1280

# S T #

Buiidesbeschluss

über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwaiden ob dem Wald für die Sanierung der Wildbäche westlich des Sarner Sees und ihrer Einzugsgebiete (Vom S.Dezember 1968) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 23 und 42te* der Bundesverfassung, auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, das Bundesgesetz vom l I.Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, * das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 19681), beschliesst: Art. l

Dem Kanton Unterwaiden ob dem Wald wird für die Sanierung der Wildbäche westlich des Sarner Sees und ihrer Einzugsgebiete ein Beitrag von 70 Prozent der tatsächlichen Kosten bis zum Maximum von 14 Millionen Franken, d.h. 70 Prozent des genehmigten Kostenvoranschlages von 20 Millionen Franken, zugesichert. Diese Sanierung umfasst Wildbachverbauungen, forstliche und alpwirtschaftliche Massnahmen sowie kulturtechnische Arbeiten.

Art.2 Der Bundesrat ist ermächtigt, den Bundesbeitrag von 70 Prozent auch an Kostenüberschreitungen zu gewähren, die durch eine Steigerung der Preise seit der Aufstellung des Kostenvoranschlages oder durch Ergänzungen der Sanierungsarbeiten verursacht werden. Über die Bewilligung solcher Ergänzungsarbeiten entscheidet der Bundesrat.

Art. 3 Die Ausführung der Arbeiten wird von den zuständigen eidgenössischen Amtsstellen, nämlich dem Amt für Strassen- und Flussbau (als dem federführenden Organ), dem Oberforstinspektorat und dem Meliorationsamt, überwacht.

1

>)BBJ 1967,1,1173.

1281 2

Den genannten eidgenössischen Amtsstellen sind jeweils vor der Inangriffnahme der Arbeiten die Vorschläge für die Jahresetappen, die Preisangebote mit Vergebungsanträgen sowie die entsprechenden Unterlagen zur Genehmigung einzureichen.

3 Ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen werden.

4 Die genannten Amtsstellen sind befugt, im Rahmen der Kostenvoranschläge Projektänderungen, die sich im Laufe der Arbeiten als notwendig oder zweckmässig erweisen, zu genehmigen.

Art. 4 Die Auszahlung des Bundesbeitrages erfolgt im Rahmen der dem Bundesrat zur Verfügung stehenden Mittel und nach Massgabe des Baufortschrittes gemäss den vom Kanton Obwalden eingereichten und von den genannten eidgenössischen Amtsstellen geprüften Kostenausweisen.

2 Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Arbeiten gehen zulasten des Unterhaltes. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten wird vom Kanton Obwalden besorgt und von den zuständigen eidgenössischen Amtsstellen überwacht.

Art. 5 Dem Kanton Unterwaiden ob dem Wald wird für die Erklärung der Annahme dieses Beschlusses eine Frist von einem Jahr gewährt. Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn seine Annahme nicht in dieser Frist erfolgt.

1

Art. 6 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

1

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 25. September 1968.

Der Präsident: E.Wipfli Der Protokollführer: Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 3. Dezember 1968.

Der Präsident: M. Aebischer Der Protokollführer: F.Koehler Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den S.Dezember 1968.

oo94 Bundesblatt. 120. Jahrg. II. Bd

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Huber 77

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwalden ob dem Wald für die Sanierung der Wildbäche westlich des Sarner Sees und ihrer Einzugsgebiete (Vom 3.Dezember 1968)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1968

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.12.1968

Date Data Seite

1280-1281

Page Pagina Ref. No

10 044 197

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.