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Bundesblatt

Bern, den 3I.Mai 1968

120.Jahrgang

Band I

Nr. 22 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit

(Vom 24. April 1968) Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft das am 21. Februar 1968 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (im folgenden kurz «Vereinigtes Königreich» genannt) unterzeichnete Abkommen über Soziale Sicherheit (nachstehend als «neues Abkommen» bezeichnet), welches das Abkommen über Sozialversicherung vom 16. Januar 1953 und das Zusatzabkommen vom 12.November 1959 ersetzen soll, zur Genehmigung zu unterbreiten.

A. Allgemeines L Vorgeschichte

l. Das gegenwärtig zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich geltende Abkommen steht seit rund vierzehn Jahren in Kraft. Im Jahre 1953 abgeschlossen und am I.Juni 1954 rechtswirksam geworden, hat sich der Vertrag für die vielen Schweizerbürger, die sich im Vereinigten Königreich aufhalten oder aufgehauen haben, sowie für die nicht minder zahlreichen britischen Staatsbürger in der Schweiz als eine sehr wertvolle zwischenstaatliche Regelung erwiesen.

Es sei an dieser Stelle vermerkt, dass Ende 1966 bei den schweizerischen Konsulaten im Vereinigten Königreich 8610 Schweizerbürger immatrikuliert waren, zu denen noch 5467 Doppelbürger und schätzungsweise rund 1500 im Haushalt beschäftigte junge Mädchen gezählt werden müssen. In der gleichen Zeit umfasste die britische Kolonie in der Schweiz 9440 Personen.

Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd I.

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1138 Das heute geltende Abkommen bezieht sich schweizerischerseits auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf die Unfallversicherung, britischerseits auf die staatliche Versicherung (National Insurance), die unter anderem die Risiken Alter und Tod deckt, und auf die staatliche Unfallversicherung (National Insurance, Industriai Injuries).

2. Zwar konnte das Abkommen bezüglich aller von ihm erfassten Zweige zur Zufriedenheit der Beteiligten durchgeführt werden, doch hat sich, wie bei anderen Verträgen dieser Art, im Laufe der Jahre gezeigt, dass seine Anpassung an die Entwicklung der Sozialen Sicherheit in den beiden Ländern und an die neuen Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit unumgänglich geworden ist.

Mit dem Abschluss des Zusatzabkommens vom 12. November 1959 ist ein erster Schritt in dieser Richtung unternommen worden; dieses Zusatzabkommen brachte für die beidseitigen Staatsangehörigen in zweierlei Hinsicht eine deutliche Besserstellung : einerseits wurde den der Übergangsgeneration angehörenden britischen Staatsbürgern der Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zugestanden, und anderseits wurden zugunsten der zahlreichen Schweizer, die sich nach England begeben, und der Engländer, die ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, weitgehende Erleichterungen für den Übertritt von der Krankenversicherung des einen in diejenige des ändern Landes vorgesehen.

Die erwähnten Verbesserungen erfolgten noch vor Einführung der Invalidenversicherung und der pro-rata-temporis-Berechnung der ordentlichen Renten in unserem Lande. Diese am I.Januar 1960 wirksam gewordenen Neuerungen und Änderungen in der schweizerischen Gesetzgebung sowie die zwischenzeitlichen Entwicklungen im britischen Sozialversicherungsrecht haben die beiden Staaten veranlasst, ihre gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit nunmehr in einem neuen Vertragsinstrument zu regeln.

II. Die britische Gesetzgebung über Soziale Sicherheit Die britische Sozialversicherungsgesetzgebung, die sich zur Hauptsache auf den bekannten Plan von Lord Beveridge stützt, hat seit ihrem Inkrafttreten im Jahre 1948 im grossen ganzen nur wenige wichtige Änderungen erfahren. Wir dürfen daher für die Darstellung des britischen Rechts auf unsere Ausführungen
in der Botschaft vom l I.September 1953 über die Genehmigung des schweizerisch-britischen Abkommens vom 16. Januar 1953 verweisen und uns hier darauf beschränken, nochmals die Grundzüge des britischen Sozialversicherungssystems zu skizzieren und einige Zahlenangaben über die Entwicklung der Beiträge und Leistungen zu machen. Im weitern soll ein neues Versicherungssystem, das seit einigen Jahren die Gesetzgebung von 1948 ergänzt, kurz erläutert werden.

Die britische Gesetzgebung umfasst die folgenden Versicherungszweige : - die staatliche Versicherung (National Insurance), die neben den Risiken Alter und Tod auch Krankheit und Invalidität (Geldleistungen) sowie Mutterschaft und Arbeitslosigkeit umfasst ;

1139 - die staatliche Betriebsunfallversicherung (National Insurance, Industriai Injuries), welche die Betriebsunfälle und Berufskrankheiten deckt ; - den staatlichen Gesundheitsdienst (National Health Service), der alle Krankenpflegeleistungen (Sachleistungen) im Falle von Krankheit und Unfall erbringt; - die Familienzulagen.

Vorgängig einer kurzen Darstellung der Grundzüge des geltenden britischen Versicherungssystems ist darauf hinzuweisen, dass das neue Abkommen sich nicht auf den staatlichen Gesundheitsdienst erstreckt. Dieser wird hier nur deshalb erwähnt, weil er die anderen Versicherungszweige ergänzt : während diese lediglich Geldleistungen erbringen, übernimmt der staatliche Gesundheitsdienst alle Sachleistungen bei berufs- wie nicht berufsbedingten Krankheiten und Unfällen.

So kann jedermann, der sich berechtigterweise im Vereinigten Königreich aufhält, uneingeschränkt diese Sachleistungen beanspruchen. Diese Tatsache ist im Blick auf eine weitere Eigenart der britischen Sozialversicherung besonders bedeutsam : letztere kennt keine eigentliche Invalidenversicherung ; die entsprechenden Risiken werden teils durch die Krankenversicherung im Rahmen der staatlichen Versicherung (bezüglich der Geldleistungen) und teils durch den staatlichen Gesundheitsdienst (bezüglich der Sachleistungen) getragen. Letzterer bildet nicht Gegenstand der zwischenstaatlichen Vereinbarung, weil einerseits die Gleichbehandlung sich bereits aus dem Gesetz ergibt, das keinerlei Diskriminierung der Ausländer vorsieht, und weil anderseits grundsätzlich (wie in der schweizerischen Krankenversicherung) keine Leistungen für Krankenpflege ins Ausland gewährt werden.

Abschliessend sei noch festgehalten, dass für Nordirland, die Insel Man und gewisse Kanalinseln - das Abkommen findet auf diese Gebiete ebenfalls Anwendung - besondere Gesetze gelten, die jedoch nur wenig von dem in England anwendbaren Recht abweichen.

1. Der Kreis der Versicherten Das britische Versicherungssystem erfasstpraktisch die gesamte Wohnbevölkerung des Vereinigten Königreiches. Dies trifft wenigstens in bezug auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Mutterschaftsversicherung und Familienzulagen zu. Die Krankenversicherung, die - wie erwähnt - ausschliesslich Geldleistungen vorsieht, deckt nur Personen, die eine unselbständige oder
selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, während die Leistungen der Arbeitslosenversicherung lediglich den Arbeitnehmern gewährt werden. Die Versicherung gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten erstreckt sich auf die Gesamtheit der Arbeitnehmer.

2. Die Beiträge Jedermann ist nach Vollendung des obligatorischen Schulalters zur Entrichtung von Beiträgen an das britische Versicherungssystem verpflichtet. Die Beitragspflichtigen sind in drei Klassen aufgeteilt : Klasse l umfasst die Arbeitneh-

1140 Vom Zusatzsystem nicht befreite Personen

Vom Zus atzsytsem befreite Personen

Beitragsklassen Arbeitnehmerbeitrag

sh.

Arbeitgeberbeitrag

Arbeitnehmerbeitrag

d.

sh.

d.

sh.

d.

8 2

16 13

0 6

18 14

1 8

Arbeitgeberbeitrag Sh.

d.

Klasse 1 Arbeitnehmer

Männer über 1 8 Jahren 15 Frauen über 18 Jahren 13

18 15

5 1

dazu kommt für Arbeitdazu kommt für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber nehmer wie Arbeitgeber noch ein Beitrag von je noch ein Beitrag von je 4,75 Prozent auf dem 0,5 Prozent auf dem zwischen 9 und 1 8 £ liegen- zwischen 9 und 30 £ liegenden Lohnteil und von je den Lohnteil 0,5 Prozent auf dem zwischen 1 8 und 30 £ liegenden Lohnteil Klasse 2 Selbständigerwerbende

Männer über 1 8 Jahren 21 Frauen über 18 Jahren 17

0 3

Klasse 3 Nichterwerbstätige

Männer über 18 Jahren 16 Frauen über 18 Jahren 12

7 11

Bemerkung: 1 Shilling (sh.) entspricht ungefähr 51 Rappen und 1 Penny(d.) ungefähr 4 Rappen

mer, Klasse 2 die Selbständigerwerbenden und Klasse 3 die Nichterwerbstätigen.

Die Höhe der Beiträge ist unabhängig vom Einkommen, ändert sich jedoch je nach Klasse und ist innerhalb jeder Klasse abgestuft, je nachdem, ob es sich um Männer oder Frauen handelt und ob diese das 18. Altersjahr erreicht haben oder nicht.

Zu diesen einheitlichen Beiträgen, die Anspruch geben auf Leistungen, die von der Einkommenshöhe unabhängig sind, kommen für die Arbeitnehmer seit 1961 noch Beiträge, die nach dem Lohn abgestuft werden und Anspruch auf abgestufte zusatzliche Leistungen geben. Diese Zusatzversicherung ist eingeführt worden, um den Arbeitnehmern eine Erhöhung der in der Basisversicherung erworbenen Leistungen zu ermöglichen. Sie gilt nur für Personen, deren Wochen-

1141 lohn 9 Pfund übersteigt, wobei die Beiträge auf demjenigen Teil des Wochenlohnes erhoben werden, der mehr als 9 Pfund, aber weniger als 30 Pfund beträgt. Eine Besonderheit dieser Zusatzversicherung besteht darin, dass die Unternehmen sich von der Entrichtung des auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung entfallenden Beitragsteils befreien lassen können unter der Voraussetzung, dass sie eine Pensionskasse errichtet haben, welche im Versicherungsfall des Alters oder des Todes Leistungen ausrichtet, die bestimmten Anforderungen genügen müssen. So haben z.B. die vorgesehenen Leistungen den Leistungen des Zusatzsystems mindestens gleichwertig zu sein.

Die Beiträge an das Basissystem decken sämtliche Risiken, d. h1, sie schliessen auch den Beitrag für die Unfallversicherung mit ein, wobei übrigens der Arbeitnehmer ebenfalls einen Teil zu tragen hat. Für die Familienzulagenordnung wird dagegen kein Beitrag erhoben; sie wird ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert.

Die vorstehende Tabelle vermittelt einen Überblick über die derzeit von der englischen Gesetzgebung für die wichtigsten Kategorien von Versicherten vorgesehenen Beiträge (die Tabelle enthält die wöchentlichen Beiträge).

3. Die Leistungen Bei den Leistungen, mit Ausnahme derjenigen des staatlichen Gesundheitsdienstes, handelt es sich ausschliesslich um Geldleistungen. Sie dienen der Dekkung des durch Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Tod oder Alter bedingten Einkommensausfalles. Im Invaliditätsfall übernimmt, wie bereits erwähnt, die Krankenversicherung die Entschädigung.

Für die wöchentlichen Volleistungen gelten heute folgende Pauschalansätze : a. Alter - Altersrente 4 £ 10 sh. (Fr. 41.40) - Zulage für einen unterstützungsberechtigten Erwachsenen 2 £ 16 sh. (Fr.28.85) - Zulage für unterstützungsberechtigte Kinder - erstes oder einziges Kind l £ 5 sh. (Fr. 15.55) - zweites und drittes Kind 17 sh. (Fr. 8.65) - weitere Kinder 12 sh. (Fr. 6.10) b. Krankheit - Krankengeld 4 £ 10 sh. (Fr. 41.40) - Krankengeld für eine verheiratete berufstätige Frau 3£ 2 sh. (Fr.32.10) - Zulagen für unterhaltsberechtigte Erwachsene und Kinder wie unter a

1142 c. Tod - Witwengeld (nur während der ersten 26 Wochen nach dem Tod) - Zulage für das erste Kind - Zulage für das zweite Kind - Zulage für das dritte und jedes weitere Kind - Zuschlag zum Witwengeld (nur in bestimmten Fällen und ebenfalls während 26 Wochen)

6£ 7 sh. (Fr. 65.65) 2 £ 2 sh. 6 d. (Fr. 21.95) l £ 14 sh. 6 d. (Fr. 17.75) l £ 12 sh. 6 d. (Fr. 16.70)

ein Drittel des durchschnittlichen, zwischen 9 und 30 £ pro Woche liegenden Einkommens des verstorbenen Ehemannes

- Witwengeld für verwitwete Mütter (von der 27. Woche nach dem Tod an) und Zulagen für die Kinder . . . gleiche Beträge wie beim Witwengeld - Witwenrente (wenn die Witwe keine unterhaltsberechtigten Kinder hat und, in der Regel, beim Tode ihres Mannes 50 Jahre alt war) 4 £ 10 sh. (Fr. 41.40) d. Unfälle - Unfallentschädigung (während den ersten 26 Wochen nach dem Unfall; sie wird durch Zulagen für unterhaltsberechtigte Personen ergänzt) . 7 £ 5 sh. (Fr. 85.--) - Invalidenrente (von der 27. Woche an; sie ist je nach Invaliditätsgrad veränderlich) von l £ 10 sh. 6 d. bis 7 £ 12 sh.

(Fr.15.70bisFr.78.60) - einmalige Abfindung (wenn der Grad der Invalidität weniger als 20 Prozent beträgt) 50 bis 500 £ (Fr.517.50 bis Fr.5175.--) - Leistungen bei Tod infolge Unfalles wie im Todesfall e. Familienzulagen Die Familienzulagen sind keine Versicherungsleistungen, sondern eine staatliche Hilfe für Familien mit mehr als einem Kind. Für dieses System müssen keine Beiträge entrichtet werden. Die Zulagen werden vom zweiten Kind an gewährt und betragen wöchentlich 8 sh. (Fr. 4.10) für dieses, 10 sh. (Fr. 5.10) für das nächste und 15 sh. (Fr. 7.65) für jedes weitere Kind.

1143 /. Leistungen der Zusatzversicherung Seit 1961 kommen zu den Pauschalleistungen des Basissystems an Arbeitnehmer im Falle von Alter, Krankheit und Tod noch Zusatzleistungen hinzu, die durch die Entrichtung von - wie oben bereits dargelegt - abgestuften Beiträgen erworben werden. Diese zusätzliche Leistung beträgt beim Altersgeld 6 d.

(Fr. 0.25) pro Woche für je 7 £ 10 sh. (bei Männern) bzw. 9 £ (bei Frauen) bezahlter abgestufter Beiträge. Beim Krankengeld beläuft sich die Zusatzleistung, die zum Pauschalbetrag hinzukommt, auf einen Drittel desjenigen Teils des durchschnittlichen Wochenlohnes, der zwischen 9 und 30 £ (Fr.93.15 bis Fr.310.50) liegt, also auf maximal 7 £ (Fr.72.45). Schliesslich haben Witwen, die das 60. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Zusatzleistung in der Höhe von 50 Prozent der Rente, die der Ehemann bei seinem Tod erhielt oder auf die er in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte.

B. Die Verhandlungen 1. Die Verhandlungen sind im November 1965 aufgenommen worden und haben Ende 1967 zur Aufstellung des Textes für ein neues Abkommen geführt, welches am 21. Februar 1968 schweizerischerseits durch Dr. C. Motta, Vizedirektor des Bundesamtes für Sozialversicherung, und britischerseits durch H. A. F.

Hohler, Botschafter von Grossbritannien in Bern, unterzeichnet wurde. Die Besprechungen wickelten sich in einer Atmosphäre gegenseitigen Verständnisses ab, so dass es möglich war, die durch die Verschiedenartigkeit der beiderseitigen Versicherungssysteme bedingten, ziemlich grossen praktischen Schwierigkeiten zu überwinden.

2. Der materielle Geltungsbereich des neuen Abkommens ist gegenüber dem Abkommen von 1953 beträchtlich erweitert und dem Stand der seit 1960 durch die Schweiz abgeschlossenen Staatsverträge angepasst worden. Die Verhandlungen erstreckten sich demgemäss über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Familienzulagenordnung.

3. Wie wir seinerzeit in unserer Botschaft betreffend das Abkommen mit Italien über Soziale Sicherheit hervorgehoben haben, kommt diesem Abkommen der Charakter eines Mustervertrags zu, der für unsere weiteren zwischenstaatlichen Vereinbarungen wegleitend sein soll. Seither war somit für die Schweiz der Rahmen für die mit dem Vereinigten Königreich zu treffenden Regelungen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Unfallversicherungund die Familienzulagenordnung im wesentlichen vorgezeichnet.

Eine besondere Sachlage ergab sich für unsern Vertragspartner durch den Einbezug des Invaliditätsrisikos in das Abkommen : als Gegenstück zur schweizerischen Invalidenversicherung kam auf englischer Seite nur das oben dargestellte System der Krankenversicherung in Betracht. Es handelte sich somit darum, für zwei unter sich sehr verschiedenartige nationale Regelungen einen gemeinsamen

1144 Nenner zu finden, der sowohl auf das schweizerische System passt, (das seine Renten prò-rata der Versicherungsdauer gewährt) wie dem englischen System gerecht wird, (das wiederkehrende Leistungen in Form pauschalbemessener Beträge ausrichtet, deren Höhe nur in geringem Masse durch die vom Versicherten zurückgelegte Versicherungszeit beeinflusst wird, wenn man von der minimalen Versicherungszeit absieht, die eine Art Wartezeit bildet). Im übrigen wurden die Probleme noch durch den für England unantastbaren Grundsatz erschwert, wonach für ein und dasselbe Risiko nicht zwei volle Leistungen zuerkannt werden dürfen.

Man einigte sich schliesslich auf die im neuen Abkommen enthaltene Lösung, nach welcher die Leistungen prò-rata der in jedem der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungsjahre gewährt werden, was bedeutet, dass die Schweiz die bereits in den Abkommen mit Italien, Jugoslawien und Deutschland getroffene Regelung beibehalten kann, während das Vereinigte Königreich die Totalisierung der Versicherungszeiten und die Proratisierung seiner Leistungen einführen muss.

4. Der Einbezug einer materiellen Regelung bezüglich der britischen Krankenversicherung in das neue Abkommen bedeutet nicht, dass die Beziehungen der beiden Staaten hinsichtlich der Krankenversicherung nun auf diesem Gebiete umfassend geregelt worden wären. Soweit im neuen Vertrag Vorschriften über diesen Zweig der sozialen Sicherheit enthalten sind, beziehen sie sich auf das englische Gegenstück zu den Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung und betreffen daher nur jene Leistungen, die bei langdauernder Krankheit erbracht werden. Dagegen enthält - wie schon das gegenwärtig geltende Abkommen - auch das neue Vertragsinstrument keine Regelung bezüglich der Leistungen im Falle einer nicht zur Invalidität führenden Krankheit. Die Gründe hiefür dürfen als bekannt angenommen werden (Verschiedenheit der Versicherungssysteme, Vielfalt der Versicherungsträger und Freiwilligkeit der Versicherung in der Schweiz). Wie schon früher wurde aber die Notwendigkeit von Bestimmungen über den erleichterten Übertritt von der Krankenversicherung des einen in diejenige des ändern Landes anerkannt. Die entsprechende, im Zusatzabkommen von 1959 enthaltene Regelung ist daher mit einigen Verbesserungen in das neue Abkommen übernommen
worden.

5. Auf dem Gebiete der Unfallversicherung stellten sich keine neuen Probleme, so dass die im Abkommen von 1953 getroffene Regelung beibehalten werden konnte.

6. Der Einbezug der kantonalen Familienzulagensysteme (denn nur diese sind für Grossbritannien von Bedeutung) in das neue Abkommen konnte nicht ins Auge gefasst werden. Die bundesrechtliche Ordnung der Familienzulagen in der Landwirtschaft sieht bereits die Gleichbehandlung vor, so dass schweizerischerseits darauf verzichtet werden konnte, besondere Vorschriften zu treffen. Hingegen glaubte unsere Verhandlungsdelegation, dem von England geäusserten Wunsch entsprechen und eine Erklärung in das Schlussprotokoll aufnehmen zu können, wonach den Kantonen im Falle, da sie eine Beschränkung der heute

1145 in ihren Gesetzgebungen bestehenden Gleichbehandlung in Betracht ziehen würden, empfohlen werden soll, jegliche Schlechterstellung der britischen Staatsangehörigen zu vermeiden. Anderseits erklärte sich die britische Delegation bereit, durch eine besondere Bestimmung die Zahlung der englischen Kinderzulagen für Kinder in der Schweiz zu ermöglichen.

7. Das Studium des neuen Abkommens unterrichtet über dessen erweiterten Anwendungsbereich und die gegenüber dem geltenden Vertrag erreichten Verbesserungen, dürfte vielleicht dem Leser aber zuweilen einige Mühe bereiten ; verschiedene Bestimmungen sind zweifellos nicht leicht verständlich. Diese Tatsache erklärt sich aus dem Umstand, dass die betreffenden Artikel das britische innerstaatliche Recht abändern, hiebei jedoch dessen Eigenheiten wie auch den vereinbarten abweichenden Lösungen Rechnung tragen müssen. Da das Abkommen sowohl in englischer wie französischer Sprache abgefasst ist, wobei beide Fassungen gleicherweise verbindlich sind, waren zur Vermeidung späterer Auslegungsdifferenzen bei der Redaktion verschiedentlich etwas weniger geläufige Formulierungen zu wählen, die zum Teil der englischen Gesetzessprache entstammen.

C. Der Inhalt des neuen Abkommens

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I. Vorbemerkung Wie bereits erwähnt wurde, war der Weg für die Schweiz hinsichtlich der gegenüber England zu gewährenden Konzessionen vorgezeichnet : die Regelung der zwischenstaatlichen Beziehungen war nach der schon im Verhältnis zu Italien, Jugoslawien und der Bundesrepublik Deutschland eingeschlagenen Linie auszurichten. Das Hauptanliegen des neuen Abkommens ist die Verwirklichung einer möglichst vollständigen Gleichbehandlung. Diese Gleichbehandlung ist auf dem Gebiete der Unfallversicherung (wo sie auf Grund des von beiden Staaten ratifizierten Übereinkommens Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation besteht) wie im Bereiche der Familienzulagen (wo die Gesetzgebungen der beiden Länder eine Diskriminierung nicht kennen) bereits gegeben. Infolgedessen liegt die praktische Bedeutung des Abkommens vor allem auf dem Gebiete der Rentenversicherung, und die Arbeit der beiden Delegationen konzentrierte sich denn auch hauptsächlich auf diese Materie. Die in den oben erwähnten Abkommen angewandte Systematik wurde auch hier übernommen ; ausgehend vom allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung sieht das neue Abkommen konkrete Regelungen nur in denjenigen Fällen vor, in denen eine Abweichung vom erwähnten Prinzip oder besondere Vorschriften sich als notwendig erweisen, so z.B. hinsichtlich der im Kollisionsfall anwendbaren Gesetzgebung oder bezüglich bestimmter Leistungsarten sowie der Überweisung der Sozialleistungen von einem Land ins andere.

II. Geltungsbereich des Abkommens

Das neue Abkommen bezieht sich schweizerischerseits auf die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Unfallversicherung und die Familienzulagen, britischerseits auf die staatliche Versicherung, die staatliche Unfall-

1146 Versicherung und die Familienzulagen. Die Krankenversicherung ist nur in bezug auf die den Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung entsprechenden englischen Leistungen miteinbezogen; die Bestimmungen über den Freizug in der Krankenversicherung, die im Zusatzabkommen von 1959 enthalten sind, finden sich nunmehr im Abkommen selbst (Art. 11). Der persönliche Geltungsbereich ist - mit wenigen Ausnahmen - auf die Angehörigen der beiden Vertragsstaaten beschränkt.

IH. Gleichbehandlung Die Tragweite dieses in Artikel 3 des neuen Abkommens niedergelegten Grundsatzes ist für die Schweiz, wenigstens auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, grösser als für das Vereinigte Königreich, weil die Gleichstellung in der britischen Gesetzgebung praktisch bereits vollständig verwirklicht ist; für England war es demgegenüber von Bedeutung, dass die diskriminatorischen Bestimmungen des schweizerischen Rechts wegfallen. Die Gleichbehandlung ist oberstes Leitprinzip des Abkommens, wobei allerdings einige Abweichungen, wie sie in anderen Abkommen der Schweiz ebenfalls enthalten sind, aufgenommen werden mussten. So gilt der Gleichstellungsgrundsatz nicht bezüglich der freiwilligen Versicherung der Auslandschweizer, der Pflichtversicherung der im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätigen Schweizerbürger und der den invaliden Schweizerbürgern im Ausland zukommenden Hilflosenentschädigungen ; an diesen Einrichtungen beziehungsweise Leistungen können britische Staatsangehörige nicht teilhaben.

IV. Anwendbares Recht Bei Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates, die im ändern Staat Wohnsitz haben oder arbeiten, ergeben sich erfahrungsgemäss oft Schwierigkeiten bezüglich der anwendbaren Gesetzgebung. Man hat sich daher im neuen Abkommen noch mehr als früher bemüht, Unsicherheiten und Kompetenzkonflikten vorzubeugen (Art. 5 bis 8) und Fälle von Doppelversicherung und Versicherungslücken nach Möglichkeit zu vermeiden. Nunmehr ist grundsätzlich die Gesetzgebung am Arbeitsort anwendbar, und es kann jeder Staat nur das auf seinem Gebiet erzielte Einkommen der Beitragspflicht unterstellen.

Die unvermeidlichen Ausnahmen vom erwähnten Erwerbsortsprinzip betreffen hauptsächlich Arbeitnehmer, die für eine mehr oder weniger kurze Zeitspanne von einem Staat in den ändern entsandt
werden. Im Blick auf die heute sehr ausgedehnte Wanderbewegung zwecks vorübergehender Erwerbstätigkeit im ändern Vertragsstaat wurde eine den praktischen Bedürfnissen entsprechende elastische Regelung gewählt, die auch längere Abwesenheiten vom Orte der üblichen Beschäftigung ohne Änderung in der versicherungsmässigen Stellung erlaubt.

Unter die aus dem einen Vertragsstaat in den ändern entsandten Personen, die besonderer Unterstellungsregeln bedürfen, fallen auch die Arbeitnehmer von Transportanstalten und die Angehörigen eines Vertragsstaates, die im Dienste dieses Staates in das Gebiet des ändern Staates entsandt werden (Angestellte von

1147 diplomatischen und konsularischen Missionen, Mitglieder besonderer Missionen usw.).

V. Der Leistungsanspruch

L Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Auf schweizerischer Seite wurden entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung (wie im Italienabkommen) den britischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte wie den Schweizerbürgern eingeräumt. Dementsprechend werden sie hinfort nach einem vollen Beitragsjahr Anspruch auf die ordentlichen Renten haben. Im Bereiche der Invalidenversicherung ist die Versicherung im staatlichen britischen System für die in Grossbritannien wohnenden englischen Staatsangehörigen einer Versicherung in der Schweiz gleichgestellt (Art. 14). Was die ausserordentlichen Renten anbelangt, so können diese in Zukunft den in der Schweiz wohnhaften englischen Staatsbürgern unter den selben Bedingungen wie den Schweizern ausgerichtet werden, sofern der Rentenberechtigte im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rentenanspruchs eine Mindestwohndauer von zehn Jahren im Falle von Altersrenten, bzw. von fünf Jahren im Falle von Hinterlassenen- und Invalidenrenten oder bei den diese ablösenden Altersrenten nachweist (Art. 15).

Dazu sei bemerkt, dass die Vorschrift des Zusatzabkommens von 1959, die den britischen Staatsangehörigen der Übergangsgeneration die ausserordentlichen Renten zuerkannte, infolge der generellen Regelung des neuen Abkommens überflüssig geworden ist.

In der Invalidenversicherung werden englischen Staatsangehörigen die Eingliederungsmassnahmen dann gewährt, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und während mindestens eines vollen Jahres an unsere Versicherung Beiträge bezahlt haben (Art. 13); bei nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen, die bekanntlich von der Beitragspflicht befreit sind, sowie bei Kindern tritt anstelle dieser Beitragsdauer eine Aufenthaltsdauer von einem vollen Jahr in der Schweiz.

Die minderjährigen Kinder haben ferner Anspruch auf diese Massnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und hier invalid geboren sind oder sich seit ihrer Geburt ununterbrochen hier aufgehalten haben. Diese Regelung ist genau dieselbe wie in allen ändern Abkommen, die wir Ihnen seit dem I.Januar 1960 unterbreitet haben.

Auf britischer Seite besteht die Gleichbehandlung, wie wir darlegten, zur Hauptsache schon auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung. Dagegen hindern die für den Erwerb eines Leistungsanspruchs im Alters- oder Todesfall erforderliche Wartezeit
(3 Jahre) und vor allem der zur Aufrechterhaltung der Ansprüche verlangte jährliche Beitragsdurchschnitt oft die Entstehung eines Anspruchs für Personen, die nur während relativ kurzer Zeit im Vereinigten Königreich gewohnt haben. Um seine Anspruchsvoraussetzungen an diejenigen des schweizerischen Systems anzupassen, hat sich England bereit erklärt, die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten mit den englischen Versicherungszeiten zu totalisieren, und zwar sowohl in bezug auf die vorgeschriebene Wartezeit wie in bezug auf die erforderliche mittlere Beitragsdichte (Art. 12 Abs. l und Abs. 4

1148 Buchstabe c). Diese Zusammenrechnung der Versicherungszeiten erfolgt stets dann, wenn ein schweizerischer (oder englischer) Staatsangehöriger in jedem Vertragsstaat mindestens ein Versicherungsjahr zurückgelegt hat und die Bedingungen für den Anspruchserwerb auf Grund allein der englischen Gesetzgebung nicht erfüllt werden. Mit ändern Worten werden den beiderseitigen Staatsangehörigen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht mindestens 156 Wochenbeiträge an die englische Versicherung entrichtet haben und (oder) die nicht einen minimalen Jahresdurchschnitt von 13 entrichteten oder gutgeschriebenen Beiträgen erreichen, ihre schweizerischen Versicherungszeiten mit den englischen Zeiten zusammengerechnet, wenn sie während mindestens eines Jahres in der Schweiz versichert waren. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei der Totalisation sowohl Zeiten der obligatorischen wie der freiwilligen schweizerischen Versicherung berücksichtigt werden, soweit sie sich nicht mit englischen Zeiten überschneiden.

Diese neue Regelung des Leistungsanspruchs gestattete, die bisher in bestimmten Fällen zur Anwendung kommende Rückerstattung der Beiträge auf beiden Seiten aufzuheben.

In der englischen Krankenversicherung bedurfte die Gewährung von Geldleistungen, nämlich des «sickness benefit», einer unterschiedlichen Regelung, weil diese Leistung in zwei verschiedenen Fällen ausgerichtet wird : - einmal, wenn beim Übertritt von der schweizerischen in die englische Krankenversicherung der Erwerb eines Anspruchs auf diese Leistung nur unter Berücksichtigung von schweizerischen Krankenversicherungszeiten entsteht, und - sodann, wenn es im Falle einer Invalidität (oder einer langdauernden Krankheit) notig ist, dass für den Erwerb des Leistungsanspruchs die schweizerischen AHV-Versicherungszeiten herangezogen werden.

a. Freizug in der Krankenversicherung (Art. 11) Auf die getroffene Regelung soll hier nur insoweit eingegangen werden, als sie die englische Versicherung betrifft, und zwar deshalb, weil sie im Zusammenhang mit den das «sickness benefit» berührenden Fragen steht. Für die schweizerische Krankenversicherung verweisen wir auf ein späteres Kapitel.

Vorausgeschickt sei, dass für die Gewährung von «sickness benefit» eine doppelte Bedingung gilt : verlangt werden 26 in irgend einem Zeitpunkt
tatsächlich bezahlte Wochenbeiträge und ausserdem 13 bis 50 bezahlte oder gutgeschriebene Beiträge im Laufe des dem Krankheitsfall vorangegangenen Beitragsjahres.

Sind diese zwei Voraussetzungen erfüllt, so wird das «sickness benefit» während 312 Tagen ausgerichtet. Sind mindestens 156 Beiträge tatsächlich bezahlt und die erforderliche Anzahl Beiträge im Verlaufe des vorausgegangenen Beitragsjahres entrichtet oder gutgeschrieben worden, so kann das «sickness benefit» während unbegrenzter Zeit ausgerichtet werden.

Gemäss der Regelung über die Freizügigkeit (die zum grössten Teil aus dem heute geltenden Zusatzabkommen übernommen ist) werden denjenigen Perso-

1149 nen, die in England versichert sind oder dort zu einem längeren Aufenthalt eintreffen und die Bezugsbedingungen für das « sickness benefit » noch nicht erfüllen, die in einer anerkannten schweizerischen Krankenkasse zurückgelegten Versicherungszeiten sowohl zur Erfüllung der Wartezeit von 26 Wochen als auch zum Erwerb der erforderlichen Zahl von Versicherungswochen im Verlaufe des vorausgegangenen Beitragsjahres angerechnet. Sie haben daher immer dann Anspruch auf das «sickness benefit», wenn sie in der Schweiz versichert waren, und zwar in der Regel zum Pauschalsatz von 4 £ 10 sh. pro Woche. Die Leistung wird während mindestens sechs Monaten und während höchstens eines Jahres (312 Werktage, Sonntage nicht mitgerechnet) ausgerichtet. Nach der erwähnten Bestimmung kann das «sickness benefit» jedoch nicht für die gleiche Zeit gewährt werden, während welcher eine Vollrente der schweizerischen Invalidenversicherung ausbezahlt wird ; die ändern für die gleiche Zeit geschuldeten Geldleistungen der schweizerischen Versicherung werden - mit Ausnahme der Invalidenrente dei Unfallversicherung - an den Betrag des «sickness benefit» angerechnet.

b. Das «sickness benefit» im Invaliditätsfall (Art. 12) Diese Leistung wird nach denselben Grundsätzen ausgerichtet, wie sie hinsichtlich der britischen Leistungen im Falle des Alters oder des Todes gelten. Um festzustellen, ob wegen langdauernder Krankheit ein Anspruch auf eine englische Leistung besteht, totah'siert der englische Versicherungsträger die schweizerischen Versicherungszeiten sowohl für die Wartezeit als auch für die Beitragsdichte während des vorangegangenen Beitragsjahres. Auf der Grundlage der Gesamtsumme aller Versicherungszeiten berechnet er hierauf die Leistung, als ob alle Zeiten in Grossbritannien zurückgelegt worden wären, und spricht dann dem Versicherten den Teil zu, welcher dem Verhältnis zwischen den englischen Versicherungszeiten und dem Total der englischen und schweizerischen Versicherungszeiten entspricht.

Die dargestellte Regelung enthält eine Anzahl Besonderheiten, die sich aus dem englischen System ergeben; die wichtigsten werden nachstehend kurz aufgeführt.

Bei der Totalisation schweizerischer Versicherungszeiten berücksichtigt die englische Versicherung jene Zeiten nicht, während derer der Versicherte keine Erwerbstätigkeit
ausübte, es sei denn, er wäre aus gesundheitlichen Gründen oder infolge von Arbeitslosigkeit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert gewesen. Dies erklärt sich aus dem Umstand, dass bei gleichem Sachverhalt in England keine Beiträge an die dortige Krankenversicherung bezahlt werden können.

Das «sickness benefit» wird im übrigen nur dann nach der pro-rata-Methode zugesprochen, wenn der Gesuchsteller mindestens drei Versicherungsjahre in den beiden Versicherungen zusammen zurückgelegt hat, wovon mindestens ein Jahr in jeder von ihnen. Man erkennt hier eine Bestimmung der englischen Gesetzgebung, wonach zur Ausrichtung der Leistung auf unbegrenzte Zeit mindestens drei zurückgelegte Versicherungsjahre verlangt werden.

1150 Ausserdem gilt - wie übrigens auch in der schweizerischen Invalidenversicherung -, dass der Krankheitszustand eine gewisse Dauer aufweisen muss, damit der Anspruch auf eine englische Leistung gemäss Artikel 12 des Abkommens gegeben ist. So erfolgen denn die Totalisation und die Ausrichtung einer proratisierten Leistung nur dann, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, dass eine mindestens drei Monate dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Endlich entsteht der Anspruch auf das «sickness benefit» nach der dargelegten Methode lediglich unter den folgenden zwei Bedingungen : - wenn der Versicherte seinen Anspruch auf Leistungen nach der Freizugsregelung erschöpft hat, oder - wenn der Versicherte eine Geldleistung der schweizerischen Versicherungen erhält (mit Ausnahme einer Invalidenrente der Unfallversicherung) und nachdem er auf Grund allein der Bestimmungen der englischen Gesetzgebung das «sickness benefit» während der Krankheitsperiode, für welche die proratisierte Leistung verlangt wird, bereits für 156 Tage bezogen hat.

Dank des Abkommens können somit die Angehörigen beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung schweizerischer Kranken- beziehungsweise AHVVersicherungszeiten sowohl die kurzfristigen als auch die zeitlich unbegrenzten Leistungen der englischen Krankenversicherung erhalten sowie - wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind und der Gesundheitszustand dies erfordert - von der ersten zur zweiten Leistungsart hinüberwechseln.

2. Die Unfallversicherung Die geltende zwischenstaatliche Regelung, deren Durchführung nie Schwierigkeiten bereitet hat, wurde keiner Änderung unterzogen. Hier ist die volle Gleichbehandlung schon auf Grund des internationalen Übereinkommens Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation und des bilateralen Vertrages von 1953 gewährleistet. Man konnte sich daher an die Bestimmungen dieser Vereinbarungen halten.

3. Die Familienzulagen Während schweizerischerseits angesichts der innerstaatlichen Regelung eine staatsvertragliche Abrede betreffend die bundesrechtlichen Familienzulagen in der Landwirtschaft überflüssig war, bedurfte es englischerseits einer Sonderbestimmung, weil hier die Familienzulagen grundsätzlich nur für die in England wohnenden Kinder ausgerichtet werden (Art. 16 Abs. 3). So werden nun beiderseits die Familienzulagen ebenfalls
dann gewährt, wenn das Kind, das den Leistungsanspruch begründet, im ändern Vertragsstaat wohnt.

4. Der Übertritt in der Krankenversicherung (Art. 11 Abs. l bis 3) Da wir die Anwendung dieser Bestimmungen durch die britische Versicherung schon skizziert haben, beschränken wir uns hier darauf, ihre Durchführung in der Schweiz kurz darzulegen.

1151 Dank der freiwilligen Mitwirkung einiger schweizerischer Krankenkassen können die Angehörigen der beiden Vertragsstaaten wie bisher (vgl. Zusatzabkommen vom 12. November 1959) ohne Rücksicht auf ihr Alter einer dieser Kassen beitreten, wenn sie während mindestens 13 Wochen der englischen Krankenversicherung angehört haben und innerhalb von drei Monaten nach der letzten Beitragszahlung im Vereinigten Königreich ein Gesuch um Aufnahme in die schweizerische Kasse stellen. Ausserdem werden ihnen die in England zurückgelegten Krankenversicherungszeiten angerechnet, was in fast allen Fällen bewirkt, dass die Karenzzeit in der schweizerischen Versicherung entfällt. Ebenso werden die englischen Versicherungszeiten auf die Dauer des Vorbehaltes angerechnet, den die Krankenkassen für die im Zeitpunkt der Aufnahme bestehenden Krankheiten vorsehen können. Die Möglichkeit des Freizugs konnte auch auf Personen ausgedehnt werden, die im Genuss einer englischen Alters- oder Hinter! assenenrente stehen, sofern sie innerhalb von drei Monaten nach ihrer Ausreise aus England ein Beitrittsgesuch bei der Krankenkasse stellen. Diese Ausdehnung ist namentlich für unsere betagten Landsleute (die infolge ihres Alters in England keine Beiträge mehr leisten) von grosser Bedeutung, wenn sie nach ihrer Pensionierung in die Heimat zurückkehren. Unter den gleichen Bedingungen werden die Leistungen auch den aus England in die Schweiz übersiedelten Frauen im Falle der Mutterschaft gewahrt, wenn sie unmittelbar vor der Geburt während mindestens drei Monaten bei der schweizerischen Kasse versichert waren.

5. Die Zahlung der Leistungen nach dem Ausland (Art. 16) Auf schweizerischer Seite werden die Leistungen bei Unfall sowie die ordentlichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten - mit Ausnahme der für eine Invalidität von weniger als 50 Prozent zugesprochenen Invalidenrenten - auch ins Ausland ausgerichtet.

Auf englischer Seite werden die Alters-, Hinterlassenen- und Unfalleistungen in die Schweiz bezahlt. Darüber hinaus wird auch das gestützt auf Artikel 12 zugesprochene «sickness benefit» hierher ausgerichtet, dies als Gegenstück zur Zahlung von Leistungen der Invalidenversicherung an Berechtigte in England.

Die in Drittstaaten wohnenden Schweizerbürger haben in gleichem Masse wie die in diesen Ländern lebenden
Engländer Anspruch auf die erwähnten Leistungen.

D. Anwendung und Inkrafttreten des Abkommens Die Verfahrensvorschriften des neuen Abkommens weichen in keiner Weise von jenen des gegenwärtig geltenden Vertrages ab; sie stimmen in Aufbau und Gliederung überein und enthalten die gleichen Grundsätze für die Anwendung der materiellen Normen. Die Einzelheiten der Durchführung des Abkommens werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden, die in einem späteren Zeitpunkt zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem britischen Ministerium für Soziale Sicherheit abzuschliessen ist; die genannten Stellen werden hiezu im neuen Abkommen ausdrücklich ermächtigt (Art. 17).

1152

Das neue Abkommen wird auch auf Versicherungsfälle Anwendung finden, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Indessen werden die Renten der schweizerischen Rentenversicherung nur dann nach dem neuen Abkommen (d.h.

schon nach einem Beitragsjahr) gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.Dezember 1959, also nach der Einführung des pro-rata-Rentensystems in der Schweiz, eingetreten ist. Die früheren Abkommen bleiben für die eher seltenen Fälle, in denen der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, weiterhin anwendbar (Art. 24 Abs. 4 und Art. 26 Abs. 2).

Schliesslich sei noch erwähnt, dass das neue Abkommen, wie nahezu alle Staatsverträge der Schweiz über Soziale Sicherheit, für die Dauer eines Jahres abgeschlossen ist und stillschweigend für je ein Jahr weitergilt, wenn keine Kündigung erfolgt (Art. 27).

E. Die finanziellen Auswirkungen des Abkommens Die Ausführungen über die finanziellen Wirkungen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die wir Ihnen seinerzeit in unserer Botschaft vom 4. März 1963 betreffend das Abkommen über Soziale Sicherheit mit Italien und sodann anlässlich des Abschlusses der Verträge mit Jugoslawien und der Bundesrepublik Deutschland unterbreitet haben, behalten auch für das neue Abkommen mit Grossbritannien ihre volle Gültigkeit. Die am l. Januar 1960 erfolgte Einführung der pro-rata-temporis-Renten hat die Garantie für die individuelle Gleichwertigkeit der Beiträge und der entsprechenden Renten gebracht, wenigstens soweit es sich um verhältnismässig jung eintretende Versicherte handelt, was heute bei den meisten ausländischen Arbeitskräften zutrifft. Unter diesen Umständen bleibt die Tatsache, dass sich die britische Kolonie in der Schweiz seit 1953 verdreifacht hat, ohne Einfluss auf das finanzielle Gleichgewicht der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Es dürfte an dieser Stelle interessieren, dass die schweizerische Kolonie in England und die englische Kolonie in der Schweiz zahlenmässig eine gewisse Tendenz zur Angleichung aufweisen. Während man im Jahre 1953 - als das erste Abkommen unterzeichnet wurde - ungefähr 11000 Schweizerbürger im Vereinigten Königreich zählte, verzeichnet man heute ungefähr 14000. Zu diesen Angaben muss man noch eine Anzahl nicht-irnmatrikulierter Schweizer hinzurechnen (stagiaires,
Haushalthilfen). In den letzten 15 Jahren zeigte sich demnach ein gewisses Anwachsen der Zahl der Schweizerbürger in Grossbritannien. Die britische Kolonie in der Schweiz hat sich im gleichen Zeitraum rascher vergrössert; zählte sie 1953 ungefähr 3 000 Personen, so wies sie Ende 1966 einen Bestand von 9400 Personen auf.

Auch bei den ändern vom Abkommen erfassten Versicherungszweigen ist kein Grund ersichtlich, der eine wesentliche Mehrbelastung erwarten liesse : bezüglich der Unfallversicherung bringt das neue Abkommen keine Änderungen gegenüber der heute geltenden Regelung. Gleiches gilt für die Familienzulagen : auch hier bewirkt das neue Abkommen keine höhere Belastung, nachdem bereits

1153 heute auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 21. September 1962 alle ausländischen Arbeitnehmer in der Landwirtschaft Anspruch auf Kinderzulagen für ihre im Ausland wohnenden Kinder haben.

F. Schlussbetrachtungen Das neue Abkommen mit dem Vereinigten Königreich ist - nach den bereits in Kraft stehenden Verträgen mit Italien, Jugoslawien, der Bundesrepublik Deutschland und Liechtenstein sowie den Ihnen mit Botschaften vom 2I.Februar und S.April 1968 zur Genehmigung unterbreiteten neuen Abkommen mit Österreich und Luxemburg - das siebente bilaterale Vertragsinstrument, das eine dem heutigen Stand der Gesetzgebung in den beiden Vertragsstaaten angepasste Lösung auf weist. In Anlehnung an diese jüngsten Abkommen enthält die vorliegende Vereinbarung wesentliche Änderungen gegenüber der geltenden Regelung, die durch die Einführung neuer Versicherungszweige erheblich erweitert worden ist. Im übrigen bringt das revidierte Abkommen den Angehörigen der beiden Staaten die sozialen Vorteile, die heute auf dem Gebiet der internationalen Sozialen Sicherheit als allgemein anerkannt gelten; dazu gehört vor allem die möglichst weitgehende Vermeidung jeglicher Diskriminierung. ,Wir sind überzeugt, dass das neue Abkommen zur Bekräftigung und Vertiefung der freundschaftlichen Bande, welche die beiden Staaten verbinden, beitragen wird.

Die Artikel 34Ws, 34«uater und 34auinquies
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beehren wir uns, Ihnen zu beantragen, es sei das zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich abgeschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit durch die Annahme des beiliegenden Entwurfs eines Bundesbeschlusses zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24. April 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Spiihler Der Bundeskanzler : Huber Bundesblatt 120.Jahrg.Bd.I

73

1154

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. April 1968, beschliesst: Artikel l 1

Das am 21. Februar 1968 unterzeichnete Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland wird genehmigt.

3 Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

Artikel 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die für die Anwendung des Abkommens notwendigen Vorschriften zu erlassen.

0157

1155

Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, nachdem sie am 16. Januar 1953 und am 12. November 1959 durch den Abschluss von Abkommen die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung geregelt haben, vom Wunsche getragen, den Anwendungsbereich dieser Vereinbarungen zu erweitern und insbesondere den Grundsatz, wonach den Staatsangehörigen beider Vertragsparteien im Rahmen der Sozialversicherungsgesetzgebung jeder Vertragspartei die gleiche Behandlung zuteil werden soll, weitergehend zu verwirklichen, haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart: Abschnitt I Begriffsbestimmungen und Gesetzgebung Artikel l In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke a. «Gebiet» in Bezug auf das Vereinigte Königreich das Gebiet von England, Schottland, Wales, Nordirland, die Inseln Man, Jersey, Guernsey, Alderney, Herrn und Jethou ; in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ; b. «Staatsangehöriger» in Bezug auf das Vereinigte Königreich einen Staatsbürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien; in Bezug auf die Schweiz einen Schweizerbürger; c. « Gesetzgebung » die in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsparteien ; d. «Schweizerische Rentenversicherung» die schweizerische Gesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ;

1156 e. «Schweizerische Unfallversicherung» die schweizerische Gesetzgebung über die Unfallversicherung; /. « Zuständige Behörde » in Bezug auf das Vereinigte Königreich, je nach dem Fall, den «Minister of Social Security», das «Ministry of Health and Social Services for Northern Ireland», das «Isle of Man Board of Social Services», das «Social Security Committee of thè States of Jersey» oder die «States Insurance Authority of Guernsey»; in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung; g. «Versicherungsträger» in Bezug auf das Vereinigte Königreich die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs; in Bezug auf die Schweiz die zuständige Ausgleichskasse der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehungsweise die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ; h. «Schweizerische Krankenkasse» eine durch die zuständige schweizerische Behörde gemäss Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung anerkannte Krankenkasse; /. «Die früheren Abkommen» das Abkommen über Sozialversicherung und das Zusatzabkommen über Sozialversicherung, welche von den beiden Vertragsparteien am 16. Januar 1953 beziehungsweise am 12.November 1959 in Bern unterzeichnet worden sind; j. «Arbeitnehmer» eine Person, die nach der anwendbaren Gesetzgebung als Arbeitnehmer gilt oder von dieser als solcher behandelt wird; «Beschäftigung» eine von einer Person als Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit; die Ausdrücke «beschäftigen» und «Arbeitgeber» sind entsprechend zu verstehen; k. «Beitragszeit» in Bezug auf das Vereinigte Königreich eine Zeit, während welcher nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der in Betracht fallenden Leistung Beiträge bezahlt worden sind; in Bezug auf die Schweiz eine Zeit, während welcher Beiträge an die schweizerische Rentenversicherung bezahlt worden sind, oder eine Zeit, die nach der schweizerischen Gesetzgebung als Beitragszeit gezählt wird; /. «Gleichgestellte Zeit» eine Zeit, für welche nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der in Betracht fallenden Leistung Beiträge gutgeschrieben worden sind; m. «Leistungen» und «Renten» alle nach der Gesetzgebung der einen oder ändern Vertragspartei vorgesehenen Leistungen und Renten einschliesslich aller Erhöhungen und gleichzeitig zahlbaren Zuschläge, mit Ausnahme der Familienzulagen ;
n. «Zeit des Beschäftigungsunterbruchs» eine Zeit, in dem ihr nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs zukommenden Sinne; o. Andere Begriffe und Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs oder nach der schweizerischen Gesetzgebung zukommt.

1157 Artikel!

1

Dieses AbkommenfindetAnwendung a. in Bezug auf das Vereinigte Königreich: i) auf den «National Insurance Act 1965», den «National Insurance Act (Northern Ireland) 1966», den «National Insurance (Me of Man) Act 1948» sowie auf die Gesetzgebung die durch diese Gesetze kodifiziert oder durch die kodifizierten Gesetze aufgehoben worden ist ; ii) auf den «National Insurance (Industriai Injuries) Act 1965», den « National Insurance (Industriai Injuries) Act (Northern Ireland) 1966 » und den «National Insurance (Industriai Injuries) (Isle of Man) Act 1948»; iü) auf das «Insular Insurance (Jersey) Law 1950»; iv) auf das «Social Insurance (Guernsey) Law 1964» und die durch dieses Gesetz aufgehobene Gesetzgebung; v) auf den «Family Allowances Act 1965», den «Family Allowances Act (Northern Ireland) 1966», den «Family Allowances (Isle of Man) Act 1945», das «Family Allowances (Guernsey) Law 1950» und das «Family Allowances (Jersey) Law 1951 ».

b. in Bezug auf die Schweiz : i) das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946; ii) das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 ; üi) das Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern vom 20. Juni 1952 ; iv) das Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911, mit der Einschränkung, dass die Abschnitte II, III und IV des Abkommens mit Ausnahme von Artikel 11 auf den ersten Titel des genannten Gesetzes (betreffend die Krankenversicherung) keine Anwendung finden.

* Unter Vorbehalt des Absatzes 3 dieses Artikels findet das Abkommen ebenfalls auf alle Gesetze und Verordnungen. Anwendung, welche die in Absatz l aufgeführten Gesetzgebungen abändern, ergänzen oder kodifizieren.

3 Dieses Abkommen findet auf Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz l dieses Artikels aufgeführten Gesetzgebungen zum Zwecke der Durchführung eines Abkommens über soziale Sicherheit mit einem dritten Staat abändern, nur Anwendung, wenn die Vertragsparteien dies beschliessen.

Abschnitt II Bestimmungen über die Gleichbehandlung Artikel 3 1

Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens haben die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei die gleichen Rechte und Pflichten aus der

1158 Gesetzgebung der ändern Vertragspartei wie die Staatsangehörigen dieser Vertragspartei.

2 Erhebt eine Person, die nicht Staatsangehörige einer der Vertragsparteien ist, auf Grund von Beiträgen oder des Todes eines Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien Anspruch auf eine Leistung nach der Gesetzgebung der einen oder ändern Vertragspartei, so gelten bezüglich dieses Leistungsanspruchs ebenfalls die auf Staatsangehörige der Vertragsparteien anwendbaren Bestimmungen dieses Abkommens ; dies gilt nicht, wenn es sich hiebei um eine ausserordentliche Rente der schweizerischen Rentenversicherung handelt.

3 Absatz l dieses Artikels gilt nicht für die schweizerischen Gesetzesbestimmungen über die Fürsorgeleistungen für die im Ausland wohnhaften invaliden Schweizerbürger, über die Rentenversicherung von Schweizerbürgern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, sowie über die freiwillige Rentenversicherung für Auslandschweizer.

Artikel 4 Die Bestimmungen der Artikel 3,9,11 und 16 dieses Abkommens stehen der Anwendung allfälliger für die betreffende Person günstigerer Gesetzesbestimmungen der einen oder ändern Vertragspartei nicht entgegen.

Abschnitt III Bestimmungen über die Beiträge Artikels Übt ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien im Gebiet der einen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder sonstwie eine Erwerbstätigkeit aus, so untersteht er unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3, 5 und 6 dieses Artikels und der Artikel 6 und 7 dieses Abkommens der Gesetzgebung dieser Vertragspartei; für die Berechnung der nach deren Gesetzgebung geschuldeten Beiträge wird das aus einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der ändern Vertragspartei erzielte Einkommen nicht berücksichtigt.

2 Hält sich ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei gewöhnlich im Gebiet der ändern Vertragspartei auf und übt er weder im Gebiet der einen noch der ändern Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit aus, so untersteht er der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet er sich gewöhnlich aufhält.

3 Wird eine von einem Arbeitgeber mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigte Person unmittelbar im Anschluss an eine nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit in das Gebiet der ändern Vertragspartei
entsandt, so bleibt sie der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei unterstellt, als wäre sie weiterhin in deren Gebiet beschäftigt, sofern die voraussichtliche Beschäftigungsdauer im Gebiet der ändern Vertragspartei 24 Monate oder eine durch die zuständigen Behörden der beiden Vertrags1

1159 Parteien im Einzelfall vereinbarte längere Frist nicht überschreitet; aus dieser Beschäftigung können keine Beiträge nach der Gesetzgebung der zweiten Vertragspartei erhoben werden.

4 Wird ein Schweizerbürger als Besatzungsmitglied eines britischen Seeschiffes beschäftigt, welches im Vereinigten Königreich eingetragen ist oder dessen Eigentümer dort wohnt, so untersteht er der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs, wie wenn er daselbst seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hätte.

5 a. Wird eine im Gebiet der einen oder ändern Vertragspartei wohnende Person als Besatzungsmitglied an Bord eines im Vereinigten Königreich immatrikulierten Flugzeuges beschäftigt, so untersteht sie unter Vorbehalt der Bestimmung von Buchstabe b. dieses Absatzes der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs, wie wenn dort die Voraussetzungen für den Aufenthalt oder Wohnsitz erfüllt wären.

b. Wird eine Person als Besatzungsmitglied an Bord eines von einem Luftverkehrsunternehmen mit Hauptsitz in der Schweiz in Dienst gestellten Flugzeuges beschäftigt, so untersteht sie der schweizerischen Gesetzgebung, sofern sie nicht im Dienste eines Unternehmens mit Hauptsitz im Vereinigten Königreich steht.

c. Wird eine Person, auf welche die Bestimmungen der Buchstaben a. und b.

dieses Absatzes nicht anwendbar sind und die im Dienste eines Luftverkehrsunternehmens mit Hauptsitz im Gebiet der einen Vertragspartei steht, von diesem Unternehmen unmittelbar im Anschluss an eine nach der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit in das Gebiet der ändern Vertragspartei entsandt, so bleibt sie der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei unterstellt, als wäre sie in deren Gebiet beschäftigt.

6 Wird eine Person, die im Gebiet des Vereinigten Königreichs wohnt und im Dienste einer Person oder eines Unternehmens mit einer dortigen Geschäftsniederlassung steht, an Bord eines Flugzeuges beschäftigt, das einer Person oder einem Unternehmen mit Hauptsitz in der Schweiz gehört, so untersteht sie unter Vorbehalt der Bestimmung des Absatzes 5 Buchstabe b. dieses Artikels der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs, wie wenn das Flugzeug im Vereinigten Königreich immatrikuliert wäre.

Artikel 6 1

Die Bestimmungen dieses Abschnittes des Abkommens gelten nicht a. in Bezug auf das Vereinigte Königreich für die Berufsdiplomaten, b, in Bezug auf die Schweiz für die Berufsdiplomaten und -konsuln.

2 Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei in deren Dienst in das Gebiet der ändern Vertragspartei entsandt, so untersteht er unter Vorbehalt des Absatzes l dieses Artikels der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei, als wäre er in deren Gebiet beschäftigt.

1160 3

Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei zur Dienstleistung in deren Staatsdienst im Gebiet der ändern Vertragspartei eingestellt, so untersteht er unter Vorbehalt des Absatzes l dieses Artikels der Gesetzgebung dieser Vertragspartei, sofern er nicht innert drei Monaten nach seiner Anstellung die Anwendung der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei wählt.

4 Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei im Gebiet der ändern Vertragspartei von einem im Staatsdienst der ersten Vertragspartei stehenden Staatsangehörigen dieser Vertragspartei in persönlichen Diensten beschäftigt, so geltenfür ihn die Absätze 2 und 3 dieses Artikels in gleicher Weise wie für jenen.

5 Wird eine Person, die nicht Angehörige einer der beiden Vertragsparteien ist, in der Schweiz in persönlichen Diensten eines im Staatsdienst des Vereinigten Königreichs stehenden Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs beschäftigt, so unterstellt sie der schweizerischen Gesetzgebung. Sie kann jedoch innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung in der Schweiz die Anwendung der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs wählen.

6 Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei von einer ihrer öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder öffentlichen Dienststellen im Gebiet der ändern Vertragspartei beschäftigt, so können die zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen vorsehen, dass für diese die Gesetzgebung der ersten Vertragspartei gilt, als wäre er in deren Gebiet beschäftigt.

Artikel?

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen und unter Bedachtnahme auf deren Interessen für bestimmte Personen oder Personengruppen Abweichungen von den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses Abkommens vereinbaren.

Artikel 8 Stellt eine Person, die im Gebiet des Vereinigten Königreichs wohnt oder dort seit ihrer letzten Ankunft gemäss der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender beitragspflichtig geworden ist, wegen Arbeitsunfähigkeit, Niederkunft oder Arbeitslosigkeit ein Gesuch um Befreiung von der Beitragspflicht für eine unbestimmte Zeit und um Gutschrift von Beiträgen für diese Zeit, so gilt folgendes : a. jede Zeit einer unselbständigen Beschäftigung dieser Person in der Schweiz wird als Zeit einer Beschäftigung im
Vereinigten Königreich behandelt, für die sie nach dessen Gesetzgebung Beiträge als Arbeitnehmer entrichtete, b. jede Zeit einer Erwerbstätigkeit dieser Person in der Schweiz auf eigene Rechnung wird als Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich behandelt, für die sie nach dessen Gesetzgebung Beiträge als Selbständigerwerbender entrichtete.

1161 Abschnitt IV Bestimmungen über die Leistungen Leistungen an entsandte Arbeitnehmer Artikel 9 1

Ist eine Person im Vereinigten Königreich beschäftigt und untersteht sie gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens der schweizerischen Gesetzgebung, so wird sie bezüglich ihrer Ansprüche auf Leistungen infolge einesBetriebsoder Nichtbetriebsunfalls oder einer Berufskrankheit so behandelt, als hätte sie den Betriebs- oder Nichtbetriebsunfall in der Schweiz erlitten oder sich dort die Berufskrankheit zugezogen.

2 Ist eine Person in der Schweiz beschäftigt und untersteht sie gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs, so wird sie behandelt a. bezüglich ihrer Ansprüche auf Leistungen infolge von Krankheit oder Mutterschaft, als hielte sie sich im Gebiete des Vereinigten Königreichs auf; b. bezüglich ihrer Ansprüche auf Leistungen infolge eines Betriebsunfalles oder einer Berufskrankheit, die sie während dieser Beschäftigung erlitten beziehungsweise sich zugezogen hat, als hätte sie den Unfall im Gebiet des Vereinigten Königreichs erlitten oder sich dort die Berufskrankheit zugezogen.

3

Erleidet eine versicherte Person, die das Gebiet der einen Vertragspartei verlassen hat, um sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in das Gebiet der ändern Vertragspartei zu begeben, vor ihrer Ankunft in diesem Gebiet einen Unfall, so wird, falls dort auf sie die Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs anwendbar gewesen wäre, für die Beurteilung eines Gesuches um Gewährung von Leistungen infolge dieses Unfalls a. so vorgegangen, als wäre der Unfall im Gebiet des Vereinigten Königreichs eingetreten und b. für die Frage, ob auf Grund der Beschäftigung nach dieser Gesetzgebung Versicherung bestanden hätte, ausser Acht gelassen, dass sich die versicherte Person im Gebiet keiner der beiden Vertragsparteien aufgehalten hat.

Familienzulagen Artikel 10 Für die Beurteilung eines Anspruchs auf Familienzulagen nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs, gemäss welcher eine Person sich dort während einer bestimmten vorgeschriebenen Zeit aufgehalten haben muss, wird ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, der im Vereinigten Königreich wohnt oder dort nach dessen Gesetzgebung als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender beitragspflichtig ist, so behandelt,

1162 a. als befinde sich sein Geburtsort, auch wenn er in der Schweiz geboren ist, im Vereinigten Königreich; b. als sei er während der Zeit, während welcher er sich in der Schweiz aufgehalten hat, im Vereinigten Königreich gewesen.

Leistungen bei Krankheit im Falle der Übersiedlung vom einen in den ändern Vertragsstaat Artikel 11 1

Die zuständige schweizerische Behörde wird die schweizerischen Krankenkassen bezeichnen, die sich zur Anwendung der Absätze 2 und 3 dieses Artikels verpflichten.

2 Hat ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien a. nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs Beiträge entrichtet oder gutgeschrieben erhalten oder den Nachweis für den Anspruch auf eine Alterspension oder auf eine Witwenleistung nach dieser Gesetzgebung erbracht, und b. stellt er bei einer gemäss Absatz l dieses Artikels bezeichneten schweizerischen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten i) nach Ende der Woche, für welche er den letzten Beitrag bezahlt oder gutgeschrieben erhalten hat, oder ii) nach Verlassen des Vereinigten Königreichs, wenn er Anspruch auf eine der in Buchstabe a) dieses Absatzes genannten Leistungen hat, ein Aufnahmegesuch, so gelten die von der Krankenkasse für den Beitritt verlangten Altersbedingungen als erfüllt, und er ist in die Krankenkasse aufzunehmen, sofern er aa) die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt, und bb) nicht ausschliesslich zu Kur- oder Heilzwecken in die Schweiz übersiedelt.

Wird der Versicherte als Mitglied in die Krankenkasse aufgenommen, so ist er hinsichtlich des Anspruches auf Leistungen so zu behandeln, als wären die Zeiten, während welcher er nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs Beiträge bezahlt oder gutgeschrieben erhalten hat, Zeiten der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse ; einer Frau jedoch werden Leistungen im Falle von Mutterschaft nur gewährt, wenn sie unmittelbar vor der Niederkunft ununterbrochen während drei Monaten der Krankenkasse angehört hat.

3 Erfüllt ein Staatsangehöriger einer der Vertragspaiteien die Bedingungen der Buchstaben a. und b .des Absatzes 2 dieses Artikels, so finden die Bestimmungen des genannten Absatzes bezüglich der Sachleistungen auch Anwendung auf seine Ehefrau und seine Kinder unter zwanzig Jahren.

4 Wohnt ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien im Gebiet des Vereinigten Königreichs oder war er nach dessen Gesetzgebung seit seiner letzten

1163 Ankunft in diesem Gebiet als Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbender beitragspflichtig, so wird er hinsichtlich der Gewährung von Krankengeld nach dieser Gesetzgebung so behandelt, als ob a. er für jede Woche, während welcher er Mitglied einer schweizerischen Krankenkasse und erwerbstätig war, einen Beitrag bezahlt hätte ; b. ihm für jede Woche, während welcher er Mitglied einer solchen Kasse war und infolge Krankheit oder Arbeitslosigkeit keine Erwerbstätigkeit ausüben konnte, ein Beitrag als Erwerbstätiger gutgeschrieben worden wäre; c. er die Beitragsbedingungen erfüllte, um das genannte Krankengeld während der ersten sechs Monate zu erhalten, die auf die Beendigung seiner Mitgliedschaft bei einer schweizerischen Krankenkasse folgen, bei welcher er für Krankengeld versichert war; ein Anspruch auf Krankengeld nach den Bestimmungen dieses Absatzes besteht jedoch nicht i) für die Tage, während welchen der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld der schweizerischen Unfallversicherung oder auf eine Rente der schweizerischen Rentenversicherung infolge einer Invalidität von mindestens zwei Dritteln hat ; ii) für mehr als 312 Tage im Verlaufe eines Beschäftigungsunterbruchs.

Das nach diesem Absatz zustehende Krankengeld wird um den Betrag jeder für die gleiche Zeit zustehenden schweizerischen Geldleistung, mit Ausnahme der Invalidenrente der schweizerischen Unfallversicherung, gekürzt.

Alterspensionen, Witwenleistungen und Krankengeld bei langdauernder Krankheit nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs Artikel 12 1

Zur Feststellung, ob nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs ein Krankengeld, eine Witwenleistung oder eine Alterspension zu zahlen ist, wird jede vom Versicherten in der schweizerischen Rentenversicherung zurückgelegte Beitragszeit so behandelt, als wäre sie nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs zurückgelegt. Der Betrag der solcherart zustehenden Leistung ist gleich einem Teil der Leistung, die zustehen würde, wenn alle vom Versicherten in der schweizerischen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs zurückgelegt worden wären; dieser Leistungsteil verhält sich zur Gesamtleistung wie die Summe aller vom Versicherten nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs zurückgelegten Beitragsund gleichgestellten Zeiten zur Summe aller von ihm nach der Gesetzgebung beider Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten; ist jedoch hinsichtlich eines Gesuchs um Gewährung von Krankengeld für einen bestimmten Tag das Verhältnis zwischen den beiden Summen ermittelt worden, so wird es für ein späteres Gesuch um Gewährung von Krankengeld für einen ändern in die Zeit des selben Beschäftigungsunterbruchs fallenden Tag nicht neu ermittelt.

1164 2

Bei der Anwendung des Absatzes l dieses Artikels a. werden die in der schweizerischen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten nur soweit berücksichtigt, als sie zusammen mit den nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs zurückgelegten Beitragszeiten nicht bewirken, dass die Gesamtzahl der nach dieser Gesetzgebung in irgendeinem Beitragsjahr bezahlten oder gutgeschriebenen Beiträge die Zahl der Wochen in diesem Jahr übersteigt ; b. werden bei einem Gesuch um Gewährung eines Krankengeldes die in der schweizerischen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten, während welcher der Versicherte nicht erwerbstätig gewesen ist, nur berücksichtigt, wenn er durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert war ; c. werden die gemäss der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs nach dem steuerbaren Einkommen bemessenen und entrichteten Beiträge beziehungsweise die gestützt darauf geschuldeten Leistungen nicht berücksichtigt, vielmehr werden die entsprechenden Leistungen den auf Grund dieses Absatzes berechneten Leistungen hinzugefügt ; d. werden in Fällen, in welchen i) eine Frau auf Grund der Versicherung ihres Ehemannes eine Alterspension beansprucht, oder ii) bei der Feststellung des Anspruchs einer Frau auf eine Alterspension aus eigener Versicherung die Beiträge des Ehemannes, wegen Auflösung der Ehe zufolge Tod des Ehemannes oder aus ändern Gründen, mitzuberücksichtigen sind, jede Bezugnahme auf die von der Frau zurückgelegten Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten, zwecks Ermittlung des Jahresdurchschnittes der vom Ehemann bezahlten oder ihm gutgeschriebenen Beiträge, auch als eine solche auf die vom Ehemann zurückgelegten Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten betrachtet.

3 Die Vorschriften des Absatzes l dieses Artikels sind nur anwendbar, a. wenn die vom Versicherten nach der Gesetzgebung jeder der beiden Vertragsparteien zurückgelegten Beitrags- oder gleichgestellten Zeiten mindestens je ein Jahr betragen ; b. wenn im Falle von Krankengeld i) die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs dafürhält, dass der Versicherte voraussichtlich während mindestens drei Monaten arbeitsunfähig bleiben wird, und ii) die vom Versicherten nach der Gesetzgebung beider Parteien zurückgelegten Beitragszeiten, unter Ausserachtlassung der nach
Absatz 2 dieses Artikels nicht berücksichtigten Zeiten, insgesamt mindestens drei Jahre betragen, und iii) wenn der Versicherte aa) entweder auf Grund des Artikels 11 Absatz 4 dieses Abkommens oder nach ändern Bestimmungen keinen Anspruch auf Krankengeld nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs hat, oder

1165 bb) eine Geldleistung (ausgenommen eine Invalidenrente der schweizerischen Unfallversicherung oder eine Abfindung) nach der schweizerischen Gesetzgebung erhält und nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs im Verlaufe eines Beschäftigungsunterbruchs, der den Tag miteinschliesst, für den eine Leistung verlangt wird, während 156 Tagen Krankengeld bezogen hat; c. wenn im Falle einer Alterspension oder einer Witwenleistung der Versicherte die entsprechenden Beitragsbedingungen auf Grund allein der nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs zurückgelegten Beitrags- oder gleichgestellten Zeiten weder ganz noch teilweise erfüllt.

4 Steht einem Versicherten gemäss Absatz l dieses Artikels der Anspruch auf eine Geldleistung nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs zu und ist der Gesamtbetrag dieser Leistung sowie der weiteren Geldleistungen, die er nach der schweizerischen Gesetzgebung erhält, geringer als die Leistung, auf die er bei Nichtanwendung des Absatzes l nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs Anspruch hätte, so hat er im Umfang des Unlerschiedsbetrages Anspruch auf eine Zulage nach dieser Gesetzgebung.

Eingliedenmgsmassnahmen Artikel 13 Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs steht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Rentenversicherung nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie a. unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität i) wahrend mindestens eines Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt haben, oder ii) als nichterwerbstätige Ehefrau oder Witwe ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben, oder iii) als Kind ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben, oder b. als Kind in der Schweiz invalid geboren sind oder daselbst seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

Ordentliche Invalidenrenten der sehn eizerischen Rentenversicherung Artikel 14 In bezug auf den Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten der schweizerischen Rentenversicherung gelten Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die aus der schweizerischen Invalidenversicherung ausgeschieden sind, als versichert, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität Beiträge nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs bezahlt haben oder ihnen solche gutgeschrieben worden sind.

1166 Ausserordentliche Renten der schweizerischen Rentenversicherung Artikel 15 Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnsitz in der Schweiz haben Anspruch auf ausserordentliche Renten der schweizerischen Rentenversicherung, wenn sie unmittelbar vor dem Monat, von welchem an die Rente verlangt wird, a. im Falle einer Altersrente mindestens zehn Jahre, b. im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden Altersrenten mindestens fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben.

In diesen Fällen i) bleiben Zeiten, während welcher ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs von der Beitragspflicht in der schweizerischen Rentenversicherung befreit war, unberücksichtigt; ii) gilt die Wohndauer als nicht unterbrochen, wenn die Schweiz während eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate verlassen wurde.

Zahlung der Leistungen nach dem Ausland Artikel 16 1

Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, denen bei schweizerischem Wohnsitz Anspruch auf eine Leistung nach der schweizerischen Gesetzgebung zustehen würde, erhalten diese Leistung auch, wenn sie Wohnsitz ausserhalb der Schweiz haben; ausserordentliche Renten, Hilflosenentschädigungen sowie ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden jedoch nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.

2 Personen, denen bei Wohnsitz oder Aufenthalt im Vereinigten Königreich nach der dortigen Gesetzgebung Anspruch auf Krankengeld (sickness beneflt), Witwenleistung (widow's benefit), Waisenzulage (guardian's allowance), Alterspension (retirement pension), Unfallentschädigung (injury benefit), Invalidenleistung infolge Arbeitsunfalls (disablement benefit) oder Sterbegeld (death benefit) zusteht, erhalten diese Leistung auch, wenn sie in der Schweiz wohnen oder sich hier aufhalten, sofern sie a. im Falle von Krankengeld i) die Beitragsvoraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung ohne Anwendung der Bestimmungen von Artikel 11 dieses Abkommens ganz oder teilweise erfüllen, und ii) aa) eine Rente nach der schweizerischen Gesetzgebung für eine Invalidität von mindestens zwei Drittem beziehen, oder bb) vor Verlassen des Vereinigten Königreichs die dortige zuständige Behörde über ihre Absicht einer Wohnsitznahme in der Schweiz

1167 unterrichtet und von ihrer voraussichtlich dauernden Arbeitsunfähigkeit überzeugt haben, oder cc) zwecks Behandlung einer vor Verlassen des Vereinigten Königreichs eingetretenen Arbeitsunfähigkeit vorübergehend landesabwesend sind; b. im Falle einer Waisenzulage die Person, von der der Leistungsanspruch abgeleitet wird, Versicherungszeiten nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs irn Gesanrtausmass \ on mindestens 5 Jahren zurückgelegt hat.

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Den Personen, die eine Leistung nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs beanspruchen, kann keine Bestimmung dieser Gesetzgebung entgegengehalten werden, die ihre Ansprüche wegen Abwesenheit eines Kindes, einer unterstützten erwachsenen Person oder einer anderen Person beeinträchtigt, sofern sich das Kind, die unterstützte Person oder die andere Person in der Schweiz aufhält oder sich dort in der in Betracht kommenden Zeit aufgehalten hat.

Abschnitt V Verschiedene Bestimmungen Artikel 17 Die zuständigen Behörden a. vereinbaren die notwendigen Dui chführungsbestimmungen für die Anwendung des Abkommens ; b. unterrichten sich gegenseitig über alle von ihnen für die Anwendung des Abkommens getroffenen Massnahmen; c. unterrichten sich gegenseitig sobald als möglich über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung, die die Anwendung des Abkommens berühren.

Artikel 18 1

Die zuständigen Behörden sowie die Sozialversicherungsträger der beiden Vertragsparteien leisten sich bei der Anwendung dieses Abkommens gegenseitig Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung handelte.

2 Die zuständigen Behörden regeln im gegenseitigen Einvernehmen insbesondere die Einzelheiten der medizinischen und administrativen Überwachung der nach diesem Abkommen leistungsberechtigten Personen.

Artikel 19 1

Sind von einem Sozialversicherungsträger der einen Vertragspartei Geldleistungen an eine im Gebiete der ändern Vertragspartei wohnhafte Person auszuzahlen, so kann die Auszahlung durch einen Sozialversicherungsträger der zweiten Vertragspartei erfolgen ; dieser handelt im Auftrag des Sozialversiche-

1168 rungsträgers der ersten Vertragspartei und entsprechend den Vereinbarungen, die von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien abgeschlossen werden können.

2 Ist nach Absatz l dieses Artikels eine Leistung von einem Sozialversicherungsträger der einen Vertragspartei im Auftrag des Sozialversicherungsträgers der ändern Vertragspartei auszuzahlen, so kann diese Auszahlung, mit Ausnahme von Abfindungen, zweimonatlich nachschüssig eifolgen.

Artikel 20 Die durch die Gesetzgebung der einen Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern und Gebühren für Urkunden und Schriftstücke, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für die Urkunden und Schriftstücke, die gemäss der Gesetzgebung der ändern Vertragspartei beizubringen sind.

2 Die zuständige Behörde oder die Sozialversicherungsträger der einen oder ändern Vertragspartei können für Urkunden oder andere Schriftstücke, die ihr bei Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, nicht die Légalisation durch die diplomatischen oder konsularischen Behörden verlangen.

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Artikel 21 Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel, die nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei innert einer bestimmten Frist bei einem Sozialversicherungsträger dieser Vertragspartei einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einem Sozialversicherungsträger der ändern Vertragspartei eingereicht werden. In solchen Fällen leitet dieser Sozialversicherungsträger diese Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich an den Sozialversicherungsträger der ersten Vertragspartei weiter.

2 Rechtsmittel, die nach der schweizerischen Gesetzgebung innert einer bestimmten Frist bei einem durch diese Gesetzgebung bezeichneten Gericht einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einem durch die Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs bezeichneten Gericht eingereicht werden. In solchen Fällen leitet der Sozialversicherungsträger des Vereinigten Königreichs das Rechtsmittel unverzüglich an den schweizerischen Sozialversicherungsträger weiter, der dieses dem zuständigen Gericht zustellt.

3 Rechtsmittel, die nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs innert einer bestimmten Frist bei einem durch diese Gesetzgebung bezeichneten Gericht einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einem durch die schweizerische Gesetzgebung bezeichneten Gericht eingereicht werden. In solchen Fällen leitet das schweizerische Gciicht das Rechtsmittel durch Vermittlung des schweizerischen Sozialversicherungsträgers unverzüglich an den Sozialversicherungsträger des Vereinigten Königreichs weiter.

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Artikel 22 Sämtliche auf Grand dieses Abkommens geschuldeten Leistungen werden in der Währung der Vertragspartei festgesetzt, der der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger angehört.

Artikel 23 1

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt werden.

2 Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

3 Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und die beiden Mitglieder sich im gegenseitigen Einvernehmen auf den Angehörigen eines Drittstaates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder werden innert zwei Monaten, der Obmann innert drei Monaten bestellt, vom Tage an gerechnet, an dem die eine Vertragspartei der ändern mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten wünscht.

4 Werden die in Absatz 3 vorgesehenen Fristen nicht eingehalten, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist er aus anderen Gründen verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, die Ernennungen vornehmen.

5 Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht ; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Abschnitt VI Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 24 1

Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

2 Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die vor seinem Inkrafttreten von einer Person nach der Gesetzgebung einer der Vertragsparteien, gegebenenfalls in Anwendung der früheren Abkommen, erworbenen Rechte.

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Die von einer Person vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegten Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten werden für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach diesem Abkommen angerechnet ; indessen werden Beitragszeiten nicht berücksichtigt, wenn die entsprechenden Beiträge nach den früheren Abkommen überwiesen oder dem Versicherten zurückerstattet worden sind oder zur Ausrichtung zusätzlicher Leistungen gemäss jenen Abkommen geführt haben.

4

Unter Vorbehalt der Absätze l, 2 und 3 dieses Artikels werden Leistungen, mit Ausnahme von Abfindungen, nach diesem Abkommen auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle gewährt ; die Ansprüche eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs gegenüber der schweizerischen Rentenversicherung aus einem vor dem I.Januar 1960 eingetretenen Versicherungsfall richten sich indessen weiterhin nach den Bestimmungen der früheren Abkommen.

5

Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellte Leistungen werden, wenn nötig, nach den Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels neu festgestellt.

6

Leistungen, die nach den Bestimmungen dieses Artikels geschuldet sind, werden gegebenenfalls vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an ausbezahlt beziehungsweise festgestellt und ausbezahlt, wobei a. wenn es sich um eine nach der schweizerischen Gesetzgebung geschuldeten Leistung handelt, die Frist für deren Geltendmachung frühestens von diesem Zeitpunkt an zu laufen beginnt ; b. wenn es sich um eine nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs geschuldete Leistung handelt, ein entsprechendes Gesuch innert zwölf Monaten von diesem Zeitpunkt an zu stellen beziehungsweise eine Mitteilung über den Eintritt in den Ruhestand abzugeben ist.

Artikel 25 Wird dieses Abkommen gekündigt, so bleiben die von einer Person nach seinen Bestimmungen erworbenen Rechte erhalten; die auf Grund seiner Bestimmungen im Entstehen begriffenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt werden.

Artikel 26 1

Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifizierang ; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in London ausgetauscht. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

2 Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 24 dieses Abkommens, die früheren Abkommen ausser Kraft.

1171 Artikel 27 Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens an, geschlossen; es gilt jeweils für ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Regierungen dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Bern am 21. Februar 1968, in zweifacher Ausfertigung, in französischer und englischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland :

(gez.) Cristoforo Motta

(gez.) H. A. F. Hohler

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Schlussprotokoll zum Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit sind die Unterzeichneten übereingekommen, dass der Schweizerische Bundesrat, sofern sich die Frage einer Änderung der gegenwärtig nach den kantonalen Familienzulagenordnungen bestehenden Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien stellen sollte, den hiefür zuständigen kantonalen Behörden empfehlen würde, diese Gleichbehandlung aufrecht zu erhalten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Regierungen dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Bern am 2l. Februar 1968 in zweifacher Ausfertigung, in französischer und englischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den Schweizerischen Bundesrat :

Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland :

(gez.) Cristoforo Motta

(gez.)H.A.F.Hohler

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit (Vom 24. April 1968)

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1968

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22

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31.05.1968

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1137-1172

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