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Ablauf der Referendumsfrist: 9. Jan
Bundesgesetz i betreifend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung # S T #

(Vom 4. Oktober 1968) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossen^ chaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bund ssrates vom 4. März 1968 !), beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (im folgenden Bundesgesetz genannt) wird wie folgt geändert:

Art. 2, Abs. l und 4 1

Im Ausland niedergelassene Schweizerbürger, die nicht gemäss Artikel l versichert sind, können sich nach Massgabe dieses Gesetzes versichern, sofern sie das 40. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.

4

Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandschweizer können sich nur dann freiwillig versichern, wenn der Ehemann nach diesem Gesetz keine Möglichkeit des Beitritts hat oder gehabt hat oder wenn sie seit mindestens einem Jahr vom Ehemann getrennt leben; sie können jedoch in jedem Fall die Versicherung freiwillig fortführen, wenn sie unmittelbar voi der Eheschliessung freiwillig oder obligatorisch versichert waren.

Art. 5, Abs. l 1

Vom Einkommen aus unselbständiger ] irwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 2,6 Prozent erhoben. Vorbehalten bleibt Artikel (.

l ) BB1. 1968, I, 602.

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Art. 6 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber

Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstatigkeit I.Grundsatz

Bemessung der Beiträge

Die Beiträge versicherter Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, betragen 4,6 Prozent des massgebenden Lohnes, wobei dieser für die Berechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird. Betragt der massgebende Lohn weniger als 16000 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2,6 Prozent.

Art. 8 1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 4,6 Prozent erhoben, wobei das Einkommen auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird. Beträgt dieses Einkommen weniger als 16000, aber mindestens 1600 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2,6 Prozent.

2 Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit weniger als 1600 Franken im Jahr, so ist ein fester Beitrag von 40 Franken im Jahr zu entrichten; dieser Beitrag wird vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit von weniger als 1600 Franken nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.

Art. 10 1 Versicherte, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 40 Franken gemäss den Artikeln 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, entrichten vom I.Januar des der Vollendung des 20.Altersjahres folgenden Jahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbsemkommen je nach den sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 40 bis 2000 Franken im Jahr. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Bemessung der Beiträge.

2 Für nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, beträgt der Beitrag 40 Franken im Jahr. Der Bundesrat kann für weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann, insbesondere für Invalide, die Beiträge auf 40 Franken im Jahr festsetzen.

3 Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 40 Franken gemäss Artikel 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, entrichten vom I.Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen einen Beitrag von 40 Franken im Jahr.

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Art. 11 1

Obligatorisch Versicherten, denen die Bezahlung der Beitrage gemass Artikel 8, Absatz 1, oder Artikel 10, Absatz 1 nicht zugemutet werden kann, konnen die Beitrage ;iuf begriindetes Gesuch hin fur bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen, jedoch nicht unter 40 Franken im Jahr herabgesetzt werden.

2 Obligatorisch Versicherte, fur welche die Bezahlung der Beitrage gemass Artikel 8, Absatz 2, oder Artikel 10 eine grosse Harte bedeuten wtirde, konnen diese auf begrundeves Gesuch hin und nach Anhoren einer vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behorde erlassen werden. An Stelle dieser Versicherten hat der Wohnsitzkanton einen jahrlichen Beitrag von 40 Franks n zu entrichten. Die Kantone sind befugt, die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranzuziehen.

Art. 13 Der Arbeitgeberbeitrag betragt 2,6 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen ausgerichteten massgebenden Lohne.

Qrundsatz

Bemessung des Arbeitgeberbeitrages

Art. 17 aufgehoben Art. 18, Abs.3 3

Auslandern, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, Staatenlosen und Hinterlassenen solcher Personen konnen ausnahmsweise die gemass den Artikeln 5, 6, 8 oder 10 bezahlten Beitrage zuriickvergiitet verden, sofern diese keinen Rentenanspruch begriinden. Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen und den Umfang der Ruckvorgiitung.

Art. 20, Abs.2 2

Forderungen auf Grund dieses Gesetzes und der Bundesgesetze iiber die Invalidenversicherung, iiber die Erwerbsausfallentschadigungen an Wehrpflichtige und iiber die Familienzulagen f iir landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern sowie Riickforderungen von Erganzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung konnen mit falligen Leistungen verrechnet werden.

Art. 30 1

Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Versicherten berechnet.

2 Das durchschnittliche Jahreseinkomrien wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen der Versi-

Durchsctinittliches Jahreseinkommen

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cherté bis zum 3I.Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beiträge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, während welcher der Versicherte seit dem l. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat.

3 Die Beiträge, die ein Versicherter als Nichterwerbstätiger geleistet hat, werden mit 20 vervielfacht und als Erwerbsemkommen angerechnet.

4 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird um drei Viertel aufgewertet.

6 Der Bundesrat ist befugt, die Auf- oder Abrundung der anrechenbaren Erwerbseinkommen auf die nächsten hundert Franken vorzusehen und den Aufwertungsfaktor gemäss Absatz 4 für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer herabzusetzen.

Tabellen und Sondervorschriften

Individuelle Konten

Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen 1. Berechnung der einfachen Altersrente

Art.30bis Der Bundesrat stellt verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten auf, wobei er die Renten zugunsten der Berechtigten aufrunden kann. Er ist befugt, besondere Vorschriften zu erlassen, namentlich über die Anrechnung der Bruchteüe von Beitragsjahren und der entsprechenden Erwerbseinkommen, über die ersatzweise Anrechnung von Beitragsjahren und Erwerbseinkommen der Ehefrau bei unvollständiger Beitragsdauer des Ehemannes und über die Nichtanrechnung der während des Bezuges einer Invalidenrente zurückgelegten Beitragsjahre und erzielten Erwerbseinkommen.

Art.30ter Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.

Art. 31 Massgebend für die Berechnung der einfachen Altersrente ist grundsätzlich das gemäss Artikel 30 ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen.

2 Der Berechnung der einfachen Altersrente für verwitwete Männer und Frauen, die vor dem Tode des Ehegatten bereits eine Ehepaar-Altersrente bezogen haben, wird das für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zugrunde gelegt.

1

491

Art. 32 1

Massgebend fur die Berechnung der Eh epaar-Altersrente ist das durchschnittliche Jahreseinkommen des Ehemannes.

2 Bei der Ermittlung des durchschnittl chen Jahreseinkommens des Ehemannes werden Erwerbseinkommen, von denen die Ehefrau vor oder wahrend der Ehe bis zur En ;stehung des Anspruches auf die Ehepaar-Altersrente Beitrage er trichtet hat, den Erwerbseinkommen des Ehemannes hinzugerechnet.

2. Berechnung der E'HepaarAltersrente

Art. 33 1

Massgebend fiir die Berechnung der Hinterlassenenrenten ist das fiir die Berechnung der Ehepaar-Altersrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen.

2 Massgebend fiir die Berechnung der Vollwaisenrente fiir aussereheliche Kinder, deren Vater unbekanr t ist oder die ihm gerichtlich auferlegten oder von ihm zugesicr erten Unterhaltsbeitrage nicht bezahlt hat, ist das durchschnittliche Jahreseinkommen der Mutter.

3 Massgebend fiir die Berechnung der einfachen Altersrente fiir Witwen iiber 62 Jahren sind die fiir die 'Berechnung der Witwenrente massgebenden Grundlagen, sofern die vollen Beitragsjahre der Witwe und ihr durchschnittlichcs Jahreseinkommen nicht die Ausrichtung einer hoheren einfachen Altersrente erlauben. Der Bundesrat erlasst die naheren Vorschriften.

Art. 34 Die monatliche einfache Altersrente set it sich zusammen aus einem festen Rententeil von 125 Franken uid einem veranderlichen Rententeil von 1,25 Prozent des durchscinittlichen Jahreseinkommens.

2 Die einfache Altersrente betragt mimlestens 200 Franken und hochstens 400 Franken im Monat.

1

3. Berechnung der Hiruerlassenenrsnten und der Akersremen fur Witwen

Berechnung und Hohe der Vollrenten 1.Die einfache Altersrente

IV. Der Aufschub der Altersrenten

Art. 39 Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, konnen den Anfang des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und hochstens fimf Jahre aufschieben ind innerhalb dieser Frist die Rente nach freier Wahl im voraus von einem bestimmten Monat an abrufen. Wahrend der Aufschubszeitbesteht kein Anspruch auf ausserordentliche Rente.

2 Die aufgeschobene Altersrente und d e sie allenfalls ablosende Hinterlassenenrente wird um den ve rsicherungsmassigen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erioht.

1

Mog'ichkelt und Wirkung des Aufschubs

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Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen.

Art.42, Abs. l, 2 und 3 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen: 1

Für Bezüger VOn

Franken

- einfachen Altersrenten und Witwenrenten 4800 - Ehepaar-Altersrenten 7680 - einfachen Waisenrenten und Vollwaisenrenten 2400 2 Die Einkommensgrenzen gemäss Absatz l finden keine Anwendung a. auf die vor dem l. Juli 1883 geborenen Personen und ihre Hinterlassenen ; b. auf die vor dem I.Dezember 1948 verwitweten Frauen und verwaisten Kinder; c. auf Ehefrauen, solange der Ehemann keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann; d. auf Frauen, die nach Vollendung des 61. Altersjahres geschieden wer den.

3

Der Bundesrat erlässt über die Anrechnung und die Bewertung des Einkommens und Vermögens sowie über die anwendbare Einkommensgrenze bei Familien nähere Vorschriften. Ergänzungsleistungen und zusätzliche Alters- und Hinterlassenenbeihilfen von Kantonen und Gemeinden dürfen nicht als Einkommen angerechnet werden.

Art. 43, Abs. 2 2

Die jährliche Rente, auf die gemäss Artikel 42, Absatz l ein Anspruch besteht, wird gekürzt, soweit sie zusammen mit den zwei Dritteln des Jahreseinkommens sowie des anzurechnenden Teils des Vermögens die anwendbare Einlcommensgrenze übersteigt.

Vorbehalten bleiben die Kürzungen gemäss Artikel 40 und 41.

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D. Die Hilflosenentschadigung Art.43"18 1

Anspruch auf eine Hilflosenentschac igung haben in der Schweiz wohnhafte Manner und Frauen, denen eine Altersrente zusteht und die in schwerem Grade hilflos sini.

2 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschadigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem samtliche Voraussetzungen erfiillt sind und die Hilflosigkeit schweren Grades ununterbrochen mindestens 360 Tage gedauert hat. Er erlischt m t dem Wegfall der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen.

3 Die Hilflosenentschadigung betragt 17:> Franken im Monat.

4 Bezieht ein Hilf loser bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente eine Hilflosenentschadigun j der Invalidenversicherung, so wird ihm die Entschadigung min iestens im bisherigen Betrag weitergewahrt.

5 Fiir den Begriffund die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes iiber die Invalidenversicherung sinngemass anwendbar. Die Bemessung der Kilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Kommissionen. Der Bundesrat kann erganzende Yorschriften erlassen.

Anspruch und Hbhe

E. Verschiedene Bestimmungen Art.43ter 1 Der Bundesrat lasst jeweils auf das Er de einer dreijahrigen Periode oder bei jedem Anstieg des Landesindexes der Konsumentenpreise um 8 Prozent gegeniiber der Ausgangslage das finanzielle Gleichgewicht der Versicherang und das Verhaltnis zwischen Renten und Preisen durch die Eidgenossische Kommission fiir die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversbherung begutachten und stellt zur Wahrung der Kaufkraft der E.enten gegebenenfalls Antrag auf Anderung des Gesetzes. Gleichzeitig kann er den Aufwertungsfaktor gemass Artikel 30, Absatz 4, iiberpriifen lassen und gegebenenfalls dessen Korrektur beantrj gen.

2 Jeweils auf das Ende zweier Perioden ;;emass Absatz 1 lasst der Bundesrat iiberdies das Verlialtnis zwischen den Renten und den Erwerbseinkommen durch die Eidgenossische Kommission fiir die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung begutachten und stellt zur Wahrung eines angemsssenen Verhaltnisses zwischen Renten und Erwerbseinkommen gegebenenfalls Antrag auf Anderung des Gesetzes.

Anpassung der Leistungen an die Preis- und Emkommensentwicklung

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Art.43«uater PensionskassenDer Bundesrat kann periodisch statistische Erhebungen über den Stand der beruflichen und betrieblichen Vorsorge bei Alter, Invalidität und Tod anordnen.

Art. 44, Abs. 2 Für die Monate, in denen der Anspruch erlischt, werden die Renten und Hilflosenentschädigungen voll ausgerichtet.

1

Nachzahlung Renten und

Hilflosenentschadigungen

Kürzung der Renten der obligatorischen Unfallversicherung oder der Mihtarversicherung

Art. 46 i j)er Anspruch auf Nachzahlung erlischt mit dem Ablauf von 5 Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.

2 Macht jedoch ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als 12 Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung lediglich für die 12 der Geltendmachung vorangehenden Monate ausgerichtet.

3 Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, einschränken oder ausschliessen.

Art. 48 1 Hat ein nach diesem Gesetz Rentenberechtigter Anspruch auf eine Rente der Betriebsunfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt oder der Militärversicherung, so werden die Renten dieser Versicherungen gekürzt, soweit sie zusammen mit der Alters- oder Hinterlassenenrente den entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst übersteigen.

2 Wird die Rente der Militärversicherung gekürzt, so ist die Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung im Ausmass dieser Kürzung steuerfrei.

3 Der Bundesrat ist befugt, über die Kürzungen gemäss Absatz l nähere Bestimmungen zu erlassen.

Art. 51, Abs. l 1

Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5, Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen.

Art. 55, Abs. 3 Die Sicherheit ist zu leisten in der Höhe eines Zwölftels der Summe der Beiträge, welche die Ausgleichskasse voraussichtlich im Jahre vereinnahmen wird; sie muss jedoch mindestens 200000 3

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Franken betragen und darf 500000 Franken nicht iibersteigen.

Weicht die tatsachliche Beitragssumme um rnehr als 10 Prozent von der Schatzung ab, so ist die Sicherheit em:sprechend anzupassen.

Art. 73, Abs.2 2 Der Kommission obliegt ausser den in diesem Gesetz ausdriicklich genannten Aufgaben die Beguts.chtung von Fragen uber die Durchfuhrung und Weiterentwickh ng der Alters- und Hinterlassenenversicherung zuhanden des Bundesrates. Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben iibertragen. Sie hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten.

Art. 92 Bediirftigen Schweizern im Ausland, die der freiwilligen Versicherung beigetreten sind, aber im Alter oder als Hinterlassene keine Rente oder bei Hilflosigkeit keine HMosenentschadigung erhalten, konnen Fiirsorgebeitrage gewahrt wcrden.

a Der Fiirsorgebeitrag darf im Einzelfall den Betrag der zutreffenden ausserordentlichen Rente und der Hilflosenentschadigung nicht iibersteigen. Die Auszahlung erfo gt durch die fur die Ausrichtung von Renten an Schweizer im Ausland zustandige Ausgleichskasse.

3 Der Bundesrat kann uber die Hone der Gesamtaufwendungen und die Voraussetzungen fur die Hilfeleistung nahere Vorschriften erlassen.

1

Fursorgeleistungen fur Schw eizer im Ausland

Art. 102, Abs.2 aufgehobcn

Art. 103, Abs. 1 Die aus offentlichen Mitteln an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu leistenden Beitrage belaufen sich bis zum Ende des Jahres 1984 auf mindestens ein Fiinftel ur.d vom Jahre 1985 an auf mindestens ein Viertel der jahrlichen Au sgaben. Der Bundesrat setzt diese Beitrage jahresweise gestafelt jeweils fur eine dreijahrige Periode im voraus fest. Mit jsider Anpassung der Renten gemass Artikel 43ter konnen die Betrage neu festgesetzt werden.

Art. 104 Der Bund leistet seine Beitrage aus den Mitteln, die ihm aus der Belastung des Tabaks und der gebrannte a Wasser zufliessen.

1

Art. 107, Abs. 3 Der Ausgleichsfonds darf wahrend eir es 20jahrigen Finanzierungsabschnittes im Durchschnitt den doppelten Betrag der 3

Beitrage des Bundes

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jährlichen Ausgaben nicht unterschreiten und in keinem Jahr unter den anderthalbfachen Betrag der Ausgaben sinken.

Einnahmen

Art. 111 Die Erträgnisse aus der Tabakbelastung und der Belastung der gebrannten Wasser sind laufend dem Spezialfonds des Bundes für die Alters- und Hinterlassenenversicherung gutzuschreiben.

Der Spezialfonds wird nicht verzinst.

II a. Im Bundesgesetz werden die Ausdrücke «durchschnittlicher Jahresbeitrag» durch «durchschnittliches Jahreseinkommen», «individuelle Beitragskonten» durch «individuelle Konten», «Eidgenössische Alters- und HinterlassenenVersicherungskommission» durch «Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung» ersetzt.

b. In den Artikeln 44, Absatz l und 3,45,47, Absatz l, 51, Absatz 2 und 3, 63, Absatz l, Buchstaben b, cund d, und 71, Absatz 2 des Bundesgesetzes wird der Ausdruck «Renten» durch «Renten und Hilflosenentschädigungen» ersetzt.

c. Die nachstehenden Artikel des Bundesgesetzes erhalten neue Randtitel : Artikel 45 « Gewährleistung zweckgemässer Verwendung» Artikel 47 «Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen» Artikel 102 «Grundsatz» d. Der Titel über den Artikeln 40 und 41 des Bundesgesetzes lautet neu : «V. Die Kürzung der ordentlichen Renten».

III a. Die Bestimmungen gemàss Ziffer I über die Berechnung, die Höhe und den Aufschub der ordentlichen Renten finden auf die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an neu entstehenden Renten Anwendung. Für die Ermittlang des durchschnittlichen Jahreseinkommens sind die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den individuellen Beitragskonten eingetragenen Beiträge mit 25 zu vervielfachen. Die in den Jahren 1969 und 1970 neu entstehenden Renten, denen ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von mehr als 5200 Franken, aber weniger als 16000 Franken zugrunde liegt, werden um einen vom Bundesrat festzusetzenden Zuschlag erhöht, damit sie durchschnittlich nicht kleiner ausfallen als die entsprechenden, gemäss Buchstabe b erhöhten Renten.

b. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden ordentlichen Renten werden um ein Drittel, jedenfalls aber auf die jeweili-

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gen neuen Mindestbeträge erhöht. Vorbehalten bleiben die Kürzungsbestimmungen. Wird die Rente durclji eine solche anderer Art, aber mit gleicher Berechnungsgrundlage abgelöst, so erfährt auch diese eine entsprechende Erhöhung. Ändert sich dagegen die Berechnungsgrundlage, so ist die neue Rente nach den Bestimmungen gemäss Ziffer I zu berechnen; die n;ue Rente darf in keinem Fall niedriger sein als diejenige, die bei unveränderter Berechnungsgrundlage zugesprochen worden wäre.

IV Ziffer IV, Buchstabe b des Bundesgeset:es vom 19. Dezember 1963 betreffend Änderung des Bundesgesetze s über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bleibt bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung gültig.

V a. Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 aber die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert :

Art.3, Abs. l Für die Bemessung der Beiträge sind àie Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar. Die vollen Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 0,6 Prozent des Erwerbseinkommens. Sämtliche Beiträge stehen im entsprechenden Verhältnis zu den gleichartigen Beiträgen der Alters- und Hinterlasssnenversicherung.

1

Art. 36, Abs. 2 und 3 Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind vorbehaltbl8 lich Absatz 3 die Artikel 29, Absatz 2, 29blä\ : 30, 30 , 31,32, 33, Absatz 3, 34, 35 und 38 des Bundesgesetzes i über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwrendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

3 Hat der Versicherte bei Eintritt der Im alidität das 50. Altersjähr noch nicht erreicht, so wird das durch schnittliche Jahreseinkommen um einen prozentualen Zuschlag rhöht. Der Zuschlag beträgt gemäss einer vom Bundesrat aufzus teilenden Skala höchstens 40 und mindestens 5 Prozent.

2

Art.42, Abs.l, 3. Satz, aufgehoben

Art. 42, Abs. 3 Die Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Sie beträgt mindestens 59 Franken und höchstens 175 Franken im Monat.

i 3

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Art. 50 Sicherung und Für die Sicherung der Leistungen und die Verrechnung finden derrSünggen die Artikel 20 und 45 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.

b. Ziffer III gilt sinngemäss für die Bemessung der ordentlichen Renten der Invalidenversicherung.

VI

a. Das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert : Art. 2, Abs. l 1 In der Schweiz wohnhaften Schweizerbürgern, denen eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung zusteht, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistung einzuräumen, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen einen im nachstehenden Rahmen festzusetzenden Grenzbetrag nicht erreicht : - Für Alleinstehende mindestens 3300 und höchstens 3900 Franken, - für Ehepaare mindestens 5280 und höchstens 6240 Franken, - für Waisen mindestens 1650 und höchstens 1950 Franken.

Art. 3, Abs. 3, Buchstabe d d. Hilflosenentschädigungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung;

c, Sonderregelungen

Art. 3, Abs. 4, Buchstabe e e. ausgewiesene, ins Gewicht fallende Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel, wie namentlich für Körperprothesen, Stützapparate, orthopädisches Schuhwerk, Fahrstühle, Hörapparate und Spezialbrillen.

Art.4 Die Kantone können a. die festen Abzüge vom Erwerbs- und Renteneinkommen gemäss Artikel 3, Absatz 2, bis auf höchstens 480 Franken bei Alleinstehenden und 800 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern erhöhen ; b. vom Einkommen einen Abzug von jährlich höchstens 750 Franken bei Alleinstehenden und 1200 Franken bei Ehepaa-

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ren und Personen mit rentenberechtigtcn oder an der Rente beteiligten Kindern fiir den ein Fiinflel der Einkommensgrenze iibersteigenden Mietzins zulassen.

Art. 6, Abs.2, l.Satz Die Kantone ordnen im Rahmen dor Vorschriften diese Gesetzes die Einzelheiten der Anspruchsberechtigung, der Festsetzung und Auszahlung so wie der Riickersta tung von Erganzungsleistungen.

2

Art.10, Abs.l Jahrlich werdeii ausgerichtet: a. ein Beitrag bis zu 4 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Senectute; b. ein Beitrag bis zu 1,5 Millionen Franker an die schweizerische Vereinigung Pro Infirmis; c. ein Beitrag bis zu 1,2 Millionen Franker an die schweizerische Stiftung Pro Juventute.

1

b. Kantone, die ihre Gesetzgebung iibsr Erganzungsleistungeii zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali ienversicherung nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens lieses Gesetzes den Anderungen gemass Buchstabe a anpassen konnen, sind befugt, die Gesetzesanderungen ein Jahr spater in Kraft zu setzen. Fiir die Zwischenzeit konnen die Kantonsregierungon entweder die neuen bundesrechtlichen Vorschriften anwendbar erklaren und die erhohten Einkommensgrenzen festsetzen oder die Durchfuhrungsorgane ermachtigen, die Erhohungen der A.ters-, Hinterlassenenund Invalidenrenten nur in einem vom Bundesrat festzulegenden Ausmass als Einkommen anzurechnen.

c. Gelangen die Anderungen gemass liuchstabe a vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an zur Anwendung, so sind bei der Neufestsetzung der Erganzungsleistungen die erhohten Renten der Alters-und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung als Einkommen anzurechnen.

VII Das Bundesgesetz vom 25. September ! 952 iiber die Erwerbsausfallentschadigungen an Wehrpflichtiaee (Erwerbsersatzordnung) wird wie folgt geandert:

Art.27, Abs.2 und 3 2

Fiir die Bemessung der Beitrage sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes iiber die Alters- und Hinterlassenenversicherung

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sinngemäss anwendbar. Die vollen Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 0,4 Prozent des Erwerbseinkommens. Sämtliche Beiträge stehen im entsprechenden Verhältnis zu den gleichartigen Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

3 Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14 bis 16 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind sinngemäss anwendbar.

VIII Für die Anwendung der Artikel 12, Absatz 4, und 12ter, Absatz 2, Ziffer l, Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung gelten Hilflosenentschädigungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Altersrentnern gewährt wurden, weiterhin als solche der Invalidenversicherung.

IX Dieses Gesetz tritt am I.Januar 1969 in Kraft.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er kann für die Neufestsetzung der laufenden Renten ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

3 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1966 über eine Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie Ziffer IV, Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19.Dezember 1963 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung aufgehoben.

1

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 4. Oktober 1968.

j

Der Präsident : E. Wipf li Der Protokollführer : Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 4. Oktober 1968.

Der Präsident: H.Conzett Der Protokollführer: Chevalier

501 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Das vorstehende Bundesgesetz ist gemass Artikel89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 desBunc esgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung iiber Bxindesgesetze undBundesbeschliisse zu veroffentlichen.

Bern, den 4. Oktober 1968.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bunde skanzler: 0392

Hulier

Datum der Veroffentlichimg: 11. Oktober 1968.

Ablauf der Referendumsfrist: 9. Januar 1969.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Vom 4. Oktober 1968)

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11.10.1968

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