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Bundesblatt

Bern, den 23. August 1968

120. Jahrgang

Band II

Nr. 34 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20,- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahmeund Postzustellungsgebühr Inseratenverwaltung : Permedia, Publicitas AG, Abteilung für Periodika, Hirschmattstrasse 42, 6002 Luzern

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9. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 (Vom 14. August 1968)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über den schweizerischen Zolltarif 1959 (Zolltarifgesetz), (AS 1959, 1343) hat der Bundesrat über die auf Grund von Artikel 4, 6,7 und 8 dieses Gesetzes getroffenen Massnahmen der Bundesversammlung halbjährlich Bericht zu erstatten. Die Bundesversammlung entscheidet, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben sollen.

Seit dem S.Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderungen des Gebrauchs-Zolltarifes 1959 vom 1. Mai 1968 (BB11968,1,1097) hat der Bundesrat durch Beschluss vom 24. Juni 1968 (AS 1968, 809) in zwei Fällen von den Möglichkeiten des Artikels 4, Absatz 3 Gebrauch gemacht. Wir beehren uns, Sie wie folgt darüber zu orientieren : 1. Tarifnummer 4801.30 (Filzpapiere): Herabsetzung des Zollansatzes von 8 Franken auf 4 Franken.

Die Wirtschaftsgruppe Schweizerischer Dachpappenfabriken (WISDA) hatte bereits 1965 ein Begehren um Senkung des Ansatzes der Nummer 4801.30 von 15 Franken auf 5 Franken je 100 kg brutto gestellt. Im Sinne einer Kompromisslösung wurde mit Bundesratsbeschlussvom25. März 1966 der Ansatz auf 8 Franken ermässigt. Inzwischen änderte sich die Situation in dem Suine, dass die einzige Herstellerin von Filzpapieren in der Schweiz, die Karton- und Papierfabrik Deisswil AG, ihre Absicht bekanntgab, die Produktion von Filzpapier auf Ende Juni 1968 einzustellen. Damit sind die schweizerischen Dachpappenfabriken für den Bezug ihres Ausgangsmaterials fast vollständig auf die Importe aus dem EWG-Räume - vor allem aus der Bundesrepublik Deutschland und Italien - angewiesen, da sich die EFTA in bezug auf Filzpapier als ein wenig leistungsfähiger Lieferant erwiesen hat.

In der Kennedy-Runde war der Ansatz der Tarifnummer 4801.30 von Bundesblatt. 120.Jahrg.Bd.U

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8 Franken je 100 kg brutto nicht herabgesetzt, sondern nur vertraglich gebunden worden. Für die im Jahre 1967 eingeführten Filzpapiere ergab dieser Zollansatz die eher ungewöhnlich hohe Belastung von 18,1 Prozent. Zum Vergleich sei erwähnt, dass die wertmässige Belastung der aus der Bundesrepublik Deutschland importierten fertigen Dachpappen der Nummer 4807.70 nur 15 Prozent betrug. Eine Ermässigung des Ansatzes der Tarifnummer 4801.30 von 8 Franken auf 4 Franken je 100 kg brutto ermässigt die Belastung dieser Filzpapiere auf 8,65 Prozent (Basis/Mittelwert 1967), was eine im Verhältnis zur fertigen Dachpappe angemessene Zollbelastung bedeutet.

2. Tarifnummer 5401.16, 5701.16 (Streckbänder aus Flachs und Hanf) : unbefristete Verlängerung der Zollsenkungen Durch Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1965 waren die Zollansätze für Streckbänder aus Flachs oder Hanf im Gewichte von über 12 g je m auf 20 Rappen je 100 kg brutto ermässigt worden, wobei die Zollsenkung bis zum 30. Juni 1968 befristet wurde. Dieser Beschluss sollte den Hanf- und JuteIndustriellen die Verlagerung eines Teils des Fabrikationsprozesses (die Spinnvorbereitung) ins Ausland ermöglichen und ihnen die Überwindung des konjunkturell bedingten Engpasses in der Beschaffung von Arbeitskräften erleichtern. In Anlehnung an ähnlich gelagerte Beschlüsse stützte der Bundesrat diese Zollsenkung auf Artikel 7 des Zolltarifgesetzes.

Das seinerzeit mit dem Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1965 angestrebte Ziel einer Verlagerung der Spinnvorbereitung ins Ausland ist erreicht worden. Die Einfuhr von Streckbändern aus Flachs hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Sie betrug im Jahre 1964 0,1,1965 0,4,19661,1 und 1967 1,7 Millionen Franken, wobei in den letzten beiden Jahren über 95 Prozent auf die zollermässigten schweren Streckbänder entfielen. Der Zollansatz von 20 Rappen je 100 kg brutto ergab 1967 eine wertmässige Belastung von 0,06 Prozent Eine Wiederaufnahme der Herstellung grober Streckbänder in der Schweiz dürfte nach Auffassung des Verbandes schweizerischer Hanf- und Jute-Industrieller nicht mehr in Betracht fallen und würde auch kaum dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entsprechen.

Es war daher angezeigt, die bisherige Zollreduktion weiterhin und zeitlich unbeschränkt zu gewähren. Zeitlich unbefristete Zollherabsetzungen sind nicht
auf Artikel 7, sondern auf Artikel 4 des Zolltarifgesetzes vom 19. Juni 1959 abzustützen.

Obwohl in den letzten Jahren keine Streckbänder aus Hanf zur Einfuhr gelangten, wurde die bisherige Nummer 5701 . 16 in gleicher Weise wie die Nummer 5401.16 aufgeteilt, da sich bei einer Änderung der Marktverhältnisse das gleiche Interesse auch bei den Streckbändern aus Hanf zeigen könnte.

Beide Tarifänderungen wurden gemäss Artikel 4, Absatz 3 des Zolltarifgesetzes der Zolltarifexpertenkommission unterbreitet und von ihr gutgeheissen.

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Wir beantragen Ihnen, von den getroffenen Massnahmen gestützt auf diesen Bericht in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen und zu beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 14. August 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Spfihler

Der Bundeskanzler: Huber 0322

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23.08.1968

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