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9959 Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erhöhung der Preiszuschläge auf Kondensmilch und Magermilchpulver sowie über die Anordnung eines Preiszuschlages auf Molkenpulver (Vom 15. Mai 1968)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen im Sinne von Artikel 30, Absatz 3 des Milchbeschlusses vom 29. September 1953 (AS 1953,1109) über die Erhöhung der Preiszuschläge auf eingeführter Kondensmilch und auf eingeführtem Magermilchpulver sowie über die Anordnung eines Preiszuschlages auf eingeführtem Molkenpulver, worüber am 27. März 1968 Beschluss gefasst wurde (AS 1968, 420 und 422), wie folgt zu berichten.

I. Rechtsgrundlagen und Zweck

1. Gestützt auf Artikel 26 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951 (AS 1953, 1073) kann die Bundesversammlung zur Sicherung einer geordneten Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten und zur Förderung des Absatzes von Milch zu Preisen, die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes angemessen sind, unter Berücksichtigung der Interessen der Gesamtwirtschaft unter anderem die Erhebung von Abgaben auf der Einfuhr von Kondensmilch und Trockenmilch anordnen.

2. Kraft dieser Befugnis hat die Bundesversammlung den Bundesrat in Artikel 30 des Milchbeschlusses (AS 1953,1109; 1961,833) ermächtigt, nach Anhören der Beteiligten und der Beratenden Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes die Abgaben auf den genannten, eingeführten Produkten in Form von Preiszuschlägen festzusetzen. Dabei ist auf die Entwicklung der Weltmarktpreise der belasteten Waren, auf die Preis- und Absatzverhältnisse bei den vergleichbaren inländischen Milchprodukten sowie auf die Lebenshaltungskosten Rücksicht zunehmen. Die Bundesversammlung beschliesstin der nächsten Session, ob und in welchem Ausmass die Preiszuschläge in Kraft bleiben sollen.

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3. Gemäss Artikel 26 des Landwirtschaftsgesetzes und Artikel 26 des Milchbeschlusses sind die Erträgnisse dieser Preiszuschläge zur Senkung der Preise einheimischer Milchprodukte und zur weiteren Förderung ihres Absatzes im In- und Ausland zu verwenden.

II. Erhöhung der Preiszuschläge auf eingeführter Kondensmilch

/. Ausgangslage Gestützt auf die in Ziffer I erwähnten gesetzlichen Grundlagen werden seit I.November 1961 neben dem Zoll von 25 Franken je 100 kg brutto Preiszuschläge auf eingeführter Kondensmilch erhoben. Diese Zuschläge wurden im Interesse einer administrativ möglichst einfachen Durchführung nach der Grosse der Behälter abgestuft, und zwar ungeachtet, ob es sich um gezuckerte oder ungezuckerte Ware handelt. Bei der Bemessung der Zuschläge ging man von der Erwägung aus, dass etwa die Hälfte der Preisdifferenz zwischen der Import- und der Inlandware abzuschöpfen und damit ein gewisser Spielraum für die Ermöglichung weiterer Einfuhren offenzulassen sei. Dementsprechend wurden die Zuschläge für Kondensmilch in Kleinpackungen (Behälter mit 5 kg und weniger) auf 56 Franken und für solche in Grosspackungen (Behälter von über 5 kg) auf 34 Frankenje 100 kg brutto festgesetzt. Die eidgenössischen Räte haben in der Wintersession 1961 vom bezüglichen Bericht des Bundesrates vom I.Dezember 1961 (BB11961, II, 1138) zustimmend Kenntnis genommen und beschlossen, dass die festgesetzten Preiszuschläge in Kraft bleiben sollen.

In ihren Vernehmlassungen betreffend die Revision des Milchwirtschaftsbeschlusses 1966 verlangten der Schweizerische Bauernverband und der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten dringend Massnahmen zur Beschränkung der Einfuhr milchwirtschaftlicher Konkurrenzerzeugnisse. Das Begehren wurde mit dem Hinweis begründet, dass die derzeitige Überschussituation auf dem inländischen Milchmarkt nicht allein auf die grössere Verkehrsmilchproduktion, sondern ebensosehr auch auf die in den letzten Jahren stark angestiegenen Importe von Milchprodukten zurückzuführen sei.

2. Entwicklung der Einfuhren und Preisverhältnisse a. Die Einfuhren von Kondensmilch haben sich seit 1961 wie folgt entwickelt : 1961 6800 t 1962 4290 t 1963 6970 t 1964 4640 t 1965 5090 t 1966 5500 t 1967 5200 t

1335 Diese Importentwicklung bedarf noch folgender Erläuterung : Im Jahre 1961 erfolgte im Hinblick auf die Absicht einer Belastung der Kondensmilch noch eine starke Voreindeckung, die sich dann in Minderbezügen im nachfolgenden Jahr auswirkte. Die starke Zunahme im Jahre 1963 glich sich 1964 ebenfalls weitgehend durch einen Importrückgang aus. Seither bewegten sich die Einfuhren in der Grössenordnung von 5000 bis 55001.

Der Jahresdurchschnitt 1961-1967 beträgt 55001. Die Importe stammen zu über 90 Prozent aus Holland.

Seit 1966 erfolgt seitens der Oberzolldirektion statistisch eine Gliederung der Importe von Kondensmilch nicht nur nach Gross- und Kleinpackungen, sondern auch nach Qualität (gezuckert und ungezuckert). Für die beiden Jahre 1966 und 1967 ergibt sich danach folgendes Bild : Importe: -,

. ,,, .

,

1. m Kleinpackungen

a. gezuckert b. ungezuckert 2. in Grosspackungen a. gezuckert b. ungezuckert

1966

1967

t

t

1568 3132 4700 653 107

760

t

· 1416 2949 4365 785 17

802

Subtotal Spezialprodukte

5460 40

5167 33

Total laut Aussenhandelsstatistik

5500

5200

Diese Darstellung zeigt, dass über 80 Prozent der Einfuhren auf Kleinpakkungen, davon etwa 1/3 auf gezuckerte und 2/3 auf ungezuckerte Ware, entfallen. In Grosspackungen wird hauptsächlich gezuckerte Kondensmilch importiert.

Für die Beurteilung der Preisverhältnisse im Frühjahr 1968 ist zunächst die Tatsache festzuhalten, dass seit I.November 1961, d.h. dem Zeitpunkt der Anordnung von Preiszuschlägen auf eingeführter Kondensmilch, der Produzentenmilchpreis, mit Einschluss der auf diesen Zeitpunkt erfolgten Erhöhung, um 13 Rappen je kg Milch gestiegen ist und dieser Aufschlag auf die Verkaufspreise der inländischen Kondensmilch zu überwälzen war. Andererseits steht fest, dass die Lieferländer, vor allem Holland, die Exporte von Kondensmilch durch Beiträge zu fördern suchen.

Auf Grund eines Preisvergleiches zwischen einheimischer und importierter Kondensmilch ergaben sich, bei Lieferung an Grossisten, folgende Feststellungen: - Auf der ungezuckerten Kondensmilch in Kleinpackungen hätte bei Abschöpfung der hälftigen Preisdifferenz zwischen Importware, franko

1336 Grenze, verzollt, und der Inlandware der heutige Preiszuschlag von 56 Franken um!7,60 Franken auf73,60 Franken je 100 kg brutto erhöht werden müssen.

- Umgekehrt wäre auf der gezuckerten Ware in Kleinpackungen, bei Anwendung desselben Berechnungsprinzips, der Preiszuschlag um 3 Franken auf 53 Franken je 100 kg brutto zu senken gewesen.

- Die Abschöpfung der hälftigen Preisdifferenz bei der gezuckerten Kondensmilch in Grosspackungen hätte eine Erhöhung des Preiszuschlages um 11 Franken auf 45 Franken je 100 kg brutto bedingt.

- Von einem Preisvergleich zwischen Import- und Inlandware bei ungezukkerter Kondensmilch in Grosspackungen konnte in Anbetracht des unbedeutenden Marktanteils abgesehen werden.

Die Begehren der bäuerlichen Organisationen tendierten nach hundertprozentiger Abschöpfung der Preisdifferenz zwischen der Importware und der Inlandware. Wir erachteten diese Forderung als zu extrem und auch vom handelspolitischen Gesichtspunkt aus als nicht vertretbar. Im Bestreben, alle realen Möglichkeiten auszuschöpfen, die geeignet sind, unter den obwaltenden Verhältnissen der inländischen Milchproduktion einen etwas grösseren Marktanteil zu sichern, und namentlich auch zur Entlastung der Bundesfinanzen, hielten wir indessen eine angemessene Erhöhung der Preiszuschläge grundsätzlich doch für notwendig; diese sollten nicht nur den veränderten Preisverhältnissen angepasst, sondern auch zusätzlich dermassen erhöht werden, dass die Ansätze mindestens ungefähr 2/3 der Preisdifferenz zwischen der Importware, franko Grenze, verzollt, und der Inlandware entsprechen.

3. Stellungnahme der Beteiligten und der Beratenden Kommission für das Landwirtschaftsgesetz Die interessierten Kreise und die Beratende Kommission sind bestimmungsgemäss (Art. 30 des Milchbeschlusses) zum Begehren der bäuerlichen Organisationen konsultiert worden, die Beteiligten in einer Aussprache vom 21. März 1968 und die Beratende Kommission auf schriftlichem Wege. Die Konsultation erfolgte bewusst sehr spät und kurzfristig, um nach Möglichkeit zu vermeiden, dass noch im letzten Moment vor Inkrafttreten der neuen Ansätze möglichst viel Ware zu günstigeren Bedingungen eingeführt wird.

Die Stellungnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen : a. Von den 15 Mitgliedern der Beratenden Kommission haben fristgemäss lediglich vier zur
Sache materiell Stellung genommen, ein Mitglied von Produzentenseite, mit weitergehendem Antrag, eindeutig positiv, drei andere aus Handels- und Verbraucherkreisen dagegen ablehnend. Ein Experte unterstützte die vorgesehene Erhöhung der Preiszuschläge. Aus dem Stillschweigen der übrigen Mitglieder war - der Anfrage entsprechend - der Schluss zu ziehen, dass sie der geplanten Massnahme nicht opponieren.

1337 b. In der Aussprache mit den Beteiligten gingen die Meinungen naturgemäss diametral auseinander. Die Vertreter der landwirtschaftlichen Organisationen postulierten zur weitgehenden Unterbindung der Einfuhren eine möglichst hundertprozentige Abschöpfung der Preisdifferenz zwischen Importund Inlandware. Demgegenüber wandten sich die am Import interessierten Handelskreise und Grossverteilerorganisationen grundsätzlich gegen jede zusätzliche Belastung der ausländischen Kondensmilch mit der Argumentation, dass mit der geplanten Massnahme das Milchproblem nicht gelöst werde und im übrigen sowohl die Lieferländer als namentlich auch die Konsumenten verärgert würden. Für den Fall einer Erhöhung der Preiszuschläge wurde eine Befristung der Massnahme verlangt, in der Meinung, dass sie rückgängig zu machen wäre, sobald die Milchproduktion sich normalisiert hat.

4. Seschluss des Bundesrates Nach Abwägung aller Gesichtspunkte gelangten wir zum Schluss, dass sich im Rahmen der Massnahmen zur Normalisierung der Lage auf dem Milchsektor auch eine angemessene Erhöhung der Preiszuschläge auf eingeführter Kondensmilch grundsätzlich rechtfertigt. In Anbetracht der auseinandergehenden Meinungen über das Ausmass dieser Anpassung sowie in Berücksichtigung handelspolitischer Momente, die nicht zuletzt auch unsere eigenen Exporte von Milchprodukten berühren, erachten wir eine Mittellösung als am besten vertretbar. Sie besteht darin, in Würdigung der unter Ziffer 2, b geschilderten Preisverhältnisse, anstatt wie bisher die Hälfte, nunmehr rund zwei Drittel der Preisdifferenz zwischen der Importware, franko Grenze, verzollt, und der Inlandware abzuschöpfen. Dies jedoch in der Meinung, dass die Erhöhung des Preiszuschlages vorübergehenden Charakter haben sollte und darauf verzichtet wird, sobald sich die Milchproduktion wieder normalisiert hat. Damit soll eine gewisse Importdrosselung erreicht werden. Diese Lösung lässt sich auch im Lichte der in Artikel 30, Absatz 2 des Milchbeschlusses festgelegten Kriterien begründen, indem - der Entwicklung der Weltmarktpreise der belasteten Ware Rechnung getragen wird, - auf die Preis- und Absatzverhältnisse bei den entsprechenden inländischen Milchprodukten Rücksicht genommen wird und - die Kondensmilch mit Bezug auf den Einfluss auf die Lebenshaltungskosten eine untergeordnete
Rolle spielt.

Im Interesse einer administrativ möglichst einfachen Durchführung wurde, wie bisher, von einer Differenzierung zwischen gezuckerter und ungezuckerter Ware in Kleinpackungen abgesehen und auf die durchschnittliche Preisdifferenz bei den gezuckerten und ungezuckerten Kleinpackungen abgestellt. In diesem Sinne wurden mit unserem Beschluss vom 27. März 1968 die Preiszuschläge per 100 kg brutto neu wie folgt festgesetzt : für Grosspackungen 60 Franken für Kleinpackungen 85 Franken

1338 Diese Ansätze entsprechen, bei einer Tara von etwa 10 Prozent, 66 Franken je 100 kg netto für Grosspackungen und, bei einer Tara von etwa 25 Prozent, 106 Franken je 100 kg netto für Kleinpackungen.

III. Erhöhung des Preiszuschlages auf eingeführtem Magermilchpulver; Anordnung eines Preiszuschlages auf eingeführtem Molkenpulver 1. Ausgangslage

Die Situation auf dem inländischen Milchmarkt bedingt, dass die Importe gewisser Rohstoffe und Substitutionsprodukte laufend überwacht und gegebenenfalls gehemmt werden.

So wurde mit Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember 1967 (AS 1968, 6) der Preiszuschlag auf eingeführtem Magermilchpulver um weitere 40 Franken auf 70 Franken je 100 kg brutto erhöht. Wir haben Ihnen am 28. Februar 1968 hierüber berichtet (BB11968,1,453). Die eidgenössischen Räte haben von diesem Bericht in der vergangenen Frühjahrssession in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen und beschlossen, dass der neu festgesetzte Ansatz weiterhin in Kraft bleiben soll.

Bereits bei der Vorberatung unseres Berichtes vom 28. Februar 1968 durch die Kommission des Nationalrates haben wir darauf hingewiesen, dass möglicherweise nach relativ kurzer Zeit eine weitere Erhöhung des Preiszuschlages beantragt werden müsse, um dem anhaltenden preislichen Druck der ausländischen Konkurrenz wirksam begegnen und die Verwertung der inländischen Magermilchpulverproduktion zu einigermassen kostendeckenden Preisen sicherstellen zu können.

2.[Begründung für eine weitere Erhöhung des Preiszuschlages auf Magermilchpulver

Mit Eingabe vom 27.Februar 1968 stellte der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten das Begehren um eine weitere Erhöhung des Preiszuschlages auf eingeführtem Magermilchpulver um 20 Franken je 100 kg. Er begründete das Gesuch mit dem Hinweis, dass französisches Magermilchpulver zufolge neuerdings erhöhter Exportbeihilfen zu 200 bis 202 Schweizerfranken je 100 kg,franko Schweizergrenze, verzollt, erhältlich sei; von anderer zuverlässiger Seite wurde sogar eine Notierung von 196 Schweizerfranken je 100 kg, alle Belastungen inbegriffen, gemeldet. Demgegenüber gilt für gleichartige, einheimische Ware, bei Lieferungen von 10t und mehr zu Futterzwecken, weiterhin ein Preis von 209 Franken je 100 kg brutto für netto, franko Talbahnstation des Empfängers. Somit ergaben sich Preisdifferenzen zwischen Inland- und Importware von bis zu 13 Franken, die sich je nach der weiteren Gestaltung der Exportbeihilfen der Lieferländer noch vergrössern konnten.

Wenn auch einerseits der Import von Magermilchpulver seit der auf l .Januar 1968 erfolgten Erhöhung des Preiszuschlages auf 70 Franken stark ab-

1339 genommen hat und im l. Quartal 1968 nur noch 2521 betrug (l. Quartal 1967:4601, 4. Quartal 1967: 97371), so sind andererseits die Lagerbestände bei den inländischen Magermilchpulverfabrikanten auf einen seit langem nicht mehr erreichten Stand angestiegen. Sie betrugen am 31. März 1968 45421, gegen 11501 im gleichen Zeitpunkt des Vorjahres. Dieser hohe Lagerbestand an Magermilchpulver steht in kausalem Zusammenhang mit der anhaltend grossen Buttererzeugung. Dessenungeachtet bestand die Gefahr, dass der Import von Magermilchpulver plötzlich wieder stark ansteigen könnte. Der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten beziehungsweise die Magermilchpulverfabrikanten führten unseres Erachtens zu Recht an, dass im Hinblick auf die geplante Erhebung einer Abgabe auf inländischen Milchersatzfuttermitteln oder deren Rohstoffen (revidierter Milchwirtschaftsbeschluss 1966) die Herstellung von sogenannter Kälbermilch zur Zeit auf Hochtouren laufe ; die Fabrikanten würden bestrebt sein, den Hauptrohstoff, das Magermilchpulver, möglichst billig zu kaufen und je nach Preissituation-ungeachtet der hohen inländischen Vorräte - günstige Offerten des Auslandes berücksichtigen. Es musste daher, wie erwähnt, mit einer vorübergehend nochmals hohen Einfuhr von Magermilchpulver gerechnet werden ; eine erneute Heraufsetzung des Preiszuschlages sollte dieser möglichen Entwicklung zuvorkommen. Diese Massnahme sollte überdies verhindern, dass von ändern Ländern stark verbilligte Ware unseren Milchmarkt ganz allgemein zusätzlich belastet.

3. Begründung für die Anordnung eines Preiszuschlages auf eingeführtem Molkenpulver Seit einiger Zeit wurde festgestellt, dass die Einfuhren von Molkenpulver, das wie Magermilchpulver unter der Position Trockenmilch des Gebrauchszolltarifs figuriert und damit unter die Tarif-Nummer 0402.10 fällt, sprunghaft zunahmen.

Betrugen diese Importe 1966 noch 18521, so waren es 1967 bereits 34571. Allein im l. Quartal 1968 sind 12401 Molkenpulver eingeführt worden (1. Quartal 1967 : etwa 6001). Diese Entwicklung liess eindeutig darauf schliessen, dass dieses Milchnebenprodukt als Rohstoff vor allem in der Futtermittelindustrie zusehends an Bedeutung gewonnen hat. Nach den vorliegenden Informationen kommt das ausländische Molkenpulver, das zur Hauptsache aus Frankreich stammt, franko
Schweizergrenze, verzollt (Zoll 50 Franken je 100 kg brutto), etwa auf 115 bis 120 Franken je 100 kg zu stehen, während für die inländische Ware zu Futterzwecken ein Preis von 125 bis ISOFrankenje 100 kg gilt.

Wir möchten hier festhalten, dass das importierte Molkenpulver an sich ni cht die Verwertung der gleichartigen inländischen Ware, die nur in l oder 2 Unternehmen hergestellt wird, erschwert, sondern vielmehr als billigeres Ersatzpr odukt für Magermilchpulver dient und vermutlich als Substitutionsmittel zur H erstellung eiweisshaltiger Futtermittel auf Pflanzenbasis vermehrt Verwendung fand. Die Situation auf dem Milchsektor gebot dringend, solche ebenso unerwünschte wie nicht notwendige Importe zu hemmen, was die Anordnung eines Preiszuschlages erforderte.

1340 4. Stellungnahme der Beteiligten und der Beratenden Kommission für das Landwirtschaftsgesetz Die interessierten Kreise und die Beratende Kommission sind vorschriftsgemäss (Art. 30 des Milchbeschlusses) zum Begehren des Zentralverbandes schweizerischer Milchprodüzenten konsultiert worden, die Beteiligten in einer Aussprache vom 20. März 1968 und die Beratende Kommission auf schriftlichem Wege.

Auch dieses Anhören geschah absichtlich erst spät und kurzfristig, um zu verhindern, dass noch in letzter Stunde vor Inkrafttreten neuer Massnahmen möglichst viel Ware zu günstigeren Bedingungen eingeführt wird. Dieses Vorgehen entsprach übrigens der Empfehlung auf raschere Reaktion und Beweglichkeit der Behörden, welche - angesichts der Kampflage auf dem europäischen Markt - bei der Vorberatung unseres Berichtes vom 28. Februar 1968 über eine weitere Erhöhung des Preiszuschlages auf eingeführtem Magermilchpulver in der Kommission des Nationalrates angebracht wurde.

Die Stellungnahmen der konsultierten Organe lassen sich wie folgt zusammenfassen : a. Seitens der Beteiligten wurde den geplanten Massnahmen an der Grenze grundsätzlich nicht opponiert; die Vertreter der Produzenten und der Futtermittelindustrie unterstützten sie ausdrücklich, namentlich im Hinblick auf die mögliche Gefahr erneuter unterpreisiger Importe von Magermilchpulver. Aus Kreisen der Biskuits- und Schokoladeindustrie wurde im Interesse der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Wunsch nach einer Regelung geäussert, welche die Beschaffung von Magermilchpulver zu günstigeren Bedingungen ermöglicht.

b. Von den 15 Mitgliedern der Beratenden Kommission haben sich fristgemäss lediglich 5 sowie 2 Experten materiell geäussert.

Von Produzentenseite, desgleichen seitens der Experten, wurde die vorgeschlagene Erhöhung des Preiszuschlages auf Magermilchpulver und die Anordnung eines Preiszuschlages auf Molkenpulver ausdrücklich befürwortet. Aus Kreisen der Grossverteilerorganisationen und der Konsumentenschaft wurde dagegen insbesondere einer weiteren Erhöhung des Preiszuschlages auf Magermilchpulver opponiert, mit der Begründung, dass dadurch unerwünschte verteuernde Nebenwirkungen in der Nährmittelund Schokoladeindustrie entstehen. Weniger ausgeprägt lautete die ablehnende Haltung dieser Kreise mit Bezug auf die vorgesehene Einführung eines
Preiszuschlages auf Molkenpulver.

Aus dem Stillschweigen der übrigen Mitglieder war - der Umfrage entsprechend - der Schluss zu ziehen, dass sie gegen die geplanten Massnahmen grundsätzlich nichts einwenden.

5. Beschlüsse des Bundesrates In Würdigung der geschilderten Sachlage gelangten wir zum Schluss, es sei a. im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine sofortige weitere Erhöhung des Preiszuschlages auf eingeführtem Magermilchpulver um 20 Franken auf

1341 90 Franken je 100 kg brutto gerechtfertigt und zur möglichst starken Hemmung dieser den Milchmarkt belastenden Importe sowie zur Erhaltung einer angemessenen Preisparität zwischen Inland- und Importware begründet ; b. auf Molkenpulver, namentlich im Hinblick auf dessen Substitutionscharakter für Magermilchpulver, neu ein Preiszuschlag von 30 Franken je 100 kg brutto anzuordnen.

Der Vollständigkeit halber halten wir fest, dass diese Massnahmen im Einklang mit den in Artikel 30, Absatz 2 des Milchbeschlusses vom 29. September 1953 festgelegten Kriterien stehen, indem dabei a. der Entwicklung der Weltmarktpreise der belasteten Waren Rechnung getragen wird, b. auf die Preis- und Absatzverhältnisse bei den entsprechenden inländischen Milchprodukten Rücksicht genommen wird und c. die Lebenshaltungskosten durch die vorgesehenen Massnahmen nicht unmittelbar beeinflusst werden.

Sodann sollen diese Importbelastungen vor allem auch dazu beitragen, die Produktion von Milchersatzfuttermitteln zugunsten einer vermehrten Verwendung von Vollmilch bei der Aufzucht und Mast von Kälbern einzudämmen.

IV. Antrag Gestützt auf diesen Bericht beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den beiden Bundesratsbeschlüssen vom 27. März 1968 a. über Preiszuschläge auf eingeführter Kondensmilch und b. über Preiszuschläge auf eingeführtem Magermilchpulver und Molkenpulver in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass die damit festgesetzten Ansätze weiterhin in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 15. Mai 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Spühler 0164

Der Bundeskanzler: Huber

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erhöhung der Preiszuschläge auf Kondensmilch und Magermilchpulver sowie über die Anordnung eines Preiszuschlages auf Molkenpulver (Vom 15. Mai 1968)

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07.06.1968

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