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Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 11. bis 17. Dezember 1968

Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Kongo (Brazzaville) Herr Michel Gami, Botschaftsrat.

Libyen Herr Ali Shamis, Erster Sekretär.

Malta Herr Alfred Bellizzi, Botschaftsrat.

Herr William Spiteri, Zweiter Sekretär.

Herr E. E. Gerada-Azzopardi, Zweiter Sekretär.

Niger Herr Karim Alio, Erster Sekretär.

Herr Tahirou Kelessi, Zweiter Sekretär.

Sudan Herr El Tahir Mustafa, Botschaftsrat.

Herr Hashim El Tinay, Dritter Sekretär.

Herr Awad Idris, Kulturattache.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Ghana Herr Jacob Atta Kuntoh, Botschaftsrat.

Italien Herr Giorgio Bosco, Erster Sekretär.

V.A.R.

Herr Farouk Hassanein Makhlouf, Sekretär (Handelsangelegenheiten).

Hinschied Bundesrepublik Deutschland Herr Hans Richter, Attaché (Konsularangelegenheiten).

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Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen (Vom 16. November 1968)

Sehr geehrte Herren, Vor einiger Zeit hat uns das Schweizerische Rote Kreuz ersucht, wir möchten die erforderlichen Weisungen erlassen, damit den tibetischen Flüchtlingen in der ganzen Schweiz Familiennamen nach einheitlichen Grundsätzen verliehen werden könnten. Wie Sie wissen, besitzen die Tibeter auf Grund ihres heimatlichen Rechts meist keine solchen, sondern nur Personennamen, die aber nicht auf die Nachkommen übergehen. Das Fehlen von Familiennamen ist ganz besonders bei Eintragungen in die Zivilstandsregister störend, aber auch andere schweizerische Verwaltungsbehörden empfinden dies als Mangel.

Im Einverständnis mit dem Eidgenössischen Politischen Departement haben wir am 25. Oktober 1967 eine Umfrage an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen gerichtet. Aus den eingegangenen Antworten ergibt sich, dass alle Kantone der Meinung sind, die Grundsätze für diese Namenserteilungen, durch die bisherige Namen geändert werden, sollten gesamtschweizerisch aufgestellt werden, um auf diese Weise zu einer einheitlichen Praxis zu gelangen. Die Aufsichtsbehörden sind der Meinung, die Bewilligung solcher Namensänderungen sei im Einzelfall jedoch Sache der Kantone. Bereits jetzt hat sich in zahlreichen Kantonen die Praxis herausgebildet, Flüchtlingen auf Grund des Art. 12 des am 28. Juli 1951 in Genf abgeschlossenen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Namensänderungen gemäss Art. 30 ZGB zu bewilligen. Diese Praxis halten wir für richtig und erachten die Regierungen der Wohnsitzkantone für zuständig, solche Gesuche zu bewilligen, wenn die vorgebrachten Gründe als wichtig genug befunden werden.

Wir beehren uns nun, Sie zu bitten, folgende Grundsätze bei den Namensänderungen von tibetischen Flüchtlingen, also auch bei der Erteilung von Familiennamen, zu beachten.

l. Namensänderungen für tibetische Flüchtlinge sind immer nur auf Gesuch des betreffenden Flüchtlings oder seines Vertreters (dazu gehören auch die Pflegeeltern) zu bewilligen. Es darf also kein irgendwie gearteter Zwang auf Annahme eines Familiennamens ausgeübt werden.

1297 2. Die Erteilung von Familiennamen muss wenn immer möglich im Einverständnis aller Beteiligten erfolgen. Es soll damit erreicht werden, dass die ganze Familie, z.B. mehrere Brüder, inskünftig den gleichen Namen tragen.

3. Es empfiehlt sich, alle Gesuche dem schweizerischen Roten Kreuz (Zentralsekretariat, Postfach 2699 in 3001 Bern) vorzulegen. Dieses wird sich über die Schreibweise und damit über die Richtigkeit des beantragten Namens vergewissern. Das Rote Kreuz wird die Gesuche koordinieren und dafür besorgt sein, dass für alle, möglicherweise in verschiedenen Kantonen lebenden Angehörigen einer Familie oder von ändern Flüchtlingsorganisationen betreuten Tibeter ein einheitlicher Familienname gewählt wird. Das Rote Kreuz hat sich auch bereit erklärt, sich vor der Behandlung des Gesuches mit dem zuständigen Lama, auf dessen Rat die tibetischen Flüchtlinge grossen Wert legen, oder mit ändern geeigneten tibetischen Stellen in Verbindung zu setzen. Wenn möglich wird sich das Rote Kreuz auch mit den Angehörigen in Indien oder Nepal (z.B. bei der Erteilung von Familiennamen an Pflegekinder) verständigen.

4. Für Pflegekinder kann es wünschbar sein, dass sie gleich heissen wie ihre Pflegeeltern. Im übrigen aber sollten als Familiennamen nach Möglichkeit tibetische Bezeichnungen gewählt werden. Als solche eignen sich besonders Namen, die auf Herkunft oder Tätigkeit hinweisen, also Orts- oder Flurnamen oder Bezeichnungen, die sich auf den Beruf des Flüchtlings beziehen.

5. Der bisherige tibetische Personenname soll durch diese Namensänderung nicht untergehen. Er erhält durch die Verleihung eines Familiennamens die Bedeutung eines Vornamens. Dies gilt auch, wenn der bisherige Name aus mehr als einem Wort besteht. Zulässig wäre natürlich auch, einen bisherigen Personennamen zum Familiennamen zu erheben und diesem einen tibetischen Vornamen voranzustellen.

6. Bestehen bereits Eintragungen betreffend Angehörige einer tibetischen Familie in schweizerischen Geburts- oder Eheregistern, sind diese Eintragungen zu ergänzen. Es soll der neue Familienname von Vater und Kind, bzw. des Bräutigams (allenfalls der neue Vorname) am Rande des Registers angemerkt werden.

Ebenso ist die Namenserteilung im Familienregister auf dem Blatt tibetischschweizerischer Eheleute einzutragen.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 16. November 1968.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement : L. von Moos

1298 Notifikation

Die Zollkreisdirektion Chur verurteilte Sie am 28. Oktober 1968 auf Grund des am 29. August 1968 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls wegen Zollübertretung in Anwendung der Artikel 74, Ziffer 3,75 und 91 des Zollgesetzes zu einer Busse von 311.20 Franken, unter Auferlegung der Kosten von 21.40 Franken und Gebühren von 24 Franken.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zollkreisdirektion Chur Einsprache erheben und die gerichtliche Beurteilung verlangen.

Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der vorerwähnten Busse erlassen, womit sich diese auf 233.40 Franken ermässigt. Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Recht gewahrt, die Höhe der Busse innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation durch Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion anzufechten.

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprache- oder Beschwerdefrist wird die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar. Sie werden hiermit aufgefordert, innert 14 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den Betrag der Busse und die Kosten und Gebühren im Gesamtbetrag von 356.60 Franken, abzüglich der von Ihnen geleisteten Hinterlage von 335 Franken = 21.60 Franken an die Zollkreisdirektion Chur (Postcheckkonto 70-162) zu zahlen.

Erfolgt keine Zahlung, so wird die von Ihnen als Teilzahlung geleistete Hinterlage von 335 Franken in der in Artikel 120 des Zollgesetzes vorgeschriebenen Reihenfolge zur teilweisen Deckung Ihrer Schuld verwendet.

Bern, 31.Dezember 1968.

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Eidgenössische Oberzolldirektion

Wettbewerbsausschreibungen sowie Anzeigen Schweizerisches Reisestipendium für Botanik und Zoologie

Im Einverständnis mit dem Eidgenössischen Departement des Innern bringt die unterzeichnete Kommission der Schweizerischen Naturforschenden Gesellschaft ein Reisestipendium von höchstens 15 000 Franken zur Ausschreibung. Es ist dazu bestimmt, einem schweizerischen Naturforscher (Zoologen oder Botaniker) zu ermöglichen, im Winterhalbjahr 1969/70 oder im Sommer 1970 eine Reise zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeiten zu unternehmen.

Es bleibt der Verständigung der Kommission mit dem Stipendiaten vorbehalten, Reise- und Arbeitsprogramm sowie ein Pflichtenheft im einzelnen festzustellen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

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Jahr

1968

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.12.1968

Date Data Seite

1295-1298

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10 044 205

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