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9996 77. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956/28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie über andere handelspolitische Fragen (Vom 3. Juli 1968)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weiteren Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956/28. September 1962 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben. Gleichzeitig orientieren wir Sie über eine Reihe anderer handelspolitischer Fragen.

I. Ausführungsvorschriften zum Bundesbeschluss vom 28. Septemher 1956/28. September 1962 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland Zur Verhütung von Umgehungen der Futtermittelbewirtschaftung hat es sich als notwendig erwiesen, einige Waren zwecks Erhebung von Preiszuschlägen neu dem Regime der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel (GGF) zu unterstellen. Es geschah dies durch den Erlass des Bundesratsbeschlusses \ om 27. März 1968 (AS 1968,431) betreffend Änderung des Bundesratsbeschlusses vom 17.Dezember 1956(AS 1956,1527; 1959,1640; 1961,225; 1962, 822,1308 ; 1964,1365) über die Einfuhr von Futtermitteln, Stroh und Streue. Bei den neu der GGF unterstellten Waren handelt es sich um Mehl und Griess aus Manihotwurzeln, in Behältern von über 5 kg (ex Tarif-Nr. 1106.10), Mehl von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten, nicht entfettet, ausgenommen Senfmehl, in Behältern von über 5 kg (Tarif-Nr. 1202.10), Schweineschmalz und anderes ausgepresstes oder ausgeschmolzenes Schweinefett, zu Futterzwecken (ex TarifNr. 1501.10) und Tierfutterzubereitungen, die Milch- oder Molkepulver, Pro-

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dukte aus Sojabohnen oder mehr als 10 Gewichtsprozente Fettstoff enthalten (ex Tarif-Nr. 2307.20). Seit einiger Zeit haben sich die Verhältnisse bei diesen Waren in preislicher und technischer Hinsicht derart entwickelt, dass der Einbezug in das GGF-Regime unerlässlich geworden ist.

II. Verkehr mit den einzelnen Ländern 1. Bundesrepublik Deutschland

Am 23. Februar 1968 ist zwischen einer schweizerischen und deutschen Delegation in Bonn das Zwölfte Zusatzprotokoll zum Handelsabkommen vom 2. Dezember 1954 unterzeichnet worden. Dessen Anlagen A und B enthalten die Kontingente für die Einfuhr der beiderseits nicht liberalisierten Agrarprodukte während des laufenden Jahres. Die Tagung des Gemischten schweizerisch-deutschen Regierungsausschusses bot wie üblich Gelegenheit zu einem Gedanken- und Erfahrungsaustausch über aktuelle wirtschafts- und handelspolitische Probleme, insbesondere auch über die Entwicklung auf dem Gebiet der europäischen Integration.

Der Kontingentsrahmen erfuhr gegenüber demjenigen für 1967 praktisch keine Änderung. Bei der Festsetzung des schweizerischen Einfuhr kontin gentes für deutsche Dauerwurstspezialitäten ist den in der Kennedy-Runde von uns eingegangenen Verpflichtungen Rechnung getragen worden. Es beträgt nunmehr 55 Tonnen. Auf Grund der EWG-Marktordnung für Obst sind leider die Aussichten für die Aufrechterhaltung unserer traditionellen Exporte von Tafelkernobst nach wie vor unbefriedigend. Die schweizerische Delegation brachte erneut den Wunsch zum Ausdruck, dass zum mindesten die Einfuhr von Tafelkernobst in die Bundesrepublik Deutschland ausserhalb des Referenzpreissystems im Umfange der nicht unbedeutenden schweizerischen Bezüge von deutschen Sommerfrüchten (Kirschen, Pflaumen, Zwetschgen, Beeren) zugelassen werde. Eine solche Reziprozitätsregelung setzt nach deutscher Auffassung eine entsprechende Ermächtigung des EWG-Ministerrats voraus. Die Handelsabteilung verfolgt mit aller Aufmerksamkeit dieses Problem weiter. In der Annahme, dass infolge der letztjährigen Sturmholzkatastrophen die seitherigen Schläge in beiden Ländern wesentlich eingeschränkt worden sind und sich der Holzmarkt sukzessive normalisieren wird, erachtete der Gemischte Regierungsausschuss es für angezeigt, die bisherige Regelung für die deutscherseits noch genehmigungspflichtige Ausfuhr von Nadelstammholz, Nadelschichtholz und Sägereiabfälle beizubehalten.

Auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft stellt sich das Verhandlungsergebnis wie folgt : Die für uns kriegswirtschaftlich wichtigen Bezugskontingente für Walzwerkserzeugnisse, Roheisen, Kohle und Petrolkoks erfuhren für 1968 keine Änderung. Auch bezüglich des Textilveredelungsverkehrs 1968/69 wird es vorläufig bei der bisherigen Regelung bleiben. Im übrigen hat die EWG-Kommission in Brüssel der Schweiz die Aufnahme von Verhandlungen zur Über-

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führung der geltenden bilateralen Abmachungen unseres Landes über den Textilveredelungsverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Italien in ein Abkommen mit der EWG vorgeschlagen.

Die von der Handelskammer Deutschland-Schweiz in Zürich zusammengestellten und den beiderseitigen Behörden unterbreiteten Fälle von Handelshemmnissen wurden durch den Gemischten Regierungsausschuss einer Arbeitsgruppe zur weiteren Untersuchung übertragen. Diese ist in der Zwischenzeit zusammengetreten und hat vor allem die nach deutscher Auffassung die Einfuhr in die Schweiz behindernden Hemmnisse abgeklärt. Als deutsche Handelshemmnisse sind von der Handelsabteilung die Behinderung der Einfuhr von Wein in Flaschen, die sukzessive Erschwerung der deutschen Einfuhr von Seiden- und Schappeseidengarnen durch die von der EWG verfügte Senkung der autonomen deutschen Zollkontingente sowie die Schwierigkeiten bei der Gewährung der Zollfreiheit durch die deutschen Zollämter für zur Forschung bestimmte Präzisionsinstrumente und -apparate anhängig gemacht worden. Mit dem deutschen Weineinfuhrverfahren von Flaschenwein in Kleinsendungen hatte sich auch der Gemischte Regierungsausschuss eingehend befasst. Es ist zu hoffen, dass die Ausnützung der bestehenden Absatzmöglichkeiten für schweizerische Qualitätsweine durch die heutige deutsche Praxis bei der Anwendung der Weinzollordnung nicht mehr behindert wird.

2. Ecuador Am 2. Mai 1968 wurde ein Investitionsschutzabkommen unterzeichnet. Es wird in Kraft treten, sobald die verfassungsrechtlichen Vorschriften betreffend den Abschluss und die Inkraftsetzung von internationalen Abkommen in Ecuador ebenfalls erfüllt sind. Das Abkommen wird fünf Jahre gültig sein und gilt jeweils als stillschweigend um zwei Jahre verlängert, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit gekündigt wurde. Im Falle einer Kündigung bleibt das Abkommen noch während 10 Jahren auf die bisherigen Investitionen anwendbar.

Die Vereinbarung enthält die auf dem Gebiete des Investitionsschutzes geltenden Regem des Völkerrechts und sieht zudem ein Schiedsverfahren für die Beilegung allfälliger Streitigkeiten vor.

3. Finnland Durch ein am 2. Januar 1968 abgeschlossenes neues «Protokoll betreffend das Abkommen über multilateralen Handel und Zahlungen zwischen Finnland und gewissen westeuropäischen
Staaten» (AS 1968, 591) wurde die bestehende multilaterale Vereinbarung um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 3I.Dezember 1968, verlängert. Das neue Abkommen, das auch von der Schweiz unterzeichnet wurde, hat materiell den gleichen Wortlaut wie das für das letzte Jahr geltende Protokoll und ist am 1. Januar 1968 in Kraft getreten. Gegenstand dieser multilateralen Vereinbarung bildet insbesondere das seit April 1957 für die Einfuhr in Finnland zur Anwendung gelangende Globalkontingentssystem für die noch nicht liberalisierten Waren.

63 4. Italien In der Kennedy-Runde wurde u. a. ein Jahreskontingent von 5000 Stück schweizerischemNutzviehfür dieEinfuhr inItalien zum Zollansatz von4 Prozent ausgehandelt, mit der Verpflichtung, die Konzession ab l. Januar 1968 in Anwendung zu bringen.

Die Inkraftsetzung dieser Konzession wurde indessen wegen administrativer Schwierigkeiten in Italien verzögert. Als gegen Mitte Juni 1968 das Zollkontingent durch die italienischen Behörden freigegeben wurde, sind auch die schweizerischen Einfuhrkontingente für das 3. Vertragsquartal für italienische Wurstwaren und Weine zur Verfügung gestellt worden.

5. Österreich Im Zusammenhang mit der am l. Februar 1968 in Kraft getretenen beträchtlichen Erhöhung der bei der Einfuhr in Österreich erhobenen Umsatzausgleichsteuer haben die österreichischenBehörden sich bereit erklärt, den ihnen gemeldeten Fällen nachzugehen und eine Senkung des Ausgleichsteuersatzes zu veranlassen, wo eine genaue Überprüfung das Vorliegen einer Überkompensation ergibt.

Gestützt auf diese Zusicherung sind anfangs Januar 1968 auf Grund der bei der Handelsabteilung eingegangenen Klagen dem österreichischen Handelsministerium eine Anzahl Zollpositionen zur Überprüfung gemeldet worden. Vom 14. bis 16. Mai 1968 haben in Wien Besprechungen über das Ergebnis dieser Überprüfung stattgefunden. Österreichischerseits hat man sich für Waren, die in Österreich nicht hergestellt werden, aus handelspolitischen Überlegungen zu einem Entgegenkommen bereit erklärt. Es wurde der Schweiz die Senkung der Ausgleichsteuersätze für Taschen- und Armbanduhren im Werte von 80 Schilling oder mehr per Stück von 13 auf 10,6 Prozent sowie für Zelluloidplatten von 13 auf 11,8 Prozent und für automatische Webstühle von 13 auf 9,1 Prozent in Aussicht gestellt. Für andere Waren, bei denen von uns der Verdacht auf eine Überkompensation geäussert worden ist, wurde der schweizerischen Delegation eine einlässliche Dokumentation mit genauen Berechnungen einer österreichischen Treuhandgesellschaft übergeben, woraus sich nach österreichischer Auffassung die Berechtigung der vorgenommenen Erhöhung des Ausgleichsteuersatzes ergibt. Diese Auskünfte werden nun von den betroffenen schweizerischen Exportkreisen geprüft. Wie schon im letzten Bericht erwähnt worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass die österreichische
Ausgleichsteuer früher aus konjunkturpolitischen Gründen nicht voll ausgeschöpft worden ist. Nur wenn von uns im Einzelfall eine Überkompensation nachgewiesen werden kann, liegt eine Verletzung des im EFTA- und GATT-Abkommen festgelegten Prinzips der steuerlichen Gleichbehandlung vor.

Bei den Verhandlungen wurden den österreichischen Behörden weitere Beschwerden wegen der Ausrichtung einer zu hohen Ausfuhrvergütung (unzulässige staatliche Exportbeihilfe) angekündigt. Es betrifft dies vor allem Zellwollgarne, Schuhe, Trevira- und Wollgewebe sowie Dachpappe. Im Zusammenhang

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damit hat die schweizerische Delegation auch die EFTA-Konformität der umsatzsteuerlichen Vorteile, welche österreichischen Exportfirmen durch Inanspruchnahme der Zollfreizonen zuteil werden, angezweifelt. Gleichzeitig wurde entsprechend der Beantwortung der Interpellation Rohner durch den Chef des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in der Dezember-Session schweizerischerseits die Frage der Herabsetzung der Ausfuhrvergütung bei Stickereien von 5,78 Prozent auf 4,08 Prozent erneut zur Diskussion gestellt.

Was den Übergang zur Mehrwertsteuer in Österreich anbelangt, kann der ursprünglich in Aussicht genommene Termin vom l. Januar 1969 nicht eingehalten werden. Nach der heutigen offiziellen Auffassung soll die Umstellung sobald wie möglich, spätestens jedoch auf den l. Januar 1971 erfolgen.

6. Tschechoslowakei

Durch einen zwischen der Schweizerischen Botschaft in Prag und dem tschechoslowakischen Aussenniinisterium am 23. Februar 1968 vorgenommenen Notenwechsel ist vereinbart worden, die Warenlisten, deren Gültigkeit am 3I.Dezember 1967 abgelaufen war, wiederum für ein weiteres Jahr, d.h. vom l. Januar bis 31. Dezember 1968 in Kraft zu setzen.

IH. Gatt Die Einfuhr von Geflügelteilen, die bisher gesperrt war, wurde ab 12. Februar 1968 unter Auflage bestimmter veterinärpolizeilicher Bedingungen zugelassen. Damit konnte auch einem Begehren entsprochen werden, das sowohl die Vereinigten Staaten als auch Dänemark vor einiger Zeit gestellt hatten.

IV. Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa 1. Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Integrationsfragen

In der EWG ist ab I.Juli 1968 für Industrieerzeugnisse die Einführung des freien Warenverkehrs im Innern und eines einheitlichen Zollschutzes gegenüber Drittländern vorgesehen. Im Hinblick auf die Verwirklichung der Zollunion, also die Beseitigung der restlichen Binnenzölle und die einheitliche Anwendung des gemeinsamen Aussentarifs, wurden während der Berichtsperiode die Vorbereitungsarbeiten für die Harmonisierung auch der zollrechtlichen Vorschriften der EWG-Staaten intensiviert.

Auf dem Agrarsektor haben sich die Sechs Ende Mai über die angesichts der Milchkrise im EWG-Raum hart umstrittenen Grundzüge der gemeinsamen Marktregelung für Milch und Milchprodukte geeinigt. Der schon früher beschlossene Milchrichtpreis von 41,2 Pfg/kg für 1968/1969 wurde nicht geändert ; indessen sind national unterschiedliche Interventionspreise für gewisse Milch-

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Produkte sowie eine vorläufige Begrenzung der Ausgaben des Agrarfonds für die Förderung des Milchabsatzes festgelegt worden. Der gemeinsame Milchmarkt, der nach Verabschiedung der Durchführungsvorschriften auf den l. Juli 1968 in Kraft treten soll, ist somit erst teilweise verwirklicht. Überdies wurde Ende Mai vom Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften (EG-Rat) die Endregelung für Rindfleisch beschlossen, während über diejenige für Zucker, die ebenfalls noch in diesem Jahr in Kraft treten soll, noch verhandelt wird. Eine Anzahl weiterer Marktregelungen ist von der EG-Kommission für die noch verbleibenden weniger wichtigen Produkte vorgesehen. Sie sollen spätestens Ende 1969 wirksam werden. Nach ihrer Annahme würden praktisch sämtliche Agrarerzeugnisse Marktordnungen unterstehen.

Nach der Realisierung der Zollunion und des gemeinsamen Agrarmarktes treten in den EG nunmehr die Aufgaben in den Vordergrund, welche der Ausbau der weiter ausgreifenden Wirtschaftsunion stellt. Für die schrittweise Angleichung der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, welche die Wettbewerbsbedingungen verfälschen und das Funktionieren des im Römer Vertrag angestrebten gemeinsamen Marktes somit behindern könnten - und zwar umso eher, je mehr die Zoll- und Kontingentsschranken abgebaut sind - ist ein umfangreiches Arbeitsprogrammfür die kommenden Monate vorgesehen. Dieses umfasst zum Beispiel auf dem Gebiet dsr Transporte, wo verhältnismässig erst wenige Gemeinschaftserlasse vorliegen, einen Verordnungsentwurf über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die Verkehrswirtschaft, insbesondere die Rheinschiffahrt. Zusammen mit den interessierten Bundesstellen und Wirtschaftskreisen prüfen das Integrationsbureau und die Handelsabteilung in diesem wie in ändern Fällen zurzeit die möglichen Auswirkungen einer solchen Regelung auf die Schweiz.

Zur Gestaltung der Aussenbeziehungen der Gemeinschaften sind seit der im letzten Bericht erwähnten Sitzung des EG-Rates vom 18./l9. Dezember 1967, in der keine Einigung über ein Verfahren zur Erweiterung der Gemeinschaften zustande gekommen war, in Gemeinschaftskreisen verschiedene Vorschläge für Zwischenlösungen ausgearbeitet worden. Diese sollten im Verhältnis zwischen EWG und EFTA, ohne die Integrität der beiden Gruppen zu berühren oder bereits eine institutionelle
Bindung herzustellen, eine Milderung der Folgen der wirtschaftlichen Zweiteilung Westeuropas bewirken und eine spätere umfassende Regelung erleichtern. Die erwähnten Anregungen sehen u. a. handelspolitische Erleichterungen im europäischen Warenaustausch, eine Intensivierung der Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten der Wirtschaft und der Technologie sowie Konsultationsverfahren vor. Diese Vorschläge für europäische Übergangslösungen sollen die Beziehungen zu denjenigen Staaten verstärken, die letztes Jahr Beitrittsanträge an die Gemeinschaften gerichtet haben, also vor allem Grossbritannien. Eine Beiziehung anderer europäischer Länder wird indessen nicht ausgeschlossen.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ein schrittweises, pragmatisches Vorgehen durch Intensivierung der gegenseitigen Kontakte eher zu einer Annähe-

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i ung führen könnte als das Beharren auf den grundsätzlichen Ausgangspositionen, die jedoch nicht präjudiziert werden dürften. Er hat daher anfangs März die schweizerischen Botschafter in den Hauptstädten der EWG und den schweizerischen Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften in Brüssel beauftragt, in einer mündlichen Demarche das schweizerische Interesse an Plänen für handelspolitische Übergangslösungen zu bekunden. Für den Fall der Aufnahme von Konsultationen oder Verhandlungen über solche Vorschläge sprach er die Erwartung aus, dass die Schweiz in gleicher Weise wie die Beitrittskandidaten von Anfang an daran teilnehmen könnte. Die schweizerische Demarche, die als erste erfolgte, ist gebührend zur Kenntnis genommen worden. In der Folge haben auch Schweden und Österreich ihr Interesse in ähnlicher Weise kundgetan. Eine Stellungnahme der Europäischen Gemeinschaften wird erst abgegeben werden können, wenn sich derartige Vorschläge konkretisieren.

In Beantwortung verschiedener Anfragen wurde das Parlament anfangs März und Mitte Juni durch den Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die neueste integrationspolitische Entwicklung in Europa und die Durchführung der erwähnten diplomatischen Demarchen orientiert. Es wurde insbesondere der Hoffnung Ausdruck gegeben, dass die eingeleiteten Bemühungen fortgesetzt und den Ausgangspunkt für einen weitern Abbau der Handelsschranken in Europa bilden würden. Voraussetzung sei, dass keine neuen Spaltungen entstehen. Aus diesem Grunde wäre es unerlässlich, dass einerseits die EWG in ihrer Gesamtheit bereit wäre, sich an derartigen Massnahmen zu beteiligen, und anderseits alle EFTA-Staaten, die dies wünschen, zur Mitwirkung eingeladen würden.

Die Beratungen im EG-Ministerrat über die Möglichkeit handelspolitischer Zwischenlösungen in Europa, u. a. auf Grund eines von der EG-Kommission am 2. April vorgelegten ersten Berichtes, gehen weiter. Da unter den sechs EWGStaaten nach wie vor bedeutsame Meinungsverschiedenheiten sowohl über den Inhalt und die Modalitäten von Handels- und Konsultationsvereinbarungen als auch über deren Vereinbarkeit mit dem GATT und die mit der späteren Erweiterung der Gemeinschaften herzustellende Verbindung bestehen, ist indessen nicht mit einer raschen Entwicklung zu rechnen. Der Ausgang der Beratungen,
die durch die schwierige Beschlussfassung über die Vervollständigung der Agrarunion und den Ausbau der Wirtschaftsunion überschattet werden, bleibt ungewiss.

Für den Verlauf der EFTA-Minister-Konferenz in London vom 9. und l O.Mai und die dabei von der schweizerischen Delegation eingenommene Haltung wird auf den folgenden Abschnitt über die EFTA verwiesen.

2. Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) Das wichtigste Ereignis der ersten Jahreshälfte 1968 stellte für die EFTA die Ministerkonferenz (Rat der EFTA und Gemeinsamer Rat der FinnlandEFTA-Assoziation) vom 9. und 10. Mai 1968 in London dar. Das Problem der

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europäischen Integration nahm einen grossen Teil der Konferenzarbeit in Anspruch. Die Schweiz sprach einer unvoreingenommenen und zugleich dynamischen Konzeption das Wort. Von der Feststellung ausgehend, dass bis zur Erweiterung der europäischen Gemeinschaften noch längere Zeit verstreichen dürfte, hat die Schweiz folgende Punkte hervorgehoben: (i) die Wünschbarkeit von Zwischenlösungen, um die nachteiligen Folgen der wirtschaftlichen Spaltung Westeuropas zu mildern und eine Annäherung im Hinblick auf eine spätere Gesamtregelung zu fördern ; (ii) die Anregung, zwischen den EWG- und EFTA-Staaten in geeigneter Weise Konsultationen anzubahnen, um gemeinsam den möglichen Inhalt und Charakter solcher Zwischenlösungen auszukundschaften und zu prüfen, auf welchen Gebieten sich eine verstärkte Zusammenarbeit am besten verwirklichen liesse; (iii) die Vermeidung einer weiteren Aufspaltung des europäischen Wirtschaftsraumes, indem alle interessierten EFTA-Staaten N on Anfang an die Möglichkeit haben sollten, an Verhandlungen mit der EWG über Zwischenlösungen teilzunehmen, die das Einverständnis aller EWG-Staaten finden müssten.

Das Schluss-Communiqué der Konferenz von London betont denn auch, dass sämtliche EFTA-Länder Gelegenheit haben sollten, sich an Verhandlungen über Zwischenlösungen zu beteiligen und dass diese Länder bereit sind, konstruktive Vorschläge seitens der EWG in positivem Sinne zu prüfen. Das von der Schweiz empfohlene aktive Vorgehen ist vorläufig nicht übernommen worden, doch kamen die Mitgliedstaaten überein, sich gegenseitig über allfällige EWGVorschläge zu konsultieren. Die in der EFTA erzielte grundsätzliche Übereinstimmung soll die Gemeinschaft der Sechs ermutigen, den Gedanken von Zwischenlösungen weiter zu verfolgen, wobei als selbstverständlich vorausgesetzt wird, dass derartige Möglichkeiten in keiner Weise als Ersatz für eine umfassende Lösung des Integrationsproblems gelten würden.

Die Minister waren sich einig, dass, solange die Schaffung eines einzigen europäischen Marktes ausser Reichweite bleibt, ihre Zusammenarbeit innerhalb der EFTA aktiv fortgesetzt wird. Sie haben deshalb in London ein neues Arbeitsprogramm aufgestellt mit dem Ziel einer weiteren Verbesserung des Warenaustausches in der Freihandelszone, einer genaueren Interpretation der Bestimmungen des EFTA-Übereinkommens
- besonders auf dem Gebiete der Wettbewerbsregeln und der Ausweichsklauseln - und schliesslich einer Intensivierung der Konsultationen innerhalb der EFTA. Dieses Programm, das durchaus im Rahmen des Übereinkommens bleibt, besteht grösstenteils in der Weiterführung und im Abschluss bereits begonnener Studien, weil die bisherige Erfahrung gezeigt hat, dass eine strikte Anwendung der bestehenden Regeln die wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass die Wirtschaft die Möglichkeiten des Stockholmer Übereinkommens aufs beste ausnützen kann.

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V. Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Der wirtschaftspolitische Ausschuss der OECD hat die Prüfung der Wirtschaftsentwicklung in den Mitgliedstaaten und der Aussichten für die kommenden Monate weitergeführt. Er hat insbesondere die Folgen der vor einiger Zeit vorgenommenen Währungsabwertungen und die Auswirkungen der vom Präsidenten der Vereinigten Staaten zu Beginn dieses Jahres angekündigten Massnahmen zur Verbesserung der amerikanischen Zahlungsbilanz einer eingehenden Prüfung unterzogen.

Seit Juni 1968 nimmt die Schweiz als Vollmitglied an den Arbeiten des OECDAusschusses für Entwicklungshilfe (DAC) teil. Dieser Ausschuss, in dem nunmehr alle entwickelten OECD-Staaten vertreten sind, befasst sich mit den verschiedenen Aspekten der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Hilfe an die Entwicklungsländer. Das schweizerische Beitrittsgesuch setzte die Zustimmung zu den vom DAC ausgearbeiteten Planzielen und Richtlinien voraus ; diese haben im übrigen die Arbeiten der UNCTAD beeinflusst oder stellen den Ausfluss der Empfehlungen dieser Organisation dar. Sie betreffen das Ausmass der Hilfe, die Bedingungen und die Durchführung der Finanzhilfe der öffentlichen Hand, die Angleichung dieser Bedingungen zwischen den Geberstaaten usw.

Dementsprechend wird in Zukunft auch unser Land die öffentliche Hilfskomponente verstärken müssen.

Der Handelsausschuss hat seinerseits - gestützt auf das von der UNCTAD festgelegte Arbeitsprogramm - die Prüfung der Modalitäten eines allfälligen allgemeinen Präferenzsystems zugunsten der Entwicklungsländer weitergeführt.

Die Wissenschaftsminister der OECD-Länder hielten am 11. und 12. März 1968 in Paris ihre dritte Tagung ab, an der die Schweiz durch den Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern vertreten war. Gegenstand der Beratungen bildeten die Prüfung der Ergebnisse der in unserem letzten Bericht erwähnten Studie über die sogenannten «technischen Lücken» zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere zwischen den Vereinigten Staaten und Europa sowie deren Auswirkungen auf die Wirtschaftsentwicklung, die Förderung und die Durchführung der Grundlagenforschung sowie die Informationssysteme und die Informationspolitik im naturwissenschaftlich-technischen Bereich. Die von den Ministern erlassenen Empfehlungen müssen
noch durch den OECD-Rat geprüft werden, bevor sie in ein Aktionsprogramm umgewandelt werden können.

VI. Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Entwicklung (UNCTAD) Die Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Entwicklung, deren erste Session 1964 in Genf stattgefunden hatte, ist vom l. Februar bis 29. März 1968 in New Delhi zu ihrer zweiten Vollsession zusammengetreten. Vorgängig fand eine vorbereitende Tagung hoher Beamter aus den Mitgliedstaaten statt,

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welche von Botschafter Dr. P. R. Jolies, Direktor der Handelsabteilung, präsidiert wurde.

Die Konferenz, an der mehr als 120 Mitgliedstaaten und eine grosse Zahl gouvernementaler und nicht gouvernementaler internationaler Organisationen teilgenommen haben, hat über dreissig Resolutionen und Erklärungen - meist einstimmig - verabschiedet. Die wichtigsten betreffen die Frage der Zollpräferenzen, der Finanzhilfe und das Welternährungsproblem.

Die Konferenz hat einstimmig den Grundsatz der Einführung eines allgemeinen, nicht reziproken und nicht diskriminierenden Präferenzsystems zugunsten der Ausfuhren aus den Entwicklungsländern angenommen. Ein Sonderausschuss ist geschaffen worden, um gewisse noch offene Schlüsselfragen zu prüfen.

Es besteht die Absicht, die Einzelheiten des Präferenzsystems im Laufe des Jahres 1969 festzulegen. Die Schweiz hat ihre endgültige Stellungnahme bis zum Zeitpunkt vorbehalten, in dem die Ausgestaltung des Präferenzsystems bekannt sein wird.

Auf dem Gebiete der Entwicklungsfinanzierung kommt der Resolution über das Ausmass der Hilfe besondere Bedeutung zu. Die Konferenz hat jedem entwikkelten Land empfohlen, jährlich l Prozent des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen für die Entwicklungsländer zur Verfügung zu stellen. Dieses Planziel ersetzt dasjenige, welches 1964 an der ersten Session der Konferenz vereinbart worden war, d.h. l Prozent des Volkseinkommens. Es ist für die Gesamtheit der Industrieländer 25 bis 30 Prozent höher als das frühere, währendfür die Schweiz der Prozentsatz, wegen des kleineren Anteils der indirekten Steuern, etwas geringer ist. Ein fester Zeitpunkt für die Verwirklichung dieses Planzieles ist nicht bestimmt worden.

Auf Betreiben gewisser Länder (wovon die Schweiz) wurde mit grosser Mehrheit einer Resolution zugestimmt, welche die Bedeutung der Überweisungen von Privatkapital an die Entwicklungsländer unterstreicht und den UNOGeneralsekretär beauftragt, eine Studie über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Privatinvestitionen in den Ländern der Dritten Welt zu verfassen. Die Konferenz hat zudem einstimmig beschlossen, die Prüfung eines Systems der «Ergänzungsfinanzierung» zur Verminderung der ungünstigen Auswirkungen unerwarteter Rückgänge der Exporterlöse in den Entwicklungsländern infolge von Rohstoffpreisschwankungen, dessen Grundzüge
bereits an der ersten Session der Konferenz festgelegt worden waren, weiterzuführen.

Erstmals waren die Welternährungsprobleme Gegenstand einer vertieften Debatte im Rahmen der UNCTAD. In einer sogenannten «gemeinsamen Erklärung» hat die Konferenz anerkannt, dass es in erster Linie an den Entwicklungsländern selbst ist, ihre Nahruugsmittelproduktion zu erhöhen. Die Industrieländer haben sich ihrerseits bereit erklärt, die Entwicklungsländer in ihren Bemühungen zu unterstützen.

Die ändern einstimmig verabschiedeten Resolutionen und Erklärungen betreffen die Zusammenarbeit und die regionale Integration zwischen den Entwicklungsländern, die besonderen Probleme, welche sich einerseits den am wenigsten

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entwickelten Ländern und anderseits den Binnenländern stellen, die technische Hilfe, insbesondere auf dem Handelssektor, die Stabilisierung der Rohstoffpreise und die Dienstleistungen (Seetransporte, Versicherungen und Rückversicherung, Tourismus).

' Die Beurteilung der Ergebnisse der zweiten Session der Konferenz hat zu Meinungsverschiedenheiten Anlass gegeben. Erst die Zukunft wird ihre Bedeutung ins richtige Licht stellen. Entscheidend wird sein, auf welche Weise die Mitgliedstaaten - entwickelte Länder und Entwicklungsländer - und die permanenten UNCTAD-Organe die verabschiedeten Resolutionen verwirklichen werden.

Der Rat für Handel und Entwicklung - permanentes Organ der Konferenz ist am 6. und 7. Mai 1968 in Genf zusammengetreten, um die Mitglieder seiner Ausschüsse (Rohstoffausschuss, Ausschuss für Fertigwaren, Ausschuss über «invisibles» und in Zusammenhang mit dem Handel stehende Finanzfragen, Ausschuss über Seetransporte) neu zu wählen und um den Sitzungskalender für den Rest von 1968 und für 1969 der der UNCTAD unterstehenden Gremien aufzustellen. Turnusgemäss ist das Präsidium, das im vergangenen Jahr von der Schweiz ausgeübt wurde, an einen Vertreter der Oststaaten, den tschechoslowakischen Vize-Aussenminister, übergegangen.

Die nächste Ratssession findet im September in Genf statt. Auf Wunsch der Entwicklungsländer wird sie der Überprüfung der institutionellen Mechanismen und der Arbeitsmethoden der UNCTAD gewidmet sein. Diese Länder sind nämlich auf Grund der in New Delhi gemachten Erfahrungen zum Schluss gekommen, dass die Leistungsfähigkeit der UNCTAD einer Verbesserung bedarf.

VII. Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) Die UNIDO ist 1968 in ihr zweites Lebensjahr getreten. Der Abschnitt «Volkswirtschaftsdepartement» des bundesrätlichen Berichtes über die Geschäftsführung im Jahre 1967 (Ziffer 7, Seiten 25/26) legt Rechenschaft ab über die Ergebnisse des ersten Jahres und im besondern über das erste Unternehmen grösseren Stiles unter der Verantwortung der UNIDO, nämlich das Internationale Symposium für industrielle Entwicklung, das im November/Dezember 1967 in Athen abgehalten wurde.

Die UNO-Generalversammlung beschloss im Dezember 1967 einstimmig, das Mandat der Schweiz als Mitglied des Rates für industrielle Entwicklung, des obersten Gremiums
der UNIDO, für eine Periode von drei Jahren zu erneuern.

Unser Land war deshalb bei der Tagung der 45 Mitglieder dieses Gremiums, das seine zweite Session vom 17. April bis 14. Mai 1968 in Wien abhielt, vertreten und hat an den Arbeiten der Plenarausschüsse über Arbeitsprogramm und Budget einerseits und Koordination und Organisation anderseits aktiv teilgenommen. In dieser Session war bereits eine gewisse Festigung der Organisation festzustellen.

Eine ausgiebige Aussprache galt der Gestaltung der zukünftigen UNIDOArbeitsprogramme und dem Platz der UNIDO innerhalb des gesamten UNO-

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Systems. Im ganzen gesehen bildete diese zweite Session eine wichtige Etappe zur Ausgestaltung eines wirksamen Instrumentariums, das der Förderung der industriellen Entwicklung auf internationaler Basis dienen soll.

Der Rat hat die künftige UNIDO-Tätigkeit umschrieben und eine Reihe von Richtlinien für die Arbeiten der Organisation aufgestellt. Dabei betonte der vor allem die Notwendigkeit, die Industrialisierungsbemühungen auf regionaler und subregionaler Basis zu verstärken ; die Zusammenarbeit der Entwicklungsländer mit Finanzinstituten zu fördern, um die Kapitalbeschaffung auf nationaler und internationaler Basis zu erleichtern; den verschiedenen Programmen für technische Zusammenarbeit, deren operationeile Verantwortung der UNIDO zukommt, erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken. Der Rat hat ebenfalls Massnahmen praktischer Natur getroffen, die ihm ermöglichen sollten, wirksamer an der Ausarbeitung und Kontrolle der UNIDO-Politik teilzunehmen.

Des weitern hat der Rat dem Exekutivdirektor Weisungen über Koordinationsmassnahmen sowohl hinsichtlich der Kompetenzabgrenzungen gegenüber den anderen Organen, die sich mit Industrialisierungsfragen befassen, als auch in bezug auf die Zusammenarbeit bei der Verwirklichung von Entwicklungsprojekten erteilt.

Vm. Internationale Rohstoffabkommen Die Verhandlungen für ein neues Kaffeeabkommen konnten im Februar in London erfolgreich abgeschlossen werden. Der Bundesrat hat das neue Internationale Kaffeeabkommen 1968 in einer Botschaft vom 29. Mai der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet.

Die internationale Zuckerkonferenz, die am 17. April 1968 in Genf unter den Auspizien der UNCTAD eröffnet worden war, musste nach sechswöchiger Dauer vertagt werden. Wenn auch in mancher Hinsicht gewisse Fortschritte erzielt worden sind, so konnte die Konferenz, an der auch die Schweiz durch eine Delegation vertreten war, zu keinem greifbaren Resultat gelangen. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass unter den wichtigsten Zuckerexportstaaten keine Einigung über die länderweisen Exportquoten zur Belieferung des freien Zuckermarktes zustande kam. Die Konferenz soll, sofern in der Zwischenzeit günstigere Voraussetzungen geschaffen werden können, in Bälde erneut einberufen werden, und zwar, wenn möglich, bereits auf den l. Juli des laufenden Jahres.

Bern, den S.Juli 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Spühler Der Bundeskanzler : Huber

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77. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956/28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie über andere handelspolitische Fragen (Vom 3.

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