672 # S T #

3786 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Organisation der Spezialtruppen des Landsturms.

(Vom 7. November 1938.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Durch Beschluss der Bundesversammlung vom 7. Oktober 1936 über die Truppenordnung, ergänzt durch den Beschluss vom 27. Oktober 1937, wurde der Grossteil der Armee reorganisiert. Die Organisation der Landwehr zweiten Aufgebots und des Landsturms wurde weiteren Beschlüssen der Bundesversammlung vorbehalten. Durch Beschluss vom 22. Oktober 1937 wurden die Landwehr zweiten Aufgebots und die Landsturm-Infanterie reorganisiert.

In der Botschaft vom 18. Juni 1937 wurde darauf hingewiesen, dass zur Neuorganisation der Spezialtruppen des Landsturms die Neugestaltung der Dienste hinter der Front, der rückwärtigen Dienste und des Transportdienstes abgewartet werden müsse. Diese damals noch schwebenden Fragen sind nun abgeklärt, so dass der letzte Schritt der von der Bundesversammlung zu beschliessenden eigentlichen Truppenreorganisation, die Organisation der Spezialtruppen des Landsturms, jetzt vorgenommen werden kann.

Infolge der allgemeinen Verjüngung der heutigen Generation, durch die Verbesserung der Ausbildung und namentlich durch die Einführung von Kursen für die nicht mehr wiederholungskurspfliehtigen älteren Jahrgänge wird die Qualität des Landsturms wesentlich verbessert. Der Landsturm kann in Zukunft für Aufgaben verwendet werden, die früher der Landwehr zugedacht waren. Die Landwehr wird in vermehrtem Masse zur Verstärkung des Auszuges herangezogen ; zahlreiche Verbände sind aus Auszug und Landwehr gemischt. Die Fliegerabwehr wird grosse Mannschaftsbestände erfordern.

Ausserdem wird von der Eekrotenaushebung 1940 an ein progressiver Geburtenrückgang fühlbar werden.

Diese Gründe führen dazu, nicht nur den Auszug durch Landwehr zu verstärken, sondern auch die Landwehr immer mehr durch Landsturm abzulösen.

Überall, wo es möglich ist, sollen durch den Einsatz von L a n d s t u r m K a m p f k r ä f t e f r e i g e m a c h t werden. Der Landsturm wiederum soll durch

673 Z u z u g von H i l f s d i e n s t p f l i c h t i g e n v e r s t ä r k t werden. Im Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Erweiterung der Hilfsdienstpflicht ist darauf Eücksicht genommen. Beim Übertritt aus dem Landsturm in das Hilfsdienstverhältnis sollen die Leute in der Begel in ihrer Landsturmeinheit eingeteilt bleiben, sofern sie nicht als Spezialisten bei irgendeiner besonderen Hilfsdienstgattung benötigt werden. Den Landsturmverbänden, in denen es möglich ist, sollen ausserdem jüngere Hilfsdienstpflichtige, die nicht militärdienstpflichtig waren, die aber infolge ihrer Berufskenntnisse geeignet sind, zugeteilt werden können; dies gilt z. B. für die Verwendung von pferdekundigen Leuten in Landsturm-Train-Detachementen oder von Automobilfahrern als Führer von Militärfahrzeugen.

Die A u f g a b e der Spezialtruppen des Landsturms ist eine dreifache: sie dienen einerseits zur Ergänzung von Auszugs- oder Landwehrbeständen, anderseits können Landsturmverbände Auszugs- oder Landwehrformationen der Dienste hinter der Front ersetzen oder ablösen, schliesslich haben gewisse Landsturmverbände von vorneherein bestimmte Aufgaben in den rückwärtigen Diensten zu übernehmen. Dabei handelt es sich in der Hauptsache um folgende Dinge: Strassenpolizei hinter dem Baum der Kampftruppen, Dienst in den Pferdedepots und Pferdekuranstalten, Munitionsnachschub, Instandhaltung von Flugzeugen und Flugplätzen, Bauarbeiten aller Art, Verbindungsdienst, Verwundetenrückschub und -pflege im Landesinnern, Verpflegungsdienst.

Die Notwendigkeit, die Leute ihrer A u s b i l d u n g e n t s p r e c h e n d zu v e r w e n d e n , zwingt dazu, teilweise Leute aus verschiedenen Kantonen zu Einheiten oder Detachementen zusammenzufassen, da sonst eine Verzettelung in zahlreiche kleine Spezialdetachemente stattfinden würde, die eine nützliche Verwendung ausserordentlich erschweren müsste. Das gilt namentlich für die Genietruppen; dort muss die zentrale Stelle die Möglichkeit haben, den zahlreichen Spezialkenntnissen entsprechend die Einteilungen nach Bedarf vorzunehmen. Es ist deshalb nicht zu umgehen, dass eine Anzahl Einheiten eidgenössisch verwaltet werden, wobei selbstverständlich wie üblich die Kontrollführung soviel als möglich auf die Kantone verteilt werden soll.

Im vorliegenden Beschlussesentwurf wird das G r u n d
s ä t z l i c h e der Landsturmorganisation festgelegt, wobei alle in der Militärorganisation der Bundesversammlung übertragenen Aufgaben organisatorischer Natur berücksichtigt sind. Die verfügbaren Bestände sind aber Veränderungen unterworfen, und die Entwicklung der Anforderungen, die mit der Zeit.an die Spezialtruppen des Landsturms werden gestellt werden müssen, kann unmöglich vorausgesehen werden. Um mit der Entwicklung der Verhältnisse Schritt halten zu können und nicht wegen organisatorischer Änderungen, die nicht grundsätzlicher Natur sind, jeweils an die eidgenössischen Bäte gelangen zu müssen, ist im Beschlussesentwurf vorgesehen, den Bundesrat zur Vornahme derartiger Änderungen zu ermächtigen. Eine Verordnung des Bundesrates wird die Einzelheiten der Landsturmorganisation regeln, wie dies für die bisherige Organisation durch die Verordnung über den Landsturm vom 23. September 1929 erfolgt ist.

Bundesblatt.

90. Jahrg.

Bd. II.

52

674

Die K o s t e n der vorgesehenen Neuorganisation bestehen in der Änderung einiger Einteilungsabzeichen und in der Anschaffung des zur Ergänzung nötigsten Korpsmaterials. Der dafür nachgesuchte, einmalige Kredit von Er. l 200 000 aus allgemeinen Bundesmitteln sollte gleichzeitig mit der Organisation beschlossen werden, damit die Landsturmverbände bei der Eeorganisation sofort verwendungsfähig sind, und er ist in die Nachtragskreditbegehren des Jahres 1939 einzustellen.

Die Eeorganisation der Spezialtruppen des Landsturms entspricht in gleichem Masse wie die Neuordnung der Hilfsdienste einem dringenden B e d ü r f n i s der Landesverteidigung. Sie sollte gleichzeitig mit dieser Neuordnung in Kraft treten. Hiefür ist der 1-. April 1939 vorgesehen.

Wir bitten Sie, dem nachfolgenden Entwurf zu einem Beschluss betreffend die Organisation der Spezialtruppen des Landsturms die Genehmigung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den T.November 1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Bitumami.

Der Bundeskanzler: G. Boret.

675 (Entwirf.)

Beschluss der Bundesversammlung betreffend

die Organisation der Spezialtruppen des Landsturms.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 52 der Militärorganisation vom 12. April 1907 und auf Art. 9 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 7. Oktober 1936 betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung), nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. November 1938, beschliesst : Art. 1.

Im Landsturm werden die in Tabelle A dieses Beschlusses aufgeführten Detachemente, Einheiten und Truppenkörper der Spezialtruppen gebildet.

Art. 2.

Die Sollbestände werden durch die Tabellen C dieses Beschlusses festgesetzt.

Art. 3.

Die Kantone stellen die in Tabelle B aufgeführten Detachemente und Einheiten. Der Bundesrat bestimmt die Bildung der nicht von den Kantonen gestellten Detachemente, Einheiten und Stäbe.

Art. 4.

Wenn sich die Verhältnisse ändern, kann der Bundesrat an den Tabellen A, B und C Änderungen und Ergänzungen vornehmen.

Art. 5.

Zur Bildung und Ergänzung bestimmter Truppenteile können Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten anderer Truppengattungen vom Bunde zugeteilt werden.

676

Art. 6.

In die Truppenteile des Landsturms können Hilfsdienstpflichtige eingeteilt werden. Der Bundesrat bestimmt den Umfang, in dem solche Zuteilungen zulässig sind.

Art. 7.

Ausser der Ergänzung aus den Jüngern Heeresklassen und aus Hilfsdienstpflichtigen kann sich der Landsturm auch aus Freiwilligen ergänzen.

Art. 8.

Landsturmpflichtige können zur Ergänzung der Bestände der Landwehr oder des Auszuges verwendet werden. Für einzelne Truppengattungen kann der Landsturm in ein erstes und ein zweites Aufgebot (Landsturm I und II) geteilt werden.

Art. 9.

Der Bundesrat bestimmt das Korpsmaterial der Landsturmtruppen unter Vorbehalt der Kreditbewilligung durch die eidgenössischen Eäte. Für die zur Einführung der neuen Organisation notwendige Ergänzung des vorhandenen Materials wird ihm ein Kredit von Fr. l 200 000 eröffnet.

Art. 10.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Auf diesen Zeitpunkt werden alle damit im Widerspruch stehenden Erlasse, namentlich der Bundesbeschluss über die Organisation des Landsturms vom 19. Juni 1929, aufgehoben.

677

Tabelle A.

Im Landsturm werden folgende Detachemente, Einheiten und Truppenkörper der Spezialtruppen gebildet: 1. Leichte Truppen: 30 Dragoner-Kompagnien, 15 Territorial-Strassenpolizei-Kompagnien.

2. Artillerie: 24 Kanonier-Kompagnien, 24 Fahrer-Kompagnien, 4 Motor-Kanonen-Detachemente, 2 Motor-Haubitzen-Detachemente.

18 Schwere Motor-Kanonen-Detachemente, 12 Artillerie-Beobachtungs-Detachemente, 2--3 Gebirgs-Scheinwerfer-Detachemente.

3. Fliegertruppe: 7 Flieger-Kompagnien.

4. Fliegerabwehrtruppe: Keine Landsturmeinheiten. Die Landsturmbestände verbleiben in den aus verschiedenen Heeresklassen gemischten Stäben und Einheiten.

5. Genietruppen: 18 Sappeur-Kompagnien, 4 Sappeur-Abteilungen, 4--6 Mineur-Detachemente, 6 Pontonier-Detachemente, 10 Telegraphen-Detachemente, 6 Funker-Detachemente.

6. Sanitätstruppe: 29 Sanitäts-Züge, 27 Sanitäts-Detachemente.

7. Veterinärtruppe: Die notwendigen Truppen für die Pferdedepots werden von den leichten Truppen, für die Pferdekuranstalten von der Artillerie und der Traintruppe gestellt.

8. Verpflegungstruppe : 4 Verpflegungs-Kompagnien, 6 Verpflegungs-Detachemente, 4 Bäcker-Kompagnien.

9. Motortransporttruppe: Keine Landsturmeinheiten. Die Landsturmbestände werden auf die aus verschiedenen Heeresklassen gemischten Stäbe und Einheiten verteilt.

10. Traintruppe: 6 Train-Kompagnien, 100 Train-Detachemente.

678

Tabelle B.

Die Kantone haben im Landsturm zu stellen: Drag. Kan. Fahrer- Moi.

Kp. Kp.

Kp. Kan.

Det.

Zürich .

Bern . .

Luzern .

Uri Schwyz.

Obwalden 1^1

. .

. .

. .

. .

. .

NiddWalden

3

3

1

6 2 -- --

6 2 -- --

1

--

--

1 -- -- --

--

Sch. Art. Bill.

Mot. Beob. Schnw. San. San.

Kan.

Del. Zuge Det.

Dei. Det.

--

--

--

--

--

--

2 3 1 -- --

--

--

--

--

--

--

--

-- 2 -- 1

-- 2 -- 1

--

--

--

--

--

--

--

--

-- 1 1 --

-- -- -- --

-- -- -- --

1 3 2 --

--

--

--

--

--

--

--

4

1 --

2 3 1 -- --

2 -- -- -- --

2 2 -- --

5 5 1 -- 1

3

Train- TrainKp. Det.

--

15 21 4 1 3

1

--

1

1 1 1 1

--

3 4 2 3 iX

1 1 1 --

*

.

Glarus . . .

Zug

2 5 1 -- --

Moi.

Hb.

Dei.

. . . .

Freiburg . .

Solothurn. .

Baselstadt . .

Baselland . .

oSchaffhausn i f m Appenzell A./Rh. . .

Appenzell T I./Rh.

.

--

-- -- --

--

l 1

.

St. Gallen. .

Graubünden .

Aargau . . .

Thurgau . .

Tessin . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg .

Genf . . . .

1 -- 1 1 -- 3 -- -- --

-- 2 1 -- 3 -- 1 --

Total

15

24

3

3 -- 2 1 -- 3 -- 1

-- 1 --

-- -- 1

--

--

--

--

--

--

--

--

--

--

2 -- 3 -- -- 2 --

--

1

--

2 1

24

4

2

18

2 -- 1 -- -- 1 -- 1 1

-- -- -- -- -- -- -- -- --

12

2

2 5 3 -- -- 1 -- -- 1

1 -- 1 1 1 2 2 1 1

29

27

1 -- 1 -- -- 1 -- -- --

1 B 2 5 4 3 10 4 3 3

6 100

679

Tabellen C Sollbestände der Stäbe, Einheiten und Detachemente der Spezialtruppen des Landsturms.

Allgemeine Bestimmungen.

1. Die allgemeinen Bestimmungen zu den Tabellen C des Beschlusses der Bundesversammlung vom 7. Oktober 1936 betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) gelten für die Sollbestände des Landsturms sinngemäss.

2. Trompeter und Tambouren werden nicht besonders aufgeführt; sie sind im Bestand der übrigen Soldaten eingerechnet.

3. Allfällig zugeteilte Hilfsdienstpflichtige und Freiwillige sind in den Beständen Inbegriffen.

4. Die Zuteilung von Transportmitteln erfolgt nach Bedarf.

Tabelle G 1 .

Landsturm-Dragoner-Kompagnie.

Offiziere Kommandant (Hauptmann) Subalternoffiziere Keldweibel . . . .

Pourier Wachtmeister und Korporale Küchenchef .

.

. . . .

Dragoner Sanitätssoldat oder -gefreiter Büchsenmacher

Unteroffiziere

Soldaten

1 4 1 1 12 1

. .

148 1 1

. .

5

15 170

150

680

Tabelle C 2.

Territorial-Strassenpolizei-Kompagnie.

Offiziere Kommandant (Hauptmann) . .

.

.

.

.

Unteroffiziere

Soldaten

1 5

Subalternoffiziere Feldweibel Fourier .

1 1 20

Wachtmeister und Korporale Radfahrer Sanitatssoldaten oder -gefreite Fahrradmechaniker

166 2 4 6

172

22 200

200 selbstgestellte Fahrräder.

Tabelle C3.

Landsturm-Kanonier-Kompagnie.

Offiziere Kommandant (Hauptmann) Subalternoffiziere Feldweibel . . .

Fourier Wachtmeister und Korporale 1) Kanoniere 1) . .

Sanitätssoldaten oder -gefreite . . .

. . .

. . . .

Unteroffiziere

Soldaten

1 4 1 1 11 104 2

. . .

5

13

106

124 1 ) Einschliesslich 1 --2 Unteroffiziere und ca. 16 Soldaten der Genietrappen (Sappeure und Mineure).

681

Tabelle C4.

Landsturm-Fahrer-Kompagnie.

Offiziere Kommandant (Hauptmann) Subalternoffiziere . . .

Feldweibel Fourier Wachtmeister und Korporale Fahrer Sanitätssoldaten oder -gefreite . . .

Hufschmiede

. . . .

Unteroffiziere

Soldaten

1 3 1 1 10 120 2 4

. . . .

4

12

126

142

Tabelle C 5 .

Landsturm-Motor-Kanonen-Detachement, Landsturm-Motor-Haubitzen-Detachement Landsturm-Schweres Motor-Kanonen-Detachement, Landsturm-Artillerie-Beobachtungs-Detachement und Landsturm-Gebirgs-Scheinwerfer-Detachement.

Der Bestand hängt von den aus der Landwehr übertretenden Beständen ab.

682

Tabelle c6.

Landsturm-Flieger-Kompagnie.

Offiziere

Unteroffiziere

Soldaten

1 5

Kommandant (Hauptmann) Subalternoffiziere Feldweibel Fourier Wachtmeister und Korporale Küchenchef Fliegersoldaten

1 1 15 1 130 2

Sanitätssoldaten oder -gefreite

6

18

132

156

Tabelle C7.

Landsturm-Sappeur-Kompagnie.

Offiziere Kommandant (Hauptmann)

1

Subalternoffiziere Feldweibel Fourier Wachtmeister und Korporale Küchenchef Sappeure Sanitätssoldaten oder -gefreite

4 .

Unteroffiziere

Soldaten

1 1 20 1

. . .

170 2 5

23 200

172

683

Tabelle C8.

Landsturm-Sappeur-Abteilung.

Gliederung: Stab, 8 Landsturm-Sappeur-Kompagnien.

Offiziere

Stab Kommandant (Major oder Oberstleutnant) Adjutant (Subalternoffizier oder Hauptmann)

. . . .

Gasoffizier (Subalternoffizier)

. . .

Arzt (Subalternoffizier oder Hauptmann) Quartiermeister (Subalternoffizier oder Hauptmann)

.

1 1 1

. . . .

.

.

Soldaten

1 1 l 1 1

Technischer höherer Unteroffizier

Feldweibel . . . .

Fourier Gastrupp Sanitätssoldat oder -gefreiter Büchsenmacher.

Unteroffiziere

6 1 2

. .

5

3

9

17

Tabelle C9.

Landsturm-Mineur-Detachement, Landsturm-Pontonier-Detachement, Landsturm-Telegraphen-Detachement, Landsturm-Funker-Detachement.

Der Bestand hängt von den aus der Landwehr übertretenden Beständen ab.

684

Sanitäts-Zug.

Tabelle C10.

Sanitäts-Züge Nr.

1 -- 20

Kommandant (Hauptmann) . . . .

41 -- 45

51 -- 54

Of.

Uof. Sdt. Of.

Uof. Sdt. Of.

1

1

1

Uof. Sdt.

Zuget. Ärzte (Sub. Of. oder Hauptleute, . .

2

Fourier Sanitätsunteroffiziere Sanitätsgefreite und -Soldaten . .

--

allenfalls auch Hilfsdienstpflichtige}

3

-- -- 1 4 20 5 28 1)

20

1 -- -- 1 2 -- 5

1 -- -- 1 3 -- 10 2

4

10

2

16 1)

3

5

10 !)

1

) Bei der Mobilmachung durch je 1 Rotkreuzdetachement zu verstärken : San. Zug 1 --20 je 5--10 Krankenschwestern, 10 Samariterinnen, San. Zug 41 --45 je 3-- 5 Krankenschwestern, 5 Samariterinnen, San. Zug 51 --54 je 2 Krankenschwestern, 3 Samariterinnen.

Tabelle C11.

Landsturm-Sanitäts-Detachement.

Offiziere Kommandant (Hauptmann) . . . .

Feldweibel Fouriere Wachtmeister und Korporale Küchenchefs . . . .

Sanitätssoldaten und -gefreite

Unteroffiziere

Soldaten

1 2 2 10 2

80 1

16 97

80

685

Tabelle C".

Landsturm-Verpflegungs- Kompagnie.

Offiziere Kommandant (Hauptmann) Zugeteilter Hauptmann Subalternoffiziere .

Feldweibel . .

. .

Fourier

. ,

. -

. .

Soldaten

1 1 6 1 1 25 1

Magazinfouriere, Wachtmeister und Korporale .

Küchenchef Magazin- und Metzgersoldaten Sanitätssoldaten oder -gefreite

Unteroffiziere

162 2

. .

8

28

164

200

Tabelle C' 3 .

Landsturm-Verpflegungs-Detachement.

Offiziere Kommandant (Hauptmann) Subalternoffiziere . .

Feldweibel Fourier .

. .

Magazinfouriere, Wachtmeister und Korporale .

Küchenchef Magazin-, Metzger- und Bäckersoldaten. . . .

Sanitätssoldaten oder -gefreite .

Unteroffiziere

Soldaten

1 4

--

1 1 16 1

-- 5

-- 124 2

19 150

126

686

Tabelle C14.

Landsturm-Bäcker-Kompagnie.

Offiziere Kommandant (Hauptmann) Subalternoffiziere. . . .

Feldweibel Fourier Wachtmeister und Korporale Küchenchef Bäckersoldaten Sanitätssoldat oder -gefreiter

Unteroffiziere

Soldaten

1 3 1 1 12 1 130 1

. .

4

15

131

150

Tabelle C15.

Landsturm-Train-Kompagnie.

Offiziere Kommandant (Hauptmann) Subalternoffiziere Peldweibel . . . .

Rourier . . . . .

Wachtmeister u n d Korporale Trainsoldaten und Säumer Sanitätssoldaten oder -gefreite Hufschmiede

1 3 . .

. . . .

4

Unteroffiziere

Soldaten

1 1 10

12

120 2 4 126

142

Tabelle C16.

Landsturm -Trai n - Détachement.

Offiziere Kommandant (Subalternoffizier)

Unteroffiziere . . . .

. . .

Trainsoldaten, Säumer, Offiziersordonnanzen .

Unteroffiziere

1 7 -- 1

7 100

1048

Soldaten

92 92

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Organisation der Spezialtruppen des Landsturms. (Vom 7. November 1938.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1938

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

3786

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.11.1938

Date Data Seite

672-686

Page Pagina Ref. No

10 033 772

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.