1195 Ablauf der Referendumsfrist 31. März 1969

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel # S T #

(Vom 18. Dezember 1968)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 69, 69bls und 64bls der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. März 19681), beschliesst: I.

Das Bundesgesetz vom S.Oktober 195l2) über die Betäubungsmittel wird wie folgt geändert und ergänzt : Art. 2, Abs. 2 2

Das Eidgenössische Gesundheitsamt erstellt das Verzeichnis der laut A bis D als Betäubungsmittel geltenden Stoffe und Präparate.

Art. 3, Abs. 2 und 3 (neu) 2

ïn Ausführung der von den zuständigen internationalen Organisationen (Organisation der Vereinten Nationen, Weltgesundheitsorganisation) gefassten Beschlüsse und herausgegebenen Empfehlungen, welche auf den von der Schweiz ratifizierten internationalen Abkommen beruhen, ist der Bundesfat befugt, die in Artikel 2, Absatz l genannten Betäubungsmittel sowohl von einem Teil der in diesem Gesetz vorgesehenen Kontrollmassnahmen zu befreien als auch - in bestimmter Konzentration oder Menge - ganz von der Kontrolle auszunehmen.

3 Der Bundesrat kann die ihm gemass Absatz l und 2 zustehenden Befugnisse dem Eidgenössischen Gesundheitsamt übertragen.

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) BB1 1968,1,737.

') AS 1952, 241.

1196 Art. 4, Abs. l Firmen und Personen, die alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanf kraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln anbauen oder Betäubungsmittel herstellen, verarbeiten oder damit Handel treiben wollen, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

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Art. 6, Abs. l Der Bundesrat kann in Ausführung der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ratifizierten internationalen Abkommen über die Betäubungsmittel verfügen, dass ein Bewilligungsinhaber alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln nicht oder nur in bestimmtem Umfange anbauen und ein Betäubungsmittel nicht oder nur in bestimmtem Umfange herstellen, ein- und ausführen oder vorrätig halten darf.

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Art. 7, Abs. l Stoffe und Präparate, die nicht Betäubungsmittel im Sinne von Artikel 2 sind, denen aber eine den Betäubungsmitteln ähnliche Wirkung innewohnt oder mit denen eine den Betäubungsmitteln ähnliche Wirkung beabsichtigt ist, dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Eidgenössischen Gesundheitsamtes und gemäss den von ihm verfügten Bedingungen hergestellt, eingeführt, gelagert, ausgeführt, verwendet oder in den Handel gebracht werden.

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Art. 9, Abs. 2, Buchstabe b, aufgehoben Abs.2bls(neu) 2bls Die zuständige kantonale Behörde kann nach Anhören des Eidgenössischen Gesundheitsamtes Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und verantwortlichen Leitern von öffentlichen oder Spitalapotheken, die nicht zur freien Ausübung ihres Berufes im Gebiete der ganzen Eidgenossenschaft gemäss Artikel l des Bundesgesetzes vom 19.Dezember 1877/2I.Dezember 1886 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der schweizerischen Eidgenossenschaft befugt sind, denen sie aber auf Grund eines ändern als des eidgenössischen Diploms die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt hat, das Beziehen, Lagern, Verwenden und Abgeben von Betäubungsmitteln entsprechend dem Bedarf der vorschriftsgemässen Berufsausübung gestatten. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation der Ärzte und Tierärzte bleiben vorbehalten, Art. 14, Abs. 2 2 Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, können von der zuständigen kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, nach Massgabe des Eigenbedarfs alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanf kraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln anzubauen und Betäubungsmittel zu beziehen, zu lagern und zu verwenden.

1197 3. bis Organisationen (neu) Art. 14bl8 (neu) Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen oder ihren Spezialorganisationen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen.

2 Der Bundesrat kann die Bewilligung für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern.

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Art. 17, Abs. l, 3 und 5 (neu) Die im Besitze einer Bewilligung gemäss Artikel 4 und 14, Absatz 2 befindlichen Firmen, Personen und Institute sind verpflichtet, über ihren gesamten Verkehr mit Betäubungsmitteln laufend Buch zu führen.

3 Firmen und Personen, welche die Bewilligung zum Anbau von alkaloidhaltigen Pflanzen oder Hanf kraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln, zur Herstellung und zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln besitzen, haben ferner dem Eidgenössischen Gesundheitsamt vierteljährlich über den Umfang der Anbaufläche und die Art und Mengen der gewonnenen, hergestellten und verarbeiteten Betäubungsmittel zu berichten.

6 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung, Bezeichnung und Anpreisung der Betäubungsmittel sowie über die Angaben in Pakkungsprospekten.

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Art.18, Abs.l Die der behördlichen Kontrolle unterstehenden Firmen, Personen, Anstalten und Institute haben den Kontrollorganen die Anbauflächen, Fabrikations-, Verkaufs- und Lagerräume zugänglich zu machen, die Bestände an Betäubungsmitteln und alle dazugehörenden Belege vorzuweisen. Sie sind gehalten, jederzeit die von den Behörden verlangten Auskünfte zu erteilen.

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Art. 19, Ziff. l 1. Wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanf kraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut, wer Betäubungsmittel unbefugt herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet, wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, anbietet, in Verkehr bringt, verteilt, kauft, sonstwie erlangt, verkauft, vermittelt, liefert, einem ändern verschafft oder verordnet, oder irgendwie abgibt, wer sie unbefugt versendet, durchführt, lagert, verfrachtet, befördert, einführt oder ausführt, wer hiezu Anstalten trifft,

1198 wer den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert oder dessen Finanzierung vermittelt, wer Stoffe und Präparate gemäss Artikel 7, die im Verzeichnis des Eidgenössischen Gesundheitsamtes aufgeführt sind, ohne Bewilligung herstellt, einführt, lagert, ausführt, verwendet oder in den Handel bringt, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Busse bis zu dreissigtausend Franken bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so kann in schweren Fällen auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.

Der Täter ist gemäss den Bestimmungen dieser Ziffer auch strafbar, wenn er die Tat im Auslande begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.

Art. 25, Abs. l Der Richter kann ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung der Betäubungsmittel, Stoffe, Präparate und Gegenstände verfügen, die zur Begehung einer Widerhandlung nach Artikel 19 bis 22 gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine solche Widerhandlung hervorgebracht worden sind. Der Richter kann anordnen, dass der Erlös aus eingezogenen Betäubungsmitteln, Stoffen, Präparaten und Gegenständen dem Eigentümer je nach dessen Verschulden ganz oder teilweise zurückzuerstatten ist.

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Art. 29 1

Die Bundesanwaltschaft ist die schweizerische Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs. Sie hat bei der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs durch Behörden anderer Staaten im Rahmen der bestehenden Rechtshilfevorschriften und der Rechtsübung mitzuwirken. Sie sammelt die Unterlagen, die geeignet sind, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zu verhindern und die Verfolgung Fehlbarer zu erleichtern.

In Erfüllung dieser Aufgaben steht sie in Verbindung mit den entsprechenden Dienstzweigen der Bundesverwaltung (Gesundheitsamt, Polizeiabteilung, Oberzolldirektion, Generaldirektion PTT), mit den Polizeibehörden der Kantone, mit den Zentralstellen der ändern Länder und der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL.

a Für die Vornahme von Beweiserhebungen bei der Leistung von internationaler Rechtshilfe in Betäubungsmittelstrafsachen sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege anwendbar.

3 Die Kantone haben der Zentralstelle über jede wegen Widerhandlung gegen dieses Gesetz eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen.

4 Die Anordnung von Ermittlungen durch den Bundesanwalt gemäss Artikel 259 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934

1199 bleibt vorbehalten. Sie ist auch zulässig zur Durchführung von Rechtshilfeersuchen des Auslands.

Art.31, Abs.3 (neu) 3 Der Bundesrat erlässt bei der Erteilung von Bewilligungen an Organisationen im Sinne von Artikel 14bls im Einzelfall die erforderlichen Bestimmungen, welche die gewährten Befugnisse, die näheren Voraussetzungen ihrer Ausübung sowie die Art und Weise der durchzuführenden Kontrolle regeln. Er kann bei der Regelung der Kontrolle nötigenfalls vom Gesetz abweichende Vorschriften erlassen.

II.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 18. Dezember 1968.

Der Präsident : M. Aebischer Der Protokollführer: F.Koehler Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 18. Dezember 1968.

Der Präsident: C. Clavadetscher Der Protokollführer: Sauvant Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 18. Dezember 1968.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Huber

Datum der Veröffentlichung: 3I.Dezember 1968 Ablauf der Referendumsfrist: 31. März 1969

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Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Vom 18.

Dezember 1968)

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31.12.1968

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1195-1199

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