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9950 8. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderungen des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 (Vom I.Mai 1968)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über den Schweizerischen Zolltarif (Zolltarifgesetz, AS 1959,1343) über die seit dem 7.Bericht vom S.August 1967 (BEI. 1967, II, 125) durch den Bundesrat erlassenen Massnahmen wie folgt zu berichten : 1. Bundesratsbeschluss vom 22. Dezember 1967 über die beschleunigte Inkraftsetzung einzelner im Rahmen der sechsten Handels- und Zollkonferenz des GATT (Kennedy-Runde) vereinbarten Senkungen von Zollansätzen (AS 1967,1988).

Im 7. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderungen des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 vom S.August 1967 wurde darauf hingewiesen, dass in Erwartung der Ergebnisse der GATT-Zollverhandlungen Begehren der Wirtschaft um Zollhorabsetzungen zurückgestellt werden mussten.

Durch die im Rahmen der Kennedy-Runde (s. Botschaft des Bundesrates vom 15. September 1967 [BB1. 1967, II, 605]) vorgenommenen Zollherabsetzungen sind nun zahlreiche dieser Wünsche erfüllt worden. Nach dem Abkommen treten jedoch die Konzessionen ab l. Januar 1968 in fünf gleichen Jahresraten in Kraft ; der volle Abbau wird demnach in der Regel erst am l. Januar 1972 wirksam.

Aus verschiedenen Gründen war es notwendig oder erwünscht, die Inkraftsetzung der Konzessionen in einigen Fällen zu beschleunigen. Rechtlich und wirtschaftlich sind derartige vorzeitige Inkraftsetzungen autonomen Zollherabsetzungen gemäss Artikel 4 des Zolltarifgesetzes gleichzustellen. Dieser Artikel sieht vor, dass der Bundesrat Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als erhöht erweisen, entsprechend errnässigen kann; wenn die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft es erfordern, ist auch unabhängig von solchen Verträgen eine angemessene Herabsetzung möglich.

Von dieser Kompetenz machte der Bundesrat in folgender Weise Gebrauch :

1098 a. Tarifnrn. 2512.01, 2524.01, 2601.10/70, 2603.01, 2604.01, 3208.10, 3803.10: Infusorienerde, Asbest, metallurgische Erze, Bauxit, Aschen von Metallen, Schlacken, Engoben, Bentonit (Art. 1).

Es handelt sich um Positionen, die schon bisher niedrige Ansätze von zehn, fünf und drei Rappen und geringe Zollbelastungen aufwiesen und für die die Vereinbarungen der Kennedy-Runde Zollfreiheit oder Zollansätze von l bis 3 Rappen vorsahen. Ein Abbau dieser niedrigen Zölle in fünf Jahresraten hätte sich schon aus administrativen Gründen nicht gelohnt. Die volle Senkung auf I.Januar 1968 war aber auch wirtschaftlich gerechtfertigt, da es sich um Rohstoffe handelt.

b. Tarifnr. 3701.20: lichtempfindliche, photographische Platten und Planfilme (Art.l).

Unter dieser Position kommt den vorbeschichteten Zinkätzplatten wirtschaftlich die grösste Bedeutung zu, da diese für das graphische Gewerbe ein wichtiges Produktionsmittel sind. Diese Druckplatten wurden längere Zeit zu Unrecht nach Tarifnr. 8434.20 zu 7 Franken verzollt, statt nach der ihrer Beschaffenheit entsprechenden Tarifnr. 3701.20 zu 60 Franken. Die Korrektur dieser Tarifierung führte zu einer Zollerhöhung von 7 auf 60 Franken.

In der Kennedy-Runde wurde der Ansatz von 60 auf 30 Franken herabgesetzt. Um das Begehren des graphischen Gewerbes zu berücksichtigen und die durch die Umtarifierung sich ergebende Zollerhöhung sofort zu mildern, wurde der Konzessionsansatz von 30 Franken bereits am l. Januar 1968 voll in Kraft gesetzt.

c. Tarifnrn.4002.01, 4003.01, 4004.01, 4005.10, 4015.20, 5502.10, 5701.10114, 5707.10: Rohkautschuk, nichtvulkanisierter Kautschuk, Hartkautschuk, Baumwoll-Linters, Hanffasern und -abfalle, rohe Garne aus Kokosfasern (Art. 1).

Die Waren dieser Positionen stehen nach ihrer Art und Beschaffenheit in direktem Zusammenhang mit Tarifnummern, für die nach dem GATT-Vertrag als Beitrag zur Entwicklungshilfe eine volle Inkraftsetzung der Konzessionen am I.Januar 1968 vorgenommen wurde. Die Gleichstellung drängte sich deshalb aus wirtschaftlichen und tarifariscben Gründen auf.

d. Tarifnrn. 9901.10, 20, 30, 9902.10, 20: Bilder, Gemälde, Zeichnungen und Originalstiche, nicht eingerahmt und eingerahmt (Art. 1).

Zu diesen beiden Tarifgruppen gehören ausschliesslich Originalwerke der Malerei und der Graphik, während Bilddrucke unter
die betreffenden Positionen des Kapitels 49 fallen.

In der Kennedy-Runde gewährte die Schweiz für diese Kunstgegenstände Zollfreiheit, die jedoch nach dem vertraglichen Zollabbaurhythmus erst am l. Januar 1972 erreicht worden wäre. Die für diese Kunstgegenstände geltenden Zölle bewegten sich zwischen 50 und 250 Franken.

1099 Mit der vorzeitigen vollen Inkraftsetzung dieser Konzessionen folgte die Schweiz dem Beispiel der meisten ändern Staaten, die zum Teil seit Jahren für diese Originalwerke die Zollfreiheit kennen. Die Massnahme entsprach zudem dea Empfehlungen der UNESCO ; sie berührt nur am Rande wirtschaftliche Interessen.

e. Tarifnrn. 2006.22, 24, 30: Früchte in anderer Weise zubereitet oder konserviert (Art. 2).

Bis jetzt fielen diese Waren unter die Tarifnummer 2006.22 mit dem Ansatz von 45 Franken. In der Kennedy-Runde wurde diese Nummer in drei Positionen mit Ansätzen von 45,40 und 30 Franken aufgeteilt. Soweit es sich um tropische Früchte handelte, galt die Verpflichtung der vollumfänglichen Inkraftsetzung des Konzessionsansatzes am I.Januar 1968; für die übrigen Früchte hätte der Abbau in fünf Jahresraten erfolgen sollen.

Durch die volle Inkraftsetzung der Ansätze von 40 und 30 Franken für die Nrn.2006.24 und 30 am I.Januar 1968 wurde den Begehren um Gewährung eines zollbegünstigten Ansatzes von 25 Franken (Revers) für gewisse Produkte dieser Nummern, die mit Rücksicht auf die Verhandlungen seit längerer Zeit pendent gehalten worden waren, weitgehend entsprochen.

/. Tarifnrn. 6402.40 und 42: Schuhe mit Oberteil aus Geweben (Art. 3).

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder, Kautschuk oder Kunststoffen und mit Oberteil aus anderem Material als Leder fielen bis 31. Dezember 1967, je nach dem verwendeten Textilmaterial, unter die Tarifnrn. 6402.40, 42 und 50 mit den Zollansätzen von 440,550 und 200 Franken. Es führte dies bei der Verzollung sowohl für den Zolldienst als auch für den Importhandel zu Komplikationen.

Begehren des Importhandels um Vereinfachung der Nomenklatur mussten vorerst im Hinblick auf die GATT-Zollverhandlungen zurückgestellt werden. In der Kennedy-Runde wurden diese Vereinfachungswünsche durch Festsetzung eines einheitlichen Ansatzes von 200 Franken für alle drei Positionen erfüllt. Eine Erstreckung des Abbaus auf fünf Jahre hätte jedoch erst am I.Januar 1972 die Zusammenlegung dieser Positionen ermöglicht. Der Importhandel verlangte deshalb die volle Inkraftsetzung des Ansatzes von 200 Franken für alle drei Positionen schon auf den 1. Januar 1968. Für die Inlandindustrie wären die damit verbundenen sofortigen massiven Zollherabsetzungen von 440 und 550 auf 200 Franken nicht zumutbar
gewesen. In der Zollexpertenkommission kam es deshalb zu einer Lösung in dem Sinne, dass nur die beiden Tarimummern 6402.40 und 42 zur neuen Nr. 6402.40 zusammengelegt wurden. Diese neue, autonom erweiterte Position unterliegt dem Abbaurhythmus, der gemäss GATT-Abkommen für die früher geltende Nr. 6402.40, d. h. für die Tarifnummer mit dem niedrigeren Ansatz angewendet werden muss. Mit dem ersten Abbau senkte sich der Ansatz auf 392 Franken. Für den Zolldienst wie auch für den Importhandel bedeutet diese Regelung schon sofort eine zwar nur teilweise, aber doch wesentliche

1100 Erleichterung ; für die Inlandindustrie blieben die damit verbundenen autonomen Zollherabsetzungen in einem zumutbaren Rahmen. Vollständig gelöst wird das Problem sein, sobald alle drei Positionen zusammengelegt werden können.

g. Tarifnr. 8504.10: Elektrische Akkumulatoren (Art. 4).

Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1964 ist der Zoll für Akkumulatoren der Nr. 8504.10 von 100 auf 80 Franken herabgesetzt worden (s. 5. Bericht vom 7. Mai 1965, BEI. 1965,1, 1164). Besondere Verhältnisse, wie vor allem handelspolitische Überlegungen, Hessen es damals als angezeigt erscheinen, den Zollansatz von 100 auf nur 80 Franken zu senken. In der Kennedy-Runde konnte die Schweiz, ausgehend vom Zollansatz von 100 Franken, eine 50%ige Konzession offerieren. Der Konzessionsansatz beträgt somit 50 Franken. Dieser Endzoll tritt jedoch erst am I.Januar 1972 voll in Kraft. Aus Importeurkreisen wurde das Begehren gestellt, den Zoll von 50 Franken schon ab I.Januar 1968 anzuwenden. Das Begehren ging zu weit, da der schweizerischen Akkumulatorenindustrie wie anderen Inlandindustrien eine Anpassungsfrist zugebilligt werden musste. Eine allen Interessen angemessene Rechnung tragende Regelung wurde in der Weise getroffen, dass für den fünfjährigen Herabsetzungsplan nicht der für die Kennedy-Runde massgebende Zollansatz von 100 Franken, sondern der schon vorher autonom festgesetzte Ansatz von 80 Franken zum Ausgangspunkt genommen wurde. Es hatte dies zur Folge, dass auch für diese Position schon am l. Januar 1968 eine weitere Herabsetzung erfolgte.

h. Tarifnrn. 8406.10, 8422.10, 8425.40, 8701.12,8706.12 und 8714.40: Traktoren, sowie Motoren und Bestandteile dazu, Transportvorrichtungenfür die Landwirtschaft, Dreschmaschinen, Ladewagen (Art. 5).

Im Herbst 1966 stellte der Schweizerische Bauernverband in Verbindung mit dem Verzicht auf eine Milchpreiserhöhung unter anderem das Begehren, es sei zur Kostensenkung in der Landwirtschaft eine Zollsenkung für Landmaschinen vorzunehmen. Die Prüfung dieses Wunsches namentlich für Traktoren und gewisse Landmaschinen wie Mähdrescher und Ladewagen wurde zugesichert, allerdings mit dem Vorbehalt, dass vorerst der Abschluss der GATT-Zollverhandlungen abzuwarten sei.

In der Kennedy-Runde wurde dem Begehren dadurch Rechnung getragen, dass für Traktoren und für die wichtigsten
in der Landwirtschaft verwendeten Maschinen und Apparate die maximale Zollreduktion von 50 % zugestanden wurde. Da jedoch auch für diese Konzession die vertragliche Regel des Abbaues in fünf Jahresraten galt, setzte sich der Schweizerische Bauernverband für eine autonome volle vorzeitige Inkraftsetzung der Konzessionsansätze ein. Von der Inlandindustrie wurde jede Massnahme, welche über die GATT-Konzessionen hinausging, abgelehnt mit der Begründung, dass auch für sie eine gewisse Übergangs- und Anpassungsfrist notwendig sei.

Sowohl für die Forderungen der Landwirtschaft, als auch für die ablehnende

noi Haltung der Inlandindustrie sprachen gute Gründe. Angesichts dieser Situation wurde eine Zwischenlösung in dem Sinne getroffen, dass bei den für die Landwirtschaft wichtigsten Positionen am I.Januar 1968 statt 1/5 sofort 2/B des Zollabbaues in Kraft gesetzt wurden. Im Bundesratsbeschluss blieb der Entscheid über die Inkraftsetzung der restlichen s/5 vorbehalten. Diese Regelung trug sowohl den industriellen Interessen, als auch den agrarpolitischen Erfordernissen angemessen Rechnung.

Alle diese Tarif änderungen wurden gemäss Artikel 4, Absatz 3 des Zolltarifgesetzes der Zollexpertenkommission unterbreitet und von dieser befürwortet.

2. Bundesratsbeschluss vom 22. Dezember 1967 über die Inkraftsetzung der im Rahmen der sechsten Handels- und Zollkonferenz des GATT (Kennedy-Runde) vereinbarten Senkungen von Zollsätzen und Gebühren (AS 1967,1911).

Mit diesem Beschluss wurden die im Rahmen der sechsten Handels- und Zollkonferenz des GATT (Kennedy-Runde) vereinbarten Senkungen von Zöllen und Gebühren (s. die in der Wintersession 1967 von den Räten genehmigte Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung der im Rahmen der sechsten Handels- und Zollkonferenz des GATT [Kennedy-Runde] abgeschlossenen Übereinkommen vom 15.September 1967 [BB1.1967, II, 605]) in Kraft gesetzt. Da in einigen Fällen, in Abweichung von den GATT-Regeln aus administrativen Gründen kleine Korrekturen erforderlich waren, stützt sich der Beschluss auch auf Artikel 4 des Zolltarifgesetzes vom 19. Juni 1959. Die sich daraus ergebenden Tarif änderungen waren jedoch wirtschaftlich bedeutungslos und führten in keinem Falle zu Zollerhöhungen.

3. Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1967 betreffend Änderung des Bundesratsbeschlusses über die zollfreie Ausfuhr von Labmagen (AS 1967,1702).

Dieser Beschluss ergänzt den Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1959 über die Ausfuhr von Labmagen (AS 1959,2024), der sich auf Artikel 6 des Zolltarifgesetzes vom 19. Juni 1959 (AS 1959,1343) stützt.

Die Zollfreiheit für Abschnitte, die in Anspruch genommen werden konnte, ohne dass eine entsprechende Ablieferung an die Labzentrale nachgewiesen werden musste, wurde auf Hälse und Knöpfe von Labmagen beschränkt. Damit wird verhindert, dass ganze Labmagen vor dem Versand verschnitten werden, um sie zollfrei ausführen zu können.
Mit der Bestimmung, dass das Anrecht auf eine Bewilligung zur zollfreien Ausfuhr von Labmagen sechs Monate nach Lieferung der zur Inlandversorgung bestimmten Mengen erlischt, wird sodann verhindert, dass aus der Ablieferung an die Labzentrale erwachsende Exportanrechte noch nach längerer Zeit kumuliert geltend gemacht werden können.

Gestützt auf diesen Bericht beantragen wir, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben.

1102 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den I.Mai 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Spühler oo84

Der Bundeskanzler : Huber

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