148

# S T #

Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 9. bis 15. Juli 1968 Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Bundesrepublik Deutschland Oberstleutnant i. Gst. Baron Busso von Berlepsch, Militär- und Luftattache.

Mexiko Frl. Margarita Rubi, Zweite Sekretärin.

Vereinigte Staaten von Amerika Herr Oberst William Y.Pennington, Heeresattache.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Grossbritannien Herr Herbert Ben Curtis Keeble, Botschaftsrat (Handel).

R. A. U.

Herr Moheb El Samra, Botschaftsrat (Konsularangelegenheiten).

Vereinigte Staaten von Amerika Herr Malcolm Lawrence, Zweiter Sekretär (Handelsangelegenheiten).

Beförderungen Tunesien Herr Salah Eddine Ben Abdallah, Dritter Sekretär (Sozialangelegenheiten und Dokumentation), in den Rang eines Ersten Sekretärs.

Vatikan Mgr. Dante Pasquinelli, Auditor, in den Rang eines Botschaftsrates.

149

Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern über Parkierung und Motorfahrzeugverkehr in der Umgebung des Bundeshauses (Vom 20. Mai 1968)

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 2, Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 1) über den Strassenverkehr, Artikel 76, Absatz 4 und Artikel 86, Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 31. Mai 19632) über die Strassensignalisation, verfügt: Auf den im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft stehenden Grundstücken des Parlamentsgebäudes, des Bernerhofes sowie der Bundeshäuser Nord, Ost und West in Bern gilt folgende Regelung :

Art. l Das Anhalten ist verboten : 1. auf dem Trottoir vor dem Parlamentsgebäude; 2. vor den Durchgängen beidseits des Parlamentsgebäudes.

Art. 2 1

1.

2.

3.

4.

Das Parkieren ist während der Bürozeiten verboten : in den Durchgängen links und rechts des Parlamentsgebäudes ; links und rechts des Haupteinganges zum Parlamentsgebäude ; auf dem Areal des Bernerhofes sowie der Bundeshäuser Nord, Ost und West ; auf dem Areal zwischen dem Bundeshaus-Ost und dem Hotel Bellevue.

0 AS 1959,679; 859; 1960,538; 1962,1362.

2 ) AS 1963,541 ; 1966, 764.

150

Die markierten Parkfelder sind während der Bürozeiten für Personen, die von der zuständigen Behörde zum Parkieren ermächtigt worden sind, reserviert.

2 Ausserhalb der Bürozeiten stehen die markierten Parkfelder, die nicht durch Stativ gesperrt sind, dem Publikum wie folgt zur Verfugung : Montag bis Freitag von 18.00 bis 04.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und allgemeinen Feiertagen.

Art. 3 Auf der Bundesterrasse ist jeder Fahrverkehr untersagt ; für Magazin und Betrieb der Direktion der Eidgenössischen Bauten ist jedoch der Zubringerdienst im Schrittempo gestattet.

Art. 4 Das Eidgenössische Departement des Innern teilt die zur Verfügung stehenden Parkplätze den einzelnen Departementen im Einvernehmen mit diesen zu.

Die Zuteilung der einzelnen Plätze an die Beamten erfolgt durch das Departement, dem diese unterstellt sind.

Art. 5 Die Direktion der Eidgenössischen Bauten wird mit der Anbringung der erforderlichen Signale und Markierungen beauftragt.

Art. 6 Diese Verfügung tritt mit der Aufstellung der Signale in Kraft.

Art. 7 Diese Verfügung unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat gemäss Artikel 124, Buchstabe a des Bundesgesetzes vom l o.Dezember 1943J) über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Bern, den 20. Mai 1968.

Eidgenössisches Departement des Innern : Tschudi

0288

l

)BS3,531.

151

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mühlenbauers (Vom 2l. Juni 1968)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf Artikel 11, Absatz l und 28, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 12, 18 und 21, Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mühlenbauers :

I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Berufsbezeichnung lautet Mühlenbauer.

Die Lehre dauert 4 Jahre. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

" Art.2 2

Anforderungen an die Lehrbetriebe 1

Mühlenbauer-Lehrlinge dürfen nur in Werkstätten und Betrieben ausgebildet werden, die sich mit der Herstellung und der Reparatur von Müllereimaschinen und -apparaten oder dem Bau und der Montage von ganzen Mühlenanlagen befassen.

152 2

Die Lehrbetriebe müssen über die zur Ausübung des Mühlenbauerberufes notwendigen Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen verfügen und in der Lage sein, das in den Artikeln 4-6 umschriebene Lehrprogramm vollständig zu vermitteln.

Art.3 Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden :

1 Lehrling, wenn der Lehrmeister oder die mit der Ausbildung betraute Person allein tätig ist. Ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn der Meister 1-2, 3 Lehrlinge, wenn er 3-5 gelernte Mühlenbauer oder Berufsleute verwandter Berufe ständig beschäftigt.

l weiterer Lehrling auf jede weitere ganze oder angebrochene Gruppe von 3 ständig beschäftigten, gelernten Mühlenbauern oder Berufsleuten verwandter Berufe.

2 Als verwandte Berufe gelten Konstruktionsschlosser und Industriespengler, Richtung B.

· 3 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleicnmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art.4 Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling sind bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die nötigen Werkzeuge zuzuweisen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren aufzuklären und zur Führung eines Arbeitstagebuches1) anzuhalten, das der Lehrmeister periodisch zu kontrollieren hat.

3 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen. Die Ausbildung ist so zu ergänzen und zu fördern, *) Musterblätter für das Arbeitstagebuch können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes Schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller in Zürich bezogen werden.

153

dass der Lehrling am Ende seiner Lehre alle im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

5 Die in den nachfolgenden Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung im Lehrbetrieb.

6 Die in Artikel 5, erstes und zweites Lehrjahr, aufgeführten Grundfertigkeiten sind nach einem systematisch aufgebauten Programm (Lehrgang) zu vermitteln1). Diese Grundausbildung muss am Ende des 2. Lehrjahres abgeschlossen sein.

Art.5 Praktische Arbeiten Erstes und zweites Lehrjahr Grundlegende Ausbildung in der Holz-, Kunststoff- und Metallbearbeitung : Handhaben, Anwenden und Instandhalten der gebräuchlichen Hand- und Maschinenwerkzeuge für die Holz- und Blechbearbeitung sowie für die Schlosserarbeiten.

Bearbeiten von Holz, wie Anreissen, Sägen, Hobeln.

Ausführen von Holzverbindungen, wie Nageln, Schrauben, Überplatten und Zinken sowie Kombinationen derselben.

Schweifen, Falzen und Nuten.

Ausführen kombinierter Arbeiten mit Aufreissen, Aufschneiden, Bearbeiten und Zusammenbauen, z.B. einer Trimelle.

Bedienen und Warten von einfachen Holzbearbeitungsmaschinen.

Einführen in die Verarbeitung von Kunststoffen.

Erlernen der grundlegenden Schlosserarbeiten, wie Feilen, Anreissen und Körnen einfacher Werkstücke.

Messen mit verstellbaren und festen Messwerkzeugen.

Feilen von Aussen- und Innenflächen an Werkstücken aller Art auf vorgeschriebene Masse.

Ausführen von Einpassarbeiten wie Vierkant, Federkeil und Keile mit Anzug.

Gewindeschneiden von Hand.

Üben im Meissein und Sägen.

Bedienen und Warten von Bohrmaschinen.

Bohren, Reiben und Ansenken.

Ausreiben zylindrischer und konischer Bohrungen für Zapfen und Stifte.

Ausführen von einfachen Blecharbeiten, wie Richten und Anreissen, Biegen von Hand und mit Maschinen.

*) Ein Grundlehrgang für die Metallbearbeitung des 1. und 2. Lehrjahres kann bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes Schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller in Zürich bezogen werden.

154 Verarbeiten von schwarzem und galvanisiertem Fein- und Mittelblech sowie von Weissblech.

Aufreissen und Formen von Abwicklungen.

Zusammenbauen von Profilen, Blechteilen und Rohren.

Ausbilden im Autogen- und Elektrisch-Schweissen, im Autogen-Schneiden sowie im Weich- und Hartlöten.

Bedienen und Warten einfacher Drehbänke. Einspannen, Handhaben und Instandhalten der gebräuchlichsten Drehwerkzeuge.

Ausführen einfacher Arbeiten an der Drehbank, wie Drehen von Längs- und Planflächen, Anpassen, Bünden, Zapfen und Nuten nach Schieblehrmassen, Gegenstücken oder Lehren auf vorgeschriebene Oberflächengüte.

Ausdrehen glatter Bohrungen nach vorgeschriebenen Toleranzen und Oberflächengüten.

Drittes und viertes Lehrjahr Anwendung der grundlegenden Fertigkeiten des l. und 2. Lehrjahres : Aufreissen und Ausführen von einfachen Abwicklungen, insbesondere im Rohrbau.

Zusammenbauen von Maschinenelementen.

Aufkeilen von Zahnrädern und Riemenscheiben. Einbauen von Kugellagern.

Einschaben von Lagern.

Anfertigen von Abscheidern, Behältern und Profileisenuntersätzen.

Montieren von Apparaten, Müllereimaschinen und Förderanlagen sowie ihrer Zu- und Ablauf kanäle.

Mithelfen bei der Montage ganzer Mühlen- und Transportanlagen.

Selbständiges Ausführen aller vorkommenden Berufsarbeiten.

Art.6 Berufskenntnisse Der Lehrmeister hat dem Lehrling in Verbindung mit den praktischen Arbeiten folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Materialkenntnisse Merkmale und Verwendungszwecke der wichtigsten im Mühlenbau zur Verarbeitung kommenden Werkstoffe, wie GUSS- und Stahlarten, Nichteisenmetalle.

Metallegierungen, Holzarten, Kunststoffe, Halbfabrikate, Dichtungs-, Isolierund Hilfsmaterialien.

155

Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen Handhabung, Instandhaltung und Anwendungsmöglichkeiten der gebräuchlichen Werkzeuge sowie der Mess- und Kontrollwerkzeuge für die Metallund Holzbearbeitung. Metall- und Holzbearbeitungsmaschinen und Vorrichtungen.

Allgemeine Fachkenntnisse Die einschlägigen Arbeitsverfahren für Hand- und Maschinenarbeiten samt den zugehörigen Bearbeitungsvorschriften. Die gebräuchlichsten Maschinenelemente und ihre Anwendung im Müllereimaschinenbau.

Lesen von Werkstattzeichnungen mit Material-, Bearbeitungs- und Genauigkeitsangaben.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

u. Lehrabschlußprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art.7 Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2

Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile :

a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache und Korrespondenz, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesslich auf die Prüfun g in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 15 gelten als Mindestanforderungen.

Art.8 Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind Werkbank, Werkzeuge, die erforderlichen Maschinen und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

156 2

Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen, sind dem Lehrling erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art.9 Experten Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die notwendigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat in Anwesenheit von mindestens zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten im Fachzeichnen hat ein Fachmann aus der Praxis, der mit der Ausführung von technischen Zeichnungen vertraut ist, mitzuwirken.

5 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

1

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 3!/2 Tage.

Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten etwa 23 Stunden b. die Berufskenntnisse etwa l Stunde c. das Fachzeichnen 4 Stunden 2. Prüfungsstoff Art. 11

Praktische Arbeiten Jeder Lehrling hat an einem oder mehreren Arbeitsstücken die nachstehenden Arbeiten gemäss den in der Zeichnung angegebenen Formen, Massen und Genauigkeiten auszuführen1).

*) Anmerkung: Werkstattzeichnungen für geeignete Prüfungsstücke können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes Schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller in Zürich bezogen werden.

157 1. Schreiner- oder Kunststoffarbeiten: Anfertigen von Holzteilen für Müllereimaschinen einschliesslich Zuschneiden, Fügen, Leimen, Hobeln, Schlitzen, Zinken, Verputzen. Ausführen von einfachen, ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehenden Einzelteilen.

2. Allgemeine Schlosserarbeiten: Anreissen und Sägen. Bohren, Senken und Anfräsen. Gewindeschneiden von Hand. Feilen von ebenen und winkelrechten Flächen, Abschrägungen und Abrundungen. Einpassarbeit, wie Vierkant und Keile.

3. Blechverarbeitung: Aufreissen von Blechabwicklungen. Geraderichten und Biegen von Fein- und Mittelblechen, Profilen und Rohren.

4. Schweiss- und Lötarbeiten: Schweissen und Schneiden von Stahl mit Gas (Autogenschweissen). Elektrisches Schweissen von Stahl (Lichtbogenschweissen). Weich- und Hartlöten der gebräuchlichsten Metalle.

5. Zusammenbauarbeiten: Zusammenpassen von Vorrichtungen und Konstruktionen aus Fein- und Mittelblech, Rohren, Stäben und Profilen,

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: l. Materialkenntnisse: Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendungszwecke der im Mühlenbau zur Anwendung gelangenden - Holzarten; - Stahl- und Gussarten, wie Bau- und Werkzeugstähle, Gusseisen, Temperguss, Stahl- und Metallguss ; - Nichteisenmetalle und ihre Legierungen, wie Blei, Kupfer, Zink, Zinn, Messing, Bronze und Leichtmetalle; - Halb- und Fertigfabrikate, wie Rohre, Bleche, Stangen und Profile, Verbindungsteile, wie Schrauben, Nieten, Keile und Fittings ; - Dichtungs- und Isoliermaterialien, wie Hanf, Papier, Leder, Gummi, Asbest, Kork, Kunststoffe, Glas- und Schlackenwolle; - Hilfsmaterialien, wie Lot- und Schweissmittel, Schmier-, Reinigungs- und Rostschutzmittel, Brennstoffe.

2. Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen: Benennung, Anwendungsmöglichkeiten und Instandhaltung der - gebräuchlichen Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung; die gebräuchlichen Schlosser-, Anreiss-, Mess- und Kontrollwerkzeuge, Reibahlen, Gewindeschneidwerkzeuge ; - Werkzeugmaschinen, wie Blechscheren, Blechstanzen, Abkantpressen, Säge-, Schmirgelmaschinen, Bördel- und Sickenmaschinen;

158

- Bohr-, Hobel-, Fräs- und Schleifmaschinen und Drehbänke samt zugehörenden Schneidewerkzeugen ; - Einrichtungen, Apparate und Hilf s Werkzeuge für Gas- und elektrisches Schweissen, elektrischen Schweissmaschinen.

3. Allgemeine Fachkenntnisse: Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken sowie ihre Anwendung bei - Herstellungsverfahren (Formgebung) von Werkstücken, wie Giessen, Schmieden, Walzen, Ziehen, Pressen und Stanzen, Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen; - Formänderungsarbeiten, wie Richten, Spannen, Biegen und Treiben von dünneren Blechen, Stangen, Rohren und Profilen ; - Handarbeiten, wie Anreissen, Sägen, Hämmern, Meissein, Feilen, Ausreiben und Schneiden von Innen- und Aussengewinden, Weich- und Hartlöten; - Maschinenarbeiten, wie Bohren, Senken, Schmirgeln, Anfräsen, Abscheren, Abkanten, Walzen, Stanzen, Schärfen von Handwerkzeugen; - Hobel-, Dreh-, Fräs- und Schleifarbeiten; - der Warmbehandlung von Stählen, wie Glühen (Ausglühen), Härten, Anlassen und Vergüten, Oberflächenhärten, Schmieden von einfachen Handwerkzeugen und Werkstücken ; - Schweiss- und Schneidearbeiten mit Gas ; - der elektrischen Lichtbogen- und Widerstandsschweissung, Naht- und Punktschweissung ; - dem Schweissen auf der Schweissmaschine ; - dem Zusammenbau von Vorrichtungen, Apparaten, Blech-, Profil- und Rohrkonstruktionen.

Die gebräuchlichsten Gewindearten und Gewindesysteme. Maschinenelemente, wie Wellen, Lager, Kupplungen, Riemen- und Kettentriebe, Zahnradund Schneckengetriebe.

Zweck und Arbeitsweise der verschiedenen Müllereimaschinen und Apparate, wie Reinigungsmaschinen, Mahlmaschinen, Sichtmaschinen und Hilfsmaschinen.

Lesen von Werkstatt- und Montagezeichnungen (Mass- und Bearbeitungsangaben, Sinnbilder, Stückliste), Arbeitszeitschätzungen. Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen, Unfallverhütungsmassnahmen.

Art. 13 Fachzeichnen Die Lehrlinge haben folgende Aufgaben zu lösen1) : 1

) Anmerkung: Geeignete Prüfungsaufgaben können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes Schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller in Zürich bezogen werden.

159 a. Herauszeichnen von Details aus Zusammenstellungen und Skizzieren von einfachen Rissergänzungen. Die Skizzen sind von freier Hand (Kreise mit Zirkel) anzufertigen.

b. Aufzeichnen einer einfachen Blechabwicklung oder Rohrdurchdringung.

3. Beurteilung und Notengebung Art. 14

Beurteilung der praktischen Arbeiten 1

Die Prüfungsarbeiten gemäss Artikel 11 werden in den nachstehenden Positionen beurteilt und bewertet : Pos. l Schreiner- oder Kunststoffarbeiten : Pos. 2 Allgemeine Schlosserarbeiten ; Pos. 3 BlechVerarbeitung; Pos. 4 Schweiss- und Lötarbeiten; Pos. 5 Zusammenbauarbeiten.

2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen; in ihr sind i sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Beurteilung sind Arbeitsgüte (Aussehen und Genauigkeit der Arbeit, Handfertigkeit und Arbeitseinteilung) und Arbeitsmenge bzw. verwendete Arbeitszeit.

3 Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Hilfsnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und unter Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

Art. 15 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens 1

Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens ist gesondert zu beurteilen.

a. Berufskenntnisse Pos. l Materialkenntnisse; Pos. 2 Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen ; Pos. 3 Allgemeine Fachkenntnisse.

b. Fachzeichnen Pos. l Skizzieren (Technische Richtigkeit, Mass- und Bearbeitungsangaben zeichnerische Ausführung) ; Pos. 2 Geometrisch konstruktive Richtigkeit der Abwicklung;

160 Pos. 3 Zeichnerische Genauigkeit und allgemeine Ausführung der Abwicklung.

2 Bei Unterteilung von Positionen in Unterpositionen gilt Artikel 14, Absatz 3 sinngemäss.

Art. 16 Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) : Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Mühlenbauer zu stellen sind noch knapp entsprechend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Mühlenbauer zu stellen sind, nicht mehr entsprechend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig Wertlos oder nicht ausgeführt Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

ausgezeichnet 6

Note

sehr gut gut

5,5 5

ziemlich gut

4,5

genügend

4

ungenügend 3 sehr schwach 2 unbrauchbar l

2

Die Note in den praktischen Arbeiten, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen. Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes zu berechnen.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden.

Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 17 Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote in den praktischen Arbeiten ; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote im Fachzeichnen; Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache und Korrespondenz, Staats- und Wirtschaftskunde).

*) Anmerkung: Formulare zum Eintragen der Noten können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes Schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller unentgeltlich bezogen werden.

161 2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (Vs der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen, ohne Berücksichtigung eines Restes.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 18 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Mühlenbauer» zu führen.

UI. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Reglement tritt am l. August 1968 in Kraft.

Bern, den2I.Juni 1968.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : 0280

Schaffner

162

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 36-43 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung verliehen worden : Diplomierter Fachmann der Lebensversicherung Baumgartner Hanspeter, Zürich Freitag Klaus, Zürich Gerstgrasser Franz, Schaan Kläusler Peter, Winterthur Mandlehr René, Thalwil

Rüeger Ernst, Winterthur Schneebeli Heinrich, Zürich Scotoni Hans-Heini, Horgen Zürcher Rolf, Zürich

Diplomierter Fachmann der Unfall- und Brugger Hansuli, Zürich Järmann Erich, Kehrsatz Jörger Reto, Winterthur Moll Franz, Zürich Ramseier Bruno, Zollikerberg

Haftpflichtversicherung

Reuss Alfred, Uster Sprenger Ferdinand, Triesen Stucki Kurt, Frauenfeld Tobler Willy, Unterseen Zuber Josef, Frauenfeld

Diplomierter Fachmann der Sachversicherung Bändel Karl, Balgach Berchten Hans, Belp Bründler Alois, Fällanden Conrad Josua, Zürich Gasche Bernhard, Belp Hafner Richard, Walhsellen

Hauri Rudolf, Zürich Lüthy Fredy, Bern Magnin René, Bern Pfyffer Jean-Claude, Belp Schilling Rubo, Obfelden Wepfer Ernst, Wil (SG)

Diplomierter Fachmann der Transportversicherung Nater Hans, Rapperswil (SG) Hafnermeister Anneler Hans, Spiez Hartmann Leonhard, Jenaz Jost Paul, Wynau Keiser Bruno, St. Gallen

Kummer Ernst, Lyss Lüthi Fritz, Thun Schmid Peter, Suhr

Schreinermeister Berufszweig Möbelschreinerei Buser Fredi, Itingen Lüthy Peter, Reinach (AG) Gubelmann Richard, Heiden Maurer Hansruedi, Opfikon Hunziker Jean, Basel Micheli Renato, Gossau (ZH)

163 Schaad Ernst, Güttingen Schacher Emil, Gettnau

Senti Hansjórg, Gossau (SG) Berufszweig Bauschreinerei

Ditzler René, Basel Kuonen Markus, Bern Lehner Karl, Bürchen

Wenger Ernst, Riggisberg Wenger Hans, Bellvvald

Diplomierter Installateur im Gas- und Wasserfach Brunner Werner, Oberageri Schmidlin Erich Marcel, Zürich

Zehnder Paul Peter, Baden

Bern, den 15. Juni 1968.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für berufliche Ausbildung

Notifikation

wird hiermit eröffnet : Gestützt auf ein am 13. März 1968 gegen Sie aufgenommenes Strafprotokoll sind sie am 10. Mai 1968 von der Zollkreisdirektion Schaffhausen zu einer Zollbusse von 152.65 Franken und den Gebühren und Kosten des Verfahrens von 39.-Franken, total 191.65 Franken, verurteilt worden. Diese Verfügung ist Ihnen am 15. Mai 1968 eröffnet worden. Ferner sind Sie am 13. März 1968 zur Zahlung der geschuldeten Eingangsabgaben von 73.70 Franken aufgefordert worden.

Nach Ablauf der Beschwerdefristen sind diese Verfügungen in Rechtskraft erwachsen. Sie werden hiermit aufgefordert, die geschuldeten Beträge innert 14 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation auf Postcheckkonto 82-176 der Zollkreisdirektion Schaffhausen einzuzahlen. Erfolgt keine Zahlung, so werden gemäss Artikel 133 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz die beschlagnahmten Waren verwertet. Die Anrechnung des Erlöses richtet sich nach Artikel 120 des Zollgesetzes. Kann der Betrag der Busse durch den Anteil des erzielten Erlöses nicht gedeckt werden, so wird der ungedeckt bleibende Betrag gemäss Artikel 98, Absatz 2 des Zollgesetzes und Artikel 317 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes in Haft umgewandelt.

Bern, den 26. Juli 1968.

Eidgenössische Oberzolldirektion

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Jahr

1968

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.07.1968

Date Data Seite

148-163

Page Pagina Ref. No

10 044 069

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