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Bundesbeschluss betreffend

die Übergangsordnung des Finanzhaushaltes.

(Vom 80. September 1938.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 85, Ziffer 14, Art. 118 und Art. 121, Absatz l, der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. August 1988, in der Absicht, die ausserordentlichen Massnahinen, die zur Verbesserung der Finanzlage, zur Festigung des Landeskredites und zur Erzielung eines sparsamen Staatshaushaltes ergriffen werden mussten, unverzüglich durch ordentliches verfassungsmässiges Eecht zu ersetzen, beschliesst:

Art. I.

In die Bundesverfassung sind folgende Übergangsbestimmungen aufzunehmen : 1. Übergangsbestimmung zu Art. 34tluater betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung.

1 Vom 1. Januar 1939 bis zum 81. Dezember 1941 fliesst der Ertrag der fiskalischen Belastung des Tabaks und gebrannter Wasser in die Bundeskasse.

2 Während dieser Zeit leistet der Bund Beiträge in der Höhe von jährlich 18 Millionen Franken an die Kantone sowie an gemeinnützige, auf das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft sich erstreckende Fürsorgeeinrichtungen und Alters- und Hinterlassenenversicherungen. Die Kantone können die ihnen zufallenden Beiträge teilweise ihren allgemeinen Alters- und Hinterlassenenversicherungsanstalten zuweisen. Im übrigen dürfen diese Beiträge nur für bedürftige Greise, Witwen und Waisen und ältere und aus wirtschaftlichen Gründen dauernd arbeitslos gewordene Personen schweizerischer Nationalität verwendet und nicht als Armenunterstützung behandelt werden. Über die Vollziehung dieser Übergangsbestimmung beschliesst die Bundesversammlung.

491 'Während der gleichen Zeit ist das Vermögen des Fonds für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, soweit es nicht in Wertpapieren angelegt ist, zum Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank zu verzinsen.

2. Übergangsbestimmung betreffend Weitereihebung der eidgenössischen Krisenabgabe.

1 Bis zur Einführung einer für begrenzte Zeit zu erhebenden eidgenössischen Wehrabgabe, längstens aber bis und mit dem Jahre 1941, wird die eidgenössische Krisenabgabe weiter erhoben.

2 Der Anteil des Bundes an deren Ertrag ist ausschliesslich zur Verzinsung und Tilgung der ausserordentlichen Aufwendungen für die militärische Landesverteidigung gemäss den seit dem Jahre 1983 bewilligten Krediten zu verwenden.

3. Übergangsbestimmung betreffend vorübergehende Befugnisse der Bundesversammlung für Massnahmen zur Verbesserung der Finanzlage, zur Festigung des Landeskredites und zur Erzielung eines sparsamen Staatshaushaltes.

1 Die Bundesversammlung erlässt im Eahmen dieses Beschlusses und des Bundesbeschlusses vom 28. Oktober 1937 über die Verlängerung und Anpassung des Fiskalnotrechts die erforderlichen Bestimmungen zur Verbesserung der Finanzlage, zur Festigung des Landeskredites und zur Erzielung eines sparsamen Staatshaushaltes. Die Wirksamkeit dieser Massnahmen endigt spätestens mit dem Ablauf des Jahres 1941.

8 Die Bundesversammlung prüft alljährlich die Möglichkeit einer Milderung des Abbaues der gesetzlichen Subventionen und der Besoldungen und Löhne.

Art. II.

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 1941.

2 Er wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.

8 Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

1

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 29. September

1938.

Der Präsident : B. Weck.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 30. September 961

1938.

Der Präsident: F. Hauser.

Der Protokollführer : G. BOTet.

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Bundesbeschluss betreffend die Übergangsordnung des Finanzhaushaltes. (Vom 30.

September 1938.)

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05.10.1938

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