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9958 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung von Bundesbeiträgen an den Kanton Unterwalden ob dem Wald für die Sanierung der Wildbäche westlich des Sarner Sees und ihrer Einzugsgebiete sowie für die Verbauung des Lauibaches und seiner Zuflüsse (Vom 15. Mai 1968)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Landammann und Regierungsrat des Kantons Unterwaiden ob dem Wald haben mit Schreiben vom 14. September 1966 dem Schweizerischen Bundesrat ein Projekt für die Sanierung der Wildbäche westlich des Sarner Sees und ihrer Einzugsgebiete sowie ein weiteres Projekt für die Korrektion des Lauibaches und seiner Zuflüsse in der Gemeinde Giswil unterbreitet. Der Kanton ersucht um Genehmigung der Projekte und um Zusicherung von Bundesbeiträgen an die auf 20 bzw. 8 Millionen Franken veranschlagten Arbeiten.

Wir beehren uns, Ihnen Bericht und Antrag über diese Vorlagen zu unterbreiten.

!

A. Sanierung der Wildbäche westlich des Sarner Sees und ihrer Einzugsgebiete I. Allgemeines

Mit dieser Vorlage wird zum erstenmal die Gesamtsanierung eines ganzen Berggebietes vorgeschlagen, die gleichzeitig die Verbauung der Wildbäche und die Durchführung sowohl forstlicher als auch kulturtechnischer Verbesserungsmassnahmen umfasst. Es sollen also einerseits die gefährlichen Naturkräfte der Wildwasser gezähmt und anderseits die Bedingungen der wirtschaftlichen Nutzung des Landes verbessert werden mit dem Zweck, der Bevölkerung bessere Lebensgrundlagen zu verschaffen. Die Sanierung soll eine Aufwertung des gan-

1174 zen Gebietes bringen und eine gedeihliche wirtschaftliche Entwicklung ermöglichen. ' Eine solche umfassende Sanierung liegt im Sinne der Ausführungen des Bundesrates in seiner Antwort auf die Kleine Anfrage Tenchio vom 12. Dezember 1960 betreffend das Tal der Calancasca. Es wurde damals die Frage aufgeworfen, ob nicht mehr als bisher für bestimmte abgegrenzte Gebiete «Gesamtsanierungen», d.h. Gewässerverbauungen verbunden mit der zweckmässigen Ausscheidung von Wald und Weide, dem Ausbau eines generellen Strassen- und Wegnetzes und mit Alpverbesserungen, zu planen und zu verwirklichen seien. Der Bundesrat kam damals zur Überzeugung, dass es in solchen Fällen zweckmässig sei, in gemeinsamer Planung abzuklären, welche Ziele durch wasserbauliche Massnahmen erreicht werden könnten, ob und in welchem Umfange Aufforstungen erforderlich seien und ob es sich unter soziologischen und demographischen Gesichtspunkten lohne, landwirtschaftliche Verbesserungsarbeiten vorzusehen. Der Bundesrat führte weiter aus, dass es im Sinne einer wirksamen und zweckmässigen Hilfe an die Gebirgsbevölkerung angezeigt sei, solche Gesamtsanierungen durch ausreichende Beiträge dort zu fördern, wo sie Erfolg versprächen, währenddem Gegenden, in denen die Ungunst der Lebensbedingungen trotz allem zur Abwanderung der Bevölkerung führe, besser der Aufforstung zu überlassen seien. Derartige Sanierungsprojekte kämen also nur dort in Frage, wo ein eindeutiger Wille der betreffenden Bevölkerung dahinterstehe.

Wir erwähnen ferner die in der Sommersession 1966 eingereichte, von 58 Mitgliedern des Nationalrates mitunterzeichnete Motion Brosi. Diese lädt in ihrer Schlussfolgerung den Bundesrat ein, den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag zu unterbreiten, wie die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu ergänzen seien, damit die gesamtwirtschaftliche, kulturelle und soziale Förderung der Gebiete mit erschwerten Existenzbedingungen verstärkt werden könne. Eine gleichlautende Motion Danioth ist im Ständerat eingereicht worden.

In diesem Sinne ist das vorliegende Projekt ausgearbeitet worden. Es sieht die integrale Sanierung des am linken Berghang über dem Sarner See liegenden 27,5 km 2 oder 5,7 Prozent der Gesamtfläche Obwaldens umfassenden, im Süden durch das Tal der Laui, im Norden durch das Tal der Schlieren begrenzten Gebietes durch koordinierte flussbauliche, forstliche und kulturtechnische Massnahmen vor.

II. Heutige Verhältnisse

l. Hydrologie und Geologie. Die Gegend am Sarner See zeichnet sich das ganze Jahr hindurch durch Wasserreichtum aus. In der Vegetationsperiode vom April bis zum September werden z. B. in Samen monatliche Niederschlagsmengen von 80 bis 120 mm festgestellt. Infolge der topographischen Lage des Gebietes entladen sich hier stets zahlreiche Gewitter mit grossen Regenmengen. Die Wolken stauen sich im Nordwesten am Schlierengrat und entleeren sich dann oft wolkenbruchartig im Gebiet der linksufrigen Sarner- See-Bäche.

Die geologische Unterlage besteht aus der sog. Obwaldner Flyschmasse, die auf dem Kreidesystem der alpinen Decken ruht und durch die Alpenfaltung über-

1175 schoben, vielfach gefaltet und zerknittert wurde. Über diesen Flyschgesteinen liegen stellenweise ausgedehnte Moränenmassen. Es handelt sich also um eine wenig durchlässige Unterlage mit geringem Retentionsvermögen, so dass bei Gewittern die Wassermassen rasch abfliessen und aus den lockeren Schichten grosse Geschiebemengen mit sich reissen. Das Wasser sammelt sich in den vier Hauptgräben, in deren Bächen mit folgenden Abflussspitzen zu rechnen ist : Wildbäche

Schlimbach Schwaudbach Gerisbach Steinibach

Einzugsgebiet km'

1,5 5,0 8,5 12,5

Abflussmenge m'/s

30 60 75 90

Die vier Wildbäche weisen einen steilen Mittellauf auf; auf dem kurzen, flacheren Unterlauf lassen sie ihr Geschiebe liegen und ergiessen sich dann in den Sarner See. Ohne schützende Massnahmen werden sich diese Wasserläufe in zunehmendem Masse zerstörend auswirken. Im steilen oberen Einzugsgebiet werden die Bäche sich immer weiter vertiefen und die Hänge ins Rutschen bringen, so dass der Erosionstrichter sich ausweiten und weitere Gebiete mit Wäldern und Alpweiden verschlingen wird. Die grossen Geschiebemassen aus dem Erosionstrichter werden bei Hochwasser murgangartig talwärts verfrachtet. Der Schuttkegel wird immer ausgedehnter, und damit erhöht sich die Gefährdung der anliegenden Gebiete. Bei den Hochwassern des Steinibaches vom 13. Juni und 22. Juli 1963 wurde das Bachbett trotz den bereits auf 5 m erhöhten Dämmen teilweise bis zur Krone mit Geschiebe aufgefüllt, und die Talstrasse zwischen Wilen und Giswil, am Seeufer, wurde bis zu 3 m mit Schutt überdeckt und blieb einen Monat lang gesperrt.

Wegen dieser hydrologischen und geologischen Verhältnisse stellen die Bewahrung des Kulturlandes und der Waldungen wie auch das Instandhalten der Verbindungsstrassen eine schwere Aufgabe dar.

2. Vegetation. Bis zur Höhe von etwa 1100 m sind die Vegetationsverhältnisse bei allgemeiner guter Bodenbeschaffenheit sehr günstig. Der Stand der Naturwiesen ist fast überall gut. Bei zweckmässiger Bewirtschaftung der Heuwiesen ist in guten Jahren selbst in Höhenlagen von 900 m noch eine dritte Mahd für die Dürrfutternutzung möglich. Im Wald ist auf dieser Stufe die Buche vorherrschend; beigemischt sind Tanne, Bergahorn und Ulme.

Auf der Stufe zwischen 1100 und 1700 m Höhe sind in bezug auf das nichtbewaldete Areal die Weiden und Streuwiesen (zusammen rund 60 %) und die Moore (40%) zu unterscheiden. Die sogenannten Flyschweiden weisen einen wenig durchlässigen Unterboden auf und sind durch Viehtritt stellenweise verdichtet.

Sie sind daher weithin vernässt ; es wachsen vor allem Nasswiesenarten, durchsetzt mit Sumpfpflanzen. Daneben gibt es die trockenen Weiden mit sandigem Boden. Wird hier durch intensiven Viehtritt die Grasnarbe verletzt, so entstehen schräg zum Hang verlaufende Erosionsrinnen. Diese Böden sind für eine Wieder-

1176 bewaldung besonders gut geeignet. Bei den Mooren handelt es sich um natürlich entstandene Nassflächen mit Torfschichten.

Das Wasserrückhaltevermögen nicht nur der Moorböden, sondern auch der Flyschweiden ist sehr gering. Auf über 600 ha Oberfläche fiiesst daher das Niederschlagswasser rasch ab ; dadurch werden die bedeutenden Hochwasserspitzen noch erhöht. Anderseits sammelt sich das Wasser auf flachliegenden Terrassen und in Mulden, speist zahlreiche Sickerhorizonte und Quellen, vernassi somit die weiter unten liegenden Hänge und begünstigt dadurch Rutschungen.

Das Waldareal dieses Gebietes zwischen 1100 und 1700 m Höhe umfasst annähernd die Hälfte der gesamten Oberfläche. Die Bestandsformen wechseln in rascher Folge zwischen schönen Plentergruppen, intensiv begangenem Weidewald, geschlossenen Stangenhölzern, aufgelöstem Gratwald und sumpfigen Flächen (Hochmoorwald).

Die Verbreitung der Standortstypen im Alp- und Waldareal ist von der Eidg.

Anstalt für das forstliche Versuchswesen auf Grund von Luftbildaufnahmen kartiert worden und geht aus folgender Tabelle hervor, in der das vom Eidg. Militärdepartement als neuer Schiessplatz vorgesehene Glaubenberggebiet ausgeschieden ist. Dieses Schiessplatzgebiet wird von den in dieser Vorlage vorgesehenen Massnahmen praktisch nicht berührt.

Projektgebiet im

Offenes Land Moor Flyschweide .

Trockene Weide Bestocktes Gebiet Wirtschaftswald Hochmoorwald

.

. .

Vorgesehenes Scliiessplatzgebiet ha

Total ha

334

50

384

229 211

57 57

286 268

774

"Î64

"938

902

54 78 132

956

10 912

88 1044

3. Er Schliessung und wirtschaftliche Nutzung. Gemäss dem eidg. landwirtschaftlichen Produktionskataster liegt die ganze Zone im Berggebiet. Das Gebiet ist durch den militärisch wichtigen Strassenzug Sarnen-Stalden-GlaubenbergEntlebuch, die linksufrige Sarner-See-Strasse - die aber bei Gewittern öfters unterbrochen wird - und durch verschiedene Güterwege erschlossen. Doch genügt dieses Wegsystem nicht. Die Mehrzahl der Heimwesen sind zerstreute, kleine Hofsiedlungen; nur Stalden kann als geschlossene Siedlung bezeichnet werden.

Die meisten landwirtschaftlichen Betriebe sind zu klein und vermögen sich nur dank Zupachten, Bewirtschaftung von Allmendteilen und günstigen Alpungsmöglichkeiten zu halten. In den letzten 15 Jahren ist die Anzahl der Rindviehbesitzer von 244 auf 211 zurückgegangen, während der Rindviehbestand selbst von 2515 auf 2618 gestiegen ist. Die Bewirtschaftung der Alpen ist sehr extensiv;

1177 je Normalstoss werden 1,3 Hektaren Weidefläche benötigt. Durch subventionierte Meliorationen und verschiedene andere kleine Verbesserungen konnte die Bestossung um etwa 10 Prozent erhöht werden. Die Streue der Flachmoore und Riedwiesen war bis vor kurzem sehr geschätzt; wegen des Mangels an Arbeitskräften kann sie heute immer weniger gesammelt werden. Im Alpkataster von 1957 sind 50 Hektaren als Streuefläche ausgewiesen. Auch die Waldnutzung ist gering, obwohl die Wälder sehr produktiv wären. Der durchschnittliche jährliche Zuwachs je Hektare beträgt mindestens 5m 3 .

Die Hauptmängel, die eine gute, geregelte Bewirtschaftung verhindern, sind : - Das Fehlen von Strassen und Wegen. Zwei Drittel der Alpen und vier Fünftel des Waldes sind nicht erschlossen. Der forstliche Ertrag ist daher bescheiden.

- Fehlende Wald/Weide-Ausscheidung. Mindestens 80 Prozent der Waldfläche wird vom Vieh durchlaufen. Zudem sind die Wälder durch viele kleine Weidezüge und Streuplätze aufgelichtet.

- 40 Prozent der nicht bestockten Fläche sind stark vernassi, weitere 30 Prozent neigen zur Vernässung und sind tritt empfindlich. Der alpwirtschaftliche Ertrag wird dadurch stark beeinträchtigt.

- Nur knapp 10 Prozent der Weidefläche sind gedüngt. Eine ebenso grosse Fläche - meist trockene Standorte - ist mangels Pflege verbuscht, durch Fichtenanflug bestockt und alpwirtschaftlich beinahe unproduktiv.

- Die Weideunterteilung ist in der Regel ungenügend oder fehlt ganz. Dieser Mangel ist zum Teil auf die fehlende Erschliessung und die Weiträumigkeit, aber auch auf die Zerstückelung der Alpeinheiten durch die Waldzüge und die stellenweise starke Vernässung zurückzuführen.

- Zum Teil unzweckmässige oder ungenügende Alpgebàude.

III. Die Sanierungsmassnahmen Im Einklang mit der eingangs dargelegten Auffassung des Bundesrates und in engem Einvernehmen mit den drei zuständigen eidgenössischen Amtsstellen (Eidg. Amt für Strassen- und Flussbau, Eidg. Oberforstinspektorat, Eidg. Meliorationsamt) hat der Kanton zuerst ein die wasserbaulichen, forstlichen und kulturtechnischen Massnahmen zusammenfassendes Integralprojekt ausgearbeitet, das einen Überblick über die Gesamtheit der zur vollständigen Sanierung des Gebietes nötigen Arbeiten gibt. Anhand dieses Integralprojektes konnten dann die vordringlichen und wirksamsten Arbeiten
bestimmt werden, die in einer ersten Etappe von rund 20 Jahren ausgeführt werden können.

/. Das Integralprojekt Das Integralprojekt, das auch als Katalog aller Sanierungsmassnahmen angesehen werden kann, ergibt folgendes Bild :

1178 a. Verbauung der Wildbäche. Zur Beruhigung der total 27,5 km 2 umfassenden Einzugsgebiete des Schwandbaches, Gerisbaches, Schlimbaches und Steinibaches ist der Bau von Sperrentreppen, Leitwerken und Schalen sowie die Aufforstung der Hänge längs der Wildbäche notwendig. Für dieses gesamte Verbauungswerk ist mit 41 Millionen Franken Kosten zu rechnen.

b. Forstliche und alpwirtschaftliche Massnahmen. Die forstlichen und alpwirtschaftlichen Massnahmen bezwecken die Verminderung des Wasserabflusses in den Wildbächen und eine allgemeine Verbesserung der wirtschaftlichen Basis. Sie können wie folgt umrissen werden : - Grosszügige Ausscheidung von Wald und Weide ohne Rücksicht auf die bestehende Alpunterteilung. Dabei sollen die Alpen auf die stafelnahen und standörtlich besten Flächen konzentriert werden. Anderseits sind geschlossene Waldkomplexe zu bilden.

- Aufforstung eines möglichst grossen Teils des vernässten Gebietes zur Normalisierung des Wasserregimes. Zur Verhinderung von Rutschungen sollen Hauptentwässerungsstränge, sog. Skelettentwässerungen, angelegt werden.

- Verbesserung des Ertrags auf den der Alpwirtschaft verbleibenden Flächen durch geeignete Massnahmen, als Ausgleich für den durch die Aufforstung bedingten Ausfall.

- Erschliessung der Alpen und der Wälder durch Strassen, die mit Lastwagen befahren werden können.

Die Wald/Weide-Ausscheidung, die in einem Plane l : 10 000 festgehalten ist, sieht eine Neubestockung von Mooren (ca. 162 ha), Flyschweiden (75 ha), trockenen Weiden (24 ha) und Rutschhängen (4 ha), also einer Fläche von 265 ha, vor. Die heute bestockte Fläche von 912ha würde sich also um rund 30 Prozent vergrössern. Zur Entwässerung von knapp 200 ha Waldareal sind etwa 150 km offene Gräben notwendig. Um das Vieh dauernd vom Walde fernzuhalten und den Erfolg der Aufforstungen erst zu ermöglichen, sind die Alpweiden mit etwa 30 km Zäunen einzuhagen.

Nach dem Wegeplan soll die Gesamtlänge der mit Lastwagen befahrbaren Hauptverbindungen für die Erschliessung des Gebietes 14,5 km betragen.

Durch die Wald/Weide-Ausscheidung und die Aufforstung erleidet die Alpwirtschaft einen Ertragsausfall, der aber viel geringer ist als der tatsächliche Flächenverlust : Die aufzuforstenden Flächen liegen nämlich weit ab, und zwei Drittel davon sind gänzlich vernässt. Der Ertrag der
meisten Weideplätze im Wald ist wegen des Schattens unbedeutend, und der Dünger ist dort praktisch verloren. Wenn man annimmt, dass die zur Aufforstung bestimmten Moore nur etwa 40 Prozent, die Flyschwei-

1179 den 70 Prozent und die trockenen Weiden wiederum 40 Prozent des Ertrages einer vollwertigen Alpfläche abwerfen, so genügt für den Ersatz der bei der Wald/Weide-Ausscheidung ausfallenden 261 ha eine vollwertige Fläche von 130 ha. Die Verbesserungsmassnahmen bestehen in Entwässerungen (60 km) und in Alpsäuberungen (150 ha Weidefläche). Zu den günstigen Wirkungen wird auch eine rationellere Düngung des Alpareals gehören.

Alle forstlichen und alpwirtschaftlichen Massnahmen kämen nach dem Integralprojekt auf etwa 10 Millionen Franken zu stehen.

c. Kulturtechnische Massnahmen. Der Aufwand für Bachverbauungen und Aufforstungen rechtfertigt sich nur, wenn zugleich in den so gesicherten Gebieten leistungsfähige Landwirtschaftsbetriebe entstehen. Die heute vorhandenen Heimwesen leiden unter schlechten Zufahrtsmöglichkeiten, Trinkwassermangel, Versumpfung des Kulturlandes und schlechtem Zustand der Gebäude. Im Integralprojekt wurden jedoch nur jene Massnahmen berücksichtigt, welche der Allgemeinheit dienen, nämlich die Erschliessungswege und Zufahrten zu den Wildbächen sowie die Hauptentwässerungen zur Sicherung des Bodens gegen Rutschungen. Nicht enthalten sind dagegen Wasserversorgungsanlagen sowie Wohngebäude- und Stallsanierungen, die den Einzelnen dienen ; sie werden erst dann in Angriff genommen werden können, wenn durch die allgemeinen Massnahmen die Voraussetzungen dafür geschaffen sind. Die Gesamtkosten der im Integralprojekt vorgesehenen kulturtechnischen Massnahmen werden auf 4 Millionen Franken geschätzt.

Die Gesamtkosten für das Integralprojekt werden also wie folgt geschätzt : Franken

a. Verbauung der Wildbäche _ b. Forstliche und alpwirtschaftliche Massnahmen c. Kulturtechnische Massnahmen Total

41000000.10000000.4000000.55000000-

2. Das Projekt für die erste Etappe In der gegenwärtigen Vorlage sind jene Arbeiten enthalten, die Verhältnismassig rasch zu einem wesentlichen Teilerfolg führen und in etwa 20 Jahren realisiert werden können.

Die Aufforstungen werden das Wasserregime günstig beeinflussen, und die Entwässerungen werden die Rutschungen zum grössten Teil verhindern. Erst nach Ablauf der ersten Etappe wird man das Ergebnis der getroffenen Massnahmen überblicken und, wenn nötig, eine zweite Sanierungsphase in Aussicht nehmen können.

1180 Die in der ersten Etappe vorgesehenen Massnahmen sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst.

Bezüglich der auf die drei Hauptgruppen der vorgesehenen Sanierungsmassnahmen - Wildbachverbauungen, Forst- und Alp wirtschaft, Kulturtechnik - entfallenden Anteile an den Gesamtkosten von 20 Millionen Franken können sich naturgemäss im Laufe der Ausführung des Werkes Verschiebungen ergeben.

Tabelle der in der ersten Etappe vorgesehenen Sanierungsmassnahmen Kosten Fr.

a. Wildbachverbauungen - Schwandbach (5 km2) Abflussgerinne Hölzli-Stalden, Sperrentreppe und Abflussgerinne zwischen Stalden und See - Gerisbach (8,5 km2) 11 Sperren, aufgeteilt in 3 Sektoren, zwischen Tali und Schwibogen - Schlimbach (1,5 km2) Totalverbauung mit 112 Sperren . . . .

- Steinibach (12,5 km2) 18 Sperren, gruppenweise verteilt auf den gefährlichen Strecken - Aufrundung b. Forstliche und alpwirtschaftliche Massnahmen - Erschliessuiig Strassenzug Wissensteinen (6,9 km) .

Strassenzug Trinerenschwand (2,8 km) -- Aufforstung Entwässerung (71 km) Pflanzenankauf, Auspflanzen, Pflegearbeiten (825 000 Pflanzen für 126 ha) Auszäunung -- Skelettentwässerungen und Verbesserungen auf den Alpen Skelettentwässerungen (38,3 k m ) . . . .

Alpverbesserungen (Säuberung und erstmalige Düngung von 200 ha) . . .

- Unvorhergesehenes, Projekt und Bauleitung c. Kulturtechnische Massnahmen - Entwässerung von 115 ha -- Güterstrassen 4,1 km - Aufrundung Gesamtkosten

4 800 000 700 000

3 500 000

l 700 000 300 000

11 000000

2415000

900 000 497 000 380 000 70000

766 000 500 000 472 000

6 000 000

l 380000

l 435 000 185 000

3 000 000 20 000 000

1181 IV. Beitrag des Bundes

Die Frage, die sich angesichts der sehr hohen Kosten stellt, ob sich nämlich derart grosse Investitionen für ein verhältnismässig kleines Gebiet von 27,5 km 2 rechtfertigen, kann nicht von einem rein wirtschaftlichen Standpunkt aus beantwortet werden. Es handelt sich hier nämlich darum, der bodenständigen Bevölkerung Obwaldens im Herzen der Urkantone die Landschaft über dem linken Ufer des Sarner Sees auf die Dauer als Lebensgrundlage zu erhalten. Das Obwaldner Volk hat durch den Lands gemein debeschluss vom 24. April 1966 seinen Willen bekundet, dieses Werk der Heimaterhaltung in Angriff zu nehmen und dazu das Seine im Rahmen der bestehenden finanziellen Möglichkeiten beizutragen.

Zur Frage, inwieweit die nutzniessenden Gemeinden, insbesondere die Bürgergemeinden Schwendi und Giswil als Besitzerinnen von Wald, Alpen und Allmenden, und die Einwohner selbst zur Kostendeckung beitragen können, ist folgendes zu bemerken. Die ganze Sanierungszone gehört zum Berggebiet im Sinne des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatasters. Dreiviertel der Einwohner sind in der Landwirtschaft tätig, es sind zum grössten Teil kleine Bergbauern mit einer mittleren Betriebsgrösse von 5,6 ha.

Die Bezirkseinwohnergemeinde Schwendi (1900 Einwohner) ist einer der vier Teile der Einwohnergemeinde Sarnen. Sie hat mit Ausnahme des Kirchenund des Schulwesens, die von der Gesamteinwohnergemeinde Sarnen getragen werden, in eigener Verwaltung und mit dem eigenen Steueraufkommen die lokalen Aufgaben zu bewältigen. Sie war Ende 1965 mit Schulden in der Höhe von über 320000 Franken belastet und kann daher an die Kosten des Sanierungsprojektes nur in unbedeutendem Masse beitragen.

Die Finanzlage der Gemeinde Sarnen mit 6685 Einwohnern hat sich in den letzten Jahren etwas gebessert, doch bestand Ende 1965 noch eine Schuld von rund 820000 Franken. Folgende grössere Bauvorhaben müssen in nächster Zeit in Angriff genommen werden : Scliulhausbauten, Pfarrkirchen- und Kapellenrestaurationen infolge des Erdbebens von 1964, Filialkirchenneubau, Verwaltungsgebäude, Abwasserreinigungsanlagen.

Die Gemeinde Giswil mit 2805 Einwohnern hatte Ende 1965 eine Schuldenlast von 1643000 Franken. 10 Millionen Franken müssen für Strassenbauten, Schulhausbauten, Kirchenrenovationen und Gewässerschutz aufgebracht werden. Die Gemeinde Giswil
war immer stark durch Wildbachverbauungen belastet ; eine Vorlage von 8 Millionen Franken für die Verbauung der Laui wird den eidgenössischen Räten gleichzeitig unterbreitet.

Die Einwohnergemeinden Sarnen und Giswil können daher nur einen bescheidenen Kostenanteil übernehmen.

Die Finanzlage des Kantons ist in einem besonderen Bericht als Beilage zum Subventionsgesuch dargestellt und kann wie folgt skizziert werden : - Die kantonalen Ausgaben steigerten sich von rund 9 Millionen Franken im Jahre 1960 auf 20 Millionen Franken im Jahre 1965.

1182 - Die ordentliche Verwaltungsrechnung schloss 1966 mit einem Defizit von rund 4 320000 Franken ab, die ausserordentliche mit einem Rückschlag von rund 2200000 Franken. Dies ergibt auf den Kopf der Wohnbevölkerung einen Betrag von 282 Franken.

- Der Kanton Obwalden weist pro Kopf der Wohnbevölkerung einen Wehrsteuerertrag von rund 20 Franken auf (schweizerisches Mittel : Fr. 83.50).

- Die steuerliche Belastung der Einkommen im Vergleich zum schweizerischen Durchschnitt beträgt bis 10000 Franken 161 Prozent und von 10000 bis 90 000 Franken sogar 189 Prozent.

- Für den Kanton stellen die bereits eingegangenen Verpflichtungen für Wohnungssanierungen im Berggebiet, Ortsplanung, Gewässerschutzmassnahmen, Meliorationen, Aufforstungen, Lawinenverbauungen, Waldwege, Wildbachverbauungen usw. eine grosse Belastung dar. Von den total zugesicherten kantonalen Beiträgen von rund 14,8 Millionen Franken sind bis Ende April 1966 rund 3,1 Millionen Franken bezahlt worden; somit sind in den nächsten Jahren noch rund 11,7 Millionen Franken aufzubringen, wobei die Wildbäche mit 6,7 Millionen an erster Stelle stehen.

Die künftigen weiteren Ausgaben des Kantons betreffen : - Dringende Gewässerschutzmassnahmen im Totalbetrag von 30 Millionen Franken, an welche der Kanton rund 6 Millionen Franken beizutragen haben wird.

- Zivilschutzbauten - Erstellung eines Verwaltungsgebäudes, Neubau der landwirtschaftlichen Schule, des Gewerbeschulhauses, eines Gebäudes für die Motorfahrzeugkontrolle sowie Erweiterungsbauten des Kantonsspitals und des Bürgerheimes, alles Projekte, die schon lange auf Verwirklichung warten.

- Ausbau des bestehenden Hauptstrassennetzes und Bau der Nationalstrasse N 8 über den Brünig.

Trotz diesen grossen Lasten, die der Kanton jetzt und künftig zu tragen hat, hat die Landsgemeinde 1966 der Sanierung des linksufrigen Sarner-See-Gebietes einhellig zugestimmt. Es wurde dafür ein ordentlicher Beitrag von 15 Prozent ( = 3 Mio. Fr.) und ein ausserordentlicher Beitrag von 5 Prozent ( = l Mio. Fr.) bewilligt.

Es ist unbestritten, dass die Bergbevölkerung die tatkräftige Hilfe der Allgemeinheit benötigt und verdient. Angesichts der Grosse des Sanierungswerkes einerseits und der finanziellen Lage des Kantons Obwalden sowie der beteiligten Gemeinden anderseits und unter Berücksichtigung der weiteren
Aufgaben dieser Gemeinwesen beantragt Ihnen der Bundesrat, dem Kanton Obwalden für dieses Sanierungswerk auf Grund - der Artikel 23 und 42ter der Bundesverfassung, - des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei,

1183 - des Bundesgeset/es vom l I.Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, - des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951 einen Bundesbeitrag von 70 Prozent zu bewilligen.

Es ergeben sich so folgende Kostenbeteiligungen : Eidgenossenschaft 70 Prozent, Kanton 20 Prozent, Gemeinden 10 Prozent.

Nun ist es freilich eine Besonderheit, für solche Arbeiten gestützt auf Artikel 23 und 42*er BV wesentlich höhere Bundesbeiträge zu gewähren, als in den einschlägigen Spezialgesetzen vorgesehen ist. Grundsätzlich müssen ja die Bestrebungen des Bundes zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichtes zu einer vermehrten Zurückhaltung in der Subventionierung öffentlicher Werke führen; insbesondere sollen die subventionsrechtlichen Grenzen bestehender Spezialgesetzes nicht einfach mittels Artikel 23 der Bundesverfassung durchbrochen werden.

Wie in der Einleitung unserer Botschaft ausgeführt worden ist, stützt sich indessen der vorgeschlagene neue Weg einer Integralsanierung ganzer Berggebiete auf die Erkenntnis, dass in gewissen, an sich schon sehr begrenzten Fallen mit der herkömmlichen Methode der gesonderten Subventionierung von Gewässerverbauungen, Meliorationen, forstlichen und alpwirtschaftlichen Massnahmen nicht durchzukommen sei. Wenn wir uns aber für besondere Fälle eindeutig zum Ergreifen von koordinierten Massnahmen entschlossen haben, so sind auch Mittel und Wege zu suchen, um derartige Vorhaben in die Tat umzusetzen. Das ist in diesen Gebirgsgegenden nur dann möglich, wenn der Bund solche Werke finanziell genügend unterstützt. Seit Jahrzehnten bildet Artikel 23 BV hiezu die Rechtsgrundlage. Wohl bestimmt diese Verfassungsnorm, dass öffentliche Werke, die vom Bunde errichtet oder unterstützt werden sollen, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils derselben liegen müssen. In der Vergangenheit sind aber mit Zustimmung der eidgenössischen Räte eine Reihe öffentlicher Werke gestützt auf Artikel 23 BV vom Bund subventioniert worden, die ebenfalls nur regionalen Charakter hatten; wir erwähnen grössere Gewässerkorrektionen, Seeregulierungen und Strassenbauten. Dieser extensiven Auslegung müssen natürlich Grenzen gesetzt sein, wenn die in Artikel 23 BV aufgestellten Beschränkungen noch Gültigkeit haben sollen. Wir glauben aber, dass sich in die
bisherige Reihe öffentlicher Werke, die auf diesen Artikel abgestützt wurden, auch einige wenige Integralprojekte in Gebirgsgegenden einfügen lassen. Ihr umfassender Charakter - sie sehen nebst gewässerbaulichen und kulturtechnischen Massnahmen erstmals auch solche forst- und alpwirtschaftlicher Natur vor -, ihre Kostengrösse und die erwarteten günstigen wirtschaftlichen, soziologischen und demographischen Auswirkungen rechtfertigen es, sie auf die gleiche Stufe zu stellen wie bisherige öffentliche Werke mit regionalem Charakter. Damit ist gleichzeitig auch die Abgrenzung gegenüber ändern Projekten, namentlich von ähnlichen Integralprojekten im schweizerischen Mittelland gegeben, wo mit den ordentlichen gesetzlichen Subventionen sowohl auf dem Gebiete der Wasserbaupolizei wie auch im Meliorations- oder Forstwesen ohne weiteres ausgekommen werden kann. Durch Artikel 23 und 42ter BV ist somit die

1184 Grundlage für den vorliegenden Bundesbeschluss gegeben, gleichzeitig wird aber auch der Anwendungsbereich auf seltene Ausnahmefälle begrenzt.

Die Ausführung der vorgesehenen Arbeiten wird sich auf einen Zeitraum von etwa zwei Jahrzehnten erstrecken. Es ist daher nicht nur mit einer allfälligen Erhöhung des Baukostenindexes zu rechnen, sondern auch mit Naturereignissen, wie Hochwassern und anderen unvorhergesehenen Erschwernissen; ferner können sich Ergänzungsarbeiten als nötig erweisen. Im Hinblick auf allfällige durch solche Umstände verursachte Mehraufwendungen erscheint es zweckmässig, dass der Bundesrat ermächtigt wird, auch für derartige Mehrkosten den Bundesbeitrag zu gewähren. Für eine zweite Etappe wird der Bundesrat gegebenenfalls mit einer weiteren Vorlage an die Räte gelangen.

Angesichts der Bedeutung des Unternehmens sowie der Höhe der Beiträge des Bundes müssen dem Eidgenössischen Amt für Strassen- und Flussbau, dem Eidgenössischen Oberforstinspektorat und dem Eidgenössischen Meliorationsamt vor Inangriffnahme der Arbeiten die jährlichen Bauprogramme, die Preisangebote mit Vergebungsanträgen und die entsprechenden Unterlagen zur Genehmigung eingereicht werden.

B. Verbauung des Lauibaches und seiner Zuflüsse I. Allgemeines Es handelt sich um die Fortsetzung der Verbauungsarbeiten im Einzugsgebiet dieses Wildbaches, der lange Zeit zu den gefürchtetsten der ganzen Schweiz gehört hat. Es bedurfte besonders grosser Anstrengungen von Bund, Kanton und Gemeinde, um die häufigen und für die Ortschaften Grossteil, Kleinteil und Giswil gefährlichen Ausbrüche des Lauibaches zu verhindern. Der letzte Bundesbeschluss betreffend die Verbauung dieses Wildbaches stammt aus dem Jahre 1952.

Der Erörterung der neuen Verbauungsetappe schicken wir eine Darstellung der allgemeinen Verhältnisse und der bisherigen Verbauungen voraus.

Die Giswiler Laui ergiesst sich als linksseitiger Zufluss fast an derselben Stelle wie die von rechts kommende Melchaa in die Sarner Aa, die etwa 1,5 km weiter unten in den Sarner See mündet. Das Einzugsgebiet der Laui beträgt 46 km 2 ; es ist durch die Ausläufer der Selispitze und des Miesenstockes im Norden, des Sattelstockes, des Nünalpstockes und des Giswiler Stockes im Westen und der RossfLue im Süden begrenzt.

Der südliche Teil des Einzugsgebietes ist vorn Altibach, vom Gibsgraben, dem Chrätzerengraben, dem Unterwengengräbli und dem Rorgraben durchzogen. Diese Bäche sind hinsichtlich Geschiebeführung eher als harmlos zu bezeichnen. Anders verhält es sich bei den im nördlichen Teil des Einzugsgebietes (rund 27,5 km2 oder 60 %) liegenden Zuflüssen Lätzengraben, Talbach, Mettenlaui und Rotmoosgraben. Sie durchziehen die geologische Formation des Flysches. Bei diesen stark zerklüfteten Felsmassen entstehen leicht Verwitterungsprodukte in

1185 grossen Massen, die als Gehängeschutt schon bei massiger Durchfeuchtung zu Rutschungen neigen. Die Eintiefungstendenz der Bäche einerseits, die unterirdischen Sickerwasser in den mehr oder weniger steilen Uferhängen anderseits, die den lehmigen und mergeligen Schutt zuweilen in breiartige, gleitende Massen verwandeln, machen eine dauernde natürliche Konsolidierung der Bachläufe fast unmöglich. Selbst aus dem geschlossenen Wald bewegen sich zuweilen bedeutende Geschiebeströme talwärts.

Seit dem Beginn der systematischen Verbauungen an der Laui und ihren Zuflüssen im Jahre 1897 sind bis heute Arbeiten im Betrag von rund 5 200 000 Franken ausgeführt worden, die sich wie folgt verteilen : Periode

Verbauungen

1897-1929

- an der Laui selbst und auf ihrem Schuttkegel; im Rotmoosgraben (9 Projektvorlagen) - an der Laui selbst und auf ihrem Schuttkegel; an der Mettenlaui; im Rotmoosgraben (5 Projektvorlagen) ..

- auf dem Schuttkegel der Laui; an der Mettenlaui ; im Rotmoosgraben (BB vom 30 September 1952) Total

1929-1943

1952

Bauvolumen in Franken

820000

1 885 000

2500000 5 205 000

Auf dem Schuttkegel der Laui wurde zwischen den parallel zum Bach erstellten Dämmen ein Raum geschaffen, in dem sich die grossen Geschiebemassen bis jetzt schadlos ablagern konnten ; zum Teil wurden sie in den Sarner See weitertransportiert. Am oberen Teil des Schuttkegels mussten verschiedene Querwerke errichtet werden, um der Laui die gewollte Richtung zu geben und die Vertiefung des Bachbettes zu verhindern. In der Mettenlaui wurde die in den dreissiger Jahren gebaute Sperrentreppe der Steilstrecke durch einen tiefgründigen Rutsch aus dem Gebiet des Hackerenbodens arg beschädigt ; ihr Zweck, der in der Verhinderung der Tiefen- und Seitenerosion bestand, ist jedoch erfüllt worden. Im Rotmoosgraben wurde in den Jahren 1899-1913 eine Sperrentreppe aus Holzkästen gebaut, die heute erneuerungsbedürftig ist. Eine weitere, durch einen Rutsch stark beschädigte Strecke wurde in den letzten Jahren durch solide Betonsperren verbaut.

II. Das Verbauungsprojekt

Die im Laufe der Jahrzehnte erstellten Schutzbauten bedürfen zu einem grossen Teil der Erneuerung und der Anpassung an die durch die Natur veränderten Verhältnisse. Darüber hinaus ist die Fortsetzung des begonnenen Werkes notwendig. Zwar ist in den letzten Jahren dank den bestehenden Verbauungen keine Katastrophe mehr eingetreten. Solche Ereignisse sind aber jederzeit möglich, wenn nicht die nötigen weiteren Schutzmassnahmen getroffen werden. In erster Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. I

75

1186 Linie handelt es sich darum, die am Unterlauf liegenden Gebiete vor Überschwemmungen zu schützen. Zu diesem Zweck müssen die Längsdämme geschlossen werden. Wichtig ist jedoch vor allem, dass das Geschiebe im oberen Einzugsgebiet zurückgehalten wird, da sich sonst mit der Zeit der Ablagerungsraum im Unterlauf auffüllen würde. Die erstellten Dämme müssten dann noch mehr erhöht werden, und dies würde zu einer grösseren Gefährdung der Anlieger führen.

Es müssen also zuerst dort Verbauungen in Angriff genommen werden, wo die grösste Wirkung hinsichtlich des Geschieberückhaltes erzielt werden kann.

Im steilen Lätzengraben ist die Anlage einer Sperrentreppe nötig. An der Mettenlaui ist die Sperrentreppe bis zum Hauptbach hinab zu verlängern. In einem Zufluss dieses Baches, dem Gruonholzbach, stellt sich ebenfalls die Aufgabe, bestehende Holzsperren durch Vorbau in Beton vor dem Zerfall zu bewahren und durch neue zu ergänzen. Schliesslich müssen im Hauptbach, im Talwald und unterhalb der Einmündung des Lätzengrabens Querwerke zur Verhinderung der Seiten- und Tiefenerosion gebaut werden. Die Kosten für die Vorlage stellen sich wie folgt zusammen : Franken

-

Unterlauf der Laui, Schutzdämme Laui, Querwerk Rotmoosgraben Mettenlaui Lätzengraben

900000.1200000.900000.3000000.2000000.-

Total

8000000.-

Es wird mit einer Bauzeit von 10-15 Jahren gerechnet. Wenn auch heute schon feststeht, dass die vorgesehenen Arbeiten später einmal fortgesetzt werden müssen, wäre es doch verfrüht, die in fernerer Zukunft nötigen Schutzbauten heute schon festlegen zu wollen. Die Gesamtkosten dieser zusätzlichen späteren Arbeiten können auf etwa 20 Millionen Franken geschätzt werden.

Für das Einzugsgebiet der Laui sind durch BRB vom 27. Juni 1966 forstliche Massnahmen im Betrage von 3,5 Millionen Franken genehmigt worden. Ausser Weg- und Strassenbauten, Entwässerungen im Wald, Aufforstungen und Wald/ Wiese-Ausscheidungen sind in diesen Massnahmen auch Skelettentwässerungen in Alpgebieten enthalten, durch die die Rutschgefahr vermindert wird.

III. Beitrag des Bundes

Die finanzielle Lage des Kantons Obwalden ist im Abschnitt A, IV., eingehend dargestellt worden. Der Kanton Obwalden hat mit Landsgemeindebeschluss vom 25. April 1965 einen ordentlichen Beitrag von 20 Prozent und einen zusätzlichen Beitrag von 5 Prozent (total 2 Millionen Fr.) an die Kosten dieser neuen Etappe der Verbauung der Giswiler Laui mit Zuflüssen bewilligt.

Bezüglich der Gemeinde Giswil (Wehrsteuer-Kopfquote XI. Periode: Fr.14.39) ist zu bemerken, dass sie stets stark durch Verbauungen belastet war.

Gegenwärtig läuft noch die Verbauung der Grossteiler Bäche (Eichbühlbach, Rüti- und Rufibach); dazu wird ein Beitrag an die vorgesehene Sanierung des

1187 Gebietes am linken Ufer des Sarner Sees kommen. Die Gemeinde hat sich mit Beschluss vom 6. Juni 1964 bereit erklärt, einen Beitrag von 6 Prozent (480000 Franken) an die Kosten der Verbauung der Laui TU leisten.

Die Wuhrgenossenschaft der Laui erhebt seit Jahren von den Pflichtigen jährliche Beiträge von 4 Prozent des Perimeterkapitals, welche in den letzten Jahren den Betrag von rund 70000 Franken erreichten. Daraus müssen die von Bund, Kanton und Gemeinde nicht subventionierten Kosten und der Unterhalt bestritten werden.

Zur Festlegung des Bundesbeitrages sei auch hier darauf hingewiesen, dass der Kanton Obwalden in sehr hohem Masse durch die Kosten für Wildbachverbauungen belastet ist. Angesichts des vorliegenden Projektes von 8 Millionen Franken, der parallel vorgesehenen Sanierung des Einzugsgebietes der Wildbäche westlich des Sarner Sees im Betrage von 20 Millionen Franken, der laufenden Arbeiten am Eichbühl-, am Rufi-, am Steini-, am Rüti- und am Widibach sowie an der Kleinen und Grossen Schlieren usw. rechtfertigt es sich, diesem finanzschwachen Bergkanton eine wirksame Bundeshilfe zu gewähren. Da es sich bei dieser Vorlage aber dennoch nicht um ein Verbauungswerk von der Grosse und Bedeutung der Sanierung des Einzugsgebietes der Wildbäche westlich des Sarner Sees handelt, beantragen wir Ihnen, es sei der Bundesbeitrag gestützt auf die Artikel 23 und 42ter der Bundesverfassung und das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei auf rund zwei Drittel der Kosten, d.h. auf 65 Prozent, zu bemessen.

Die Ausführung der vorgesehenen Arbeiten erstreckt sich auf einen Zeitraum von 10-15 Jahren. Es ist daher nicht nur mit einer möglichen Erhöhung des Baukostenindexes zurechnen, sondern auch mit Naturereignissen wie Hochwassern und anderen unvorhergesehenen Erschwernissen; ferner können sich Ergänzungsarbeiten als nötig erweisen. Im Hinblick auf allf ällige durch solche Umstände verursachte Mehraufwendungen erscheint es zweckmässig, dass der Bundesrat ermächtigt wird, auch für derartige Mehrkosten den Bundesbeitrag zu gewähren.

Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage ist durch Artikel 23 und 42ter der Bundesverfassung gegeben.

*

*

*

Gestützt auf diese Ausführungen beehren wir uns, Ihnen die Annahme der beiden beiliegenden Beschlussentwürfe zu empfehlen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 15. Mai 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Spühler

Der Bundeskanzler : Huber

1188

(Entwurf) >

Bundesbeschluss über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwaiden ob dem Wald für die Sanierung der Wildbäche westlich des Sarner Sees und ihrer Einzugsgebiete Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 23 und 42ter der Bundesverfassung, auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, das Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 1968, beschliesst:

Art. l Dem Kanton Unterwaiden ob dem Wald wird für die Sanierung der Wildbäche westlich des Sarner Sees und ihrer Einzugsgebiete ein Beitrag von 70 Prozent der tatsächlichen Kosten bis zum Maximum von 14 Millionen Franken, d.h. 70 Prozent des genehmigten Kostenvoranschlages von 20 Millionen Franken, zugesichert. Diese Sanierung umfasst Wildbachverbauungen, forstliche und alpwirtschaftliche Massnahmen sowie kulturtechnische Arbeiten.

Art.2 Der Bundesrat ist ermächtigt, den Bundesbeitrag von 70 Prozent auch an Kostenüberschreitungen zu gewähren, die durch eine Steigerung der Preise seit der Aufstellung des Kostenvoranschlages oder durch Ergänzungen der Sanierungsarbeiten verursacht werden. Über die Bewilligung solcher Ergänzungsarbeiten entscheidet der Bundesrat.

Art. 3 1

Die Ausführung der Arbeiten wird von den zuständigen eidgenössischen Amtsstellen, nämlich dem Amt für Strassen- und Flussbau (als dem federführenden Organ), dem Oberforstinspektorat und dem Meliorationsamt, überwacht.

1189 2

Den genannten eidgenössischen Amtsstellen sind jeweils vor der Inangriffnahme der Arbeiten die Vorschläge für die Jahresetappen, die Preisangebote mit Vergebungsanträgen sowie die entsprechenden Unterlagen zur Genehmigung einzureichen.

3 Ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen werden.

4 Die genannten Amtsstellen sind befugt, im Rahmen der Kostenvoranschläge Projektänderungen, die sich im Laufe der Arbeiten als notwendig oder zweckmässig erweisen, zu genehmigen.

Art. 4 1

Die Auszahlung des Bundesbeitrages erfolgt im Rahmen der dem Bundesrat zur Verfügung stehenden Mittel und nach Massgabe des Baufortschrittes gemäss den vom Kanton Obwalden eingereichten und von den genannten eidgenössischen Amtsstellen geprüften Kostenausweisen.

2 Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Arbeiten gehen zulasten des Unterhaltes. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten wird vom Kanton Obwalden besorgt und von den zuständigen eidgenössischen Amtsstellen überwacht.

Art. 5 Dem Kanton Unterwaiden ob dem Wald wird für die Erklärung der Annahme dieses Beschlusses eine Frist von einem Jahr gewährt. Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn seine Annahme nicht in dieser Frist erfolgt.

Art. 6 1 2

Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

1190

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwaiden ob dem Wald für die Verbauung des Lauibaches und seiner Zuflüsse in der Gemeinde Giswil

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 23 und 42ter der Bundesverfassung sowie auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 1968, beschliesst:

Art. l Dem Kanton Unterwaiden ob dem Wald wird für die Verbauung des Lauibaches und seiner Zuflüsse in der Gemeinde Giswil ein Beitrag von 65 Prozent der tatsächlichen Kosten bis zum Maximum von 5,2 Millionen Franken, d. h. 65 Prozent des genehmigten Kostenvoranschlages von 8 Millionen Franken, zugesichert.

Art. 2 Der Bundesrat ist ermächtigt, den Bundesbeitrag von 65 Prozent auch an Kostenüberschreitungen zu gewähren, die durch eine Steigerung der Preise seit der Aufstellung des Kostenvoranschlages oder durch Ergänzungen der Korrektionsarbeiten verursacht werden. Über die Bewilligung solcher Ergänzungsarbeiten entscheidet der Bundesrat.

Art. 3 1

Die Ausführung der Arbeiten wird vomEidgenössischen Amt für Strassenund Flussbau überwacht.

2 Dem Eidgenössischen Amt für Strassen- und Flussbau sind vor der Inangriffnahme der Arbeiten die Vorschläge für die einzelnen Bauetappen, die Preisangebote mit Vergebungsanträgen sowie die entsprechenden Unterlagen zur Genehmigung einzureichen.

1191 3

Ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen werden.

4 Das genannte Amt ist befugt, im Rahmen des Kostenvoranschlages Projektänderungen, die sich im Laufe der Arbeiten als notwendig oder zweckmässig erweisen, zu genehmigen.

Art. 4 Die Auszahlung des Bundesbeitrages erfolgt im Rahmen der dem Bundesrat zur Verfügung stehenden Mittel und nach Massgabe des Baufortschrittes gemäss den vom Kanton Obwalden eingereichten und vom Eidgenössischen Amt für Strassen- und Flussbau geprüften Kostenausweisen.

2 Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Arbeiten gehen zulasten des Unterhaltes. Der Unterhalt wird vom Kanton Obwalden besorgt und vom genannten Amt überwacht.

1

Art. 5 Dem Kanton Unterwaiden ob dem Wald wird für die Annahme dieses Beschlusses eine Frist von einem Jahr gewährt. Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn seine Annahme nicht in dieser Frist erfolgt.

Art. 6 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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0094

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung von Bundesbeiträgen an den Kanton Unterwalden ob dem Wald für die Sanierung der Wildbäche westlich des Sarner Sees und ihrer Einzugsgebiete sowie für die Verbauung des Laui...

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9958

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