177 tes der Vertragspartei befindet, welche die Unternehmung bezeichnet hat, muss die Genehmigung der zuständigen Behörden auf diplomatischem Wege eingeholt werden.

4. Die Besatzungen der Luftfahrzeuge, die auf den vereinbarten Linien eingesetzt werden, müssen aus Staatsangehörigen der Vertragspartei bestehen, welche die Unternehmung bezeichnet hat. Allenfalls und gestützt auf die Zustimmung der Luftfahrtbehörde der ändern Vertragspartei können Besatzungsmitglieder mit einer anderen Staatsangehörigkeit eingesetzt werden.

5. Als Flugplanperioden gelten die Zeitabschnitte vom l. April bis 31. Oktober einerseits und vom l. November bis 31. März andererseits.

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Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 16. bis 22. Juli 1968

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Indonesien Herr Soetardjo, Attaché (Verwaltungsangelegenheiten).

Rumänien S. Exz. Herr Vasile Dumitrescu, Botschafter.

Ungarn Herr Pal Gresznaryk, Dritter Sekretär.

Vereinigte Staaten von Amerika Herr Jack M.Smith, Jr., Zweiter Sekretär (Wirtschaftliche Angelegenheiten).

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Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die Kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen und an die Schweizerischen Vertretungen in der Italienischen Republik (Vom 14. Juni 1968)

Sehr geehrte Herren, Die am 16. November 1966 in Bern unterzeichnete Vereinbarung mit der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Beglaubigung, den Austausch von Zivilstandsurkunden und die Vorlage der zur Eheschliessung erforderlichen Zeugnisse ist nun sowohl von der Schweiz wie von Italien ratifiziert worden; die Ratifikationsurkunden wurden am 12. Juni 1968 ausgetauscht.

Nach Artikel 11 der Vereinbarung wird diese am 1. Oktober 1968 in Kraft treten. Gleichzeitig werden nach Artikel 12 ausser Kraft gesetzt : - die Erklärung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Italienischen Regierung vom l ./l l .Mai 1886 betreffend die gegenseitige kostenfreie Mitteilung von Zivilstandsurkunden; - die Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom 23. September 1899 betreffend die zu erfüllenden Förmlichkeiten bei Eheschliessungen; - der Notenwechsel zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Juni/1. Juli 1925 betreffend Ehef ähigkeitszeugnisse italienischer Staatsangehöriger.

Die zuletzt erwähnte Note ist als Anhang IV der Kreisschreibensammlung wiedergegeben. Da sie nun gegenstandslos geworden ist, der bisherige Anhang IV aber nicht durch einen ändern Text ersetzt wird, empfehlen wir Ihnen, die Zivilstandsbeamten auszuweisen, den Anhang IV am bisherigen Ort in der Kreisschreibensammlung zu belassen, aber quer zu streichen und mit der Bemerkung zu versehen «ersetzt durch Y 3» (Ziff. 2 des Kreisschreibens Z 2).

Die Vereinbarung mit Italien ist gleich aufgebaut wie die Vereinbarungen mit Deutschland und mit Österreich. Sie weicht aber in verschiedenen Punkten von den beiden ändern Staatsverträgen ab. Insbesondere machen wir Sie auf folgende Einzelheiten aufmerksam.

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1. Der Verzicht auf die Beglaubigung erstreckt sich ausser auf die in Artikel 2 der Vereinbarung erwähnten Zivilstandsurkunden auch auf verschiedene andere Urkunden, die in Artikel 3 abschliessend aufgezählt sind.

2. Die neue Vereinbarung strebt eine Beschleunigung des Urkundenaustausches an. Zu diesem Zwecke sieht Artikel 5 die Verwendung der mehrsprachigen internationalen Zivilstandsurkunden vor. Durch diese Massnahme fällt die von den italienischen Behörden bisher vorgenommene zeitraubende Übersetzung der deutsch- oder französischsprachigen schweizerischen Zivilstandsurkunden weg.

Die Verwendung der CIEC-Formulare soll anderseits aber die Arbeit der schweizerischen Zivilstandsbeamten nicht unnötig erschweren. Zu diesem Zwecke ordnen wir folgendes an : Grundsätzlich sollen, wie es im Kreisschreiben X 4 vorgesehen ist, für die Mitteilungen der Zivilstandsbeamten weiterhin die einsprachigen schweizerischen Formulare verwendet werden. In Zivilstandsfällen, welche Italiener betreffen, ist es dagegen gestattet, auch innerschweizerisch CIEC-Formulare zu benützen, um dieselbe Meldung nicht ein zweites Mal auf den Formularen 11,21 oder 31 schreiben zu müssen. Als Beispiele seien erwähnt: Die Geburtsmitteilung an das Zivilstandsamt des Wohnsitzes, wenn Geburts- und Wohnort der italienischen Eltern verschieden sind (Art. 120, Abs. l,Ziff. l,ZVO),oderwenndieGeburt eines Italienerkindes nicht nur in seine Heimat zu melden ist, sondern auch an den schweizerischen Heimatort der Mutter (Art. 120, Abs. 2, Ziff. 2, ZVO). Um dem Empfänger der Mitteilung deren Verarbeitung zu erleichtern, ist in der dafür vorgesehenen Rubrik (vergleiche Kreisschreiben X 4, Abs. 1) der Grund der Zustellung zu erwähnen (z.B. Hinweis auf den Wohnsitz).

Da nun für die Mitteilungen nach Italien die internationalen Formulare zu verwenden sind, empfehlen wir für die den Privaten abzugebenden Auszüge (z.B.

den Eheschein gemäss Art. 118 ZGB) ebenfalls die gleichen Formulare zu verwenden und die Mitteilung als Durchschlag zu erstellen.

3. Ebenfalls dem Zwecke der Beschleunigung der Zustellung der schweizerischen Zivilstandsurkunden dient eine zweite Neuerung. Es sollen die Zivilstandsbeamten ihre amtlichen Mitteilungen betreffend Italiener inskünftig nicht mehr auf dem Dienstweg über ihre kantonale Aufsichtsbehörde an das Eidgenössische
Amt für das Zivilstandswesen senden, sondern direkt an das zuständige italienische Konsulat. Dieses Vorgehen ist zum Teil bereits bisher von den italienischen Zivilstandsbeamten beim Versand der Mitteilungen an die schweizerischen Vertretungen in Italien praktiziert worden.

4. Für die Mitteilung von Randanmerkungen sieht Artikel 4, Absatz 2, die Zustellung von Abschriften des ursprünglichen Registertextes und der Randanmerkung vor. Diese «Abschriften» sind selbstverständlich in Form von Auszügen zu erstellen, also unter Weglassung der im Register enthaltenen, aber in Auszügen nicht wiederzugebenden Angaben wie z.B. des Berufs. Wegzulassen wie bisher sind diese Angaben auch in Auszügen, die auf Grund von Artikel 6 verlangt werden.

5. Abweichend von den Vereinbarungen mit Deutschland und Österreich ist die Beschaffung der Heiratspapiere geregelt. Die Eheschliessungsformalitäten

180 sind ungleich für die Trauung von Schweizern in Italien, und für Italiener in der Schweiz. Wie vorzugehen ist, ergibt sich aus den Artikeln 8-10 der Vereinbarung.

6. Zur Vereinfachung der Eheschliessungsformalitäten von Italienern in der Schweiz sieht Artikel 9 vor, dass der schweizerische Zivilstandsbeamte ein Doppel des Verkündgesuches, das von ihm und von den Brautleuten ebenfalls zu unterzeichnen ist, der zuständigen italienischen Vertretung in der Schweiz sendet.

Dieses Doppel darf im Durchschlagsverfahren erstellt werden. Das Original bleibt bei den Verkündakten. Im Gegensatz zur bisherigen Ordnung ist der italienischen Vertretung kein Verkündakt mehr zu senden.

7. Artikel 10 sieht als Abkürzung des Dienstweges und damit als weitere Rationalisierung die direkte Zustellung des schweizerischen Ehefähigkeitszeugnisses durch den Zivilstandsbeamten an den schweizerischen konsularischen Vertreter in Italien vor. Dieses Verfahren ist indessen nur bei gebührenfreier Zustellung möglich. Müssen nach kantonaler Vorschrift Gebühren erhoben werden, können diese Ehefähigkeitszeugnisse nach wie vor gegen Nachnahme an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen in Bern gesandt werden, das dann für Weiterleitung an die zuständige schweizerische Vertretung sorgen wird.

Wir beehren uns, zur Durchführung dieser neuen zwischenstaatlichen Regelung an Sie zu gelangen und Ihnen nachstehend vom Wortlaut der Vereinbarung sowie ihrer Anhäge Kenntnis zu geben.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 14. Juni 1968.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement : L. von Moos

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Wettbewerbsausschreibungen sowie Anzeigen Bekanntmachung der Generaldirektion PTT

Die Automobilabteilung benötigt für die nächsten 2 Jahre je 10 Omnibusse Typ IV. Ausserdem 15 Kurswagen des gleichen Typs für Postautohalter. Interessierte Firmen können bis 15. August 1968 Offertunterlagen bei der Automobilabteilung PTT, Moserstrasse 24, 3000 Bern, beziehen.

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1968

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31

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02.08.1968

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177-180

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