286

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des ßnndes.

# S T #

Reglement über

die Lehrtöchterausbildung im Berufe der Tapezierer-Näherin.

Das

eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t ,

nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art, 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrtöchterausbildung im Berufe der Tapezierer-Näherin.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrtöchterausbildung erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf der Tapezierer-Näherin.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt drei Jahre.

Zweiteilung der Lehre. Um auch denjenigen Betrieben, in denen nur Tapezierer- oder ausschliesslich Bettwarenarbeiten vorkommen, die Ausbildung von Lehrtöchtern zu ermöglichen, kann unter Bezugnahme auf Art. 8 des Bundesgesetzes eine Zweiteilung der Lehre in dem Sinne vorgenommen werden, dass die Lehrtochter bestimmte Sparten der beiden Berufsgebiete (Tapeziererarbeiten, Bettwarenarbeiten) in einem andern Geschäfte erlernt. Im Lehrvertrag ist der Wechsel der Lehrbetriebe und die für jede Sparte vorgesehene Zeit von vornherein festzulegen. Beide Lehrmeister haben den Vertrag zu Beginn der Lehrzeit zu unterzeichnen. Jeder ist für die Ausbildung der Lehrtochter in den durch ihn zu vermittelnden Sparten verantwortlich.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit l--2 gelernten TapeziererNäherinnen tätig ist, darf jeweils eine Lehrtochter ausbilden. Eine zweite Lehr-

287 tochter kann ihre Probezeit antreten, wenn die erste im letzten Jahr ihrer vertraglichen Lehrzeit steht.

Betriebe, die ständig 3--6 gelernte Tapezierer-Näherinnen beschäftigen, dürfen zwei Lehrtöchter, Betriebe, die ständig 7--10 gelernte Tapezierer-Näherinnen beschäftigen, dürfen drei Lehrtöchter ausbilden.

Auf je eine bis fünf weitere gelernte Tapezierer-Näherinnen kann eine weitere Lehrtochter angenommen werden.

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrtöchtern hat zeitlich so zu erfolgen, dass sie sich möglichst gleich-massig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrtöchterzahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Die Lehrtochter ist vor allem an Ordnung und Eeinlichkeit bei der Ausübung des Berufes zu gewöhnen. Sie soll im Bamnen des Lehrprogramms von Anfang an möglichst zu allen beruflichen Arbeiten herangezogen und zur Führung eines Arbeitsbuches verhalten werden.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind der Lehrtochter folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Beinigen und Unterhalt der Werkzeuge und Maschinen. Die gebräuchlichsten Materialien, wie Stoff- und Posamenteriearten, Füllmaterialien, Zutaten, ihre Verwendung und Qualitätsprüfung. Die verschiedenen Näharten.

Massnehmen und Zuschneiden. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung der Lehrtochter. Wird die Lehre in zwei verschiedenen Geschäften (Tapeziererwerkstätte und Bettmaoherei) bestanden, so ist das Ausbildungsprogramm sinngemäss anzuwenden.

Erste Hälfte der Lehrzeit.

T a p e z i e r e r a r b e i t e n : Füttern und Moltonieren von Vorhängen. Annähen von Posamenterien, Ringen, Haken, Volants. Besäumungsarbeiten, Einsetzen von Entredeux und Motiven. Anfertigen von Eoli-, Schrumpf- und

288 Wolkenstoren ; Band- und Eingaufsetzen. Annähen von Zugstreifen, Ausfuhren der verschiedenen Nahtarten, wie Eapport- und Plüschnähte für Möbelarbeiten. Nähen von Wandbespannungen. Wickeln von Lampenschirmgestellen, Spannen der Futter- und Überzugsstoffe für Lampenschirme.

B e t t w a r e n a r b e i t e n : Nähen von Kopf- und Langkissen, Bettdeckenfassungen und Bettüberwürfen. Füllen von Kissen und Bettdecken. Mithelfen beim Anfertigen von Rosshaar-, Trag- und Stuhlkissen. Eeinigen von Federbetten.

Zweite Hälfte der Lehrzeit.

Tapezier e r a r b e i t e n : Einführen in das Massnehmen und Anfertigen von Vorhängen, Dekorationsteilen, Vitragen, Brise-Bise und Stören. Nähen schwieriger Nähte und Kädernähen in Stoff und Leder; Schneiden und Nähen von Houssen (Staubkappen). Nähen von Moquetteteppichen. Füttern von Teppichen und Vorlagen. Nähen von Überzugsstoffen für die Polsterwerkstätte.

B e t t w a r e n a r b e i t e n : Selbständiges Zuschneiden, Füllen, Legen, Garnieren, Abheften und Beziehen von Kissen aller Art und Matratzen. Vollständiges Ausrüsten von Kinderbetten. Füllen und Nähen von Steppdecken.

Erstellen von Kaffeewärmern und Fusskissen.

Die Ausbildung der Lehrtochter ist derart zu fördern, dass sie einfache Mass- und Bedarfsbestimmungen für Stoffe und Zutaten, die Zuschneide- und die übrigen im vorstehenden Lehrprogramm enthaltenen Arbeiten am Ende ihrer vertraglichen Lehrzeit selbständig ausführen kann.

Anmerkung: Die Matratzen- und Steppdeckenarbeiten können wegfallen, wo sie nicht ortsüblich von der Tapezierer-Näherin ausgeführt werden.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrtöchter fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt ani 1. Oktober 1938 in Kraft, Bern, den 19. Juli 1938.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartemen t: Der Stellvertreter: R. Minger.

289

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe der Tapezierer-Näherin.

Das eidgenossische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe der Tapezierer-Näherin.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den b e r u f s k u n d l i c h e n Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); 6. Prüfung in den g e s c h ä f t s k u n d l i c h e n Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtsohaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlicheu Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin die zur Ausübung ihres Berufes als Tapezierer-Näherin nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Zahl von Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs mit Erfolg bestanden haben. Die Ausführung der Arbeiten in der Arbeitsprüfung und im Fachzeichnen ist von den Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Prüfung in den Berufskenntnissen sowie die Beurteilung der Prüfungsarbeiten hat in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Der Kandidatin ist ihr Arbeitsplatz anzuweisen; die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten sind ihr auszuhändigen und, wenn nötig, zu erklären.

Das persönliche Werkzeug, die von den Experten bestimmten, für die praktischen Arbeiten nötigen Stoffe und Zutaten und die Zeichenutensilien für das Fachzeichnen hat die Kandidatin selbst zur Prüfung mitzubringen.

Der Experte hat die Kandidatin in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

290 3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 3 Tage: a. Arbeitsprüfung ca. 20 Stunden; 6. Berufskenntnisse ca. l Stunde; c. Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

' Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Pruîungsstofî.

a. Arbeitsprüfung.

Für diese Prüfung sind aus den beiden Arbeitsgebieten einige der nachstehenden Arbeiten nach Angabe des Experten auszuführen: Tapeziererarbeiten: Vorhang-, Decken-, Vi tragen-, Kissen- oder Lampenschirmarbeit. Nähen von Möbelstoffen; Käderarbeiten.

B e t t w a r e n a r b e i t e n : Obermatratze, ganze Ausrüstung für ein Kinderbett, Eosshaarkissen, Bettfassungen nähen und füllen, Steppdecke.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Materialkunde: Die wichtigsten im Berufe vorkommenden Eoh- und Werkstoffe (Benennung, Herkunft, Verwendung, Qualität, Handelserzeugnisse).

Werkzeuge und Maschinen: Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Allgemeine Fachkenntnisse: Mass- und Materialbedarfsbestimmungen für die verschiedenen Arbeiten. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken. Unfallgefahren und Unfallverhütung.

c. Faohzeichnen.

Skizzen von Vitragen, Dekorationen, Lampenschirmen, Kissenformen und Überwürfen; Steppdeckenmuster. Anfertigen einer massstäblichen Skizze nach gegebenen Massen.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind Zweckmässigkeit, gutes'Aussehen, Detailausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat die Kandidatin die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben der Kandidatin, sie sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

291 Die Experten haben die für die einzelnen Prüfungspositionen einzutragenden Noten nach einer Skala zu erteilen, in der l die beste, 5 die schlechteste Note bedeutet. Halbe Noten sind von l--3 zulässig.

1 = sehr gut: für qualitativ und quantitativ vorzügliche Leistung; 2 = gut: für saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit; 8 = genügend: für noch brauchbare Arbeit; 4 = ungenügend : für eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an eine angehende Tapezierer-Näherin zu stellen sind, nicht entspricht ; 5 = unbrauchbare Arbeit.

Die Noten in den A r b e i t s p r ü f u n g e n , den B e r u f a k e n n t n i s s e n und im Fachzeichnen bilden je das Mittel aus den nachstehenden Positionen der einzelnen Prüfungsfächer und sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Das entsprechende Formular kann vom Schweizerischen Verband der Tapezierermeister-Dekorateure und des Möbel-Detailhandels unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (ca. 20 Stunden).

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos.

» » » » » »

Tapezier er arbeit en: l : Zuschnitt des Stoffes.

2 : Vorpräparieren des Stoffes und Annähen von Posamenten oder Volants.

3: Präparieren des Futters; Lasieren und Annähen; Durchnähen.

4: Einsatzarbeiten; Anbringen von Posamenten; Bouillonetarbeit.

5 : Falten-, Band- und Eingarbeiten.

6: Wickeln und Überziehen des Lampenschirmgestells.

7: Nahtarbeiten für Möbelstoffe.

Pos.

» » » » »

Bettwarenarbeiten : l : Zuschneiden der Stoffe.

2: Füllarbeiten.

3: Nähen, Garnieren.

4: Durchheftearbeiten.

5: Steppsticharbeiten.

6: Ausrüsten eines Kinderbettes.

Berufskenntnisse (ca. l Stunde).

Pos. l : Materialkunde.

» 2: Werkzeuge und Maschinen.

» 3: Allgemeine Faehkenntnisse.

Fachgeichnen (ca. 8 Stunden).

Pos, l : Freihändige Skizze.

» 2: Massstäbliche Skizze.

» 3: Skizze eines Steppmusters. Zuschnittzeichnung in natürlicher Grosse.

292 Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung im Berufe der Tapezierer-Näherin wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden 5 Noten ermittelt wird: Note der Arbeitsprüfung in den Tapeziererarbeiten, Note der Arbeitsprüfung in den Bettwarenarbeiten, Note in den Berufskenntnissen, Note im Nachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/5 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn die Noten der beiden Arbeitsprüfungen und ebenso die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreiten.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. Oktober 1938 in Kraft, -

Bern, den 19. Juli 1938.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement,

Der Stellvertreter: R. Minger.

943

Zuteilungsverfügung des Bundesrates für den Zolltarif vom 8. Juni 1921.

(Vom 14. Juli 1938.)

Aä 787 c. Armierungsnetze aus rohem Rundeisendraht, am Stück oder in abgepassten Tafeln.

B e r n , den 29. Juli 1938.

947

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1938

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.08.1938

Date Data Seite

286-292

Page Pagina Ref. No

10 033 693

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.