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Bundesblatt

Bern, den 23. Februar 1968

120. Jahrgang

Band I

Nr. 8 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr

9826

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten und der Statuten der Personalversicherungskassen # S T #

(Vom 7. Februar 1968) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Im Jahre 1949 genehmigten die eidgenössischen Räte eine neue Besoldungsordnung für die Bundesbeamten; sie ersetzte jene von 1927 und trat nach der Volksabstimmung vom 11. Dezember 1949 auf Anfang 1950 in Kraft. Die darin festgelegten Besoldungen trugen einerseits der Zunahme der Lebenskosten in den Jahren des Zweiten Weltkrieges sowie der ersten Nachkriegszeit und anderseits den veränderten Verhältnissen seit dem Erlass des Beamtengesetzes von 1927 Rechnung. Sie wurden seit 1951 jährlich mit Teuerungszulagen entsprechend den gestiegenen Kosten der Lebenshaltung ergänzt. In der Folge mussten die Beamtenbesoldungen ausserdem wiederholt der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst werden. Dadurch gelangte das Bundespersonal in den Genuss der folgenden Verbesserung seiner Bezüge: - Bundesbeschluss vom 21. März 1956 über die Erhöhung der Besoldungen der Bundesbeamten: Die Mindest- und Höchstbeträge der Besoldungsklassen werden um fünf Prozent, die Mindestbeträge zusätzlich um einen festen Betrag bis zu 300 Franken erhöht. Die Aufstiegsdauer innerhalb der Klassen wird um ein Jahr verkürzt und beträgt noch elf bis sechs Jahre.

- Bundesgesetz vom S.Oktober 1958 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten : Die Besoldungen werden um durchschnittlich 12,5 Prozent erhöht, wovon 3,5 Prozent als Reallohnverbesserung gelten. Ferner werden die Sozialzulagen verbessert.

- Bundesgesetz vom 29. September 1961 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten: Die Besoldungen werden um 9,5 Prozent, mindestens um 895 Franken erhöht, wovon 4 ProBundesblatt, 120. Jahrg. Bd. I

19

278 zent, mindestens 400 Franken als Reallohnverbesserung gelten. Die Aufstiegsdauer innerhalb der Klassen wird auf acht bis drei Jahre verkürzt. Die Kinderzulagen werden erhöht und Vergütungen für Sonntagsdienst sowie für unregelmässige Schichtung der Arbeitszeit eingeführt.

- Bundesgesetz vom 13. März 1964 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten: Die Besoldungen werden um 12,5 Prozent, mindestens um 1300 Franken erhöht, wovon 4 Prozent, mindestens 450 Franken als Reallohnverbesserung gelten. Der Ortszuschlag wird durch einen Stadtzuschlag bis zu 400 Franken ergänzt und die Kinderzulage verbessert.

Der Zweck dieser Vorlage ist eine neuerliche Verbesserung der Bezüge und der Versicherung des Bundespersonals.

L TeU Besoldungsverhältnisse im öffentlichen und privaten Dienst 1. Entwicklung der Bezüge beim Bund

Ein Hauptproblem jedes Vergleiches der Lohnentwicklung in einem bestimmten Zeitablaufist die Wahl des Ausgangspunktes. Eine Gegenüberstellung der Lohnentwicklung im öffentlichen und privaten Bereich beispielsweise seit der Vorkriegszeit würde zum Ergebnis führen, dass das Staatspersonal weit weniger grosse «Fortschritte» erzielt hat als das Personal privater Unternehmungen, weil in den Vorkriegsjahren die Löhne der privaten Arbeitnehmerschaft infolge der Arbeitslosigkeit verhältnismässig gering waren. In der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage wäre es also unangebracht, Lohnpostulate des Staatspersonals auf Grund der Lohnverhältnisse von 1939 zu beurteilen und eine gleiche verhältnismässige Besserstellung des Staatspersonals zu verlangen, wie sie bei der privaten Arbeitnehmerschaft eingetreten ist. Geeigneter ist das Jahr 1950 als Ausgangspunkt. Die Wirtschaftslage konnte als normal bezeichnet werden, und die private Arbeitnehmerschaft hatte den Lohnrückstand der Krisenzeit weitgehend aufgeholt. Ausserdem war soeben die neue Besoldungsordnung in Kraft getreten, welche dem Bundespersonal die damals als angemessen beurteilten Bezüge zugestand. Aber auch die Entwicklung seit der letzten BesolBesoldung (einschliesslich Teuerungszulage, jedoch ohne Ortszuschlag und Kinderzulagen) Klasse

1950 Fr.

2 7 12 17 22

22400 15 500 12450 10200 7950

J ) a

Hochstbetrag 19641) Fr.

1967") Fr.

33456 23 104 18553 15221 11952

37862 26146 20996 17226 13526

Bei 2,5 Prozent Teuerungszulage ) Bei 16 Prozent Teuerungszulage

Erhöhung 1950 bis 1967 Erhöhung 1964 bis 1S67 nominell real nominell % % %

69,0 68,7 68,6 68,9 70,1

14,9 14,7 14,6 14,8 15,6

13,2 13,2 13,2 13,2 13,2

279

dungsrevision, welche einerseits die Wiederherstellung der Gleichwertigkeit der öffentlichen und privaten Löhne bezweckte und anderseits als Ausgleich für den Aufschub der Arbeitszeitverkürzung gedacht war, ist in Betracht zu ziehen. Wie sich die gesetzlichen Besoldungsansätze für die Bundesbeamten seit 1950 bzw.

1964 entwickelt haben, geht aus der vorstehenden Übersicht hervor. Die Zunahme der Besoldungen von 1964 bis 1967 um 13,2 Prozent entspricht den in diesem Zeitraum gewährten Teuerungszulagen.

Tatsächlich haben sich die realen Bezüge des Bundespersonals seit 1950 um wesentlich mehr als 15 Prozent verbessert. Vor allem wegen der Änderungen der Ämterklassifikation von 1954 und 1963 und der Beförderungsvorschriften sind heute zahlreiche Ämter in einer höhern Klasse eingereiht und die gehobenen Klassen leichter zu erreichen als früher. Die hiedurch verursachten Verschiebungen lassen sich auf Grund der Besetzung der Klassen nachweisen : Besoldungsklassen1)

1952 %

1965 %

7 und höher 8 bis 15 16 bis 20 21 bis 25 Total

5 15 21 59 100

8 22 36 34 100

Während 1952 noch fast drei Fünftel des Bundespersonals tiefer als in der 20. Klasse eingereiht waren, entfällt heute wenig mehr als ein Drittel des Bestandes auf diese Kategorie. Diese Umschichtung ist natürlich nicht bloss die Folge verbesserter Einreihungsvorschriften, sondern auch grössern Bedarfs qualifizierten Personals. Ferner bewirkten die Erhöhungen der Sozialzulagen, insbesondere der Kinderzulage, die Einführung des Stadtzuschlages, die Verkürzung der Aufstiegsdauer innerhalb der Klassen sowie der Ausbau der Nebenbezüge weitere namhafte Zunahmen der realen Bezüge, wie die nachfolgende Übersicht belegt: Durchschnittsbezüge des Bundespersonals je Arbeitskraft Ordentliche Bezüge2)

Ordentliche Bezüge und Nebenbezüge8)

reale Erhöhung gegenüber Jahr

1950 1960 1964 1966

Franken

8296 11620 15677 17227

reale Erhöhung gegenüber Franken

1950 %

1960 %

1964 %

-- 21,6 44,8 46,9

-- -- 19,1 20,9

-- -- -- 1,5

8681 12299 16739 18347

1950 %

1960 %

1964 %

-- 23,0 47,7 49,4

-- -- 20,1 21,6

-- -- -- 1,2

*) Beamte, Angestellte und Arbeiter des Bundes und der Bundesbahnen, soweit sie in Klassen eingereiht sind.

2 ) Besoldung, Gehalt oder Lohn, Ortszuschlag, Kinderzulage und Teuerungszulage.

3 ) Vergütungen für Stellvertretung, Überzeitarbeit, ausserordentliche Dienstleistungen, Sonntags- und Nachtdienst, Heirats- und Geburtszulagen, Dienstaltersgeschenke, Prämien und Belohnungen, Dienstkleider und Nebenbezüge des fahrenden Personals.

280 Der Realwert der je Arbeitskraft aufgewendeten Summe aus Besoldung, Ortszuschlag, Kinderzulagen und Teuerungszulagen ist seit 1950 um 47 Prozent, d.h.

um dreimal soviel gestiegen als jener der Hochstbetrage der Besoldungsklassen, dessen Zunahme 14 bis 15 Prozent erreicht. Ausgehsnd von den Beziigen im Jahr 1960 iibersteigt die Zunahme 20 Prozent, die Gegeniiberstellung von 1964 und 1966 endlich ergibt eine reale Erhohung des Durchschnittsbezuges von 1,5 Prozent. Bei Beriicksichtigung aller Zulagen und Vergiitungen verschieben sich diese Prozentzahlen nur unwesentlich: gegeniiber 1950 und 1960 ergeben sich vor allem wegen des Ausbaus der Vergiitungen fiir auswartige Verwendung und Nachtdienst sowie der Einfuhrung von Vergiitungen fur unregelmassig geschichtete Arbeitszeit und fiir Sonntagsdienst starkere Verbesserungen, wanrend die Zunahme gegeniiber 1964 bei Einschluss der Nebenbeziige bloss 1,2 Prozent erreicht, da in diesem Zeitraum die erwahnten Vergiitungen nicht real verbessert, sondern lediglich der Teuerung angepasst wurden. Hieraus darf keinesfalls geschlossen werden, die realen Beziige seien fiir alle Personalkategorien des Bundes seit 1950 um fast 50 Prozent, seit 1960 um iiber 20 Prozent oder seit 1964 um 1,5 bzw. 1,2 Prozent angestiegen. Denn unsere Zahlen geben die Veranderung des Durchschnittsbezuges je Arbeitskraft an, tragen aber den Veranderungen im Personalkorper keine Rechnung.

Wie Tabelle 1 belegt, erhohten sich im Zeitraum 1960 bis 1966 die Durchschnittsbeziige bei den Bundesbahnen um 49,0 Prozent, bei den PTT-Betrieben um 48,5 Prozent, in der Zentralverwaltung um 46,9 Prozent und bei den Militarwerkstatten um 44,8 Prozent. Da iiberall die gleiche Besoldungsordnung gilt, liegt die Ursache dieser Unterschiede in einer ungleichen Entwicklung der Personalbestande. Vor allem muss angenommen werden, dass sich das Verhaltnis Durchschnittsbeziige des Bundespersonals nach Verwaltungen und Betrieben seit 1960 Verwaltungen und Betriebe

1960

1961

1962

Tabelle 1

1963

1964

1965

1966

16202 12922 13430 13 343 14005

18170 14413 15030 14921 15677

18835 14852 15533 15500 16251

19887 15749 16468 16446 17227

Beziige in Franken1)

Zentralverwaltung Militarwerkstatten PTT-Betriebe Bundesbahnen Gesamte Bundesverwaltung .

13 541 10 873 11 092 11040 11620

13 782 11 036 11 388 11287 11887

15 140 12 074 12 563 12391 13067

Zentralverwaltung Militarwerkstatten PTT-Betriebe Bundesbahnen Gesamte Bundesverwaltung .

100,0 101,8 111,8 119,7 134,2 139,1 146,9 100,0 101,5 111,0 118,8 132,6 136,6 144,8 100,0 102,7 113,3 121,1 135,5 140,0 148,5 100,0 102,2 112,2 120,9 135,2 140,4 149,0 100,0 102,3 112,5 120,5 134,9 139,9 148,3

todexziffern, wenn 1960 = 100

x

) Durchschnittsbeziige je Arbeitskraft auf Grund der Personalkosten nach den Rechnungsergebnissen (Besoldungen, Gehalter und Lohne einschliesslich Teuerungszulagen, Ortszuschlag und Kinderzulagen).

281

zwischen höhern und niedrigem Ämtern verschoben hat; in steigendem Masse, nicht zuletzt wegen der Personalknappheit, werden routinemässige Arbeiten nicht mehr vom Mensch, sondern von der Maschine ausgeführt. Dies bedingt eine Zunahme der Zahl der qualifizierten Arbeitskräfte wie Ingenieure, Techniker usw., welche die Automatisierung planen, während für die Arbeit an der Maschine auch ungelerntes Personal eingesetzt werden kann. Wie weit solche Verlagerungen die Durchschnittsbezüge beeinflussen, lässt sich zahlenmäs,sig nicht festhalten. Daneben verändern sich die Bezüge wegen Verschiebungen im Altersaufbau des Personalkörpers, wegen der seit 1950 beobachteten Zunahme der Kinderzahl usw., ohne dass deswegen von einer Reallohnverbesserung gesprochen werden kann.

Wie unterschiedlich sich die Bezüge des Bundespersonals entwickelt haben, zeigt Tabelle 2. Für einige wohlumschriebene Personalkategorien, deren Aufgabenkreis sich seit 1950 nicht grundlegend verändert hat, wurde auf Grund der Besetzung der Besoldungsklassen in den Jahren 1950 und 1966 die durchschnittliche Besoldung einschliesslich Teuerungszulage berechnet. Dabei wurde angenommen, alle Bediensteten bezögen damals wie heute die Höchstbesoldung der betreffenden Klasse; Ortszuschlag und Kinderzulagen blieben unberücksichtigt. Der Einfluss des unterschiedlichen Altersaufbaus und Dienstalters konnte auf diese Weise weitgehend ausgeschlossen werden. Zum Ausdruck kommt die Reallohnverbesserung infolge Besoldungserhöhungen und Änderungen der Ämterklassifikation sowie der Beförderungsvorschriften, nicht aber infolge der Verkürzung der Aufstiegsdauer innerhalb der Klassen sowie der Verbesserungen des Ortszuschlages, der Sozialzulagen und der Nebenbezüge.

Durchschnittliche Höchstbesoldung1) , Personalkategone

Handwerker mit Berufslehre: - bei den PTT-Betrieben - bei den Bundesbahnen Zustellpersona! der PTT Personal im Zugforderungsdienst (Lokomotivführer) Zugbegleitpersonal (Kondukteur) Betriebspersonal im Stationsdienst Personal der Grenzbewachung Aussendienstpersonal der Steuerverwaltung Kreisdirektoren bei Zoll, Post und Telephon Abteilungschefs und Direktoren bei den Departementen und Generaldirektionen PTT und SBB ..

Tabelle 2 Erhöhung

1950

1966

nom

real

9037 8 172 7 615 10446 9173 10 519 8668 15140 19421

17780 16 075 14 233 19562 16 776 19 333 16131 28075 37909

96,7 96,7 86,9 87,3 82,9 83,3 86,1 85,4 95,2

39,1 39,1 32,2 32,5 29,3 29,6 31,6 31,1 38,0

26 833

52 775

96,7 39,1

Wegen der betont starken Hebung der handwerklichen Berufe anlässlich der Revisionen der Ämterklassifikation von 1954 und 1963 ergibt sich für diese Personalkategorie mit 39 Prozent die grösste Verbesserung gegenüber 1950.

Ebenso stark haben sich die durchschnittlichen Besoldungen der höchsten Äml

) Mittel der Maximalbesoldungen entsprechend der Besetzung der Besoldungsklassen einschliesslich Teuerungszulage.

282

ter verbessert. Es folgen die Lokomotivführer, das Zustellpersonal der PTT, das Personal der Grenzbewachung mit je rund 32 Prozent und schliesslich das Stations- und Zugbegleitpersonal mit rund 29 Prozent.

Wir können somit für die hier ausgewählten Personalkategorien mit Sicherheit für den Zeitraum von 1950 bis 1966 eine Reallohnverbesserung von 30 bis 40 Prozent festhalten. Der Unterschied zwischen diesen Werten und der Zunahme des Durchschnittsbezuges, welcher im gleichen Zeitraum um 46,9 bzw.

bei Berücksichtigung der Nebenbezüge um 49,4 Prozent anstieg, lässt sich nicht allein durch strukturelle Verschiebungen, d.h. durch Änderungen im Aufbau des Personalkörpers erklären, sondern ist eine Folge weiterer realer Verbesserungen des Beamtengesetzes und der Beamtenordnungen, wie etwa - der zusätzlichen Erhöhung der Mindestbeträge im Jahre 1956; - der Verkürzung des Aufstieges innerhalb der Klassen in den Jahren 1956 und 1962; - der Ausdehnung des Anspruches auf Kinderzulagen und der Erhöhung der Zulage selbst in den Jahren 1959,1962 und 1964; - der Einführung des Stadtzuschlages im Jahre 1964.

Die Arbeitsbedingungen des Bundespersonals wurden seit 1950 ausserdem durch einige Massnahmen verbessert, die in den Durchschnittsbezügen nicht zum Ausdruck kommen. An erster Stelle sei die schrittweise Verkürzung der Arbeitszeit auf 44 Stunden je Woche genannt. Sodann wurden die Ferien verlängert: seit anfangs 1968 steht das ganze Bundespersonal im Genuss von mindestens drei Wochen Ferien; mit dem 45.Lebensjahr oder der Beförderung in die 4. Besoldungsklasse erhöht sich der Anspruch auf vier Wochen. Zu erwähnen sind ferner die Verbesserungen der Versicherungsleistungen, insbesondere der Witwenrenten, und deren laufende Anpassung an die Teuerung.

Bei Berücksichtigung aller Elemente kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Bezüge des Bundespersonals seit 1950 und 1960 stärker zugenommen haben, als auf Grund der Änderungen der Besoldungsskala allein zu schliessen wäre. Die Ursachen hiefür sind mannigfacher Natur ; teils handelt es sich um reale Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, teils um strukturelle Verschiebungen im Personalkörper. Welches Gewicht den einzelnen Komponenten zukommt, lässt sich schwer abschätzen. Da allerdings auch bei den vergleichbaren Dienstverhältnissen in Kantonen und
Städten sowie in der privaten Wirtschaft solche Verschiebungen auftreten, und deren Ausmass ebenfalls nicht bekannt ist, dürfen wir unsere Lohnvergleiche nach wie vor auf die Durchschnittsbezüge stützen. Es kann ja überdies vermutet werden, dass der Einfluss der strukturellen Verschiebungen hier wie dort etwa in der gleichen Grössenordnung liegt.

2. Bezüge in Kantonen und Städten

Die Angaben über die Besoldungen der Beamten, Angestellten und Arbeiter in den Kantonen und Städten entnehmen wir der Erhebung vom Mai 1967 der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren über die Gehalts- und Lohnverhältnisse in den öffentlichen Verwaltungen. Nachstehende Tabelle 3 enthält

283 für ausgewählte Funktionen die Gegenüberstellung der durchschnittlichen Bezüge erstens in den 25 kantonalen Verwaltungen, zweitens in den Städten Bern, Biel, Genf, Lausanne, Luzern, St. Gallen, Winterthur und Zürich und drittens beim Bund. Dabei sind für die Kantone und Stàdie die mit den Einwohnerzahlen gewichteten Mittelwerte eingesetzt. Beim Vergleich mit den Bezügen des Buudespersonals muss der beamtenrechtliche Ortszuschlag berücksichtigt werden. Er erreicht im Landesdurchschnitt 550 Franken für Verheiratete und 405 Franken für Ledige. In den Städten bezieht das Bundespersonal höhere Ortszuschläge, nämlich im Durchschnitt 900 Franken für Verheiratete und 675 Franken für

Tabelle 3 Bezüge des Personals in den kantonalen und städtischen Verwaltungen und beim Bund (Stand Mai 1967) Vergleich

Funktion

1. Bruttobezug eines Ledigen bei der Anstellung als Anfänger Ungelernter Arbeiter Angelernter Arbeiter Berufsarbeiter Spezialhandwerker Zeichner Ingenieur-Techniker HTL Verwaltungsbeamter Akademiker ohne Cheffunktionen

Kantone - Bund

Städte1) - Bund

Kantoaes) Bund3)

Städte2)

Bund4)

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

9708 10642 11 671 12895 12617 17139 13967 20244

10745 11 505 11 665 12605 11 665 14575 13 155 19097

10789 11 862 12794 14050 13311 17279 14365 21 251

11015 11 775 11935 12875 11935 14845 13425 19367

2. Bruttobezug eines Verheirateten (ohne Kinder) in der Endstellung Angelernter Arbeiter 14950 Berufsarbeiter 16610 Spezialhandwerker 18072 Zeichner 19380 Ingenieur-Techniker HTL 27086 Verwaltungsbeamter 20 210 Akademiker ohne Cheffunktionen 30388

14159 16312 17034 19198 27856 19 920 31193

15511 17113 18508 19073 26269 19 798 33286

14509 16662 17384 19548 28206 20 270 31543

x

) Städte mit 50000 und mehr Einwohnern.

) Gewogenes Mittel; als Gewicht diente die Einwohnerzahl nach der Volkszählung 1960.

) Einschliesslich Ortszuschlag von 550 Franken für Verheiratete und 405 Franken für Ledige (Landesdurchschnitt).

4 ) Einschliesslich Ortszuschlag von 900 Franken für Verheiratete und 675 Franken für Ledige (Durchschnitt der Städte).

2

3

284

Ledige. Endlich ist auch der Vorbehalt anzubringen, dass die Sozialleistungen, Nebenbezüge usw. innerhalb der öffentlichen Dienste stark variieren, was in unserem Vergleich nicht zum Ausdruck kommt.

Für untere Funktionen sehen die Kantone und Städte durchschnittlich geringere Anfangsgehälter vor als der Bund ; für mittlere und obere dagegen ist das Verhältnis entgegengesetzt : in allen Berufskategorien, in denen eine mehrjährige Ausbildung verlangt wird, offerieren Kantone und Städte mehrheitlich bessere finanzielle Bedingungen als der Bund. Bei den Bezügen in der Endstellung gelangen wir zu einem ändern Ergebnis : das Werkstättepersonal der Kantone und Städte ist besser bezahlt als jenes des Bundes. In den gehobenen Funktionen unterscheiden sich die Besoldungen hier wie dort nur unwesentlich. Gesamthaft beurteilt findet sich auch heute die Feststellung in der bundesrätlichen Botschaft vom 23. Januar 1964 anlässlich der damaligen Reallohnverbesserung bestätigt. «Für den Bund ist es schliesslich von Bedeutung, dass insbesondere die personalreichen Kantone und Städte eher höhere Besoldungen vorsehen.» Die Erhebung der kantonalen Finanzdirektoren gibt des weitern einen interessanten Aufschluss über den Einfluss der Besoldungspolitik des Bundes auf die der Kantone und Städte. Wie Tabelle 4 belegt, folgten der Revision des Beamtengesetzes im Jahre 1964, welche dem Bundespersonal eine Reallohnverbesserung von 4 Prozent sowie die Erhöhung des Ortszuschlages und der Kinderzulagen brachte, innert zwei Jahren in 16 Kantonen sowie in den Städten Zürich, Wmterthur, Bern, Luzern und St. Gallen ebenfalls Besoldungsmassnahmen.

Nachher trat eine sichtliche Beruhigung ein: 1966 wurden nur in Lausanne und Biel Besoldungserhöhungen gewährt. Das Jahr 1967 endlich brachte Verbesserungen für das Personal der Kantone Uri, Zug, Basel-Land, Appenzell A.-Rh., Thurgau und Neuenburg, dessen Bezüge wenigstens 1964 bis 1966 unverändert geblieben waren ; ausserdem wurden die Besoldungsgesetze der Kantone St. Gallen und Aargau nach einer kürzeren Frist wieder revidiert. Die Rückwirkungen der Besoldungspolitik des Bundes auf die Verhältnisse in Kantonen und Gemeinden sind also deutlich. Dabei dürfte in verschiedenen Fällen eher die Tatsache der Besoldungsrevision beim Bund als ein nachweisbarer Lohnrückstand die Ursache für
Verbesserungen gewesen sein. Diese Erscheinung ist übrigens durchaus verständlich, da in allen Kantonen und Städten eine namhafte Zahl von Bundesbeamten beschäftigt wird, deren Entlöhnung das kantonale und kommunale Personal aufmerksam verfolgt; umgekehrt fehlen manchenorts gewichtige private Unternehmungen, mit denen Vergleiche möglich wären. Die Annahme ist deshalb berechtigt, eine zwar wegen des Rückstandes gegenüber der Mehrheit der Kantone und Städte begründete Besoldungserhöhung beim Bundespersonal könnte eine «Lohnrunde» bei den öffentlichen Verwaltungen auslösen, so dass die Rückstände nicht verschwinden, sondern in mindestens unverändertem Masse weiter bestehen. Für Kantone und Gemeinden, die wegen ihrer angespannten Finanzlage der allgemeinen Aufwärtsbewegung nicht zu folgen vermögen, verschärft sich deswegen der Rückstand und erhöhen sich die Rekrutierungsschwierigkeiten.

285 Tabelle 4 Besoldungsrevisionen beim Bund und in den Kantonen und Stadten seit 1959*) 1959

Bund Kantone: Zurich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft . . .

Schaff hausen Appenzell A.Rh. ...

Appenzell I.Rh St.Galien Graubiinden Aargau Thurgau Tessin Waadt Waffls Neuenburg Genf Stadte: Zurich Winterthur Bern Biel Luzern St.Galien Lausanne Genf

I960

1961

X

1962

X

X

1963 2

X)

X X X X

X

1964

1966

X X X

X X

X X

X X

X X

X

X

X

X X X

X X X

X X

X X

X X

X X

X X X

X

X X X

X

X

X

X

X

X

X X

X

1967

X

X

X

1965

X

X X

X X

X X

X

X

X

X X X X

X X X X

X X X X

3. Gehalter und Lohne in der Privatwirtschaft Werm schon der Lohnvergleich unter offentlichen Diensten auf Schwierigkeiten stosst, so 1st erst recht die Gegeniiberstellung der Lohne des Staatspersonals mit jenen privater Arbeitnehmer problematisch. Hier wie dort entwickeln sich die Salare stufenweise, so dass selbst geringe Verschiebungen der x ) 2

Umfrage der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vom Mai 1967.

J Revision der Amterklassifikation.

286 Erhebungstermine zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Ausserdem stellt der Lohn ja nur einen Teil der finanziellen und ändern Arbeitsbedingungen dar. Ein ausgewogener Vergleich müsste auch den Einfluss von Arbeitszeit und Sozialleistungen mannigfacher Art sowie die äussern Arbeitsverhältnisse betreffen. Weil eine solche Ausdehnung des Vergleichs undurchführbar ist, beschränken wir uns im folgenden auf die Beurteilung der Ergebnisse der Unfallohnstatistik und der Lohn- und Gehaltserhebung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA). Dabei dürfen wir die durch die Erhebung festgestellten Löhne privater Arbeiter und Angestellten natürlich nicht frankenmässig mit den Beamtenbesoldungen vergleichen, weil die beiden Personalgruppen wesentlich unterschiedlich zusammengesetzt sind. Lediglich die in Tabelle 5 enthaltene zeitliche Entwicklung der Löhne, Gehälter und Besoldungen hat einen Aussagewert; denn es kann angenommen werden, dass die strukturellen Veränderungen hier wie dort eine ähnliche Tendenz haben. Welchen Einfluss endlich die Begrenzung des versicherten Jahresverdienstes bei der SUVA auf das Ergebnis des Lohnvergleiches ausübt, lässt sich ebensowenig genau feststellen.

Bis zum Jahr 1966 erhöhten sich nach Tabelle 5 die StundenVerdienste erwachsener Arbeiter gemäss der Unfallohnstatistik und die Durchschnittsbezüge des Bundespersonals wie folgt : Zeitraum

1950-1966

1960-1966 1964-1966

Stundenverdienste nach Unfallohnstatistik nominell real o/ /o

o/ /o

nominell

real

114,3

51,6

107,7

46,9

52,5 15,5

24,3 6,3

Durchschnittsbezuge Bund o/ /o

48,3 9,9

o/ /o

20,9 1,4

Unverkennbar sind die durchschnittlichen Stundenverdienste der privaten Arbeiter stärker angestiegen als die Durchschnittsverdienste des Bundespersonals. Allerdings darf hier die Auswirkung der Arbeitszeitverkürzung nicht vernachlässigt werden. Denn 1966 bedurfte es eines höheren Stundenlohnes, um den gleichen Jahreslohn wie 1950 und 1960 zu erreichen. Bei Berücksichtigung dieses Umstandes ergeben sich die in Spalte 4 und 6 von Tabelle 5 ausgewiesenen realen Verbesserungen. Der für den Zeitraum 1950 bis 1966 ermittelte Wert von 43,9 Prozent ist geringer als die gleichzeitige Zunahme der Durchschnittsverdienste beim Bundespersonal um 46,9 Prozent. Seit der Reallohnverbesserung von 1964 stieg der Durchschnittsbezug beim Bund real um 1,5 Prozent, während die Zunahme gemäss Unfallohnstatistik 6,3 Prozent und bei Berücksichtigung der Arbeitszeitverkürzung 5,3 erreichte.

287 Entwicklung der Durchschnittsverdienste beim Bund und in der Privatwirtschaft seit 1950 Privatwirtschaft Unfallohnstatistilc StundenWochenverdienste ì erdienste

Sa.

l

Bund 3 2 Nommalwert, wenn 1950 = 100

1950 1955 1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966

100,0 114,2 140,1 143,3 157,5 168,8 189,0 196,0 207,7

100,0 113,3 140,5 147,6 159,2 172,0 186,1 199,8 214,3

Tabelle 5

Lohn- und Gehaltserhebung StundenMonatsverdienste verdienste

4

5

6

100,0 114,0

100,0

137,1 143,1 153,4 165,0 178,3 190,5 203,5

100,0 114.1 139,8 148,1 159,9 173,2 187,0 200,9 216,1

100,0 105,1 119,0 122,0 125,3 130,3 136,6 141,1 143,9

100,0 105,2 121,4 126,3 130,6 136,8 143,3 148,8 152,8

100,0 104,9 118,1 122,1 124,8 128,1 133,0 137,6 141,0

113,8 136,1 143,2 152,7 162,2 173,6 185,7 199,4

Realwert, wenn 1950 = 100

1950 1955 1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966

1950/54 1955/59 1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966

100,0 105,3 121,6 122,2 128,7 133,3 144,8 145,2 146,9

100,0 104,4 122,0 125,8 130,1 135,9 142,6 148,0 151,6

Erhöhung der Realwerte in Prozent gegenüber Vorjahr 0,8 0,9 0,3 1,1

3,2 -- 0,3 0,5 5,3 3,6 8,6 0,3 1,2

2,6 3,8 3,1 3,4 4,5 4,9 3,8 2,4

2,6 2,5 2,5 2,7 4,0 4,8 3,3 2,0

2,6 3,5 4,0 3,4 4,7 4,8 3,8 2,7

0,8 2,3 2,3 3,4 2,2 2,6 3,8 3,5 2,5

zu Spalte 2: Durchschnittsbezuge je Arbeitskraft in der gesamten Bundesverwaltung (Besoldungen, Gehälter und Lohne einschliesslich Teuerungszulagen, Ortszuschläge und Kinderzulagen); zu Spalten 3 und 4: Lohne verunfallter Arbeiter (einschliesslich Teuerungszulagen, Sozialzulagen und regelmässige Nebenbezüge); zu Spalten 5 und 6: Effektive Verdienste auf Grund der Lohnlisten der einzelnen Betriebe (einschliesslich Teuerungszulagen und Familienzulagen sowie allfällige Naturai- und regelmässige Nebenbezuge).

zu Spalte 6: Einschliesslich Verdienste der weiblichen Angestellten.

288

Tabelle 5 enthält des weitern die Ergebnisse der Lohn- und Gehaltserhebung des BIGA. Beim Vergleich mit den Durchschnittsbezügen des Bundespersonals gelten die Vorbehalte hinsichtlich der unterschiedlichen Struktur der einander gegenübergestellten Personalkörper in gleicher Weise. Hier ergeben sich die folgenden Zunahmen : Stundenlöhne nach Durchschnittsverdienste Lohn- u. Gehaltserhebung Bund Zeitraum

nominell

real

nominell

real

1950-1966 1960-1966 1964-1966

116,1 54,6 15,6

52,8 25,9 6,6

107,7 48,3 9,9

46,9 20,9 ] ,4

Berücksichtigt man auch hier die Arbeitszeitverkürzung und errechnet die Monatsverdienste, so ergibt sich von 1950 bis 1966 eine reale Erhöhung der privaten Löhne und Gehälter von 41,0 Prozent und von 1964 bis 1966 von 6,0 Prozent.

In jedem der drei Intervalle 1950-1966, 1960-1966 und 1964-1966 nahmen somit die privaten Löhne und Gehälter stärker zu als die Durchschnittsbezüge beim Bund ; der Unterschied beträgt je nach Intervall und je nachdem, ob auf die Unfallohnstatistik oder die Lohn- und Gehaltserhebung abgestellt wird, zwischen 3,4 und 5,9 Prozent ; für die letzten drei Jahre erreicht die Differenz zuungunsten des Bundespersonals 4,9 bzw. 4,2 Prozent. Trägt man der Arbeitszeitverkürzung Rechnung, so ergibt sich für den Zeitraum 1950-1966 kein Besoldungsrückstand beim Bundespersonal; hingegen sind seit 1964 auch bei Berücksichtigung der Arbeitszeitverkürzung die durchschnittlichen privaten Löhne und Gehälter um 3,0 bis 3,6 Prozent stärker angestiegen als die Durchschnittsbezüge des Bundespersoiials. Wie weit unterschiedliche strukturelle Verschiebungen diese Ereignisse beeinflussen, lässt sich statistisch nicht nachweisen.

Was endlich die Entwicklung im Jahre 1967 betrifft, dürfen wir auf Grund der Erfahrung annehmen, dass die durchschnittlichen privaten Löhne und Gehälter real um weitere 2 bis 3 Prozent angestiegen sind; anderseits ist mit einer jährlichen Erhöhung der Durchschnittsbezüge des Bundespersonals um ein Prozent zu rechnen. Damit ergibt sich für den Zeitraum 1964 (letzte Reallohnverbesserung beim Bund) bis 1967 auf Grund der obigen Vergleiche ein Rückstand der realen Bezüge des Bundespersonals von 6 bis 7 Prozent ohne Berücksichtigung der Arbeitszeitverkürzung und von 5 bis 6 Prozent bei ihrer Berücksichtigung.

Bei jeder Diskussion der Beamtenbesoldungen werden Stimmen laut, welche nicht nur Statistiken über die zeitliche Lohnentwicklung, sondern auch unmittelbare Lohnvergleiche verlangen. Diese Forderung ist verständlich; denn die Besoldungspolitik des Staates muss vom Bestreben getragen sein, zu grosse Unterschiede zwischen dem Arbeitsverdienst des Staatspersonals und dem der privaten Lohnbezüger zu vermeiden. Nun sind allerdings Lohnvergleiche zwischen Arbeitgebern, und vor allem zwischen Staat und privater Wirtschaft ausserordentlich schwierig. Zunächst gibt es nur eine
beschränkte Zahl wirklich vergleichbarer Funktionen, so vor allem in den handwerklichen, kaufmännischen, technischen und wissenschaftlichen Berufen. Eine grosse Zahl der Bundes-

289

beamten, insbesondere bei den PTT-Betrieben, den Bundesbahnen und der Zollverwaltung, übt jedoch Berufe aus, denen nichts Vergleichbares in der privaten Wirtschaft gegenübersteht. Zudem ist der Lohn nur ein Teil der Arbeitsbedingungen: ein vollständiger Vergleich darf die übrigen Elemente, die allerdings schwer zu erfassen und zu bewerten sind, nicht ausser acht lassen. Wir haben trotz diesen Einwänden einen solchen Lohnvergleich versucht, um nicht den Eindruck zu erwecken, der Bund hätte ihn zu scheuen. Die Ergebnisse sind jedoch mit Umsicht zu würdigen; erstens entsprechen sich die verglichenen Funktionen kaum in jeder Hinsicht, und zweitens müssen wichtige andere Arbeitsbedingungen wie Sozialleistungen, betriebliche Vergünstigungen, Arbeitszeit usw. unberücksichtigt bleiben.

Grundlage des Lohnvergleichs ist eine in Zusammenarbeit mit dem Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen durchgeführte Erhebung über die Löhne für bestimmte, verhältnismässig klar umschreibbare Funktionen bei einigen Grossfirmen der Metall- und Maschinenindustrie, Banken und Versicherungsgesellschaften und bei Dienststellen des Bundes. Berücksichtigt sind bei den privaten Unternehmungen der Grundlohn oder das Grundgehalt, die Teuerungszulagen, allfällige Akkordzuschläge, Kinderzulagen und Gratifikationen und beim Bundespersonal das Grundgehalt, die Teuerungszulage für 19671), der Ortszuschlag und allfällige Kinderzulagen. Die Ergebnisse dieses Lohnvergleiches sind in Tabelle 6 enthalten und lassen sich wie folgt zusammenfassen : - Ungelernte, angelernte und handwerkliche Arbeiter : Für den 20- und 25jährigen Arbeiter liegen die Durchschnittsverdienste beim Bund durchwegs tiefer. Eine Ausnahme macht dabei das ungelernte Personal. Dem 40jährigen Arbeiter mit Kindern dagegen bezahlt der Bund bessere Löhne; nicht zuletzt wegen der höhern Kinderzulagen.

- Kaufmännisches und technisches Personal, Akademiker : Im Gegensatz zu den manuellen Berufen sind bei diesen Personalkategorien die Gehälter für das ältere verheiratete Personal in der Privatwirtschaft höher. Für Zeichner und Techniker werden in der Privatwirtschaft eindeutig bessere Gehälter ausgerichtet. Für die akademischen Berufe bezahlt der Bund verhältnismässig hohe Anfangslöhne, während die Privatwirtschaft diese Mitarbeiter später besser bezahlt.
Die am Lohnvergleich beteiligten Stellen sind sich darin einig, dass diese erste Erhebung nicht viel mehr als ein Versuch bedeutet. Sie werden gemeinsam die Möglichkeiten einer Verfeinerung prüfen, um künftig den interessierten *) Wie die an der Erhebung beteiligten Organisationen mitteilen, erfuhren die gemeldeten privaten Löhne bis Jahresende keine nennenswerten Veränderungen; vor allem wurden die darin enthaltenen Teuerungszulagen nicht erhöht. Deshalb muss bei den Beamtenbesoldungen die zusätzliche Teuerungszulage für 1967 berücksichtigt werden.

290 Lohnvergleich Bund-Privatwirtschaft Tabelle 6 fiir ungelernte, angelernte und handwerkliche Werkstattarbeiter, Stand Juni 1967 Bund ohne

mit

Ortszuschlag1) Beruf

Privatwirtschaft Durchschnitt arithgewichmetisch tet8)

/. Ungelernte Arbeiter Werkstatthandlanger 20jahrig, ledig 25jahrig, verheiratet 40jahrig, verheiratet, 2 Kinder 2. Angelernte Arbeiter Gehilfe des Handworkers, Stanzer 23jahrig, ledig 25jahrig, verheiratet 40jahrig, verheiratet, 2 Kinder 3. Handwerker mit abgeschlossener Berufslehre Handwerker aller Berufsrichtungen 20jahrig, ledig 25jahrig, verheiratet 40jahrig, verheiratet, 2 Kinder 4. Handwerker mit gehobenen Funktionen Spezialist SOjahrig, verheiratet 40jahrig, verheiratet, 2 Kinder

a. Durchschnittliche Stundenverdienste in Rappen 455 472 434 417 509 532 507 499 603 626 590 585

1. Ungelernte Arbeiter Werkstatthandlanger 20jahrig, ledig 25jahrig, verheiratet 40jahrig, verheiratet, 2 Kinder 2. Angelernte Arbeiter Gehilfe des Handworkers, Stanzer 23jahrig, ledig 25jahrig, verheiratet 40jahrig, verheiratet, 2 Kinder 3. Handwerker mit abgeschlossener Berufslehre Handwerker aller Berufsrichtungen 20jahrig, ledig 25jahrig, verheiratet 40jahrig, verheiratet, 2 Kinder 4. Handwerker mit gehobenen Funktionen Spezialist SOjahrig, verheiratet 40jahrig, verheiratet, 2 Kinder

b.Jahresbetreffhisse in Franken (Umgerechnete Stundenverdienste) 10910 11317 9848 9420 12187 12738 11517 11277 14444 14995 13400 13226

500 529 647

517 552 670

557 596 670

561 592 662

496 617 759

513 640 782

551 676 772

539 684 767

698 827

721 850

756 797

745 801

11 974 12667 15496

12381 13218 16047

12658 13 548 15213

12672 13381 14959

11 891 14791 18 181

12298 15342 18732

12512 15362 17552

12174 15468 17346

16734 19819

17285 20370

17169 18090

16836 18071

*) Mittlerer Ortszuschlag von 17 Rappen bzw. 407 Franken fiir Ledige und 23 Rappen bzw. 551 Franken fur Verheiratete.

") Als Gewicht diente die Zahl der Beschaftigten in den erfassten Firmen.

291 Tabelle 6 (Fortsetzung) Lohnvergleich Bund-Privatwirtschaft für kaufmännische, technische und akademische Berufe Bund ohne Beruf

mit

Ortszuschlag1)

Privatwirtschaft Durchschnitt gewicharithtet2) metisch

Durchschnittliche Jahresverdienste in Franken 1. Männliche kaufmännische Arbeitskraft Buchhalter, Kassier, Korrespondent SOjährig, verheiratet 40jährig, verheiratet, 2 Kinder

18 758 24 053

19 309 24 604

17 786 24 411

17 808 24 398

2. Weibliche kaufmännische Arbeitskraft Stenodaktylographin 20jährig, ledig SOjährig, ledig

11414 16505

11821 16912

11371 15524

11021 15700

3. Zeichner mit abgeschlossener Berufslehre Zeichner, Zeichner-Konstrukteur 25jährig, verheiratet 40jährig, verheiratet, 2 Kinder

15094 20 633

15645 21 184

15484 21 814

15141 21 621

4. Techniker mit abgeschlossener Technikumsausbildung Techniker in Konstruktionsbüro 23jährig, ledig 15081 32jährig, verheiratet 23692 40jährig, verheiratet, 2 Kinder 27168

15488 24243 27719

15913 24149 27972

15399 23813 28384

5. Ingenieur, Chemiker, Physiker, Mathematiker Mitarbeiter, ohne leitende Funktionen 25jährig, ledig 20156 35jährig, verheiratet, 2 Kinder 31059

20563 31610

18768 30480

18179 30720

6. Jurist, Volkswirtschafter Mitarbeiter, ohne leitende Funktionen 25jährig, ledig 35jährig, verheiratet, 2 Kinder

20945 31 205

19436 31 657

18872 31 686

20538 30 654

*) Mittlerer Ortszuschlag von 407 Franken für Ledige und 551 Franken für Verheiratete.

2 ) Als Gewicht diente die Zahl der Beschäftigten in den erfassten Betrieben.

292 Behörden verbesserte Resultate zur Verfügung stellen zu können. Nach dieser Einschränkung darf festgehalten werden, dass kein eindeutiges Lohngef alle von der Privatwirtschaft zum Bund besteht. Vielmehr sind bei Berücksichtigung der Streuung die in der privaten Wirtschaft bezahlten Löhne - insbesondere jene für das mittlere Personal - teils günstiger, teils ungünstiger als die Beamtenbesoldungen. Kein Arbeitgeber darf heute allein wegen Rekrutierungsschwierigkeiten annehmen, seine Löhne seien ungenügend. Es wird immer Arbeitnehmer geben, welche die Arbeitsbedingungen anderswo günstiger beurteilen und deshalb die Stelle wechseln. Der Vergleich belegt allerdings die immer wieder gehörte Vermutung, der Bund entlöhne im Durchschnitt das untere Personal besser, das obere Personal hingegen schlechter als die private Wirtschaft. Hiebei darf nicht übersehen werden, dass die vorliegenden Vergleichszahlen von Grossfirmen der Metall- und Maschinenindustrie sowie Banken und Versicherungen stammen. Doch würde der Einbezug anderer Industrie- und Gewerbezweige in den Vergleich kaum zu einem ändern Ergebnis führen, falls nicht bloss die am besten oder nur die am schlechtesten rentierenden Wirtschaftszweige mitberücksichtigt werden.

Seit 1956 ermitteln das BIGA und das Personalamt die Durchschnittsverdienste des handwerklich tätigen Bundespersonals in den Militärbetrieben und SBB-Werkstätten. Die Ergebnisse haben insofern einen hohen Aussagewert, als die gleichen Kriterien wie bei der Lohn- und Gehaltserhebung des BIGA benützt werden und die verglichenen Funktionen einander sehr ähnlich sind ; beidseits sind nur Löhne von handwerklich tätigen Arbeitskräften berücksichtigt. Natürlich gilt auch hier der Vorbehalt, dass der Lohn allein die Arbeitsbedingungen nicht entscheidend charakterisiert.

Durchschnittsverdienste erwachsener Arbeiter ü. Bund

Stundenverdienste in Rappen 196 1965 l966 °

I95S

reale Erhöhung 1956-1966 1960-1966

Gelernte Arbeiter An-und ungelernte Arbeiter

394 453 352 413

647 683 568 599

35,0 22,9 32,6 18,2

b. Privatwirtschaft Gelernte Arbeiter An-und ungelernte Arbeiter

338 400 577 618 283 333 480 517

42,4 25,9 42,3 26,6

Die auf den ersten Blick beträchtlichen Unterschiede zwischen den Stundenlöhnen beim Bund und in der privaten Wirtschaft werden gemildert, jedoch nicht ausgeglichen durch die bei der Erhebung unberücksichtigten Gratifikationen. Der vorstehende Lohnvergleich bestätigt daher die bereits wiederholt gemachte Feststellung, wonach die verschiedenen Arbeiterkategorien beim Bund etwas besser entlöhnt sind als bei privaten Arbeitgebern.

Dieses Ergebnis deckt sich im übrigen mit dem Bericht, den der Präsident der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten dem Bundesrat anlässlich der Revision der Ämterklassifikation von 1963 erstattete:

293

«Die Löhne der gelernten Arbeiter in der Privatwirtschaft können mit den Löhnen der Handwerker des Bundes nur beschränkt verglichen werden.

Die vorhandenen Vergleichsunterlagen erlauben immerhin die Schlussfolgerung, dass im allgemeinen und im Durchschnitt genommen die Löhne und Sozialleistungen der gelernten Arbeiter in der Privatwirtschaft hinter den Löhnen der Handwerker und Sozialleistungen des Bundes zurückbleiben. » Die Revision der Ämterklassifikation brachte eine Neuklassierung der Handwerker ; der Abstand ist heute daher eher grösser.

Zusammenfassend darf festgehalten werden, dass in den hier beurteilten Perioden die Durchschnittsbezüge des Bundespersonals weniger als die Löhne und Gehälter der privaten Wirtschaft zugenommen haben. Das Ausmass des Unterschiedes hängt sowohl von der Wahl des Ausgangspunktes als auch vom Gewicht ab, das der Arbeitszeitverkürzung beigemessen wird. Angesichts der hier wie dort beträchtlichen strukturellen Verschiebungen im Personalbestand ist jede Prozentzahl mit Vorbehalt zu werten. Alls zur Verfügung stehenden Statistiken enthalten überdies bloss Aussagen über die Entwicklung von Durchschnittsbezügen. Tatsächlich haben sich jedoch die Bezüge der einzelnen Personalkategorien entsprechend den ungleichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt unterschiedlich entwickelt.

Der direkte Lohnvergleich zeigt, wo er möglich ist, dass die Besoldungen des Bundes in den untern Kategorien nicht hinter den Löhnen der privaten Wirtschaft zurückstehen, wohl aber geringer sind als die durchschnittlichen Bezüge der kantonalen und städtischen Beamten. Diese Feststellung bedarf allerdings einer Einschränkung: die Bezüge einzelner Kategorien, in erster Linie nämlich der Berufe, die eine höhere Ausbildung voraussetzen, sind bei Bund, Kantonen und Städten sichtbar geringer als andernorts.

II. Teil Besoldungsrevision I. Personalbegehren Anfangs 1967 unterbreiteten die Verbände des Bundespersonals dem Bundesrat die Begehren auf eine baldige Reallohnverbesserung. Dabei stützten sie sich auf die Ergebnisse der in Tabelle 5 enthaltenen Erhebungen des BIGA über die Entwicklung der Stundenverdienste und stellten eine weitere Zunahme der Unterschiede zwischen privaten und Bundeslöhnen für 1967 in Rechnung.

Die Eingabe des Föderativverbandes des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe vom 17. Februar 1967 geht von der Hypothese aus, der Lohnrückstand des Bundespersonals gegenüber der Entwicklung der Durchschnittslöhne in der Privatwirtschaft erreiche bis 1968 zwischen 15 und 18 Prozent. HieBundesblatt, 120. Jahrg. Bd.I

20

294

von sind etwa ein Drittel auf Grund der statistischen Erhebungen belegbar; die ändern zwei Drittel werden mit der für die Jahre 1966 bis 1968 erwarteten Entwicklung begründet. Der Verband verlangt deshalb eine Reallohnverbesserung von 10 Prozent sowie die Einführung einer sogenannten Treueprämie, deren Kosten auf 3 bis 4 Lohnprozent geschätzt werden. Ein am 8. Juni 1967 dem Bundesrat überwieseues Postulat von ÌSIationalrat Düby stimmt mit dem Verbandsbegehren .überein. Dass der Föderativverband zum Ergebnis gelangt, der Lohnrückstand erreiche 15 bis 18 Prozent hat zwei Gründe: einmal wählt er einen für die Begründung dieser Ziffer besonders «günstigen» Zeitraum, und zum ändern rechnet er für 1967 bis 1968 mit einer Lohnentwicklung, wie sie wenigstens bisher nicht eingetroffen ist.DerFöderatiwerband postuliert des weitern einige Verbesserungen der Sozialzulagen.

Der Verband der Gewerkschaften des christlichen Verkehrs- und Staatspersonals stützt seine Eingabe vom 8. Februar 1967 auf die Zunahme des preisbereinigten Bruttosozialproduktes sowie auf die wiederholt zitierten Gehalts- und Lohnstatistiken des BIGA. In einer ergänzenden Zuschrift schätzt er eine Reallohnverbesserung von 8 Prozent als notwendig. Ferner postuliert er die teuerungsbedingte Anpassung der Kinderzulage sowie den Ausbau des Dienstaltersgeschenkes.

Der Schweizerische Militärpersonalverband fordert in der Eingabe vom 20. März 1967 die Berücksichtigung der Entwicklung des Bruttosozialproduktes bei der Bemessung der Beamtenbesoldungen. Er nennt für eine Reallohnerhöhung keinen bestimmten Prozentsatz, sondern wünscht, hierüber mit dem Bundesrat zu verhandeln. Im weitern wird die Einführung einer Treueprämie verlangt.

Die Vereinigung der höhern Bundesbeamten und ihre Schwesterverbände weisen in einer gemeinsamen Eingabe vom 29. April 1967 auf die Vordringlichkeit einer Anpassung der Besoldungen in den obern Besoldungsstufen hin. Zu diesem Zweck wird ausser der für alle Klassen prozentual gleichen Reallohnerhöhung eine kräftige zusätzliche Verbesserung für die Beamten von der 7. Klasse an aufwärts postuliert.

Alle Verbände verlangen des weitern weitgehende Verbesserungen der Leistungen der Personalversicherungskassen. Wir werden hierauf bei der Begründung der Statutenänderungen zu sprechen kommen.

Unmittelbar nach Erhalt der
Verbandseingaben beauftragte der Bundesrat das Finanz- und Zolldepartement, eine einlässliche Dokumentation über die Besoldungsverhältoisse beim Bund und bei ändern Arbeitgebern vorzubereiten.

Ausserdem teilte er den Personalverbänden mit, er werde ihre verschiedenen Begehren - nämlich jene betreffend Revision der Beamtenordnungen, Mindestdauer der Ferien, Fünftagewoche sowie Revision der Pensionskassenstatuten nicht unabhängig voneinander behandeln. Im Laufe des Jahres 1967 konnten die Verhandlungen über die Revision der Beamtenordnung, die wegen der Arbeitszeitverkürzung sowie der Einführung des Arbeitsgesetzes notwendig

295

geworden war, sowie über die Mindestdauer der Ferien und die Einführung der Fünftagewoche abgeschlossen und die entsprechenden Erlasse auf den l. Januar 1968 in Kraft gesetzt werden. Zu erledigen bleiben noch die Eingaben betreffend Änderung des Beamtengesetzes und der Kassenstatuten.

An dieser Stelle darf endlich die Eingabe vom 26. Juni 1967 des Zentralverbandes schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen au den Bundesrat nicht unerwähnt bleiben. Darin wird auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen beim Bund seit 1964 hingewiesen und eine Reallohnerhöhung im «jetzigen» Zeitpunkt als inopportun bezeichnet. In der Folge wirkte der Verband in verdankenswerter Weise bei der Bereitstellung und Beurteilung der in diesem Bericht enthaltenen Lohnvergleiche mit. Dabei konnte er der Schlussfolgerung zustimmen, die bis heute nachgewiesene und bis Ende 1968 noch zu erwartende Lohnentwicklung rechtfertige eine gewisse Anpassung der Beamtenbesoldungen.

u. Anträge des Bundesrates 1. Besoldungen

Im ersten Teil dieser Botschaft wurde nachgewiesen, dass die durchschnittlichen Bezüge gemäss Unfallohnstatistik und Lohn- und Gehaltserhebung des BIGA seit 1964 um 6 bis 7 Prozent ohne Berücksichtigung der Arbeitszeitverkürzung und um 5 bis 6 Prozent bei ihrer Berücksichtigung stärker angestiegen sind als der Durchschnittsbezug des Bundespersonals. Um diesen Rückstand zu korrigieren und das frühere Verhältnis zwischen den Löhnen in der Privatwirtschaft und im Bundesdienst wiederherzustellen, beantragen wir eine Erhöhung der im Jahre 1964 festgelegten Grundbesoldungen um 7 Prozent oder, was wegen der Teuerungszulage von 16 Prozent gleichwertig ist, von 6 Prozent des gegenwärtigen Bezuges.

Seit der Besoldungsrevision von 1959 wird in Anlehnung an die Regelung beim Teuerungsausgleich den Angehörigen der untersten Klassen eine verhältnismässig stärkere Besoldungserhöhung zugestanden als dem übrigen Personal.

Trotz schwerer Bedenken - die Sonderregelung verringert die Abstände von Klasse zu Klasse - sind wir auch heute bereit, für die Besoldungsklassen 23 bis 25 eine solche sogenannte Mindesterhöhung zu beantragen. Allerdings beschränken wir uns auf die Höchstbeträge dieser Klassen, erhöhen also nur diese um den einheitlichen Frankenbetrag. Die Mindestbeträge hingegen werden nur prozentual aufgewertet, um eine weitere Verkürzung der Aufstiegsdauer in den untersten Klassen zu verhindern.

Während der Wortlaut von Artikel 36 Absatz l über die Besoldungen in den 26 Klassen unverändert bleibt, wird in Absatz 2 der Kreis der Beamten, die in die Stufe a der Überklassen eingereiht werden können, anders umschrieben.

Nach der neuen Fassung können ausser den General- und Kreisdirektoren der

296

Bundesbahnen, den Generaldirektoren der PTT-Betriebe sowie weiterer Chefbeamter der allgemeinen Bundesverwaltung, auch weitere Beamte der Bundesbahnen in diese höchste Stufe eingereiht werden.

Auf Grund des bisherigen Wortlauts von Artikel 36 Absatz 3 kann die Wahlbehörde ausnahmsweise Besoldungen bis zu 20 Prozent über dem Höchstbetrag bewilligen, wenn es sich darum handelt, eine hervorragende Arbeitskraft zu gewinnen oder eine solche vom Austritt aus dem Bundesdienst abzuhalten.

Von dieser Bestimmung wurde bisher, ihrem Ausnahmecharakter entsprechend, nur selten Gebrauch gemacht. Vorab sind die Departements bei der Besetzung leitender Stellen mit Anwärtern aus der Privatwirtschaft oder zur Verhinderung des Wegganges von qualifizierten Mitarbeitern auf solche Besoldungszuschläge angewiesen. Wie die Erfahrung zeigt, genügt die gegenwärtige Regelung hin und wieder nicht, um wichtige Stellen mit den gewünschten Kandidaten besetzen oder bestens qualifizierten Chef beamten angemessene Besoldungen ausrichten zu können. Der Bundesrat beantragt daher, inskünftig für solche Ausnahmen die Höchstbesoldung bis zu 25 Prozent zu überschreiten. Ausserdem soll die Voraussetzung für die Gewährung der Besoldungszuschläge erweitert werden, damit künftig nicht nur bei der Wahl oder bei einer nachgewiesenen Gefahr des Wegganges, sondern auch als Auszeichnung für hervorragende Leistungen von der Ausnahmebestimmung Gebrauch gemacht werden kann. Der Bundesrat zieht diese individuelle Lösung der von den Verbänden der hohem Bundesbeamten postulierten zusätzlichen Verbesserung der Besoldungsansätze in den obern Klassen vor. Denn sie gestattet dort Besoldungserhöhungen, wo dies im Vergleich mit ändern Arbeitgebern gerechtfertigt und vertretbar ist. Umgekehrt bliebe eine generelle Besoldungsver'besserung zugunsten der Chefbeamten schwerlich ohne Rückwirkung auf die übrigen Klassen. Jeder Beschluss zur Anwendung von Artikel 36 Absatz 3 des Gesetzes setzt - wie im Jahre 1951 zwischen Bundesrat und Finanzdelegation vereinbart worden ist - bei Stellen, die über der 3.Besoldungsklasse eingereiht sind, die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte voraus.

Die seit 1964 geltende Besoldungsskala (Tabelle 7) entspricht einem Landesindex der Konsumentenpreise von 202,7 nach alter und von 89,7 nach neuer
Berechnungsweise. Angesichts des derzeitigen Indexstandes erachten wir es als angezeigt und zweckmässig, die neue Besoldungsskala auf den Index 105 nach neuer Berechnungsweise zu beziehen. Dies bedingt eine Aufwertung der Mindestund Höchstbeträge um 17 Prozent, mindestens um 1920 Franken, wenn wir die in den Jahren 1964 bis 1968 geltenden Bestimmungen über den Teuerungsausgleich berücksichtigen (siehe Tabelle 7). Diese Beträge werden um 6 Prozent erhöht; in den Klassen 23 bis 25 beträgt die Verbesserung bei den Höchstbeträgen 6 Prozent von 13220 Franken, also 793 Franken. Die aus dieser Mindestgarantie resultierende zusätzliche Verbesserung erreicht für die 23. Klasse 9 Franken, für die 24.Klasse 36 Franken und für die 25. Klasse 60 Franken. Um zwischen den einzelnen Klassen sowie den Mindest- und Höchstbeträgen gleichmässige Abstände zu erhalten, sind noch einige Rundungen erforderlich. Tabelle 8

297 Tabelle 7 Besoldungsskala 1964 Besoldungsklasse

1, Stufea 1 2 3 4

Mindestbetrag Besoldung ohne Teuerungszulage Fr.

33 600 30040 26940 23 840 20940

Besoldung mit Teuerungszulage (Ausgleich bis Indexstand 105) Fr.

39312

Hocbstbetrs Besoldung ohne Teuerungszulage Fr.

Besoldung mit Teuerungszulage (Ausgleich bis Indexstand 105) Fr.

35 147 31520 27893 24500

39300 35740 32640 29540 26640

45981 41 816 38 189 34562 31 169

5 6 7 8 9

18900 17870 16840 15810 14810

22113 20908 19703 18498 17328

24600 23 570 22540 21 510 20510

28782 27577 26372 25167 23997

10 11 12 13 14

14000 13240 12480 11890 11 440

16380 15491 14602 13911 13385

19700 18900 18100 17450 16800

23049 22113 21 177 20417 19656

15 16 17 18 19

11 110 30880 10650 10440 10230

13010 12800 12570 12360 12150

16150 15500 14850 14200 13550

18896 18 135 17375 16614 15854

20 21 22 23 24 25

10020 9820 9640 9460 9280 9100

11 940 11 740 11560 11 380 11 200 11020

12900 12260 11660 11 150 10690 10300

15093 14344 13642 13070 12610 12220

orientiert iiber die neue Besoldungsskala und die vorgesehenen ordentlichen Besoldungserhohungen.

Bei dieser Gelegenheit mochten wir einem wiederholt vorgebrachten Begehren dcs Bundespersonals entsprechen. Nach Artikel 41 Absatz 2 des Beamtengesetzes ist die ausserordentliche Besoldungserhohung bei Beforderung so festzusetzen, dass der Beamte mit den kiinftigen ordentlichen Besoldungserhohungen den fur das neue Amt massgebenden Hochstbetrag nach Ablauf des Kalenderjahres erreicht, in dem er sein fiinfzehntes Dienstjahr als Beamter vollendet und sein neues Amt fiinf Jahre bekleidet haben wird. Die Worte «als Beamter» wirken sich zu ungunsten desjenigen aus, der aus organisatorischen Griindcn zunachst wahrend einiger Jahre als Angestellter oder Arbeiter im Bundesdienst gestanden ist. Damit es kunftig keine finanzielle Bedeutung mehr hat, ob der Bedienstete friiher oder erst spater zum Beamten gewahlt wurde, beantragen wir die Aufhebung dieser Einschrankung.

298 Aufbau der neuen Besoldungsskala

Tabelle 8

(Basisindex = 105)

Fr.

Different zwischen Minimum und Maximum Fr.

890

4420 3850 3850 3600

4420 3850 3850 3600

7070 7070 7070 7070 7070

30520 29240 27960 26680 25440

2530 1280 1280 1280 1240

2530 1280 1280 1280 1240

7070 7070 7070 7070 7070

890 890 890 890 890

17370 16430 15490 14760 14200

24440 23450 22460 21 650 20840

1 000 940 940 730 540

1 000 990 990 810 810

7070 7020 6970 6890 6640

890 880 880 870 830

15 16 17 18 19

13820 13580 13 340 13 110 12890

20030 19 220 18420 17620 16820

380 240 240 230 220

810 810 800 800 800

6210 5640 5080 4510 3930

780 710 650 600 550

20 21 22 23 24 25

12670 12460 12270 12080 11 890 11 700

16020 15220 14470 13870 13410 13020

220 210 190 190 190 190

800 800 750 600 460 390

3350 2760 2200 1790 1 520 1 320

500 450 400 400 400 400

Hdchstbetrag

Abstand zur nachstMhern Klasse beim beim Minimum Maximum

Fr.

Fr.

Fr.

41700 37280 33430 29580 25980

48770 44 350 40500 36650 33050

23450 22170 20890 19610 18370

10 11 12 13 14

Besoldungsklasse

Mindestbetrag

l,Stufea 1 2 3 4 5 6 7 8 9

Ordentliche Besoldungserliohung Fr.

890 890 890 890

2. Sozialzulagen Die Kinderzulagen des Bundespersonals wurden 1962 und 1964 wesentlich verbessert. Heute hat der Beamte Anspmch auf eine jahrliche Zulage von 500 Franken fur das Kind unter 12 Jahren und von 600 Franken fur das altere Kind.

Diese Zulage wird ausbezahlt bis zum IS.Altersjahr oder, falls der Sohn oder die Tochter in Ausbildung begriifen ist, bis zu deren Abschluss, langstens aber bis zur Vollendung des 25.Altersjahres. Zur Kinderzulage kommt seit Jahren die gleiche Teuerungszulage wie zur Besoldung. Mit der Besoldung miissen wir deshalb auch die Kinderzulage dem neuen Indexstand angleichen. Dies bedingt die beantragte Erhohung der Kinderzulage auf gerundet auf 600 Franken beziehungsweise 720 Franken.

299

Das Beamtengesetz sieht ferner eine Heirats- und eine Geburtszulage vor, die dem Beamten bei seiner Heirat oder bei der Geburt eines Kindes ausgerichtet werden. Seit 1959 beträgt die Heiratszulage 800 Franken, die Geburtszulage 200 Franken ; eine Teuerungszulage wird nicht ausgerichtet. Im Hinblick auf die Entwicklung der Löhne, aber auch der mit der Gründung eines eigenen Haushaltes oder bei der Geburt eines Kindes entstehenden Kosten beantragen wir die Verbesserung dieser beiden Zulagen um je ein Viertel, also auf 1000 und 250 Franken.

3. Dienstaltersgeschenk Ausser der Reallohnerhöhung und der Anpassung der Sozialzulagen postulieren die Verbände teils die Einführung einer sogenannten Treueprämie, teils den Ausbau des Dienstaltersgeschenkes. Für die Einführung einer Treueprämie spricht die Tatsache, dass heute eine Reihe von Kantonen und vor allem Gemeinden den Begriff der Treueprämie kennen. Hierunter wird, in der Regel eine Zulage verstanden, welche alle fünf oder zehn Jahre ausgerichtet wird. Was nun allerdings vom Föderativverband und vom Militarpersonalverband verlangt wird, hat eher den Charakter eines 13. Monatslohnes, denn vom 10. Dienstjahr oder 30. Altersjahr an soll der Beamte eine jährliche Zulage erhalten, die nach 31 Dienstjahren oder Vollendung des 51. Altersjahres eine Monatsbesoldung erreichen und überdies bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes berücksichtigt werden soll. Eine solche «Treueprämie» wäre also etwas wesentlich anderes, als in den meisten Kantonen und Städten, die eine Treueprämie eingeführt haben, darunter verstanden wird.

Wir halten es für einen Nachteil der Treueprämie im Sinne des Personalbegehrens, dass dadurch dem Element «Dienstdauer» eine stärkere, von der Wahlbehörde nicht korrigierbare Bedeutung zukäme. Zunächst würden die Personalkategorien bevorzugt, welche im Mittel jung rekrutiert werden, wahrend andere, von denen eine Ausbildung ausserhalb der Verwaltung verlangt wird, sich schlechter stellten. Da allgemein das ungelernte Personal jünger rekrutiert wird als das gelernte Personal aller Stufen, wäre eine Nivellierung der Besoldungen die unerwünschte Folge. Aber auch innerhalb der einzelnen Ämter ergäben sich stossende Situationen, wenn etwa der eine Beamte von jung an beim Bund gearbeitet hat, sein Kollege jedoch früher bei einem Kanton,
einer Gemeinde oder in einem privaten Unternehmen tätig war und dort Erfahrungen gesammelt hat. Niemand begriffe in diesem Fall, warum der eine Beamte die höhere Besoldung erhält als der andere. Eine solche Regelung widerspräche sogar dem Sinne von Artikel 39 des Beamtengesetzes, wonach bei der Festsetzung der Anfangsbesoldung die Leistungen in einer ändern Stellung zu berücksichtigen sind.

Wir erinnern an dieser Stelle endlich daran, dass die Dienstdauer früher einen viel grösseren Einfiuss auf die Besoldung hatte als heute : das Besoldungsgesetz von 1927 sah für den Aufstieg vom Minimum zum Maximum 15 Jahre vor. Auf Begehren der Personalverbände wurde diese Frist schrittweise verkürzt und beträgt heute höchstens noch acht Jahre. Die Einführung einer Treueprä-

300

mie hätte zur Folge, dass bis zu 30 Jahre verstreichen würden, bis der Beamte die Höchstbesoldung erreicht !

Diese Überlegungen veranlassen uns, die Einführung der Treueprämie im Sinne des eingangs skizzierten Begehrens abzulehnen. Wir tragen damit auch einer Empfehlung der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren Rechnung, welche von der Einführung neuer Lohnelemente entschieden abrät.

Um jedoch die langjährige treue Diensterfüllung zusätzlich zu belohnen, beantragen wir den Ausbau des Dienstaltersgeschenkes. Das Beamtengesetz enthält die seit 1927 unveränderte Bestimmung, wonach dem Beamten nach 25 und 40 Dienstjahren ein Geschenk im Werte einer Monatsbesoldung «verabfolgt» werden kann. Die meisten Beamten, die nicht schon nach ein paar Jahren wieder austreten, stehen länger als 25 Jahre im Bundesdienst und erhalten also einmal ein Dienstaltersgeschenk; das vierzigste Dienstjubiläum wird hingegen von weniger als der Hälfte erreicht. Eine Reihe von Kantonen, darunter Zürich, Basel-Stadt, St. Gallen und Thurgau, sowie Städte richten heute den Beamten nach einer gewissen Dienstdauer jedes fünfte Jahr ein Dienstaltersgeschenk aus.

Unser Antrag entspricht etwa dem Durchschnitt dieser Regelungen. Das erste Dienstaltersgeschenk soll nach zwanzig Dienstjahren ausgerichtet werden. Je ein weiteres Dienstaltersgeschenk ist nach Vollendung von 25, 30 usw. Dienstjahren vorgesehen. Das Geschenk soll jedesmal einer Monatsbesoldung entsprechen. Die Neuregelung, welche identisch mit jener des Kantons Basel-Stadt ist, wird zur Folge haben, dass der Beamte auf Grund der gegenwärtigen durchschnittlichen Dienstdauer viermal, statt wie bisher einmal das Dienstaltersgeschenk erhält. Wir verzichten bewusst darauf, die Dienstaltersgeschenke nach der Dienstdauer abzustufen, und - wie dies in einzelnen Kantonen und Städten der Fall ist - zuerst bloss ein Geschenk im Werte eines Teils der Monatsbesoldung, später jedoch ein Vielfaches hievon vorzusehen. Denn bei der durchschnittlichen Dienstdauer der Bundesbeamten von 35 bis 40 Jahren sind die verschiedenen Regelungen schliesslich miteinander gleichwertig. Der einfachsten Lösung gebührt daher der Vorzug.

Im Jahre 1959 wurde die Bestimmung in das Beamtengesetz aufgenommen, wonach ein Teil des Dienstaltersgeschenkes ausgerichtet werden kann, wenn der Beamte weniger als
fünf Jahre vor Vollendung des 25. oder 40. Dienstjahres aus dem Bundesdienst ausscheidet. Unser Antrag zu Artikel 49 Absatz 2 des Beamtengesetzes präzisiert einerseits, dass dieses Geschenk für jedes volle Jahr seit der Vollendung des 15. Dienstjahres oder nach Vollendung von 20 Dienstjahren seit der Ausrichtung eines Dienstaltersgeschenkes ein Fünftel der Monatsbesoldung betragen soll. Anderseits wird ein solches «Teilgeschenk» künftig nur noch bei Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Invalidität oder Alters gewährt werden. Im Todesfall sieht das Beamtengesetz unabhängig von der Dienstdauer den Besoldungsnachgenuss vor, und die Ausrichtung eines «Dienstaltersgeschenkes» wäre nicht begründbar.

301 4. Inkrafttreten

Vorausgesetzt, dass die eidgenössischen Räte diese Vorlage in der Märzund der Junisession behandeln und gegen ihre Beschlüsse das Referendum nicht ergriffen wird, kann die beantragte Gesetzesänderung im Oktober 1968 Rechtskraft erlangen. Würde dann das Gesetz sofort in Kraft gesetzt, so wären nicht nur die Besoldungen neu zu ermitteln, sondern es müsste auch der Teuerungsausgleich neu geregelt werden. Denn der Bundesbeschluss vom 30. September 1965 über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal in den Jahren 1965 bis 1968 baut auf den Besoldungen von 1964 auf und kann-nicht auf die hier beantragten Besoldungen angewendet werden. Aus administrativen Überlegungen wäre also die Inkraftsetzung der neuen Besoldungen auf den I.Januar 1969 gegeben.

Wir dürfen jedoch nicht übersehen, dass das Bundespersonal gute Gründe hat, im Hinblick auf die allgemeine Lohnentwicklung bereits für das laufende Jahr eine Verbesserung seiner Bezüge zu verlangen. Insbesondere beträgt der statistisch ermittelte Lohnruckstand bereits anfangs des laufenden Jahres rund 6 Prozent. Deshalb ermächtigt unser Beschlussesentwurf den Bundesrat, Ende 1968 eine einmalige Zulage im Ausmasse der in dieser Botschaft begründeten Reallohnverbesserung für ein halbes Jahr zu beschliessen. Über ihre Berechnung werden wir bei der Erläuterung der Übergangsbestimmungen berichten.

Hier sei lediglich festgehalten, dass die Zusicherung dieser Zulage die Verständigung zwischen Personal und Bundesrat ermöglicht hat und ein wesentliches Element für die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens darstellt.

302

IH. Teü Personalversicherung I. Rechtsgrundlagen Bei einer Änderung des besoldungsrechtlichen Teils des Beamtengesetzes sind in der Regel auch Übergangsbestimmungen betreffend die Anpassung der versicherten Verdienste zu erlassen. Heute möchten wir überdies die gesetzliche Grundlage der beiden Personalversicherungskassen des Bundes formell erneuern lassen.

Die Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse stützen sich gemäss Ingress auf das Bundesgesetz vom 30. September 1919 über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter (BS l, 857).

Dieses Gesetz enthielt ursprünglich zehn Artikel. Nachdem 1927 die Artikel 7 und 9 durch das Beamtengesetz und 1949 Artikel 8 Absatz l durch das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz aufgehoben wurden, hat es heute folgenden Wortlaut: Bundesgesetz über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter

Art. l Der Bund errichtet eine Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter. Auf die Versicherungseinrichtungen und das Personal der schweizerischen Bundesbahnen findet das vorliegende Gesetz keine Anwendung.

Art. 2 Die Kasse hat den Zweck, die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter obligatorisch gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Alters und des Todes zu versichern. Die nahem Bestimmungen über den Kreis der versicherten Personen und über die Leistungen an die Versicherten und deren Hinterbliebene sind in den Statuten der Kasse festzusetzen.

Art. 3 1 Die Mittel, die zur Ausrichtung der Kassenleistungen erforderlich sind, werden durch2 den Bund und die Versicherten aufgebracht.

Die Beiträge der Versicherten können vorn Gehalt oder Lohn abgezogen werden.

3 Die Einnahmen der Kasse aus den Einlagen des Bundes und den Beiträgen der Versicherten sind in solcher Höhe vorzusehen, dass sie nach den Grundsätzen der Versicherungstechnik und den eigenen Erfahrungen der Kasse genügen, um die in Aussicht gestellten Versicherungsleistungen zu bestreiten.

Art. 4 Der Entscheid über das Vorhandensein von Invalidität geht von der Wahlbehörde2 aus.

Ein Versicherter, der siebzig Jahre alt ist oder fünfzig Dienstjahre zurückgelegt hat, kann ohne Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand zurücktreten und die Ausrichtung der seinem Dienstalter entsprechenden Versicherungsleistungen für Invalide verlangen. Weiblichen Versicherten steht diese Berechtigung nach fünfunddreissig Dienstjahren zu.

1

303

Art. 5 Der Bundesrat stellt die Statuten der Kasse auf und unterbreitet sie mit einer Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung. In gleicher Weise wird bei jeder Änderung der Statuten vorgegangen.

2 Die Statuten haben alle zu einem geordneten Betrieb der Kasse erforderlichen Bestimmungen zu enthalten.

Art. 6 1 An der Verwaltung der Kasse sind die Versicherten zu beteiligen.

2 Die Geschäftsführung wird vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement besorgt.

Art. 8 Jede Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche auf Kassenleistungen ist ungültig.

Art. 10 Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

1

Ein Teil dieser Bestimmungen, nämlich die Artikel 2 und 5, findet sich ebenfalls im Beamtengesetz, dessen Artikel 48 von der Fürsorge bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter und Tod handelt. Sie lauten hier wie folgt : 1 Der Beamte ist, unter Vorbehalt von Absatz 2, bei einer Versicherungskasse des Bundes gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod zu versichern (Eidgenössische Versicherungskasse; Pensions- und Hilfskasse für das Personal der Schweizerischen Bundesbahnen).

2 Versicherungspflicht und Versicherungsbedingungen werden durch besondere bundesrechtliche Erlasse umschrieben.

6 In den Statuten der beiden Versicherungskassen des Bundes ist zu bestimmen, welche Teile der Besoldung als versicherter Verdienst gelten. Beide Statuten bedürfen der Genehmigung der Bundesversammlung.

Von den übrigen Bestimmungen des Gesetzes von 1919 haben die Artikel 3, 4 und 6 eher ausführenden Charakter und werden teilweise in den Statuten wiederholt; Artikel 4 Absatz 2 über die Altersgrenze männlicher Versicherter ist seit Jahren überholt.

Die Rechtsgrundlage der Pensions- und Hilfskasse für das Personal der Schweizerischen Bundesbahnen ist Artikel 48 des Beamtengesetzes; ein besonderes Gesetz wie für die Eidgenössische Versicherungskasse fehlt also. In Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe m des Bundesbahngesetzes vom 23. Juni 1944 (BS 7, 195) findet sich der Passus, dem Verwaltungsrat der Bundesbahnen stehe zu ... die Aufstellung der Statuten der Pensions- und Hilfskasse für das Personal der Schweizerischen Bundesbahnen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. Nach Artikel 48 des Beamtengesetzes bleibt jedoch die Genehmigung durch die Bundesversammlung vorbehalten.

Um für die beiden Personalversicherungskassen eine einheitliche und zeitgemässe Rechtsgrundlage zu schaffen, beantragen wir, im Artikel 48 des Beamtengesetzes die Bestimmungen zusammenzufassen, die für die Führung dieser Kassen im bisherigen Rahmen erforderlich sind. Absatz l unseres Entwurfes fordert die Versicherungspflicht und nennt die Eidgenössische Versicherungskasse sowie die Pensions- und Hilfskasse für das Personal der Schweizerischen

304

Bundesbahnen als Versicherungsträger. In Absatz 2 werden der Bundesrat und die Bundesbahnen für den Erlass der Statuten als zuständig erklärt ; nach wie vor haben die eidgenössischen Räte diese Statuten zu genehmigen. Die Statuten sollen im übrigen die Versicherungspflicht sowie die Leistungen und Bedingungen der Versicherung umschreiben. Absatz 3 verbietet erstens die Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen auf Leistungen und zweitens die Belegung von Leistungen an Witwen und Waisen mit Erbschaftssteuern; beide Bestimmungen entsprechen dem gegenwärtigen Recht. Absatz 4 präzisiert den bisherigen Text von Artikel 48 Absatz 4 des Beamtengesetzes über das Rückgriffsrecht des Bundes gegenüber dem Beamten. Die Subrogation (Absatz 5) ist gegenwärtig in Artikel 10 Absatz l der Statuten geordnet; da die Bestimmung allgemein verbindlichen Charakter hat, ist sie auf Gesetzesstufe zu erlassen. Entsprechende Bestimmungen finden sich in Artikel 100 des KUVG und Artikel 49 des Militärversicherungsgesetzes. Absatz 6 des Entwurfes bildet schliesslich die Rechtsgrundlage für den Erlass von Bestimmungen über den Besoldungsanspruch bei Krankheit sowie über die Krankenversicherung beim Bundespersonal. Der bisherige Hinweis auf andere Gesetze ist überflüssig, da dort dem Bundespersonal keine Sonderstellung eingeräumt wird und also dessen Ansprüche auf Leistungen der AHV, SUVA, Militärversicherung usw. durch die Beamtenordnung nicht eingeschränkt werden können.

Mit dem Inkrafttreten des revidierten Artikels 48 des Beamtengesetzes kann das Versicherungskassengesetz von 1919 aufgehoben werden. Wir schlagen überdies vor, im zitierten Artikel 10 des Bundesbahngesetzes den Passus «unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat» durch «unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung» zu ersetzen.

Die hier beantragte Gesetzesrevision hat auf die statutarischen Beiträge und Leistungen keinen Einfluss. Lediglich der Ingress sowie Artikel l der Kassenstatuten sind der veränderten gesetzlichen Grundlage anzupassen. Endlich möchten wir den Beamtinnen zusichern, dass wir die Aufhebung des Gesetzes von 1919 nicht zum Anlass nehmen, ihr Recht (Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes) auf Pensionierung nach Vollendung von 35 Dienst]ahren zu schmälern.

H. Statutennachtrag 1. Personalbegehren Die gegenwärtigen Statuten der
Eidgenössischen Versicherungskassc und der Pensions- und Hilfskasse für das Personal der Schweizerischen Bundesbahnen vom 29, September/9. Oktober 1950 stehen seit anfangs 1950 in Kraft und wurden bisher durch fünf Nachträge ergänzt. Die häufigen Statutenänderungen waren notwendig, weil in der Regel bei jeder Revision des Beamtengesetzes und des AHV-Gesetzes die Versicherungsbedingungen angepasst werden mussten. Materielle Verbesserungen brachte vor allem der vierte Nachtrag von 1959, durch den die Witwenrente von 30 auf 331/3 Prozent des versicherten Verdienstes erhöht wurde. Daneben bewirkten aber auch die Revisionen von 1957 und 1964 einen wertvollen Ausbau des Versicherungsschutzes.

305

Bereits 1966 reichten die Verbände des Bundespersonals Eingaben ein, worin zahlreiche und kostspielige Änderungen der Versicherungsbedingungen, insbesondere die neuerliche Erhöhung der Witwenrenten, die Anpassung der Bezüge der sogenannten Altrentner an jene der Neurentner, die Herabsetzung des Beitrages sowie die Versicherung des Ortszuschlages, verlangt werden. Ausserdem stellten sie die Aufnahme einer Bestimmung in die Kassenstatuten zur Diskussion, wonach die versicherten Verdienste und die Jaufenden Pensionen bei jeder künftigen Besoldungserhöhung automatisch und ohne Nachzahlung seitens der Mitglieder angepasst würden.

Der Bundesrat prüfte diese Forderungen einlässlich und kam zum Ergebnis, dass sich jene Personalbegehren, welche die automatische und nachzahlungsfreie Anpassung der Pensionen und der versicherten Verdienste bezwekken, im Rahmen der gegenwärtigen Konzeption der Personalversicherungskassen des Bundes nicht lösen lassen. Denn das den Statuten zugrunde liegende Anwartschafts- oder Kapitaldeckungsverfahren setzt für die Prämienberechnung präzise Annahmen über die künftige Entwicklung der versicherten Ereignisse voraus. Soll hiebei die Entwicklung der Besoldungen mitberücksichtigt werden, bedarf es langfristiger Annahmen über den Verlauf der Teuerung, der Personalbestände usw., um die Versicherungsprämie und das erforderliche Deckungskapital einigermassen zuverlässig ermitteln zu können. Da solche Hypothesen aus naheliegenden Gründen unmöglich sind, muss auch der Aufbau einer Pensionskasse im Sinne des Personalbegehrens bei Beibehaltung des Kapitaldeckungsverfahrens als fragwürdig betrachtet werden. Daher beschränken wir uns für heute auf die Behandlung der Postulate, die sich auf Grund des gegenwärtigen Finanzierungsverfahrens lösen lassen. Wir werden jedoch für einen spätem Zeitpunkt prüfen lassen, ob eine Änderung dieses Systems zweckmässig ist. Dabei sei allerdings schon jetzt darauf hingewiesen, dass die Kosten einer Pensionskasse nicht vom Finanzierungssystem, sondern allein von den in Aussicht gestellten Leistungen abhängen, die entweder als Beiträge der Mitglieder und des Arbeitgebers oder als Ertrag des Kassenvermögens eingenommen werden müssen. Das Finanzierungsverfahren bestimmt lediglich die zeitliche Verteilung der Einnahmen.

2. Inhalt des Statutennachtrages

Die Begehren des Bundespersonals sind, soweit ihnen entsprochen werden kann, Gegenstand eines sechsten Nachtrages zu den Kassenstatuten, den der Bundesrat am 7. Februar 1968 beschlossen hat. Er bedarf, um rechtskräftig zu werden, der Genehmigung der Bundesversammlung. Die Generaldirektion der Bundesbahnen wird ihrem Verwaltungsrat, der für den Erlass der Statuten der Pensions- und Hilfskasse für das Personal der Schweizerischen Bundesbahnen zuständig ist, einen entsprechenden Nachtrag beantragen. Der beigefügte Beschlussesentwurf soll den Bundesrat ermächtigen, diesen Nachtrag zu genehmigen, sofern er mit dem Nachtrag zu den Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse materiell übereinstimmt. Bei einem abweichenden Beschluss des Ver-

306

waltungsrates würden wir Ihnen die Differenz mit einer besondern Botschaft zum Entscheid unterbreiten.

Die Witwenrente der Eidgenössischen Versicherungskasse entsprach ursprünglich der halben Invalidenrente. 1950 wurde der einheitliche, von der Versicherungsdauer unabhängige Rentensatz von 30 Prozent des versicherten Verdienstes eingeführt, der auf den I.Januar 1960 auf 331/g Prozent verbessert wurde. Damit ergeben sich bei Berücksichtigung der AHV-Rente gegenwärtig Renten für die noch nicht 62jährige Witwe von 39 Prozent der Bezüge des Gatten in der 2. Besoldungsklasse und von rund 45 Prozent in der 22. Besoldungsklasse. Bei Vollendung des 62. Altersjahres erhöhen sich diese Ansätze wegen des Übergangs von der AHV-Witwenrente zur AHV-Altersrente auf 41 bzw. 50 Prozent der Bezüge des Gatten. Da sich die Miete, ein wesentlicher Ausgabeposten, beim Ableben des Gatten meist nicht vermindern lässt, genügt eine Witwenrente von wesentlich weniger als dem halben Verdienst des Mannes kaum, um der Witwe ein angemessenes Auskommen zu gestatten. Wir erhöhen daher die Witwenrente auf 37,5 Prozent des versicherten Verdienstes. Dieser Ansatz entspricht fünf Achteln der Altersrente, so dass künftig bei der Pensionskasse das gleiche Verhältnis zwischen Alters- und Witwenrente besteht wie bei der AHV zwischen Ehepaar- und einfacher Altersrente. Die neue statutarische Witwenrente übersteigt den bisherigen Ansatz um ein Achtel. Zusammen mit der beantragten Erhöhung der AHV-Rente ergeben sich für die Witwen Einkommensverbesserungen von durchschnittlich einem Fünftel.

Die Verbesserung der Witwenrente von 33 Vs auf 37,5 Prozent bedingt eine Anpassung des Mindestansatzes der Invalidenrente von 35 auf 40 Prozent. Deshalb werden die Ansätze der Skala in Artikel 24 Absatz 2 der Statuten um je fünf Prozent erhöht; der Höchstansatz von 60 Prozent wird also bereits nach 30 statt nach 35 Versicherungsjahren ausgerichtet. Von den 810 im Jahre 1967 aus gesundheitlichen Gründen oder altershalber Pensionierten der Eidgenössischen Versicherungskasse hätte diese Regelung in 175 Fällen eine höhere Pension zur Folge gehabt; die übrigen 635 Pensionierten hatten 35 oder mehr Versicherungsjahre vollendet und damit das Rentenmaximum von 60 Prozent des versicherten Verdienstes erreicht. Wir halten hier ausdrücklich fest, dass zwischen
der Anzahl Jahre, die es bedarf, um den Höchstansatz der Invalidenrente zu erreichen, und der Bestimmung, wonach der Versicherte sich auf das 30. Alterjahr obligatorisch einzukaufen hat, sowie der Bestimmung, wonach die Beamtin den Altersrücktritt nach 35 Versicherungsjahren verlangen kann, kein Zusammenhang besteht. Die Verkürzung der Rentenskala von 35 auf 30 Jahre darf also weder als Argument für die Heraufsetzung der Grenze für den Einkauf vom 30.

auf das 35. Altersjahr noch für die Ausrichtung der Altersrente für Beamtinnen nach bereits 30 statt 35 Jahren angerufen werden.

Sowohl die verbesserte Witwenrente als auch die neue Skala für die Invalidenrente sollen gleichfalls den heute vorhandenen Rentenbezügern zugutekommen. Dadurch vermeiden wir das Entstehen unterschiedlicher Rentnerkategorien. Umgekehrt verursacht ein solches Entgegenkommen beträchtliche Kosten, die bei der Würdigung der neuen Ansätze nicht zu übersehen sind. Sie sind im

307

übrigen ein Grund, weshalb dem Begehren des Personals auf Erhöhung der Witwenrente auf 40 Prozent nur teilweise entsprochen wird.

Die Erhöhung der Witwenrente verlangt zur Vermeidung einer Überversicherung umgekehrt die Aufnahme einer Bestimmung in Artikel 32 über die Waisenrente, wonach die Summe der Hinterbliebenenrenten 85 Prozent des versicherten Verdienstes nicht übersteigen darf. Die gleiche Begrenzung findet sich für die Invalidenrente in Artikel 24 Absatz 2: dem Invaliden werden zur Invalidenrente höchstens fünf Kinderzulagen zu je fünf Prozent des versicherten Verdienstes bezahlt. Nach wie vor soll die Invalidenrente nicht geringer sein als die Summe der Hinterbliebenenrenten.

Tabelle 9 Renten der Eidgenössischen Versicherungskasse nach Besoldungsordnungen und -klassen Versicherte Verdienste, die nicht dem Hochstbetrag einer Klasse entsprechen, sind beim nächsthöheren Hochstbetrag gezahlt Klasse

vor 195Û1) 1950-1955

Höchstbetrag 27 Überklassen, la * * 1 2 29 3 61 4 35 5 61 6 43 58 7 8 69 9 104 10 77 11 130 12 151 13 104 14 155 15 144 215 16 17 143 18 117 19 192 382 20 21 357 22 512 23 1 086 24 458 401 25/26 Total 5 111

43 * * 30 72 49 65 48 113 87 119 98 188 59 161 186 104 150 91 265 203 307 262 349 181 55 46 3331

1956-1958

12 * 7 33 47 44 69 44 74 69 88 184 18 76 134 101 131 83 103 230 181 234 199 297 77 53 17 2605

1959-1961 1962+1963

10J) 22 45 22 90 13 84 57 132 61 132 166 58 151 114 40 191 50 401 213 105 212 351 178 83 15 41 3037

* 25 22 45 11 47 60 30 64 73 73 69 81 21 129 21 181 19 313 68 229 40 204 53 98 7 19 2002

*) Einschliesslich Rentenfâlle 1950-1955 mit Besitzstandgarantie.

a ) Nur Rentenfälle 1959.

1964-1967 *

71 50 78 87 126 72 71 146 121 95 74 153 65 187 122 343 134 357 281 293 433 203 219 70 21 53 3925

Total

92 118 124 237 368 314 411 293 587 480 611 568 728 523 829 625 1094 651 1408 1 174 1 203 1608 1576 1608 1595 609 577 20011

308

Das andere gewichtige und nicht minder kostspielige Personalbegehren, dem durch den vorliegenden Statutennachtrag wenigstens teilweise entsprochen wird, betrifft die Altrentner des Bundes. In der Botschaft vom 4. Juni 1962 des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Renten der Personalversicherungskassen des Bundes wurden die Struktur des Rentnerbestandes des Bundes und die den einzelnen Kategorien zugrunde liegenden Verdienste einlässlich dargestellt. Die in der Folge beschlossene Massnahme bewirkte eine erste Verminderung der Unterschiede zwischen sogenannten Alt- und Neurenten. Heute existieren entsprechend den Änderungen der Besoldungsordnung von 1950, 1956, 1959, 1962 und 1964 sechs Rentnerkategorien, über deren Bestände Ende 1967 Tabelle 9 orientiert.

Den einzelnen Besoldungsklassen liegen ohne Berücksichtigung der gegenwärtigen Teuerungszulage folgende versicherte Jahresverdienste zugrunde : Rentenfall des Jahres

Besoldungsklasse 2

bis 1949 1950 bis 1955 1956 bis 1958 1959 bis 1961 1962 bis 1963 1964 bis 1968

Fr.

Fr

7

Fr.

12

Fr.

17

22

25 461 26202 27600 28708 29946 30140

16 837 17593 18560 19334 20034 20040

13 476 13851 14565 15213 [ 15600 15600

11 272 11324 11 897 12332 12339 12350

8979 8861 9284 9324 9326 9328

Fr.

Die unterhalb der Treppenlinie liegenden Werte stimmen bis auf einige Rundungen miteinander überein, weil nach Ziffer II Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 13.März 1964 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten die statutarische Leistung in den vor 1964 eingetretenen Rentenfällen nicht höher sein darf als nach neuem Recht.

Die Verbände postulierten nicht nur eine Aufwertung der versicherten Verdienste in den einzelnen Klassen auf den für die Rentenf alle des Jahres 1964 bis 1968 massgebenden Betrag, sondern auch eine weitere reale Erhöhung entsprechend der in dieser Botschaft beantragten Reallohnverbesserung. Eine solche Massnahme hätte eine beträchtliche Zunahme der Kosten ausgelöst, weshalb wir uns auf die Berücksichtigung der Reallohnverbesserungen von 1956 (fünf Prozent) und 1959 (3 bis 3,5 Prozent) beschränken. Artikel 56 Absatz 2 des sechsten Statutennachtrages ermächtigt das Finanz- und Zolldepartement, für die vor 1960 eingetretenen Rentenfälle den versicherten Verdienst bis höchstens zum Betrage jenes der 1960 eingetretenen Rentenfälle der betreffenden Besoldungsklasse zu erhöhen. Wir wählten diese allgemeine Formulierung, weil die Umrechnung insbesondere für die nicht in Besoldungsklassen eingereihten Mitglieder oder für solche, die den Höchstbetrag der Klasse nicht erreicht haben, ausserordentlich kompliziert wird und hiefür eine detaillierte Vollzugs ver ordnun g ausgearbeitet werden muss. Sie wird davon ausgehen, dass durch die Reallohnverbesserungen von 1956 die Besoldungen um fünf Prozent und durch jene von

309 1959 um rund drei Prozent erhöht wurden. Hierauf werden die massgebenden versicherten Verdienste neu ermittelt. Nach Vollzug dieses Beschlusses werden die Bezüge der Rentenfälle bis 1961 bis auf Rundungen miteinander übereinstimmen.

Die Frage ist berechtigt, warum bloss die Reallohnverbesserungen bis 1959, nicht aber jene von 1962 oder sogar 1964 berücksichtigt werden. Hiefür sind grundsätzliche und finanzielle Überlegungen entscheidend. Einerseits lehnen wir, wie bereits dargelegt, die automatische Anpassung der Pensionen an die Entwicklung der Besoldungen ab und anderseits üben wir wegen der beträchtlichen Mehrkosten Zurückhaltung. Das vorgesehene Entgegenkommen gegenüber dem pensionierten Bundespersonal bringt den Kategorien mit den geringen Renten und den grossen Rückständen im Vergleich zu den nach neuem Recht pensionierten Kollegen eine angemessene und vertretbare Besserstellung.

Artikel 56 Absatz 2 gestattet es ferner, einem Postulat der bis zum Jahre 1960 pensionierten Chef beamten Rechnung zu tragen. Ihre Pensionen beruhen nicht auf der letzten Besoldung, sondern auf dem früher in den Statuten festgelegten sogenannten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes : Ref »fa" des Jahres

bis 1949 1950 bis 1956 1957 und 1958 1959

'

Franken

15 000 22 000 25000 28 000

Seit dem I.Januar 1960 ist eine solche Beschränkung des versicherten Verdienstes aufgehoben; hingegen wird der 30000, seit 1964 der 35000 Franken übersteigende Teil der Besoldung nur zu vier Fünfteln versichert. Daher beziehen die vor 1960 pensionierten Chef beamten meist wesentlich geringere Pensionen als ihre später pensionierten Untergebenen. Um dieses Missverhältnis zu ber heben, wird das Finanz- und Zolldepartement die massgebenden versicherten Verdienste ebenfalls erhöhen. Hiebei soll allerdings der Unterschied zwischen der frühern Besoldung und dem seinerzeitigen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes wie bei den heutigen Kassenmitgliedern bloss zu vier Fünfteln berücksichtigt werden. Diese Neuregelung betrifft etwa 100 Pensionierte und Witwen.

Eine Verbesserung des Leistungsanspruchs wird endlich noch durch die Artikel 24 Absatz 6 und Artikel 33 Absatz 3 bezweckt. Bis 1956 konnten Mitglieder, die vom verwaltungsärztlichen Dienst als untauglich bezeichnet wurden, nur in die Einlegerkasse aufgenommen werden. Demzufolge wurde bei Invalidität, Altersrücktritt oder Tod lediglich eine Abfindung in der Höhe des Sparguthabens ausgerichtet. 1957 wurde die Versicherung mit Vorbehalt eingeführt und das als untauglich bezeichnete Mitglied versichert. Es entstand bei Altersrücktritt oder im Todesfall der ordentliche Rentenanspruch; im Invaliditätsfall wurde bis 1959 weiterhin eine Abfindung, seither eine reduzierte Rente ausgerichtet. Wie nun die Erfahrung über die Versicherung mit Vorbehalt zeigt, besteht in den meisten Fällen einer vorzeitigen Invalidität kein Zusammenhang Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. I

21

310

zwischen der medizinischen Ursache des Vorbehaltes und der Invalidität. Bisher musste gleichwohl die Invalidenrente herabgesetzt werden ; die Neufassung der zitierten Artikel sieht eine solche Kürzung nur noch dort vor, wo die Pensionierung aus dem Grund erfolgen muss, der schon Anlass zum Vorbehalt gab.

Die Personalverbände postulierten des weitern eine Herabsetzung des Mitgliederbeitrages durch Streichung des festen Teils von monatlich sechs Franken.

Wir lehnen ein solches Begehren ab, da im Zeitpunkt bemerkenswerter Leistungsverbesserungen eine Verminderung der Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen um fast 5 Millionen Franken nicht verantwortet werden kann. Diese Summe würde übrigens auf dem Wege der Fehlbetragsverzinsung unmittelbar zu Lasten des Bundes und der Betriebe mit eigener Rechnung fallen. Dagegen stimmen wir einer Neufassung der Bestimmung über die Höhe der Einkaufssumme zu. Nach Artikel 13 Absatz 3 und 4 der bisherigen Statuten entspricht die für den Einkauf auf das dreissigste Altersjahr zu leistende Summe dem Dekkungskapital, mindestens jedoch dem für die Dauer der einzukaufenden Versicherungszeit geschuldeten Mitgliederbeitrag. Vom Deckungskapital fällt die Hälfte, wiederum mindestens der für die Dauer der einzukaufenden Versicherungszeit geschuldete Beitrag, zu Lasten des Mitgliedes. Es muss zusätzlich für jedes über das 40. Altersjahr hinausgehende Jahr fünf Prozent des im übrigen zu Lasten des Bundes entfallenden Restbetrages übernehmen. Diese komplizierte Regelung bedingt, dass bei jeder Anstellung eines über dreissig Jahre alten Bewerbers die Dienststelle sich bei der Kasse über die zu entrichtende Einkaufssumme erkundigen muss. Eine wesentlich einfachere Regelung gestattet der neue Text von Artikel 13 Absatz 3 : Die Einkaufssumme für Altersjahre unter 40 entspricht dem persönlichen Beitrag für die Dauer der einzukaufenden Zeit; für Altersjahre über 40 ist der doppelte Beitrag zu leisten. Für einen versicherten Verdienst von 10000 Franken (Jahresbeitrag 672 Franken) ergeben sich damit die folgenden Einkaufssummen : Eintrittsalter

35 40 45 50 55 60

Einkaufssummen bisher Männer Frauen

neu

Fr.

Fr.

Fr.

3 360 6 720 12 260 21 450 35 000 53 500

4100 8 850 17 500 30 225 48 388 *

3 360 6 720 13 440 20 160 26 880 33 600

Die Neuordnung lehnt sich im übrigen eng an Artikel 18 über die Rückerstattung beim Austritt an, wonach dem Mitglied die eigenen Beiträge zuzüglich je fünf Prozent für jedes Mitgliedschaftsjahr über 10 hinaus, höchstens aber zuzüglich 100 Prozent, ausbezahlt werden. Deshalb werden die Summe, die der Austretende erhält, und jene, die beim Eintritt zu den gleichen Bedingungen erforderlich ist, ungefähr gleichwertig sein. Die Verbilligung des Einkaufs wird im übrigen die Rekrutierung älterer Mitarbeiter wesentlich erleichtern. Der neue

311

Text von Artikel 13 Absatz 3 gestattet es ferner, den Arbeitgeberanteil an den Einkaufssummen nach der bisher schon für den Beitrag bei Verdiensterhöhungen (Artikel 16 Absatz 2) geltenden Regelung zu ermitteln. An Stelle der individuellen tritt die generelle Berechnung der zu Lasten des Arbeitgebers entfallenden Einkaufssumme für sämtliche Eintritte eines Jahres.

Eine weitere Vereinfachung ist durch die Gleichsetzung der Beiträge der Einleger mit jenen der Versicherten möglich. Bisher leisteten die Einleger der Eidgenössischen Versicherungskasse im Gegensatz zu jenen der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen lediglich den prozentualen Beitrag von sechs Prozent, nicht aber den festen Anteil von monatlich sechs Franken und den einmaligen Beitrag bei Verdiensterhöhungen. Indem wir von ihnen künftig auch diese beiden Beiträge erheben, erleichtern wir den Übertritt zur Versicherung, da nur noch eine Einkaufssumme zu erheben ist, falls das Mitglied beim Eintritt in die Einlegerkasse über 30 Jahre alt war. Für die Einleger bedeutet die Beitragserhöhung keine eigentliche Mehrbelastung, weil ihnen der Beitrag entweder beim Austritt mit Zins zurückerstattet wird oder beim Übertritt zu den Versicherten zur Herabsetzung der Einkaufssumme dient.

Der sechste Nachtrag bezweckt ferner die Anpassung einiger in den Statuten enthaltener Frankenbeträge. Erstens wird in Artikel 14 Absatz l der Betrag von bisher 35000 Franken durch «Höchstbetrag der obersten Klasse gemäss Artikel 36 Absatz l des Beamtengesetzes» ersetzt. Demzufolge sind künftig zwanzig Prozent des Unterschiedes zwischen der Besoldung in den Überklassen und dem Höchstbetrag der Klasse l, Stufe a, unversichert. Zweitens werden die für die Rentenkürzung beim Arbeitsverdienst massgebenden Grenzbeträge in Artikel 25 Absatz l entsprechend der Entwicklung seit der letzten Statutenrevision erhöht. Hier wird auch der Begriff des «früheren Verdienstes» durch jenen des «mutmasslich entgangenen Verdienstes» ersetzt. Dieser lehnt sich an Artikel 62 der Beamten Ordnung I an; er soll vom Finanz- und Zolldepartement festgelegt und nicht nur der Teuerung, sondern auch der Reallohnentwicklung seit der Pensionierung angepasst werden.

Die restlichen Statutenänderungen haben vornehmlich administrativen Charakter : in Artikel l wird im Hinblick auf
die in Abschnitt I hievor begründete Änderung der gesetzlichen Grundlage der Kasse der Hinweis auf das aufzuhebende Gesetz von 1919 gestrichen. Artikel 2 Absatz l beschränkt die Aufzählung der in die Kasse aufzunehmenden Personen auf den Bundeskanzler, die Beamten im Sinne des Beamtengesetzes und die übrigen Bundesbediensteten, die mehr als drei Monate beschäftigt werden. Absatz 4 dieses Artikels wird damit überflüssig. In Artikel 11 Absatz 2 wird «Verwaltungsrat» durch «Kassenkommission» ersetzt, weil gemäss Artikel 55 anstelle des Verwaltungsrates eine einfache Kassenkommission tritt. Damit tragen wir der Tatsache Rechnung, dass der bisherige Verwaltungsrat keine andere Aufgabe mehr hatte, als sich einmal im Jahr über den «Geschäftsgang» der Kasse orientieren zu lassen und einen Ausschuss zu bestimmen, dem die Gewährung der freiwilligen Kassenleistungen nach Artikel 36, 37 und 53 sowie die Begutachtung von Rentenkürzungen nach Artikel 25 Absatz 4 (selbstverschuldete Invalidität) zustand.

312

Irgendeine Verwaltungs- oder Kontrollaufgabe hatte er nicht, da für die Verwaltung der Eidgenössischen Versicherungskasse das Finanz- und Zolldepartement verantwortlich ist und die Geschäftsführung durch die Organe der eidgenössischen Räte überwacht wird. Die neu geschaffene Kassenkommission soll in ihrer Zusammensetzung dem bisherigen Ausschuss des Verwaltungsrates entsprechen und auch dessen Befugnisse übernehmen. Diese werden im übrigen dahin erweitert, dass künftig nicht nur Rentenkürzungen wegen Selbstverschuldens, sondern auch solche gemäss den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 5 von Artikel 25 zu begutachten sind. Die Kassenverwaltung wird dafür besorgt sein, dass die Mitglieder in geeigneter Form über den Geschäftsverlauf orientiert werden.

Die Unterstützungskasse der Eidgenössischen Versicherungskasse gewährt Mitgliedern und Rentenbezügern bei Krankheit oder Unfall Beiträge oder Darlehen an die Kosten. Bisher liess Artikel 53 Absatz l solche Leistungen an Rentenbezüger nur «in Härtefällen» zu. Diese Einschränkung wird aufgehoben, so dass künftig die aktiven Mitglieder und die Rentenbezüger nach den gleichen Gesichtspunkten unterstützt werden können. Aus der Unterstützungskasse konnte ferner dem Hilfsverein für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung ein jährlicher Beitrag bis zu 60000 Franken bewilligt werden. Der Hilfsverein verwendet seinerseits diesen Betrag sowie die namhaften Beiträge seiner Mitglieder zur Unterstützung des Bundespersonals und der Hinterbliebenen, denen auf Grund der Kassenstatuten keine ausreichende Rente gewährt werden kann. In der Praxis erweist sich der Text von Artikel 53 Absatz 3 als zu eng; insbesondere besteht das Bedürfnis, auch für andere gemeinnützige Zwecke des Bundespersonals, sei es für verwaltungseigene Vorhaben, sei es für andere Hilfswerke, die notwendigen Mittel der wohldotierten Unterstützungskasse entnehmen zu dürfen. Wir denken hier an den Ausbau der Familienfürsorge, an sogenannte Mütterferien usw. Selbstverständlich wird nach wie vor auch die anerkennenswerte Tätigkeit des Hilfsvereins gebührend unterstützt, und es wird zu prüfen sein, in welcher Weise sich seine mannigfachen Bestrebungen zugunsten des Bundespersonals noch in vermehrtem Masse fördern lassen. Den Entscheid über die Ausrichtung der Beiträge und Darlehen an Hilfswerke für
das Bundespersonal muss sich der Bundesrat vorbehalten, da er letztlich auch die Verantwortung für die Tätigkeit der Unterstützungskasse trägt.

3. Verhältnis zur AHV/IV Wenn Ende des Jahres die AHV-Renten wie angekündigt um ein Viertel erhöht werden, so muss der gemäss Artikel 14 Absatz l der Statuten unversicherte Teil der Besoldungen überprüft werden. Denn der Bundesrat hat im Jahre 1961 den eidgenössischen Räten auf ausdrücklichen Wunsch hin zugesichert, er werde dafür sorgen, dass das gegenwärtige Verhältnis zwischen den Bezügen vor und nach der Pensionierung unverändert bleibe. Auf Grund dieser Erklärung wurde anlässlich der Revision des AHV-Gesetzes von 1964 der sogenannte Koordinationsabzug von 10 auf 20 Prozent der Besoldung bezie-

313

hungsweise von höchstens 1400 auf höchstens 2500 Franken erhöht. Werden auf Anfang 1969 die AHV-Renten neuerlich verbessert, so muss dieser Abzug ein weiteres Mal vergrössert werden. Das Ausmass hängt von den neuen Rentensätzen der AHV ab und kann also erst beschlossen werden, wenn das AHV-Gesetz revidiert ist. Um zu vermeiden, dass sich die eidgenössischen Räte kurz hintereinander zweimal mit den Statuten der Personalversicherungskassen des Bundes befassen müssen, erhält der Bundesrat durch Ziffer II des Statutennachtrages den Auftrag, anlässlich der siebten Revision des AHV-Gesetzes den gemäss Artikel 14 Absatz l der Statuten unversicherten Teil der Besoldung so zu erhöhen, dass das gegenwärtige Verhältnis zwischen den Bezügen vor und nach der Pensionierung unverändert bleibt. Massgebend für die Anwendung dieser Bestimmung werden die in der Botschaft vom 23. Januar 1964 des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten und der Statuten der Personalversicherungskassen in Tabelle 6 enthaltenen Verhältniszahlen sein. Danach betrug 1964 die Altersrente für Verheiratete in der 23. Besoldungsklasse 87 Prozent, in der 18. Klasse 83 Prozent usw. der Besoldung. Damit diese Relation im Falle einer Verbesserung im Ausmass der Vorschläge des Bundesrates erhalten bleibt, wird der Koordinationsabzug auf 3500 Franken zu erhöhen sein. Eine weitergehende Verbesserung der AHV-Renten würde einen entsprechend grösseren Abzug verlangen.

In unmittelbarer Beziehung zur Höhe der AHV-Rente steht der feste Zuschlag zur Invalidenrente nach Artikel 24 Absatz 3. Er wird dem Bezüger einer Alters- oder Invalidenrente ausgerichtet, der keinen Anspruch auf eine AHVbzw. IV-Rente hat. Dies betrifft vornehmlich den noch nicht 65jährigen Pensionierten, der nicht invalid im Sinne des IV-Gesetzes ist, sowie die Beamtinnen, für welche die Statuten den Altersrücktritt vor dem vollendeten 62. Altersjahr zulassen. Ein Teil des festen Zuschlages wird ferner dem verheirateten Pensionierten ausgerichtet, der nur eine einfache Altersrente der AHV ohne Zuschlag für die Gattin bezieht. Seit 1964 beträgt der feste Zuschlag für Verheiratete 3640 Franken und für Ledige 2600 Franken. Diese Ansätze sollen durch den Bundesrat ebenfalls den neuen AHV-Renten angepasst werden.
An dieser Stelle bleibt schliesslich noch die den Anspruch auf den festen Zuschlag betreffende Ergänzung von Artikel 24 Absatz 5 zu begründen. Bisher hing die Ausrichtung des festen Zuschlages bloss davon ab, dass sich der Rentenbezüger bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung anmeldete. Wenn er sich nachher einer zumutbaren Eingliederungsmassnahme entzog oder widersetzte und deshalb den Anspruch auf eine IV-Rente verlor, so erhielt er gleichwohl den festen Zuschlag der Versicherungskasse. Damit wirkten die Kassenstatuten dem rV-Gesetz entgegen, das ja besondern Wert auf die Eingliederung des Invaliden legt. Der neue Text von Artikel 24 Absatz 5 will dies verhindern und gestattet die Verweigerung des festen Zuschlages nicht nur bei Unterlassung der Anmeldung, sondern auch dann, wenn dem Rentenbezüger gemäss Artikel 31 des IV-Gesetzes eine Leistung aus dem oben erwähnten Grund verweigert wird.

314 4. Auswirkung auf den Fehlbetrag

Die in Abschnitt 2 erläuterten Leistungsverbesserungen bewirken die folgenden Erhöhungen des Deckungskapitals der beiden Personalversicherungskassen des Bundes : EVK PHK in Mio Fr.

Verbesserung der Witwenrenten Verbesserung der Invalidenrenten Verbesserung der Altrenten

122 27 30 179"

in Mio Fr.

94 32 30 T56~

Ausserdem wird das Deckungskapital zunehmen, weil auf Grund der im dritten Teil dieser Botschaft erläuterten Übergangsbestimmungen die Teuerungszulage der aktiven Versicherten unentgeltlich in die Besoldung eingebaut werden soll.

Diese Erhöhung beträgt bei der Eidgenössischen Versicherungskasse 240 Millionen Franken und bei der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen 145 Millionen Franken. Dem stehen keine zusätzlichen statutarischen Beiträge gegenüber, so dass sich auf den I.Januar 1969 die folgenden Fehlbeträge ergeben dürften : EVK PHK in Mio Fr.

Fehlbetrag Ende 1966 Technische Gewinne 1967 und 19681) Fehlbetrag Ende 1963 Zunahme wegen - Einbaus der Teuerungszulage - Statutenrevision Fehlbetrag anfangs 1969

in Mio Fr.

221 _J3_ 168

536 20 516

240 179 _587_

145 156 817

Diese Zunahme bewirkt eine Erhöhung des vom Bund und den Betrieben mit eigener Rechnung an die Eidgenössische Versicherungskasse zu leistenden Fehlbetragszinses um 16,8 Millionen Franken, wovon 9,6 Millionen Franken die Folge eines Einbaus der Teuerungszulage sind und 7,2 Millionen Franken durch die Leistungsverbesserungen bewirkt werden. Die von den Bundesbahnen an die Pensions- und Hilfskasse zu leistenden Fehlbetragszinsen steigen um total 12,0 Millionen Franken, nämlich infolge des Einbaus der Teuerungszulage um 5,8 Millionen Franken und infolge der beantragten Leistungsverbesserungen um 6,2 Millionen Franken. Die dem Bundespersonal zugestandene Verbesserung der Witwen- und Invalidenrenten sowie der Altrenten bewirkt somit eine Mehrbelastung für den Bund, die Betriebe mit eigener Rechnung und die Bundesbahnen von insgesamt 13,4 Millionen Franken im Jahr.

Seit 1950 enthalten die Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse in Artikel 54 Absatz 5 die folgende Bestimmung : nimmt der Fehlbetrag der Kasse über den Stand hinaus zu, den er beim Inkrafttreten dieser Statuten (also anfangs 1950) hatte, so bleiben entsprechende Erhöhungen der Beiträge und *) Geschätzte Beträge (Durchschnitt der Vorjahre).

315

Herabsetzungen der Leistungen vorbehalten. Gleichlautend ist Artikel 46 Absatz 5 letzter Satz der Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen.

Wegen der wiederholt notwendigen Anpassung der versicherten Verdienste an die Teuerung stiess die Anwendung dieser Bestimmung immer wieder auf Schwierigkeiten. Sie wurde deshalb jedesmal, erstmals 1953, für die folgenden Jahre als nicht anwendbar erklärt. Denn ihre strikte Befolgung hätte vom Arbeitgeber und den Mitgliedern bedeutende einmalige Nachzahlungen zur Versicherung der teuerungbedingten Besoldungserhöhungen verlangt.

Wie sich die Fehlbeträge der beiden Kassen seit anfangs 1950 bis Ende 1966 entwickelt haben, zeigt folgende Aufstellung : EVK PHK Fehlbetrag Stand I.Januar 1950 - Zunahme wegen Einbaus von Teuerungszulagen - Zunahme wegen Leistungsverbesserungen - Abnahme wegen technischer Gewinne Stand 31.Dezember 1968 (Schätzung)

in Mio Fr.

in Mio Fr.

304 190 44 370 168

509 129 73 195 516

Die infolge der Mutationen und des günstigen Risikoverlaufs erzielten Gewinne hätten bei der Eidgenössischen Versicherungskasse nicht nur die Deckung der Leistungsverbesserungen, sondern sogar die Abtragung des ganzen Fehlbetrages gestattet. Bei der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen wäre zum mindesten eine massive Reduktion des Fehlbetrages möglich gewesen. Wie bereits begründet, nehmen die Fehlbeträge infolge des Einbaus von Teuerungszulagen und der Leistungsverbesserungen neuerlich stark über den Stand von 1950 hinaus zu. Damit stellt sich die Frage, ob die oben zitierte statutarische Bestimmung ein weiteres Mal für einige Jahre ausser Kraft gesetzt oder aber überhaupt gestrichen werden soll. Wir ziehen die zweite Lösung vor, weil es wenig sinnvoll ist, eine Vorschrift in den Kassenstatuten beizubehalten, welche für den Fall einer Fehlbetragszunahme Sanierungsmassnahmen postuliert, während gleichzeitig Leistungsverbesserungen sowie der Verzicht auf einmalige Beiträge-- beschlossen werden, obwohl deswegen der Fehlbetrag die gegebene Schranke übersteigt. Bei der Beurteilung dieses Vorgehens darf nicht übersehen werden, dass sich die Fehlbeträge seit 1950 trotz Leistungsverbesserungen und wiederholtem Einbau von Teuerungszulagen im Verhältnis zur Verdienstsumme wesentlich vermindert haben : Fehlbeträge in Prozent der Verdienstsumme EVK PHK

Stand 1950 Stand 1969 (Schätzung)

117 60

261 158

Wenn also nach Inkrafttreten der neuen Besoldungsordnung und des Statutennachtrages auch betragsmässig höhere Fehlbeträge als 1950 ausgewiesen werden, so kommt ihnen doch, gemessen an der ebenfalls gestiegenen Verdienstsumme, nicht mehr dasselbe Gewicht zu.

316 5. Inkrafttreten

Der sechste Nachtrag zu den Statuten kann auf den l Januar 1969 unabhängig von der im zweiten Teil dieser Botschaft beantragten Änderung des Beamtengesetzes in Kraft treten. Die versicherten Verdienste werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten AHV-Gesetzes neu festzusetzen sein.

IV. Teil Form und Auswirkung der Anträge I. Form der Anträge, Rechtsgrundlage Für die in dieser Botschaft begründeten Verbesserungen der Bezüge und der Versicherung des Bundespersonals bedarf es einer Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten und eines Beschlusses über die Genehmigung der Statutennachträge.

Der beigefügte Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten enthält erstens die beantragten Gesetzesänderungen und zweitens die Übergangsbestimmungen, die für den Übergang von den gegenwärtigen Besoldungen und versicherten Verdiensten zu den Ansprüchen nach neuem Recht notwendig sind. Artikel 85 Ziffer l und 3 der Bundesverfassung bildet die verfassungsmässige Grundlage der Gesetzesänderung.

Im Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Genehmigung von Statutennachträgen der Personalversicherungskassen des Bundes wird zunächst die Genehmigung des vom Bundesrat bereits beschlossenen sechsten Nachtrages zu den Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse beantragt.

Dieser Nachtrag findet sich ebenfalls in der Beilage. Er enthält jene Übergangsbestimmungen, die von der Änderung des Beamtengesetzes unabhängig sind.

Der Bundesrat wird darin ausserdem beauftragt, die Versicherung des Bundespersonals der siebten Revision des AHV-Gesetzes anzupassen. Bezüglich der Statuten der Pensions- und Hilfskasse für das Personal der Schweizerischen Bundesbahnen wird schliesslich das gleiche Vorgehen wie 1964 angewendet. Der Bundesrat erhält die Ermächtigung, einen Statutennachtrag zu genehmigen. Er wird hievon allerdings nur Gebrauch machen, wenn der Inhalt materiell mit dem Nachtrag zu den Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse übereinstimmt. Andernfalls wird er den eidgenössischen Räten über die Differenz berichten, um zu vermeiden, dass für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung und der Bundesbahnen unterschiedliche Versicherungsbedingungen entstehen.

Der Bundesbeschluss über die Genehmigung von Statutennachträgen ist im übrigen nicht allgemein verbindlich und untersteht demnach dem Referendum nicht.

317

Es sei hier noch bemerkt, dass die in den beiden Entwürfen enthaltenen Massnahmen rechtlich voneinander unabhängig sind. Wenn die Gesetzesänderung oder die Statutenänderung abgelehnt würde, könnte der andere Erlass trotzdem unverändert genehmigt werden.

II. Übergangsbestimmungen 1. Aktives Personal

Wie in den vorangehenden Abschnitten begründet wurde, sollen die neuen Bezüge und Versicherungsbedingungen grundsätzlich auf den I.Januar 1969 in Kraft treten. Auf Grund von Ziffer II Absatz 4 des Gesetzesentwurfes, wonach der Bundesrat die weitern Übergangsbestimmungen erlässt, werden die neuen Besoldungen so festgesetzt werden, dass der Beamte, der den Höchstbetrag seiner Klasse erreicht hat, sofort den neuen Höchstbetrag der Klasse bezieht ; das entsprechende gilt beim Mindestbetrag. Zwischen diesen Grenzen wird die Besoldung proportional erhöht.

Für die gleichzeitige Erhöhung des versicherten Verdienstes soll der Beamte wie bereits bei früheren Gelegenheiten den einmaligen Beitrag an die Personalversicherungskasse soweit nicht leisten müssen, als daraus keine Verbesserung des Anspruches auf Rente einschliesslich Teuerungszulage resultiert.Deshalb wird der bisherige versicherte Verdienst um 17 Prozent, mindestens um 1530 Franken erhöht und also dem Basisindex der neuen Besoldungsskala angepasst. Der Beamte sowie der Bund, die Betriebe mit eigener Rechnung und die Bundesbahnen haben sodann auf dem Unterschied zwischen dem aufgewerteten Betrag und dem versicherten Verdienst nach neuem Recht den einmaligen Beitrag zu entrichten. Er entspricht für das Personal der Hälfte der Erhöhung, während der Bund und die Bundesbahnen statutengemäss die verbleibende Mehrbelastung im Deckungskapital zu übernehmen haben. Diese Regelung bewirkt die im vorangehenden Abschnitt über die Personal Versicherung ausgewiesenen Erhöhungen der Fehlbeträge «wegen des Einbaus von Teuerungszulagen».

2. Einmalige Zulage für 1968

Wenn die einmalige Zulage für 1968 (Ziffer II Absatz 2 des Gesetzesentwurfes) auch dem Betrage nach dem Unterschied zwischen der Besoldung, einschliesslich Teuerungszulage, nach bisherigem Recht und der Besoldung nach neuem Recht für die Zeit vom l. Juli bis 31. Dezember entspricht, so hat sie doch nicht die Wirkung einer nachträglichen Besoldungskorrektur. Sie wird bei der Festsetzung weder des versicherten Verdienstes noch der von der Besoldung abhängigen Vergütungen (z.B. Vergütung für Sonntagsdienst) berücksichtigt.

Die Nichtversicherung drängt sich auf, weil ja wie bereits begründet, der versicherte Verdienst infolge der Revision des AHV-Gesetzes auf den I.Januar 1969 grundsätzlich neu geordnet werden muss. Die rückwirkende Anpassung der

318

Vergütungen usw. würde administrative Umtriebe erfordern, die in keinem Verhältnis zu den Nachzahlungsbetrefmissen stünden.

Mit der Zulage soll der von den Beamten auf den I.Januar 1969 zu leistende einmalige Beitrag an die Personalversicherungskassen in der Höhe des halben Unterschiedes zwischen dem bisherigen versicherten Verdienst, zuzüglich Teuerungszulage, und dem neuen versicherten Verdienst verrechnet werden.

Unter der Annahme, der unversicherte Teil der Besoldung werde wegen der siebten Revision des AHV-Gesetzes auf 3500 Franken erhöht, ergibt sich für alle Beamten, deren gegenwärtige Grundbesoldung zwischen 35000 und 12500 Franken liegt - diese Grenzen entsprechen den Höchstbeträgen der Klassen l und 20 -, eine einmalige Nachzahlung von brutto Fr. 287.50. Sie steigt für die Beamten mit geringeren Besoldungen bis zu 400 Franken. Umgekehrt vermindert sich das Betreffnis wegen der Änderung von Artikel 14 Absatz l der Statuten für die Besoldungen über 35000 Franken; für die höchsten Besoldungen reicht sogar die halbe Besoldungsdifferenz zur Bestreitung des Einmalbeitrages nicht aus. Daraus erhellt, dass der für den Einbau der realen Verdiensterhöhung zu leistende einmalige Beitrag in den mittleren und oberen Klassen im Verhältnis zur Besoldung wesentlich höher ist als in den untersten Klassen. Es wäre daher stossend, die rückwirkende Besoldungsverbesserung einfach generell mit der Nachzahlung für den Einkauf der Verdiensterhöhung in die Versicherung zu verrechnen.

Zusammenfassend darf festgehalten werden, dass auf Grund von Ziffer II Absatz 2 des Gesetzesentwurfes fast alle Bundesbeamten Ende 1968 eine Nachzahlung von brutto 287 bis 400 Franken erhalten und im nächsten Jahr sofort in den Genuss der vollen Reallohnverbesserung kommen werden. Geringere oder keine Nachzahlungen ergeben sich für die Chefbeamten der Überklassen bis zur 1. Klasse. Die Bediensteten, welche nicht Mitglieder einer Personal versicherungskasse sind, erhalten eine Nachzahlung in der Höhe der halben Gehaltsdifferenz, da sie keinen Beitrag für die Verdiensterhöhung zu leisten haben. Die Beamten endlich, welche in der zweiten Hälfte des Jahres 1968 mit Anspruch auf eine wiederkehrende Kassenleistung aus dem Bundesdienst ausscheiden, erhalten die Nachzahlung pro rata temporis, wobei ebenfalls kein Verdiensterhöhungsbeitrag
erhoben wird, da ja der versicherte Verdienst unverändert bleibt. Die übrigen im Jahre 1968 aus dem Bundesdienst austretenden Bediensteten haben keinen Anspruch auf eine Nachzahlung.

3. Rentenbezüger

Bei jedem Einbau von Teuerungszulagen in die versicherten Verdienste wurde bisher gleichzeitig auch die entsprechende Teuerungszulage in die laufenden Renten der Personalversicherungskassen eingebaut. Deshalb beantragen wir in Ziffer II Absatz 3 des Gesetzesentwurfes die Aufwertung der den laufenden Renten zugrundeliegenden versicherten Verdienste um 17 Prozent, mindestens um 1530 Franken. Dieser Frankenbetrag entspricht in Anwendung von Artikel

319

2 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1965 über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal in den Jahren 1965 bis 1968 17 Prozent von 9000 Franken. Um umgekehrt zu vermeiden, dass die nach bisherigem Recht Pensionierten eine höhere Rente erhalten als Beamte, deren Rente auf Grund der neuen Besoldungen und versicherten Verdienste ermittelt werden, enthält der Gesetzesentwurf den Vorbehalt, der versicherte Verdienst dürfe höchstens bis zu dem nach neuem Recht massgebenden Betrage erhöht werden.

Diese Einschränkung wirkt sich bei den untersten drei Besoldungsklassen aus, falls der Koordinationsabzug aus den im vorangehenden Teil über die Personalversicherung dargelegten Gründen auf 3500 Franken festgesetzt wird. Wegen der auf den I.Januar 1969 zu erwartenden übrigen Verbesserungen vermindert sich allerdings das Monatseinkommen der Pensionierten nicht.

Der Bund und die Bundesbahnen haben wie schon 1959,1962 und 1964 den beiden Personalversicherungskassen die durch den Einbau der Teuerungszulage in die Pensionen verursachte Mehrbelastung im Deckungskapital zu vergüten.

Diese Vergütung hat den gleichen Wert wie die eingebaute Teuerungszulage, die zulasten des Bundes und der Bundesbahnen fiel, und stellt also keine Mehraufwendung dar.

III. Kosten Die in dieser Vorlage begründeten Verbesserungen der Bezüge und der Versicherung, die nicht allein 120000 Beamte und Angestellte, sondern auch einen grossen Teil der 43000 Rentenbezüger des Bundes betreffen, verursachen die folgenden wiederkehrenden Mehrausgaben : Mio Franken

1.

2.

3.

4.

5.

Reallohnverbesserung Ausbau des Dienstaltergeschenkes Erhöhung der Sozialzulagen Mehrbeiträge an AHV/IV/EO und SUVA Mehr beitrage an Personalversicherung - wiederkehrender Beitrag 16,8 - Fehlbetragszins wegen Einbaus der Teuerungszulage 15,4 - Fehlbetragszins wegen Verbesserung der Leistungen 13,4 Total

120,6 16,0 2,7 4,7 *)

45,6 189,6

Dazu kommt der einmalige Beitrag des Bundes und der Bundesbahnen an die Personalversicherungskassen für die Erhöhung des versicherten Verdienstes.

Er beträgt unter der Annahme, der Koordinationsabzug werde auf 3500 Franken festgesetzt, 68 Millionen Franken und ist anfangs 1969 fällig.

Diese wiederkehrenden und einmaligen Mehrausgaben verteilen sich wie folgt auf den Bund und seine Betriebe : *) Ohne Berücksichtigung der mit der siebten Revision des AHV-Gesetzes verbundenen generellen Beitragserhöhung.

320 Wiederkehrende Mehrausgaben Besoldungen Personal_ .

und Zulagen1) fursorge (Millionen Franken)

Bundeszentralverwaltung Regiebetriebe PTT-Betriebe Bundesbahnen Total

39,3 6,0 49,2 49,5 144.0

12,0 1,0 14,1 18,5 45,6

51,3 7,0 63,3 68,0 189,6

Einmalige Mehrausgaben

19,3 2,7 22,0 24,0 68,0

Wegen der in Ziffer II Absatz 2 des Gesetzesentwurfes vorgesehenen einmaligen Zulage werden die Rechnungen des Jahres 1968 mit der Hälfte der in Ziffer l auf 120,6 Millionen Franken geschätzten Reallohnverbesserung, also insgesamt mit 60,3 Millionen Franken, zuzüglich 1,5 Millionen Franken AHV-Beiträge belastet. Damit wird der einmalige Beitrag der Versicherten für die Erhöhung des versicherten Verdienstes auf den I.Januar 1969 in der Höhe von 24 Millionen Franken verrechnet, so dass für 1968 eine Nettobelastung von rund 38 Millionen verbleibt.

Die Rechnungen des Jahres 1969 werden erstens mit dem vollen Betrag der oben ausgewiesenen wiederkehrenden Mehrausgaben von total 189,6 Millionen Franken sowie zweitens mit dem einmaligen Beitrag an die Personalversicherung von total 92 Millionen Franken für die Verdiensterhöhungen belastet; diese Summe setzt sich aus dem Arbeitgeberanteil von 68 Millionen und dem im Jahre 1968 mit der Nachzahlung verrechneten Arbeitnehmeranteil von 24 Millionen Franken zusammen. Im ganzen erreichen somit die Mehraufwendungen für 1969 rund 282 Millionen Franken. Ab 1970 ist mit jährlichen Mehrkosten von rund 190 Millionen Franken zu rechnen.

Diese erhöhten Aufwendungen für das Personal konnten weder im Voranschlag 1968 noch in dem mit diesem veröffentlichten Finanzplan für das Jahr 1969 vorgesehen werden. Das für das laufende Jahr auf 180 Millionen Franken budgetierte und nach dem Finanzplan für 1969 mit 320 Millionen zu erwartende Defizit in der Finanzrechnung wird sich deshalb ohne anderweitige Kompensation entsprechend erhöhen. Die Notwendigkeit, im Hinblick auf die wachsenden Ausfälle bei den Zolleinnahmen und die beträchtlichen Mehrausgaben für die Hochschulförderung, die Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung sowie eine Reihe weiterer nicht aufschiebbarer Aufgaben zusätzliche Einnahmen zu erschliessen, stellt sich damit noch imperativer. Wir werden Ihnen die Ergebnisse der mehrjährigen Finanzplanung im Laufe dieses Frühjahrs unterbreiten und gleichzeitig darlegen, welche Massnahmen wir zur Überbrückung des Engpasses im Bundeshaushalt vorschlagen. Wir brauchen kaum zu unterstreichen, dass uns unter den gegebenen Umständen die vorgeschlagenen Massnahmen zur Verbesserung der Bezüge des Bundespersonals nicht leicht fallen. Wenn wir uns trotzdem - nach gründlicher
Würdigung aller Aspekte - dazu entschlossen haben, so in der Überzeugung, dass es im Interesse des Landes liegt, auch unter dem Bundespersonal den Arbeitsfrieden zu festigen und eine Beamtenschaft heranzur

) Einschliesslich Mehrbeiträge an AHV/IV/EO und SUVA.

321 ziehen und zu erhalten, die ihre verantwortungsvollen Aufgaben dem Staate und der Bevölkerung gegenüber mit dem nötigen Ernst und Einsatz, aber auch mit Freude und Hingabe erfüllt.

Das Budget der PTT-Betriebe wird für 1968 im Saldo um 14 Millionen Franken zusätzlich belastet, nämlich um 22 Millionen Franken für die einmalige Zulage, abzüglich 8 Millionen Franken zurückbehaltener Personalbeitrag an die Versicherungskasse. Bei einem budgetierten Reingewinn von rund 110 Millionen Franken ist somit die Ablieferung von 70 Millionen Franken an den Bund nicht in Frage gestellt. Für 1969 erhöht sich die Mehrbelastung der PTT-Betriebe auf die Summe aus den oben ausgewiesenen 63,3 Millionen wiederkehrender Mehrausgaben, der einmaligen Ausgabe von 22,0 Millionen Franken sowie dem im Jahre 1968 von der Nachzahlung abgezogenen Betrag von 8 Millionen Franken, total also um 93,3 Millionen Franken. In den folgenden Jahren beträgt die Mehrbelastung noch 63,3 Millionen Franken.

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen beurteilt in einem Schreiben vom 29. Januar 1968 an das Finanz- und Zolldepartement die finanziellen Auswirkungen dieser Vorlage wie folgt : Der Voranschlag 1968 rechnet mit einer ausgeglichenen Erfolgsrechnung. Es ist jedoch auch abgesehen von den finanziellen Auswirkungen der Reallohnerhöhung und der übrigen Personalbegehren kaum mehr zu erwarten, dass das budgetierte Ergebnis erzielt werden kann. Im Lichte der neuesten Entwicklung erscheint der im letzten Herbst veranschlagte Verkehrsertrag heute als zu optimistisch. Auch auf der Ausgabenseite ist mit einer Verschlechterung zu rechnen, bringt doch allein die Revision der Beamtenordnung (Änderung der Vergütung für Nachtdienst, Verlängerung der Ferien u. a.) einen Mehraufwand von 4 Millionen Franken. Dazu kommt nun noch die neue Belastung von 21 Millionen Franken1) als Anteil an den Auswirkungen der Reallohnerhöhung im Jahre 1968. Damit wird die ohnehin schon zu erwartende Verschlechterung gegenüber dem Budget noch erheblich verschärft werden. Über die Auswirkungen der Revision des Arbeitszeitgesetzes besitzen wir noch keine Unterlagen.

Die jährlich wiederkehrenden Aufwendungen für die Reallohnerhöhung und die übrigen Personalbegehren machen 5-5,5 % des gesamten Verkehrsertrages aus.

Unser Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung
haben schon mehrmals darauf hingewiesen, dass die finanziellen Auswirkungen der fortschreitenden Teuerung und zusätzlicher Lohnbegehren von einem so personalintensiven Dienstleistungsbetrieb wie den SBB mit Rationalisierungen und Verbesserungen der Produktivität, bei aller Anstrengung und trotz bisheriger Erfolge, allein nicht aufgefangen werden können. Nachdem überdies eine Reihe von wirkungsvollen Massnahmen dieser Art durch die noch im Gang befindliche Arbeitszeitverkürzung konsumiert wird, sind Anpassungen auf der Einnahmenseite unumgänglich. Da sich die Umsatzsteigerung deutlich verlangsamt hat - das Wachstum im Güterverkehr hat sich verringert und die Zahl der Reisenden ist sogar zurückgegangen - werden diese Anpassungen bei den Tarifen gesucht werden müssen. Dafür bleibt jedoch im Feld der freien Marktwirtschaft nur noch wenig Spielraum. Das finanzielle Gleichgewicht der SBB ist deshalb ernsthaft gefährdet. Damit wird die Regelung der Abgeltung für die Auflagen, welche den Bundesbahnen aus der Aufgabe als öffentlicher Dienstleistungsbetrieb erwachsen und auf die sie gemäss Artikel 49 des Eisenbahngesetzes Anspruch haben, immer dringender, und die Notwendigkeit einer umfassenden Verkehrskonzeption immer deutlicher.

*) Wegen der Verrechnung mit dem Personalbeitrag für die Erhöhung des versicherten Verdienstes belasten hievon 12 Millionen die Rechnung 1968 und 9 Millionen die Rechnung 1969.

322

IV. Stellungnahme des Personals Der Bundesrat hat mit den Vertretern der Personalverbände die Begehren einlässlich besprochen und ihnen auch die Gründe für seine Haltung dargelegt.

Mit dem Föderativverband des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe, dem Verband der Gewerkschaften des christlichen Verkehrs- und Staatspersonals und dem Schweizerischen Militärpersonalverband konnte nach langen Verhandlungen auf der Grundlage des beiliegenden Gesetzesentwurfes schliesslich eine Verständigung erreicht werden. Lediglich die Verbände der höhern Bundesbeamten erklären sich von unserer Vorlage nicht befriedigt, weil ihren Begehren, die Ansätze der obersten Besoldungsklassen verhältnismässig stärker zu erhöhen, nicht Rechnung getragen wird.

V. Postdate Das Postulat Düby (Nr.9613) vom S.Juni 1967 betreffend Reallohnerhöhung für das Bundespersonal kann durch unsere Anträge als erfüllt betrachtet werden. Dem Postulat Chevallaz (Nr. 8293) vom 21. März 1962 betreffend Versicherungskassen des Bundes konnte bei der vorliegenden Statutenrevision nicht Rechnung getragen werden. Denn im Augenblick einer wesentlichen Verbesserung der Kassenleistungen wäre es ausgeschlossen, die statutarischen Einnahmen herabzusetzen. Der Bundesrat und die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen prüfen jedoch, ob durch eine Änderung des Finanzierungsverfahrens eine andere zeitliche Verteilung der Beiträge der Arbeitgeber an die Versicherungskassen vorteilhafter wäre.

Alle Botschaften des Bundesrates, welche bisher die Arbeitsbedingungen des Bundespersonals zum Gegenstand hatten, wurden im Parlament und in der Öffentlichkeit unterschiedlich aufgenommen. Ein Teil des Bundespersonals beurteilt die vorgeschlagenen Verbesserungen des Dienstverhältnisses als ungenügend und zöge es vor, wenn seine Vertreter aufweitergehenden Forderungen beharrt und nicht die Hand zu Verständigung geboten hätten. Umgekehrt wird dem Bundesrat vorgeworfen, die mit dem Personal vereinbarten Verbesserungen gingen zu weit und führten zu einem allgemeinen Lohn- und Preisauftrieb.

Von diesen gegensätzlichen Standpunkten abgesehen muss der Bundesrat bei einer Verbesserung der Beamtenbesoldungen neben den Auswirkungen auf den Finanzhaushalt des Bundes ebenfalls den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung tragen. Bei der gegenwärtigen Konjunkturlage hat er insbesondere zu berücksichtigen, dass die Mehraufwendungen für Besoldungen und Sozialleistungen die Konsumnachfrage ausweiten und damit der Indexteuerung vor allem bei den Dienstleistungen - Vorschub geleistet wird. Mit Rücksicht auf das stark verlangsamte Wirtschaftswachstum müsste der Bund vielmehr bestrebt seiii, die stagnierenden Investitionen und nicht den ohnehin schon lebhaften Konsum zu fördern. Diese Erfordernisse gilt es gegenüber den Aufgaben des Bundes als Arbeitgeber abzuwägen.

323

Rückblickend darf auch geltend gemacht werden, dass trotz dem unterschiedlichen Rhythmus der Lohnmassnahmen - in der privaten Wirtschaft folgen sich häufig kleinere Schritte, während die Beamtenbesoldungen in längern Abständen, dafür aber um grössere Beträge erhöht werden - sich die Besoldungen und Löhne hier wie dort nicht wesentlich anders entwickelt haben. Die vom Bundesrat beantragten und von den eidgenössischen Räten gutgeheissenen Massnahmen gestatteten vielmehr die Erhaltung vor der Allgemeinheit vertretbarer Arbeitsbedingungen und die Rekrutierung tüchtiger Beamter für Verwaltung und Betrieb. Dem gleichen Zweck dienen die hier vorgeschlagenen Verbesserungen der Bezüge und der Versicherung des Bundespersonals.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, die nachstehenden Entwürfe zu einem Bundesgesetz und einem einfachen Bundesbeschluss zum Beschluss zu erheben. Betreffend ihrer verfassungsmässigen Grundlagen sei auf die Darlegungen im Abschnitt I des vierten Teils dieser Botschaft verwiesen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den Y.Februar 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Spiihler Der Bundeskanzler : Huber

324

(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend Anderung des Bundesgesetzes iiber das Dienstverhaltnis der Bundesbeamten

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Februar 1968, beschliesst: I

Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1927 iiber das Dienstverhaltnis der Bundesbeamten wird wie folgt geandert:

Art. 36 1

Die Besoldungen der Beamten werden im Rahmen folgender Besoldungsklassen festgesetzt:

1.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

Besoldungsklasse, Stufe a Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse

·

Mindestbetrag im Jahr Franken

Hochstbetra im Jahr Franken

41 700 37 280 33 430 29 580 25 980 23 450 22 170 20 890 19 610 18 370 17 370 16 430 15 490 14 760 14 200 13 820 13 580

48770 44350 40500 36650 33050 30520 29240 27960 26680 25440 24440 23450 22460 21 650 20840 20030 19220

325

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse

Mindestbetrag

Hochstbetrag

im Jahr

im Jahr

Franken

Fi anken

13 340 13 110 12 890 12670 12 460 12 270 12 080 11 S90 11 700

18 420 17 620 16 820 16020 15 220 14 470 13 870 13 410 13 020

2

Der Bundesrat setzt die Jahresbesoldung fest : a. bis auf 72 600 Franken für die Generaldirektoren und Kreisdirektoren der Schweizerischen Bundesbahnen, die Generaldirektoren der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe sowie für die Abteilungschefs, an die im Hinblick auf ihr Amt aussergewöhnlich hohe Anforderungen gestellt werden; b. bis auf 58400 Franken für die Chefs der den Departementen unmittelbar unterstellten Abteilungen, sofern sie nicht nach Buchstabe a zu besolden sind, und bei gleich hohen Anforderungen des Amtes für andere Abteilungschefs und ihnen gleichzustellende Beamte.

3

Ausnahmsweise kann die Wahlbehörde mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewinnung, Erhaltung oder Auszeichnung hervorragender Arbeitskräfte Besoldungen beschliessen, welche die in Absatz l und 2 festgesetzten Höchstbeträge bis zu 25 Prozent übersteigen.

Art. 41, Abs. 2 2

Bei der Festsetzung der ausserordentlichen Besoldungserhöhung hat die Wahlbehörde darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Beförderte mit den künftigen ordentlichen Besoldungserhöhungen den für das neue Amt massgebenden Höchstbetrag spätestens nach Ablauf des Kalenderjahres erreicht, in dem er sein fünfzehntes Dienstjahr vollendet und sein neues Amt fünf Jahre bekleidet haben wird.

Art. 43 1

Bei der ersten Heirat hat der männliche Beamte Anspruch auf eine einmalige Zulage von 1000 Franken. Sie wird einem verwitweten oder geschiedenen männlichen Beamten auch bei Wiederheirat ausgerichtet, wenn er sie nicht schon bei einer früheren Heirat bezogen hat. Die Zulage kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Beamte sein Dienstverhältnis innert eines Jahres nach der Herrat auflöst.

2 Bei der Geburt eines ehelichen Kindes hat der Beamte Anspruch auf eine einmalige Zulage von 250 Franken. Der Bundesrat bezeichnet die Vorausset-

BundesWatt. 120. Jahrg. Bd. I

22

326

zungen für die Ausrichtung der Zulage, wenn es sich nicht um eheliche Kinder handelt.

3 Der Beamte hat Anspruch auf eine Kinderzulage für jedes Kind unter 18 Jahren; für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Die Zulage beträgt für Kinder, die das 12. Altersjahr noch nicht vollendet haben, je 600 Franken und für ältere Kinder je 720 Franken im Jahr. Der Bundesrat ordnet in diesen Grenzen den Anspruch für Kinder über 18 Jahren, die erwerbsunfähig sind oder nur geringes Einkommen haben, sowie für Kinder, deren Unterhalt nicht vollständig vom Beamten bestritten wird.

13. Fürsorge bei Invalidität, Alter und Tod sowie Krankheit und Unfall

Art. 48 Der Beamte ist bei einer Versicherungskasse des Bundes gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod zu versichern (Eidgenössische Versicherungskasse; Pensions- und Hilfskasse für das Personal der Schweizerischen Bundesbahnen).

2 Der Bundesrat und die Bundesbahnen erlassen die Statuten der Versicherungskassen, die der Genehmigung durch die Bundesversammlung bedürfen.

Die Statuten umschreiben namentlich die Versicherungspflicht, die Bedingungen und die Leistungen der Versicherung, die Beiträge des Bundes und der Mitglieder sowie deren Mitsprache.

3 Jede Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Leistungen einer Versicherungskasse ist ungültig. Leistungen an Witwen und Waisen dürfen mit keiner Erbschaftssteuer belegt werden.

4 Rückgriffs- und Schadenersatzforderungen des Bundes gegenüber einem Beamten gemäss Artikel 7 und 8 des Verantwortlichkeitsgesetzes können mit den Leistungen einer Versicherungskasse verrechnet werden. Die Verrechnung ist nicht zulässig mit Leistungen an Hinterbliebene, Im übrigen sind die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Verrechnung (Art. 120ff.) anwendbar.

5 Gegenüber einem Dritten, der für ein Ereignis haftet, das Kassenleistungen auslöst, treten die Kassen bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Rechte des Kassenmitgliedes und seiner Hinterlassenen ein.

6 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Leistungen des Bundes bei Krankheit und Unfall des Beamten. Er kann eigene Krankenkassen errichten oder den Beamten verpflichten, einer vom Bund anerkannten Krankenkasse beizutreten. Er kann diese Befugnisse auf nachgeordnete Amtsstellen übertragen.

1

Art. 49 1

Dem Beamten kann nach Vollendung des zwanzigsten Dienstjahres beim Bund und sodann nach je fünf weitern Dienstjahren nach dem Ermessen der Wahlbehörde ein Geschenk im Wert je einer Monatsbesoldung ausgerichtet werden.

327 2

Scheidet der Beamte wegen Invalidität oder Alters aus dem Bundesdienst aus, so kann ihm für jedes volle Jahr seit der Vollendung des 15.Dienstjahres oder nach Vollendung von zwanzig Dienstjahren für jedes volle Jahr seit der Ausrichtung eines Dienstaltersgeschenkes ein Teilbetrag im Wert des Fünftels einer Monatsbesoldung gewährt werden.

II 1

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am I.Januar 1969 in Kraft. Gleichzeitig wird das Bundesgesetz vom 30. September 1919 über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter aufgehoben und Artikel 10, Absatz 2 Buchstabe m des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1944 über die Schweizerischen Bundesbahnen wie folgt geändert: «m, die Aufstellung der Statuten für die Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.» 2 Der Bundesrat kann für die Ende 1968 im Dienst stehenden Beamten eine einmalige Zulage bis zur Höhe des halben Unterschiedes zwischen der Besoldung, einschliesslich Teuerungszulage, nach bisherigem Recht und der Besoldung auf Grund dieses Gesetzes beschliessen. Mit der Zulage kann der einmalige Beitrag nach Artikel 15, Absatz 2 der Kassenstatuten für die Verdiensterhöhung am I.Januar 1969 verrechnet werden. Die Zulage wird bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt. Den zwischen dem I.Juli und dem 3I.Dezember 1968 mit Anspruch auf eine wiederkehrende Kassenleistung ausgeschiedenen Beamten oder ihren anspruchsberechtigten Hinterbliebenen kann eine entsprechende Zulage ausbezahlt werden.

3 Die den Bezügen der am I.Januar 1969 vorhandenen Rentenbezüger der beiden Personalversicherungskassen zugrunde liegenden massgebenden Jahresverdienste werden um 17 Prozent, mindestens um 1530 Franken und höchstens bis zum versicherten Verdienst der betreffenden Klasse nach neuem Recht erhöht. Die hiedurch verursachte Mehrbelastung im Deckungskapital ist durch Beiträge des Bundes und der Bundesbahnen in der Höhe der wegfallenden Teuerungszulage zu tilgen.

4 Der Bundesrat ordnet den Vollzug und erlässt die weitern Übergangsbestimmungen. Diese können von Artikel 15, Absatz 2 und Artikel 16, Absatz 2, der Kassenstatuten abweichende Bestimmungen über die einmaligen Beiträge für die Erhöhung des versicherten Verdienstes beim Inkrafttreten dieses Gesetzes enthalten.

328

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Genehmigung von Statutennachträgen der Personalversicherungskassen des Bundes Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 19271), über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Februar 1968, beschliesst:

Art. l Der vom Bundesrat am 7.Februar 1968 aufgestellte sechste Nachtrag zu den Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse wird genehmigt.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, einen sechsten Nachtrag zu den Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen zu genehmigen.

') BS l, 489; AS 1949,1719; 1959.29; 1962,17; 1964, 581 ; 1967,17.

329

Statuten der Versicherungskasse für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung (Eidgenössische Versicherungskasse) (VI.Nachtrag vom T.Februar 1968)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst

Die Statuten der Versicherungskasse für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung vom 29. September 19501) werden wie folgt geändert :

Art. l Die Eidgenössische Versicherungskasse bezweckt die Versicherung des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod.

Art. 2, Abs. l und 4 1 In die Kasse werden aufgenommen : a. der Bundeskanzler, b. die Beamten im Sinne des Beamtengesetzes, c. die übrigen Bediensteten des Bundes, die mehr als drei Monate beschäftigt werden.

Der Beitritt ist obligatorisch.

4

aufgehoben

-

Art. 11, Abs. 2 Entscheide der Kassenkommission über freiwillige Kassenleistungen und Unterstützungen sind endgültig.

2

Art. 12, Abs. 2 * Bei der Aufnahme stellt der verwaltungsärztliche Dienst fest, ob die Versicherung gegen Invalidität ohne oder mit Vorbehalt möglich ist. Er teilt die Ursache eines Vorbehaltes dem Versicherten mit.

!) AS 1950, 913; 1953,167; 1957, 218; 1959,44,2113; 1964, 299.

Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd.I

23

330

Art. 13, Abs. 3 bis 6 3

Die vom Versicherten zu leistende Einkaufssumme entspricht dem für die Dauer der einzukaufenden Versicherungszeit geschuldeten wiederkehrenden Versichertenbeitrag (Art. 15, Abs. 1) auf Grund des bei der Aufnahme versicherten Verdienstes; für die Versicherungszeit nach dem zurückgelegten 40. Altersjahr ist der doppelte wiederkehrende Versichertenbeitrag zu leisten. Der Bund übernimmt den zum Ausgleich der verbleibenden Deckungskapitalbelastung erforderlichen Betrag.

4 Die Einkaufssumme verfällt mit der Aufnahme. Dem Versicherten können Ratenzahlungen bewilligt werden. Die jeweilige Restschuld ist mit 4 Prozent im Jahr zu verzinsen.

6 Durch Beschluss des Bundesrates kann in Ausnahmefällen die vom Versicherten gemäss Absatz 3 zu leistende Einkaufssumme teilweise oder ganz vom Bund übernommen werden.

6 aufgehoben Art. 14, Abs. l und 4 1

Der versicherte Verdienst der Beamten entspricht der um 20 Prozent, höchstens um 2500 Franken im Jahr verminderten Summe aus der Besoldung gemäss Beamtengesetz und den vom Finanz- und Zolldepartement als versicherbar erklärten festen Zulagen. Zusätzlich sind 20 Prozent des den Höchstbetrag der obersten Klasse gemäss Artikel 36, Absatz l des Beamtengesetzes übersteigenden Teils der Besoldung nicht versichert.

* Wird die Besoldung wegen veränderter dienstlicher Beanspruchung herabgesetzt, so kann der Versicherte mit Zustimmung der Wahlbehörde und der Kassenverwaltung zum bisherigen versicherten Verdienst versichert bleiben.

Diese Zustimmung ist innert drei Monaten, vom Zeitpunkt der Herabsetzung an gerechnet, nachzusuchen. Der so versicherte Verdienst wird nicht weiter erhöht, solange er den versicherten Verdienst nach Absatz l übersteigt.

Art. 24, Abs. 2, 5, 6 und o**" 2

Die Rente in Prozenten des versicherten Verdienstes beträgt :

bis zu 10 Versicherungsjahren nach 11 Versicherungsjahren nach 12 Versicherungsjahren nach 13 Versicherungsjahren nach 14 Versicherungsjahren nach 15 Versicherungsjahren nach 16 Versicherungsjahren nach 17 Versicherungsjahren nach 18 Versicherungsjahren nach 19 Versicherungsjahren nach 20 Versicherungsjahren nach 21 Versicherungsjahren nach 22 Versicherungsjahren nach 23 Versicherungsjahren nach 24 Versicherungsjahren

40 % 41 % 42 % 43 % 44 % 45 % 46 % 47 % 48 % 49 % 50 %< 51 % 52 % 53 % 54 %

331 nach nach nach nach nach nach

25 Versicherungsjahren 26 Versicherungsjahren 27 Versicherungsjahren 28 Versicherungsjahren 29 Versicherungsjahren 30 und mehr Versicherungsjahren

55 % 56 % 57 % 58 % 59 % 60 %

Hinzu kommen 5 Prozent des versicherten Verdienstes für jedes Kind, das im Falle der Verwaisung Anspruch auf Waisenrente nach Artikel 31 hätte, für alle Kinder zusammen jedoch höchstens 25 Prozent. Die prozentuale Rente soll mindestens der Summe der Renten entsprechen, auf welche die Hinterbliebenen des Invaliden Anspruch hätten.

5 Die Ausrichtung des festen Zuschlages kann verweigert werden, wenn der Rentenbezüger den Anspruch auf Leistung der AHV/IV nicht geltend macht oder wenn ihm eine Leistung der IV gestützt auf Artikel 31 des IV-Gesetzes verweigert wird, weil er sich einer zumutbaren Eingliederungsmassnahme entzieht oder widersetzt.

6 Die Invalidenrente wird gekürzt, wenn der Rentenbezüger mit Vorbehalt versichert war und das Dienstverhältnis wegen Invalidität vor Vollendung von 19 Beitragsjahren aufgelöst wurde. Die Kürzung beträgt bei Auflösung des Dienstverhältnisses im 19. Beitragsjahr ein Zwanzigstel des Anspruches nach Absatz l bis 4 und erhöht sich für jedes vorangehende fehlende Beitragsjahr um ein Zwanzigstel. Die Rente wird nicht gekürzt, wenn nach Feststellung des verwaltungsärztlichen Dienstes zwischen der Ursache des Vorbehaltes bei der Aufnahme und der Invalidität kein Zusammenhang besteht.

6bl8 aufgehoben.

Art. 25, Abs. l und 4 1

Erzielt der Rentenbezüger vor Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 23 ein Einkommen aus Arbeitsverdienst, so wird die Jahresrente um den Betrag gekürzt, um den die Summe von Rente und Arbeitseinkommen den entgangenen mutmasslichen Verdienst übersteigt. Die Kürzung unterbleibt, soweit die Summe von Rente und Arbeitseinkommen 15000 Franken im Jahr nicht erreicht. Bei besonders berücksichtigenswerten Verhältnissen kann auf die Kürzung teilweise oder ganz verzichtet werden. Das Finanz- und Zolldepartement erlässt Vorschriften darüber, was als entgangener mutmasslicher Verdienst zu gelten hat.

Dem Arbeitseinkommen sind zuzurechnen : a. Leistungen der Eidgenössischen Militärversicherung; b. Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt; c. Fürsorgeleistungen des Bundes bei Betriebsunfällen ; d. Zulagen zu den Renten; e. Renten auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausserhalb der Bundesverwaltung.

332

Der Rentenbezüger, welcher die Altersgrenze gemäss Artikel 23 noch nicht erreicht hat und ein Arbeitseinkommen von mehr als 6000 Franken erzielt, hat der Kasse auf Ende eines jeden Jahres von sich aus eine Erklärung darüber einzureichen. Artikel 7, Absatz 2 und 3 werden angewendet.

4 Ist die Invalidität selbstverschuldet, so kann die Rente bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. Die Ansprüche der Hinterbliebenen bleiben ungeschmälert.

Art. 30, Abs. l 1

Die Witwenrente beträgt 37,5 Prozent des versicherten Verdienstes.

Art. 32, Abs. l, 2 und 4 Die Waisenrente beträgt 10 Prozent des versicherten Verdienstes für jedes anspruchsberechtigte Kind.

2 Die Vollwaise erhält einen Zuschlag von 10 Prozent des versicherten Verdienstes.

4 Die Waisenrenten und Zuschläge für Vollwaisen werden gekürzt, soweit sie zusammen mit der Witwenrente 85 Prozent des versicherten Verdienstes übersteigen. Massgebend für die Anwendung dieser Bestimmung ist der ungekürzte Anspruch der Witwe nach Artikel 30, Absatz l im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes ; Artikel 29, Absatz 5 bleibt vorbehalten. Renten und Zuschläge werden unter die Kinder gleichmässig verteilt.

1

Art. 33, Abs. 3 3

Die Abfindung für mit Vorbehalt Versicherte richtet sich nach Artikel 34, Absatz 2. Artikel 24, Absatz 6 letzter Satz wird sinngemäss angewendet.

Art. 39, Abs. l 1

Der Einleger entrichtet die wiederkehrenden und einmaligen Beiträge nach Artikel 15 auf Grund des nach Artikel 14 massgebenden Verdienstes.

Art. 42 Tritt der Einleger zu den Versicherten über, so wird die Kassenleistung nach Artikel 41 der Versicherungskasse überwiesen. Die Einlegerzeit gilt als Beitrags- und Versicherungszeit. Für den allfälligen Einkauf auf das 30. Altersjahr zurück ist die Einkaufssumme nach Artikel 13, Absatz 3 auf Grund des zu versichernden Verdienstes zu entrichten.

Art. 53, Abs. l und 3 Mitgliedern und Rentenbezügern, die selbst oder deren Angehörige von Krankheit oder Unfall betroffen werden, können aus der Unterstützungskasse 1

333

Beiträge und Darlehen gewährt werden, wenn ihnen die Übernahme aller Kosten nicht zugemutet werden kann.

3 Der Bundesrat kann aus den Mitteln der Unterstützungskasse Beiträge oder Darlehen zu Gunsten des Bundespersonals und seiner Hilfswerke beschliessen.

Art. 54, Abs. 5 5

Der Bund verwaltet die Gelder der Kasse. Er garantiert ihr einen Zinsertrag von 4 Prozent pro Jahr auf dem erforderlichen Deckungskapital. Soweit dieses nicht durch Guthaben der Kasse beim Bund gedeckt ist, vergüten die Betriebe mit eigener Rechnung dem Bunde die ihm aus der Zinsgarantie erwachsenden Verpflichtungen entsprechend ihrem Anteil an der Summe der versicherten Verdienste.

Art. 55, Abs. 2 bis 4 2

Für den Entscheid über die Gewährung von freiwilligen Kassenleistungen nach Artikel 36 und 37 und Beiträgen und Darlehen nach Artikel 53, Absatz l und 2 sowie für die Begutachtung von Rentenkürzungen nach Artikel 25, Absätze 2 bis 5 und von Beiträgen und Darlehen nach Artikel 53, Absatz 3 wird eine aus Vertretern des Bundes und der Mitglieder bestehende Kommission (Kassenkommission) bestellt. Das Finanz- und Zolldepartement ordnet die Wahlart der Kommission und ihre Tätigkeit.

3 und 4 aufgehoben.

Art. 56 1

Die Ansprüche der am I.Januar 1969 vorhandenen Rentenbezüger und ihrer Hinterbliebenen richten sich nach den vorliegenden Statuten.

2 Das Finanz- und Zolldepartement kann für die vor 1960 eingetretenen Rentenfälle den versicherten Verdienst bis höchstens zum Betrage jenes der 1960 eingetretenen Rentenfälle der betreffenden Besoldungsklasse erhöhen.

3 Der Bund leistet, solange notwendig, die Beiträge zur Tilgung der Mehrbelastung im Deckungskapital infolge des Einbaus von Teuerungszulagen in die Renten Ende 1958,1961 und 1963.

4 Das Finanz- und Zolldepartement stellt die weitern Übergangsbestimmungen auf.

II

Im Anschluss an die siebte Revision des Bundesgesetzes über die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversichenmg ist durch Beschluss des Bundesrates der nach Artikel 14, Absatz l der Statuten unversicherte Teil der Besoldung so zu erhöhen, dass das Verhältnis zwischen den Bezügen vor und nach der Pensionierung unverändert bleibt. Der Bundesrat kann gleichzeitig den festen Zuschlag zur Invalidenrente entsprechend verbessern. Seine Beschlüsse bedürfen nicht der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

334

m Dieser Beschluss tritt am I.Januar 1969 in Kraft. Das Finanz- und Zolldepartement ist mit dem Vollzug beauftragt.

Bern, den 7. Februar 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Spühler

Der Bundeskanzler : Huber 9930

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten und der Statuten der Personalversicherungskassen (Vom 7. Februar 1968)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1968

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

9826

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.02.1968

Date Data Seite

277-334

Page Pagina Ref. No

10 043 913

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