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Bundesblatt

Bern, den 19. Juli 1968 120. Jahrgang

Band II

Nr. 29 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36 - im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahmeund Postzustellungsgebuhr Inseratenverwaltung: Permedia, Pubhcitas AG, Abteilung für Periodika, Hirschmattstrasse 42, 6002 Luzern

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige # S T #

(Erwerbsersatzordung) (Vom 3. Juli 1968) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) zu unterbreiten.

A. Die Ausgangslage I. Die Entwicklung der Erwerbsersatzordnung Die Erwerbsersatzordnung, die am l. Januar 1953 an die Stelle der vollmachtenrechtlichen Lohn- und Verdienstersatzordnung und der Studienausfallordnung getreten ist, wurde seither zweimal abgeändert, nämlich auf den l. Januar 1960 und auf den I.Januar 1964. Das Hauptanliegen dieser Revisionen galt jeweils der Anpassung der Entschädigungsansätze an die Entwicklung der Erwerbseinkommen. So wurden die Entschädigungen bei der ersten Revision um rund 25 Prozent, bei der zweiten um rund 50 Prozent erhöht. Der Mindestbetrag der Haushaltungsentschädigung, der bei der Einführung der Erwerbsersatzordnung 4 Franken im Tag betrug, wurde bei der ersten Revision auf 5 Franken und bei der zweiten Revision auf 8 Franken erhöht ; ihr Höchstbetrag stieg von ursprünglich 12 vorerst auf 15 und dann auf 23 Franken im Tag. Die stete Steigerung der Entschädigungen spiegelt sich auch im Durchschnittsbetrag, der pro Mann und Tag zur Ausrichtung gelangte: im Jahre 1953 betrug diese Durchschnittsentschädigung 4,89 Franken, im Jahre 1960 7,06 Franken, im Jahre 1964 11,01 Franken und endlich im Jahre 196711,94 Franken.

Bundesblatt. 120.Jahrg.Bd.II

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Neben der Anpassung der Entschädigungen wurden mit den beiden bisherigen Revisionen auch einige strukturelle Korrekturen vorgenommen. So wurden bei der ersten Revision die Nichterwerbstätigen in die Entschädigungsberechtigung einbezogen, die Grundsätze für die Bemessung der Entschädigungen der Selbständig- und Unselbständigerwerbenden vereinheitlicht, erhöhte Ansätze für Beförderungsdienste eingeführt und die Finanzierung neu geordnet ; bei der zweiten Revision wurde die sogenannte Mindestgarantie erweitert, indem neben den Mindestentschädigungen drei (bisher zwei) Kinderzulagen und überdies eine Unterstützungszulage von jeder Kürzung ausgenommen wurden. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Geltungsbereich der Erwerbsersatzordnung durch das Bundesgesetz vom 23. März 1962 über den Zivilschutz eine Ausdehnung erfuhr, indem die Zivilschutzpflichtigen in die Entschädigungsberechtigung einbezogen wurden.

In den 15 Jahren ihres Bestehens hat die Erwerbsersatzordnung ihre soziale Aufgabe in hohem Masse erfüllt. Leistete sie im Jahre 1953 für 8,5 Millionen Soldtage einen gesamten Entschädigungsbetrag von 41,7 Millionen Franken, so entschädigte sie 1967 11,6 Millionen Soldtage mit insgesamt 138,1 Millionen Franken. Dem Wehrpflichtigen und seit 1963 dem Zivilschutzpflichtigen bot sie während der Dienstleistung einen Ersatz für das ausfallende Erwerbseinkommen, der in Friedenszeiten als angemessen bezeichnet werden kann. Von grosser Bedeutung war zudem die indirekte soziale Wirkung der Erwerbsersatzordnung.

Die besondere Auszahlungsvorschrift, derzufolge die Erwerbsausfallentschädigung in dem Ausmass dem Arbeitgeber zukommt, als dieser während der Dienstzeit Lohn auszahlt, veranlasste - zusammen mit der allgemeinen Situation auf dem Arbeitsmarkte - eine stets zunehmende Zahl von Arbeitgebern, ihren Arbeitnehmern sogenannten Militärlohn auszuzahlen.

Unter diesen Umständen ist es durchaus positiv zu werten, dass die Erwerbsersatzordnung an den Rand der sozialpolitischen Diskussion gerückt ist und dass bisher keine parlamentarischen Vorstösse im Hinblick auf eine Erhöhung der Entschädigungen unternommen wurden. Dennoch liegen erneut Gründe für eine Revision der Erwerbsersatzordnung vor.

II. Die Notwendigkeit einer Gesetzesrevision

Damit die Erwerbsausfallentschädigungen ihren Zweck erfüllen und das während des Militärdienstes oder des Dienstes im Zivilschutz ausfallende Arbeitseinkommen wenigstens teilweise ersetzen können, ist es nötig, die Entschädigungsansätze in einem angemessenen Verhältnis zu den Erwerbseinkommen zu halten. Nun folgen zwar die lohnprozentualen Entschädigungsteile automatisch der Einkommensentwicklung; die fixen Ansätze bewirken dagegen bei einer allgemeinen Einkommensveränderung eine Disproportion zwischen Entschädigung und Erwerbseinkommen. Seit der letzten ErwerbsersatzordnungsRevision sind die durchschnittlichen Erwexbseinkommen deutlich angestiegen.

Der Beitragsindex der AHV, der das Niveau der Erwerbseinkommen kennzeichnet, stand im Jahre 1964 bei 200 Punkten und dürfte nach neuesten Erhebungen im

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Jahre 1969 den Stand von nahezu 300 Punkten erreichen (Stand 1948 = 100). Als Folge dieser allgemeinen Einkommenssteigerung nahmen auch die Beitragseingänge der Erwerbsersatzordnung zu und führten - wegen des Zurückbleibens der Leistungen - in den letzten Jahren zu markanten Einnahmenüberschüssen (vgl.

Anhangtabelle 8). Unter diesen Umständen halten wir eine Anpassung der festen Entschädigungsansätze, also namentlich der Mindest- und Höchstbeträge der Grundentschädigungen und der Ansätze der Zulagen für geboten. Die vorgeschlagene Erhöhung beträgt im allgemeinen 50 Prozent der bisherigen Leistungen. In der Invalidenversicherung (IV), deren Taggelder sich in gleicher Weise wie die Erwerbsausfallentschädigungen bemessen, erwies es sich denn auch schon bei der Gesetzesrevision auf den I.Januar 1968 als notwendig, die Taggeldansätze generell um 10 Prozent zu erhöhen, um damit der allgemeinen Einkommenssteigerung in begrenztem Umfang Rechnung zu tragen. Diese vorläufige Verbesserung der IV-Taggelder soll nun durch eine generelle Anpassung der Erwerbsausfallentschädigungen abgelöst werden.

ni. Die Vorbereitung der Gesetzesrevision 1. Der Gesetzesvorentwurf des Eidgenössischen Departementes des Innern Angesichts der dargelegten Entwicklung der Erwerbseinkommen hat das Eidgenössische Departement des Innern den Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission beauftragt, zusammen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung die Möglichkeiten einer dritten Erwerbsersatzordnungs-Revision zu prüfen. Der Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung behandelte den Fragenkomplex an zwei Sitzungen im ersten Quartal 1968 und legte seine Revisionsvorschläge fest. Aufgrund der Beschlüsse des Ausschusses wurde hierauf der Gesetzesvorentwurf des Eidgenössischen Departementes des Innern ausgearbeitet und gemäss Artikel 34bl6, Absatz 4, und Artikel 32 der Bundesverfassung Mitte April 1968 den Kantonen, den Spitzenverbänden der Wirtschaft sowie den politischen Parteien und weiteren interessierten Organisationen zur Vernehmlassung bis zum 17. Mai 1968 zugestellt.

2. Die Stellungnahme der Kantone, Wirtschafts verbände, Parteien und weiterer interessierter Organisationen Zum Gesetzesentwurf des Eidgenössischen Departementes des Innern haben bis zum 27. Mai 1968 Stellung genommen : - Die Kantonsregierungen
mit zwei Ausnahmen, - folgende Spitzenverbände der Wirtschaft: Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, Zentralverband schweizerischer Arbeitgeberorganisationen, Fédération romande des Syndicats patronaux, Schweizerischer Gewerbeverband, Schweizerischer Bauernverband, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Christlichnationaler Gewerkschaftsbund der Schweiz,

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Schweizerischer Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, Landesverband freier Schweizer Arbeiter, Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände, - verschiedene politische Parteien, - weitere Organisationen, nämlich die Schweizerische Offiziersgesellschaft, der Schweizerische Fourierverband, der Schweizerische Bund für Zivilschutz, der Verband der Schweizerischen Studentenschaften, der Bund schweizerischer Frauenvereine, die Sozialdemokratischen Frauen der Schweiz, die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen und die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen.

In sämtlichen Vernehmlassungen wird eine baldige Revision der Erwerbsersatzordnung begrüsst. Abänderungsvorschläge betreffen nicht die Anpassung der Entschädigungsansätze als solche, sondern die Struktur des Entschädigungssystems in einzelnen Punkten. Wir werden auf diese Vorschläge im folgenden zurückkommen.

B. Die Grundzüge des Gesetzesentwurfs I. Allgemeine Richtlinien 1. Hauptgegenstand der in Aussicht genommenen ErwerbsersatzordnungsRevision ist die Anpassung der Entschädigungen an das erhöhte Niveau der Erwerbseinkommen. Das heute geltende Entschädigungssystem ist auf die Lohnund Verdienstverhältnisse des Jahres 1964, also auf einen AHV-Beitragsindex von 200 Punkten ausgerichtet. Der Anpassung soll nun ein AHV-Beitragsindex von 300 Punkten zugrunde gelegt werden, wie er zwar noch nicht zu Beginn, aber doch im Laufe des Jahres 1969 erreicht sein dürfte. Das Verhältnis zwischen der Entschädigung und dem massgebenden Erwerbseinkommen soll demnach wiederum auf den im Jahre 1964 innegehabten Wert gebracht werden. Dies ist - wie erwähnt - bei den lohnprozentualen Entschädigungselementen automatisch geschehen; dagegen müssen die festen Elemente der Einkommensentwicklung angepasst werden.

2. Mit dem Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung sind wir der Auffassung, dass parallel zur Anpassung der Entschädigungsansätze an das erhöhte Einkommensniveauund soweit es die finanziellen Mittel bei gleichbleibendem Beitragssatz erlauben, eine strukturelle Änderung des Entschädigungssystems vorgenommen werden soll. Gegenwärtig setzen sich die Haushaltungsentschädigung und die Entschädigung für Alleinstehende aus einem festen Grundbetrag und einem lohnprozentualen Zuschlag zusammen. Ferner sieht die geltende Ordnung eine weitgespannte Minimalgarantie
vor, indem nicht nur die Mindestentschädigungen, sondern jeweils auch bis zu drei Kinderzulagen und eine Unterstützungszulage ungekürzt ausgerichtet werden. Diese Regelung bewirkt eine starke Begünstigung der Bezüger kleiner Erwerbseinkommen und sehr oft eine Überdeckung, indem die Gesamtentschädigung das vordienstliche Einkommen übersteigt. So erhält ein Familienvater mit 3 Kindern nach geltender Ordnung immer dann eine

89 Erwerbsausfallentschädigung von mehr als 100 Prozent seines vordienstlichen Erwerbseinkommens, wenn er im Monat weniger als 720 Franken verdient hat.

Die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse dürften es rechtfertigen, dass mit der gegenwärtigen Revision die Lohnabhängigkeit der Entschädigungen verstärkt und vereinheitlicht und gleichzeitig die Überdeckung eingeschränkt wird. Nach dem Gesetzesentwurf sollen daher die festen Grundbeträge für die Haushaltungsentschädigung und die Entschädigung für Alleinstehende in Wegfall kommen; zwischen einem Minimum und einem Maximum werden diese Entschädigungen einheitlich lohnproportional ausgestaltet (vgl. Anhangtabellen 4 und 6). Für Kinder, für Unterstützungsbedürftige und für Betriebsinhaber werden weiterhin feste Zulagen vorgesehen. Grundsätzlich darf jedoch künftig die Gesamtentschädigung das vordienstliche Erwerbseinkommen nicht überschreiten. Nur in ganz begrenztem Rahmen soll weiterhin eine Überdeckung in Kauf genommen werden.

Im folgenden sei dargestellt, welche Ausgestaltung die einzelnen Enschädigungsansätze, die Höchstgrenzen und die Mindestgarantie nach dieser Konzeption erhalten.

II. Die Erhöhung der einzelnen Entschädigungsansätze 1. Die Grundentschädigungen a. Allgemeines Die nach dem Revisionsprojekt erhöhten Grundentschädigungen, also die Haushaltungsentschädigung und die Entschädigung für Alleinstehende, sind in der Tabelle 3 im Anhang den bisherigen Ansätzen gegenübergestellt und in der Graphik 2 dargestellt. Die Haushaltungsentschädigung soll zwischen dem Minimum und dem Maximum einheitlich 75, die Entschädigung für Alleinstehende 30 Prozent des vordienstlichen Erwerbseinkommens betragen.

In einer grösseren Anzahl von Vernehmlassungen wurde die Anregung gemacht, die Entschädigung für Alleinstehende etwas betonter zu heben und auf 35 oder 40 Lohnprozente anzusetzen oder zumindest das Minimum stärker heraufzusetzen. Wir haben diese Vorschläge sorgfältig geprüft, zumal wir schon bei früherer Gelegenheit daraufhingewiesen haben, dass der Unterschied zwischen den Leistungen für Verheiratete und jenen für Alleinstehende in der Erwerbsersatzordnung grösser sei als in anderen Sozialwerken und dass die Leistungen für Alleinstehende - namentlich auch bei den Taggeldern der Invalidenversicherung, die bekanntlich auf die
Entschädigungsansätze der Erwerbsersatzordnung abstellen - etwas schwach dotiert seien. Nun würde aber eine Erhöhung der Alleinstehendenentschädigung auf 35 Lohnprozente bei gleichbleibender Haushaltungsentschädigung Mehraufwendungen von rund 13 Millionen Franken jährlich erfordern und auch bei Herabsetzung der Haushaltungsentschädigung auf 70 Lohnprozente hätte eine solche Verbesserung der Alleinstehendenentschädigung noch jährliche Mehrkosten von rund 6 Millionen Franken zur Folge. Eine noch weiter gehende Abschwächung der Haushaltungsentschädigung dürfte sich mit

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Rücksicht auf den sozialpolitisch wertvollen «Familienausgleich» nicht verantworten lassen. Unter diesen Umständen möchten wir - vor allem aus finanziellen Gründen - davon absehen, das bisherige Verhältnis zwischen der Haushaltungsund der Alleinstehendenentschädigung (100:40) zu verändern. Zu den einzelnen Entschädigungen bleibt folgendes zu bemerken.

b. Haushaltungsentschädigung Die Haushaltungsentschädigüng setzt sich gegenwärtig aus einem festen Grundbetrag von 3 Franken und einem veränderlichen Betrag von 50 Prozent des vordienstlichen Erwerbseinkommens zusammen und beträgt mindestens 8 und höchstens 23 Franken im Tag. Im Verhältnis zum vordienstlichen Erwerb sinkt die Haushaltungsentschädigung im Abstufungsbereich von 80 Prozent auf 57,5 Prozent (vgl. Anhangtabelle 4). Nach dem Gesetzesentwurf soll die Haushaltungsentschädigung - wie bereits er wähnt-einheitlich lohnproportional gestaltet werden und in allen Einkommensstufen zwischen dem Minimum und dem Maximum 75 Prozent des vordienstlichen Erwerbseinkommens betragen. Das Minimum würde auf 12 Franken und das Maximum auf 37,50 Franken im Tag (entsprechendes Erwerbseinkommen 50 Franken) festgesetzt. Diese Strukturänderung bringt es mit sich, dass die Erhöhung der Entschädigungen von 1964 nicht einheitlich ausfällt, sondern für Dienstpflichtige auf verschiedenen Einkommensstufen recht erhebliche Unterschiede aufweist; der Mindestbetrag wird um 50 Prozent, der Höchstbetrag dagegen um 63 Prozent heraufgesetzt.

Für Beförderungsdienste soll - wie bisher - ein erhöhtes Minimum garantiert werden, damit der Wehrpflichtige mit geringem oder keinem vordienstlichen Erwerbseinkommen während der langen Dienstzeit die einem mittleren Einkommen entsprechende Entschädigung erhält und sein Interesse an der Leistung von Beförderungsdienst bewahrt. Das erhöhte Minimum betrug bisher 12 Franken und soll nun auf 25 Franken im Tag heraufgesetzt werden. In einzelnen Vernehmlassungen wurde diese Erhöhung als zu weitgehend bezeichnet; wir sind indessen der Auffassung, dass die Relation zwischen Haushaltungsentschädigung und Entschädigung für Beförderungsdienst gewahrt bleiben soll.

c. Entschädigung für Alleinstehende Die Entschädigung für Alleinstehende soll nach dem Gesagten weiterhin 40 Prozent der entsprechenden Haushaltungsentschädigung betragen. Dabei wird die
Entschädigung für Alleinstehende nun a uch - gleich wie die Haushaltungsentschädigung - lohnprozentual ausgestaltet und auf 30 Prozent des vordienstlichen Erwerbseinkommens festgesetzt, wobei das Minimum 4,80 Franken (bisher 3,20 Franken) und das Maximum 15 Franken (bisher 9,20 Franken) im Tag beträgt (vgl.Anhangtabelle 6). Alleinstehende Rekruten sollen auch in Zukunft einheitlich den Mindestbetrag, also 4,80 Franken im Tag, erhalten. Für Beförderungsdienste ist ein erhöhtes Minimum von 10 Franken (bisher 7 Franken) im Tag vorgesehen. Die prozentuale Erhöhung der bisherigen Entschädigungen ist wie bei der Haushaltungsentschädigung uneinheitlich und beträgt wie dort beim Mindestbetrag 50 und beim Höchstbetrag 63 Prozent.

91 2. Die Zulagen a. Allgemeines Für die Kinder-, Unterstützungs- und Betriebszulagen, die je nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Dienstpflichtigen zur Grundentschädigung hinzutreten, bestehen heute feste Ansätze. Im Bestreben, die Lohnabhängigkeit der Entschädigung ganz allgemein zu verstärken, schlug der Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung eine begrenzte Abstufung nach dem vordienstlichen Erwerbseinkommen auch für diese Zulagen vor. Die Kinderzulage sollte zwischen 4 und 5 Franken, die Unterstützungszulage zwischen 8 und 10 Franken für die erste unterstützte Person und zwischen 4 und 5 Franken für weitere unterstützte Personen und die Betriebszulage zwischen 8 und 10 Franken variieren, was allerdings bedeutet hätte, dass die Zulagen nur bei Einkommen von 40 bis 50 Franken im Tag lohnproportional gewesen wären. Ein entsprechender Vorschlag im Vorentwurf des Eidgenössischen Departementes des Innern ist im Vernehmlassungsverfahren auf verbreitete Kritik gestossen. In einer grossen Zahl von Vernehmlassungen wird die Beibehaltung fixer Zulagen gewünscht.

Dabei wird vor allem geltend gemacht, dass sich eine Abstufung der Zulagen in derart engem Rahmen nicht rechtfertige, da die Höhe der Aufwendungen für Kinder, Unterstützte und für die Weiterführung des Betriebes während der in der Regel nicht sehr langen Dienstzeiten vom vordienstlichen Einkommen nicht abhängig sei. Wir halten diesen Einwand für zutreffend und möchten daher das bisherige System der festen Zulagen beibehalten. Für die einzelnen Zulagen sehen wir folgende Verbesserung vor.

b. Kinderzulage Die Kinderzulage betrug bisher 3 Franken im Tag und soll nun um 50 Prozent auf 4,50 Franken erhöht werden. Die Anhangtabelle 5 zeigt die Auswirkung der Kinderzulagen für einen Familienvater mit 2 Kindern ; die Zulagen führen in einem breiten Bereich fast zur vollen Deckung des ausfallenden Erwerbseinkommens.

c. Unterstützungszulage Die Unterstützungszulage, die in der geltenden Ordnung 6 Franken für die erste und 3 Franken für jede weitere unterstützte Person beträgt, soll ebenfalls um 50 Prozent auf 9 bzw. 4,50 Franken erhöht werden. Das bisherige Verhältnis zwischen Unterstützungszulage und Kinderzulage bleibt damit gewahrt.

d. Betriebszulage Die Betriebszulage soll etwas markanter, nämlich um 80 Prozent, gehoben werden,
damit die stets zunehmenden Aufwendungen, die dem Betriebsinhaber während der Dienstleistung erwachsen, angemessen gedeckt werden. Die Zulage belief sich bisher auf 5 Franken und soll künftig 9 Franken im Tag betragen.

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3. Die Höchstgrenze und die Mindestgarantie a. Höchstgrenze Die gesamte Entschädigung (Grundentschädigung und Zulagen) darf nach geltender Ordnung 90 Prozent des vordienstlichen Erwerbseinkommens nicht übersteigen und in keinem Fall mehr als 40 Franken im Tag betragen. Da jedoch nicht nur die Mindestentschädigung, sondern auch bis zu 3 Kinderzulagen und eine Unterstützungszulage ungekürzt auszuzahlen sind, kommt es - wie bereits dargelegt - nicht selten vor, dass die gesamte Entschädigung den massgebenden Verdienst übersteigt. Mit der gegenwärtigen Revision soll nun eine solche Überdeckung wenn nicht völlig beseitigt, so doch soweit möglich eingeschränkt werden. Im Gesetzesentwurf wird daher vorgesehen, dass die Gesamtentschädigung für Erwerbstätige zu kürzen ist, soweit sie das ganze vordienstliche Erwerbseinkommen übersteigt. Da für die Bemessung der Entschädigung das Erwerbseinkommen nur bis zu 50 Franken im Tag berücksichtigt wird, liegt die absolute Höchstgrenze der Gesamtentschädigung ebenfalls bei 50 Franken im Tag.

Für die Nichterwerbstätigen drängt sich ebenfalls eine Begrenzung der Gesamtentschädigung auf, da sonst der Fall eintreten könnte, dass z. B. ein Nichterwerbstätiger mit Kindern besser gestellt würde als ein Erwerbstätiger mit Kindern. Die Begrenzung kann allerdings nur durch einen absoluten Betrag vorgenommen werden. Im Gesetzesentwurf sehen wir vor, die Gesamtentschädigung für Nichterwerbstätige auf 21 Franken im Tag zu begrenzen. Für die Entschädigung bei Beförderungsdiensten wäre der entsprechende Grenzbetrag auf 34 Franken anzusetzen. Diese Begrenzung erlaubt es, neben einer Haushaltungsentschädigung zwei Kinderzulagen oder eine Unterstützungs/ulage und neben einer Entschädigung für Alleinstehende nahezu zwei Kinderzulagen und eine Unterstützungszulage zu gewähren. Dabei lässt es sich rechtfertigen, den Grenzbetrag einheitlich für die beiden Grundentschädigungen festzusetzen, da der Grenzbetrag für Nichterwerbstätige das Korrelat zur Verdienstgrenze beim Erwerbstätigen darstellt und auch diese Grenze von 100 Prozent des Erwerbseinkommens dem Alleinstehenden mehr Raum für Zulagen gewährt als dem Verheirateten.

b. Mindestgarantie Die Festsetzung eines fixen Grenzbetrages für die Entschädigung von Nichterwerbstätigen bedingt eine Mindestgarantie für Erwerbstätige. Es Hesse
sich nicht rechtfertigen, wenn dem nichterwerbstätigen Bezüger einer Haushaltungsentschädigung mit zwei Kindern 21 Franken im Tag ausbezahlt würden, während der Erwerbstätige in der gleichen Lage, der weniger als 630 Franken im Monat verdient, nur mit einem reduzierten Betrag vorlieb nehmen müsste. Vielmehr muss dem Erwerbstätigen bis zum Betrag von 21 Franken (bei Beförderungsdienst bis 34 Franken) im Tag eine ungekürzte Gesamtentschädigung zugesichert werden. Damit wird allerdings wiederum - wenn auch in einem relativ engen Einkommensbezirk - die Kürzungsgrenze von 100 Prozent des Verdienstes durchbrochen. Dies lässt sich in einem relativ engen Einkommensbezirk rechtfertigen.

Eine weitergehende Überdeckung - wie sie in einigen Vernehmlassungen gefor-

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c. Kürzungsfreie Zulage Die Betriebszulage soll wie bisher nicht in die Gesamtentschädigung einbezogen werden. Sie unterliegt somit keiner Kürzung und tritt allenfalls neben die erwähnte Mindestgarantie.

III. Die übrigen Revisionspunkte ·

Mit dem Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung möchten wir die Gesetzesrevision benützen, um einige weitere Korrekturen am Leistungssystem anzubringen. Diese Revisionspunkte treten sowohl sachlich wie finanziell gegenüber der soeben besprochenen Anpassung der Entschädigungen in den Hintergrund.

Sie betreffen den Kreis der entschädigungsberechtigten Personen sowie den Anspruch auf Kinderzulagen und auf Unterstützungszulagen.

1. Die entschädigungsberechtigten Personen Seit 1963 werden die Erwerbsausfallentschädigungen nicht nur den Wehrpflichtigen, sondern auch den Zivilschutzpfüchtigen gewährt. Die Regelung wurde damals über das Bundesgesetz über den Zivilschutz eingeführt ; sie soll nun in allen Teilen in die Erwerbsersatzordnung eingebaut werden, was aber weder sachliche noch finanzielle Konsequenzen hat.

Die Teilnehmer an den Eidgenössischen Leiterkursen für Vorunterricht und an den Jungschützenleiterkursen erhielten bisher Erwerbsausfallentschädigungen in sinngemässer Anwendung der Erwerbsersatzordnung, doch wurden die entsprechenden Aufwendungen vom Bund dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung erstattet. Da diese Kurse aufgrund von Artikel 103 und 104 der Militärorganisation durchgeführt werden, rechtfertigt sich die direkte Anwendung der Erwerbsersatzordnung auf die Kursteilnehmer. Die Kosten dürften sich auf knapp 100000 Franken im Jahr belaufen.

2. Der Anspruch auf Kinderzulagen Nach geltender Ordnung hat die dienstleistende Ehefrau keinen Anspruch auf Kinderzulagen. Diese Regelung wurde seinerzeit damit begründet, dass der Ehefrau, die für Kinder zu sorgen hat, zugemutet werden könne, sich von der Dienstleistung als FHD befreien zu lassen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Bezug zweier Kinderzulagen für das gleiche Kind bei gleichzeitiger Dienstleistung der Eltern nur mit unverhältnismässig grossen administrativen Umtrieben verhindert werden könnte. Die Situation hat sich mit der Einführung des Zivilschutzes entscheidend geändert. Der Zivilschutz ist an der Mitarbeit der Ehefrauen in hohem Masse interessiert und legt Wert darauf, dass sich Ehefrauen mit Kindern nicht aus der Zivilschutzorganisation zurückziehen. Unter diesen Umständen scheint es gegeben, der dienstleistenden Ehefrau mit Kindern ebenfalls einen Anspruch auf Kinderzulagen einzuräumen, wie dies übrigens auf dem

94 Gebiet der IV-Taggelder bereits heute geschieht. Dass unter Umständen für das gleiche Kind bei gleichzeitiger Dienstleistung beider Eltern zwei Kinderzulagen bezogen werden können, lässt sich allerdings nicht vermeiden, dürfte aber nicht entscheidend ins Gewicht fallen, zumal der Ehefrau ohnehin nur die Entschädigung für Alleinstehende und nicht - wie dem Ehemann - die Haushai tungsentschädigung zukommt und daher eine allfällige Leistungskumulation in begrenztem Rahmen bleibt. Finanziell ist die Gewährung von Kinderzulagen an dienstleistende Ehefrauen nicht von erheblicher Bedeutung.

Eine weitere Änderung auf dem Gebiete der Kinderzulagen ergibt sich aus der Anpassung der Erwerbsersatzordnungs-Regelung über die Leistungsdauer von Kinderzulagen an jene der AHV und IV. Bisher konnte die Zulage für Kinder in Ausbildung längstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr beansprucht werden ; in Zukunft soll diese Leistung - gleich wie die Renten der AHV und IV - längstens bis zum 25. Altersjahr gewährt werden. Diese Neuregelung dürfte weniger für Wehrpflichtige als vielmehr für Zivilschutzpflichtige von Bedeutung sein.

3. Der Anspruch auf Unterstützungszulagen Nach geltender Ordnung steht die Unterstützungszulage nur Wehrpflichtigen zu, die mindestens 6 Tage ununterbrochen Militärdienst leisten. Hiefür war die Überlegung massgebend, dass der Dienstpflichtige bei kürzerer Dienstleistung seinen Unterhalts- und Unterstützungspflichten nachkommen könne und dass die Abklärung der Verhältnisse bei kurzfristigen Dienstleistungen einen unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand erfordern würde. Es hat sich nun aber gezeigt, dass einzelne Wehrpflichtige, namentlich solche der Waffenplatzkommandos, der Platzkommandos und der Militärgerichte, relativ lange Dienste leisten, die nicht zusammenhängend sind. Um solche Wehrpflichtige nicht zu benachteiligen, wird nun für die Gewährung der, Unterstützungszulage einem otägigen ununterbrochenen Dienst auch ein 12tägiger Dienst im Laufe eines Kalenderjahres gleichgestellt. In einigen Vernehmlassungen wurden administrative Bedenken gegen diese Neuerung geäussert; wir haben uns jedoch vergewissert, dass die Behandlung der wenigen neu hinzukommenden Begehren um Unterstützungszulagen keinen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand erfordern wird.

IV. Die finanziellen
Auswirkungen der Gesetzesrevision 1. Die Rechnungsgrundlagen a. Die Ausgaben der Erwerbsersatzordnung werden durch die Zahl der Soldtage und die Ansätze der Tagesentschädigungen bestimmt. Für die Entwicklung der Soldtage sind militärische und militärdemographische Faktoren entscheidend. Die Zahl der in der Armee geleisteten Soldtage (vgl. Anhangtabelle 1) verzeichnet im beobachteten Zeitraum zunächst einen Anstieg und erreicht 1965 den Höchststand. Aufgrund einer Abklärung bei den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Militärdepartements ergibt sich im Durchschnitt der Finanzierungsperiode 1969-1974 ein kleiner Rückgang. Massgebend für diesen Verlauf ist

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neben dem militärischen Ausbildungsprogramm namentlich der Einfluss einer leicht rückläufigen Bewegung der Geburten von Knaben schweizerischer Nationalität, die in dieser Periode in die Wehrpflicht gelangen werden. Deshalb geht mit dem Anstieg bei den allgemeinen Diensten, die vor allem Wiederholungskurse betreffen, bereits ein fühlbarer Rückgang der von den Rekruten geleisteten Soldtage einher. Nach 1974 wird sich indessen wiederum die steigende Geburtenhäufigkeit auswirken. Anhangtabelle 2 enthält die Aufteilung der 1969 voraussichtlich zu leistenden Soldtage nach Art des Dienstes und der Entschädigungen.

Wohl können im Verlaufe der Zeit noch gewisse Strukturänderungen eintreten, ihr Einfluss auf die Ausgabengestaltung kann aber angesichts der verhältnismässig kurzen Finanzierungsperiode als unbedeutend betrachtet werden. Das gleiche gilt auch für mögliche Verschiebungen in der altersmässigen Zusammensetzung der Wehrpflichtigen.

Was die im Zivilschutz geleisteten Diensttage anbelangt, so beläuft sich die Zahl der entschädigungsberechtigten Tage im Jahre 1966 auf rund 22000 und im Jahre 1967 auf rund 70000. Das zuständige Bundesamt für Zivilschutz rechnet mit einem starken Ausbau in den folgenden Jahren und schätzt die mutmassliche Zahl der Diensttage im Jahre 1968 auf 100000,1969 auf 120000 und 1970-1975 auf ungefähr 180000-200000 Diensttage pro Jahr.

b. Die Einnahmen der Erv\ erbsersatzordnung lassen sich anhand der Entwicklung der Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer von je 2 Lohnpromillen sowie der Zinserträge beurteilen. Die Beitragseingänge ihrerseits werden von der demographischen Entwicklung und vom Wirtschaftsverlauf beeinflusst. Zur Bestimmung der demographischen Faktoren dienen die neuesten Rechnungsgrundlagen der AHV, die im Schosse der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission vom Ausschuss für das finanzielle Gleichgewicht gebilligt worden sind. Im Unterschied zur AHV, die mit einer 20jahrigen Finanzierungsperiode rechnen muss, erscheint es bei der Erwerbsersatzordnung mit reinem Umlageverfahren und einer Finanzierungsperiode von 6 Jahren gerechtfertigt, wirtschaftlich-dynamische Verhältnisse vorauszusetzen. Aufgrund der letzten Abrechnungsergebnisse und der heutigen gesunden Wirtschaftslage wurden für die Vorausberechnungen bis 1974 folgende Erhöhungen des durchschnittlichen
Erwerbseinkommens, wie es im Beitragsindex der AHV zum Ausdruck kommt, angenommen: 1968 um 8 Prozent, 1969 um 7 Prozent, 1970 um 6 Prozent, 1971 um 5 Prozent, 1972-1974 jährlich um 3,5 Prozent. Daraus resultiert für die Finanzierungsperiode 1969-1974 im Durchschnitt ein Beitragsindex im Sinne der AHV von 331, was einer Zunahme von 65 Prozent gegenüber dem Revisionsjahr 1964 entspricht.

Diese wirtschaftlichen Annahmen dürften als vertretbar gelten; der Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung hat ihnen denn auch einmütig zugestimmt und in den Vernehmlassungen wurde daran keine Kritik geübt. Bei dieser angenommenen Wirtschaftsentwicklung wird mit unverändertem Beitragssatz von 4 Lohnpromillen ein verbessertes Leistungssystem ermöglicht.

Die Zinserträge üben einen relativ bescheidenen Einfluss auf den Finanzhaushalt der Erwerbsersatzordnung aus. Der Fonds hat die Funktion einer Schwankungsreserve. Es bedarf hiefür keiner umfangreichen Kapitalanhäufung,

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weshalb dieser Einnahmenposten im Vergleich zu den Beitragseingängen auch inskünftig nicht stark ins Gewicht fällt.

2. Der künftige Finanzhaushalt a. Der Revisionseffekt lässt sich zunächst anhand einer Gegenüberstellung der Ausgaben im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Vorlage feststellen (vgl. Anhangtabelle 7). Danach werden im Jahr 1969 infolge der erhöhten Entschädigungsansätze zusätzlich Erwerbsausfallentschädigungen von 75 Millionen Franken ausgerichtet, wovon das Schwergewicht bei den Haushaltungsentschädigungen, bei den Entschädigungen für Alleinstehende und bei den Kinderzulagen liegt. Insgesamt zahlt die Erwerbsersatzordnung im ersten Revisionsjahr Entschädigungen in Höhe von 219 Millionen Franken aus gegenüber 126 Millionen Franken im Jahre 1964.

b. Die Entwicklung des jährlichen Finanzhaushaltes wird in Anhangtabelle 8 veranschaulicht. Aufgrund der revidierten Entschädigungsansätze und der vorstehenden Rechnungsgrundlagen werden die Ausgaben von 219 Millionen Franken im Jahre 1969 mutmasslich auf 239 Millionen Franken im Jahre 1974 ansteigen. Die Gesamteinnahmen dagegen machen im Jahre 1969 191 Millionen Franken aus und erhöhen sich bis Ende der Finanzierungsperiode auf 235 Millionen Franken, wovon rund 230 Millionen auf Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer entfallen und 5 Millionen Franken auf Zinsen. Somit ergeben sich anfänglich beachtliche Ausgabenüberschüsse (1969: 28-29 Millionen Franken), die sich jedoch von Jahr zu Jahr verringern und die im Jahre 1974 nur noch 5 Millionen Franken betragen. Diese Defizite werden durch Entnahmen aus dem Fonds gedeckt, der in den letzten Jahren bis zum Inkrafttreten der Revision stets geäufnet worden ist. Am Ende der Finanzierungsperiode steht voraussichtlich immer noch ein Fonds von 145 Millionen Franken oder 61 Prozent der Jahresausgabe zur Verfügung. Diese Vermögensreserve dürfte ausreichen, um kurzfristige Schwankungen im Finanzhaushalt der Erwerbsersatzordnung auszugleichen. Im übrigen wird eine neuerliche Revision der Erwerbsersatzordnung erst in Betracht fallen, wenn eine Erhöhung der Entschädigungen bei unverändertem Beitragssatz finanziert werden kann.

c. Auf den Finanzhaushalt der Invalidenversicherung wirkt sich die Revision der Erwerbsersatzordnung ebenfalls aus, da die in der IV während der Eingliederung ausbezahlten Taggelder
zwei Komponenten enthalten, nämlich den auf den Erwerbsausfallentschädigungen beruhenden Grundbetrag und den besonderen Eingliederungszuschlag. Die Erhöhung der Erwerbsausfallentschädigungen verursacht deshalb zusätzliche Ausgaben für die IV. Die Ausgaben für IV-Taggelder im Jahre 1968 wurden insgesamt auf ungefähr 12 Millionen Franken geschätzt.

Infolgedessen ist damit zu rechnen, dass der IV aus der vorgeschlagenen Revision der Erwerbsersatzordnung eine zusätzliche Belastung von etwa 5 Millionen Franken erwachsen dürfte, eine Mehrausgabe, die jedoch angesichts der im Rahmen der 7. AHV-Revision vorgesehenen Beitragserhöhung ohne Schwierigkeit gedeckt werden kann.

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C. Die einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfes Zu Abschnitt I

(Änderung der Erwerbsersatzordnung) Art. l Diese Bestimmung umschreibt wie bisher die beiden Gruppen der entschädigungsberechtigten Personen, nämlich die Wehr- und die Zivilschutzpflichtigen.

Neu werden den Wehrpflichtigen auch die Teilnehmer an Leiterkursen für Vorunterricht und an Jungschützenleiterkursen gleichgestellt. Im übrigen werden im Gesetz Wehr- und Zivilschutzpflichtige als Dienstpflichtige bezeichnet.

Art. 4, Abs. 2 Die bisherige Bestimmung bezog sich lediglich auf Angehörige des Frauenhilfsdienstes. Sie soll nun allgemeiner gefasst, inhaltlich aber nicht geändert werden.

Art. 6 Die Regelung über den Anspruch auf Kinderzulagen wird in Absatz l den Bestimmungen der AHV und IV über die Waisen- und die Kinderzusatzrenten angeglichen, indem das Grenzalter für Kinder in Ausbildung von bisher 20 auf 25 Jahre erhöht wird.

Absatz 2 bleibt unverändert. Der bisherige Absatz 3, der die dienstleistenden Ehefrauen vom Bezug der Kinderzulagen ausschloss, wird aufgehoben.

Art.7, Abs. 2 Ein Anspruch auf Unterstützungszulage besteht nicht nur bei otägiger ununterbrochener Dienstleistung, sondern neu auch bei 12tägiger unzusammenhängender Dienstleistung im Laufe eines Kalenderjahres.

Art. 9, Abs. l und 2 Die Bestimmung enthält die neuen Ansätze für die Grundentschädigungen.

Die Haushaltungsentschädigung beträgt 75 Prozent des vordienstlichen Erwerbseinkommens, mindestens aber 12 Franken (bisher 8 Fr.) und höchstens 37,50 Franken (bisher 23 Fr.). Die Entschädigung für Alleinstehende beläuft sich wie bisher auf 40 Prozent der Haushaltungsentschädigung, also auf 30 Prozent des vordienstlichen Erwerbseinkommens, und beträgt mindestens 4,80 Franken (bisher 3,20 Fr.) und höchstens 15 Franken (bisher 9,20 Fr.) im Tag. Alleinstehende Rekruten erhalten weiterhin den Mindestbetrag der Entschädigung.

Art. 10, Abs.l Die Entschädigungen für Nichterwerbstätige (insbesondere Ehefrauen und Studierende) sollen wie bisher den Mindestansätzen der Grundentschädigungen für Erwerbstätige entsprechen, somit neu 12 Franken (bisher 8 Fr.) bzw. 4,80 Franken (bisher 3,20 Fr.) im Tag betragen.

98

Art. 11 Während der Leistung von Beförderungsdienst in der Armee sollen auch in Zukunft erhöhte Mindestentschädigungen garantiert werden, nämlich als Haushaltungsentschädigung 25 Franken (bisher 12 Fr.) und als Entschädigung für Alleinstehende 10 Franken (bisher 7 Fr.). Diese Entschädigungen entsprechen einem Erwerbseinkommen von 33 Franken im Tag oder 1000 Franken im Monat.

Art. 13 Die Kinderzulage, die heute 3 Franken im Tag beträgt, wird neu auf 4,50 Franken im Tag festgesetzt.

Art. 14 Die Unterstützungszulage, die heute 6 Franken im Tag für die erste und 3 Franken im Tag für jede weitere unterstützte Person beträgt, wird für die erste Person auf 9 Franken und für weitere Unterstützte auf 4,50 Franken im Tag erhöht. Ob gleichzeitig auch die für die Unterstützungszulagen massgebenden Einkommensgrenzen erhöht werden sollen, wird im Zusammenhang mit der Revision der Vollziehungsverordnung zur Erwerbsersatzordnung zu prüfen sein.

Art. 15 Die Betriebszulage, die bisher auf 5 Franken festgesetzt war, soll nun 9 Franken im Tag betragen.

Art. 16 Diese Bestimmung enthält die neuen Regeln über die Höchstgrenze und die Mindestgarantie. Die Höchstgrenze wird in Absatz l für Erwerbstätige auf 100 Prozent des vordienstlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber auf 50 Franken im Tag, und für die Nichterwerbstätigen auf höchstens 21 Franken festgesetzt.

Bei Beförderungsdiensten soll die Entschädigung für Nichterwerbstätige bis zum Betrag von 34 Franken ungekürzt bleiben. Absatz 2 ordnet die Mindestgarantie für die Erwerbstätigen. Bis zum Betrag von 21 Franken im Tag bzw. 34 Franken bei Beförderungsdiensten soll die Gesamtentschädigung dem vordienstlich Erwerbstätigen ohne Kürzung ausbezahlt werden. Absatz 3 enthält die schon bisher gültige Regel, wonach die Betriebszulage nicht in die Gesamtentschädigung einbezogen wird und daher weder der Kürzung unterliegt noch die Mindestgarantie beeinflusst.

Art. 30 und 34, Abs. 2 Die beiden Bestimmungen sind obsolet und können aufgehoben werden.

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass im Rahmen der 7. AHVRevision Artikel 27, Absatz 2 der Erwerbsersatzordnung abgeändert und der Beitragsansatz von 0,4 Prozent unabhängig vom allenfalls steigenden AHV-Beitrag festgelegt werden soll.

99

Zu Abschnitt n (Redaktionelle Anpassung) Die Revision bedingt einige redaktionelle Änderungen der Erwerbsersatzordnung. Im Titel soll der Einbezug der Zivilschutzpflichtigen in die Entschädigungsberechtigung zum Ausdruck gebracht werden. Im Ingress wird ferner auf die Verfassungsbestimmung über den Zivilschutz (Art. 22Ms BV) Bezug genommen; anderseits muss - wegen der Streichung von Artikel 30 - Artikel 34quater gy nicht mehr angerufen werden. Schliesslich werden einige gesetzliche Begriffe allgemeiner gefasst.

Zu Abschnitt IH

(Änderung des Zivilschutzgesetzes) Mit der neuen Umschreibung des Anwendungsbereichs der Erwerbsersatzordnung wird Artikel 93 des Bundesgesetzes über den Zivilschutz obsolet.

Zu Abschnitt IV

(Änderung des IV-Gesetzes) An der geltenden Regelung, wonach die Erwerbsausfallentschädigungen die Grundlage bilden für die Taggelder der IV, soll nichts geändert werden. Nachdem jedoch auch in der Erwerbsersatzordnung Ehefrauen mit Kindern Kinderzulagen erhalten, ist die bisherige Sondervorschrift in Artikel 23, Absatz 3 des IVGesetzes und der entsprechende Vorbehalt in Absatz 2 überflüssig geworden. Anderseits kann der bei der kürzlichen IV-Revision als Übergangsmassnahme vorgesehene lOprozentige Zuschlag zu den Taggeldern nunmehr aufgehoben werden.

Zu Abschnitt V

(Übergangsbestimmung) Die beim Inkrafttreten des revidierten Gesetzes laufenden Erwerbsausfallentschädigungen und IV-Taggelder müssen neu berechnet werden, wobei auf jeden Fall der bisherige Besitzstand gewahrt bleiben soll. Für auseinanderliegende Bezugszeiten kommt dagegen eine Besitzstandgarantie nicht in Betracht.

Zu Abschnitt VI

(Inkrafttreten) Eine Revision der Erwerbsersatzordnung kann aus Gründen der Gleichbehandlung der Dienstpflichtigen praktisch nur auf den Beginn eines Kalenderjahres in Kraft treten. Sofern die parlamentarische Beratung keine besondere Verzögerung erleidet, nehmen wir daher in Aussicht, das revidierte Bundesgesetz auf den 1. Januar 1969 in Kraft zu setzen.

100

Gleich wie für die Erwerbsersatzordnung bilden auch für die gegenwärtige Revisionsvorlage Artikel 22Ws, Absatz 6, Artikel 34ter, Absatz l, Buchstabe d, Artikel 64 und Artikel 64bls der Bundesverfassung die verfassungsmässige Grundlage.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, den nachfolgenden Gesetzesentwurf zum Beschluss zu erheben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 3. Juli 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Spühlcr Der Bundeskanzler: Huber

101 Entwicklung der Soldtage nach Dienstarten (ohne Zivilschutz) In Tausend Jahre

1966 1 1967 ) 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974

Tabelle 1 Rekruten

Beforderungsdienste

Allgememe Dienste

Total

4282

1724

4255 4187 4045 4033 3892 3939 3903 3892

1745 1786 1784 1780 1737 1752 1741 1737

5636 5563 5488 5531 5619 5695 5745 5800 5832

11642 11563 11461 11360 11432 11324 11436 11444 11461

*) Definitive Zahlen.

Aufteilung der Soldtage nach Dienst- und Entschadigungsarten im Jahre 1969 (ohne Zivilschutz) Tabelle 2

In Tausend Entschadigungsarten

Rekruten

Beforderungsdienste

Allgemetae Dienste

Zusammcn

Haushaltungsentschadigungen Entschadigungen fur Alleinstehende Total

70 3975 4045

165 1619 1784

3117 2414 5531

3352 8008 11 360

45 12 280

114 10 32

2440 462 69

2599 484 381

Kinderzulagen Betriebszulagen Un terstutzungszulagen

Bundesblatt. 120.Jalirg.Bd.lI

7

102

Vergleich der Leistungssysteme (Tagesansätze) In Franken bzw. in Prozenten des Erwerbseinkommens

Tabelle 3

Geltende Ordnung 1.1.64

Entschädigungsarten und Berechnungselemente

Revisionsvorlage

1. Haushaltungsentschädigung (T) Grundbetrag ...

Veränderlicher Teil .

Minimum Maximum

50% 8.-- 23.--

75% 12.-- 37.50

2. Entschädigung für Alleinstehende Grundbetrag Veränderlicher Teil Minimum Maximum Alleinstehende Rekruten

40% von T 1.20 20% 3.20 9.20 3.20

40% von T

3. Entschädigung für Nichterwerbstätige Haushaltungsentschädigungen Beschädigungen für Alleinstehende

8.-- 3.20

12.-- 4.80

4. Minima für Beförderungsdienste Haushaltungsentschädigungen Entschädigungen für Alleinstehende

12.-- 7

25 -- 10.--

5. Kinderzulage (pro Kind)

3.--

4.50

6. Unterstützungszulage für die erste unterstützte Person für jede weitere unterstützte Person

6.-- 3

9.-- 4.50

7. Betriebszulage1)

5.--

9.--

40.-- 90%*)

50.-- 100 %3)

40.--/44.40 14400/15984

50.-- 18000.--

8. Obere Grenzen der Entschädigungen in Franken in Prozenten des Erwerbseinkommens 9. Höchstanrechenbares Erwerbseinkommen im Tag im Jahr

3.--

....

30% 4.80 15 -- 4.80

*) Anspruch und Betrag sind unabhängig von der oberen Grenze der Gesamtentschädigung.

2 ) Drei Kinder- und eine Unterstützungszulage sind jedoch voll auszurichten.

3 ) Jedoch mit Garantie eines Betrages von Fr. 21.- für allgemeine Dienste und eines solchen von Fr. 34.- für Beförderungsdienste.

103 Vergleich der Haushaltungsentschädigungen gemäss geltender Ordnung und Revisionsvorlage (Allgemeine Dienste) Tabelle 4 Durchschnittl.

Erwerbseinkommen Im Tag 1964 in Franken

10.-- 10.65 12.50 15.-- 17.50 20.-- 22.50 25.-- 27.50 30.-- 32.50 33.35 35.-- 37.50 40.-- 45.-- 50.-- x ) 2

Geltende Ordnung Haushaltungsentschädigung in Franken1)

Entschädigung in % des' Erwerbsemkommens1)

8.--

80,0 78,1 74,0 70,0 67,1 65,0 63,3 62,0 60,9 60,0 59,2 59,0 58,6 58,0 57,5 51,1 46,0

8.35 9.25 10.50 11.75 13.-- 14.25 15.50 16.75 18.-- 19.25 19.65 20.50 21.75 23.-- 23.-- 23.--

Durchschnittl.

Erwerbseinkommen im Tag 1964 erhöht um 50% in Franken

15.-- 16.--

18.75 22.50 26.25 30.-- 33.75 37.50 41.25 45.-- 48.75 50.-- 52.50 56.25 60.-- 67.50 75.--

Revisionsvorlage Haushaltungsentschädigung in Franken1)

Entschädigung in% des Erwerbseinkommens ')

12.-- 12.-- 14.05 16.90 19.70 22.50 25.30 28.15 30.95 33.75 36.55 37.50 37.50 37.50 37.50 37.50 37.50

80,0 75,0 75,0 75,0 75,0 75,0 75,0 75,0 75,0 75,0 75,0 75,0 71,4 66,7 62,5 55,6 50,0

50% des Tageseinkommens + Fr.3.-; Minimum Fr.8.-, Maximum Fr.23.-.

) 75 % des Tageseinkommens; Minimum Fr. 12.-, Maximum Fr. 37.50.

") Diese Prozentsätze wurden auf Basis der ungerundeten Beträge der Einkommen und Entschädigungen gerechnet.

104 Vergleich der Haushaltungsentschädigungen plus 2 Kinderzulagen gemäss geltender Ordnung und Revisionsvorlage (Allgemeine Dienste) Tabelle 5 Geltende Ordnung Durcliscnnitil.

Erwerbseinkommen im Tag 1964 in Franken

10.-- 10.65 12.50 15 -- 17.50 20 -- 22.50 25.-- 27.50 30.-- 32.50 33.35 35.-- 37.50 40.-- 45.-- 50.--

Haushaltimgs- Entschädigung entschädigung in % plus des Erwerbs2 Kinderzulagen einkommens x) in Franken

14.-- 14.35 15.25 16.50 17.75 19.-- 20.25 21.50 22.75 24.-- 25.25 25.65 26.50 27.75 29.-- 29.-- 29.--

140,0 134,4 122,0 110,0 101,4 95,0 90,0 86,0 82,7 80,0 77,7 77,0 75,7 74,0 72,5 64,4 58,0

Durchschnittl.

einlcommen 1964 erhöht - um 50% in Franken

15.-- 16 -- 18.75 22.50 26.25 30.-- 33.75 37.50 41.25 45.-- 48.75 50.-- 52.50 56.25 60.-- 67.50 75.--

Revisionsvorlage Haushaltungsentschädigung Entschädigung in % plus des Erwerbs-1 2 Kinderzulagen einkommens ) in Franken

2l.-- 21.-- 21.-- 22.50 26.25 30.-- 33.75 37.15 39.95 42.75 45.55 46.50 46.50 46.50 46.50 46.50 46.50

140,0 131,3 112,0 100,0 100,0 100,0 100,0 99,0 96,8 95,0 93,5 93,0 88,6 82,7 77,5 68,9 62,0

*) Diese Prozentsätze' wurden auf Basis der ungerundeten Beträge der Einkommen und Entschädigungen gerechnet.

105 Vergleich der Entschädigungen für Alleinstehende gemäss geltender Ordnung und Revisionsvorlage (Allgemeine Dienste) Tabelle 6 Geltende Ordnung Durchschnittl.

Erwerbsim Tag 1964 in Franken

10.-- 10.65 12.50 15.-- 17.50 20.-- 22.50 25.-- 27.50 30.-- 32.50 33.35 35.-- 37.50 40.-- 45.-- 50.--

Entschädigung für Alleinstehende in Franken1)

3.20 3.35 3.70 4.20 4.70 5.20 5.70 6.20 6.70 7.20 7.70 7.85 8.20 8.70 9.20 9.20 9.20

Durchschnittl.

Entschädigung einkommen im Tag 1964 m% des Erwerbs-s erhöht um 50 % emkommens ) in Franken

32,0

31,3 29,6 28,0 26,9 26,0 25,3 24,8 24,4 24,0 23,7 23,6 23,4 23,2 23,0 20,4 18,4

Revisionsvorlage Entschädigung für Alleinstehende in Franken ~)

Entschädigung m % des Erwerbs-3 einkommens )

4.80 4.80 5.65 6.75 7.90 9.-- 10.15 11.25 12.40 13.50 14.65 15.-- 15 15.-- 15.-- 15.-- 15.--

32,0 30,0 30,0 30,0 30,0 30,0 30,0 30,0 30,0 30,0 30,0 30,0 28,6 26,7 25,0 22,2 20,0

15.-- 16.-- 18.75 22.50 26.25 30.-- 33.75 37.50 41.25 45.-- 48.75 50.-- 52.50 56.25 60.-- 67.50 75.--

x

) 40 % der Haushaltungsentschädigung, bzw. 20 % des Tageseinkommens + Fr. 1 .20 ; Minimum Fr. 3.20, Maximum Fr. 9. 20.

a ) 30% des Tageseinkommens; Minimum Fr. 4.80, Maximum Fr. 15.-.

3 ) Diese Prozentsatze wurden auf Basis der ungerundeten Beträge der Einkommen und Entschädigungen gerechnet.

Finanzielle Auswirkungen der Revisionsvorschläge 1969 In Millionen Franken

Tabelle 7

Ausg aben Mehrausgaben

Haushaltungsentschädigungen . . . .

Entschädigungen für Alleinstehende Kinderzulagen Betriebszulagen TJnterstützungszulagen Entschädigungen im Zivilschutz . . .

Verwaltungskosten Total

Vor Revision

Nach Revision

74,7 45,2 15 5 24 29 3,0 04 144,1

117,0 66,1 22,5 4,4 43 4,6 0,4 219,3

42,3 20,9 7,0 2,0 1,4 1,6 75,2

106 Jährlicher Finanzhaushalt der EO1) Annahme: Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens pro Jahr:

1968 um 8 %, 1969 um 7 %, 1970 um 6 %, 1971 um 5 %, 1972-1974um 3,5%; Zinsfuss: 3,5% In Millionen Franken

Tabelle 8 Einnahmen

Jahre

Beitrage ')

1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974

EO Ausgleichsfonds

Ausgaben

63,877 71,815 85,055 88,478 126,422 137,497 137,921 138,415 140,9 219,3 225,4 229,9 233,6 236,7 239,2

74,959

88,734 99,870 111,489 122,867 134,817 143,841 156,674 170,0 182,7 194,3 204,8 212,8 221,0 229,4

Zinsen

2,784 3,289 3,963 4,849 5,180 5,362 5,803 6,443 7,9 8,0 7,1 6,3 5,8 5,4 5,1

Zusammen

Jahrliche Veränderung

Stand Ende Jahr

77,742 92,023 103,833 116,338 128,047 140,179 149,644 163,117 177,9 190,7 201,4 211,1 218,6 226,4 234,5

+ 13,865 +20,208 + 18,778 +27,860 + 1,625 + 2,682 + 11,723 +24,702 +37,0 --28,6 --24,0 --18,8 --15,0 --10,3 -- 4,7

102,036 122,244 141,022 168,882 170,507 173,189 184,912 209,614 246,6 218,0 194,0 175,2 160,2 149,9 145,2

') 1960-1967: Definitive Abrechnungsergebnisse; 1968: Schätzung gemäss geltender Ordnung; 1969-1974: Schätzung gemäss Revisionsvorlage.

2 ) 4%o des Erwerbseinkommens.

107

108

109

(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend Anderung des Bundesgesetzes fiber die Erwerbsausfallentschadigung an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 1968 1), beschliesst: I

Das Bundesgesetz vom 25. September 1952 iiber die Erwerbsausfallentschadigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung)2) - im folgenden Bundesgesetz genannt - wird wie f olgt geandert: Art.l Personen (Dienst- und Hilfsdienstpflichtige mit Einschluss der Angehorigen des Frauenhilfsdienstes und des Rotkreuzdienstes), die in der schweizerischen Armee Militardienst leisten, haben f tir jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschadigung.

2 Personen, die im Zivilschutz Dienst leisten, haben fur jeden ganzen Tag, f iir den sie die Vergiitung im Sinne des Artikels 46 des Bundesgesetzes iiber den Zivilschutz beziehen, Anspruch auf eine Entschadigung.

3 Teilnehmer an eidgenossischen Leiterkursen fiir Vorunterricht und an Jungschutzenleiterkursen sinddenin Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt.

4 Die in Absatz 1, 2 und 3 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstpflichtige bezeichnet.

1

Art. 4, Abs.2 Dienstpflichtige Ehefrauen haben keinen Anspruch auf Haushaltungsentschadigung.

2

J

) BB1 1968.

2

) AS 1952, 1021; 1959, 567; 1962, 1111; 1964, 294.

Entschadigungsbereclitigte Personen

110

Art. 6 Kinderzulagen

x

Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstpflichtigen für jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das 18.Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.

2

Anspruch auf Kinderzulagen besteht für : a. die ehelichen Kinder des Dienstpflichtigen ; b. die vom Dienstpflichtigen oder seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kinder; c. die Stiefkinder und die ausserehelichen Kinder des Dienstpflichtigen, für deren Unterhalt dieser ganz oder überwiegend aufkommt; d. die Pflegekinder des Dienstpflichtigen, die dieser unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.

Art.7, Abs. 2 2

Der Anspruch auf Unterstützungszulagen steht nur Dienstpflichtigen zu, die ununterbrochen mindestens 6 Tage oder im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mindestens 12 Tage Dienst leisten.

Art. 9, Abs. l und 2 1

Die tägliche Haushaltungsentschädigung für Dienstpflichtige, die vor dem Einrücken erwerbstätig waren, beträgt 75 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 12 Franken und höchstens 37,50 Franken.

2 Die tägliche Entschädigung für Alleinstehende beträgt 30 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 4,80 Franken und höchstens 15 Franken.

Für alleinstehende Rekruten beträgt die Entschädigung 4,80 Franken im Tag.

Art. 10, Abs. l 1

Die Entschädigungen für Dienstpflichtige, die vor dem Einrücken nichterwerbstätig waren, entsprechen dem Mindestbetrag der Entschädigungen gemäss Artikel 9, Absatz l und 2.

Art. 11 c. wahrend dtensten"11^"

Während der Dauer von Dienstleistungen in der Armee, die ausserhalb der ordentlichen Kurse im Truppenverband oder entsprechender Ersatzdienste für die Erreichung eines höheren Grades erforderlich sind, beträgt die Haushaltungsentschädigung minde-

Ili stens 25 Franken und die Entschädigung für Alleinstehende mindestens 10 Franken im Tag. Der Bundesrat kann die Beförderungsdienste näher umschreiben.

Art.13 Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 4,50 Franken im Tag. Kmderzuiage Art.14 Die Unterstützungszulage beträgt 9 Franken im Tag für die erste vom Dienstpflichtigen unterstützte Person und 4,50 Franken im Tag für jede weitere unterstütze Person. Sie wird gekürzt, soweit sie die auf den Tag umgerechnete tatsächliche Unterstützungsleistung des Dienstpflichtigen übersteigt oder zur Folge hat, dass die unterstützte Person nicht mehr als bedürftig im Sinne von Artikel 7, Absatz l, gilt.

Art. 15 Die Betriebszulage beträgt 9 Franken im Tag.

UnterstutzungsZulage

Betriebszulage

Art. 16 1

Die Gesamtentschädigung wird gekürzt a. bei Dienstpflichtigen, die vor dem Einrücken erwerbstätig waren, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkommen, in jedem Falle aber soweit sie 50 Franken im Tag übersteigt; b. bei Dienstpflichtigen, die vor dem Einrücken nichterwerbstätig waren, soweit sie 21 Franken und während Beförderungsdiensten 34 Franken im Tag übersteigt.

2 Die Gesamtentschädigung für einen Dienstpflichtigen, der vor dem Einrücken erwerbstätig war, unterliegt jedoch bis zum Betrag von 21 Franken und während Beförderungsdiensten bis zum Betrag von 34 Franken im Tag keiner Kürzung.

3 Die Betriebszulage wird nicht zur Gesamtentschädigung gerechnet und immer ungekürzt ausbezahlt.

Art. 30 Aufgehoben Art. 34, Abs. 2 Aufgehoben II

a. Das Bundesgesetz erhält folgenden Titel : «Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige (Erwerbsersatzordnung) ».

Höchstgrenze und Mindestgarantie

112

b. Der Ingress des Bundesgesetzes wird wie folgt ergänzt: «...in Ausführung von Artikel 22bls, Absatz 6, Artikel 34ter, Absatz l, Buchstabe d, Artikel 64 und Artikel 64Ms der Bundesverfassung».

c. Im Bundesgesetz werden die Ausdrücke «Wehrpflichtiger» durch «Dienstpflichtiger» und «Militärdienst» durch «Dienst» ersetzt.

III Artikel 93 des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 1) über den Zivilschutz wird aufgehoben.

IV a. Artikel 23, Absatz 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung2) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2 Für die einzelnen Taggeldarten gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für die entsprechenden Entschädigungen und Zulagen gemäss Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige. » b. Ziffer II, Absatz 2,1. Satz des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1967 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung 3) wird aufgehoben.

V Die Erwerbsausfallentschädigungen gemäss Bundesgesetz und die Taggelder gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung2) für Personen, die unmittelbar vor und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bezugsberechtigt sind, werden neu berechnet, jedoch bis zum Ende der laufenden Bezugszeit mindestens in der bisherigen Höhe weitergewährt.

VI 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

2 Er ist mit dem Vollzug beauftragt.

0255

x

) AS 1962,1111.

) AS 1959, 827; 1964,253, 285; 1968,29.

) AS 1968,29.

2 s

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordung) (Vom 3. Juli 1968)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1968

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

9966

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.07.1968

Date Data Seite

85-112

Page Pagina Ref. No

10 044 062

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