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Bundesblatt

Bern, den 16. Februar 1968 120. Jahrgang

Band I

Nr. 7 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Vertrag über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen # S T #

(Vom 31. Januar 1968) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den am 7. März 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Vertrag über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen (im folgenden «Vertrag» genannt) zur Genehmigung zu unterbreiten.

A. Vorgeschichte 1. Sowohl die Schweiz als auch die Bundesrepublik Deutschland sind Mitglieder der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schütze des gewerblichen Eigentums und des Madrider Abkommens betreffend das Verbot falscher und täuschender Herkunftsbezeichnungen auf Waren, beide in der Fassung von Lissabon vom 31. Oktober 1958 (AS 1963, 123 bzw. 141). Diese Übereinkommen enthalten Vorschriften zum Schutz geographischer Herkunftsangaben (vgl. die Art. 9 und 10 der Pariser Verbandsübereinkunft und die Art. l S. des Madrider Abkommens). Der Schutz ist jedoch stark eingeschränkt, weil den Gerichten der Vertragsländer bei der Beurteilung, ob einer geographischen Bezeichnung die Eigenschaft eines Herkunftshinweises oder einer blossen gemeinfreien Beschaffenheitsangabe zukommt, ein weiter Spielraum eingeräumt wird.

2. Seit einigen Jahren sind verschiedene Länder dazu übergegangen, durch ein Netz zweiseitiger Staatsverträge den Schutz ihrer Herkunftsangaben im Ausland auszubauen. Dazu zählt auch die Bundesrepublik Deutschland, die in den Jahren 1960-1964 auf Gegenseitigkeit beruhende, im wesentlichen gleichlauBundesblatt. 120 Jahrg. Bd. I.

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tende Verträge dieser Art mit Frankreich, Italien und Griechenland abgeschlossen hat.

3. Mit einerNote vom l I.April 1963 hat das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland dem Politischen Departement vorgeschlagen, zwischen den beiden Ländern Verhandlungen aufzunehmen mit dem Zweck, einen Vertrag über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen abzuschliessen, und zwar nach Art des deutsch-französischen Abkommens vom 8. März 1960. Dieses Abkommen sieht zur Hauptsache vor, dass bestimmte deutsche und französische geographische Bezeichnungen, die in je einer dem Abkommen beigefügten Anlage in Verbindung mit einzelnen Erzeugnissen oder Waren aufgeführt sind, ausschliesslich Produkten des Ursprungslandes vorbehalten sind und im ändern Land nur nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Ursprungslandes benutzt werden dürfen.

Im Juli 1963 wurde gegenüber den deutschen Bundesbehörden erklärt, dass die Schweiz grundsätzlich zu Verhandlungen bereit sei.

Eine Mitte desselben Jahres vom Amt für geistiges Eigentum durchgeführte umfassende Umfrage bei den interessierten schweizerischen Kreisen aus dem Gebiet der Landwirtschaft, der Industrie, des Handels und Gewerbes ergab, dass unsere Wirtschaft an einem solchen Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland stark interessiert war. Mehrheitlich wurde jedoch der Wunsch geäussert, dieser Vertrag sollte sich nicht wie das deutsch-französische Abkommen auf den Schutz einzelner, auf bestimmte Waren bezogener Bezeichnungen beschränken, sondern darüber hinaus einen generellen Schutz des Schweizer Namens, der Namen der Kantone sowie weiterer Bezeichnungen, die für unser Land symbolisch wirken, wie der Namen bekannter Berge, Schlösser, Ortschaften, vorsehen.

4. In der Folge arbeitete das Amt für geistiges Eigentum in Zusammenarbeit mit dem Politischen Departement, der Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartementes, dem Gesundheitsamt, dem Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins und dem Schweizerischen Bauernverband einen Entwurf für einen Staatsvertrag aus. Gleichzeitig wurde mit Hilfe der kantonalen Behörden und der schweizerischen Wirtschaftskreise eine Liste geographischer Bezeichnungen zusammengestellt, deren vertraglicher Schutz in der Bundesrepublik Deutschland als erwünscht erachtet wurde.

Nach Abschluss
dieser Vorarbeiten beauftragten wir Ende 1964 eine Delegation, in der die genannten Bundesverwaltungszweige und Verbände vertreten waren, die Verhandlungen mit den deutschen Bundesbehörden aufzunehmen.

Als Delegationschef ernannten wir Herrn Fürsprecher Joseph Voyame, Direktor des Amtes für geistiges Eigentum.

B. Verhandlungsablauf 1. Die ersten offiziellen Vertragsverhandlungen zwischen der schweizerischen Delegation und einer deutschen, von Herrn Ministerialdirektor a. D. Gerrit von Haeften geleiteten Delegation fanden vom 19. bis 23. Januar 1965 in Bern

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statt. Auf der Grundlage eines deutschen Entwurfs, der sich weitgehend an das erwähnte deutsch-französische Abkommen anlehnte, und des schweizerischen Gegenentwurfs wurde ein Entwurf für einen Vertragstext samt einem dazugehörigen Protokoll ausgearbeitet. Nachdem die Delegationen im April 1965 ihre Listen schweizerischer beziehungsweise deutscher geographischer Bezeichnungen ausgetauscht und die Stellungnahme der interessierten Kreise zur Liste des Verhandlungspartners eingeholt hatten, führte man die Verhandlungen vom 13.

bis 17. September 1965 in München weiter. Der Berner Vertragsentwurf wurde überarbeitet, und die Delegationen erhoben ihre Einwendungen gegen einzelne der auf der Liste des Verhandlungspartners aufgeführten geographischen Bezeichnungen. Nach einem längeren Unterbruch wurden die Verhandlungen am 30. Januar 1967 in Zürich fortgesetzt und mit der Paraphierung des Vertrages am S.Februar 1967 dort abgeschlossen. Der Vertrag wurde am 7.März 1967 in Bonn unterzeichnet.

2. Die Ausgangslage der Verhandlungen war für die schweizerische Delegation insofern ungünstig, als die Bundesrepublik Deutschland - wie bereits erwähnt - schon mit drei Ländern im wesentlichen übereinstimmende Abkommen zum Schutz von Herkunftsangaben abgeschlossen hatte. Die deutsche Delegation war deshalb verständlicherweise bestrebt, so wenig wie möglich von den Bestimmungen, die in den bisherigen Abkommen vereinbart worden waren, abzuweichen; damit wollte sie insbesondere falsche Rückschlüsse vom schweizerisch-deutschen Vertrag auf diese Abkommen ausschliessen. Die schweizerische Delegation hat dieser Situation im Interesse des Vertragsabschlusses weitgehend Rechnung getragen.

3. Keine besonderen Verhandlungsschwierigkeiten ergaben sich stets dort, wo die schweizerischen Vorschläge nicht oder nur in Nebenpunkten von den entsprechenden Bestimmungen des deutsch-französischen Abkommens abwichen. Ein rasches Einvernehmen konnte auch in der Frage des von schweizerischer Seite postulierten absoluten, d. h. nicht an bestimmte Waren oder Erzeugnisse gebundenen Schutzes des Schweizer Namens und der Kantonsnamen - und reziprokerweise der deutschen Staats- und Ländernamen - erzielt werden.

In drei Hauptpunkten jedoch, die an dieser Stelle besonders erwähnt werden müssen, konnte man sich erst nach langwierigen Verhandlungen
einigen : a) Die deutsche Delegation verlangte für die in Listen aufgeführten geographischen Bezeichnungen (vgl. die Anlagen A und B des Vertrages) wie für die Staats- und Ländernamen einen absoluten Schutz, obschon diese Bezeichnungen nur bestimmten Waren oder Erzeugnissen zugeordnet wurden. Sie machte geltend, dass ihres Erachtens auch das deutsch-französische Abkommen einen solchen unbeschränkten Schutz vorsehe. Dieses Begehren war schweizerischerseits nicht annehmbar. Insbesondere wäre der Vertrag für die Gerichte schwer zu handhaben gewesen, und die systematische Gliederung der Listen nach Warengruppen hätte jeden Sinn verloren. Vor allem aber wäre die Schweiz verpflichtet worden, einer grossen Anzahl der in der deutschen Liste aufgeführten

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geographischen Bezeichnungen (namentlich Weinbezeichnungen), die in unserem Land höchstens im Zusammenhang mit den ihnen in der Liste zugeordneten Produkten als Herkunftshinweise verstanden werden, einen umfassenden, durch den Vertragszweck nicht gedeckten Schutz zu gewähren.

Grundlage für eine Verständigung war - nachdem beiderseitige Kompromissvorschläge gescheitert waren - ein in Anwendung des deutsch-französischen Abkommens gefälltes Urteil eines deutschen Gerichtes (Landgericht Düsseldorf vom 20. Januar 1966; bestätigt durch das Oberlandesgericht Düsseldorf am 25.November 1966 betreffend die Bezeichnung «Champagner-Weizenbier»; vgl.

Zeitschrift «Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht», Internationaler Teil 1967, S. 109). Die Auffassung des Gerichtes, dass die Bezeichnungen, die bestimmten Waren in den Anlagen des Abkommens zugeordnet sind, gegen die Verwendung für andere Waren nur dann geschützt seien, wenn sich diese und jene Waren wettbewerblich tangieren, entsprach weitgehend den schweizerischen und deutschen Wünschen. Ein absoluter Schutz wurde in der Folge nur im Falle einer solchen wettbewerblichen Beeinträchtigung sowie überdies für «berühmte» Bezeichnungen vereinbart.

b) Neben dem absoluten Schutz des Schweizer Namens und der Kantonsnamen lag das Hauptgewicht des schweizerischen Vertragsinteresses vorwiegend auf einer Vorschrift, die es ermöglichen würde, den Rechtsschutz von Namen oder Abbildungen bekannter!schweizerischer Örtlichkeiten (Orte, Denkmäler, Schlösser, Flüsse, Berge usw.), die in der Bundesrepublik Deutschland als symbolische Hinweise auf die Schweiz verstanden werden, gegen ihre missbräuchliche Benutzung in Wort oder Bild zu verbessern. Die schweizerische Delegation schlug vor, an die Symbolwirkung solcher Namen oder Abbildungen die Vermutung einer Irreführung über die Warenherkunft zu knüpfen, wenn sie nicht für Waren des Ursprungslandes verwendet werden. Die deutsche Delegation verhielt sich gegenüber diesem Vorschlag vorerst zurückhaltend. Sie befürchtete vor allem, dass eine neue Kategorie von Herkunftsangaben geschaffen und dass die in verschiedenen Wirtschaftszweigen übliche Benützung von Angaben geographischer Natur, die im Verkehr ausschliesslich als Sach- oder Phantasiebezeichnungen verstanden werden, beeinträchtigt würde. Der zweiten, zu Recht erhobenen
Einwendung begegnete die schweizerische Delegation, indem sie sich bereit erklärte, blosse Sach- oder Phantasiebezeichnungen von der erwähnten Vermutung auszuschliessen. In den Vertrag wurde eine entsprechende Bestimmung aufgenommen.

c) Gegenstand langwieriger Verhandlungen waren ferner die vorstehend erwähnten Listen geographischer Bezeichnungen. Beide Seiten waren namentlich bestrebt, auch denjenigen Bezeichnungen den vertraglichen Schutz zukommen zu lassen, die besonders geeignet sind, sich zu blossen Sachangaben zu entwickeln, oder die eine solche Umwandlung bereits ganz oder teilweise durchgemacht haben. Die deutsche Delegation war überdies bestrebt, für diejenigen geographischen Bezeichnungen Schutz zu beanspruchen, die sie mit Erfolg auch

217 den Abkommen mit Frankreich, Italien und Griechenland hatte zugrunde legen können.

Im Rahmen der Darlegungen über den Verhandlungsablauf würde es zu weit führen, die einzelnen Bezeichnungen zu nennen, die seitens der schweizerischen oder deutschen Delegation Anlass zu Einwendungen gaben. Soweit hierüber besondere Regelungen getroffen worden sind, werden sie bei der Erläuterung des Vertrages behandelt werden.

C. Die Grundzüge des Vertrages I. Vorbemerkung Dem Vertragstext ist ein Protokoll beigefügt, das die Anwendung gewisser vertraglicher Vorschriften näher regelt und einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet. Die Anlagen A und B enthalten, systematisch nach Warengruppen geordnet, diejenigen geographischen Bezeichnungen, die in Artikel 2 Absatz l (Anlage A : deutsche Bezeichnungen) und Artikel 3 Absatz l des Vertrages (Anlage B : schweizerische Bezeichnungen) erwähnt sind. Zum Vertrag gehört ferner ein auf die Nummer 7 des Protokolls Bezug nehmender Briefwechsel.

Mit Rücksicht auf diesen Aufbau des Vertragswerkes werden wir den Vertrag nicht in der Artikelfolge, sondern nach sachlichen Gesichtspunkten erläutern. Der besseren Verständlichkeit unserer Darlegungen wegen bezeichnen wir den Vertragsstaat, dessen geographische Bezeichnungen im ändern Staat Schutz erhalten, als «Ursprungsland», und den Vertragsstaat, auf dessen Gebiet die Bezeichnungen des ändern Staates geschützt sind, als «Schutzland».

u. Der Vertragszweck Der Vertrag bezweckt - wie aus dem Titel hervorgeht - den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit soll dadurch verhindert werden, dass auf das Ursprungsland hinweisende Bezeichnungen im ändern Vertragsstaat für Erzeugnisse benützt werden, die nicht aus dem Ursprungsland stammen. Letztlich dient somit der Vertrag dem gegenseitigen Schutz der Naturerzeugnisse und der Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft gegen Irreführungen über ihre Herkunft und damit gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr.

Diese wettbewerbliche Zielsetzung ist in der Präambel umschrieben und in Artikel l des Vertrages in der Form einer die Vertragsstaaten bindenden Verpflichtung festgelegt.

Der Schutz ist auf geographische Bezeichnungen beschränkt, soweit sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Erzeugnisse
benützt werden. Von einer Ausdehnung des Schutzes dieser Bezeichnungen auf ihre Verwendung bei Dienstleistungen wurde aus vorwiegend firmenrechtlichen Gründen abgesehen.

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Von Bedeutung ist, dass der Vertrag nur auf die Benützung der Bezeichnungen des Ursprungslandes im ändern Vertragsstaat angewandt wird. Die gesetzlichen Vorschriften der Vertragsstaaten, die den Schutz der eigenen Herkunftsangaben betreffen, bleiben daher grundsätzlich unberührt. Der Vertrag verschafft ferner an den geographischen Bezeichnungen des Ursprungslandes kein positives Benützungsrecht im ändern Land, sondern lediglich ein (negatorisches) Abwehrrecht gegen ihre nicht vertragsmässige Verwendung. Aus diesem Grunde wurde in Nummer 3 des Protokolls eine Bestimmung aufgenommen, die klarstellt, dass die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden Bestimmungen über die Einfuhr von Erzeugnissen oder Waren nicht berührt werden.

III. Die materiellen Schutzbestimmungen

1. Der Schutz der Staats- und Kantons- bzw. Ländernamen a. Allgemeine Voraussetzungen Die Benützung des Staatsnamens und der Namen der Kantone bzw. Länder des Ursprungslandes im Schutzland ist an eine doppelte Voraussetzung geknüpft : Gemäss Artikel 2 Absatz l bzw. Artikel 3 Absatz l sind diese Namen ausschliesslich Erzeugnissen oder Waren des Ursprungslandes vorbehalten, und zudem ist diese Benützung nur zulässig, wenn sie der Gesetzgebung des Ursprungslandes entspricht.

Die erste Voraussetzung verschafft den betreffenden Namen einen umfassenden Schutz. Dieser tritt schon dann ein, wenn der Name für Erzeugnisse gebraucht wird, die nicht aus dem Ursprungsland stammen, ohne dass geprüft werden muss, ob im einzelnen Fall die beteiligten Verkehrskreise über die Warenherkunft irregeführt werden. Er ist ferner in dem Sinne absolut, als er sich nicht auf bestimmte Arten von Erzeugnissen oder Waren beschränkt. Die Schutzwirkung erfasst alle Naturerzeugnisse und Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft des Ursprungslandes (vgl. Art. l Ziff. l des Vertrages). Eine Ausnahme machen lediglich die Namen von Tierrassen (z.B. Deutscher Schäferhund, Appenzeller Hund) sowie Namen von Pflanzensorten, soweit sie vom Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen als solche behandelt werden. Der Vorbehalt für Sortennamen gilt indessen erst, wenn das erwähnte Übereinkommen im Verhältnis zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sein wird (Nummer 2 des Vertragsprotokolls).

Die zweite Voraussetzung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rechtsordnungen der Vertragsstaaten geographischen Bezeichnungen eine unterschiedliche Bedeutung zumessen können. Durch die Anwendung des Rechtes des Ursprungslandes wird nun eine Assimilierung erreicht, die darin besteht, dass ein Name, der im Ursprungsland nur bei Vorliegen bestimmter Bedingungen (Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten Ort, gesetzliche Vorschriften über die Qualität, die Beschaffenheit usw. der Erzeugnisse) benutzt werden darf, diesen Anforderungen auch im Schutzland genügen muss. Gilt

219 daher beispielsweise eine geographische Bezeichnung des Ursprungslandes nach der dortigen Rechtsordnung als Angabe über die Herkunft des Erzeugnisses aus einem begrenzten Gebiet, so ist ihre Benützung im Schutzland nur zulässig, wenn das Erzeugnis tatsächlich aus diesem Gebiet des Ursprungslandes stammt.

Anderseits dürfen Namen, die im Ursprungsland hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse den Charakter von Herkunftsangaben verloren haben, für diese Erzeugnisse auch im Schutzland frei verwendet werden, sofern diese aus dem Ursprungsland stammen.

In den Artikeln 2 und 3 Absatz l zweiter Satz wurde vorgesehen, dass gewisse Vorschriften der Gesetzgebung des Ursprungslandes jeweils durch ein Protokoll für nicht anwendbar erklärt werden können. Eine solche Ausnahme enthält die Nummer l des vorliegenden Protokolls hinsichtlich blosser Vorschriften über die verwaltungsmässige Kontrolle von Erzeugnissen und Waren.

b. Die geschützten Bezeichnungen Zugunsten der Schweiz sind in der Bundesrepublik Deutschland der offizielle Name «Schweizerische Eidgenossenschaft» und die Namen der schweizerischen Kantone geschützt. Schutz erhalten ebenfalls die verkehrsüblichen Bezeichnungen «Schweiz» und «Eidgenossenschaft» (Art. 3 Abs. l des Vertrages).

Kraft der genannten Bestimmung werden beispielsweise folgende bekannte Bezeichnungen in der Bundesrepublik ausschliesslich schweizerischen Erzeugnissen vorbehalten sein : Schweizer Uhren, Schweizer Käse, Appenzeller Käse, St. Galler Stickereien, Zürcher Seide, Zuger Kirsch, Neuenburger Pendulen, Marc du Valais, Merlot del Ticino usw.

Auf der ändern Seite sind in der Schweiz der offizielle Name «Bundesrepublik Deutschland» und die von unseren Verkehrskreisen als Hinweis auf die Bundesrepublik aufgefasste Kurzbezeichnung «Deutschland» geschützt (Art.

2 Abs. l des Vertrages). Unter diesen Schutz fallen entsprechend den Kantonsnamen die Namen der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Auf deutschen Wunsch hin wurde im Text des genannten Artikels der Ausdruck «Namen deutscher Länder» verwendet.

2. Der Schutz der in den Anlagen A und B des Vertrages aufgeführten geographischen Bezeichnungen a. Allgemeine Voraussetzungen Die in den Anlagen A und B enthaltenen deutschen beziehungsweise schweizerischen geographischen Bezeichnungen sind systematisch nach Warengruppen und in
Verbindung mit bestimmten Erzeugnissen oder Waren aufgeführt. Es gelten für sie die gleichen Schutzvoraussetzungen wie für die Staats- und Kantons- oder Ländernamen, jedoch mit der folgenden, in den Artikeln 2 und 3 Absatz 2 vorgesehenen Einschränkung : Der Schutzbereich ist nicht absolut, sondern auf die Erzeugnisse oder Waren begrenzt, denen die Bezeichnungen in den Anlagen zugeordnet sind.

Dies bedeutet grundsätzlich, dass ein vertraglicher Schutz - vorbehaltlich des

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allgemeinen Irreführungsverbotes nach Artikel 5 - nicht geltend gemacht werden kann, wenn die betreffende Bezeichnung für andere Erzeugnisse oder Waren benützt wird.

In zwei Fällen tritt jedoch eine Schutzausdehnung ein : Die Bezeichnungen sind einmal auch gegen die Benützung für andere als die Originalerzeugnisse (d. h. die Erzeugnisse, denen die Bezeichnungen in den Anlagen A bzw. B zugeordnet sind) geschützt, wenn dadurch den Unternehmen des Ursprungslandes, die die Bezeichnung für diese ändern Waren rechtmässig verwenden, Nachteile im Wettbewerb zugefügt werden. Trotz einer solchen wettbewerblichen Beeinträchtigung greift der erweiterte Schutz aber nicht durch, wenn der Benutzer der Bezeichnung an ihr ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann (Art. 2 und 3 Abs. 2 Ziff. l des Vertrages). Im Einzelfall wird daher eine Interessenabwägung vorzunehmen sein.

Der Schutz von Bezeichnungen mit besonderer Verkehrsgeltung ist zum ändern ohne Rücksicht auf die Art der Waren, für die sie benützt werden, gewährleistet. Die Verwendung dieser sogenannten berühmten Bezeichnungen für andere als die Originalerzeugnisse des Ursprungslandes führt regelmässig zu einer Beeinträchtigung des besonderen Rufes oder der besonderen Werbekraft, die diesen Bezeichnungen anhaften, und damit zu falschen Wert- und Herkunftsvorstellungen im Publikum (Art. 2 und 3 Abs. 2 Ziff. 2). Es wird im Streitfall Sache der Gerichte der Vertragsstaaten sein, zu entscheiden, welche der in den Anlagen A oder B aufgeführten Bezeichnungen als «berühmt» angesprochen werden können.

Die Anlagen A und B können in dem von Artikel 8 Absatz l des Vertrages vorgesehenen Verfahren geändert oder erweitert werden.

b. Die in der Bundesrepublik Deutschland geschützten schweizerischen Bezeichnungen (Anlage B) Die im Einvernehmen mit den interessierten schweizerischen Kreisen und nach Massgabe des Verhandlungsergebnisses zusammengestellte Liste der schweizerischen Bezeichnungen ist entsprechend der deutschen Liste nach den drei Warengruppen: Weine (I), Ernährung und Landwirtschaft (II) und gewerbliche Wirtschaft (III) aufgebaut. Die Weinbezeichnungen sind nach Weinbaugebieten, die übrigen Bezeichnungen nach Warenuntergruppen gegliedert und innerhalb derselben alphabetisch geordnet. Zahlenmässig.überwiegen die Weinbezeichnungen. Das ist darauf
zurückzuführen, dass man ein gewisses Gleichgewicht zu der sehr umfangreichen Liste der deutschen Weinbezeichnungen schaffen wollte (vgl. Anlage A).

Bezeichnungen, die den Namen «Schweiz» oder Kantonsnamen enthalten, sind nicht aufgenommen worden, weil diese nach Artikel 3 Absatz l des Vertrages absolut geschützt sind.

Über die folgenden in der Anlage B aufgeführten Bezeichnungen wurden im Vertragsprotokoll oder durch Zusätze in der Anlage selbst besondere Regelungen getroffen :

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Die schweizerischen Weinbezeichnungen Baden,Döttingen,Erlenbach,Forst, Johannisberg und Winkel dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nur mit der Angabe «Schweiz» oder des entsprechenden Kantons benützt werden, da sie mit gleichnamigen deutschen Weinbezeichnungen, die in der Anlage A aufgeführt sind, übereinstimmen. Entsprechendes gilt für die deutschen Weinbezeichnungen hinsichtlich ihrer Benützung in der Schweiz (Nummer 4 des Vertragsprotokolls). Damit soll eine Verwechslungsgefahr vermieden werden.

Dieselben Zusätze werden auch verlangt für die Weinbezeichnungen: Auvernier, Chablais, Coteaux du Jura, Fully, Lully, Pully, Satigny, Saint-Aubin, Vully (Nummer 5 des Vertragsprotokolls). Dies entspricht einer gegenüber der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Forderung der französischen Regierung, die Verwechslungen mit den gemäss dem deutsch-französischen Abkommen vom S.März 1960 in der Bundesrepublik geschützten französischen «appellations d'origine»: Côte d'Auvergne, Saint-Aubin, Savigny, Rully, Pouilly befürchtete.

Der für Zürcher Weine vorbehaltene Gebietsname Weinlandist in der Bundesrepublik Deutschland nur in Verbindung mit dem Zusatz «Kanton Zürich» geschützt.

Die für Ostschweizer Weine zur regionalen Herkunftsangabe gewordene Sortenbezeichnung Clevner wird in der Bundesrepublik Deutschland noch als eigentliche Rebsortenbezeichnung verwendet. Aus diesem Grunde wurde in Nummer 6 des Vertragsprotokolls eine Bestimmung aufgenommen, die die Benützung der geschützten Bezeichnung in der Bundesrepublik als Rebsortenbezeichnung zulässt, sofern gleichzeitig eine geographische Bezeichnung angegeben wird.

Die Bezeichnung Schwarzbuben-Kirsch darf in der Bundesrepublik mit Rücksicht auf die dort bekanntere Bezeichnung «Schwarzwälder Kirsch» ebenfalls nur mit dem Zusatz «Schweiz» oder der Angabe des Herstellungskantons benützt werden (Nummer 5 des Vertragsprotokolls).

Für die Bezeichnung : Emmentaler Käse wurde in Nummer 7 des Vertragsprotokolls eine Sonderregelung getroffen, die im wesentlichen der Bestimmung des Artikels 4 des Internationalen Abkommens über den Gebrauch der Ursprungsbezeichnungen und der Benennungen für Käse vom I.Juni und 18. Juli 1951 (sog. Stresa-Abkommen; AS 1954, 318, 598), dem die Bundesrepublik nicht angehört, angeglichen ist. Danach darf diese Bezeichnung in der Bundesrepublik
Deutschland nur dann für nichtschweizerischen Käse verwendet werden, wenn das Herstellungsland in gleicher Weise, d. h. in gleicher Schriftart, -grosse und -färbe wie die Bezeichnung selbst angegeben wird. Für den im Allgäu hergestellten Käse darf die Angabe des Herstellungslandes durch die Bezeichnung «Allgäu» oder «Allgäuer» ersetzt werden, wobei jedoch deutlich sichtbar und leicht leserlich die Angabe «Deutschland» oder «deutsch» zusätzlich verwendet werden muss. Hinsichtlich dieser zuletzt genannten Voraussetzung wurde vereinbart, die Verhandlungen in diesem Punkt wieder aufzunehmen, sofern im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (PAO) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO),

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die zurzeit gemeinsame Bestrebungen zur Standardisierung von Milch- und Käseprodukten unternehmen, ein Standard für Emmentaler angenommen werden sollte, der an die Angabe des Herstellungslandes geringere Anforderungen stellt (vgl. Briefwechsel).

Die Käsebezeichnung: Greyerzer Käse (Gruyère) erhält ebenso Schutz nach Art des Stresa-Abkommens. Sie darf in der Bundesrepublik ohne Angabe des Herstellungslandes auch für französischen Käse benützt werden, da sie im Stresa-Abkommen als schweizerische und französische Käsebenennung anerkannt ist und weil zudem im deutsch-französischen Abkommen die Bezeichnung «Gruyère de Comté» französischem Käse vorbehalten'worden ist.

c. Die in der Schweiz geschützten deutschen Bezeichnungen (Anlage A) Die Liste der deutschen Bezeichnungen, die im Aufbau der schweizerischen Liste entspricht, enthält im Unterschied zu ihr auch aus dem deutschen Staatsnamen und aus deutschen Ländernamen bestehende Bezeichnungen. Dies entspricht dem Wunsch der Bundesrepublik Deutschland, welche die in ihren Abkommen mit Frankreich, Italien und Griechenland geschützten Bezeichnungen möglichst integral in die Anlage A des vorliegenden Vertrages übernehmen wollte.

In Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages ist klargestellt, dass der Aufnahme solcher aus dem Staats- und den Ländernamen zusammengesetzten Bezeichnungen in die Anlage A keine materielle Bedeutung zukommt, insbesondere dass sich ihr Schutz nach Absatz l derselben Bestimmung (absoluter Schutz) beurteilt.

Die Anlage A enthält einige Namen von Gebieten, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland liegen (z.B. Thüringer Wurst, Königsberger Marzipan, Dresdner Porzellan). Nach der Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich hier um sogenannte personengebundene Herkunftsangaben, die von den aus den ursprünglichen Herkunftsgebieten ausgesiedelten oder geflohenen Personengruppen haute rechtmässig in der Bundesrepublik benützt und als solche geschützt werden. Durch Artikel 2 Absatz 3 des Vertrages ist gewährleistet, dass diese Bezeichnungen grundsätzlich auch für solche Erzeugnisse benützt werden dürfen, die aus den entsprechenden Gebieten ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland stammen.

Die folgenden Bezeichnungen sind im übrigen Gegenstand von Sonderregelungen : Hinsichtlich der in Nummer 4 des Vertragsprotokolls erwähnten
deutschen Weinbezeichnungen verweisen wir auf die Erläuterungen zu den entsprechenden schweizerischen Weinbezeichnungen (Anlage B).

Am Schutz der Bezeichnung : Frankfurter Würstchen nehmen die schweizerdeutsche Bezeichnung «Frankfurtern» sowie die französische und italienischsprachige Übersetzung «Saucisse de Francfort» bzw. «Salsiccia die Francoforte» nicht teil (vgl. «Frankfurter Würstchen», Anlage A). Sie bleiben daher in der Schweiz - unter Vorbehalt des Irreführungsverbotes nach Artikel 5 des Vertrages - weiterhin frei verwendbar.

223 Der Schutz der Bezeichnung : Selters für Mineralwasser erstreckt sich nicht auf die in der Schweiz als blosse Sachangabe für ein Trinkwasser mit Kohlensäurezusatz verstandene Bezeichnung « Selterswasser» (vgl. « Selters », Anlage A, und Art. 273 Abs. 2 der Lebensmittelverordnung vom 26. Mai 1936; BS 4, 469).

Hinsichtlich der in die Anlage A aufgenommenen Bezeichnung : Steinhäger (Spirituosen, Wacholderbranntwein), die bisher sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Schweiz als Sachbezeichnung betrachtet wurde, jedoch in der Bundesrepublik auf dem Wege ist, sich zur Herkunftsangabe zurückzuentwickeln, wurde in Nummer 10 des Vertragsprotokolls eine 12jährige Weiterbenützungsfrist, gerechnet vom Inkrafttreten des Vertrages, vorgesehen.

Wesentlich ist jedoch, dass dieses Recht nur geltend gemacht werden kann, wenn die geschützte Bezeichnung bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages (7. März 1967) rechtmässig benutzt worden ist (vgl. hierzu Art. 7 Abs. 2 des Vertrages und die nachstehenden Erläuterungen zu dieser Übergangsbestimmung in VI : Wahrung bestehender Rechte).

Die Bezeichnung: Kölnisch Wasser ist ausschliesslich deutschen Duftwassern vorbehalten. Die weltweite Sachbezeichnung «Eau de Cologne» sowie die italienische Bezeichnung «Acqua di Colonia» sind von diesem Schutz ausgenommen. Soweit bisher in der Schweiz die in unserem Land hergestellten Duftwasser zulässigerweise als «Kölnisch Wasser» bezeichnet worden sind, wird den betroffenen Fabrikanten nach Inkrafttreten des Vertrages eine ausreichende Frist zur Verfügung stehen, um auf «Eau de Cologne» auszuweichen oder das schweizerische Publikum an eine andere Bezeichnung zu gewöhnen (vgl. die unten erläuterte Übergangsbestimmung des Art. 7 Abs. 2 in VI : Wahrung bestehender Rechte). Es wird ferner Sache der schweizerischen Gerichte sein, zu entscheiden, ob die in der Schweiz unter Verwendung deutscher Duftstoffe hergestellten «Kölnisch Wasser» als deutsche Erzeugnisse gelten können. Wegleitend dürfte hier die Rechtsprechung des Bundesgerichts sein, nach der sich die Herkunft eines Lizenzproduktes nach dem Ort seiner Herstellung und nicht nach der Herkunft der Lizenz beurteilt (vgl. BGE 89154).

3. Das allgemeine Irreführungsverbot a. Grundsatz Artikel 5 Absatz l des Vertrages, der vollumfänglich aus den oben
erwähnten deutschen Abkommen mit ändern Vertragsstaaten übernommen worden ist, enthält eine Generalklausel, die unmittelbar oder mittelbar Irreführungen über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse oder Waren untersagt. Diese Bestimmung entspricht der Rechtslage, wie sie derzeit auf Grund der nationalen Gesetzgebung, insbesondere des Wettbewerbsrechtes, und der internationalen Verpflichtungen der Vertragsstaaten besteht. Sie bringt daher im wesentlichen nichts Neues. Ihre Aufnahme in den Vertrag war jedoch notwendig sowohl als Grundlage für die in Artikel 5 Absatz 2 des Vertrages aufgestellte Vermutung der Irreführung als auch als Schranke für die im Vertrag vereinbarten Schutzausnahmen (vgl. die Art. 2 und 3 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 4).

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Das Irreführungsverbot bezieht sich namentlich auf falsche oder irreführende Angaben über die Herkunft von Erzeugnissen oder Waren. Gleichgültig ist, ob die Angabe unmittelbar oder nur auf dem Wege einer Gedankenassoziation falsche Herkunftsvorstellungen erweckt. Erfasst werden alle im geschäftlichen Verkehr werbe- oder markenmässig verwendeten Bild- oder Wortzeichen, die solche Angaben enthalten können. Die Frage, ob es sich im konkreten Fall um eine falsche oder irreführende Angabe handelt, ist nach dem Recht des Schutzlandes zu beurteilen. Die Gerichte jedes Vertragsstaates werden somit im Streitfall zu entscheiden haben, welche Angaben wegen ihrer Eigenschaft als Gattungsbezeichnung nicht unter die Bestimmung des Artikels 5 Absatz l fallen. Gemäss Artikel 4 des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben, zuletzt revidiert in Lissabon am 31. Oktober 1958 (AS 1963, 141), dem sowohl die Schweiz als auch die Bundesrepublik Deutschland angehören, entfällt jedoch eine solche Entscheidungsbefugnis im Falle von regionalen Herkunftsbezeichnungen für Weinbauerzeugnisse; eine solche Bezeichnung darf nie als Gattungsbezeichnung angesprochen werden.

b. Die Vermutung der Irreführung Wort- oder Bildzeichen geographischen Inhalts, die kraft ihrer Notorietät symbolartig auf ein bestimmtes Land hinweisen, wirken grundsatzlich irreführend, wenn sie für nicht aus diesem Land herrührende Erzeugnisse benutzt werden. Von dieser Erkenntnis geht Absatz 2 des Artikels 5 aus, der an das allgemeine Irreführungsverbot anknüpft. Diese Bestimmung stellt die Vermutung auf, dass die auf das Ursprungsland Bezug nehmenden geographischen Bezeichnungen und wörtlichen oder bildlichen Angaben geographischer Natur, die einem wesentlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise des ändern Vertragsstaates bekannt sind (z. B. Namen oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern, Flüssen, Bergen), dort als irreführende Herkunftsangaben anzusehen sind, sofern sie für nicht aus dem Ursprungsland stammende Erzeugnisse oder Waren verwendet werden. Diese Vermutung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das die Verwendung bekannter geographischer Namen oder Bilder, die nicht zum Herkunftsland des Erzeugnisses, sondern zu einem ändern Land in Beziehung stehen, grundsätzlich
als Täuschung über die Warenherkunft ansieht (vgl. etwa BGE 561471 «Kremlin», 761171 «Big Ben», 891293 «Dorset», «La Guardia»; 591301 «Florida»).

Die Vermutung ist als solche unwiderlegbar, sofern die oben beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Sie erstreckt sich aber im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung nicht auf solche Angaben, die vernünftigerweise und unter den gegebenen Umständen ausschliesslich als BeschafTenheitsangabe oder als Phantasiebezeichnung aufgefasst werden können. Das bedeutet, dass die Vermutung auch dann eingreift, wenn unter den erwähnten Voraussetzungen eine Bezeichnung dazu geeignet ist, nicht nur Sach-, sondern auch Herkunftsvorstellungen auszulösen.

225 Diese Bestimmung erleichtert vor allem in beweisrechtlicher Hinsicht die Bekämpfung irreführender Herkunftsangaben. Der Anspruchsberechtigte braucht nicht mehr wie nach derzeitiger Rechtslage den Tatbestand der Irreführung nachzuweisen. Es genügt, wenn er den Beweis erbringt, dass die benützte Bezeichnung oder Abbildung einem nicht unwesentlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise des Schutzlandes als Gebiets- oder Ortsangabe des Ursprungslandes bekannt ist und dass die betreffenden Erzeugnisse nicht aus dem Ursprungsland stammen. Da eine Widerlegung der Vermutung nicht vorgesehen ist, hilft dem Beklagten der Einwand nichts, die von ihm benützte Bezeichnung sei nicht geeignet, die beteiligten Verkehrskreise über die Herkunft der Erzeugnisse irrezuführen. Er kann jedoch den Beweis erbringen, dass die angefochtene Bezeichnung unter den vorliegenden Umständen vernünftigerweise nur als Beschaffenheitsangabe oder als Phantasiebezeichnung verstanden werden kann.

Eine solche Beweisführung wird sich jedoch in aller Regel erübrigen, weil auf die Auffassung des vernünftigen Durchschnittskäufers abgestellt wird und die Gerichte normalerweise ohne weiteres in der Lage sein werden, dieses Kriterium anzuwenden, i 4. Der Umfang des Benützungsverbotes Als Benützung einer nach den Artikeln 2 und 3 geschützten oder gemäss Artikel 5 des Vertrages irreführenden Bezeichnimg gilt jede geschäftliche Verwendung, sei es auf Geschäftspapieren, auf den Waren oder ihrer Verpackung selbst oder in der Werbung (Art.4 Abs. l des Vertrages). Erforderlich ist, dass die Benützung stets im Zusammenhang mit Erzeugnissen oder Waren erfolgt (vgl. hierzu die Erläuterungen zu II : Der Vertragszweck). Befinden sich die Erzeugnisse oder Waren, die mit unzulässigen Bezeichnungen versehen sind, nur auf dem Transit durch das Schutzland, so findet der Vertrag auf diesen Tatbestand keine Anwendung (Art. 4 Abs. 3).

Unter das Benützungsverbot fallen in erster Linie Namen und Bezeichnungen, die mit den in den Artikeln 2, 3 und 5 des Vertrages genannten und den in den Anlagen A und B aufgeführten identisch sind. Darüber hinaus werden gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung in Artikel 4 Absatz 2 auch Abwandlungen dieser Bezeichnungen miterfasst, wie Übersetzungen, sogenannte entlokalisierende oder andere, an die geschützte Bezeichnung
anlehnende Zusätze sowie mit den Originalbezeichnungen verwechslungsfähige Zeichen. Nicht ausdrücklich erwähnt wurde der Fall, dass geschützte Bezeichnungen in einer ändern grammatikalischen Form (beispielsweise in adjektivischer anstatt in substantivischer Form oder umgekehrt) benützt werden; denn es versteht sich von selbst, dass blosse grammatikalische Abwandlungen mit der Originalbezeichnung identisch sind. Auf schweizerischen Wunsch wurde in Nummer 8 des Vertragsprotokolls klargestellt, dass auch die in der Bundesrepublik Deutschland nicht ohne weiteres geläufige Bezeichnung «Bündner» als adjektivische Kurzform des Kantonsnamens «Graubünden» aufzufassen und als solche geschützt ist.

226 Als «Übersetzungen» von Bezeichnungen, die nach Artikel 2 und 3 des Vertrages geschützt sind, gelten auch die entsprechenden lateinischen Bezeichnungen (Nummer 8 des Vertragsprotokolls). Diese einem schweizerischen Wunsch entsprechende Bestimmung verschafft insbesondere dem Namen «Helvetia» in der Bundesrepublik Deutschland denselben Schutz, wie er für die Bezeichnung «Schweiz» vorgesehen ist. In Nummer 8 des Vertragsprotokolls wird ferner klargestellt, dass die französische Bezeichnung «romand» eine Übersetzung von «westschweizerisch» bedeutet. Hinsichtlich der freibleibenden Übersetzungen der Bezeichnungen «Kölnisch Wasser» und «Frankfurter Würstchen» verweisen wir auf die vorstehenden Erläuterungen zur Anlage A des Vertrages.

5. Schutzausnahmen bei Gleichnamigkeiten a. Verhältnis der geschützten zu gleichnamigen geographischen Bezeichnungen Vor allem innerhalb eines nicht an nationale Grenzen gebundenen Sprachgebietes gibt es nicht selten Orte gleichen Namens, die sich in verschiedenen Ländern befinden. Dieser Umstand musste im vorliegenden Vertrag berücksichtigt werden; es galt zu verhindern, dass Unternehmen, die an einem mit einer geschützten Bezeichnung gleichnamigen Ort niedergelassen sind, in ihrem Recht, auf die Herkunft ihrer Produkte aus diesem Ort im geschäftlichen Verkehr hinzuweisen, eingeschränkt werden. Absatz 3 der Artikel 2 und 3 des Vertrages sieht deshalb vor, dass die nach diesen Bestimmungen geschützten Bezeichnungen grundsätzlich nicht nur für die Erzeugnisse des Ursprungslandes, sondern auch für solche aus einem gleichnamigen Ort benützt werden dürfen.

Gleichgültig ist es, ob sich dieser Ort im Schutzland selbst, im Ursprungsland oder in einem dritten Staat befindet. Dieses Kennzeichnungsrecht ist indessen nicht unbeschränkt. Ist die parallele Benützung geeignet, über die Herkunft der betreffenden Erzeugnisse irrezuführen, so ist sie unzulässig (Abs. 5 der Art. 2 und 3 des Vertrages). Eine solche Irreführung wird etwa dann möglich sein, wenn der Ort, auf den sich die geschützte Bezeichnung bezieht, für die in Frage stehenden Erzeugnisse einen wesentlich grösseren Ruf besitzt als der andere Ort gleichen Namens. In diesem Fall wird der Wettbewerber, der sich auf Absatz 3 der Artikel 2 oder 3 berufen will, Massnahmen treffen müssen, die eine Täuschung des Publikums über
die Herkunft der Erzeugnisse ausschliessen.

b. Kollision geschützter Bezeichnungen mit gleichlautenden Familiennamen, Firmen oder Marken Da insbesondere im deutschen Sprachbereich Gleichnamigkeiten zwischen Ortsbezeichnungen einerseits und Familiennamen anderseits häufig sind, musste auch hier ein Ausgleich der auf dem Spiel stehenden Interessen gefunden werden. In Absatz 4 der Artikel 2 und 3 des Vertrages wurde zu diesem Zweck vereinbart, dass der Namensträger seinen mit einer geschützten Bezeichnung kollidierenden Namen im geschäftlichen Verkehr, insbesondere als Personen-

227

firma, grundsätzlich benützen darf. Unzulässig soll jedoch der kennzeichen-, d.h. markenmässige Gebrauch sein, es sei denn der Namensträger könne ein schutzwürdiges Interesse daran geltend machen. Im Einzelfall wird daher eine Interessenabwägung vorzunehmen sein.

Auf Sachfirmen, die mit geschützten Bezeichnungen kollidieren, ist die erwähnte Bestimmung nicht anwendbar, es sei denn, diese Firmen wurden schon vor der Vertragsunterzeichnung rechtmässig in Gebrauch genommen (Art. 7 Abs. 3 des Vertrages).

Stets unzulässig ist der Gebrauch des mit einer geschützten Bezeichnung übereinstimmenden Kennzeichens dann, wenn die Gefahr einer Irreführung im Sinne des Artikels 5 des Vertrages besteht (Abs. 5 der Art. 2 und 3 des Vertrages).

IV. Sanktionen

Artikel 4 Absatz l des Vertrages stellt klar, dass die vertragswidrige Benützung geschützter oder irreführender Bezeichnungen «auf Grund des Vertrages selbst» zu bekämpfen ist. Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Verfahrensvorschriften der Vertragsstaaten wurde jedoch davon abgesehen, im Vertrag selbst die rechtlichen Sanktionen zu umschreiben. Man beliess es in diesem Punkt mit einem Hinweis auf das nationale Recht des Schutzlandes. Artikel 4 Absatz l enthält die verpflichtende Anweisung an die Vertragsstaaten, die nach ihrem Recht zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen geeigneten prozessualen Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen. Diese Umschreibung der in Betracht fallenden (zivilund strafrechtlichen und administrativen) Massnahmen wird den Gerichten die Vertragsanwendung erleichtern. In der Schweiz werden vorwiegend die zivilöder strafrechtlichen Klagen erhoben oder Massnahmen getroffen werden können, die im Bundesgesetz vom 30. September 1943 über den unlauteren Wettbewerb (BS 2, 951) vorgesehen sind.

V. Legitimation

Es ist grundsätzlich eine Frage des Rechts des Schutzlandes, welche natürlichen und juristischen Personen und prozessfähigen Gesellschaften aus einer unzulässigen Zeichenbenützung Ansprüche zu ihren Gunsten herleiten können.

Kraft der Vorschrift des Artikels 6 des Vertrages sollen aber auch die in einem Vertragsstaat niedergelassenen rechts- und prozessfähigen Verbände, die die beteiligten Wettbewerber vertreten, zur Klage legitimiert sein. Dies entspricht der Verpflichtung, die die Vertragsstaaten schon nach Artikel 10ter Absatz 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Text von Lissabon vom 3I.Oktober 1958 (AS 1963 123), eingegangen sind. Darüber hinaus wurde in Übereinstimmung mit den Wettbewerbsgesetzen der Vertragsstaaten auch eine Klagelegitimation für Konsumentenverbände vorgesehen.

228 VI. Wahrung bestehender Rechte

Es ist unvermeidlich, dass der Vertrag vereinzelt in vorhandene Besitzstände eingreifen wird. Eine befristete Wahrung solcher bestehender Rechte war deshalb angezeigt. Aus diesem Grunde sieht Artikel 7 des Vertrages Übergangsfristen vor, während welcher auch nach Inkrafttreten des Vertrages die nicht mehr zulässigen Bezeichnungen noch weiterbenützt werden dürfen. Diese.Fristen sind jedoch stets an die Voraussetzung geknüpft, dass die Zeichenbenützung nach Massgabe des Rechtes, das im betreffenden Vertragsstaat vor der Unterzeichnung oder vor dem Inkrafttreten des Vertrages zur Anwendung gelangte, rechtmässig war. Die Übergangsfristen können somit in keinem Fall angerufen werden, wenn eine Bezeichnung schon vorher in unzulässiger Weise benützt wurde.

Artikel 7 Absatz l sieht ein Auf brauchsrecht vor, das während 2 Jahren den Verbrauch der bei Inkrafttreten des Vertrages noch vorrätigen, mit nicht mehr zulässigen Bezeichnungen versehenen Materialien zulässt, sofern diese Bezeichnungen nicht nach Artikel 5 des Vertrages unzulässig sind (Art. 7 Abs. 4).

Darüber hinaus gewährt Artikel 7 Absatz 2 ein auf 6 Jahre befristetes Weiterbenützungsrecht, ebenfalls gerechnet vom Inkrafttreten des Vertrages weg.

Dieses kann nur hinsichtlich der nach den Artikeln 2 und 3 des Vertrages geschützten Bezeichnungen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Bezeichnungen bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung rechtmässig benützt wurden. Wer den Gebrauch also erst nach dem 7. März 1967 aufgenommen hat, kann daher bloss das in Absatz l vorgesehene Auf brauchsrecht geltend machen. Diese Regelung berücksichtigt, dass der Vertrag, über den die Wirtschaftskreise der Vertragsstaaten bereits vor und während der Verhandlungen weitgehend informiert worden sind, schon im Zeitpunkt der Unterzeichnung eine gewisse Publizität erreicht hat.

Das Weiterbenutzungsrecht ist nicht frei übertragbar; es kann nur mit dem Geschäftszweig, zu dem die benützte Bezeichnung gehört, vererbt oder veräussert werden. Damit soll verhindert werden, dass es zum Spekulationsobjekt erhoben wird. Das Weiterbenützungsrecht wird auf 20 Jahre verlängert, wenn die geschützte Bezeichnung im Zeitpunkt der Unterzeichnung bereits mehr als 50 Jahre rechtmässig gebraucht worden ist ; die Ingebrauchnahme muss also spätestens am 6. März 1917 erfolgt
sein (Nummer 9 des Vertragsprotokolls). Im Falle der in der Anlage A des Vertrages aufgeführten Bezeichnung «Steinhäger» dauert das Weiterbenützungsrecht 12 Jahre (Nummer 10 des Vertragsprotokolls).

VII. Schlussbestimmungen

Artikel 8 des Vertrages regelt das Verfahren für die Änderung der Anlagen A und B. Artikel 9 stellt klar, dass der vorliegende Vertrag lediglich einen Mindestschutz gewährt und daher strengere Vorschriften der nationalen Gesetzgebung oder internationaler Übereinkommen nicht berührt. Artikel 10 sieht die

229

Bildung einer aus Regierungsvertretern beider Vertragsstaaten zusammengesetzten gemischten Kommission vor. Die Aufgabe dieses Konsultativorgans wird es sein, Vorschläge für Änderungen der Anlagen A und B zu prüfen und Fragen im Zusammenhang mit der Vertragsanwendung zu erörtern. Artikel 11 dehnt die Anwendung des Vertrages auf Berlin aus. Artikel 12 regelt das Ratifikationsverfahren, die Vertragsdauer und das Kündigungsrecht.

D. Schlussfolgerungen Die Schweiz ist daran interessiert, dass Bezeichnungen, die auf ihr Gebiet hinweisen, im Ausland, namentlich in den Nachbarstaaten, nicht in irreführender Weise benutzt werden oder zu blossen Gattungsbezeichnungen oder Beschaffenheitsangaben werden; denn diese Tatbestände führen zwangsläufig zu einer Schwächung des mit unseren geographischen Bezeichnungen verbundenen Qualitätsbegriffes und damit zu einer für den Handelsverkehr nachteiligen Beeinträchtigung des guten Rufes der schweizerischen Produkte.

Vom schweizerischen Standpunkt aus darf der Vertrag als ein wertvolles Instrument zur Durchsetzung dieses Schutzes bezeichnet werden. Wohl sind mit ihm für die schweizerische Wirtschaft gewisse Einschränkungen verbunden. Das betrifft namentlich Bezeichnungen wie «Steinhäger» und «Kölnisch Wasser».

Diese Nachteile werden indessen mehr als aufgewogen durch den umfassenden Schutz, den der Vertrag dem Schweizer Namen und den Namen der Kantone in der Bundesrepublik Deutschland gewähren wird. Ins Gewicht fällt auch, dass es unter der Herrschaft des Vertrages wesentlich einfacher sein wird, gegen missbräuchliche Verwendungen bekannter schweizerischer Symbole in der Bundesrepublik Deutschland vorzugehen. Einen nicht unbeachtlichen Vorteil für die schweizerische Käseindustrie bedeutet ohne Zweifel auch die Schutzverbesserung der Bezeichnung «Emmentaler Käse».

Alles in allem darf der Vertrag als ehi nicht unbedeutender Beitrag zur Bekämpfung der irreführenden Benützung schweizerischer Herkunftsangaben im Ausland bezeichnet werden. Im weitern Sinne trägt er damit zur Erhaltung des guten Rufes des Schweizer Produktes im Ausland bei.

Die Anwendung des Vertrages in der Schweiz wird keine besonderen gesetzgeberischen Massnahmen erfordern.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, durch Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss den am 7. März 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Vertrag über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen zu genehmigen.

Die verfassungsrechtliche Grundlage bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, wonach dem Bunde das Recht zusteht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Da der Vertrag jederzeit auf ein Jahr kündbar Bundesblatt, 120. Jahrg. Bd. I

16

230

ist (Art. 12 Abs. 3), unterliegt er nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 31. Januar 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Spühler

Der Bundeskanzler: Huber

231

(Entwurf)

Bundesbeschluss beitreffend die Genehmigung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 31. Januar 1968, beschliesst:

Art. l Der am 7. März 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Vertrag über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen wird genehmigt.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, diesen Vertrag zu ratifizieren.

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Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT und D E R PRÄSIDENT D E R B U N D E S R E P U B L I K DEUTSCHLAND

in Anbetracht des Interesses der beiden Vertragstaaten, die Naturerzeugnisse und die Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft sowie insbesondere die Herkunftsangaben einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen und andere geographische Bezeichnungen, die bestimmten Erzeugnissen oder Waren vorbehalten sind, wirksam gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen, sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat Herrn Dr.MaxTroendle Schweizerischer Botschafter in der Bundesrepublik Deutschland, Herrn Joseph Voyame, Direktor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum, Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland Herrn Klaus Schütz, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Herrn Professor Dr.Ernst Gessler, Ministerialdirektor im Bundesministerium der Justiz.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart : Artikel l Jeder der Vertragstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise

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1. die aus dem Gebiet des anderen Vertragstaats stammenden Naturerzeugnisse und Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr und 2. die in den Artikeln 2, 3 und 5 Absatz 2 erwähnten Namen, Bezeichnungen und Abbildungen sowie die in den Anlagen A und B dieses Vertrages aufgeführten Bezeichnungen nach Massgabe dieses Vertrages und des Protokolls zu diesem Vertrag zu schützen.

Artikel 2 (1) Der Name «Bundesrepublik Deutschland», die Bezeichnung «Deutschland» und die Namen deutscher Länder sowie die in der Anlage A dieses Vertrages aufgeführten Bezeichnungen sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes ergibt, im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausschliesslich deutschen Erzeugnissen oder Waren vorbehalten und dürfen dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen sind. Jedoch können gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung jeweils durch ein Protokoll für nicht anwendbar erklärt werden.

(2) Wird eine der in der Anlage A dieses Vertrages aufgeführten Bezeichnungen mit Ausnahme der in Absatz l bezeichneten Staats- oder Ländernamen für andere als die Erzeugnisse oder Waren, denen sie in der Anlage A zugeordnet ist, benutzt, ist Absatz l nur anzuwenden, wenn 1. die Benutzung geeignet ist, den Unternehmen, die die Bezeichnung für die in der Anlage A angegebenen deutschen Erzeugnisse oder Waren rechtmassig benutzen, Nachteile im Wettbewerb zuzufügen, es sei denn, dass an der Benutzung der Bezeichnung im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft für nichtdeutsche Erzeugnisse oder Waren ein schutzwürdiges Interesse besteht, oder 2. die Benutzung der Bezeichnung geeignet ist, den besonderen Ruf oder die besondere Werbekraft der Bezeichnung zu beeinträchtigen.

(3) Stimmt eine der nach Absatz l geschützten Bezeichnungen mit der Bezeichnung eines Gebiets oder Ortes ausserhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland überein, so wird durch Absatz l nicht ausgeschlossen, dass die Bezeichnung für Erzeugnisse oder Waren benutzt wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt sind. Jedoch können jeweils durch ein Protokoll ergänzende Bestimmungen getroffen werden.

(4) Durch Absatz l wird ferner niemand gehindert, auf Erzeugnissen oder Waren, ihrer Verpackung,
in den Geschäftspapieren oder in der Werbung seinen Namen, seine Firma, soweit sie den Namen einer natürlichen Person enthält, und seinen Wohnsitz oder Sitz anzugeben, sofern diese Angaben nicht als Kennzeichen der Erzeugnisse oder Waren benutzt werden. Die kennzeichen-

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massige Benutzung des Namens und der Firma ist jedoch zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse an dieser Benutzung besteht.

(5) Artikel 5 bleibt vorbehalten.

Artikels (1) Der Name «Schweizerische Eidgenossenschaft», die Bezeichnungen «Schweiz» und «Eidgenossenschaft» und die Namen der schweizerischen Kantone sowie die in der Anlage B dieses Vertrages aufgeführten Bezeichnungen sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes ergibt, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschliesslich schweizerischen Erzeugnissen oder Waren vorbehalten und dürfen dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehen sind.

Jedoch können gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung jeweils durch ein Protokoll für nicht anwendbar erklärt werden.

(2) Wird eine der in der Anlage B dieses Vertrages aufgeführten Bezeichnungen für andere als die Erzeugnisse oder Waren, denen sie in der Anlage B zugeordnet ist, benutzt, so ist Absatz l nur anzuwenden, wenn 1. die Benutzung geeignet ist, den Unternehmen, die die Bezeichnung für die in der Anlage B angegebenen schweizerischen Erzeugnisse oder Waren rechtmässig benutzen, Nachteile im Wettbewerb zuzufügen, es sei denn, dass an der Benutzung der Bezeichnung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtschweizerische Erzeugnisse oder Waren ein schutzwürdiges Interesse besteht, oder 2. die Benutzung der Bezeichnung geeignet ist, den besonderen Ruf oder die besondere Werbekraft der Bezeichnung zu beeinträchtigen.

(3) Stimmt eine der nach Absatz l geschützten Bezeichnungen mit der Bezeichnung eines Gebiets oder Ortes ausserhalb des Gebiets der Schweizerischen Eidgenossenschaft überein, so wird durch Absatz l nicht ausgeschlossen, dass die Bezeichnung für Erzeugnisse oder Waren benutzt wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt sind. Jedoch können jeweils durch ein Protokoll ergänzende Bestimmungen getroffen werden.

(4) Durch Absatz l wird ferner niemand gehindert, auf Erzeugnissen oder Waren, ihrer Verpackung, in den Geschäftspapieren oder in der Werbung seinen Namen, seine Firma, soweit sie den Namen einer natürlichenPerson enthält, und seinen Wohnsitz oder Sitz anzugeben, sofern diese Angaben nicht als Kennzeichen der Erzeugnisse oder Waren benutzt werden. Die kennzeichenmässige Benutzung des Namens und der Firma ist jedoch zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse an dieser Benutzung besteht.

(5) Artikel 5 bleibt vorbehalten.

235

Artikel 4 (1) Werden die nach den Artikeln 2 und 3 geschützten Bezeichnungen diesen Bestimmungen zuwider im geschäftlichen Verkehr für Erzeugnisse oder Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt, so wird die Benutzung auf Grund des Vertrages selbst durch alle gerichtlichen oder behördlichen Massnahmen einschliesslich der Beschlagnahme unterdrückt, die nach der Gesetzgebung des Vertragstaates, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch dann anzuwenden, wenn diese Namen oder Bezeichnungen in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung» oder dergleichen benutzt werden. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass die nach den Artikeln 2 und 3 geschützten Bezeichnungen in abweichender Form benutzt werden, sofern trotz der Abweichung die Gefahr einer Verwechslung im Verkehr besteht.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf Erzeugnisse oder Waren bei der Durchfuhr nicht anzuwenden.

Artikel 5 (1) Die Bestimmungen des Artikels 4 sind auch anzuwenden, wenn für Erzeugnisse oder Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren oder in der Werbung Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen benutzt werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse oder Waren enthalten.

(2) Namen oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern, Flüssen, Bergen oder dergleichen, die nach Auffassung eines wesentlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise des Vertragstaats, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, auf den anderen Vertragstaat oder auf einen Ort oder ein Gebiet dieses Vertragstaats hinweisen, gelten als falsche oder irreführende Angaben über die Herkunft im Sinne des Absatzes l, wenn sie für Erzeugnisse oder Waren benutzt werden, die nicht aus diesem Vertragstaat stammen, sofern nicht der Name oder die Abbildung unter den
gegebenen Umständen vernünftigerweise nur als Beschaffenheitsangabe oder Phantasiebezeichnung aufgefasst werden kann.

Artikel 6 Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages können vor den Gerichten der Vertragstaaten ausser von Personen und Gesellschaften, die nach der Gesetzgebung der Vertragstaaten hierzu berechtigt sind, auch von Verbänden und Vereinigungen geltend gemacht werden, welche

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die beteiligten Erzeuger, Hersteller, Händler oder Verbraucher vertreten und in einem der Vertragstaaten ihren Sitz haben, sofern sie nach der Gesetzgebung des Vertragstaats, in dem sie ihren Sitz haben, als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können. Sie können unter diesen Voraussetzungen auch im Strafverfahren Ansprüche oder Rechtsbehelfe geltend machen, soweit die Gesetzgebung des Vertragstaats, in dem das Strafverfahren durchgeführt wird, solche Ansprüche oder Rechtsbehelfe vorsieht.

Artikel?

(1) Erzeugnisse und Waren, Verpackungen, Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere sowie Werbemittel, die sich bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Gebiet eines der Vertragstaaten befinden und rechtmässig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Vertrag nicht benutzt werden dürfen, können bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages abgesetzt oder aufgebraucht werden.

(2) Darüber hinaus dürfen Personen und Gesellschaften, die eine der nach den Artikeln 2 oder 3 geschützten Bezeichnungen bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages rechtmässig benutzt haben, diese Bezeichnung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages weiterbenutzen.

Das Weiterbenutzungsrecht kann nur mit dem Geschäftsbetrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem die Bezeichnung gehört, vererbt oder veräussert werden.

(3) Ist eine der nach den Artikeln 2 oder 3 geschützten Bezeichnungen Bestandteil einer Firma, die bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages rechtmässig benutzt worden ist, so sind die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 Satz l und des Artikels 3 Absatz 4 Satz l auch dann anzuwenden, wenn die Firma nicht den Namen einer natürlichen Person enthält. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Artikel 5 bleibt vorbehalten.

Artikels (1) Die Listen der Anlagen A und B dieses Vertrages können durch Notenwechsel geändert oder erweitert werden. Jedoch kann jeder Vertragstaat die Liste der Bezeichnungen für Erzeugnisse oder Waren aus seinem Gebiet ohne Zustimmung des anderen Vertragstaats einschränken.

(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung der Liste der Bezeichnungen für Erzeugnisse oder Waren aus dem Gebiet eines der Vertragstaaten sind die Bestimmungen des Artikels 7 anzuwenden; statt des Zeitpunkts der Unterzeichnung und des Inkrafttretens des Vertrages ist der Zeitpunkt der Bekanntmachung der Änderung oder Erweiterung durch den anderen Vertragstaat massgebend.

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Artikel 9 Die Bestimmungen dieses Vertrages schliessen nicht den weitergehenden Schutz aus, der in einem der Vertragstaaten für die nach den Artikeln 2, 3 und 5 Absatz 2 geschützten Bezeichnungen und Abbildungen des anderen Vertragstaats auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder anderer internationaler Vereinbarungen besteht oder künftig gewährt wird.

Artikel 10 (1) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Vertrages wird aus Vertretern der Regierung jedes der Vertragstaaten eine Gemischte Kommission gebildet.

(2) Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe, Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung der Listen der Anlagen A und B dieses Vertrages, die der Zustimmung der Vertragstaaten bedürfen, zu prüfen sowie alle mit der Anwendung dieses Vertrages zusammenhängenden Fragen zu erörtern.

(3) Jeder der Vertragstaaten kann das Zusammentreten der Gemischten Kommission verlangen.

Artikel 11 Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 12 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt zeitlich unbegrenzt in Kraft.

(3) Dieser Vertrag kann jederzeit von jedem der beiden Vertragstaaten mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen zu Bonn am 7. März 1967 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : Troendle Voyame Für die Bundesrepublik Deutschland: Schütz Gessler

238

Protokoll DIE H O H E N VERTRAGSPARTEIEN, von dem Wunsche geleitet, die Anwendung gewisser Vorschriften des Vertrages vom heutigen Tage über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen näher zu regeln, haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, welche einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden : 1. Die Artikel 2 und 3 des Vertrages verpflichten die Vertragstaaten nicht, in ihrem Gebiet beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Waren, die mit den nach den Artikeln 2 und 3 des Vertrages geschützten Bezeichnungen versehen sind, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des anderen Vertragstaats anzuwenden, die sich auf die verwaltungsmässige Kontrolle dieser Erzeugnisse und Waren beziehen, wie zum Beispiel diejenigen Vorschriften, die die Führung von Eingangs- und Ausgangsbüchern und den Verkehr dieser Erzeugnisse oder Waren betreffen.

2. Die Artikel 2 und 3 des Vertrages finden auf Bezeichnungen von Tierrassen keine Anwendung.

Das gleiche gilt für Bezeichnungen, die nach Massgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 als Sortenbezeichnungen verwendet werden müssen, wenn dieses Übereinkommen im Verhältnis zwischen den Vertragstaaten des vorliegenden Vertrages in Kraft getreten ist.

3. Durch den Vertrag werden die in jedem der Vertragstaaten bestehenden Bestimmungen über die Einfuhr von Erzeugnissen oder Waren nicht berührt.

4. Die folgenden in den Anlagen A und B des Vertrages aufgeführten übereinstimmenden Weinbezeichnungen dürfen im anderen Vertragstaat jeweils nur zusammen mit der Angabe des Ursprungslandes oder mit dem nachstehend bezeichneten Zusatz benutzt werden.

Deutsche Bezeichnungen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Artikel 3 Absatz 3 des Vertrages) : Weinbaugebiet Baden Dottingen (Baden) Erlenbach (Franken) Erlenbach (Württemberg)

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Forst (Rheinpfalz) Johannisberg (Rheingau) Winkel (Rheingau) Schweizerische Bezeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 2 Absatz 3 des Vertrages) : Baden (Aargau) Döttingen (Aargau) Erlenbach (Zürich) Forst (St. Gallen) Johannisberg (Wallis) Winkel (Zürich) Die Aufstellung dieser Bezeichnungen kann gemäss dem in Artikel 8 des Vertrages vorgesehenen Verfahren geändert oder erweitert werden.

Die folgenden in der Anlage B des Vertrages aufgeführten Bezeichnungen dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nur benutzt werden, wenn ihnen die Bezeichnung «Schweiz» oder der Name des Kantons hinzugefügt wird, in dem der Ort oder das Gebiet liegt, auf den oder auf das die Bezeichnung . hinweist: Weine: Auvernier Chablais Coteaux du Jura Fully Lully Pully Satigny St. Aubin Vully Spirituosen: Schwarzbuben-Kirsch Durch die Aufnahme der Bezeichnung «Clevner» in die Anlage B des Vertrages wird nicht ausgeschlossen, dass diese Bezeichnung in der Bundesrepublik Deutschland als Rebsortenbezeichnung neben einer geographischen Bezeichnung benutzt wird.

Durch die Aufnahme der Bezeichnung «Emmentaler Käse» in die Anlage B des Vertrages wird nicht ausgeschlossen, dass in der Bundesrepublik Deutschland diese Bezeichnung für nichtschweizerischen Käse benutzt wird, wenn der Bezeichnung die Angabe des Herstellungslandes in nach Schriftart, Grosse und Farbe gleichen Buchstaben hinzugefügt wird. Für deutschen Käse darf die Bezeichnung «Emmentaler» ausserdem benutzt werden, wenn ihr die Bezeichnung «Allgäu» («Allgäuer») in derselben Weise hinzugefügt wird; in diesem Falle ist jedoch, ausser auf Rechnungen,

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Frachtbriefen und anderen Geschäftspapieren, deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift zusätzlich die Bezeichnung «Deutschland» oder «deutsch» zu benutzen, wobei die Verwendung einer dieser Bezeichnungen in der Firma oder Anschrift des Unternehmens ausreicht.

8. Als Übersetzungen der nach den Artikeln 2 und 3 des Vertrages geschützten Bezeichnungen (Artikel 4 Absatz 2 des Vertrages) gelten auch die entsprechenden lateinischen Bezeichnungen und im Falle der Bezeichnung «westschweizerisch» auch die Bezeichnung «romand». Der nach Artikel 4 Absatz 2 des Vertrages gewährleistete Schutz für die von den geschützten Bezeichnungen abgeleiteten Eigenschaftswörter gilt im Falle des Kantonsnamens «Graubünden» auch für die Kurzform «Bündner».

9. Zugunsten von Personen und Gesellschaften, die oder deren Rechtsvorgänger eine nach den Artikeln 2 oder 3 des Vertrages geschützte Bezeichnung im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages bereits seit mehr als fünfzig Jahren rechtmässig benutzt haben, wird die in Artikel 7 Absatz 2 des Vertrages vorgesehene Frist auf zwanzig Jahre verlängert.

10. Zugunsten von Personen und Gesellschaften, die oder deren Rechtsvorgänger die Bezeichnung «Steinhäger» in der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages rechtmässig benutzt haben, wird die in Artikel 7 Absatz 2 des Vertrages vorgesehene Frist auf zwölf Jahre verlängert.

Geschehen zu Bonn am 7. März 1967 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : Troendle Voyame Für die Bundesrepublik Deutschland: Schütz Gessler

241

Anlage A

I.

Weine

A. Gebietsnamen 1. Akr 2. Baden a) Bodensee b) Markgräflerland c) Kaiserstuhl d) Breisgau e) Ortenau f) Kraichgau g) Bad. Bergstrasse h) Bad. Frankenland 3. Bergstrasse 4. Franken

5. Lahn 6. Mittelrhein 7. Mosel-Saar-Ruwer (zur näheren Kennzeichnung auch als zusätzliche Bezeichnung erlaubt : Mosel oder Saar oder Ruwer) 8.

9.

10 11 12.

13.

Nahe Rheingau Rheinhessen Rheinpfalzh Sieber.gebirge Wwttemberg

B. Namen der Weinbaugemeinden (Gemarkungen) 1. Ahr Ahrweiler Altenahr Bachern b. Ahrweiler Bad Neuenahr Bodendorf Dernau Heimersheim Kreuzberg Lantershofen Mayschoss Rech Walporzheim 2. Baden a) Bodensee Erzingen Hegnau Konstanz Meersburg Überlingen

b) Markgräflerland Auggen Badenweiler Ballrechten Bntzingen Buggingen Dottmgen Ebrmgen Efnngen-Kirchen Ehrenstetten Grünem Haltingen Heitersheim Hügelheim Kirchhofen Laufen Müllheim Niederweiler Pfaffenweiler Schallstadt Schliengen Staufen

242 Vögisheim Wolfenweiler c) Kaiserstuhl Achkarren Bahlingen Bickensohl BischofBngen Breisach Burkheim Eichstetten Endingen Ihringen Jechtingen Kiechlingsbergen Leiselheim Merdingen Oberbergen Oberrotweil Sasbach Wasenweiler d) Breisgau Freiburg Glottertal Hecklingen Köndringen e) Ortenau Bühlertal Diersburg Durbach Eisental Fessenbach Gengenbach Kappelrodeck Lahr Neuweier Oberkirch Offenburg Ortenberg Rammerweier Reichenbach Sasbachwalden Steinbach Tiergarten Varnhalt Waldulm Zell-Weierbach f) Kraichgau Bruchsal Eichelberg Obergrombach Sulzfeld Weingarten g) Bad. Bergstrasse Grosssachsen Leutershausen

Maisch Rauenberg Weinheim Wiesloch h) Bad. Frankenland Beckstein Dertingen 3. Bergstrasse Bensheim Bensheim-Auerbach Gross Umstadt Hambach Heppenheim Zwingenberg 4. Franken Abtswind Astheim Bullenheim Bürgstadt Castell Dettelbach Eibelstadt Erlenbach b. Marktheidenfeld Escherndorf Frickenhausen Grossheubach Grossostheim Hammelburg Handthal Hasloch Homburg Hörstein Hüttenheim Iphofen Ippesheim Kitzingen Klingenberg Köhler Marktbreit Michelbach Nordheim Obereisenheim Randersacker Rödelsee Schloss Saaleck Sommerach Sommerhausen Stetten Sulzfeld Thüngersheim Veitshöchheim Volkach Wiesenbronn Würzburg

243

5. Lahn Nassau Obernhof Weinahr 6. Mittelrhein Bacharach Bad Salzig Boppard Bornich Braubach Breitscheid Damscheid Dattenberg Dellhofen Dorscheid Erpel Hammerstein Hirzenach Hönningen Kamp Kasbach Kaub Kestert Langscheid Leubsdorf Leutesdorf Linz Manubach Niederburg Niederheimbach Nochern Oberdiebach Oberheimbach Oberlahnstein Oberspay Oberwesel Ockenfels Osterspai Patersberg Perscheid Remagen Rheinbreitbach Rheinbrohl Rhens Steeg St.Goar St. Goarshausen Trechtingshausen Unkel Urbar Vallendar Wellmich Werlau

7. Mosel-Saar-Ruwer St.Aldegund Alf Alken Andel Ayl Bausendorf Beilstein Bekond Bernkastei- Kues Biebelhausen Bilzingen Brauneberg Bremm Briedern Briedel Brodenbach Bruttig Bullay Burg Burgen (Kreis Bernkastei) Burgen (Kreis St.Goar) Cochem Detzem Dhron Dieblich Dreis Ediger Eitelsbach Ellenz-Poltersdorf Eller Enkirch Ensch Erden Ernst Fankel Fastrau Fell Fellerich Filsch Filzen (Mosel) Filzen (Saar) Franzenheim Godendorf Gondorf Graach Grewenich Güls Hamm bei Filzen Hatzenport Heifant Hockweiler Hupperath Igel Irsch (Mosel) Irsch (Saar)

244 Kanzem Karden Kasel Kastei-Staadt Kattenes Kenn Kernscheid Kesten Kinheim Klotten Klüsserath Kobern Koblenz-Stadt Kommlingen Konz Köllig Konen Köwerich Krettnach- Obermennig Kröv Krutweiler Langsur Lay Lehmen Leiwen Liersberg Lieser Longen Longuich- Kirsch Löf Lörsch Lösnich Maring- Noviand Mehring Meri Mertesdorf Mesenich (Kreis Zeli) Mesenich (Kreis Trier) Metzdorf Minden Minheim Monzel Morscheid Moselkern Müden Mülheim a. d. Mosel Ncef Nehren Nennig Neumagen Niederemmel Niedermennig Nittel Oberbillig Oberemmel Ockfen

Olkenbach Onsdorf Osann Palzem Pellingen Perl Piesport Platten Pommern Pölich Pünderich Ralingen Rehlingen Reil Riol Riverls Rivenich Ruwer Saarburg-Beurig Schleich Schoden Schweich Sehndorf . Senheim Serrig Soest Starkenburg Tarforst Tawern Temmels Thörnich Traben-Trarbach Treis Trier-Stadt Trittenheim Uerzig Valwig Veldenz Waldrach Wasserliesch Wawern Wehlen Wehr Wellen Wiltingen Wincheringen Winningen Wintersdorf Wintrich Wittlich Wolf Zeli Zeltingen-Rachtig 8. Nahe Argenschwang Auen

245 Bad Kreuznach Bad Munster am Stein Barweiler Bingerbruck Bockenau Boos Braunenweiler Breitenheim Bretzenheim (Nahe) Burgsponheim Dalberg Desloch Dorsheim Eckenroth Genheim Gutenberg Hargesheim Hausweiler Heddesheim Heimberg Hergenfeld Hochstetten Hiiflelsheim Jeckenbach Kappeln Katzenbach Kirschroth Krebsweiler Langenlonsheim Langenthal Langweiler Laubenheim (Nahe) Lauschied Lollbach Mandel Martinstein Medard Meddersheim Meisenheim Merxheim Monzingen Mimster-Sarmsheim Niedereisenbach Niederhausen Norheim Nussbaum Oberstreit Offenbach (Glan) Pferdsfeld Ransweiler Raumbach Roxheim Rudesheim Rummelsheim Sankt Katharinen Schlossbdckelheim Bundesblatt, 120. Jahrg. Bd. I.

Schoneberg Schweppenhausen Simmern unter Dhaun Sobernheim Sommerloch Spabriicken Sponheim Staudernheim Stromberg Traisen Waldalgesheim Waldbockelheim Waldhilbersheim Waldlaubersheim Wallhausen Weiler bei Bingerbriick Weiler bei Monzingen Weinsheim Wiesweiler Windesheim Winzenheim 9. Rlieingau Assmannshausen Aulhausen Eltville Erbach/Rhg.

Frauenstein Geisenheim Hallgarten Hattenlieim Hochheim Johannisberg Kiedrich Lorch/Rh.

Lorchhausen Martinsthal Mittelheim Niederwalluf Oberwalluf Oestrich Rauenthal Rudesheim Schloss Johannisberg Schloss Vollrads Steinberg Wicker Wiesbaden Wmkel 10. Rheinhessen Abenheim Albig Alsheim Alzey Appenheim Armsheim 17

246 Aspisheim Bechtheim Singen Bodenheim Bosenheim Bubenheim Dalheim Dalsheim Dexheim Dienheim Dorn-Dürkheim Dromersheim Ebersheim Eckelsheim Eisheim Ensheim Essenheim Flonheim Framersheim Gau-Algesheim Gau-Bickelheim Gau-Bischofsheim Gau-Heppenheim Gau-Odernheim Gau-Weinheim Gross-Winternheim Gundersheim Gundheim Guntersblum Hackenheim Hahnheim Harxheim Heimersheim Hillesheim Höhen-Sulzen Horrweiler Ingelheim Jugenheim Laubenheim Ludwigshöhe Mainz-Stadt Mettenheim Mommenheim Molsheim Monsheim Monzernheim Nackenheim Nieder-Flórsheim Nieder-Saulheim Nierstein Ober-Ingelheim Ockenheim Oppenheim Osthofen Partenheim Pfaffen-Schwabenheim

Pfeddersheim Planig Schwabenheim Schwabsburg Selzen Spiesheim Sprendlingen Stadecken St. Johann Sulzheim Udenheim Uelversheim Uffhofen Vendersheim Volxheim Wachenheim Wallertheim Weinheim Weinolsheim Westhofen Wolfsheim Wöllstein Worms (Stadt und Vororte) Wörrstadt Zornheim Zotzenheim 11. Rheinpfalz Albersweiler AI bisheim/Pfrimm Albsheim a. d. Eis Alsenz Altdorf Altenbamberg Appenhofen Arzheim Asselheim Bad Dürkheim Bayerfeld-Stockweiler Berghausen Bergzabern Billigheim Birkweiler Bissersheim Böbingen Bobenheim am Berg Böchingen Bolanden Bornheim Burrweiler Callbach Dackenheim Dammheim Deidesheim Diedesfeld Dielkirchen Dirmstein

247 Dörrenbach Duchroth-Oberhausen Duttweiler Ebernburg Edenkoben Edesheim Einselthum Ellerstadt Erpolzheim Eschbach Essingen Feilbingert Flemlingen Forst Frankweiler Freimersheim Freinsheim Friedelsheim Gerolsheim Gimmeldingen Gleisweiler Gleiszellen-Gleishorbach Gräfenhausen Godramstein Göcklingen Gönnheim Grossbockenheim Grossflschlingen Grosskarlbach Grünstadt Haardt Hainfeld Hallgarten Hambach Harxheim Heiligenstein Herxheim am Berg Heuchelheim Hochstätten Ilbesheim Ilbesheim bei Landau Impflingen Kalkhofen Kallstadt Kapellen-Drusweiler Kindenheim Kirchheim an der Weinstrasse Kirchheimbolanden Kirrweiler Kleinkarlbach Klingen Klingenmünster Knöringen Königsbach Lachen-Speyerdorf

Landau/Pfalz Laumersheim Lauterecken Leinsweiler Leistadt Lettweiler Maikammer Mechtersheim Meckenheim Mórzheim Mussbach Mülheim a.d.Eis Munsterappel Neuleiningen Neustadt a. d. Weinstrasse Niederhochstadt Niederhorbach Niederhausen a. d. Appel Niederkirchen Niedermoschel Niefemheim Nussdorf Oberhochstadt Oberlustadt Obermoschel Oberndorf Oberotterbach Odernheim Pleisweiler-Oberhofen Ranschbach Rechtenbach Rehborn Rhodt unter Rietburg Rockenhausen Roschbach Ruppertsberg Sankt Martin Sausenheim Schweigen Schweighofen Siebeldingen Steinweiler Ungstein Unkenbach Venningen Wachenheim a. d. Weinstrasse Walsheim Weingarten Weisenheim am Berg Weisenheim am Sand Weyher Winden Winterborn Wolfstein Wollmesheim Zeli

248

12. Siebengebirge

Harsberg Heilbronn Hessigheim Hohenhaslach Horrheim Ingelfingen Kleinbottwar Kleinheppach Korb Launen a. N.

Lehrensteinsfeld Löchgau Lówenstein Markelsheim Michelbach a. W.

Mundelsheim Niederhall Nordheim Oberstenfeld Pfedelbach Rosswag Schnait Schwaigern Stetteni.R.

Strümpfelbach Stuttgart Verrenberg Walheim Weikersheim Weinsberg Willsbach

Honnef Kónigswinter Niederdollendorf Oberdollendorf Rhöndorf 13. Württemberg Adolzfurt Beilstein Besigheim Beutelsbach Bönnigheim Brackenheim Cleebronn Criesbach Derdingen Dürrenzimmern Eberstadt Endersbach Erlenbach Eschelbach Esslingen Fellbach Plein Grantschen Geradstetten Grossbottwar Grossheppach Grunbach

C. Sonstige Herkunftsangaben Deutscher Weisswein Deutscher Rotwein Deutscher Sekt

D. Regionale Herkunftsangaben Liebfrauenmilch Liebfraumilch

II.

Ernährung und Landwirtschaft Backwaren Aachener Printen Bremer Klaben Dresdner Christstollen Freiburger Brezeln Friedrichsdorfer Zwieback Liegnitzer Bomben Nürnberger Lebkuchen

Rheinisches Schwarzbrot Rheinisches Vollkornbrot Westfälischer Pumpernickel Westfälisches Schwarzbrot Fischwaren Büsumer Krabben Husumer Krabben

249 Flensburger Aal Kieler Sprotten Fleischwaren Braunschweiger Mettwurst Coburger Kernschinken Frankfurter Würstchen (nicht «Frankfurterli», «Saucisse de Francfort» oder «Salsiccia di Francoforte») Halberstädter Würstchen Holsteiner Katenschinken, -Wurst Münchener Weisswürste Nürnberger Bratwürste Regensburger Würste Rügenwalder Teewurst Schwarzwälder Speck Thüringer Wurst Westfälischer Schinken Bier Allgäuer Bier Augsburger Bier Bayerisches Bier Berliner Weisse Bitburger Bier Dortmunder Bier Düsseldorfer Alt-Bier Hamburger Bier Herrenhäuser Bier Hofer Bier Kemptener Bier Kölsch-Bier Kulmbacher Bier Münchener Bier Nürnberger Bier Regensburger Bier Stuttgarter Bier Würzburger Bier Mineralwasser Birresborner Sprudel Dauner Sprudel Fachinger Wasser Gerolsteiner Mineralwasser Offenbacher Sprudel Pyrmonter Säuerling Rhenser Sprudel Roisdorfer (Wasser) Selters (nicht «Selterswasser») Teinacher Sprudel Tönnissteiner Sprudel Wildunger Wasser

Spirituosen Bayerischer Gebirgsenzian Berliner Kümmel Chiemseer Klosterlikor Deutscher Korn Deutscher Kornbrand Deutscher Weinbrand Ettaler Klosterlikör Hamburger Kümmel Königsberger Bärenfang Münchener Kümmel Ostpreussischer Bärenfang Schwarzwälder Himbeergeist Schwarzwälder Kirsch Steinhäger Stonsdorfer Hopfen Badischer Hopfen Hallertauer Hopfen Hersbrucker Hopfen Jura Hopfen Rheinpfälzer Hopfen Rottenburg-Herrenberg-Weil-der-Stadt Hopfen Spalter Hopfen Tettnanger Hopfen Saatgut Erfurter Gartenbauerzeugnisse Erfurter Sämereien Gelbklee: Alb-Schwedenklee Rotklee: Einer Rotklee Probsteier Rotklee Württemberger Weissklee : Chiemgauer Weissklee Probsteier Weissklee Luzerne: Altfränkische-Baden-Württemberg Altfränkische-Würzburg Eifler Luzerne Süsswaren Bayerisches Blockmalz Köhler Zucker Königsberger Marzipan Lübecker Marzipan Neisser Konfekt Schwartauer Süsswaren, -Marmelade, -Bonbons

250 Düsseldorfer Senf Filder Sauerkraut Hamburger Kaffee Neusser Sauerkraut Rheinisches Sauerkraut Schwetzinger Spargel

Verschiedenes Allgäuer Weisslacker Bayerische Pfifferlinge Bayerische Steinpilze Braunschweiger Konserven Bremer Kaffee

III.

Gewerbliche Wirtschaft Glas- und Porzellanwaren Bavaria (Bayerisches) Glas Bavaria Porzellan Berliner Porzellan Dresdner Porzellan Fürstenberg Porzellan Höchster Porzellan Ludwigsburger Porzellan Nymphenburger Porzellan Heilmittel Baden-Badener Pastillen Emser Pastillen, -Salz, -Balsam, -Kränchen Kissinger Pillen, -Tabletten, -Salz Regensburger Karmelitengeist Tölzer Jod Tabletten, -Quellsalz, -Seife Kohle, Koks Rheinische Braunkohle Ruhrkohle Saarkohle Westfalen-Koks Kunstgewerbliche Erzeugnisse Munchener Wachsfiguren Oberammergauer Holzschnitzereien Lederwaren Offenbacher Lederwaren Maschinen, Stahl- und Eisen waren Aachener Nadeln Bergische Achsen Bielefelder Fahrräder Deutz(er) Motoren Friedrichstaler Handarbeitsgeräte Hamborner Kipper Heidelberger) (-Druckmaschine, -Druckautomat, -Zylinder) Hildener Kessel Königsbronner Walzen Musbach Metall Quint-Öfen

Remscheider Werkzeuge Rottweiler Jagdpatronen Schwabacher Textilnadeln Schweinfurter Kugellager Siegener Fallkipper Siegener Puffer Solinger Stahl- und Schneidwaren Tuttlinger Instrumente Wasseralfinger Stähle, -Öfen Wiehler Achsen Parfümeriewaren Kölnisch Wasser (nicht «Eau de Cologne» oder «Acqua di Colonia») Schmuckwaren Neu-Gablonzer Schmuck-, Glaswaren Gmünder Silber (-waren) Idar-Obersteiner Schmuck (-waren) Pforzheimer Schmuck (-waren) Spiele, Spielwaren und Musikinstrumente Bielefelder Spielkarten Erzgebirgische Spielwaren Mitterrwalder Geigen Nürnberger Spielwaren Ravensburger Spiele, -Werkkästen Steinzeug, Steine, Erden Deutsches Steinzeug Hunsrücker Schiefer Karlsruher Majolika Kiefersfelder Marmor, -Zement Klingenberger Ton Mettlacher Fliesen Moselschiefer Solnhofener Lithographiersteine, -Platten Taunus-Quarzit Taunus-Hart-Quarzit Taunus-Fels-Hart-Quarzit Trierer Gips, -Kalk, -Zement Ulmer Weiss Westerwälder Steinzeug

251 Tabakwaren Bremer Zigarren Bünder Zigarren Hamburger Zigarren Nordhäuser Kautabak

Laichinger Leinen, -Wäsche Lindener Samt, -Tuch Münchener Loden, -Trachten Rosenheimer Gummimäntel Schlitzer Leinen Steinhuder Leinen Westfälisches Haustuch

Textilerzeugnisse Aachener Tuche Augsburger Stoffe Barmer Artikel (Bänder, Besätze, Litzen, Spitzen, Geflechte) Bayerischer Loden Bielefelder Leinen, -Wasche Blaubeurener Leinen Dürener Teppiche Erzgebirgische KJöppelarbeit Gögginger Nähfäden Krefelder Krawatten, -Samt, -Seide

Uhren Glashütter Uhren Schwarzwälder Uhren Schwenninger Uhren Verschiedenes Dürener Feinpapier Füssen-ImmenstadterHanferzeugnisse, -Bindfaden, -Webgarne

252

Anlage B

I.

Weine A. Westschweiz Regionale Herkunftsangabe: OEil de Perdrix 1. Kanton Wallis Amigne Dole Fendant Goron

Ardon Ayent Bramois (Brätnis) Branson Chamoson Charrat Chermignon Clavoz Conthey Coquimpex Fully Granges Grimisuat Leuk (Loèche) Leytron Magnot Martigny (Martinach) Miège Molignon

Regionale Herkunftsangaben: Heidenwein Höllenwein Johannisberg Vin du Glacier Gemeinde-, Lage- und Weingutnamen : Montagnon Montana Muraz Raron (Rarogne) Riddes Saillon Salquenen (Salgesch) Savièse Saxon Sierre (Siders) Sion (Sitten) St. Léonard St. Pierre de Clages Uvrier Varen (Varone) Vétroz Visp (Viège) Visperterminen

2. Kanton Waadt Chablais Coteaux du Jura La Côte

Gebietsnamen: Lavaux Vully

253

Dorin

Regionale Herkunftsangaben: Salvagnin Gemeinde-, Lage- und Weinj;utnamen

Aigle Bex Ollon Arnex Bonvillars Concise Corcelle Aubonne Begnins Bougy-Villars Bursinel Bursins Chateau de Luins Coinsins Fechy Founex Gilly Blonay Burignon Chardonne Chexbres Corseaux Corsier Cully Cure d'Attalens Dezaley Epesses Faverges Grandvaux

Chablais: Villeneuve YvorneJ Coteaux du Jura: Grandson Onnens Orbe

La Cote: Luins Mont s .Rolle Merges Nyon Perroy Rolle Tartegnin Vinzel Vufflen s le Chateau Lavaux: Lutry Montre ux Paudex Pully Riex Rivaz St. Leg!er St. Saplnorin Treytorrens Vevey Villette Vully:

Vallamand 3. Kanton Genf Gebietsname: Mandement Bernex Bourdigny Dardagny Essertines Jussy

Gemeinde-, Lage- und Weingutnamen: Lully Meinier Peissy Russin Satigny

254 4. Kanton Neuenburg Auvernier Bevaix Boudry Champréveyres Colombier Corcelles Cormondrèche Cornaux

Gemeinde-, Lage- und Weingutnamen : Cortaillod Cressier Hauterive La Coudre Le Landeron St. Aubin St. Biaise 5. Kanton Freiburg Gebietsname:

Vully Cheyres Môtier Mur

Gemeinde-, Lage- und Weingutnamen Nant Praz Sugiez 6. Kanton Bern Gçbietsname:

Bielersee Gemeinde-, Lage- und Weingutnamen : Affermée Schernelz (Cergnaux) Chavannes (Schafis) St. Petersinsel Erlach (Cerlier) Spiez La Neuveville (Neuenstadt) Tüscherz (Daucher) Ligerz (Gieresse) Twann (Douanne) Oberhofen Vingelz (Vigneule)

B. Ostschweiz Regionale Herkunftsangabe: Clevner 1. Kanton Zürich Zürichsee Limmattal Zürcher Unterland Weinlandwein

Gebietsnamen : Weinland/Kanton Zürich (nicht Weinland ohne Zusatz) Regionale Herkunftsangaben: Zürichseewein

255 Gemeinde-, Lage- und Weingutnamen : Appenhalde Erlenbach Feldbach Herrliberg Hombrechtikon Küsnacht Lattenberg Männedorf

Zürichsee: Mariahalde Meilen Schipfgut Stäfa Sternenhalde Turmgut Uetikon a. See Wädenswil Limmattal:

Weiningen Bachenbülach Boppelsen Buchs Bülach Dättlikon Dielsdorf Eglisau Freienstein Heiligberg Hüntwangen

Zürcher Unterland: Oberembrach Otelfingen Rafz Regensberg Schloss Teufen Steig-Wartberg Wasterkingen Wil Winkel Weinland / Kanton Zürich:

Änderungen Senken Berg am Irchel Dachsen Dinhard Dorf Flaach Flurlingen Henggart , Hettlingen Humlikon Neftenbach Ossingen Rheinau

(nicht Weinland ohne Zusatz) Rickenbach Rudolflngen Schiterberg Schloss Goldenberg Stammheim Trüllikon Trüllisberg Truttikon Uhwiesen Wiesendangen Winterthur-Wülflingen Worrenberg Volken 2. Kanton Schaffhausen

Beringen Blaurock Buchberg Chäferstei Dörflingen

Gemeinde-, Lage- und Weingutnamen : Eisenhalde Gächlingen Hailau Heerenberg Löhningen

256 Munot Oberhallau Osterfingen Rheinhalde Rüdlingen

Siblingen Stein a. Rhein Thayngen Trasadingen Wilchingen 3. Kanton Thurgau

Amlikon Arenenberg Bachtobel Burghof Ermatingen Götighofen Herdern Huttwilen Iselisberg

Gemeinde-, Lage- und Weingutnamen: Kalchrain Karthause Ittingen Neunforn Nussbaumen Ottenberg Schlattingen Sonnenberg Warth Weinfelden 4. Kanton St. Gallen

Altstätten Au Balgach Berneck Buchberg Eichberg Forst Freudenberg Marbach Mels Monstein Pfäfers

Gemeinde-, Lage- und Weingutnamen: Pfauenhalde Ragaz Rapperswil Rebstein Rosenberg Sargans Thal Walenstadt Wartau Werdenberg Wil 5. Kanton Graubünden

Chur Costams Fläsch Igis Jenins

Gemeinde-, Lage- und Weingutnamen : Malans Maienfeld St. Luzisteig Trimmis Zizers 6. Kanton Aargau Gemeinde-, Lage- und Weingutnamen :

Baden Birmenstorf Bözen Brestenberg Döttingen Efflngen Elfingen

Ennetbaden Goldwand Herrenberg Hornussen Klingnau Mandach Remigen

257 Rüfenach Schinznach Schlossberg Seengen

Steinbruck Tegerfelden Villigen Wettingen C. Übrige Schweiz 1. Kanton Baseiland

Aesch Ariesheim Senken Biel Buus Klus

Gemeinde-, Lage- und Weingutnamen : Maisprach Muttenz Pratteln Tschäpperli Wintersingen 2. Kanton Luzern Gemeindename:

Heidegg 3. Kanton Schwyz Gemeindename : Leutschen 4. Kanton Tessin Bondola

Regionale Herkunftsangabe : Nostrano

II.

Ernährung und Landwirtschaft

Badener Kräbeli Emmentaler Bretzeli Engadiner Nusstorte Hegnauer Bauernbrot Jura Waffeln

Back- und Süsswaren: Jura Züngli (Biscuits) Biscuits du Léman Toggenburger Waffeln und Biscuits Willisauer Ringli Winterthurer Kekse Bier:

Birra Bellinzona Churer Bier Engadiner Bier Frauenfelder Bier Hochdorfer Bier Bière d'Orbe

Schwander Bier Uetliberg-Märzen Uster Bier Uto-Bock Wädenswiler Bier Weinfeldner Bier

258 Delikatessen: Escargots d'Areuse Fischwaren: Sempacher Baichen

Hallwiler Baichen

Fleischwaren: Saucisses d'Ajoie Hailauer Schüblig, Schinkenwurst Bassersdorfer Schüblig Charcuterie Payernoise Emmentaler Würstchen (nicht Emmentalerli) Gartenbauerzeugnisse : Oensinger Steckzwiebeln Bischofszeller Konserven Lenzburger Konserven Rorschacher Konserven

Konserven: Sarganser Konserven Walliseller Konserven

Milch- und Käseprodukte: Bagnes Gruyère mit Angabe des HerstellungsBellelay Käse (Tête de Moine) landes in nach Schriftart, Grosse und Brienzer Mutschli Farbe gleichen Buchstaben) Emmentaler Käse Vacherin Mont d'Or Gomser Käse Fiora Käse Greyerzerkäse (Gruyère) Saanenkäse (nicht «Gruyère de Comté» oder Sbrinzkäse Gruyère französischen Ursprungs oder Ursernkäse

Adelbodner Aproz Eglisauer Eimer Eptinger Henniez Knutwiler Lostorfer Meltinger Kirsch de la Béroche Marc de Dole Fricktaler Kirsch Fricktaler Pflümliwasser Innerschwyzer Kräuterbranntwein Jura Enzian

Mineralwasser: Nendaz Passugger Rhäzünser Romanel Sassal Sissacher Weissenburger Zurzacher Spirituosen: Rigi Kirsch Schwarzbuben Kirsch Seeländer Pflümliwasser Spiezer Kirsch Urschwyzer Kirsch

Tabak: Brissago

259 III.

Gewerbliche Wirtschaft

Bülacher Glas Langenthal Brienzer Holzschnitzereien Brienzer Uhren

Glas- und Porzellanwaren: Verre de St. Prex Kunstgewerbliche Erzeugnisse: Lotschentaler Masken Saaser Möbel

Maschinen, Stahl- und Eisenwaren: Choindez-Ròhren Netstaler Spritzgussmaschinen, Pressen Gerlafinger Spezialprofile Oerlikoner Maschinen, elektrische AppaKluser Armaturen, Kochgeschirre, Öfen rate Menziken-Maschinen, Leichtmetallwaren Rondez-Schachtguss Papierwaren: Chamer Papier Spiele, Spiehvaren und Musikinstrumente: Boîtes à musique de Ste. Croix

Lägern Kalk

Aegeri Garne Lorze-Garne

Steinzeug, Steine, Erden: Weiacher-Kies Textilerzeugnisse : Saaser Handgewebe

260

Seiner Exzellenz dem Schweizerischen Botschafter Herrn Dr.MaxTroendle Herr Botschafter, unter Bezugnahme auf Nummer 7 des heute unterzeichneten Protokolls zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen beehre ich mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft die Verhandlungen über die Angabe des Herstellungslandes auf dem als «Emmentaler» bezeichneten Käse neu aufnehmen werden, falls im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft und der Weltgesundheitsorganisation (FAO/WHO) ein Standard für «Emmentaler» angenommen wird, in dem an das Erfordernis der Angabe des Herkunftslandes geringere Anforderungen als in Nummer 7 Satz 2 des oben erwähnten Protokolls gestellt werden.

Dieses Schreiben und Ihr entsprechendes Antwortschreiben sollen eine Vereinbarung zwischen den beiden Vertragstaaten bilden, die gleichzeitig mit dem obengenannten Vertrag in Kraft treten soll.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Bonn, den 7. März 1967.

Schütz

261

An den Staatssekretär des Auswärtigen Amts Herrn Klaus Schütz

Herr Staatssekretär, ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat: «Unter Bezugnahme auf Nummer 7 des heute unterzeichneten Protokolls zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen beehre ich mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft die Verhandlungen über die Angabe des Herstellungslandes auf dem als ,Emmentaler' bezeichneten Käse neu aufnehmen werden, falls im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft und der Weltgesundheitsorganisation (FAO/WHO) ein Standard für ,Emmentaler' angenommen wird, in dem an das Erfordernis der Angabe des Herkunftslandes geringere Anforderungen als in Nummer 7 Satz 2 des oben erwähnten Protokolls gestellt werden.

Dieses Schreiben und Ihr entsprechendes Antwortschreiben sollen eine Vereinbarung zwischen den beiden Vertragstaaten bilden, die gleichzeitig mit dem obengenannten Vertrag in Kraft treten soll.» Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung mit dem Inhalt Ihres Schreibens einverstanden ist und dass Ihr Schreiben und dieses Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen den beiden Vertragstaaten bilden sollen, die gleichzeitig mit dem obengenannten Vertrag in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Bonn, den 7. März 1967.

Troendle 9902

Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. I.

18

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Vertrag über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen ...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1968

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

9866

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.02.1968

Date Data Seite

213-261

Page Pagina Ref. No

10 043 908

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