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Bundesblatt

Bern, den 20.Dezember 1968

120.Jahrgang

Bandii

Nr. 51 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzuglich Nachnahmeund Postzustellungsgebubr Inseratenverwaltung: Permedia, Pubhcitas AG, Abteilung für Periodika, Hirschmattstrasse 42, 6002 Luzern

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die von der Stockholmer Konferenz für geistiges Eigentum beschlossenen Übereinkommen

(Vom 20. November 1968) Herr Präsident, Hochgeachtete Herren, Wir beehren uns, Ihnen den grössten Teil der Vertragstexte, wie sie an der diplomatischen Konferenz vom 14. Juli 1967 in Stockholm angenommen oder revidiert wurden, zur Genehmigung zu unterbreiten, nämlich 1. das Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom 14. Juli 1967, 2. die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, 3. die Artikel 22 bis 38 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886, 4. die Stockholmer Zusatzvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren vom 14. April 1891, 5. das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, 6. die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle vom 6. November 1925 und 7. das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957.

A. Allgemeine Einführung

1. Ursprung der internationalen Übereinkommen betreffend das geistige Eigentum Das geistige Eigentum umfasst im wesentlichen die Erfindungen, die gewerblichen Muster und Modelle, die Fabrik- und Handelsmarken und die Werke der Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. II

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898 Literatur und Kunst. Seiner Natur nach ist es international. Da die Objekte des geistigen Eigentums als immaterielle Güter die Eigenschaft haben, allgegenwärtig zu sein, ist es unerlässlich, ihnen in den verschiedenen Ländern einen möglichst leicht erhältlichen, wirksamen Schutz zu gewähren.

Schon 1883 wurde in Paris die Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums abgeschlossen, die vor allem die Erfindungen, die gewerblichen Muster und Modelle sowie die Fabrik- und Handelsmarken zum Gegenstand hat. Drei Jahre später kam es in unserer Bundesstadt zur Entstehung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst. Gemäss den Gepflogenheiten jener Zeit vereinigten die beiden Abkommen die Mitgliedstaaten in Verbänden, die keine vertretenden Organe aufwiesen und deren Verwaltung einem Mitgliedstaat anvertraut war (Verbände des abhängigen Typs). Wohl setzten sie internationale Sekretariate ein, doch hatten diese vorwiegend die Aufgabe, Informationen zu sammeln, Studien auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zu betreiben, die Ergebnisse dieser Arbeiten den Verbandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen und die Revisionskonferenzen zusammen mit den jeweils einladenden Staaten vorzubereiten. Im übrigen hatten diese Sekretariate keinerlei Befugnisse auf internationaler Ebene. So wurde denn auch die Verwaltung der Abkommen der Regierung unseres Landes anvertraut, die diese Aufgabe bereits für andere Verbände des gleichen Typs erfüllte. Überdies wurden die Sekretariate beider Verbände dem Bundesrat unterstellt, welcher deren Organisation zu regeln und ihre Tätigkeit zu beaufsichtigen hatte. Er vereinigte sie zu einem einzigen Organ, das sodann den Namen «Vereinigte Internationale Büros zum Schutz des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums» («Bureaux internationaux réunis pour la protection de la propriété industrielle, littéraire et artistique», kurz BIRPI) erhielt.

In der Folge wurde die Pariser Verbandsübereinkunft durch verschiedene Abkommen ergänzt, durch die sogenannte besondere Verbände ins Leben gerufen wurden und die einzig den Mitgliedstaaten des Pariser Verbandes offenstanden: so das Madrider Abkommen von 1891 über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben, das Madrider Abkommen des gleichen Jahres über die internationale
Registrierung der Fabrik- und Handelsmarken, das Haager Abkommen von 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle, das Abkommen von Nizza von 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken und das Lissaboner Abkommen von 1958 über den Schutz der Ursprungsbezeichnung und ihre internationale Registrierung. Die administrativen Arbeiten für alle diese Verbände werden unter der Aufsicht des Bundesrates von den BIRPI besorgt.

Die Schweiz gehört allen genannten Abkommen an, mit Ausnahme desjenigen von Lissabon von 1958.

2. Die Reformbestrebungen Nach dem zweiten Weltkrieg bekundeten die Mitgliedstaaten der Verbände den Wunsch, vermehrt Einfluss auf die Entwicklung dieser Verbände und die

899 Tätigkeit der BIRPI zu nehmen. Die den Verbänden für geistiges Eigentum eigene Organisationsform war schon damals allgemein im Verschwinden begriffen. Einige Verbände des gleichen Typs veränderten ihre Struktur grundlegend und wurden zu SpezialOrganisationen der UNO. Weitere wurden einfach von anderen Organisationen übernommen.

Die Verbände für geistiges Eigentum konnten sich dieser Entwicklung nicht entziehen. Mehrere legten sich beratende Organe zu, deren Befugnisse zwar stark begrenzt waren, die aber durch die praktischen Bedürfnisse gezwungen wurden, ihre statutarischen Befugnisse zu überschreiten. So kamen die beratenden Organe des Pariser und des Berner Verbandes 1962 dazu, die Prüfung einer Reform der Verbände und der BIRPI zu empfehlen, um sie dem System der modernen zwischenstaatlichen Organisationen anzugleichen, namentlich um die von der schweizerischen Regierung ausgeübte Überwachung der Versammlung der Mitgliedstaaten zu übertragen.

3. Die Stockholmer Konferenz Die Stockholmer Konferenz war usprünglich für die Revision der materiellrechtlichen Bestimmungen der Berner Übereinkunft vorgesehen. Sie entledigte sich auch tatsächlich dieser Aufgabe und nahm ausserdem ein Zusatzprotokoll betreffend die Entwicklungsländer an. Sie wurde dann aber weiter beauftragt, in einem bestimmten Punkt die materiellrechtlichen Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft zu revidieren und vor allem die erforderlichen Vertragstexte anzunehmen, um die Verbände und die BIRPI zu modernen internationalen Organisationen umzugestalten. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, mussten die organisatorischen und die Schlussbestimmungen aller bestehenden Übereinkommen geändert werden, und ausserdem musste ein zusätzliches Abkommen zur Schaffung und Regelung der neuen Organisation abgeschlossen werden (O MPI-Übereinkommen).

B. Die neue Organisation und die administrative Reform der Verbände

1. Einleitung Die Stockholmer Texte gehen von folgenden Grundsätzen aus : a. Die Verbände behalten den ihnen zugedachten Auftrag und ihre völlige Unabhängigkeit bei ; jeder Verband untersteht der Versammlung der Delegierten der Mitgliedstaaten ; b. neben den Verbänden wird eine neue Organisation, die Weltorganisation für geistiges Eigentum («Organisation mondiale de la propriété intellectuelle», kurz OMPI), geschaffen, der alle Mitgliedstaaten eines Verbandes sowie andere Staaten, die gewisse Bedingungen erfüllen, angehören können ; c. das Sekretariat der Verbände und der Organisation wird von einem gemeinsamen Organ, dem Internationalen Büro für geistiges Eigentum, besorgt.

900 Der Generaldirektor dieses Büros wird mit Befugnissen ausgestattet, die es ihm erlauben, die Organisation und die Verbände auf internationaler Ebene zu vertreten; d. ' je nach seiner Tätigkeit ist das Internationale Büro entweder den Organen eines Verbandes oder denjenigen der Organisation unterstellt. Die Generalversammlung der Verbandsstaaten übt jedoch die Oberaufsicht aus.

2. Ziele und Aufgaben der neuen Organisation Die Aufgaben der Verbände sind die gleichen geblieben.

Die OMPI hat als erstes Ziel, durch weltweite Förderung des geistigen Eigentums die schöpferische Tätigkeit in allen Ländern anzuregen. Der Begriff «geistiges Eigentum» soll dabei in seinem weitesten Sinne verstanden werden: Er umfasst alle Rechte, die sich aus der geistigen Tätigkeit auf den Gebieten der Literatur, der Kunst, der Wissenschaft, der Industrie und des Handels ergeben. In zweiter Linie soll die Organisation die verwaltungsmässige Zusammenarbeit zwischen den Verbänden gewährleisten, ohne jedoch ihre Autonomie zu beeinträchtigen (Präambel und Art. 3 des OMPI-Übereinkommens).

Allgemein soll die Organisation alles unternehmen, um die ihr gesetzen Ziele zu erreichen. Im besonderen soll sie sich bemühen, den Schutz des geistigen Eigentums zu verbessern, beispielsweise dadurch, dass die das Zustandekommen internationaler Vereinbarungen und die Angleichung der nationalen Gesetzgebungen fördert. Ausserdem hat sie verschiedene Verwaltungsaufgaben zu erfüllen, namentlich Dienste für internationale Registereintragungen zu unterhalten.

Schliesslich bietet sie neben ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit den Entwicklungsländern technische Hilfe an (Art. 4 des OMPI-Übereinkommens).

3. Mitglieder der Verbände und der Organisation Bei den Verbänden sind die Zulassungsbedingungen nicht besonders geregelt. Daraus ist zu schliessen, dass jeder Staat Verbandsmitglied werden kann (in bezug auf die Sonderverbände unter der Voraussetzung, dass er bereits der Pariser Verbandsübereinkunft angehört).

Was die OMPI anbelangt, musste man sich auf einen Kompromiss einigen: Jeder Mitgliedstaat eines Verbandes kann Angehöriger der Organisation werden ; dasselbe gilt für jeden anderen Staat, wenn er von der Generalversammlung dazu eingeladen wird oder wenn er Mitglied der UNO, einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen
Atomenergie-Agentur oder schliesslich Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofes ist (Art. 5 des OMPI-Übereinkommens).

4. Die Organe a. Die verbandseigenen Organe: Da die Verbände ihr Selbstbestimmungsrecht beibehalten und insbesondere ein eigenes Budget haben, war es notwendig, sie mit eigenen Organen auszustatten.

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In jedem Verband stellt die Versammlung der Vertreter der Mitgliedstaaten das oberste Organ dar. Diese Versammlung, welche alle drei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammentritt, versieht die üblichen Aufgaben von Vollversammlungen : Sie beschliesst das Programm und Dreijahresbudget, genehmigt die Rechnungen, arbeitet notwendige Réglemente aus und ergreift allgemein die zur Erreichung der Verbandsziele geeigneten Massnahmen; sie ist auch zuständig, die organisatorischen Bestimmungen der Übereinkunft abzuändern (Art. l3 der Pariser Verbandsübereinkunft und Art. 22 der Berner Übereinkunft)1).

Die beiden Hauptverbände, nämlich der Pariser und der Berner Verband, die 79 bzw. 59 Mitglieder umfassen, verfügen je über einen Exekutivausschuss. Dieser wird von der Versammlung gewählt und entspricht einem Viertel der Zahl des Mitgliederbestandes. Der Exekutivausschuss, welcher jährlich zusammentritt, bereitet die Arbeiten der Versammlung vor und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse (Art. 14 der Pariser Verbandsübereinkunft und Art. 23 der Berner Übereinkunft). Für die Sonderverbände ist kein Exekutivausschuss vorgesehen. Da sie höchstens etwa zwanzig Mitglieder zählen, können sie nötigenfalls ohne weiteres ausserordentliche Sitzungen abhalten. So konnte man sich in ihrem Fall mit einem zweiteiligen Aufbau begnügen, bestehend aus Versammlung und Sekretariat.

b. Die Organe der OMPI: Die Organisation ist hier wesentlich komplizierter, indem ein vierteiliger Aufbau beschlossen wurde. Bei den Mitgliedern der OMPI wird nämlich unterschieden zwischen solchen Ländern, die mindestens einem der Verbände angehören (Verbandsländer), und den übrigen. Nur die ersteren sind im obersten Organ, der Generalversammlung, vertreten. Doch besteht ein anderes Organ, «Konferenz» genannt, das sämtliche Mitgliedstaaten der OMPI vereinigt. Ausführendes Organ der Generalversammlung wie auch der Konferenz ist der Koordinierungsausschuss.

Die Generalversammlung stellt, unter Vorbehalt der Obliegenheiten der Konferenz, das oberste Organ der OMPI dar. Sie ernennt auf Vorschlag des Koordinationsausschusses den Generaldirektor, billigt dessen Berichte und jene des genannten Ausschusses und erteilt beiden Weisungen, sie genehmigt das Dreijahresbudget der gemeinsamen Ausgaben der Verbände, sie ermächtigt das Internationale Büro,
die mit der Ausführung neuer Abkommen zusammenhängenden administrativen Aufgaben zu übernehmen, und sie kann die Zustimmung dazu geben, dass die OMPI als eine SpezialOrganisation der UNO anerkannt wird. Wie die Verbandsversammlungen tagt auch die Generalversammlung alle drei Jahre (Art. 6 des OMPI-Übereinkommens).

Die Konferenz versammelt ihrerseits alle drei Jahre die Delegierten sämtlicher Staaten, die der OMPI angehören. Sie bildet in erster Linie ein Forum, den Ort für Meinungsaustausche zwischen den Verbandsländern und den anderen Staaten. Sie ist auch oberstes Organ für die Unterstützung von Entwicklungsl

) Zur Vermeidung allzu langer Hinweise verweisen wir lediglich auf die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft und der Berner Übereinkunft.

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ländern. Schliesslich ist sie zuständig für Änderungen der OMPI-Konvention (Art. 7 der OMPI-Übereinkunft).

Der Koordinationsausschuss, der jedes Jahr tagt, ist beratendes Organ für Fragen, die von allgemeinem Interesse sind, und gleichzeitig ausführendes Organ der Generalversammlung und der Konferenz. Er vereinigt grundsätzlich diejenigen OMPI-Staaten, welche Mitglieder eines oder beider Exekutivausschüsse sind.

Damit aber die Unabhängigkeit der Verbände vollständig gewahrt bleibt, gemessen die anwesenden Mitglieder des Exekutivausschusses sowohl des Pariser Verbandes als auch des Berner Verbandes eine Art Vetorecht, das ihnen erlaubt, einen Beschluss, der nicht die Mehrheit innerhalb einer dieser Gruppen auf sich zu vereinigen vermöchte zu verhindern (Art. 8 des OMPI-Übereinkommens).

c. Das Internationale Büro für geistiges Eigentum : Dieses Büro ist gleichzeitig das Sekretariat der OMPI und der Verbände.

Es wird von einem Generaldirektor geleitet, dem zwei oder mehrere Stellvertretende Generaldirektoren und das notwendige Personal zur Seite stehen. Der Generaldirektor und das gesamte Personal sind ähnlichen Regeln unterstellt wie das Personal des Sekretariats der Vereinten Nationen. Wenn auch im besonderen der entscheidende Gesichtspunkt bei der Auswahl des Personals der sein muss, für das Büro Arbeitskräfte zu gewinnen, die hinsichtlich ihrer Leistungsf ähigkeit, Fachkenntnisse und persönlichen Integrität hervorragend qualifiziert sind, so soll doch auch, zumindest was die Besetzung von Chef beamtensteilen anbetrifft, eine angemessene geographische Verteilung angestrebt werden. (Art. 9 des OMPIÜbereinkommens).

Der Generaldirektor hat insbesondere für die Verwaltung der Übereinkünfte zu sorgen (Art. 14 Abs. 3,17 Abs. l und 3,18,19 und 20 des OMPI-Übereinkommens ; Art. 20, 21, 24, 26, 28 Abs. 3 und 29 der Pariser Verbandsübereinkunft; Art. 28,29, 30 Abs. 2 c, 31, 33 Abs. 3, 35 und 37 der Berner Übereinkunft).

Damit wird die Schweiz dieser Aufgabe enthoben.

5. Die Finanzen Da man jedem Verband seine eigene Selbständigkeit gewähren wollte, musste man ihm auch eigene finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Ausserdem war es notwendig, die gemeinsamen Aufgaben zu regeln und ebenso der Konferenz für die ihr übertragenen Aufgaben gewisse Gelder zu beschaffen.

Zuerst einmal hat jeder Verband
sein besonderes Budget, welches die verbandseigenen Ausgaben sowie den Beitrag an das Budget der gemeinsamen Ausgaben und an dasjenige der Konferenz deckt. Je nach Verband bilden die Beiträge der Mitgliedstaaten oder die erhobenen Gebühren den Hauptanteil der Einnahmen. Bis dahin kannten die Verbände das System des Ausgabenplafonds, der nur durch einstimmigen Beschluss einer Konferenz der Bevollmächtigten geändert werden konnte. Dieses schwerfällige System erlaubte es nicht, sich schnell den wachsenden Aufgaben anzupassen, was zu erheblichen Schwierigkeiten führte:

903 In seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde musste der Bundesrat verschiedentlich die Mitgliedstaaten um freiwillige Beiträge ersuchen. So hat man dieses System aufgegeben und sich für ein von der Versammlung frei aufgestelltes Dreijahresbudget entschieden (Art. 13 Abs. l bis 3 der Pariser Verbandsübereinkunft und Art. 22 Abs. l bis 3 der Berner Übereinkunft).

Die Organisation ihrerseits führt zwei getrennte Budgets. Das erste, das die gemeinsamen Ausgaben der Verbände betrifft, fällt in die Zuständigkeit der Generalversammlung. Es enthält die mehrere Verbände angehenden voraussichtlichen Ausgaben und wird hauptsächlich durch die Verbandsbeiträge gespiesen.

Das zweite Budget ist dasjenige der Konferenz. Da es lediglich die voraussichtlichen Kosten für die technische Hilfe und die Tagungen der Konferenz aufweist, wird es vornehmlich durch die Beiträge der Nichtverbandsmitglieder und durch freiwillige Zuwendungen finanziert (Art. 11 Abs. l bis 3 des OMPI-Übereinkommens).

Zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten entschied man sich nicht für ein auf dem Vergleich der nationalen Einkommen beruhendes System, wie das namentlich bei der UNO der Fall ist. Man hat das bisherige Klassensystem beibehalten, bei dem sich die Staaten frei für eine der Klassen entscheiden können. Für den Berner und Pariser Verband wurden sieben Klassen vorgesehen, wobei die Zahl der Einheiten, mit der der Grundbeitrag multipliziert werden muss, von l bis 25 reicht (Art. 16 Abs. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft und Art. 25 Abs. 4 der Berner Übereinkunft). Für das Budget der Konferenz, das kaum je hohe Beträge erreichen dürfte, schien es ausreichend, drei Klassen vorzusehen (Art. 11 Abs. 4 des O MPI-Abkommens).

Bis anhin musste die Schweiz alljährlich den BIRPI grössere Finanzvorschüsse leisten. Von nun an werden die Verbände und die Organisation mit einem Betriebskapital ausgestattet sein. Da zudem die Beiträge zu Beginn der Rechnungsperiode bezahlt werden müssen, kann angenommen werden, dass die Liquidität unter normalen Verhältnissen gewährleistet sein wird. Jedoch könnte sie im Falle ausserordentlicher Umstände nicht vorhanden sein. Deshalb wurde vorgesehen, dass die Schweiz gestützt auf das Sitzabkommen die Verpflichtung übernimmt, den Verbänden und der Organisation Vorschüsse zu leisten, wenn das Betriebskapital
nicht ausreicht. Als Gegenleistung hiefür steht der Schweiz ex officio ein Sitz in den beiden Exekutivausschüssen und damit auch im Koordinationsausschuss zu. Dieses Sonderabkommen kann im übrigen von jeder Vertragspartei gekündigt werden (Art. 16 Abs. 6 und 7 der Pariser Verbandsübereinkunft, Art. 25 Abs. 6 und 7 der Berner Übereinkunft und Art. 11 Abs. 8 und 9 des OMPIÜbereinkommens).

6. Beilegung von Streitigkeiten Seit 1948 sah die Berner Übereinkunft die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes vor. An sich wäre es wünschenswert gewesen, die Pariser Verbandsübereinkunft nach der Berner Übereinkunft auszurichten. Leider hat sich dies nicht verwirklichen lassen, da verschiedene Staaten, vorwiegend

904 die osteuropäischen, gegen die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit eingestellt waren. Deshalb galt es, sowohl für die Pariser Verbandsübereinkunft wie auch für die Berner Übereinkunft einen Kompromiss zu finden: Grundsätzlich ist die Streiterledigung durch den Internationalen Gerichtshof obligatorisch, doch kann jeder Staat bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt erklären, dass er nicht an diese Schiedsgerichtsklausel gebunden sein wolle (Art. 28 der Pariser Verbandsübereinkunft und Art. 33 der Berner Übereinkunft).

Das OMPI-Übereinkommen weist keine derartige Klausel auf. Es enthält nur administrative Bestimmungen, so dass Streitigkeiten, die eine Intervention des Internationalen Gerichtshofes rechtfertigen könnten, als wenig wahrscheinlich erachtet wurden. Gleich verhält es sich mit den Abkommen von Madrid, Den Haag und Nizza.

7. Beitritt zu den Abkommen Die Stockholmer Konferenz hat nicht nur die administrativen Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft und der Berner Übereinkunft grundlegend geändert. Sie hat auch deren materiellrechtliche Bestimmungen verbessert, was im allgemeinen eine Anpassung der nationalen Gesetzgebung erfordert. Um zu vermeiden, dass diese Rechtsangleichung das Inkrafttreten der neuen administrativen Bestimmungen und infolgedessen die Entstehung der neuen Organisation verzögert, ist vorgesehen, dass die Staaten, ohne an die neuen materiellrechtlichen Bestimmungen gebunden zu sein, den administrativen Teilen der Stockholmer Fassung der Pariser und der Berner Übereinkunft beitreten können (Art.

20 Abs. l der Pariser Verbandsübereinkunft und Art. 28 Abs. l der Berner Übereinkunft).

8. Übergangsmassnahmen Der Übergang vom Statut einer Organisation des abhängigen Typs zu einer modernen zwischenstaatlichen Organisation stellte schwierige Probleme, die sich nicht auf einfache, klare Weise lösen Hessen.

Das Inkrafttreten der neuen administrativen Vertragsbestimmungen wird eine Übergangszeit einleiten, die so lange dauern wird, bis alle Verbandsstaaten diese neuen Bestimmungen ratifiziert haben oder ihnen beigetreten sein werden.

Bis dahin wird das nämliche Büro mit demselben Personal für diejenigen Länder, für welche die neuen Vertragstexte gelten, das «Internationale Büro für geistiges Eigentum» sein, während es für die anderen Länder die
«BIRPI» bleibt. Für jene wird es der Aufsicht der Versammlungen unterstellt sein; für diese bleibt Aufsichtsbehörde die Regierung der Eidgenossenschaft. So werden alle wichtigen Beschlüsse, wie die Genehmigung des Programms, der Budgets und der Réglemente sowie die Wahl des Generaldirektors, gemeinsam von der zuständigen Versammlung und vom Bundesrat gefasst werden müssen. Eine Uneinigkeit zwischen diesen konnte den entsprechenden Verband oder die Organisation lahmlegen (Art. 30 der Pariser Verbandsübereinkunft, Art. 3 8 der Berner Übereinkunft und Art. 21 des OMPI-Übereinkommens).

905 9. Verschiedenes Die neuen Verwaltungsbestimmungen regeln noch eine Reihe anderer Fragen, insbesondere den Sitz, der in Genf verbleibt, die Rechtsfähigkeit der Organisation und der Verbände, die Privilegien und Immunitäten, das Inkrafttreten der Übereinkommen, die Änderung und die Sprache derselben, die Kündigung (Art. 17 bis 27 und 29 der Pariser Verbandsübereinkunft, Art. 26 bis 32 und 34 bis 37 der Berner Übereinkunft, Art. 10 und 12 bis 20 des OMPI-Übereinkommens). Diese Bestimmungen bedürfen keiner besonderen Erörterung.

C. Änderung einer materiellrechtlichen Bestimmung der Pariser Verbandsübereinkunft

Eine der wesentlichsten Einrichtungen der Pariser Verbandsübereinkunft ist das in deren Artikel 4 vorgesehene Prioritätsrecht. Gestützt auf diese Bestimmung geniesst derjenige, der in einem der Verbandsländer eine Anmeldung für ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell oder eine Fabrik- oder Handelsmarke hinterlegt hat, in den ändern Ländern für die gleiche Hinterlegung während sechs Monaten bzw. einem Jahr ein Prioritätsrecht.

In gewissen Ländern mit sozialistischem Wirtschaftsystem jedoch, namentlich in der Sowjetunion, kann das Patent, das dem Erfinder bzw. dessen Rechtsnachfolger das ausschliessliche Nutzungsrecht verschafft, nur eine unbedeutende Rolle spielen, da sich die Produktionsmittel in der Hand des Staates befinden.

Diese Staaten haben deshalb einen «Erfinderschein» geschaffen. Es handelt sich dabei um ein Zertifikat, das den Erfindern, die ihre Erfindung dem Staat gegen gewisse Gegenleistungen abtreten, ausgestellt wird. Dieses Zertifikat nimmt sich äusserlich wie ein Patent aus und enthält insbesondere eine vollständige Beschreibung der Erfindung samt den notwendigen Zeichnungen.

Die Stockholmer Konferenz hat Artikel 4 der Pariser Übereinkunft in dem Sinne vervollständigt, dass auch Anmeldungen für Erfinderscheine ein Prioritätsrecht entstehen lassen, vorausgesetzt, dass die Erfinder in denjenigen Ländern, in denen sie eine entsprechende Anmeldung einreichen, wahlweise die Erteilung eines Patentes oder die Ausstellung eines Erfinderscheins verlangen können.

D. Änderung der materiellrechtlichen Bestimmungen der Berner Übereinkunft und Protokoll zugunsten der Entwicklungsländer

Die materiellrechtlichen Bestimmungen der Berner Übereinkunft umfassen die Artikel l bis 20. Die Stockholmer Konferenz hat die Mehrzahl davon abgeändert.

Andererseits hat sie die Berner Übereinkunft mit einem Protokoll betreffend die Entwicklungsländer versehen. Die meisten Entwicklungsländer machen gel-

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tend, dass es ihnen nicht möglich sei, den Urhebern den von der Berner Übereinkunft garantierten weiten Schutz zu gewähren, wenn sie ihre Bevölkerung bilden und erziehen und sie der kulturellen Errungenschaften teilhaftig werden lassen wollen. Die Konferenz von Stockholm hat deshalb ein Protokoll angenommen, das diesen Ländern erlaubt, den durch die Berner Übereinkunft gewährten Schutz in verschiedener Hinsicht auf einen niedrigeren Stand herabzusetzen. So ermächtigt es sie, die Schutzdauer allgemein zu verkürzen (Art. l Buchst, a), das dem Urheber rechtmässig zustehende Übersetzungsrecht zu beschränken (Art. l Buchst, b), zu erzieherischen und kulturellen Zwecken das Wiedergabeund Veröffentlichungsrecht einzuschränken (Art. l Buchst, c), das Recht des Urhebers zur Sendung seiner Werke mittels Rundfunk und zur öffentlichen Wiedergabe von Rundfunksendungen dieser Werke zu begrenzen (Art. l Buchst, d) und schliesslich, zu Studien- und Forschungszwecken den Schutz der Werke der Literatur und Kunst ganz allgemein einzuschränken (Art. l Buchst, e).

Die im Protokoll vorgesehenen Vorbehalte können von Ländern in Anspruch genommen werden, die nach bestehender Praxis der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsländer gelten und die sich auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage und ihrer sozialen oder kulturellen Bedürfnisse ausserstande sehen, den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst sofort den durch die Berner Übereinkunft garantierten Schutz zu gewähren (Art. l Abs. 1).

Virtuell können sich über 80 Länder auf das Protokoll berufen. Die Vorbehalte sind vorerst für eine Dauer von zehn Jahren zulässig, doch können die Länder, die bei Ablauf dieser Periode die entsprechenden Voraussetzungen noch erfüllen, diese Vorbehalte bis zu dem Zeitpunkt aufrechterhalten, in dem sie die von der nächsten Revisionskonferenz angenommene Fassung der Berner Übereinkunft ratifiziert haben werden (Art. 3).

Das Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil der Berner Übereinkunft in dem Sinne, dass die Staaten den materiellrechtlichen Bestimmungen der Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft nur beitreten können, wenn sie gleichzeitig auch dem Protokoll beitreten (Art.21 und 28 der Berner Übereinkunft).

Allerdings kann jedes Land der Berner Übereinkunft, sogar noch bevor es durch den Stockholmer
Übereinkunftstext gebunden ist, erklären, entweder dass es die im Protokoll vorgesehenen Vorbehalte anzuwenden beabsichtige oder dass es die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls auf Werke, deren Ursprungsland es ist, zulasse (Art. 5 des Protokolls). Für diesen letzteren Fall sieht das Protokoll keinerlei Kündigungsmöglichkeit vor.

E, Würdigung der in Stockholm angenommenen Übereinkunftstexte

l. O MPI- Übereinkommen und administrative Bestimmungen der übrigen Übereinkommen Dank den Stockholmer Texten erfährt die zwischenstaatliche Organisation des geistigen Eigentums eine den heutigen Tendenzen entsprechende Wandlung.

Die BIRPI waren denn auch die letzte internationale Organisation, die ihr ursprüngliches Statut beibehalten hatte. Zweifellos hat diese Umgestaltung für un-

907 ser Land die Preisgabe eines beträchtlichen Teils des besonderen Einflusses, den es auf die Organisation ausübte, zur Folge. Doch war diese Entwicklung unabwendbar, und wir haben uns ihr auch in keinem Zeitpunkt widersetzt. Es ist übrigens wahrscheinlich, dass die neue Struktur der Organisation ein dynamischeres Handeln erlauben und ihre Stellung gegenüber den Staaten und den ändern zwischenstaatlichen Institutionen festigen wird. Unser Land, das an einem international wirksamen Schutz des geistigen Eigentums in starkem Masse interessiert ist, kann eine solche Entwicklung nur begrüssen.

Zwar ist die neue Struktur recht kompliziert. Sie könnte sich sogar als lähmend erweisen, indem vorgesehen ist, dass bestimmte Beschlüsse nur durch übereinstimmende Abstimmungsergebnisse verschiedener Organe gefasst werden können. Doch war eine gewisse Schwerfälligkeit unvermeidlich, wenn die Autonomie der verschiedenen Verbände, wie das notwendig war, gewährt bleiben sollte. Was das Risiko einer Lähmung der Handlungsfähigkeit anbelangt, so zeigen die Erfahrungen, die man bisher mit Organen - allerdings nur konsultativen Charakters -machen konnte, dass sich eine Verständigung, wenn es sein musste, stets erzielen liess.

Andererseits sind die Finanzen weniger starr geordnet, was den Verbänden und der Organisation erlauben wird, sich neuen Bedürfnissen leichter anzupassen. Dank der sofortigen Fälligkeit der Beiträge und der Errichtung eines Betriebskapitals werden die Schwierigkeiten im Finanzhaushalt unter normalen Verhältnissen überwunden sein.

Auch wenn unser Land die Rolle als Aufsichtsstaat verliert, so behält es doch eine besondere Stellung innerhalb der Organisation bei. Vorab bleibt es das Land des Sitzes, was weiter keine besonderen Probleme aufwirft. Ferner muss es im Falle ausserordentlicher Umstände den Verbänden und der Organisation die notwendigen finanziell en Mittel vorschiessen, wobei über dieDarlehensbedingungen in jedem Falle verhandelt werden muss. Als Gegenleistung für diese Verpflichtung wird die Schweiz von Amtes wegen einen Sitz in den Exekutivausschüssen der Verbände und im Koordinationsausschuss innehaben. Damit wird sie wenigstens einen Teilihres bisherigen besonderen Einflusses auf die Organisation beibehalten.

Es scheint uns, dass der Neuorganisation im ganzen zugestimmt werden
kann. Eine solche Zustimmung erfordert keine Änderung der schweizerischen Gesetzgebung.

Es ist nicht angezeigt, von dem Vorbehalt Gebrauch zu machen, der nach der Pariser und der Berner Übereinkunft gestattet, die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes auszuschliessen. Solche Schiedsgerichtsklauseln entsprechen im Gegenteil durchaus unserer Politik, die darauf abzielt, dass Streitigkeiten zwischen Staaten auf dem Wege der Schiedsgerichtsbarkeit beigelegt werden.

2. Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft Diese neue Vorschrift ist notwendig, wenn man den Ländern mit sozialistischem Wirtschaftssystem das Verbleiben im Pariser Verband ermöglichen will,

908 u.a. der Sowjetunion, die ihm 1963 beigetreten ist. Die Vorschrift ist aber auch sachlich gerechtfertigt. Geht man nämlich davon aus, dass alle Gesuche um Gewährung eines gewerblichen Schutzrechts, welches auch ihre Form sein mag, Anspruch auf eine Priorität in den ändern Verbandsländern begründen sollen, so sind tatsächlich keine Gründe für eine Diskriminierung der Anmeldungen für Erfinderscheine ersichtlich.

An sich wäre es wünschenswert, diese Neuerung dadurch in das schweizerische Recht einzuführen, dass Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 25Juni 1954 betreffend die Erfindungspatente vervollständigt würde, der das Prioritätsrecht nur aus Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen entstehen lässt. Indessen kann davon abgesehen werden, das Patentgesetz aus diesem einzigen Grunde zu revidieren. Die Angehörigen der ändern Verbandsländer können sich mangels einer entsprechenden Anpassung des nationalen Gesetzes direkt auf den von der Schweiz ratifizierten Übereinkunftstext berufen. Was die schweizerischen Staatsangehörigen anbelangt, so können gemäss Artikel 16 des Patentgesetzes auch sie den zuletzt ratifizierten Übereinkunftstext in Anspruch nehmen, wenn er für sie günstiger ist als das nationale Gesetz. Das Patentgesetz wird ohnehin in verschiedenen Punkten revidiert werden müssen, namentlich um es von der Schweiz bereits ratifizierten Staatsverträgen oder solchen internationalen Übereinkommen anzupassen, deren Ratifikation wir Ihnen noch vorschlagen werden.

Die entsprechenden Vorarbeiten sind beim Justiz- und Polizeidepartement im Gang. Es ist deshalb heute nicht angezeigt, vorab Artikel 17 dieses Gesetzes zu ändern, um darin die Anmeldungen für Erfinderscheine zu verankern.

3. Materiellrechtliche Bestimmungen der Berner Übereinkunft und Protokoll betreffend die Entwicklungsländer Die Ratifikation der neuen materiellrechtlichen Bestimmungen der Berner Übereinkunft würde die Anpassung mehrerer Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst erfordern. Nun ist aber diese Gesetzgebung gegenwärtig Gegenstand einer gänzlichen Umgestaltung, die noch eine gewisse Zeit beanspruchen dürfte. Selbstverständlich wird man bei diesen Revisionsarbeiten den neuen Bestimmungen, wie sie in Stockholm angenommen worden sind, Rechnung tragen. Sobald diese Arbeiten
abgeschlossen sind, werden wir Ihnen die Genehmigung der materiellrechtlichen Bestimmungen der Stockholmer Fassung der Berner Übereinkunft beantragen können.

An und für sich könnte unser Land durch eine separate Ratifikation die vorzeitige Anwendung des Protokolls betreffend die Entwicklungsländer zulassen.

Wir halten jedoch einen verfrühten Entscheid hierüber nicht für tunlich. Das Protokoll wird in den Urheber- und Verlegerkreisen lebhaft diskutiert, wobei diese Kreise, bei allem Verständnis, das sie den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Entwicklungsländer entgegenbringen, eine Aushöhlung des von der Berner Übereinkunft garantierten Schutzes befürchten. Übrigens hat bis jetzt kein Land, dessen Urheber und Verleger von diesem Dokument ernstlich betroffen werden könnten, dasselbe ratifiziert oder erklärt, dass es seine Anwendung zulasse. Eine

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vorzeitige Annahmeerklärung halten wir um so weniger für angezeigt, als sie nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte ; das Protokoll sieht nämlich für diesen Fall keine Kündigungsmöglichkeit vor. Die Probleme, welche die allfällige Annahme dieses Protokolls durch unser Land aufwirft, bilden den Gegenstand einer Konsultation, die zur Zeit bei den interessierten Kreisen im Gang ist. Wir werden daher auf diese Frage später zurückkommen, jedenfalls dann, wenn wir die Ratifikation der materiellrechtlichen Bestimmungen der Berner Übereinkunft in Aussicht nehmen.

F. Schlussfolgerungen Wir schlagen Ihnen demnach vor, das Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum, die in Stockholm revidierten Texte der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, der Artikel 22 bis 38 der Berner Übereinkunft zum Schutz der Werke der Literatur und Kunst, des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken sowie die Stockholmer Zusatzvereinbarungen zum Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren und zum Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle zu genehmigen.

Zu diesem Zweck unterbreiten wir Ihnen einen entsprechenden Entwurf eines Bundesbeschlusses.

Die Verfassungsmässigkeit ergibt sich aus Artikel 8 der Bundesverfassung, wonach dem Bund das Recht zusteht, mit dem Ausland Staatsverträge abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Sämtliche Vertragstexte, deren Genehmigung wir Ihnen beantragen, können jederzeit gekündigt werden, mit Wirkung nach Ablauf von sechs Monaten bzw.

einem Jahr seit der Kündigung (Art. 18 des OMPI-Übereinkommens, Art. 26 Abs. 2 und 3 der Pariser Übereinkunft, Art. 35 Abs. 2 und 3 der Berner Übereinkunft). Die Genehmigung dieser internationalen Abkommen unterliegt somit dem in Artikel 89, Absatz 4 der Bundesverfassung vorgesehenen Referendum nicht.

Genehmigen Sie, Herr Präsident und hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochschätzung.

Bern, den 20. November 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: L. von Moos Der Bundeskanzler : Huber

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(Entwurf)

Bundesbescliluss betreffend Genehmigung eines Teils der von der Stockholmer Konferenz für geistiges Eigentum angenommenen Übereinkommen Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1968, beschliesst: Artikel l Die folgenden am 14. Juli 1967 von der Stockholmer Konferenzfür geistiges Eigentum angenommenen Übereinkommen werden genehmigt : 1. das Stockholmer Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum, 2. die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, 3. die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz der Werke der Literatur und Kunst, mit Ausnahme der Artikel l bis 21 und des Protokolls betreffend die Entwicklungsländer, 4. die Stockholmer Zusatzvereinbarung zum Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren, 5. das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken, 6. die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zum Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle, 7. das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken.

Artikel 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die sieben Übereinkommen zu ratifizieren.

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Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum unterzeichnet in Stockholm am 14. Juli 1967

Die Vertragsparteien -- in dem Wunsch, zu einem besseren Verständnis und einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu ihrem gegenseitigen Nutzen und auf der Grundlage der Wahrung ihrer Souveränität und Gleichheit beizutragen, in dem Wunsch, zur Ermutigung der schöpferischen Tätigkeit den Schutz des geistigen Eigentums weltweit zu fördern, in dem Wunsch, die Verwaltung der Verbände, die auf den Gebieten des Schutzes des gewerblichen Eigentums und des Schutzes von Werken der Literatur und Kunst errichtet sind, zu modernisieren und wirksamer zu gestalten, unter voller Wahrung der Unabhängigkeit jedes Verbandes -- haben folgendes vereinbart : Artikel l Errichtung der Organisation Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird durch dieses Übereinkommen errichtet.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet : i) «Organisation» die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI); ii) « Internationales Büro » das Internationale Büro für geistiges Eigentum ; iii) « Pariser Verbandsübereinkunft » die Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 einschliesslich aller revidierten Fassungen; iv) «Berner Übereinkunft» die Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 einschliesslich aller revidierten Fassungen;

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v) «Pariser Verband» der durch die Pariser Verbandsübereinkunft errichtete internationale Verband; vi) «Berner Verband» der durch die Berner Übereinkunft errichtete internationale Verband; vii) «Verbände» der Pariser Verband, die im Rahmen dieses Verbandes errichteten besonderen Verbände und Sonderabkommen, der Berner Verband sowie jede andere internationale Vereinbarung zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums, deren Verwaltung durch die Organisation nach Artikel 4 Ziffer iii) übernommen wird; vüi) «geistiges Eigentum» die Rechte betreffend - die Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft, - die Leistungen der ausübenden Künstler, die Tonträger und Funksendungen, - die Erfindungen auf allen Gebieten der menschlichen Tätigkeit, - die wissenschaftlichen Entdeckungen, - die gewerblichen Muster und Modelle, - die Fabrik-, Handels- und Dienstleistungsmarken sowie die Handelsnamen und Geschäftsbezeichnungen, - den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und alle anderen Rechte, die sich aus der geistigen Tätigkeit auf gewerblichem, wissenschaftlichem, literarischem oder künstlerischem Gebiet ergeben.

Artikels Zweck der Organisation Zweck der Organisation ist es, i) den Schutz des geistigen Eigentums durch Zusammenarbeit der Staaten weltweit zu fördern, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit jeder anderen internationalen Organisation, ii) die verwaltungsmässige Zusammenarbeit zwischen den Verbänden zu gewährleisten.

Artikel 4 Aufgaben Zur Erreichung des in Artikel 3 bezeichneten Zwecks nimmt die Organisation durch ihre zuständigen Organe und vorbehaltlich der Zuständigkeit der einzelnen Verbände folgende Aufgaben wahr : i) sie fördert Massnahmen zur weltweiten Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet;

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ii) sie erfüllt die Verwaltungsaufgaben des Pariser Verbandes, der im Rahmen dieses Verbandes errichteten besonderen Verbände und des Berner Verbandes; iii) sie kann sich damit einverstanden erklären, die Verwaltung jeder anderen internationalen Vereinbarung zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums zu übernehmen oder sich an einer solchen Verwaltung zu beteiligen; iv) sie unterstützt das Zustandekommen internationaler Vereinbarungen zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums; v) sie bietet den Staaten, die sie um juristisch-technische Hilfe auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ersuchen, ihre Mitarbeit an; vi) sie sammelt und verbreitet alle Informationen über den Schutz des geistigen Eigentums, unternimmt und fördert Untersuchungen auf diesem Gebiet und veröffentlicht deren Ergebnisse; vii) sie unterhalt Einrichtungen zur Erleichterung des internationalen Schutzes des geistigen Eigentums, nimmt gegebenenfalls Registrierungen auf diesem Gebiet vor und veröffentlicht Angaben über diese Registrierungen ; viü) sie trifft alle anderen geeigneten Massnahmen.

Artikels Mitgliedschaft (1) Mitglied der Organisation kann jeder Staat werden, der Mitglied eines der in Artikel 2 Ziffer vii) bezeichneten Verbände ist.

(2) Mitglied der Organisation kann ferner jeder Staat werden, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, sofern er i) Mitglied der Vereinten Nationen, einer der mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofes ist oder ii) von der Generalversammlung eingeladen wird, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.

Artikel 6 Generalversammlung (1) a) Es wird eine Generalversammlung gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die Mitglied mindestens eines der Verbände sind.

b) Die Regierung jedes Staates wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen untersützt werden kann.

c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.

Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. n

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(2) Die Generalversammlung i) ernennt den Generaldirektor auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses; ii) prüft und billigt die Berichte des Generaldirektors betreffend die Organisation und erteilt ihm alle erforderlichen Weisungen ; iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Koordinierungsausschusses und erteilt ihm Weisungen ; iv) beschliesst den Dreijahres-Haushaltsplan für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände; v) billigt die vom Generaldirektor vorgeschlagenen Massnahmen betreffend die Verwaltung der in Artikel 4 Ziffer iii) vorgesehenen internationalen Vereinbarungen; vi) beschliesst die Finanzvorschriften der Organisation; vii) bestimmt die Arbeitssprachen des Sekretariats unter Berücksichtigung der Praxis der Vereinten Nationen; viii) lädt die in Artikel 5 Absatz (2) Ziffer ii) bezeichneten Staaten ein, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden ; ix) bestimmt, welche Nichtmitgliedstaaten der Organisation, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden ; x) nimmt alle anderen im Rahmen dieses Übereinkommens zweckdienlichen Aufgaben wahr.

(3) a) Jeder Staat, gleichgültig ob er Mitglied eines oder mehrerer Verbände ist, verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedstaaten der Generalversammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).

c) Ungeachtet des Buchstabens b) kann die Generalversammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Staaten zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten der Generalversammlung beträgt ; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Generalversammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind : Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedstaaten der Generalversammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben.

Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Staaten, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Staaten, die für die Erreichung des Quorums während
der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.

d) Vorbehaltlich der Buchstaben e) und/J fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

915 e) Die Billigung von Massnahmen betreffend die Verwaltung der in Artikel 4 Ziffer iii) bezeichneten internationalen Vereinbarungen bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

f) Die Billigung eines Abkommens mit den Vereinten Nationen nach den Artikeln 57 und 63 der Charta der Vereinten Nationen bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.

g) Für die Ernennung des Generaldirektors (Absatz (2) Ziffer i)), die Billigung der vom Generaldirektor vorgeschlagenen Massnahmen betreffend die Verwaltung der internationalen Vereinbarungen (Absatz (2) Ziffer v)) und für die Verlegung des Sitzes (Artikel 10) ist die vorgesehene Mehrheit nicht nur in der Generalversammlung, sondern auch in der Versammlung des Pariser Verbandes und in der Versammlung des Berner Verbandes erforderlich.

h) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

i) Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.

(4) a) Die Generalversammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle drei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

b) Die Generalversammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn der Koordinierungsausschuss oder ein Viertel der Mitgliedstaaten der Generalversammlung es verlangt.

c) Die Sitzungen finden am Sitz der Organisation statt.

(5) Die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, werden zu den Sitzungen der Generalversammlung als Beobachter zugelassen.

(6) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel?

Konferenz (1) a) Es wird eine Konferenz gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, gleichgültig ob sie Mitglied eines der Verbände sind oder nicht.

b) Die Regierung jedes Staates wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.

(2) Die Konferenz i) erörtert Fragen von allgemeinem Interesse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und kann Empfehlungen zu diesen Fragen beschliessen, wobei die Zuständigkeit und die Unabhängigkeit der Verbände zu wahren sind ;

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ii) beschliesst den Dreijahres-Haushaltsplan der Konferenz; iii) stellt im Rahmen dieses Haushaltsplans das Dreijahres-Programm für die juristisch-technische Hilfe auf; i v) beschliesst Änderungen dieses Übereinkommens nach dem in Artikel 17 vorgesehenen Verfahren; v) bestimmt, welche Nichtmitgliedstaaten der Organisation, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden; vi) nimmt alle anderen im Rahmen dieses Übereinkommens zweckdienlichen Aufgaben wahr.

(3) a) Jeder Mitgliedstaat verfügt in der Konferenz über eine Stimme.

b) Ein Drittel der Mitgliedstaaten bildet das Quorum.

c) Vorbehaltlich des Artikels 17 fasst die Konferenz ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

d) Die Höhe der Beiträge der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, wird durch eine Abstimmung festgesetzt, an der teilzunehmen nur die Delegierten dieser Staaten berechtigt sind.

e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

f) Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.

(4) a) Die Konferenz tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

b) Die Konferenz tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten es verlangt.

(5) Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8 Koordinierungsausschuss (1) a) Es wird ein Koordinierungsausschuss gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die Mitglied des Exekutivausschusses des Pariser Verbandes, des Exekutivausschusses des Berner Verbandes oder beider Ausschüsse sind. Besteht jedoch einer dieser Exekutivausschüsse aus mehr als einem Viertel der Mitgliedländer der Versammlung, die ihn gewählt hat, so bestimmt dieser Ausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder die Staaten, die Mitglied des Koordinierungsausschusses sein sollen, in der Weise, dass ihre Zahl dieses Viertel nicht übersteigt ; das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, bleibt bei der Berechnung dieses Viertels ausser Betracht.

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b) Die Regierung jedes Mitgliedstaates des Koordinierungsausschusses wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

c) Behandelt der Koordinierungsausschuss Fragen, die unmittelbar das Programm oder den Haushaltsplan der Konferenz und ihre Tagesordnung betreffen, oder behandelt er Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, die die Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens berühren, die nicht Mitglied eines der Verbände sind, so nimmt ein Viertel dieser Staaten an den Sitzungen des Koordinierungsausschusses mit den gleichen Rechten teil, wie sie den Mitgliedern dieses Ausschusses zustehen. Die Konferenz bestimmt bei jeder ordentlichen Tagung die Staaten, die zur Teilnahme an solchen Sitzungen einzuladen sind.

d) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entstand! hat.

(2) Wünschen die anderen Verbände, die von der Organisation verwaltet werden, als solche im Koordinierungsausschuss vertreten zu sein, so sind ihre Vertreter aus dein Kreis der Mitgliedstaaten des Koordinierungsausschusses zu bestimmen.

(3) Der Koordinierungsausschuss i) äussert sich den Organen der Verbände, der Generalversammlung, der Konferenz und dem Generaldirektor gegenüber zu allen Verwaltungs- und Finanzfragen und zu allen anderen Fragen, die entweder für zwei oder mehrere Verbände oder für einen oder mehrere Verbände und die Organisation von gemeinsamem Interesse sind, und insbesondere zu Fragen des Haushaltsplans für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände ; ii) bereitet den Entwurf der Tagesordnung der Generalversammlung vor; iii) bereitet die Entwürfe der Tagesordnung, des Programms und des Haushaltsplans der Konferenz vor; iv) stellt auf der Grundlage des Dreijahres-Haushaltsplans für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände und des Dreijahres-Haushaltsplans der Konferenz sowie auf der Grundlage des Dreijahres-Programms für die juristisch-technische Hilfe die entsprechenden Jahreshaushaltspläne und Jahresprogramme auf; v) schlägt der Generalversammlung einen Kandidaten für das Amt des Generaldirektors vor, wenn die Amtszeit des Generaldirektors abläuft oder dessen Posten nicht besetzt ist; ernennt die Generalversammlung den vorgeschlagenen Kandidaten nicht, so schlägt der Koordinierungsausschuss
einen anderen Kandidaten vor ; dieses Verfahren wird wiederholt, bis der zuletzt vorgeschlagene Kandidat von der Generalversammlung ernannt ist ; vi) ernennt einen geschàftsf ührenden Generaldirektor für die Zeit bis zur Amtsübernahme durch den neuen Generaldirektor, wenn der Posten des Generaldirektors zwischen zwei Tagungen der Generalversammlung frei wird;

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vii) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Übereinkommens übertragen werden.

(4) a) Der Koordinierungsausschuss tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor jedes Jahr einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Er tritt in der Regel am Sitz der Organisation zusammen.

b) Der Koordinierungsausschuss tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, entweder auf Initiative des Generaldirektors oder wenn der Vorsitzende oder ein Viertel der Mitglieder des Koordinierungsausschusses es verlangt.

(5) a) Jeder Staat, gleichgültig ob er Mitglied eines oder beider in Absatz (1) Buchstabe a) bezeichneten Exekutivausschüsse ist, verfügt im Koordinierungsausschuss über eine Stimme.

b) Die Hälfte der Mitglieder des Koordinierungsausschusses bildet das Quorum.

c) Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.

(6) a) Der Koordinierungsausschuss nimmt Stellung und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

b) Selbst wenn eine einfache Mehrheit erreicht ist, kann jedes Mitglied des Koordinierungsausschusses unmittelbar nach der Abstimmung verlangen, dass eine besondere Stimmenzählung nach folgendem Verfahren stattfindet : Es werden zwei getrennte Listen angelegt, von denen eine die Namen der Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses des Pariser Verbandes und die andere die Namen der Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses des Berner Verbandes enthält; die Stimmabgabe jedes Staates wird in jeder Liste, in der er aufgeführt ist, neben seinem Namen eingetragen. Ergibt diese besondere Zählung, dass eine einfache Mehrheit nicht auf jeder dieser Listen erreicht worden ist, so gilt der Vorschlag nicht als angenommen.

(7) Jeder Mitgliedstaat der Organisation, der nicht Mitglied des Koordinierungsausschusses ist, kann bei den Sitzungen dieses Ausschusses durch Beobachter vertreten sein; diese sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

(8) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9 Internationales Büro (1) Das Internationale Büro ist das Sekretariat der Organisation.

(2) Das Internationale Büro wird von dem Generaldirektor geleitet, der von zwei oder mehreren Stellvertretenden Generaldirektoren unterstützt wird.

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(3) Der Generaldirektor wird für einen bestimmten Zeitabschnitt von nicht weniger als sechs Jahren ernannt. Seine Ernennung kann für bestimmte Zeitabschnitte wiederholt werden. Die Dauer des ersten Zeitabschnitts und der etwa folgenden Zeitabschnitte sowie alle anderen Bedingungen der Ernennung werden von der Generalversammlung festgesetzt.

(4) a) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte der Organisation.

b) Er vertritt die Organisation.

c) Er legt der Generalversammlung Rechenschaft ab und befolgt ihre Weisungen in den inneren und äusseren Angelegenheiten der Organisation.

(5) Der Generaldirektor bereitet die Entwürfe der Haushaltspläne und der Programme sowie periodische Tätigkeitsberichte vor. Er übermittelt sie den Regierungen der beteiligten Staaten sowie den zuständigen Organen der Verbände und der Organisation.

(6) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Generalversammlung, der Konferenz, des Koordinierungsausschusses sowie aller anderen Ausschüsse oder Arbeitsgruppen teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.

(7) Der Generaldirektor ernennt das für die ordnungsgemässe Erfüllung der Aufgaben des Internationalen Büros erforderliche Personal. Er ernennt nach Billigung durch den Koordinierungsausschuss die Stellvertretenden Generaldirektoren. Die Anstellungsbedingungen werden durch das Personalstatut festgelegt, das vom Generaldirektor vorgeschlagen wird und der Billigung durch den Koordinierungsausschuss bedarf. Der entscheidende Gesichtspunkt bei der Auswahl des Personals und der Festlegung der Anstellungsbedingungen ist die Notwendigkeit, Personal zu gewinnen, das hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit, Fachkenntnis und persönlichen Integrität hervorragend qualifiziert ist. Die Bedeutung, die einer Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage zukommt, ist dabei gebührend zu berücksichtigen.

(8) Die Stellung des Generaldirektors und der Mitglieder des Personals hat ausschliesslich internationalen Charakter. Sie dürfen bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten Weisungen von einer Regierung oder einer Behörde ausserhalb der Organisation weder einholen noch annehmen. Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten,
die ihre Stellung als internationale Beamte beeinträchtigen könnten. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Stellung des Generaldirektors und der Mitglieder des Personals zu achten und von jedem Versuch abzusehen, sie bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten zu beeinflussen.

Artikel 10 Sitz (1) Die Organisation hat ihren Sitz in Genf.

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(2) Die Verlegung des Sitzes kann nach den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz (3) Buchstaben d) und g) beschlossen werden.

Artikel 11 Finanzen (1) Die Organisation hat zwei getrennte Haushaltspläne : den Haushaltsplan für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände und den Haushaltsplan der Konferenz.

(2) a) Der Haushaltsplan für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände enthält Voranschläge für die Ausgaben, die für mehrere Verbände von Interesse sind.

b) Dieser Haushaltsplan umfasst folgende Einnahmen : i) Beiträge der Verbände mit der Massgabe, dass die Höhe des Beitrages jedes Verbandes von seiner Versammlung unter Berücksichtigung des Interesses festgesetzt wird, das der Verband an den gemeinsamen Ausgaben hat ; ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros, die weder in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der Verbände stehen noch auf dem Gebiet der juristisch-technischen Hilfe liegen ; iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die nicht unmittelbar einen der Verbände betreffen; iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen an die Organisation, soweit sie nicht in Absatz (3) Buchstabe b) Ziffer i v) bezeichnet sind ; v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte der Organisation.

(3) a) Der Haushaltsplan der Konferenz enthält Ausgabenvoranschläge für die Durchführung der Tagungen der Konferenz und für das Programm der juristisch-technischen Hilfe.

b) Dieser Haushaltsplan umfasst folgende Einnahmen : i) Beiträge der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines der Verbände sind; ii) Beträge, die von den Verbänden für diesen Haushaltsplan zur Verfügung gestellt werden, mit der Massgabe, dass die Höhe des von jedem Verband zur Verfügung gestellten Betrages von der Versammlung dieses Verbandes festgesetzt wird und es jedem Verband freisteht, zu diesem Haushaltsplan keine solchen Beträge zu leisten; iii) Beträge, die das Internationale Büro für Dienstleistungen auf dem Gebiet der juristisch-technischen Hilfe erhält; iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen, die der Organisation für die unter Buchstabe a) bezeichneten Zwecke gewährt werden.

(4) a) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, wird zur Bestimmung seines Beitrags zum Haushaltsplan der

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Konferenz in eine Klasse eingestuft und zahlt seine Jahresbeiträge auf der Grundlage einer Zahl von Einheiten, die wie folgt festgesetzt wird : Klasse A Klasse B Klasse C

10 3 l

b) Jeder dieser Staaten gibt, wenn er eine der in Artikel 14 Absatz (1) bezeichneten Handlungen vornimmt, gleichzeitig die Klasse an, in die er eingestuft zu werden wünscht. Er kann die Klasse wechseln. Wählt er eine niedrigere Klasse, so hat er dies der Konferenz auf einer ihrer ordentlichen Tagungen mitzuteilen. Ein solcher Wechsel wird zu Beginn des auf diese Tagung folgenden Kalenderjahres wirksam.

c) Der Jahresbeitrag jedes dieser Staaten besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Beiträge aller dieser Staaten zum Haushaltsplan der Konferenz steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die der Staat eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller dieser Staaten.

d) Die Beiträge werden am l. Januar jedes Jahres fällig.

e) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen.

(5) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Mitglied eines der Verbände ist und der mit der Zahlung seiner nach diesem Artikel zu leistenden Beiträge im Rückstand ist, sowie jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der Mitglied eines der Verbände ist und mit der Zahlung seiner Beiträge an diesen Verband im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe der Organisation, denen er als Mitglied angehört, ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Staat gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, dass der Zahlungsrückstand eine Folge aussergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist.

(6) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros auf dem Gebiet der juristisch-technischen Hilfe wird vom Generaldirektor festgesetzt, der dem Koordinierungsausschuss darüber berichtet.

(7) Die Organisation kann mit Billigung des Koordinierungsausschusses alle Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen annehmen, die unmittelbar von Regierungen, öffentlichen oder privaten Einrichtungen, Vereinigungen oder Privatpersonen stammen.

(8) a) Die Organisation hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung der Verbände und jedes Vertragsstaates dieses Übereinkommens, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so wird er erhöht.

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b) Die Höhe der einmaligen Zahlung jedes Verbandes und gegebenenfalls sein Anteil an jeder Erhöhung werden von der Versammlung dieses Verbandes beschlossen.

c) Die Höhe der einmaligen Zahlung jedes Vertragsstaates dieses Übereinkommens, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, und sein Anteil an jeder Erhöhung sind proportional zu dem Beitrag dieses Staates für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird. Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Konferenz auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äusserung des Koordinierungsausschusses festgesetzt.

(9) a) Das Abkommen über den Sitz der Organisation, das mit dem Staat geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieser Staat Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Staat und der Organisation. Solange dieser Staat verpflichtet ist, Vorschüsse zu gewähren, hat er ex officio einen Sitz im Koordinierungsausschuss.

b) Der unter Buchstabe a) bezeichnete Staat und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durchschriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.

(10) Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Generalversammlung bestimmt werden.

Artikel 12 Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten (1) Die Organisation geniesst im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates gemäss den Gesetzen dieses Staates die zur Erreichung ihres Zwecks und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Rechtsfähigkeit.

(2) Die Organisation schliesst mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit jedem anderen Staat, in den der Sitz gegebenenfalls verlegt wird, ein Abkommen über den Sitz.

(3) Die Organisation kann mit den anderen Mitgliedstaaten zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte schliessen, um sich sowie ihren Beamten und den Vertretern aller Mitgliedstaaten die zur Erreichung des Zwecks und zur Wahrnehmung der Aufgaben der Organisation
erforderlichen Vorrechte und Immunitäten zu sichern.

(4) Der Generaldirektor kann Verhandlungen über die in den Absätzen (2) und (3) bezeichneten Übereinkünfte führen; nach Billigung durch den Koordinierungsausschuss schliesst und unterzeichnet er sie im Namen der Organisation.

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Artikel 13 Beziehungen zu anderen Organisationen (1) Die Organisation stellt, wenn sie es für zweckmässig hält, Beziehungen zur Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen her und arbeitet mit ihnen zusammen. Jedes zu diesem Zweck mit diesen Organisationen vereinbarte allgemeine Abkommen wird vom Generaldirektor nach Billigung durch den Koordinierungsausschuss geschlossen.

(2) Die Organisation kann für die in ihre Zuständigkeit fallenden Fragen alle geeigneten Massnahmenf ür eine Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen nichtstaatlichen Organisationen und, sofern die beteiligten Regierungen zustimmen, mit nationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen treffen. Solche Massnahmen werden vom Generaldirektor nach Billigung durch den Koordinierungsausschuss getroffen.

Artikel 14 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden (1) Die in Artikel 5 bezeichneten Staaten können Vertragspartei dieses Übereinkommens und Mitglied der Organisation werden durch i) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder ii) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation und nachfolgende Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder iii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.

(2) Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens kann ein Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft oder beider Übereinkünfte nur dann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, wenn er durch Ratifikation oder Beitritt gleichzeitig oder vorher Vertragspartei entweder der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft in ihrer Gesamtheit oder mit der in Artikel 20 Absatz (1) Buchstabe b) Ziffer i) dieser Fassung vorgesehenen Einschränkung oder der Stockholmer Fassung der Berner Übereinkunft in ihrer Gesamtheit oder mit der in Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe b) Ziffer i) dieser Fassung vorgesehenen Einschränkung wird oder geworden ist.

(3) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

Artikel 15 Inkrafttreten des Übereinkommens (1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate, nachdem zehn Mitgliedstaaten des Pariser Verbandes und sieben Mitgliedstaaten des Berner Verbandes eine

924 der in Artikel 14 Absatz (1) vorgesehenen Handlungen vorgenommen haben, in Kraft, wobei ein Staat, der Mitglied beider Verbände ist, in beiden Gruppen gezählt wird. Zu diesem Zeitpunkt tritt dieses Übereinkommen auch für die Staaten in Kraft, die, ohne Mitglied eines der beiden Verbände zu sein, drei Monate vor diesem Zeitpunkt oder früher eine der in Artikel 14 Absatz (1) vorgesehenen Handlungen vorgenommen haben.

(2) Für jeden anderen Staat tritt dieses Übereinkommen drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft-, zu dem dieser Staat eine der in Artikel 14 Absatz (1) vorgesehenen Handlungen vorgenommen hat.

Artikel 16 Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 17 Änderungen (1) Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens können von jedem Mitgliedstaat, vom Koordinierungsausschuss oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Konferenz beraten werden, den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(2) Jede Änderung wird von der Konferenz beschlossen. Berühren die Änderungen die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines der Verbände sind, so nehmen diese Staaten auch an der Abstimmung teil. Über alle anderen Änderungsvorschläge stimmen nur die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ab, die Mitglied mindestens eines der Verbände sind. Die Änderungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen unter der Voraussetzung, dass die Konferenz nur über solche Änderungsvorschläge abstimmt, die vorher von der Versammlung des Pariser Verbandes und von der Versammlung des Berner Verbandes nach den Bestimmungen beschlossen worden sind, die diese Übereinkünfte für die Änderung ihrer Verwaltungsvorschriften vorsehen.

(3) Jede Änderung tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Mitgliedstaaten der Organisation, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Konferenz über die Änderung nach Absatz (2) stimmberechtigt waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung bindet alle Staaten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Organisation sind oder
später Mitglied werden; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten erweitert, nur die Staaten, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.

925 Artikel 18 Kündigung (1) Jeder Mitgliedstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.

Artikel 19 Notifikationen Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten i) den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens, ii) die Unterzeichnungen und die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden, iii) die Annahmen vonÄnderungen dieses Übereinkommens und den Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen in Kraft treten, iv) die Kündigungen dieses Übereinkommens.

Artikel 20 Schlussbestimmungen (1) a) Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, und bei der schwedischen Regierung hinterlegt.

b) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung auf.

(2) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Konferenz bestimmen kann.

(3) Der Generaldirektor übermittelt zwei beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und jeder von der Konferenz beschlossenen Änderung den Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Verbandes und des Berner Verbandes sowie der Regierung jedes anderen Staates, wenn er diesem Übereinkommen beitritt, und der Regierung jedes anderen Staates, die es verlangt. Die Abschriften des unterzeichneten Textes des Übereinkommens, die den Regierungen übermittelt werden, werden von der schwedischen Regierung beglaubigt.

(4) Der Generaldirektor lässt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

Artikel 21 Übergangsbestimmungen (1) Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf das Internationale Büro oder den Gene-

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raldirektor als Bezugnahmen auf die Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums (auch Vereinigte Internationale Büros zum Schutz des geistigen Eigentums - BIRPI - genannt) oder ihren Direktor.

(2) a) Staaten, die Mitglied eines der Verbände sind, aber noch nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden sind, können, wenn sie dies wünschen, während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an, die gleichen Rechte ausüben, die sie als Vertragspartei dieses Übereinkommens hätten. Jeder Staat, der diese Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam wird. Solche Staaten gelten bis zum Ablauf der genannten Frist als Mitglied der Generalversammlung und der Konferenz.

b) Mit Ablauf der fünfjährigen Frist sind diese Staaten in der Generalversammlung, in der Konferenz und im Koordinierungsausschuss nicht mehr stimmberechtigt.

c) Werden diese Staaten Vertragspartei dieses Übereinkommens, so sind sie wieder stimmberechtigt.

(3) a) Solange nicht alle Mitgliedstaaten des Pariser und des Berner Verbandes Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden sind, nehmen das Internationale Büro und der Generaldirektor auch die Aufgaben der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums und ihres Direktors wahr.

b) Das bei den genannten Büros im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens beschäftigte Personal gilt während der unter Buchstabe a) bezeichneten Übergangszeit auch als beim Internationalen Büro beschäftigt.

(4) a) Sobald alle Mitgliedstaaten des Pariser Verbandes Mitglied der Organisation geworden sind, gehen die Rechte und Verpflichtungen sowie das Vermögen des Büros dieses Verbandes auf das Internationale Büro der Organisation über.

b) Sobald alle Mitgliedstaaten des Berner Verbandes Mitglied der Organisation geworden sind, gehen die Rechte und Verpflichtungen sowie das Vermögen des Büros dieses Verbandes auf das Internationale Büro der Organisation über.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Stockholm am 14. Juli 1967.

(Es folgen die Unterschriften)

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Amtlicher deutscher Textgemäss Artikel29 Absatz (1) Buchstabe b)

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, revidiert in BRÜSSEL am 14. Dezember 1900, in WASHINGTON am 2. Juni 1911, im HAAG am 6. November 1925, in LONDON am 2. Juni 1934, in LISSABON am 31. Oktober 1958 und in STOCKHOLM am 14. Juli 1967

Artikel l [Errichtung des Verbandes - Bereich des gewerblichen Eigentums] *)

(1) Die Länder, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

(2) Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabrik- oder Handelsmarken, die Dienstleistungsmarken, den Handelsnamen und die Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie die Unterdrükkung des unlauteren Wettbewerbs.

(3) Das gewerbliche Eigentum wird in der weitesten Bedeutung verstanden und bezieht sich nicht allein auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinn des Wortes, sondern ebenso auf das Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung der Bodenschätze und auf alle Fabrikate oder Naturerzeugnisse, zum Beispiel Wein, Getreide, Tabakblätter, Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwässer, Bier, Blumen, Mehl.

(4) Zu den Erfindungspatenten zählen die nach den Rechtsvorschriften der Verbandsländer zugelassenen verschiedenen Arten gewerblicher Patente, wie Einführungspatente, Verbesserungspatente, Zusatzpatente, Zusatzbescheinigungen usw.

Artikel 2 [Inländerbehandlung für Angehörige der Verbandsländer] (1) Die Angehörigen eines jeden der Verbandsländer gemessen in allen übrigen Ländern des Verbandes in bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile, welche die betreffenden Gesetze den eigenen Staatsangehörigen ge*) Die Artikel sind mit Überschriften versehen worden, um die Benutzung des Textes zu erleichtern. Der unterzeichnete Vertragstext enthält keine Überschriften.

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genwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, und zwar unbeschadet der durch diese Übereinkunft besonders vorgesehenen Rechte. Demgemäss haben sie den gleichen Schutz wie diese und die gleichen Rechtsbehelfe gegen jeden Eingriff in ihre Rechte, vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, die den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.

(2) Jedoch darf der Genuss irgendeines Rechts des gewerblichen Eigentums für die Verbandsangehörigen keinesfalls von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in dem Land haben, in dem der Schutz beansprucht wird.

(3) Ausdrücklich bleiben vorbehalten die Rechtsvorschriften jedes der Verbandsländer über das gerichtliche und das Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit sowie über die Wahl des Wohnsitzes oder die Bestellung eines Vertreters, die etwa nach den Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich sind.

Artikel 3 [Gleichstellung gewisser Personengruppen mit den Angehörigen der Verbandsländer]

Den Angehörigen der Verbandsländer sind gleichgestellt die Angehörigen der dem Verband nicht angehörenden Länder, die im Hoheitsgebiet eines Verbandslandes ihren Wohnsitz oder tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.

Artikel 4 [A.-I. Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Erfinderscheine: Prioritätsrecht. - G. Patente: Teilung der Anmeldung]

A. - (1) Wer in einem der Verbandsländer die Anmeldung für ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke vorschriftsmässig hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger geniesst für die Hinterlegung in den anderen Ländern während der unten bestimmten Fristen ein Prioritätsrecht.

(2) Als prioritätsbegründend wird jede Hinterlegung anerkannt, der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes Verbandslandes oder nach den zwischen Verbandsländern abgeschlossenen zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmässigen nationalen Hinterlegung zukommt.

(3) Unter vorschriftsmässiger nationaler Hinterlegung ist jede Hinterlegung zu verstehen, die zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem die Anmeldung in dem betreffenden Land hinterlegt worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.

B. - Demgemäss kann die spätere, jedoch vor Ablauf dieser Fristen in einem der anderen Verbandsländer bewirkte Hinterlegung nicht unwirksam gemacht werden durch inzwischen eingetretene Tatsachen, insbesondere durch eine andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung der Erfindung oder deren Aus-

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Übung, durch das Feilbieten von Stücken des Musters oder Modells, durch den Gebrauch der Marke; diese Tatsachen können kein Recht Dritter und kein persönliches Besitzrecht begründen. Die Rechte, die von Dritten vor dem Tag der ersten, prioritätsbegründenden Anmeldung erworben worden sind, bleiben nach Massgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines jeden Verbandslandes gewahrt.

C. - (1) Die oben erwähnten Prioritätsfristen betragen zwölf Monate für die Erfindungspatente und die Gebrauchsmuster und sechs Monate für die gewerblichen Muster oder Modelle und für die Fabrik- oder Handelsmarken.

(2) Diese Fristen laufen vom Zeitpunkt der Hinterlegung der ersten Anmeldung an ; der Tag der Hinterlegung wird nicht in die Frist eingerechnet.

(3) Ist der letzte Tag der Frist in dem Land, in dem der Schutz beansprucht wird, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Tag, an dem das Amt zur Entgegennahme von Anmeldungen nicht geöffnet ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag.

(4) Als erste Anmeldung, von deren Hmterlegungszeitpunkt an die Prioritätsfrist läuft, wird auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die denselben Gegenstand betrifft wie eine erste ältere im Sinn des Absatzes (2) in demselben Verbandsland eingereichte Anmeldung, sofern diese ältere Anmeldung bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung der jüngeren Anmeldung zurückgezogen, fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist, und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden ist und ohne dass Rechte bestehen geblieben sind; ebensowenig darf diese ältere Anmeldung schon Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts gewesen sein. Die ältere Anmeldung kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts dienen.

D. - (1) Wer die Priorität einer früheren Hinterlegung in Anspruch nehmen will, muss eine Erklärung über den Zeitpunkt und das Land dieser Hinterlegung abgeben. Jedes Land bestimmt, bis wann die Erklärung spätestens abgegeben werden muss.

(2) Diese Angaben sind in die Veröffentlichungen der zuständigen Behörde, insbesondere in die Patenturkunden und die zugehörigen Beschreibungen aufzunehmen.

(3) Die Verbandsländer können von demjenigen, der eine Prioritätserklärung abgibt, verlangen, dass er die frühere Anmeldung (Beschreibung, Zeichnungen usw.) in Abschrift vorlegt. Die Abschrift,
die von der Behörde, die diese Anmeldung empfangen hat, als übereinstimmend bescheinigt ist, ist von jeder Beglaubigung befreit und kann auf alle Fälle zu beliebiger Zeit innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Hinterlegung der späteren Anmeldung gebührenfrei eingereicht werden. Es kann verlangt werden, dass ihr eine von dieser Behörde ausgestellte Bescheinigung über den Zeitpunkt der Hinterlegung und eine Übersetzung beigefügt werden.

(4) Andere Förmlichkeiten für die Prioritätserklärung dürfen bei der Hinterlegung der Anmeldung nicht verlangt werden. Jedes Verbandsland bestimmt die Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. II

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Folgen der Nichtbeachtung der in diesem Artikel vorgesehenen Förmlichkeiten; jedoch dürfen diese Folgen über den Verlust des Prioritätsrechts nicht hinausgehen.

(5) Später können weitere Nachweise verlangt werden.

Wer die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzugeben; diese Angabe ist nach Massgabe des Absatzes (2) zu veröffentlichen.

E. - (1) Wird in einem Land ein gewerbliches Muster oder Modell unter Inanspruchnahme eines auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gegründeten Prioritätsrechts hinterlegt, so ist nur die für gewerbliche Muster oder Modelle bestimmte Prioritätsfrist massgebend.

(2) Im übrigen ist es zulässig, in einem Land ein Gebrauchsmuster unter Inanspruchnahme eines auf die Hinterlegung einer Patentanmeldung gegründeten Prioritätsrechts zu hinterlegen und umgekehrt.

F. - Kein Verbandsland darf deswegen die Anerkennung einer Priorität verweigern oder eine Patentanmeldung zurückweisen, weil der Anmelder mehrere Prioritäten in Anspruch nimmt, selbst wenn sie aus verschiedenen Ländern stammen, oder deswegen, weil eine Anmeldung, für die eine oder mehrere Prioritäten beansprucht werden, ein oder mehrere Merkmale enthält, die in der oder den Anmeldungen, deren Priorität beansprucht worden ist, nicht enthalten waren, sofern in beiden Fällen Erfindungseinheit im Sinn des Landesgesetzes vorliegt.

Hinsichtlich der Merkmale, die in der oder den Anmeldungen, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist, nicht enthalten sind, lässt die jüngere Anmeldung ein Prioritätsrecht unter den allgemeinen Bedingungen entstehen.

G. - (1) Ergibt die Prüfung, dass eine Patentanmeldung nicht einheitlich ist, so kann der Anmelder die Anmeldung in eine Anzahl von Teilanmeldungen teilen, wobei ihm für jede Teilanmeldung als Anmeldexeitpunkt der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben.

(2) Der Anmelder kann auch von sich aus die Patentanmeldung teilen, wobei ihm für jede Teilanmeldung als Anmeldezeitpunt der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben.

Jedem Verbandsland steht es frei, die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Teilung zugelassen wird.

H. - Die Priorität kann nicht deshalb verweigert werden, weil
bestimmte Merkmale der Erfindung, für welche die Priorität beansprucht wird, nicht in den in der Patentanmeldung des Ursprungslandes aufgestellten Patentansprüchen enthalten sind, sofern nur die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen diese Merkmale deutlich offenbart.

I. - (1) Anmeldungen für Erfinderscheine, die in einem Land eingereicht werden, in dem die Anmelder das Recht haben, nach ihrer Wahl entweder ein Patent

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oder einen Erfinderschein zu verlangen, begründen das in diesem Artikel vorgesehene Prioritätsrecht unter den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Wirkungen wie Patentanmeldungen.

(2) In einem Land, in dem die Anmelder das Recht haben, nach ihrer Wahl entweder ein Patent oder einen Erfinderschein zu verlangen, geniesst der Anmelder eines Erfinderscheins das auf eine Patent-, Gebrauchsmuster- oder Erfinderscheinanmeldung gegründete Prioritätsrecht nach den für Patentanmeldungen geltenden Bestimmungen dieses Artikels.

Artikel 4bls [Patente: Unabhängigkeit der für dieselbe Erfindung in verschiedenen Ländern erlangten Patente]

(1) Die in den verschiedenen Verbandsländern von Verbandsangehörigen angemeldeten Patente sind unabhängig von den Patenten, die für dieselbe Erfindung in anderen Ländern erlangt worden sind, mögen diese Länder dem Verband angehören oder nicht.

(2) Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung zu verstehen, insbesondere in dem Sinn, dass die während der Prioritätsfrist angemeldeten Patente sowohl hinsichtlich der Gründe der Nichtigkeit und des Verfalls als auch hinsichtlich der gesetzmässigen Dauer unabhängig sind.

(3) Sie findet auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Patente Anwendung.

(4) Für den Fall des Beitritts neuer Länder wird es mit den im Zeitpunkt des Beitritts auf beiden Seiten bestehenden Patenten ebenso gehalten.

(5) Die mit Prioritätsvorrecht erlangten Patente gemessen in den einzelnen Verbandsländern die gleiche Schutzdauer, wie wenn sie ohne das Prioritätsvorrecht angemeldet oer erteilt worden wären.

Artikel 4ter [Patente: Erfindernennung im Patent] Der Erfinder hat das Recht, als solcher im Patent genannt zu werden.

Artikel 4«uat« [Patente: Patentierbarkeit im Falle innerstaatlicher Vertriebsbeschränkungen]

Die Erteilung eines Patents kann nicht deshalb verweigert und ein Patent kann nicht deshalb für ungültig erklärt werden, weil der Vertrieb des patentierten Erzeugnisses oder des Erzeugnisses, das das Ergebnis einer patentierten Verfahrens ist, Beschränkungen oder Begrenzungen durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterworfen ist.

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Artikels [A. Patente: Einfuhr von Gegenständen, unterlassene oder ungenügende Ausübung, Zwangslizenzen. - B. Gewerbliche Muster und Modelle: Unterlassene Ausübung, Einfuhr von Gegenständen. - C. Marken: Unterlassener Gebrauch, Gebrauch in abweichender Form, Gebrauch durch Mitinhaber. -D. Patente, Gebrauchsmuster, Marken, gewerbliche Muster und Modelle: Nichterforderlichkeit von Schutzvermerken]

A. - (1) Die durch den Patentinhaber bewirkte Einfuhr von Gegenständen, die in dem einen oder anderen Verbandsland hergestellt worden sind, in das Land, in dem das Patent erteilt worden ist, hat den Verfall des Patents nicht zur Folge.

(2) Jedem der Verbandsländer steht es frei, gesetzliche Massnahmen zu tref-' fen, welche die Gewährung von Zwangslizenzen vorsehen, um Missbräuche zu verhüten, die sich aus der Ausübung des durch das Patent verliehenen ausschliesslichen Rechts ergeben könnten, zum Beispiel infolge unterlassener Ausübung.

(3) Der Verfall des Patents kann nur dann vorgesehen werden, wenn die Gewährung von Zwangslizenzen zur Verhütung dieser Missbräuche nicht ausreichen würde. Vor Ablauf von zwei Jahren seit Gewährung der ersten Zwangslizenz kann kein Verfahren auf Verfall oder Zurücknahme eines Patents eingeleitet werden.

(4) Wegen unterlassener oder ungenügender Ausübung darf eine Zwangslizenz nicht vor Ablauf einer Frist von vier Jahren nach der Hinterlegung der Patentanmeldung oder von drei Jahren nach der Patenterteilung verlangt werden, wobei die Frist, die zuletzt abläuft, massgebend ist; sie wird versagt, wenn der Patentinhaber seine Untätigkeit mit berechtigten Gründen entschuldigt. Eine solche Zwangslizenz ist nicht ausschliesslich und kann, auch in der Form der Gewährung einer Unterlizenz, nur mit dem Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs übertragen werden, der mit ihrer Auswertung befasst ist.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen finden unter Vorbehalt der notwendigen Änderungen auch auf Gebrauchsmuster Anwendung.

B. - Der Schutz gewerblicher Muster und Modelle darf wegen unterlassener Ausübung oder wegen der Einfuhr von Gegenständen, die mit den geschützten übereinstimmen, in keiner Weise durch Verfall beeinträchtigt werden.

C. - (1) Ist in einem Land der Gebrauch der eingetragenen Marke vorgeschrieben, so darf die Eintragung erst nach Ablauf einer angemessenen Frist und nur dann für ungültig erklärt werden, wenn der Beteiligte seine Untätigkeit nicht rechtfertigt.

(2) Wird eine Fabrik- oder Handelsmarke vom Inhaber in einer Form gebraucht, die von der Eintragung in einem der Verbandsländer nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, so soll dieser Gebrauch die Ungültigkeit der Eintragung nicht nach sich ziehen und den der Marke gewährten Schutz nicht schmälern.

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(3) Der gleichzeitige Gebrauch derselben Marke auf gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen durch gewerbliche oder Handelsniederlassungen, die nach den Bestimmungen des Gesetzes des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, als Mitinhaber der Marke angesehen werden, steht der Eintragung der Marke nicht entgegen und schmälert nicht den der genannten Marke in einem Verbandsland gewährten Schutz, sofern dieser Gebrauch nicht eine Irreführung des Publikums zur Folge hat und dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft.

D. - Für die Anerkennung des Rechts ist die Anbringung eines Zeichens oder Vermerks über das Patent, das Gebrauchsmuster, die Eintragung der Fabrikoder Handelsmarke oder die Hinterlegung des gewerblichen Musters oder Modells auf dem Erzeugnis nicht erforderlich.

Artikel 5bls [Alle gewerblichen Schutzrechte: Nachfrist für die Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren. - Patente: Wiederherstellung]

(1) Für die Zahlung der zur Aufrechterhaltung der gewerblichen Schutzrechte vorgesehenen Gebühren wird eine Nachfrist von mindestens sechs Monaten gewährt, und zwar gegen Entrichtung einer Zuschlagsgebühr, sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche auferlegen.

(2) Den Verbandsländern steht es frei, die Wiederherstellung der mangels Zahlung von Gebühren verfallenen Patente vorzusehen.

Artikel 5 ter [ Patente: Freie Einfuhr von in Verkehrsmitteln eingebauten patentierten Gegenständen]

In keinem der Verbandsländer wird als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen : 1. der an Bord von Schiffen der anderen Verbandsländer stattfindende Gebrauch patentierter Einrichtungen im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, in den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer des Landes gelangen, vorausgesetzt, dass diese Einrichtungen dort ausschliesslich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet werden; 2. der Gebrauch patentierter Einrichtungen in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge der anderen Verbandsländer oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in dieses Land gelangen.

Artikel 5
Wird ein Erzeugnis in ein Verbandsland eingeführt, in dem ein Patent zum Schutz eines Verfahrens zur Herstellung dieses Erzeugnisses besteht, so hat der Patentinhaber hinsichtlich des eingeführten Erzeugnisses alle Rechte, die ihm die

934 Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes auf Grund des Verfahrenspatents hinsichtlich der im Land selbst hergestellten Erzeugnisse gewähren.

Artikel 5inln(iule3 [Gewerbliche Muster und Modelle} Die gewerblichen Muster und Modelle werden in allen Verbandsländern geschützt.

Artikel 6 t Marken: Eintragungsbedingungen - Unabhängigkeit der in verschiedenen Ländern geschützten identischen Marken] (1) Die Bedingungen für die Hinterlegung und Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken werden in jedem Land durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt.

(2) Jedoch darf eine durch einen Angehörigen eines Verbandslandes in irgendeinem Verbandsland hinterlegte Marke nicht deshalb zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden, weil sie im Ursprungsland nicht hinterlegt, eingetragen oder erneuert worden ist.

(3) Eine in einem Verbandsland vorschriftsmässig eingetragene Marke wird als unabhängig angesehen von den in anderen Verbandsländern einschliesslich des Ursprungslandes eingetragenen Marken.

Artikel 6bls [Marken: Notorisch bekannte Marken]

(1) Die Verbandsländer verpflichten sich, von Amts wegen, wenn dies die Rechtsvorschriften des Landes zulassen, oder auf Antrag des Beteiligten die Eintragung einer Fabrik- oder Handelsmarke zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären und den Gebrauch der Marke zu untersagen, wenn sie eine verwechslungsfähige Abbildung, Nachahmung oder Übersetzung einer anderen Marke darstellt, von der es nach Ansicht der zuständigen Behörde des Landes der Eintragung oder des Gebrauchs dort notorisch feststeht, dass sie bereits einer zu den Vergünstigungen dieser Übereinkunft zugelassenen Person gehört und für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse benutzt wird. Das gleiche gilt, wenn der wesentliche Bestandteil der Marke die Abbildung einer solchen notorisch bekannten Marke oder eine mit ihr verwechslungsfähige Nachahmung darstellt.

(2) Für den Antrag auf Löschung einer solchen Marke ist eine Frist von mindestens fünf Jahren vom Tag der Eintragung an zu gewähren. Den Verbandsländern steht es frei, eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Anspruch auf Untersagung des Gebrauchs geltend zu machen ist.

(3) Gegenüber bösgläubig erwirkten Eintragungen oder bösgläubig vorgenommenen Benutzungshandlungen ist der Antrag auf Löschung dieser Marken oder auf Untersagung ihres Gebrauchs an keine Frist gebunden.

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Artikel 6ter [Marken: Verbot der Eintragung und des Gebrauchs von Hoheitszeichen, amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und von Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen]

(1) a) Die Verbandsländer kommen überein, die Eintragung der Wappen, Flaggen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer, der von ihnen eingeführten amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und -Stempel sowie jeder Nachahmung im heraldischen Sinn als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären sowie den Gebrauch dieser Zeichen durch geeignete Massnahmen zu verbieten, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt haben.

b) Die Bestimmungen unter Buchstabe a) sind ebenso auf die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel oder Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen anzuwenden, denen ein oder mehrere Verbandsländer angehören; ausgenommen sind die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel oder Bezeichnungen, die bereits Gegenstand von in Kraft befindlichen internationalen Abkommen sind, die ihren Schutz gewährleisten.

c) Kein Verbandsland ist gehalten, die Bestimmungen unter Buchstabe b) zum Nachteil der Inhaber von Rechten anzuwenden, die gutgläubig vor dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft in diesem Land erworben worden sind. Die Verbandsländer sind nicht gehalten, diese Bestimmungen anzuwenden, falls die Benutzung oder Eintragung gemäss Buchstabe a) nicht geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und den Wappen, Flaggen, Kennzeichen, Sigeln oder Bezeichnungen hervorzurufen, oder falls die Benutzung oder Eintragung offenbar nicht geeignet ist, das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation irrezuführen.

(2) Das Verbot der amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und -Stempel findet nur dann Anwendung, wenn die Marken mit diesen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren bestimmt sind.

(3) a) Für die Anwendung dieser Bestimmungen kommen die Verbandsländer überein, durch Vermittlung des Internationalen Büros ein Verzeichnis der staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und -Stempel auszutauschen, die sie jetzt oder in Zukunft unumschränkt oder in gewissen Grenzen unter den Schutz dieses Artikels zu stellen wünschen ; dies gilt auch für alle späteren Änderungen dieses Verzeichnisses. Jedes Verbandsland soll die notifizierten Verzeichnisse rechtzeitig öffentlich zugänglich
machen.

Diese Notifikation ist jedoch für Staatsflaggen nicht erforderlich.

b) Die Bestimmungen des Absatzes (1) Buchstabe b) sind nur auf die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel und Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen anwendbar, die diese durch Vermittlung des Internationalen Büros den Verbandsländern mitgeteilt haben.

(4) Jedes Verbandsland kann innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Eingang der Notifikation seine etwaigen Einwendungen durch das Interna-

936 tionale Büro dem betreffenden Land oder der betreffenden internationalen zwischenstaatlichen Organisation übermitteln.

(5) Hinsichtlich der Staatsflaggen finden die in Absatz (1) vorgesehenen Massnahmen nur auf Marken Anwendung, die nach dem 6. November 1925 eingetragen worden sind.

(6) Hinsichtlich der staatlichen Hoheitszeichen - mit Ausnahme der Flaggen - und der amtlichen Zeichen und Stempel der Verbandsländer und hinsichtlich der Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel oder Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen sind diese Bestimmungen nur auf Marken anwendbar, die später als zwei Monate nach dem Eingang der in Absatz (3) vorgesehenen Notifikation eingetragen worden sind.

(7) Den Ländern steht es frei, bei Bösgläubigkeit auch solche Marken zu löschen, die vor dem 6. November 1925 eingetragen worden sind und staatliche Hoheitszeichen, Zeichen und Stempel enthalten.

(8) Die Angehörigen eines jeden Landes, die zum Gebrauch der staatlichen Hoheitszeichen, Zeichen und Stempel ihres Landes ermächtigt sind, dürfen sie auch dann benutzen, wenn sie denen eines anderen Landes ähnlich sind.

(9) Die Verbandsländer verpflichten sich, den unbefugten Gebrauch der Staatswappen der anderen Verbandsländer im Handel zu verbieten, wenn dieser Gebrauch zur Irreführung über den Ursprung der Erzeugnisse geeignet ist.

(10) Die vorhergehenden Bestimmungen hindern die Länder nicht an der Ausübung der Befugnis, gemäss Artikel 6ciuleEI Buchstabe B Nummer 3 Marken zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären, die ohne Ermächtigung Wappen, Flaggen und andere staatliche Hoheitszeichen oder in einem Verbandsland eingeführte amtliche Zeichen und Stempel enthalten ; dies gilt auch für die in Absatz (1) genannten unterscheidungskräftigen Zeichen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen.

Artikel 6iuater [Marken: Übertragung] (1) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Verbandslandes die Übertragung einer Marke nur rechtsgültig, wenn gleichzeitig das Unternehmen oder der Geschäftsbetrieb, zu dem die Marke gehört, mit übergeht, so genügt es zur Rechtsgültigkeit der Übertragung, dass der in diesem Land befindliche Teil des Unternehmens oder Geschäftsbetriebes mit dem ausschliesslichen Recht, die mit der übertragenden Marke versehenen Erzeugnisse dort herzustellen
oder zu verkaufen, auf den Erwerber übergeht.

(2) Diese Bestimmung verpflichtet die Verbandsländer nicht, die Übertragung einer Marke als rechtsgültig anzusehen, deren Gebrauch durch den Erwerber tatsächlich geeignet wäre, das Publikum irrezuführen, insbesondere was die Herkunft, die Beschaffenheit oder die wesentlichen Eigenschaften der Erzeugnisse betrifft, für welche die Marke verwendet wird.

937 Artikel 6«uln(iules [Marken: Zulassung der m einem Verbandsland eingetragenen Marke zum Schutz in den anderen Verbandsländern («teile quelle-Klausel»)]

A. - (1) Jede im Ursprungsland vorschriftsmässig eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke soll so, wie sie ist, unter den Vorbehalten dieses Artikels in den anderen Verbandsländern zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden.

Diese Länder können vor der endgültigen Eintragung die Vorlage einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland verlangen. Eine Beglaubigung dieser Bescheinung ist nicht erforderlich.

(2) Als Ursprungsland wird das Verbandsland angesehen, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat, und, wenn er eine solche Niederlassung innerhalb des Verbandes nicht hat, das Verbandsland, in dem er seinen Wohnsitz hat, und, wenn er keinen Wohnsitz innerhalb des Verbandes hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Verbandslandes ist.

B. - Die Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken, die unter diesen Artikel fallen, darf nur in folgenden Fällen verweigert oder für ungültig erklärt werden : 1. wenn die Marken geeignet sind, Rechte zu verletzen, die von Dritten in dem Land erworben sind, in dem der Schutz beansprucht wird ; 2. wenn die Marken jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind ; 3. wenn die Marken gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen, insbesondere wenn sie geeignet sind, das Publikum zu täuschen. Es besteht Einverständnis darüber, dass eine Marke nicht schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnung verstossend angesehen werden kann, weil sie einer Vorschrift des Markenrechts nicht entspricht, es sei denn, dass diese Bestimmung selbst die öffentliche Ordnung betrifft.

Die Anwendung des Artikels 10Ws bleibt jedoch vorbehalten.

C. - (1) Bei der Würdigung der Schutzfähigkeit der Marke sind alle Tatumstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer des Gebrauchs der Marke.

(2) In den anderen Verbandsländern dürfen
Fabrik- oder Handelsmarken nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie von den im Ursprungsland geschützten Marken nur in Bestandteilen abweichen, die gegenüber der im Ursprungsland eingetragenen Form die Unterscheidungskraft der Marken nicht beeinflussen und ihre Identität nicht berühren.

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D. - Niemand kann sich auf die Bestimmungen dieses Artikels berufen, wenn die Marke, für die er den Schutz beansprucht, im Ursprungsland nicht eingetragen ist.

E. - Jedoch bringt die Erneuerung der Eintragung einer Marke im Ursprungsland keinesfalls die Verpflichtung mit sich, die Eintragung auch in den anderen Verbandsländern zu erneuern, in denen die Marke eingetragen worden ist.

F. - Das Prioritätsvorrecht bleibt bei den innerhalb der Frist des Artikels 4 vorgenommenen Markenhinterlegungen gewahrt, selbst wenn die Marke im Ursprungsland erst nach Ablauf dieser Frist eingetragen wird.

Artikel 6sexles [Marken: Dienstleistungsmarken]

Die Verbandsländer verpflichten sich, die Dienstleistungsmarken zu schützen. Sie sind nicht gehalten, die Eintragung dieser Marken vorzusehen.

Artikel 6sePtles [Marken: Eintragung auf den Namen des Agenten oder Vertreters ohne Zustimmung des Markeninhabers]

(1) Beantragt der Agent oder der Vertreter dessen, der in einem der Verbandsländer Inhaber einer Marke ist, ohne dessen Zustimmung die Eintragung dieser Marke auf seinen eigenen Namen in einem oder mehreren dieser Länder, so ist der Inhaber berechtigt, der beantragten Eintragung zu widersprechen oder die Löschung oder, wenn das Gesetz des Landes es zulässt, die Übertragung dieser Eintragung zu seinen Gunsten zu verlangen, es sei denn, dass der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.

(2) Der Inhaber der Marke ist unter den Voraussetzungen des Absatzes (1) berechtigt, sich dem Gebrauch seiner Marke durch seinen Agenten oder Vertreter zu widersetzen, wenn er diesen Gebrauch nicht gestattet hat.

(3) Den Landesgesetzgebungen steht es frei, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Inhaber einer Marke seine in diesem Artikel vorgesehenen Rechte geltend machen muss.

Artikel?

[Marken: Eintragung ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit des Erzeugnisses]

Die Beschaffenheit des Erzeugnisses, auf dem die Fabrik- oder Handelsmarke angebracht werden soll, darf keinesfalls die Eintragung der Marke hindern.

Artikel 7Ms [Marken: Verbandsmarken]

(1) Die Verbandsländer verpflichten sich, Verbandsmarken, die Verbänden gehören, deren Bestehen dem Gesetz des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft,

939 auch dann zur Hinterlegung zuzulassen und zu schützen, wenn diese Verbände eine gewerbliche oder Handelsniederlassung nicht besitzen.

(2) Es steht jedem Land zu, frei darüber zu bestimmen, unter welchen besonderen Bedingungen eine Verbandsmarke geschützt wird ; es kann den Schutz verweigern, wenn diese Marke gegen das öffentliche Interesse verstösst (3) Jedoch darf der Schutz dieser Marken einem Verband, dessen Bestehen dem Gesetz des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, nicht deshalb verweigert werden, weil er in dem Land, in dem der Schutz nachgesucht wird, keine Niederlassung hat oder seine Gründung den Rechtsvorschriften dieses Landes nicht entspricht.

Artikels [ Handelsnamen} Der Handelsname wird in allen Verbandsländern, ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Eintragung, geschützt, gleichgültig ob er einen Bestandteil einer Fabrik- oder Handelsmarke bildet oder nicht.

Artikel 9 [Marken, Handeisnamen: Beschlagnahme des mit einer Marke oder einem Handelsnamen widerrechtlich versehenen Erzeugnisses bei der Einfuhr]

(1) Jedes widerrechtlich mit einer Fabrik- oder Handelsmarke oder mit einem Handelsnamen versehene Erzeugnis ist bei der Einfuhr in diejenigen Verbandsländer, in denen diese Marke oder dieser Handelsname Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, zu beschlagnahmen.

(2) Die Beschlagnahme ist auch in dem Land vorzunehmen, in dem die widerrechtliche Anbringung stattgefunden hat, oder in dem Land, in das das Erzeugnis eingeführt worden ist.

(3) Die Beschlagnahme erfolgt gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes Landes auf Antrag entweder der Staatsanwaltschaft oder jeder anderen zuständigen Behörde oder einer beteiligten Partei, sei diese eine natürliche oder eine juristische Person.

(4) Die Behörden sind nicht gehalten, die Beschlagnahme im Fall der Durchfuhr zu bewirken.

(5) Lassen die Rechtsvorschriften eines Landes die Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zu, so tritt an die Stelle der Beschlagnahme das Einfuhrverbot oder die Beschlagnahme im Inland.

(6) Lassen die Rechtsvorschriften eines Landes weder die Beschlagnahme bei der Einfuhr noch das Einfuhrverbot noch die Beschlagnahme im Inland zu, so treten an die Stelle dieser Massnahmen bis zu einer entsprechenden Änderung der Rechtsvorschriften diejenigen 'Klagen und Rechtsbehelfe, die das Gesetz dieses Landes im gleichen Fall den eigenen Staatsangehörigen gewährt.

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Artikel 10 [Herkunftsangaben: Beschlagnahme des mit einer falschen Herkunftsangabe versehenen Erzeugnisses bei der Einfuhr]

(1) Die Bestimmungen des Artikels 9 sind im Fall des unmittelbaren oder mittelbaren Gebrauchs einer falschen Angabe über die Herkunft des Erzeugnisses oder über die Identität des Erzeugers, Herstellers oder Händlers anwendbar.

(2) Als beteiligte Partei, mag sie eine natürliche oder juristische Person sein, ist jedenfalls jeder Erzeuger, Hersteller oder Händler anzuerkennen, der sich mit der Erzeugung oder Herstellung des Erzeugnisses befasst oder mit ihm handelt und in dem fälschlich als Herkunftsort bezeichneten Ort oder in der Gegend, in der dieser Ort liegt, oder in dem fälschlich bezeichneten Land oder in dem Land, in dem die falsche Herkunftsangabe verwendet wird, seine Niederlassung hat.

Artikel 10Ms [Schutz gegen unlauteren Wettbewerb]

(1) Die Verbandsländer sind gehalten, den Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zu sichern.

(2) Unlauterer Wettbewerb ist jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zuwiderläuft.

(3) Insbesondere sind zu untersagen : 1. alle Handlungen, die geeignet sind, auf irgendeine Weise eine Verwechslung mit der Niederlassung, den Erzeugnissen oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Wettbewerbers hervorzurufen ; 2. die falschen Behauptungen im geschäftlichen Verkehr, die geeignet sind, den Ruf der Niederlassung, der Erzeugnisse oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Wettbewerbers herabzusetzen; 3. Angaben oder Behauptungen, deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr geeignet ist, das Publikum über die Beschaffenheit, die Art der Herstellung, die wesentlichen Eigenschaften, die Brauchbarkeit oder die Menge der Waren irrezuführen.

Artikel 10ter [Marken, Handelsnamen, Herkunftsangaben, Schutz gegen unlauteren Wettbewerb: Rechtsbehelfe - Klagerecht von Vereinigungen]

(1) Um alle in den Artikeln 9,10 und 10bls bezeichneten Handlungen wirksam zu unterdrücken, verpflichten sich die Verbandsländer, den Angehörigen der anderen Verbandsländer geeignete Rechtsbehelfe zu sichern.

(2) Sie verpflichten sich ausserdem, Massnahmen zu treffen, um den Verbänden und Vereinigungen, welche die beteiligten Gewerbetreibenden, Erzeuger oder Händler vertreten und deren Bestehen den Gesetzen ihres Landes nicht zuwiderläuft, das Auftreten vor Gericht oder vor den Verwaltungsbehörden zum Zweck der Unterdrückung der in den Artikeln 9,10 und 10bls bezeichneten Handlungen in dem Mass zu ermöglichen, wie es das Gesetz des Landes, in dem der

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Schutz beansprucht wird, den Verbänden und Vereinigungen dieses Landes gestattet.

Artikel 11 [Patentfähige Erfindungen, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelte, Marken: Zeitweiliger Schutz im Zusammenhang mit internationalen Ausstellungen]

(1) Die Verbandsländer werden nach Massgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften den patentfähigen Erfindungen, den Gebrauchsmustern, den gewerblichen Mustern oder Modellen sowie den Fabrik- oder Handelsmarken für Erzeugnisse, die in einem Verbandsland auf den amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellungen zur Schau gestellt werden, einen zeitweiligen Schutz gewähren.

(2) Dieser zeitweilige Schutz verlängert die Fristen des Artikels 4 nicht. Wird später das Prioritätsrecht beansprucht, so kann die Behörde eines jeden Landes die Frist mit dem Zeitpunkt beginnen lassen, zu dem das Erzeugnis in die Ausstellung eingebracht worden ist.

(3) Jedes Land kann zum Nachweis der Übereinstimmung des ausgestellten Gegenstandes und des Zeitpunkts der Einbringung die ihm notwendig erscheinenden Belege verlangen.

Artikel 12 [Besonderes nationales Amt für gewerbliches Eigentum] (1) Jedes der Verbandsländer verpflichtet sich, ein besonderes Amt für gewerbliches Eigentum und eine Zentralhinterlegungsstelle einzurichten, um die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle und die Fabrik- oder Handelsmarken der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen, (2) Dieses Amt wird ein regelmässig erscheinendes amtliches Blatt herausgeben. Es wird regelmässig veröffentlichen : a) die Namen der Inhaber der erteilten Patente mit einer kurzen Bezeichnung der patentierten Erfindungen; b) die Abbildungen der eingetragenen Marken.

Artikel 13 [Versammlung des Verbandes]

(1) a) Der Verband hat eine Versammlung, die sich aus den durch die Artikel 13 bis 17 gebundenen Verbandsländern zusammensetzt.

b) Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.

(2) a) Die Versammlung i) behandelt alle Fragen betreifend die Erhaltung und die Entwicklung des Verbandes sowie die Anwendung dieser Übereinkunft ;

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ii) erteilt dem Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als « das Internationale Büro » bezeichnet), das in dem Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als «die Organisation» bezeichnet) vorgesehen ist, Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verbandsländer, die durch die Artikel 13 bis 17 nicht gebunden sind; iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors der Organisation betreffend den Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des Verbandes fallen ; iv) wählt die Mitglieder des Exekutivausschusses der Versammlung; v) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit ihres Exekutivausschusses und erteilt ihm Weisungen; vi) legt das Programm fest, beschliesst den Dreijahres-Haushaltsplan des Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse; vii) beschliesst die Finanzvorschriften des Verbandes ; viii) bildet die Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des Verbandes für zweckdienlich hält ; ix) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des Verbandes, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden ; x) beschliesst Änderungen der Artikel 13 bis 17 ; xi) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des Verbandes geeignet ist; xii) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus dieser Übereinkunft ergeben; xiii) übt vorbehaltlich ihres Einverständnisses die ihr durch das Übereinkommen zur Errichtung der Organisation übertragenen Rechte aus.

b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.

(3) a) Vorbehaltlich des Buchstaben b) kann ein Delegierter nur ein Land vertreten.

b) Verbandsländer, die durch ein Sonderabkommen ein gemeinsames Amt errichtet haben, das für j edes von ihnen das besondere nationale Amt für gewerbliches Eigentum im Sinn des Artikels 12 darstellt, können bei den Beratungen in ihrer Gesamtheit durch eines von ihnen vertreten sein.

(4) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).

c) Ungeachtet des Buchstaben b) kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die

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Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.

d) Vorbehaltlich des Artikels 17 Absatz (2) fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Drittem der abgegebenen Stimmen.

e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

(5) a) Vorbehaltlich des Buchstaben b) kann ein Delegierter nur im Namen eines Landes abstimmen.

b) Die in Absatz (3) Buchstabe b) bezeichneten Verbandsländer sind bestrebt, sich bei den Tagungen der Versammlung in der Regel durch ihre eigenen Delegationen vertreten zu lassen. Kann sich jedoch eines dieser Lander aus aussergewöhnlichen Gründen nicht durch seine eigene Delegation vertreten lassen, so kann es die Delegation eines anderen dieser Länder ermächtigen, in seinem Namen abzustimmen ; j edoch kann eine Delegation in Vertretung nur eines anderen Landes abstimmen. Jede zu diesem Zweck erteilte Vollmacht muss in einer vom Staatsoberhaupt oder zuständigen Minister unterzeichneten Urkunde enthalten sein.

(6) Die Verbandsländer, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen.

(7) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle drei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von aussergewöhnlichen Fallen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.

b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn der Exekutivausschuss oder ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung
es verlangt.

(8) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14 [Exekutivaus schuss] (1) Die Versammlung hat einen Exekutivausschuss.

(2) a) Der Exekutivausschuss setzt sich aus den von der Versammlung aus dem Kreis ihrer Mitgliedländer gewählten Ländern zusammen. Ausserdem hat das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, vorbehaltlich des Artikels 16 Absatz (7) Buchstabe b) ex officio einen Sitz im Ausschuss.

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b) Die Regierung jedes Mitgliedlandes des Exekutivausschusses wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.

(3) Die Zahl der Mitgliedländer des Exekutivausschusses entspricht einem Viertel der Zahl der Mitgliedländer der Versammlung. Bei der Berechnung der zu vergebenden Sitze wird der nach Teilung durch vier verbleibende Rest nicht berücksichtigt.

(4) Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses trägt die Versammlung einer angemessenen geographischen Verteilung und der Notwendigkeit Rechnung, dass unter den Ländern des Exekutivausschusses Vertragsländer der im Rahmen des Verbandes errichteten Sonderabkommen sind.

(5) a) Die Mitglieder des Exekutivausschusses üben ihr Amt vom Schluss der Tagung der Versammlung, in deren Verlauf sie gewählt worden sind, bis zum Ende der darauffolgenden ordentlichen Tagung der Versammlung aus.

b) Höchstens zwei Drittel der Mitglieder des Exekutivausschusses können wiedergewählt werden.

c) Die Versammlung regelt die Einzelheiten der Wahl und der etwaigen Wiederwahl der Mitglieder des Exekutivausschusses.

(6) a) Der Exekutivausschuss i) bereitet den Entwurf der Tagesordnung der Versammlung vor ; ii) unterbreitet der Versammlung Vorschläge zu den vom Generaldirektor vorbereiteten Entwürfen des Programms und des Dreijahres-Haushaltsplans des Verbandes; iii) stellt im Rahmen des Programms und des Dreijahres-Haushaltsplans die vom Generaldirektor vorbereiteten Jahresprogramme und Jahreshaushaltspläne auf; iv) unterbreitet der Versammlung mit entsprechenden Bemerkungen die periodischen Berichte des Generaldirektors und die jährlichen Berichte über die Rechnungsprüfung; v) trifft alle zweckdienlichen Massnahmen zur Durchführung des Programms des Verbandes durch den Generaldirektor in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Versammlung und unter Berücksichtigung der zwischen zwei ordentlichen Tagungen der Versammlung eintretenden Umstände; vi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieser Übereinkunft übertragen werden.

b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet der Exekutivausschuss nach Anhörung des Koordinierungsausschusses
der Organisation.

(7) a) Der Exekutivausschuss tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor jedes Jahr einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar mög-

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liehst zu derselben Zeit und an demselben Ort wie der Koordinierungsausschuss der Organisation.

b) Der Exekutivausschuss tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, entweder auf Initiative des Generaldirektors oder wenn der Vorsitzende oder ein Viertel der Mitglieder des Exekutivausschusses es verlangt.

(8) a) Jedes Mitgliedland des Exekutivausschusses verfügt über eine Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedländer des Exekutivausschusses bildet das Quorum.

c) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

d) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

e) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.

(9) Die Verbandsländer, die nicht Mitglied des Exekutivausschusses sind, werden zu dessen Sitzungen als Beobachter zugelassen.

(10) Der Exekutivausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15 [Internationales Büro] (1) a) Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen, das an die Stelle des mit dem Verbandsbüro der internationalen Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vereinigten Büros des Verbandes tritt.

b) Das Internationale Büro besorgt insbesondere das Sekretariat der verschiedenen Organe des Verbandes.

c) Der Generaldirektor der Organisation ist der höchste Beamte des Verbandes und vertritt den Verband.

(2) Das Internationale Büro sammelt und veröffentlicht Informationen über den Schutz des gewerblichen Eigentums. Jedes Verbandsland teilt so bald wie möglich dem Internationalen Büro alle neuen Gesetze und anderen amtlichen Texte mit, die den Schutz des gewerblichen Eigentums betreffen. Es übermittelt ausserdem dem Internationalen Büro alle jene Veröffentlichungen seiner für das gewerbliche Eigentum zuständigen Stellen, die unmittelbar den Schutz des gewerblichen Eigentums berühren und nach Meinung des Internationalen Büros für seine Tätigkeit von Interesse sind.

(3) Das Internationale Büro gibt eine monatlich erscheinende Zeitschrift heraus.

(4) Das Internationale Büro erteilt jedem Verbandsland auf Verlangen Auskünfte über Fragen betreffend den Schutz des gewerblichen Eigentums.

Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. n

56

946 (5) Das Internationale Büro unternimmt Untersuchungen und leistet Dienste zur Erleichterung des Schutzes des gewerblichen Eigentums.

(6) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung, des Exekutivausschusses und aller anderen Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.

(7) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung und in Zusammenarbeit mit dem Exekutivausschuss die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen der Übereinkunft mit Ausnahme der Artikel 13 bis 17 vor.

b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.

c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil.

(8) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.

Artikel 16 [Finanzen] (1) a) Der Verband hat einen Haushaltsplan.

b) Der Haushaltsplan des Verbandes umfasst die eigenen Einnahmen und Ausgaben des Verbandes, dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung gestellten Betrag.

c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschliesslich dem Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbände zuzurechnen sind. Der Anteil des Verbandes an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der Verband an ihnen hat.

(2) Der Haushaltsplan des Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.

(3) Der Haushaltsplan des Verbandes umfasst folgende Einnahmen : i) Beiträge der Verbandsländer; ü) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbandes; iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den Verband betreffen ; iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen ; v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.

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(4) a) Jedes Verbandsland wird zur Bestimmung seines Beitrags zum Haushaltsplan in eine Klasse eingestuft und zahlt seine Jahresbeiträge auf der Grundlage einer Zahl von Einheiten, die wie folgt festgesetzt wird : Klassel 25 Klassell 20 Klasse III 15 Klasse IV 10 Klasse V 5 Klasse VI 3 Klasse VII l b) Falls es dies nicht schon früher getan hat, gibt jedes Land gleichzeitig mit der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde die Klasse an, in die es eingestuft zu werden wünscht. Es kann die Klasse wechseln. Wählt es eine niedrigere Klasse, so hat es dies der Versammlung auf einer ihrer ordentlichen Tagungen mitzuteilen. Ein solcher Wechsel wird zu Beginn des auf diese Tagung folgenden Kalenderjahres wirksam.

c) Der Jahresbeitrag jedes Landes besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum Haushaltsplan des Verbandes steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller Länder.

d) Die Beiträge werden am l. Januar jedes Jahres fällig.

e) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe des Verbandes, denen es als Mitglied angehört, ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, dass der Zahlungsrückstand eine Folge aussergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist.

f) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen.

(5) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbandes wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung und dem Exekutivausschuss darüber berichtet.

(6) a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung jedes Verbandslandes gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschliesst die Versammlung seine Erhöhung.

b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag dieses
Landes für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird.

c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nachÄusserung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt.

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(7) aJ-Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Land und der Organisation. Solange dieses Land verpflichtet ist, Vorschüsse zu gewähren, hat es ex officio einen Sitz im Exekutivausschuss.

b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.

(8) Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Verbandsländern oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.

Artikel 17 [Änderungen der Artikel 13 bis 17]

(1) Vorschläge zur Änderung der Artikel 13, 14, 15, 16 und dieses Artikels können von jedem Mitgliedland der Versammlung, vom Exekutivausschuss oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedländern der Versammlung mitgeteilt.

(2) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 13 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

(3) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Versammlung sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Verbandsländer erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.

Artikel 18 [Revision der Artikel l bis 12 und 18 bis 30]

(1) Diese Übereinkunft soll Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.

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(2) Zu diesem Zweck werden der Reihe nach in einem der Verbandsländer Konferenzen zwischen den Delegierten dieser Länder stattfinden.

(3) Für Änderungen der Artikel 13bisl7sinddie Bestimmungen des Artikels 17 massgebend.

Artikel 19 [ Sonderabkommen]

Es besteht Einverständnis darüber, dass die Verbandsländer sich das Recht vorbehalten, einzeln untereinander Sonderabkommen zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu treffen, sofern diese Abkommen den Bestimmungen dieser Übereinkunft nicht zuwiderlaufen.

Artikel 20 [Ratifikation oder Beitritt von Verbandsländern - Inkrafttreten]

(1) a) Jedes Verbandsland kann diese Fassung der Übereinkunft ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie nicht unterzeichnet hat. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

b) Jedes Verbandsland kann in seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass sich seine Ratifikation oder sein Beitritt nicht erstreckt i) auf die Artikel l bis 12 oder ii) auf die Artikel 13 bis 17.

c) Jedes Verbandsland, das gemäss Buchstabe b) eine der beiden dort bezeichneten Gruppen von Artikeln von der Wirkung seiner Ratifikation oder seines Beitritts ausgeschlossen hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass es die Wirkung seiner Ratifikation oder seines Beitritts auf diese Gruppe von Artikeln erstreckt. Eine solche Erklärung wird beim Generaldirektor hinterlegt.

(2) a) Die Artikel l bis 12 tretenfür die ersten zehn Verbandsländer, die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ohne Abgabe einer nach Absatz (1) Buchstabe b) Ziffer i) zulässigen Erklärung hinterlegt haben, drei Monate nach Hinterlegung der zehnten solchen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

b) Die Artikel 13 bis 17 treten für die ersten zehn Verbandsländer, die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ohne Abgabe einer nach Absatz (1) Buchstabe b) Ziffer ii) zulässigen Erklärung hinterlegt haben, drei Monate nach Hinterlegung der zehnten solchen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

c) Vorbehaltlich des erstmaligen Inkrafttretens jeder der beiden in Absatz (1) Buchstabe b) Ziffern i) und ii) bezeichneten Gruppen von Artikeln nach den Buchstaben a) und b) und vorbehaltlich des Absatzes (1) Buchstabe b) treten die Artikel l bis 17für jedes nicht unter Buchstabe a) oder b) fallende Verbandsland, das eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, sowie für jedes Verbandsland, das eine Erklärung gemäss Absatz (1) Buchstabe c) hinterlegt, drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung einer solchen Hinterlegung durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der hinterlegten Urkunde oder Erklärung

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nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

(3) Für jedes Verbandsland, das eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, treten die Artikel 18 bis 30 in Kraft, sobald eine der beiden in Absatz (1) Buchstabe b) bezeichneten Gruppen von Artikeln für dieses Land gemäss Absatz (2) Buchstabe a), b) oder c) in Kraft tritt.

Artikel 21 [Beitritt verbandsfremder Länder - Inkrafttreten]

(1) Jedes verbandsfremde Land kann dieser Fassung der Übereinkunft beitreten und dadurch Mitglied des Verbandes werden. Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

(2) a) Für jedes verbandsfremde Land, das seine Beitrittsurkunde einen Monat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Bestimmungen dieser Fassung der Übereinkunft oder früher hinterlegt hat, tritt diese, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben ist, zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Bestimmungen gemäss Artikel 20 Absatz (2) Buchstabe a) oder b) erstmals in Kraft treten ; jedoch ist ein solches Land, i) wenn die Artikel l bis 12 zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten sind, während der Übergangszeit bis zu ihrem Inkrafttreten an ihrer Stelle durch die Artikel l bis 12 der Lissaboner Fassung der Übereinkunft gebunden ; ii) wenn die Artikel 13 bis 17 zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten sind, während der Übergangszeit bis zu ihrem Inkrafttreten an ihrer Stelle durch die Artikel 13 und 14 Absätze (3), (4) und (5) der Lissaboner Fassung der Übereinkunft gebunden.

Gibt ein Land in seiner Beitrittsurkunde einen späteren Zeitpunkt an, so tritt diese Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

b) Für jedes verbandsfremde Land, das seine Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten einer Gruppe von Artikeln dieser Fassung der Übereinkunft oder weniger als einen Monat vor diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, tritt diese Fassung der Übereinkunft vorbehaltlich des Buchstaben a) drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

(3) Für jedes verbandsfremde Land, das seine Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieser Fassung der Übereinkunft in ihrer Gesamtheit oder weniger als einen Monat vor diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, tritt diese Fassung der Übereinkunft drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

951 Artikel 22 [ Wirkung der Ratifikation oder des Beitritts]

Vorbehaltlich der gemäss Artikel 20 Absatz (1) Buchstabe b) und Artikel 28 Absatz (2) zulässigen Ausnahmen bewirkt die Ratifikation oder der Beitritt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Fassung der Übereinkunft.

Artikel 23 I Bei tritt zu früheren Fassungen] Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung der Übereinkunft in ihrer Gesamtheit kann ein Land früheren Fassungen der Übereinkunft nicht mehr beitreten.

Artikel 24 [Hoheitsgebiete] (1) Jedes Land kann in seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären oder zu jedem spateren Zeitpunkt dem Generaldirektor schriftlich notifizieren, dass diese Übereinkunft auf alle oder einzelne in der Erklärung oder Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiete anwendbar ist, für deren auswärtige Beziehungen es verantwortlich ist.

(2) Jedes Land, das eine solche Erklärung oder eine solche Notifikation abgegeben hat, kann dem Generaldirektor jederzeit notifizieren, dass diese Übereinkunft auf alle oder einzelne dieser Hoheitsgebiete nicht mehr anwendbar ist.

(3) a) Jede in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung gemäss Absatz (1) wird gleichzeitig mit der Ratifikation oder dem Beitritt und jede Notifikation gemäss Absatz (1) wird drei Monate nach ihrer Notifizierung durch den Generaldirektor wirksam.

b) Jede Notifikation gemäss Absatz (2) wird zwölf Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor wirksam.

Artikel 25 [Anwendung der Übereinkunft durch die Vertragsländer]

(1) Jedes Vertragsland dieser Übereinkunft verpflichtet sich, entsprechend seiner Verfassung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten.

(2) Es besteht Einverständnis darüber, dass jedes Land im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muss, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.

Artikel 26 [Kündigung]

(1) Diese Übereinkunft bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft.

952 (2) Jedes Land kann diese Fassung der Übereinkunft durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung bewirkt zugleich die Kündigung aller früheren Fassungen und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat ; für die übrigen Verbandsländer bleibt die Übereinkunft in Kraft und wirksam.

(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.

(4) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des Verbandes geworden ist.

Artikel 27 [Anwendung früherer Fassungen] (1) Diese Fassung der Übereinkunft ersetzt in den Beziehungen zwischen den Ländern, auf die sie anwendbar ist, und in dem Umfang, in dem sie anwendbar ist, die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 und die folgenden revidierten Fassungen dieser Übereinkunft.

(2) a) Für die Länder, auf die diese Fassung der Übereinkunft nicht oder nicht in ihrer Gesamtheit, jedoch die Lissaboner Fassung vom 31. Oktober 1958 anwendbar ist, bleibt diese letztere in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang in Kraft, in dem sie nicht gemäss Absatz (1) durch diese Fassung der Übereinkunft ersetzt wird.

b) Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder diese Fassung der Übereinkunft noch Teile von ihr, noch die Lissaboner Fassung anwendbar sind, die Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang in Kraft, in dem sie nicht gemäss Absatz (1) durch diese Fassung der Übereinkunft ersetzt wird.

c) Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder diese Fassung der Übereinkunft noch Teile von ihr, noch die Lissaboner Fassung, noch die Londoner Fassung anwendbar sind, die Haager Fassung vom 6. November 1925 in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang in Kraft, in dem sie nicht gemäss Absatz (1) durch diese Fassung der Übereinkunft ersetzt wird.

(3) Die verbandsfremden Länder, die Vertragspartei dieser Fassung der Übereinkunft werden, wenden sie im Verhältnis zu jedem Verbandsland an, das nicht Vertragspartei dieser Fassung oder das zwar Vertragspartei dieser Fassung ist, aber die in Artikel 20 Absatz (1) Buchstabe b) Ziffer i) vorgesehene Erklärung abgegeben hat. Diese Länder lassen es zu, dass ein solches Verbandsland in seinen Beziehungen
zu ihnen die Bestimmungen der jüngsten Fassung der Übereinkunft, deren Vertragspartei es ist, anwendet.

Artikel 28 [Beilegung von Streitigkeiten] (1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Verbandsländern über die Auslegung oder die Anwendung dieser Übereinkunft, die nicht auf dem Verband-

953 lungsweg beigelegt wird, kann von jedem beteiligten Land durch eine Klage, die gemäss dem Statut des Internationalen Gerichtshofs zu erheben ist, vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Länder nicht eine andere Regelung vereinbaren. Das Land, das die Streitigkeit vor den Internationalen Gerichtshof bringt, hat dies dem Internationalen Büro mitzuteilen; dieses setzt die anderen Verbandsländer davon in Kenntnis.

(2) Jedes Land kann gleichzeitig mit der Unterzeichnung dieser Fassung der Übereinkunft oder mit der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass es sich durch Absatz (1) nicht als gebunden betrachtet. Auf Streitigkeiten zwischen einem solchen Land und jedem anderen Verbandsland ist Absatz (1) nicht anwendbar.

(3) Jedes Land, das eine Erklärung gemäss Absatz (2) abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurückziehen.

Artikel 29 [Unterzeichnung - Sprachen - Wahrnehmung der Verwahreraufgaben]

(1) a) Diese Fassung der Übereinkunft wird in einer Urschrift in französischer Sprache unterzeichnet und bei der schwedischen Regierung hinterlegt.

b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in deutscher, englischer, italienischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.

c) Bei Streitigkeiten über die Auslegung der verschiedenen Texte ist der französische Text massgebend.

(2) Diese Fassung der Übereinkunft liegt bis zum 13. Januar 1968 in Stockhohn zur Unterzeichnung auf.

(3) Der Generaldirektor übermittelt zwei von der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung der Übereinkunft den Regierungen aller Verbandsländer und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.

(4) Der Generaldirektor lässt diese Fassung der Übereinkunft beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

(5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Verbandsländer die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie die in diesen Urkunden enthaltenen oder gemäss Artikel 20 Absatz (1) Buchstabe c) abgegebenen Erklärungen, das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser Fassung der Übereinkunft, die Notifikationen von Kündigungen und die Notifikationen gemäss Artikel 24.

Artikel 30 [ Übergangsbestimmungen] (1) Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser Fassung der Übereinkunft auf das Internationale Büro der

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Organisation oder den Generaldirektor als Bezugnahmen auf das Büro des Verbandes oder seinen Direktor.

(2) Verbandsländer, die nicht durch die Artikel 13 bis 17 gebunden sind, können, wenn sie dies wünschen, während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens zur Errichtung der Organisation an, die in den Artikeln 13 bis 17 dieser Fassung der Übereinkunft vorgesehenen Rechte so ausüben, als wären sie durch diese Artikel gebunden.

Jedes Land, das diese Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam wird. Solche Länder gelten bis zum Ablauf der genannten Frist als Mitglied der Versammlung.

(3) Solange nicht alle Verbandsländer Mitglied der Organisation geworden sind, handelt das Internationale Büro der Organisation zugleich als Büro des Verbandes und der Generaldirektor als Direktor dieses Büros.

(4) Sobald alle Verbandsländer Mitglied der Organisation geworden sind, gehen die Rechte und Verpflichtungen sowie das Vermögen des Büros des Verbandes auf das Internationale Büro der Organisation über.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung der Übereinkunft unterschrieben.

GESCHEHEN zu Stockholm am 14. Juli 1967.

(Es folgen die Unterschriften)

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Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 vervollständigt in Paris am 4. Mai 1896, revidiert in Berlin am 13. November 1908, vervollständigt in Bern am 20. März 1914, revidiert in Rom am 2. Juni 1928, revidiert in Brüssel am 26. Juni 1948 und revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967

Die Verbandsländer, gleichermassen vom Wunsch geleitet, die Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst in möglichst wirksamer und gleichmässiger Weise zu schützen, haben beschlossen, die am 9. September 1886 in Bern unterzeichnete, am 4. Mai 1896 in Paris vervollständigte, am 13. November 1908 in Berlin revidierte, am 20. März 1914 in Bern vervollständigte, am 2. Juni 1928 in Rom revidierte und am 26. Juni 1948 in Brüssel revidierte Übereinkunft zu revidieren und zu vervollständigen.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben daher nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart : Artikel l Die Länder, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst.

Artikel!

(1) Die Bezeichnung «Werke der Literatur und Kunst» umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur. Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie : Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke ; Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art ; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke; choreographische Werke und Pantomimen; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Filmwerke einschliesslich der Werke, die durch ein ähnliches Verfahren wie Filmwerke hervorgebracht sind; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei, Stiche und Lithographien; photographische Werke, denen Werke

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gleichgestellt sind, die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hervorgebracht sind; Werke der angewandten Kunst; Illustrationen, geographische Karten, Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art auf den Gebieten der Geographie, Topographie, Architektur oder Wissenschaft.

(2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt jedoch vorbehalten, die Werke der Literatur und Kunst oder eine oder mehrere Arten davon nur zu schützen, wenn sie auf einem materiellen Träger festgelegt sind.

(3) Den gleichen Schutz wie Originalwerke gemessen, unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originalwerkes, die Übersetzungen, Bearbeitungen, musikalischen Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder Kunst.

(4) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, den Schutz amtlicher Texte auf dem Gebiet der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sowie der amtlichen Übersetzungen dieser Texte zu bestimmen.

(5) Sammlungen von Werken der Literatur oder Kunst, wie zum Beispiel Enzyklopädien und Anthologien, die wegen der Auswahl oder der Anordnung des Stoffes geistige Schöpfungen darstellen, sind als solche geschützt, unbeschadet der Rechte der Urheber an jedem einzelnen der Werke, die Bestandteile dieser Sammlungen sind.

(6) Die oben genannten Werke gemessen Schutz in allen Verbandsländern.

Dieser Schutz besteht zugunsten des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger oder sonstiger Inhaber ausschliesslicher Werknutzungsrechte.

(7) Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 bleibt der Gesetzgebung der Verbandsländer vorbehalten, den Anwendungsbereich der Gesetze, die die Werke der angewandten Kunst und die gewerblichen Muster und Modelle betreffen, sowie die Voraussetzungen des Schutzes dieser Werke, Muster und Modelle festzulegen. Für Werke, die im Ursprungsland nur als Muster und Modelle geschützt werden, kann in einem anderen Verbandsland nur der besondere Schutz beansprucht werden, der in diesem Land den Mustern und Modellen gewährt wird; wird jedoch in diesem Land kein solcher besonderer Schutz gewährt, so sind diese Werke als Werke der Kunst zu schützen.

(8) Der Schutz dieser Übereinkunft besteht nicht für Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, die einfache Zeitungsmitteilungen darstellen.

Artikel 2bl8 (1) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, politische
Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen teilweise oder ganz von dem in Artikel 2 vorgesehenen Schutz auszuschliessen.

(2) Ebenso bleibt der Gesetzgebung der Verbandsländer vorbehalten zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorträge, Ansprachen und andere in der Öffentlichkeit dargebotene Werke gleicher Art durch die Presse vervielfältigt, durch Rundfunk gesendet, mittels Draht an die Öffentlichkeit übertragen werden

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und in den Fällen des Artikels 11Ms Absatz l öffentlich wiedergegeben werden dürfen, wenn eine solche Benützung durch den Informationszweck gerechtfertigt ist.

(3) Der Urheber geniesst jedoch das ausschliessliche Recht, seinem den Absätzen l und 2 genannten Werke in Sammlungen zu vereinigen.

Artikels (1) Auf Grund dieser Übereinkunft sind geschützt : a) die einem Verbandsland angehörenden Urheber für ihre veröffentlichten und unveröffentlichten Werke; b) die keinem Verbandsland angehörenden Urheber für die Werke, die sie zum ersten Mal in einem Verbandsland oder gleichzeitig in einem verbandsfremden und in einem Verbandsland veröffentlichen.

(2) Die Urheber, die keinem Verbandsland angehören, jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Verbandsland haben, sind für die Anwendung dieser Übereinkunft den Urhebern gleichgestellt, die diesem Land angehören.

(3) Unter «veröffentlichten Werken» sind die mit Zustimmung ihrer Urheber erschienenen Werke zu \ erstehen, ohne Rücksicht auf die Art der Herstellung der Werkstücke, die je nach der Natur des Werkes in einer Weise zur Verfügung der Öffentlichkeit gestellt sein müssen, die deren normalen Bedarf befriedigt. Eine Veröffentlichung stellen nicht dar: die Aufführung eines dramatischen, dramatisch-musikalischen oder musikalischen Werkes, die Vorführung eines Filmwerkes, der öffentliche Vortrag eines literarischen Werkes, die Übertragung oder die Rundfunksendung von Werken der Literatur oder Kunst, die Ausstellung eines Werkes der bildenden Künste und die Errichtung eines Werkes der Baukunst.

(4) Als gleichzeitig in mehreren Ländern veröffentlicht gilt jedes Werk, das innerhalb von dreissig Tagen seit der ersten Veröffentlichung in zwei oder mehreren Ländern erschienen ist.

Artikel 4 Auch wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 nicht vorliegen, sind durch diese Übereinkunft geschützt : a) die Urheber von Filmwerken, deren Hersteller seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Verbandsland hat ; b) die Urheber von Werken der Baukunst, die in einem Verbandsland errichtet sind, oder von Werken der graphischen und plastischen Künste, die Bestandteile eines in einem Verbandsland gelegenen Grundstücks sind.

Artikels (l ) Die Urheber geniessen für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern ge-

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genwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte.

(2) Der Genuss und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden; dieser Genuss und diese Ausübung sind unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werkes. Infolgedessen richten sich der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, soweit diese Übereinkunft nichts anderes bestimmt.

(3) Der Schutz im Ursprungsland richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Gehört der Urheber eines auf Grund dieser Übereinkunft geschützten Werkes nicht dem Ursprungsland des Werkes an, so hat er in diesem Land die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.

(4) Als Ursprungsland gilt : a) für die zum ersten Mal in einem Verbandsland veröffentlichten Werke dieses Land ; handelt es sich jedoch um Werke, die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern mit verschiedener Schutzdauer veröffentlicht wurden, das Land, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die kürzeste Schutzdauer gewähren; b) für die gleichzeitig in einem verbandsfremden Land und in einem Verbandsland veröffentlichen Werke dieses letzte Land ; c) für die nichtveröffentlichten oder die zum ersten Mal in einem verbandsfremden Land veröffentlichten Werke, die nicht gleichzeitig in einem Verbandsland veröffentlicht wurden, das Verbandsland, dem der Urheber angehört ; jedoch ist Ursprungsland, i) wenn es sich um Filmwerke handelt, deren Hersteller seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Verbandsland hat, dieses Land und, ii) wenn es sich um Werke der Baukunst, die in einem Verbandsland errichtet sind, oder um Werke der graphischen und plastischen Künste handelt, die Bestandteile eines in einem Verbandsland gelegenen Grundstücks sind, dieses Land.

Artikel 6 (1) Wenn ehi verbandsfremdes Land die Werke der einem Verbandsland angehörenden Urheber nicht genügend schützt, kann dieses letzte Land den Schutz der Werke einschränken, deren Urheber im Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung dieser Werke Angehörige des verbandsfremden Landes sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Verbandsland haben. Wenn das Land
der ersten Veröffentlichung von dieser Befugnis Gebrauch macht, sind die anderen Verbandsländer nicht gehalten, den Werken, die in dieser Weise einer besonderen Behandlung unterworfen sind, einen weitergehenden Schutz zu gewähren als das Land der ersten Veröffentlichung.

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(2) Keine nach Absatz l festgesetzte Einschränkung darf die Rechte beeinträchtigen, die ein Urheber an einem Werk erworben hat, das in einem Verbandsland vor dem Inkrafttreten dieser Einschränkung veröffentlicht worden ist.

(3) Die Verbandsländer, die nach diesem Artikel den Schutz der Rechte der Urheber einschränken, notifizieren dies dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als «der Generaldirektor» bezeichnet) durch eine schriftliche Erklärung; darin sind die Länder, denen gegenüber der Schutz eingeschränkt wird, und die Einschränkungen anzugeben, denen die Rechte der diesen Ländern angehörenden Urheber unterworfen werden. Der Generaldirektor teilt dies allen Verbandsländern unverzüglich mit.

Artikel 6TM* (1) Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung behält der Urheber das Recht, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnten.

(2) Die dem Urheber nach Absatz l gewährten Rechte bleiben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, hierzu berufen sind. Die Länder, deren Rechtsvorschriften im Zeitpunkt der Ratifikation dieser Fassung der Übereinkunft oder des Beitritts zu ihr keine Bestimmungen zum Schutz aller nach Absatz l gewährten Rechte nach dem Tode des Urhebers enthalten, sind jedoch befugt vorzusehen, dass einzelne dieser Rechte nach dem Tode des Urhebers nicht aufrechterhalten bleiben.

(3) Die zur Wahrung der in diesem Artikel gewährten Rechte erforderlichen Rechtsbehelfe richten sich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird.

Artikel?

(1) Die Dauer des durch diese Übereinkunft gewährten Schutzes umfasst das Leben des Urhebers undf ünfzig Jahre nach seinem Tode.

(2) Für Filmwerke sind die Verbandsländer jedoch befugt vorzusehen, dass die Schutzdauer fünfzig Jahre nach dem Zeitpunkt endet, in dem das Werk mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, oder, wenn ein solches Ereignis nicht
innerhalb von fünfzig Jahren nach der Herstellung eines solchen Werkes eintritt, fünfzig Jahre nach der Herstellung.

(3) Für anonyme und pseudonyme Werke endet die durch diese Übereinkunft gewährte Schutzdauer fünfzig Jahre, nachdem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wenn jedoch das vom Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers zu-

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lässt, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz l. Wenn der Urheber eines anonymen oder pseudonymen Werkes während der oben angegebenen Frist seine Identität offenbart, richtet sich die Schutzdauer gleichfalls nach Absatz 1. Die Verbandsländer sind nicht gehalten, anonyme oder pseudonyme Werke zu schützen, bei denen aller Grund zu der Annahme besteht, dass ihr Urheber seit fünfzig Jahren tot ist.

(4) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Schutzdauerfür Werke der Photographie und für als Kunstwerke geschützte Werke der angewandten Kunst festzusetzen; diese Dauer darf jedoch nicht weniger als fünfundzwanzig Jahre seit der Herstellung eines solchen Werkes betragen.

(5) Die sich an den Tod des Urhebers anschliessende Schutzfrist und die in den Absätzen 2,3 und 4 vorgesehenen Fristen beginnen mit dem Tod oder dem in diesen Absätzen angegebenen Ereignis zu laufen, doch wird die Dauer dieser Fristen erst vom I.Januar des Jahres an gerechnet, das auf den Tod oder das genannte Ereignis folgt.

(6) Die Verbandsländer sind befugt, eine längere als die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Schutzdauer zu gewähren.

(7) Die Verbandsländer, die durch die Fassung von Rom dieser Übereinkunft gebunden sind und die in ihren bei der Unterzeichnung der vorliegenden Fassung der Übereinkunft geltenden Rechtsvorschriften kürzere Schutzfristen gewähren, als in den vorhergehenden Absätzen vorgesehen sind, sind befugt, sie beim Beitritt zu dieser Fassung oder bei deren Ratifikation beizubehalten.

(8) In allen Fällen richtet sich die Dauer nach dem Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird; jedoch überschreitet sie, sofern die Rechtsvorschriften dieses Landes nichts anderes bestimmen, nicht die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer.

Artikel 7bls Die Bestimmungen des Artikels 7 sind ebenfalls anwendbar, wenn das Urheberrecht den Miturhebern eines Werkes gemeinschaftlich zusteht, wobei die an den Tod des Urhebers anknüpfenden Fristen vom Zeitpunkt des Todes des letzten überlebenden Miturhebers an gerechnet werden.

Artikels Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, gemessen während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk das ausschliesshche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder deren Übersetzung zu erlauben.

Artikel 9 (1) Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, gemessen das ausschliessliche Recht, die Vervielfälti-

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gung dieser Werke zu erlauben, gleichviel, aufweiche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.

(2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten, dass eine solche Vervielfältigung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt.

(3) Jede Aufnahme auf einen Bild- oder Tonträger gilt als Vervielfältigung im Sinne dieser Übereinkunft.

Artikel 10 (1) Zitate aus einem der Öffentlichkeit bereits eilaubterweise zugänglich gemachten Werk sind zulässig, sofern sie anständigen Gepflogenheiten entsprechen und in ihrem Umfang durch den Zweck gerechtfertigt sind, einschliesslich der Zitate aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln in Form von Presseübersichten.

(2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer und den zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunft abzuschliessenden Sonderabkommen bleibt vorbehalten, die Benützung von Werken der Literatur oder Kunst in dem durch den Zweck gerechtfertigten Urnfang zur Veranschaulichung des Unterrichts durch Veröffentlichungen, Rundfunksendungen oder Aufnahmen auf Bild- oder Tonträger zu gestatten, sofern eine solche Benützung anständigen Gepflogenheiten entspricht.

(3) Werden Werke nach den Absätzen l und 2 benützt, so ist die Quelle zu erwähnen sowie der Name des Urhebers, wenn dieser Name in der Quelle angegeben ist.

Artikel 10Wa (1) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Vervielfältigung durch die Presse, die Rundfunksendung oder die Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit von Artikeln über Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur, die in Zeitungen oder Zeitschriften veröffentlicht worden sind, oder von durch Rundfunk gesendeten Werken gleicher Art zu erlauben, falls die Vervielfältigung, die Rundfunksendung oder die genannte Übertragung nicht ausdrücklich vorbehalten ist. Jedoch muss die Quelle immer deutlich angegeben werden; die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angabe werden durch die Rechtsvorschriften des Landes bestimmt, in dem der Schutz beansprucht wird.

(2) Ebenso bleibt der Gesetzgebung der Verbandsländer vorbehalten zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen anlässlich der Berichterstattung über Tagesereignisse durch Photographie oder
Film oder im Wege der Rundfunksendung oder Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit Werke der Literatur oder Kunst, die im Verlaufe des Ereignisses sichtbar oder hörbar werden, in dem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen.

Bundesblatt. 120 Jahrg. Bd. n

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Artikel 11 (1) Die Urheber von dramatischen, dramatisch-musikalischen und musikalischen Werken gemessen das ausschliessliche Recht, zu erlauben : 1. die öffentliche Aufführung ihrer Werke einschliesslich der öffentlichen Aufführung durch irgendein Mittel oder Verfahren, 2. die öffentliche Übertragung der Aufführung ihrer Werke durch irgendein Mittel.

(2) Die gleichen Rechte werden den Urhebern dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk hinsichtlich der Übersetzung ihrer Werke gewährt.

Artikel 11bls (1) Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst gemessen das ausschliessliche Recht, zu erlauben : 1. die Rundfunksendung ihrer Werke oder die öffentliche Wiedergabe der Werke durch irgendein anderes Mittel zur drahtlosen Verbreitung von Zeichen, Tönen oder Bildern, 2. jede öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werkes mit oder ohne Draht, wenn diese Wiedergabe von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird.

3. die öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werkes durch Lautsprecher oder irgendeine andere ähnliche Vorrichtung zur Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern.

(2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Voraussetzungen für die Ausübung der in Absatz l erwähnten Rechte festzulegen ; doch beschränkt sich die Wirkung dieser Voraussetzungen ausschliesslich auf das Hoheitsgebiet des Landes, das sie festgelegt hat. Sie dürfen in keinem Fall das Urheberpersönlichkeitsrecht oder den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, die mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird.

(3) Sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, schliesst eine nach Absatz l gewährte Erlaubnis nicht die Erlaubnis ein, das durch Rundfunk gesendete Werk auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt jedoch vorbehalten, Bestimmungen über die von einem Sendeunternehmen mit seinen eigenen Mittern und für seine eigenen Sendungen vorgenommenen ephemeren Aufnahmen auf Bild- oder Tonträger zu erlassen. Diese Gesetzgebung kann erlauben, dass die Bild- oder Tonträger auf Grund ihres aussergewöhnlichen Dokumentationscharakters in amtlichen Archiven aufbewahrt werden.

Artikel ll ter (1) Die Urheber von Werken der Literatur gemessen das ausschliessliche Recht, zu erlauben :

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1. den öffentlichen Vortrag ihrer Werke einschliesslich des öffentlichen Vortrags durch irgendein Mittel oder Verfahren, 2. die öffentliche Übertragung des Vertrags ihrer Werke durch irgendein Mittel.

(2) Die gleichen Rechte werden den Urhebern von Werken der Literatur während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk hinsichtlich der Übersetzung ihrer Werke gewährt.

Artikel 12 Die Urheber von Werken der Literatur oder Kunst gemessen das ausschliessliche Recht, Bearbeitungen, Arrangements und andere Umarbeitungen ihrer Werke zu erlauben.

Artikel 13 (1) Jedes Verbandsland kann für seinen Bereich Vorbehalte und Voraussetzungen festlegen für das ausschliessliche Recht des Urhebers eines musikalischen Werkes und des Urhebers eines Textes, dessen Aufnahme auf einen Tonträger zusammen mit dem musikalischen Werk dieser Urheber bereits gestattet hat, die Aufnahme des musikalischen Werkes und gegebenenfalls des Textes auf Tonträger zu erlauben; doch beschränkt sich die Wirkung aller derartiger Vorbehalte und Voraussetzungen ausschliesslich auf das Hoheitsgebiet des Landes, das sie festgelegt hat; sie dürfen in keinem Fall den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, die mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird.

(2) Tonträger, auf die musikalische Werke in einem Verbandsland nach Artikel 13 Absatz 3 der am 2. Juni 1928 in Rom und am 26. Juni 1948 in Brüssel unterzeichneten Fassungen dieser Übereinkunft aufgenommen worden sind, können in diesem Land bis zum Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt, in dem dieses Land durch die vorliegende Fassung gebunden wird, ohne Zustimmung des Urhebers des musikalischen Werkes vervielfältigt werden.

(3) Tonträger, die nach den Absätzen l und 2 hergestellt und ohne Erlaubnis der Beteiligten in ein Land eingeführt worden sind, in dem sie nicht erlaubt sind, können dort beschlagnahmt werden.

Artikel 14 (1) Die Urheber von Werken der Literatur oder Kunst haben das ausschliessliche Recht, zu erlauben : 1. die filmische Bearbeitung und Vervielfältigung dieser Werke und das Inverkehrbringen der auf diese Weise bearbeiteten oder vervielfältigten Werke, 2. die öffentliche Vorführung und die Übertragung mittels Draht an die Öffentlichkeit der auf diese Weise bearbeiteten oder vervielfältigten Werke.
(2) Die Bearbeitung von Filmwerken, die auf Werken der Literatur oder Kunst beruhen, in irgendeine andere künstlerische Form bedarf, unbeschadet der Erlaubnis ihrer Urheber, der Erlaubnis der Urheber der Original werke.

(3) Artikel 13 Absatz l ist nicht anwendbar.

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Artikel 14bls (1) Unbeschadet der Rechte des Urhebers jedes etwa bearbeiteten oder vervielfältigten Werkes wird das Filmwerk wie ein Originalwerk geschützt. Der Inhaber des Urheberrechts am Filmwerk geniesst die gleichen Rechte wie der Urheber eines Originalwerkes einschliesslich der in Artikel 14 genannten Rechte.

(2) a) Der Gesetzgebung des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, bleibt vorbehalten, die Inhaber des Urheberrechts am Filmwerk zu bestimmen.

b) In den Verbandslandern jedoch, deren innerstaatliche Rechtsvorschriften als solche Inhaber auch Urheber anerkennen, die Beiträge zur Herstellung des Filmwerkes geleistet haben, können sich diese, wenn sie sich zur Leistung solcher Beiträge verpflichtet haben, mangels gegenteiliger oder besonderer Vereinbarung der Vervielfältigung, dem Inverkehrbringen, der öffentlichen Vorführung, der Übertragung mittels Draht an Öffentlichkeit, der Rundfunksendung, der öffentlichen Wiedergabe, dem Versehen mit Untertiteln und der Textsynchronisation des Filmwerkes nicht widersetzen.

c) Die Frage, ob für die Anwendung des Buchstaben b die Form der dort genannten Verpflichtung in einem schriftlichen Vertrag oder in einem gleichwertigen Schriftstück bestehen muss, wird durch die Rechtsvorschriften des Verbandslandes geregelt, in dem der Hersteller des Filmwerkes seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Rechtsvorschriften des Verbandslandes, in dem der Schutz beansprucht wird, können jedoch vorsehen, dass diese Verpflichtung durch einen schriftlichen Vertrag oder durch ein gleichwertiges Schriftstück begründet sein muss. Die Länder, die von dieser Befugnis Gebrauch machen, müssen dies dem Generaldirektor durch eine schriftliche Erklärung notifizieren, der sie unverzüglich allen anderen Verbandslandern mitteilt.

d) Als «gegenteilige oder besondere Vereinbarung» gilt jede einschränkende Bestimmung, die in der vorgenannten Verpflichtung gegebenenfalls enthalten-ist.

(3) Sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen, ist Absatz 2 Buchstabe b weder auf die Urheber der Drehbücher, der Dialoge und der musikalischen Werke anwendbar, die für die Herstellung des Filmwerkes geschaffen worden sind, noch auf dessen Hauptregisseur. Die Verbandsländer jedoch, deren Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Anwendung des
Absatzes 2 Buchstabe b auf den Hauptregisseur vorsehen, müssen dies dem Generaldirektor durch eine schriftliche Erklärung notifizieren, der sie unverzüglich allen anderen Verbandsländern mitteilt.

Artikel 14ter (1) Hinsichtlich der Originale von Werken der bildenden Künste und der Originalhandschriften der Schriftsteller und Komponisten geniesst der Urheber oder nach seinem Tode die von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dazu berufenen Personen oder Institutionen - ein unveräusserliches Recht auf Beteiligung am Erlös aus Verkäufen eines solchen Werkstückes nach der ersten Veräusserung durch den Urheber.

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(2) Der im Absatz l vorgesehene Schutz kann in jedem Verbandsland nur beansprucht werden, sofern die Heimatgesetzgebung des Urhebers diesen Schutz anerkennt und soweit es die Rechtsvorschriften des Landes zulassen, in dem dieser Schutz beansprucht wird.

(3) Das Verfahren und das Ausmass der Beteiligung werden von den Rechtsvorschriften der einzelnen Länder bestimmt.

Artikel 15 (1) Damit die Urheber der durch diese Übereinkunft geschützten Werke der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solche gelten und infolgedessen vor den Gerichten der Verbandsländer zur Verfolgung der unbefugten Vervielfältiger zugelassen werden, genügt es, dass der Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist. Dieser Absatz ist anwendbar, selbst wenn dieser Name ein Pseudonym ist, sofern das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel über seine Identität aufkommen lässt.

(2) Als Hersteller des Filmwerkes gilt mangels Gegenbeweises die natürliche oder juristische Person, deren Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist.

(3) Bei den anonymen Werken und bei den nicht unter Absatz l fallenden Pseudonymen Werken gilt der Verleger, dessen Name auf dem Werkstück angegeben ist, ohne weiteren Beweis aïs berechtigt, den Urheber zu vertreten ; in dieser Eigenschaft ist er befugt, dessen Rechte wahrzunehmen und geltend zu machen.

Die Bestimmung dieses Absatzes ist nicht mehr anwendbar, sobald der Urheber seine Identität offenbart und seine Berechtigung nachgewiesen hat.

(4) a) Für die nichtveröffentlichten Werke, deren Urheber unbekannt ist, bei denen jedoch aller Grund zu der Annahme besteht, dass ihr Urheber Angehöriger eines Verbandslandes ist, kann die Gesetzgebung dieses Landes die zuständige Behörde bezeichnen, die diesen Urheber vertritt und berechtigt ist, dessen Rechte in den Verbandsländern wahrzunehmen und geltend zu machen.

b) Die Verbandsländer, die nach dieser Bestimmung eine solche Bezeichnung vornehmen, notifizieren dies dem Generaldirektor durch eine schriftliche Erklärung, in der alle Angaben über die bezeichnete Behörde enthalten sein müssen. Der Generaldirektor teilt diese Erklärung allen anderen Verbandsländern unverzüglich mit.

Artikel 16 (1) Jedes unbefugt hergestellte Werkstück kann in den Verbandsländern, in denen das Originalwerk Anspruch auf gesetzlichen Schutz
hat, beschlagnahmt werden.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes l sind auch auf Vervielfältigungsstücke anwendbar, die aus einem Land stammen, in dem das Werk nicht oder nicht mehr geschützt ist.

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(3) Die Beschlagnahme findet nach den Rechtsvorschriften jedes Landes statt.

Artikel 17 Die Bestimmungen dieser Übereinkunft können in keiner Beziehung das der Regierung jedes Verbandslandes zustehende Recht beeinträchtigen, durch Massnahmen der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, die Aufführung oder das Ausstellen von Werken oder Erzeugnissen jeder Art zu gestatten, zu überwachen oder zu untersagen, für die die zuständige Behörde dieses Recht auszüben hat.

Artikel 18 (1) Diese Übereinkunft gilt für alle Werke, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland Gemeingut geworden sind.

(2) Ist jedoch ein Werk infolge Ablaufs der Schutzfrist, die im vorher zustand, in dem Land, in dem der Schutz beansprucht wird, Gemeingut geworden, so erlangt es dort nicht von neuem Schutz.

(3) Die Anwendung dieses Grundsatzes richtet sich nach den Bestimmungen der zwischen Verbandsländern zu diesem Zweck abgeschlossenen oder abzuschliessenden besonderen Übereinkünfte. Mangels solcher Bestimmungen legen die betreffenden Länder, jedes für sich, die Art und Weise dieser Anwendung fest.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn ein Land dem Verband neu beitritt, sowie für den Fall, dass der Schutz nach Artikel 7 oder durch Verzicht auf Vorbehalte ausgedehnt wird.

Artikel 19 Die Bestimmungen dieser Übereinkunft hindern nicht daran, die Anwendung von weitergehenden Bestimmungen zu beanspruchen, die durch die Gesetzgebung eines Verbandslandes etwa erlassen werden.

Artikel 20 Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor, Sonderabkommen miteinander insoweit zu treffen, als diese den Urhebern Rechte verleihen, die über die ihnen durch diese Übereinkunft gewährten Rechte hinausgehen oder andere Bestimmungen enthalten, die dieser Übereinkunft nicht zuwiderlaufen. Die Bestimmungen bestehender Abkommen, die den angegebenen Voraussetzungen entsprechen, bleiben anwendbar.

Artikel 21 (1) Besondere Bestimmungen für die Entwicklungsländer sind in einem Protokoll mit dem Titel «Protokoll betreffend die Entwicklungsländer» enthalten.

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(2) Vorbehaltlich des Artikels 28 Absatz l Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c ist das Protokoll betreffend die Entwicklungsländer Bestandteil dieser Übereinkunft.

Artikel 22 (1) a) Der Verband hat eine Versammlung, die sich aus den durch die Artikel 22 bis 26 gebundenen Verbandsländern zusammensetzt.

b) Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.

(2) a) Die Versammlung i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des Verbandes sowie die Anwendung dieser Übereinkunft; ii) erteilt dem Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als «das Internationale Büro» bezeichnet), das in dem Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als « die Organisation » bezeichnet) vorgesehen ist, Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verbandsländer, die durch die Artikel 22 bis 26 nicht gebunden sind; iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors der Organisation betreffend den Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des Verbandes fallen ; iv) wählt die Mitglieder des Exekutivausschusses der Versammlung; v) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit ihres Exekutivausschusses und erteilt ihm Weisungen; vi) legt das Programm fest, beschliesst den Dreijahres-Haushaltsplan des Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse; vii) beschliesst die Finanzvorschriften des Verbandes; viii) bildet die Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des Verbandes für zweckdienlich hält ; ix) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des Verbandes, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden ; x) beschliesst Änderungen der Artikel 22 bis 26 ; xi) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des Verbandes geeignet ist ; xii) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus dieser Übereinkunft ergeben; xiii) übt vorbehaltlich ihres Einverständnisses die ihr durch das Übereinkommen zur Errichtung der Organisation übertragenen Rechte aus.

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b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.

(3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).

c) Ungeachtet des Buchstaben b kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn währendieiner Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung beträgt ; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind : Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.

d) Vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 2 fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.

g) Die Verbandsländer, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen.

(4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle drei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.

b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn der Exekutivausschuss oder ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.

(5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 23 (1) Die Versammlung
hat einen Exekutivausschuss.

(2) a) Der Exekutivausschuss setzt sich aus den von der Versammlung aus dem Kreis ihrer Mitgliedlander gewählten Ländern zusammen. Ausserdem hat das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, vorbehaltlich des Artikels 25 Absatz 7 Buchstabe b ex officio einen Sitz im Ausschuss.

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b) Die Regierung jedes Mitgliedlandes des Exekutivausschusses wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.

(3) Die Zahl der Mitgliedländer des Exekutivausschusses entspricht einem Viertel der Zahl der Mitgliedländer der Versammlung. Bei der Berechnung der zu vergebenden Sitze wird der nach Teilung durch vier verbleibende Rest nicht berücksichtigt.

(4) Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses trägt die Versammlung einer angemessenen geographischen Verteilung und der Notwendigkeit Rechnung, dass unter den Ländern des Exekutivausschusses Vertragsländer der Sonderabkommen sind, die im Rahmen des Verbandes errichtet werden könnten.

(5) a) Die Mitglieder des Exekutivausschusses üben ihr Amt vom Schluss der Tagung der Versammlung, in deren Verlauf sie gewählt worden sind, bis zum Ende der darauffolgenden ordentlichen Tagung der Versammlung aus.

b) Höchstens zwei Drittel der Mitglieder des Exekutivausschusses können wiedergewählt werden.

c) Die Versammlung regelt die Einzelheiten der Wahl und der etwaigen Wiederwahl der Mitglieder des Exekutivausschusses.

(6) a) Der Exekutivausschuss i) bereitet den Entwurf der Tagesordnung der Versammlung vor ; ii) unterbreitet der Versammlung Vorschläge zu den vom Generaldirektor vorbereiteten Entwürfen des Programms und des Dreijahres-Haushaltsplans des Verbandes; iii) stellt im Rahmen des Programms und des Dreijahres-Haushaltsplans die vom Generaldirektor vorbereiteten Jahresprogramme und Jahreshaushaltspläne auf; iv) unterbreitet der Versammlung mit entsprechenden Bemerkungen die periodischen Berichte des Generaldirektors und die jährlichen Berichte über die Rechnungsprüfung ; v) trifft alle zweckdienlichen Massnahmen zur Durchführung des Programms des Verbandes durch den Generaldirektor in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Versammlung und unter Brücksichtigung der zwischen zwei ordentlichen Tagungen der Versammlung eintretenden Umstände; vi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieser Übereinkunft übertragen werden.

b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet der Exekutivausschuss nach Anhörung des
Koordinierungsausschusses der Organisation.

(7) a) Der Exekutivausschuss tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor jedes Jahr einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar

970

möglichst zu derselben Zeit und an demselben Ort wie der Koordinierungsausschuss der Organisation.

b) Der Exekutivausschuss tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, entweder auf Initiative des Generaldirektors oder wenn der Vorsitzende oder ein Viertel der Mitglieder des Exekutivausschusses es verlangt.

(8) a) Jedes Mitgliedland des Exekutivausschusses verfügt über eine Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedländer des Exekutivausschusses bildet das Quorum.

c) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

d) Stimmenenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

e) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.

(9) Die Verbandsländer, die nicht Mitglied des Exekutivausschusses sind, werden zu dessen Sitzungen als Beobachter zugelassen.

(10) Der Exekutivausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 24 (1) a) Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen, das an die Stelle des mit dem Verbandsbüro der internationalen Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vereinigten Büros des Verbandes tritt.

b) Das Internationale Büro besorgt insbesondere das Sekretariat der verschiedenen Organe des Verbandes.

c) Der Generaldirektor der Organisation ist der höchste Beamte des Verbandes und vertritt den Verband.

(2) Das Internationale Büro sammelt und veröffentlicht Informationen über den Schutz des Urheberrechts. Jedes Verbandsland teilt so bald wie möglich dem Internationalen Büro alle neuen Gesetze und anderen amtlichen Texte mit, die den Schutz des Urheberrechts betreffen.

(3) Das Internationale Büro gibt eine monatlich erscheinende Zeitschrift heraus.

(4) Das Internationale Büro erteilt jedem Verbandsland auf Verlangen Auskünfte über Fragen betreffend den Schutz des Urheberrechts.

(5) Das Internationale Büro unternimmt Untersuchungen und leistet Dienste zur Erleichterung des Schutzes des Urheberrechts.

(6) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung, des Exekutivausschusses und aller anderen Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.

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(7) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung und in Zusammenarbeit mit dem Exekutivausschuss die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen der Übereinkunft mit Ausnahme der Artikel 22 bis 26 vor.

b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.

c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil.

(8) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.

Artikel 25 (1) a) Der Verband hat einen Haushaltsplan.

b) Der Haushaltsplan des Verbandes umfasst die eigenen Einnahmen und Ausgaben des Verbandes, dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung gestellten Betrag.

c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschliesslich dem Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des Verbandes an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der Verband an ihnen hat.

(2) Der Haushaltsplan des Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.

(3) Der Haushaltsplan des Verbandes umfasst folgende Einnahmen : i) Beiträge der Verbandsländer; ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbandes; iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den Verband betreffen ; iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen; v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.

(4) a) Jedes Verbandsland wird zur Bestimmung seines Beitrags zum Haushaltsplan in eine Klasse eingestuft und zahlt seine Jahresbeiträge auf der Grundlage einer Zahl von Einheiten, die wie folgt festgesetzt wird : Klassel Klassell Klasse III Klasse IV

25 20 15 10

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Klasse V 5 Klasse VI 3 Klasse VII l b) Falls es dies nicht schon früher getan hat, gibt jedes Land gleichzeitig mit der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde die Klasse an, in die es eingestuft zu werden wünscht. Es kann die Klasse wechseln. Wählt es eine niedrigere Klasse, so hat es dies der Versammlung auf einer ihrer ordentlichen Tagungen mitzuteilen. Ein solcher Wechsel wird zu Beginn des auf diese Tagung folgenden Kalenderjahres wirksam.

c) Der Jahresbeitrag jedes Landes besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum Haushaltsplan des Verbandes steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller Länder.

d) Die Beiträge werden am l. Januar jedes Jahres fällig.

e) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe des Verbandes, denen es als Mitglied angehört, ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, dass der Zahlungsrückstand eine Folge aussergewöhnlicherund unabwendbarer Umstände ist.

f) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen.

(5) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des Verbandes wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung und dem Exekutivausschuss darüber berichtet.

(6) a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung jedes Verbandslandes gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschliesst die Versammlung seine Erhöhung.

b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag dieses Landes für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird.

c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äusserung des Koordinierungsausschusses der Organisation
festgesetzt.

(7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieses Land Vorschüsse gewahrt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Land und der Organisation. Solange dieses Land verpflichtet ist, Vorschüsse zu gewähren, hat es ex officio einen Sitz im Exekutivausschuss.

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b) Das unter Buchstabe a bezeichnete Land und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.

(8) Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Verbandsländern oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.

Artikel 26 (1) Vorschläge zur Änderung der Artikel 22, 23, 24, 25 und dieses Artikels können von jedem Mitgliedland der Versammlung, vom Exekutivausschuss oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedländern der Versammlung mitgeteilt.

(2) Jede Änderung der in Absatz l bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen ; jede Änderung des Artikels 22 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

(3) Jede Änderung der in Absatz l bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Versammlung sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Verbandsländer erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.

Artikel 27 (1) Diese Übereinkunft soll Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.

(2) Zu diesem Zweck werden der Reihe nach in einem der Verbandsländer Konferenzen zwischen den Delegierten dieser Länder stattfinden.

(3) Vorbehaltlich des für die Änderung der Artikel 22 bis 26 massgebenden Artikels 26 bedarf jede Revision dieser Übereinkunft mit Einschluss des Protokolls betreffend die Entwicklungsländer
der Einstimmigkeit.

Artikel 28 (1) a) Jedes Verbandsland kann diese Fassung der Übereinkunft ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie nicht unterzeichnet

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hat. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

b) Jedes Verbandsland kann in seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass sich seine Ratifikation oder sein Beitritt nicht erstreckt i) auf die Artikel l bis 21 und das Protokoll betreffend die Entwicklungsländer oder ii) auf die Artikel 22 bis 26.

c) Wenn ein Verbandsland das Protokoll betreffend die Entwicklungsländer schon gemäss Artikel 5 dieses Protokolls gesondert angenommen hat, kann sich seine gemäss Buchstabe b Ziffer i abgegebene Erklärung nur auf die Artikel l bis 20 beziehen.

d) Jedes Verbandsland, das gemäss Buchstaben b und c eine der dort bezeichneten beiden Gruppen von Bestimmungen von der Wirkung seiner Ratifikation oder seines Beitritts ausgeschlossen hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass es die Wirkung seiner Ratifikation oder seines Beitrittts auf diese Gruppe von Bestimmungen erstreckt. Eine solche Erklärung wird beim Generaldirektor hinterlegt.

(2) a) Vorbehaltlich des Artikels 5 des Protokolls betreffend die Entwicklungsländer treten die Artikel l bis 21 und das genannte Protokoll für die ersten fünf Verbandsländer, die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ohne Abgabe einer nach Absatz l Buchstabe b Ziffer i zulässigen Erklärung hinterlegt haben, drei Monate nach Hinterlegung der fünften solchen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

b) Die Artikel 22 bis 26 treten für die ersten sieben Verbandsländer, die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ohne Abgabe einer nach Absatz l Buchstabe b Ziffer ii zulässigen Erklärung hinterlegt haben, drei Monate nach Hinterlegung der siebenten solchen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

c) Vorbehaltlich des erstmaligen Inkrafttretens jeder der beiden in Absatz l Buchstabe b Ziffern i und ii bezeichneten Gruppen von Bestimmungen nach den Buchstaben a und b und vorbehaltlich des Absatzes l Buchstabe b treten die Artikel l bis 26 und das Protokoll betreffend die Entwicklungsländer für jedes nicht unter Buchstabe a oder b fallende Verbandsland, das eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, sowie für jedes Verbandsland, das eine Erklärung gemäss Absatz l Buchstabe d hinterlegt, drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung einer solchen Hinterlegung durch den Generaldirektor in Kraft, sofern
in der hinterlegten Urkunde oder Erklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

d) Die Anwendung des Protokolls betreffend die Entwicklungsländer gemäss dessen Artikel 5 ist vor dem Inkrafttreten dieser Fassung der Übereinkunft vom Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung an zulässig.

(3) Für jedes Verbandsland, das eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, treten die Artikel 27 bis 38 in Kraft, sobald eine der beiden in Absatz l

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Buchstabe b bezeichneten Gruppen von Bestimmungen für dieses Land gemäss Absatz 2 Buchstabe a, b oder c in Kraft tritt.

Artikel 29 (1) Jedes verbandsfremde Land kann dieser Fassung der Übereinkunft beitreten und dadurch Mitglied des Verbandes werden. Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

(2) a) Für jedes verbandsfremde Land, das seine Beitrittsurkunde einen Monat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Bestimmungen dieser Fassung der Übereinkunft oder früher hinterlegt hat, tritt diese, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben ist, zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Bestimmungen gemäss Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a oder b erstmals in Kraft treten; jedoch ist ein solches Land, i) wenn die Artikel l bis 21 zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten sind, während der Übergangszeit bis zu ihrem Inkrafttreten an ihrer Stelle durch die Artikel l bis 20 der Brüsseler Fassung der Übereinkunft gebunden ; ii) wenn die Artikel 22 bis 26 zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten sind, während der Übergangszeit bis zu ihrem Inkrafttreten an ihrer Stelle durch die Artikel 21 bis 24 der Brüsseler Fassung der Übereinkunft gebunden.

Gibt ein Land in seiner Beitrittsurkunde einen späteren Zeitpunkt an, so tritt diese Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

b) Für jedes verbandsfremde Land, das seine Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten einer Gruppe von Bestimmungen dieser Fassung der Übereinkunft oder weniger als einen Monat vor diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, tritt diese Fassung der Übereinkunft vorbehaltlich des Buchstaben a drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

(3) Für jedes verbandsfremde Land, das seine Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieser Fassung der Übereinkunft in ihrer Gesamtheit oder weniger als einen Monat vor diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, tritt diese Fassung der Übereinkunft drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde
angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 30 (1) Vorbehaltlich der gemäss dem folgenden Absatz, den Artikeln 28 Absatz l Buchstabe b und 33 Absatz 2 sowie dem Protokoll betreffend die Entwicklungsländer zulässigen Ausnahmen bewirkt die Ratifikation oder der Beitritt von

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Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Fassung der Übereinkunft.

(2) a) Jedes Verbandsland, das diese Fassung der Übereinkunft ratifiziert oder ihr beitritt, kann die früher erklärten Vorbehalte aufrechterhalten, sofern es dies bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklärt.

b) Jedes verbandsfremde Land kann beim Beitritt zu dieser Fassung der Übereinkunft erklären, dass es wenigstens vorläufig den Artikel 8 betreffend das Übersetzungsrecht durch die Bestimmungen des Artikels 5 der im Jahre 1896 in Paris revidierten Verbandsübereinkunft von 1886 ersetzen will, wobei Einverständnis darüber besteht, dass diese Bestimmungen nur die Übersetzung in die Landessprache oder die Landessprachen betreffen. Jedes Verbandsland kann hinsichtlich des Übersetzungsrechtesfür Werke, deren Ursprungsland von einem solchen Vorbehalt Gebrauch macht, den Schutz anwenden, der dem vom Ursprungsland gewährten Schutz entspricht.

c) Jedes Land kann solche Vorbehalte jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurückziehen.

Artikel 31 (1) Jedes Land kann in seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären oder zu jedem späteren Zeitpunkt dem Generaldirektor schriftlich notifizieren, dass diese Übereinkunft auf alle oder einzelne in der Erklärung oder Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiete anwendbar ist, für deren auswärtige Beziehungen es verantwortlich ist.

(2) Jedes Land, das eine solche Erklärung oder eine solche Notifikation abgegeben hat, kann dem Generaldirektor jederzeit notifizieren, dass diese Übereinkunft auf alle oder einzelne dieser Hoheitsgebiete nicht mehr anwendbar ist.

(3) a) Jede in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung gemäss Absatz l wird gleichzeitig mit der Ratifikation oder dem Beitritt und jede Notifikation gemäss Absatz l wird drei Monate nach ihrer Notifizierung durch den Generaldirektor wirksam.

b) Jede Notifikation gemäss Absatz 2 wird zwölf Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor wirksam.

Artikel 32 (1) Diese Fassung der Übereinkunft ersetzt in den Beziehungen zwischen den Verbandsländern und in dem Umfang, in dem sie anwendbar ist, die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 und die folgenden revidierten Fassungen dieser Übereinkunft. Die früheren Fassungen
bleiben in ihrer Gesamtheit oder in dem Umfang, in dem diese Fssung sie nicht gemäss Satz l ersetzt, unter den Verbandsländern anwendbar, die diese Fassung der Übereinkunft weder ratifizieren noch ihr beitreten.

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(2) Die verbandsfremden Länder, die Vertragspartei dieser Fassung der Übereinkunft werden, wenden sie vorbehaltlich des Absatzes 3 im Verhältnis zu jedem Verbandsland an, das nicht Vertragspartei dieser Fassung oder das zwar Vertragspartei dieser Fassung ist, aber die in Artikel 28 Absatz l Buchtabe b Ziffer i vorgesehene Erklärung abgegeben hat. Diese Länder lassen es zu, dass ein solches Verbandsland in seinen Beziehungen zu ihnen i) die Bestimmungen der jüngsten Fassung der Übereinkunft, deren Vertragspartei es ist, anwendet und ii) befugt ist, den Schutz dem in dieser Fassung der Übereinkunft vorgesehenen Stand anzupassen.

(3) Die Länder, die bei der Ratifikation dieser Fassung der Übereinkunft oder bei ihrem Beitritt zu dieser Fassung einzelne oder alle der durch das Protokoll betreffend die Entwicklungsländer zugelassenen Vorbehalte gemacht haben, können diese Vorbehalte in ihren Beziehungen zu den anderen Verbandsländern anwenden, die nicht Vertragspartei dieser Fassung der Übereinkunft sind, oder die, obwohl sie Vertragspartei sind, eine Erklärung gemäss Artikel 28 Absatz l Buchstabe b Ziffer i abgegeben haben, vorausgesetzt, dass diese Länder die Anwendung der genannten Vorbehalte zugelassen haben.

Artikel 33 (1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Verbandsländern über die Auslegung oder die Anwendung dieser Übereinkunft, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, kann von jedem beteiligten Land durch eine Klage, die gemäss dem Statut des Internationalen Gerichtshofs zu erheben ist, vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Länder nicht eine andere Regelung vereinbaren. Das Land, das die Streitigkeit vor den Internationalen Gerichtshof bringt, hat dies dem Internationalen Büro mitzuteilen; dieses setzt die anderen Verbandsländer davon in Kenntnis.

(2) Jedes Land kann gleichzeitig mit der Unterzeichnung dieser Fassung der Übereinkunft oder mit der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass es sich durch Absatz l nicht als gebunden betrachtet. Auf Streitigkeiten zwischen einem solchen Land und jedem anderen Verbandsland ist Absatz l nicht anwendbar.

(3) Jedes Land, das eine Erklärung gemäss Absatz 2 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurückziehen.
Artikel 34 Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung der Übereinkunft in ihrer Gesamtheit kann ein Land früheren Fassungen der Übereinkunft nicht mehr beitreten.

Artikel 35 (1) Diese Übereinkunft bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft.

Bundesblatt. 120. Jahrg Bd. II

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(2) Jedes Land kann diese Fassung der Übereinkunft durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung bewirkt zugleich die Kündigung aller früheren Fassungen und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat ; für die übrigen Verbandslander bleibt die Übereinkunft in Kraft und wirksam.

(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.

(4) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des Verbandes geworden ist.

Artikel 36 (1) Jedes Vertragsland dieser Übereinkunft verpflichtet sich, entsprechend seiner Verfassung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten.

(2) Es besteht Einverständnis darüber, dass jedes Land im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muss, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.

Artikel 37 (1) a) Diese Fassung der Übereinkunft wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet und bei der schwedischen Regierung hinterlegt.

b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in deutscher, spanischer, italienischer und portugiesischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.

c) Bei Streitigkeiten über die Auslegung der verschiedenen Texte ist der französische Text massgebend.

(2) Diese Fassung der Übereinkunft liegt bis zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung auf.

(3) Der Generaldirektor übermittelt zwei von der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung der Übereinkunft den Regierungen aller Verbandsländer und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.

(4) Der Generaldirektor lässt diese Fassung der Übereinkunft beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

(5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Verbandsländer die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie die in diesen Urkunden enthaltenen oder gemäss Artikel 28 Absatz l

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Buchstabe d abgegebenen Erklärungen, das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser Fassung der Übereinkunft, die Notifikationen von Kündigungen und die Notifikationen gemäss Artikel 31.

Artikel 38 (1) Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser Fassung der Übereinkunft auf das Internationale Büro der Organisation oder den Generaldirektor als Bezugnahmen auf das Büro des Verbandes oder seinen Direktor.

(2) Verbandsländer, die nicht durch die Artikel 22 bis 26 gebunden sind, können, wenn sie dies wünschen, während eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens zur Errichtung der Organisation an, die in den Artikeln 22 bis 26 dieser Fassung der Übereinkunft vorgesehehen Rechte so ausüben, als wären sie durch diese Artikel gebunden.

Jedes Land, das diese Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam wird. Solche Länder gelten bis zum Ablauf der genannten Frist als Mitglied der Versammlung.

(3) Solange nicht alle Verbandsländer Mitglied der Organisation geworden sind, handelt das Internationale Büro der Organisation zugleich als Büro des Verbandes und der Generaldirektor als Direktor dieses Büros.

(4) Sobald alle Verbandsländer Mitglied der Organisation geworden sind, gehen die Rechte und Verpflichtungen sowie das Vermögen des Büros des Verbandes auf das Internationale Büro der Organisation über.

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Protokoll betreffend die Entwicklungsländer Artikel l Jedes Land, das nach der bestehenden Praxis der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsland angesehen wird, das diese Fassung der Übereinkunft, deren Bestandteil dieses Protokoll ist, ratifiziert oder ihr beitritt und das sich auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage und seiner sozialen oder kulturellen Bedürfnisse ausserstande sieht, unverzüglich den Schutz aller in dieser Fassung vorgesehenen Rechte zu gewährleisten, kann durch eine bei der Ratifikation oder dem Beitritt mit Einschluss des Artikels 21 dieser Fassung beim Generaldirektor hinterlegte Notifikation erklären, dass es während der ersten zehn Jahre, in denen es Vertragspartei dieser Fassung ist, einzelne oder alle der folgenden Vorbehalte in Anspruch nimmt : a) Es ersetzt die in Artikel 7 Absätze l, 2 und 3 dieser Übereinkunft vorgesehene Frist von fünfzig Jahren durch eine andere Frist, die jedoch nicht kürzer als fünfundzwanzig Jahre sein darf, und die in Absatz 4 des genannten Artikels vorgesehene Frist von fünfundzwanzig Jahren durch eine andere Frist, die jedoch nicht kürzer als zehn Jahre sein darf.

b) Es ersetzt Artikel 8 dieser Übereinkunft durch die folgenden Bestimmungen: i) Die Urheber der durch diese Übereinkunft geschützten Werke der Literatur und Kunst gemessen in den anderen Ländern als dem Ursprungsland ihrer Werke während der Dauer des Schutzes ihrer Originalwerke das ausschliessliche Recht, diese zu übersetzen oder deren Übersetzung zu erlauben. Das ausschliessliche Übersetzungsrecht erlischt jedoch, wenn der Urheber davon innerhalb einer Frist von zehn Jahren seit der ersten Veröffentlichung des Originalwerkes nicht Gebrauch gemacht hat, indem er in einem der Verbandsländer eine Übersetzung in die Sprache, für die der Schutz beansprucht wird, veröffentlicht hat oder hat veröffentlichen lassen.

ii) Wenn bis zum Ablauf von drei Jahren seit der ersten Veröffentlichung eines Werkes der Literatur oder Kunst oder einer längeren, durch die Rechtsvorschriften des betreffenden Entwicklungslandes bestimmten Frist in diesem Land keine Übersetzung des Werkes in die Landes-, Amts- oder Regionalsprache oder in eine dieser Sprachen dieses Landes durch den Inhaber des Übersetzungsrechts oder mit dessen Erlaubnis veröffentlicht worden ist, kann jeder Angehörige dieses Landes von der zuständigen Behörde eine

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nichtausschliessliche Lizenz erhalten, das Werk in eine der Landes-, Amtsoder Regionalsprachen zu übersetzen, in der es noch nicht veröffentlicht worden ist, und diese Übersetzung zu veröffentlichen. Diese Lizenz kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller gemäss den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Antrag gestellt wird, nachweist, dass er die Erlaubnis des Inhabers des Übersetzungsrechts zur Übersetzung und zur Veröffentlichung der Übersetzung einzuholen versucht hat, dass er ihn aber trotz gehöriger Bemühungen nicht hat ermitteln oder seine Erlaubnis nicht hat erlangen können. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Lizenz auch erteilt werden, wenn eine Übersetzung in die betreffende Sprache in diesem Land zwar veröffentlicht worden ist, alle Ausgaben aber vergriffen sind.

iii) Hat der Antragsteller den Inhaber des Übersetzungsrechts nicht ermitteln können, so hat er Abschriften seines Antrags an den Verleger, dessen Name auf dem Werkstück angegeben ist, und, wenn die Staatsangehörigkeit des Inhabers des Übersetzungsrechts bekannt ist, an den diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes zu senden, dem der Inhaber des Übersetzungsrechts angehört, oder an die gegebenenfalls von der Regierung dieses Landes bezeichnete Stelle. Die Lizenz kann nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Absendung der Abschriften des Antrags erteilt werden.

iv) Die innerstaatliche Gesetzgebung hat geeignete Vorschriften zu erlassen, um dem Inhaber des Übersetzungsrechts eine angemessene Vergütung sowie vorbehaltlich der innerstaatlichen Devisenbestimmungen die Zahlung und Überweisung dieser Vergütung sicherzustellen und eine einwandfreie Übersetzung des Werkes zu gewährleisten.

v) Der Titel des Originalwerkes und der Name seines Urhebers müssen auf allen Exemplaren der veröffentlichten Übersetzung abgedruckt sein. Die 'Lizenz berechtigt nur zur Herausgabe der Übersetzung innerhalb des Hoheitsgebietes der Verbandslandes, in dem die Lizenz beantragt worden ist. Die Einfuhr der Exemplare in ein anderes Verbandsland und ihr Verkauf in diesem Land sind zulässig, wenn die Sprache, in die das Werk übersetzt worden ist, eine der Landes-, Amts- oder Regionalsprachen dieses Landes ist, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die Lizenz zulassen und keine Bestimmungen in diesem Land der Einfuhr und
dem Verkauf entgegenstehen; in einem Verbandsland, in dem diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind für Einfuhr und Verkauf die Rechtsvorschriften dieses Landes und die von ihm geschlossenen Übereinkünfte massgebend. Die Lizenz ist nicht übertragbar.

vi) Die Lizenz ist zu versagen, wenn der Urheber die Exemplare seines Werkes aus dem Verkehr gezogen hat.

vii) Macht jedoch der Urheber von dem nach Ziffer i gewährten Recht innerhalb der Frist von zehn Jahren seit der ersten Veröffentlichung selbst Gebrauch, so erlischt die Lizenz in dem Zeitpunkt, in dem der Urheber seine Übersetzung in dem Land, in dem die Lizenz erteilt worden ist, veröffentlicht oder

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veröffentlichen lässt; die vor dem Erlöschen der Lizenz bereits vorhandenen Exemplare der Übersetzung dürfen jedoch weiterhin verkauft werden.

viii) Macht der Urheber von dem ihm nach Ziffer i gewährten Recht innerhalb der Frist von zehn Jahren keinen Gebrauch, so erlischt die für die nichtausschliessliche Lizenz vorgesehene Vergütungspflicht für jede Benützung nach Ablauf dieser Frist.

ix) Geniesst der Urheber in einem Land das ausschliessliche Übersetzungsrecht, weil er dort eine Übersetzung seines Werkes innerhalb einer Frist von zehn Jahren seit der ersten Veröffentlichung veröffentlicht hat oder hat veröffentlichen lassen, sind jedoch später, aber noch während der Dauer des Urheberrechts an diesem Werk im betreffenden Land alle Ausgaben dieser erlaubten Übersetzung vergriffen, so kann eine nichtausschliessliche Lizenz zur Übersetzung des Werkes von der zuständigen Behörde in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen erlangt werden, wie sie für die in den Ziffern ii bis vi genannte nichtausschliessliche Lizenz vorgesehen sind, jedoch vorbehaltlich der Ziffer vii.

c) Es wendet Artikel 9 Absatz l dieser Übereinkunft vorbehaltlich folgender Bestimmungen an: i) Wenn bis zum Ablauf von drei Jahren seit der ersten Veröffentlichung eines Werkes der Literatur oder Kunst oder einer längeren, durch die Rechtsvorschriften des betreffenden Entwicklungslandes bestimmten Frist das Werk in diesem Land nicht in der Originalfassung, in der es geschaffen wurde, durch den Inhaber des Vervielfältigungsrechts oder mit dessen Erlaubnis veröffentlicht worden ist, kann jeder Angehörige dieses Landes von der zuständigen Behörde eine nichtausschliessliche Lizenz erhalten, das Werk zu erzieherischen oder kulturellen Zwecken zu vervielfältigen und zu veröffentlichen. Diese Lizenz kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller gemäss den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Antrag gestellt wird, nachweist, dass er die Erlaubnis des Inhabers des Rechts zur Vervielfältigung und Veröffentlichung des Werkes zu erzieherischen oder kulturellen Zwecken einzuholen versucht hat, dass er ihn aber trotz gehöriger Bemühungen nicht hat ermitteln oder seine Erlaubnis nicht hat erlangen können. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Lizenz auch erteilt werden, wenn das Werk in der Originalfassung in diesem Land
zwar veröffentlicht worden ist, alle Ausgaben aber vergriffen sind.

ii) Hat der Antragsteller den Inhaber des Vervielfältigungsrechts nicht ermitteln können, so hat er Abschriften seines Antrags an den Verleger, dessen Name auf dem Werkstück angegeben ist, und, wenn die Staatsangehörigkeit des Inhabers des Vervielfältigungsrechts bekannt ist, an den diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes zu senden, dem der Inhaber des Vervielfältigungsrechts angehört, oder an die gegebenenfalls von der Regierung dieses Landes bezeichnete Stelle. Die Lizenz kann nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Absendung der Abschriften des Antrags erteilt werden.

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iii) Die innerstaatliche Gesetzgebung hat geeignete Vorschriften zu erlassen, um dem Inhaber des Vervielfältigungsrechts eine angemessene Vergütung sowie vorbehaltlich der innerstaatlichen Devisenbestimmungen die Zahlung und Überweisung dieser Vergütung sicherzustellen und eine einwandfreie Vervielfältigung des Werkes zu gewährleisten.

iv) Der Originaltitel und der Name des Urhebers des Werkes müssen auf allen veröffentlichten Vervielfältigungsstücken abgedruckt sein. Die Lizenz berechtigt nur zur Herausgabe innerhalb des Hoheitsgebietes des Verbandslandes, in dem die Lizenz beantragt worden ist. Die Einfuhr der Exemplare in ein anderes Verbandsland und ihr Verkauf in diesemLand sind zu erzieherischen oder kulturellen Zwecken zulässig, wenn dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die Lizenz zulassen und keine Bestimmungen in diesem Land der Einfuhr und dem Verkauf entgegenstehen ; in einem Verbandsland, in dem diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind für Einfuhr und Verkauf die Rechtsvorschriften dieses Landes und die von ihm geschlossenen Übereinkünfte massgebend. Die Lizenz ist nicht übertragbar.

v) Die Lizenz ist zu versagen, wenn der Urheber die Exemplare seines Werkes aus dem Verkehr gezogen hat.

vi) Macht jedoch der Urheber von dem Recht, sein Werk zu vervielfältigen, selbst Gebrauch, so erlischt die Lizenz in dem Zeitpunkt, in dem der Urheber sein Werk in der Originalfassung in dem Land, in dem die Lizenz erteilt worden ist, veröffentlicht oder veröffentlichen lässt; die vor dem Erlöschen der Lizenz bereits vorhandenen Exemplare des Werkes dürfen jedoch weiterhin verkauft werden.

vii) Wenn der Urheber sein Werk in einem Land in der Originalfassung veröffentlicht oder veröffentlichen lässt, jedoch später, aber noch während der Dauer des Urheberrechts an diesem Werk im betreffenden Land alle erlaubten Ausgaben in der Originalfassung vergriffen sind, kann eine nichtausschliessliche Lizenz zur Vervielfältigung und Veröffentlichung des Werkes von der zuständigen Behörde in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen erlangt werden, wie sie für die in den Ziffern i bis v genannte nichtausschliessliche Lizenz vorgesehen sind, jedoch vorbehaltlich der Ziffer vi.

d) Es ersetzt Artikel l !Ms Absätze l und 2 dieser Übereinkunft durch die folgenden Bestimmungen: i) Die Urheber von
Werken der Literatur und Kunst gemessen das ausschliessliche Recht, die Rundfunksendung ihrer Werke sowie die öffentliche Wiedergabe von Rundfunksendungen dieser Werke zu erlauben, wenn diese Wiedergabe Erwerbszwecken dient.

ii) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt vorbehalten, die Voraussetzungen für die Ausübung der in Ziffer i erwähnten Rechte festzulegen ; doch beschränkt sich die Wirkung dieser Voraussetzungen ausschliesslich auf das Hoheitsgebiet des Landes, das sie festgelegt hat. Sie dürfen in keinem Fall

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das Urheberpersönlichkeitsrecht oder den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, die mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird.

e) Es behält sich das Recht vor, ausschliesslich zu Unterrichts-, Studien- und Forschungszwecken auf allen Gebieten der Erziehung den Schutz der Werke der Literatur und Kunst unter der Voraussetzung einzuschränken, dass durch die innerstaatliche Gesetzgebung geeignete Vorschriften erlassen werden, um dem Urheber eine Vergütung sicherzustellen, die den für inländische Urheber geltenden Grundsätzen entspricht; die Zahlung und Überweisung dieser Vergütung unterliegen den innerstaatlichen Devisenbestimmungen. Die Exemplare eines Werkes, das in Anwendung von Vorbehalten veröffentlicht worden ist, die auf Grund dieses Absatzes in Anspruch genommen worden sind, dürfen zu den oben genannten Zwecken in ein anderes Verbandsland eingeführt und dort verkauft werden, sofern dieses Land gleichfalls von den erwähnten Vorbehalten Gebrauch gemacht hat und die Einfuhr und den Verkauf nicht verbietet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so sind die Einfuhr der Exemplare in ein nicht von diesem Protokoll begünstigtes Verbandsland und der Verkauf in diesem Verbandsland ohne Zustimmung des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger oder sonstiger Inhaber ausschliesslicher Werknutzungsrechte verboten.

Artikel 2 Jedes Land, das einzelne oder alle der nach Artikel l dieses Protokolls in Anspruch genommenen Vorbehalte nicht mehr aufrechtzuerhalten braucht, hat diese durch eine beim Generaldirektor hinterlegte Notifikation zurückzuziehen.

Artikels Jedes Land, das nach Artikel l dieses Protokolls Vorbehalte in Anspruch genommen hat und das sich bei Ablauf der vorgesehenen Frist von zehn Jahren auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage und seiner sozialen oder kulturellen Bedürfnisse noch ausserstande sieht, die nach Artikel l in Anspruch genommenen Vorbehalte zurückzuziehen, kann einzelne oder alle Vorbehalte bis zu dem Zeitpunkt aufrechterhalten, in dem es die von der nächsten Revisionskonferenz angenommene Fassung dieser Übereinkunft ratifiziert oder ihr beitritt.

Artikel 4 Wird ein Land nach der bestehenden Praxis der Generalversammlung der Vereinten Nationen nicht mehr als Entwicklungsland angesehen, so notifiziert der Generaldirektor
dies dem betreffenden Land und allen anderen Verbandsländern. Nach Ablauf einer Frist von sechs Jahren seit dieser Notifizierung ist das genannte Land nicht mehr berechtigt, irgendeinen nach diesem Protokoll in Anspruch genommenen Vorbehalt aufrechtzuerhalten.

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Artikel 5 (1) Jedes Verbandsland kann nach der Unterzeichnung dieser Übereinkunft jederzeit, bevor es durch die Artikel l bis 21 dieser Übereinkunft und durch dieses Protokoll gebunden ist, erklären, a) sofern es sich um ein unter Artikel l dieses Protokolls fallendes Land handelt, dass es die Bestimmungen dieses Protokolls auf Werke anzuwenden beabsichtigt, deren Ursprungsland ein Verbandsland ist, das die Anwendung der Vorbehalte dieses Protokolls zulässt, oder b) dass es die Anwendung dieses Protokolls auf Werke, deren Ursprungsland es ist, durch die Länder zulässt, die in dem Zeitpunkt, in dem sie durch die Artikel l bis 21 dieser Übereinkunft und dieses Protokoll gebunden werden oder indem sie eine Erklärung über die Anwendung dieses Protokolls nachBuchstabe a abgeben, nach diesem Protokoll erlaubte Vorbehalte in Anspruch nehmen.

(2) Die Erklärung muss schriftlich beim Generaldirektor hinterlegt werden.

Sie wird im Zeitpunkt ihrer Hinterlegung wirksam.

Artikel 6 Jedes Land, das durch dieses Protokoll gebunden ist und das nach Artikel 31 Absatz l dieser Übereinkunft eine Erklärung oder eine Notifikation für Hoheitsgebiete abgegeben hat, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Übereinkunft ihre auswärtigen Beziehungen nicht selbst wahrnehmen und die als in gleichen Verhältnissen befindlich zu betrachten sind wie die unter Artikel l dieses Protokolls fallenden Länder, kann dem Generaldirektor notifizieren, dass dieses Protokoll auf alle oder einzelne dieser Hoheitsgebiete anzuwenden ist, und es kann in dieser Notifikation erklären, dass ein solches Hoheitsgebiet einzelne oder alle der in diesem Protokoll zugelassenen Vorbehalte in Anspruch nimmt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung der Übereinkunft unterschrieben.

GESCHEHEN zu Stockhohn am H.Juli 1967.

(Es folgen die Unterschriften)

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I

Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren vom 14.April 1891, revidiert in WASHINGTON am 2. Juni 1911, im HAAG am 6. November 1925, in LONDON am 2. Juni 1934 und in LISSABON am 31. Oktober 1958 ^

Artikel l (1) Jedes Erzeugnis, das eine falsche oder irreführende Angabe trägt, durch die eines der Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, oder ein in diesen Ländern befindlicher Ort unmittelbar oder mittelbar als Land oder Ort des Ursprungs angegeben ist, wird bei der Einfuhr in diese Länder beschlagnahmt.

(2) Die Beschlagnahme erfolgt sowohl in dem Land, in dem die falsche oder irreführende Herkunftsangabe angebracht, als auch in dem Land, in welches das mit dieser falschen oder irreführenden Angabe versehene Erzeugnis eingeführt worden ist.

(3) Lässt die Gesetzgebung eines Landes die Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zu, so tritt an die Stelle dieser Beschlagnahme das Einfuhrverbot.

(4) Lässt die Gesetzgebung eines Landes weder die Beschlagnahme bei der Einfuhr noch das Einfuhrverbot noch die Beschlagnahme im Inland zu, so treten an die Stelle dieser Massnahmen bis zu einer entsprechenden Änderung der Gesetzgebung diejenigen Klagen und Rechtsbehelfe, die das Gesetz dieses Landes im gleichen Fall den eigenen Staatsangehörigen gewährt.

(5) Fehlen besondere Zwangsvorschriften zur Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben, so sind die entsprechenden Zwangsvorschriften der Gesetze über die Marken oder die Handelsnamen anzuwenden.

Artikel 2 (1) Die Beschlagnahme erfolgt auf Betreiben der Zollbehörde, die den Beteiligten, sei er eine natürliche oder eine juristische Person, sogleich benachrichtigt, damit er die vorsorglich vorgenommene Beschlagnahme in Ordnung bringen *) Diese deutsche Übersetzung ist von den zuständigen Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz hergestellt worden.

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kann, falls er dies beabsichtigt; die Staatsanwaltschaft oder jede andere zuständige Behörde kann jedoch auf Verlangen der verletzten Partei oder von Amts wegen die Beschlagnahme beantragen ; das Verfahren nimmt alsdann seinen gewöhnlichen Lauf.

(2) Im Fall der Durchfuhr sind die Behörden nicht zur Beschlagnahme verpflichtet.

Artikels Diese Bestimmungen hindern den Verkäufer nicht, seinen Namen oder seine Anschrift auf den Erzeugnissen anzugeben, die aus einem anderen als dem Land des Verkaufs stammen ; in diesem Fall ist jedoch der Anschrift oder dem Namen die genaue und in deutlichen Schriftzeichen wiedergegebene Bezeichnung des Landes oder des Ortes der Herstellung oder Erzeugung oder eine andere Angabe hinzuzufügen, die geeignet ist, jeden Irrtum über den wahren Ursprung der Waren auszuschliessen.

Artikel 3bl8 Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, verpflichten sich ferner zu verbieten, dass beim Verkauf, Feilhalten oder Anbieten von Erzeugnissen irgendwelche Angaben gebraucht werden, die den Charakter einer öffentlichen Bekanntmachung haben und geeignet sind, das Publikum über die Herkunft der Erzeugnisse zu täuschen, gleichgültig ob sie auf Geschäftsschildern, Ankündigungen, Rechnungen, Weinkarten, Geschäftsbriefen oder Geschäftspapieren oder in irgendeiner anderen geschäftlichen Mitteilung verwendet werden.

Artikel 4 Die Gerichte jedes Landes haben zu entscheiden, welche Bezeichnungen wegen ihrer Eigenschaft als Gattungsbezeichnung nicht unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen; der Vorbehalt dieses Artikels bezieht sich jedoch nicht auf die regionalen Bezeichnungen der Herkunft von Weinbauerzeugnissen.

Artikels (1) Die dem Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehörenden Länder, die an diesem Abkommen nicht teilgenommen haben, werden auf ihren Antrag und in der durch Artikel 16 der Hauptübereinkunft vorgeschriebenen Form zum Beitritt zugelassen.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 16bls und 17Ms der Hauptübereinkunft sind auf dieses Abkommen anzuwenden.

Artikel 6 (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am l. Mai 1963 in Bern hinterlegt werden. Das Abkommen tritt unter den Ländern, in deren Namen es ratifiziert worden ist, einen Monat nach

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diesem Zeitpunkt in Kraft. Sollte es jedoch schon früher im Namen von mindestens sechs Ländern ratifiziert werden, so tritt es unter diesen Ländern einen Monat, nachdem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikationsurkunde von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, in Kraft, und für die Länder, in deren Namen es danach ratifiziert wird, jeweils einen Monat nach der Anzeige jeder dieser Ratifikationen.

(2) Den Ländern, in deren Namen die Ratifikationsurkunde nicht innerhalb der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist hinterlegt worden ist, steht der Beitritt gemäss Artikel 16 der Hauptübereinkunft offen.

(3) Dieses Abkommen tritt in den Beziehungen zwischen den Ländern, auf die es Anwendung findet, an die Stelle des in Madrid am 14. April 1891 geschlossenen Abkommens und der nachfolgenden Revisionsakte.

(4) Für die Länder, auf die dieses Abkommen nicht Anwendung findet, wohl aber das in London im Jahre 1934 redivierte Madrider Abkommen, bleibt das letztere in Kraft.

(5) Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder dieses Abkommen noch das in London revidierte Madrider Abkommen Anwendung findet, das im Haag im Jahre 1925 revidierte Madrider Abkommen in Kraft.

(6) Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder dieses Abkommen noch das in London revidierte Madrider Abkommen noch das im Haag revidierte Madrider Abkommen Anwendung findet, das in Washington im Jahre 1911 revidierte Madrider Abkommen in Kraft.

Geschehen in Lissabon am 31. Oktober 1958.

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II

Stockholmer Zusatzvereinbarung vom 14. Juli 1967') Artikel l [ Übertragung der Aufgaben der Verwahrstelle hinsichtlich des Madrider Abkommens]

Die Beitrittsurkunden zum Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren vom 14. April 1891 (im folgenden als «das Madrider Abkommen» bezeichnet), revidiert in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934 und in Lissabon am 31. Oktober 1958 (im folgenden als «die Lissaboner Fassung» bezeichnet), werden beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als «der Generaldirektor» bezeichnet) hinterlegt, der diese Hinterlegungen den Vertragsländern des Abkommens notifiziert.

Artikel 2 [Anpassung der Bezugnahmen im Madrider Abkommen auf einzelne Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft]

Die Bezugnahmen in den Artikeln 5 und 6 Absatz (2) der Lissaboner Fassung auf die Artikel 16,16bls und 17bls der Hauptübereinkunft gelten als Bezugnahmen auf die diesen Artikeln entsprechenden Bestimmungen der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

Artikels [Unterzeichnung und Ratifikation der Zusatzvereinbarung und Beitritt zu dieser Zusatzvereinbarung]

(1) Jedes Vertragsland des Madrider Abkommens kann diese Zusatzvereinbarung unterzeichnen, und jedes Land, das die Lissaboner Fassung ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, kann diese Zusatzvereinbarung ratifizieren oder ihr beitreten.

*) Diese deutsche Übersetzung ist von den zuständigen Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz im Einvernehmen mit BIRPI hergestellt worden.

990 (2) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

Artikel 4 [Automatische Annahme der Artikel l und 2 durch die der Lissaboner Fassung beitretenden Länder] Jedes Land, das die Lissaboner Fassung weder ratifiziert hat noch ihr beigetreten ist, wird von dem Zeitpunkt an, zu dem sein Beitritt zur Lissaboner Fassung wirksam wird, gleichzeitig durch die Artikel l und 2 dieser Zusatzvereinbarung gebunden ; jedoch wird dieses Land, wenn zu diesem Zeitpunkt diese Zusatzvereinbarung noch nicht gemäss Artikel 5 Absatz (1) in Kraft getreten ist, durch die Artikel l und 2 dieser Zusatzvereinbarung erst von dem Zeitpunkt an gebunden, zu dem diese Zusatzvereinbarung gemäss Artikel 5 Absatz (1) in Kraft tritt.

Artikel 5 [Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung] (1) Diese Zusatzvereinbarung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Stockholmer Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Kraft tritt ; jedoch tritt diese Zusatzvereinbarung, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht mindestens zwei Ratifikationsurkunden oder zwei Beitrittsurkunden zu dieser Zusatzvereinbarung hinterlegt worden sind, erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Ratifikationsurkunden oder zwei Beitrittsurkunden zu dieser Zusatzvereinbarung hinterlegt worden sind.

(2) Für jedes Land, das seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Zusatzvereinbarung gemäss Absatz (1) in Kraft tritt, hinterlegt, tritt diese Zusatzvereinbarung drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft.

Artikel 6 [Unterzeichnung usw. der Zusatzvereinbarung] (1) Diese Zusatzvereinbarung wird in einer Urschrift in französischer Sprache unterzeichnet und bei der schwedischen Regierung hinterlegt.

(2) Diese Zusatzvereinbarung liegt bis zu ihrem Inkrafttreten gemäss Artikel 5 Absatz (1) in Stockholm zur Unterzeichnung auf.

(3) Der Generaldirektor übermittelt zwei von der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Zusatzvereinbarung den Regierungen aller Vertragsländer des Madrider Abkommens und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.

(4) Der Generaldirektor lässt diese Zusatzvereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen
registrieren.

(5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Vertragsländer des Madrider Abkommens die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten und alle anderen erforderlichen Mitteilungen.

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Artikel?

[ Übergangsbestimmung] Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser Zusatzvereinbarung auf den Generaldirektor als Bezugnahmen auf den Direktor der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Zusatzvereinbarung unterschrieben.

Geschehen zu Stockholm am 14. Juli 1967.

(Es folgen die Unterschriften)

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Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom W.April 1891, revidiert in BRÜSSEL am 14.Dezember 1900, in WASHINGTON am 2. Juni 1911, im HAAG am 6. November 1925, in LONDON am 2. Juni 1934, in NIZZA am 15. Juni 1957 und in STOCKHOLM am 14. Juli 19671)

Artikel l [Errichtung eines besonderen Verbandes - Hinterlegung der Marken 2beim Internationalen Büro - Begriffsbestimmung des Ursprungslandes] )

(1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband für die internationale Registrierung von Marken.

(2) Die Angehörigen eines jeden der Vertragsländer können sich in allen übrigen Vertragsländern dieses Abkommens den Schutz ihrer im Ursprungsland für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marken dadurch sichern, dass sie diese Marken durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes bei dem im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als «die Organisation» bezeichnet) vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als «das Internationale Büro» bezeichnet) hinterlegen.

(3) Als Ursprungsland wird das Land des besonderen Verbandes angesehen, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; wenn er eine solche Niederlassung in einem Land des besonderen Verbandes nicht hat, das Land des besonderen Verbandes, in dem er seinen Wohnsitz hat; wenn er keinen Wohnsitz innerhalb des besonderen Verbandes hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Landes des besonderen Verbandes ist.

*) Diese deutsche Übersetzung ist von den zuständigen Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz im Einvernehmen mit BIRPI hergestellt worden.

2 ) Die Artikel sind mit Überschriften versehen worden, um die Benutzung des Textes zu erleichtern. Der unterzeichnete Vertragstext enthält keine Überschriften.

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Artikel 2 [Verweisung auf Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft (Gleichstellung gewisser Personengruppen mit den Angehörigen der Verbandsländer)]

Den Angehörigen der Vertragsländer sind gleichgestellt die Angehörigen der diesem Abkommen nicht beigetretenen Länder, die im Gebiet des durch dieses Abkommen gebildeten besonderen Verbandes den durch Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgesetzten Bedingungen genügen.

Artikel 3 [Inhalt des Gesuchs um internationale Registrierung]

(1) Jedes Gesuch um internationale Registrierung ist auf dem von der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen; die Behörde des Ursprungslandes der Marke bescheinigt, dass die Angaben in diesem Gesuch denen des nationalen Registers entsprechen, und gibt die Daten und Nummern der Hinterlegung und der Eintragung der Marke im Ursprungsland sowie das Datum des Gesuchs um internationale Registrierung an.

(2) Der Hinterleger hat die Waren oder Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht wird, anzugeben sowie, wenn möglich, die Klasse oder die Klassen entsprechend der Klassifikation, die durch das Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken festgelegt worden ist. Macht der Hinterleger diese Angabe nicht, so ordnet das Internationale Büro die Waren oder Dienstleistungen in die entsprechenden Klassen der erwähnten Klassifikation ein. Die vom Hinterleger angegebene Einordnung unterliegt der Prüfung durch das Internationale Büro, das hierbei im Einvernehmen mit der nationalen Behörde vorgeht. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen der nationalen Behörde und dem Internationalen Büro ist die Ansicht des letzteren massgebend.

(3) Beansprucht der Hinterleger die Farbe als unterscheidendes Merkmal seiner Marke, so ist er verpflichtet : 1. dies ausdrücklich zu erklären und seiner Hinterlegung einen Vermerk beizufügen, der die beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung angibt ; 2. seinem Gesuch farbige Darstellungen der Marke beizulegen, die den Mitteilungen des Internationalen Büros beigefügt werden. Die Anzahl dieser Darstellungen wird durch die Ausführungsordnung bestimmt.

(4) Das Internationale Büro trägt die gemäss Artikel l hinterlegten Marken sogleich in ein Register ein. Die Registrierung erhält das Datum des Gesuchs um internationale Registrierung im Ursprungsland, sofern das Gesuch beim Internationalen Büro innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt eingegangen ist. Ist das Gesuch nicht innerhalb dieser Frist eingegangen, so trägt das Internationale Büro es mit dem Datum ein, an dem es bei ihm eingegangen ist. Das Internationale Büro zeigt diese Registrierung unverzüglich den beteiligten Behörden an. Die registrierten Marken werden in einem regelmässig erscheinenden, vom Internationalen Büro herausgegebenen Blatt unter Verwendung der in dem RegiBundesblatt. 120. Jahrg. Bd. II

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strierungsgesuch enthaltenen Angaben veröffentlicht. Hinsichtlich der Marken, die einen bildlichen Bestandteil oder eine besondere Schriftform enthalten, bestimmt die Ausführungsordnung, ob der Hinterleger einen Druckstock einzureichen hat.

(5) Um die registrierten Marken in den Vertragsländern zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, erhält jede Behörde vom Internationalen Büro eine Anzahl von Stücken der genannten Veröffentlichung unentgeltlich sowie eine Anzahl von Stücken zu ermässigtem Preis im Verhältnis zur Zahl der in Artikel 16 Absatz (4) Buchstabe a) der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums genannten Einheiten und zu den von der Ausführungsordnung festgelegten Bedingungen. Diese Bekanntgabe ist in allen Vertragsländern als vollkommen ausreichend anzusehen; eine weitere darf vom Hinterleger nicht gefordert werden.

Artikel 3Ms [Territoriale Beschränkung des Schutzes] (1) Jedes Vertragsland kann jederzeit dem Generaldirektor der Organisation (im folgenden als «der Generaldirektor» bezeichnet) schriftlich notifizieren, dass sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf dieses Land nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

(2) Diese Notifikation wird erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung durch den Generaldirektor an die anderen Vertragsländer wirksam.

Artikel 3 ter [Gesuch um territoriale Ausdehnung des Schutzes]

(1) Das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen Registrierung auf ein Land, das von der durch Artikel 3bls geschaffenen Befugnis Gebrauch gemacht hat, ist in dem in Artikel 3 Absatz (1) vorgesehenen Gesuch besonders zu erwähnen.

(2) Das erst nach der internationalen Registrierung gestellte Gesuch um Ausdehnung des Schutzes ist durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes auf einem von der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen. Das Internationale Büro trägt es sogleich in das Register ein und teilt es unverzüglich der oder den beteiligten Behörden mit. Das Gesuch wird in dem regelmässig erscheinenden, vom Internationalen Büro herausgegebenen Blatt veröffentlicht. Diese Ausdehnung des Schutzes wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie im internationalen Register eingetragen wird ; sie verliert ihre Wirkung mit dem Erlöschen der internationalen Registrierung der Marke, auf die sie sich bezieht.

Artikel 4 [Wirkung der internationalen Registrierung]

(1) Vom Zeitpunkt der im Internationalen Büro nach den Bestimmungen der Artikel 3 und 3ter vollzogenen Registrierung an ist die Marke in jedem der beteiligten Vertragsländer ebenso geschützt, wie wenn sie dort unmittelbar hin-

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terlegt worden wäre. Die in Artikel 3 vorgesehene Einordnung der Waren oder Dienstleistungen bindet die Vertragsländer nicht hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke.

(2) Jede Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung gewesen ist, geniesst das durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgelegte Prioritätsrecht, ohne dass es erforderlich ist, die unter Buchstabe D jenes Artikels vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 4bls [Ersetzung früherer nationaler Eintragungen durch die internationale Registrierung]

(1) Ist eine in einem oder mehreren der Vertragsländer bereits hinterlegte Marke später vom Internationalen Büro auf den Namen desselben Inhabers oder seines Rechtsnachfolgers registriert worden, so ist die internationale Registrierung als an die der früheren nationalen Eintragungen getreten anzusehen, unbeschadet der durch die letzteren erworbenen Rechte.

(2) Die nationale Behörde hat auf Antrag die internationale Registrierung in ihren Registern zu vermerken.

Artikel 5 [Schutzverweigerung durch die nationalen Behörden]

(1) Die Behörden, denen das Internationale Büro die Registrierung einer Marke oder das gemäss Artikel 3ter gestellte Gesuch um Ausdehnung des Schutzes mitteilt, sind in den Ländern, deren Rechtsvorschriften sie dazu ermächtigen, zu der Erklärung befugt, dass dieser Marke der Schutz in ihrem Hoheitsgebiet nicht gewährt werden kann. Eine solche Schutzverweigerung ist jedoch nur unter den Bedingungen zulässig, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums auf eine zur nationalen Eintragung hinterlegte Marke anwendbar wären. Der Schutz darf jedoch weder ganz noch teilweise allein deshalb verweigert werden, weil die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Eintragung nur für eine beschränkte Anzahl von Klassen oder für eine beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen zulassen.

(2) Die Behörden, die von dieser Befugnis Gebrauch machen wollen, haben ihre Schutzverweigerung unter Angabe aller Gründe dem Internationalen Büro innerhalb der von ihrem Landesgesetz vorgesehenen Frist, spätestens aber vor Ablauf eines Jahres nach der internationalen Registrierung der Marke oder nach dem gemäss Artikel 3ter gestellten Gesuch um Ausdehnung des Schutzes, mitzuteilen.

(3) Das Internationale Büro übermittelt unverzüglich eines der Stücke der in dieser Weise mitgeteilten Schutzverweigerungserklärung der Behörde des Ursprungslandes und dem Inhaber der Marke oder seinem Vertreter, falls dieser dem Büro von der genannten Behörde angegeben worden ist. Der Beteiligte hat dieselben Rechtsmittel, wie wenn er die Marke unmittelbar in dem Land hinterlegt hätte, in dem der Schutz verweigert wird.

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(4) Das Internationale Büro hat den Beteiligten auf Antrag die Gründe der Schutzverweigerung mitzuteilen.

(5) Die Behörden, die innerhalb der genannten Höchstfrist von einem Jahr dem Internationalen Büro hinsichtlich der Registrierung einer Marke oder eines Gesuchs um Ausdehnung des Schutzes keine vorläufige oder endgültige Schutzverweigerung mitgeteilt haben, verlieren hinsichtlich der betreffenden Marke die Vergünstigung der in Absatz (1) vorgesehenen Befugnis.

(6) Die zuständigen Behörden dürfen eine internationale Marke nicht für ungültig erklären, ohne dem Inhaber der Marke Gelegenheit gegeben zu haben, seine Rechte rechtzeitig geltend zu machen. Die Ungültigerklärung ist dem Internationalen Büro mitzuteilen.

Artikel 5Ms [Belege für die Rechtmässigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile]

Die Belege für die Rechtmässigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile - wie Wappen, Wappenschilde, Bildnisse, Auszeichnungen, Titel, Handelsoder Personennamen, die anders lauten als der des Hinterlegers, oder andere Inschriften ähnlicher Art -, die von den Behörden der Vertragsländer etwa angefordert werden, sind von jeder Beglaubigung sowie von jeder anderen Bestätigung als der der Behörde des Ursprungslandes befreit.

Artikel 5ter [Abschriften der im internationalen Register eingetragenen Angaben Nachforschungen nach älteren Registrierungen - Auszüge aus dem internationalen Register]

(1) Das Internationale Büro übermittelt auf Antrag jedermann gegen eine durch die Ausführungsordnung festgesetzte Gebühr eine Abschrift der im Register eingetragenen Angaben über eine bestimmte Marke.

(2) Das Internationale Büro kann gegen Entgelt auch Nachforschungen nach älteren Registrierungen internationaler Marken übernehmen.

(3) Die zur Vorlage in einem der Vertragsländer beantragten Auszüge aus dem internationalen Register sind von jeder Beglaubigung befreit.

Artikel 6 [Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung - Unabhängigkeit der internationalen Registrierung - Erlöschen des Schutzes im Ursprungsland]

(1) Die Registrierung einer Marke beim Internationalen Büro erfolgt für zwanzig Jahre mit der Möglichkeit der Erneuerung unter den in Artikel 7 festgesetzten Bedingungen.

(2) Mit dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung an wird diese, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen, von der vorher im Ursprungsland eingetragenen nationalen Marke unabhängig.

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(3) Der durch die internationale Registrierung erlangte Schutz, gleichgültig ob die Registrierung Gegenstand einer Übertragung gewesen ist oder nicht, kann, ganz oder teilweise, nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn innerhalb von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung an die vorher im Ursprungsland im Sinn des Artikels l eingetragene nationale Marke in diesem Land den geseztlichen Schutz ganz oder teilweise nicht mehr geniesst. Das gleiche gilt, wenn dieser gesetzliche Schutz spater infolge einer vor Ablauf der Frist von fünf Jahren erhobenen Klage erlischt.

(4) Wird die Marke freiwillig oder von Amts wegen gelöscht, so ersucht die Behörde des Ursprungslandes das Internationale Büro um die Löschung der Marke, das daraufhin die Löschung vornimmt. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens übermittelt die genannte Behörde von Amts wegen oder auf Verlangen des Klägers dem Internationalen Büro eine Abschrift der Klageschrift oder einer anderen die Klageerhebung nachweisenden Urkunde, ebenso eine Abschrift des rechtskräftigen Urteils ; das Büro vermerkt dies im internationalen Register.

Artikel?

[Erneuerung der internationalen Registrierung]

(1) Die Registrierung kann immer wieder für einen Zeitabschnitt von zwanzig Jahren, gerechnet vom Ablauf des vorhergehenden Zeitabschnitts an, durch einfache Zahlung der in Artikel 8 Absatz (2) vorgesehenen Grundgebühr und gegebenenfalls der Zusatz- und Ergänzungsgebühren erneuert werden.

(2) Die Erneuerung darf gegenüber dem letzten Stand der vorhergehenden Registrierung keine Änderung enthalten.

(3) Bei der ersten nach den Bestimmungen der Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957 oder dieser Fassung des Abkommens vorgenommenen Erneuerung sind die Klassen der internationalen Klassifikation anzugeben, auf die sich die Registrierung bezieht.

(4) Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist erinnert das Internationale Büro den Inhaber der Marke und seinen Vertreter durch Zusendung einer offiziösen Mitteilung an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs.

(5) Gegen Zahlung einer von der Ausführungsordnung festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerung der internationalen Registrierung gewährt.

Artikel 8 [Nationale Gebühr - Internationale Gebühr - Verteilung des Einnahmenüberschusses, der Zusatzgebuhren und der Ergänzungsgebühren]

(1) Die Behörde des Ursprungslandes ist befugt, nach ihrem Ermessen eine nationale Gebühr festzusetzen und zu ihren Gunsten vom Inhaber der Marke, deren internationale Registrierung oder Erneuerung beantragt wird, zu erheben.

(2) Vor der Registrierung einer Marke beim Internationalen Büro ist eine internationale Gebühr zu entrichten, die sich zusammensetzt aus :

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a) einer Grandgebühr; b) einer Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der internationalen Klassifikation, in welche die Waren oder Dienstleistungen eingeordnet werden, auf die sich die Marke bezieht; c) einer Ergänzungsgebühr für jedes Gesuch um Ausdehnung des Schutzes gemäss Artikel 3 ter .

(3) Die in Absatz (2) Buchstabe b) geregelte Zusatzgebühr kann jedoch, ohne dass sich dies auf den Zeitpunkt der Registrierung auswirkt, innerhalb einer von der Ausführungsordnung festzusetzenden Frist entrichtet werden, wenn die Zahl der Klassen der Waren oder Dienstleistungen vom Internationalen Büro festgesetzt oder bestritten worden ist. Ist bei Ablauf der genannten Frist die Zusatzgebühr nicht entrichtet oder das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen vom Hinterleger nicht in dem erforderlichen Ausmass eingeschränkt worden, so gilt das Gesuch um internationale Registrierung als zurückgenommen.

(4) Der jährliche Gesamtbetrag der verschiedenen Einnahmen aus der internationalen Registrierung wird mit Ausnahme der in Absatz (2) Buchstaben b) und c) vorgesehenen Einnahmen nach Abzug der durch die Ausführung dieser Fassung des Abkommens verursachten Kosten und Aufwendungen vom Internationalen Büro zu gleichen Teilen unter die Vertragsländer dieser Fassung des Abkommens verteilt. Wenn ein Land im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung des Abkommens diese noch nicht ratifiziert hat oder ihr noch nicht beigetreten ist, hat es bis zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Ratifikation oder sein Beitritt wirksam wird, Anspruch auf eine Verteilung des Einnahmenüberschusses, der auf der Grundlage der früheren Fassung des Abkommens, die für das Land gilt, errechnet wird.

(5) Die sich aus den Zusatzgebühren gemäss Absatz (2) Buchstabe b) ergebenden Beträge werden nach Ablauf jedes Jahres unter die Vertragsländer dieser Fassung des Abkommens oder der Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957 im Verhältnis zur Zahl der Marken verteilt, für die während des abgelaufenen Jahres in jedem dieser Länder der Schutz beantragt worden ist; soweit es sich um Länder mit Vorprüfung handelt, wird diese Zahl mit einem Koeffizienten vervielfacht, der in der Ausführungsordnung festgesetzt wird. Wenn ein Land im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung des Abkommens diese noch nicht ratifiziert hat oder ihr noch nicht
beigetreten ist, hat es bis zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Ratifikation oder sein Beitritt wirksam wird, Anspruch auf eine Verteilung der auf der Grundlage der Nizzaer Fassung errechneten Beträge.

(6) Die sich aus den Ergänzungsgebühren gemäss Absatz (2) Buchstabe c) ergebenden Beträge werden nach den Regeln des Absatzes (5) unter die Länder verteilt, die von der in Artikel 3 MB vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht haben. Wenn ein Land im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung des Abkommens diese noch nicht ratifiziert hat oder ihr noch nicht beigetreten ist, hat es bis zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Ratifikation oder sein Beitritt wirksam wird, Anspruch auf eine Verteilung der auf der Grundlage der Nizzaer Fassung errechneten Beträge.

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Artikel 8Wa [Schutzverzicht für ein oder mehrere Vertragsländer] Der Inhaber der internationalen Registrierung kann jederzeit durch eine an die Behörde seines Landes gerichtete Erklärung auf den Schutz in einem oder in mehreren der Vertragsländer verzichten ; die Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt und von diesem den Ländern, auf die sich der Verzicht bezieht, zur Kenntnis gebracht. Der Verzicht ist gebührenfrei.

Artikel 9 [Verfahren bei Änderungen im nationalen Register und bei Einschränkungen des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen - Erweiterungen dieses Verzeichnisses]

(1) Ebenso teilt die Behörde des Landes des Inhabers dem Internationalen Büro die bei der eingetragenen Marke im nationalen Register vermerkten Nichtigkeitserklärungen, Löschungen, Verzichte, Übertragungen und anderen Änderungen mit, wenn diese Änderungen auch die internationale Registrierung berühren.

(2) Das Büro trägt diese Änderungen in das internationale Register ein, teilt sie seinerseits den Behörden der Vertragsländer mit und veröffentlicht sie in seinem Blatt.

(3) Ebenso wird verfahren, wenn der Inhaber der internationalen Registrierung beantragt, das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen einzuschränken, auf die sich die Registrierung bezieht.

(4) Für diese Amtshandlungen kann eine Gebühr erhoben werden, die durch die Ausführungsordnung festgesetzt wird.

(5) Die nachträgliche Erweiterung des Verzeichnisses um eine neue Ware oder Dienstleistung kann nur durch eine neue Hinterlegung nach den Bestimmungen des Artikels 3 vorgenommen werden.

(6) Der Erweiterung steht der Austausch einer Ware oder Dienstleistung durch eine andere gleich.

Artikel 9Ms [Übertragung der internationalen Marke mit Wechsel des Landes des Markeninhabers]

(1) Wird eine im internationalen Register eingetragene Marke auf eine Person übertragen, die in einem anderen Vertragsland als dem Land des Inhabers der internationalen Registrierung ansässig ist, so ist die Übertragung durch die Behörde dieses Landes dem Internationalen Büro mitzuteilen. Das Internationale Büro trägt die Übertragung in das Register ein, teilt sie den anderen Behörden mit und veröffentlicht sie in seinem Blatt. Wird die Übertragung vor Ablauf der Frist von fünf Jahren seit der internationalen Registrierung vorgenommen, so holt das Internationale Büro die Zustimmung der Behörde des Landes des neuen Inhabers ein und veröffentlicht, wenn möglich, das Datum und die Nummer der Registrierung der Marke in dem Land des neuen Inhabers.

(2) Die Übertragung einer im internationalen Register eingetragenen Marke auf eine Person, die zur Hinterlegung einer internationalen Marke nicht berechtigt ist, wird im Register nicht eingetragen.

1000 (3) Konnte eine Übertragung im internationalen Register nicht eingetragen werden, weil das Land des neuen Inhabers seine Zustimmung versagt hat oder «weil die Übertragung zugunsten einer Person vorgenommen worden ist, die zur Einreichung eines Gesuchs um internationale Registrierung nicht berechtigt ist, so hat die Behörde des Landes des früheren Inhabers das Recht, vom Internationalen Büro die Löschung der Marke in dessen Register zu verlangen.

Artikel 9 ter [ Übertragung der internationalen Marke für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen oder für gewisse Vertragsländer - Verweisung auf Artikel 6 auater der Pariser Verbandsübereinkunft (Marken : Übertragung)]

(1) Wird die Übertragung einer internationalen Marke nur für einen Teil der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen dem Internationalen Büro mitgeteilt, so trägt dieses die Übertragung in sein Register ein. Jedes der Vertragsländer ist befugt, die Gültigkeit dieser Übertragung nicht anzuerkennen, wenn die Waren oder Dienstleistungen des auf diese Weise übertragenen Teils mit denen gleichartig sind, für welche die Marke zugunsten des Übertragenden eingetragen bleibt.

(2) Das Internationale Büro trägt atich Übertragungen der internationalen Marke ein, die sich nur auf eines oder auf mehrere der Vertragsländer beziehen.

(3) Tritt in den vorgenannten Fällen ein Wechsel des Landes des Inhabers ein, so hat die für den neuen Inhaber zuständige Behörde die nach Artikel 9Ms erforderliche Zustimmung zu erteilen, wenn die internationale Marke vor Ablauf der Frist von fünf Jahren seit der internationalen Registrierung übertragen worden ist.

(4) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze finden nur unter dem Vorbehalt des Artikels 6«uater der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums Anwendung.

Artikel 9« uater [Gemeinsame Behörde mehrerer Vertragsländer - Behandlung mehrerer Vertragsländer als ein Land]

(1) Kommen mehrere Länder des besonderen Verbandes überein, ihre Landesgesetze auf dem Gebiet des Markenrechts zu vereinheitlichen, so können sie dem Generaldirektor notifizieren : a) dass eine gemeinsame Behörde an die Stelle der nationalen Behörde jedes dieser Länder tritt und b) dass die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete für die vollständige oder teilweise Anwendung der diesem Artikel vorhergehenden Bestimmungen als ein Land anzusehen ist.

(2) Diese Notifikation wird erst wirksam sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung, welche der Generaldirektor den anderen Vertragsländern darüber zugehen lässt.

1001 Artikel 10 [Versammlung des besonderen Verbandes]

(1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern zusammensetzt, die diese Fassung des Abkommens ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind.

b) Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat, mit Ausnahme der Reisekosten und der Aufenthaltsentschädigung für einen Delegierten jedes Mitgliedlandes, die zu Lasten des besonderen Verbandes gehen.

(2) a) Die Versammlung i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Anwendung dieses Abkommens ; ii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Länder des besonderen Verbandes, die diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind ; iü) ändert die Ausführungsordnung und setzt die Höhe der in Artikel 8 Absatz (2) genannten Gebuhren und der anderen Gebühren für die internationale Registrierung fest ; iv) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbandes fallen ; v) legt das Programm fest, beschliesst den Dreijahres-Haushaltsplan des besonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse; vi) beschliesst die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes ; vii) bildet die Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbandes für zweckdienlich hält ; viü) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des besonderen Verbandes, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden ; ix) beschliesst Änderungen der Artikel 10 bis 13 ; x) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des besonderen Verbandes geeignet ist ; xi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.

1002 (3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).

c) Ungeachtet des Buchstabens b ) kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung beträgt ; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind : Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.

d) Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz (2) fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Drittern der abgegebenen Stimmen.

e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.

g) Die Länder des besonderen Verbandes, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen.

(4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle drei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.

b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.

c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.

(5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11 [Internationales Büro] (1) a) Die Aufgaben hinsichtlich der internationalen Registrierung sowie die anderen Verwaltungsaufgaben des
besonderen Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.

b) Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung sowie der etwa von ihr gebildeten Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.

1003 c) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbandes und vertritt diesen Verband.

(2) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und aller etwa von ihr gebildeten Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen teil.

Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.

(3) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der Artikel 10 bis 13 vor.

b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.

c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil.

(4) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.

Artikel 12 [Finanzen] (1) a) Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan.

b) Der Haushaltsplan des beonderen Verbandes umfasst die eigenen Einnahmen und Ausgaben des besonderen Verbandes, dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung gestellten Betrag.

c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschliesslich dem besonderen Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des besonderen Verbandes an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der besondere Verband an ihnen hat.

(2) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.

(3) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst folgende Einnahmen: i) Gebühren für die internationale Registrierung sowie Gebühren und Beträge für andere Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes; ii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den besonderen Verband betreffen; iii) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen; iv) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.

1004 (4) a) Die Höhe der in Artikel 8 Absatz (2) genannten Gebühren sowie der anderen Gebühren für die internationale Registrierung wird von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors festgesetzt.

b) Diese Höhe wird in der Weise festgesetzt, dass die Einnahmen des besonderen Verbandes aus den Gebühren, soweit es sich nicht um die in Artikel 8 Absatz (2) Buchstaben b) und c) bezeichneten Zusatz- und Ergänzungsgebühren handelt, sowie aus den anderen Einkünften mindestens zur Deckung der Ausgaben des Internationalen Büros für den besonderen Verband ausreichen.

c) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen.

(5) Vorbehaltlich des Absatzes (4) Buchstabe a) wird die Höhe der Gebühren und Beträge für andere Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung darüber berichtet.

(6) a) Der besondere Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung jedes Landes des besonderen Verbandes gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschliesst die Versammlung seine Erhöhung.

b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag, den dieses Land als Mitglied des Pariser Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums zum Haushaltsplan dieses Verbandes für das Jahr leistet, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird.

c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äusserung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt.

d) Solange die Versammlung gestattet, dass der Reservefonds des besonderen Verbandes als Betriebsmittelfonds benutzt wird, kann die Versammlung die Anwendung der Bestimmungen der Buchstaben a), b) und c) aussetzen.

(7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieses Land Vorschüsse gewährt, v/enn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen
diesem Land und der Organisation.

b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.

(8) Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Ländern des besonderen Verbandes oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.

1005

Artikel 13 [Änderungen der Artikel 10 bis 13] (1) Vorschläge zur Änderung der Artikel 10,11,12 und dieses Aitikels können von jedem Mitgliedland der Versammlung oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedländern der Versammlung mitgeteilt.

(2) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 10 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

(3) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustandegekommenen Annahme des Änderungs\ orschlags von drei Viertern der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Lander, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Versammlung sind oder später Mitglied werden.

Artikel 14 [ Ratifikation und Beitritt - Inkrafttreten - Beitritt zu früheren Fassungen - Verweisung auf Artikel 24 der Pariser Verbandsubereinkunft (Hoheitsgebiete)] (1) Jedes Land des besonderen Verbandes kann diese Fassung des Abkommens ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie nicht unterzeichnet hat.

(2) a) Jedes dem besonderen Verband nicht angehörende Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann dieser Fassung des Abkommens beitreten und dadurch Mitglied des besonderen Verbandes werden.

b) Sobald das Internationale Büro davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass ein solches Land dieser Fassung des Abkommens beigetreten ist, übermittelt es der Behörde dieses Landes gemäss Artikel 3 eine Sammelanzeige aller Marken, die zu diesem Zeitpunkt den internationalen Schutz gemessen.

c) Diese Anzeige sichert als solche den genannten Marken die Vorteile der vorhergehenden Bestimmungen im Hoheitsgebiet dieses Landes und setzt die Jahresfrist in Lauf, während der die beteiligte Behörde die in Artikel 5 vorgesehene Erklärung abgeben kann.

d) Jedoch
kann ein solches Land bei seinem Beitritt zu dieser Fassung des Abkommens erklären, dass die Anwendung dieser Fassung auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem dieser Bei-

1006 tritt wirksam wird ; dies gilt nicht für internationale Marken, die schon vorher in diesem Land Gegenstand einer gleichen, noch wirksamen nationalen Eintragung gewesen sind und die auf Antrag der Beteiligten ohne weiteres anzuerkennen sind.

e) Diese Erklärung entbindet das Internationale Büro von der oben genannten Übermittlung der Sammelanzeige. Es beschränkt seine Anzeige auf die Marken, derentwegen ihm der Antrag auf Anwendung der unter Buchstabe d) vorgesehenen Ausnahme nebst den erforderlichen näheren Angaben innerhalb eines Jahres nach dem Beitritt des neuen Landes zugeht.

f) Das Internationale Büro übermittelt solchen Ländern keine Sammelanzeige, wenn sie bei ihrem Beitritt zu dieser Fassung des Abkommens erklären, dass sie von der in Artikel 3Ms vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen. Diese Länder können ausserdem gleichzeitig erklären, dass die Anwendung dieser Fassung des Abkommens auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem ihr Beitritt wirksam wird ; diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die internationalen Marken, die in diesen Ländern schon vorher Gegenstand einer gleichen nationalen Eintragung waren und die Anlass zu gemäss Artikel 3 ter und Artikel 8 Absatz (2) Buchstabe c) gestellten und mitgeteilten Gesuchen um Ausdehnung des Schutzes geben können.

g) Die Markenregistrierungen, die den Gegenstand einer der in diesem Absatz vorgesehenen Anzeige gebildet haben, gelten als an die Stelle der Eintragungen getreten, die in dem neuen Vertragsland vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Beitritts unmittelbar bewirkt worden sind.

(3) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

(4) a) Für die ersten fünf Länder, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt diese Fassung des Abkommens drei Monate nach Hinterlegung der fünften solchen Urkunde in Kraft.

b) Für jedes andere Land tritt diese Fassung des Abkommens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung des Abkommens für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

(5) Die Ratifikation oder der Beitritt
bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Fassung des Abkommens.

(6) Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung des Abkommens kann ein Land der Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957 nur beitreten, wenn es gleichzeitig diese Fassung des Abkommens ratifiziert oder ihr beitritt. Der Beitritt zu Fassungen des Abkommens, die älter sind als die Nizzaer Fassung, ist auch gleichzeitig mit der Ratifikation dieser Fassung oder dem Beitritt zu ihr nicht zulässig.

(7) Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf dieses Abkommen anzuwenden.

1007

Artikel 15 [Kündigung] (1) Dieses Abkommen bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft.

(2) Jedes Land kann diese Fassung des Abkommens durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung bewirkt zugleich die Kündigung aller früheren Fassungen und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat ; für die übrigen Länder des besonderen Verbandes bleibt das Abkommen in Kraft und wirksam.

(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.

(4) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen Verbandes geworden ist.

(5) Die vor dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird, international registrierten Marken, denen innerhalb der in Artikel 5 vorgesehenen Jahresfrist der Schutz nicht verweigert worden ist, gemessen während der Dauer des internationalen Schutzes weiter denselben Schutz, wie wenn sie unmittelbar in diesem Land hinterlegt worden wären.

Artikel 16 [Anwendung früherer Fassungen] (1) a) Diese Fassung des Abkommens ersetzt in den Beziehungen zwischen den Ländern des besonderen Verbandes, die sie ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind, von dem Tag an, an dem sie für sie in Kraft tritt, das Madrider Abkommen von 1891 in seinen früheren Fassungen.

b) Jedoch bleibt jedes Land des besonderen Verbandes, das diese Fassung des Abkommens ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, in seinen Beziehungen zu den Ländern, die diese Fassung weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, an die früheren Fassungen gebunden, sofern es diese nicht gemäss Artikel 12 Absatz (4) der Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957 vorher gekündigt hat.

(2) Die dem besonderen Verband nicht angehörenden Länder, die Vertragspartei dieser Fassung des Abkommens werden, wenden sie auch auf die internationalen Registrierungen an, die beim Internationalen Büro durch Vermittlung der nationalen Behörde eines Landes des besonderen Verbandes, das nicht Vertragspartei dieser Fassung ist, vorgenommen worden sind, vorausgesetzt, dass die Registrierungen hinsichtlich dieser Länder den Vorschriften dieser Fassung des Abkommens entsprechen. Die dem besonderen Verband nicht angehörenden Länder, die Vertragspartei
dieser Fassung des Abkommens werden, lassen es zu, dass das vorgenannte Land hinsichtlich der durch Vermittlung ihrer nationalen Behörden beim Internationalen Büro vorgenommenen internationalen Registrierungen die Erfüllung der Vorschriften der jüngsten Fassung dieses Abkommens, der es angehört, verlangt.

1008 Artikel 17 [Unterzeichnung - Sprachen - Wahrnehmung der Verwahreraufgaben] (1) a) Diese Fassung des Abkommens wird in einer Urschrift in französischer Sprache unterzeichnet und bei der schwedischen Regierung hinterlegt.

b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.

(2) Diese Fassung des Abkommens liegt bis zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung auf.

(3) Der Generaldirektor übermittelt zwei von der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung des Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.

(4) Der Generaldirektor lässt diese Fassung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

(5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikationsoder Beitrittsurkunden sowie die in diesen Urkunden enthaltenen Erklärungen, das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser Fassung des Abkommens, die Notifikationen von Kündigungen und die Notifikationen gemäss den Artikeln. 3Ws, 9«uater, 13,14 Absatz (7) und Artikel 15 Absatz (2).

Artikel 18 [ Übergangsbestimmungen] (1) Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser Fassung des Abkommens auf das Internationale Büro der Organisation oder den Generaldirektor als Bezugnahmen auf das Büro des durch die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums errichteten Verbandes oder seinen Direktor.

(2) Die Länder des besonderen Verbandes, die diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, können, wenn sie dies wünschen, während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens zur Errichtung der Organisation an, die in den Artikeln 10 bis 13 dieser Fassung des Abkommens vorgesehenen Rechte so ausüben, als wären sie durch diese Artikel gebunden. Jedes Land, das diese Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam wird. Solche Länder gelten bis zum Ablauf der genannten Frist als Mitglied
der Versammlung.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung des Abkommens unterschrieben.

Geschehen zu Stockholm am 14. Juli 1967.

(Es folgen die Unterschriften)

1009

Haager Abkommen über die Internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle vom 6. November 1925 I. Fassung von London 1934 II. Fassung von Den Haag 1960 III. Zusatzvereinbarung von Monaco 1961 IV. Stockholmer Ergänzungsvereinbarung 1967 I

Fassung von London vom 2. Juni 1934 ^

Artikel l Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Länder sowie die Personen, die in dem Gebiete des engeren Verbandes den durch Artikel 3 der Hauptübereinkunft festgesetzten Anforderungen genügen, können sich den Schutz ihrer gewerblichen Muster oder Modelle in allen übrigen vertragschliessenden Ländern durch eine internationale Hinterlegung sichern, die bei dem Internationalen Büro zum Schütze des gewerblichen Eigentums in Bern vorgenommen wird.

Artikel!

(1) Die internationale Hinterlegung umfasst Muster oder Modelle, sei es in der Gestalt des gewerblichen Erzeugnisses, für das sie bestimmt sind, sei es in Gestalt einer Zeichnung, eines Lichtbilds oder jeder anderen graphischen Wiedergabe des Musters oder Modells, die ausreichend erscheint.

(2) Den Gegenständen ist beizufügen, und zwar in doppelter Ausfertigung, ein Gesuch um internationale Hinterlegung; es hat in französischer Sprache die Angaben zu enthalten, die im einzelnen die Ausführungsordnung vorschreibt.

Artikels (1) Sobald das Internationale Büro das Gesuch um Vornahme einer internationalen Hinterlegung erhalten hat, trägt es das Gesuch in ein besonderes Register ein und veröffentlicht es. Jede Behörde erhält unentgeltlich die gewünschte Anzahl von Stücken des regelmässig erscheinenden Blattes, in dem die Eintragungen veröffentlicht werden.

*) Diese deutsche Übersetzung ist aus dem deutschen Reichsgesetzblatt, 1937, Teil II, S. 617ff., entnommen.

Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. n

60

1010 (2) Die hinterlegten Sachen werden in dem Archiv des Internationalen Büros verwahrt.

Artikel 4 (1) Wer die internationale Hinterlegung eines gewerblichen Musters oder Modells bewirkt, wird bis zum Beweise des Gegenteils als Eigentümer des Werkes betrachtet.

(2) Die internationale Hinterlegung hat rein erklärende Bedeutung. Als Hinterlegung erzeugt sie in den vertragschliessenden Ländern dieselben Wirkungen, wie wenn die Muster oder Modelle im Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung dort unmittelbar hinterlegt worden wären, unter Wahrung jedoch der durch das gegenwärtige Abkommen getroffenen besonderen Bestimmungen.

(3) Die in dem vorigen Artikel erwähnte öffentliche Bekanntgabe hat in allen vertragschliessenden Ländern als in jeder Hinsicht ausreichend zu gelten; vom Hinterleger darf keine weitere gefordert werden, vorbehaltlich der nach innerem Rechte zur Ausübung des Rechtes zu erfüllenden Förmlichkeiten.

(4) Das durch Artikel 4 der Hauptübereinkunft festgesetzte Prioritätsrecht wird jedem international hinterlegten Muster oder Modell gewährleistet, ohne dass es einer der in jenem Artikel vorgesehenen Förmlichkeiten bedarf.

Artikel 5 Die vertragschliessenden Länder kommen überein, nicht zu fordern, dass Muster oder Modelle, die international hinterlegt worden sind, rechtsnotwendig einen Vermerk tragen müssen. Diese dürfen weder wegen Nichtausführung noch wegen der Einfuhr von Gegenständen, die mit den geschützten übereinstimmen, für verfallen erklärt werden.

Artikel 6 (1) Die internationale Hinterlegung kann entweder ein einzelnes Muster oder Modell oder mehrere umfassen ; die Zahl muss im Gesuche genau angegeben werden.

(2) Sie kann offen oder versiegelt bewerkstelligt werden. Zugelassen sind namentlich zum Zwecke versiegelter Hinterlegung die gelochten Doppelumschläge mit Kontrollnummer (System Soleau) oder jedes andere System, wodurch die Identität sicher festgestellt werden kann.

(3) Die Höchstmasse der hinterlegbaren Umschläge oder Pakete werden durch die Ausführungsordnung bestimmt.

Artikel?

Die Dauer des internationalen Schutzes beträgt fünfzehn Jahre vom Zeitpunkt der Hinterlegung beim Berner Internationalen Büro an; diese Frist teilt sich in zwei Zeitabschnitte, nämlich einen von fünf und einen von zehn Jahren.

1011 Artikels Während des ersten Zeitabschnitts des Schutzes sind die Hinterlegungsstücke sowohl offen als versiegelt zugelassen, während des zweiten dagegen nur geöffnet.

Artikel 9 Im Laufe des ersten Zeitabschnitts können die versiegelten Hinterlegungsstücke auf Verlangen des Hinterlegers oder eines zuständigen Gerichts geöffnet werden; beim Ablauf des ersten Zeitabschnitts werden sie zum Übergang in den zweiten Zeitabschnitt geöffnet, wenn ein Verlängerungsgesuch vorliegt.

Artikel 10 Innerhalb der ersten sechs Monate des fünften Jahres des ersten Zeitabschnitts macht das Internationale Büro den Hinterleger des Musters oder Modells auf den bevorstehenden Verfall aufmerksam.

Artikel 11 (1) Wenn der Hinterleger die Verlängerung des Schutzes durch Übergang in den zweiten Zeitabschnitt zu erlangen wünscht, so muss er dem Internationalen Büro vor Ablauf der Frist ein Verlängerungsgesuch einreichen.

(2) Das Internationale Büro nimmt alsdann die Öffnung des Umschlags vor, falls er versiegelt ist, gibt die eingetretene Verlängerung in seinem Blatte bekannt und zeigt sie allen Behörden durch die Zustellung der gewünschten Anzahl von Stücken dieses Blattes an.

Artikel 12 Muster oder Modelle, deren Hinterlegung nicht verlängert oder deren Schutz abgelaufen ist, werden den Eigentümern auf deren Antrag und auf deren Kosten, so wie sie sind, zurückgegeben. Werden sie nicht zurückverlangt, so werden sie nach zwei Jahren vernichtet.

Artikel 13 (1) Die Hinterleger können jederzeit auf die Hinterlegung verzichten, ganz oder zum Teil, indem sie eine Erklärung an das Internationale Büro richten; dieses veröffentlicht die Erklärung in der im Artikel 3 vorgesehenen Weise.

(2) Der Verzicht hat zur Folge, dass das Hinterlegte auf Kosten des Hinterlegers zurückgegeben wird.

Artikel 14 Wenn ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde die Vorlegung eines geheimen Musters oder Modells anordnet, so nimmt auf ordnungsmässiges Ersuchen das Internationale Büro die Öffnung des hinterlegten Pakets vor, entnimmt daraus das verlangte Muster oder Modell und sendet dies der ersuchenden Stelle

1012 zu. Die gleiche Vorlage erfolgt auf Antrag für ein offenes Muster oder Modell.

Der so vorgelegte Gegenstand muss sobald als möglich zurückgegeben und gegebenenfalls in seine Hülle wieder eingesiegelt oder eingeschlagen werden. Diese Amtshandlungen können mit einer Gebühr belegt werden, die durch die Ausführungsordnung festgesetzt wird.

Artikel 15 Die Gebühren der internationalen Hinterlegung und ihrer Verlängerung, vor deren Zahlung die Hinterlegung oder die Verlängerung nicht eingetragen werden darf, werden festgesetzt wie folgt : 1. für ein einzelnes Muster oder Modell und für den ersten, fünfjährigen Zeitabschnitt 5 Franken; 2. für ein einzelnes Muster oder Modell bei Ablauf des ersten Zeitabschnitts und für die Dauer des zweiten, zehnjährigen Zeitabschnitts 10 Franken; 3. für eine Mengenhinterlegung und für den ersten, fünfjährigen Zeitabschnitt 10 Franken; 4. für eine Mengenhinterlegung bei Ablauf des ersten Zeitabschnitts undf ür die Dauer des zweiten, zehnjährigen Zeitabschnitts 50 Franken.

Artikel 16 Der jährliche Reinertrag der Gebühren wird in der im Artikel 8 der Ausführungsordnung vorgesehenen Art und Weise nach Abzug der allgemeinen, durch die Ausführung des gegenwärtigen Abkommens verursachten Kosten durch das Internationale Büro unter die vertragschliessenden Länder verteilt.

Artikel 17 (1) Das Internationale Büro trägt in sein Register alle das Eigentum an den Mustern oder Modellen berührenden Veränderungen ein, die ihm von den Beteiligten angezeigt werden; es veröffentlicht sie in seinem Blatte und teilt sie allen Behörden durch die Zustellung der gewünschten Anzahl von Stücken dieses Blattes mit.

(2) Diese Amtshandlungen können mit einer Gebühr belegt werden, die durch die Ausführungsordnung festgesetzt wird.

(3) Der Inhaber einer internationalen Hinterlegung kann das Eigentum daran nur für einen Teil der Muster oder Modelle, die in einer Mengenhinterlegung enthalten sind, oder nur für ein oder mehrere vertragschliessende Länder übertragen ; in diesen Fällen darf jedoch das Internationale Büro, wenn es sich um eine versiegelt bewirkte Hinterlegung handelt, die Übertragung in seine Register erst eintragen, nachdem es den Gegenstand der Hinterlegung geöffnet hat.

1013 Artikel 18 (1) Das Internationale Büro erteilt auf Antrag jedem gegen eine Gebühr, die durch die Ausführungsordnung festgesetzt wird, eine Ausfertigung der mit Bezug auf ein bestimmtes Muster oder Modell in das Register eingetragenen Angaben.

(2) Zulässig ist, wenn das Muster oder Modell sich dazu eignet, die Beifügung von einem Stück oder einer Abbildung des Musters oder Modells, die dem Internationalen Büro etwa eingeliefert worden sind und deren Übereinstimmung mit dem offen hinterlegten Gegenstand es bescheinigt. Ist das Büro nicht im Besitze derartiger Stücke oder Abbildungen, so lässt es auf Antrag der Beteiligten und auf ihre Kosten solche anfertigen.

Artikel 19 Das Archiv des Internationalen Büros ist, soweit es offen hinterlegte Sachen enthält, öffentlich zugänglich. Jedermann kann nach Entrichtung der von der Ausführungsordnung festgesetzten Gebühren in Gegenwart eines Beamten davon Kenntnis nehmen oder von diesem Büro schriftliche Auskunft über den Inhalt des Registers erhalten.

Artikel 20 Die Einzelheiten der Anwendung des gegenwärtigen Abkommens werden von einer Ausführungsordnung geregelt, deren Vorschriften jederzeit im gemeinschaftlichen Einverständnis der Behörden der vertragschliessenden Länder geändert werden können.

Artikel 21 Die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens verbürgen nur ein Mindestmass von Schutz; sie hindern nicht, die Anwendung der von der inneren Gesetzgebung eines vertragschliessenden Landes erlassenen weitergehenden Vorschriften zu beanspruchen; sie lassen ebenso die Anwendung der Bestimmungen der im Jahre 1928 revidierten Berner Übereinkunft über den Schutz der Werke der Kunst und der Werke der angewandten Kunst fortbestehen.

Artikel 22 (1) Die dem Verbände angehörenden Länder, die an dem gegenwärtigen Abkommen nicht teilgenommen haben, werden auf ihren Antrag in der durch die Artikel 16 und 16Ms der Hauptübereinkunft vorgeschriebenen Form zum Beitritt zugelassen.

(2) Die Anzeige des Beitritts sichert den gewerblichen Mustern oder Modellen, die im Zeitpunkt des Beitritts den Vorteil der internationalen Hinterlegung gemessen, im Gebiet des beitretenden Landes von selbst die Vorteile der obigen Bestimmungen.

1014 (3) Jedoch kann jedes Land bei seinem Beitritt zu dem gegenwärtigen Abkommen erklären, dass die Anwendung dieser Akte sich auf die Muster und Modelle beschränken soll, die von dem Tage an hinterlegt werden, an dem dieser Beitritt wirksam wird.

(4) Im Falle der Kündigung des gegenwärtigen Abkommens greift Artikel 17Ws der Hauptübereinkunft Platz. Die bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird, international hinterlegten Muster und Modelle gemessen während der Dauer des internationalen Schutzes sowohl in dem Lande, das gekündigt hat, als auch in den anderen dem Sonderabkommen beigetretenen Ländern weiter denselben Schutz, wie wenn sie dort unmittelbar hinterlegt worden wären.

Artikel 23 (1) Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen in London spätestens am L Juli 1938 hinterlegt werden.

(2) Es tritt unter den Ländern, die es ratifiziert haben, einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft und soll dieselbe Geltung und Dauer haben wie die Hauptübereinkunft.

(3) Dieses Abkommen tritt in den Beziehungen zwischen den Ländern, die es ratifiziert haben, an die Stelle des Haager Abkommens von 1925. Jedoch bleibt dieses inKraft in den Beziehungen zwischen den Ländern, welche das vorliegende Abkommen nicht ratifiziert haben.

1015

n Fassung von Den Haag vom 28. November I9601)

Die vertragschliessenden Staaten, in dem Bestreben, den Schöpfern von gewerblichen Mustern oder Modellen die Möglichkeit zu bieten, durch eine internationale Hinterlegung einen wirksamen Schutz in einer grösseren Anzahl von Staaten zu erlangen ; in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck angebracht sei, das am 6. November 1925 im Haag unterzeichnete und am 2. Juni 1934 in London revidierte Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle zu revidieren; haben folgendes vereinbart : Artikel l (1) Die vertragschliessenden Staaten bilden einen besonderen Verband für die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle.

(2) Diesem Abkommen können nur Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehören.

Artikel 2 Im Sinne dieses Abkommens bedeutet : « Abkommen von 1925 » : das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle vom 6. November 1925.

« Abkommen von 1934» : das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle vom 6. November 1925, revidiert in London am 2. Juni 1934.

«Dieses Abkommen» : das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der vorliegenden Fassung.

«Die Ausführungsordnung» : die Ausführungsordnung zu diesem Abkommen.

«Internationales Büro»; das Büro des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

L

) Diese deutsche Übersetzung ist von den zustandigen Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz hergestellt worden.

1016 «Internationale Hinterlegung» : eine beim Internationalen Büro vorgenommene Hinterlegung.

«Nationale Hinterlegung» : eine bei der nationalen Behörde eines vertragschliessenden Staates vorgenommene Hinterlegung.

«Sammelhinterlegung»: eine Hinterlegung, die mehrere Muster oder Modelle umfasst.

«Ursprungsstaat einer internationalen Hinterlegung»: der vertragschliessende Staat, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat, oder, wenn der Hinterleger solche Niederlassungen in mehreren vertragschliessend,en Staaten hat, derjenige dieser vertragschliessenden Staaten, den er in seinem Gesuch bezeichnet hat ; wenn er eine solche Niederlassung in einem vertragschliessenden Staat nicht hat, der vertragschliessende Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat; wenn er seinen Wohnsitz nicht in einem vertragschliessenden Staat hat, der vertragschliessende Staat, dem er angehört.

«Staat mit Neuheitsprüfung»: ein Staat, dessen nationale Gesetzgebung ein System vorsieht, das eine amtliche Nachforschung und Vorprüfung umfasst, die von seiner nationalen Behörde durchgeführt werden und sich auf die Neuheit aller hinterlegten Muster oder Modelle beziehen.

Artikels " Die Angehörigen der vertragschliessenden Staaten oder die Personen, die zwar nicht Angehörige eines dieser Staaten sind, jedoch ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten haben, können beim Internationalen Büro Muster oder Modelle hinterlegen.

Artikel 4 (1) Die internationale Hinterlegung kann beim Internationalen Büro vorgenommen werden: 1. unmittelbar oder 2. durch Vermittlung der nationalen Behörde eines vertragschliessenden Staates, wenn die Gesetzgebung dieses Staates es gestattet.

(2) Die nationale Gesetzgebung jedes vertragschliessenden Staates kann verlangen, dass jede internationale Hinterlegung, für die dieser Staat Ursprungsstaat ist, durch Vermittlung seiner nationalen Behörde eingereicht wird. Die Nichtbeachtung einer solchen Vorschrift berührt die Wirkungen der internationalen Hinterlegung in den übrigen vertragschliessenden Staaten nicht.

Artikels (1) Die internationale Hinterlegung umfasst ein Gesuch, ein Lichtbild oder mehrere Lichtbilder oder andere graphische Darstellungen des Musters oder

1017 Modells sowie die in der Ausf ührungsordnung vorgesehene Zahlung der Gebühren.

(2) Das Gesuch muss enthalten : l.' die Liste der \ertragschliessenden Staaten, in denen auf Verlangen des Hinterlegers die internationale Hinterlegung wirksam sein soll ; 2. die Bezeichnung des Gegenstandes oder der Gegenstände, in denen das Muster oder Modell verkörpert werden soll; 3. die Angabe des Zeitpunkts, des Staates und der Nummer der das Prioritätsrecht begründenden Hinterlegung, wenn der Hinterleger die in Artikel 9 vorgesehene Priorität beanspruchen will ; 4. alle sonstigen in der Ausführungsordnung vorgesehenen Angaben.

(3) a) Das Gesuch kann ausserdem enthalten: 1. eine kurze Beschreibung charakteristischer Merkmale des Musters oder Modells; 2. die Angabe des Namens des wirklichen Schöpfers des Musters oder Modells ; 3. einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung gemäss Artikel 6 Absatz (4).

b) Dem Gesuch können auch Exemplare des das Muster oder Modell verkörpernden Gegenstandes in natürlicher Grosse oder in anderem Massstab beigelegt werden.

(4) Eine Sammelhinterlegung kann mehrere Muster oder Modelle umfassen, wenn diese dazu bestimmt sind, in Gegenständen verkörpert zu werden, die zu derselben Klasse der in Artikel 21 Absatz (2) Ziffer 4 vorgesehenen internationalen Klassifikation der Muster oder Modelle gehören.

Artikel 6 (1) Das Internationale Büro führt das internationale Register der Muster oder Modelle und nimmt die Registrierung der internationalen Hinterlegungen vor.

(2) Die internationale Hinterlegung wird als zu dem Zeitpunkt vorgenommen angesehen, an dem das Gesuch in der vorgeschriebenen Form, die mit dem Gesuch zu zahlenden Gebühren und das Lichtbild oder die Lichtbilder oder andere graphische Darstellungen des Musters oder Modells beim Internationalen Büro eingegangen sind, oder, wenn sie nicht gleichzeitig eingegangen sind, zu dem Zeitpunkt, an dem die letzte dieser Formalitäten erfüllt worden ist. Die Registrierung trägt das gleiche Datum.

(3) a) Für jede internationale Hinterlegung veröffentlicht das Internationale Büro in einem regelmässig erscheinenden Mitteilungsblatt : l. Wiedergaben in Schwarz-Weiss oder, auf Antrag des Hinterlegers, farbige Wiedergaben der hinterlegten Lichtbilder oder anderen graphischen Darstellungen;

1018 2. den Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung ; 3. die in der Ausführungsordnung vorgesehenen Angaben.

b) Das Internationale Büro hat dieses Mitteilungsblatt den nationalen Behörden in kürzester Frist zu übersenden.

(4) a) Die in Absatz (3) Buchstabe a) vorgesehene Veröffentlichung wird auf Antrag des Hinterlegers um eine von ihm verlangte Dauer aufgeschoben. Diese Dauer darf zwölf Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung an, nicht überschreiten. Ist jedoch eine Priorität beansprucht, so beginnt diese Dauer mit dem Prioritätsdatum.

b) Während der unter Buchstabe a) vorgesehenen Dauer kann der Hinterleger jederzeit die sofortige Veröffentlichung verlangen oder seine Hinterlegung zurücknehmen. Die Zurücknahme der Hinterlegung kann auf einen oder mehrere der vertragschliessenden Staaten und im Fall der Sammelhinterlegung auf einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden.

c) Wenn der Hinterleger die vor Ablauf der unter Buchstabe a) vorgesehenen Dauer fälligen Gebühren nicht rechtzeitig zahlt, löscht das Internationale Büro die Hinterlegung und unterlässt die in Absatz (3) Buchstabe a) vorgesehene Veröffentlichung.

d) Bis zum Ablauf der unter Buchstabe a) vorgesehenen Dauer hält das Internationale Büro die Registrierung einer von einem Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung begleiteten Hinterlegung geheim, und die Öffentlichkeit darf von keinem diese Hinterlegung betreffenden Schriftstück oder Gegenstand Kenntnis erhalten. Diese Bestimmungen gelten ohne zeitliche Begrenzung, wenn der Hinterleger seine Hinterlegung vor Ablauf der genannten Dauer zurückgenommen hat.

(5) Mit Ausnahme der in Absatz (4) vorgesehenen Fälle kann die Öffentlichkeit sowohl vom Inhalt des Registers als auch von allen beim Internationalen Büro hinterlegten Schriftstücken und Gegenständen Kenntnis erhalten.

Artikel?

(1) a) Jede Hinterlegung beim Internationalen Büro hat in jedem vom Hinterleger in seinem Gesuch bezeichneten vertragschliessenden Staat die gleichen Wirkungen, wie wenn alle durch das nationale Gesetz für die Erlangung des Schutzes vorgeschriebenen Formalitäten vom Hinterleger erfüllt und alle zu diesem Zweck vorgesehenen Verwaltungshandlungen von der Behörde dieses Staates vorgenommen worden wären.

b) Der Schutz der beim
Internationalen Büro registrierten Hinterlegungen richtet sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 in jedem vertragschliessenden Staat nach den Bestimmungen des nationalen Gesetzes, die in dem betreffenden Staat für Muster oder Modelle gelten, deren Schutz im Wege einer

1019 nationalen Hinterlegung beansprucht wird und für die alle Formalitäten erfüllt und alle Verwaltungshandlungen vorgenommen worden sind.

(2) Die internationale Hinterlegung hat keine Wirkungen im Ursprungsstaat, wenn die Gesetzgebung dieses Staates es vorsieht.

Artikels (1) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 7 muss die nationale Behörde eines vertragschliessenden Staates, dessen nationale Gesetzgebung die Schutzverweigerung auf Grund einer von Amts wegen vorgenommenen behördlichen Prüfung oder auf Grund des Einspruchs eines Dritten vorsieht, im Fall der Schutzverweigerung innerhalb einer Frist von sechs Monaten dem Internationalen Büro mitteilen, dass das Muster oder Modell den Erfordernissen nicht entspreche, die diese Gesetzgebung über die in Artikel 7 Absatz (1) vorgesehenen Formalitäten und Verwaltungshandlungen hinaus vorsieht. Wird die Schutzverweigerung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist mitgeteilt, so erzeugt die internationale Hinterlegung ihre Wirkungen in diesem Staat vom Zeitpunkt dieser Hinterlegung an. Ist jedoch von einem vertragschliessenden Staat mit Neuheitsprüfung die Schutzverweigerung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist mitgeteilt worden, so erzeugt die internationale Hinterlegung in diesem Staat ihre Wirkungen unter Wahrung ihrer Priorität erst vom Ablauf dieser Frist an, sofern die nationale Gesetzgebung nicht einen früheren Zeitpunkt für die bei seiner nationalen Behörde vorgenommenen Hinterlegungen vorsieht.

(2) Die in Absatz (1) vorgesehene Frist von sechs Monaten ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die nationale Behörde die Nummer des regelmässig erscheinenden Mitteilungsblattes erhalten hat, in dem die Registrierung der internationalen Hinterlegung veröffentlicht ist. Die nationale Behörde hat jedem Dritten auf Antrag diesen Zeitpunkt mitzuteilen.

(3) Der Hinterleger hat gegen die in Absatz (1) bezeichnete, den Schutz verweigernde Entscheidung der nationalen Behörde die gleichen Rechtsmittel, wie wenn er sein Muster oder Modell bei dieser Behörde hinterlegt hätte; gegen die den Schutz verweigernde Entscheidung muss in jedem Fall ein Antrag auf erneute Prüfung oder ehi Rechtsmittel zulässig sein. Die Mitteilung der Entscheidung muss angeben : 1. die Gründe, aus denen festgestellt worden ist, dass das Muster oder Modell den Erfordernissen
des nationalen Gesetzes nicht entspricht ; 2. den in Absatz (2) bezeichneten Zeitpunkt ; 3. die Frist, innerhalb der eine erneute Prüfung zu beantragen oder ein Rechtsmittel einzureichen ist; 4. die Behörde, bei der dieser Antrag oder dieses Rechtsmittel einzureichen ist.

(4) a) Die nationale Behörde eines vertragschliessenden Staates, dessen nationale Gesetzgebung Bestimmungen gemäss Absatz (1) enthält, welche die

1020 Angabe des Namens des wirklichen Schöpfers des Musters oder Modells oder eine Beschreibung des Musters oder Modells vorschreiben, kann verlangen, dass der Hinterleger innerhalb einer Frist von mindestens sechzig Tagen von der Absendung einer entsprechenden Aufforderung durch diese Behörde an gerechnet in der Sprache, in der das beim Internationalen Büro hinterlegte Gesuch abgefasst war, einreicht : 1. eine Erklärung, die den wirklichen Schöpfer des Musters oder Modells bezeichnet; 2. eine kurze Beschreibung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Musters oder Modells, wie sie aus den Lichtbildern oder den anderen graphischen Darstellungen hervorgehen.

b) Für die Einreichung einer solchen Erklärung oder Beschreibung oder für deren etwaige Veröffentlichung durch die nationale Behörde darf diese keine Gebühr erheben.

(5) a) Jeder vertragschliessende Staat, dessen nationale Gesetzgebung Bestimmungen gemäss Absatz (1) enthält, hat das Internationale Büro davon in Kenntnis zu setzen.

b) Sieht die Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates verschiedene Schutzsysteme für Muster oder Modelle vor und umfasst eines dieser Schutzsysteme eine Neuheitsprüfung, so finden die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf Staaten mit Neuheitsprüfung beziehen, nur in bezug auf dieses Schutzsystem Anwendung.

Artikel 9 Wird die internationale Hinterlegung des Musters oder Modells innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Hinterlegung desselben Musters oder Modells in einem der Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgenommen und wird die Priorität für die internationale Hinterlegung beansprucht, so ist das Datum dieser ersten Hinterlegung das Prioritätsdatum.

Artikel 10 (1) Die internationale Hinterlegung kann alle fünf Jahre durch einfache Zahlung der in der Ausführungsordnung festgesetzten Erneuerungsgebühren innerhalb des letzten Jahres jedes fünfjährigen Zeitraumes erneuert werden.

J2) Gegen Zahlung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerungen der internationalen Hinterlegung gewährt.

(3) Bei der Zahlung der Erneuerungsgebühren sind die Nummer der internationalen Hinterlegung und, wenn die Erneuerung nicht für alle vertragschliessenden Staaten vorgenommen werden soll, in denen das Erlöschen der Hinterlegung

1021 bevorsteht, die Staaten, für welche die Erneuerung vorgenommen werden soll, anzugeben.

(4) Die Erneuerung kann auf einen Teil der in einer Sarnmelhinteiiegung zusammengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden.

(5) Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht die Erneuerungen.

Artikeln (1) a) Die Dauer des von einem vertragschliessenden Staat den international hinterlegten Mustern oder Modellen gewahrten Schutzes darf nicht kürzer sein als: 1. zehn Jahre vom Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung an gerechnet, wenn diese Hinterlegung erneuert worden ist ; 2. fünf Jahre vom Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung an gerechnet, wenn keine Erneuerung vorgenommen worden ist.

b) Beginnt jedoch auf Grund der Bestimmungen der nationalen Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates mit Neuheitsprüfung der Schutz zu einem späteren Zeitpunkt als dem der internationalen Hinterlegung, so wird die unter Buchstabe a) vorgesehene Mindestdauer vom Zeitpunkt des Schutzbeginns in diesem Staat an berechnet. Die Tatsache, dass die intelnationale Hinterlegung nicht oder nur einmal erneuert worden ist, beeinträchtigt in keiner Weise die so bestimmte Mindestdauer des Schutzes.

(2) Sieht die Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates für die national hinterlegten Muster oder Modelle einen Schutz vor, dessen Dauer mit oder ohne Erneuerung zehn Jahre übersteigt, so ist den international hinterlegten Mustern oder Modellen in diesem Staat auf Grund der internationalen Hinterlegung und ihrer Erneuerungen ein Schutz von gleicher Dauer zu gewähren.

(3) Jeder vertragschliessende Staat kann in seiner nationalen Gesetzgebung die Schutzdauer der international hinterlegten Muster oder Modelle auf die in Absatz (1) vorgesehene Dauer beschränken.

(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (1) Buchstabe b) endet der Schutz in den vertragschliessenden Staaten am Tag des Erlöschens der internationalen Hinterlegung, sofern die nationale Gesetzgebung dieser Staaten nicht vorsieht, dass der Schutz nach dem Tag des Erlöschens der internationalen Hinterlegung fortdauert.

Artikel 12 (1) Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht jede Änderung, die das Recht an einem Muster oder Modell berührt, das Gegenstand einer in Kraft stehenden internationalen Hinterlegung ist. Die Übertragung
dieses Rechts kann auf die aus der internationalen Hinterlegung in einem oder mehreren der vertragschliessenden Staaten sich ergebenden Teilrechte und, im Fall einer Sammel-

1022 hinterlegung, auf einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden.

(2) Die in Absatz (1) vorgesehene Registrierung hat die gleichen Wirkungen, wie wenn sie durch die nationalen Behörden der vertragschliessenden Staaten vorgenommen worden wäre.

Artikel 13 (1) Der Inhaber einer internationalen Hinterlegung kann mit einer an das Internationale Büro gerichteten Erklärung auf seine Rechte für alle oder nur für einen Teil der vertragschliessenden Staaten und, im Fall der Sammelhinterlegung, für einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle verzichten.

(2) Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht die Erklärung.

Artikel 14 (1) Ein vertragschliessender Staat kann für die Anerkennung des Schutzrechts nicht verlangen, dass auf dem das Muster oder Modell verkörpernden Gegenstand ein Zeichen oder Vermerk der Hinterlegung des Musters oder Modells angebracht wird.

(2) Sieht die nationale Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates die Anbringung eines Schutzvermerks zu irgendeinem anderen Zweck vor, so hat dieser Staat dieses Erfordernis als erfüllt anzusehen, wenn alle der Öffentlichkeit mit Zustimmung des Inhabers des Rechts an dem Muster oder Modell angebotenen Gegenstände oder die an diesen Gegenständen angebrachten Etiketten den internationalen Schutzvermerk tragen.

(3) Als internationaler Schutzvermerk gilt das Symbol (D) (grosser Buchstabe D in einem Kreis) in Verbindung mit 1. der Angabe des Jahres der internationalen Hinterlegung sowie des Namens oder der üblichen Abkürzung des Namens des Hinterlegers oder 2. der Nummer der internationalen Hinterlegung.

(4) Die einfache Anbringung des internationalen Schutzvermerks auf den Gegenständen oder Etiketten kann in keiner Weise als Verzicht auf den Schutz aus dem Urheberrecht oder aus irgendeinem anderen Rechtstitel ausgelegt werden, wenn bei Fehlen eines solchen Schutzvermerks dieser Schutz erlangt werden könnte.

Artikel 15 (1) Die in der Ausführungsordnung vorgesehenen Gebühren umfassen : 1. die Gebühren für das Internationale Büro ; 2. die Gebühren für die vom Hinterleger bezeichneten vertragschliessenden Staaten, nämlich: a) eine Gebührfür jeden vertragschliessenden Staat;

1023 b) eine Gebühr für jeden vertragschliessenden Staat mit Neuheitsprüfung, der eine Gebührf ür die Durchführung dieser Prüfung verlangt.

(2) Die nach Absatz (1) Ziffer 2 Buchstabe a) für einen vertragschliessenden Staat gezahlte Gebühr wird von der nach Absatz (1) Ziffer 2 Buchstabe b) für dieselbe Hinterlegung zu zahlenden Gebühr abgezogen, sobald diese Gebührfür diesen Staat fällig wird.

Artikel 16 (1) Die in Artikel 15 Absatz (1) Ziffer 2 bezeichneten Gebühren für die vertragschliessenden Staaten werden vom Internationalen Büro erhoben, das sie den vom Hinterleger bezeichneten vertragschliessenden Staaten jährlich überweist.

(2) a) Jeder vertragschliessende Staat kann dem Internationalen Büro erklären, dass er darauf verzichtet, die in Artikel 15 Absatz (1) Ziffer 2 Buchstabe a) vorgesehenen zusätzlichen Gebühren für internationale Hinterlegungen zu verlangen, für die andere vertragschliessende Staaten, die einen gleichen Verzicht ausgesprochen haben, Ursprungsstaaten sind.

b) Er kann den gleichen Verzicht für die internationalen Hinterlegungen aussprechen, für die er selbst Ursprungsstaat ist.

Artikel 17 Die Ausführungsordnung regelt die Einzelheiten der Ausführung dieses Abkommens, insbesondere : 1. die Sprachen, in denen das Hinterlegungsgesuch abzufassen ist, und die Zahl der Exemplare, in denen es einzureichen ist, sowie die Angaben, die das Gesuch zu enthalten hat ; 2. die Höhe, die Fälligkeitsdaten und die Art der Zahlung der für das Internationale Büro und die Staaten bestimmten Gebühren, einschliesslich der Begrenzung der für die vertragschliessenden Staaten mit Neuheitsprüfung vorgesehenen Gebühr ; 3. die Zahl, das Format und die anderen Eigenschaften der Lichtbilder oder anderen graphischen Darstellungen jedes hinterlegten Musters oder Modells ; 4. die Länge der Beschreibung charakteristischer Merkmale des Musters oder Modells ; 5. die Beschränkungen und die Bedingungen, unter denen die das Muster oder Modell verkörpernden Gegenstände dem Gesuch in natürlicher Grosse oder in anderem Massstab beigelegt werden dürfen ; 6. die Zahl der Muster oder Modelle, die in einer Sammelhinterlegung zusammengefasst werden dürfen, und andere Bestimmungen für Sammelhinterlegungen; 7. alle Einzelheiten über die Veröffentlichung und die Verteilung des in Artikel 6 Absatz (3) Buchstabe a) vorgesehenen, regelmässig erscheinenden Mittei-

1024 lungsblattes einschliesslich der Zahl der Exemplare des Mitteilungsblattes, die den nationalen Behörden unentgeltlich überlassen werden, sowie der Zahl der Exemplare, die diesen Behörden zu einem herabgesetzten Preis verkauft werden dürfen; 8. das Verfahren für die in Artikel 8 Absatz (l ) vorgesehene Mitteilung der den Schutz verweigernden Entscheidungen durch die vertragschliessenden Staaten sowie das Verfahren für die Mitteilung und Veröffentlichung dieser Entscheidungen durch das Internationale Büro; 9. die Voraussetzungen, unter denen das Internationale Büro die Registrierung und Veröffentlichung der in Artikel 12 Absatz (1) bezeichneten, das Recht an einem Muster oder Modell berührenden Änderungen sowie der in Artikel 13 bezeichneten Verzichte vorzunehmen hat; 10. die Verfügung über Schriftstücke und Gegenstände, die zu Hinterlegungen gehören, die nicht mehr erneuert werden können.

Artikel 18 Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht, die Anwendung von weitergehenden Vorschriften in Anspruch zu nehmen, die durch die nationale Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates erlassen worden sind. Sie berühren in keiner Weise den Schutz, der den Werken der Kunst und den Weiken der angewandten Kunst durch internationale Verträge und Abkommen über das Urheberrecht gewährt wird.

Artikel 19 Die Gebühren des Internationalen Büros, die für die in diesem Abkommen vorgesehenen Leistungen zu zahlen sind, sind so festzusetzen : a) dass ihr Ertrag alle Ausgaben des internationalen Dienstes der Muster oder Modelle sowie die Ausgaben deckt, die für die Vorbereitung und Durchführung von Zusammenkünften des Internationalen Ausschusses für Muster oder Modelle oder von Konferenzen für die Revision dieses Abkommens erforderlich sind; b) dass sie die Aufrechterhaltung des in Artikel 20 vorgesehenen Reservefonds ermöglichen.

Artikel 20 (1) Es wird ein Reservefonds gebildet, dessen Höhe 250000 Schweizer Franken beträgt. Diese Höhe kann durch den im nachfolgenden Artikel 21 vorgesehenen Internationalen Ausschuss für Muster oder Modelle geändert werden.

(2) Der Reservefonds wird aus den Einnahmeüberschussen des internationalen Dienstes der Muster oder Modelle gespeist.

(3) a) Gebildet wird der Reservefonds jedoch nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch die Zahlung eines einmaligen Beitrages jedes Staates. Die Höhe

1025 des Beitrages berechnet sich nach der Zahl der Einheiten, die der Klasse entspricht, welcher der Staat nach Artikel 13 Absatz (8) der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehört.

b) Die Staaten, die diesem Abkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten, müssen ebenfalls einen einmaligen Beitrag zahlen. Dieser wird nach den im vorausgehenden Unterabsatz aufgestellten Grundsätzen berechnet, so dass alle Staaten, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie dem Abkommen beitreten, den gleichen Beitrag je Einheit zahlen.

(4) Wenn der Betrag des Reservefonds die vorgesehene Summe übersteigt, ist der Überschuss in bestimmten Zeitabständen unter die vertragschliessenden Staaten im Verhältnis zu dem von ihnen gezahlten einmaligen Beitrag zu verteilen, bis die Höhe dieses Beitrages erreicht ist.

(5) Sind die einmaligen Beiträge vollständig zurückgezahlt, so kann der Internationale Ausschussfür Muster oder Modelle beschliessen, dass von den Staaten, die später dem Abkommen beitreten, keine einmaligen Beiträge mehr zu verlangen sind.

Artikel 21 (1) Es wird ehi Internationaler Ausschuss für Muster oder Modelle, bestehend aus Vertretern aller vertragschliessenden Staaten, gebildet.

(2) Dieser Ausschuss hat folgende Befugnisse : 1. Er gibt sich seine Geschäftsordnung; 2. er ändert die Ausführungsordnung; 3. er ändert den Höchstbetrag des in Artikel 20 vorgesehenen Reservefonds ; 4. er stellt die internationale Klassifikation der Muster oder Modelle auf; 5. er prüft die Fragen, die sich auf die Anwendung und die etwaige Revision dieses Abkommens beziehen; 6. er prüft alle anderen Fragen, die den internationalen Schutz der Muster oder Modelle betreffen ; 7. er äussert sich zu den jährlichen Geschäftsberichten des Internationalen Büros und gibt diesem Büro allgemeine Anweisungen betreffend die Ausführung der ihm auf Grund dieses Abkommens zustehenden Aufgaben ; 8. er stellt einen Bericht auf über die jeweils für die nächsten drei Jahre voraussehbaren Ausgaben des Internationalen Büros.

(3) Die Beschlüsse des Ausschusses werden in den in Absatz (2) Ziffer l, 2,3 und 4 bezeichneten Fällen mit einer Mehrheit von vier Fünftem der anwesenden oder vertretenen und mitstimmenden Mitglieder gefasst und in allen anderen Fällen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht als
Stimmabgabe gerechnet.

(4) Der Ausschuss wird vom Direktor des Internationalen Büros einberufen : l. alle drei Jahre mindestens einmal ; Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. II

61

1026 2. jederzeit auf Verlangen eines Drittels der vertragschliessenden Staaten oder, wenn notwendig, auf Veranlassung des Direktors des Internationalen Büros oder der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

(5) Die Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des Ausschusses gehen zu Lasten ihrer Regierungen.

Artikel 22 (1) Die Ausführungsordnung kann durch den Ausschuss nach Artikel 21 Absatz (2) Ziffer 2 oder im schriftlichen Verfahren gemäss nachfolgendem Absatz (2) geändert werden.

(2) Beim schriftlichen Verfahren werden die Änderungen vom Direktor des Internationalen Büros mit einem an alle vertragschliessenden Staaten gerichteten Rundschreiben vorgeschlagen. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn innerhalb eines Jahres von der Mitteilung an gerechnet kein vertragschliessender Staat der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft seinen Einspruch zur Kenntnis gebracht hat.

Artikel 23 (1) Dieses Abkommen steht bis zum 31. Dezember 1961 zur Unterzeichnung offen.

(2) Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen bei der Regierung der Niederlande hinterlegt werden.

Artikel 24 (1) Die Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, werden zum Beitritt zugelassen.

(2) Dieser Beitritt ist der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser den Regierungen aller vertragschliessenden Staaten auf diplomatischem Wege anzuzeigen.

Artikel 25 (1) Jeder vertragschliessende Staat verpflichtet sich, die gewerblichen Muster oder Modelle zu schützen und entsprechend seiner Verfassung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten.

(2) Jeder vertragschliessende Staat muss im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss seiner Gesetzgebung in der Lage sein, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu vei leihen.

Artikel 26 (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Anzeige der Hinterlegung

1027 von zehn Ratifikations- oder Beitrittsurkunden an die vertragschliessenden Staaten abgesendet hat; unter diesen Urkunden müssen sich solche von mindestens vier Staaten befinden, die zum Zeitpunkt dieses Abkommens weder dem Abkommen von 1925 noch dem Abkommen von 1934 angehört haben.

(2) In der Folge ist die Hinterlegung der Ratifikations- und Beitrittsurkunden den vertragschliessenden Staaten durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuzeigen ; diese Ratifizierungen und Beitritte treten einen Monat nach der Absendung dieser Anzeige in Kraft, sofern im Fall des Beitritts kein späterer Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben ist.

Artikel 27 Jeder vertragschliessende Staat kann der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit anzeigen, dass dieses Abkommen auf alle oder einen Teil der Gebiete Anwendung findet, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilt dies allen vertragschliessenden Staaten mit. Das Abkommen findet dann auch auf die in der Anzeige bezeichneten Gebiete Anwendung, und zwar nach Ablauf eines Monats seit der Absendung der Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die vertragschliessenden Staaten, sofern in der Anzeige kein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

Artikel 28 (1) Jeder vertragschliessende Staat kann dieses Abkommen in seinem eigenen Namen oder im Namen aller oder eines Teils der Gebiete, für welche die in Artikel 27 vorgesehene Anzeige gemacht worden ist, durch eine an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtete Mitteilung kündigen. Diese Kündigung wird nach Ablauf einer Frist von einem Jahr, gerechnet von ihrem Empfang durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an, wirksam.

(2) Die Kündigung dieses Abkommens durch einen vertragschliessenden Staat entbindet diesen nicht von den Verpflichtungen, die er hinsichtlich der Muster oder Modelle übernommen hat, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung international registriert worden sind.

Artikel 29 (1) Dieses Abkommen soll periodischen Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, den auf der internationalen Hinterlegung der Muster oder Modelle beruhenden Schutz zu vervollkommnen.

(2) Die Revisionskonferenzen werden auf Verlangen des Internationalen Ausschusses für Muster oder Modelle einberufen oder auf Verlangen von mindestens der Hälfte der vertragschliessenden Staaten.

1028 Artikel 30 (1) Mehrere vertragschliessende Staaten können der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit anzeigen, dass unter den in der Anzeige näher umschriebenen Bedingungen : 1. eine gemeinsame Behörde an die Stelle der nationalen Behörde jedes dieser Staaten tritt; 2. sie für die Anwendung der Artikel 2 bis 17 dieses Abkommens als ein einziger Staat anzusehen sind.

(2) Diese Anzeige wird erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung wirksam, welche die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den anderen vertragschliessenden Staaten darüber zugehen lässt.

Artikel 31 (1) Die Staaten, die gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1934 angehören, sind in ihren gegenseitigen Beziehungen allein durch dieses Abkommen gebunden. Diese Staaten sind jedoch in ihren gegenseitigen Beziehungen verpflichtet, die Bestimmungen des Abkommens von 1925 oder die des Abkommens von 1934 anzuwenden, wenn die Muster oder Modelle beim Internationalen Büro vor dem Zeitpunkt hinterlegt worden sind, an dem dieses Abkommen für ihre gegenseitigen Beziehungen verbindlich geworden ist.

(2) a) Jeder Staat, der gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen von 1925 angehört, ist in seinen Beziehungen zu Staaten, die nur dem Abkommen von 1925 angehören, an die Bestimmungen des Abkommens von 1925 gebunden, sofern dieser Staat das Abkommen von 1925 nicht gekündigt hat.

b) Jeder Staat, der gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen von 1934 angehört, ist in seinen Beziehungen zu Staaten, die nur dem Abkommen von 1934 angehören, an die Bestimmungen des Abkommens von 1934 gebunden, sofern dieser Staat das Abkommen von 1934 nicht gekündigt hat.

(3) Die Staaten, die nur diesem Abkommen angehören, haben keinerlei Verpflichtungen gegenüber Staaten, die dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1934 angehören, ohne gleichzeitig auch diesem Abkommen anzugehören.

Artikel 32 (1) Die Unterzeichnung und Ratifizierung dieses Abkommens sowie der Beitritt zu diesem Abkommen durch einen Staat, der zum Zeitpunkt dieses Abkommens dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1934 angehört, gilt zugleich als Unterzeichnung und Ratifizierung des diesem Abkommen beigefügten Protokolls oder als Beitritt zu diesem Protokoll, sofern dieser Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde keine ausdrückliche gegenteilige Erklärung abgibt.

1029 (2) Jeder vertragscliliessende Staat, der eine Erklärung gemäss Absatz (1) abgegeben hat, oder jeder andere vertragschliessende Staat, der dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1934 nicht angehört, kann das diesem Abkommen beigefügte Protokoll unterzeichnen oder ihm beitreten. Bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Beitrittsurkunde kann er erkären, dass er sich durch die Bestimmungen des Absatzes (2) a) oder (2) b) des Protokolls nicht als gebunden betrachtet; in diesem Fall sind die anderen, dem Protokoll angehörenden Staaten nicht verpflichtet, in ihren Beziehungen zu dem Staat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Bestimmung, auf die sich diese Erklärung bezieht, anzuwenden. Die Bestimmungen der Artikel 23 bis 28 sind entsprechend anzuwenden.

Artikel 33 Diese Übereinkunft wird in einem einzigen Stück unterzeichnet, das im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser der Regierung jedes Staates übermittelt, der dieses Abkommen unterzeichnet oder ihm beitritt.

DIE DIESEM PROTOKOLL ANGEHÖRENDEN STAATEN haben folgendes vereinbart : (1) Die Bestimmungen dieses Protokolls sind auf die international hinterlegten Muster oder Modelle anzuwenden, für die einer der diesem Protokoll angehörenden Staaten Ursprungsstaat ist.

(2) Für die in Absatz l bezeichneten Muster oder Modelle : (a) darf die Schutzdauer, die von den diesem Protokoll angehörenden Staaten gewährt wird, nicht weniger als fünfzehn Jahre betragen, gerechnet je nach Fall von dem in Artikel 11 Absatz l Buchstabe (a) oder (b) vorgesehenen Zeitpunkt an ; (b) darf die Anbringung eines Schutzvermerks auf den die Muster oder Modelle verkörpernden Gegenstanden oder auf den Etiketten, die an diesen Gegenständen angebracht sind, von den diesem Protokoll angehörenden Staaten keinesfalls verlangt werden, sei es für die Ausübung der aus der internationalen Hinterlegung sich ergebenden Rechte in ihrem Gebiet, sei es für irgendeinen anderen Zweck.

1030

m Zusatzvereinbarung von Monaco, vom 18. November 196l1)

Die vertragschliessenden Staaten, in der Erwägung, dass der Fehlbetrag im Haushalt des Haager Verbandes für die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle ansteigen wird, solange nicht alle dem Haager Abkommen vom 6. November 1925, revidiert in London am 2. Juni 1934, angehörenden Staaten Mitglieder des Haager Abkommens vom 28. November 1960 sind, in dem Bewusstsein, dass es, um dieser Lage abzuhelfen, notwendig ist, Zusatzgebühren zu den Gebühren einzuführen, die in dem in London revidierten Haager Abkommen vorgesehen sind, haben folgendes vereinbart : Artikel l (1) Über die in Artikel 15 des in London revidierten Haager Abkommens vorgesehenen Gebühren hinaus werden für die nachstehend bezeichneten Vorgänge folgende Zusatzgebühren erhoben : 1. Für die Hinterlegung eines einzelnen Musters oder Modells und für den ersten Zeitabschnitt von fünf Jahren : 20 Schweizer Franken ; 2. für die Hinterlegung eines einzelnen Musters oder Modells bei Ablauf des ersten Zeitabschnitts und für die Dauer des zweiten Zeitabschnitts von zehn Jahren : 40 Schweizer Franken ; 3. für eine Sammelhinterlegung und für den ersten Zeitabschnitt von fünf Jahren : 50 Schweizer Franken ; 4. für eine Sammelhinterlegung bei Ablauf des ersten Zeitabschnitts und für die Dauer des zweiten Zeitabschnitts von zehn Jahren: 200 Schweizer Franken.

(2) Sind die in Artikel 15 Nrn. 2 und 4 des in London revidierten Haager Abkommens vorgesehenen Gebühren nach dem Zeitpunkt dieser Vereinbarung, jedoch vor ihrem Inkrafttreten - das für jeden Staat nach Artikel 7 Abs. 2 und 3 bestimmt wird - gezahlt worden, während die erste Schutzdauer nach diesem *) Diese deutsche Übersetzung ist von den zuständigen Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz hergestellt worden.

1031 Inkrafttreten abläuft, so hat der Hinterleger die in Absatz (1) Nrn. 2 und 4 dieses Artikels vorgesehene zusätzliche Verlängerungsgebühr zu entrichten. Bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung teilt das Internationale Büro den betreffenden Hinterlegern mit, dass sie innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung die Zusatzgebühr zu zahlen haben. Wird die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so gilt die Verlängerung als nichtig und der Vermerk wird im Register gelöscht. In diesem Falle wird die vorher gezahlte Verlängerungsgebühr zurückerstattet.

Artikel 2 Für jede weitere Amtshandlung, die das in London revidierte Haager Abkommen vorsieht und für die nach dessen Ausführungsordnung eine Gebühr von 5 oder 2,50 Schweizer Franken zu zahlen ist, werden ebenfalls Zusatzgebühren von 20 oder 10 Schweizer Franken erhoben.

Artikels (1) Die in Artikel l und 2 dieser Vereinbarung vorgesehenen Gebühren können auf Vorschlag des Internationalen Büros oder der schweizerischen Regierung in folgendem Verfahren geändert werden : (2) Die Vorschläge werden den Verwaltungen der dieser Vereinbarung angehörenden Staaten mitgeteilt, die innerhalb von sechs Monaten dem Internationalen Büro ihre Stellungnahme übermitteln. Nimmt innerhalb dieser Frist die Mehrheit dieser Verwaltungen eine Gebührenänderung an, ohne dass auch nur ein einziger Einspruch erhoben wird, so tritt diese Änderung am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf die Absendung der Mitteilung der Änderung durch das Internationale Büro an die genannten Verwaltungen folgt.

Artikel 4 (1) Mit den Überschüssen der Einnahmen, die sich aus der Erhebung der Zusatzgebühren ergeben, wird ein Reservefonds gebildet, dessen Höhe 50000 Schweizer Franken nicht übersteigt.

(2) Wenn der Reservefonds diese Höhe erreicht hat, werden die etwaigen Überschüsse der Einnahmen unter die dieser Vereinbarung angehörenden Staaten verteilt im Verhältnis zur Zahl der Hinterlegungen von Mustern oder Modellen, die ihre Staatsangehörigen oder die anderen in Artikel l des in London revidierten Haager Abkommens bezeichneten Personen bewirkt haben.

Artikels Solange nicht alle Länder, die Mitglied des durch das in London revidierte Haager Abkommen geschaffenen Verbandes sind, dieser Vereinbarung oder dem Haager Abkommen vom 28. November 1960 angehören, stellt das
Internationale Büro für die Länder, die dieser Vereinbarung angehören, und für diejenigen, die nur dem in London revidierten Haager Abkommen angehören, gesonderte Rechnung auf.

'

1032 Artikel 6 (1) Diese Vereinbarung steht bis zum 3I.März 1962 zur Unterzeichnung offen.

(2) Die dem in London revidierten Haager Abkommen angehörenden Staaten, die diese Vereinbarung nicht unterzeichnet haben, werden zum Beitritt zugelassen. In diesenFällen sind die Artikel 16und 16bls der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schütze des gewerblichen Eigentums anzuwenden.

Artikel?

(1) Diese Vereinbarung bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen bei der Regierung des Fürstentums Monaco hinterlegt werden. Diese Regierung teilt diese Hinterlegungen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit, die sie den vertragschliessenden Staaten zur Kenntnis bringt.

(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den vertragschliessenden Staaten die Mitteilung der Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde übermittelt.

(3) Für die Staaten, die ihre Ratifikationsurkunde nach der Hinterlegung der im vorhergehenden Absatz (2) bezeichneten zweiten Ratifikationsurkunde hinterlegen, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den vertragschliessenden Staaten die Mitteilung der Hinterlegung der betreffenden Ratifikationsurkunde übermittelt.

Artikels Diese Vereinbarung wird in einem einzigen Stück unterzeichnet, das im Archiv der Regierung des Fürstentums Monaco hinterlegt wird. Diese übermittelt jeder Regierung der Mitgliedländer des Haager Verbandes eine beglaubigte Abschrift.

1033

IV Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager Abkommen über die Internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle

vom o.November 1925, revidiert in LONDON am 2. Juni 1934 und im HAAG am 25. November 1960 und ergänzt durch die Zusatzvereinbarung von MONACO vom 18.November 196l1)

Artikel l [Begriffsbestimmungen] Im Sinn dieser Ergänzungsvereinbarung bedeutet : «Fassung von 1934» die am Z.Juni 1934 in London unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle; «Fassung von 1960» die am 28. November 1960 im Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle; «Zusatzvereinbarung von 1961 » die am 18. November 1961 in Monaco unterzeichnete Zusatzvereinbarung zu der Fassung von 1934; «Organisation» die Weltorganisation für geistiges Eigentum; «Internationales Büro » das Internationale Büro für geistiges Eigentum ; «Generaldirektor» der Generaldirektor der Organisation; «Besonderer Verband» der durch das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle errichtete und durch die Fassungen von 1934 und 1960 sowie durch die Zusatzvereinbarung von 1961 und diese Ergänzungsvereinbarung aufrechterhaltene Haager Verband.

*) Diese deutsche Übersetzung ist von den zuständigen Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz im Einvernehmen mit BIRPI hergestellt worden.

1034 Artikel 2 [Versammlung] (1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern zusammensetzt, die diese Ergänzungsvereinbarung ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind.

b) Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.

(2) a) Die Versammlung i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Anwendung seines Abkommens ; ii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Länder des besonderen Verbandes, die diese Ergänzungsvereinbarung weder ratifiziert haben noch ihr bcigetreten sind ; iii) ändert die Ausführungsordnung und setzt die Höhe der Gebühren für die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle fest ; iv) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbandes fallen ; v) legt das Programm fest, beschliesst den Dreijahres-Haushaltsplan des besonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse; vi) beschliesst die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes; vii) bildet die Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbandes für zweckdienlich hält ; viü) bestimmt, welche Nichtmitglieder des besonderen Verbandes, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden; ix) beschliesst Änderungen der Artikel 2 bis 5 ; x) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des besonderen Verbandes geeignet ist ; xi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus dieser Ergänzungsvereinbarung ergeben.

(2) b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.

(3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).

1035 c) Ungeachtet des Buchstaben b) kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung beträgt ; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind : Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.

d) Vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz (2) fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Drittem der abgegebenen Stimmen.

e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.

g) Die Länder des besonderen Verbandes, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen.

(4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle drei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.

b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.

c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.

(5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikels [Internationales Büro]

(1) a) Die Aufgaben hinsichtlich der internationalen Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle sowie die anderen Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.

b) Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung sowie der etwa von ihr gebildeten Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.

c) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbandes und vertritt diesen Verband.

(2) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und aller

1036 etwa von ihr gebildeten Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen teil.

Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.

(3) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen des Abkommens vor.

b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung von Revisonskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.

c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil.

(4) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.

Artikel 4 [Finanzen] (1) a) Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan.

b) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst die eigenen Einnahmen und Ausgaben des besonderen Verbandes, dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung gestellten Betrag.

c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschliesslich dem besonderen Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des besonderen Verbandes an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der besondere Verband an ihnen hat.

(2) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.

(3) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst folgende Einnahmen: i) Gebühren für die internationale Hinterlegung sowie Gebühren und Beträge für andere Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes; ii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den besonderen Verband betreffen; iii) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen; iv) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.

(4) a) Die Höhe der in Absatz (3) Ziffer i) genannten Gebühren wird von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors festgesetzt.

1037 b) Diese Höhe wird in der Weise festgesetzt, dass die Einnahmen des besonderen Verbandes aus den Gebühren und den anderen Einkünften mindestens zur Deckung der Ausgaben des Internationalen Büros für den besonderen Verband ausreichen.

c) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen.

(5) Vorbehaltlich des Absatzes (4) Buchstabe a) wird die Höhe der Gebühren und Beträge für andere Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung darüber berichtet.

(6) a) Der besondere Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch die Einnahmenüberschüsse und, wenn diese Einnahmenüberschüsse nicht genügen, durch eine einmalige Zahlung jedes Landes des besonderen Verbandes gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschliesst die Versammlung seine Erhöhung.

b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag, den dieses Land als Mitglied der Pariser Verbandsübereinkuuft zum Schutz des gewerblichen Eigentums zum Haushaltsplan dieses Verbandes für das Jahr leistet, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird.

c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äusserung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt.

(7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Land und der Organisation.

b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.

(8) Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Ländern des besonderen Verbandes oder von aussenstehenden
Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.

Artikels [Änderungen der Artikel 2 bis 5] (1) Vorschläge zur Änderung dieser Ergänzungsvereinbarung können von jedem Mitgliedland der Versammlung oder vom Generaldirektor vorgelegt wer-

1038 den. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedländern der Versammlung mitgeteilt.

(2) Jede Änderung gemäss Absatz (1) wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 2 und dieses Absatzes erfordei t jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

(3) Jede Änderung gemäss Absatz (1) tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvoi Schlags von drei Viertem der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Versammlung sind oder später Mitglied werden.

Artikel 6 [Änderungen der Fassung von 1934 und der Zusatzverembarung von 1961] (1) a) Bezugnahmen in der Fassung von 1934 auf das «Internationale Büro zum Schutz des Gewerblichen Eigentums in Bern», auf das «Internationale Büro von Bern » oder auf das « Internationale Büro » gelten als Bezugnahmen auf das in Artikel l dieser Ergänzungsvereinbarung definierte Internationale Büro.

b) Artikel 15 der Fassung von 1934 wird aufgehoben.

c) Jede Änderung der in Artikel 20 der Fassung von 1934 vorgesehenen Ausführungsordnung wird nach dem in Artikel 2 Absatz (2) Buchstabe a) Ziffer iii) und Absatz (3) Buchstabe d) vorgeschriebenen Verfahren vorgenommen.

d) In Artikel 21 der Fassung von 1934 werden die Worte «im Jahre 1928 revidierten» gestrichen und nach den Worten «Berner Übereinkunft» die Worte «zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst» eingefügt.

e) Die Bezugnahmen in Artikel 22 der Fassung von 1934 auf die Artikel 16, 16Ms und 17Miä der «Hauptübereinkunft» gelten als Bezugnahmen auf die den Artikeln 16,16bis und 17bls der früheren Fassungen der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums entsprechenden Bestimmungen in der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft.

(2) a) Jede Änderung der in Artikel 3 der Zusatzvereinbarung von 1961 vorgesehenen Gebühren wird nach dem in Artikel 2 Absatz (2) Buchstabe a) Ziffer iii) und Absatz (3) Buchstabe
d) vorgeschriebenen Verfahren vorgenommen.

b) Artikel 4 Absatz (1) der Zusatzvereinbarung von 1961 sowie die Worte «Wenn der Reservefonds diese Höhe erreicht hat» in Artikel 4 Absatz (2) werden gestrichen.

c) Die Bezugnahmen in Artikel 6 Absatz (2) der Zusatzvereinbarung von 1961 auf die Artikel 16 und 16bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gelten als Bezugnahmen auf die den Artikeln 16 und

1039 16bls der früheren Fassungen der Pariser Verbandsübereinkunft entsprechenden Bestimmungen der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft.

d) Die Bezugnahmen in Artikel 7 Absätze (1) und (3) der Zusatzvereinbarung von 1961 auf die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelten als Bezugnahmen auf den Generaldirektor.

Artikel?

[Änderungen der Fassung von 1960]

(1) Bezugnahmen in der Fassung von 1960 auf das «Büro des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums» oder das «Internationale Büro » gelten als Bezugnahmen auf das in Artikel l dieser Ergänzungsvereinbarung definierte Internationale Büro.

(2) Die Artikel 19,20,21 und 22 der Fassung von 1960 werden aufgehoben.

(3) Bezugnahmen in der Fassung von 1960 auf die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelten als Bezugnahmen auf den Generaldirektor.

(4) In Artikel 29 der Fassung von 1960 werden die Worte «periodischen» (Absatz (1)), «auf Verlangen des Internationalen Ausschusses für Muster oder Modelle»und «oder» (Absatz (2)) gestrichen.

Artikels [Ratifikation dieser Ergänzungsvereinbarung; Beitritt zu dieser Vereinbarung]

(1) a) Die Länder, die vor dem 13. Januar 1968 die Fassung von 1934 oder die Fassung von 1960 ratifiziert haben, sowie die Länder, die mindestens einer dieser Fassungen beigetreten sind, können diese Ergänzungsvereinbarung unterzeichnen und ratifizieren oder ihr beitreten.

b) Die Ratifikation dieser Ergänzungsvereinbarung oder der Beitritt zu dieser Vereinbarung durch ein Land, das durch die Fassung von 1934 gebunden ist, ohne auch durch die Zusatzvereinbarung von 1961 gebunden zu sein, bewirkt automatisch die Ratifikation der Zusatzvereinbarung von 1961 oder den Beitritt zu dieser Zusatzvereinbarung.

(2) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

Artikel 9 [Inkrafttreten dieser Ergänzungsvereinbarung]

(1) Für die ersten fünf Länder, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt diese Ergänzungsvereinbarung drei Monate nach Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jedes andere Land tritt diese Ergänzungsvereinbarung drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts

1040 durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Vereinbarung für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 10 [Automatische Annahme einzelner Bestimmungen durch bestimmte Länder] (1) Vorbehaltlich des Artikels 8 und des folgenden Absatzes ist jedes Land, das die Fassung von 1934 weder ratifiziert hat noch ihr beigetreten ist, durch die Zusatzvereinbarung von 1961 und durch die Artikel l bis 6 dieser Ergänzungsvereinbarung von dem Zeitpunkt an gebunden, zu dem sein Beitritt zu der Fassung von 1934 wirksam wird; ist jedoch zu diesem Zeitpunkt diese Ergänzungsvereinbarung noch nicht gemäss Artikel 9 Absatz (1) in Kraft getreten, so ist dieses Land durch die genannten Artikel dieser Ergänzungsvereinbarung erst vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung gemäss Artikel 9 Absatz (1) an gebunden.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 8 und des vorhergehenden Absatzes ist jedes Land, das die Fassung von 1960 weder ratifiziert hat noch ihr beigetreten ist, durch die Artikel l bis 7 dieser Ergänzungsvereinbarung von dem Zeitpunkt an gebunden, zu dem seine Ratifikation der Fassung von 1960 oder sein Beitritt zu ihr wirksam wird; ist jedoch zu diesem Zeitpunkt die Ergänzungsvereinbarung noch nicht gemäss Artikel 9 Absatz (1) in Kraft getreten, so ist dieses Land durch die genannten Artikel dieser Ergänzungsvereinbarung erst vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung gemäss Artikel 9 Absatz (1) an gebunden.

Artikel!!

[Unterzeichnung usw. dieser Ergänzungsvereinbarung] (1) a) Diese Ergänzungsvereinbarung wird in einer Urschrift in französischer Sprache unterzeichnet und bei der schwedischen Regierung hinterlegt.

b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.

(2) Diese Ergänzungsvereinbarung liegt bis zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung auf.

(3) Der Generaldirektor übermittelt zwei von der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Ergänzungsvereinbarung den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.

(4) Der Generaldirektor lässt diese Ergänzungsvereinbarung beim
Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

(5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifìkationsoder Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten und alle anderen erforderlichen Mitteilungen.

1041 Artikel 12 [Übergangsbestimmung] Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser Ergänzungsvereinbarung auf das Internationale Büro der Organisation oder den Generaldirektor als Bezugnahmen auf das Büro des durch die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums errichteten Verbandes oder seinen Direktor.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Ergänzungsvereinbarung unterschrieben.

Geschehen zu Stockholm am 14. Juli 1967.

(Es folgen die Unterschriften)

Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. II

1042

Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957, revidiert in STOCKHOLM am 14. Juli 19671)

Artikel l [Einrichtung eines besonderen Verbandes - Annahme der Internationalen Klassifikation - Sprachen]2) (1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband.

(2) Sie nehmen für die Eintragung von Marken dieselbe Klassifikation der Waren und Dienstleistungen an.

(3) Diese Klassifikation besteht aus : a) einer Klasseneinteilung, b) einer alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen mit Angabe der Klasse, in die sie eingeordnet sind.

(4) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren sind die im Jahre 1935 vom Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums herausgegebene Klasseneinteilung und alphabetische Liste der Waren.

(5) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen können von dem gemäss Artikel (3) dieses Abkommens gebildeten Sachverständigenausschuss in dem durch diesen Artikel festgelegten Verfahren geändert oder ergänzt werden.

(6) Die Klassifikation wird in französischer Sprache abgefasst; auf Verlangen jedes Vertragslandes kann eine amtliche Übersetzung in seiner Sprache von dem im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als «die Organisation» bezeichnet) vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als «das Internationale Büro» bezeichnet) im Einvernehmen mit der beteiligten nationalen Behörde ver1

) Diese deutsche Übersetzung ist von den zuständigen Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz im Einvernehmen mit BIRPI hergestellt worden.

2 ) Die Artikel sind mit Überschriften versehen worden, um die Benutzung des Textes zu erleichtern. Der unterzeichnete Vertragstext enthält keine Überschriften.

1043 öffentlicht werden. Jede Übersetzung der Liste der Waren und Dienstleistungen gibt bei jeder Ware oder Dienstleistung neben der entsprechenden Ordnungsnummer der alphabetischen Aufzählung in der betreffenden Sprache die Ordnungsnummer an, die sie in der in französischer Sprache abgefassten Liste trägt.

Artikel 2 [Rechtliche Bedeutung und Anwendung der Internationalen Klassifikation] (1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Internationale Klassifikation die Bedeutung, die ihr jedes Vertragsland beilegt. Insbesondere bindet die Internationale Klassifikation die Vertragsländer weder hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken.

(2) Jedes Vertragsland behält sich vor, die Internationale Klassifikation der Waren und Dienstleistungen als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.

(3) Die Behörden der Vertragsländer werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung von Marken die Nummern der Klassen der Internationalen Klassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche die Marke eingetragen ist.

(4) Die Tatsache, dass eine Benennung in die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen aufgenommen ist, berührt in keiner Weise die Rechte, die etwa an dieser Benennung bestehen.

Artikels [ Änderungen und Ergänzungen der Internationalen Klassifikation - Sachverständigenausschuss]

(1) Beim Internationalen Büro wird ein Sachverständigenausschuss gebildet, der über alle Änderungen oder Ergänzungen der Internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen zu beschliessen hat. Jedes Vertragsland ist in dem Sachverständigenausschuss vertreten; dieser gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Annahme der Mehrheit der vertretenen Länder bedarf. Das Internationale Büro ist in dem Ausschuss vertreten.

(2) Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge sind von den Behörden der Vertragsländer an das Internationale Büro zu richten; dieses hat sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses spätestens zwei Monate vor der Sitzung, in der diese Vorschläge geprüft werden sollen, zu übermitteln.

(3) Die Beschlüsse des Ausschusses über Änderungen der Klassifikation bedürfen der Einstimmigkeit der Vertragsländer. Als Änderung ist jede Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse, die eine solche Überführung zur Folge hat, anzusehen.

(4) Die Beschlüsse des Ausschusses über Ergänzungen der Klassifikation bedürfen der Mehrheit der Vertragsländer.

1044 (5) Die Sachverständigen können ihre Ansicht schriftlich bekanntgeben oder ihre Befugnisse auf den Sachverständigen eines anderen Landes übertragen.

(6) Macht ein Land keinen Sachverständigen als seinen Vertreter namhaft oder gibt der namhaft gemachte Sachverständige seine Meinung nicht innerhalb einer durch die Geschäftsordnung festzusetzenden Frist bekannt, so wird angenommen, dass das betreffende Land dem Beschluss des Ausschusses zustimmt.

Artikel 4 [Notifizierung, Inkrafttreten und Veröffentlichung von Änderungen und Ergänzungen] (1) Alle vom Sachverständigenausschuss beschlossenen Änderungen und Ergänzungen werden vom Internationalen Büro den Behörden der Vertragsländer notifiziert. Diese Beschlüsse treten, wenn sie Ergänzungen betreffen, mit dem Eingang der Notifikation und, wenn sie Änderungen betreffen, sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft.

(2) Das Internationale Büro als Verwahrstelle der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzun gen in die Klassifikation auf. Diese Änderungen und Ergänzungen werden in den beiden Zeitschriften «La Propriété industrielle» und «Les Marques internationales» veröffentlicht.

Artikels [Versammlung des besonderen Verbandes] (1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern zusammensetzt, die diese Fassung des Abkommens ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind.

b) Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.

(2) a) Die Versammlung, vorbehaltlich der Artikel 3 und 4, i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Anwendung dieses Abkommens ; ii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen , der Länder des besonderen Verbandes, die diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind ; iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors der Organisation (im folgenden als «der Generaldirektor» bezeichnet) betreffend den besonderen Verband und
erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbandes fallen ; iv) legt das Programm fest, beschliesst den Dreijahres-Haushaltsplan des besonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;

1045 v) beschliesst die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes; vi) bildet, ausser dem in Artikel 3 genannten Sachverständigenausschuss, die anderen Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbandes für zweckdienlich hält ; vii) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des besonderen Verbandes, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden ; viii) beschliesst Änderungen der Artikel 5 bis 8 ; ix) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des besonderen Verbandes geeignet ist ; x) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.

(3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme.

b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).

c) Ungeachtet des Buchstaben b) kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind : Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.

d) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz (2) fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Merheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten
und nur in dessen Namen abstimmen.

g) Die Länder des besonderen Verbandes, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Baobachter zugelassen.

(4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle drei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.

1046 b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.

c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.

(5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6 [Internationales Büro]

(1) a) Die Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.

b) Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuss bilden kann, vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.

c) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbandes und vertritt diesen Verband.

(2) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht teil an allen Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuss bilden kann. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.

(3) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der Artikel 5 bis 8 vor.

b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.

c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil.

(4) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.

Artikel?

[Finanzen] (1) a) Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan.

b) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst die eigenen Einnahmen und Ausgaben des besonderen Verbandes, dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls den

1047 dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung gestellten Betrag.

c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschliesslich dem besonderen Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des besonderen Verbandes an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der besondere Verband an ihnen hat.

(2) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.

(3) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst folgende Einnahmen: i) Beiträge der Länder des besonderen Verbandes ; ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes ; iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den besonderen Verband betreffen ; iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen; v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.

(4) a) Jedes Land des besonderen Verbandes wird zur Bestimmung seines Beitrags im Sinn des Absatzes (3) Ziffer i) in die Klasse eingestuft, in die es im Pariser Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingestuft ist, und zahlt seine Jahresbeiträge auf der Grundlage der für diese Klasse im Pariser Verband festgesetzten Zahl von Einheiten.

b) Der Jahresbeitrag jedes Landes des besonderen Verbandes besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum Haushaltsplan des besonderen Verbandes steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller Länder.

c) Die Beiträge werden am l. Januar jedes Jahres fällig.

d) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe des besonderen Verbandes ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, dass der Zahlungsrückstand eine Folge aussergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist.
e) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen.

1048 (5) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung darüber berichtet.

(6) a) Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung jedes Landes des besonderen Verbandes gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschliesst die Versammlung seine Erhöhung.

b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag dieses Landes für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird.

c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äusserung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt.

(7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Land und der Organisation.

b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.

(8) Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Ländern des besonderen Verbandes oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.

Artikel 8 [Änderungen der Artikel 5 bis 8] (1) Vorschläge zur Änderung der Artikel 5, 6,7 und dieses Artikels können von jedem Mitgliedland der Versammlung oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedländern der Versammlung mitgeteilt.

(2) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen ; jede Änderung des Artikels 5 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier
Fünftel der abgegebenen Stimmen.

(3) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Viertem der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung

1049 Mitglied der Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Versammlung sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Länder des besonderen Verbandes erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.

Artikel 9 [Ratifikation und Beitritt - Inkrafttreten - Wirkung - Beitritt zur Fassung von 1957]

(1) Jedes Land des besonderen Verbandes kann diese Fassung des Abkommens ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie nicht unterzeichnet hat.

(2) Jedes dem besonderen Verband nicht angehörende Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann dieser Fassung des Abkommens beitreten und dadurch Mitglied des besonderen Verbandes werden.

(3) Die Ratifications- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

(4) a) Für die ersten fünf Länder, die ihre Ratifications- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt diese Fassung des Abkommens drei Monate nach Hinterlegung der fünften solchen Urkunde in Kraft.

b) Für jedes andere Land tritt diese Fassung des Abkommens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung des Abkommens für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

(5) Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Fassung des Abkommens.

(6) Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung des Abkommens kann ein Land der Fassung vom 15. Juni 1957 dieses Abkommens nur beitreten, wenn es gleichzeitig diese Fassung des Abkommens ratifiziert oder ihr beitritt.

Artikel 10 {Geltung und Dauer] Dieses Abkommen hat dieselbe Geltung und Dauer wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

Artikel 11 [Revision] (1) Dieses Abkommen soll Revisionen unterzogen werden, um wünschenswerte Verbesserungen einzuführen.

1050 (2) Jede Revision soll Gegenstand einer Konferenz sein, die zwischen den Delegierten der Mitgliedländer des besonderen Verbandes stattfindet.

Artikel 12 [Anwendung der früheren Fassung] (1) a) Diese Fassung des Abkommens ersetzt in den Beziehungen zwischen den Ländern des besonderen Verbandes, die sie ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind, die Fassung vom l5. Juni 1957.

b) Jedoch bleibt jedes Land des besonderen Verbandes, das diese Fassung des Abkommens ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, in seinen Beziehungen zu den Ländern des besonderen Verbandes, die diese Fassung weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, an die Fassung vom 15. Juni 1957 gebunden.

(2) Die dem besonderen Verband nicht angehörenden Länder, die Vertragspartei dieser Fassung des Abkommens werden, wenden sie im Verhältnis zu jedem Land des besonderen Verbandes an, das nicht Vertragspartei dieser Fassung des Abkommens ist. Diese Länder lassen es zu, dass ein solches Land des besonderen Verbandes in seinen Beziehungen zu ihnen die Fassung vom 15. Juni 1957 anwendet.

Artikel 13 [Kündigung] (1) Jedes Land kann diese Fassung des Abkommens durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung bewirkt zugleich die Kündigung der Fassung vom 15. Juni 1957 dieses Abkommens und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat ; für die übrigen Länder des besonderen Verbandes bleibt das Abkommen in Kraft und wirksam.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.

(3) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen Verbandes geworden ist.

Artikel 14 [Verweisung auf Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft (Hoheitsgebiete)] Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf dieses Abkommen anzuwenden.

Artikel 15 [Unterzeichnung - Sprachen - Wahrnehmung der Verwahreraufgaben] (1) a) Diese Fassung des Abkommens wird in einer Urschrift in französischer Sprache unterzeichnet und bei der schwedischen Regierung hinterlegt.

1051 b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.

(2) Diese Fassung des Abkommens liegt bis zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung auf.

(3) Der Generaldirektor übermittelt zwei von der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung des Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.

(4) Der Generaldirektor lässt diese Fassung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

(5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikationsoder Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser Fassung des Abkommens und die Notifikationen von Kündigungen.

Artikel 16 [ Übergangsbestimmungen] (1) Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser Fassung des Abkommens auf das Internationale Büro der Organisation oder den Generaldirektor als Bezugnahmen auf das Büro des durch die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums errichteten Verbandes oder seinen Direktor.

(2) Die Länder des besonderen Verbandes, die diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, können, wenn sie dies wünschen, während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens zur Errichtung der Organisation an, die in den Artikeln 5 bis 8 dieser Fassung des Abkommens vorgesehenen Rechte so ausüben, als wären sie durch diese Artikel gebunden. Jedes Land, das diese Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam wird. Solche Länder gelten bis zum Ablauf der genannten Frist als Mitglied der Versammlung.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung des Abkommens unterschrieben.

Geschehen zu Stockholm am 14. Juli 1967.

(Es folgen die Unterschriften)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die von der Stockholmer Konferenz für geistiges Eigentum beschlossenen Übereinkommen (Vom 20. November 1968)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1968

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

10093

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1968

Date Data Seite

897-1051

Page Pagina Ref. No

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