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Bundesblatt

Bern, den 6.Dezember 1968

120.Jahrgang

Bandii

Nr. 49 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahmeund Postzustellungsgebuhr Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas AG, Abteilung für Periodika, Hirschmattstrasse 42, 6002 Luzern

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Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Unterstützung der «Interkantonalen Mobilen Polizei» (Vom 27. November 1968) Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Unterstützung der «Interkantonalen Mobilen Polizei» (IMP) zu unterbreiten. Die IMP soll durch eine interkantonale Übereinkunft (Konkordat) zur Verstärkung der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen geschaffen werden.

Veranlassung hiezu gibt die Notwendigkeit einer zweckmässigeren Regelung des Ordnungs- und Schutzpolizeidienstes für den Fall, dass die Kräfte eines Kantons nicht ausreichen.

I. Einleitung und Vorgeschichte 1. Die Polizeihoheit ist, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften eingeschränkt, Bestandteil der kantonalen Souveränität. Die Kantone befinden über Organisation, Ausrüstung, Ausbildung und Einsatz ihrer Polizeikorps. Die Zusammenarbeit unter den kantonalen Polizeikorps ist indessen auf verschiedenen Gebieten sehr eng; kantonale Institutionen stehen den übrigen Korps zur Mitbenützung offen; interkantonale Kommissionen bearbeiten gemeinsam interessierende Probleme; in besonderen Fällen werden auch im Sinne freundnachbarlicher Hilfe materielle und personelle Mittel zur Verfügung gestellt. Diese gegenseitige Kontaktnahme und Unterstützung beruht weitgehend auf freiwilliger Basis und hat zum Ziel, eine gewisse Koordination der kantonalen Massnahmen, soweit gemeinsame Interessen berührt werden, und eine Rationalisierung in der Verwendung der Mittel herbeizuführen.

Die einzige zivile Polizei, die auf Bundesebene besteht, ist die Bundespolizei.

Sie besorgt den Fahndungs- und Informationsdienst im Interesse der Wahrung der innern und äussern Sicherheit der Eidgenossenschaft und arbeitet eng mit den Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. II

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kantonalen Polizeidiensten zusammen. Die Bundespolizei ist zahlenmässig klein und tritt nicht als Korps auf.

Der Bestand an Polizeibeamten in der Schweiz im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung liegt unter dem europäischen Durchschnitt.

2. Die wichtigste Aufgabe der Polizei ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, d.h. die Abwehr aller die öffentliche Sicherheit bedrohenden Gefahren. Die Polizei ist zur Erfüllung dieser Aufgabe ausgebildet und ausgerüstet und durchaus bereit, die laufenden und in einem begrenzten Umfange auch aussergewöhnliche Lagen zu bewältigen. Die Kantone können sich aber Aufgaben gegenübergestellt sehen, die sie nicht mit eigenen Mitteln zu lösen vermögen.

Die Bestände der örtlich zuständigen Polizeien erweisen sich insbesondere im Zusammenhang mit der Abhaltung wichtiger internationaler Konferenzen als ungenügend. Je nach dem Grad der Gefährdung (Schutz vor Störern und Terroristen) und der Konferenzdauer muss die Polizei massiv verstärkt werden. Die Beherbergung ausländischer Delegationen in unserem Lande gehört zu den guten Diensten, die ein neutraler Staat der Völkergemeinschaft leisten kann und soll.

Mit der Zusage zu solchen Konferenzen auf unserem Boden übernimmt die Schweiz, völkerrechtlich betrachtet, die Verpflichtung, für die Sicherheit der Teilnehmer angemessen zu sorgen. In der jüngeren Vergangenheit waren vor allem für die Asienkonferenz von 1954, die Konferenz der Grossen Vier von 1955 (mit gegen 1600 Vertretern) und für die Laos- und Algerienkonferenzen von 1961/1962 besonders umfangreiche Sicherheitsmassnahmen erforderlich. Die Schweiz darf auch in Zukunft damit rechnen, als Gastland bedeutende internationale Konferenzen aufnehmen zu dürfen. Ebenso ist nicht auszuschliessen, dass gelegentlich eine Generalversammlung der UNO in Genf durchgeführt werden könnte. In diesem Falle hätte man mit etwa 2500 zusätzlichen Delegationsmitgliedern zu den bereits in Genf niedergelassenen zu rechnen. Der für eine Generalversammlung benötigte Stab wird mit 1350 Personen angegeben. Folgende Angaben über den Aufwand zur Sicherung des UNO-Hauptquartiers in New York mögen das Schutzproblem illustrieren. Das Hauptquartier der Vereinten Nationen verfügt ständig über eine eigene polizeimässig ausgebildete Wacht- und Sicherheitstruppe. Diese besteht normalerweise aus 150 Mann,
kann aber im Bedarfsfalle verdoppelt werden. Sie vermag alle Polizei- und Sicherheitsfunktionen im UNO-Gebäude zu übernehmen. Die Sicherheitsmassnahmen ausserhalb des UNO-Gebäudes werden von den amerikanischen Behörden angeordnet.

Während wichtiger Konferenzen können bis zu 2000 Mann der Stadtpolizei für den Schutz der vorübergehend in New York weilenden Persönlichkeiten angefordert werden.

Neben allfälligen Sicherheitsmassnahmen im Zusammenhang mit wichtigen Konferenzen obliegt der Schweiz auch der Schutz der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen, der internationalen Organisationen sowie der ständigen Delegationen bei den internationalen Organisationen in ·Genf. Reichen die von der örtlich zuständigen Polizei getroffenen Sicherheitsmassnahmen nicht aus, so stellt sich auch hier die Forderung nach geeigneter Ver-

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Stärkung. Die Bedeutung der Präsenz der internationalen Organisationen in der Schweiz wurde in der Botschaft des Bundesrates vom S.Juni 1967 (BB1 79671 1127) über die Gewährung weiterer Darlehen an internationale Organisationen in der Schweiz ausführlich dargelegt, so dass an dieser Stelle darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht.

Auch bei erheblichen Störungen der verfassungsmässigen und gesetzlichen Ordnung, die die verschiedensten Ursachen haben und in kürzester Zeit ausbrechen und an unerwarteten Orten auftreten können, genügen die Polizeikräfte der einzelnen Kantone unter Umständen nicht, um die Lage zu meistern. Bei Gefahr von weiträumigen Sabotagehandlungen sind die Mittel der einzelnen Kantone ebenfalls zu schwach, alle notwendigen Präventivmassnahmen zum Schütze der Bevölkerung, von Behörden, Bauten, lebenswichtigen Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen usw. zu ergreifen. Katastrophen können einen Ordnungsdienst erfordern, der die Mittel der örtlich zuständigen Polizeien übersteigt.

Nicht alle Kantone werden in gleichem Masse und im gleichen Umfange mit ausserordentlichen Ordnungs- und Schutzaufgaben belastet. Sicherheitsmassnahmen im Zusammenhang mit internationalen Konferenzen sind vorab in Genf zu treffen; es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass auch andere Schweizer Städte Konferenzort werden könnten. Allfällige besondere Massnahmen zu Gunsten ausländischer diplomatischer Vertretungen und Organisationen mit ständigem Sitz in der Schweiz werden in erster Linie in Bern und Genf anzuordnen sein, während sich Polizeiaufgaben im Zusammenhang mit Unruhen oder Katastrophen in der ganzen Schweiz stellen können. Umfang und zeitliche Beanspruchung zusätzlicher Kräfte hängen von der jeweiligen Lage ab. In gewissen Fällen kommt der raschen Anwesenheit von genügenden und erfahrenen Polizeikräften eine ausschlaggebende Bedeutung zu, um Verluste und Schäden zu vermeiden oder deren Umfang möglichst klein zu halten.

Sollten Ereignisse, welche den Einsatz aller örtlichen Polizeikräfte erfordern, über längere Zeit andauern, ist zudem an eine Ablösung zu denken.

Vorkommnisse, die auf mangelnde, ungenügende oder ungeeignete Massnahmen zurückgeführt werden müssten, könnten äusserst schwerwiegende Folgen für die verantwortlichen Stellen haben.

3. Die örtlich zuständigen Polizeien wurden in
der Vergangenheit für gewisse Schutz- und Ordnungsdienstaufgaben anlässlich von Konferenzen, Grossanlässen und in Katastrophenfällen wiederholt im Rahmen der freiwilligen Nachbarhilfe verstärkt. Diese willkommene und nützliche Hilfe ist jedoch unverbindlich im Ausmass, unterschiedlich in der Ausbildung und Ausrüstung, ungewiss in bezug auf Beginn und Dauer. Ausserdem ist das Problem der Führung oft nicht befriedigend zu regeln. Eine derartig improvisierte Unterstützung ist keine zweckmässige Lösung ausserordentlicher und dringender Aufgaben. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die seinerzeitigen französisch-algerischen Besprechungen und die Genfer Laos-Konferenz. Damals war von den übrigen Kantonen lediglich ein Kontingent von rund 110 Polizeibeamten erhältlich, während ein Mehrfaches nötig gewesen wäre, um gemeinsam mit der Genfer Polizei und

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den militärischen Einheiten einen angemessenen, der Improvisation enthobenen wirksamen Schutz zu gewähren. Der Chef der Genfer Polizei hat denn auch in einem Bericht vom September 1961 über die Sicherheit internationaler Konferenzen festgehalten, dass die Schwierigkeit, eine zahlenmässig genügend starke und sich über eine längere Zeit erstreckende Hilfe von anderen Polizeikorps auf der heutigen Grundlage zu erhalten und behalten, unbedingt eine andere Lösung verlange.

4. Kann die Polizei die Aufgabe nicht selbst bewältigen, so müssen heute militärische Kräfte beigezogen werden. Deren Einsatz erfolgt für Konferenzschutz- und ähnliche Aufgaben in der Regel im Rahmen eines Instruktionsdienstes, zu Ordnungsdienstaufgaben bei einer gewaltsamen Auflehnung gegen die gesetzliche Autorität der Behörden als aktiver Dienst (Art. 196 der Militärorganisation).

Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung obliegt, wie bereits erwähnt, primär den Kantonen. Diese verfügen zu diesem Zweck neben der Polizei auch über die Wehrkraft ihres Gebietes (Bundesverfassung Art. 13 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4). Der Bund ist nur subsidiär, nämlich nur dann zuständig, wenn ein Kanton der Aufgabe nicht gewachsen ist. Diese Zuständigkeitsordnung ergibt Sich aus Artikel 16 der Bundesverfassung.

Aufgabe des Heeres ist in erster Linie die Behauptung der Unabhängigkeit des Landes gegen aussen, in zweiter Linie die Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern (Art. 195 der Militärorganisation). Der Einsatz militärischer Kräfte für Ordnungsdienst- und Schutzaufgaben ist aus innen- und aussenpolitischen Gründen nicht opportun, und es sollte solange als möglich von der Verwendung der Armee abgesehen werden. Es liegt im Interesse der Bevölkerung, dass auch in Krisenzeiten die Verantwortung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei den zivilen Behörden liegt. Der militärische Einsatz käme hauptsächlich für die Niederschlagung eines massiven und organisierten Auf Standes in Frage; denn die Armee ist in erster Linie für die Lösung eigentlicher Kampfaufgaben geschult. Die Übernahme ausgesprochener Polizeiaufgaben, die, wenn irgendwie möglich, ohne den Gebrauch von Schusswaffen zu bewältigen sind, sollte die Sache speziell geschulter Verbände sein. Der Einsatz von militärischen Kräften, der allein schon aus psychologischen Erwägungen für
deren Angehörige wie für die Bevölkerung eine gewisse Belastung bedeutet, hat wiederholt zu Zwischenfällen, zum Teil mit tödlichem Ausgang geführt. Wir erinnern unter anderem an die Ereignisse vom 9. November 1932 in Genf. Damals wurden bedauerlicherweise 13 Mitbürger getötet und zahlreiche verletzt. Seither sind wohl 36 Jahre verflossen ; aber ähnliche Vorfälle können sich wiederholen. Neben den eignungsmässigen Nachteilen und den damit verbundenen Risiken, die beim Einsatz militärischer Mittel in Kauf genommen werden müssen, spielt auch der Zeitfaktor eine Rolle. Können keine im Dienst befindlichen Verbände beigezogen werden, so erfordert die Mobilisierung von Teilen der Armee und deren Bereitstellung für den Einsatz sowie deren Vorbereitung auf die Aufgabe Zeit. Diese Hilfe käme bei plötzlichen Vorkommnissen unter Umständen zu spät, wodurch ernsthafter

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Schaden entstehen könnte. Müsste zudem zur Massnahme des aktiven Dienstes gegriffen werden, so würden sich dabei nicht nur organisatorische, sondern auch politisch bedeutsame Probleme stellen. Eine unerwartete kurzfristige Einberufung ist ausserdem für die betroffenen Wehrmänner mit mannigfaltigen Schwierigkeiten verbunden und hat eine empfindliche Störung im Wirtschaftsleben des Rekrutierungsgebietes der betreffenden Einheiten zur Folge.

Es darf auch nicht übersehen werden, dass der Einsatz der Armee für Ordnungsdienstaufgaben im Vergleich mit der Polizei unrationell ist. Die Polizeibeamten sind dank ihrer persönlichen Eignung und ihrer Kenntnisse vielseitiger verwendbar. Man hat denn auch die Erfahrung gemacht, dass zur Lösung von Ordnungsdienstaufgaben bedeutend weniger Polizeibeamte als Truppenangehörige eingesetzt werden müssen, wobei aber die Verwendung geschlossener, einheitlich ausgerüsteter und für die besonderen Aufgaben speziell vorbereiteter Polizeiformationen Voraussetzung ist.

5. Die meisten europäischen Länder verfügen aus den dargelegten Gründen über besondere, für den Ordnungsdienst ausgebildete Polizeikräfte. Im Gegensatz dazu hat unser Land kein derartiges Mittel, um kommenden Aufgaben und Entwicklungen gewachsen zu sein. Deshalb erfolgten verschiedene Vorstösse für eine bessere Regelung. Diese Anregungen gingen zum Teil von kantonaler Seite aus. Aber auch die eidgenössischen Räte haben sich damit befasst. So hat der bedauerliche Zwischenfall vom 11. März 1962 beim Signal de Bougy anlässlich von Bewachungsaufgaben im Zusammenhang mit den Algerienverhandlungen zu einer Kleinen Anfrage Germanier vom 12. März 1962 im Nationalrat geführt; darin wurde der Bundesrat angefragt, ob es nicht angezeigt sei, anstatt Miliztruppen eine besondere, ausgebildete Berufstruppe für solche Bewachungsdienste einzusetzen. Eine Motion Borei vom 13. März 1962 sprach sich für die Schaffung einer kleinen Bundespolizeitruppe aus, die sich in jeder Hinsicht für die besonderen Dienstleistungen eignen würde, welche die wachsende Zahl der in unserem Lande stattfindenden Konferenzen und die Erfüllung der vielfältigen und heiklen Aufgaben unserer aktiven Neutralitätspolitik erforderten. Die Motion wurde in der Folge wegen Ausscheidens des Motionärs aus dem Nationalrat abgeschrieben. Die durch sie ausgelösten
Studien wurden jedoch fortgesetzt.

Nachdem verschiedene militärische Lösungen im Rahmen der Truppenorganisation, polizeiliche Lösungen auf Bundesebene sowie gemischte Lösungen eingehend studiert worden waren, schlug eine vom Bundesrat eingesetzte Arbeits- gruppe zur ersten Verstärkung der kantonalen Polizeien die Schaffung einer mobilen eidgenössischen Polizeitruppe vor, in der Meinung, dass die Mitwirkung von Teilen der Armee auf die schweren Fälle von Unruhen beschränkt werden sollte. Ferner regte die Arbeitsgruppe an, die Armee bzw. allfällig für die Übernahme von Ordnungsdienstaufgaben zum voraus bestimmte Truppenteile durch Instruktion und Übungen auf diese Aufgabe hin zu schulen.

6. Gestützt auf diese Vorschläge wurden zunächst Massnahmen in die Wege geleitet, um die Truppe auf die Übernahme von Ordnungsdienstaufgaben vorzubereiten. Es folgte der Erlass von Vorschriften für den Ordnungsdienst (Verord-

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nung vom 6.12.1965 über den Ordnungsdienst - AS 1965,1037; Weisungen des Eidg. Militärdepartementes vom 6.12.1966 über den Ordnungsdienst). Ferner wurden Vorkehren für eine raschere Bereitstellung von Truppenteilen für den Ordnungsdienst getroffen. Zurzeit werden im Rahmen von Stabsübungen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen zivilen Behörden Probleme bearbeitet, die sich bei einem möglichen Einsatz von Teilen der Armee stellen könnten.

7. Durch Beschluss vom 7. Januar 1964 hat der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, mit den Kantonen zusammen die Bildung einer mobilen Polizeitruppe auf ziviler Ebene zu studieren. Die erste Behandlung dieser Frage erfolgte am 2. März 1964 anlässlich einer ausserordentlichen Sitzung der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, an der von Seiten des Bundes das Projekt zur Schaffung einer bundeseigenen Bereitschaftspolizei zur Diskussion gestellt wurde, mit der Zusicherung, dass die kantonale Polizeihoheit dadurch nicht berührt werde. Die Überlegungen, die zum Vorschlag führten, eine Bundespolizeitruppe zu schaffen, waren ausschliesslich solche führungs- und verwaltungsmässiger sowie organisatorischer Natur. Die Nachteile dieser Lösung wurden nicht verschwiegen.

Die kantonalen Polizeidirektoren lehnten aus staatspolitischen und gewichtigen praktischen Erwägungen eine solche Lösung ab. Ein aus ihren Reihen kommender Gegenvorschlag, mit Hilfe einer finanziellen Beteiligung des Bundes eine aus kantonalen Kontingenten bestehende, geschlossene Polizeitruppe zu bilden, die dem Bund für sich und zu Gunsten der anfordernden Kantone fallweise zur Verfügung gestellt würde, wurde dagegen begrüsst. Gegen eine bundeseigene Bereitschaftspolizei und zu Gunsten kantonaler Kontingente wurden u. a. folgende Gründe geltend gemacht : - erhebliche Rekrutierungsschwierigkeiten für Kader und Mannschaft beim sogenannten Bundeskorps - Schwierigkeit der Beschäftigung der Angehörigen des sogenannten Bundeskorps in der Zwischenzeit, da Einsätze selten sein werden - Schwierigkeit der Weiterbeschäftigung innerhalb des eidgenössischen Beamtenkörpers von Leuten, die über 30~35jährig sind. Vorteil der kantonalen Lösung: die älteren Leute können in irgendeiner Form in das betreffende Polizeikorps eingegliedert werden - grösserefinanzielleBelastung
des Bundes beim sogenannten Bundeskorps - der Einsatz kantonaler Kontingente aus Nachbarkantonen ist in psychologischer Hinsicht weniger grossen Belastungen ausgesetzt als das Auftreten eines Bundeskorps.

Der Vorschlag der Polizeidirektoren geht von der Voraussetzung aus, dass die Kantone ein ihrem Polizeibestand angemessenes Kontingent stellen, wobei die Erfüllung der wichtigen laufenden Polizeiaufgaben auch bei Abwesenheit des Kontingentes selbstverständlich sichergestellt sein müsste. Dieser Vorschlag basiert somit weitgehend auf den vorhandenen Beständen.

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H. Schaffung einer Interkantonalen Mobilen Polizei (IMP) A. Richtlinien Eine aus Polizeidirektoren und Polizeikommandanten sowie Vertretern des Bundes bestehende Expertenkommission, eine aus Polizeikommandanten zusammengesetzte technische Subkommission sowie eine aus Polizeidirektoren und Vertretern der interessierten eidgenössischen Departemente gebildete Rechtskommission befassten sich mit den verschiedenen Aspekten der Schaffung einer Interkantonalen Mobilen Polizei.

Die erarbeitete Konzeption umfasst im wesentlichen folgende Punkte : 1. Da sowohl der Bund als auch die Kantone durch ihre Verfassungen verpflichtet sind, die öffentliche Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten, dient das zu schaffende mobile Polizeikorps sowohl den Interessen des Bundes wie jenen der Kantone. Notwendigkeit und Dringlichkeit der Schaffung einer mobilen Polizeitruppe sind unbestritten.

2. Eine mobile Bereitschaftspolizei oder Teile davon können auch in Katastrophenfällen rasche und wertvolle Hilfe leisten; ihr Aufgabenkreis ist deshalb entsprechend zu erweitern. Die IMP ist aber kein eigentliches Katastrophenkorps, sondern soll ändern Diensten den reibungslosen Einsatz ermöglichen.

3. Die Aufstellung eines mobilen Polizeikorps in der Grössenordnung von ungefähr 600 Mann auf der Basis kantonaler Kontingente ist möglich, sofern auch die Korps der grösseren Städte dazu herangezogen werden können.

4. Die allgemeine Polizeiausbildung der den Kontingenten zuzuteilenden kantonalen und städtischen Polizeibeamten erfolgt wie bisher in den Kantonen bzw. in den Städten zu deren Lasten.

5. Nach dieser Ausbildung im Stammkorps werden die Kontingente der IMP zentral auf Kosten des Bundes einheitlich ausgebildet und ausgerüstet.

6. Nach Abschluss der zentralen Schulung kehren die ausgebildeten Polizeikräfte in ihre angestammten Korps zurück und stehen dem Bundesrat im Bedarfsfalle zur Verfügung. Soweit die kantonalen Kontingente nicht vom Bund beansprucht werden, verfügen darüber die Kantone.

7. In bezug auf die Organisation wurde die Grosse einer Abteilung als notwendig erachtet. Diese gliedert sich in einen Stab, ein Stabsdetachement und 3 Kompagnien (mit regionalen Schwerpunkten) zu je 3 Polizeizügen, einem Spezialzug und einem Kommandozug. Um auch den bestandesmässig kleinen Polizeikorps ein Mitmachen zu ermöglichen, ist
vorgesehen, dass mehrere Kantone zusammen einen Zug stellen können. Der Kommandant der IMP ist für die Ausbildung und den Einsatz verantwortlich. Im Hinblick auf die verlangten Kenntnisse muss er aktiver Polizeikommandant sein.

8. Die Ausrüstung hat sich auf das für die Erfüllung der Aufgabe Notwendige zu beschränken und wird aus praktischen und finanziellen Gründen, soweit als möglich, aus Armee- und Zivilschutzmaterial bestehen.

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Die IMP muss, um beweglich zu sein, voll motorisiert sein. Um die Angehörigen der IMP ohne Zeitverlust besammeln und einsetzen zu können, wird das leichte Korpsmaterial, einschliesslich der erforderlichen Fahrzeuge, den kantonalen Kontingenten zum Gebrauch überlassen. Das schwere Korpsmaterial ist regional bereitzustellen.

Die Polizeibeamten der IMP erhalten keine besondere Uniform; während der Arbeitszeit werden einheitliche Arbeitsanzüge, im Ausgang Zivilkleider getragen.

B. Konkordat 1. Initianten der vorgesehenen Lösung sind Vertreter der Kantone. Träger der zu schaffenden Interkantonalen Mobilen Polizei sind die Kantone. Die Kantone vereinbaren sich hierüber durch ein Konkordat gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Bundesverfassung. Gemäss dieser Bestimmung sind, wenn die Vereinbarung nichts dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthält, die Kantone berechtigt, zu deren Vollziehung die Mitwirkung der Bundesbehörden anzusprechen.

2. Mit Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 12. Oktober 1966 wurde den Kantonsregierungen ein von der Rechtskommission ausgearbeiteter Entwurf einer interkantonalen Übereinkunft zur Verstärkung der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen zur Stellungnahme unterbreitet. Den Antworten der Kantonsregierungen kann im wesentlichen folgendes entnommen werden: Die grosse Mehrheit der Kantone ist, zum Teil unter Vorbehalt der Zustimmung des kantonalen Parlamentes oder des Volkes, grundsätzlich bereit, das Konkordat zu verwirklichen. Lediglich ein Kanton hat bis jetzt noch nicht geantwortet. Ein anderer Kanton macht für den Fall des Einsatzes seines Kontingentes zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem ändern Kanton politische Bedenken geltend und befürwortet die vermehrte freiwillige Nachbarhilfe von Fall zu Fall mit Ausnahme von Ordnungsdiensteinsätzen bei Unruhen.

Es ist nicht zu übersehen, dass ein Konkordatskanton in die Lage kommen könnte, sein Kontingent für den Einsatz zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem ändern Kanton zur Verfügung zu stellen. Diese an sich berechtigte Befürchtung ist jedoch nicht schwerwiegend. Es ist nämlich in jedem Fall der Bundesrat, und nicht etwa ein Konkordatskanton, welcher gemäss Artikel 4 Ziffer l des Konkordates über das Aufgebot der IMP oder von Teilen davon zu entscheiden hat. Der Bundesrat wird zweifellos im Einzelfall berechtigten politischen Bedenken einzelner Konkordatskantone im Rahmen des Möglichen Rechnung tragen. So wird er z. B. kaum einem Kanton, der seine gesamten Polizeikräfte im gegebenen Zeitpunkt selbst benötigt, das Kontingent wegnehmen. Es liegt jedoch im Interesse gerade dieses Kantons, dass er auf Bundeshilfe durch den Einsatz der IMP rechnen kann, dann nämlich, wenn das eigene Polizeikorps

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der Aufgabe nicht mehr gewachsen ist oder wenn der Einsatz sich über eine derart lange Zeit erstreckt, dass eine Ablösung notwendig wird.

Was die freiwillige Nachbarhilfe anbetrifft, kann sie für bestimmte Aufgaben eine willkommene Verstärkung der örtlich zuständigen Polizeien bedeuten und in gewissen Fällen auch genügen ; nach Auffassung der grossen Mehrheit der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren ist sie jedoch kein geeignetes Instrument zur Lösung der gestellten Probleme. Diese Hilfe ist - wie bereits ausgeführt - improvisiert, langsam, führungstechnisch umständlich und deshalb wenig wirkungsvoll; ganz abgesehen von der Verschiedenartigkeit der Ausrüstung und Ausbildung.

3. Der auf Grund der Stellungnahmen der Kantone bereinigte Konkordatstext liegt der Botschaft bei. Er beschränkt sich auf die Festlegung der wesentlichsten Punkte der beschlossenen Konzeption. Diese Punkte sind : a. Zweck und Name der IMP (Art. 1); b. das Recht auf Inanspruchnahme der IMP. Dieses steht den Regierungen der Kantone, welche dem Konkordat angeschlossen sind, und dem Bundesrat zu, wobei das Recht des Bundesrates dem der Kantonsregierungen vorgeht (Art. 2); c. der Grundsatz, dass die IMP aus Kontingenten gebildet wird, welche die dem Konkordat angeschlossenen Kantone aus Beamten ihrer kantonalen und städtischen Polizeikorps zusammenstellen (Art. 3 Abs. l und 2) ; d. die Regelung, wonach die IMP nur vom Bundesrat aufgeboten werden kann, sei es nach Anforderung durch die Regierung eines dem Konkordat angeschlossenen Kantons, sei es als Massnahme des Bundesrates für die innere Sicherheit und für die Handhabung von Ruhe und Ordnung gemäss Artikel 102 Ziffer 10 der Bundesverfassung (Art. 4 Abs. l und 2) ; e. die Festlegung der Kommandogewalt und der Befugnisse der Polizeibeamten im Einzelfall (Art.4 Abs. 3, 4 und 5); in Absatz 6 wird die eidgenössische Verordnung über den Ordnungsdienst vom 6. Dezember 1965 vorbehalten ; /. der Grundsatz, dass allen Polizeibeamten ein Sold und den Kommandanten zusätzlich eine Funktionszulage ausgerichtet wird (Art. 5 Abs. 1) ; g. die Bestimmung, dass die Polizeibeamten den Lohn und die Lohnzulagen, die sie bei ihren kantonalen und städtischen Stammkorps erhalten, auch während ihres Dienstes bei der IMP ungekürzt weiterbeziehen (Art. 5 Abs. 2); h. die Ansprüche der Polizeibeamten
bei Erkrankung und Unfall im Dienste der IMP (Art. 5 Abs. 3); i. die Ausrichtung eines Wartegeldes an die Kantone (Art. 7 Abs. 3; Hinweis auf den eidgenössischen Unterstützungsbeschluss; siehe dort Art. 4); dieses Wartegeld ist eine vom Bundesrat festgesetzte einheitliche Entschädigung pro Mann und Tag für die Dauer der Einteilung in der IMP. Dem Kanton (Stadt) entsteht durch das Zurverf ügungstellen von Leuten aus den Polizei-

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korps eine zusätzliche Belastung in personeller und organisatorischer Hinsicht, die durch diese Pauschale abgegolten wird. Dieses Wartegeld soll nicht dem einzelnen Mann, sondern dem Kanton (Stadt) entrichtet werden, der (die) selbst über die Verwendung befinden kann.

j. dieKostentragung: - nach Artikel 7 Absatz l hat bei Einsatzdiensten auf Anforderung eines Kantons (Art. 4 Abs. l Buchst.a) der betreffende Kanton sämtliche Kosten, die aus einem solchen Dienst entstehen, zu übernehmen; - die Leistungen, die den Polizeibeamten wegen Erkrankung und Unfall im Dienste der IMP erbracht werden müssen (Art. 5 Abs. 3), trägt jeder Stammkorps-Kanton selber; diese Kosten sind ihm weder vom Kanton, der die IMP angefordert hat, noch vom Bund zu vergüten (Art. 7 Abs. 2) ; - im übrigen richtet sich die Kostentragung nach dem eigenössischen Unterstützungsbeschluss (Hinweis auf diesen in Art. 7 Abs. 3) ; nach Artikel 2 und 3 dieses Beschlusses stellt der Bund die persönliche Ausrüstung der Angehörigen der IMP sowie das notwendige Korpsmaterial zur Verfügung und sorgt für Ersatz und Erneuerung, ferner trägt er sämtliche Ausbildungskosten sowie sämtliche Kosten aus Bundeseinsatz gemäss Artikel 102 Ziffer 10 der Bundesverfassung ; k. Der teilweisen Regelung im Konkordat bedurfte auch die Haftung für Schaden (Art. 6); sie wurde zur Entlastung des Konkordatstextes in einem Anhang untergebracht. Materiell ist folgendes zu bemerken : - Bei Bundeseinsätzen gemäss Artikel 102 Ziffer 10 der Bundesverfassung sind die Angehörigen der IMP als «Personen, die unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind», den eidgenössischen Beamten gleichgestellt (Art. l Abs. l Buchst./und Art. 2 des eidgenössischen Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958; AS 1958,1413). Für Schäden, die ein Polizeibeamter während eines solchen Einsatzes Dritten widerrechtlich zufügt, haftet somit der Bund nach den Bestimmungen des eidgenössischen Verantwortlichkeitsgesetzes. Die Haftung für Schäden, die sich während eines Bundeseinsatzes ereignen, benötigt somit keiner Regelung im Konkordat.

- Zu ordnen war lediglich die Haftung für Schäden, die Polizeibeamte der IMP während eines kantonalen Einsatzes (Art. 4 Abs. l Buchst, a und Abs. 3) oder während eines Ausbildungsdienstes in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten
widerrechtlich zufügen. Man entschied sich bezüglich dieser konkordatsrechtlich zu ordnenden Schadenshaftung für eine einheitliche Regelung nach den Grundsätzen des eidgenössischen Verantwortlichkeitsgesetzes. Die materiellen Bestimmungen des Bundesrechtes wurden zum Inhalt des Konkordates gemacht. Als haftpflichtig wurden erklärt: der Kanton, der die IMP angefordert hat, wenn die schädigende Handlung während eines kantonalen Einsatzdienstes erfolgte (Zif.I Abs. l Buchst, a des Anhangs), und solidarisch alle der Übereinkunft angeschlossenen Kantone, vertreten durch

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die Aufsichtskommission der Übereinkunft, wenn die schädigende Handlung während eines Ausbildungsdienstes erfolgte (Zif.I Abs. l Buchst, b des Anhangs). Die Begleichung der Verpflichtungen, die sich für die Kantone aus dieser Solidarhaftung ergeben, übernimmt der Bund (vgl. Hinweisbestimmung in Zif.III Abs. l des Anhangs und Art. 3 Abs. 2 des Unterstützungsbeschlusses). Gegenüber dem fehlbaren Polizeibeamten steht dem Geschädigten kein Anspruch zu (Zif.I Abs.4 des Anhangs; gleiche Bestimmung wie in Art. 3 Abs. 3 des eidgenössischen Verantwortlichkeitsgesetzes).

Als zuständige Gerichtsinstanz für Haftungsstreitfälle ist das Bundesgericht vorgesehen (Zif. II Abs. 2 des Anhangs) ; dies vor allem deshalb, um eine einheitliche Rechtssprechung zu gewährleisten, urteilt doch das Bundesgericht bereits über alle streitigen Ansprüche aus dem eidgenössischen Verantwortlichkeitsgesetz als einzige Instanz (Art. 10 des eidgenössischen Verantwortlichkeitsgesetzes). Die Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen bildet Artikel 114bls Absatz 4 der Bundesverfassung, wonach die Kantone mit Genehmigung der Bundesversammlung befugt sind, Administrativstreitigkeiten, die in ihren Bereich fallen, dem eidgenössischen Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuzuweisen (vgl. auch Art. 116 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, BS 3, 531, worin bestimmt wird, dass solche dem eidgenössischen Verwaltungsgericht zugewiesene verwaltungsrechtliche Streitigkeiten in dem für das Bundesgericht als einzige Instanz der Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Verfahren zu erledigen sind, soweit die Bundesversammlung nichts anderes bestimmt).

Bezüglich dieser Zuweisungsfrage wurde auch das Schweizerische Bundesgericht zur Stellungnahme eingeladen. Es äusserte sich wie folgt: «So gut wie ein einzelner Kanton diese Zuweisung durch seine Gesetzgebung vornehmen kann, müssen es mehrere Kantone zusammen durch Konkordat tun können ; hier besteht sogar ein erhöhtes Bedürfnis darnach, um die einheitliche Anwendung des Konkordatsrechts in den beteiligten Kantonen zu gewährleisten. Gegen die vorgesehene Lösung besteht deshalb kein grundsätzliches Bedenken.» Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Polizeibeamten äussert sich der Konkordatstext nicht ; diese richtet sich somit nach den einschlägigen eidgenössischen
und kantonalen Vorschriften.

Die Regelung von Detailfragen überträgt der Konkordatstext der Aufsichtskommission dsr Übereinkunft (vgl. Art. 3 Abs. 3, Art. 5 Abs. l sowie insbesondere die Generalklausel in Art. 8 Abs. 3 Buchst, b), wobei bestimmt wird, dass die Aufsichtskommission über Fragen der Kontingentsfestsetzung, der Ausrüstung und Ausbildung, die für den Bund in finanzieller Hinsicht von besonderer Bedeutung sind, im Einvernehmen mit dem Bundesrat zu beschliessen hat (Art. 3 Abs. 3). Ferner findet sich in Artikel 8 Absatz 4 die Bestimmung, dass die Réglemente und Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen für den Bund erst nach Genehmigung durch den Bundesrat wirksam werden. Diese Regelung wird auch in den Unterstützungsbedingungen ver-

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ankert (Art. 5 des Unterstützungsbeschlusses), zusammen mit dem Recht des Bundesrates, im Rahmen der Artikel l, 2 und 4 des Konkordates die IMP jederzeit in Anspruch zu nehmen. Dieses Mitspracherecht des Bundes bildet das Gegenstück zu den Unterstützungsleistungen, die er zu gewähren hat.

Artikel 8 und 9 regeln Zusammensetzung und Obliegenheiten der Aufsichtskommission und des Vorstandes der Übereinkunft. Die Aufsichtskommission wird aus den Polizeidirektoren der Konkordatskantone und den Polizeidirektoren der Stadtgemeinden, die sich mit mindestens einem Zug am Kontingent ihres Kantons beteiligen, bestehen. Der Bund kann eidgenössische Beamte an den Sitzungen der Kommission teilnehmen lassen. Eine wesentliche Aufgabe obliegt der aus Polizeikommandanten zusammengesetzten Expertenkommission (Art. 8 Abs. 3 Buchst, a).

n. Artikel 10 enthält Bestimmungen über Beitritt und Austritt. Artikel 11 ordnet das Inkrafttreten des Konkordates und den Wirkungsbeginn späterer Beitrittserklärungen.

o. Die verschiedentlich vorgesehene Mitwirkung der Bundesbehörden bei der Vollziehung des Konkordates entspricht, wie früher ausgeführt, Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Bundesverfassung. Der Chef der Bundespolizei wird, wie bereits in der Vorbereitungsphase, auch bei der Realisierung des Projektes Koordinationsstelle zwischen Bund und Kantonen sein. Die Schaffung eines permanenten Sekretariates, welches die Administrativgeschäfte der IMP führt, ist unerlässlich. Dieses Sekretariat wird der Bundespolizei angegliedert.

4. Am 28. März 1968 hat die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, nachdem sie bereits in früheren Tagungen mehrheitlich zum Problem positiv Stellung bezogen hatte, dem bereinigten Text der interkantonalen Übereinkunft zur Verstärkung der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen zugestimmt, vom Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Unterstützung der IMP Kenntnis genommen und beschlossen, den Bundesrat zu ersuchen, das Konkordat im Sinne von Artikel 102 Ziffer 7 der Bundesverfassung zu genehmigen. Zugleich bat sie den Bundesrat, den eidgenössischen Räten eine Botschaft mit Antrag zu einem Bundesbeschluss über die Unterstützung der IMP und einem Bundesbeschluss über die Genehmigung der Bestimmung betreffend die Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht in Ziffer II des Anhanges zum Konkordat
gemäss Artikel 114Ms Absatz 4 der Bundesverfassung vorzulegen.

Am 27. November 1968 hat der Bundesrat demKonkordat die Genehmigung erteilt, unter dem Vorbehalt, dass die Bundesversammlung die ihr mit dieser Botschaft unterbreiteten Entwürfe zum Unterstützungsbeschluss und zum Bundesbeschluss über die Genehmigung von Ziffer II des Anhanges zur Interkantonalen Übereinkunft zur Verstärkung der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen annimmt.

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C. Unterstützungsbeschluss 1. Das Vorhaben einer Ergänzung der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen wurde ursprünglich seitens des Bundesrates aufgegriffen. Dem Bundesrat, dem die in Artikel 102 Ziffer 10 der Bundesverfassung umschriebene Aufgabe der Sorge für die innere Sicherheit obliegt, fehlt bis heute eine besonders geschulte, notfalls sofort verfügbare Kraft für den Schutz internationaler Konferenzen, der diplomatischen und konsularischen Vertretungen, der internationalen Organisationen, für die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung sowie für eine rasche erste Hilfe bei grossen Katastrophen.

Weil die Schaffung der IMP zunächst im Interesse des Bundes liegt, hatte an sich der Bund grundsätzlich für die gesamten Kosten aufzukommen. Andererseits profitieren auch die beteiligten Kantone von der IMP, können sie doch hier auf ein zusätzliches Mittel zur Meisterung besonderer Aufgaben greifen. Die Konkordatskantone ziehen ferner Nutzen aus der Ausbildung ihrer Kontingente sowie dem Material, das ihnen ausserhalb der Einsätze zum Gebrauch zur Verfügung gehalten wird. Der Grundsatz der Gemeinschaftslösung kommt in der Kostentragung zum Ausdruck.

Die an der IMP beteiligten Kantone und Stadtgemeinden stellen die Kader und die Mannschaften. Sie kommen für die Rekrutierung und eigentliche Polizeiausbildung auf und tragen insbesondere die sich aus der Anstellung ergebenden Kosten.

Der Bund hätte im wesentlichen die zentrale Ausbildung (Art. 3 Abs. l Buchst, a und Abs. 2, Art. 6) sowie das Material und die Ausrüstung (Art. 2) der IMP zu finanzieren. Zur Ausrüstung wird in erster Linie auf vorhandenes Armeeund Zivilschutzmaterial gegriffen, um die Umtriebe und Kostenfür Beschaffung, Lagerhaltung, Ausrüstung und Ersatz möglichst gering zu halten. Der Bund wird sodann ein pro Mann und Tag berechnetes Wartegeld (Art. 4) sowie eine jährliche Entschädigung für zusätzliche Dienstleistungen an die Kommandanten der IMP (Art. 3 Abs. 3) leisten.

Sämtliche Kosten für die Verwendung der IMP sowie die Aulwendungen für allfällige Schadenersatzforderungen trägt die anfordernde Instanz. Der Beizug der IMP bei ausserordentlichen internationalen Konferenzen wird als Bundeseinsatz betrachtet.

2. Gemäss Konkordat hat die noch zu bezeichnende Aufsichtskommission alle Réglemente, die zur Durchführung
der Übereinkunft und zur Organisation der IMP erforderlich sind, zu erlassen. Réglemente und Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen für den Bund müssen vom Bundesrat genehmigt sein (Art. 5 Buchst, b).

Die aus Polizeikommandanten bestehende technische Subkommission hat als Diskussionsgrundlage in Zusammenarbeit mit Bundesstellen ein Rahmenprogramm ausgearbeitet. Nach diesem hätte der Bund bei einem Vollausbau der IMP ungefähr mit folgenden Aufwendungen zu rechnen :

794 a. Personal- und Ausbildungskosten: - jährliche Kosten : Fr.

- Wiederholungskurs 14 Tage 775 000 - Wartegeld (angenommener Ansatz Fr. 2.- pro Mann und Tag) 438 000 - Jahresentschädigung an die Kommandanten 12 000 Total jährliche Kosten l 225 000 - alle 3-5 Jahre wiederkehrende Kosten : - Spezialausbildung der Kommandanten und weiterer Angehöriger der IMP 50 000 - Kaderausbildung 14 Tage 135 000 - Grundausbildung 4 Wochen l 550 000 Total alle 3-5 Jahre wiederkehrende Kosten l 735 000 b. Sachauslagen: - Beschaffungskosten: - Persönliche Ausrüstung 90 000 - Korpsausrüstung l 680 000 Total Beschaffungskosten l 770 000 - jährliche Auslagen: - Unterhaltskosten 100 000 - Materialersatz 200 000 Total jährliche Auslagen 300 000 In obgenannten Zahlen ist der Wert des zur Verfügung gestellten Armeeund Zivilschutzmaterials nicht eingerechnet. Der Tarifpreis hierfür beträgt etwa 4 000 000 Franken. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurden die Kostenfür die Mitbenützung militärischer Anlagen und Einrichtungen im Zusammenhang mit der Ausbildung der IMP. Für diese Leistungen erfolgt keine Berechnung. Nicht eingerechnet sind auch die Kosten der Sitzungen des Vorstandes und der Expertenkommission sowie die Kosten für die Administration der IMP. Diese Auslagen werden vom Bund übernommen.

Im Hinblick auf die unterschiedlichen, zum Teil Zeit beanspruchenden Beitrittsverfahren in den Kantonen wird der Aufbau der IMP gestaffelt erfolgen müssen ; entsprechend werden die Kreditbegehren gestellt werden. Die eidgenössischen Räte werden anlässlich der jährlichen Budgetberatung Gelegenheit haben, die einzelnen Ausgabenposten festzusetzen bzw. die erforderlichen Objektkredite für Materialbestellungen zu bewilligen.

Folgende Kosten sind heute ziffernmässig nicht feststellbar : die Kosten für einen allfälligen vom Bundesrat verfügten Einsatz (Art. 3 Abs. l Buchst, b), Verbindlichkeiten aus der Haftung gemäss eidgenössischem Verantwortlichkeitsgesetz für Schaden bei einem solchen Einsatz sowie die Kosten aus der Begleichung von Verpflichtungen, die sich für die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone aus der Haftung für Schaden bei Ausbildungsdiensten ergeben (Art. 3 Abs. 2 des Entwurfes und Zif. III Abs. l des Anhanges zum Konkordat).

3. Die voraussichtlichen Aufwendungen sind in der Finanzplanung 1970-1974 berücksichtigt.

795

4. Der Unterstützungsbeschluss stützt sich auf Artikel 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung, wonach die Bundesversammlung unter anderem für « Massregeln für die innere Sicherheit, für Handhabung von Ruhe und Ordnung » zuständig ist.

Er enthält seiner Natur nach keine rechtsetzenden Normen im Sinne von Artikel 5 des Geschäftsverkehrsgesetzes und hat deshalb in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses zu ergehen (Art. 8 des Geschäftsverkehrsgesetzes).

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen a. den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Unterstützung der IMP sowie b. den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung von Ziffer II des Anhanges zur Interkantonalen Übereinkunft zur Verstärkung der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen zur Annahme. Betreffend die verfassungsmässigen Grundlagen verweisen wir auf die Darlegungen in Abschnitt II/ B, Ziffer 3 (Buchstabe k) und Ziffer 4 sowie Abschnitt II /C, Ziffer 4.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 27. November 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Spühler Der Bundeskanzler : Huber

796

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Unterstützung der «Interkantonalen Mobilen Polizei» Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. November 1968, beschliesst:

Art. l Grundsatz

Der Bund unterstützt die «Interkantonale Mobile Polizei», wie sie durch die Interkantonale Übereinkunft zur Verstärkung der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen geschaffen werden soll.

Art. 2 Ausrüstung und Material

1

Der Bund stellt die persönliche Ausrüstung der Angehörigen der «Interkantonalen Mobilen Polizei» sowie das notwendige Korpsmaterial zur Verfügung und sorgt für Ersatz und Erneuerung.

2 Der Bundesrat regelt das Nähere, insbesondere die leihweise Abgabe von Material ausserhalb der Dienstleistungen der «Interkantonalen Mobilen Polizei» sowie die Haftung für Materialverluste und Materialbeschädigungen.

Art. 3 Ausbildung und Bundeseinsatz

1

Der Bund trägt die Kosten a. für die erforderliche Ausbildung der Angehörigen der «Interkantonalen Mobilen Polizei» (Kader-, Grund-, Wiederholungs- und Spezialkurse) ; b. für Dienste, zu denen der Bundesrat die «Interkantonale Mobile Polizei» als Massregel für die innere Sicherheit und für die Handhabung von Ruhe und Ordnung gemäss Artikel 102 Ziffer 10 der Bundesverfassung von sich aus aufbietet.

797 2

Zu den Kosten gemass Absatz 1 zahlen neben den allgemeinen Ausbildungskosten insbesondere die Lohn- und Lohnzulagenriickerstattung an die Kantone, die Kontingente stellen, der Sold, Verpflegung und Unterkunft sowie die Verpflichtungen, die sich f tir die der IJbereinkunft angeschlossenen Kantone aus der Haftung fiir Schaden bei Ausbildungsdiensten ergeben.

3 Der Bund kommt f iir die Funktionszulagen an die Kommandanten der «Interkantonalen Mobilen Polizei» auf.

Art.4 Der Bund bezahlt den Kantonen, die Kontingente stellen, ein vom Bundesrat festgesetztes Wartegeld pro Mann und Tag fur die Dauer derEinteilungin der «Interkantonalen Mobilen Polizei».

Art. 5 Die Unterstiitzung der «Interkantonalen Mobilen Polizei» ist an die Bedingung gekniipft, a. dass der Bundesrat im Rahmen der Artikel 1,2 und 4 der tjbereinkunft die «Interkantonale Mobile Polizei» jederzeit in Anspruch nehmen kann; b. dass alle Reglemente und Beschliisse der Aufsichtskommission der Ubereinkunft mit finanziellen Auswirkungen f iir den Bund vorher vom Bundesrat genehmigt worden sind.

Art. 6 Leistungen im Rahmen der Artikel 2, 3 und 4 kann der Bund auch f iir Kontingente erbringen, mit deren Ausbildung die Kantone schon vor dem Inkrafttreten der Ubereinkunft oder schon vor ihrem Beitritt zu dieser beginnen. Art und Umfang der Leistungen sowie die Bedingungen, unter denen diese erbracht werden, setzt der Bundesrat von Fall zu Fall fest.

Wartegeld

Bedingung

Ubergangsleistungen

Art. 7 1

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. n

Inkrafttreten und Vollzug

46

798

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Genehmigung von Ziffer II des Anhangs zur Interkantonalen Übereinkunft zur Verstärkung der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen vom 28. März 1968 (Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 114Wa Absatz 4 der Bundesverfassung und von Artikel 116 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19431) über die Organisation der Bundesrechtspflege, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. November 1968, beschliesst: Einziger Artikel Ziffer II des Anhangs zur Interkantonalen Übereinkunft zur Verstärkung der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen vom 28. März 1968 wird genehmigt, soweit sie die Beurteilung streitiger Schadenersatz-, Genugtuungs- und Rückgriffsansprüche aus Ziffer I des genannten Anhangs dem Bundesgericht zuweist.

*) BS 3, 531.

799

Beilage

Interkantonale tlbereinkunft zur Verstarkung der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen (Vom28.Marzl968)

Art.l Zur Verstarkung der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen wird unter dem Namen «Interkantonale Mobile Polizei» (IMP) ein gemeinsames Polizeikorps geschaffen.

2 Die IMP kann eingesetzt werden a. zum Schutz der diplomatischen und konsularischen Vertretungen, der internationalen Organisationen und der internationalen Konferenzen in der Schweiz; b. zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung; c. bei Katastrophen.

1

Art. 2 Die IMP konnen nur in Anspruch nehmen: a. die Regierungen der Kantone, welche der Ubereinkunft angeschlossen sind; b. der Bundesrat, wenn er gemass Artikel 102 Ziffer 10 der Bundesverfassung fur die innere Sicherheit und fur die Handhabung von Ruhe und Ordnung sorgen muss.

2 Das Recht des Bundesrates geht dem der Kantonsregierungen vor.

1

Art. 3 Die IMP wird aus Kontingenten gebildet, welche die der Ubereinkunft angeschlossenen Kantone aus Beamten (Offizieren, Uhteroffizieren und Soldaten) ihrer kantonalen und stadtischen Polizeikorps zusammenstellen. Kantone mit kleinen Polizeikorps konnen gemeinsam ein Kontingent stellen.

2 Aus den Kontingenten werden regionsweise Kompagnien gebildet. Diese werden in eine Abteilung zusammengefasst.

1

Zweck und Name

Inanspruclinahme

Rekrutierung, Ausrustung und Ausbildung

800 3 Über die Festsetzung und Zuteilung der Kontingente, die Rekrutierungsvoraussetzungen für die Polizeibeamten, die Ausrüstung (Uniform, persönliche Ausrüstung und Korpsmaterial) sowie die Ausbildung (Kader-, Grund-, Wiederholungs- und Spezialkurse) beschliesst die Aufsichtskommission der Übereinkunft im Einvernehmen mit dem Bundesrat (Art. 8).

Aufgebot, Pikett und Kommandogewalt

Pflichten und Rechte der Polizeibeamten, Sold. Verpflegung und Unterkunft, Funktionszulage an die Kommandanten, Lohn, Krankheit und Unfall

Art. 4 Die IMP wird vom Bundesrat aufgeboten, und zwar a. nach Anforderung durch die Regierung eines der Übereinkunft angeschlossenen Kantons, wenn dessen Polizeikräfte zur Erfüllung einer Aufgabe gemäss Artikel l voraussichtlich nicht ausreichen; b. als Massnahme für die innere Sicherheit und für die Handhabung von Ruhe und Ordnung gemäss Artikel 102 Ziffer 10 der Bundesverfassung.

2 Der Bundesrat kann die ganze Abteilung oder einzelne Kompagnien aufbieten. Er kann sie auch auf Pikett stellen.

3 Bei Aufgeboten gemäss Absatz l Buchstabe a untersteht die IMP der Regierung des Kantons, von dem sie angefordert wurde.

Die Regierung kann die Kommandogewalt dem kantonalen Polizeikommandanten übertragen. Bei Anforderung durch mehrere Kantonsregierungen bestimmt der Bundesrat, welche Kompagnien welcher Kantonsregierung unterstehen.

4 Bei Aufgeboten nach Absatz l Buchstabe b unterstellt der Bundesrat die IMP in der Regel dem Kommando eines Polizeikommandanten. Er erteilt seinen Auftrag dem Polizeikommandanten oder dem Abteilungskommandanten der IMP.

5 Im Einsatz haben die Polizeibeamten die Amtsbefugnisse der Polizeiorgane des Kantons, in dem der Einsatz erfolgt, und handeln nach den dort massgebenden Gesetzen, sofern der Bundesrat nicht gestützt auf Artikel 102 Ziffer 10 der Bundesverfassung etwas anderes bestimmt.

6 Die eidgenössische Verordnung über den Ordnungsdienst bleibt vorbehalten.

1

Art. 5 Die Pflichten und Rechte der Polizeibeamten, Sold, Verpflegung und Unterkunft sowie die Funktionszulage an die Kommandanten werden durch Reglement festgelegt.

2 Den Lohn und die Lohnzulagen, welche die Polizeibeamten bei ihrem Stammkorps erhalten, beziehen sie auch für die Tage, an denen sie bei der IMP Dienst leisten, ungekürzt weiter.

1

801 3

Die Polizeibeamten, die während des Dienstes bei der IMP erkranken oder verunfallen, haben die gleiche Rechtsstellung, wie wenn sie im Dienste ihres Stammkorps erkrankt oder verunfallt wären.

Art. 6 Die Haftung für Schaden richtet sich nach den Bestimmungen Haftung für Schaden im Anhang zur Übereinkunft.

Art. 7 1

Bei Diensten nach Aufgebot gemäss Artikel 4 Absatz l Buch- Kostenu-agung stabe a übernimmt der Kanton, der die IMP angefordert hat, die und Wartegeld Lohn- und Lohnzulagenrückerstattung an die ändern Kantone, den Sold, Verpflegung und Unterkunft sowie alle übrigen Kosten, die aus dem Dienst entstehen.

2 An die Leistungen, die den Polizeibeamten wegen Erkrankung und Unfall erbracht werden müssen (Art. 5 Abs. 3), haben weder der Kanton, der die IMP angefordert hat, noch der Bund beizutragen.

3 Im übrigen richtet sich die Kostentragung nach dem Bundesbeschluss über die Unterstützung der «Interkantonalen Mobilen Polizei», wobei der Bund den Kantonen, die Kontingente stellen, auch ein vom Bundesrat festzusetzendes Wartegeld pro Mann und Tag für die Dauer der Einteilung in der IMP bezahlt.

Art. 8 1

Die Aufsichtskommission der Übereinkunft besteht aus den AufsichtsPolizeidirektoren der der Übereinkunft angeschlossenen Kantone konunisslon sowie den Polizeidirektoren der Stadtgemeinden, die sich mit mindestens einem Zug am Kontingent ihres Kantons beteiligen. Der Bund kann eidgenössische Beamte an den Sitzungen der Kommission teilnehmen lassen.

2 Die Aufsichtskommission erlässt über ihre Organisation ein Reglement.

3 Der Aufsichtskommission obliegen: a. die Wahl des Vorstandes, des Präsidenten des Vorstandes, die Bestellung einer aus Polizeifachleuten zusammengesetzten Expertenkommission, die Ernennung des Abteilungskommandanten und der Kompagniekommandanten sowie die Bestimmung eines der Kompagniekommandanten zum Stellvertreter des Abteilungskommandanten; b. der Erlass der zur Durchführung der Übereinkunft und zur Organisation der IMP erforderlichen Réglemente ;

802

e. die Beschlussfassungen gemäss Artikel 3 Absatz 3 ; d. die Regelung von Schaden- und Rückgriffsfällen aus Ausbildungsdiensten.

4 Die Réglemente und Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen für den Bund werden erst nach Genehmigung durch den Bundesrat wirksam.

Art. 9 vorstand

1

Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Er bezeichnet einen Vizepräsidenten und den Sekretär, der nicht Mitglied des Vorstandes zu sein braucht.

2 Dem Vorstand obliegen : a. die Vorbereitung der Geschäfte der Aufsichtskommission ; b. die Vertretung der der Übereinkunft angeschlossenen Kantone gegenüber Dritten; c. die Erledigung der ihm durch Reglement oder Beschluss der Aufsichtskomtnission übertragenen Aufgaben.

Art. 10 Beitritt und Austritt der Kantone

1

Der Beitritt zur Übereinkunft steht allen Kantonen offen, die bereit sind, allein oder gemeinsam mit einem ändern Kanton ein Kontingent zu stellen.

2 Die Beitrittserklärungen sind an den Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zu richten. Dieser teilt sie den der Übereinkunft bereits angeschlossenen Kantonen mit.

3 Der Austritt eines Kantons ist unter Beachtung einer einjährigen Frist auf Ende eines Jahres zulässig.

4 Die Austrittserklärung ist an den Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zu richten. Dieser teilt sie den der Übereinkunft angeschlossenen Kantonen mit.

Art. 11 Inkrafttreten

* Den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übereinkunft bestimmt der Bundesrat.

2 Den Wirkungsbeginn späterer Beitrittserklärungen von Kantoneii setzt die Aufsichtskommission der Übereinkunft im Einvernehmen mit dem Bundesrat fest.

803

Anhang zur Interkantonalen Übereinkunft zur Verstärkung der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen vom 28. März 1968

I.

1

Für den Schaden, den ein Polizeibeamter der IMP in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit während eines Dienstes der IMP Dritten widerrechtlich zufügt, haften ohne Rücksicht auf das Verschulden des Polizeibeamten a. der Kanton, der die IMP angefordert hat, wenn die schädigende l Handlung während eines Dienstes nach Aufgebot gemäss Artikel 4 Absatz l Buchstabe öder Übereinkunft erfolgte; b. solidarisch alle der Übereinkunft angeschlossenen Kantone, vertreten durch die Aufsichtskommission der Übereinkunft, wenn die schädigende Handlung während eines Ausbildungsdienstes erfolgte.

2 Als Dritte gelten auch die ändern Polizeibeamten der IMP.

3 Art und Umfang der Ersatzpflicht und die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des eidgenössischen Verantwortlichkeitsgesetzes. Dasselbe gilt für das Rückgriffsrecht gegenüber dem fehlbaren Polizeibeamten, wobei das Rückgriffsrecht in Haftpflichtf allen gemäss Absatz l Buchstabe a dem Kanton, der die IMP angefordert hat, und in Haftpflichtfällen gemäss Absatz l Buchstabe b allen der Übereinkunft angeschlossenen Kantonen, vertreten durch die Aufsichtskommission der Übereinkunft, zusteht.

4 Gegenüber dem fehlbaren Polizeibeamten steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.

| II.

1

Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung, die auf Grund von Ziffer I Absatz l Buchstabe a gegenüber dem Kanton, der die IMP angefordert hat, erhoben werden, sind bei diesem einzureichen. Begehren, die auf Grund vonZiffer I Absatz l Buchstabe b gegenüber allen der Übereinkunft angeschlossenen Kantonen erhoben werden, sind zuhanden der Aufsichtskommission der Übereinkunft beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement einzureichen.

2 Über streitige Schadenersatz-, Genugtuungs- und Rückgriffsansprüche urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz.

804 3 Die Klage gemäss Ziffer I Absatz l Buchstabe a gegen den Kanton, der die IMP angefordert hat, kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn dieser zum Anspruch innert drei Monaten seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat. Die Klage gemäss Ziffer I Absatz l Buchstabe b gegen alle der Übereinkunft angeschlossenen Kantone kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die Aufsichtskommission oder der Vorstand der Übereinkunft zum Anspruch innert drei Monaten seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.

4 Verj ährung und Verwirkung der Schadenersatz-, Genugtuungs- und Rückgriffsansprüche richten sich nach den Grundsätzen des eidgenössischen Verantwortlichkeitsgesetzes.

III.

1

Bei Haftpflichtfällen gemäss Ziffer I Absatz l Buchstabe b wird die Begleichung der Verpflichtungen, die sich daraus für die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone ergeben, gemäss Bundesbeschluss über die Unterstützung der «Interkantonalen Mobilen Polizei» vom Bund übernommen.

2 Allfällige Rückgriffszahlungen des fehlbaren Polizeibeamten an die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone werden in diesen Haftpflichtfällen an den Bund weitergeleitet.

0410

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Unterstützung der «Interkantonalen Mobilen Polizei» (Vom 27. November 1968)

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1968

Année Anno Band

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10089

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06.12.1968

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781-804

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