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Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 2. bis P.April 1968

Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Grossbritannien Herr David George Stuart Waterstone, Erster Sekretär.

Südafrika Brigadier Dirk J. Hamman, Militär-, Marine- und Luftattache.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Grossbritannien Herr Richard M. Evans, Erster Sekretär.

Philippinen S.Exz. Herr Modesto Farolan, Botschafter.

Polen Herr Stanislaw Cheba, Attaché.

Beförderung Jordanien Herr Suleiman Dajani, Botschaftsrat, in den Rang eines bevollmächtigten Ministers.

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Verleihung für eine provisorische Erweiterung der Wasserkraftnutzung des Rheins beim Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt (Vom 28. Februar 1968)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24bls der Bundesverfassung und Artikel 7 und 3 8, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, nach Verständigung mit der Regierung des Landes Baden-Württemberg gemäss dem Artikel 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden vom 10. Mai 1879 betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel, in Ausführung des Artikels 6, Absatz 3, des Vertrages zwischen der Schweiz und Deutschland vom 28. März 1929 über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein, nach Anhören der Regierung des Kantons Aargau, erteilt der Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt AG in Rheinfelden

(im folgenden «Kraftwerkunternehmen» genannt) im Hinblick auf die Benutzung der Stauhaltung als Ausgleichsbecken für den Betrieb des Kraftwerkes Säckingen des Hotzenwaldwerkes der Schluchseewerk AG in Ergänzung der Verleihung vom 9. November 1926 folgende Zusatzverleihung

Artikel l Umfang des neuen Wasserrechts 1

Dem Kraftwerkunternehmen wird das Recht verliehen, a. den Wasserspiegel am Stauwehr bei Rheinwasserführungen bis 1200 m3/sek auf die Kote 284.40 und bei Rheinwasserführungen von 1200 m3/sek bis 1570 ms/sek gleichmässig abnehmend auf die Kote 284.20 zu stauen ;

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b. den Stau bei Rheinwasserführungen bis 1570 m3/sek unter den genannten Koten um 20 cm zu variieren.

z

Bei höheren Rheinwasserführungen ist der Stauspiegel so abzusenken, dass bei einer Rheinwasserführung von 1960 m3/sek die Stauhöhe 284.00 und bei einer Rheinwasserführung von 2450 m 3/sek die Stauhöhe 283.50 erreicht ist.

3 Die in dieser Verleihung genannten Rheinwasserführungen beziehen sich auf den Abfluss am Pegel Rheinfelden und die Höhenkoten auf den alten schweizerischen Horizont, Repère Pierre du Niton = 376.86 m ü. M.

Artikel 2 Planunterlagen Für die Durchführung des Höherstaues und der Stauraumbewirtschaftung ist der Plan des Regierungspräsidiums Südbaden, Abteilung VI-Wasserstrassen, vom November 1967, Nr. 882a, massgebend.

Artikels Verhältnis zum Hotzenwaldwerk und zum Rheinkraftwerk Säckingen Das Verhältnis zum Hotzenwaldwerk regelt sich nach dem vom KraftwerkUnternehmen mit der Schluchseewerk AG am 29. /31. Juli 1964 bezüglich des Hotzenwaldwerkes abgeschlossenen Vertrag (Beilage). Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Genehmigung der Behörden.

2 Das Kraftwerkunternehmen hat das Kraftwerk Säckingen für den Energieausfall und für sonstige Nachteile zu entschädigen, welche diesem durch den Höherstau des Rheins und die Stauraumbewirtschaftung entstehen. Die beteiligten Unternehmen setzen die Bedingungen der Entschädigungen unter sich fest.

Für den Energieausfall ist das Kraftwerk Säckingen nach seiner Wahl durch unentgeltliche Lieferung von elektrischer Energie loco Werk Säckingen oder auf andere Weise zu entschädigen.

Artikel 4 1

Dauer der Verleihung Diese Verleihung gilt für drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

Artikels Anlagen Alle Anlagen sind nach Weisung der Behörden den neuen Stauverhältnissen anzupassen.

Artikel 6 Betrieb der Anlagen und Ausgleich der Wasserführung Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, den Stauraum durch entsprechende Regelung innerhalb der in Artikel l Absatz l genannten Koten und durch 1

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geeignete Rückhaltung und Weitergabe des dem Kraftwerk zufliessenden Wassers so zu bewirtschaften, dass im Unterwasser ein möglichst gleichmässiger Wasserabfluss erzielt und die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.

2 Die Behörden behalten sich vor, weitere Betriebsvorschriften zu erlassen oder die Stauraumbewirtschaftung zu untersagen, a. wenn es zur Wahrung der Bedürfnisse der Schiffahrt oder der unterliegenden Kraftwerke erforderlich wird; b. wenn der Betrieb des Hotzenwaldwerkes wesentlich geändert wird; c. wenn es zur Beobachtung und Fixierung von Rhein- und Grundwasserständen erforderlich wird ; d. wenn es zur Wahrung weiterer öffentlicher Interessen erforderlich wird.

3

Das Kraftwerkunternehmen hat auf Verlangen der Behörden den Stau, wenn die Stauraumbewirtschaftung untersagt wird, auf den in Artikel l genannten Koten zu halten.

Artikel?

Beobachtung und Meldung 4er Wasserstände und Abflussmengen 1

Das Kraftwerkunternehmen hat das zur Überwachung der Stau- und Abflussregelung erforderliche System von Mess- und Registriereinrichtungen zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten und nötigenfalls nach Weisung der Behörden zu ergänzen.

2 Die Ergebnisse der Beobachtungen sind aufzubewahren. Doppel der Aufzeichnungen sowie alle weiteren für die Kontrolle der Bewirtschaftung des Stauraumes zweckdienlichen Unterlagen sind den Behörden auf Verlangen zuzustellen.

3 Das Kraftwerkunternehmen hat für eine möglichst frühzeitige und lückenlose Meldung der Abflussänderungen des Rheins an die unterliegenden Kraftwerke zu sorgen. Weisungen der Behörden bleiben vorbehalten.

Artikels Gewässerschutz 1

Das Kraftwerkunternehmen hat die Grundwasserverhältnisse in den durch das Kraftwerk, namentlich durch die Stauraurubewirtschaftung beeinflussten Gebieten sowie den Zustand des Rheinwassers auf der ausgenutzten Stromstrecke nach Weisung der Behörden durch von diesen bezeichnete Fachleute feststellen zu lassen.

a Das Kraftwerkunternehmen hat auf Anordnung der Behörden alle Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um eine Verschlechterung der Grund- und Rheinwasserverhältnisse durch die Stauraumbewirtschaftung zu vermeiden.

Dennoch eintretende Schäden sind im Einvernehmen mit den Behörden soweit als möglich zu beheben. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

913 3 Wenn Projekte für öffentliche Wasserversorgungen, Kanalisationen und Abwasserreinigungsanlagen, die im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Konzessionsgesuches vorhanden waren, infolge des Höherstaues und der Stauraumbewirtschaftung geändert werden müssen, hat das Kraftwerkunternehmen die Kosten der Projektänderung zu tragen. Werden Erstellung und Betrieb der projektierten Anlage durch das Kraftwerk verteuert, hat das Kraftwerkunternehmen die Mehrkosten zu übernehmen.

Artikel 9 Fischerei 1 Die durch den Höherstau und die Stauraumbewirtschaftung sich als notwendig erweisenden Verbesserungen an den Fischpässen, die Vorkehrungen zur Wahrung der Nachhaltigkeit des Fischertrages sowie die Anlage von Laichplätzen und Begehungswegen sind auf Anweisung der Fischereibehörden zu treffen.

2 Das Kraftwerkunternehmen haftet für allen Schaden, der den Fischereirechtsinhabern nachweisbar durch den Höherstau und die Stauraumbewirtschaftung an ihren Fischereirechten entsteht.

Artikel 10 Verleihungsgebühr und Wasserzins Das Kraftwerkunternehmen hat dem Kanton Aargau für die zusätzliche Wasserkraftnutzung die einmalige Verleihungsgebühr und den jährlichen Wasserzins nach der jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zu entrichten, auch wenn die zusätzliche Wasserkraft infolge Bewirtschaftung des Stauraumes nicht ausgenützt wird.

Artikel 11 Kosten des Verleihungsverfahrens Das Kraftwerkunternehmen hat sämtliche Kosten des Verleihungsverfahrens zu tragen.

Artikel 12 Verhältnis dieser Verleihung zur früheren Verleihung Diese Verleihung bildet mit der Verleihung vom 9. November 1926 für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am Rhein bei Nieder-Schwörstadt eine Einheit. Die Bestimmungen der früheren Verleihung gelten auch für die vorliegende Verleihung, soweit durch diese nicht etwas anderes bestimmt wird.

Artikel 13 Wirksamkeit der Verleihung Diese Verleihung wird erst dann in Kraft gesetzt, wenn die Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg einander die ihr Gebiet betreffenden Urkunden mitgeteilt und durch Austausch von Bundesblatt. 120.Jahrg.Bd.I

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Erklärungen festgestellt haben, dass die Bedingungen beider Konzessionen in allen Punkten, über die eine Verständigung im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 und des Vertrages vom 28. März 1929 erforderlich ist, übereinstimmen.

Artikel 14 Ausserkrafttreten der bisherigen Zusatzverleihung Mit Inkrafttreten dieser Verleihung tritt die Verleihung vom 12. August 1940 für eine Stauerhöhung beim Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt ausser Kraft.

Bern, den 28. Februar 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Spühler Der Bundeskanzler: Huber

Inkraftsetzung Nachdem die Übereinstimmung der schweizerischen Verleihung und der baden-württembergischen Bewilligung feststeht, wird die vorliegende Verleihung auf den l. März 1968 in Kraft gesetzt.

Bern, den l I.März 1968.

Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement : Gnägi

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Vertrag zwischen

Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt AG (KRS) und der

Schluchseewerk AG (Schluchseewerk) über die Mitbenützung des Stauraumes KRS durch Bewirtschaftung des Stauraumes zwischen 284,00 m und 284,40 m (alter schweizerischer Horizont R. P. N. 376,86) am Wehr von KRS durch die Kavernenzentrale Säckingen der Hotzenwaldgruppe des Schluchseewerkes.

Einleitung Dem Schluchseewerk ist das Recht verliehen, die zwischen dem von ihm geplanten Speicher Lindau (934 m + NN) und dem Rhein bei Säckingen bestehende Fallhöhe auszunutzen. Dies soll in zwei Stufen geschehen (Oberstufe mit Kavernenzentrale Strittmatt und Unterstufe mit Kavernenzentrale Säckingen).

Während bei der Zentrale Strittmatt zum Ausgleich des schwankenden Turbinen abflusses das Ibach- und Eggbergbecken verwendet werden, soll die Zentrale Säkkingen ihr Turbinenwasser in die Stauhaltung des Rheinkraftwerkes Säckingen abfliessen lassen, die bewirtschaftet wird. Um diese Wasserkraftnutzung wirtschaftlicher und zweckentsprechender zu gestalten, soll zusätzlich noch der Stauraum des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt herangezogen werden. In diesen Stauraum fliesst weder unmittelbar Turbinenwasser ein noch wird aus diesem Stauraum Pumpwasser entnommen. Die Bewirtschaftung des Stauraumes besteht lediglich darin, tagsüber das aus dem Stauraum des Rheinkraftwerkes Säkkingen abgegebene Wasser gleichmässig um maximal 40 cm aufzustauen und nachts den Stau wieder ebenso gleichmässig durch entsprechende Abgabe in das Unterwasser von Ryburg-Schwörstadt zu senken. Dadurch kann sowohl im Unterwasser von Ryburg-Schwörstadt die den Verleihungsbedingungen entsprechende Abflussregelung des Rheinkraftwerkes Albbruck-Dogern beibehalten als auch die notwendige tägliche Pendelpumpwassermenge aus dem Stauraum des Rheinkraftwerkes Säckingen gewonnen werden.

In der Annahme, dass die bis zur Inbetriebnahme des Rheinkraftwerkes Säkkingen gemäss einer Zusatzverleihung vom 12. August 1940 bzw. vom 8. Oktober 1940 befristete Erhöhung des Staues dem Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt auf

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Konzessionsdauer bewilligt wird, wird eine Bewirtschaftung von 40 cm zwischen 284,00 und 284,40 m (alter Schweizer Horizont) am Wehr von KRS von Niederwasser bis zu einem QBasel = 1225 m3/sek angestrebt. Ab einer Wasserführung von QBasel = 1225 m3/sek nimmt die Bewirtschaftungshöhe entsprechend der bisherigen Konzession gleichmässig ab, so dass sie bei QBasel = 1600 m3/sek nur noch rund 20 cm beträgt, das heisst in dem Bereich zwischen 284,00 und 284,20 m stattfindet. Bei QBasel über 1600 m3/sek ist keine Bewirtschaftung mehr erforderlich.

Dieser Vertrag regelt die Voraussetzungen, unter welchen das Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt bereit ist, seinen Stauraum so zu bewirtschaften, dass die vom Schluchseewerk geplante und durch eine entsprechende Zusatzverleihung beider Staaten zu bewilligende Inanspruchnahme seines Stauraumes durchgeführt werden kann.

§1 Die Bewirtschaftung des Stauraumes des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt basiert auf einer wasserrechtlichen Bewilligung für das Schluchseewerk, in den Rhein 96 m3/sek Turbinenwasser einzuleiten und aus dem Rhein 64 m3/sek Pumpwasser zu entnehmen.

§2 Das Schluchseewerk wird in vertraglich festgelegter Zusammenarbeit mit dem Rheinkraftwerk Säckingen den Betrieb im Oberwasser des Rheinkraftwerkes Säckingen so gestalten, dass das Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt die Verpflichtungen, die es mit seinen Hauptverleihungen und der noch zu erwartenden Zusatzverleihung über Höherstau und Bewirtschaftung des zusätzlichen Stauraumes übernehmen muss, jederzeit einhalten kann. Die Betriebsleitung des Schluchseewerkes wird der Betriebsleitung des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt laufend und rechtzeitig die erforderlichen Mitteilungen über die Betriebsverhältnisse im Oberwasser des Rheinkraftwerkes Säckingen zukommen lassen. Die für das reibungslose Zusammenspiel mit dem Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt erforderlichen Mess-, Registrier- und Meldeeinrichtungen werden auf Kosten des Schluchseewerkes angeschafft, unterhalten und betrieben. Störungen im Betrieb des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt sollen beim Einbau dieser Einrichtungen auf ein Minimum beschränkt bleiben.

§3

Das Schluchseewerk verpflichtet sich, dem Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt sämtliche Mehrkosten und Mehrbelastungen, die durch die Anpassung des vorhandenen Speicherraumes entstehen, zu ersetzen. Das Schluchseewerk hat ferner sämtliche Belastungen und Verpflichtungen zu übernehmen, die dem Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt wegen der Benutzung seines Stauraumes durch das Schluchseewerk auferlegt werden und die es deswegen Dritten zugestehen muss.

Dazu gehören unter anderem die Kosten des Verleihungsverfahrens sowie die

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Übernahme der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Führung von Einsprache- und sonstigen Verhandlungen entstehen.

§4

Das Schluchseewerk übernimmt die Gewähr, dass die gesamte aus dem Höherstau sich ergebende Mehrerzeugung des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt (schätzungsweise im Mitteljahr 24 Mio kWh) abzüglich der gesamten Ersatzlieferung an das oberliegende Rheinkraftwerk Säckingen (schätzungsweise im Mitteljahr 12 Mio kWh) dem Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt zur Verfügung steht bzw.

bei Unterschreiten vom Schluchseewerk in gleichwertiger elektrischer Energie zusätzlich geliefert wird. Diese Energie ist zeit- und mengengerecht im Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt an der Oberspannungs-Sammelschiene zur Verfügung zu stellen.

Das Schluchseewerk ersetzt ferner dem Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt alle Mehraufwendungen, die diesem wegen der Inanspruchnahme seiner Stauhaltung durch das Schluchseewerk im Unterhalt und Betrieb entstehen. Die Zahlungen werden laufend, wenn die jeweiligen Kosten anfallen, auf Anforderung erstattet.

§5 Das Schluchseewerk haftet für jeden Schaden, der dem Kraftwerk RyburgSchwörstadt durch die Inanspruchnahme seines Stauraumes durch das Schluchseewerk entsteht, und zwar auch dann, wenn die Organe des Schluchseewerkes kein Verschulden trifft. Für Schaden, der durch höhere Gewalt entstanden ist, besteht keine Ersatzpflicht des Schluchseewerks, ebenso nicht für Schäden an den Anlagen des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt, wenn die Schäden durch Fehler von Organen des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt verursacht sind.

Darüber hinaus ist das Schluchseewerk verpflichtet, dem Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt Entschädigungen zu ersetzen, die dieses Dritten zu entrichten hat, wenn der entstandene Schaden auf die Inanspruchnahme des Stauraumes des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt durch das Schluchseewerk zurückzuführen ist.

§6

Das Schluchseewerk verzichtet auf irgendeine Entschädigung für direkte oder indirekte Schäden, die ihm an seinen Anlagen oder in seinem Betrieb wegen Fehlern in der Betriebsweise des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt entstehen.

§7

Das Schluchseewerk erklärt sich bereit, dem Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt ausser den bereits aufgeführten Aufwendungen zusätzlich ein Band von 1000 kW = jährlich 8,760 Mio kWh im Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt auf der Oberspannungs-Sammelschiene zur Verfügung zu stellen.

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§8

Treten an den Anlagen eines Vertragspartners Schäden auf, die eine Einschränkung der Bewirtschaftung notwendig machen, so hat der andere Vertragspartner dies ohne Ansprach auf Schadenersatz zu dulden. Der veranlassende Partner ist aber verpflichtet, vor Durchführung der Reparatur den anderen Partner zu unterrichten und den Schaden bzw. dessen Ursache schnellstens zu beheben.

§9 Dieser Vertrag gilt für die Dauer der zu erwartenden Zusatzverleihung für die Bewirtschaftung der Stauerhöhung beim Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt von 40 cm, gemessen am Wehr des Kraftwerkes Ryburg-Schwörstadt. Wenn sich innerhalb dieser Vertragsdauer ergibt, dass für das Schluchseewerk oder für das Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt durch den Vertrag nicht ausgeglichene oder durch den Vertrag nicht ausgleichbare Nachteile auftreten oder durch eine neue Situation auftretende andere Interessenlage vorliegt, so können beide Teile unter Voranzeige von zwei Jahren je auf Ende September eines Jahres eine Anpassung an die neuen Verhältnisse, oder wenn eine Anpassung sich nicht erreichen lässt, eine Auflösung der Abmachung verlangen.

§10 Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag sind tunlichst gütlich zu bereinigen. Gelingt eine gütliche Einigung nicht, so ist der ordentliche Rechtsweg einzuschlagen, sofern sich nicht die Parteien auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes einigen. Für das ordentliche und das Schiedsgerichtsverfahren sind die Bestimmungen des Heimatlandes der beklagten Partei massgebend.

§11 Jeder Vertragspartner sowie die zuständigen Behörden des Landes BadenWürttemberg, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons Aargau erhalten je eine Fertigung des Vertrages.

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Freiburg i.Br., den 31. Juli 1964

Rheinfelden, den 29.Juli 1964 (Schweiz)

Schluchseewerk Aktiengesellschaft (gez.) Pfisterer (gez.) Melchinger

Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt AG (gez.) E. Keller (gez.) Schweizer

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1968

Année Anno Band

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16

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.04.1968

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909-918

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