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Bundesblatt 90. Jahrgang.

Bern, den 6. Juli 1938.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Oie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Korrektion bzw. Vertiefung der Glatt, II. Bauetappe.

(Vom 28. Juni 1938.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Der Eegierungsrat des Kantons Zürich hat mit Gesuch .vom 19. Mai 1938 -dem Bundesrat zuhanden .der Bundesversammlung das Projekt für die Vertiefung der Glatt, II. Bauetappe, umfassend den Bauabschnitt Wehr Herzogenmühle bei Wallisellen bis Absturzbauwerk Oberhausen, zur Subventionierung ·durch den Bund auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei übermittelt.

Die Bundesversammlung hat gestützt auf das genannte Gesetz und eine Botschaft des Bundesrates vom 29. .April 1935. in der ausführlich über die .ganze Angelegenheit betreffend die Vertiefung der Glatt vom Wehr der Herzogenmühle bei Wallisellen bis zum Wehr der Kraftanlage von J. Heusser in Nieder.glatt berichtet worden ist, mit Beschluss vom 19. Juni 1935 das Gesamtprojekt für die Korrektion der Glatt von Wallisellen bis Niederglatt grundsätzlich genehmigt und an die zu Fr. 3350000 veranschlagten, Kosten der I. Bauetappe im Abschnitt Oberhausen bis Rümlang einen Bundesbeitrag von 25% zugesichert. Überdies wurden aus den Krediten zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit noch Beiträge an die Lohnsumme der beschäftigten Arbeitslosen zugesprochen.

Laut dem im Prinzip genehmigten Gesamtprojekt für die Glattkorrektion beträgt die nötige Vertiefung der Glatt zwischen Oberhausen und dem Wehr der Herzogenmühle für Meliorations- sowie Baugebiete rund l m und für die .Ableitung der Kanalisationsabwasser ca. 2,50 m. Für. den Obergang der Vertiefung von l m auf 2,50 m wurde bei Oberhausen ein Absturzbauwerk vorgesehen.

Eingehende Untersuchungen bei Anlass der Detailprojektierung für die Glattkorrektion ergaben, dass durch Aufwärtsverlegung des bei Oberhausen Bundesblatt.

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178 projektierten Glattuberfalles um ca. 750 m eine zweckmässigere Einleitung der verschiedenen dortigen Zuflüsse und dadurch auch eine gründlichere Entwässerung grosser Gebiete ermöglicht wird. Die Verschiebung des Überfalles bis zur Einmündung des Leutschenbacb.es musste ohne Zweifel als bessere Lösung in Frage kommen. Das eidgenössische Departement des Innern hat daher die von der Zürcher Eegierung gewünschte Projektabänderung unterm 10. Juni 1936 genehmigt mit dem Vorbehalt, dass die Kosten für die in der I. Bauetappe zur Ausführung kommenden Arbeiten im Bahraen des von der Bundesversammlung bewilligten Kredites bleiben. Das Absturzbauwerk bei der Leutschenbachmündung erhält so eine Absturzhöhe von 1,85 m und das unterhalb lie-, gende Mussbett eine Sohlenbreite von 10,5 m bei Gefallen von 0,75 und 0,6 °/00 bis zum Anschluss an das normale Profil der I. Bauetappe bei Oberhausen.

Die Ende des Jahres 1936 begonnenen Bauarbeiten sind auf der Strecke von Oberhausen bis Eümlang in vollem Gange und zufolge ausserordentlich günstiger Witterungs- und Wasserstandsverhältnisse während der letzten Monate ganz nach Programm fortgeschritten, so dass mit der Vollendung der I. Bauetappe auf Mitte 1939 zu rechnen ist". Seit Beginn der Arbeiten konnten bis heute durchschnittlich über 160 Arbeitslose beschäftigt werden. Damit die angefangenen Bauarbeiten keinen Unterbruch erleiden und um für die Arbeitslosen der Stadt Zürich und Umgebung für das nächste Jahr rechtzeitig Arbeitsgelegenheit zu schaffen, beabsichtigt die Eegierung des Kantons Zürich, die Bauarbeiten betreffend die II. Bauetappe auf Ende 1938 zur Submission auszuschreiben. Sie sieht sich daher gezwungen, heute schon an die Finanzierung der II. Bauetappe heranzutreten.

Das vorliegende Projekt umfasst die Korrektion bzw. Vertiefung der Glatt von der Leutschenbachmündung bis zum Wehr der Herzogenmühle auf rund 3230 m Länge. Die vertiefte Glatt folgt genau dem bestehenden Plusslauf.

Das Sohlengefälle beträgt vom bereits erstellten Überfall bis zum Leerlaufkanal l "/o,, und von da bis zum bestehenden Wehr der Herzogenmühle 1,4°/00 Der Anschluss der vertieften Glatt an dieses Wehr erfolgt durch den Einbau eines Absturzes von l m Höhe. Die Durchflussprofile sind gestützt auf die in der Botschaft vom 29. April 1935 gemachten Angaben über die maximalen
Abflussmengen berechnet worden.

Die Sohlenbreite beträgt für das Gefalle von 1,4 %0 (km 6,338--7,838) 8 m und für l °/uo (km 7,838--9,565) 9 m. Über der Längsschwelle aus zwei Eundhölzern mit vorgeschlagenen Pfählen als Eusssicherung wird die anderthalbfüssige Böschung auf 0,,8--0,9 m Höhe (senkrecht gemessen) mit Bruchsteinen gepflastert. An die Böschungspflästerung schliesst eine beraste, schwach geneigte, 1,75 m breite Berme an und von da eine zweifüssige mit Basen angedeckte Böschung. Die neue Sohle liegt im Mittel 3 m unter dem angrenzenden Terrain, so dass eine ausreichende Entwässerung möglich sein wird. Die Kraftanlage Herzogenmühle wird durch die Glattvertiefung nicht berührt ; einzig der Unterwasserkanal und der Leerlaufkanal werden mit Absturzschwellen an das neue Glattbett angepasst.

179 Die Durchführung der Bauarbeiten eignet sich vom Leerlaufkanal an aufwärts in besonderem Masse zur Beschäftigung Arbeitsloser, indem der ganze Aushub von Hand, mehr oder weniger im Trockenen ausgeführt werden kann.

An Kunstbauten müssen erstellt werden: der Überfall im Anschluss an das Wehr der Herzogenmühle mit Fischtreppe, die Einleitungen der bestehenden Kanäle und Bäche in die vertiefte Glatt. Die Anpassung der bestehenden fünf Brücken an die neuen Verhältnisse bietet keine besondern Schwierigkeiten.

Bei der Aufstellung des Kostenvoranschlages wurden die bis anhin bei der Glattkorrektion gemachten Erfahrungen berücksichtigt. Die Einheitspreise mussten gegenüber den Ansätzen der I. Bauetappe erhöht werden, da die Preise im Baugewerbe unter den Kückwirkungen der Frankenabwertung höher geworden sind. Es ergeben sich für die II. Bauetappe Gesamtbaukosten von Fr. 1490000.

Mit Bundesbeschluss vom 19. Juni 1935 wurde die Glattkorrektion, I. Teil, mit 25% subventioniert. Nun wollen wir es nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, dass durch die Durchführung der Glattkorrektion, II. Teil, Wehr der Herzogenmühle bis Absturzbauwerk Leutschenbachmündung, grosse Gebiete früher oder später als Bauterrain in Frage kommen und dadurch eine erhebliche Wertsteigerung erfahren werden. Es ist somit billigerweise im Vergleich zu andern in den letzten Jahren subventionierten ähnlichen Kanalbauten für die II. Bauetappe eine Eeduktion des Ansatzes am Platze.'

Zudem muss in Anwendung des Bundesbeschlusses über die Verlängerung des Fiskalnotrechtes für das Jahr 1938, vom 28. Oktober 1937, die Bundessubvention herabgesetzt werden. Wir schlagen vor, den Prozentsatz der ordentlichen Subvention auf 20% festzusetzen und auf Grund der Bundesbeschlüsse über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung unter dem Vorbehalt der Bewilligung neuer Kredite einen weitern Beitrag zuzusichern.

Der ordentliche Bundesbeitrag würde daher im Maximum Fr. 298 000 betragen, das sind 20% des genehmigten Kostenvoranschlages von Fr. 1490 000..

Der jährlich auszurichtende Höchstbetrag der ordentlichen Subvention wäre auf Fr. 150 000 festzusetzen.

Wir erlauben uns daher, Ihnen den beigefügten Entwurf eines Bundes-, beschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. Juni 1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Banmaun.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

180 (Entwurf.)

Bundeslbescliluss über die

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Korrektion bzw. Vertiefung der Glatt, II. Bauetappe.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei ; nach Einsicht eines Schreibens der Eegierung des Kantons Zürich vom 19. Mai 1938; einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 1938, beschliesst: ,

Art. 1.

Dein Kanton Zürich wird für die Korrektion bzw. Vertiefung der Glatt im Abschnitt Wehr der Herzogenmühle bei Wallisellèn bis Absturzbauwerk bei Oberhausen des vom genannten Wehr bis zum Wehr der Kraftanlage von J. Heusser in Niederglatt sich erstreckenden und mit Bundesbeschluss vom 19. Juni 1935 genehmigten Gesamtprojektes ein Bundesbeitrag von 20% der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Höchstbetrag von Fr. 298 000, d. h.

20% der Voranschlagssumme von Fr. l 490 000.

Auf Grund der Bundesbeschlüsse über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung wird überdies dem Kanton Zürich unter dem Vorbehalt der Bewilligung neuer Kredite ein weiterer Beitrag von 7% der -wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 104 300 zugesichert.

Art. 2.

Die Auszahlung dieser Beiträge erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der in den jeweiligen Bauprogrammen vorgesehenen Arbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingereichten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Die jährlichen Höchstbeträge belaufen sich auf Fr. 150 000 bzw. Fr. 52 000, zahlbar erstmals im Jahre 1940.

Art. 3.

Bei der Berechnung der Bundessubvention werden berücksichtigt die eigentlichen Batikosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittel-

181 baren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahmen des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher anderer Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 4.

Dem eidgenössischen Oberbauinspektorat sind jährliche Bauprograrnme zur Genehmigung vorzulegen. Projektabänderungen sind der genannten Amtsstelle rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.

^ Art. 5.

Die planmässige Bauausführung und die Eichtigkeit der bezüglichen Ausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorat kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieses Amtes die nötige Auskunft und Hilfeleistung zukommen lassen.

Art. 6.

Mit der laut Art. l erfolgten Subventionierung wird der Bund als Eigentümer des Waffenplatzes Kloten-Bülach von jeglicher Perimeterleistung befreit.

Art. 7.

Vor der Durchführung des Projektes sind die zur Wahrung der Fischereiinteressen erforderlichen Massnahmen zwischen der, kantonalen Baudirektion und der kantonalen Finanzdirektion, im Einverständnis mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, festzusetzen.

Art. 8.

Der Unterhalt der subventionierten Bauten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton. Zürich zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat zu überwachen.

Art. 9.

Dem Kanton Zürich wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.

Art. 10.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

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06.07.1938

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177-181

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