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Bundesblatt

Bern, den 13.September 1968

120.Jahrgang

Bandii

Nr. 37 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahmeund Postzustellungsgebuhr InseratenVerwaltung: Permedia, Publicitas AG, Abteilung für Penodika, Hirschmattstrasse 42, 6002 Luzern

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Tabakbesteuerimg (Vom 28. August 1968)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen Botschaft und Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung zu unterbreiten. Dieses Gesetz soll die heutige Regelung im Abschnitt IV des zweiten Teils des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ablösen.

I. Ausgangslage

Mit Botschaft vom 10. Januar 1967 (BB1.1967,1,117) haben wir Ihnen einen ersten Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung unterbreitet, das Sie am S.Oktober 1967 verabschiedet haben (BEI. 1967, II, 539). Gegen das Gesetz ist das Referendum ergriffen worden. In der Abstimmung vom 19. Mai 1968 hat das Volk die Vorlage verworfen.

Anlass zum Referendum gab einzig die Bestimmung von Artikel 48 über die befristete Weiterführung des Preisschutzes für Tabakfabrikate. Die Vorgeschichte dieser gewerbepolitischen Schutzmassnahme zugunsten des Tabakwarenhandels ist in der Botschaft vom 10. Januar 1967 unter Abschnitt III, Ziffer 7 geschildert worden. In den parlamentarischen Beratungen erwies sich die Preisschutzfrage bereits als sehr umstritten. Zwischen den extremen Lösungen der imbefristeten Weiterführung einerseits und der sofortigen Aufhebung nach Inkrafttreten des Gesetzes anderseits wurde schliesslich der Mittelweg einer Übergangsfrist von fünf Jahren gewählt.

Nach der geltenden Ordnung dürfen beim Verkauf von Tabakfabrikaten an Verbraucher (Kleinhandel) höchstens 10 Prozent Rabatte, Rückvergütungen usw. auf den von den Fabrikanten auf den Packungen aufgedruckten Preisen geBundesblatt. 120.Jahrg.Bd.il

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346 währt werden (Bundesratsbeschluss vom O.Oktober 1967; AS 7967,1320).Es sei lediglich beigefügt, dass inzwischen das Bundesgericht mit Urteil vom 15. März 1968 die Befugnis des Bundesrates, gestützt auf die heutigen Rechtsgrundlagen (AHVG Art. 127, Abs. l, Buchstabe d) Preisschutzvorschriften zu erlassen, bestätigt hat.

Die übrigen Bestimmungen des bundesrätlichen Entwurfs haben im Parlament keine grundlegenden Änderungen erfahren. Immerhin sei auf den neu eingefügten Artikel 12 hingewiesen, wonach der Bundesrat über die Aufhebung der Steuerermässigungen für kleine und mittlere Betriebe der Tabakindustrie bei Ablauf der vorgesehenen Übergangsfrist zu befinden hat. Demgegenüber wären die Ermässigungen gemäss dem ursprünglichen Vorschlag des Bundesrates nach Ablauf der Übergangsfrist von Gesetzes wegen dahingefallen (Art. 47, Abs. 1).

In der Abstimmungskampagne griffen die Gesetzesgegner, wie vorher die Urheber des Referendums, einzig die befristete Weiterführung der gesetzlichen Preisbindung für Tabakfabrikate an. Aus den Pressekommentaren über die Volksabstimmung ist denn auch der Schluss zu ziehen, dass diese Bestimmung zur Verwerfung der Vorlage geführt hat.

Die unter Abschnitt II unserer Botschaft vom 10. Januar 1967 ausführlich dargelegten Gründe für die gesetzliche Neuordnung der Tabakbesteuerung haben ihre Gültigkeit behalten. Wir erachten es daher als richtig, Ihnen einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der dem Ergebnis der Volksabstimmung Rechnung trägt.

II. Der neue Gesetzesentwurf Der dieser Botschaft beigefügte Gesetzesentwurf weicht - abgesehen von der Preisschutzfrage - nur sehr wenig von dem am S.Oktober 1967 von Ihnen beschlossenen Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung ab. Auf die Durchführung eines nochmaligen Vernehmlassungsverfahrens ist verzichtet worden. Auch scheint uns eine Wiederholung der in unserer ersten Botschaft enthaltenen Ausführungen, insbesondere über das Steuersystem, die Massnahmen bezüglich des inländischen Tabakanbaues, das Beschwerdewesen und die Straf bestimmungen, entbehrlich. Wir gestatten uns, Ihnen folgende Änderungsanträge zu unterbreiten, wobei sich die in den Überschriften zitierten Artikelbezeichnungen auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 beziehen.

1. Artikel 16, Absatz l, Buchstabe b Dieser Artikel enthält die zur Steuerfestsetzung oder aus
Kontrollgründen notwendigen Vorschriften über die Verpackungen von Tabakfabrikaten. Der Ihnen am 10. Januar 1967 vorgelegte Gesetzesentwurf schrieb im entsprechenden Artikel 15, Absatz l, Buchstabe b vor, dass die Kleinhandelspackungen die Reversnummer oder Firmabezeichnung des inländischen Herstellers oder des Importeurs tragen müssen. Sie haben indessen einem Abänderungsantrag der nationalrätlichen Kommission zugestimmt. Dieser verschärfte die erwähnte Kontrollvorschrift für Zigaretten insofern, als der Aufdruck der Reversnummer

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oder Firmabezeichnung des Herstellers oder Importeurs auf jedem einzelnen Stück verlangt wurde.

Gegen diese Verschärfung haben die Zigarettenimporteure Protest erhoben.

Sie machen geltend, der Zigarettenimport sei zufolge der inländischen Lizenzfabrikation der bedeutenderen ausländischen Marken bereits auf weniger gängige Fabrikate beschränkt worden. Bestellungen grossen Umfangs seien damit ausgeschlossen. Wenn für Lieferungen nach der Schweiz jede Zigarette mit einem Spezialaufdruck versehen werden müsse, bedinge dies die Herstellung in einem besonderen Fabrikationsgang. Aus betrieblichen Gründen wären die ausländischen Fabrikanten jedoch nicht in der Lage, einer solchen Forderung für die in Frage kommenden relativ kleinen Aufträge nachzukommen, ganz abgesehen von den höheren Herstellungskosten. Die Zigarettenimporteure sind überzeugt, dass eine solche Massnahme die Einfuhr praktisch verunmöglichen würde.

Die Oberzolldirektion hat diese Einwendungen geprüft und als zutreffend befunden. Zudem ist in Rücksicht zu ziehen, dass im GATT und vor allem in der EFTA beachtliche Bestrebungen im Gange sind zum Abbau der sogenannten nichttarifarischen Handelshemmnisse. Die nach Ihrem Beschluss verschärfte Kontrollvorschrift würde ein typisches nichttarifarisches Handelshemmnis schaffen, indem sie den ausländischen Herstellern die Verpflichtung auferlegt, die Ware für den Verkauf in der Schweiz in kostspieliger Weise besonders zu kennzeichnen. Die Einführung einer solchen Vorschrift würde den internationalen Bestrebungen zur fortschreitenden Handelsliberalisierung zuwiderlaufen und stände im Widerspruch zu den traditionellen Grundsätzen der schweizerischen Handelspolitik.

Die Zigarettenindustrie ihrerseits hat sich mit einer Milderung der Anforderungen in dem Sinne einverstanden erklärt, dass für Importe der Aufdruck der Reversnummer oder der Firmenbezeichnung des Herstellers oder des Importeurs auf jedem einzelnen Stück nur verlangt wird, wenn Zigaretten der nämlichen Marke auch im Inland hergestellt werden. Nur in diesen Fällen sollen also die Importeure der gleichen Vorschrift wie die inländischen Hersteller unterworfen werden. Für Importzigaretten, die im Inland nicht hergestellt werden, genügt dagegen die Angabe von Reversnummer oder Firmenbezeichnung des Importeurs auf den Kleinhandelspackungen. Die
vom Importhandel eingeführten Zigarettenmarken werden durchwegs nur im Ausland fabriziert. Den begründeten Interessen dieser Gruppe wird somit Rechnung getragen. Fiskalische Bedenken stehen dieser Verständigungslösung nicht entgegen.

Wir haben daher die fragliche Bestimmung von Artikel 16, Absatz l des beigefügten Gesetzesentwurfs wie folgt gefasst : ... Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen : a. (unverändert); b. die Reversnummer oder Firmenbezeichnung des inländischen Herstellers oder des Importeurs. Diese Angabe ist auch auf jeder Zigarette anzubringen; ausgenommen sind eingeführte Zigaretten, sofern die nämliche Marke im Inland nicht hergestellt wird.

c. (unverändert).

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2. Artikel 48 Dieser Artikel, der die befristete Weiterführung des Preisschutzes vorsah, ist gestrichen worden. Artikel 49 (Inkrafttreten und Vollzug) wird Artikel 48. Im Zusammenhang damit musste in Artikel 46, Buchstabe « der Passus «unter Vorbehalt von Artikel 48 » gestrichen werden. Mit dem Inkrafttreten der neuen Vorlage fällt somit der Preisschutz dahin.

Gemäss Artikel 10 des beigefügten Gesetzesentwurfes mit den Steuertarifen in den Anhängen I bis IV bildet der Kleinhandelspreis der Tabakfabrikate, neben dem Gewicht, die Grundlage für die Steuerbemessung. Aus den in der Botschaft vom 10. Januar 1967 unter Abschnitt III, Ziffer 2, Buchstabe b, dargelegten Gründen, ist es nicht möglich, ohne eine erhebliche Einnahmeneinbusse, auf den Miteinbezug des Preises bei der Steuerbemessung zu verzichten. Eine Umstellung der Steuertarife unter Zugrundelegen der Fabrikpreise an Stelle der Detailpreise, würde einschneidende Änderungen des Gesetzesentwurfes und entsprechende Verhandlungen mit den interessierten Kreisen bedingen, wobei keine rationellere Steuererhebung zu erwarten wäre. Artikel 16, Absatz l, Buchstabe a erklärt deshalb den Aufdruck des Kleinhandelspreises auf den Detailpackungen von Zigarren, Schnittabak (Pfeifentabak) und Zigaretten weiterhin obligatorisch. Auch nach der Aufhebung des Preisschutzes ist der Aufdruck des Detailverkaufspreises auf den Kleinhandelspackungen aus den genannten steuertechnischen Gründen erforderlich.

3. Anmerkung 3 zum Steuertariffür Zigaretten (Anhang IV) Diese Anmerkung sieht für Zigaretten von über 90 Millimeter Länge einen Steuerzuschlag von höchstens 20 Prozent vor. Die zusätzliche Belastung ist auf Zigaretten bis und mit 1350 Gramm je 1000 Stück beschränkt worden, weil die höhergewichtigen dem Steuerzuschlag gemäss Anmerkung 2 unterliegen. Die Anmerkung 3 ist bei der Beratung der Vorlage im Ständerat eingefügt worden.

Damals machte sich von den USA her die Tendenz bemerkbar, neben den herkömmlichen Längen von 72 und 85 Millimeter solche von 95 bis 100 Millimeter auf den Markt zu bringen. Obwohl die Mehrlänge zum Teil auf den Filter entfällt, ist doch auch das Tabakgewicht grösser. Es war zu befürchten, dass die neuen Formate zu einem stückzahlmässigen Minderkonsum und damit zu Steuereinbussen führen könnten. Dieser Folgeerscheinung sollte durch den
Steuerzuschlag begegnet werden.

Inzwischen hat es sich gezeigt, dass die sogenannten superlangen Zigaretten auf dem schweizerischen Markt nicht recht FUSS zu fassen vermochten. Ihr Anteil an der Inlandproduktion beträgt bloss ca. 1,5 Prozent. Die seinerzeit vorausgesehenen fiskalischen Auswirkungen dürften in den nächsten Jahren nicht eintreten.

Eine gewisse Mehrbelastung ergibt sich übrigens automatisch infolge des höheren Durchschnittsgewichtes je 1000 Stück (s. Anmerkung l zum Steuertarif).

Die bisherigen Erfahrungen und die absehbare Entwicklung rechtfertigen die mit dem Steuerzuschlag verbundene Beeinflussung von Produktion und Importhandel - zumindest einstweilen - nicht. Wir schlagen daher vor, es im

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Sinne einer vorsorglichen Massnahme dem Bundesrat anheimzustellen, den fraglichen Steuerzuschlag nötigenfalls anzuordnen. Die Anmerkung 3 zum Steuertariffür Zigaretten erhält damit in der neuen Gesetzes vorläge nachstehenden Wortlaut: 3. Zigaretten bis und mit 1350 g je 1000 Stück mit einer Länge (einschliesslich Filter und Mundstück) von über 90 mm kann der Bundesrat mit einem Zuschlag zum Steuersatz von höchstens 20 Prozent belegen.

lu. Verfassungsmässigkeit Die Verfassungsgrundlagen, welche im Ingress des von Ihnen am 5. Oktober 1967 beschlossenen Gesetzes angeführt worden sind, erfahren durch die Streichung von Artikel 48 keine Änderung.

Artikel 3l619 der Bundesverfassung bildet die Grundlage für die Massnahmen zur Erhaltung, Förderung und Rationalisierung des inländischen Tabakanbaues (Art. 27 bis 29 des beigefügten Gesetzesentwurfs), sowie für die vorläufige Weiterführung der Steuerermässigungen zugunsten der kleinen und mittleren Betriebe der Tabakindustrie. Dass diese Verfassungsgrundlage für die in Artikel 12 getroffene neue Ordnung vom Parlament als gegeben betrachtet worden ist, geht aus dem amtlichen Bulletin des Nationalrates (Sommer-Session 1967, Seiten 272 und 297) und des Ständerates (Herbst-Session 1967, Seite 297) eindeutig hervor.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. August 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Spühler Der Bundeskanzler : Huber

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(Entwurf)

Bundesgesetz über die Tabakbestewerung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31Ms, 32 und 41bla, Absatz l, Buchstabe c und Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. August 1968, beschliesst: Einleitung

Art. l 1

I. Fiskalische Belastung des Tabaks

Der Bund erhebt eine Steuer auf Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier in Blättchen oder Hülsen (Tabaksteuer).

2 Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe der Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere werden durch die Tabaksteuerverordnung naher festgelegt.

II. Behörden

Die Oberzolldirektion erlässt hinsichtlich der Abgaben auf Tabakfabrikaten und Zigarettenpapieren (Tabaksteuer, Zoll, Warenumsatzsteuer) alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind.

Sie ist ermächtigt, den im Register der Hersteller, Importeure und Rohmaterialhändler eingetragenen Firmen Weisungen über die für die Abgabenerhebung und -rückerstattung sowie zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben, Nachweise und Vorkehren zu erteilen.

III. Anwendbares Recht

Soweit dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen nicht eigene Bestimmungen enthalten, finden auf die Tabaksteuer die für die Zölle geltenden Vorschriften entsprechend

Art. 2

Art. 3

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Anwendung, einschliesslich jener iiber den Bezug besonderer Gebiihren bei der Handhabung der Zollgesetzgebung.

Erster Abschnitt

Gegenstand der Steuer und Steuerpflicht

Art. 4 1

Der Steuer unterliegen: a. die im Inland gewerbsmassig hergestellten, verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sowie die eingefiihrten Tabakfabrikate; b. die im Inland gewerbsmassig hergestellten, verbrauchsfertigen Zigarettenpapiere sowie die eingefiihrten Zigarettenpapiere in Blattchen oder Hulsen.

I. Gegenstand der Steuer

2

Der Steuer unterliegen nicht: a. tabakahnliche Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten; b. unter Vorbehalt der anzuordnenden Kontrollmassnahmen Zigarettenpapier, das zur Herstellung von nichttabakhaltigen Erzeugnissen verwendet wird.

3

Als verbrauchsfertig gelten Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die bis zum Verbrauch keinem weiteren gewerbsmassigen Produktionsvorgang unterliegen.

4

Als Inland gilt das Zollinland. Dieses umfasst das Gebiet der Schweiz mit den Zollanschlussgebieten, aber ohne die Zollfreibezirke und ohne die Zollausschlussgebiete.

Art. 5 Von der Steuer sind befreit: a. eingefuhrte Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfugigem Steuerbetrag, unter Vorbehalt der in der Tabaksteuerverordnung festzulegenden nahern Bestimmungen; b. eingefuhrte Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die gemass Artikel 14, Ziffer 5 und 6 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 19251) iiber das Zollwesen zollfrei zugelassen werden; c. Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die nicht f iir den Verbrauch bestimmt sind.

l

)KS6,465; AS 1959,1346.

II. Steuerbefreiung

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Art. 6 III. Steuerpflichtige

Steuerpflichtig sind: a. für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere die Hersteller des verbrauchsfertigen Produkts; b. für die eingeführten Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere die Zollzahlungspflichtigen.

Art. 7 IV. Steuernachfolge

1

Der Steuernachfolger tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden steuerlichen Pflichten und Rechte eines ändern ein.

2 Steuernachfolger sind: a. die Erben beim Tode eines Steuerpflichtigen oder eines Steuernachfolgers. Der Erbe wird von der Zahlungspflicht soweit befreit, als er nachweist, dass die zu entrichtende Steuer seinen Anteil am Nachlass mit Einschluss seiner Vorempfänge übersteigt; b. die unbeschränkt haftenden Teilhaber oder deren Erben nach Auflösung einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit; c. die juristische Person, die von einer ändern juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.

3 Kommen mehrere Steuernachfolger in Betracht, so hat jeder für sich die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten selbständig zu erfüllen und kann die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbständig ausüben. Jeder Steuernachfolger befreit die ändern nach Massgabe seiner Zahlung; seine Rückgriffsrechte richten sich nach dem unter den Steuernachfolgern bestehenden Rechtsverhältnis.

Art. 8 V. Mithaftung für die Steuer

1

Mit dem Steuerpflichtigen oder Steuernachfolger haften solidarisch: a. für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person oder Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit: die mit der Liquidation' betrauten Personen, auch im Konkurs oder Nachlassverfahren, bis zum Betrage des Liquidationsergebnisses; b. für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.

353 2

Die Haftung der in Absatz l bezeichneten Personen entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.

Zweiter Abschnitt Entstehung und Berechnung der Steuer

Art. 9 Die Steuerschuld entsteht: a. für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, sobald sie für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind; b. für die eingeführten Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere gemäss den für die Entstehung der Zollzahlungspflicht geltenden Vorschriften.

2 Werden im Inland hergestellte Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an nicht im Register gemäss Artikel 13 eingetragene Personen oder Firmen abgegeben oder sonstwie aus dem Herstellerbetrieb entfernt, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerschuld des Herstellers, sobald die Ware den Betrieb verlässt, und zwar nach Massgabe des Ansatzes für das höchstbelastete verbrauchsfertige Fabrikat.

Art. 10 1 Die Steuer wird bemessen: a. für Zigarren und Zigaretten für je 1000 Stück nach dem Durchschnittsgewicht von 1000 Stück und dem Kleinhandelspreis eines Stücks; b. bei Schnittabak für jedes Kilogramm Eigengewicht nach dem Kleinhandelspreis des Kilogramms Eigengewicht; c. bei Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie bei Zigarrenabschnitten für das Kilogramm Eigengewicht nach dem Eigengewicht; d. bei Zigarettenpapier für jedes Blättchen und jede Hülse.

2 Wo der Kleinhandelspreis für den Steuersatz mitbestimmend ist, richtet sich dieser für Sortiments- und Spezialpackungen nach dem Preis der üblichsten Kleinhandelspackung. Die Begriffe Sortiments- und Spezialpackungen werden durch die Tabaksteuerverordnung näher festgelegt.

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i. Entstehung schifi!?"""

n. Bemessungssrundlase

Art. 11 Die Steuer auf den Tabakfabrikaten wird nach den diesem m. Berechnung Gesetz beigefügten Tarifen berechnet. Die Steuer auf Zigaretten- fl^Sü^fe) papier beträgt 0,3 Rappen je Blättchen oder Hülse.

1

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IV. Sleuerermassigungen

2 Der Bundesrat kann die Steuersätze a. um höchstens 20 Prozent ermässigen, wenn die Lage des Rohtabakmarktes es erfordert; b. um höchstens 20 Prozent erhöhen, wenn die laufenden Einnahmen des Spezialfonds gemäss Artikel 111 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Deckung der Beiträge des Bundes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht ausreichen; c. um höchstens das Siebenfache erhöhen für Zigarren mit Deckblatt aus anderem Material als natürlichen Tabakblättern.

3 Werden die Kleinhandelspreise der Tabakfabrikate sämtlicher Preisklassen des entsprechenden Tarifs erhöht, so kann der Bundesrat die Preisgrenzen im Tarif heraufsetzen, sofern ihm die sonst eintretende Erhöhung der Steuerbelastung aus wirtschaftlichen Gründen als unerwünscht erscheint. Findet eine Preiserhöhung bloss in einzelnen Preisklassen statt, so kommt eine Heraufsetzung der Preisgrenzen im Tarif nur in Betracht, wenn der neue Preis unter der oberen Grenze der nächsthöheren Preisklasse liegt.

Art. 12 1 Der Bundesrat gewährt den kleinen und mittleren Betrieben zur Förderung der Produktivität Steuerermässigungen. Er ist ermächtigt, die Ermässigungen für Zigarettenhersteller ein Jahr und jene für Zigarren- und Schnittabakhersteller vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzuheben.

2 Trifft die Tabakindustrie geeignete Massnahmen zur Förderung der Produktivität der kleinen und mittleren Betriebe der Zigarren- und Schnittabakherstellung, so kann der Bundesrat die Steuersätze um höchstens 20 Prozent herabsetzen.

Dritter Abschnitt

Steuererhebung und Steuerrückerstattung I. Grundlagen 1. Register der Hersteller, Importeure und Roflmaterialhândler

Art. 13 Die Oberzolldirektion führt ein Register a. der Hersteller von Tabakfabrikaten oder Zigarettenpapier; b. der Importeure von Tabakfabrikaten oder Zigarettenpapier zum Weiterverkauf; c. der Importeure und der Händler mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial.

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!) BS 8,447.

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Wer im Inland gewerbsmässig Tabakfabrikate oder Zigarettenpapier herstellt oder zum Weiterverkauf einführt, wer Rohmaterial einführt oder im Inland gewerbsmässig Handel mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial betreibt, hat sich zur Eintragung in das entsprechende Register bei der Oberzolldirektion anzumelden.

3 Die Eintragung setzt voraus : a. für die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung, die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14 und die Leistung einer Sicherheit gemäss Artikel 21 ; b. für Importeure und Händler von Rohmaterial den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung und die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14.

1 Jede Änderung der Firma, des Wohnsitzes, der Geschàftsniederlassung oder der geschäftlichen Betätigung ist der Oberzolldirektion zu melden. Firmen, die ihre Geschäftstätigkeit, ihren Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung im Inland aufgeben, werden im Register gelöscht.

6 Der Begriff Rohmaterial wird durch die Tabaksteuerverordnung näher festgelegt.

Art. 14 i Durch einen bei der Oberzolldirektion zu hinterlegenden 2.Reverser Revers hat sich zu verpflichten: Hersteller, ^ Importeure a. der Hersteller von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier: "j^naS"6" das von ihm eingeführte oder im Inland erworbene Rohmaterial sowie die von ihm hergestellten oder aus der inländischen Produktion erworbenen, nicht verbrauchsfertigen Tabakfabrikate im eigenen Betrieb weiterzuverarbeiten oder nur an im Register eingetragene Firmen abzugeben; b. der Importeur und Händler von Rohmaterial zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier in Blättchen oder Hülsen : das Rohmaterial nur an im Register eingetragene Firmen abzugeben; c. der Hersteller von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier, der Importeur von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier zum Weiterverkauf sowie der Importeur und Händler von Rohmaterial : die durch dieses Gesetz und die Tabaksteuerverordnung aufgestellten Handelsvorschriften zu befolgen.

356 2

3. Kontrollmassnahmen

4, Handelsvorschriften

Den durch Revers Verpflichteten werden Kontrollnummern zugeteilt.

Art. 15 1 Die Hersteller von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier sowie die Importeure und Händler von Rohmaterial haben eine umfassende, auch Lagerbestände und -bewegungen verzeichnende Kontrolle zu führen, deren Bestandteile und Einrichtungen durch die Oberzolldirektion bestimmt werden. Sie haben diese Kontrolle sowie die Geschäftsbücher mit den Belegen während zehn Jahren aufzubewahren, sie der Oberzolldirektion auf Verlangen vorzulegen oder einzureichen und der Oberzolldirektion über alle Tatsachen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, Auskunft zu erteilen. Die Oberzolldirektion ist zudem befugt, Fabrikationsanlagen, Warenlager und andere Geschäftsräumlichkeiten durch ihre Organe jederzeit ohne Voranmeldung zu kontrollieren.

2 Rohmaterial darf nur mit Bewilligung der Oberzolldirektion zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tabakfabrikaten abgegeben oder verwendet werden. Für zollfrei eingeführtes Rohmaterial ist zudem das Zollbetreffnis nachzuentrichten.

3 Rohmaterial und noch nicht versteuerte Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere dürfen nur mit Bewilligung der Oberzolldirektion vernichtet werden.

Art. 16 Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen: a. den Kleinhandelspreis in Schweizerwährung; b. die Reversnummer oder Firmenbezeichnung des inländischen Herstellers oder des Importeurs. DieseAngabe ist auch auf jeder Zigarette anzubringen; ausgenommen sind eingeführte Zigaretten, sofern die nämliche Marke im Inland nicht hergestellt wird; c. bei Schnitt-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie bei Zigarrenabschnitten zudem das Gewicht des Inhalts.

Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die unter Zollkontrolle ausgeführt werden, sind die Angaben gemäss Buchstaben a und b hiervor nicht erforderlich.

2 Für die hiernach genannten verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sind nur folgende Kleinhandelspackungen zulässig: a. Zigarren und Zigaretten: höchstens 100 Stück, ausgenommen Sortimentspackungen ; 1

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b. Feinschnitt-Tabak: höchstens 250 Gramm Inhalt; c. anderer Schnittabak als Feinschnitt: höchstens 1000 Gramm Inhalt.

3 Im Inland hergestelltes verbrauchfertiges Zigarettenpapier darf nur in Form von Heftchen mit unmittelbar verwendbaren Blättchen oder von verpackten Hülsen den Herstellerbetrieb verlassen, eingeführtes Zigarettenpapier nur in dieser Form an Kleinhändler und Verbraucher abgegeben werden. Gestaltung und Inhalt der Heftchen und der Hülsenpackungen werden durch die Oberzolldirektion vorgeschrieben.

4 Um die Durchführung dieses Gesetzes zu sichern, können in der Tabaksteuerverordnung den Herstellern und Wieder verkaufern von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier weitere Verhaltenspflichten auferlegt werden.

Art. 17 Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigaretten- n. veraniasorten setzt die Oberzolldirektion den anwendbaren Steuersatz fSu'ng'der'" gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Be- Steu=r Stimmungen der Tabaksteuerverordnung einzureichen sind, £a^.abakrabn~ 1

Zum Voraus fest.

a. Steuersatz fur

2

Für Zigarren- und Zigarettensorten, die von einem Impor- zìgarStèn" teur regelmässig eingeführt werden, wird der Steuersatz auf Antrag ebenfalls gemäss Absatz l festgesetzt.

Art. 18 Die Steuer auf den im Inland hergestellten Tabakfabrikaten *. steuerbetrag wird auf Grund der vom Hersteller der Oberzolldirektion monatlich einzureichenden Steuerdeklaration festgesetzt.

2 Die Steuerdeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet, vorbehaltlich des Ergebnisses der amtlichen Prüfung, die Grundlage für die Festsetzung des Betrages der Steuer im Einzelfalle.

3 Die Steuer auf den eingeführten Tabakfabrikaten wird von den Zollämtern auf Grund der ihnen einzureichenden Deklarationen festgesetzt. Diese sind vom Importeur zu unterzeichnen, ausgenommen für diejenigen Postsendungen, bei denen die Steuer gestützt auf die vom Versender ausgestellte Zolldeklaration festgesetzt wird, sowie für die mündlich deklarierten Einfuhren im Reisenden- und Grenzverkehr.

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Art. 19 Die Steuer ist mit dem Zeitpunkt der Festsetzung vollstreck- c. Entrichtung bar. Firmen, die eine Sicherheit gemäss Artikel 21 geleistet haben, ist gestattet, die Steuer innert 60 Tagen seit der Mitteilung ihrer 1

358 Festsetzung zu entrichten. Ausnahmsweise können weitere Zahlungsfristen eingeräumt werden. In diesem Falle sowie bei verspäteter Zahlung ist der Steuerbetrag zu einem vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement festgesetzten Satz zu verzinsen.

2 Bei den in Artikel 18, Absatz 3 vorbehaltenen Einfuhren im Post-, Reisenden- und Grenzverkehr ohne schriftliche Deklaration des Importeurs ist die Steuer nach den für die Zölle geltenden Vorschriften zu entrichten.

Art. 20 2. Zigarettenpapier

1

Die Steuer auf im Inland hergestelltem oder auf eingeführtem Zigarettenpapier ist mittels amtlicher Banderolen zu entrichten, die bei der Oberzolldirektion gegen Bezahlung des entsprechenden Steuerbetrages zu beziehen sind. Für Zigarettenpapier, das nicht von im Register gemäss Artikel 13 eingetragenen Firmen und Personen eingeführt wird, werden die Banderolen gegen Bezahlung des entsprechenden Steuerbetrages von den Zollämtern abgegeben.

2 Die Banderolen sind durch die Steuerpflichtigen nach den Vorschriften der Tabaksteuerverordnung anzubringen.

Art. 21 III. Sicherheitsleistung und Steuerpfandrecht

1

Die im Register gemäss Artikel 13 eingetragenen Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapieren haben eine Sicherheit in den durch Artikel 66 bis 72 des Bundesgesetzes vom I.Oktober 1925 über das Zollwesen vorgesehenen Formen zu leisten. Die Sicherheit haftet für alle sich aus der Tabaksteuer-, Zoll- und Warenumsatzsteuerpflicht des Herstellers und des Importeurs ergebenden und damit im Zusammenhang stehenden Forderungen der Zollverwaltung. Sie darferst freigegeben werden, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind. Die Höhe der Sicherheit wird durch die Oberzolldirektion bestimmt.

2 An Tabakfabrikaten und Zigarettenpapieren, für die die Abgabenschuld entstanden ist, besteht ein gesetzliches Pfandrecht des Bundes (Tabaksteuerpfandrecht). Die für das Zollpfandrecht geltenden Vorschriften finden entsprechend Anwendung.

Art. 22 L

iv. N achterIst infolge Irrtums der Zollverwaltung eine geschuldete eSattun^von" Steuer gar nicht oder zu niedrig oder ein rückvergüteter SteuerAmts wegen betrag zu hoch festgesetzt worden, so wird der entgangene Betrag nachgefordert, solange nicht die Verjährung gemäss Artikel 23 eingetreten ist.

359 2

Wird bei der amtlichen Nachprüfung der Steuerveranlagung oder bei Betriebskontrollen festgestellt, dass eine Steuer zu Unrecht erhoben worden ist, so wird der zu viel bezahlte Betrag von Amts wegen zurückerstattet.

Art. 23 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des v. Verjährung Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Eine hinterzogene Steuer verjährt nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt ist.

a Die Verj ährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens über die Steuerpflicht oder die Steuerforderung.

3 Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruches gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

4 Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.

Art. 24 1 Die Steuer auf im Inland hergestellten Tabakfabrikaten VI. Rückerstattung und Verund Zigarettenpapieren wird dem Hersteller rückerstattet: gütung a. für Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die unter Zoll- 1. Im Inland hergestellte kontrolle über die von der Oberzolldirektion bestimmten Waren Zollämter in das Zollausland, ausgenommen Zollfreibezirke, ausgeführt werden; b. für Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die sich noch beim Hersteller befinden oder die dieser vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, sofern sie innert zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer der Oberzolldirektion in unveränderter Kleinhandelspackung vorgewiesen und unter deren Kontrolle unbrauchbar gemacht oder für die Wiederverwendung in der Fabrikation hergerichtet werden. Anstelle der Unbrauchbarmachung kann die unentgeltliche Abgabe an Institutionen, die sich ausschliesslich mit der sozialen Fürsorge für Arme, Kranke, Invalide und alte Leute befassen, bewilligt werden; c. für Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die nachweislich im Betriebe des Herstellers durch höhere Gewalt oder Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind.

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Die Frist für die Einreichung von Rückerstattungsgesuchen und das Verfahren werden durch die Tabaksteuerverordnung bestimmt.

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Bei Wiedereinfuhr ausgeführter Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere ist die zurückerstattete Steuer wieder zu entrichten.

Art. 25 2. Eingeführte Waren

Die Rückerstattung bezahlter Steuern auf eingeführten Tabakfabrikaten und eingeführtem Zigarettenpapier richtet sich nach den für die Zölle geltenden Vorschriften.

Art. 26

s. Tabaklauge

Der Bundesrat ist ermächtigt, auf der bei der Herstellung von Zigarren im Inland anfallenden Tabaklauge Vergütungen zu gewähren.

Vierter Abschnitt

Inlandtabak

I. Betträge zugunsten der Inlandproduktion

Art. 27 Zur Erhaltung, Förderung und Rationalisierung des inländischen Tabakanbaus gewährt der Bund aus dem Steuerertrag der mit Inlandtabak hergestellten Tabakfabrikate Beiträge. Die Massnahmen sind insbesondere so anzuwenden, dass die Tabakpflanzer für den angebotenen Tabak guter Qualität in den Gemiss von Preisen kommen, die die mittleren Produktionskosten des Tabaks in rationell geführten und zu normalen Bedingungen übernommenen landwirtschaftlichen Betrieben im Durchschnitt mehrerer Jahre decken. Die Beiträge werden einer zu bildenden Organisation der Tabakpflanzer ausgerichtet.

2 Der Bundesrat legt die gemäss Absatz l erforderlichen Massnahmen im einzelnen fest.Insbesondere setzt er nach Anhören der beteiligten Kreise die Produzentenpreise nach Sorten und Qualitäten sowie die Zuschläge für die Übernahme- und Fermentationskosten fest und bestimmt danach die Höhe der Beiträge.

1

Art. 28 II. Übernahme durch die Hersteller yon Tabakfabrikaten

1

Die Tabaksteuerverordnung regelt die Vermittlung des Inlandtabaks an die Hersteller von Tabakfabrikaten.

2 Der Bundesrat kann die Hersteller von Tabakfabrikaten zur Übernahme von Inlandtabak in einem zumutbaren Verhältnis zu dem von ihnen verarbeiteten Importtabak verpflichten. Die Übernahmepflicht ist jedoch auf den Ernteertrag einer gesamten Anbaufläche von 1000 Hektaren beschränkt.

361

Art. 29 Für die Durchführung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Massnahmen kann der Bundesrat die Kantone und Organisationen der Wirtschaft zur Mitwirkung heranziehen. Die zur Mitwirkung herangezogenen Stellen und Personen unterstehen in bezug auf ihre Schweigepflicht denfür die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

III. Heranziehung der Kantone und von Organisationen

Fünfter Abschnitt Rückerstattung von Beiträgen und Vergütungen

Art. 30 Beiträge und Vergütungen des Bundes sind zurückzuerstatten, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt wurden oder wenn die an sie geknüpften Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt wurden.

2 Der Rückforderungsanspruch kann von der Oberzolldirektion binnen einer Frist von fünf Jahren, vom Zeitpunkt an gerechnet, da die zuständigen Organe des Bundes vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit dem Entstehen des Anspruchs, erhoben werden.

Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese als Rückforderungsfrist.

3 Die Rückforderungsfrist wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Rückleistungspflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

1

Voraussetzungen und Verfahren der Rückerstattung

Sechster Abschnitt Rechtsmittel

Art. 31 1

Verfügungen der Oberzolldirektion können innert 30 Tagen i. Einsprache nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.

a Die Einsprache ist schriftlich bei der Oberzolldirektion einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründimg dienenden Tatsachen anzugeben. Die Beweismittel sollen in der Einsprache bezeichnet und ihr, soweit möglich, beigelegt werden.

3 Ist gültige Einsprache erhoben worden, so hat die Oberzolldirektion ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.

Bundesblatt. 120.Jahrg.Bd.n

23

362 4

Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzug der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid dem Gesetz nicht entspricht.

5 Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Art. 32 II. Zollbeschwerde

Verfügungen der Zollämter sowie Verfügungen und Entscheide der Zollkreisdirektionen können durch Beschwerde gemäss Artikel 109ff. des Bundesgesetzes vom I.Oktober 1925 über das Zollwesen angefochten werden.

Art. 33 III. Verwaltungsgerichtliche Beschwerde

1

Die Einsprache- und Beschwerdeentscheide der Oberzolldirektion können innert 30 Tagen nach der Eröffnung angefochten werden, und zwar, wenn es sich um die Festsetzung eines Steuerbetrages handelt, durch Beschwerde bei der eidgenössischen Zollrekurskommission und in allen anderen Fällen durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

2 Für das Verfahren vor der eidgenössischen Zollrekurskommission finden die in bezug auf die Festsetzung eines Zollbetrages geltenden Bestimmungen, für jenes vor dem Bundesgericht die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 0 über die Organisation der Bundesrechtspflege Anwendung.

Richtet sich die Beschwerde an die Zollrekurskommission auch gegen eine gleichzeitig mit der Steuerveranlagung erfolgte Zollfestsetzung, so beträgt die Frist für deren Anfechtung ebenfalls 30 Tage.

Siebenter Abschnitt Strafbestimmungen

I. Widerhandlungeu 1. Fälschung amtlicher Banderolen

Art. 34 Die für die Entrichtung der Steuer auf Zigarettenpapier zu verwendenden amtlichen Banderolen (Art. 20) sind amtliche Wertzeichen im Sinne der Artikel 245, 247, 249 und 340 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19372). Fälschungsdelikte werden nach diesen Bestimmungen verfolgt und beurteilt.

') BS 3, 531.

2 ) BS 3,203.

363

Art.35 Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum , , , . . .

-, Vorteil eines ändern, a. dem Bunde Steuern auf Tabakfabrikaten oder auf Zigarettenpapier vorenthält, b. im Inland hergestellte Tabakfabrikate oder Zigarettenpapiere, die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt oder sonstwie aus dem Herstellerbetrieb entfernt, c. vorgeschriebene Banderolen anzubringen unterlässt, d. eine ungerechtfertigte Rückerstattung oder Ermässigung von Steuern oder einen ändern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt, wird wegen Hinterziehung mit Busse bis zu 30000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

2 Wer die Zollverwaltung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von erheblichen Tatsachen arglistig irreführt oder deren Irrtum arglistig benutzt und dadurch sich oder einem ändern einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, wird wegen Steuerbetrugs mit Gefängnis oder Haft oder mit Busse bis zu dem in Absatz l genannten Betrag bestraft. Mit Bezug auf Freiheitsstrafen ist Artikel 41 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 anwendbar.

3 Ist infolge einer Hinterziehung oder eines Steuerbetruges zu Unrecht eine Steuer nicht erhoben oder nicht entrichtet oder zurückerstattet oder ermässigt worden, so ist diese Steuer samt Zins ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten oder wiedereinzuzahlen; Täter und Teilnehmer haften für diesen Betrag solidarisch mit dem Steuerpflichtigen oder demjenigen, dem die Steuer zu Unrecht zurückerstattet worden ist.

4 Die Leistungs- oder Rückleistungspflicht gemäss Absatz 3 verjährt nicht, solange Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.

Art. 36 1 Wer die gesetzmässige Durchführung der Steuern auf Tabakfabrikaten oder auf Zigarettenpapier gefährdet, indem er Vorsatzlieh oder fahrlässig a. der Pflicht zur Anmeldung als Hersteller, Importeur oder Händler, zur Einreichung von Deklarationen, zu Meldungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage der Kontrollen, Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt, 1

2.mnterSteuerbetrug

Ziehung und

3. Steuersefahrduns

364

b. in einer Anmeldung, Deklaration oder Meldung oder in einem Antrag auf Ermässigung oder Rückerstattung von Steuern unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt, c. als Steuerpflichtiger oder als Dritter unrichtige Auskünfte erteilt, d. der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, Kontrollen und Belegen zuwiderhandelt, e. die ordnungsgemässe Durchfühurng einer Buchprüfung, einer amtlichen Kontrolle oder eines Augenscheins erschwert, behindert oder verunmöglicht, /. Rohmaterial zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfabrikaten an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt, g. Rohmaterial zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tabakfabrikaten ohne Bewilligung der Oberzolldirektion abgibt oder verwendet, wird mit Busse bis zu 20000 Franken bestraft.

2 Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz l, Buchstabe e bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.Dezember 1937 vorbehalten.

4. Steucrhehlerei

5. Unrechtmassige Erlangung von Beiträgen

Art. 37 Wer Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, von denen er weiss oder annehmen muss, dass die auf ihnen geschuldete Steuer im Sinne von Artikel 35, Absätze l und 2 hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonstwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.

Art. 38 Wer sich oder einem ändern zu Unrecht einen Beitrag oder eine Vergütung auf Grund der Tabaksteuergesetzgebung verschafft oder zu verschaffen versucht, wer den an einen Beitrag oder eine Vergütung geknüpften Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 20000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

1

365 2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Zweifachen des unrechtmässigen Vorteils.

3 Bei arglistiger Irreführung der für die Bewilligung oder Ausrichtung eines Beitrages oder einer Vergütung oder für deren Rückforderung gemäss Artikel 30 zuständigen Stelle findet Artikel 35, Absatz 2 sinngemässe Anwendung.

Art. 39 Wer den Handelsvorschriften zuwiderhandelt, wer als registrierter Hersteller, Importeur oder Rohmaterialhändler die Änderung der Firma, des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder geschäftlichen Betätigung zu melden unterlässt, wer sonst einer Vorschrift dieses Gesetzes über die Steuer auf Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier, einer Ausführungsverordnung, einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

1

2

6. Ordnungswidrigkelten

Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.

Art. 40 Die Verfolgung der Widerhandlungen, mit Ausnahme der 7. Allgemeine Ordnungswidrigkeiten, verjährt in fünf Jahren. Durch Unter- f*^TM^^01 brechung kann die Verjährung nicht um mehr als die Hälfte der ordentlichen Frist hinausgeschoben werden.

2 Die Verjährung der Strafverfolgung ruht während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens über die Steuerpflicht, den Rückerstattungsanspruch oder die Rückleistungspflicht.

3 Die Strafe einer Ordnungswidrigkeit verjährt in zwei Jahren, die Strafe einer sonstigenWiderhandlung in fünf Jahren.

4 Im übrigen finden auf die Verjährung die Artikel 284 und 285 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 *) über die Bundesstrafrechtspflege Anwendung.

1

Art. 41 1

Anstiftung und Gehilfenschaft zu den Widerhandlungen, mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeiten, sind strafbar.

') BS 3, 303.

b. Teilnahme; Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

366 2

Wird eine Widerhandlung im Geschäftsbetrieb oder bei Besorgung der Angelegenheiten einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen ändern begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben.

3 Die juristische Person, die Gesellschaft oder die Einzelfirma, haften solidarisch mit dem Täter für die Bussen und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch den Täter zu bewirken. Auf Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, Auftraggeber und Vertretene findet diese Vorschrift sinngemäss Anwendung. Den Mithaftenden stehen im Verfahren die gleichen Rechte zu wie dem Beschuldigten.

4 Fällt nach den Umständen nur eine Busse von nicht mehr als 2000 Franken in Betracht, so wird die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit als solche bestraft und von einer Verfolgung der nach Absatz 2 strafbaren Personen Umgang genommen.

Art. 42 c. zusammenErfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer mehrerer straf- Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer oder eines Steuerbarer Handbetruges und eines Zollvergehens, so kommt die für die schwerere ungen Widerhandlung verwirkte Strafe zur Anwendung. Das Zusammentreffen gilt als erschwerender Umstand.

n. verfahren

Art. 43 Die Widerhandlungen gemäss Artikel 3 5 bis 39 werden durch die Oberzolldirektion verfolgt und beurteilt. Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement kann diese Befugnisse in Abstufungen den Zollkreisdirektionen und den Zollämtern übertragen.

2 Hält das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe für gegeben, so überweist die Oberzolldirektion die Akten dem zuständigen Strafgericht.

3 Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen und Institutionen der Wirtschaft sind im Rahmen dieser Aufgaben gleich den Behörden zur Rechtshilfe an die mit der Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz betrauten Amtsstellen verpflichtet.

4 Im übrigen finden auf die Widerhandlungen gegen die Tabaksteuergesetzgebung die für Zollübertretungen geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung.

1

367

Art. 44 In schweren Fallen von Hinterziehung oder Gefahrdung der Steuer oder eines Steuerbetruges kann die Oberzolldirektion den Geschaftsbetrieb, in dem die Widerhandlung begangen worden ist, bis zu fiinf Jahren im Register der Hersteller, Importeure oder Rohmaterialhandler streichen oder von der Aufnahme in dieses Register ausschliessen.

2 In schweren Fallen der unrechtmassigen Erlangung eines Beitrages oder einer Vereitelung der Riickforderung kann die Oberzolldirektion den Tater und den von ihm vertretenen Geschaftsbetrieb auf die Dauer von hochstens fiinf Jahren vom Bezug von Beitragen ausschliessen.

1

III Massnabmen

Achter Abschnitt Schluss- und Ubergangsbestimmungen

Art. 45 Kapitel 24 des dem Bundesgesetz vom 19.Juni 1959 0 iiber den schweizerischen Zolltarif (Zolltarifgesetz) beigefiigten Generaltarifs erhalt die im Anhang V zu diesem Gesetz enthaltene Fassung.

Art. 46 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: a. der vierte Abschnitt des zweiten Teils und der Anhang «Tarif der Tabakz6Ue» des Bundesgesetzes vom 20.Dezember 1946 iiber die Alters- und Hinterlassenenversicherung; b. Ziffer IV, Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19.Dezember 1963a) betreffend Anderung des Bundesgesetzes iiber die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

I. Tarifder Tabakzölle

ir. Aufhebung bisherlgen Rechts

Art. 47 1

Im Inland hergestellte Tabakfabrikate, die vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anf iir die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt werden, unterliegen der Besteuerung gemass diesem Gesetz. Sie sind von den noch vorhandenen, bereits versteuerten Waren getrennt zu lagern und in ein besonderes Konto der Fabrikationsbuchhaltung einzutragen.

*) AS 1959,1343.

z ) AS 1964,285.

m. Obergangsrecht

368 2

Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits entrichtete Eingangszölle auf eingeführtem Rohmaterial der ZolltarifNr. 2401 und Fabrikationsabgaben werden an die Hersteller oder Importeure, bei denen sich die damit belastete Ware an diesem Tage befindet, vergütet. Für am Tage des Inkrafttretens auf Privatlager gemäss Artikel 42 des Bundesgesetzes vom I.Oktober 1925 über das Zollwesen befindliches Rohmaterial ist der Zoll nicht mehr zu entrichten. Herstellern, die am Tage des Inkrafttretens Vorräte an unversteuertem Inlandtabak besitzen, werden für die aus diesem Vorrat monatlich in Verarbeitung genommenen Mengen folgende Steuergutschriften erteilt: Franken

auf Tabak für die Herstellung von Zigarren Pfeifen-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak Zigaretten

^net"8 60.360.945.-

Die Hersteller von Tabakfabrikaten und Importeure von Rohmaterial haben der Oberzolldirektion gemäss deren Weisungen innert zehn Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Inventare über die sich am Tage des Inkrafttretens bei ihnen befindlichen Inlandtabake, verzollten und versteuerten Rohmaterialien und versteuerten, noch nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackten Tabakfabrikate einzusenden.

Art. 48 iv. inkraftvoUzugnd

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Anhang l

Steuertarif für Stumpen, Zigarillos, Kiel und Kopfzigarren

Steuersatz je 1000 Stück Kleinhandelspreis für das Stück (Preisklassen)

Bis 2 kg Durchschnittsgewicht je 1000 Stück ohne Mundstück und Filter

Tarif grenze

bis bis bis bis bis bis 12 Rp. 15 Rp. 17 Rp. 19 Rp. 22 Rp. 27 Rp.

bis 30 Rp.

bis 40 Rp.

bis bis 50 Rp. 60 Rp.

bis bis bis bis bis SORp. 100 Rp. 120 Rp. 150 Rp. 200 Rp.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Ir.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

2.60

2.75

2.85

2.95

3.10

3.35

3.60

4.10

4.60

5.10

6.10

7.10

8.10

kg 3

kg 3,5

kg 4

kg 45

kg 5

kg 5,5

kg 6

kg 6,5

kg 7

kg 7,5

kg 8

kg 9

kg 10

Fr.

9.60

kg 11

Fr.

12.10

kg 12

Anmerkungen 1. Für je 500 g Mehrgewicht (oder Bruchteile davon) je 1000 Stück erhöht sich der Steuersatz um 80 Rappen bis zur Tarifgrenze der Preisklasse. Ist die für jede Preisklasse festgesetzte Tarifgrenze überschritten, so gilt der überschiessende Teil des Erzeugnisses für die Steuerberechnung als besonderes Stück. Für Zigarren mit einem Durchschnittsgewicht je 1000 Stück bis 1,750 kg ermässigt sich der Steuersatz um 40 Rappen.

2. Für Zigarren von über 200 Rappen das Stück im Gewicht bis 12 kg je 1000 Stück steigt der Ansatz um Fr. 2.50 je 50 Rappen Mehrpreis oder Bruchteile davon ; für schwerere Zigarren «höht sich der Ansatz zusätzlich um Fr. l .60 je kg Mehrgewicht oder Bruchteile davon.

3. In begründeten Fällen kann die Oberzolldirektion Überschreitungen des Durchschnittsgewichtes je 1000 Stück bis zu 3 Prozent bei der Besteuerung ausser acht lassen und für Zigarren, die wegen Fehlfarbe des Deckblattes nicht zum normalen Kleinhandelspreis verkäuflich sind, den Steuersatz so festsetzen, dass eine unbillige Belastung vermieden wird.

u> os vo

370

Anhang II

Steuertarif für Toscani und Virginia Steuersatz je 1000 Stück a. Toscani - ganze Kleinhandelspreis für das Stück (Preisklassen)

bis 25 Rp bis 45 Rp bis 65 Rp über 65 Rp

Durchschnittsgewicht je 1000 Stück bis 5,5 kg

bis 6,5 kg

bis 7,5 kg

über 7,5 kg

Fr.

Fr.

5.70 6.70 7.70 8.70

7.-- 8.-- 9.-- 10.--

Fr.

8.30 9.30 10.30 11.30

Fr.

9.60 10.60 11.60 12.60

b. Virginia Kleinhandelspreis für das Stuck (Preisklassen)

bis 25 Rp bis 45 Rp bis 65 Rp über 65 Rp

. .

....

Durchschnittsgewicht je 1000 Stück bis 4,5 kg

bis 5,5 kg

bis 6,5 kg

über 6,5 kg

Fr.

Fr.

«;_ 6.-- 7.-- 8.--

Fr.

6.20 7.20 8.20 9.20

7.40 8.40

3.80

4.80 5.80 6.80

Fr.

9.40 10.40

Anmerkung In begründeten Fällen kann die Oberzolldirektion Überschreitungen des Durchschnittsgewichtes je 1000 Stück Toscani oder Virginia bis zu 3 Prozent bei der Besteuerung ausser acht lassen.

371

Anhang III

Steuertariffür Schnitt-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie Zigarrenabschnitte

Steuersatz je Kilogramm Eigengewicht Fabrikat

Preisklasse

1

Schnittabak

2 3 4 5 6

Zigarrenabschnitte

.

Steuersatz Fr.

bis 12.-- bis 18.-- bis 25.-- bis 40.-- bis 60.-- über 60.--

2.

3_ 4-- 5_ 6.--

1.--

2

Rollen- und Kautabak Schnupftabak

Kleinhandelspreis je Kilogramm Eigengewicht Fi.

..

-.50 1.--

'Anmerkung Für im Inland hergestellten Schnittabak sind die vorstehenden Steuersätze nur anwendbar, wenn er folgende Mengen Inlandtabak enthält: Preisklasse l : mindestens 40 % des im Schnittabak enthaltenen Gesamtgewichtes an Preisklasse 2: mindestens 25% > Rohtabak und Tabakabfällen, ausgenommen TabakPreisklasse 3 : mindestens 10°/0J rippen.

Schnittabak, der dieser Anforderung nicht genügt, unterliegt einem Steuersatz von Fr. 4.-- je Kilogramm Eigengewicht.

Der Bundesrat ist ermächtigt, bei Mangel an Inlandtabak die vorstehenden Mindestmengen angemessen herabzusetzen.

372

Anhang IV

Steuertariffür Zigaretten

Steuersatz je 1000 Stück Kleinhandelspreis eines Stückes in Rappen (Preisklassen)

Bis 800 g Gewicht je 1000 Stück mit Papier ohne Mundstück und Filter . .

bis 5 Rp.

bis 6 Rp.

bis 7 Rp.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

22.75

23.05

23.20

23.45

20.65

bis 7,5 Rp. ! über 7.5 Rp.

Anmerkungen 1. Für je 50 g Mehrgewicht (oder Bruchteile davon) je 1000 Stück erhöht sich der Steuersatz um 50 Rappen.

2. Für Zigaretten über 1350 g je 1000 Stück wird überdies ein Steuerzuschlag von 7 Fr.

je 1000 Stück berechnet.

3. Zigaretten bis und mit 1350 g je 1000 Stück mit einer Länge (einschliesslich Filter und Mundstück) von über 90mm kann der Bundesrat mit einem Zuschlag zum Steuersatz von höchstens 20 Prozent belegen.

4. Für die im Inland hergestellten Zigaretten ist der Steuersatz der untersten Preisklasse nur anwendbar, wenn sie mehr als 50 Prozent Inlandtabak enthalten.

Diese Menge kann durch dMi Bundesrat bei Mangel oder Überschuss an Inlandtabak angemessen herab- oder heraufgesetzt werden.

5. In begründeten Fällen kann die Oberzolldirektion Überschreitungen des Durchschnittsgewichts je 1000 Stück bis auf l Prozent bei der Besteuerung ausser acht lassen.

373

Anhang V

Tarif der Tabakzölle 24. Tabak Tarif-Nr.

2401.

20 30 40 50 60 2402.

10 20 30 40 50 52 70 80

Bezeichnung der Ware

Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle: - zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren - zur gewerbsmässigen Herstellung von Schnittabak .. .

- zur gewerbsmässigen Herstellung von Kau-, Rollenund Schnupftabak - zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigaretten - zu ändern Zwecken Tabak verarbeitet; Tabakextrakte und Tabaklauge: - Tabak, verarbeitet : - - homogenisierter Tabak --Zigarren - - Schnittabak - - Kau-, Rollen- und Schnupftabak -- Zigaretten, im Stückgewicht von : über 1,35 Gramm 1,35 Gramm oder weniger - Tabakextrakte - Tabaklauge

ZoUansatz Fr.

je 100 kg brutto frei frei

frei frei 100.--

120.-- l 700.-- 650.-- l 300.-- 1750.-- 875.-- 150.-- --.05

Anmerkung Ganz oder teilweise aus Tabakersatzstoffen hergestellte Fabrikate unterliegen, soweit ihre Einfuhr nicht verboten ist, den Zollansätzen gemäss Nr. 2402.

9257

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung (Vom 28. August 1968)

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Foglio federale

Jahr

1968

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

10030

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.09.1968

Date Data Seite

345-373

Page Pagina Ref. No

10 044 098

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