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Bundesblatt

Bern, den 26. Januar 1968

120. Jahrgang

Bandi

Nr. 4 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzuglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Protokolls von 1967 zur weiteren Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 sowie des Internationalen Getreideabkommens von 1967 # S T #

(Vom 5. Januar 1968) Herr Präsident, sehr geehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen hiermit Botschaft und Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls zur weiteren Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 und eines neuen, am 18. August 1967 in Rom abgeschlossenen Internationalen Getreideabkommens vorzulegen.

Das Internationale Weizenabkommen von 1962, dessen Gültigkeitsdauer am 31. Juli 1965 ablief, ist bereits unter zwei Malen verlängert worden. Mit Bundesbeschluss vom 29. Juni 1966 (AS 1966, 1281) stimmten Sie letztmals einer Verlängerung desselben bis 31. Juli 1967 zu.

Ein Ziel der Kennedy-Runde war, unter anderem auch zu einem umfassenden Internationalen Getreideabkommen zu gelangen, welches das bestehende Weizenabkommen von 1962 ablösen sollte. Durch den Umstand, dass die Verhandlungen in der Kennedy-Runde sich immer von neuem verzögerten, war der Internationale Weizenrat gezwungen, anfangs April 1967 seinen Mitgliedern ein neues Protokoll zur nochmaligen Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 um ein weiteres Jahr, d.h. bis längstens 31. Juli 1968, zu beantragen. Es sieht vor, dass im Falle des Inkrafttretens eines neuen Abkommens für Weizen vor Ablauf des Protokolls der Internationale Weizenrat durch Mehrheitsbeschlüsse dasselbe auflösen kann. Das neue Verlängerungsprotokoll trägt ganz die Züge einer Übergangslösung, bis das neue, am Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd I.

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18. Augustl967 abgeschlossene Internationale Getreideabkommen in Kraft tritt.

Der Internationale Weizenrat hat die Preisbestimmungen und Hand in Hand damit die Lieferverpflichtungen und Bezugsrechte im neuen Protokoll ausgeklammert, so dass praktisch nur die Bestimmungen über die Organisation bestehen bleiben. Der Bundesrat vertrat die Auffassung, dass auch das neue Verlängerungsprotokoll trotz diesen Mängeln unterschrieben werden soll, wollte man nicht die durch das Abkommen geschaffenen Organe aufs Spiel setzen.

Er gab daher dem schweizerischen Botschafter in Washington den Auftrag, das Verlängerungsprotokoll, welches in Washington vom 15.Mai bis I.Juni 1967 beim Staatsdepartement der Vereinigten Staaten auflag, zu unterzeichnen.

Die Unterzeichnung erfolgte fristgemäss unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die eidg. Räte. Bis zum I.Juni 1967 ist das Protokoll von 36 Staaten unterschrieben worden, so dass dasselbe am I.August 1967 in Kraft treten konnte.

Nachdem in der zweiten Hälfte Mai 1967 der Abschluss einer GATT-Vereinbarung über ein neues Internationales Getreideabkommen, welches im Laufe des Sommers 1967 ausgearbeitet werden sollte, feststand, erachtete es der Bundesrat als richtig, Ihnen die Genehmigung des Verlängerungsprotokolls zusammen mit einer Botschaft über den Beitritt der Schweiz zum neuen Internationalen Getreideabkommen 1967 vorzulegen.

Die Schweiz hat entsprechend Artikel 4, Absatz 3 des Verlängerungsprotokolls mit Erfolg um Fristverlängerung zur Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nachgesucht. Es gilt als vereinbart, dass eine Regierung, welche eine solche Notifikation hinterlegt, das Protokoll provisorisch anzuwenden hat.

II Wie bereits unter Abschnitt I am Schluss erwähnt, schloss die KennedyRunde unter anderem auch mit einer vom 19. Mai 1967 datierten GATT-Vereinbarung über die Grundelemente, welche das neue Internationale Getreideabkommen enthalten musste. Die Signatarstaaten verpflichteten sich darin ferner, so rasch als möglich über ein neues Internationales Getreideabkommen zu verhandeln. Diese Übereinkunft wurde am 30. Juni 1967 von folgenden Staaten unterzeichnet : Argentinien, Australien, Canada, Dänemark, den EWG-Ländern, Finnland, Grossbritannien, Japan, Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika.

Der erste Schritt zu einem neuen
Abkommen war damit getan. Es galt in der Folge, die GATT-Vereinbarung in ein weltweites Getreideabkommen einzubauen, welches auch Ländern, die an der Kennedy-Runde nicht teilnahmen oder dem GATT nicht angehören, zum Beitritt offen stehen soll.

Auf Einladung des Internationalen Weizenrates und in Zusammenarbeit mit der UNCTAD (Unokonferenz für Handel und Entwicklung) begann am 12. Juli 1967 in Rom eine Internationale Weizenkonferenz, die am 18. August 1967 mit dem Abschluss eines Internationalen Getreideabkommens, bestehend aus einem Übereinkommen betreffend Weizenhandel und einem Übereinkommen betreffend Nahrungsmitteüiilfe, zu Ende ging.

67 An der Konferenz nahmen 53 Länder und die EWG, darunter 18 als Beobachter, teil. Die Schweiz als Mitglied des Internationalen Weizenrates war ebenfalls durch eine Delegation vertreten. Die UdSSR blieb leider der Konferenz fern, weil sie die Ansicht vertrat, die Verhandlungen hätten wie in früheren Jahren unter den Auspizien der UNO oder allenfalls der UNCTAD stattfinden sollen.

Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, sehen wir davon ab, auf die Vorgeschichte, die schlussendlich zu einem neuen Getreideabkommen führte, einzugehen und verweisen dieserhalb auf die Botschaft des Bundesrates vom 15. September 1967 über die Genehmigung der im Rahmen der sechsten Handels- und Zollkonferenz des GATT (Kennedy-Runde) abgeschlossenen Übereinkommen. (BB1 1967, II, 605). Wir werden uns im nachfolgenden Abschnitt III somit nur mit den beiden Übereinkommen betreffend den Weizenhandel und die Nahrungsmittelhilfe befassen.

III 1. Das Übereinkommen betreffend

Weizenhandel

Das neue Übereinkommen gleicht in der Struktur, mit Ausnahme der Preisparitäten, die eine grundsätzliche Neufassung erfuhren, dem alten Weizenabkommen 1962.

Die Pflichten der Mitglieder sind eher etwas enger gefasst. Nach Artikel 4, Absatz 5 z. B. sind die Unterzeichner des Abkommens gehalten, auch bei Weizenkäufen von Nichtmitgliedern die Preislimiten des Abkommens strikte einzuhalten. Diese Pflicht wurde früher den Importländern nicht auferlegt. Andererseits werden inskünftig alle Käufe von Mitgliedstaaten der individuellen Importverpflichtung, die ein Importland einzugehen hat, angerechnet. Im alten Abkommen sind Käufe von ändern Importstaaten, selbst wenn sie dem Abkommen angehörten, der freien Quote angerechnet worden. Neu ist ferner die Schaffung eines Komitees für die Überprüfung der Preise, welches die Aufgabe hat, über die Einhaltung oder nötigenfalls die Anpassung der Minimalpreise zu wachen (Art. 8).

Die Rechte und Pflichten, die sich nach wie vor nur auf kommerzielle Transaktionen stützen, sind weitgehend die gleichen geblieben, wie im alten Weizenabkommen. Im Vordergrund steht die Verpflichtung der Exportländer, den Einfuhrbedarf der Importländer zu decken. Im Falle einer Höchstpreisdeklaration hat der Importeur Anspruch auf Lieferung zu Maximumpreisen einer bestimmten Menge, die sich auf Grund der durchschnittlichen Bezüge aus den Vorjahren errechnet, wobei die vor der Höchstpreisdeklaration bezogenen Mengen berücksichtigt werden. Demgegenüber verpflichten sich die Importländer möglichst viel, mindestens aber eine in Prozenten zum Totaleinfuhrbedarf ausgedrückte Importmenge von den Mitgliedern des Übereinkommens zu beziehen.

Die europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die sowohl als Importeur wie als Exporteur auf den Weltmärkten in Erscheinung tritt, beansprucht

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bezüglich ihrer Pflichten als Exporteur eine Sonderregelung in Abweichung von der GATT-Vereinbarung. Sie erklärte, aus prinzipiellen Gründen nicht in der Lage zu sein, quantitative Garantien zur Versorgung der von ihr belieferten Länder abzugeben. Die EWG erreichte in den Römer Verhandlungen, dass im Abkommen eine neue Bestimmung in Artikel 15 aufgenommen wurde, die vorsieht, dass bei der Berechnung der Basismenge die Käufe aus der EWG ausgenommenwerden, so dass kein Bezugsrecht mehr besteht. Nachdem gerade dieses Bezugsrecht für die Importeure im allgemeinen und für die Schweiz als Einfuhrland von bedeutenden Mengen französischen Weizens im speziellen von wesentlicher Bedeutung ist, hat unsere Delegation gegen diese Sonderaktion der EWG Einsprache erhoben. Für uns handelt es sich hier um eine grundsätzliche und wichtige Frage des Übereinkommens. Wenn auch nicht angenommen werden muss, dass während der Laufzeit des Übereinkommens eine Maximumpreisdeklaration seitens der EWG erfolgen wird, so geht es doch um den Einbruch in ein Prinzip, das in den bisherigen Abkommen hochgehalten worden ist und das auch für eine allfällige Verlängerung des vorliegenden Übereinkommens von entsprechender Bedeutung ist. Zur Zeit stehen wir mit der EWG in Verbindung, um bilateral eine befriedigende Regelung unseres Bezugsrechts aus der EWG zu treffen.

Unsere Importverpflichtung im alten Weizenabkommen 1962 bestand darin, mindestens 87 Prozent der Gesamteinfuhr an Weizen aus den Mitgliedländern zu beziehen. An den Verhandlungen in Rom hat unsere Delegation wiederum den gleichen Prozentsatz genannt, vorausgesetzt, dass auch die UdSSR dem neuen Übereinkommen beitritt, andernfalls müsste die Verpflichtung auf 80 Prozent reduziert werden. Unter Hinweis auf die Genfer GATT-Vereinbarung ist die Schweiz gebeten worden, den Prozentsatz im Falle des Beitritts der UdSSR ungefähr auf die Höhe der wichtigsten Importländer unter den Genfer Signatarstaaten, d. h. auf 90 Prozent hinaufzusetzen. Nach Rücksprache mit den interessierten Kreisen glauben wir diesem Wunsch Rechnung tragen zu können, wenn einmal bekannt wird, welche Exportstaaten dem Übereinkommen betreffend Weizenhandel beigetreten sind.

Wie bereits zu Beginn dieses Abschnittes erwähnt, ist die Preisparität geändert worden. Anstelle von Manitoba Nr. l, der international
anerkannten Spitzenqualität, die aber nur selten gehandelt wurde, einigte sich die Konferenz auf Hardwinter Nr. 2 ordinary als Qualitätsbasis. Gleichzeitig wurde auch die Verschiffungsparität von den Häfen der grossen Seen auf Gulf-Häfen abgeändert.

Dies entspricht dem Bedürfnis nach Basishäfen, von denen aus die Transportverhältnisse und -Kosten das ganze Jahr über den gleichen Bedingungen unterstehen und von wo aus verhältnismässig grössere Mengen verschifft werden.

Im Mittelpunkt der Genfer GATT-Verhandlungen standen die Weizenpreise. Es ging dabei nicht direkt um die effektiven Marktpreise, die ihrer normalen Entwicklung mit den täglichen Schwankungen überlassen bleiben, sondern um die Festsetzung von Minimum- und Maximumpreisen. Von Seiten der Exporteure wurde ein Minimumpreis von US Dollar 1.85 je Bushel für Hard-

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Winter Nr. 2 ordinary vorgeschlagen, welcher zur Zeit der Schlussverhandlungen in Genf nur leicht unter dem damaligen Marktpreis lag. Nach längerem Verhandeln einigten sich die Unterhändler auf einen Preis von US Dollar l .73 je Bushel fob Gulf Häfen, Basis Hardwinter Nr. 2 ordinary. Dies entspricht, umgerechnet auf die alte Qualitäts- und Preisbasis, einer Erhöhung um rund 20 Cents je Bushel (Fr. 3.20 je 100 kg). Die Preisspanne zwischen Minimum- und Maximumpreis wurde mit 40 Cents je Bushel wie beim alten Abkommen belassen. Dabei ist zu beachten, dass der neue Preisrahmen in der Zeit einer angespannten Versorgungslage am Weltweizenmarkt ausgehandelt wurde. Dass er so hoch angesetzt wurde, ist letzten Endes auch der Preis für die im Rahmen der KennedyRunde zugestandenen Zollsenkungen.

Die relativ grosse Preiserhöhung gegenüber dem alten Abkommen wurde an der Römer Konferenz heftig angegriffen, was vorauszusehen war, zumal im damaligen Zeitpunkt gute Ernteergebnisse nicht nur in den wichtigsten überseeischen Exportländern, sondern auch in den europäischen Zuschussländern feststanden. Es wurde vor allem beanstandet, dass dieser für die Konferenzteilnehmer wohl wichtigste Punkt in der Genfer Vereinbarung bereits abschliessend und für die Unterzeichner desselben bindend geregelt war. Die Kritik kam hauptsächlich von Seiten der auf Weizenimporte angewiesenen Entwicklungsländer. Sie wurden darauf aufmerksam gemacht, dass der Grundsatz der Kostendeckung für die Weizenfarmer auch bei ändern Rohstoffabkommen, bei denen die Entwicklungsländer als Produzenten zum Zuge kommen, gelte und in diesem Fall auch von den entwickelten Ländern respektiert werde.

Im neuen Übereinkommen sind erstmals auch die Qualitätsdifferenzen anderer Weizensorten gegenüber der Basisqualität (Hardwinter) festgelegt. Es wurde so eine Art Preisband gebildet, in dessen Zentrum der Minimalpreis für Hardwinter steht. In der oberen Hälfte des Preisbandes sind Zuschläge für qualitativ besseren Weizen bis 22'/2 Cents je Bushel (Manitoba Nr. 1) vorgesehen, und in der unteren Hälfte figurieren Abzüge bis 23 Cents je Bushel (Franzosenweizen) für qualitativ geringeren Weizen. Für nicht ausdrücklich genannte Provenienzen ist die Interpolation zugelassen. Das Fehlen der Qualitätspreisdifferenzen wurde in den früheren Weizenabkommen immer als
Mangel empfunden, welcher die Preisüberwachung durch die zuständigen Organe der Abkommen behinderte.

Nachstehend lassen wir für die nach der Schweiz am meisten gehandelten Weizenqualitäten einen Preisvergleich folgen, dem wir die Währungskurse und Frachten Ende November 1967 zugrunde legen: Hardwinter 2 ordinary fob Gulf franko verz.

Hafen Muhlenstat.

per Bushel per 100 kg USS sFr.

Minimumpreis l .73 Maximumpreis 2.13 ungefährer Tagespreis Ende November 1967 .

44.25 50.60 43.60

Manitoba Nr. 3 fob Gulf Hafen psr Bushel US$

franko verz.

Muhlenstat.

per 100 kg sFr.

l .90 2.30

46.55 52.90 46.70

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Mit Beginn des Getreidejahres 1967/1968 setzte auf den Weltweizenmärkten unter dem Druck der neuen Ernten einerseits und der Zurückhaltung der Käufer anderseits ein Preisrückgang ein. Die Notierungen sanken zum Teil unter die Mindestpreise, welche im Übereinkommen enthalten sind. Es ist indessen zu erwarten, dass sich die Verhältnisse bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens am I.Juli 1968 wieder normalisieren werden.

2. Das Übereinkommen betreffend

Nahrungsmittelhilfe

Ein weiteres Übereinkommen regelt die in der GATT-Vereinbarung vorgesehene Nahrungsmittelhilfe zugunsten der Entwicklungsländer. Sie wurde auf Wunsch der Weizenexportländer ausgehandelt, wobei diese ursprünglich ein Hilfsprogramm von jährlich 10 Millionen Tonnen vorschlugen. Die USA haben in den Jahren 1961-1965 allein durchschnittlich 14 Millionen Tonnen Getreide, zum Teil aus der Liquidation von Überschüssen zu solchen Zwecken geliefert, während andere Länder, wie Kanada und Australien, ihren Verhältnissen entsprechend ebenfalls grosse Weizenlieferungen zu Hilfszwecken ausführten.

Nach Auffassung der Exporteure sollte die Hilfeleistung an die Entwicklungsländer eine Angelegenheit gemeinsamer Verantwortung sein, welcher Schlussfolgerung sich auch die Importländer nicht entziehen konnten. Ausserdem bildet der Einschluss dieser Nahrungsmittelhilfe in das Getreideabkomroen auch eine handelspolitische Kompensation für den Verzicht der Exporteure auf bestimmte Zusicherungen der Importeure bezüglich Zugang zu ihren Getreidemärkten. Für die Importeure stellte sich daher vor allem die Frage des Masses der Beteiligung an solchen Hilfsprogrammen. Schliesslich einigte man sich an der GATT-Konferenz in Genf auf eine Nahrungsmittelhilfe von jährlich 4,5 Millionen Tonnen Getreide, welche auf 3 Jahre befristet wurde, wobei die beteiligten Länder an einem solchen Programm nach Massgabe ihrer Bedeutung im internationalen Getreideverkehr und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu proportionellen Teilen mitwirken. Der Anteil der Schweiz wurde mit 32000 Tonnen oder 0,7 Prozent der Gesamtmenge festgesetzt, was wertmässig einem Betrag von rund 9 Millionen Franken jährlich entspricht. Es steht den Donatoren frei, die Nahrungsmittelhilfe in Form von Weizen, ändern für die Ernährung geeigneten Getreidesorten oder Barmitteln, sei es auf bilateralem oder multilateralem Weg, zu leisten. Im Falle der Lieferung von Getreide hat diese gegen nicht transferierbare Währung des Empfangslandes oder als Geschenk zu erfolgen (Art. II, Abs. 4 der Übereinkunft betreffend Nahrungsmittelhilfe).

Nachdem es sich hier für uns um eine neue Art der Nahrungsmittelhilfe handelt, werden zunächst die damit verbundenen Fragen humanitärer, entwicklungspolitischer und handelspolitischer Natur abzuklären sein. Dabei werden wir auf die Erfahrungen
abstellen können, die bisher bei Hilfeleistungen mit ändern Nahrungsmitteln gemacht worden sind (siehe Botschaft vom 12. Juli 1966 über die Weiterführung der internationalen Hilfswerke BB11966, II, 1). In erster Linie wird es wichtig sein, zu wissen, wem unsere Hilfeleistung zugute

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kommen soll, und sicher zu sein, dass sie im einzelnen notwendig ist und zweckmässig eingesetzt wird. Zu letzterem gehört, dass die Hilfeleistung die eigene Nahrungsmittelproduktion der Entwicklungsländer nicht etwa entmutigen darf, sondern im Gegenteil zu fördern hat. Diesem Gesichtspunkt tragen verschiedene bestehende Nahrungshilfsprogramme wie vor allem das aus der FAO hervorgegangene Welternährungsprogramm, Rechnung, indem mit den Empfangsländern Vereinbarungen über die Durchführung von Entwicklungsprojekten im Nahrungsmittelsektor abgeschlossen werden.

Bei der Erfüllung der der Schweiz aus dem Übereinkommen entstehenden Verpflichtungen wird von Fall zu Fall diejenige Art der Hilfeleistung gewählt werden müssen, die sowohl dem Empfangsland wie unseren eigenen Wünschen am besten konveniert. Es würde sicher begrüsst, wenn die Schweiz mindestens einen Teil ihres Beitrages in bar leisten würde. Aber auch die Lieferung von Getreide wäre möglich; hiebei ist nicht in erster Linie an in der Schweiz produziertes Getreide zu denken, indem die so entstehenden Kosten voraussichtlich zu hoch wären,'sondern an Getreide, das von uns auf dem Weltmarkt oder auf Grund bilateraler Abmachungen gekauft und dem Empfangsland zur Verfügung gestellt wird. Es können bei solchen Transaktionen auch handelspolitische Interessen mitberücksichtigt werden. Das Abkommen enthält keine Bestimmungen für die Deckung der Transport- und Verteilungskosten für Getreide, das im Rahmen des Hilfsprogrammes geliefert, respektive bezogen wird. Diese müssen somit jeweils un Einzelfall in Verbindung mit dem betreffenden Projekt geprüft und geregelt werden und es könnten sich daraus für uns zusätzliche in den oben erwähnten jährlich 9 Millionen Franken nicht eingeschlossene Kosten ergeben.

Durch Bundesratsbeschluss wird eine Arbeitsgruppe einzusetzen sein, in der die Abteilung für internationale Organisationen, der Delegierte für technische Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, die Handelsabteilung, die Abteilung für Landwirtschaft, die Finanzverwaltung und die Getreideverwaltung vertreten sein werden. Sie wird zuhanden des Bundesrates die einzelnen Hilfsmassnahmen vorzubereiten haben und dabei auch die eventuell nötigen Konsultationen mit Vertretern der Wirtschaft durchführen. Der Bundesratsbeschluss wird ferner bestimmen, wer die
Verhandlungen mit einzelnen Ländern und mit internationalen Organisationen zu führen hat, wer die Vertretung in dem in Artikel III des Übereinkommens vorgesehenen «Komitee für Nahrungsmittelhilfe» zu übernehmen hat, sowie wer für die Durchführung der einzelnen Hilfsmassnahmen zuständig ist.

IV

Nachdem die Schweiz zu den Signatarstaaten der GATT-Vereinbarung vom 19. Mai 1967 gehört, hat der schweizerische Botschafter in Washington die beiden Übereinkommen am 28. November 1967 im Namen des Bundesrates unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte unterzeichnet.

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Die Gültigkeitsdauer des Protokolls zur weiteren Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 wird spätestens am 31. Juli 1968 ablaufen. Es kann jedoch mit Zweidrittelsmehrheit des Weizenrates bereits auf einen früheren Zeitpunkt ausser Kraft gesetzt werden. Das Übereinkommen betreffend Weizenhandel wird mit Ausnahme der Artikel 4-10, die erst am l. Juli 1968 zur Anwendung kommen, bereits am 18. Juni 1968 in Kraft treten, während das Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhüfe in seiner Gesamtheit am l Juli 1968 Gültigkeit erlangt. Die Dauer der beiden Übereinkommen beträgt 3 Jahre.

Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen betreffend Weizenhandel auf die Getreidehändler und Handelsmüller sind in einem Bundesratsbeschluss neu zu regeln, der auf Artikel 43 und 68, Absatz 2 des Getreidegesetzes vom 20. März 1959 abgestützt werden kann.

Die Durchführung des Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhüfe ist im Sinne unserer Ausführungen im Abschnitt III, Punkt 2, ebenfalls durch Bundesratsbeschluss zu ordnen.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für alle 3 Abkommen ist in Artikel 8 der Bundesverfassung zu erblicken, gemäss welchem dem Bund das Recht zusteht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Da die Geltungsdauer des Weizenabkommens von 1962 lediglich um l Jahr verlängert wird und die Übereinkommen betreffend Weizenhandel und Nahrungsmittelhüfe auf 3 Jahre befristet sind, unterstehen sie nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89, Absatz 4 der Bundesverfassung.

Im Hinblick auf die grosse Bedeutung, welche unser Land von jeher der internationalen Zusammenarbeit auf diesem wichtigen Rohstoffgebiet beigemessen hat, sowie auf die Tatsache, dass die beiden Übereinkommen Bestandteile der Vereinbarungen im Rahmen der Kennedy-Runde des GATT bilden, empfehlen wir Ihnen, dem Beitritt der Schweiz zuzustimmen. Es dürfte sich erübrigen, die vielfältigen Gründe, welche die Schweiz bewegen haben, den seit 1949 aufeinanderfolgenden Internationalen Weizenabkommen beizutreten, nochmals aufzuführen. Wir gestatten uns, Sie dieserhalb auf die darauf Bezug nehmenden Botschaften des Bundesrates zu verweisen.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Protokolls zur weiteren Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 sowie des Internationalen Getreideabkommens von 1967, bestehend aus den Übereinkommen betreffend Weizenhandel und Nalmingsmittelhüfe.

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Wir benützen den Anlass, Herr Präsident, hochgeachtete Herren, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 5. Januar 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Spühler Der Bundeskanzler : Huber

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Protokolls von 1967 zur weiteren Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 sowie des Internationalen Getreideabkommens von 1967 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf Artikel 8 und 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. Januar 1968 beschliesst;

Art. l Das am 15. Mai 1967 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Protokoll von 1967 zur weiteren Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 wird genehmigt.

Art. 2 Das am 18. August 1967 in Rom abgeschlossene Internationale Getreideabkommen, bestehend aus a) einem Übereinkommen betreffend Weizenhandel, b) einem Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe, wild genehmigt.

Art. 3 Der Bundesrat wird ermächtigt, die unter Artikel l und 2 genannten Abkommen anzunehmen.

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Übersetzung

Protokoll von 1967 zur weiteren Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962

Die Regierungen, welche Vertragsparteien des vorliegenden Protokolls sind, in der Erwägung, dass das Internationale Weizenabkommen von 1962 (hiernach «das Abkommen» genannt), so wie es verlängert worden ist durch das Protokoll von 1965 zur Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 und durch das Protokoll von 1966 zur weiteren Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 (hiernach «frühere Protokolle» genannt), am 31. Juli 1967 abläuft, und vom Wunsche geleitet, das Abkommen in Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Internationalen Weizenrates gemäss Artikel 36, Ziffer 2 des Abkommens für eine weitere Dauer zu verlängern, haben folgendes vereinbart: Art. l

Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 2 dieses Protokolls bleibt das Abkommen, so wie es durch die früheren Protokolle verlängert worden ist, unter den Vertragsparteien dieses Protokolls bis und mit 31. Juli 1968 in Kraft, wobei allerdings als vereinbart gilt, dass im Falle des Inkrafttretens eines neuen Abkommens für Weizen vor Ablauf dieses Protokolls der Internationale Weizenrat mit je Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen der Ausfuhrund Einfuhrländer dieses Protokoll auflösen kann.

Art. 2 Die folgenden Bestimmungen des Abkommens gelten ab I.August 1967 als nicht mehr anwendbar : a. die Artikel 4 bis 21 inklusive, ausgenommen die Ziffern l, 8 und 10 von Artikel 16, die Ziffern l, 2 und 3 von Artikel 17 und die Ziffern l und 2 von Artikel 21 ; b. die Ziffer 2 von Artikel 31; c. der Artikel 35.

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Art. 3 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt 1. Die Regierungen werden Vertragsparteien dieses Protokolls, a. indem sie es unterzeichnen ; oder b. indem sie es ratifizieren, annehmen oder ihm zustimmen nach Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung; oder c. indem sie ihm beitreten.

2. Bei der Unterzeichnung dieses Protokolls erklärt jede Unterzeichnerregierung ausdrücklich, ob oder nicht, entsprechend ihrem verfassungsrechtlichen Verfahren, ihre Unterschrift vorbehaltlich Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt.

3. Dieses Protokoll liegt in Washington vom 15. Mai 1967 bis und mit I.Juni 1967 zur Unterzeichnung auf für Regierungen, die Vertragsparteien des Abkommens sind, oder für solche, die am 15. Mai 1967 provisorisch als Vertragsparteien des Abkommens betrachtet werden.

4. Wenn die Ratifikation, die Genehmigung oder die Annahme erforderlich ist, soll die betreffende Urkunde bis spätestens 15. Juli 1967 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt werden.

5. Dieses Protokoll steht zum Beitritt offen: a. bis 15. Juli 1967 jeder Regierung eines bis zu diesem Datum in Anhang B oder C des Abkommens aufgeführten Landes ; oder b. der Regierung jedes Mitgliedstaates der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen, oder jeder Regierung, die zur Weizenkonferenz der Vereinten Nationen von 1962 eingeladen wurde, unter Vorbehalt der Genehmigung des Rates und der von ihm vorgeschriebenen Bedingungen mit je Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen der Ausfuhr- und Einfuhrländer.

6. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.

7. Einer Regierung, die gestützt auf Ziffer 4 oder 5a dieses Artikels das vorliegende Protokoll bis 15. Juli 1967 weder ratifiziert, noch angenommen oder genehmigt hat, oder ihm nicht beigetreten ist, kann vom Rate eine Fristverlängerung für die Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde gewährt werden.

8. Für die Anwendung des Abkommens und dieses Protokolls, ß. wo die in Anhang B oder C des Abkommens aufgeführten Länder erwähnt werden, schliesst dieser Anhang jedes Land ein, dessen Regierung zu den vom Rate vorgeschriebenen Bedingungen dem Abkommen und den früheren Protokollen sowie dem vorliegenden Protokoll gemäss Ziffer 5b dieses Artikels beigetreten ist; und

76 b. jeder Hinweis auf «ein Land, das dem vorliegenden Abkommen gemäss Artikel 35, Ziffer 4 beitritt», bedeutet ein Land, das diesem Protokoll auf Grund von Ziffer 5b dieses Artikels beigetreten ist.

Art. 4

Inkrafttreten 1. Für die Regierungen, welche am 15. Juli 1967 Vertragsparteien dieses Protokolls geworden sind, tritt das Protokoll am 16. Juli 1967 in Kraft, unter der Voraussetzung, dass diese Regierungen und jene, welche bis 15. Juli 1967 die in Ziffer 3 dieses Artikels vorgesehenen Notifikationen hinterlegt haben, an diesem Datum zusammen mindestens zwei Drittel der Stimmen der Ausfuhr- und Einfuhrländer unter dem Abkommen auf sich vereinigen oder sie erreicht haben würden, wenn sie bis dahin Vertragsparteien des Abkommens gewesen wären.

2. Für Regierungen, die ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunden nach dem 15. Juli 1967 hinterlegen, tritt dieses Protokoll am Tage der Hinterlegung der Urkunde in Kraft.

3. Für das Inkrafttreten dieses Protokolls gemäss Ziffer l dieses Artikels kann eine Unterzeichnerregierung oder eine Regierung, die zum Beitritt auf Grund von Artikel 3, Ziifer 5a des Protokolls berechtigt ist, eine Notifikation bis spätestens 15. Juli 1967 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegen, worin sie sich verpflichtet, innert kürzester Frist das Nötige vorzukehren, um nach Massgabe ihres verfassungsrechtlichen Verfahrens die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung dieses Protokolls, oder den Beitritt zu demselben zu erwirken. Es gilt als vereinbart, dass eine Regierung, welche eine solche Notifikation hinterlegt, provisorisch das Protokoll anwendet und während einer vom Rate festzusetzenden Frist provisorisch als Vertragspartei betrachtet wird.

4. Sofern am 15. Juli 1967 die in den vorhergehenden Ziffern dieses Artikels aufgeführten Bedingungen für ein Inkrafttreten dieses Protokolls nicht erfüllt sind, können die Regierungen jener Länder, welche bis zu diesem Datum gemäss Artikel 3, Ziffer l Vertragsparteien dieses Protokolls geworden sind, miteinander vereinbaren, dass es zwischen ihnen in Kraft trete, oder jede andere ihnen geboten erscheinende Massnahme ergreifen.

Art. 5

Schlussbestimmungen Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird unverzüglich jeder Regierung, die Vertragspartei des Abkommens oder des vorliegenden Protokolls ist oder provisorisch als solche betrachtet wird, oder welche am 15. Mai 1967 Vertragspartei des Abkommens ist oder provisorisch als solche betrachtet

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wird, Kenntnis geben von jeder Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder von jedem Beitritt hierzu sowie von jeder gemäss Artikel 4, Ziffer 3 des Protokolls hinterlegten Notifikation, ferner vom Datum des Inkrafttretens des Protokolls.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen dazu gebührend ermächtigten Unterzeichneten das vorliegende Protokoll an dem ihrer Unterschrift beigesetzten Datum unterzeichnet.

Der englische, französische, russische und spanische Wortlaut des vorliegenden Protokolls ist gleichermassen verbindlich. Die Originale sind bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, welche allen Regierungen, die das vorliegende Protokoll unterzeichnen oder ihm beitreten, beglaubigte Kopien zustellen wird.

Geschehen in Washington am 15. Mai 1967.

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Übersetzung

Internationales Getreideabkommen von 1967 in der an der letzten Vollsitzung der Internationalen Weizenkonferenz von 1967 am 18. August in Rom angenommenen Fassung Präambel Die Unterzeichner des vorliegenden Abkommens, in der Erwägung, dass das Internationale Weizenabkommen von 1949 in den Jahren 1953, 1956, 1959, 1962,1965,1966 und 1967 revidiert, erneuert oder verlängert worden ist, in der Erwägung, dass die wesentlichen wirtschaftlichen Bestimmungen des Internationalen Weizenabkommens von 1962 am 31. Juli 1967 abgelaufen sind, dass die Verwaltungsbestimmungen dieses gleichen Abkommens am 3I.Juli 1968 oder in einem vom Internationalen Weizenrat zu beschliessenden früheren Zeitpunkt ablaufen, und vom Wunsche geleitet, ein Abkommen für eine neue Dauer abzuschliessen, in der Erwägung, dass die Regierungen von Argentinien, Australien, Kanada, Dänemark, Finnland, Japan, Norwegen, Schweden, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten am 30. Juni 1967 vereinbart haben, über ein Getreideabkommen auf möglichst breiter Basis zu verhandeln, das Bestimmungen betreffend Weizenhandel und Nahrungsmittelhilfe enthalten soll, auf einen raschen Abschluss der Verhandlung hinzuwirken, und nach Abschluss der Verhandlung sich zu bemühen, um so rasch als möglich die Annahme des Abkommens zu erwirken gemäss ihren verfassungsrechtlichen und institutionellen Verfahren, in der Erwägung, dass diese Regierungen sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemäss dieser vorherigen gegenseitigen Verpflichtungen das Übereinkommen betreffend Weizenhandel und das Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe unterzeichnen werden, und dass auch andere Regierungen die Möglichkeit haben sollen, entweder einem der Übereinkommen oder beiden Übereinkommen beizutreten, haben vereinbart, dass das vorliegende Internationale Getreideabkommen von 1967 zwei Rechtsinstrumente enthalten wird, einerseits ein Übereinkommen betreffend Weizenhandel und andererseits ein Übereinkommen betreffend Nah-

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rungsmittelhilfe, und dass je nachdem beide Übereinkommen oder eines der beiden den betreffenden Regierungen sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterbreitet wird gemäss ihren verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren.

Übereinkommen betreffend Weizenhandel I.Teil - Allgemeines Artikel l Zweck Das vorliegende Übereinkommen bezweckt : a. die Versorgung der Einfuhrländer mit Weizen und Weizenmehl sowie für die Ausfuhrländer den Absatz von Weizen und Weizenmehl zu angemessenen und stabilen Preisen zu sichern; b. die Ausdehnung des internationalen Handels mit Weizen und Weizenmehl zu fördern und diesen Handel im gemeinsamen Interesse der Ausfuhr- und Einfuhrländer so frei wie möglich zu gestalten, um auf diese Weise zur Entwicklung jener Länder beizutragen, deren Wirtschaft vom Weizenverkauf auf kommerzieller Basis abhängig ist; c. die internationale Zusammenarbeit über Weizenprobleme der Welt ganz allgemein zu begünstigen mit Rücksicht auf die bestehende Beziehung des Weizenhandels zur wirtschaftlichen Stabilität von Märkten anderer Agrarprodukte.

Artikel 2 Definitionen l. Im vorliegenden Übereinkommen bedeuten : a. «Lieferpflicht-Saldo»: jene Weizenmenge, die ein Ausfuhrland gemäss Artikel 5 zu einem Preis liefern muss, der den Höchstpreis nicht übersteigt, d. h. die Differenz zwischen seiner Basismenge und den durch Einfuhrländer bei ihm bis zu einer bestimmten Zeit des Erntejahres getätigten kommerziellen Käufen.

b. «Bezugsrecht-Saldo » : jene Weizenmenge, die ein Einfuhrland gemäss Artikel 5 zu einem Preis zu kaufen berechtigt ist, der den Höchstpreis nicht übersteigt, d.h. die Differenz zwischen seiner Basismenge und den von ihm in einem Ausfuhrland oder, je nach dem Zusammenhang, in den betreffenden Ausfuhrländern bis zu einer bestimmten Zeit des Erntejahres getätigten kommerziellen Käufen.

c. Ein «Bushel» Weizen entspricht gewichtsmässig 60 englischen Pfund oder 27,2155 Kilogramm.

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d. «Lagerspesen» sind die Kosten, welche für Lagerung, Zinsverhist und Versicherung bei der Lagerhaltung von Weizen entstehen.

e. «Anerkannter Saatweizen» ist Weizen, welcher nach der im Ursprungsland bestehenden Usanz offiziell als solcher anerkannt wurde und der den vorgeschriebenen Standardbestimmungen für Saatweizen in jenem Lande entspricht.

/. «c und f» ist der Warenpreis inklusive Fracht.

g. Unter «Rat» ist der Internationale Weizenrat zu verstehen, der durch das Internationale Weizenabkommen von 1949 eingesetzt wurde und gemäss Artikel 25 beibehalten wird.

h. «Land» schliesst die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ein.

i. «Erntejahr» umfasst die Zeit vom l. Juli bis 30. Juni.

j. «Basismenge» entspricht: i. beim Ausfuhrland, dem Jahresdurchschnitt der in diesem Land von Einfuhrländern getätigten kommerziellen Käufe während der in Artikel 15 vorgeschriebenen Jahre; ii. beim Einfuhrland, dem Jahresdurchschnitt der in den Ausfuhrländern oder, je nach dem Zusammenhang, in einem bestimmten Ausfuhrland getätigten kommerziellen Käufe während der in Artikel 15 vorgeschriebenen Jahre; und schliesst, soweit anwendbar, jede Anpassung ein, die gemäss Artikel 15, Ziffer l vorgenommen wird.

k. «Denaturierter Weizen» ist Weizen, der denaturiert worden ist, um ihn für die menschliche Ernährung unbrauchbar zu machen.

7. Das «Exekutivkomitee» ist das gemäss Artikel 30 eingesetzte Komitee.

m. «Ausfuhrland» ist, je nach dem Zusammenhang: i. entweder die Regierung eines im Anhang A aufgeführten Landes, die das vorliegende Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat, oder ihm beigetreten und nicht davon zurückgetreten ist; ii. oder dieses Land selbst und die Gebiete, für welche die Rechte und Pflichten gelten, die seine Regierung gemäss vorliegendem Übereinkommen übernommen hat.

n. «Faq» ist gute Durchschnittsqualität.

o. «Fob » entspricht freier Lieferung an Bord.

p. «Getreide» umfasst Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais und Hirse.

q. «Einfuhrland» ist, je nach dem Zusammenhang : i. entweder die Regierung eines im Anhang B aufgeführten Landes, die das vorliegende Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat, oder ihm beigetreten und nicht davon zurückgetreten ist ; ii. oder dieses Land selbst und die Gebiete, für welche die Rechte und Pflichten gelten, die seine Regierung gemäss vorliegendem Übereinkommen übernommen hat.

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r. In den «Vermarktungskosten» sind alle üblichen Belastungen eingeschlossen, die bei der Vermarktung, Verschiffung und dem Transport der Ware entstehen.

s. Mit «Höchstpreis» bezeichnet werden die in Artikel 6 oder 7 genannten bzw. dementsprechend festgesetzten Höchstpreise, oder einer dieser Preise, je nach dem Zusammenhang.

t. «Höchstpreis-Erklärung» ist eine in Übereinstimmung mit Artikel 9 abgegebene Erklärung.

K. «Mitgliedland»ist: i. die Regierung eines Landes, die das vorliegende Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat, oder ihm beigetreten und nicht davon zurückgetreten ist ; ii. oder dieses Land selbst und die Gebiete, für welche die Rechte und Pflichten gelten, die seine Regierung gemäss vorliegendem Übereinkommen übernommen hat.

v. Eine «Metertonne» oder 1000 Kilogramm entsprechen für Weizen 36,74371 Bushels.

w. Mit «Mindestpreis» werden bezeichnet die in Artikel 6 oder 7 genannten bzw. dementsprechend festgesetzten Mindestpreise, oder einer dieser Preise, je nach dem Zusammenhang.

x. Unter «Preisrahmen» versteht man Preise, die innerhalb der in Artikel 6 oder 7 auf geführten bzw. dementsprechend festgesetzten Mindestpreise (inklusive) und Höchstpreise (exklusive) liegen.

y. «Komitee für die Überprüfung der Preise» ist das gemäss Artikel 31 eingesetzte Komitee.

z. L «Kauf» ist, je nach dem Zusammenhang, der Kauf von Weizen zur Einfuhr, der von einem Ausfuhrland oder von einem anderen Land ausgeführt oder zur Ausfuhr bereitgestellt wird, oder die so gekaufte Weizenmenge.

ii. «Verkauf» ist, je nach dem Zusammenhang, der Verkauf von Weizen zur Ausfuhr, der von einem Einfuhrland oder einem anderen Land eingeführt oder zur Einfuhr bereitgestellt wird, oder die so gekaufte Weizenmenge.

iii. Wo in diesem Übereinkommen von einem Kauf oder Verkauf die Rede ist, sind darunter nicht nur Käufe oder Verkäufe zu verstehen, die zwischen den betreffenden Regierungen abgeschlossen werden, sondern auch unter Privathändlern abgeschlossene Käufe oder Verkäufe, sowie zwischen einem Privathändler und der betreffenden Regierung abgeschlossene Käufe oder Verkäufe. Im Begriff «Regierung» ist die Regierung jeden Gebietes eingeschlossen, für welches die Rechte und Pflichten gemäss Artikel 42 gelten, indem sie dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt, oder ihm beitritt.

Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd I.

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82 aa. «Subkomitee für Preise» ist das gemäss Artikel 31 eingesetzte Subkomitee.

bb. Als «Territorium», sofern sich dieser Ausdruck auf ein Ausfuhr- oder Einfuhrland bezieht, wird jedes Gebiet bezeichnet, für das gemäss Artikel 42 die Rechte und Pflichten gelten, welche die Regierung dieses Landes laut vorliegendem Übereinkommen übernommen hat, cc. Unter «Weizen» versteht man Körnerweizen irgendwelcher Bezeichnung, Klasse, Qualität oder irgendwelchen Typs, Grades und, mit Ausnahme von Artikel 6 oder wo es der Zusammenhang anders erfordert, Weizenmehl.

2. Alle Käufe von Weizenmehl sollen auf Grundlage der zwischen Käufer und Verkäufer vertraglich vereinbarten Mehlausbeute in Weizen umgerechnet werden. Wenn keine solche Ausbeute vereinbart wurde, haben bei der Umrechnung 72 Gewichtseinheiten Weizenmehl 100 Gewichtseinheiten Weizen zu entsprechen, sofern der Rat nicht anders entscheidet.

Artikel 3 Kommerzielle Käufe und Besondere Transaktionen 1. «Kommerzieller Kauf» im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kauf, welcher der in Artikel 2 enthaltenen Definition entspricht und nach den im internationalen Handel üblichen Geschäftsusanzen erfolgt, unter Ausschluss der in Ziffer 2 dieses Artikels erwähnten Transaktionen.

2. «Besondere Transaktion» im Sinne dieses Übereinkommens ist eine Transaktion, die - ob sie nun innerhalb des Preisrahmens erfolgt oder nicht von der Regierung des betreffenden Landes aufgestellte Bedingungen enthält, die nicht den üblichen Geschäftsusanzen entsprechen. Besondere Transaktionen sind: a. Verkäufe auf Kredit, bei denen durch behördliche Massnahmen der Zinssatz, die Zahlungsfrist oder andere vereinbarte Bedingungen nicht den handelsüblichen Zinssätzen, Fristen oder Bedingungen auf dem Weltmarkt entsprechen; b. Verkäufe mit zweckgebundenen Darlehen, die von der Regierung des Ausfuhrlandes für den Weizenkauf gewährt werden ; c. Verkäufe gegen Bezahlung in der Währung des Einfuhrlandes, die weder transferierbar noch konvertierbar ist in Devisen oder Waren zur Verwendung im Ausfuhrland; d. Verkäufe auf Grund von Handelsabkommen mit besonderen Zahlungsvereinbarungen, die Clearingkonti zum Ausgleich von Kreditsaldi durch Warenaustausch auf bilateraler Basis vorsehen, sofern das betreffende Ausfuhr- und Einfuhrland nicht vereinbaren, den Verkauf als auf kommerzieller Basis erfolgt zu betrachten ; e. Tauschgeschäfte: i. auf Intervention von Regierungen durch den Austausch von Weizen zu anderen als den auf dem Weltmarkt geltenden Preisen ;

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ii. oder auf Grund eines von der Regierung erstellten Kaufprogrammes, ausgenommen der Weizenkauf werde auf Basis eines Tauschgeschäftes getätigt, in welchem das endgültige Bestimmungsland im ursprünglichen Tauschkontrakt nicht erwähnt wurde; /. ein Weizengeschenk oder ein Weizenkauf mit Hilfe finanzieller Unterstützung des Ausfuhrlandes für diesen besonderen Zweck; g. alle anderen vom Rate zu bezeichnenden Transaktionen, die Bedingungen enthalten, welche von der Regierung eines daran interessierten Landes aufgestellt wurden, die mit den üblichen Geschàftsusanzen nicht übereinstimmen.

3. Jede vom Exekutivsekretär oder von einem Ausfuhr- oder Einfuhrland aufgeworfene Frage, ob eine Transaktion als kommerzieller Kauf im Sinne von Ziffer l dieses Artikels oder als besondere Transaktion im Sinne von Ziffer 2 dieses Artikels zu betrachten sei, ist vom Rate zu entscheiden.

II.Teil - Kommerzielles Artikel 4 Kommerzielle Käufe und

Lieferverpflichtungen

1. Jedes Mitgliedland verpflichtet sich, wenn es Weizen ausführt, dies zu Preisen zu tun, welche mit dem Preisrahmen vereinbar sind.

2. Unter Vorbehalt von Ziffer 4 dieses Artikels, verpflichtet sich jedes Mitgliedland, das Weizen einführt, den höchstmöglichen Anteil seines gesamten kommerziellen Bedarfes an Weizen während des Erntejahres von Mitgliedländern /u kaufen. Dieser Anteil soll nicht geringer sein als der mit Zustimmung des betreffenden Landes vom Rate festgesetzte Prozentsatz.

3. Unter Vorbehalt anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens, verpflichten sich die Ausfuhrländer gemeinsam, den Einfuhrländern während des Erntejahres genügend Weizen zu Preisen zur Verfügung zu stellen, die mit dem Preisrahmen vereinbar sind, um regelmässig und fortlaufend den kommerziellen Bedarf dieser Länder zu decken.

4. Bei aussergewöhnlichen Umständen kann ein Mitgliedland, nachdem es diese dem Rate genügend bewiesen hat, von ihm von der in Ziffer 2 dieses Artikels enthaltenen Verpflichtung entbunden werden.

5. Jedes Mitgliedland verpflichtet sich, wenn es Weizen von Nichtmitgliedländern einführt, dies zu Preisen zu tun, welche mit dem Preisrahmen vereinbar sind.

6. Die Preise sind als mit dem Preisrahmen vereinbar zu betrachten, wenn Weizen bereitgestellt wird oder Verkäufe und Käufe stattfinden : a. zu gleichen oder höheren Preisen als die in Artikel 6 vorgesehenen Höchstpreise, sofern diese Massnahmen nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der Artikel 5,9 und 10 stehen;

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b. oder zu Preisen, die mit den in Artikel 6 vorgesehenen Mindestpreisen vereinbar sind, oder zu Preisen, die den in Artikel 8 enthaltenen Bestimmungen über die Rolle der Mindestpreise entsprechen.

Artikel 5 Käufe zum Höchstpreis 1. Gibt der Rat für ein Ausfuhrland eine Höchstpreis-Erklärung bekannt, so hat jenes Land Weizen im Ausmass seines Lieferpflicht-Saldos den Einfuhrländern zu einem den Höchstpreis nicht übersteigenden Preise für den Kauf bereitzustellen, soweit der Bezugsrecht-Saldo eines Einfuhrlandes gegenüber sämtlichen Ausfuhrländern nicht überschritten wird.

2. Gibt der Rat für alle Ausfuhrländer eine Höchstpreis-Erklärung bekannt, so ist jedes Einfuhrland während der Geltungsdauer dieser Erklärung berechtigt: a. von Ausfuhrländern seinen Bezugsrecht-Saldo an Weizen gegenüber sämtlichen Ausfuhrländern zu einem den Höchstpreis nicht übersteigenden Preise zu kauf en; b. Weizen irgendwelcher Herkunft zu kaufen, ohne gegen Ziffer 2 von Artikel 4 zu verstossen.

3. Gibt der Rat eine Höchstpreis-Erklärung für eines oder mehrere, aber nicht für alle Ausfuhrländer bekannt, so ist jedes Einfuhrland während der Geltungsdauer dieser Erklärung berechtigt : a. gemäss Ziffer l dieses Artikels Weizen von diesem einen oder mehreren Ausfuhrländern zu kaufen und den weiteren kommerziellen Bedarf innerhalb des Preisrahmens bei den anderen Ausfuhrländern einzudecken; b. Weizen irgendwelcher Herkunft im Ausmass seines Bezugsrecht-Saldos am Tage der Erklärung gegenüber diesem einen oder mehreren Ausfuhrländern zu kaufen, ohne gegen Ziffer 2 von Artikel 4 zu verstossen, sofern diese Menge nicht grösser ist als der Bezugsrecht-Saldo gegenüber sämtlichen Ausfuhrländern.

4. Käufe eines Einfuhrlandes von einem Ausfuhrland über den Bezugsrecht-Saldo gegenüber sämtlichen Ausfuhrländern hinaus vermindern die Verpflichtungen jenes Ausfuhrlandes gemäss vorliegendem Artikel nicht. Kauft ein Einfuhrland Weizen von einem zweiten Einfuhrland, das diesen Weizen während des laufenden Erntejahres von einem Ausfuhrland bezogen hat, so ist dieser Weizen als direkter Kauf des zweiten Einfuhrlandes von jenem Ausfuhrland zu betrachten, vorausgesetzt dass hierdurch der Bezugsrecht-Saldo des zweiten Einfuhrlandes gegenüber sämtlichen Ausfuhrländern nicht überschritten wird.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 19,
gilt der vorhergehende Satz für Weizenmehl nur, wenn es aus dem betreffenden Ausfuhrland stammt.

5. Um festzustellen, ob ein Einfuhrland seinen gemäss Artikel 4, Ziffer 2 vorgeschriebenen Prozentsatz an Weizen bezogen hat, sind die von diesem Land

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während der Dauer einer Höchstpreis-Erklärung getätigten Käufe und unter Vorbehalt der Einschränkungen gemäss Ziffern 2b und 3b dieses Artikels : a. zu berücksichtigen, wenn sie in Mitgliedländern getätigt wurden, einschliesslich das Ausfuhrland, für welches eine Erklärung abgegeben wurde; b. nicht zu berücksichtigen, wenn sie in einem Nichtmitgliedland getätigt wurden.

6. Der gemäss den Bestimmungen dieses Artikels gelieferte Weizen muss nach Möglichkeit den Typen und Qualitäten entsprechen, welche normalerweise für den Handel zwischen den beiden Ländern verwendet werden. Die betreffenden Länder vereinbaren miteinander nötigenfalls die in dieser Hinsicht zu treffenden Vorkehren.

Artikel 6 Weizenpreise 1. Die Tabelle für die Mindest- und Höchstpreise, Basis fob Golfhäfen, lautet für die Dauer dieses Übereinkommens wie folgt: MindestHóchstKanada

Manitoba Nr. l ManitobaNr.3 Vereinigte Staaten von Amerika Dark Northern Spring Nr. l, 14% Hard Red Winter Nr. 2 (gewöhnlicher) Western White Nr. l Soft Red Winter Nr. l Argentinien Piata Australien Faq Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Standard Schweden Griechenland Spanien auserlesener Weizen gewöhnlicher Weizen

preis preis US-Dollar je Bushel)

(m

l.955 1.90

2.355 2.30

l .83 l. 73 l. 68 l. 60

2.23 2.13 2.08 2.00

1.73

2.13

1.68

2.08

1.50 1.50 1.50

1.90 1.90 1.90

l. 60 l. 50

2.00 l. 90

2. Die Mindest- und Höchstpreise für die einzeln aufgeführten Weizensorten von Kanada und der Vereinigten Staaten, fob nordwestliche Häfen der Pazifikküste, sind um 6 Cents niedriger als die in Ziffer l dieses Artikels angegebenen Preise.

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3. Die Mindest- und Höchstpreise für mexikanischen Weizen auf Muster oder Beschrieb, je nachdem fob mexikanische Pazifikhäfen oder Grenze, sind US-Dollar 1.55 bzw. 1.95 je Bushel.

4. Die in diesem Artikel erwähnten Mindestpreise können gemäss den Bestimmungen der Artikel 8 und 31 angepasst werden.

5. Der Mindest- und Höchstpreis für australischen Faq-Weizen, fob australische Häfen, ist um je 5 Cents niedriger als der c- und f-Gegenwert in Häfen des Vereinigten Königreiches des Mindest- und Höchstpreises für amerikanischen Hard Red Winter Weizen Nr. 2 (gewöhnlicher), fob Golfhäfen, wie in Ziffer l dieses Artikels angegeben, wobei der Berechnung die jeweils üblichen Transportkosten zugrunde zu legen sind.

6. Die Mindest- und Höchstpreise für argentinischen Weizen, fob argentinische Häfen, nach Bestimmungshäfen an den Küsten des Pazifischen oder Indischen Ozeans entsprechen dem c- und f-Gegenwert in Yokohama der Mindestund Höchstpreise für amerikanischen Hard Red Winter Weizen Nr. 2 (gewöhnlicher), fob nordwestliche Häfen der Pazifikküste, wie in Ziffer 2 dieses Artikels angegeben, wobei der Berechnung die jeweils üblichen Transportkosten zugrunde zu legen sind.

7. Die Mindest- und Höchstpreise für : - die genannten Weizensorten der Vereinigten Staaten, fob Häfen der amerikanischen Atlantikküste und der Grossen Seen sowie der kanadischen St.Lorenzhäfen; - die genannten kanadischen Weizensorten, fob Fort William/Port Arthur, St.Lorenzhäfen, Atlantikhäfen und Port Churchill; - argentinischen Weizen, fob argentinische Häfen, nach anderen als den in Ziffer 6 dieses Artikels erwähnten Bestimmungshäfen; entsprechen dem c- und f-Gegenwert in Antwerpen/Rotterdam der Mindestund Höchstpreise, wie in Ziffer l dieses Artikels angegeben, wobei der Berechnung die jeweils üblichen Transportkosten zugrunde zu legen sind.

8. Die Mindest- und Höchstpreise für Standard-Weizen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entsprechen dem c- und f-Gegenwert im Bestimmungsland oder in einem zur Verladung nach dem Bestimmungsland geeigneten Hafen der Mindest- und Höchstpreise für amerikanischen Hard Red Winter Weizen Nr. 2 (gewöhnlicher), fob Vereinigte Staaten, wie in den Ziffern l und 2 dieses Artikels angegeben, wobei der Berechnung die jeweils üblichen Transportkosten zugrunde zu legen sind und die Preisanpassungen
entsprechend der vereinbarten und in der Paritätstabelle enthaltenen Qualitätsunterschiede zu erfolgen haben.

9. Die Mindest- und Höchstpreise für schwedischen Weizen entsprechen dem c- und f-Gegenwert im Bestimmungsland oder in einem zur Verladung nach dem Bestimmungsland geeigneten Hafen der Mindest- und Höchstpreise für amerikanischen Hard Red Winter Weizen Nr. 2 (gewöhnlicher), fob Vereinigte Staaten, wie in den Ziffern l und 2 dieses Artikels angegeben, wobei der Berechnung die jeweils üblichen Transportkosten zugrunde zu legen sind und

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die Preisanpassungen entsprechend der vereinbarten und in der Paritätstabelle enthaltenen Qualitätsunterschiede zu erfolgen haben.

10. Die Mindest- und Höchstpreise für griechischen Weizen entsprechen dem c- und f-Gegenwert im Bestimmungsland oder in einem zur Verladung nach dem Bestimmungsland geeigneten Hafen der Mindest- und Höchstpreise für amerikanischen Hard Red Winter Weizen Nr. 2 (gewöhnlicher), fob Vereinigte Staaten, wie in den Ziffern l und 2 dieses Artikels angegeben, wobei der Berechnung die jeweils üblichen Transportkosten zugrunde zu legen sind und die Preisanpassungen entsprechend der vereinbarten und in der Paritätstabelle enthaltenen Qualitätsunterschiede zu erfolgen haben.

11. Die Mindest- und Höchstpreise für spanischen Weizen entsprechen dem c- und f-Gegenwert im Bestimmungsland oder in einem zur Verladung nach dem Bestimmungsland geeigneten Hafen der Mindest- und Höchstpreise für amerikanischen Hard Red Winter Weizen Nr. 2 (gewöhnlicher), fob Vereinigte Staaten, wie in den Ziffern l und 2 dieses Artikels angegeben, wobei der Berechnung die jeweils üblichen Transportkosten zugrunde zu legen sind und die Preisanpassungen entsprechend der vereinbarten und in der Paritätstabelle enthaltenen Qualitätsunterschiede zu erfolgen haben.

12. Für die anderen Weizensorten, welche aus den in Ziffer l dieses Artikels genannten Ländern stammen, finden die Berechnungsarten für die in Ziffer 2 beschriebenen Paritätsrnindest- und -höchstpreise oder die entsprechenden, in den Ziffern 5 bis 11 dieses Artikels bestimmten Preisparitäten in gleicher Weise Anwendung wie für die in den betreffenden Ziffern erwähnten Weizensorten.

13. Das Komitee für die Überprüfung der Preise kann, nach Beratung mit dem Subkomitee für Preise : a, die Paritätsrnindest- und -höchstpreise festsetzen für andere als die in den Ziffern l, 2 und 3 sowie 5 bis 11 dieses Artikels erwähnten Verschiffungsorte ; b. auf der Basis fob Golfhäfen der Vereinigten Staaten die Mindest- und Höchstpreise ermitteln für Weizensorten anderer Bezeichnung, Klasse, Qualität und anderen Typs oder Grades als die in den Ziffern l und 3 dieses Artikels erwähnten, wobei die Differenz zwischen den so ermittelten Mindest- und Höchstpreisen 40 Cents je Bushel betragen muss. Für eine Weizensorte, die aus einem Land stammt, das in den betreffenden
Ziffern nicht aufgeführt ist, hat das Komitee gemäss obigem Unterabschnitt zu handeln, sofern es nicht bereits einen entsprechenden Entscheid für jene Weizensorte getroffen hat.

14. Sind für irgendeine Weizensorte noch keine Mindest- und Höchstpreise ermittelt worden, so werden provisorische Mindest- und Höchstpreise auf der Basis fob Golfhäfen der Vereinigten Staaten festgesetzt, die den Mindest- und Höchstpreisen derjenigen Weizensorte bzw. der Klasse, des Typs, des Grades oder Qualität entsprechen, welche in den Ziffern l und 3 oder 13b dieses Artikels aufgeführt ist und sich mit dem betreffenden Weizen am besten vergleichen lässt, indem ein angemessener Zuschlag oder Abzug gemacht wird. Diese Zuschläge oder Abzüge werden, soweit notwendig, vom Komitee für die

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Überprüfung der Preise festgesetzt und angepasst. Dieses Komitee hat im Sinne der Bestimmungen dieser Ziffer anlässlich von Sitzungen, die gemäss den Ziffern l, 3 oder 6 des Artikels 9 einberufen werden, zu handeln.

15. Kein Mindest- oder Höchstpreis, Basis fob Golf häfen der Vereinigten Staaten, der gemäss Ziffer 13b dieses Artikels festgesetzt wurde, darf höher sein als der für Manitoba Northern Weizen Nr. l in Ziffer l dieses Artikels erwähnte Mindest- oder Höchstpreis.

16. Die in den Ziffern 5 bis 11 dieses Artikels erwähnten Paritätsrnindestund -höchstpreise werden in regelmässigen Abständen vom Sekretariat des Rates unter Beizug des Subkomitees für Preise berechnet, wobei die repräsentativsten Frachtkosten zu berücksichtigen sind, die sich durch die Verwendung der gebräuchlichen Seetransportmittel unter Berücksichtigung der bestmöglichen Vergleichsbasis zwischen den betreffenden Häfen ergeben.

17. Um den in einer anderen Währung als jene der Vereinigten Staaten festgesetzten Weizenpreis mit den Mindest- und Höchstpreisen oder ihren Paritätspreisen, wie sie gemäss den Bestimmungen dieses Artikels berechnet wurden, vergleichen zu können, wird dieser Preis in die Währung der Vereinigten Staaten zum jeweils geltenden Wechselkurs umgerechnet. Jede Meinungsverschiedenheit über die Umrechnung der Preise wird vom Komitee für die Überprüfung der Preise entschieden.

18. Die Mindest- und Höchstpreise sowie ihre Paritätspreise schliessen die Lagerspesen und Vermarktungskosten nicht ein, welche zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wurden, wobei die Lagerspesen erst nach einem gemeinsam vereinbarten und im Verkaufskontrakt für den Weizen vermerkten Datum vom Käufer zu tragen sind.

19. Keine Anwendung finden die Bestimmungen über die Höchstpreise für den Hartweizen (Durum wheat) oder den anerkannten Saatweizen sowie die Bestimmungen über die Mindestpreise für den denaturierten Weizen.

20. Wenn, unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 8, ein Mitgliedland dem Komitee für die Überprüfung der Preise darlegt, dass die Berechnung eines gemäss den Ziffern 5 bis 11 oder 13 dieses Artikels festgesetzten Paritätsmindest- oder -höchstpreises in Berücksichtigung der zu jenem Zeitpunkt geltenden Transportkosten nicht mehr gerechtfertigt ist, so wird das genannte Komitee die Angelegenheit prüfen
und nach Beratung mit dem Subkomitee für Preise die ihm wünschenswert erscheinenden Anpassungen vornehmen.

21. Alle Entscheide, die das Komitee für die Überprüfung der Preise gestützt auf die Ziffern 13, 14, 17 oder 20 dieses Artikels trifft, sind für sämtliche Mitgliedländer verbindlich, wobei jedes Mitgliedland, das sich durch einen solchen Entscheid benachteiligt fühlt, vom Rate dessen Wiedererwägung verlangen kann.

22. Jedes Land, von welchem eine oder mehrere Weizensorten im vorliegenden Artikel aufgeführt sind, übergibt dem Rate jedes Erntejahr ein Exemplar

89 der in Kraft befindlichen amtlichen Spezifikationen, Normen oder Beschreibungen für jene Weizensorten, für die solche bestehen. Auf Ersuchen des Sekretariates übermitteln die Ausfuhrländer von Weizen dem Rate die in Kraft befindlichen amtlichen Spezifikationen, Normen oder Beschreibungen für die nicht in diesem Artikel aufgeführten Weizensorten, soweit hierfür solche bestehen.

Artikel 7 Weizenmehlpreise 1. Kommerzielle Käufe von Weizenmehl werden als in Übereinstimmung mit den gemäss Artikel 6 festgesetzten oder ermittelten Weizenpreisen betrachtet, sofern der Rat keine gegenteilige und begründete Erklärung von einem Mitgliedland erhält. Andernfalls prüft der Rat die Angelegenheit unter Mitwirkung der betreffenden Länder und entscheidet, ob der Preis den Bestimmungen entspricht.

2. Wenn eines oder mehrere Mitgliedländer finden, dass gewisse Praktiken auf dem Gebiete des internationalen Handels in bestimmten Fällen zu Verzerrungen in der Übereinstimmung, die zwischen den Mehlpreisen und den Weizenpreisen bestehen muss, geführt haben, und durch diese Praktiken ihre Interessen als ernstlich geschädigt betrachten, so können sie die Aufnahme von Konsultationen mit dem oder den betreffenden Mitgliedländern verlangen.

3. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedländern kann der Rat die Relation der Weizenmehlpreise zu den Weizenpreisen untersuchen.

Artikel 8 Rolle der Mindestpreise Zweck der Tabelle für Mindestpreise ist, zur Marktstabilität beizutragen, indem die Feststellung des Zeitpunktes ermöglicht wird, wo die Höhe der Marktpreise für irgendeine Weizensorte die untere Grenze des Preisrahmens erreicht oder sich ihr nähert. Nachdem das Preisverhältnis zwischen den verschiedenen Weizentypen und -qualitäten je nach den Wettbewerbsbedingungen schwankt, sind die Mindestpreise zu überprüfen und anzupassen.

1. Findet das Sekretariat des Rates während der ständigen Prüfung der Marktlage, dass eine Lage eingetreten ist oder rasch zu entstehen droht, welche zur Folge haben könnte, die Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens hinsichtlich der Mindestpreisbestimmungen zu gefährden, oder ist das Sekretariat des Rates von einem Mitgliedland auf eine solche Lage hingewiesen worden, so beruft der Exekutivsekretär innert zwei Tagen das Komitee für die Überprüfung der Preise ehi und verständigt hievon gleichzeitig
sämtliche Mitgliedländer.

2. Das Komitee für die Überprüfung der Preise prüft die Preissituation mit dem Ziel, zu einer Vereinbarung hinsichtlich der von den beteiligten Mitgliedern

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zu ergreifenden Massnahmen zu gelangen, um die Preisstabilität wieder herzustellen und die Preise auf oder über der Mindesthöhe zu halten; es verständigt den Exekutivsekretär, sobald eine Vereinbarung zustande gekommen ist, und unterrichtet ihn über die zur Wiederherstellung der Marktstabilität getroffenen Massnahmen.

3. Ist das Komitee für die Überprüfung der Preise nach drei Markttagen zu keiner Vereinbarung über die zur Wiederherstellung der Marktstabilität zu ergreifenden Massnahmen gelangt, so beruft der Ratspräsident innert zwei Tagen den Rat ein, um zu prüfen, welche anderen Massnahmen getroffen werden könnten. Wenn nach nicht mehr als dreitägiger Prüfung durch den Rat ein Mitgliedland Weizen zu einem niedrigeren Preis als die vom Rate festgesetzten Mindestpreise ausführt oder anbietet, so hat der Rat zu entscheiden, ob die Bestimmungen dieses Übereinkommens aufgehoben werden sollen und wenn so, in welchem Ausmasse.

4. Ist ein Mindestpreis gemäss den obigen Bestimmungen angepasst worden, so wird diese Anpassung aufgehoben, wenn das Komitee für die Überprüfung der Preise oder der Rat feststellen, dass die Ursachen nicht mehr bestehen, welche sie notwendig machten.

Artikel 9 Höchstpreis-Erklärungen 1. Erachtet der Exekutivsekretär, welcher die Weizenpreise laufend prüft, oder verständigt ihn das Subkomitee für Preise oder ein Mitgliedland von der Meinung, dass eine Lage eingetreten ist, bei der ein Ausfuhrland den Einfuhrländern Weizen zum Verkauf zu einem nahe des Höchstpreises liegenden Preis anbietet, so beruft er unverzüglich eine Sitzung des Komitees für die Überprüfung der Preise ein. Beschliesst das Komitee für die Überprüfung der Preise, dass eine solche Lage besteht, so benachrichtigt der Exekutivsekretär hiervon unverzüglich alle Mitgliedländer.

2. Sobald ein Ausfuhrland den Einfuhrländern Weizen zum Verkauf zu nicht unter dem Höchstpreis liegenden Preisen anbietet, verständigt es hiervon den Rat. Nach Erhalt dieser Mitteilung gibt der Exekutivsekretär im Auftrage des Rates eine entsprechende Erklärung ab (mit Ausnahme der in Ziffer 6 dieses Artikels und in Ziffer 6 von Artikel 16 vorgesehenen Fällen), welche in diesem Übereinkommen als «Höchstpreis-Erklärung» bezeichnet wird. Nach Abgabe dieser Höchstpreis-Erklärung gibt der Exekutivsekretär sie möglichst bald allen Mitgliedländern
bekannt.

3. Macht ein Ausfuhrland eine Mitteilung gemäss Ziffer 2 dieses Artikels, so gibt es an : a. falls es sich bei einer der Weizensorten, auf die sich diese Mitteilung bezieht, um eine solche handelt, für die kein Höchstpreis in Artikel 6 oder gemäss dessen Bestimmungen festgesetzt wurde, welchen Preis für diese

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Weizensorte es gegenwärtig als Höchstpreis auf der Basis fob Golf häfen der Vereinigten Staaten betrachtet ; b. und für sämtliche Weizensorten, auf die sich diese Mitteilung bezieht, welches zur Zeit der Mitteilung nach seiner Berechnung die Höchstpreise an den Orten sind, von denen diese Weizensorten normalerweise ausgeführt werden; und der Exekutivsekretär benachrichtigt hiervon alle anderen Mitgliedländer.

Wird ein Mitgliedland beim Exekutivsekretär vorstellig, weil die oben erwähnten Preise nicht den Höchstpreisen für die betreffenden Weizensorten entsprechen, so beruft der Exekutivsekretär unverzüglich eine Sitzung des Komitees für die Überprüfung der Preise ein, welches nach Beratung mit dem Subkomitee für Preise über die Höchstpreise beschliesst, die Gegenstand von Einsprachen bildeten.

4. Stellt das Ausfuhrland den Einfuhrländern wiederum allen Weizen zu unter dem Höchstpreis liegenden Preisen zur Verfügung, den es zu nicht unter dem Höchstpreis liegenden Preisen angeboten hatte, so benachrichtigt es hiervon den Rat. Nach Erhalt dieser Mitteilung gibt der Exekutivsekretär im Auftrage des Rates eine neue Erklärung ab, welche die Höchstpreis-Erklärung für jenes Land beendigt. Er gibt möglichst bald allen Mitgliedländern von dieser neuen Erklärung Kenntnis.

5. Der Rat erlässt in seiner Geschäftsordnung die Ausführungsbestimmungen für die Ziffern 2 und 4 dieses Artikels und vor allem diejenigen zur Festsetzung des Datums des Inkrafttretens einer nach diesem Artikel erfolgten Erklärung.

6. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt ein Ausfuhrland nach der Auffassung des Exekutivsekretärs es unterlassen hat, dem Rate die in Ziffer 2 oder 4 dieses Artikels vorgesehene Mitteilung zu machen, oder wenn es ihm eine unrichtige Meldung erstattete, so beruft er unverzüglich (ohne im letzteren Fall die Bestimmungen der Ziffern 2 oder 4 zu präjudizieren) eine Sitzung des Subkomitees für Preise ein. Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt ein Ausfuhrland nach der Auffassung des Exekutivsekretärs eine Mitteilung gemäss Ziffer 2 gemacht hat, aber die angeführten Gründe eine Höchstpreis-Erklärung nicht rechtfertigen, so gibt er diese Erklärung nicht ab, sondern unterbreitet die Angelegenheit dem Subkomitee für Preise anlässlich einer zu diesem Zwecke unverzüglich einberufenen Sitzung. Gelangt das Subkomitee für Preise gestützt
auf diese Ziffer oder Artikel 31 zur Ansicht, dass eine Erklärung nach Ziffer 2 oder 4 dieses Artikels abgegeben werden sollte oder nicht hätte abgegeben werden müssen, oder unrichtig ist, so kann das Komitee für die Überprüfung der Preise ohne Verzug je nachdem diese Erklärung abgeben, davon absehen sie zu machen, oder eine abgegebene Erklärung widerrufen. Der Exekutivsekretär gibt möglichst bald diese Erklärung oder diesen Widerruf allen Mitgliedländern bekannt.

7. Jede gemäss diesem Artikel abgegebene Erklärung soll das Erntejahr oder die Erntejahre, auf welche sie sich bezieht, aufführen, und das vorliegende Übereinkommen ist entsprechend anzuwenden.

92 8. Glaubt ein Ausfuhr- oder Einfuhrland, dass eine Erklärung nach diesem Artikel gemacht werden sollte oder nicht hätte gemacht werden müssen, so kann es die Angelegenheit dem Rate unterbreiten. Stellt der Rat fest, dass die Einsprachen des betreffenden Landes berechtigt sind, so macht er eine entsprechende Erklärung oder widerruft die abgegebene.

9. Jede Erklärung, die in Übereinstimmung mit den Ziffern 2, 4 oder 6 dieses Artikels abgegeben wurde und später gestützt auf diesen Artikel widerrufen wird, bleibt bis zu ihrer Annullierung in Kraft, und die bis dahin getroffenen Massnahmen verlieren ihre Rechtsgültigkeit nicht.

10. Für die Bestimmungen dieses Artikels ist unter «Weizen» weder der Hartweizen (Durum wheat) noch der anerkannte Saatweizen zu verstehen.

Artikel 10 Statut der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft

1. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, welche regelmässig und fortlaufend Einfuhr- und Ausfuhrgeschäfte auf dem internationalen Markt tätigt, ist gleichzeitig in Anhang A und B dieses Übereinkommens als Ausfuhr- sowie Einfuhrland aufgeführt mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.

2. Was allerdings die Pflichten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Ausfuhrland im Falle einer Höchstpreis-Erklärung für Weizen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anbelangt, so muss die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft den Einfuhrländern, die Mitglieder dieses Übereinkommens sind, Weizen zu einem Preis zur Verfügung stellen, der nicht über dem Höchstpreis liegt. Ausserdem hat sie alle geeigneten Massnahmen in Übereinstimmung mit der aus der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik hervorgegangenen gesetzlichen Regelung zu treffen, um ihre für die Ausfuhr verfügbaren Mengen in gerechter Weise nach den Einfuhrländern zu leiten, die Mitglieder dieses Übereinkommens sind.

Artikel 11 Anpassungen im Falle einer Missernte

,

1. Jedes Ausfuhrland, das infolge einer Missernte befürchtet, seine ihm durch das Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen in einem bestimmten Erntejahr nicht erfüllen zu können, soll dies dem Rate möglichst bald melden und ihn ersuchen, es von seinen Verpflichtungen im betreffenden Erntejahr ganz oder teilweise zu entbinden. Ein Begehren an den Rat gemäss dieser Ziffer ist ohne Verzug zu prüfen.

2. Bei der Behandlung eines Gesuches um Befreiung gemäss diesem Artikel untersucht der Rat die Versorgungslage des Ausfuhrlandes und prüft, in welchem Ausmass es sich an den Grundsatz gehalten hat, sein Möglichstes zu tun, um Weizen für Einfuhrländer bereitzustellen und seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nachzukommen.

93 3. Bevor der Rat sich zu einem Gesuch um Befreiung gemäss obigem Artikel äussert, berücksichtigt er auch, welche Bedeutung der Einhaltung des in Ziffer 2 dieses Artikels erwähnten. Grundsatzes durch das Ausfuhrland beizumessen ist.

4. Findet der Rat, dass das Begehren des Ausfuhrlandes begründet ist, so bestimmt er, in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen es für das betreffende Erntejahr von seinen Verpflichtungen befreit werden soll. Der Rat eröffnet dem Ausfuhrland seinen Entscheid.

5. Beschliesst der Rat, dass das Ausfuhrland von seinen Verpflichtungen gemäss Art. 5 für das betreffende Erntejahr ganz oder teilweise entbunden werden soll, so erhöht er die Lieferpflichten der ändern Ausfuhrländer, wie sie sich aus den Basismengen ergeben, in dem mit jedem von ihnen vereinbarten Ausmass. Reicht diese Erhöhung nicht zur Deckung der gemäss Ziffer 4 dieses Artikels gewährten Befreiung aus, so reduziert er entsprechend die Bezugsrechte der Einfuhrländer, wie sie sich aus den Basismengen ergeben, in dem mit jedem von ihnen vereinbarten Ausmass.

6. Kann die unter Ziffer 4 dieses Artikels gewährte Befreiung durch die gemäss Ziffer 5 getroffenen Massnahmen nicht vollständig ausgeglichen werden, so reduziert der Rat pro rata die Bezugsrechte der Einfuhrländer, wie sie sich aus den Basismengen ergeben, indem er die nach Ziffer 5 vorgenommenen Reduktionen berücksichtigt.

7. Wird die Lieferpflicht eines Ausfuhrlandes, wie sie sich aus der Basismenge ergibt, gemäss Ziffer 4 dieses Artikels herabgesetzt, so ist die auf diese Weise gekürzte Menge bei der Festsetzung seiner Basismenge und jener aller anderen Ausfuhrländer für die folgenden Erntejahre als Kauf von diesem Ausfuhrland im betreffenden Erntejahr zu berücksichtigen. In diesem Fall legt der Rat fest, ob und welche Anpassungen gestützt auf die unter dieser Ziffer ausgeführten Transaktionen bei der Festsetzung der Basismengen der Einfuhrländer für die folgenden Erntejahre vorzunehmen sind.

8. Wird das Bezugsrecht eines Einfuhrlandes, wie es sich aus der Basismenge ergibt, nach Ziffer 5 oder 6 dieses Artikels zum Ausgleich der unter Ziffer 4 einem Ausfuhrland gewährten Befreiung herabgesetzt, so ist die auf diese Weise gekürzte Menge als Kauf im betreffenden Erntejahr von jenem Ausfuhrland bei der Festsetzung der Basismenge dieses Einfuhrlandes
für die folgenden Erntejahre zu berücksichtigen.

Artikel 12 Anpassungen im Falle der Notwendigkeit des Schutzes der Zahlungsbilanz oder der monetären Reserven 1. Jedes Einfuhrland, welches befürchtet, infolge der Notwendigkeit des Schutzes seiner Zahlungsbilanz oder der monetären Reserven die ihm durch dieses Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen in einem bestimmten Erntejahr nicht erfüllen zu können, soll die Angelegenheit möglichst rasch dem Rate unterbreiten und ihn ersuchen, es von seinen Verpflichtungen für das betref-

94 fende Erntejahr ganz oder teilweise zu entbinden. Ein nach dieser Ziffer an den Rat gerichtetes Begehren ist ohne Verzug zu prüfen.

2. Wird ein Begehren gemäss Ziffer l dieses Artikels eingereicht, so holt der Rat die Meinung des internationalen Währungsfonds ein, wenn das betreffende Land Mitglied des Fonds ist. Das Gutachten dieses Fonds und alle ihm sachdienlich erscheinenden Tatsachen müssen vom Rat beim Entscheid berücksichtigt werden.

3. Bei der Behandlung eines Gesuches um Befreiung gestützt auf den obigen Artikel berücksichtigt der Rat die Bedeutung der Einhaltung des Grundsatzes, dass das Einfuhrland sein Möglichstes tun sollte, um Weizen zu kaufen, und seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nachzukommen.

4. Findet der Rat, dass das Begehren des Einfuhrlandes begründet ist, so bestimmt er, in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen es für das betreffende Erntejahr von seinen Verpflichtungen befreit werden soll. Der Rat eröffnet dem Einfuhrland seinen Entscheid.

Artikel 13 Anpassungen und zusätzliche Käufe im Falle eines dringenden Bedarfes 1. Wenn ein Einfuhrland einen dringenden Weizenbedarf decken muss, der in seinem Territorium entstanden ist oder zu entstehen droht, so kann es den Rat um Beistand für die Versorgung mit Weizen ersuchen. Um der Notlage zu begegnen, welche durch den dringenden Bedarf entstanden ist, hat der Rat ein solches Gesuch ohne Verzug zu prüfen und den Ausfuhr- und Einfuhrländern Vorschläge über die zu ergreifenden Massnahmen zu unterbreiten.

2. Bei den Massnahmen, die der Rat im Zusammenhang mit dem Gesuch eines Einfuhrlandes nach Ziffer l empfiehlt, berücksichtigt er die von diesem Land in Mitgliedländern getätigten kommerziellen Käufe oder, je nachdem, den Umfang seiner Verpflichtungen gemäss den Bestimmungen von Art. 4.

3. Massnahmen, die gestützt auf eine Empfehlung nach Ziffer l dieses Artikels von einem Ausfuhr- oder Einfuhrland getroffen werden, können die Basismenge eines Ausfuhr- oder Einfuhrlandes während der folgenden Erntejahre nicht abändern.

Artikel 14 Andere Anpassungen 1. Ein Ausfuhrland kann einen Teil seines Lieferpflicht-Saldos auf ein anderes Ausfuhrland und ein Einfuhrland einen Teil seines Bezugsrecht-Saldos auf ein anderes Einfuhrland für ein Erntejahr übertragen ; hierfür ist die Zustimmung des Rates erforderlich.
2. Ein Einfuhrland kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Rat seinen gemäss Art. 4, Ziffer 2 festgelegten Prozentsatz erhöhen. Diese Erhöhung tritt nach Erhalt der Erklärung in Kraft.

95 3. Findet ein Einfuhrland, dass seine Interessen bezüglich des gemäss Artikel 4, Ziffer 2 dieses Übereinkommens festgelegten Prozentsatzes wesentlich beeinträchtigt werden durch den Rückzug von diesem Übereinkommen eines Ausfuhrlandes, das nicht weniger als fünfzig Stimmen besitzt, so kann es den Rat schriftlich um Reduktion des festgelegten Prozentsatzes ersuchen. In diesem Fall setzt der Rat den für jenes Einfuhrland festgelegten Prozentsatz herab und zwar im Verhältnis seiner gesamten jährlichen kommerziellen Käufe, die es während der in Artikel 15 bestimmten Jahre mit dem Lande abgeschlossen hat, das sich zurückzieht, zu seiner Basismenge gegenüber allen im Anhang A aufgeführten Ländern. Ferner reduziert er den so berichtigten Prozentsatz um 2'/2 Prozent.

4. Die Basismenge jedes Landes, welches diesem Übereinkommen gemäss Art. 38, Ziffer 2 beitritt, ist, wenn notwendig, durch entsprechende Anpassungen der Basismengen eines oder mehrerer Ausfuhr- oder Einfuhrländer nach unten oder oben auszugleichen. Solche Anpassungen dürfen nicht genehmigt werden, solange nicht jedes Ausfuhr- oder Einfuhrland, dessen Basismenge dadurch geändert wird, zugestimmt hat.

5. Auf Ersuchen irgendeines Landes kann der Rat dieses Land auf einem der beiden Anhänge dieses Übereinkommens streichen und es im anderen Anhang aufführen.

Artikel 15 Festsetzung der Basismengen 1. Die in Artikel 2 beschriebenen Basismengen werden für jedes Erntejahr auf Grund der durchschnittlichen jährlichen kommerziellen Käufe während der vier ersten der fünf vorhergehenden Erntejahre festgesetzt. Im Falle sich ständig ausweitender Märkte, wobei während der gleichen Zeitdauer die durchschnittlichen jährlichen kommerziellen Käufe die Durchschnittszahlen der nach der obigen Methode berechneten Basismengen übersteigen, sind die Basismengen anzupassen, indem sie um die Differenz zwischen der beiden Durchschnitte erhöht werden. Im Sinne dieser Ziffer ist unter einem sich ständig ausweitenden Markt ein Markt zu verstehen, bei dem das Volumen der kommerziellen Einfuhren höher war als die Zahlen der Basismengen, die nach der im ersten Satz dieser Ziffer erwähnten Methode berechnet wurden, und zwar mindestens während drei der vier Jahre, welche für eine solche Berechnung herangezogen wurden, und sofern die prozentuale Verpflichtung eines solchen
Landes nicht weniger als 80 Prozent beträgt.

2. Vor Beginn jedes Erntejahres legt der Rat für das betreffende Erntejahr die Basismenge fest für jedes Ausfuhrland gegenüber allen Einfuhrländern und die Basismenge für jedes Einfuhrland gegenüber allen Ausfuhrländern sowie für jedes von ihnen im besonderen, ausgenommen dass bei ider Berechnung der Basismengen die Ausfuhren durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder Einfuhren dieser Herkunft nicht berücksichtigt werden.

3. Die nach der vorgenannten Ziffer festgesetzten Basismengen sind anzupassen, wenn immer die Anzahl der Mitgliedländer dieses Übereinkommens

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ändert, wobei gegebenenfalls die vom Rat gestützt auf Artikel 38 erlassenen Beitrittsbedingungen berücksichtigt werden sollen.

Artikel 16 Registerführung und Meldung 1. Der Rat registriert für jedes Erntejahr getrennt : a. in Anwendung dieses Übereinkommens und besonders der Artikel 4 und 5, alle kommerziellen Käufe von Mitgliedländern bei anderen Mitglied- und Nichtmitgliedländern sowie alle Einfuhren von Mitgliedländern aus anderen Mitglied- und Nichtmitgliedländern zu Bedingungen, die sie zu besonderen Transaktionen machen; b. und alle kommerziellen Verkäufe von Mitgliedländern an Nichtmitgliedländer sowie alle Ausfuhren von Mitgliedländern an Nichtmitgliedländer zu Bedingungen, die sie zu besonderen Transaktionen machen.

2. Die in der vorhergehenden Ziffer erwähnten Register sind so zu führen, dass a. die Eintragung der besonderen Transaktionen von der Eintragung der kommerziellen Transaktion getrennt ist; b. jederzeit während des Erntejahres ein aufgearbeitetes Verzeichnis besteht über den Lieferpflicht-Saldo jedes Ausfuhrlandes gegenüber allen Einfuhrländern und den Bezugsrecht-Saldo jedes Einfuhrlandes gegenüber allen Ausfuhrländern sowie von jedem einzelnen von ihnen. Diese Saldiverzeichnisse werden allen Ausfuhr- und Einfuhrländern in vom Rate bestimmten periodischen Zeitabständen bekanntgegeben.

3. Um die Arbeit des Komitees für die Überprüfung der Preise gemäss Artikel 31 zu erleichtern, registriert der Rat die Preise auf dem internationalen Markt für Weizen und Weizenmehl sowie die Transportkosten.

4. Wenn irgendeine Weizensorte das endgültige Bestimmungsland nach Wiederverkauf, Durchfuhr oder Hafenumschlag in einem anderen Land als dem Herkunftsland des Weizens erreicht, so erteilen die Mitgliedländer soweit als möglich die erforderlichen Auskünfte, damit der Kauf oder die Transaktion gemäss Ziffer l und 2 dieses Artikels als Kauf oder Transaktion zwischen dem Herkunftsland und dem endgültigen Bestimmungsland eingetragen werden kann. Im Falle eines Wiederverkaufes finden die Bestimmungen dieser Ziffer nur Anwendung, wenn der Weizen das Herkunftsland während des betreffenden Erntejahres verlassen hat.

5. Gemäss Ziffer 2 dieses Artikels und Ziffer 2 von Artikel 4 werden die im Register des Rates eingetragenen kommerziellen Käufe eines Mitgliedlandes von einem anderen Mitgliedland
ebenfalls als Verpflichtungen von jedem der beiden Mitgliedländer unter Artikel 4 beziehungsweise 5 eingetragen, oder als solche Verpflichtungen, wie sie gestützt auf andere Artikel dieses Übereinkommens angepasst wurden, vorausgesetzt dass die Ladezeit in das betreffende Erntejahr fällt und, in bezug auf die Pflichten unter Artikel 5, die

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Käufe eines Einfuhrlandes von einem Ausfuhrland zu einem Preis erfolgen, der nicht über dem Höchstpreis liegt. Kommerzielle Käufe von Weizenmehl, die im Register des Rates eingetragen wurden, sind ebenfalls als Verpflichtungen der Mitgliedländer unter den gleichen Bedingungen einzutragen.

6. Besteht eine Zollunion oder ein besonderes Assoziationsstatut mit einer Zollunion zwischen einem Mitgliedland und einem oder mehreren anderen Ländern, welche es ermächtigt oder verpflichtet, Weizen zu über dem Höchstpreis liegenden Preisen zu kaufen, so ist ein solcher Kauf nicht als Verstoss gegen Artikel 4 oder 5 zu betrachten, und er soll gegebenenfalls als Verpflichtungen des oder der betreffenden Mitgliedländer eingetragen werden. Für solche Käufe von einem Ausfuhrland ist keine Höchstpreis-Erklärung abzugeben und diese Käufe beeinträchtigen in keiner Weise die gemäss Artikel 4 vom betreffenden Ausfuhrland gegenüber den anderen Einfuhrländern übernommenen Verpflichtungen.

7. Ein im Register des Rates eingetragener Kauf von Hartweizen (Durum wheat) und anerkanntem Saatweizen wird ebenfalls als Verpflichtung der Mitgliedländer und unter den gleichen Bedingungen eingetragen, auch wenn der Preis unter oder über dem Höchstpreis liegt.

8. Sofern die in Ziffer 5 dieses Artikels enthaltenen Bedingungen erfüllt sind, kann der Rat die Eintragung von Käufen für ein Erntejahr bewilligen, wenn a. die vorgesehene Ladezeit eine vom Rate festzusetzende angemessene Frist von höchstens einem Monat vor Beginn oder nach Ablauf des Erntejahres nicht übersteigt; b. die beiden betreffenden Mitgliedländer damit einverstanden sind.

9. In Anwendung dieses Artikels a. erteilen die Mitgliedländer dem Exekutivsekretär alle Auskünfte über die Weizenmengen von kommerziellen Verkäufen und Käufen sowie von besonderen Transaktionen, soweit sie der Rat in Ausübung seiner Kompetenzen benötigt; sowie: i. über besondere Transaktionen jene näheren Angaben, die eine Klassierung derselben gemäss Artikel 3 ermöglichen ; ii. über Weizen alle erhältliche Angaben betreffend Typ, Klasse, Grad( und Qualität sowie hinsichtlich der entsprechenden Weizenmengen ; iii. über Mehl alle erhältlichen Angaben, die eine Feststellung der Mehlqualität ermöglichen, sowie hinsichtlich der Mengen jeder Qualität; b. erteilen die Mitgliedländer, welche regelmässig
Ausfuhren tätigen, und jene anderen Mitgliedländer, die der Rat bestimmt, dem Exekutivsekretär alle Auskünfte über die Preise von kommerziellen Transaktionen und, soweit sie erhältlich sind, über jene von besonderen Transaktionen für Weizen irgendwelcher Sorte, der Klasse, des Typs oder der Qualität, und für Weizenmehl, die der Rat benötigt; Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd.I.

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98 c. erhält der Rat regelmässig Auskünfte über die geltenden Transportkosten, und die Mitgliedländer haben dem Rate, soweit als möglich, alle ergänzenden Auskünfte zu erteilen, die er benötigt.

10. Der Rat erstellt ein Reglement für die in diesem Artikel erwähnten Meldungen und die Registerführung. In diesem Reglement wird ausgeführt, wie oft und auf welche Weise die Meldungen zu erfolgen haben und es legt die in dieser Hinsicht von den Mitgliedländern zu übernehmenden Pflichten fest. Der Rat erlässt ebenfalls Vorschriften über das Verfahren bei der Abänderung von ihm überbundenen Eintragungen und Aufstellungen sowie Weisungen über das Vorgehen zur Beilegung irgendeiner in diesem Zusammenhang entstehenden Meinungsverschiedenheit. Wenn ein Mitgliedland wiederholt und unbegründet versäumt, die in diesem Artikel vorgeschriebenen Meldungen zu erstatten, so tritt das Exekutivkomitee mit dem betreffenden Land in Verhandlungen ein, um diesen Zustand zu beheben.

Artikel 17 Schätzung des Bedarfes und der Vorräte an Weizen 1. Jedes Einfuhrland gibt dem Rat seine Schätzung über seinen kommerziellen Weizenbedarfaus Ausfuhrländern im laufenden Erntejahr bekannt, und zwar die Länder der nördlichen Hemisphäre bis zum l. Oktober und die Länder der südlichen Hemisphäre bis zum I.Februar. Nachher können die Einfuhrländer dem Rat weitere Berichtigungen ihrer Schätzungen, die sie anzubringen wünschen, übermitteln.

2. Jedes Ausfuhrland, bis I.Oktober jene der nördlichen Hemisphäre und bis 1. Februar jene der südlichen Hemisphäre, gibt dem Rat seine Schätzung an Weizen bekannt, über den es im laufenden Erntejahr für die Ausfuhr verfügen kann. Nachher dürfen die Ausfuhrländer dem Rat weitere Berichtigungen ihrer Schätzungen, die sie anzubringen wünschen, übermitteln.

3. Alle dem Rat gemachten Schätzungen sind für die Anwendung dieses Übereinkommens zu verwenden und dürfen den Ausfuhr- und Einfuhrländern nur zu den vom Rat vorgeschriebenen Bedingungen bekanntgegeben werden. In Übereinstimmung mit diesem Artikel unterbreitete Schätzungen sind in keiner Weise verbindlich.

4. Ausfuhr- und Einfuhrländer können nach Belieben ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durch den Handel oder auf andere Art erfüllen.

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie einen Privathändler
von der Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften befreien würde, denen er sich anderswo unterziehen muss.

5. Der Rat kann nach seinem Ermessen von den Ausfuhr- und Einfuhrländern verlangen, dass sie zusammenarbeiten, damit im Rahmen dieses Übereinkommens Weizen im Ausmass von mindestens 10 Prozent der Basismengen der Ausfuhrländer für jedes Erntejahr nach dem 31. Januar des betreffenden Erntejahres zum Bezug durch Einfuhrländer bereitsteht.

99 Artikel 18 Konsultationen 1. Wünscht ein Ausfuhrland zu wissen, von welchem Umfange seine Verpflichtungen bei einer Höchstpreis-Erklärung wären, so kann es sich, ohne die jedem Einfuhrland zustehenden Rechte zu beeinträchtigen, bei einem Einfuhrland erkundigen, wieweit es seine Rechte gemäss Artikel 4 und 5 während eines Erntejahres ausnützen will.

2. Stösst ein Ausfuhr- oder Einfuhrland beim Verkauf oder Kauf von Weizen unter Artikel 4 auf Schwierigkeiten, so kann es sich an den Rat wenden. Um diese Angelegenheit befriedigend zu regeln, holt der Rat die Ansicht jedes daran interessierten Ausfuhr- oder Einfuhrlandes ein und macht die ihm gutscheinenden Empfehlungen.

3. Begegnet ein Einfuhrland Schwierigkeiten, wenn es während der Dauer einer Höchstpreis-Erklärung seinen Bezugsrecht-Saldo an Weizen im Laufe eines Erntejahres zu einem nicht über dem Höchstpreis liegenden Preis eindekken will, so kann es sich an den Rat wenden. Dieser prüft die Lage und berät mit den Ausfuhrländern, wie sie ihre Verpflichtungen zu erfüllen haben.

Artikel 19 Erfüllung der gemäss Art. 4 und 5 eingegangenen Verpflichtungen 1. Der Rat prüft möglichst bald am Ende jeden Erntejahres, wie die Ausfuhr- und Einfuhrländer ihre Verpflichtungen unter Art. 4 und 5 während jenes Erntejahres erfüllt haben.

2. Bei dieser Prüfung kann jedem Mitgliedland für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Toleranzmarge zugebilligt werden, die vom Rate für das betreffende Land auf Basis des Umfanges dieser Verpflichtungen und anderer damit zusammenhängender Faktoren festgesetzt wird.

3. Bei der Prüfung, wie ein Einfuhrland seine Verpflichtungen während des Erntejahres erfüllt hat, berücksichtigt der Rat nicht : a. jede aussergewöhnliche Einfuhr von Weizen aus Nichtmitgliedländern, sofern dem Rat bewiesen wird, dass dieser Weizen nur zur Verfütterung verwendet worden ist oder wird, und diese Einfuhr nicht auf Kosten der normalerweise durch dieses Einfuhrland von Mitgliedländern gekauften Weizenmengen erfolgte; b. jede Einfuhr von denaturiertem Weizen aus Nichtmitgliedländern.

Artikel 20 Verstösse gegen Artikel 4 und 5 1. Ergibt die gemäss Art. 19 vorgenommene Prüfung, dass ein Land gegen die in Art. 4 oder 5 eingegangenen Verpflichtungen verstossen hat, so entscheidet der Rat über die zu ergreifenden Massnahmen.

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2. Vor einem Entscheid auf Grund dieses Artikels gibt der Rat jedem daran interessierten Ausfuhr- oder Einfuhrland Gelegenheit, alle damit zusammenhängenden Tatsachen vorzubringen.

3. Stellt der Rat fest, dass ein Ausfuhr- oder Einfuhrland gegen die in Artikel 4 oder 5 eingegangenen Verpflichtungen verstossen hat, so kann er dem betreffenden Land sein Stimmrecht während einer von ihm zu bestimmenden Periode entziehen, die anderen Rechte dieses Landes im Verhältnis zum Verstoss angemessen beschneiden, oder es von der Teilnahme am Übereinkommen ausschliessen.

4. Keine vom Rat gestützt auf diesen Artikel getroffene Massnahme vermindert in irgendeiner Weise den finanziellen Beitrag, den das betreffende Land an den Rat zu leisten hat, ausser es werde von der Teilnahme am Übereinkommen ausgeschlossen.

Artikel 21 Massnahmen im Falle eines schwerwiegenden Nachteiles 1. Erachtet ein Ausfuhr- oder Einfuhrland seine Interessen als Mitglied dieses Übereinkommens durch Handlungen eines oder mehrerer Ausfuhr- oder Einfuhrländer, die das Funktionieren des Übereinkommens gefährden, als ernstlich beeinträchtigt, so kann es die Angelegenheit dem Rate unterbreiten. In diesem Falle wird sich der Rat mit den betreffenden Ländern unverzüglich beraten, um eine Lösung zu finden.

2. Kann die Angelegenheit durch diese Konsultationen nicht beigelegt werden, so übergibt er den Fall dem Exekutivkomitee oder dem Komitee für die Überprüfung der Preise zur dringenden Untersuchung und Berichterstattung.

Nach Erhalt eines solchen Berichtes prüft der Rat die Angelegenheit von neuem und kann den betreffenden Ländern Empfehlungen machen.

3. Sind je nachdem Massnahmen auf Grund von Ziffer 2 dieses Artikels ergriffen worden oder nicht, und ist das betreffende Land mit der Behandlung dieser Angelegenheit nicht einverstanden, so kann es den Rat um Befreiung von seinen Verpflichtungen ersuchen. Der Rat kann es teilweise von seinen Verpflichtungen für das betreffende Erntejahr entbinden, wenn er es als opportun erachtet. Für diesen Entscheid ist je eine Zweidrittelsmehrheit der von den Ausfuhr- und Einfuhrländern abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Wird die Befreiung gemäss Ziffer 3 dieses Artikels vom Rate nicht bewilligt, und glaubt das betreffende Land weiterhin, dass seine Interessen als Mitglied dieses Übereinkommens ernstlich
geschädigt wurden, so kann es sich auf Ende des Erntejahres vom Übereinkommen zurückziehen, indem es schriftlich die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika davon verständigt. Wurde die Angelegenheit dem Rate während des Erntejahres unterbreitet und die Behandlung des Gesuches um Befreiung erst im folgenden Erntejahr abgeschlossen, so kann der Rücktritt des betreffenden Landes innert 30 Tagen nach Abschluss der Prüfung durch schriftliche Mitteilung erfolgen.

101 Artikel 22 Meinungsverschiedenheiten und Beschwerden 1. Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, ausgenommen jene gemäss Artikel 19 und 20, welche nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Landes dem Rat zum Entscheid zu unterbreiten.

2. Ist eine Streitigkeit gemäss Ziffer l dieses Artikels dem Rat unterbreitet worden, so können entweder die einfache Mehrheit der Länder oder Länder mit mindestens einem Drittel der Gesamtstimmen vom Rat verlangen, dass er nach gewalteter Diskussion von der in Ziffer 3 erwähnten Expertengruppe ein Gutachten über die strittigen Punkte einholt, bevor er seinen endgültigen Entscheid trifft.

3.

a. Sofern der Rat nicht einstimmig anders entscheidet, hat die Expertengruppe zu bestehen aus : i. zwei von den Ausfuhrländern ernannten Personen, wovon die eine eine reiche Erfahrung auf dem Gebiete der strittigen Frage und die andere juristische Ausbildung and Erfahrung besitzt; ii. zwei in gleicher Weise von den Einfuhrländern ernannten Personen, und iii. einem Vorsitzenden, welcher einstimmig von den unter i) und ii) erwähnten Personen oder, im Falle von Uneinigkeit, vom Präsidenten des Rates gewählt wird.

b. Personen aus Ländern, deren Regierungen Mitglieder des vorliegenden Übereinkommens sind, sind in die Expertengruppe wählbar; die in die Expertengruppe gewählten Personen haben in ihrer persönlichen Eigenschaft und ohne Instruktionen von irgendwelcher Regierung zu handeln.

c. Die Auslagen der Expertengruppe werden vom Rate bezahlt.

4. Das Gutachten der Expertengruppe und die ihm zugrunde liegenden Erwägungen sind dem Rate zu unterbreiten, welcher nach Prüfung aller wesentlichen Belange über die Streitsache entscheidet.

5. Jede Beschwerde darüber, dass ein Ausfuhr- oder Einfuhrland den ihm durch dieses Übereinkommen überbundenen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, soll auf Wunsch des beschwerdeführenden Landes dem Rate unterbreitet werden, welcher einen Entscheid über die Angelegenheit fällt.

6. Jeder Befund darüber, dass ein Ausfuhr- oder Einfuhrland dieses Übereinkommen verletzt hat, muss die Art des Verstosses uad, wenn der Verstoss die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gemäss Artikel 4 oder 5 betrifft, die Schwere eines solchen Verstosses genau umschreiben.
7. Befindet der Rat, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 20, dass ein Ausfuhr- oder Einfuhrland eine Verletzung dieses Übereinkommens Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. I.

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102 begangen hat, so kann er dem betreffenden Lande das Stimmrecht entziehen, bis es seine Verpflichtungen erfüllt hat, oder er kann das betreffende Land von der Teilnahme am Übereinkommen ausschliessen.

Artikel 23 Jährliche Prüfung der Getreidesituation in der Welt 1.

a. Zur besseren Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens gemäss Artikel l prüft der Rat jedes Jahr die Getreidesituation in der Welt und unterrichtet die Mitgliedländer von den Rückwirkungen, die gewisse sich aus dieser Prüfung ergebende Ursachen auf den internationalen Getreidehandel haben, damit diese Länder bei der Zielsetzung und Handhabung ihrer internen Landwirtschafts- und Preispolitik hierauf achten.

b. Die Prüfung erfolgt auf Grund der ihm zugekommenen Informationen über die nationale Produktion, die Vorräte, den Verbrauch, die Preise und den Handel einschliesslich der kommerziellen und besonderen Transaktionen über Getreide.

c. Jedes Mitgliedland kann für die jährliche Prüfung der Getreidesituation in der Welt dem Rate Informationen übermitteln, soweit sie ihm nicht bereits direkt oder durch die Vermittlung der Ernährungs- und Landwirtschafts organisation der Vereinten Nationen zugekommen sind.

2. Bei der Vornahme der jährlichen Prüfung erwägt der Rat die Möglichkeiten zur Erhöhung des Getreidekonsums und untersucht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedländern insbesondere : a. die Faktoren, welche den Getreidekonsum in den verschiedenen Ländern beeinflussen; b. und die Mittel zur Stimulierung des Konsums, besonders in Ländern, in denen festgestellt wird, dass die Möglichkeit einer solchen Erhöhung besteht.

3. Auf Grund dieses Artikels nimmt der Rat gebührend Rücksicht auf die Arbeiten der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen, besonders um Doppelspurigkeit zu vermeiden. Er kann auch unbeschadet der Bedeutung von Artikel 35, Ziffer l alle ihm wünschbar erscheinenden Vereinbarungen abschliessen für die Zusammenarbeit mit diesen zwischenstaatlichen Organisationen sowie auch mit Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spe/ialinstitutionen, die nicht an diesem Übereinkommen beteiligt sind, aber am internationalen Getreidehandel ein wesentliches Interesse haben.

4. Dieser Artikel beeinträchtigt in keiner Weise die vollständige Handlungsfreiheit jedes Mitgliedlandes in der Zielsetzung und Handhabung der internen Landwirtschafts- und Preispolitik.

103 Artikel 24 Richtlinien betreffend Transaktionen zu Vorzugsbedingungen 1. Die Mitgliedländer verpflichten sich, alle Transaktionen von Getreide zu Vorzugsbedingungen so auszuführen, dass sie sich nicht nachteilig auf die normale Struktur der Produktion und des internationalen Handels auswirken.

2. Zu diesem Zwecke ergreifen die Mitgliedländer alle geeigneten Massnahmen, damit die Transaktionen zu Vorzugsbedingungen zusätzlich zu den kommerziellen Verkäufen getätigt werden, mit denen normalerweise ohne solche Transaktionen gerechnet werden kann. Diese Massnahmen müssen den von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen empfohlenen Grundsätzen und Richtlinien für die Verwertung von Überschüssen entsprechen, und sollen vorsehen, dass eine mit dem begünstigten Land vereinbarte bestimmte Höhe an kommerziellen Weizeneinfuhren von ihm auf globaler Basis beibehalten wird. Bei der Festlegung und Bereinigung dieser Höhe ist dem Umfang der kommerziellen Einfuhren während eines angemessenen Zeitraums sowie der wirtschaftlichen Lage des begünstigten Landes und besonders der Situation hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz gebührend Rechnung zu tragen.

3. Mitgliedländer, die Ausfuhrtransaktionen zu Vorzugsbedingungen vornehmen, haben soweit als möglich vor Abschluss solcher Geschäfte mit begünstigten Ländern sich mit den Mitglied-Ausfuhrländern zu beraten, deren kommerzielle Ausfuhren durch solche Transaktionen beeinträchtigt werden könnten.

4. Das Exekutivkomitee unterbreitet dem Rat jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Transaktionen von Weizen zu Vorzugsbedingungen.

HI Teil - Administratives Artikel 25 Konstitution des Rates \. Der internationale Weizenrat, welcher durch das internationale Weizenabkommen 1949 konstituiert wurde, wird für den Vollzug des vorliegenden Übereinkommens beibehalten, in der Zusammensetzung, mit den Befugnissen und Aufgaben, wie sie in diesem Übereinkommen vorgesehen sind.

2. Jedes Mitgliedland ist stimmberechtigtes Mitglied des Rates und kann sich an dessen Sitzungen durch einen Delegierten, durch Stellvertreter und Experten vertreten lassen.

3. Jene zwischenstaatlichen Organisationen, welche der Rat zu einer oder mehreren seiner Sitzungen einzuladen beschliesst, können je einen nicht stimmberechtigten Vertreter an diese Sitzungen entsenden.
4. Der Rat wählt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die während eines Erntejahres im Amte bleiben. Der Präsident ist nicht stimmberechtigt und der Vizepräsident hat kein Stimmrecht, wenn er als Präsident amtet.

104 Artikel 26 Befugnisse und Aufgaben des Rates 1. Der Rat stellt eine Geschäftsordnung auf.

2. Der Rat führt die im Zusammenhang mit der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens erforderlichen Register. Er kann sich überdies jede ihm in diesem Zusammenhange erwünschte Dokumentation beschaffen.

3. Der Rat gibt einen Jahresbericht heraus. Er kann auch andere Informationen (insbesondere über seine jährlichen Studien, sei es ganz oder teilweise bxw. einen Auszug hievon) über Fragen veröffentlichen, welche mit diesem Übereinkommen zusammenhängen.

4. Ausser den in diesem Übereinkommen aufgeführten Befugnissen und Aufgaben stehen dem Rate alle übrigen Befugnisse und Aufgaben zu, die er zum Vollzug der Bestimmungen dieses Übereinkommens benötigt.

5. Der Rat kann auf Grund von je zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Ausfuhr- und Einfuhrländer beschliessen, die Ausübung irgendeiner seiner Befugnisse oder Aufgaben zu übertragen. Der Rat kann jederzeit, mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, eine solche Übertragung rückgängig machen.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Artikel 9 muss jeder Entscheid, der kraft vom Rate gemäss diesem Abschnitt übertragener Befugnisse oder Aufgaben getroffen wurde, von ihm wiedererwogen werden, wenn ein Ausfuhr- oder Einfuhrland einen entsprechenden Antrag innerhalb der vom Rate festzusetzenden Rekursfrist stellt. Jeder Entscheid, gegen den innert der vorgeschriebenen Frist keine Einsprache erhoben wurde, ist für alle Mitgliedländer verbindlich.

6. Um dem Rate zu ermöglichen, seine Funktionen auf Grund dieses Übereinkommens zu erfüllen, verpflichten sich die Mitgliedländer, ihm alle dazu benötigten Statistiken und Informationen zu liefern.

Artikel 27 Stimmen 1. Die Ausfuhrländer verfügen über insgesamt 1000 Stimmen und die Einfuhrländer über insgesamt 1000 Stimmen.

2. Bei Beginn der ersten Session, zu welcher der Rat unter diesem Übereinkommen zusammentritt, verteilen jene Ausfuhrländer, die bis zu diesem Datum die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beziehungsweise die Erklärungen zur provisorischen Anwendung hinterlegt haben, die Stimmen der Ausfuhrländer unter sich nach der von ihnen zu vereinbarenden Art, und jene Einfuhrländer, welche die gleiche Bedingung erfüllt haben, verteilen ihre Stimmen auf gleiche Weise.

3. Ein
Ausfuhrland kann ein anderes Ausfuhrland und ein Einfuhrland kann ein anderes Einfuhrland ermächtigen, seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht an einer oder mehreren Sitzungen des Rates auszuüben. Dem

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Rate soll eine von ihm als formgerecht anerkannte Ermächtigungsurkunde vorgelegt v/erden.

4. Wenn ein Ausfuhr- oder Einfuhrland an einer Sitzung des Rates nicht durch einen beglaubigten Delegierten vertreten ist und es kein anderes Land in Anwendung von Ziffer 3 dieses Artikels zur Ausübung seines Stimmrechtes ermächtigt hat, und wenn anlasslich einer Sitzung ein Land sein Stimmrecht (gemäss einer Bestimmung dieses Übereinkommens) verloren hat, es ihm entzogen oder ihm wieder zurückgegeben worden ist, so ist das Total der Stimmen der Ausfuhrländer der Gesamtstimmenzahl anzupassen, welche den Einfuhrländern an dieser Session zustehen, und unter den Ausfuhrländern im Verhältnis ihrer Stimmen neu zu verteilen.

5. Immer wenn ein Land Vertragspartei dieses Übereinkommens wird oder als solche zu bestehen aufhört nach dem Datum der in Ziffer 2 dieses Artikels erwähnten Session des Rates, verteilt der Rat je nachdem die Stimmen der anderen Ausfuhr- oder Einfuhrländer neu im Verhältnis zur Stimmenzahl, über die sie verfügen, oder in bezug auf die Ausfuhrländer nach der von ihnen vereinbarten anderen Art.

6. Jedes Mitgliedland hat mindestens eine Stimme; es gibt keine Bruchteilstimmen.

Artikel 28 Sitz, Sessionen und Quorum 1. Der Sitz des Rates ist in London, solange der Rat nicht anders entscheidet.

2. Der Rat tritt in jeder Hälfte des Erntejahres mindestens einmal zusammen und sonst, wenn immer der Präsident es verfügt, oder wie es die Bestimmungen dieses Übereinkommens erfordern.

3. Der Präsident hat eine Session des Rates einzuberufen, wenn dies verlangt wird : a von fünf Ländern, oder b. von einem oder mehreren Ländern, welche mindestens über 10 Prozent aller Stimmen verfügen, oder c. vom Exekutivkomitee.

4. Der Rat ist beschlussfahig, wenn - vorgängig jeglicher Anpassung der Stimmen gernäss Artikel 27 - die an der Sitzung anwesenden Delegierten eine Stimmenzahl vertreten, die dem einfachen Mehr der Stimmen der Ausfuhrländer und dem einfachen Mehr der Stimmen der Einfuhrländer entspricht.

Artikel 29 Entscheide 1. Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgeschrieben ist, fällt der Rat seine Entscheide mit einfachem Mehr der von den Ausfuhrländern ab-

106 gegebenen Stimmen und mit einfachem Mehr der von den Einfuhrländern abgegebenen Stimmen, die getrennt gezählt werden.

2. Jedes Mitgliedland verpflichtet sich, alle Entscheide des Rates gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens als verbindlich anzuerkennen.

Artikel 30 Exekutivkomitee 1. Der Rat ernennt ein Exekutivkomitee. Im Exekutivkomitee sind höchstens 4 Ausfuhr- und höchstens 8 Einfuhrländer vertreten, welche jährlich von den Ausfuhr- bzw. Einfuhrländern gewählt werden. Der Rat ernennt den Präsidenten des Exekutivkomitees und kann einen Vizepräsidenten bestimmen.

2. Das Exekutivkomitee arbeitet gemäss den allgemeinen Instruktionen des Rates und ist ihm verantwortlich. Es hat neben den ihm durch dieses Übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen Befugnissen und Aufgaben auch solche, die ihm der Rat gemäss Artikel 26, Ziffer 5 überträgt.

3. Innerhalb des Exekutivkomitees haben die Ausfuhrländer gleich viel Stimmen wie die Einfuhrländer. Es steht im freien Ermessen der Ausfuhrländer, die Verteilung der ihnen zustehenden Stimmen unter sich vorzunehmen, mit dem Vorbehalt, dass keines von ihnen mehr als 40 Prozent der den Ausfuhrländern zustehenden Stimmen auf sich vereinigen darf. Es steht im freien Ermessen der Einfuhrländer, die Verteilung der ihnen zustehenden Stimmen unter sich vorzunehmen, mit dem Vorbehalt, dass keines von ihnen mehr als 40 Prozent der den Einfuhrländern zustehenden Stimmen auf sich vereinigen darf.

4. Der Rat erstellt eine Verordnung über den Abstimmungsmodus im Exekutivkomitee. Überdies steht es ihm frei, auch andere ihm gutscheinende Vorschriften betreffend die Geschäftsführung im Exekutivkomitee zu erlassen. Das Exekutivkomitee fällt seine Entscheide auf Grund des gleichen Stimmenmehrs, das im vorliegenden Übereinkommen für gleichartige Geschäfte des Rates vorgeschrieben ist.

5. Ein Ausfuhr- oder Einfuhrland darf sich ohne Stimmrecht an einer Diskussion vor dem Exekutivkomitee beteiligen, auch wenn es nicht Mitglied des letzteren ist, vorausgesetzt dass das Exekutivkomitee findet, die zu behandelnde Frage berühre die Interessen des betreffenden Landes.

Artikel 31 Komitee für die Überprüfung der Preise \. Der Rat ernennt ein Komitee für die Überprüfung der Preise, das aus höchstens 13 Mitgliedern besteht. Als Mitglieder in diesem Komitee sind vertreten: die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sowie mindestens fünf andere Einfuhr- und fünf andere Ausfuhrländer, die jedes Jahr von den Einfuhr- bezie-

107

hungsweise Ausfuhrländern bezeichnet werden. In gleicher Weise erfolgt die Bezeichnung der beiden weiteren Länder, einem Einfuhr- und einem Ausfuhrland.

Der Rat ernennt den Präsidenten des Komitees und kann einen Vizepräsidenten bestimmen.

2. Jedes Mitgliedland, das nicht im Komitee vertreten ist, kann sich an der Diskussion irgendeiner vom Komitee zu behandelnden Frage beteiligen, wenn immer dieses letztere findet, dass die Interessen des betreffenden Landes direkt davon berührt werden.

3. Das Komitee für die Überprüfung der Preise übt die Befugnisse und Aufgaben aus, die ihm durch dieses Übereinkommen zugewiesen sind, sowie jene Befugnisse und Aufgaben, welche der Rat ihm gemäss Artikel 26, Ziffer 5 überträgt.

4. Das Komitee fasst seine Beschlüsse auf dem Weg der Übereinstimmung.

Die Übereinstimmung über eine dem Komitee zur Prüfung unterbreitete Frage gilt als erfolgt, sofern kein an dieser Frage direkt interessiertes Mitglied seine Beschlüsse bestreitet. Ein Beschluss gilt als bestritten, wenn das ihn als nicht annehmbar betrachtende Land seine Absicht bekanntgibt, die Frage dem Rate zu unterbreiten.

5. Die Beschlüsse des Komitees werden allen Mitgliedländern mitgeteilt.

6. Gelangt das Komitee zu keiner Übereinstimmung, so wird der Rat zu einer Sitzung einberufen. Alle Entscheide des Rates über vom Komitee für die Überprüfung der Preise aufgeworfene Fragen werden mit einer Zweidrittelsmehrheit der von den Ausfuhrländern abgegebenen Stimmen und einer Zweidrittelsmehrheit der von den Einfuhrländern abgegebenen Stimmen getroffen, wobei sie getrennt zu zählen sind.

7. Das Komitee für die Überprüfung der Preise ernennt ein Subkomitee für Preise, das aus Vertretern von höchstens 4 Ausfuhrländern und 4 Einfuhrländern besteht. Die Mitgliedländer nehmen bei der Bezeichnung ihrer Vertreter ganz besonders Rücksicht auf deren technische Fähigkeiten. Der Präsident des Subkomitees wird vom Rate ernannt.

8. Das Subkomitee für Preise unterstützt das Sekretariat bei der ständigen Prüfung der Marktpreise von Weizen und bei der Berechnung der Mindestund Höchstpreise gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens. Das Subkomitee erteilt dem Komitee für die Überprüfung der Preise und dem Rate technische Ratschläge in Übereinstimmung mit den sich auf die Sache beziehenden Artikeln dieses Übereinkommens und
über andere Fragen, die ihm vom Komitee oder Rate unterbreitet werden. Das Subkomitee hat besonders den Exekutivsekretär unverzüglich zu verständigen, sobald nach seiner Meinung ein Ausfuhrland den Einfuhrländern Weizen zum Verkaufe zu einem Preise nahe des Höchstpreises anbietet. Bei der Ausübung der ihm auf Grund dieser Ziffer übertragenen Aufgaben trägt der Rat den von einem beliebigen Mitgliedland erhobenen Einwänden Rechnung.

108

Artikel 32 Sekretariat 1. Dem Rate steht ein Sekretariat zur Verfügung, bestehend aus einem Exekutivsekretär, der sein höchster Funktionär ist, und dem notwendigen Personal für die Arbeiten des Rates und seiner Komitees.

2. Der Rat ernennt den Exekutivsekretär, der verantwortlich ist für die Erfüllung der dem Sekretariat in Anwendung des vorliegenden Übereinkommens obliegenden Pflichten sowie jener anderen, die ihm vom Rate oder seinen Komitees übertragen werden.

3. Das Personal wird vom Exekutivsekretär angestellt gemäss den vom Rate aufgestellten Richtlinien.

4. Dem Exekutivsekretär sowie dem Personal wird für die Anstellung die Bedingung auferlegt, dass sie am Weizenhandel nicht finanziell interessiert sein dürfen oder hierauf verzichten müssen, und Instruktionen, die sich auf die Ausübung ihrer Funktionen gemäss dem vorliegenden Übereinkommen beziehen, von einer dem Rate fremden Regierung oder Behörde weder einholen noch entgegennehmen.

Artikel 33 Privilegien und Immunitäten 1. Der Rat besitzt für das Gebiet jedes Mitgliedlandes, soweit es die Gesetzgebung des betreffenden Landes zulässt, die Rechtsgewalt, welcher er für die Ausübung seiner ihm durch dieses Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben bedarf.

2. Die Regierung des Gebietes, in welchem der Rat seinen Sitz hat (hienach «Gast-Regierung» genannt), schliesst mit dem Rat ein internationales Abkommen ab über das Statut, die Privilegien und die Immunitäten des Rates, seines Exekutivsekretärs, seines Personals und der Vertreter der Mitgliedländer, die an den vom Rate einberufenen Sitzungen teilnehmen.

3. Das in Ziffer 2 dieses Artikels vorgesehene Abkommen ist unabhängig vom vorliegenden Übereinkommen. Es wird indessen aufgehoben : a. durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Gast-Regierung und dem Rate; b. bei einer Verlegung des Sitzes des Rates ausserhalb des Gebietes der betreffenden Regierung; c. wenn der Rat zu bestehen aufhört.

4. Bis zum Inkrafttreten des in Ziffer 2 dieses Artikels vorgesehenen Abkommens gewährt die Gast-Regierung weiterhin Steuerfreiheit auf den Einkünften, den Guthaben und übrigen Vermögenswerten des Rates sowie auf den vom Rate dem Personal ausbezahlten Salären, mit Ausnahme jener an Staatsangehörige des Gebietes, in welchem sich der Sitz des Rates befindet.

109

Artikel 34 Finanzielles 1. Die Auslagen für Delegationen beim Rate und für Vertreter in seinen Komitees und Subkomitees werden von den durch sie vertretenen Regierungen getragen. Alle übrigen Auslagen, die aus dem Vollzug dieses Übereinkommens erwachsen, werden aus den jährlichen Beiträgen der Ausfuhr-und Einfuhrländer bestritten. Für jedes Erntejahr wird der Beitrag eines Laudes' nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl zur Gesamtstimmenzahl der Ausfuhr- und Einfuhrländer bei Beginn des betreffenden Erntejahres festgesetzt.

2. In seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens genehmigt der Rat sein Budget für das am 30. Juni 1969 ablaufende Erntejahr und setzt den von jedem Ausfuhr- und Einfuhrland zu leistenden Beitrag fest.

3. Der Rat genehmigt in einer Session in der zweiten Hälfte jedes Erntejahres das Budget für das folgende Erntejahr und setzt den von jedem Ausfuhr- und Einfuhrland zu leistenden Beitrag fest.

4. Der erste Beitrag jedes Ausfuhr- oder Einfuhrlandes, welches dem vorliegenden Übereinkommen gemäss Artikel 38, Ziffer 2 beitritt, wird entsprechend der diesem Land zustehenden Stimmenzahl und der bis zum Ablauf des Erntejahres verbleibenden Zeitspanne festgesetzt. Die Beiträge, welche den anderen Ausfuhr- und Einfuhrländern für das laufende Erntejahr auferlegt wurden, werden hievon nicht berührt.

5. Die Beiträge müssen sofort nach ihrer Festsetzung bezahlt werden. Ein Ausfuhr- oder Einfuhrland, das seinen Beitrag innert Jahresfrist seit der Festsetzung nicht bezahlt, verliert sein Stimmrecht bis zur Bezahlung des Beitrages. Es wird aber unter diesem Übereinkommen weder seiner Pflichten entbunden, noch seiner anderen Rechte beraubt, ausser der Rat entscheide so.

6. Der Rat muss jedes Erntejahr eine geprüfte Aufstellung über alle seine Einnahmen und Ausgaben während des vorhergehenden Erntejahres veröffentlichen.

7. Bevor der Rat sich auflöst, trifft er die nötigen Massnahmen zur Begleichung seiner Passiven und zur Übergabe seiner Akten und Aktiven.

Artikel 35 Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen 1. Der Rat kann alle wünschbaren Vorkehren treffen, die zur Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen, ihren Spezialinstitutionen und ändern zwischenstaatlichen Organisationen erforderlich sind.

2. Gelangt
der Rat zur Auffassung, dass irgendwelche Bestimmungen dieses Übereinkommens mit den Forderungen, welche die Vereinten Nationen durch ihre Organe und Spezialinstitutionen über zwischenstaatliche Warenabkommen aufstellen, materiell unvereinbar sind, so ist dieser Umstand als HinBundesblatt. 120. Jahrg. Bd I.

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110 derungsgrund für die Durchführung dieses Übereinkommens zu betrachten, in welchem Falle das durch Artikel 41, Ziffern 3, 4 und 5 vorgeschriebene Verfahren einzuschlagen ist.

IV.Teil - Schlussbestimmungen Artikel 36 Unterzeichnung Das vorliegende Übereinkommen liegt in Washington vom 15. Oktober 1967 bis und mit 30. November 1967 zur Unterzeichnung auf: a. durch die Regierungen von Argentinien, Australien, Kanada, Dänemark, der Vereinigten Staaten von Amerika, Finnland, Japan, Norwegen, des Vereinigten Königreiches, Schweden, der Schweiz sowie jener der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, unter der Voraussetzung, dass sie das vorliegende Übereinkommen und auch das Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe unterschreiben ; b. durch die anderen, in Anhang A und B aufgeführten Regierungen, sofern sie dies wünschen.

Artikel 37 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung Das vorliegende Übereinkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch jede der unterzeichnenden Parteien nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren, vorausgesetzt dass jede Regierung, welche zur Unterzeichnung des Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe als Bedingung für die Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens aufgefordert wurde, auch das Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bis spätestens am 17. Juni 1968 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, wobei der Rat jeder Regierung, die bis zu diesem Datum ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nicht hinterlegt hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen gewähren kann.

Artikel 38 Beitritt 1. Das vorliegende Übereinkommen steht zum Beitritt offen : a. der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie jeder anderen Regierung, die unter Buchstabe a des Artikels 36 aufgeführt ist, sofern diese Regierung auch dem Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe beitritt; b. den anderen, in Anhang A und B aufgeführten Regierungen.

Ili Die unter dieser Ziffer erwähnten Beitrittsurkunden sind bis spätestens am 17. Juni 1968 zu hinterlegen, wobei der Rat jeder Regierung, die bis zu diesem Datum ihre Beitrittsurkunde nicht hinterlegt hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen gewähren kann.

2. Der Rat kann mit einer Zweidrittelsmehrheit der von den Ausfuhrländern abgegebenen Stimmen und mit einer Zweidrittelsmehrheit der von den Einfuhrländern abgegebenen Stimmen jeder Regierung, die Mitglied der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialiustitutionen ist, den Beitritt zu diesem Übereinkommen zu Bedingungen bewilligen, die der Rat als angemessen erachtet.

3. Wünscht eine nicht in Anhang A oder B aufgeführte Regierung, um Beitritt zu diesem Übereinkommen vor seinem Inkrafttreten nachzusuchen, und beschliesst der Rat, dieses Beitrittsgesuch entgegenzunehmen und ihm gemäss den Bestimmungen dieses Artikels Folge zu geben, so gelten auf Grund dieses Übereinkommens die vom Rate erteilte Genehmigung und die von ihm aufgestellten Bedingungen in gleicher Weise, wie wenn diese Entscheide vom Rat auf Grund des erwähnten Übereinkommens nach seinem Inkrafttreten getroffen worden wären.

4. Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.

5. Wo bei der Anwendung dieses Übereinkommens die in Anhang A oder B aufgeführten Länder erwähnt werden, ist jedes Land, dessen Regierung zu den in Ziffer 2 dieses Artikels vom Rate vorgeschriebenen Bedingungen dem vorliegenden Übereinkommen beigetreten ist, ebenfalls im entsprechenden Anhang als aufgeführt zu betrachten.

Artikel 39 Provisorische Anwendung Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie jede andere Regierung eines Landes, das unter Buchstabe a des Artikels 36 aufgeführt ist, können bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Erklärung zur provisorischen Anwendung dieses Übereinkommens hinterlegen unter der Bedingung, dass sie ebenfalls eine Erklärung zur provisorischen Anwendung des Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe hinterlegen.

Jede andere Regierung, welche die notwendigen Bedingungen für die Unterzeichnung dieses Übereinkommens erfüllt, oder deren Beitrittsgesuch vom Rate genehmigt wird, kann ebenfalls bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Erklärung
zur provisorischen Anwendung hinterlegen. Jede Regierung, welche eine solche Erklärung hinterlegt, wendet provisorisch dieses Übereinkommen an und wird provisorisch als Vertragspartei dieses Übereinkommens betrachtet. Allerdings wird jede unter Buchstabe a in Artikel 36 aufgeführte Regierung nur solange provisorisch als Vertragspartei dieses Übereinkommens betrachtet, als sie auch provisorisch das Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe anwendet.

112 Artikel 40 Inkrafttreten 1. Für die Regierungen, welche die Ratifications-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das vorliegende Übereinkommen wie folgt in Kraft : a. am 18. Juni 1968 für alle Bestimmungen mit Ausnahme jener der Artikel 4 bis 10; b. am I.Juli 1968 für die Bestimmungen der Artikel 4 bis 10, vorausgesetzt dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie die anderen unter Buchstabe a des Artikels 36 aufgeführten Regierungen bis spätestens am 17. Juni 1968 solche Urkunden oder eine Erklärung zur provisorischen Anwendung hinterlegt haben, und das Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe am I.Juli 1968 in Kraft tritt.

2. Für eine Regierung, die ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde nach dem 17. Juni 1968 hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am Tage jener Hinterlegung in Kraft, wobei als vereinbart gilt, dass für diese Regierung keiner der Teile des vorliegenden Übereinkommens in Kraft tritt, bevor dieser Teil gemäss den Ziffern l oder 3 dieses Artikels für die anderen Regierungen in Kraft tritt.

3. Sofern das vorliegende Übereinkommen gemäss den Bestimmungen der Ziffer l dieses Artikels nicht in Kraft tritt, können die Regierungen, welche die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beziehungsweise die Erklärungen zur provisorischen Anwendung hinterlegt haben, miteinander vereinbaren, dass es zwischen den Regierungen, welche die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, in Kraft trete, vorausgesetzt dass das Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe an jenem Datum in Kraft tritt, ab welchem alle Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens zum ersten Mal gelten, oder sie können alle anderen ihnen geboten erscheinenden Massnahmen ergreifen.

4. Vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann der Rat für jedes Land und mit Zustimmung desselben den in Artikel 4, Ziffer 2 erwähnten Prozentsatz gemäss den Bestimmungen dieser Ziffer festsetzen, und er soll während der ersten Session nach dem Inkrafttreten irgendeines Teiles dieses Übereinkommens auf gleiche Weise den entsprechenden Prozentsatz für jedes Land festsetzen, für welches noch kein solcher Prozentsatz festgesetzt wurde.

Artikel 41 Dauer, Änderung, Rücktritt 1. Das
vorliegende Übereinkommen bleibt bis und mit 30. Juni 1971 in Kraft.

2. Der Rat wird zu gegebener Zeit den Mitgliedländern seine Vorschläge betreffend eine Erneuerung oder Ersetzung dieses Übereinkommens unterbrei-

113

ten. Er kann zu den Verhandlungen gemäss dieser Ziffer auch jede Regierung eines Mitgliedstaates der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialinstitutionen einladen, welche an diesem Übereinkommen nicht beteiligt ist, aber ein wesentliches Interesse am Weizenhandel hat.

3. Der Rat kann den Mitgliedländern eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen.

4. Der Rat kann eine Frist ansetzen, innert welcher jedes Mitgliedland der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen hat, ob es einer solchen Änderung beipflichte oder nicht. Eine derartige Änderung wird rechtswirksam, wenn sie von Ausfuhr- und Einfuhrländern angenommen wird, die über je zwei Drittel der Stimmen verfügen.

5. Jedem Mitgliedland, welches der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika seine Zustimmung zu einer solchen Änderung des Statutes bis zum Tage ihres Inkrafttretens nicht hat zukommen lassen, steht es frei, vom vorliegenden Übereinkommen auf Ende des laufenden Erntejahres zurückzutreten, nachdem es der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika seine schriftliche Kündigung, die der Rat für jeden Fall verlangen kann, eingereicht hat. Für alle aus diesem Übereinkommen entstandenen Verbindlichkeiten, denen das austretende Land bis zum Ende des laufenden Erntejahres nicht nachgekommen ist, bleibt es weiterhin haftbar. Jedes Land, das sich so zurückzieht, ist durch die Bestimmungen bei einer Änderung des Übereinkommens, welche seinen Rücktritt verursacht hat, nicht gebunden.

6. Jedes Mitgliedland, das seine Interessen durch die Nichtbeteiligung am Übereinkommen einer in Artikel 36a aufgeführten Regierung als ernstlich beeinträchtigt erachtet, kann vom vorliegenden Übereinkommen zurücktreten, wenn es der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vor dem I.Juli 1968 eine schriftliche Kündigung zukommen lässt Wurde vom Rate gestützt auf Artikel 37 oder 38 eine Fristverlängerung gewährt, so ist die Kündigung in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt innert 14 Tagen nach Gewährung der Verlängerung einzureichen.

7. Jedes Mitgliedland, das seine nationale Sicherheit durch den Ausbruch von Feindseligkeiten als bedroht erachtet, hat das Recht, unter Wahrung einer 30tägigen Kündigungsfrist vom Übereinkommen nach schriftlicher Mitteilung an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zurückzutreten. Es kann sich
zuerst an den Rat wenden, um ganz oder teilweise von seinen Verpflichtungen unter diesem Übereinkommen entbunden zu werden.

8. Jedes Ausfuhrland, das seine Interessen durch den Rücktritt vom Übereinkommen eines Einfuhrlandes, welches wenigstens über fünfzig Stimmen verfügt, oder jedes Einfuhrland, das seine Interessen durch den Rücktritt vom Übereinkommen eines Ausfuhrlandes, welches wenigstens über fünfzig Stimmen verfügt, als ernstlich beeinträchtigt erachtet, kann sich von diesem Übereinkommen zurückziehen, wenn es der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika innert 14 Tagen nach seinem Rücktritt, als Folge dieser ernstlichen Beeinträchtigung eine schriftliche Kündigung zukommen lässt.

114 Artikel 42 Anwendungsgebiet 1. Jede Regierung kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifizierung, Annahme, Genehmigung, provisorischen Anwendung oder des Beitritts zum vorliegenden Übereinkommen die ihr durch dieses Übereinkommen erwachsenden Rechte und Pflichten als nicht anwendbar erklären für alle oder irgendwelche ihrer nicht zum Mutterland gehörenden Territorien, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist.

2. Die aus diesem Übereinkommen erwachsenden Rechte und Pflichten gelten für alle nicht zum Mutterland gehörenden Territorien, für deren internationale Beziehungen eine Regierung verantwortlich ist, mit Ausnahme jener Gebiete, für welche eine entsprechende Erklärung gemäss Ziffer l hievor abgegeben wurde.

3. Jede Regierung kann jederzeit, nachdem sie das vorliegende Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt, provisorisch angewendet hat oder ihm beigetreten ist, unter Bekanntgabe an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklären, dass die aus diesem Übereinkommen erwachsenden Rechte und Pflichten für alle irgendwelche nicht zum Mutterland gehörenden Territorien anwendbar seien, in bezug auf die sie eine Erklärung gemäss Ziffer l hievor abgegeben hat.

4. Jede Regierung kann, indem sie der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein Kündigungsschreiben überreicht, den Rücktritt von diesem Übereinkommen aller oder irgendwelcher nicht zum Mutterland gehörenden Territorien, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, erklären.

5. Für die Festsetzung der Basisrnengen gemäss Artikel 15 und die Neuverteilung der Stimmen gemäss Artikel 27 ist jede auf Grand dieses Artikels vorgenommene Änderung in der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens in geeigneter Weise als Wechsel in der Beteiligung an diesem Übereinkommen zu betrachten.

Artikel 43 Notifikation durch die Verwahrungsbehörde In ihrer Eigenschaft als Verwahrungsbehörde gibt die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika allen unterzeichnenden und beigetretenen Regierungen Kenntnis von jeder Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung, provisorischen Anwendung dieses Übereinkommens und von jedem Beitritt zum erwähnten Übereinkommen sowie von jeder Notifikation und anderen Mitteilung, die sie gemäss den Bestimmungen der Artikel 41 und 42 erhält.

Artikel 44 Beziehung zwischen der Präambel und dem Übereinkommen Das vorliegende Übereinkommen schliesst die Präambel des Internationalen Getreideabkommens von 1967 ein.

115

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen dazu gebührend ermächtigten Unterzeichner das vorliegende Übereinkommen an den ihrer Unterschrift beigesetzten Daten unterzeichnet. Der englische, französische, russische und spanische Wortlaut des vorliegenden Übereinkommens ist gleichermassen verbindlich. Die Originale sind in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, welche allen unterzeichnenden und beigetretenen Regierungen beglaubigte Kopien zustellen wird.

Anhang A Argentinien Australien Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Griechenland Kanada Mexiko

Schweden Spanien Union der Soziaiistischen Sowjetrepubliken Vereinigte Staaten von Amerika

Anhang B Afghanistan Algerien Barbados Bolivien Brasilien Bulgarien Ceylon Chile Costa Rica Dänemark Dominikanische Republik Ecuador El Salvador Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Finnland Ghana Guatemala Haiti Indien Indonesien

Iran Irland Island Israel Japan Jugoslawien Kolumbien Königreich der Niederlande (in bezug auf die Interessen der Niederländischen Antillen und von Surinam) Kuba Libanesische Republik Libyen Malaysia Neuseeland Nigeria Norwegen Oesterrîich Pakistan Panama

116

Peru

,

Philippinen Polen Portugal

Syrische Arabische Republik .

Tschechoslowakei Trinidad und 'Tobago Tunesien Türkei

Rçpublik Korea (Süd-Korea) Republik San Marino Republik Vietnam (Süd-Vietnam) Rumänien Saudi-Arabien Schweiz Sierra Leone Südafrika

ruguay Vatikanstadt Venezuela Vereinigte Arabische Republik Vereinigtes Königreich (Grossbritannien und Nordirland)

Süd-Rhodesien

West-Samoa

117

Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe Artikel I Zweck Das vorliegende Übereinkommen bezweckt, mittels Beitragsleistungen ein Programm für Nahrungsmittelhilfe zum Nutzen der Entwicklungsländer durchzuführen.

Artikel II Internationale Nahrungsmittelhilfe 1. Die Länder, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, haben vereinbart, Weizen, anderes Getreide, oder den entsprechenden Gegenwert in Geld von insgesamt 4,5 Millionen Metertonnen Getreide jährlich den Entwicklungsländern in Form einer Nahrungsmittelhilfe zu liefern. Das im Rahmen dieses Programmes gelieferte Getreide muss für die menschliche Ernährung geeignet sowie von annehmbarer Sorte und Qualität sein.

2. Der Mindestbeitrag jedes Landes, das Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, wird Wie folgt festgesetzt : Prozent lOOO metrische Tonnen

Vereinigte Staaten Kanada Australien Argentinien Europaische Wirtschaftsgemeinschaft Vereinigtes Königreich Schweiz Schweden Dänemark Norwegen Finnland Japan

42,0 11,0 5,0 0,5 23,0 5,0 0,7 1,2 0,6 0,3 0,3 5,0

1890 495 225 23 1035 225 32 54 27 14 14 225

Länder, welche diesem Übereinkommen beitreten, haben Beiträge auf der mit ihnen noch zu vereinbarenden Basis zu leisten.

3. Der Beitrag eines Landes, das seinen Beitrag zu diesem Programm ganz oder teilweise in Geld leistet, wird durch die Umrechnung der für dieses Land

118 festgesetzten Getreidemenge (oder jenes Teils, welcher nicht in Getreide geliefert wird) auf der Basis von U.S. Dollar l .73 je Bushel ermittelt.

4. Die Nahrungsmittelhilfe in Form von Getreidelieferungen hat zu folgenden Bedingungen zu erfolgen: a. durch Verkäufe gegen Bezahlung in der Währung des Einfuhrlandes, wobei dieses Geld weder transferiert noch konvertiert werden darf in Devisen oder in Waren und Dienstleistungen zur Verwendung durch das Geberland (1); (1) Unter aussergewöhnlichen Umständen könnte eine Befreiung bis zu 10 Prozent gewährt werden.

b. durch Getreidegeschenke oder Geldspenden, die zum Kaufe von Getreide zugunsten des Einfuhrlandes zu verwenden sind.

Die Käufe von Getreide sind in den beteiligten Ländern zu tätigen. Bei der Verwendung von Geldspenden ist besonders darauf zu achten, dass die Getreideausfuhren der beteiligten Entwicklungsländer erleichtert werden. Zu diesem Zwecke wird eine Priorität geschaffen, wonach mindestens 25 Prozent des Beitrages in Geld zum Kauf von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe oder jener Teil des Beitrages, der für den Kauf von 200000 Metertonnen Getreide notwendig ist, zum Kaufe von in den Entwicklungsländern produziertem Getreide verwendet wird. Die schenkenden Länder leisten ihre Beiträge in Getreide auf der Basis fob.

5. Die Länder, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, können für ihren Beitrag zum Programm der Nahrungsmittelhilfe ein oder mehrere Empfangsländer bestimmen.

Artikel III Komitee für die Nahrungsmittelhilfe 1. Es wird ein Komitee für die Nahrungsmittelhilfe eingesetzt, das aus den in Artikel VI dieses Übereinkommens aufgeführten Ländern sowie aus ändern Ländern besteht, welche dem vorliegenden Übereinkommen beitreten. Das Komitee ernennt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

2. Wenn die Lage dies rechtfertigt, kann das Komitee die Vertreter der Sekretariate von ändern internationalen Organisationen zur Teilnahme an seinen Beratungen als Beobachter einladen, wobei aber nur solche von Regierungen, welche ebenfalls Mitglieder der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialinstitutionen sind, zugelassen werden können.

3. Das Komitee: a. erhält regelmässig von den Geberländern Berichte über den Betrag, die Zusammensetzung, die Verteilungsweise und die Bedingungen ihrer gemäss diesem Übereinkommen zu leistenden
Beiträge an die Nahrungsmittelhilfe; b. prüft laufend die Käufe von Getreide, die durch Beiträge in Geld finanziert werden, unter besonderer Berücksichtigung der im zweiten Abschnitt der

119 Ziffer 4 von Artikel II enthaltenen Verpflichtung betreffend die in den beteiligten Entwicklungsländern getätigten Käufe von Getreide.

4. Das Komitee: a. prüft, auf welche Weise die im Rahmen des Programmes für die Nahrungsmittelhilfe eingegangenen Verpflichtungen erfüllt wurden; b. tauscht regelmässig Informationen aus über das Funktionieren der gemàss diesem Übereinkommen hinsichtlich der Nahrungsmittelhilfe getroffenen Anordnungen, und insbesondere - nach Eintreffen der entsprechenden Informationen - über seine Auswirkungen auf die Nahrungsmittelproduktion in den Empfangsländern.

Das Komitee erstattet Bericht, falls dies notwendig ist.

5. Das Komitee kann jederzeit einen Gedankenaustausch in die Wege leiten, insbesondere zur Behandlung dringender Fälle.

6. In Anwendung der Ziffern 4 und 5 dieses Artikels kann das Komitee von den Empfangsländern Informationen einholen und sich mit ihnen beraten.

Artikel IV Administratives Dem gemäss den Bestimmungen von Artikel III eingesetzten Komitee für die Nahrungsmittelhilfe stehen für die Erledigung der administrativen Aufgaben die Dienste des Sekretariates des Internationalen Weizenrates zur Verfügung, vor allem bei der Erstellung und Verteilung der Dokumentation und Berichte.

Artikel V Verstösse gegen die Verpflichtungen und Meinungsverschiedenheiten Bei einer Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder bei einem Verstoss gegen die unter diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen tritt das Komitee für die Nahrungsmittelhilfe zusammen, um über die zu ergreifenden Massnahmen zu beschliessen.

Artikel VI Unterzeichnung Das vorliegende Übereinkommen liegt in Washington vom 15. Oktober 1967 bis und mit 30. November 1967 zur Unterzeichnung auf durch die Regierungen von Argentinien, Australien, Kanada, Dänemark, der Vereinigten Staaten von Amerika, Finnland, Japan, Norwegen, des Vereinigten Königreiches, Schweden, der Schweiz sowie jener der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass sie das vorliegende Übereinkommen sowie das Übereinkommen betreffend Weizenhandel unterschreiben.

120 Artikel VII Ratifikation, Annahme oder Genehmigung Das vorliegende Übereinkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch jede der unterzeichnenden Parteien nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren, vorausgesetzt dass jede dieser Regierungen auch das Übereinkommen betreffend Weizenhandel ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bis spätestens am I.Juli 1968 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, wobei das Komitee für die Nahrungsmittelhilfe jedem Unterzeichner, welcher bis zu diesem Datum seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nicht hinterlegt hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen gewähren kann.

Artikel VIII Beitritt 1. Das vorliegende Übereinkommen steht zum Beitritt offen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie jeder anderen in Artikel VI aufgeführten Regierung, vorausgesetzt dass diese Regierung auch dem Übereinkommen betreffend Weizenhandel beitritt. Die unter dieser Ziffer erwähnten Beitrittsurkunden sind bis spätestens am I.Juli 1968 zu hinterlegen, wobei das Komitee für die Nahrungsmittelhilfe jeder Regierung, welche bis zu diesem Datum ihre Beitrittsurkunde nicht hinterlegt hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen gewähren kann.

2. Das Komitee für die Nahrungsmittelhilfe kann jeder Regierung, die Mitglied der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialinstitutionen ist, den Beitritt zu diesem Übereinkommen zu Bedingungen bewilligen, die es als angemessen erachtet.

3. Wünscht eine nicht im Artikel VI aufgeführte Regierung um Beitritt zu diesem Übereinkommen vor seinem Inkrafttreten nachzusuchen, so können die Unterzeichner des vorliegenden Übereinkommens den Beitritt zu Bedingungen bewilligen, die sie als angemessen erachten. Eine solche Genehmigung und diese Bedingungen gelten auf Grund dieses Übereinkommens in gleicher Weise, wie wenn diese Entscheide vom Komitee für die Nahrungsmittelhilfe nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens getroffen worden wären.

4. Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung der Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel IX Provisorische Anwendung Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie jede andere Regierung eines in Artikel VI aufgeführten Landes können bei der

121

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Erklärung zur provisorischen Anwendung dieses Übereinkommens hinterlegen unter der Bedingung, dass sie auch eine Erklärung zur provisorischen Anwendung des Übereinkommens betreffend Weizenhandel hinterlegen. Jede andere Regierung, deren Beitrittsgesuch genehmigt wurde, kann ebenfalls eine Erklärung zur provisorischen Anwendung bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegen.

Jede Regierung, welche eine solche Erklärung hinterlegt, wendet provisorisch dieses Übereinkommen an und wird provisorisch als Vertragspartei des vorliegenden Übereinkommens betrachtet.

Artikel X Inkrafttreten 1. Das vorliegende Übereinkommen tritt am I.Juli 1968 in Kraft für die Regierungen, welche bis zu diesem Datum die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, vorausgesetzt dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie alle anderen m Artikel VI aufgeführten Regierungen bis zu diesem Datum solche Urkunden oder eine Erklärung zur provisorischen Anwendung hinterlegt haben, und alle Bestimmungen des Übereinkommens betreffend Weizenhandel in Kraft sind. Für jede andere Regierung, welche eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt, tritt das vorliegende Übereinkommen am Tage jener Hinterlegung in Kraft.

2. Wenn dieses Übereinkommen am l. Juli 1968 nicht in Kraft tritt, können die Regierungen, welche bis zu diesem Datum die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beziehungsweise die Erklärungen zur provisorischen Anwendung hinterlegt haben, miteinander vereinbaren, dass es zwischen den Regierungen, welche die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, in Kraft trete, vorausgesetzt dass alle Bestimmungen des Übereinkommens betreffend Weizenhandel in Kraft sind, oder sie können alle anderen ihnen geboten erscheinenden Massnahmen ergreifen.

Artikel XI Dauer Das vorliegende Übereinkommen hat eine Geltungsdauer von drei Jahren.

Artikel XII Notifikation durch die Verwahrungsbehörde In ihrer Eigenschaft als Verwahrungsbehörde gibt die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika allen unterzeichnenden und beigetretenen Regierungen Kenntnis von jeder Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmi-

122

gung, provisorischen Anwendung dieses Übereinkommens und von jedem Beitritt zum erwähnten Übereinkommen.

Artikel XIII Beziehung zwischen der Präambe! und dem Übereinkommen Das vorliegende Übereinkommen schliesst die Präambel des Internationalen Getreideabkommens von 1967 ein.

Zu Vrkund dessen haben die von ihren Regierungen dazu gebührend ermächtigten Unterzeichner das vorliegende Übereinkommen an den ihrer Unterschrift beigesetzten Daten unterzeichnet. Der englische, französische, russische und spanische Wortlaut des vorliegenden Übereinkommens ist gleichermassen verbindlich. Die Originale sind in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, welche allen unterzeichnenden und beigetretenen Regierungen beglaubigte Kopien zustellen wird.

9834

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Protokolls von 1967 zur weiteren Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens von 1962 sowie des Internationalen Getreideabkommens von 1967 (Vom 5. Januar 1968)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1968

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

9825

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.01.1968

Date Data Seite

65-122

Page Pagina Ref. No

10 043 891

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