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Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 5. bis 11. Juni 1968 Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Mexiko Herr Gabino Vazquez Alfaro, Dritter Sekretär.

Rumänien Herr Ion Mihalache, Attaché.

Senegal Herr Thom Seck, Botschaftsrat.

USSR S. Exz. Herr Guennadij A. Kisselev, Botschafter.

Beförderung Vereinigte Staaten von Amerika Herr Gerald L. Engle, Dritter Sekretär, in den Rang eines Zweiten Sekretärs.

Notifikation

hiermit eröffnet: Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement verurteilte Sie gestützt auf das am l I.August 1967 gegen Sie aufgenommene Strafprotokoll am 16. April 1968 wegen Zollübertretung, in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 75, 82 Ziffer 2 und 91 des Zollgesetzes, zu einer Zollbusse von 10000 Franken und auferlegte Ihnen die Kosten und Gebühren des Verfahrens von 656,70 Franken.

Gegen diese Bussenverf ügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zollkreisdirektion Chur Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen.

Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der obgenanntenBusse, d.h. 2500Franken, erlassen.

Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Recht gewahrt, die Höhe der Busse innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation durch Beschwerde beim Schweizerischen Bundesrat in Bern anzufechten.

1499 Falls Sie von keinem Rechtsmittel Gebrauch machen und die Busse 14 Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht an die Zollkreisdirektion Chur (Postcheckkonto 70-162) bezahlen sollten, müsste die Busse gestützt auf Artikel 98 des Zollgesetzes und Artikel 317 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege in Haft umgewandelt werden.

Bern, den 7. Juni 1968.

Eidgenössische Oberzolldirektion

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Wettbewerbsausschreibungen sowie Anzeigen

Das Bundesamt für Sozialversicherung veröffentlicht eine

Sammlung der eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Erlasse über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Die Sammlung ist auf losen Blättern in zwei Ringheftern aus Pressspan zusammengefasst. Bundesgesetz und Verordnung sind in deutscher, französischer und italienischer Sprache wiedergegeben. Die kantonalen Erlasse erscheinen in der Originalsprache, von zweisprachigen Kantonen in beiden Sprachen. Jedem Kanton ist eine Übersicht vorangestellt.

Die zwei Ringhefter und die Nachträge 1-5 können unter Nr.318.681 zum Preise von Franken 28.80 bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern, bezogen werden.

Der vom Eidgenössischen Departement des Innern herausgegebene

Bericht der Eidgenössischen Kommission für Nachwuchsfragen auf dem Gebiete der Geisteswissenschaften und der medizinischen Berufe sowie des Lehrerberufes auf der Mittelschulstufe vomì. Mai 1963 kann zum Preise von 5.50 Franken bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern, bezogen werden.

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Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

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Jahr

1968

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.06.1968

Date Data Seite

1498-1499

Page Pagina Ref. No

10 044 027

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