Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

Entwurf

(IVG) (Weiterentwicklung der IV) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 20171, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken Vor den Artikeln 1, 1a, 1b, 2, 4, 53, 69, 77, 79 und 80 wird im Gliederungstitel der Ausdruck «Abschnitt» durch «Kapitel» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

1

In allen Gliederungstiteln werden die in Buchstaben geschriebenen Zahlen durch Ziffern ersetzt.

2

Gliederungstitel vor Art. 3a

2a. Kapitel: Erstmassnahmen A. Eingliederungsorientierte Beratung Art. 3a Ist die berufliche Eingliederung einer versicherten Person aus gesundheitlichen Gründen gefährdet oder besteht die Gefahr, dass eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem Arbeitsplatz nicht weiterbeschäftigt werden kann, so kann die IV-Stelle der versicherten Person, dem Arbeitgeber, den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie den betroffenen Akteuren des Bildungswesens auf

1 2

BBl 2017 2535 SR 831.20

2016-2390

2735

Invalidenversicherung. BG (Weiterentwicklung der IV)

BBl 2017

Ersuchen bereits vor Geltendmachung eines Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG3 eingliederungsorientierte Beratung gewähren.

Gliederungstitel vor Art. 3abis

B. Früherfassung Art. 3abis 1

Grundsatz

Durch die Früherfassung soll Invalidität (Art. 8 ATSG4) verhindert werden.

Zur Früherfassung können folgende Personen sich melden oder gemeldet werden: 1bis

a.

Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die: 1. von Invalidität bedroht sind, 2. noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, und 3. von einer kantonalen Instanz nach Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter betreut werden;

b.

arbeitsunfähige oder von Arbeitsunfähigkeit bedrohte Personen (Art. 6 ATSG).

Die IV-Stelle führt die Früherfassung in Zusammenarbeit mit anderen Versicherungsträgern, den dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20045 (VAG) unterstellten Versicherungsunternehmen und den kantonalen Instanzen nach Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter durch.

2

Art. 3b Abs. 2 Bst. f, g und m, 3 sowie 4 2

Zur Meldung berechtigt sind: f.

die dem VAG6 unterstellten Versicherungsunternehmen, die eine Krankentaggeld- oder Rentenversicherung anbieten;

g.

der Unfallversicherer nach Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 20. März 19817 über die Unfallversicherung (UVG);

m. die kantonalen Instanzen nach Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter.

Die Personen oder Stellen nach Absatz 2 Buchstaben b­m haben die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung über die Meldung zu informieren.

3

4

3 4 5 6 7

Aufgehoben

SR 830.1 SR 830.1 SR 961.01 SR 961.01 SR 832.20

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Invalidenversicherung. BG (Weiterentwicklung der IV)

BBl 2017

Art. 3c Abs. 2 Sie klärt die persönliche Situation der versicherten Person ab; dabei berücksichtigt sie insbesondere die Ursachen und Auswirkungen der verminderten Fähigkeit der Person, eine Ausbildung zu absolvieren, oder von deren Arbeitsunfähigkeit. Sie beurteilt, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7d angezeigt sind. Sie kann die versicherte Person und bei Bedarf ihren Arbeitgeber zu einem Beratungsgespräch einladen.

2

Art. 6a Sachüberschrift und Abs. 2 erster Satz Erteilung von Auskünften Die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36­40 KVG8 Versicherungen und Amtsstellen sind verpflichtet, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. ...

2

Art. 7d Abs. 1 und 2 Bst. g 1

2

Massnahmen der Frühintervention sollen dazu beitragen, dass: a.

gesundheitlich beeinträchtigte Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr und gesundheitlich beeinträchtigte junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr beim Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und bei ihrem Eintritt in den Arbeitsmarkt unterstützt werden;

b.

arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG9) Versicherte ihren bisherigen Arbeitsplatz behalten können;

c.

die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden.

Die IV-Stellen können folgende Massnahmen anordnen: g.

Beratung und Begleitung.

Art. 8 Abs. 1bis, 1ter sowie 3 Bst. abis, ater und b Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: 1bis

8 9

a.

das Alter;

b.

der Entwicklungsstand;

c.

die Fähigkeit der versicherten Person; und

d.

die zu erwartenden Dauer des Erwerbslebens.

SR 832.10 SR 830.1

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Invalidenversicherung. BG (Weiterentwicklung der IV)

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Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.

1ter

3

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: abis. Beratung und Begleitung; ater. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; b.

Massnahmen beruflicher Art;

Art. 8a Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 4 Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis­d.

2

4

Aufgehoben

Art. 11

Versicherungsschutz in der Unfallversicherung

Die Invalidenversicherung kann vom Taggeld höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle abziehen.

1

Die IV-Stelle setzt für die Versicherten nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG10 einen versicherten Verdienst im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 UVG fest.

2

Der Bundesrat legt die Berechnung des versicherten Verdienstes im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 UVG in Abhängigkeit vom bezogenen Taggeld fest und regelt das Verfahren.

3

Art. 12

Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.

1

Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15­18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind.

2

10

SR 832.20

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Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt.

3

Art. 13

Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG11).

1

Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: 2

a.

fachärztlich diagnostiziert sind;

b.

die Gesundheit beeinträchtigen;

c.

einen bestimmten Schweregrad aufweisen;

d.

eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und

e.

mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.

Für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Trisomie 21 gilt Absatz 2 Buchstabe e nicht.

3

Art. 14 1

Umfang der medizinischen Massnahmen und Voraussetzungen für die Leistungsübernahme

Die medizinischen Massnahmen umfassen:

11

a.

die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambulant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von: 1. Ärzten oder Ärztinnen, 2. Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen, 3. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen;

b.

medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden;

c.

die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;

d.

die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation;

SR 830.1

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e.

den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung;

f.

die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe c verordneten Arzneimitteln;

g.

die medizinisch notwendigen Transportkosten.

Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.

2

3

Die Versicherung übernimmt keine Kosten für logopädische Massnahmen.

Beim Entscheid über die Gewährung von ambulanten oder stationären medizinischen Behandlungen ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.

4

Art. 14ter 1

Bezeichnung der Leistungen

Der Bundesrat bestimmt: a.

die Voraussetzungen der medizinischen Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 Absatz 3;

b.

die Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 gewährt werden;

c.

die Arzneimittel zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 13, einschliesslich der Höchstbeträge, sofern sie nicht bereits auf der Spezialitätenliste nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b KVG12 aufgeführt sind;

d.

die medizinischen Pflegeleistungen, für die die Kosten übernommen werden.

Er kann Beginn und Dauer des Anspruchs auf einzelne medizinische Massnahmen regeln und Leistungen bezeichnen, deren Kosten die Versicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernimmt.

2

Er kann vorsehen, dass die Kosten für medizinische Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 übernommen werden, die den Grundsätzen nach Artikel 14 Absatz 2 nicht entsprechen, wenn diese Massnahmen für die Eingliederung notwendig sind.

Er bestimmt Art und Umfang der Massnahmen.

3

Er kann die Aufgaben nach den Absätzen 1­3 dem Eidgenössischen Departement des Innern oder dem Bundesamt übertragen.

4

12

SR 832.10

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Gliederungstitel vor Art. 14quater

IIbis. Beratung und Begleitung Art. 14quater Anspruch auf Beratung und Begleitung haben Versicherte und deren Arbeitgeber, sofern: 1

a.

die versicherte Person Anspruch auf eine Eingliederungsmassnahme nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe ater oder b hat; oder

b.

der Anspruch der versicherten Person auf eine Rente geprüft wird.

Der Anspruch entsteht frühestens zum Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, eine Massnahme beruflicher Art oder die Prüfung des Anspruchs auf eine Rente angezeigt ist.

2

Versicherte, deren letzte Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe a abgeschlossen ist, und deren Arbeitgeber haben ab dem die Massnahme abschliessenden Entscheid der IV-Stelle noch während längstens drei Jahren Anspruch auf Beratung und Begleitung.

3

Versicherte, deren Rente nach Abschluss der Massnahmen nach Artikel 8a Absatz 2 aufgehoben wird, und deren Arbeitgeber haben ab dem Entscheid der IV-Stelle noch während längstens drei Jahren Anspruch auf Beratung und Begleitung.

4

Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Beratung und Begleitung zur Verfügung stehen.

5

Gliederungstitel vor Art. 14a

IIter. Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung Art. 14a Abs. 1, 1bis und 35 Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben: 1

a.

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG13) sind;

b.

nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG).

Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.

1bis

13

SR 830.1

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Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden. Eine Massnahme darf nicht länger als ein Jahr dauern; sie kann in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden.

3

4

Aufgehoben

Die Massnahmen, die im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Die Versicherung kann dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt den Betrag, die Dauer und die Bedingungen der Auszahlung fest.

5

Art. 16

Erstmalige berufliche Ausbildung

Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht.

1

Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.

2

3

Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind: a.

die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;

b.

die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann; ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom Bundesamt umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;

c.

die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.

4

Art. 18 Abs. 1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG14) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.

1

14

SR 830.1

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Art. 18abis

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Personalverleih

Die IV-Stelle kann einen nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198915 (AVG) zugelassenen Personalverleiher beiziehen, um der versicherten Person den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern.

1

Der Personalverleiher muss über spezialisiertes Fachwissen bezüglich der Vermittlung von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen verfügen.

2

3

4

Die Versicherung entschädigt dem Personalverleiher: a.

die von ihm erbrachten Leistungen gemäss Leistungsvereinbarung;

b.

die durch den Gesundheitszustand der versicherten Person bedingten Mehrkosten für die Beiträge an die berufliche Vorsorge und für die Krankentaggeldprämien.

Der Bundesrat legt die Modalitäten und den Höchstbetrag der Entschädigung fest.

Art. 22

Anspruch

Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie: 1

a.

wegen der Massnahmen an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder

b.

in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG16) sind.

Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie: 2

a.

Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder

b.

an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind.

Versicherte, die eine höhere Berufsbildung oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn: 3

a.

sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben deren Besuch eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder

b.

ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert.

Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.

4

Für Massnahmen nach Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.

5

15 16

SR 823.11 SR 830.1

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Art. 22bis

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Modalitäten

Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern.

1

Anspruch auf ein Kindergeld besteht für jedes eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Der Anspruch auf ein Kindergeld besteht nicht für Kinder, für die gleichzeitig gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet werden.

2

Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch nach Artikel 22 Absatz 2 entsteht mit Ausbildungsbeginn, auch wenn die versicherte Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

3

Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG17 Gebrauch gemacht oder in dem das Rentenalter erreicht wird.

4

Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Artikel 14a und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet.

5

Erleidet die versicherte Person infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus.

6

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden: 7

a.

für nicht aufeinanderfolgende Tage;

b.

für Abklärungs- und Wartezeiten;

c.

für Arbeitsversuche;

d.

im Fall eines Unterbruchs von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft.

Art. 23 Abs. 2 und 2bis Aufgehoben Art. 24 Abs. 1, 2 und 4 Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Artikel 22 Absatz 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG18.

1

17 18

SR 831.10 SR 832.20

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Das Taggeld nach Artikel 22 Absatz 1 wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt.

2

Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.

4

Art. 24ter

Höhe des Taggeldes während der erstmaligen beruflichen Ausbildung

Für Versicherte in einer beruflichen Grundbildung entspricht das auf einen Monat hochgerechnete Taggeld dem Lohn gemäss Lehrvertrag. Der Bundesrat kann Kriterien für die Höhe des Taggeldes festlegen, wenn der vereinbarte Lohn nicht dem kantonalen branchenüblichen Durchschnitt entspricht.

1

Besteht kein Lehrvertrag, so entspricht das Taggeld auf den Monat hochgerechnet einem nach Alter abgestuften mittleren Einkommen von Personen in vergleichbarer Ausbildungssituation. Der Bundesrat setzt die Höhe fest.

2

Für Versicherte, die das 25. Altersjahr vollendet haben, entspricht das Taggeld auf den Monat hochgerechnet dem Höchstbetrag der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG19.

3

Art. 24quater

Auszahlung des Taggeldes während der erstmaligen beruflichen Ausbildung

Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung wird das Taggeld an den Arbeitgeber ausgerichtet, soweit dieser der versicherten Person einen entsprechenden Betrag als Lohn zahlt. Liegt kein Arbeitgeber vor, so legt der Bundesrat die Modalitäten für die Auszahlung des Taggeldes fest. Der Betrag wird monatlich ausbezahlt.

1

Übersteigt das Taggeld den massgebenden Betrag nach Artikel 24ter Absatz 1, so wird die Differenz an die versicherte Person ausgerichtet.

2

Art. 26 Abs. 1, 2 und 4 Die versicherte Person kann frei wählen unter den Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktikern und Apothekern, die ihre berufliche Tätigkeit nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200620 in eigener fachlicher Verantwortung ausüben dürfen oder ihre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.

1

2 und 4

19 20

Aufgehoben

SR 831.10 SR 811.11

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Art. 27

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Zusammenarbeit und Tarife

Das Bundesamt ist befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen sowie den Anstalten und Werkstätten die Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen durchführen, Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung und die Tarife zu regeln.

1

Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife festlegen. Er sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen.

2

Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen die Kosten der Eingliederungsmassnahmen übernommen werden.

3

Tarife, bei denen Taxpunkte für Leistungen oder für leistungsbezogene Pauschalen festgelegt werden, müssen für die gesamte Schweiz auf einer einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Können sich die Parteien nicht einigen, so legt der Bundesrat die Tarifstruktur fest.

4

Der Bundesrat kann Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können.

5

Art. 27bis

Wirtschaftlichkeit der medizinischen Massnahmen

Für Leistungen, die über das Mass hinausgehen, das im Interesse der versicherten Person liegt und für den Zweck der medizinischen Massnahmen erforderlich ist, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer von medizinischen Massnahmen zu Unrecht bezahlte Vergütung kann von der IV-Stelle zurückgefordert werden.

1

Der Leistungserbringer von medizinischen Massnahmen muss der IV-Stelle die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm: 2

a.

ein anderer in seinem Auftrag tätiger Leistungserbringer gewährt;

b.

Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern.

Gibt er die Vergünstigung nicht weiter, so kann die IV-Stelle deren Herausgabe verlangen.

3

Art. 27ter

Rechnungsstellung

Der Leistungserbringer muss der IV-Stelle eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihr auch alle Angaben machen, die sie benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Die versicherte Person erhält eine Kopie der Rechnung.

1

Bei Vergütungen mittels Fallpauschalen sind die Berechnungsgrundlagen, insbesondere die Diagnosen und Prozeduren, aufzuführen.

2

2746

Invalidenversicherung. BG (Weiterentwicklung der IV)

Art. 27quater

BBl 2017

Tarifschutz

Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen.

Art. 27quinquies Bisheriger Art. 27bis Art. 28 Abs. 1bis und 2 Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.

1bis

2

Aufgehoben

Art. 28a Sachüberschrift, Abs. 1, 2 sowie 3 erster und zweiter Satz Bemessung des Invaliditätsgrades Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen versicherten Personen richtet sich nach Artikel 16 ATSG21. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.

1

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.

2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. ...

3

Art. 28b

Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs

Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.

1

Bei einem Invaliditätsgrad von 5069 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.

2

3

Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.

21

SR 830.1

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Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile: 4

Invaliditätsgrad

Prozentualer Anteil

49 Prozent

47,5 Prozent

48 Prozent

45 Prozent

47 Prozent

42,5 Prozent

46 Prozent

40 Prozent

45 Prozent

37,5 Prozent

44 Prozent

35 Prozent

43 Prozent

32,5 Prozent

42 Prozent

30 Prozent

41 Prozent

27,5 Prozent

40 Prozent

25 Prozent

Art. 31 Abs. 1 und 38bis Abs. 3 Aufgehoben Art. 42 Abs. 3 zweiter Satz und 4 zweiter Satz ... Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat. ...

3

... Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.

4

Art. 53 Abs. 2 Bst. abis Aufgehoben Art. 54 Abs. 5 und 6 Die Kantone können Aufgaben nach Bundesrecht auf eine kantonale IV-Stelle übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern; diese kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

5

Die Kantone können Aufgaben kantonaler IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 einschliesslich der Kompetenz zum Erlass von Verfügungen auf öffentliche Institutionen nach Artikel 68bis Absatz 1 übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern; diese kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

6

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Invalidenversicherung. BG (Weiterentwicklung der IV)

Art. 54a

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Regionale ärztliche Dienste

Die IV-Stellen richten interdisziplinär zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste (RAD) ein. Der Bundesrat legt die Regionen nach Anhörung der Kantone fest.

1

Die RAD stehen den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung.

2

Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG22 massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich fest.

3

4

Die RAD sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig.

Art. 57 Abs. 1 1

Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:

22

a.

eingliederungsorientierte Beratung;

b.

Früherfassung;

c.

Bestimmung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen der Frühintervention einschliesslich der notwendigen Beratung und Begleitung;

d.

Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;

e.

ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure;

f.

Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure, Durchführung und Überwachung dieser Massnahmen, Beratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber während der Eingliederung und der Rentenprüfung sowie Prüfung der Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme und Anpassung des Eingliederungsziels bei Abbruch der Massnahme insbesondere bei jungen versicherten Personen;

g.

Beratung und Begleitung der versicherten Person und von deren Arbeitgeber nach Abschluss von Eingliederungsmassnahmen oder nach Aufhebung einer Rente;

h.

Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ab dem Zeitpunkt der Berentung;

i.

Bemessung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;

j.

Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;

k.

Öffentlichkeitsarbeit;

SR 830.1

2749

Invalidenversicherung. BG (Weiterentwicklung der IV)

l.

BBl 2017

Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer;

m. Kontrolle der Rechnungen für die medizinischen Massnahmen.

Art. 59 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 2bis Organisation und Verfahren 2 und 2bis

Aufgehoben

Art. 60 Abs. 1 Bst. b und c Die Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben insbesondere folgende Aufgaben: 1

b.

die Berechnung der Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten;

c.

die Auszahlung der Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten sowie die Auszahlung der Hilflosenentschädigungen an Volljährige.

Art. 66a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie 3 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG23 bekannt geben: 1

d.

behandelnden Ärztinnen und Ärzten, soweit die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln; im Einzelfall kann der Datenaustausch mündlich erfolgen.

Die Invalidenversicherung stellt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt die Personendaten, die zur Risikoanalyse der Unfälle von in Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG24 bezeichneten Personen erforderlich sind, anonymisiert zur Verfügung.

3

23 24

SR 830.1 SR 832.20

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Art. 68bis Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. b, 1bis, 1ter, 1quater, 3 sowie 5 Formen der interinstitutionellen Zusammenarbeit Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IVStellen eng zusammen mit: 1

b.

den dem VAG25 unterstellten Versicherungsunternehmen;

Die Invalidenversicherung arbeitet mit den kantonalen Instanzen zusammen, die für die Unterstützung der beruflichen Eingliederung von Jugendlichen zuständig sind. Sie kann sich weiter an der Finanzierung der kantonalen Instanzen, die für die Koordination der Unterstützungsmassnahmen zuständig sind, beteiligen, wenn: 1bis

a.

die kantonalen Instanzen Jugendliche mit Mehrfachproblematik betreuen; und

b.

die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Instanzen und der IV-Stelle sowie die finanzielle Beteiligung der Invalidenversicherung in einer Vereinbarung geregelt sind.

Bei Minderjährigen ab dem vollendeten 13. Altersjahr und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die von Invalidität bedroht sind und die ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung eingereicht haben, können sich die IV-Stellen an den Kosten für die Massnahmen zur Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 beteiligen, wenn mit den zuständigen kantonalen Instanzen nach Absatz 1 Buchstabe d eine Vereinbarung besteht.

1ter

Die Invalidenversicherung übernimmt höchstens einen Drittel der Kosten pro Kanton nach Absatz 1bis und der Kosten pro Massnahme nach Absatz 1ter. Der Bundesrat kann Höchstgrenzen für die Beiträge festlegen und deren Ausrichtung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Er kann die Kompetenz, Mindestanforderungen für die Vereinbarungen festzulegen, an das Bundesamt delegieren.

1quater

Die Schweigepflicht der IV-Stellen entfällt unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Buchstaben b und c auch gegenüber Einrichtungen, kantonalen Durchführungsstellen und Institutionen nach den Absätzen 1 Buchstaben b­f und 1bis, sofern diese jeweils über eine formell gesetzliche Grundlage verfügen und den IV-Stellen Gegenrecht gewähren.

3

Erlässt eine IV-Stelle eine Verfügung, die den Leistungsbereich einer Einrichtung oder kantonalen Durchführungsstelle nach den Absätzen 1 Buchstaben b­f und 1bis berührt, so hat sie diesen eine Kopie der Verfügung zuzustellen.

5

25

SR 961.01

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Art. 68quinquies Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 erster Satz Haftung für Schäden in Einsatzbetrieben Schädigt eine versicherte Person während einer Massnahme nach Artikel 14a oder 18a den Einsatzbetrieb und kann dieser in sinngemässer Anwendung von Artikel 321e OR26 einen Schadenersatz beanspruchen, so haftet die Invalidenversicherung für den Schaden.

1

Schädigt die versicherte Person während einer Massnahme nach Artikel 14a oder 18a einen Dritten, so haftet der Einsatzbetrieb wie für das Verhalten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. ...

2

Art. 68sexies

Zusammenarbeitsvereinbarung

Der Bundesrat kann mit den Dachverbänden der Arbeitswelt Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen, um die Eingliederung und die Wiedereingliederung von Menschen mit einer Behinderung in den ersten Arbeitsmarkt sowie deren Verbleib in diesem zu stärken. Er kann die Kompetenz zum Abschluss der Zusammenarbeitsvereinbarungen an das Eidgenössische Departement des Innern delegieren.

1

Die Zusammenarbeitsvereinbarungen legen die Massnahmen fest, die die Dachverbände und deren Mitglieder zur Erfüllung des Zwecks nach Absatz 1 durchführen. Die Invalidenversicherung kann sich an der Durchführung der Massnahmen finanziell beteiligen.

2

Art. 68septies

Taggeld der Arbeitslosenversicherung

Ab dem 91. Taggeld übernimmt die Invalidenversicherung für die Personen nach Artikel 27 Absatz 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198227 die Kosten der Taggeldleistungen einschliesslich sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge sowie die Kosten für die arbeitsmarktlichen Massnahmen.

Art. 68octies

Betriebsräume

Der Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung kann im Auftrag des Bundesrates Betriebsräume für die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung erwerben, erstellen oder veräussern, sofern damit längerfristig Einsparungen für die Invalidenversicherung erzielt werden können.

1

2

Er überträgt diese Liegenschaften der betreffenden IV-Stelle zur Nutzniessung.

Der Bundesrat regelt die Bilanzierung der Liegenschaften und die Voraussetzungen für die Nutzniessung. Er kann die Kompetenz, den Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung mit dem Erwerb, Erstellen oder Veräussern von Betriebsräumen für die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung zu beauftragen, an das Bundesamt delegieren.

3

26 27

SR 220 SR 837.0

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Art. 74 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. d Die Versicherung gewährt den sprachregional oder national tätigen Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben: 1

d.

Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider.

Art. 75

Gemeinsame Bestimmungen

Der Bundesrat setzt die Höchstgrenzen der Beiträge nach Artikel 74 fest. Er legt eine Prioritätenordnung fest und kann die Ausrichtung der Beiträge von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. Das Bundesamt regelt die Berechnung der Beiträge und die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2006 Abs. 1 und 3 Werden Bauten nach Artikel 73 des bisherigen Rechts vor Ablauf von 25 Jahren seit Beginn der Nutzung zweckentfremdet oder auf eine nicht gemeinnützige Rechtsträgerschaft übertragen, so sind die Beiträge dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung nach Artikel 79 zurückzuerstatten. Sofern der Beginn der Nutzung nicht durch den Empfänger der Beiträge belegt werden kann, beginnt die Frist von 25 Jahren mit der letzten Zahlung von Beiträgen.

1

3

Aufgehoben

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

(Weiterentwicklung der IV) a. Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen Taggelder, die bei Inkrafttreten dieser Änderung nach den Artikel 22 Absatz 1bis und 23 Absätze 2 und 2bis ausgerichtet werden, werden weiter ausbezahlt bis zum Unterbruch oder Abschluss der Massnahme, aufgrund derer sie ausgerichtet werden.

b. Anpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 60. Altersjahr noch nicht vollendet haben Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 60. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG28 ändert.

1

Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 28b des vorliegenden Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch 2

28

SR 830.1

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Invalidenversicherung. BG (Weiterentwicklung der IV)

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bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.

Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird der Rentenanspruch nach Artikel 28b des vorliegenden Gesetzes spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung angewendet. Falls der Rentenbetrag im Vergleich zum bisherigen Betrag sinkt, wird der versicherten Person der bisherige Betrag solange ausgerichtet, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG verändert.

3

c. Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 60. Altersjahr vollendet haben Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 60. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht.

III Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Invalidenversicherung. BG (Weiterentwicklung der IV)

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Anhang (Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200029 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Art. 17 Abs. 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: 1

a.

um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder

b.

auf 100 Prozent erhöht.

Art. 32 Abs. 3 Erfahren die Organe einer Sozialversicherung, die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise oder Gemeinden im Rahmen ihrer Funktionen, dass eine versicherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht, so können sie die Organe der betroffenen Sozialversicherung darüber informieren.

3

Art. 43 Abs. 1bis Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.

1bis

Art. 44

Gutachten

Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: 1

a.

monodisziplinäres Gutachten;

b.

bidisziplinäres Gutachten;

c.

polydisziplinäres Gutachten.

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.

2

29

SR 830.1

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Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.

3

Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.

4

Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.

5

6

Der Bundesrat kann: a.

für Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;

b.

für die Zulassung von medizinischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1 Kriterien erlassen;

c.

für die Zulassung und die Überprüfung von Gutachterstellen für Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c eine Stelle zur Qualitätssicherung schaffen oder beauftragen.

2. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194630 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 101bis Abs. 2 dritter Satz ... Er legt eine Prioritätenordnung fest und kann die Ausrichtung der Beiträge von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. ...

2

3. Bundesgesetz vom 25. Juni 198231 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 21 Abs. 1 Beim Tod eines Versicherten beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte.

1

Art. 24 Sachüberschrift und Abs. 1 Berechnung der ganzen Invalidenrente 1

Aufgehoben

30 31

SR 831.10 SR 831.40

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Invalidenversicherung. BG (Weiterentwicklung der IV)

Art. 24a

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Abstufung der Invalidenrente nach Invaliditätsgrad

Die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.

1

Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von 5069 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.

2

Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.

3

Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile: 4

Invaliditätsgrad

Prozentualer Anteil

49 Prozent

47,5 Prozent

48 Prozent

45 Prozent

47 Prozent

42,5 Prozent

46 Prozent

40 Prozent

45 Prozent

37,5 Prozent

44 Prozent

35 Prozent

43 Prozent

32,5 Prozent

42 Prozent

30 Prozent

41 Prozent

27,5 Prozent

40 Prozent

25 Prozent

Art. 24b

Revision der Invalidenrente

Eine einmal festgesetzte Invalidenrente wird nur dann erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad in dem nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG32 festgelegten Ausmass ändert.

Art. 87 Abs. 2 Erfährt eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen ihrer Funktionen, dass eine versicherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht, so kann sie die Organe der betroffenen Sozialversicherung darüber informieren.

2

32

SR 830.1

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Invalidenversicherung. BG (Weiterentwicklung der IV)

BBl 2017

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

(Weiterentwicklung der IV) a. Anpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 60. Altersjahr noch nicht vollendet haben Für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 60. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG33 ändert.

1

Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 24a zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.

2

Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird der Rentenanspruch nach Artikel 24a des vorliegenden Gesetzes spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung angewendet. Falls der Rentenbetrag im Vergleich zum bisherigen Betrag sinkt, wird der versicherten Person der bisherige Betrag solange ausgerichtet, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG verändert.

3

Während der provisorischen Weiterversicherung nach Artikel 26a wird die Anwendung von Artikel 24a aufgeschoben.

4

b. Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 60. Altersjahr vollendet haben Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 60. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht.

4. Bundesgesetz vom 18. März 199434 über die Krankenversicherung Art. 52 Abs. 2 Für Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG35) werden zusätzlich Kosten für die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden Arzneimittel nach Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195936 über die Invalidenversicherung zu den gestützt auf diese Bestimmung festgelegten Höchstpreisen übernommen.

2

33 34 35 36

SR 830.1 SR 832.10 SR 830.1 SR 831.20

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5. Bundesgesetz vom 20. März 198137 über die Unfallversicherung Art. 1a Abs. 1 Bst. c 1

Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz: c.

die Personen, die an einer Eingliederungsmassnahme nach den Artikeln 14a­17 und 18a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195938 über die Invalidenversicherung (IVG) teilnehmen und ein Taggeld nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 oder 22bis Absatz 6 IVG beziehen.

Art. 17 Abs. 4 Die Höhe des Taggeldes der Versicherten nach Artikel 11 IVG39 entspricht dem von der Invalidenversicherung ausgerichteten Nettobetrag des Taggeldes.

4

Art. 45 Abs. 3bis Erleidet eine Person nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c einen Unfall, so hat sie dies der IV-Stelle oder der Suva unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.

3bis

Art. 66 Abs. 3ter Die Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c sind bei der Suva versichert.

3ter

Art. 89 Abs. 2bis 2bis

Die Suva führt ausserdem je eine gesonderte Rechnung für:

a.

die Versicherung der arbeitslosen Personen;

b.

die Versicherung der Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c.

Art. 90cbis

Finanzierung der Teuerungszulagen für die Versicherten nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c

Die Suva bildet zur Sicherung der Finanzierung der Teuerungszulagen für die Versicherten nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c gesonderte Rückstellungen.

1

2

Die gesonderten Rückstellungen werden finanziert aus:

37 38 39

a.

Zinsüberschüssen auf den Deckungskapitalien der Unfallversicherung der Versicherten nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c;

b.

der Verzinsung der Rückstellungen; und

c.

allfälligen Beiträgen aus dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung.

SR 832.20 RS 831.20 SR 831.20

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Invalidenversicherung. BG (Weiterentwicklung der IV)

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Wird vom Bundesrat eine Teuerungszulage festgesetzt, so entnimmt die Suva das zusätzlich erforderliche Deckungskapital den Rückstellungen. Reichen die Rückstellungen nicht aus, um das Kapital zur Finanzierung der Teuerungszulagen zu bilden, so werden die zusätzlich erforderlichen Mittel aus den Beiträgen aus dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung finanziert.

3

Die Suva legt die Beiträge aus dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung fest. Sie konsultiert vorgängig den Verwaltungsrat von Compenswiss.

4

Art. 91 Abs. 5 Die Invalidenversicherung übernimmt die Prämie für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten und für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle der versicherten Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c.

5

6. Bundesgesetz vom 19. Juni 199240 über die Militärversicherung Art. 93 Aufgehoben

7. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198241 Art. 27 Abs. 5 Personen, die wegen Wegfalls einer Invalidenrente nach Artikel 14 Absatz 2 gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, haben Anspruch auf höchstens 180 Taggelder.

5

Art. 94a

Übernahme der der Kosten der Taggeldleistungen durch die Invalidenversicherung

Die Kosten der Taggeldleistungen nach Artikel 27 Absatz 5, einschliesslich sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge und der Kosten für arbeitsmarktliche Massnahmen, gehen ab dem 91. Taggeld zulasten der Invalidenversicherung.

1

2

Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren.

40 41

SR 833.1 SR 837.0

2760