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Wettbewerbsausschreibungen sowie Anzeigen Notifikation

wird hiermit eröffnet : Gestützt auf zwei am 12. Dezember 1966 aufgenommene Strafprotokolle verurteilten Sie: a. die Zollkreisdirektion Chur wegen Zollübertretung und WarenumsatzSteuer-Hinterziehung, in Anwendung der Artikel 74, Ziffer 3, 75 und 91 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52/53 des Bundesbeschlusses über die Warenumsatzsteuer, zu einer Busse von 49,65 Franken, die sich infolge der abgegebenen Unterziehungserklärung auf 33,10 Franken ermässigte. Ferner wurden Ihnen die Gebühren des Verfahrens mit 50,70 Franken auferlegt; b. die Eidgenössische Alkoholverwaltung wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz in Anwendung von Artikel 53 dieses Gesetzes zu einer Busse von 1000 Franken, abzüglich l/a Nachlass = 666,65 Franken.

Die Strafverfügungen werden Ihnen hiermit eröffnet. Sie haben die Möglichkeit, innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation den Betrag der Zollbusse durch Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern und denjenigen der Monopolbusse durch Beschwerde beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern anzufechten.

Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist werden die Strafverfügungen rechtskräftig und vollstreckbar. Sie werden hiermit aufgefordert, innert 14 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den Betrag der Bussen und die Kosten, insgesamt 750,45 Franken, an die Zollkreisdirektion Chur (Postcheckkonto Nr.70-l62) zu zahlen. Erfolgt keine Zahlung, so werden die Bussen gemäss Artikel 98, Absatz 2 des Zollgesetzes, Artikel 66, Absatz 3 des Alkoholgesetzes und Artikel 317 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege in Haft umgewandelt.

Bern, den 30. August 1968.

Eidgenössische Oberzolldirektion

251 Nächste Kontrollprüfung

Die nächste Prüfung von Kontrolleuren findet im Monat Oktober 1968 in Luzern statt.

Interessenten wollen sich beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Seefeldstrasse 3 01,8008 Zürich, spätestens bis zum 21. September 1968 anmelden.

Dieser Anmeldung sind gemäss Artikel 4 des Réglementes über die Prüfung von Kontrolleuren für elektrische Hausinstallationen beizufügen : das Leumundszeugnis, ein vom Bewerber verfasster Lebenslauf, das Lehrabschlusszeugnis, die Ausweise über die Tätigkeit im Hausinstallationsfach.

Réglemente sowie Anmeldeformulare können beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat in Zürich bezogen werden (Preis des Reglements Fr. 2.-). Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass Kandidaten, die sich dieser Prüfung unterziehen wollen, gut vorbereitet sein müssen.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat Kontrolleurprüfungskommission

Das Bundesamt für Sozialversicherung veröffentlicht eine

Sammlung der eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Erlasse über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Die Sammlung ist auf losen Blättern in zwei Ringheftern aus Pressspan zusammengefasst. Bundesgesetz und Verordnung sind in deutscher, französischer und italienischer Sprache wiedergegeben. Die kantonalen Erlasse erscheinen in der Originalsprache, von zweisprachigen Kantonen in beiden Sprachen. Jedem Kanton ist eine Übersicht vorangestellt.

Die zwei Ringhefter und die Nachträge 1-5 können unter Nr.318.681 zum Preise von Franken 28.80 bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern, bezogen werden.

Neues Verzeichnis der Gesamtarbeitsverträge in der Schweiz Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit hat ein neues Verzeichnis der Gesamtarbeitsverträge in der Schweiz (Stand I.Mai 1968) herausgegeben. Das Verzeichnis erscheint in klischierter Form. Es kann beim Drucksachenbüro der Bundeskanzlei in Bern zum Preis von Fr. 6.- bezogen werden.

252 Von der Eidgenössischen Landestopographie Wabern-Bern herausgegeben (Juni 1964):

Karte der Kulturgüter · Carte des biens culturels Carta dei beni culturali Schweiz · Suisse · Svizzera · Liechtenstein l : 300 000 Das Interesse an dieser Karte war über Erwarten gross, so dass schon ein Jahr nach ihrem Erscheinen die inhaltlich bereicherte und drucktechnisch verbesserte 2. Auf läge herausgegeben werden konnte. Die Karte, die wiederum in Zusammenarbeit mit dem Dienst für Kulturgüterschutz des Eidgenössischen Departements des Innern geschaffen worden ist, enthält die wichtigsten Denkmäler der Urgeschichte, der Geschichte und der Kunst auf dem Boden der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Die Kartenrückseite weist in 64 Feldern Wiedergaben von Stadtgebieten und Landesteilen in Massstäben 1:5000 bis 1:50000 auf und enthält Erläuterungen in den drei Amtssprachen sowie die Erklärung der Signaturen und Abkürzungen in allen vier Landessprachen unter Berücksichtigung der drei Sprachengruppen des Rätoromanischen. Preis : 8 Franken.

Zu beziehen bei den amtlichen Verkaufsstellen der eidgenössischen Kartenwerke.

Vom Eidgenössischen Departement des Innern herausgegeben (31. Mai 1963) :

Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten Inhalt: Vorwort von Bundesrat H.P.Tschudi.

Haager Abkommen vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.

Ausführungsbestimmungen des Haager Abkommens vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.

Haager Protokoll vom 14. Mai 1954 über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.

Resolution I und II der intergouvernementalen Haager Konferenz über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954.

Von dieser Veröffentlichung bestehen Ausgaben in deutscher, französischer und italienischer Sprache. Preis: 1.50 Franken.

Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1968

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35

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30.08.1968

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250-252

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