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Ablauf der Referendumsfrist 4. April 1968

Bundesgesetz betreffend Anderung des Bundesgesetzes iiber die Brotgetreideversorgung des Landes # S T #

(Vom 21.Dezember 1967)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in erne Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 19661), beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 20. Marz 19592) iiber die Brotgetreideversorgung des Landes (Getreidegesetz) wird wie folgt erganzt:

Art. 25, Abs. 3 3

Als Backmehlausstoss gilt der Gesamtausgang einer Miihle an Backmehl, soweit es nicht zur Herstellung von Teigwaren, zu technischen Zwecken oder zur Ausfuhr geliefert wird. Dabei werden die zugekauften oder die gemass Artikel 25bl8, Absatz 1, Buchstabe c zugeteilten Backmehlmengen vom Ausstoss abgezogen.

Art. 25MS Weitere

Massnahmen

1

In Erganzung der in Artikel 25 vorgesehenen allgemeinen Massnahmen kann der Bund: a. Handelsmiiblen in Gegenden, wo ihr Bestehen kriegswirtschaftlich unerlasslich ist, zusatzliche Beitrage bis hochstens zum Ansatz des normalen Mahllohnausgleichs gewahren. Die daraus entstehenden Ausgaben sind den Einnahmen aus der Abgabe fur den MabJlohnausgleich zu belasten; b. mit Handelsmullern oder mit Miillerorganisationen Vertrage zur Eroffnung sowie Aufrechterhaltung des Betriebes oder des J

) BB1 1966,1,1266.

) AS 1959, 995; 1965,457.

2

betriebsbereiten Zustandes von Weichweizenmühlen in solchen Gegenden abschliessen, wobei er sich an den daraus entstehenden Kosten beteiligen kann ; c. Handelsmüller, welche Backmehl in das bisherige Absatzgebiet einer so gelegenen Mühle liefern, nötigenfalls verpflichten, von ihr in einem Umfang Backmehl zu beziehen, der den Weiterbetrieb der Mühle gewährleistet; d. in Gegenden, wo die unter Buchstaben a bis c vorgesehenen Massnahmen nicht genügen, mit Kundenmühlen Verträge über Beschaffung und Unterhalt von Lagerraum und Mahleinrichtungen abschliessen; er kann sich an den Kosten beteiligen.

Diese Mühlen werden nicht als Handelsmühlen anerkannt; e. durch Beiträge die Anschaffung von Ersatz-Stromerzeugern sowie von beweglichen Mahleinrichtungen durch Handelsmüller oder Müllerorganisationen sowie Kantone oder Gemeinden zum Einsatz in Notzeiten fördern. Der Bund kann solche Anlagen auch selber beschaffen.

2 Eine Ausführungsverordnung bestimmt des nähern die Grundsätze der Beitragsausrichtung, die allgemeinen Bedingungen derselben sowie die grundsätzlich für die Beitragsberechnung in Betracht fallenden Kosten. An die einzelne Beitragszusicherung können angemessene Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

3 Die Durchführung der obenerwähnten Massnahmen liegt der Verwaltung ob.

II Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 2I.Dezember 1967.

Der Präsident: E.Wipfli Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21. Dezember 1967.

Der Präsident : H, Conzett Der Protokollführer: Ch.Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 21. Dezember 1967.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch.Oser 9039

Datum der Veröffentlichung: S.Januar 1968 Ablauf der Referendumsfrist: 4. April 1968

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Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Brotgetreideversorgung des Landes (Vom 21.Dezember 1967)

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05.01.1968

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