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im

Bundesblatt 90. Jahrgang.

Bern, den 21. Dezember 1938.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 2O Franken im Jahr, IO Franken im Halbjahr, gnsßfflich Nachnahme- und Posttestellangsgebtihr.

Einrückungsgebtthr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko au Stämpfli £ de in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Organisation des Militärdepartements und über die Armeeleitung.

(Vom 19. Dezember 1938.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Nachdem im vorigen Jahrzehnt zufolge der Weltlage, zufolge der Hoffnung auf eine allgemeine Abrüstung, wegen Kriegsmüdigkeit und nicht zuletzt wegen der vorherrschenden Spartendenzen eine Weiterentwicklung unseres Wehrwesens ausserordentlich stark gehemmt war, der Bundesrat sich vielmehr hatte bemühen müssen, im wesentlichen das Erreichte zu erhalten und eine Verkümmerung des Bestehenden zu verhindern, befindet sich seit einer Eeihe von Jahren unsere Landesverteidigung in voller Ausgestaltung und Reorganisation.

Vieles ist geschehen mit Bezug auf die materielle Ausrüstung unserer Armee und mit Bezug auf die Ausbildung und die Truppenordnung. Hiemit werden wir uns einlässlich in unserem Bericht zu den Motionen und Postulaten Vallotton, Schöpfer, Klöti und anderer aussprechen. Eine besondere Vorlage liegt überdies zurzeit vor den Bäten über die Verlängerung der Bekrutenschulen und die Neugestaltung der Kaderausbildung. Es erübrigt sich daher, auf diese Dinge hier des nähern einzutreten.

Durch die heutige Vorlage sollen vielmehr zwei andere Postulate der Verwirklichung zugeführt werden, die Beorganisation des Militärdepartements und die Neuordnung der Armeeleitung.

I.

Das Problem der Armeeleitung im Frieden beschäftigt die Öffentlichkeit schon seit langem. Es ist eingehend erörtert worden in den Berichten des Generals und des Chefs des Generalstabes über den Aktivdienst 1914--1918.

Nachher ist es längere Zeit still geblieben um diese Frage, wohl aus den gleichen Gründen, die, wie oben erwähnt, allgemein die Fortschritte unseres Wehrwesens gehemmt haben. Als dann die Beformtâtigkeit einsetzte, wurde der Bundesblatt. 90. Jahrg. Bd. II.

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1118 Verbesserung der Ausbildung und Ausrüstung der Vortritt gelassen. Heute ist der Moment gekommen, auch die Armeeleitung neu zu ordnen.

Dabei sei betont, dass es sich vorliegend nur um die Armeeleitung im Frieden handelt; die Notwendigkeit im Krieg, ja schon bei einem grösseren Aufgebot zum aktiven Dienst einen General zu ernennen, ist allgemein anerkannt und im Gesetz (Art. 204 M. 0.) festgelegt. Die Frage der Wahlart des Generals, nämlich, ob der General durch die Bundesversammlung zu wählen sei, wie Art. 85, Ziff. 4, der Bundesverfassung und der bereits erwähnte Art. 204 der Militärorganisation vorschreiben, oder ob dem Bundesrat die Zuständigkeit überwiesen werden soll, ist in einer besonderen Botschaft vom 25. April 1938 dem Parlament unterbreitet worden und soll nach dem Entscheid über die Organisation der Armeeleitung im Frieden ihre Lösung finden.

Der beutige Zustand.

Das geltende Gesetz enthält in seinem Vierten Teil, der den Titel: «Die Militärverwaltung» trägt, lediglich die Bestimmung, dass dem Bundesrat die oberste Leitung der M i l i t ä r v e r w a l t u n g zustehe und dass er sie durch das Militärdepartement besorgen lasse. Eine militärische Spitze kennt das Gesetz nicht; auch die Landesverteidigungskommission stellt keine solche dar, denn sie ist, abgesehen von der Ausstellung der Fähigkeitszeugnisse für Stabsoffiziere (Art. 70 M. 0.), lediglich als beratendes Organ eingesetzt «zur Vorberatung wichtiger, die Landesverteidigung betreff ender Fragen» (Art. 191 M.0.).

Dergestalt ergibt sich, dass der Chef des Militärdepartements tatsächlich nicht nur der Chef der Militärverwaltung im engeren Sinne ist, sondern dass in ihm zugleich auch die Armeeleitung verkörpert ist.

Unter ihm stehen heute die Generalstabsabteilung, die Abteilung für Infanterie, die Abteilung für leichte Truppen, die Abteilung für Artillerie, die Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr, die Abteilung für Genie, die Abteilung für Sanität, die eidgenössische Militärversicherung, die Abteilung für Veterinärwesen, das Oberkriegskommissariat, die Kriegstechnische Abteilung, die Kriegsmaterialverwaltung, die Abteilung für passiven Luftschutz, die Abteilung für Landestopographie, sowie das Departements-Sekretariat.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes von 1907 käme hinzu die eidgenössische Pferderegieanstalt in Thun, der aber durch interne BeOrganisation der Cha-

1119 rakter einer selbständigen Abteilung genommen und die der Abteilung für leichte Truppen unterstellt worden ist. Dafür sind über das Gesetz hinaus neu entstanden: die Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr und die Abteilung für passiven Luftschutz. Die Militärversicherung wurde bereits weitgehend verselbständigt. Durch die heutige Vorlage soll sie endgültig zur selbständigen Abteilung erhoben werden. Die Geschäftslast der Militärversicherung ist dermassen angewachsen und es haben auf der andern Seite auch die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Oberfeldarztes so zugenommen, dass dieser nicht mehr mit der gleichzeitigen Leitung beider Dienste belastet werden darf.

Im ganzen sind somit 15 Abteilungen direkt dem Chef des Militärdepartements unterstellt, nicht eingerechnet der Oberauditor, der, soweit ihm richterliche Funktionen zukommen, nicht den Verwaltungsabteilungen zugezählt wird.

Ausserdem unterstehen dem Chef des Militärdepartements direkt die drei Armeekorpskommandanten.

Jegliche Gliederung fehlt; praktisch ist allerdings der Generalstabsabteilung eine besondere Stellung eingeräumt, indem sie in allen wichtigen Fragen vom Departement begrüsst wird, auch wenn sie nicht unmittelbar das Sachgebiet des Generalstabes berühren. Eechtlich wird dieses Vorgehen unterstützt durch die Ziff. 2 des Art. 170 M. 0., wonach der Generalstabsabteilung die Begutachtung und die Antragstellung in allen Fragen zukommt, die die Landesverteidigung, die Armee als Ganzes und den Armeestab betreffen. Es geht aber schon aus dem Wortlaut der Bestimmung hervor, dass eine Entscheidungskompetenz der Generalstabsabteilung nicht zusteht und dass daher schliesslich alles an den Chef des Departements gelangt.

Dass bei derartiger Organisation das eidgenössische Militärdepartement rein schon vom Verwaltungsstandpunkt aus einen schwerfälligen Apparat darstellt, ist augenscheinlich.

Die Unterstellung von 15 gleichgestellten Abteilungen führt naturgemäss dazu, dass eine Eeihe von an sich nicht bedeutenden Fragen vom Departementschef müssen entschieden werden, weil bei einer Übertragung von Zuständigkeiten an 15 Stellen die erforderliche Einheitlichkeit der Behandlung nicht sichergestellt wäre.

Dass der heutige Zustand auch vom militärischen Gesichtspunkte nicht befriedigen kann, braucht wohl nicht des nähern erläutert
zu werden.

Vorschläge zur Abhilfe.

General Wille schlägt in seinem Bericht über die Grenzbesetzung 1914 bis 1918 eine Gliederung des Departements vor, die einen Chef der Ausbildung, den Generalstabschef mit einer Eeihe von angegliederten Abteilungen für materielle Kriegsvorbereitung und eine Finanzkontroll-Stelle aufweisen würde.

Dem Ausbildungschef wären auch die Divisons- und Armeekorpskommandanten zu unterstellen, und es wäre normalerweise in ihm der künftige General zu erblicken, doch wäre nicht ausgeschlossen, je nach Umständen im gegebenen

1120 Zeitpunkt einen der Korpskommandanten zum General zu wählen. Einem einzigen Manne «die gesamten Aufgaben der Armee» zu übertragen, lehnt der General ab, u. a. weil damit der Chef des Militärdepartements zum Strohmann würde.

Der Chef des Generalstabes der Armee, Oberstkorpskommandant Sprecher, forderte, dass die Aufgaben des Chefs des Generalstabes erweitert und seine Stellung eine den Chefs der andern Abteilungen übergeordnete werde; in allen wichtigen Armeefragen müsse der Chef des Generalstabes der unmittelbare Berater des Departementschefs sein. Das Ziel Sprechers war also eine sehr starke Zusammenfassung der gesamten Verwaltung unter Leitung des Chefs der Generalstabsabteilung. Eine Unterstellung der Armeekorpskommandanten unter den Generalstabschef hat er nicht vorgesehen.

Seither sind noch eine Eeihe von Vorschlägen und Gutachten ausgearbeitet worden, so von den Oberstkorpskommandanten Eoost, dem früheren, und Labhart, dem heutigen Chef der Generalstabsabteilung, den drei Armeekorpskommandanten Guisan, Frisi und Miescher und dem Waffenchef der Infanterie, Oberstkorpskommandant Wille. Sie stimmen insofern überein, als alle eine Verminderung der dem Departementschef direkt untergebenen Dienststellen und überdies eine Zusammenfassung der Abteilungen, denen die Truppenausbildung übertragen ist, verlangen; sie gehen auseinander, sobald es sich um die Frage der Spitze der Armeeleitung handelt. Wahrend der Waffenchef der Infanterie mit Nachdruck einem Chef der Armee ruft, dem, mit Ausnahme von fünf Abteilungen des Heeresbeschaffungsdienstes, die Armeekorpskommandanten, der Chef der zentralen Ausbildung mit den Dienstabteilungen mit Truppen und der Chef der Generalstabsabteilung unterstellt wären, lehnen die Kommandanten der Armeekorps ebenso bestimmt einen Chef der Armee ab. Koost weist die Stellung eines Armeechefs dem Chef des Generalstabes zu, während Labhart diesem nur die Waffenchefs, nicht aber die Armeekorpskommandanten unterstellen möchte.

Zu erwähnen ist, dass ferner auch die Schweizerische Offiziersgesellschaft in mehreren Eingaben sich zu dem Problem der Armeeleitung geäussert hat.

Auch die öffentliche Diskussion in der Presse hat sich mit der Frage befasst, wobei in der Hauptsache die Vertreter des Gedankens eines persönlichen Chefs der Armeeleitung sich zum Worte gemeldet
haben. -- In jedem Falle ist die zu wählende Lösung von grösster Wichtigkeit für die Zukunft unserer ganzen Landesverteidigung; es kommt ihr eine Tragweite zu, die über die Bedeutung einer Verwaltungsreform weit hinausreicht.

Die Lösung.

Die Anhänger des Gedankens, einen Chef der Heeresleitung einzusetzen, halten dafür, dass nur dadurch eine wirklich fachmännische Behandlung aller militärischen Belange sichergestellt sei, dass nur auf diesem Wege die erforderliche Einheitlichkeit der Ausbildung und der Führungsgrundsätze geschaffen werden könne, dass damit, was heute fehle, jemand verantwortlich werde für

1121 die Kriegsbrauchbarkeit der Armee, und dass, da dem Chef der Heeresleitung auch im Kriege die Führung der Armee zu übertragen wäre, er in allen Teilen --· Ausbildung und Ausrüstung -- auch das Instrument, mit dem er das Land zu verteidigen habe, selber schmieden könne. Es ist nicht zu verkennen, dass, derart unter rein militärischen Gesichtspunkten betrachtet, der Vorschlag Vorteile auf weist.

Wenn der Bundesrat in Übereinstimmung mit der grossen Mehrheit der Landesverteidigungskommission trotzdem zu einer andern Lösung gelangt ist, so erklärt sich das aus folgenden Erwägungen: Es ist klar, dass, wenn im Frieden ein Chef der Armeeleitung eingesetzt wird, diesem Manne im Kriegsfalle auch das Armeekommando übertragen werden muss. Damit ist aber die Generalswahl in unzulässiger Weise präjudiziert ; es ist nicht zu übersehen, dass die Befähigung zur Erziehung und Ausbildung nicht ohne weiteres auch die Befähigung zur Führung in sich schliesst; unsere aussenpolitische Lage, besonders die Wahrung unserer Neutralität, verlangt zudem, dass die Wahlbehörde in Zeiten der Gefahr vollständig freie Hand haben muss, denjenigen zum General zu wählen, der in diesem Momente unter Berücksichtigung aller Verhältnisse als der am besten geeignete Anwärter erscheint. Es ist schon darum unzweckmässig, in allem nur auf eine einzige Person abzustellen. Es kann aber auch der Fall eintreten, dass der zum General prädestinierte Chef der Armeeleitung im Moment, da er das Armeekommando übernehmen sollte, aus Gesundheits- oder andern Gründen nicht verfügbar wäre. Darum müssen wir Bedacht darauf nehmen, dass bei unserem zahlenmässig geringen Führernachwuchs sich zum mindesten sämtliche Korpskommandanten gründlich auf die Übernahme des Oberkommandos im Kriegsfalle vorbereiten können. Das aber wäre bei der alles überragenden und beherrschenden Stellung des Chefs der Armeeleitung nicht mehr möglich oder zum mindesten ausserordentlich erschwert.

Aber auch in Friedenszeiten haften der Schaffung eines Chefs der Armeeleitung wesentliche Nachteile an. Es darf daran erinnert werden, dass schon General Wille erklärt hat, die Vereinigung der gesamten Leitung der Armee auf einen einzigen Mann würde den Chef des Militärdepartements zum Strohmann werden lassen. Jedenfalls ist nicht zu verkennen, dass eine solche Begelung ausserordentlich
viel Konfliktstoffe in sich bergen würde, die unweigerlich zu schweren, für Armee und Volk unerträglichen Auseinandersetzungen führen müssten. Es Messe auch die Grundbedingungen unseres Staatswesens verkennen, wenn man eine derartige Machtfülle, wie sie dem Chef der Armeeleitung zugedacht ist, ohne zwingende Notwendigkeit schon in Friedenszeiten einem einzelnen Mann übertragen wollte. Der Mann, der in Zeiten der Gefahr als Oberbefehlshaber unserer militärischen Streitkräfte vom allgemeinen Vertrauen getragen sein muss, darf nicht schon vorher in seiner Stellung ständig der Gefahr scharfer Kritik ausgesetzt sein.

Statt der Einführung eines Chefs der Armeeleitung sieht der Bundesrat daher eine andere Lösung vor.

1122 a. Vor allem sind die Kompetenzen der Landesverteidigungskommission zu erweitern. Das geschieht durch die Art. 185 und 186 des vorliegenden Gesetzesentwurfes, wonach ihr in allen Fragen der Ausbildung und der Kriegsvorbereitung massgebender Einfluss zukommt ; ihr ist Entscheidungskompetenz eingeräumt insbesondere über grundsätzliche Fragen der Ausbildung, sie berät und stellt Antrag über Organisationsfragen und über Verordnungen, allgemeine Dienstvorschriften, Eeglemente. Durch den Bundesrat können ihr weitere Geschäfte zum endgültigen Entscheid übertragen werden.

6. Im Aufbau der militärischen Hierarchie sind zwei neue Stellen, denen Sitz und Stimme in der Landesverteidigungskommission zukommt, einzuschalten in folgender Weise: 1. Für die Eekruten- und Kaderschulen liegen Leitung und Verantwortung bei den Waffenchefs (Infanterie, leichte Truppen, Artillerie, Flieger und Fliegerabwehr, Genie). Diese standen bislang direkt unter dem Chef des eidgenössischen Militärdepartements. Um hier Einheitlichkeit in der Anwendung der Ausbildungs- und Führungsgrundsätze, namentlich im Hinblick auf den Kampf der verbundenen Waffen zu erzielen, dann aber auch, um die Zahl der dem Departementschef direkt unterstellten Stellen zu vermindern, werden die Waffenchefs in eine Gruppe zusammengefasst ; Chef dieser Gruppe ist der Chef der Militärschulen. Für die Ausbildung werden ihm auch unterstellt der Waffenchef der Flieger- und Fliegerabwehrtruppe sowie die Abteilungschefs, denen neben andern Aufgaben die Ausbildung von Truppen obliegt, nämlich der Oberfeldarzt, der Oberpferdarzt, der Oberkriegskommissär. Der Chef der Militärschulen ist dem Departementschef für die Ausbildung in den Eekruten- und Kaderschulen verantwortlich.

Die Bedeutung seiner Stellung verlangt seine Aufnahme in die Landesverteidigungskommission.

Die Ausbildung in den Wiederholungskursen andererseits ist Sache der Truppenoffiziere, verantwortlich für die Ausbildung und die Kriegstüchtigkeit ihrer Truppen sind hier dem Departementschef die Armeekorpskommandanten.

Dieser Dualismus der Ausbildung in den Eekruten- und Kaderschulen einerseits und in den Wiederholungskursen andererseits ist, nebenbei bemerkt, ein Ausfluss unseres Milizsystems, das keine ständigen Truppenverbände, aber auch keine ständigen Kader von solchen kennt und das daher die
Ausbildung der Eekruten in eine besondere Organisation verlegen muss, die unter der Leitung ständiger militärischer Erzieher, der Instruktoren, steht.

Beidenorts aber gelten die nämlichen Dienstvorschriften, die von der Landesverteidigungskommission erlassen werden und bei deren Ausarbeitung sowohl die Kommandanten der Armeekorps wie auch der Chef der Militärschulen, also die verantwortlichen Spitzen beider Gruppen, mitwirken.

2. Was in dieser Gliederung noch fehlt, ist eine Persönlichkeit -- denn die Vorschrift allein tut's nicht --, die zwischen den Korpskommandanten einerseits und dem Chef der Militärschulen andererseits oder, anders gesagt, zwischen den Wiederholungskursen und den Eekruten- und Kaderschulen die

1123 Einheitlichkeit der Auffassung, die übereinstimmende Anwendung der Vorschriften sicherstellt. Diese Persönlichkeit sehen wir im Inhaber der neu zu schaffenden Stelle eines Armeeinspektors. Seine Aufgaben sind umschrieben in Art. 187 des Gesetzesentwurfes. Danach gewahrleistet er die einheitliche Durchführung der Vorschriften in der ganzen Armee. Er prüft alle Punkte der Kriegsbereitschaft und besitzt ein umfassendes Inspektionsrecht. In der Landesverteidigungskommission ist er der Stellvertreter des Vorsitzenden, und er wird in allen Armeefragen dessen unmittelbarer Mitarbeiter sein.

Dergestalt gewinnen wir in den Mitgliedern der Landesverteidigungskommission eine hinreichende Auswahl von Generalsanwärtern, ohne dass einer davon zwingend zum. General prädestiniert wäre.

Zusammenfassend gesagt steht also neben dem Departementschef an der Spitze die Landesverteidigungskommission mit erweiterten Kompetenzen und in erweiterter Zusammensetzung (Armeeinspektor und Chef der Militärschulen).

Der Waffenchef der Infanterie als Untergebener des Chefs der Militärschulen würde als Mitglied der Landesverteidigungskommission ausfallen. Für die Kriegsbrauchbarkeit der in den Armeekorps organisierten Truppen sind die Armeekorpakomniandanten verantwortlich, für die Ausbildung in Eekrutenund Kaderschulen der Chef der Militärschulen; über das Ganze übt als Beauftragter des Chefs des Militärdepartements der Armeeinspektor ein umfassendes Inspektionsrecht aus, er sorgt dafür, dass überall nach gleichen Grundsätzen verfahren wird.

Mit diesem ganzen Aufbau sind wir überzeugt, eine Lösung zu bieten, welche die Einheitlichkeit der Ausbildung und Lehre ausschliesslich nach militärischem Gesichtspunkte sicherstellt und die Verantwortlichkeiten klar abgrenzt, ohne die der Denkweise unseres Volkes und unseren staatlichen Einrichtungen nicht entsprechende Einsetzung eines einzigen Führers der Armee auch in Friedenszeiten.

II.

Die vorstehend umschriebene Lösung der Frage der Armeeleitung bildet die Grundlage für den gesamten beigefügten Gesetzesentwurf.

Dieser ist nunmehr noch des nähern zu erörtern.

Er befasst sich in der Hauptsache gemäss dem Zweck der Eeform mit dem II. und dem III. Abschnitt des Vierten Teiles der Militärorganisation (Art.167 bis 194), die von der «Militärverwaltung des Bundes» und von der
«Truppenführung» handeln.

Darüber hinaus enthält er Eevisionsvorschläge auch für einige weitere Bestimmungen der Militärorganisation, die irgendwie im Zusammenhang mit der Eeorganisation der Militärverwaltung des Bundes und mit den Vorschriften über die Armeeleitung stehen.

1. Was vorab die Eeorganisation des eidgenössischen Militärdepartements anbelangt (Art. 167--184 des heutigen Gesetzes), s,o soll sie nach dem im vorangehenden Kapitel Gesagten soweit irgend tunlich die Zusammenfassung der 15 Abteilungen des Departements in Gruppen bringen.

1124 Der Gesetzesentwurf löst diese Frage in Art. 167 in dem Sinne, dass einmal eine unter dem Chef der Militärschulen stehende Ausbildungsgruppe geschaffen wird, umfassend die sämtlichen Abteilungen, denen die Ausbildung von Truppen obliegt. Zu ihr gehören in erster Linie die Abteilungen für Infanterie, leichte Truppen, Artillerie und Genie ; soweit die Ausbildung der ihnen unterstellten Truppen betreffend, auch die Abteilung für Plugwesen und Fliegerabwehr, sowie die Abteilungen für Sanität und für Veterinärwesen und das Oberkriegskommissariat.

Eine zweite Gruppe umfasst diejenigen Abteilungen, die nach ihren Aufgaben sich berühren mit dem Arbeitsgebiet der Generalstabsabteilung und für die im Falle einer Mobilmachung dementsprechend die Unterstellung unter den Chef des Generalstabs der Armee vorgesehen ist. Es sind das einmal die Abteilung für Sanität (Leitung des Sanitätsdienstes der Armee), Abteilung für Veterinärwesen (Leitung des Veterinärdienstes der Armee), das Oberkriegskommissariat (Zentralstelle für Eechnungs-, Verpflegungs- und Unterkunftswesen der Armee) und die Kriegsmaterialverwaltung (Versorgung der Armee mit Kriegsmaterial, Aufnahme des Eückschubes von solchem). -- Im weitern kommt zu dieser Gruppe die Abteilung für Landestopographie im Hinblick darauf, dass der Generalstabsabteihmg die Oberleitung des Kartenwesens der Armee (B. E. B. vom 81. Mai 1938, A. S. 54, 252) zusteht. Endlich wird ihr zugeteilt auch die Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr. Chef dieser Gruppe ist der Generalstabschef.

Es mag auffallen, dass in dieser Ordnung der Dinge eine Doppelunterstellung eintritt für die Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr, für die Abteilung für Sanitat, Abteilung für Veterinärwesen und für das Oberkriegskommissariat, indem sie, was Ausbildung anbelangt, dem Chef der MilitärSchulen, im übrigen aber dem Generalstabschef unterstellt werden. In der Tat wurde eingehend geprüft, ob nicht eine andere Lösung möglich und ob die Abteilungen nicht nur dem einen oder dem andern Chef zu unterstellen seien. Gegen die Unterstellung unter den Generalstabschef spricht aber die Erwägung, dass die Generalstabsabteilung abgesehen von der Ausbildung der Generalstabsoffiziere und der Offiziere generalstäblicher Dienstzweige sich nicht mit Ausbildungsfragen sollte zu befassen "haben. Ihre
Aufgaben liegen auf einem andern Gebiete. -- Die in Frage stehenden Abteilungen aber ausschliesslich dem Chef der Militärschulen zu unterstellen, geht deswegen nicht wohl an, weil die Sonderaufgaben der genannten Abteilungen (vgl. die Art. 177--179 des Entwurfes) durchaus ausserhalb dem Aufgabenkreis des Chefs der MilitärSchulen liegen. Es lag darum -- obwohl es auf den ersten Blick als paradox erscheinen mag -- durchaus im Sinne klarer Ausscheidung der Verantwortlichkeiten, wenn die erwähnten Abteilungen für die Ausbildung dem Ausbildungschef, für das, was mit generalstäblichen Aufgaben zusammenhängt, dem Generalstabschef unterstellt wurden.

Besonders liegen die Verhältnisse bezüglich der Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr. Hier erfolgt die Unterstellung unter den Generalstabs-

1125 chef -- unter Ausschluss der Ausbildung -- hauptsächlich im Hinblick auf den operativen Einsatz der Fliegertruppe, der eine generalstäbliche Frage ist.

Es sei betont, dass nach dem Wortlaut des Art. 167 des Entwurfes es sich bei der Einordnung in die beiden Gruppen um eine Unterstellung handelt.

Der Chef der Militärschulen sowohl wie der Generalstabschef sind die Vorgesetzten der ihnen unterstellten Abteilungschefs. Hierüber muss Klarheit herrschen einmal mit Eücksicht auf die klare Scheidung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, dann aber auch, weil nur auf diesem Wege die Chefs der beiden Gruppen ihre Aufgaben erfüllen können und eine wirkliche Entlastung des Departementschefs eintritt. Jede Zwischenlösung würde mit Sicherheit zu Friktionen führen.

Innerhalb dieser Unterstellungsverhältnisse ist den Waffen- und Abteilungschefs weitgehend Bewegungsfreiheit zu gewähren; mit koordinierten und subordinierten Stellen sollen sie direkt verkehren können, während der Dienstweg nach oben grundsätzlich nur noch durch den Chef der Gruppe führt (vgl. Art. 169 des Entwurfes).

Im übrigen wäre es nicht angezeigt, die Einzelheiten dieses Verkehrs im Gesetze selber regeln zu wollen; dies muss einer leichter beweglichen Verordnung des Bundesrates vorbehalten bleiben. Art. 192 des Entwurfes sieht hiefür ausdrücklich eine neue Dienstkreisverordnung vor.

Neben den beiden erwähnten Gruppen verbleiben als selbständige Abteilungen des Departements noch die Kriegstechnische Abteilung, die Militärversicherung und die Abteilung für Luftschutz. Im Mobilmachungsfall treten diese Abteilungen nicht zur Armee über, sondern verbleiben unter der Leitung dea Militärdepartements. Ihre Unterstellung unter irgendwelche Instanz, die bei der Mobilmachung zum Armeestab tritt, empfiehlt sich daher nicht. Sie lassen sich aber auch sonstwie nicht mit Nutzen in eine Gruppe zusammenfassen, da ihre Aufgaben allzu verschieden sind, als dass gemeinsame Leitung denkbar wäre.

Schliesslich ist vorgesehen, das bisherige Departementssekretariat von Grund auf umzugestalten und es zu einer besondern Dienstabteilung zu machen unter dem Titel «Direktion der Militärverwaltung». Diese wird die eigentliche Verwaltungsabteilung des Militärdepartements werden und in solcher Eigenschaft den Departementschef von vielen verwaltungsmässigen
kleinen Geschäften entlasten können. Andererseits wird sie mehr als bisher von 'den Fragen rein militärischer Natur (Ausbildung, usw.) losgelöst werden, was wiederum im Interesse einer klaren Ausscheidung der Kompetenzen zu begrüssen ist. Auch hier muss im übrigen das Gesetz sich auf die Festlegung der grossen Linie beschränken und die Einzelheiten einer Ausführungsverordnung, der bereits erwähnten Dienstkreisverordnung, überlassen. Neu wird der Abteilung für Militärverwaltung angegliedert die Buchhaltung des Oberkriegskommissariats, mit der für alle Budgetfragen,i für Fragen der Staatsrechnung das Departementssekretariat schon heute in engster Beziehung steht. Die Hauptbuchhaltung hat ihrerseits die Bevision der eigentlichen Militärverwaltung zu übernehmen,

1126 während die Truppenrevision dem Oberkriegskommissariat verbleibt. Das ist bereits so geordnet für den Fall einer Kriegsmobilmachung. Die gesetzliche Festlegung entspricht daher einer sachlich durchaus gerechtfertigten Mobilmachungsvorbereitung.

Zur Direktion der Militärverwaltung wird inskünftig im fernem auch das Bureau für Notunterstützung hinzukommen, eine Ordnung, die ebenfalls dem entspricht, was im Falle einer Mobilmachung vorgesehen ist.

Als Ergebnis der Reorganisation des eidgenössischen Militärdepartements ist somit festzuhalten: Dem Chef des Militärdepartements werden inskünftig noch direkt unterstellt sein: 1. der Generalstabschef mit den Abteilungen für Flugwesen und Fliegerabwehr, für Sanität, für Veterinärwesen, das Oberkriegskommissariat, die Kriegsmaterialverwaltung, die Abteilung für Landestopographie; 2. der Chef der Militärschulen mit den Abteilungen für Infanterie, leichte Truppen, Artillerie und Genie, sowie, soweit die Ausbildung anlangend, den Abteilungen für Flugwesen und Fliegerabwehr, für Sanität, für Veterinärwesen und das Oberkriegskommissariat; 8. die Kriegstechnische Abteilung; 4. die Abteilung für Militärversicherung; 5. die Abteilung für Luftschutz; 6. die Direktion der Militärverwaltung.

Damit ist die Zahl der dem Departementschef direkt unterstellten Dienststellen, abgesehen von den Korpskommandanten, um mehr als die Hälfte reduziert. Eine weitere Zusammenfassung halten wir nicht für tunlich, sie würde nur den Dienstgang umständlicher gestalten.

Der Bundesrat hält diese Lösung für durchaus zweckentsprechend. Sie führt mit Sicherheit zu einer Entlastung des Departementschefs und wird ihm erlauben, vermehrte Zeit zu gewinnen für die grossen Aufgaben seines Departements wie auch für seine Tätigkeit als Mitglied des Bundesrates. Die Gruppierung der Abteilungen verbürgt andererseits eine sachgemässe Behandlung der Geschäfte und bei einer Mobilmachung einen möglichst leichten Übergang von der Friedens- zur Kriegsorganisation.

2. Die Obliegenheiten der einzelnen Abteilungen sind in den Art. 170--184 aufgezählt; der Entwurf hält sich hier im grossen und ganzen an das bestehende Gesetz und bemüht sich, ohne auf weniger wichtige Dinge einzugehen, die Kompetenzen in den grossen Linien knapp festzulegen. Man darf das Gesetz um so eher in diesem Sinne redigieren,
als die Dienstkreisverordnung und Art. 184 des Entwurfes ohne weiteres die nötige Bewegungsfreiheit gewähren, um allfällige Lücken und Unebenheiten auszufüllen.

Art. 170 handelt von der Generalstabsabteilung ; er enthält gegenüber dem heutigen Art. 170 redaktionell und zum Teil auch materiell am meisten Ab-

1127 änderungen. --· Der erste Absatz fasst in Kürze die wichtigsten Aufgaben, die das Wesen der Generalstabsabteilung ausmachen, zusammen; der zweite erwähnt eine Eeihe von Aufgaben, die aus dem ersten Absatz sich ergeben. -- Das dritte Alinea hebt die Frage der Heeresorganisation hervor, während im folgenden die besondern Pflichten der Generalstabsabteilung mit Bezug auf Ausbildung und Organisation von Dienstzweigen, usw. umschrieben werden.

Art. 171 entspricht inhaltlich dem bisherigen Art. 171 mit der ausdrücklichen Ermächtigung an die Waffenchefs, alle Truppenübungen, bei denen ihre Waffe vertreten ist, zu besuchen.

Weggelassen ist bei der Abteilung für Infanterie (Art. 172) die Organisation und Leitung der Zentralschulen; bekanntlich werden die Zentralschulen I seit dem Weltkriege von den Divisionskommandanten kommandiert.

Die Ordnung bezüglich der Zentralschulen I und II wird durch Bundesratsbeschluss gemäss Art. 189, Abs. l, und 190, Abs. 3, zu treffen sein.

Art. 173. -- Abteilung für leichte Truppen -- bringt für die Kavallerie nichts Neues, berücksichtigt aber die Motortransporttruppe und die Unterstellung der eidgenössischen Pferderegieanstalt. Die Abteilung für leichte Truppen, aus der Abteilung für Kavallerie herausgewachsen, ist gestützt auf die Truppenordnung 1986 und auf Art. 184 M. 0. durch den Bundesrat organisiert worden (A. S. 53, 39). Die Pferderegieanstalt wurde ihr durch Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 1937 (A. S. 53, 182) angegliedert.

Art. 174. ·-- Abteilung für Artillerie.

Die neue Fassung ändert am heutigen tatsächlichen Zustand nichts. Sie nimmt nur Eücksicht darauf, dass aus praktischen Gründen schon seit langem Verwaltung und Zuteilung der Trainmannschaften, z. B. bei der Genie- und Sanitätstruppe, Sache dieser Abteilungen sind.

Art. 175. -- Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr.

Es handelt sich hier um eine am 19. Oktober 1936 neu geschaffene Abteilung, die aus einer der Generalstabsabteilung unterstellten Sektion für Flugwesen heraus sich entwickelt hat als Folge der Ausdehnung des gesamten Flugwesens.

Die unter lit. d--/ aufgezählten Aufgaben stellen eine Besonderheit der Fliegertruppe dar; bei den andern Truppengattungen werden sie durch die Kriegsmaterialverwaltung und durch die Generalstabsabteilung erfüllt. Die besondern Verhältnisse der Fliegertruppe
erforderten eine spezielle Eegelung.

Art. 176. -- Abteilung für Genie.

Die Vorschriften über die eigentlichen Genieaufgaben entsprechen dem, was bisher schon galt unter Anpassung an die heutigen Verhaltnisse. Dabei ist die Meinung, dass die Abteilung für Genie alle diese Dinge unter Leitung der Generalstabsabteilung -- vgl. Art. 170, Absatz 2 -- zu bearbeiten habe.

Das wird in der Dienstkreisverordnung näher zu ordnen sein.

Neu ist die Zuteilung des Brieftaubendienstes als ein Glied des Verbindungsdienstes.

1128 Art. 177. -- Abteilung für Sanität.

Hier fällt die Bestimmung des alten Gesetzes betreffend die Militärversicherung weg; sie findet in anderer Form Aufnahme in Art. 183.

Art. 178. -- Abteilung für Veterinärwesen.

Neu ist hier die Übertragung der Zentralleitung der Pferdelieferung. Diese lag früher in der Hand des Direktors der Pferderegieanstalt ; mit dem Übertritt dieser Anstalt zur Abteilung für leichte Truppen wurde die Pferdelieferung, d. h. die Belieferung von Schulen und Kursen im Instruktionsdienst ·--· nicht im Aktivdienst --, der Abteilung für Veterinärwesen übertragen, die sonst schon mit den einzelnen Pferdelieferanten wegen der Ein- und Abschätzungen in ständigem Verkehr steht.

Die Art. 179--182 geben zu besondern Bemerkungen nicht Anlass ; sie entsprechen den nämlichen Artikeln des alten Gesetzes, zum Teil allerdings (Oberkriegskommissariat) in stark zusammengezogener Fassung.

Art. 183 und 183TM betreffen die neugeschaffenen Abteilungen für Militärversicherung und für passiven Luftschutz.

Art. 184 endlich entspricht etwas erweitert dem bisherigen Art. 184, der sich sehr bewährt hat.

3. Im Abschnitt III, dessen neuer Titel «Arraeeleitung und Truppenkommandanten» lautet -- statt «Truppenführung», wie bisher --, ist vor allem in den Art. 185 und 186 die Zusammensetzung und Stellung der Landesverteidigungskommission behandelt, wovon schon im Kapitel I vorstehend gesprochen wurde. Ein Vergleich mit Art. 191 des heutigen Gesetzes lässt hervortreten, in welchem Umfange Eechte und Pflichten der Landesverteidigungskommission erweitert sind. Über die personelle Umgestaltung ist ebenfalls im vorangehenden Kapitel gesprochen.

Der dritte Absatz von Art. 185 ersetzt den Art. 192, -- Art. 186bls den Art. 194 des geltenden Gesetzes.

Die Art. 187, 188 und 189 umschreiben die Aufgaben des Armeeinspektors, des Generalstabschefs und des Chefs der Militärschulen, d. h. der Mitglieder der Landesverteidigungskommission, die nicht das Kommando eines Armeekorps führen. Für den Armeeinspektor und den Chef der Militärschulen sei auf früher G-esagtes verwiesen (S. 1122 u. 1123) und hier nur nochzwei weitere Aufgaben des Chefs der Militärschulen hervorgehoben, die ihm durch die Absätze 2 und 3 des Art. 189 übertragen sind. -- Gemäss Absatz 2 hat er über seine Aufgabe als Leiter der Ausbildung in den
Eekruten- und Kaderschulen hinaus die Pflicht, der Landesverteidigungskommission die ihm notwendig erscheinenden Anträge zur Sicherstellung kriegsgenügender soldatischer und taktischer Ausbildung für die ganze Armee zu stellen. Er wird das zu tun haben auf Grund seiner Beobachtungen bei den Besuchen, die er gemäss dem letzten Absatz von Art. 186 macht und in engem Kontakt mit dem Armeeinspektor. Es ist damit eine weitere Gewähr geschaffen dafür, dass Übereinstimmung herrscht

1129 in der Ausbildung in den Eekruten- und Kaderschulen einerseits und in den Wiederholungskursen andererseits. Der Chef der Militärschulen stellt zuhanden der Landesverteidigungskommission die Eeglemente und andern Vorschriften allgemeiner Natur für die Ausbildung auf; die Pachreglemente verbleiben natürlich den Abteilungen.

Die andere Aufgabe des Chefs der Militärschulen, die in Art. 189, 3. Absatz, unterstrichen wird, nachdem schon in Art. 171, Abs. 3, darauf hingewiesen ist, betrifft das Instruktionskorps, dessen Belange er weitgehend wahrzunehmen hat, selbstv erständlich im Sinne einer Oberleitung ; der unmittelbare Vorgesetzte der Instruktionsoffiziere bleibt nach wie vor der Waffenchef. Wir sind aber überzeugt, dass es nur von Vorteil sein kann, wenn eine militärische Stelle über allfällige Anstände zwischen Waffenchef und Instruktor entscheidet -- heute muss es der Departementschef tun -- und wenn ein Mann, der Einblick hat in die Verhältnisse aller Waffen und ihrer Instruktionskorps, die Weiterbildung der Instruktoren und in einzelnen Fällen auch ihre Verwendung leitet.

Die Stellung des Generalstabschefs endlich wird in Art. 188 geordnet; dieser ist zusammenzuhalten mit Art. 167, Abs. 2, und Art. 170, wo einerseits festgesetzt ist, dass der Generalstabschef die Generalstabsabteilung leitet und wo andererseits das Tätigkeitsgebiet dieser Abteilung eingehend behandelt wird. Zu weiteren Bemerkungen gibt Art. 188 nicht Anlass.

Die sämtlichen Mitglieder der Landesverteidigungskommission, also auch der Armeeinspektor, der Generalstabschef und der Chef der Militärschulen, sollen nicht Beamte im Sinne des Beamtengesetzes sein, sondern gleichgestellt werden wie die Kommandanten von Heereseinheiten. Das kommt zum Ausdruck in Art. 193 des Entwurfes, der dem nur für die Kommandanten der Heereseinheiten geltenden Art. 190 des heutigen Gesetzes entspricht. Stellung und Aufgabe der drei genannten Offiziere verlangen dringend, sie nicht in die starre Bindung des Beamtenrechtes zu zwangen, ihr Verhältnis zum Staat soll freier und namentlich auch leichter löslich sein. Andererseits muss der Bundesrat die Möglichkeit haben, die Herren finanziell so zu stellen, wie es ihren Pflichten und Verantwortlichkeiten entspricht.

Die Art. 190--191Ms handeln von den Beeilten und Pflichten der Truppenkommandanten. Hervorzuheben
ist dabei, dass die Kommandanten der Heereseinheiten ausdrücklich verantwortlich erklärt werden für die Kriegsbereitschaft, in Sonderheit für die Ausbildung ihrer Truppen. Dies betrifft selbstverständlich in erster Linie die Kommandanten der Armeekorps und ergänzt das, was am Schlüsse des Kapitels I dieser Botschaft über die Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen Ausbildungschef und Korpskommandanten gesagt wurde (vgl. S. 1122u. 1123). Die Artikel treten an Stelle der Art. 185--188 unter stärkerer Betonung der Selbständigkeit und Verantwortlichkeit der Truppenkommandanten; sie stellen eine Weiterbildung des in Art. 109 M. 0. niedergelegten Gedankens dar, dass es die Truppenkonunandanten sind, welche die Truppenverbände auszubilden haben, die schwerste Aufgabe, die einem Milizoffizier

1130 gestellt werden kann, namentlich zur heutigen Zeit mit der vielgestaltigen Bewaffnung und Zusammensetzung der Truppenkörper.

Art. 192 gibt die gesetzliche Grundlage ab zum Erlass einer Dienstkreisverordnung, die die mannigfaltigen Beziehungen der Kommando- und Dienststellen im Departement in ihren Einzelheiten zu regeln haben wird.

4. Ausserhalb der Abschnitte, die sich mit der Organisation des eidgenössischen Militärdepartements und der Armeeleitung und den Truppenkommandanten befassen, sind, wie oben bereits erwähnt, noch eine Beihe von Artikeln mit in die Bevision einbezogen worden, die mit ihr in mehr oder weniger engem Zusammenhang stehen. Es handelt sich um folgendes: Art. 70 und 70bls. Der Grundsatz, dass die Landesverteidigungskommission die Vorschläge macht für Beförderung und Einteilung der Stabsoffiziere, ist aus dem zweiten Absatz des bisherigen Art. 70 hinübergenommen in Art. 70bu und dort verbunden worden mit einer auch die Subalternoffiziere und Hauptleute umfassenden Normierung des Vorschlagsrechtes für Beförderungen und Einteilungen. -- Absatz 2 des Art. 70bls stellt fest, dass die Behörde oder die Stelle, welche eine Komraandoübertragung vorzunehmen hat, den ihr unterbreiteten Vorschlag zurückweisen -- aber nicht abändern -- kann und dass ihr in diesem Falle ein neuer Vorschlag zu stellen ist.

Der Titel «Instruktionskorps» zum II. Abschnitt des dritten Teiles der Militärorganisation entspricht dem Inhalt der Art. 105--117 in keiner Weise; nur die drei ersten Artikel handeln vom Instruktionskorps. Wir schlagen vor, den Ausdruck zu ersetzen durch das Wort «Unterricht»; der Untertitel «Allgemeine Bestimmungen» kann bleiben. Wir erhalten so einen durchaus logischen Aufbau in der Bezeichnung.

In Art. 106 wird der bisherige zweite Absatz gestrichen, womit der heute bereits bestehende tatsächliche Zustand sanktioniert und die alte Kreisinstruktorenfrage endgültig gelöst wird. Er wird ersetzt durch den Vorbehalt der Befugnisse des Chefs der Militärschulen.

Art. 117 steht in Verbindung mit Art. 191 des Entwurfes; er will die Auswertung der Kursberichte dezentralisieren und damit intensiver gestalten.

Denn die Anhäufung einer gewaltigen Zahl von Kursberichten bei einer einzigen Zentralstelle erschwert eine wirklich nutzbringende Prüfung der Berichte und Verfolgung ihrer Anregungen
ganz ausserordentlich. Wir versprechen uns sehr erhebliche Fortschritte davon, wenn ein jeder Divisionskommandant die Berichte seiner Unterführer und ein jeder Waffenchef die Berichte seiner Schulkommandanten eingehend studiert und für die weitere Behandlung sorgt und wenn jeder Berichterstatter weiss, dass dem so ist. Es dürfte damit auch das Interesse der untern Kommandostellen an einer gründlichen, alles Unnütze vermeidenden Berichterstattung zunehmen.

5. Wir schlagen Ihnen schliesslich noch die Einschaltung eines Art. 208bls vor, der den Bundesrat ermächtigt, im Kriege oder bei drohender Kriegsgefahr zur Wahrung der Sicherheit und der Neutralität des Landes dringliche Mass-

1131 nahmen mit Strafsanktionen zu treffen. Absatz 2 enthält Kautelen, die verhindern, dass derartig entstandenes Eecht, soweit es im Widerspruch steht zum geltenden Eecht oder es ergänzt, nicht ohne Genehmigung durch das Parlament unbeschränkt dauert.

Bei der Ausgestaltung, die heute der Nachrichtendienst, aber auch die Propaganda angenommen hat, kann der rechtzeitige Erlass derartiger Massnahmen zu einer Lebensfrage für das Land werden. Es wäre daher verfehlt und könnte von den schlimmsten Folgen sein, wenn der Bundesrat warten müsste, bis er von den eidgenössischen Bäten ausserordentliche Vollmachten erwirkt hätte. Es ist bemerkenswert, dass der Bundesrat auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft bereits eine analoge Ermächtigung erhalten hat durch Art. 7 des Bundesgesetzes vom 1. April 1938 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern (A.S. 54, 309). Beobachtungen während der Septemberkrise 1938 haben erkennen lassen, wie rasch unter Umständen die Landesregierung muss handeln können und wie notig es daher ist, ihr dazu die nötigen gesetzlichen Grundlagen rechtzeitig zu geben.

Indem wir Sie bitten, dem nachstehenden Entwurf zu einem Bundesgesetz Ihre Genehmigung zu erteilen, benützen wir den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 19. Dezember 1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Banmann.

Der Bundeskanzler:

G. Boret

1132 (Entwurf.)

Bundesgesetz über

die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation.

(Organisation des Militärdepartements und Armeeleitung.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 1988, beschliesst :

Art. 1.

Art. 70, der Titel des Abschnittes II des dritten Teils, die Art. 106 und 117, der Titel und die Abschnitte II und III des vierten Teils des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation werden aufgehoben und durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt und ergänzt: Art. 70. Die Fähigkeitszeugnisse für die Ernennung und Beförderung der Stabsoffiziere werden von der Landesverteidigungskommission ausgestellt.

Art. 701*3. Die Anträge zuhanden der entscheidenden Stelle für die Beförderung, Einteilung und Entlassung stellt bei Subalternoffizieren und Hauptleuten der Kommandant der Heereseinheit, bei Stabsoffizieren die Landesverteidigungskommission auf Grund der Vorschläge der Heereseinheitskommandanten und des Armeeinspektors.

Der Antrag zur Übertragung eines Kommandos kann von der entscheidenden Stelle unter Angabe der Gründe zurückgewiesen werden. In diesem Falle ist ein neuer Antrag zu stellen.

Titel von Abschnitt II des dritten Teils:

II. Unterricht.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 106. An der Spitze des Instruktionskorps jeder Truppengattung steht der Chef der betreffenden Abteilung des eidgenössischen Militärdepartements.

Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Chefs der Militärschulen.

1133 Art. 117. Über den Verlauf von Schulen und Kursen hat der Kommandant einen kurzen Bericht zu erstatten, dem der Inspektor seinen Befund beifügt. Die Heereseinheitskommandanten und Waffenchefs prüfen die Berichte und leiten wichtige Anträge und Bemerkungen auf dem Dienstweg an den Armeeinspektor.

Titel des vierten Teils:

Vierter Teil.

Militärverwaltung, Armeeleitung und Truppenkommandanten.

I. Bund und Kantone.

Abschnitt II des vierten Teils:

II. Organisation des eidgenössischen Militärdepartements und Zuständigkeit seiner Abteilungen.

Art. 167. Das eidgenössische Militärdepartement umfasst folgende Dienstabteilungen : 1. die Generalstabsabteilung; 2. die Abteilung für Infanterie, die Abteilung für leichte Truppen, die Abteilung für Artillerie, die Abteilung für Genie; 3. die Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr; 4. die Abteilung für Sanität, die Abteilung für Veterinärwesen, das Oberkriegskommissariat, die Kriegsmaterialverwaltung, die Abteilung für Landestopographie; 5. die Kriegstechnische Abteilung, die Abteilung für Militärversicherung, die Abteilung für Luftschutz; 6. die Direktion der Militärverwaltung.

Die Generalstabsabteilung wird geleitet vom Generalstabschef.

Die Abteilungen unter Ziffer 2 sind dem Chef der Militärschulen unterstellt, die Abteilungen unter Ziffer 3 und 4 dem Generalstabschef, mit Bezug auf die Ausbildung dem Chef der Militärschulen.

Art. 168. Die Direktion der Militärverwaltung bearbeitet selbständig die verwaltungsmässigen Geschäfte und verkehrt hiefür direkt mit den Dienstabteilungen des Departements.

Bundesblatt.

90. Jahrg.

Bd. II.

82

1134 Es sind ihr unterstellt: die Militärkanzlei mit dem Sekretariat der Landesverteidigungskommission, dem Personaldienst und dem Bechtsdienst ; das Bureau für Notunterstützung; die Hauptbuchhaltung des Militärdepartements, der die Finanzrevision der Militärverwaltung obliegt ; das Bureau für Kontrolle über die Auslandschweizer.

Ihr ist ferner administrativ unterstellt die Zentralstelle für Soldatenfürsorge.

Art. 169. Die Abteilungschefs erledigen im Eahmen der vorn Departement erlassenen Weisungen und des bewilligten Voranschlages die Geschäfte ihrer Abteilung selbständig, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Bundesversammlung oder des Bundesrates fallen oder soweit nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Ausführungsvorschriften Beschränkungen vorgesehen sind.

In Sachen, die ihren Geschäftskreis betreffen, aber von einer höhern Stelle zu entscheiden sind, haben sie Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Insbesondere haben sie die einschlagigen Gesetzesvorlagen, Verordnungen, Eeglemente und übrigen Vorschriften vorzubereiten, den jährlichen Voranschlag für ihre Abteilung aufzustellen und über ihre Geschäftsführung Bericht zu erstatten.

In Verwaltungssachen verkehren die Abteilungen unter sich, mit den Militärbehörden der Kantone, mit den Kommandanten der Heereseinheiten und Truppenkörper und mit den Offizieren ihrer Truppengattung direkt.

Art. 170. Die Generalstabsabteilung trifft die Vorbereitungen für die operative und materielle Kriegsbereitschaft, insbesondere für die Mobilmachung, die Grenzsicherung und den Aufmarsch der Armee.

Sie leitet das Festungs- und Zerstörungswesen, den Gasdienst, die Evakuationen, den Eückwärtigen Dienst, den Transportdienst, den Territorialdienst, sowie den Nachrichtendienst.

Sie bearbeitet alle Fragen der Heeresorganisation.

Es liegen ihr ausserdem. ob: a. die Ausbildung der Generalstabsoffiziere, der Offiziere der Dienste hinter der Front, des Transportdienstes, des Eückwärtigen Dienstes und des Territorialdienstes, der Mobilmachungsfunktionäre und der Stabssekretäre; b. die Zuteilung der Generalstabsoffiziere und Stabssekretäre zu den Stäben, nach Anhörung der betreffenden Kommandanten; die Einteilung der Offiziere des Transportdienstes, des Eückwärtigen Dienstes und des Territorialdienstes, sowie der von ihr ernannten Mobilmachungsfunktionäre ;

1135 e. die Behandlung der personellen Fragen der unter 6 genannten Offiziere und Unteroffiziere, einschliesslich die Ausstellung der Fähigkeitszeugnisse bis und mit der Beförderung zum Hauptmann; d. der Verkehr mit den Militärattaches und die Abkommandierung zu fremden Armeen; e. die Organisation der Heerespolizei; /. die Organisation der Feldpost; g. die Oberleitung der Aushebung; h. die Organisation und Verwendung der Hilfsdienste; i. die Leitung des Kartenwesens der Armee; k. die Verwaltung der Militärbibliothek.

Art. 171. Chef der Abteilungen für Infanterie, für leichte Truppen, für Artillerie, für Flugwesen und Fliegerahwehr und für Genie ist der betreffende Waffenchef.

Den Waffenchefs und ihren Abteilungen liegen oh: a. die Bearbeitung der ihre Waffe betreffenden Angelegenheiten; b. die Ausbildung der Waffe und die Organisation der Schulen und Kurse, soweit sie nicht den Kommandanten der Heereseinheiten unterstehen; c. die Begutachtung der persönlichen Angelegenheiten der Offiziere ihrer Waffe (Beförderung, Einteilung, Entlassung, usw.), sowie die Ausstellung der Fähigkeitszeugnisse für die Ernennung der Hauptleute und Subalternoffiziere ; a. die Verwaltung der vom Bund zu bildenden Einheiten und Stäbe; e. die Behandlung von Dispensationsbegehren, soweit sie nicht den Kantonen zufällt.

Der Waffenchef steht an der Spitze des Instruktionskorps seiner Waffe. Er verfügt über die Instruktionsoffiziere, unter Vorbehalt der Weisungen des Chefs der Militärschulen.

Der Waffenchef hat Besuchsrecht bei allen Truppenübungen, bei denen seine Waffe Verwendung findet.

Die gleichen Obliegenheiten kommen zu dem Oberfeldarzt für die Sanitätstruppe, dem Oberpferdarzt für die Veterinärtruppe, dem Oberkriegskommissär für die Verpflegungstruppe.

Art. 172. Besondere Obliegenheiten der Abteilung für Infanterie sind : «. der Vorunterricht; , b. das Schiesswesen.

Art. 173. Besondere Obliegenheiten der Abteilung für leichte Truppen sind: a. Ankauf, Dressur und Abgabe der Bundespferde ; Oberleitung des Kavallerieremontendepot und der eidgenossischen Pferderegieanstalt ; b. Ausbildung und Verwaltung der Motortransporttruppe und Organisation des Motorfahrzeugdienstes; Oberleitung des Armee-Motorfahrzeugparks.

1136 Art. 174. Besondere Obliegenheiten der Abteilung für Artillerie sind : Ausbildung der Traintruppe und der Offiziersordonnanzen, deren Zuteilung an die Stäbe und Einheiten, sowie deren Verwaltung, soweit diese nicht anderen Abteilungen zugewiesen sind.

Art. 175. Besondere Obliegenheiten der Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr sind: a. der fliegerische Vorunterricht; b. der Flieger-Beobachtungs- und Meldedienst; c. die örtliche Fliegerabwehr; d. Bereitstellung und Unterhalt der Flugzeuge und des technischen Korpsmaterials der Fliegertruppe; e. die Vorbereitung der Mobilmachung der Flieger- und Fliegerabwehrtruppe ; /. die Organisation des Eück- und Nachschubes der Fliegertruppe.

Dir ist die Direktion der Militärflugplätze unterstellt.

Art. 176. Besondere Obliegenheiten der Abteilung für Genie sind : a. Leitung des Baues und des baulichen Unterhaltes der permanenten Befestigungen, soweit sie nicht andern Stellen zugewiesen ist; b. Leitung der die Kriegsvorbereitung betreffenden Arbeiten der Ingenieuroffiziere ; c. die Sorge für die Vorräte an Sprengstoffen, Werkzeugen und Materialien für Zerstörungsarbeiten; technische Leitung des Minenwesens; d. die Vorbereitungen für den technischen Übermittlungsdienst in Kriegszeiten und für die Überwachung des Telephon- und Funkverkehrs, Feldtelegraphendienst ; e. der Brieftaubendienst.

Art. 177. Besondere Obliegenheiten der Abteilung für Sanität sind: a. die Leitung des gesamten Militärsanitätswesens einschliesslich der freiwilligen Sanitätshilfe ; b. die Leitung der sanitarischen Untersuchung der Wehrpflichtigen.

Art. 178. Besondere Obliegenheiten der Abteilung für Veterinärwesen sind: a. die Leitung des gesamten Veterinärdienstes; b. die Zentralleitung der Pferdelieferung; c. die Ein- und Abschätzung der Dienstpferde; d. die Behandlung der Abschätzungsansprüche.

Art. 179. Das Oberkriegskommissariat ist die Zentralstelle für das Eechnungs-, Verpflegungs- und Unterkunftswesen der Armee. Es beschafft und verwaltet ausserdem die Motortriebstoffe der Armee.

Art. 180. Die Kriegstechnische Abteilung besorgt alle Arbeiten betreffend die Beschaffung und Verbesserung des Kriegsmaterials. Sie beschafft die persönliche Ausrüstung, soweit diese nicht von den Kantonen

1137 zu liefern ist. Sie entwirft die Weisungen und Eeglemente über Kriegsmaterial und persönliche Ausrüstung und stellt Antrag über die Ordonnanzerklärungen von Kriegsmaterial. Sie übergibt das fertige Material den zuständigen Abteilungen. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Landesverteidigungskommission und der Generalstabsabteilung.

Der Kriegstechnischen Abteilung sind unterstellt die Militärwerkstätten des Bundes mit Binschluss der Pulverfabriken, die Versuchsstation für Geschütze und Handfeuerwaffen und die Munitionskontrolle.

Art. 181. Die Kriegsmaterialverwaltung besorgt die Unterbringung, Inventarisation und Verteilung des ihr von der Kriegstechnischen Abteilung übergebenen Materials. Sie verteilt und übergibt solches, soweit es für kantonale Einheiten bestimmt ist, an die Kantone. Sie sorgt für den Unterhalt des in der Verwaltung des Bundes verbleibenden Materials, sie leitet den Dienst in den Zeughäusern, Munitions- und Sprengstoffmagazinen des Bundes und übt die Oberaufsicht aus über den Dienst in den kantonalen Zeughäusern und Munitionsmagazinen. Sie versieht Schulen und Kurse mit Material und Munition.

Die Kriegsmaterialverwaltung verwaltet in gleicher Weise die vom Bunde zu liefernde persönliche Ausrüstung. Sie besorgt insbesondere die Abgabe der persönlichen Ausrüstung und der Bewaffnung der Offiziere.

Ihr steht die Aufsicht zu über die kantonalen Ausrüstungsbestände. Ihr ist die Kontrolle über die in Händen der Truppe befindliche Bewaffnung und persönliche Ausrüstung unterstellt.

Art. 182. Die Abteilung für Landestopographie besorgt die Landesvermessung und die Erstellung und Abgabe von Karten für die Zwecke der Armee und der Zivilbevölkerung.

Art. 183. Die Abteilung für Militärversicherung behandelt die mit der Versicherung der Militärpersonen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheiten und Unfällen zusammenhängenden Geschäfte.

Art. 183Us. Die Abteilung für Luftschutz besorgt die Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung, der Bundesverwaltung und anderer Anlagen und Einrichtungen von besonderer Bedeutung gegen die Wirkungen von Luftangriffen.

Art. 184. Durch Bundesratsbeschluss können einzelne Dienstabteilungen des Militärdepartements vereinigt oder getrennt oder sonstige Änderungen mit Bezug auf Unterstellung und Aufgaben der Dienstabteilungen verfügt werden.

Abschnitt III des vierten Teils:

III. Armeeleitung und Trnppenkommandanten.

Art. 185. Dem Chef des eidgenössischen Militärdepartements ist die Landesverteidigungskommission beigegeben, der in allen Fragen der Ausbildung und der Kriegsvorbereitung massgebender Einfluss zukommt.

1138 Sie besteht aus dem Chef des Militärdepartements als Vorsitzendem, dem Armeeinspektor als Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Generalstabschef, dem Chef der Militärschulen, den Kommandanten der Armeekorps.

Die Landesverteidigungskommission kann nach Bedarf Heereseinheitskommandanten, Abteilungschefs und andere Sachverständige zur Beratung beiziehen.

Ist der General ernannt, so tritt die Landesverteidigungskommission ausser Funktion.

Art. 186. Die Landesverteidigungskommission berät und stellt Antrag insbesondere über Fragen der Organisation, Bewaffnung und Ausrüstung der Armee, über Verordnungen, allgemeine Dienstvorschriften, Eeglemente.

Sie begutachtet zuhanden des Bundesrates alle militärpolitischen Fragen.

Sie entscheidet im Bahmen der Militärorganisation und der bestehenden Vorschriften im besondern über grundsätzliche Fragen der Ausbildung. Sie bezeichnet Bahmen und Ziel der Truppenübungen und der Offizierskurse.

Durch Beschluss des Bundesrates können der Landesverteidigungskommission weitere Geschäfte zum endgültigen Entscheid zugewiesen werden.

Die Mitglieder der Landesverteidigungskommission haben Besuchsrecht in allen Schulen, Kursen und Übungen der Stäbe und Truppen, ebenso in allen Anstalten, die der Armee oder der Landesverteidigung zu dienen bestimmt sind.

Art. 186Ka. Über Neuerungen im Heerwesen werden die Kommandanten der Heereseinheiten in einer Konferenz orientiert, die wenigstens einmal im Jahr stattfindet und vom Chef des Militärdepartements geleitet wird. An dieser Konferenz nehmen die Mitglieder der Landesverteidigungskommission und die vom Militärdepartement bezeichneten Abteüungschefs teil.

Art. 187. Der Armeeinspektor sorgt für die einheitliche Durchführung der Vorschriften in der ganzen Armee. Er gewährleistet insbesondere die übereinstimmende Ausbildung in den vom Chef der Militärschulen und den Waffenchefs geleiteten Schulen und Kursen einerseits und in den Wiederholungskursen und andern den Heereseinheitskommandanten unterstehenden Kursen anderseits.

Er prüft die Kriegsbereitschaft der Stäbe und Truppen, orientiert den Departementschef und stellt die erforderlichen Anträge.

Er hat das Inspektionsrecht in der ganzen Armee und allen zugehörigen Institutionen. Als Vertreter des Departementschefs inspiziert er die von

1139 den Kommandanten der Armeekorps, dem Chef der Militärschulen und dem.

Generalstabschef persönlich geleiteten Kurse.

Er erteilt die erforderlichen Weisungen für die Durchführung von Inspektionen.

Art. 188. Der Generalstabschef leitet die Vorbereitungen für die operative und materielle Kriegsbereitschaft.

In allen Fragen der Landesverteidigung, der Heeresorganisation und des Armeestabes, sowie der Bewaffnung und Ausrüstung stellt er Antrag und begutachtet die damit zusammenhängenden Anträge der andern Mitglieder der Landesverteidigungskommission.

Er hat die Oberleitung der ihm nach Art. 167 unterstellten Abteilungen.

Art. 189. Der Chef der Militärschulen leitet die soldatische und taktische Ausbildung in den Eekruten- und Kaderschulen aller Truppengattungen. Er sorgt für übereinstimmende Ausbildung im Hinblick auf den Kampf der verbundenen Waffen. Ausgenommen sind die durch Bundesratsbeschluss den Heereseinheitskommandanten unterstellten Schulen und Kurse.

Der Chef der Militärschulen stellt die ihm notwendig erscheinenden Anträge an die Landesverteidigungskommission zur Sicherstellung kriegsgenügender soldatischer und taktischer Ausbildung in der ganzen Armee.

Er bearbeitet auf Grund der Beschlüsse der Landesverteidigungskommission die Eeglemente und andern Vorschriften für die Ausbildung.

Er behandelt alle Fragen betreffend das Instruktionskorps, ist verantwortlich für die Weiterausbildung der Instruktionsoffiziere, sorgt für deren Abkommandierung zu andern Truppengattungen und ins Ausland, bearbeitet den Lehrplan der militärwissenschaftlichen Abteilung der Eidgenössischen Technischen Hochschule und unterbreitet ihn der Landesverteidigungskommission zur Genehmigung.

Er regelt die Belegung der Waffen- und Schiessplätze und stellt zuhanden der Landesverteidigungskommission den Entwurf des Schultableau auf.

Art. 190. Die Kommandanten der Heereseinheiten sind verantwortlich für die Kriegsbereitschaft der ihnen unterstellten Stäbe und Truppen, insbesondere für deren Ausbildung. ' Sie sind verpflichtet, sich persönlich vom Stande der Ausbildung, der Kriegstüchtigkeit der Truppe und der Eignung der Fuhrer zu überzeugen.

Sie leiten die Ausbildung in den Wiederholungsfcursen und den. Offizierskursen im Truppenverband ihrer Heereseinheit, sowie in den Schulen und Kursen, die ihnen nach Art. 189 hievor durch Bundesratsbeschluss übertragen sind.

Für die Armeetruppen kommt den Abteilungschefs die Stellung der Kommandanten der Heereseinheiten zu.

1140 Art. 191. Allen Truppenkommandanten soll der ihrem Kommando zukommende Einfluss auf die Kriegstüchtigkeit und die Kriegsbereitschaft ihrer Truppe gewahrt werden. Danach ist die Militärverwaltung einzurichten.

Das Dienstreglement bestimmt ihre Verantwortlichkeit für Dienstauffassung, Disziplin und Ausbildung der ihnen unterstellten Offiziere und Truppen und ihre Befugnisse in personellen Belangen.

Sie wachen über die Vollständigkeit der Bestände ihrer Truppen und kontrollieren deren persönliche Ausrüstung und Bewaffnung, sowie die Korpsausrüstung.

Anträge der Truppenkommandanten aus ihrem Dienstbereiche, namentlich über die Aushebung und die Zuteilung von Material in Schulen und Kursen sollen gebührend berücksichtigt werden.

Art. 797bls. Jeder Truppenkommandant hat bei den Vorschlägen zur weitern Ausbildung und zur Beförderung der ihm untergebenen Offiziere mitzuwirken, ebenso bei der Besetzung der ihm unmittelbar unterstellten Kommandos und bei Zuteilungen zu seinem Stab.

Der Armeeinspektor wirkt mit bei den Vorschlägen für Stabsoffiziere.

Das Nähere wird in der Verordnung über den Dienstkreis geregelt.

Art. 192. Durch Verordnung des Bundesrates werden geregelt : der Dienstkreis der Mitglieder der Landesverteidigungskommission, der Heereseinheits-, der Truppenkommandanten und der Abteilungschefs, sowie der Dienstgang in ihrem Verkehr; die Führung der Kontrollen insbesondere über die Dienstleistungen und Qualifikationen der Offiziere und Unteroffiziere, die Aufstellung der Bestandesberichte.

Art. 193. Der Bundesrat setzt die Entschädigungen fest für die Mitglieder der Landesverteidigungskommission und die Kommandanten der Heereseinheiten und trifft Bestimmungen über das ihnen zuzuteilende Personal.

Art. 203TM. Im Kriege und bei drohender Kriegsgefahr, spätestens mit dem Aufgebot der Grenztruppen, trifft der Bundesrat die zur Wahrung der Sicherheit und der Neutralität des Landes dringlichen Massnahmen und kann Vorschriften mit Strafandrohungen erlassen.

Soweit durch solche Erlasse das geltende Gesetzesrecht abgeändert oder ergänzt wird, sind sie innert angemessener Frist der Bundesversammlung zu unterbreiten. Diese entscheidet über deren weitere Geltung.

Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Generals.

Art. 2.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er erlässt die nötigen Ausführungsvorschriften.

1088

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Organisation des Militärdepartements und über die Armeeleitung. (Vom 19. Dezember 1938.)

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