist, gekündigt werden können.

Gleichzeitig sind auch die Kontingentsabmachungen einer Eevision unterzogen worden, wobei für die schweizerische Ausfuhr nach Ungarn weitere Möglichkeiten geschaffen wurden. Auch für den Eeiseverkehr mit der Schweiz konnte die Zurverfügungstellung vermehrter Mittel durch die Ungarische Nationalbank erwirkt werden. Auf Grund von internationalen Abmachungen, die Ungarn im Laufe letzten Sommers getroffen hat, hat es den Anleihensdienst für bestimmte kurz- und langfristige Auslandschulden in einem gewissen Umfange in den entsprechenden Währungen wieder aufgenommen. Die erforderlichen Devisen für den Finanzdienst gegenüber den in Frage kommenden schweizerischen Gläubigern und für den Eeiseverkehr nach der Schweiz werden aus den freien Devisenbeständen der Ungarischen Nationalbank zur Verfügung gestellt, also ausserhalb der vereinbarten Eegelung für den Zahlungsverkehr.

Diese Leistungen der Ungarischen Nationalbank dürfen bei der Beurteilung der schweizerisch-ungarischen Handelsbilanz nicht übersehen werden.

d. Rumänien.

Im XV. Bericht haben wir darauf hingewiesen, dass auf rumänischen Wunsch hin für den Monat September 1937 Verhandlungen über den schweizerischrumänischen Zahlungsverkehr vorgesehen worden waren. Die Schweiz konnte sich mit der Aufnahme von Verhandlungen um so eher einverstanden erklären, als es auch durch die von ihr
getroffenen Massnahmen -- vor allem infolge Fehlens der entsprechenden Lei-Einzahlungen in Bukarest -- leider^nicht möglich gewesen war, die Störungen zu beseitigen, die entstanden waren durch das Auflaufen eines beträchtlichen Saldos auf dem Clearingkonto in Zürich.

Ungefähr zu gleicher Zeit kündigte Eumänien seine Clearingverträge mit einer Anzahl anderer Staaten, wie z. B. Belgien, Holland, Frankreich, Portugal, Finnland und Norwegen. Eine Kündigung des Clearingabkommens vom 24. März 1937 mit der Schweiz erfolgte zwar zunächst noch nicht ; sie wurde jedoch -- und zwar auf Ende September 1937 -- nachgeholt, als sich die Schweiz nicht dazu bereit finden konnte, auf gewisse grundlegende Begehren Eumäniens

272 vorgängig allgemeiner Unterhandlungen einzutreten. Da die Aufnahme von Verhandlungen erst auf Mitte Oktober angesetzt werden konnte, wurde durch Notenwechsel vom 28. September 1937 das Abkommen vom 24. März 1937 bis zum Inkrafttreten eines neuen Vertrages verlängert.

Die Unterhandlungen, die im Oktober 1937 in Bern aufgenommen wurden, gingen zunächst in der Hauptsache um die für die Schweiz sehr wichtige Frage des Systems eines künftigen Abkommens. Wurde schon die Kündigung verschiedener Clearingabkommen durch Eumänien mit der Absicht begründet, den neuen Verträgen mit, den in Frage kommenden Staaten eine freiere, nicht auf dem starren Clearingprinzip beruhende Form zu geben, so war es namentlich ein zwischen Eumänien und Belgien am 24. August 1937 abgeschlossenes Abkommen, das nach Ansicht des rumänischen Verhandlungspartners für die Verhandlungen mit der Schweiz richtunggebend sein sollte. In diesem rumänisch-belgischen Abkommen war aber bereits der Boden des Clearings verlassen worden, indem Bumänien darin die freie Dispositionsmöglichkeit über einen in dem anderen Vertragsstaate auflaufenden Saldo zugesichert wurde, womit das Vertragswerk den Charakter eines reinen Transferabkommens erhielt.

Nach eingehender Abklärung der Sachlage kamen jedoch alle beteiligten schweizerischen Gläubigergruppen zum Schluss, dass im Zahlungsverkehr mit Bumänien unbedingt am Clearingprinzip festzuhalten sei, solange nicht eine neue Abkommensart alle Garantien für eine günstige Weiterentwicklung des gegenseitigen Waren- und Zahlungsverkehrs biete.

Wenn es in langwierigen Unterhandlungen mit Bumänien schliesslich gelang, das gekündigte schweizerisch-rumänische Clearingabkommen vom 24. März 1937 in seinen das Clearingprinzip festlegenden Grundzügen beizubehalten, so war dies nur möglich, nachdem sich die Schweiz bereit erklärt hatte, in den abzuschliessenden Vertrag geeignete Bestimmungen aufzunehmen, um das Auflaufen eines grösseren Saldos auf dem Globalkonto der Bumänischen Nationalbank in Zürich in Zukunft zu verhindern. Zu einer solchen Begelung Hand zu bieten, lag schliesslich auch im Interesse der Schweiz, da die Auswirkungen des hohen Clearingsaldos in Zürich in einem Bückgang der rumänischen Exporte nach der Schweiz in Erscheinung traten, wodurch wiederum die künftige Alimentierung des Clearings in
Frage gestellt war.

Die mit der rumänischen Verhandlungsdelegation erzielte Einigung ermöglichte es, anstelle eines vollständig neuen Abkommens lediglich eine Z u s a t z vereinbaïung zum schweizerisch-rumänischen Clearingabkommen vom 24. März 1937 abzuschliessen, die nach verschiedenen Schwierigkeiten, die es in letzter Stunde noch zu überwinden galt, am 13. Dezember 1937 in Bukarest endgültig unterzeichnet wurde und mit dem gleichen Tage in Kraft trat. Sie hat die gleiche Gültigkeitsdauer wie das Clearingabkommen vom 24. März 1937, das bis 30. September 1938 verlängert wurde mit Kündigungsmöglichkeit auf dieses Datum unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist. Sofern keine Kündigung erfolgt, gelten die beiden Vertragswerke vom 30. September

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1988 an als stillschweigend verlängert. Sie können von da an jederzeit unter einmonatiger Voranzeige auf das Ende des auf die Kündigung folgenden Monats gekündigt werden.

Im übrigen beschränkt sich die Zusatzvereinbarung vom 13. Dezember 1987 darauf, den Artikel IX des Clearingabkommens vom 24. März 1987, d. h. die prozentuale Aufteilung der bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich eingehenden Summen auf die einzelnen Clearingkonten, abzuändern. Eumänien hatte im Zusammenhang mit weiteren Begehren zur Behebung der in der Abwicklung des Zahlungsverkehrs aufgetretenen Störungen auch eine bessere Dotierung des Kontos für Zahlungen des rumänischen Staates (in erster Linie solche des rumänischen Schuldendienstes in der Schweiz) zur Bedingung gemacht. Es ist schliesslich gelungen, die von Eumänien für dieses Konto verlangte Erhöhung zu einem Teil dem Konto für private Finanzforderungen, auf das bisher 3% % entfielen, zukommen zu lassen, das auf 4% % erhöht wurde, während das vorerwähnte Konto für Zahlungen des rumänischen Staates mit 17 %, statt wie bisher mit 15 %, bedacht wurde.

Die für diese Quotenerhöhungen notwendigen 3 % wurden durch die Aufhebung der früheren Konten B für Transitwarenforderungen und C für alte Warenforderungen beschafft. Materiell bleiben jedoch diese beiden Forderungskategorien clearingberechtigt, mit, dem Unterschied, dass sie nun zu Lasten des einzigen Warenkontos A ausbezahlt werden, auf das 59 % der Totaleinzahlungen entfallen. Die Auszahlungen für Transitwarenforderungen dürfen jedoch auch jetzt 2 % der Gesamteinzahlungen nicht überschreiten. Zahlungen für alte Warenforderungen (früheres Konto C) dürften in absehbarer Zeit nicht in nennenswertem Umfange zu erwarten sein.

In den übrigen Quoten trat gegenüber dem Clearingabkommen vom 24. März 1937 keine Änderung ein.

Im Schlussprotokoll zur Zusatzvereinbarung vom 13. Dezember 1937 sind gewisse Bestimmungen des früheren Schlussprotokolls vom 24. März 1937 aufgehoben und durch neue Vereinbarungen ersetzt worden. Zunächst enthält dieses Protokoll die notwendigen Bestimmungen für den Übertrag der auf den früheren Clearingkonten stehenden Summen auf die neu geschaffenen Konten, sodann nähere Vereinbarungen über die Möglichkeit des Transfers von Kapitalbeträgen, ferner gegenüber dem früheren Schlussprotokoll etwas erweiterte
ergänzende Bestimmungen über den Versicherungs- und Eückversicherungsverkehr und endlich Abmachungen über die Einzahlungspflicht des rumänischen Staatsschuldendienstes bei Fälligkeit der einzelnen Coupons.

Der Warenverkehr mit Eumänien im Jahre 1937 weist gegenüber dem Vorjahr wesentlich gesteigerte Umsätze auf. So ist die handelsstatistisch ausgewiesene Einfuhr aus Eumänien von rund 35 Millionen pro 1936 im Jahre 1987 auf 44,8 Millionen Franken gestiegen, während der schweizerische Export nach diesem Lande sich von 7,2 Millionen Franken im Jahre 1936 auf 15,7 Millionen pro 1937 erhöht hat.

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e. Griechenland.

Trotzdem die Ausfuhr einer ganzen Eeihe von Waren nach Griechenland teils schon seit 1. April, teils seit dem 1. Juli 1987 auf den Durchschnitt der Exporte in den Jahren 1934/1936 kontingentiert worden war, führte diese Massnahme bis Ende des vergangenen Jahres noch nicht zu der erwarteten Verbesserung des Clearingstandes. Der Clearingsaldo stieg im Gegenteil weiterhin von 922 163 Franken am 31. Juli 1937 auf l 535 041 Franken am 31. Dezember 1937. Gleichzeitig verlängerte sich auch die Wartefrist für Schweizerwarenforderungen auf nahezu sechs Monate. Zwar konnte die Einfuhr griechischer Waren in die Schweiz etwas gesteigert werden, doch zeigte die Handelsbilanz für das abgelaufene Jahr immer noch einen Ausfuhrüberschuss im Wert von 0,8 Millionen Franken.

Da eine weitere Steigerung der Einfuhr aus Griechenland wenig wahrscheinlich erschien, entschloss man sich schliesslich zu einer nochmaligen Ausdehnung der Ausfuhrkontingentierung auf weitere bisher noch nicht beschränkte Warenpositionen, bei denen eine Exportzunahme festzustellen oder zu erwarten war. So wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1938 an u. a. auch die Ausfuhr von Stickereien, Wollgarnen und -geweben, Kautschukschläuchen, Hüten, gewissen elektrischen Apparaten, chemisch-pharmazeutischen Präparaten, Parfümerien, Farbstoffen und Seifen auf den Durchschnitt der Exporte der Jahre 1934/36 begrenzt.

Es ist zu hoffen, dass nach dieser erneuten Erweiterung die Ausfuhrkontingentierung allmählich doch zu einer Entlastung des Clearings führen wird.

î. Türkei.

Die Handelsstatistik zeigt, dass die Kontingentierung des Exports der wichtigsten Schweizerwaren nach der Türkei, wie sie seit dem 1. Oktober 1936 gehandhabt wird, den verfolgten Zweck erreicht hat.

Unsere Ausfuhr nach der Türkei belief sich im Jahre 1937 bloss noch auf 2,9 Millionen Franken, gegenüber 6 Millionen im vorhergehenden Jahre.

Dank unseren Bemühungen, die Einfuhr türkischer Waren zu steigern, stieg diese dagegen von 3,7 Millionen Franken im Jahre 1936 auf 8,2 Millionen im Jahre 1937.

Infolge dieser ungünstigen Entwicklung unseres Handelsverkehrs mit der Türkei war es möglich, den unerledigten Saldo der Einzahlungen bei der türkischen Zentralbank wesentlich zu reduzieren. Er betrug am 15. Februar 1938 noch 3,3 Millionen Franken, die Auszahlungsfrist für
Warenforderungen ca.

elf Monate.

Ein derart ungünstiges Verhältnis zwischen der Ein- und Ausfuhr, wie es die schweizerisch-türkische Handelsbilanz im Jahr 1937 aufwies, ist auf die Dauer unerträglich. Zudem hatte die Kontingentierung der schweizerischen Ausfuhr nach der Türkei -- so unumgänglich sie unter den obwaltenden Umständen war -- zur Folge, dass unsere Exporteure interessante Geschäfts-

275 möglichkeiten, die ihnen der in voller Entwicklung begriffene türkische Markt bot, nicht ausnützen konnten. Wir sahen uns daher veranlasst, das schweizerisch-türkische Clearingabkommen auf Ende 1937 zu kündigen. Da die bis zum Jahresende verfügbare Zeit für den Abschluss eines neuen Abkommens nicht hinreichte, jedoch verhindert werden musste, dass auch nur vorübergehend ein vertragsloser Zustand eintrete, wurde vereinbart, die bisherige Kegelung bis zum 31. März 1938 in Geltung zu lassen.

Ende Januar begab sich eine schweizerische Delegation nach Ankara, um Verhandlungen über eine Neuregelung unseres Zahlungsverkehrs mit der Türkei aufzunehmen. Diese Unterhandlungen führten zum Abschluss eines neuen Abkommens über die kommerziellen Zahlungen zwischen der Schweiz und der Türkei, welches auf einem gemischten System beruht (Clearing und Privatkompensation). Näheres über den Inhalt der neuen Vereinbarung werden wir erst im nächsten Bericht mitteilen können, da die getroffenen Abmachungen zunächst von den beiden Eegierungen genehmigt werden müssen.

g. Bulgarien.

Die günstige Entwicklung des Kompensationsverkehrs mit diesem Lande unter dem Zahlungsabkommen vom 24. Dezember 1936, auf welche wir bereits im XV. Bericht hinweisen konnten, hat in der Berichtsperiode weiterhin angehalten. Der Wert der 1937 aus Bulgarien importierten Waren belief sich auf 7,7 Millionen Franken gegenüber 4,7 Millionen Franken im Jahre 1936 (1929: 6,2 Millionen). Dementsprechend ist auch eine Steigerung der Ausfuhr zu verzeichnen. Sie betrug 1937 4,5 Millionen Franken gegenüber 2,6 Millionen Franken im Vorjahre (1929: 5,5 Millionen). Ob es möglich sein wird, unsern Warenverkehr mit Bulgarien noch weiter zu heben, insbesondere auch der schweizerischen Maschinenindustrie in vermehrtem Masse Gelegenheit zu geben, sich am bulgarischen Markt zu beteiligen, hängt davon ab, ob das Importvolumen noch gesteigert werden kann.

Besondere Aufmerksamkeit schenkten wir nach wie vor der Abtragung der alten Clearingsaldi. Unsere Bemühungen werden jedoch erschwert durch die bestehenden Überpreise auf Getreide bulgarischer Provenienz.

h. Jugoslawien.

Der Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Jugoslawien ist neu geregelt worden durch das Clearingabkommen vom 3. Juli 1937, worüber wir uns bereits im XV. Bericht vom 3. September
1937 äusserten. Von Anfang an war das neue Clearing belastet mit dem alten Clearingsaldo, der nach Vertragsabschluss sich auf über 7 Millionen Franken stellte. Wir bemühten uns, durch eine grössere Maistransaktion die Abwicklung eines wesentlichen Teils der rückständigen Warenforderungen in die Wege zu leiten. Da dieser Import nicht ohne Überpreise, d. h. nicht zu Weltmarktpreisen, getätigt werden konnte, war die Zustimmung der Gläubiger der betreffenden Forderungen zur

276 Übernahme eines Teils des Überpreises in Form eines Einschlags auf ihren alten Guthaben erforderlich. Mangels genügender Zustimmungen seitens der Exportgläubiger musste von der Durchführung dieser Transaktion Umgang genommen werden, womit freilich die erhoffte Entlastung des Clearings entfiel.

Um das mit rückständigen, unter dem alten Abkommen entstandenen Forderungen ohnehin stark beschwerte Clearing einigermassen zu entlasten, wurde die Erledigung derjenigen Forderungen, die während der vertragslosen Zeit, d. h. vom 1. Januar bis 15. Juli 1987, entstanden waren, auf den Weg von Sondertransaktionen verwiesen, wozu sich die Schweiz im Schlussprotokoll zum Clearingabkommen vorsorglich das Eecht vorbehalten hatte.

Nachdem alle Bemühungen, durch Steigerung der Einfuhr jugoslawischer Produkte den Clearingsaldo zu reduzieren -- per 31. Januar 1938 belief sich das Total der noch zu verrechnenden schweizerischen Forderungen bereits auf über 10 Millionen Franken --, fehlschlugen, teils aus preislichen Gründen, teils zufolge von jugoslawischen Massnahmen (Verbot, gewisse Exporte über Clearing zu bezahlen), sahen wir uns gezwungen, mit Wirkung ab 1. Januar 1938 die Kontingentierung des gesamten schweizerischen Exportes nach Jugoslawien zu verfügen.

Angesichts dieser unerfreulichen Lage schlugen wir der jugoslawischen Eegierung vor, die in der Handelsübereinkunft zum Clearingabkommen vom 3. Juli 1937 vorgesehene gemischte Kommission einzuberufen, um Mittel und Wege zu einer Verbesserung der unhaltbaren Situation zu suchen. Die Verhandlungen sollen voraussichtlich im Monat April aufgenommen werden.

i. Chile.

Der Abschluss grosser Hafer-Kompensationsgeschäfte -- in Chile besteht immer noch ein Weizenausfuhrverbot -- bewirkte eine Steigerung unseres Exportes von 2 Millionen im Jahre 1936 auf 2,7 Millionen Franken im Jahre 1937. Der gegenüber dem Vorjahr stark vermehrte Salpeterimport dient der beschleunigten Abtragung unserer alten, aus der Zeit vor Abschluss des Clearingvertrages herrührenden Forderungen. Die Einfuhr aus Chile zeigt eine Steigerung von 4,7 Millionen im Jahre 1936 auf 10 Millionen Franken im Jahre 1937, wovon aber 5,13 Millionen Franken auf den Import von Kupfer, das bekanntlich ausser Clearing zu bezahlen ist, entfallen.

Mit der Aufrechterhaltung des Exportes auf der erreichten Höhe
kann nur gerechnet werden, wenn die Getreidepreise in Chile den Abschluss weiterer Kompensationsgeschäfte ermöglichen, was gegenwärtig noch nicht mit Sicherheit feststeht.

k. Argentinien.

Die im XV. Bericht erwähnte günstige Entwicklung unseres Exportes hat auch im zweiten Semester angehalten. Unsere Ausfuhr vermochte von 16,6 Millionen im Jahre 1936 auf 31,2 Millionen Franken im Jahre 1937 anzusteigen. Die Devisen, die Argentinien aus dem gewaltig gesteigerten Export

277 nach der Schweiz (19§6: 34,7 Millionen, 1937: 92,9'Millionen Franken) nach Abzug der allerdings' erhöhten Transportkosten anfallen, lassen erwarten, dass unser Export im laufenden Jahre auf der erreichten Höhe erhalten bleiben kann.

1. Spanien.

Der spanische Bürgerkrieg machte auch in der Berichtsperiode Verhandlungen über die Normalisierung des Güteraustausches mit diesem Lande unmöglich. Eine im Februar 1987 mit Eegierungsspanien getroffene provisorische Regelung blieb unwirksam, ,,indem die Spanier den von ihnen in dieser Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen nicht nachkamen. Als die Eegierung von Valencia durch Dekret vom 15. August 1937 den Abschluss von privaten Kompensationsgeschäften verbot und unsere dagegen erhobenen diplomatischen Vorstellungen nicht beachtete, drohte der schon auf ein Minimum gesunkene Aussenhandel mit Spanien vollständig zu versiegen.

Um uns Spanien als Absatzgebiet wenigstens in bescheidenem Umfange zu erhalten, wurde durch die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung mit dem nationalistischen Spanien, das gewillt war, die Handelsbeziehungen auf Kompensationsbasis im Eabmen des Möglichen aufrecht zu erhalten, im Oktober 1937 eine vorläufige Regelung getroffen. Diese sieht einen kompensationsweisen Ausgleich von Ein- und Ausfuhr mit clearingmässiger Abwicklung der Zahlungen über die Schweizerische Nationalbank vor. Leider erwies es sich bei dieser Übergangslösung als unmöglich, jetzt schon die Abtragung alter Forderungen mitzuberücksichtigen.

Der Umfang des Aussenhandels konnte unter den gegebenen Umständen nur ein bescheidener sein; immerhin erfuhr der Export eine Steigerung von ca. 1,3 Millionen im ersten Halbjahr auf über 2 Millionen Franken im zweiten Semester. Dem Jahresexport von 3,4 Millionen steht ein Import von 8,5 Millionen Franken gegenüber. Der Einfuhrüberschuss nach Abzug der sehr erheblichen Frachten dient der Deckung von alten Forderungen. Zu einer Verteilung der auf der Schweizerischen Nationalbank gesammelten Beträge kann jedoch noch nicht geschritten werden.

m. Polen.

Die Zusatzvereinbarung vom 30. Juni 1937 zum Abkommen über die Regelung der kommerziellen Zahlungen vom 81. Dezember 1936 und das Abkommen über die Zahlungen von Finanzforderungen vom 30. Juni 1937 sind am 27. August bzw. 17. November 1937 provisorisch in Kraft
getreten. Ihre Bestimmungen wurden, wie im XV. Bericht erwähnt, seit dem 1. Juli 1937 angewendet.

Die in der Zusatzvereinbarung vom 30. Juni 1937 vorgesehenen Regierungskommissionen zur Überwachung des Zahlungsverkehrs und des Warenaustausches traten zu Beginn eines jeden Vierteljahres abwechslungsweise in Warschau und in Bern zusammen. Diese direkten Besprechungen wirkten

278 sich auf den Handelsverkehr zwischen der Schweiz und Polen günstig aus.

Die Zahlen der schweizerischen Handelsstatistik bestätigen dies. So belief sich die polnische Einfuhr in die Schweiz während des Jahres 1937 auf 24,8 Millionen Franken gegen 15,5 und 16,7 Millionen Franken in den Jahren 1986 und 1935; die schweizerische Ausfuhr nach Polen erreichte 15,6 Millionen Franken im Jahre 1937 gegen 13,8 Millionen Franken im Jahre 1936 und 14,1 Millionen Franken im Jahre 1935. Dabei ist hervorzuheben, dass die Einfuhr polnischer Waren in die Schweiz nicht nur zur Kompensation der laufenden schweizerischen Ausfuhr sowie der damit in Zusammenhang stehenden Nebenkosten diente, sondern auch zur Abtragung rückständiger schweizerischer Warenforderungen, die in Polen blockiert waren.

n. Iran.

Die schweizerische Gesandtschaft in Teheran ist in unserem Auftrag schon vor geraumer Zeit mit den iranischen Behörden in Verhandlungen über den Abschluss eines Zahlungsabkommens getreten. Die Notwendigkeit einer vertraglichen Eegelung des Zahlungsverkehrs mit Iran ergab sich aus den Schwierigkeiten, welchen der schweizerische Export nach der Wiedereinführung der Devisenbewirtschaftung in diesem Lande in vermehrtem Masse begegnete.

So bescheiden der schweizerische Import iranischer Waren auch sein mag, so sehr Hessen es die angesichts des fortschreitenden Aufbaus des Kaiserreichs Iran bestehenden Ausfuhrmöglichkeiten für die schweizerische Exportindustrie als wünschbar erscheinen, wenigstens diese Importe in den Dienst der schweizerischen Ausfuhr zu stellen.

Die vom schweizerischen Geschäftsträger in Teheran geführten Verhandlungen ergaben den Abschluss eines Abkommens über die Eegelung der kommerziellen Zahlungen zwischen der Schweiz und dem Kaiserreich Iran, das das Datum vom 23. Januar 1938 trägt und am 1. Februar 1938 in Kraft getreten ist. Wie sein Titel besagt, sind ihm nur die aus dem Verkauf von Waren entstehenden Forderungen, sowie die damit im ' Zusammenhang stehenden Nebenkosten unterstellt. Von den iranischen Waren, die auch clearingpflichtig sind, wenn sie über ein Drittland oder durch Vermittlung eines nicht in Iran domizilierten Zwischenhändlers nach der Schweiz importiert werden, sind jedoch, gleich wie in anderen Verträgen Irans, Erdöl- und Fischereiprodukte von der Zahlung über Clearing
ausgeschlossen. Von den bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich einbezahlten Beträgen werden 85 % zugunsten schweizerischer Exportforderungen verwendet. Die restlichen 15 % werden zur freien Verfügung der iranischen Nationalbank gestellt. Den Einzahlungen, die in Zürich in Schweizerfranken und in Iran in Eials erfolgen, sowie den Auszahlungen an die Gläubiger wird ein zwischen der Schweizerischen Nationalbank und der iranischen Nationalbank (Banque Mellié) zu vereinbarender Kurs zugrunde gelegt. Das Abkommen enthält die Zusicherung, dass die Gehälter schweizerischer Staatsangehöriger, die in öffentlichen Institutionen in Iran tätig sind, weiterhin im Eahmen der bestehenden iranischen Vorschriften in

279 freien Devisen nach der Schweiz transferiert werden können. Ferner sieht das Abkommen die Aufhebung des iranischen Systems der Exportzertifikate und Importlizenzen im Verkehr mit der Schweiz vor. Immerhin ist die Möglichkeit vorhanden, dieses System im gegenseitigen Einvernehmen wieder herzustellen. Eine weitere Bestimmung ermächtigt die beiden Vertragspartner, im Interesse eines normalen Funktionieren des Clearings ihren Export nach dem anderen Staate zu kontrollieren. Von diesem Eecht hat die Schweiz sofort Gebrauch gemacht, indem sie die Erteilung des zur Zahlungsanmeldung im schweizerisch-iranischen Clearing vorgeschriebenen Clearingzertifikates von der Ausstellung eines besonderen Kontingentszertifikates abhängig machte, das von der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung in Zürich im Bahmen des ihr von der Handelsabteilung zugeteilten Globalkontingentes abgegeben wird. Auf Grund eines iranischen Begehrens wurde im Vertrag der Ursprungszeugniszwang für Waren der beiden Vertragsstaaten aufgenommen.

Bei Lieferungen für den Staat und öffentliche Verwaltungen Irans soll im gegenseitigen Einvernehmen von Fall zu Fall bestimmt werden, ob und in welchem Umfange diese Lieferungen über Clearing transferiert werden können. Das Abkommen, das ebenfalls auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung findet, ist zunächst für sechs Monate gültig und läuft, falls es nicht einen Monat vor Ablauf gekündigt wird, stillschweigend für eine weitere Periode von sechs Monaten weiter.

Mit Bundesratsbeschluss vom 1. Februar 1988 haben wir die zur Durchführung des Abkommens in der Schweiz notwendigen Bestimmungen erlassen.

o. Uruguay.

Vor mehr als 2 Jahren wurden mit Uruguay Verhandlungen aufgenommen über ein Handelsabkommen und ein Abkommen zur Eegelung des kommerziellen Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Uruguay, die nun zu einem Abschluss gelangten. Eine Vereinbarung über die Eegelung der kommerziellen Zahlungen wurde am 4. März 1938 durch einen Notenaustausch zwischen dem bei der Eegierung von Uruguay akkreditierten schweizerischen Gesandten und dieser Eegierung abgeschlossen und trat am gleichen Tage in Kraft. Durch diese Vereinbarung verpflichtet sich Uruguay, vierteljährlich einen bestimmten Prozentsatz der ihm aus dem Export uruguayischer Waren nach der Schweiz anfallenden Devisen für die
Bezahlung der Importe von Schweizerwaren zur Verfügung zu stellen. Diese Quote wird am Anfang jedes Vierteljahres auf Grund der schweizerischen Käufe von uruguayischen Waren während der vorangegangenen Dreimonatsperiode festgesetzt. Sie beträgt 100 % des Fobwertes der Ausfuhr von Fleisch und Nebenprodukten nach der Schweiz und 90 % des Fobwertes aller andern nach der Schweiz ausgeführten uruguayischen Waren, wobei 5 % für die Bezahlung rückständiger Forderungen und von Forderungen nicht kommerziellen Ursprungs reserviert sind, soweit und solange Forderungen dieser Art bestehen. Ferner enthält die Verein-

280 barung Meistbegünstigungsklauseln zugunsten der Schweiz in bezug auf die Erteilung von Einfuhrbewilligungen, die Zuteilung von Devisen und den Wechselkurs.

Die Vereinbarung mit Uruguay über den Zahlungsverkehr ist, wie die vorstehenden Angaben zeigen, kein Clearingabkommen mit Einzahlungen, an die Nationalbanken der beiden Länder, sondern ein Devisenabkommen -- ähnlich, wie es zwischen der Schweiz und Argentinien seit dem Jahr 1934 besteht --, durch das Uruguay der Schweiz die erwähnten Devisenzuteilungen aus den der urugayischen Volkswirtschaft aus dem Export nach der Schweiz anfallenden Devisen zusichert. Unsere Exportmöglichkeiten nach Uruguay werden somit durch den Umfang unserer Einfuhr uruguayisch er Waren bestimmt werden.

Das Handelsabkommen wird erst in Kraft treten, wenn es von beiden Eegierungen ratifiziert ist.

Bis Ende Februar 1938 sind im Clearingverkehr insgesamt worden Fr. l Hievon entfallen: Auf das Verrechnungsabkommen mit Deutschland . . .

» l Auf das Verrechnungsabkommen mit Italien » Auf die Clearing- und Zahlungsabkommen mit andern · Staaten »

ausbezahlt 652 031 426 088 480 868 234 961 363 328 589 195

IV. Preislage und Preisbewegung.

Allgemeines.

Die internationale Preislage hat sich seit der letzten Berichterstattung wesentlich verändert. Auf die ersten Anzeichen eines bedeutsamen preislichen Bückschlages konnte zwar schon im Herbstbericht des Vorjahres hingewiesen werden. Doch kam der eigentliche Preisrückgang an den Weltmärkten erst im 2. Halbjahr 1937 mit Deutlichkeit zur Geltung. Dieser Bückschlag ist auf verschiedenartige Gründe zurückzuführen: Übermässig gute Ernten und die mit dem Konjunkturaufschwung überdimensionierte Steigerung der Produktion industrieller Güter haben nebst Motiven psychologischer Art zur Verlangsamung und schliesslich zum Abbau des weltwirtschaftlichen Aufschwungs beigetragen.

Insbesondere seit den Monaten Juli/August 1937 weisen die Preise der meisten internationalen Stapelgüter stark sinkende Tendenz auf. Gegen Ende des 4. Quartals und zu Beginn des laufenden Jahres hat sich die Preislage teilweise wiede'r konsolidiert. In den Monaten November 1937 bis Januar 1938 entsprachen die Notierungen zahlreicher Produkte, wie Weizen, Hafer, Gerste, Brennkoks und Fettkohle (Buhr) ungefähr dem Stand vom

281 Frühjahr 1937; andere -- wie Eeis, Mais, Butter, belgischer Anthrazit, Gasöl -- erzielten in dieser Zeitspanne eine neue Hausse. Die Preise einer weitern Kategorie von Welthandelsgütern, wie Baumwolle, Kaffee, Koprah, Arachidenöl, Olivenöl, Schmalz, die stärkere Einbussen erlitten hatten, bewegten sich in den ersten Wochen des laufenden Jahres ungefähr auf dem Vorabwertungsstand.

Entsprechend dem Preisverlauf an den Weltmärkten ist auch in der Schweiz seit Monaten ein teilweise intensives Abwärtsgleiten vor allem der Grosshandelspreise festzustellen. Der Zeitpunkt der Wendung in der Preisentwicklung liegt hier freilich später. Die Auswirkung des Konjunkturumschwungs an den Weltmärkten auf unsere Kleinhandelspreise war bisher naturgemäss weit geringer. Das Nachhinken der Kleinhandelspreise -- das übrigens auch bei steigenden Grosshandelspreisen festgestellt werden kann ·-- erklärt sich vor allem dadurch, dass der Detailhandel zunächst die während der vorhergehenden Hausseperiode mit hohen Preisen bezahlte Ware liquidiert. Indessen ist das seit der Abwertung registrierte Ansteigen der Detailpreise unter dem Einfluss der sinkenden Grosshandelspreise im Laufe der letzten Monate vorerst verlangsamt und schliesslich zum Stillstand gebracht worden. In einzelnen Fällen hat sich bereits ein Abbau der Detailpreise durchgesetzt. .

Die unerwartete Eückbildung der Weltmarktpreise hat sich auf die Wirtschaftslage im allgemeinen und vor allem auf diejenige der Eohstoff produzierenden Länder lähmend ausgewirkt. Auch unser Land ist durch die ungünstige weltwirtschaftliche Entwicklung teilweise bereits in Mitleidenschaft gezogen worden. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Ergebnisse des Jahres 1937 muss berücksichtigt werden, dass in diesen Ergebnissen die veränderte Allgemeinsituation noch nicht ausgesprochen in Erscheinung tritt.

Unsere Ausfuhr hat sich in der Berichtsperiode weiterhin gebessert.

Sie übersteigt im ganzen Jahre 1937 diejenige des Vorjahres wertmässig um 45,9 %, mengemässig um 34,4 %. Die Steigerung beläuft sich auf rund 400 Millionen Franken. Beigetragen an diese Besserung hat vor allem die Metallund insbesondere die Maschinen- und Uhrenindustrie. Gleichzeitig stieg die totale Einfuhr um 540 Millionen Franken oder 42,8 %.

Die F r e m d e n i n d u s t r i e hat während der Sommersaison
des vergangenen Jahres gegenüber dem Vorjahr eine bemerkenswerte Besserung erfahren.

Die Ankünfte liegen um 22, die Logiernächte um 26 % über den entsprechenden Zahlen der Sommersaison 1936. Die Durchschnittseinnahme pro Logiernacht erhöhte sich in der Hôtellerie im verflossenen Jahre um ca. 4 %. Die totalen Bruttoeinnahmen werden für das Jahr 1937 auf rund 300 Millionen Franken geschätzt. Im Vorjahr sollen sie rund 200 Millionen Franken betragen haben.

Die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage unseres Landes im Laufe des Jahres 1937 kommt auch in einer erfreulichen Entlastung des A r b e i t s m a r k t e s zum Ausdruck. Ende 1937 war die Zahl der Ganzarbeitslosen um rund 22 000 oder 24 % niedriger als vor Jahresfrist.

Bundesblatt. 90. Jahrg. Bd. I.

21

282 Der schweizerische Geldmarkt weist in der Berichtsperiode, im Zusammenhang mit dem verstärkten Zustrom flottanten internationalen Kapitals, eine zunehmende Flüssigkeit auf. Zur Abwehr dieses unerwünschten Kapitalzuflusses wurde Mitte November 1937 zwischen der Nationalbank und den schweizerischen Privatbanken ein Gentlemen's Agreement abgeschlossen. Zweck dieser Vereinbarung ist, die ausländischen Sichtguthaben, die für unser Land wirtschaftlich keinerlei Vorteile bieten, durch eine Eeihe restriktiver Massnahmen auf den ungefähren Stand von Ende September 1936 zurückzuführen. Die Hypothekarzinse sind weiterhin im Sinken begriffen.

Die allgemeine Preisentwicklung hat eine weitere Lockerung der Abw e r t u n g s v o r s c h r i f t e n betreffend die Preisbildung und das Genehmigungsverfahren möglich gemacht. Die Genehmigungspflicht für Preiserhöhungen im Gross- und Detailhandel wurde bereits auf den 27. September 1937 für die meisten Warenkategorien aufgehoben. Ende Dezember erfolgte eine weitere Lockerung, indem das Bewilligungsverfahren für die Preisbildung per 1. Januar 1938 generell beseitigt worden ist. Aufrecht erhalten bleibt die Genehmigungspflicht für Erhöhungen der Tarife der Hotels, der Tarife für Gas und Elektrizität, sowie der Miet- und Pachtzinse.

Die allgemeine Überwachung der Warenpreise kann trotz der Lockerung der Abwertungsvorschriften, die sich als gerechtfertigt erwiesen hat, auf Grund der noch geltenden Bestimmungen der Verfügung I des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über ausserordentliche Massnahmen betreffend die Kosten der Lebenshaltung, vom 27. September 1936, weitergeführt werden.

Preisentwicklung und Preislage im besondern.

Der schweizerische Grosshandelsindex liegt im Durchschnitt des zweiten Halbjahres 1937 um 1,8 Punkte (1929 = 100) oder 2,3 % tiefer als in der ersten Jahreshälfte. Die Reduktion der Grosshandelspreise tritt jedoch, wie bereits eingangs erwähnt, erst gegen Ende des Vorjahres deutlicher in Erscheinung. Gegenüber dem Stand unmittelbar vor der Abwertung ist das Niveau unserer Grosshandelspreise (gemäss Index) innert Jahresfrist, d. h. bis September 1937, um 14,2 % gestiegen. Die Erhöhung gestaltete sich seit der Abwertung (Stand September 1936 = 100) in bezug auf die hauptsächlichsten Warengruppen wie folgt: Ende 1936

September 1937

Januar 1938

Nahrungsmittel .' . ."

Brennstoffe Eoh- und Hilfsstoffe Textilien Metalle Futter- und Düngemittel

+ 7,5 % +21,8% + 17,9 % +16,4% + 34,7 % + 2,9 %

+ 11,4 % +29,1% + 24,0 % +11,9% + 54,2 % -- 1,8 %

+ 11,8 % +30,9% + 19,3 % + 0 % + 36,1 % + 5,6 %

Total Grosshandelspreise

+ 10,3 %

+ 14,2 %

+ 13,6 %

283 Der Preisrückschlag an den Weltmärkten kommt im Januarergebnis für die Gruppe der Nahrungsmittel nicht sehr wahrnehmbar zur Geltung, da bei der Berechnung des Index die Preisreduktion gewisser Artikel durch die saisonbedingte Verteuerung anderer aufgehoben wird. Immerhin bemerken wir, dass seit Oktober 1987 (+ 12,7 %) bereits eine gewisse Entlastung eingetreten ist. Doch sind innerhalb dieser Gruppe die Preise einzelner Produkte in ausserordentlichem Ausmass zurückgegangen. Die besonders intensive Eückbildung der Grosshandelspreise für Kaffee, die Ende 1937 (in Schweizerfranken) im allgemeinen unter dem unmittelbar vor der Abwertung notierten Stande lagen, steht im Zusammenhang mit, der Aufhebung der Stützungspolitik Brasiliens. Auch für Koprah, Kokosöl, Arachiden- und Olivenöl hält die schon im 1. Halbjahr 1937 konstatierte rückläufige Preistendenz bis Ende der Berichtsperiode unvermindert an. Die Weltmarktpreise von Kakao haben in den Monaten Oktober/November praktisch das Vorabwertungsniveau erreicht und dieses seither zum Teil bereits unterschritten. Ebenso weisen die Zuckerpreise seit Juli/August eine leicht rückläufige Tendenz auf. Der Preis für tschechischen Zucker franko verzollt Schweizergrenze lag im Januar 1938 noch um rund 15 % über dem Vorabwertungsniveau.

Der Grosshandelsindex der Gruppe B r e n n s t o f f e , der seit der Abwertung bis Oktober 1937 konstant gestiegen ist, blieb von diesem Zeitpunkt an bis Jahresende unverändert. Die Preise für englischen Koks sowie für gewisse Halbfett- und Anthrazitkohlen belgischer Provenienz haben sich seit der letzten Berichterstattung unwesentlich gesenkt. Der Grenzpreis für Gasöl konnte Ende August 1937 erstmals seit der Abwertung leicht herabgesetzt werden. Dagegen wurde derjenige für Petroleum, unter Berücksichtigung der fortwährend gestiegenen Weltmarktpreise, anfangs September erneut -- von Fr. 15 auf Fr. 16 pro 100 kg -- heraufgesetzt. Der Tankstellenpreis für Benzin hat seit Ende Juli 1937 keine Änderung erfahren.

Die Preise für Eoh- und H i l f s s t o f f e erreichten Ende des 1. Quartals 1937 den Höchststand seit der Abwertung. Seitdem sind sie sukzessive zurückgegangen. In der Gestaltung des Grosshandelsindex für Textilien und Metalle kommt der Einfluss der rückläufigen Weltmarktpreise am deutlichsten zur Geltung. Wesentliche
Preisrückgänge sind während der Berichtsperiode vor allem für Textilien festzustellen. Die Baumwollpreise befanden sich Ende des Jahres auf dem Vorabwertungsstand. Die Notierungen für Wolle fielen insbesondere im 4. Quartal und unterschritten Ende 1937 das vor Jahresfrist erzielte Niveau ganz bedeutend. Dasselbe trifft für Eohseide zu. Im Zusammenhang mit dem Preiszerfall der Textil-Eohstoffe und der Textil-Halbfabrikate, der freilich in jüngster Zeit zum Stillstand gekommen ist, hat die Beschäftigung in der schweizerischen Textilindustrie im Laufe der letzten Monate zum Teil stark nachgelassen. -- Die Preise für Eoheisen und Stahl sind der allgemeinen Preisentwicklung der wichtigsten übrigen Metalle bisher nur zögernd gefolgt. Der Eückschlag ist hier wesentlich geringer als bei den Buntmetallen.

284

Die namhafte Erhöhung dor Grosshandelspreise für F u t t e r - u n d D ü n g e mittel gegenüber dem Stand vom Herbst 1937 ist einerseits auf gewisse Aufschläge für importiertes Heu sowie für Futtermehl und Futtermais und anderseits auf die Änderung der durch die schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel erhobenen Preiszuschläge zurückzuführen. Die Preise für einzelne Düngstoffe sind im Januar 1938 leicht gestiegen.

Die Kosten der Lebenshaltung haben sich seit der letzten Berichterstattung nur unwesentlich verändert. Der Index steht im Januar 1938 auf 85,6 (1929 = 100). Mitte 1937 betrug er 84,7. Seit Oktober ist keine Veränderung mehr eingetreten. Die Stabilisierung ist als Folge der gesunkenen Grosshandelspreise zu bewerten. Die seit der Abwertung bis Ende 1937 bzw.

Januar 1938 eingetretene Erhöhung der Lebenshaltungskosten beträgt 6,2 %.

Sie "gestaltete sich in bezug auf die hauptsächlichsten Indexgruppen wie folgt (Stand September 1936 = 100) : Ende 1936

Nahrungsmittel Brennstoffe Bekleidung Miete Total Lebenshaltungskosten . . . .

September 1937

+1,7% +2,7% unverändert »

+7,4% +4,5% + 8,1 % --1,1 %

+1,5 %

+ 5,4 %

Januar 1938

+ + + --

7,4% 4,5% 11,7 % 1,1 %

+ 6,2 %

Die Nahrungsmittelpreise zeigten seit der Abwertung bis Ende Juli 1937 eine regelmässig ansteigende Tendenz, die im August durch eine kleine Abschwächung abgelöst worden ist. Im genannten Monat sank die Teuerung von 8,3 auf 7,4 %. Seitdem blieb der Index unverändert auf 107,4 (Stand September 1936 = 100). Erwähnt sei, dass anfangs September 1937 der Vollmehlpreis um Fr. 3 per 100 kg reduziert worden ist, womit eine Verbilligung des Vollbrotes um 2 Bp. pro kg ermöglicht wurde. Anfangs Februar 1938 wurde die Bäckerschaft in die Lage versetzt, auch den Halbweiss- und Weissbrotpreis um wenigstens l Ep. pro kg zu reduzieren. Die Preise für Teigwaren sind seit Mitte 1937 weiterhin gesunken. Dank der Zusammenarbeit der privaten Organisationen mit den Behörden ist es gelungen, den Absatz der zum Teil sehr grossen Ernte an Obst und Gemüse zu angemessenen Preisen befriedigend sicherzustellen. Der im Oktober 1936 aufgehobene Eierzoll wurde Mitte September 1937 wiederum eingeführt, um der Inlandproduktion, in Verbindung mit der Eegelung betreffend die Inlandeierverwertung, den früheren Preisschutz weiterhin zu gewähren.

Die B r e n n s t o f f p r e i s e sind seit Februar 1937 stabil geblieben. Auch die Tarife für Gas und Elektrizität, die in die Berechnung dieses Index einbezogen werden, haben sich im allgemeinen nicht verändert.

Die stärkste Erhöhung weist der Bekleidungsindex auf. Der aussergewöhnliche Preisrückgang an den Textilmärkten, der im wesentlichen in die

285

zweite Hälfte des Jahres 1937 fällt, ist auf die Preisgestaltung im Bekleidungsgewerbe bisher ohne Einfluss geblieben. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die statistischen Erhebungen, die der Berechnung des Bekleidungsindex zugrunde liegen, nur zweimal jährlich, im Frühjahr und im Herbst, zur Durchführung gelangen. Der Index von Ende 1936 ist durch die Abwertung noch nicht betroffen, da die Erhebungen bereits vorher vorgenommen worden waren.

Die Stabilität des Mietpreisindex erklärt sich, ausser durch die beibehaltene Genehmigungspflicht für Mietpreisänderungen, vor allem aus dem relativ hohen Leerwohnungsbestand.

Zusammenfassend kann festgestellt werden: Die im I.Halbjahr 1937 erst teilweise zum Ausdruck gelangte rückläufige Tendenz der Preisentwicklung an den Weltmärkten hat sich im weitern Verlaufe des Jahres verallgemeinert und verschärft. Die Auswirkung dieser Wendung auf die Inlandpreise erfolgte mit zeitlicher Verschiebung und nahm notwendigerweise im Grosshandel ein stärkeres Ausmass an als im Kleinhandel. Wenngleich dadurch der wirtschaftliche Aufschwung im allgemeinen aufgehalten worden ist, so weisen doch gewisse Branchen der Exportindustrie noch unverändert günstige Verhältnisse auf. Die Lage der Fremdenindustrie ist weiterhin befriedigend. Es steht ausser Zweifel, dass durch die Frankenabwertung der Weg zur Anpassung des schweizerischen Preisniveaus an dasjenige des Auslandes und somit der Anschluss an die Weltwirtschaft erleichtert wurde. Es ist zu hoffen, dass die Eückschläge, welche die Weltwirtschaft in den letzten Monaten erlitten hat, der seit 1936 feststellbaren Belebung der schweizerischen Wirtschaft nicht allzu heftig entgegenwirken.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. März 1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Banmann.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

286 Beilagen : Protokoll vom 27. Mai 1937 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Ungarn.

Zusatzvereinbarungen vom 21. Dezember 1937 über den Waren- und Zahlungsverkehr zum Protokoll vom 27. Mai 1937 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Ungarn.

Bundesratsbeschluss vom 21. Januar 1938 über die Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1937 über den Zahlungsverkehr mit Ungarn.

Zusatzvereinbarung vom 13. Dezember 1937 zum Clearingabkommen vom 24. März 1937 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien. °* Bundesratsbeschluss vom 1. Februar 1938 über die Durchführung des Abkommens vom 81. Januar 1938 betreffend die Regelung der kommerziellen Zahlungen zwischen der Schweiz und dem Kaiserreich Iran.

Abkommen vom 31. Januar 1938 über die Regelung der kommerziellen Zahlungen zwischen der Schweiz und dem Kaiserreich Iran.

Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1937 zum Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie.

Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 30. Dezember 1937 zur Sanierung der Verkaufspreise in der Uhrenindustrie.

Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 30. Dezember 1937 zur Genehmigung der Preistarife für Uhrbestandteile.

Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1937 zur Erneuerung des Bundesratsbeschlusses vom 9. Oktober 1936 über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie.

Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1937 zur Erneuerung des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1935 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie.

Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1937 zur Erneuerung des Bundesratsbeschlusses vom 25. März 1935 über die Regelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen.

287 Seilage 1.

Protokoll über

den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Ungarn.

Abgeschlossen in Bern am 27. Mai 1937.

In Kraft getreten am 1. Juni 1937.

Die Schweizerische und die Königlich Ungarische Eegierung sind über folgenden modus vivendi übereingekommen:

I. Saldo per 31. März 1937.

1. Die Schweizerische Eegierung verpflichtet sich, die aus den bis 81. März 1937 geleisteten Einzahlungen am 31. Mai 1937 auf Clearingkonti A und B bei der Schweizerischen Nationalbank (Liquidationskonto) verbleibenden Saldi der Ungarischen Nationalbank bei Ratifikation dieses Protokolls zur freien Verfügung zu stellen, unter Abzug der vor dem 1. April 1937 entstandenen und fällig gewordenen und mit Datum vom 15. Mai 1937 durch die Schweizerische Verrechnungsstelle festgestellten Forderungen.

Nach dem 15. Mai 1937 etwa erfolgte Anmeldungen an die Schweizerische Verrechnungsstelle von Forderungen, die vor dem 1. April 1937 entstanden und fällig sind, werden den aus Warenlieferungen nach dem 31. März 1937 entstandenen Forderungen (vgl. Ziffer IV dieses Protokolls) gleichgestellt.

2. Am 31. Juli 1937 wird die Einbringlichkeit der an diesem Tage noch nicht beglichenen, aber vor dem I.April 1937 entstandenen und fällig gewordenen Forderungen gemäss Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Verrechnungsstelle und der Ungarischen Nationalbank festgestellt.

a. Für solche Forderungen, deren Einbringlichkeit festgestellt ist, werden auf Liquidationskonto bis zum 31. Oktober 1937 die entsprechenden Beträge zurückbehalten.

b. Ergibt sich die Uneinbringlichkeit solcher Forderungen, so wird der entsprechende, auf Liquidationskonto zurückgestellte Betrag am 31. Juli 1937 der Ungarischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt.

c. Sowohl im Fall von Ziffer 2 a wie auch von 2 b hievor wird bei eventuellem, späterem Eingang einer Anforderung seitens des ungarischen Schuldners die Ungarische Nationalbank die erforderlichen Schweizerfrankenbeträge auf Anforderung hin zur Verfügung stellen.

II. Tor dem 1. April 1937 entstandene und nach dem 31. März 1937 fällige Forderungen.

Die Ungarische Nationalbank verpflichtet sich, für solche Forderungen bei Fälligkeit die erforderlichen Schweizerfrankenbeträge zur Verfügung zu stellen.

288

III. Weizenkonto.

A. Weizenlieferungen aus Tranche 4 a.

1. Nach dem 31. März 1937 geleistete Einzahlungen aus Lieferungen der Tranche 4 a werden gemäss den Bestimmungen der Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Ungarn vom 23. Juli 1936 behandelt.

2. Auf das Liquidationskonto entfallende Anteile von nach dem 31. Mai 1937 eingehenden Einzahlungen aus Lieferungen der Weizentranche 4 a werden der Ungarischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt.

B. Weizenlieferungen aus Trancile 4b.

1. Nach dem 31. März 1937 erfolgte Einzahlungen aus Lieferungen der Weizentranche 4 b werden der Ungarischen Nationalbank am Tage der Eatifikation dieses Protokolls und in der Folge spätestens am Tage der Einzahlung bei der Schweizerischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt.

2. Die Schweizerische Verrechnungsstelle und die Ungarische Nationalbank verständigen sich über die Modalitäten der unter B, Ziffer l, hiervor erwähnten Überweisung.

IV. Warenkonto.

1. Ein aus den nach dem 31. März 1937 bei der Schweizerischen Nationalbank erfolgenden Einzahlungen aus Warenlieferungen und Leistungen -- mit Ausnahme von Weizenlieferungen der Tranche 4 & -- entstandenes Guthaben (Warenkonto) wird der Ungarischen Nationalbank erstmals am 31. Mai 1937 zur freien Verfügung gestellt, nachdem sämtliche bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle an diesem Zeitpunkt angemeldeten Forderungen aus Exporten nach dem 31. März 1937 sowie ein Betrag von Schweizerfranken 500 000 in Abzug gebracht worden sind.

2. Am 30. Juni 1937 wird der Ungarischen Nationalbank der Betrag zur Verfügung gestellt, der sich ergibt aus den Einzahlungen auf Warenkonto im Monat Juni 1937, abzüglich der vom 1.--30. Juni 1937 bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle erfolgten Forderungsanmeldungen.

Am 31. Juli 1937 wird der Ungarischen Nationalbank der Betrag der im Laufe des Monats Juli 1937 auf Warenkonto erfolgten Einzahlungen, abzüglich der vom 1.--31. Juli 1937 eingegangenen Forderungsanmeldungen, zur freien Verfügung gestellt.

3. Erlischt am 31. August 1937 die Gültigkeit dieses Protokolls, so wird der Ungarischen Nationalbank der auf dem Warenkonto im Monat August 1937 einbezahlte Betrag, abzüglich der vom 1.--31. August 1937 eingegangenen Forderungsanmeldungen, zur freien Verfügung gestellt.

289 4. Wird dieses Protokoll über den 31. August 1937 hinaus verlängert, so finden für die Abrechnungen am jeweiligen Monatsende die Bestimmungen von IV, Ziffer 2 bzw. Ziffer 3, sinngemässe Anwendung.

5. Jeweilen am 15. und am Letzten eines jeden Kalendermonats werden diejenigen Beträge, welche den von der Ungarischen Nationalbank aus freien Beständen geleisteten Zahlungen für bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle angemeldete Forderungen entsprechen, zu Lasten des Warenkontos der Ungarischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt.

6. a. Bei Ausserkrafttreten dieses Protokolls wird der Ungarischen Nationalbank der Betrag zur freien Verfügung gestellt, der die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen, aber noch nicht bezahlten schweizerischen Forderungen zuzüglich Fr. 500 000 übersteigt. Dabei ist den schweizerischen Gläubigern für die Anmeldung ihrer Forderungen vom Zeitpunkt des Ablaufes dieses Protokolls an gerechnet eine Frist von 15 Tagen einzuräumen.

b. Ferner werden der Ungarischen Nationalbank vom Ausserkrafttreten dieses Protokolls an, sofern eine ausreichende Rückstellung gemäss Ziff. 6, lit. a, hievor vorhanden ist, alle jene Beträge zur freien Verfügung gestellt, die von schweizerischen Importeuren für Waren, die vor dem 81. August 1937 bzw. bis zum Erlöschen dieses Protokolls in die Schweiz eingeführt werden, auf dem Warenkonto einbezahlt werden.

c. Die Beträge, die gemäss Ziffer 6, lit. a, zugunsten der angemeldeten, aber noch nicht bezahlten Forderungen schweizerischer Gläubiger zurückbehalten werden, finden gemäss den Bestimmungen eines künftigen Abkommens über die Eegelung des Zahlungsverkehrs Verwendung.

V. Handelspolitische Bestimmungen *).

VI. Finanzgläubiger *).

VII. Durchführungsbestimmungen *).

VIII. Inkrafttreten und Dauer.

Dieses Protokoll tritt vorbehaltlich der Ratifikation durch die beiden Regierungen am 1. Juni 1937 in Kraft und bleibt bis 81. August 1937 in Geltung.

Sollte bis zum 81. Juli 1937 ein neues Abkommen nicht zustande kommen, so verlängert sich die Gültigkeit dieses Protokolls bis zum 30. November 1937.

In jedem Falle sind die beiden Parteien ab 31. August 1937 berechtigt, dieses Protokoll auf Ende eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist zu kündigen.

Bern, den 27. Mai 1937.

*) Diese Bestimmungen sind vertraulichen Charakters.

290 Beilage 2.

Zusatzvereinbarungen über den Waren- und Zahlungsverkehr zum Protokoll vom 27. Mai 1937 zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Ungarn.

Unterzeichnet in Bern am 21. Dezember 1937.

In Kraft getreten am 21. Dezember 1937, rückwirkend auf den 1. Dezember 1937.

In teilweiser Abänderung beziehungsweise Ergänzung des Protokolls vom 27. Mai 1987 ist zwischen der Schweizerischen Eegierung und der Königlich Ungarischen Eegierung folgendes vereinbart worden: Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr.

I.

1. Die nach dem 80. November 1937 bei der Schweizerischen Nationalbank erfolgenden Einzahlungen des Gegenwertes von Warenlieferungen und Leistungen werden einem der Ungarischen Nationalbank zu eröffnenden, unter der Bezeichnung «Warenkonto II» geführten Konto gutgebracht.

2. Der in Art. IV, Ziffer l, des Protokolls vom 27. Mai 1987 erwähnte Betrag von Schweizerfranken 500 000 wird am Tage des Inkrafttretens der gegenwärtigen Zusatzvereinbarungen vom 21. Dezember 1937 von dem in Art. IV, Ziffer l, des Protokolls vom 27. Mai 1937 erwähnten Warenkonto (nunmehr «Warenkonto I» genannt) auf das in Ziffer l hievor genannte «Warenkonto II» übertragen.

3. Ein am 80. November 1937 auf «Warenkonto I» verbleibendes Guthaben, das dem Bestand der bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle bis und mit 30. November 1937 angemeldeten, aus dem Export nach Ungarn sowie aus Leistungen herrührenden Forderungen, entstanden nach dem 81. März 1937, entspricht, wird nach folgenden Bestimmungen verwendet: a. Jeweilen am 15. und am Letzten eines jeden Kalendermonats werden diejenigen Beträge, welche den von der Ungarischen Nationalbank aus eigenen Beständen geleisteten Zahlungen für die in dieser Ziffer genannten Forderungen entsprechen, zu Lasten des «Warenkonto I» der Ungarischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt.

b. Grundsätzlich wird nach Ablauf von 6 Monaten, d. h. am 81. Mai 1938, das auf «Warenkonto I» verbleibende Guthaben der Ungarischen Nationalbank

291

zur freien Verfügung gestellt. Sollten jedoch nach bis zum 81. Januar 1988 zu erfolgender und der Ungarischen Nationalbank mitzuteilender Feststellung der Schweizerischen Verrechnungsstelle unter den zur Abtragung über «Warenkonto I» angemeldeten Forderungen solche bestehen, deren handelsübliche Fälligkeit in der Zeit nach dem 31. Mai 1938 liegt, so bleibt der diesen Forderungen entsprechende Betrag für weitere 6 Monate, d. h. bis zum 30. November 1938, auf «Warenkonto I» zurückbehalten.

c. Am 30. November 1938 wird ein auf « Warenkonto I» verbleibendes Guthaben der Ungarischen Nationalbank zur freien Verfügung überlassen.

4. Die Ungarische Nationalbank wird auf Anforderung des ungarischen Schuldners die erforderlichen Schweizerfrankenbeträge zur Begleichung von Forderungen, für welche ihr die entsprechende Bückstellung auf «Warenkonto I» gemäss lit. b und c hievor bereits freigegeben worden ist, in allen Fällen zur Verfügung stellen.

II.

Die auf «Warenkonto II» gutgeschriebenen Beträge werden für die Abtragung der nach dem 30. November 1937 bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle angemeldeten, aus dem Export nach Ungarn sowie aus Leistungen herrührenden Forderungen gemäss folgenden Bestimmungen verwendet: 1. Grundsätzlich werden jeweilen am 15. und am Letzten eines jeden Kalendermonats der Ungarischen Nationalbank diejenigen Beträge zu Lasten des «Warenkonto II» zur freien Verfügung gestellt, welche den von ihr aus eigenen Beständen geleisteten Zahlungen für bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle angemeldete Forderungen entsprechen.

2. Verbleibt auf «Warenkonto II» am Ende eines Kalendermonats, nach Vornahme der unter Ziffer l hievor vorgesehenen Freigaben sowie nach Bückstellung eines Guthabens, welches dem Totalbetrag sämtlicher, bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle in diesem Zeitpunkt angemeldeter, aus dem Export nach Ungarn sowie aus Leistungen herrührenden Forderungen, entstanden nach dem 81. März 1937, zuzüglich eines Betrages von Schweizerfranken 500000, entspricht, ein Guthaben, so wird dieses der Ungarischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt.

3. Würde in Anwendung von Ziffer l dieses Artikels das auf «Warenkonto II» verbleibende Guthaben die Höhe des Totalbetrages sämtlicher, bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle angemeldeten Forderungen, zuzüglich eines
Betrages von Schweizerfranken 500 000, nicht mehr erreichen, so wird den Fehlbetrag die Ungarische Nationalbank aus freien Devisenbeständen bis zur Höhe der in Anwendung der Ziffer 2 bereits freigegebenen Überschüsse spätestens bis zum 5. des auf die monatliche Abrechnungsperiode folgenden Kalendermonates ersetzen. Sollte dieser Ersatz nicht bis vor Erstellung der jeweiligen Monatsabrechnungen durch die Schweizerische Verrechnungsstelle erfolgt sein, so werden im Ausmass der gemäss Ziffer 2 dieses Artikels der Ungarischen Nationalbank zur Verfügung gestellten Guthaben die

292

erforderlichen Summen auf den der- Ungarischen Nationalbank gemäss Ziffer l dieses Artikels jeweilen am 15. und Letzten eines Kalendermonats zurückzuerstattenden Beträgen einbehalten.

Verbleibt hienach gleichwohl ein Fehlbetrag, so wird ihn die Ungarische Nationalbank aus freien Devisenbeständen bis zur Höhe der in Anwendung von Ziffer 2 dieses Artikels freigegebenen Beträge, spätestens bis zum 5. des auf die monatliche Abrechnungsperiode folgenden Kalendermonates, abdecken.

4. Unterschreitet zufolge Anwendung der Bestimmungen von Ziffer l und 3 dieses Artikels das Guthaben auf «Warenkonto II» den Totalbetrag sämtlicher bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle angemeldeten Forderungen, zuzüglich eines Betrages von Schweizerfranken 500 000, so ist die Schweizerische Verrechnungsstelle berechtigt, solche Fehlbeträge von den Guthaben, die sie gemäss Ziffer 2 dieses Artikels der Ungarischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen hätte, in Abzug zu bringen.

III.

Die schweizerischen Gläubiger sind berechtigt, bis spätestens am 31. Oktober 1938, ihre aus dem Warenexport nach Ungarn sowie aus Leistungen bis zum 30. September 1938 entstandenen Forderungen bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle anzumelden.

Verbleibt am 31. Oktober 1938 auf «Warenkonto II» aus den bis zum 30. September 1938 bei der Schweizerischen Nationalbank erfolgten Einzahlungen ein Überschuss nach Vornahme der gemäss Art. II, Ziff. l, hievor per 30. September 1938 durchzuführenden Abrechnung sowie nach Kückstellung eines Guthabens in der Höhe sämtlicher, bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle bis zum 31. Oktober 1938 angemeldeten und bis zum 30. September 1938 entstandenen Forderungen, so wird dieser Überschuss. der Ungarischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt.

IV.

1. Ein am 31. Oktober 1938 auf «Warenkonto II» verbleibendes Guthaben, das dem Bestand der bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle bis und mit 31. Oktober 1938 angemeldeten und bis zum 30. September 1938 entstandenen, aus dem Export nach'Ungarn sowie aus Leistungen herrührenden Forderungen entspricht, wird nach folgenden Bestimmungen verwendet: a. Jeweilen am 15. und amLetzten eines jeden Kalendermonats werden diejenigen Beträge, welche den von der Ungarischen Nationalbank aus eigenen Beständen geleisteten Zahlungen für die in dieser Ziffer genannten Forderungen entsprechen, zu Lasten des «Warenkonto II» der Ungarischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt.

b. Vorbehaltlich einer abweichenden künftigen Vereinbarung wird grundsätzlich nach Ablauf von 6 Monaten, d. h. am 31. März 1939, das auf «Warenkonto II» verbleibende Guthaben der Ungarischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt. Sollten jedoch nach bis zum 30. November 1938 zu erfolgen-

293

der und der Ungarischen Nationalbank mitzuteilender Feststellung der Schweizerischen Verrechnungsstelle unter den zur Abtragung über «Warenkonto II» angemeldeten Forderungen solche bestehen, deren handelsübliche Fälligkeit in der Zeit nach dem 31. März 1939 liegt, so bleibt der diesen Forderungen entsprechende Betrag für weitere 6 Monate, d. h. bis zum 30. September 1939, auf «Warenkonto II» zurückbehalten.

c. Am 30. September 1939 wird, vorbehaltlich einer abweichenden, künftigen Vereinbarung ein auf «Warenkonto II» verbleibendes Guthaben der Ungarischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt.

2. Die Ungarische Nationalbank wird auf Anforderung des ungarischen Schuldners die erforderlichen Schweizerfranken zur Begleichung von Forderungen, für welche ihr die entsprechende Bückstellung auf «Warenkonto II» gemäss lit. b und c hievor bereits freigegeben worden ist, in allen Fällen zur Verfügung stellen.

V.

Die Königlich Ungarische Eegierung erklärt sich bereit, den Anteil der von einem schweizerischen Ursprungszeugnis begleiteten Waren am Gesamtimport Ungarns aus der Schweiz im Jahre 1936 auch für die Dauer des gegenwärtigen Abkommens nicht zu vermindern.

Bei Vornahme der in Art. II, Ziffer 2, hievor vorgesehenen Abrechnungen werden jeweilen 10 % der auf «Warenkonto II» erfolgten Einzahlungen für die Abtragung der Forderungen, herrührend aus dem Export von Waren, die von einem schweizerischen Ursprungszeugnis nicht begleitet sind, ausgeschieden.

Die Ungarische Nationalbank wird der Schweizerischen Verrechnungsstelle am 15. und Letzten eines jeden Kalendermonats die aus eigenen Beständen geleisteten Zahlungen für solche bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle angemeldeten Forderungen bekanntgeben.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist gehalten, der Ungarischen Nationalbank den Betrag der für solche Forderungen geleisteten Zahlungen zu Lasten des «Warenkonto II» zurückzuerstatten, soweit es die zu diesem Zwecke gemachten Bückstellungen gestatten.

Diese Zusatzvereinbarungen treten, vorbehaltlich der Genehmigung durch die beiden Begierungen, rückwirkend auf den 1. Dezember 1937 am Tage der Unterzeichnung, mit Gültigkeit bis 30. September 1938, in Kraft. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in diesen Vereinbarungen enthaltenen beiderseitigen Kontingente erst ab 1. Januar 1938
Geltung haben.

Wird das Protokoll vom 27. Mai 1937 nebst den Zusatzvereinbarungen vom 21. Dezember 1937 nicht unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist, erstmals auf den 30. September 1938, gekündet, so verlängert sich seine Gültigkeit jeweilen um weitere 3 Monate.

Bern, den 21. Dezember 1937.

096

294 Beilage 3.

Bundesratsbesdiluss über

die Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1937 über den Zahlungsverkehr mit Ungarn.

(Vom 21. Januar 1938.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983 über wirtschaft, liehe Massnahmen gegenüber dem Ausland, erneuert durch den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1937, im Hinblick auf die mit Ungarn am 21. Dezember 1937 abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen über den Waren- und Zahlungsverkehr zum Protokoll vom 27. Mai 1937, beschliesst :

Art. 1.

Der Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1937 *) über den Zahlungsverkehr mit Ungarn wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt : Art. 1. Sämtliche Zahlungen für in die Schweiz eingeführte oder einzuführende Waren ungarischen Ursprungs, sowie für Nebenkosten im Warenverkehr (wie Kommissionen, Provisionen), für Zinsen und Kursdifferenzen im Warenverkehr, für Leistungen im Veredlungs- und Eeparaturverkehr und für Patent- und Lizenzgebühren, die von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen direkt oder indirekt an in Ungarn domizilierte natürliche oder juristische Personen geleistet werden, dürfen nur durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank erfolgen. Zahlungen sind auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu leisten, wenn die Waren über ein Drittland oder durch einen nicht in Ungarn domizilierten Zwischenhändler geliefert werden.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 25. Januar 1938 in Kraft.

*) A. S. 52, 455.

749

295 Übersetzung.

Beilage 4.

Zusatzvereintoarung zum

Clearingabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Rumänien vom 24. März 1937.

Abgeschlossen in Bukarest am 13. Dezember 1937.

Datum des Inkrafttretens: 13. Dezember 1937.

Die Vertreter der Eegierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Eumänien haben nachstehende Abänderungen des Clearingabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Eumänien vom 24. März 1937 vereinbart: Artikel I.

Artikel IX des Clearingabkommens vom 24. März 1937 wird durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt: Die bei der Schweizerischen Nationalbank eingehenden Zahlungen werden wie folgt verwendet: 1. 59 % der Einzahlungen werden dem Konto für «Warenforderungen» gutgeschrieben.

Aus diesem Konto werden die Forderungen aus Lieferungen von Waren, ohne Eücksicht auf das Datum ihrer Einfuhr, befriedigt. Die Auszahlungen an die schweizerischen Gläubiger erfolgen in der chronologischen Beihenfolge der Einzahlungen bei der Eumänischen Nationalbank. Der schweizerische Ursprung der ab 1. Oktober 1932 in Eumänien eingeführten Waren muss durch ein schweizerisches Ursprungszeugnis nachgewiesen werden.

Aus diesem Konto werden ebenfalls die Forderungen aus dem Export von Waren befriedigt, die von keinem schweizerischen Ursprungszeugnis oder von einem solchen Zeugnis begleitet sind, das den ausländischen Ursprung der Waren bescheinigt, die aber aus kommerziellen Operationen von in der Schweiz domizilierten Handelsfirmen herrühren. Die Summe dieser Auszahlungen darf jedoch 2 % der Total-Einzahlungen auf das Globalkonto der Eumänischen Nationalbank bei der Schweizerischen Nationalbank nicht übersteigen. Die zuständigen Organe der beiden Länder schalten in gegenseitigem Einverständnis missbräuchlich unter dieser Kategorie angemeldete Forderungen von der Eegelung auf dem Clearingwege aus.

2. 4% % der Einzahlungen werden dem Konto für «Finanzforderungen» gutgeschrieben. Aus diesem Konto werden an die in der Schweiz domizilierten Gläubiger die Erträgnisse aus Kapitalien bezahlt, die vor dem 1. Juni 1934 entweder in Eumänien placiert oder von solchen Gläubigern erworben wurden und die sich seit diesem Datum ununterbrochen in schweizerischem Besitz befanden. Als Kapitalerträgnisse gelten beispielsweise: Zinsen und Dividenden,

296

Gewinnanteile von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Hypothekarzinsen, Mietzinsen.

Die Auszahlungen an die Gläubiger erfolgen in der chronologischen Beihenfolge der Einzahlungen bei der Eumänischen Nationalbank.

8. iy2 % der Einzahlungen werden einem Konto «Versicherungen» gutgeschrieben, aus dem die Versicherungs- und Eückversicherungsguthaben bezahlt werden.

Die Auszahlungen an die Gläubiger erfolgen in der chronologischen Beihenfolge der Einzahlungen bei der Bumänischen Nationalbank.

4. 17 % der Einzahlungen werden einem Konto gutgeschrieben, das für Zahlungen des rumänischen Staates in der Schweiz, in erster Linie für den Zinsendienst der öffentlichen Schuld, verwendet wird. Ausgenommen sind Zahlungen für Warenlieferungen.

5. 18 % der Einzahlungen werden einem bei der Schweizerischen Nationalbank zu eröffnenden Konto der Bumänischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt.

Artikel II.

Absatz 2 des Artikels XIV des Clearingabkommens vom 24. März 1937 wird durch nachfolgende Bestimmung ersetzt: Das durch diese Zusatzvereinbarung abgeänderte Clearingabkommen vom 24. März 1937 wird verlängert bis zum 30. September 1938. Erfolgt ein Monat vor Ablauf dieser Frist keine Kündigung, wird es stillschweigend verlängert und kann durch jede der vertragschliessenden Parteien unter wenigstens einmonatiger Voranzeige auf Ende des auf die Kündigung folgenden Monats gekündigt werden.

Artikel III.

Diese Zusatzvereinbarung tritt am 13. Dezember 1937 in Kraft und ist solange gültig wie das Clearingabkommen vom 24. März 1937.

Ausgefertigt, in zwei Exemplaren, in Bukarest am 13. Dezember 1937.

Schlussprotokoll.

Ad Artikel I.

Bei Inkrafttreten der am heutigen Tage abgeschlossenen Zusatzvereinbarung werden die Disponibilitäten der in Artikel IX des Clearingabkommens vom 24. März 1937 erwähnten Konti auf die in Artikel I der genannten Zusatzvereinbarung vorgesehenen Konti übertragen, und zwar: a. die Disponibilitäten der in den Ziffern l, 2 und 3 des Artikels IX des Clearingabkommens vom 24. März 1937 erwähnten Konti auf das in Artikel I, Ziffer l, der Zusatzvereinbarung vorgesehene Konto;

297 b. die Disponibilitäten der in den Ziffern 4 und 5 des Artikels IX des Clearingabkommens vom 24. März 1987 erwähnten Konti auf die in Ziffer 2 respektive 3 des Artikels I der Zusatzvereinbarung vorgesehenen Konti; c. die Disponibilitäten des in Ziffer 6 des Artikels IX des Clearingabkommens vom 24. März 1937 erwähnten Kontos auf das in Artikel I, Ziffer 4, der Zusatzvereinbarung vorgesehene Konto.

Ad Artikel I, Ziffer 2.

Die Eumänische Nationalbank und die Schweizerische Verrechnungsstelle können in gegenseitigem Einverständnis Kapitalzahlungen zum Transfer über Clearing zulassen.

Der Gegenwert in Lei der so zugelassenen Forderungen wird nach Massgabe der Disponibilitäten auf dem in Artikel I, Ziffer 2, der Zusatzvereinbarung vorgesehenen Konto «Finanzforderungen» in die Schweiz überwiesen, spätestens aber anlässlich der Überträge, die in Ziffer II des am heutigen Tage unterzeichneten vertraulichen Protokolls vorgesehen sind.

Ad Art. I, Ziffer 3.

Es wird festgestellt, dass aus dem Konto «Versicherungen» die Forderungen schweizerischer Versicherungs- und Bückversicherungs-Gesellschaften aus dem Versicherungs- und Eückversicherungs-Verkehr gegenüber ihren Agenturen in Eumänien, gegenüber rumänischen Versicherungs- und BückversicherungsGesellschaften oder gegenüber andern rumänischen Schuldnern befriedigt werden. Die Eumänische Nationalbank erteilt die Zahlungsaufträge nach Massgabe der auf diesem Konto bestehenden Disponibilitäten.

Es wird vereinbart, dass Zahlungen, die in der Schweiz domizilierte Versicherungs- und Eückversicherungs-Gesellschaften nach Eumänien zu leisten haben, gemäss Art. I, Ziffer l, des Clearingabkommens vom 24. März 1937 auf das Konto «Versicherungen» der Eumänischen Nationalbank vorzunehmen sind, das bei der Schweizerischen Nationalbank geführt wird.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle und die Eumänische Nationalbank können die genannten Gesellschaften ermächtigen, die von ihnen in Eumänien geschuldeten Beträge mit dem Ertrag und Kapital der Fonds, die sie in Eumänien besitzen, zu verrechnen.

Ferner werden die Eumänische Nationalbank und die Schweizerische Verrechnungsstelle die schweizerischen Versicherungs- und BückversicherungsGesellschaften ermächtigen, ihre aus dem Versicherungs- und Eückversicherungsverkehr herrührenden Guthaben mit ihren Verpflichtungen
gegenüber rumänischen Versicherungs-Gesellschaften und Agenturen zu verrechnen.

Vorbehaltlich der gesetzlichen rumänischen Bestimmungen über die Versicherungen fallen nach dem Sinn der Zusatzvereinbarung unter den Begriff der Versicherungs- und Bückversich erungs-Guthaben fällige Prämien, Kommissionen, Kosten, Schäden, Depot-Erhöhungen und -Verminderungen, Zinsen der auf Grund von Versicherungs- und Eückversicherungs-Verträgen ßundesblatt. 90. Jahrgang. Bd. I.

22

298

gestellten Depots, von Versicherten abgetretene Eegress-Ansprüche und « Havarie-Gross »-Ein- und Eückzahlungen.

Ad Artikel I, Ziffer 4.

Die Bereitstellung der notwendigen Mittel für den Zinsendienst der öffentlichen Schuld vermittelst der Disponibilitäten des in Artikel I, Ziffer 4, der Zusatzvereinbarung vorgesehenen Kontos erfolgt in der chronologischen Eeihenfolge der Fälligkeiten.

Die rumänische Begierung verpflichtet sich, im Zeitpunkt einer Fälligkeit den Gegenwert dieser Fälligkeiten in Lei auf das Globalkonto bei der Bumänischen Nationalbank einzuzahlen, sobald die Disponibilitäten des in Artikel I, Ziffer 4, der Zusatzvereinbarung vorgesehenen Kontos die Bereitstellung der entsprechenden Mittel gestatten.

Sollten im Zeitpunkt einer Fälligkeit der öffentlichen Schuld die auf dem vorerwähnten Konto bestehenden Disponibilitäten die Bereitstellung des gesamten Betrages dieser Fälligkeit nicht erlauben, so wird das Finanzministerium des Königreichs Bumänien den Gegenwert in Lei der auf vorerwähntem Konto vorhandenen Beträge auf das Globalkonto bei der Bumänischen Nationalbank einzahlen, welche den Zahlstellen durch die Schweizerische Nationalbank nach Auftrag der Bumänischen Nationalbank zur Verfügung gestellt werden.

Die folgenden Bestimmungen des Schlussprotokolls zum Clearingabkommen vom 24. März 1937: o. ad Artikel IX, Ziffer 4 b. ad Artikel IX, Ziffer 5 c. ad Artikel IX, Ziffer 6 werden abgeändert und ersetzt durch die nachstehend bezeichneten Artikel dieses Protokolls: ad Artikel I, Ziffer 2 ad Artikel I, Ziffer 8 ad Artikel I, Ziffer 4.

Dieses Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil der am heutigen Tage unterzeichneten Zusatzvereinbarung zum Clearingabkommen vom 24. März 1987.

Ausgefertigt, in zwei Exemplaren, in Bukarest am 18. Dezember 1987.

683

299 Beilage 5.

Bundesratsbeschluss über

die Durchführung des Abkommens vom 31. Januar 1938 betreffend die Regelung der kommerziellen Zahlungen zwischen der Schweiz und dem Kaiserreich Iran.

(Vom I.Februar 1938.)

Der schweizerische Bundesrat, in Ausführung des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, erneuert durch den Bundesbeschluss vom 28. Dezember 1937, im Hinblick auf das am 81. Januar 1988 abgeschlossene schweizerischiranische Abkommen über die Eegelung der kommerziellen Zahlungen, beschliesst : Art. 1.

Sämtliche Zahlungen, die von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen direkt oder indirekt an in Iran domizilierte Zahlungsempfänger geleistet werden, müssen durch Einzahlung des Betrages an die Schweizerische Nationalbank in Zürich ausgeführt werden.

Art. 2.

- Von der im Art. l genannten Verpflichtung sind ausgenommen: a. Zahlungen für Erdölprodukte iranischen, Ursprungs und ihre Derivate, die durch die «Compagnie Anglo-Iranienne», und für Fischereiprodukte des Kaspischen Meeres, die durch die «Compagnie Mixte des Pêcheries» exportiert werden; i>. Zahlungen für Waren nichtiranischen Ursprungs; c. Zahlungen, die im Eeiseverkehr oder für Erholungsaufenthalte oder für Erziehungs- und Studienzwecke von in der Schweiz domizilierten Personen oder für deren Eechnung in Iran gemacht werden; d. Zahlungen im schweizerisch-iranischen Versicherungs- und Rückversicherungsverkehr ; e. Überweisungen im Zinsen- und Kapitalverkehr.

300

Art. 3.

Von der Einzahlung auf das Sammelkonto Iran bei der Schweizerischen Nationalbank · können auch einzahlungspflichtige Verbindlichkeiten befreit werden, die mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle in anderer Weise erledigt werden.

Art. 4.

Zahlungen für in die Schweiz eingeführte Waren iranischen Ursprungs sind auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu leisten, wenn die Waren aus einem Drittlande oder durch einen nicht in Iran domizilierten Zwischenhändler geliefert werden.

Art. 5.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank.

Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post erfolgen.

Art. 6.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle bestimmt die Formalitäten, die bei der Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank und bei der Durchführung des Zahlungsverkehrs mit Iran zu beobachten sind.

Art. 7.

Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder einer von diesem zu bezeichnenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus Iran bekanntgeben.

Art. 8.

Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925) sind gehalten, in folgenden Fällen auf den von ihnen dem Zollamt für Waren aus Iran eingereichten Zolldeklarationen den Empfänger anzugeben: a. bei Einfuhrverzollung : auf der Deklaration für die Einfuhr (Verordnung über die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Ausland, vom I.Dezember 1986); 6. bei Freipassabfertigung: auf der Deklaration für die Freipassabfertigung; c. bei Freipasslöschung: auf der Deklaration für die Freipasslöschung; d. bei der Einlagerung in ein eidgenössisches Niederlagshaus, in ein Zollfreilager oder in ein spezielles Lager: auf der Einlagerungsdeklaration.

Als Empfänger ist derjenige zu betrachten, auf dessen Eechnung die Ware eingelagert wird; e. im Privatlagerverkehr: auf der Deklaration für die Geleitscheinabfertigung oder auf anderen für die Anmeldung für das Privatlager vorgeschriebenen Deklarationen.

301 Der Zpllmeldepflichtige ist gehalten, dem Zollamt in den genannten Fällen ausser den durch die Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Deklarationsformularen auf Verlangen auch ein gleichlautendes Doppel abzugeben, das alle Angaben des Originals enthalten soll. In denjenigen Fällen, in denen ein solches Doppel verlangt wird, findet die Zollabfertigung nur statt, wenn ausser der Zolldeklaration auch das vorschriftsgemäss ausgestellte Doppel eingereicht worden ist.

Die Eidgenössische Oberzolldirektion wird die Bestimmungen dieses Artikels auch auf andere Abfertigungsarten ausdehnen, wenn es für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses erforderlich erscheint.

Sie ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen eintreten zu lassen.

Art. 9.

Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklarationen unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

Art. 10.

Die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung ist ermächtigt, die sich im Postverkehr als notwendig ergebenden Einschränkungen zu verfügen.

Art. 11.

Die Eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlungen des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, die zur Durchführung des mit Iran abgeschlossenen Abkommens über den gegenseitigen Zahlungsverkehr erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird ermächtigt, durch besondere sachverständige Beamte Bücherrevisionen und Warenkontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vorzunehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit Iran, soweit er für den Verrechnungsverkehr von Interesse ist, nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das mit Iran getroffene Abkommen über den Zahlungsverkehr vom 31. Januar 1938 begangen haben.

Der Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 1937 über die von der schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebühren und Kostenbeiträge findet auf Iran Anwendung.

Art. 12.

Wer auf eigene Bechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person eine unter

302 diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer eine solche Zahlung, die er als Stellvertreter oder Beauftragter einer in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Person zuhanden des in Iran domizilierten Begünstigten oder des aus der Einfuhr von Waren iranischen Ursprungs in die Schweiz forderungsberechtigten in einem Drittlande domizilierten Gläubigers angenommen hat, nicht an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer in der Schweiz eine solche Zahlung als Gläubiger annimmt oder sie als Beauftragter oder Stellvertreter des Gläubigers annimmt, ohne sie an die Schweizerische Nationalbank weiterzuleiten, wer den vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt oder in irgendeiner Weise in der Schweiz die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis auf Fr. 10,000 oder Gefängnis bis auf 12 Monate bestraft ; die beiden Strafen können verbunden werden.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1858 findet Anwendung.

Art. 18.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörde sofort nach deren Erlass dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement mitzuteilen.

Art. 14.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 15.

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1938 in Kraft.

770

303 Übersetzung aus dem französischen Originaltext.

Beilage 6.

Abkommen über

die Regelung der kommerziellen Zahlungen zwischen der Schweiz und dem Kaiserreich Iran.

(Vom 81. Januar 1988.)

Datum des provisorischen Inkrafttretens: I.Februar 1938.

Die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kaiserreichs Iran, von dem Wunsche geleitet, eine Eegelung der aus dem gegenseitigen Warenverkehr herrührenden und der damit in Zusammenhang stehenden Zahlungen zu treffen, haben nachstehende Bestimmungen vereinbart:

Art. I.

Die Abwicklung der aus dem Ankauf von Waren herrührenden Zahlungen zwischen der Schweiz und Iran wie auch der mit solchen Käufen in Zusammenhang stehenden Nebenkosten erfolgt gemäss nachstehenden Bestimmungen im Wege des Clearings, es sei denn, dass die beiden Eegierungen in besonderen Fällen und in gegenseitigem Einverständnis andere Zahlungsmodalitäten zulassen.

Art. II.

Der Gegenwert der nach der Schweiz eingeführten Waren iranischen Ursprungs sowie der Nebenkosten im Warenverkehr ist durch Erlag des geschuldeten Betrages in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen. Von dieser Verpflichtung sind ausgenommen die schweizerischen Bezüge von Mineralölprodukten iranischen Ursprungs und ihren Derivaten, die durch die «Compagnie Anglo-Iranienne» und von Fischereiprodukten des Kaspischen Meeres, die durch die «Compagnie Mixte des Pêcheries» exportiert werden.

Die bei der Schweizerischen Nationalbank eingehenden Zahlungen werden wie folgt verwendet: 85 % der Einzahlungen werden dem in Schweizerfranken zu führenden unverzinslichen Sammelkonto gutgeschrieben, das die Schweizerische Nationalbank der Banque Mellié Iran eröffnet. Die diesem Konto gutgeschriebenen

304

Beträge werden verwendet zugunsten schweizerischer Gläubiger, die nach diesem Abkommen auf die Überweisung ihrer Forderungen im Wege des Clearings Anspruch haben; 15 % der Einzahlungen werden auf einem in Schweizerfranken bei der Schweizerischen Nationalbank zu führenden Spezialkonto zur freien Verfügung der Banque Mellié Iran gestellt.

Art. III.

Der Gegenwert der in Iran eingeführten Waren schweizerischen Ursprungs sowie der Nebenkosten im Warenverkehr ist durch Erlag des geschuldeten Betrages in Eials an die Banque Mellié Iran einzuzahlen.

Die Banque Mellié Iran schreibt die einbezahlten Beträge einem in Eials zu führenden unverzinslichen Sammelkonto gut, das sie in ihren Büchern der Schweizerischen Nationalbank eröffnet. Die diesem Konto gutgeschriebenen Beträge werden verwendet zugunsten iranischer Gläubiger, die nach diesem Abkommen auf die Überweisung ihrer Forderungen im Wege des Clearings Anspruch haben.

Art. IV.

Als Nebenkosten im Warenverkehr sind insbesondere anzusehen: Frachtspesen für Land- und Seetransporte, Zölle und ähnliche Gebühren, Transport- und Exportkredit-Versicherungsprämien, allgemeine Unkosten, Eeklamespesen, Inkassospesen, Eabatte und Eückvergütungen, Kommissionen, Geschäftsreisespesen.

Die Gehälter der in Iran domizilierten und im Dienste öffentlicher Institutionen tätiger Schweizerbürger sind in keinem Fall als Nebenkosten im Warenverkehr anzusehen; sie werden bis zur Höhe des zum Transfer zugelassenen Betrages in freien Devisen überwiesen.

Art. V.

Die beiden Banken nehmen jede Einzahlung, auch wenn es sich um eine Akontozahlung handelt, an, sofern sie diesem Abkommen entspricht ; auf keinen Fall können sie die Annahme von Einzahlungen Bedingungen unterwerfen, die im Abkommen nicht ausdrücklich erwähnt sind.

Für iranische nach der Schweiz exportierte Waren werden keine Exportzertifikate ausgestellt. Die Lizenzen für die Einfuhr schweizerischer Waren in Iran werden ohne Vorweisung entsprechender Exportzertifikate ausgehändigt.

Auf Verlangen des einen oder anderen Vertragsteils und im gegenseitigen Einverständnis wird das auf Drittstaaten Anwendung findende System der

305

Exportzertifikate und Importlizenzen in Iran innerhalb einer Frist von 15 Tagen wieder eingeführt. Dieses Verlangen kann frühestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt werden.

Art. VI.

Die Einzahlung der Forderungsbeträge durch die Schuldner an die in den Artikeln II und III genannten Stellen wie auch die Auszahlung des Gegenwertes der einbezahlten Beträge erfolgen zu dem im gegenseitigen Einverständnis zwischen der Schweizerischen Nationalbank und der Banque Mellié Iran festgesetzten Kurs. Die auf eine andere Währung als Schweizerfranken oder Eials lautenden Schulden werden in Zürich zum Tageskurs in Schweizerfranken und in Teheran auf Grund des in Teheran kotierten offiziellen Kurses in Eials umgerechnet.

Art. VII.

Die Auszahlung an die Gläubiger wird nach den folgenden Bestimmungen vorgenommen : Die beiden Banken verständigen einander von den Einzahlungen auf die in Art. II und III vorgesehenen Sammelkonten unter Angabe des Namens des Einzahlers und des Begünstigten, des Einzahlungsdatums, der Art der Ware, für die die Zahlung geleistet wurde, sowie aller zur Identifizierung des entsprechenden Warenexportes nötigen Einzelheiten.

Die Einzahlungsmeldung ist gleichbedeutend mit einer Ermächtigung zur Auszahlung an den Gläubiger, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erfolgt, nachdem die Ordmmgsmässigkeit der Überweisung festgestellt ist. Die Auszahlungen an die Gläubiger erfolgen zu Lasten der in Art. II und III erwähnten Konten.

Der Gläubiger hat jedoch nur Anspruch auf sofortige Auszahlung der ihm zustehenden Beträge nach Massgabe der auf dem Sammelkonto bei der Notenbank seines Landes verfügbaren Guthaben, und zwar in der chronologischen Eeihenfolge der bei der anderen Notenbank gemachten Einzahlungen. Mangels genügender Guthaben erfolgen die Auszahlungen an den Gläubiger erst nach Eingang neuer Beträge.

Art. VIII.

Im Interesse eines normalen Funktionierens dieses Clearingabkommens können die vertragschliessenden Teile eine Kontrolle über den Umfang der schweizerischen Ausfuhr nach Iran und der iranischen Ausfuhr nach der Schweiz einrichten.

Art. IX.

Mit Genehmigung der beiden Eegierungen und zu den in den entsprechenden Bewilligungen enthaltenen Bedingungen können private Kompensationsgeschäfte zugelassen werden.

306

Art. X.

Um zu verhindern, dass die Bestimmungen dieses Abkommens für nichtschweizerische oder nichtiranische Waren angerufen werden, verlangt jeder der beiden vertragschliessenden Teile die Vorlage von Ursprungszeugnissen, worin bestätigt wird, dass die eingeführten Waren Boden- oder Gewerbeerzeugnisse des betreffenden Landes sind oder aber eine wirtschaftlich gerechtfertigte und ihre Qualität wesentlich verändernde Bearbeitung erfahren haben.

Die Ursprungszeugnisse werden in Iran durch die Zollämter oder allfällige andere von der iranischen Eegierung zu bezeichnende Stellen und in der Schweiz durch die Zollämter, die Handelskammern oder allfällige andere von der schweizerischen Eegierung zu bezeichnende Stellen ausgefertigt.

Ein Konsularvisum ist für diese Zeugnisse nicht erforderlich.

Für eine Ware, die im Augenblick ihrer Ausfuhr aus dem Ursprungslande nicht von einem Ursprungszeugnis begleitet war, kann dieses Zeugnis auf Grund der Zolldokumente des Ursprungslandes durch dessen Konsul im Transitlande ausgestellt werden.

Art. XI.

Bei Käufen, die in der Schweiz für öffentliche Verwaltungen Irans getätigt werden, beschliessen die beiden Eegierungen im gegenseitigen Einverständnis von Fall zu Fall, ob und in welchem Umfang diese Käufe im Wege des Clearings oder auf Grund privater Verrechnung zur Zahlung gelangen sollen.

Art. XII.

Im Falle der Kündigung dieses Abkommens durch einen der vertragschliessenden Teile haben die Importeure desjenigen Landes, zu dessen Gunsten ein Saldo bei der Notenbank des anderen Staates verbleibt, den Gegenwert ihrer Importe solange bei ihrer Notenbank einzuzahlen, bis die diesem Saldo entsprechenden Guthaben abgetragen sind.

Art. XIII.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieses Abkommen in gleicher Weise Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. XIV.

Dieses Abkommen wird ratifiziert, und die Eatifikationen werden dem anderen Vertragsteil durch Note zur Kenntnis gebracht. Es tritt 8 Tage nach Überreichung der letzten Note in Kraft; immerhin sind die vertragschliessenden Teile übereingekommen, es provisorisch vorher schon, und zwar ab 1. Februar 1938, anzuwenden.

Dieses Abkommen hat eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten und kann stillschweigend von sechs zu sechs Monaten erneuert werden. Beabsichtigt

307

einer der vertragschliessenden Teile, es zu kündigen, so hat er dem anderen Vertragsteil mindestens ein Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Vertragsperiode davon in Kenntnis zu setzen.

In doppelter Ausfertigung unterzeichnet, in französischer und iranischer Sprache.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Interpretation der Texte ist der französische Text massgebend.

' . 793

Beilage 7.

Bundesratsbeschluss zum

Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie.

(Vom 29. Dezember 1937.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf den durch die Bundesbeschlüsse vom 11. Dezember 1985 *) und 23. Dezember 1937 **) in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 ***) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, beschliesst: I. Fabrikation.

Art. 1.

Es ist untersagt, ohne vorhergehende Bewilligung neue Unternehmungen der Uhrenindustrie zu eröffnen oder bestehende zu erweitern, umzugestalten oder zu verlegen.

Diese Bestimmung findet indessen nur Anwendung auf Unternehmungen, die dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken unterstellt sind oder eine jährliche Bruttoeinnahme von mindestens 10 000 Franken verzeichnen.

*) A. S. 51, 792.

**) A. S. 53, 1038.

***) A. S. 49, 811.

308

Art. 2.

Zur Uhrenindustrie im Sinne von Art. l gehören die Herstellung und das Zusammensetzen von Uhren, Uhrwerken und Hemmungsträgern in Fabriken und Ateliers oder durch Etablisseure, sowie die Herstellung von Kohwerken und Uhrbestandteilen (fournitures) oder Teilen von solchen, mit Einschluss aller zur Fabrikation gehörenden Hilfsarbeiten.

Art. 3.

Erweiterung ist jede bauliche Ausdehnurg und jede Erhöhung der Arbeiterzahl (einschliesslich der Zahl der Heimarbeiter über den Höchstbestand der Jahre 1929 bis 1983.

Als Umgestaltung gilt jede Einführung eines neuen Fabrikationszweiges sowie die Übernahme einer neuen Betriebsform (Etablissage oder Terminage).

Bei der Herstellung von Uhren, Uhrwerken und Kohwerken sind die Fabrikationssysteme mit Anker-, Zylinder- oder Eoskopfgang jedes für sich als Fabrikationszweig zu betrachten.

Eine Neueröffnung liegt nicht vor, wenn eine Unternehmung mit Aktiven und Passiven in andere Hände übergeht. Dagegen gilt es als Erweiterung oder Umgestaltung, falls eine bereits bestehende Unternehmung der Uhrenindustrie einer andern Unternehmung angeschlossen wird.

Art. 4.

Bewilligungen im Sinne von Art. l sind nur dann zu erteilen, wenn dadurch die Gesamtinteressen der schweizerischen Uhrenindustrie nicht verletzt werden.

Bewilligungsbehörde ist das Volkswirtschaftsdepartement. Für die Erweiterung, Umgestaltung oder Verlegung bestehender Unternehmungen kann das Departement seine Bewilligungsbefugnisse auf das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit übertragen.

Die beteiligten beruflichen Verbände werden vor Erledigung der Bewilligungsgesuche angehört.

Die Bewilligung kann auch in beschränktem Umfang oder unter besondern Bedingungen erteilt und beimissbräuchh'cher Anwendung zurückgezogenwerden.

H. Handel.

Art. 5.

Der Verkauf zum Zwecke der Ausfuhr, die Ausfuhr selbst und der Verkauf an im Ausland niedergelassene Kunden von Eohwerken, Schablonen und Uhrbestandteilen jeder Art, gleichgültig ob in losem oder in zusammengesetztem Zustande, sowie von Uhrgehäusen, Uhrwerken oder Uhren (Nrn. 638 a, 930 a bis und mit 986» des Zolltarifs) sind von einer Bewilligung abhängig.

Die Ausfuhrbewilligungen werden von der Schweizerischen Uhrenkammer (hiernach Kammer genannt) oder von der Fiduciaire horlogère suisse (hiernach Fidhor genannt) erteilt.

309 Die Bewilligung ist nur für Lieferungen zu erteilen, welche den zwischen den Organisationen der Uhrenindustrie abgeschlossenen Konventionen entsprechen.

Zur Erlangung einer Bewilligung haben die den konventionellen Organisationen (Fédération suisse des associations de fabricants d'horlogerie [F. H.], Union des branches annexes de l'horlogerie [Ubah] und Ebauches S. A.)

nicht angeschlossenen Unternehmungen oder Personen überdies durch eine schriftliche Erklärung zu bezeugen: a. dass sie die in Abs. l hiev or genannten Produkte nicht zu Preisen gekauft haben, die unter den von diesen Organisationen aufgestellten und durch das Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Tarifen liegen; b. dass sie diese Produkte zu Preisen verkaufen, die nicht unter den von diesen Organisationen aufgestellten und durch das Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Tarifen liegen; c. dass sie die von diesen Organisationen aufgestellten und durch das Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einhalten; d. dass sie sich verpflichten, die für die konventionellen Unternehmungen ihrer Gegend geltenden Arbeitslöhne zu bezahlen; e. dass sie sich der vom Volkswirtschaftsdepartement anerkannten Kontrolle unterwerfen.

Das Volkswirtschaftsdepartement kann die Kammer nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände anweisen, weitere Exporte zu bewilligen, und ihre Bedingungen festsetzen.

Für die Erteilung der Bewilligung kann zur Deckung der Unkosten einschliesslich der Kosten für die durch diesen Beschluss vorgesehene Kontrolle eine Gebühr erhoben werden.

Art. 6.

Für Sendungen von Uhrbestandteilen zu Eeparaturzwecken ist ebenfalls eine Bewilligung erforderlich. Immerhin sind von dieser Vorschrift Briefpostsendungen ausgenommen, die nicht von einer Ausfuhrdeklaration begleitet sind und deren tatsächlicher Wert 10 Franken, als Höchstbetrag einer einzigen Bestellung, nicht übersteigt.

Wer eine oder mehrere fertige Uhren kauft, um sie im Ausland persönlich zu gebrauchen oder um sie im Ausland zu verschenken, bedarf keiner Bewilligung.

Art. 7.

Der Verkauf oder die Übergabe von Waren, die zur Ausfuhr einer Bewilligung gemäss Art. 5 bedürfen, an Personen, deren Name oder Geschäftssitz dem Verkäufer unbekannt sind, oder der Versand an Dritte im Auftrage s/jlcher Personen ist verboten.

310 Die Übergabe oder der Versand der hiervor bezeichneten Waren an eine Drittperson in der Schweiz im Auftrag eines Käufers, der seinen Geschäftssitz im Auslande hat, ist nur gestattet, wenn der Verkäufer die gemäss Art. 5 vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung eingeholt hat.

Art. 8.

Personen und Unternehmungen, welche den auf die Uhrenkonventionen verpflichteten Organisationen (F. H., Ubah, Ebauches S. A.) nicht angehören, ist es untersagt, die Erzeugnisse, die in den von den genannten Organisationen aufgestellten und vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Preistarifen aufgeführt sind, für sich oder auf Bechnung von Drittpersonen zu Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, welche unter den in jenen Tarifen bestimmten Ansätzen liegen. Ebenso ist es ihnen untersagt, diese Erzeugnisse zu günstigeren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als denjenigen zu kaufen oder zu verkaufen, die von den konventionellen Organisationen aufgestellt und vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigt worden sind.

Die vorstehend bezeichneten Personen und Unternehmungen1 sind überdies gehalten, sich einer vom Volkswirtschaftsdepartement anerkannten Kontrolle zu unterwerfen.

Art. 9.

Das Volkswirtschaftsdepartement kann in Einzelfällen oder für bestimmte Zeit Ausnahmen von den Vorschriften in Art. 5 und 8 bewilligen. Vor der Erteilung einer solchen Bewilligung wird es die beteiligten Berufsverbände anhören.

Art. 10.

Die von den auf die Konventionen verpflichteten Organisationen (P. H., Ubah, Ebauches S. A.) aufgestellten und durch das Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Preistarife, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden bei der Kammer hinterlegt, wo sie von jedem Interessenten bezogen werden können.

TTT, Begriffsbestimmungen.

Art. 11.

Unter Uhren oder Uhrwerken im Sinne dieses Beschlusses sind Zeitmessinstrumente zu verstehen, deren Werk in der Breite, Höhe oder im Durchmesser 60 Millimeter oder in der Dicke 30 Millimeter, gemessen am Boden und an der Brücke, nicht überschreitet.

Uhrenfabrik ist eine Unternehmung, welche in ihren Werkstätten alle oder einen Teil ihrer Eohwerke und allenfalls die zur Fabrikation ihrer Uhren und Uhrwerke nötigen Furnituren und Uhrgehäuse herstellt.

Etablisseur ist, wer alle zu seiner Fabrikation nötigen Bohwerke kauft, sie selbst zum fertigen Erzeugnis verarbeitet oder verarbeiten lässt.

Termineur ist, wer Uhren oder Uhrwerke für eine Fabrik oder einen Etablisseur fertigstellt und nur den Gegenwert der ausgeführten Arbeit erhält.

311

IV. Vollzog.

Art. 12.

Wer den Bestimmungen dieses Beschlusses untersteht, ist verpflichtet, diejenigen Bücher zu führen, welche nach Natur und Umfang des Geschäftes erforderlich sind. Die Bücher müssen so geführt sein, dass sie eine Nachprüfung darüber gestatten, ob die Bestimmungen dieses Beschlusses eingehalten worden sind. Die Bücher sind 10 Jahre lang aufzubewahren. Die eingehende Korrespondenz und die Kopien der ausgehenden Korrespondenz müssen ebenfalls 10 Jahre lang aufgehoben werden.

Art. 18.

Das Volkswirtschaftsdepartement kann zur Mitwirkung beim Vollzug des vorliegenden Beschlusses die Kantonsbehörden, die Kammer, die eidgenössischen Fabrikinspektoren sowie Sachverständige beiziehen.

Es kann ferner die notwendigen Untersuchungen vornehmen oder vornehmen lassen, um festzustellen, ob die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses eingehalten werden. Es kann die Fidhor mit der Vornahme dieser Untersuchungen beauftragen und die Kosten der Untersuchung der davon betroffenen Unternehmung oder Person überbinden, namentlich wenn diese den Vorschriften des vorliegenden Beschlusses zuwidergehandelt haben. Die kantonalen Behörden haben die Durchführung dieser Untersuchungen zu ermöglichen.

Art. 14.

Die Aufsicht über die Durchführung des Art. l und über die Einhaltung der . gestützt auf Art. 4 gefällten Entscheide liegt, vorbehaltlich Art. 18, den Kantonen ob.

Die kantonalen Behörden sind gehalten, Eröffnungen, Erweiterungen, Umgestaltungen oder Verlegungen von Unternehmungen der Uhrenindustrie, welche entgegen den Bestimmungen dieses Beschlusses vorgenommen werden, zu verhindern. Vorschriftswidrig eröffnete, vergrösserte, umgestaltete oder verlegte Unternehmungen sind zu schliessen oder wieder einzuschränken. » Art. 15.

Mit -Busse bis zu zehntausend Franken oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten wird bestraft: a. wer ohne Bewilligung eine neue Unternehmung der Uhrenindustrie eröffnet oder eine bestehende erweitert, umgestaltet oder verlegt; b. wer in Missachtung der Bestimmungen der Art. 5 und 7 Eohwerke, Schablonen, Uhrbestandteile, Uhrgehäuse, Uhrwerke oder Uhren verkauft oder exportiert; c. wer den Bestimmungen des Art. 8 zuwiderhandelt ; d. wer die Bedingungen nicht einhält, die an eine Bewilligung im Sinne von Art. 4 oder 5 geknüpft sind ;

312 e. wer eine angeordnete Untersuchung hindert oder anlässlich einer Untersuchung den zuständigen Behörden oder Sachverständigen unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.

Beide Strafen können verbunden werden.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht findet Anwendung. Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung. Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die Kammer ist befugt, im Strafverfahren Anträge zu stellen und als Partei die allgemeinen Interessen der Uhrenindustrie geltend zu machen, sowie im Falle der Verurteilung Vergütung der Untersuchungskosten gemäss Art. 13, Abs. 2, und ihrer Parteikosten zu verlangen.

Wird die Zuwiderhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

Die Kantonsregierungen haben dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit sämtliche Straf entscheide oder Einstellungsbeschlüsse einzusenden.

Art 16.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. Januar 1938 in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1939.

697

Beilage 8.

Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zur

Sanierung der Verkaufspreise in der Uhrenindustrie.

0

(Vom 30. Dezember 1937.)

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf Art. 8. des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1937 zum Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie, verfügt : I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1.

Das von der Generalversammlung der «Fédération suisse des associations de fabricants d'horlogerie» (F. H.) am 22. Dezember 1936 angenommene, am

313 16. April, 24. Juni, 17. September, 14. Oktober und 26. November 1937 abgeänderte und für die Mitglieder dieses Verbandes gültige Eeglement über die Sanierung der Verkaufspreise wird genehmigt.

Infolgedessen finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung auf Unternehmungen der Uhrenindustrie, welche den auf die Konventionen verpflichteten Organisationen nicht angehören.

Art. 2.

Jede Unternehmung der Uhrenindustrie, welche Fertigerzeugnisse (Uhrwerke, Uhren und Hemmungsträger) herstellt, ist verpflichtet, für alle Ankerund Zylinderartikel ihrer Fabrikation eine detaillierte, klare und genaue Kostenberechnung (ecot) zu erstellen, welche die Herstellungskosten (Ziff. l--5 hiernach) und den Bruttogewinn (Ziff. 6) umfasst. Sie hat ausserdem einen Voranschlag über die allgemeinen Unkosten zu erstellen.

Sie ist verpflichtet, diese Dokumente zusammen mit den übrigen Belegen während 10 Jahren zur Verfügung der Kontrollorgane zu halten.

Die Kostenberechnung setzt sich aus folgenden Posten zusammen: 1. Die Eohwerke (ébauches) sind, gleichviel ob schweizerischer oder ausländischer Herkunft, nach den vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Tarifen ohne jeglichen Abzug von Eückvergütungen oder Skonto zu berechnen.

2. Die Uhrbestandteile (fournitures) sind, gleichviel ob schweizerischer oder ausländischer Herkunft, nach den vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Tarifen ohne jeglichen Abzug von Eüekvergütungen oder Skonto zu berechnen.

Uhrbestandteile, für welche kerne vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Tarife bestehen, sind nach den tatsächlich bezahlten Preisen zu berechnen.

8. Die Arbeitslöhne (main-d'oeuvre) sind pro Arbeitsgang (partie) auf Grund der Ansätze zu berechnen, welche vereinbarungsgemäss für die betreffende Gegend Geltung haben.

4. Die Nachprüfung (visitage) ist zu normalen Sätzen zu berechnen.

5. Über die allgemeinen Fabrikationsunkosten (frais généraux de fabrication) (Miete, Beleuchtung und Heizung der Werkräume, motorische Kraft, Porti, Löhne der Werkleiter und Betriebsangestellten, Arbeiterversicherungen, Zinsen, Abschreibungen usw.) ist Buch zu führen. Sie werden auf die Produktion einer normalen Betriebsperiode nach dem Verhältnis des Gesamtbetrages der Herstellungskosten oder der mengenmässigen Produktion verteilt.

Bundesblatt. 90. Jahrg. Bd. I.

23

314

Die Löhne des Fabrikanten und seiner an der Produktion mitwirkenden Familienangehörigen sind ebenfalls zu berechnen.

Die Herstellungskosten bestehen aus der Summe der 5 vorerwähnten Kostenbestandteile ohne jeglichen Abzug.

6. Zur Ermittlung des Bruttoverkaufspreises ist den Herstellungskosten als Mindestbruttogewinn ein Betrag beizufügen, der unter allen Umständen für jeden Artikel mindestens 25 % der Herstellungskosten zu betragen hat. Indessen darf bei der Berechnung des Bruttoverkaufspreises von Uhren, deren Gehäuse aus Gold oder Platin bestehen oder mit Juwelen besetzt sind, der für das Gehäuse beizufügende Mindestbruttogewinn auf 15 % für Taschenuhren und 20 % für Armbanduhren herabgesetzt werden. Für alle andern Gehäuse bleibt der Mindestbruttogewinn von 25 % bestehen.

Die allgemeinen Geschäftsunkosten (frais généraux commerciaux) sind im Bruttogewinn von 25 % inbegriffen. Sie umfassen: Miete, Beleuchtung und Heizung der Bureauräume, Porti, Telephongebühren, Gehälter der Direktoren und des Bureaupersonals, Bureaumaterial, Verpackungsmaterial, Versicherungen, Auslagen für Geschäftsreisen, Vertretungen oder Provisionen, Kunden-Skontos (Art. 6), Reklame, Bankspesen, Zinsen und verschiedene Lasten, Abschreibungen, Steuern usw. Sie sind auf Grund der Unkostenrechnung eines normalen Geschäftsjahres in einem Voranschlag festzusetzen, wobei die voraussichtlichen Schwankungen und Veränderungen zu berücksichtigen sind.

Die Preise für lose Uhrwerke sind um 5 % gegenüber den hiervor festgesetzten Ansätzen zu erhöhen. Dieser Aufschlag gilt nicht im Geschäftsverkehr zwischen Uhrenfabrikanten, welche nachweisen können, dass sie als Fabrikanten in der Schweiz tätig sind, und die vor dem 15. März 1984 als solche im Handelsregister eingetragen waren oder nach diesem Datum eine Betriebsbewilligung erhalten haben, vorausgesetzt, dass der Käufer weder Vertreter noch Kommissionär oder Zweiggeschäft einer ausländischen Firma ist.

Offerten oder Geschäftsabschlüsse auf Grund von Kostenberechnungen, die nicht alle vorgeschriebenen Kostenbestandteile umfassen, gelten als Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung.

Art. 3.

Jede Unternehmung der Uhrenindubtrie muss ihre Anker- und ZylinderFabrikate zu Preisen verkaufen, welche sich aus den «Prescriptions pour le calcul des prix et prix de barrage pour mouvements ancre et cylindre et pour montres compliquées» (Vorschriften über die Preisberechnung und Mindestpreise für Anker- und Zylinder-Uhrwerke sowie für komplizierte Uhren) ergeben.

Diese vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Vorschriften sind bei der

315 Schweizerischen Uhrenkammer (hiernach Kammer genannt) hinterlegt und können dort von jedem Interessenten bezogen werden.

Wenn ein bestimmter Artikel in der Liste der Mindestpreise nicht enthalten ist, so ist sein Verkaufspreis nach Art. 2 zu berechnen. Jedenfalls muss der Preis mit dem Ansatz für diejenigen Artikel im Einklang stehen, die ihm hinsichtlich Kaliber, Grosse, Qualität und Fabrikationsart am nächsten kommen. In Zweifelsfällen wird der Preis vom Volkswirtschaftsdepartement festgesetzt.

Dem Verkauf sind gleichgestellt: \. Der Versand von Uhrwaren in irgendwelcher Eigenschaft an Grossisten, Vertreter, Kommissionäre oder Konzessionäre.

2. Die Ausfuhr solcher Waren an Firmen, mit denen eine Interessengemeinschaft besteht (Filialen, Tochtergesellschaften, Stammhäuser und anderswie verwandte Unternehmungen).

Im Detailverkauf sind Preise anzusetzen, welche über den Tarifpreisen stehen.

Art. 4.

Die Unternehmungen der Uhrenindustrie sind verpflichtet, beabsichtigte Liquidationsverkäufe von Uhrwerken und Uhren der Kammer unter Angabe der wesentlichen Merkmale zu melden.

Die Kammer prüft die ihr vorgelegten Gesuche. Bei der Erteilung von Ausfuhrbewilligungen hält sie sich an die Eegeln, welche die konventionellen Organisationen ihren Mitgliedern gegenüber anwenden; sie knüpft die Bewilligung an die durch die Umstände gerechtfertigten Bedingungen.

Serienreste veralteter Kaliber bis zu 72 Stück fallen nicht unter die Bestimmungen von Abs. l hiervor. Unter solchen Serienresten sind einige vereinzelte Stücke zu verstehen, welche nicht von aufgeteilten Serien herrühren.

Auf allen Offerten, Auftragsbestätigungen, Korrespondenzen, Fakturen usw. betreffend Liquidationswaren ist der Vermerk «Liquidation» anzubringen.

Art. 5.

Die Unternehmungen der Uhrenindustrie haben der Kammer alle Kaliber mitzuteilen, für die im Tarif der F. H. vom 22. Dezember 1986 kein Blindestpreis festgesetzt ist. Die Mindestpreise der Uhrwerke dieser Kaliber werden durch das Volkswirtschaftsdepartement nach Anhörung der Beteiligten und entsprechend den Grundsätzen dieser Verfügung festgesetzt.

Art. 6.

. Es gelten folgende Skontos und Zahlungsbedingungen: 5 % im Maximum bei Zahlungen, die in der Schweiz geleistet werden (durch Kreditbrief) oder in der Schweiz 8 Tage nach Versand der Waren eintreffen,

316 4 % im Maximum bei Zahlungen, die in der Schweiz 8 Tage nach Ende des Versandmonates eintreffen, 3 % bei Zahlungen in 30 Tagen nach Ende des Versandmonates, 2 % bei Zahlungen in 60 Tagen nach Ende des Versandmonates, netto bei Zahlungen in 90 bis 120 Tagen nach Ende des Versandmonates gegen Akzept.

Im Geschäftsverkehr zwischen Uhrenfabrikanten, die nachweisen können, dass sie als Fabrikanten in der Schweiz tätig sind, und die vor dem 15. März 1934 als solche im Handelsregister eingetragen waren oder nach diesem Datum eine Betriebsbewilligung erhalten haben, darf ein Sonderrabatt bis zu 10 % gewährt werden, vorausgesetzt, dass der Käufer weder Vertreter noch Kommissionär oder Zweiggeschäft einer ausländischen Firma ist.

Im Falle eines Wiederverkaufs so gekaufter Fabrikate sind die Uhrenfabrikanten verpflichtet, ihre Kaufpreise mindestens um den Betrag aller Eabatte zu erhöhen, die sie auf Grund der Bestimmung hiervor genossen hatten.

Die schweizerischen Firmen sind für die von ihren Vertretern oder Filialen im Auslande gehandhabten Preisansätze haftbar. Ebenso sind die schweizerischen Filialen ausländischer Firmen für die Preise verantwortlich, welche ihr Stammhaus im Auslande auf die ihm von ihnen zugesandten Erzeugnisse anwendet.

Gratislieferung von Uhrbestandteilen ist untersagt; diese sind mit einem Aufschlag von mindestens 25 % auf den Ankaufspreis zu verkaufen.

Sämtliche Preise verstehen sich für Abnahme der Ware in der Schweiz; alle Transport- und Ausfuhrspesen mit Einschluss der Zollgebühren gehen zu Lasten des Empfängers.

II. Vollzug.

Art. 7.

Die Kammer wird für die Ausfuhr von Fabrikaten, welche unter die Bestimmungen dieser Verfügung fallen, Bewilligungen entsprechend Art. 5 des Bundesrätsbeschlusses vom 29. Dezember 1937 nur dann erteilen, wenn ihr eine Erklärung vorgelegt wird, wonach der Selbstkostenpreis gemäss den Bestimmungen dieser Verfügung ermittelt wurde.

Das Volkswirtschaftsdepartement wird die Treuhandstelle «Fiduciaire horlogère suisse» (Fidhor) beauftragen, die nötigen Erhebungen durchzuführen, um festzustellen, ob die Bestimmungen dieser Verfügung eingehalten werden.

Es kann die Kosten der Erhebung den davon betroffenen Unternehmungen überbinden, namentlich wenn diese den Vorschriften der vorliegenden Verfügung zuwidergehandelt haben. Die kantonalen Behörden haben die Durchführung der Untersuchungen zu ermöglichen.

317

Art. 9.

Wenn Bestellungen vor Inkrafttreten dieser Verfügung zu Preisen aufgenommen wurden, welche den Bestimmungen dieser Verfügung nicht entsprechen, so müssen diese Bestellungen der Kammer bis zum 10. Januar 1938 gemeldet und bis zum 80. April 1938 ausgeführt werden.

Sind alte, der Kammer gemeldete Bestellungen vor dem 1. Mai 1938 nicht ausgeführt worden, so dürfen die Waren nur noch nach den Vorschriften dieser Verfügung geliefert werden.

Art. 10.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden entsprechend den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1937 zum Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie geahndet.

Art. 11.

Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1939.

711

Beilage 9.

Verfügung des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartementes zur

Genehmigung der Preistarife für Uhrbestandteile.

(Vom 30. Dezember 1937.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 8 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1937 zum Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie, verfügt:

Art. 1.

Die Geltungsdauer der mit Verfügungen vom 15. April 1936, 30. Juli 1936, 1. März 1937, 31. März 1937, 26. April 1937, 2. August 1937 und 11. Oktober 1937 genehmigten Preistarife, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wird bis zum 31. Dezember 1939 verlängert. Es sind dies: a. der Minimaltarif der «Ebauches S.A.», b. der Tarif vom Januar 1935 der «Association syndicale des fabricants d'assortiments à ancre»,

318 c. der Tarif der «Fabriques de balanciers réunies» für Unruhen aus einem Metall (balanciers mono-métalliques, dits nickel), 1. bis 4. Qualität, d. der Tarif der «Fabriques de balanciers réunies», mit Berichtigung vom 14. Juni 1933, für Unruhen aus zwei Metallen (balanciers bi-métalliques), 2. und 3. Qualität, e. die Tarife des «Groupement des fabricants suisses de spiraux», /. der Minimaltarif für Uhrfedern, vom März 1937, g. der Tarif für Emailzifferblätter, vom März 1937, h. die Tarife der «Association suisse des fabricants de cadrans métal», vom 15. Juni 1937, mit Einschluss des auf Seite l der betreffenden Tarife angebrachten Preisaufschlages von 25 %, i. der Minimaltarif vom September 1936 für Uhrzeiger, die zur Fabrikation bestimmt sind, j. der Minimaltarif für Uhrzeiger, die zu Keparaturzwecken ins Ausland ausgeführt werden, fc. der Minimaltarif für Uhrgehäuse aus unedlen Metallen, Qualität I und II, vom März 1937, l. der Minimaltarif für Uhrgehäuse aus unedlen Metallen, Qualität III, vom März 1937, m. der Minimaltarif für Uhrgehäuse aus rostfreiem Stahl, Qualität I, vom März 1937, n. der Minimaltarif für Uhrgehäuse aus rostfreiem Stahl, Qualität II, vom März 1937, o. der Minimaltarif der Fassonpreise der «Fédération suisse des associations de fabricants de boîtes de montres en or (F. B.)», vom März 1937, p. die im April 1937 vereinbarten Zahlungsbedingungen der «Fédération suisse des associations de fabricants d'horlogerie (F. H.)» und der «Union des branches annexes de l'horlogerie (Ubah)».

Art. 2.

Fabrikanten, die den auf die Konventionen verpflichteten Organisationen nicht angehören und nachweisen, dass ihre Erzeugnisse geringerer Qualität sind, können, auf besonderes Gesuch hin, vom Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt werden, ihre Produkte zu entsprechend niedrigeren Preisen zu verkaufen.

Das Volkswirtschaftsdepartement kann die der «Union des branches annexes de l'horlogerie» nicht angeschlossenen Uhrzeigerfabrikanten ermächtigen, bestimmten Kunden für Uhrzeiger, die zu Eeparaturzwecken ins Ausland ausgeführt werden, besondere Eabatte zu gewähren.

Kauf und Verkauf von Uhrbestandteilen (fournitures) oder Teilen von solchen, welche weniger ausgearbeitet sind, als es die vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Tarife vorsehen, sind nur zwischen Herstellern desselben Bestandteiles gestattet; dabei sind die Preise festzusetzen, die den Tarifpreisen des Fertigfabrikates entsprechen.

319 Art. 3.

Die in Art. l genannten Tarife werden bei der Schweizerischen Uhrenkammer hinterlegt, wo sie von jedem Interessenten bezogen werden können.

Art. 4.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden entsprechend den Be Stimmungen dos Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1937 zum Schütze der schweizerischen Uhrenindustrie geahndet.

Art. 5.

Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1939.

710

Beilage 10.

Bundesratsfoeschluss zur

Erneuerung des Bundesratsbeschlusses vom 9. Oktober 1936 über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie.

(Vom 29. Dezember 1937.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den durch den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1937 *) in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 **) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, beschliesst :

Art. 1.

Die Wirksamkeit de,i Bundesratsbeschlusses vom 9. Oktober 1936***) über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmässigen Uhrenindustrie wird bis zum 31. Dezember 1939 verlängert.

*) A. S. 53, 1038.

**) A. S. 49, 811.

***) A. S. 52, 778.

320

Art. 2.

Die Art. 6 (Verzeichnis der zur Ausführung in Heimarbeit zugelassenen Arbeitszweige), 48 und 45, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 6 (Verzeichnis der zur Ausführung in Heimarbeit zugelassenen Arbeitszweige) : % 1. Beiwerke: petites parties accessoires (ébavage, vissage, posage de pieds ou de goupilles, posage de pierres de contre-pivots, adoucissages d'acier ou de laiton, etc.)

100 2. Weitere Fabrikationszweige: a. Unruhen: remontage de vis 100 b. Federn: attachage 100 adoucissage à la main 50 c. Zeiger: adoucissage 100 encartage 25 rivage 25 d. Schalen: finissage mit Einschluss von polissage und lapidage 25 e. Emailzifferblätter: posage de pieds 100 paillonnage 100 creusage 100 décalquage 25 /. Metallzifferblätter: masticage 50 fusinage 50 gravure 25 guillochage 25 g. Raquettes, coquerets, plaques de contre-pivots 25 h. Uhrsteine 25 i. Triebe: petites parties accessoires à la main 25 8. Zusammensetzen und Fertigmachen der Uhr: a. Pivotages, remontage de barillets et de contre-pivots, vissage de raquettes, décalquage de noms et marques sur cadrans, posage de radium, coupage de balanciers, réglages, posage de glaces rondes, jeder Arbeitszweig 100 b. Eemontage de mécanismes et de finissages, achevages, posage de cadrans, emboîtage, mit Einschluss von fonctionnement des secrets, retouche de réglage, sertissage de pierres et chassage de pierres ou de bouchons, jeder Arbeitszweig . 25 Art. 43. 1 Die kantonale Oberbehörde ist befugt, in begründeten Fällen Ausnahmen von Art. 7, Abs. 2, Art. 13 und Art. 28, Abs. 2 und 8, zu gewähren.

321 2 Im weitern kann die kantonale Oberbehörde in besondern Fällen auf Gesuch für die Ausgabe von Heimarbeitsaufträgen an Personen, die aus zwingenden persönlichen Gründen nur zu Hause arbeiten können, Ausnahmen von Art. 6, Abs. 2, bewilligen. Die Bewilligung steht dem Kanton zu, in dem der Auftraggeber sein Domizil hat; er trifft seinen Entscheid im Einvernehmen mit dem Wohnsitzkanton des Heimarbeiters, wenn dieser nicht im nämlichen Kanton wie sein Auftraggeber wohnt.

8 Die Ausnahmen sind schriftlich zu bewilligen und dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bekanntzugeben. Sie können bei missbräuchlicher Benützung zurückgezogen werden.

Art. 45, Abs. 1. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder die zu seinem Vollzug erlassenen Anordnungen, die sich die im Sinne des Bundesratsbeschlusses verantwortlichen Personen (Auftraggeber, Heimarbeiter, Kleinbetriebs- oder Familienbetriebsinhaber bzw. deren Vertreter) zuschulden kommen lassen, werden, sofern sie nicht zivilrechtlicher Natur sind, in leichten Fällen mit Busse von zehn bis fünfzig Franken, in schweren Fällen mit Busse von mehr als fünfzig bis fünfhundert Franken bestraft.

Art. 3.

Dem Art. 31 des Bundesratsbeschlusses wird folgender dritter Absatz beigefügt: Art. 31, Abs. 3. Insoweit für einen Industriezweig die Löhne gesamtarbeitsvertraglich oder durch Schiedsspruch bestimmt sind, sind die auf diese Weise festgesetzten Lohnansätze anzuwenden.

322 Beilage 11.

Bundesratsbeschluss zur

Erneuerung des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1935 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie.

(Vom 29. Dezember 1937.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den durch den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1987 ^ in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 14. Oktober 19332) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, beschliesst :

Art. 1.

Die Wirksamkeit des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 19358) über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie wird bis zum 81. Dezember 1938 verlängert.

Art. 2.

Art. l, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses wird durch folgende Bestimmung ersetzt : Art. l, Abs. 2. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Betriebe, die unter den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 19364) über Massnahmen zum Schütze des Schuhmachergewerbes fallen.

694

!)

") ") «)

A. S. 53, A. S. 49, A. S. 51, A. S. 52,

1038.

811.

825.

1034.

323 Beilage 12.

Bimdesratsbeschluss zur

Erneuerung des Bundesratsbeschlusses vom 25. März 1935 über die Regelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen.

(Vom 29. Dezember 1937.)

Der schweizerische

Bundesrat,

gestützt auf den durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1937 *) in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 **) über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, beschliesst :

Art. 1.

Die Wirksamkeit des Bundesratsbeschlusses vom 25. März 1935 ***) über die Eegelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen wird bis zum 31. Dezember 1938 verlängert.

Art. 2.

Art. 2 des Bundesratsbeschlusses wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 2. Beim Vorliegen zwingender Gründe kann die kantonale Oberbehörde Abweichungen von der in Art. l festgelegten Anordnung der Betriebszeit und im einzelnen Falle vorübergehend Überzeitarbeit von höchstens einer Stunde im Tag und höchstens 40 Stunden im Kalenderjahr bewilligen.

692

*) A. S. 53, 1038.

**) A. S. 49, 811.

***) A. S. 51, 190.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XVI. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland. (Vom 19. März 1938.)

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1938

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3682

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.03.1938

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