Ablauf der Referendumsfrist 4. April 1968

Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte # S T #

(Vom 21. Dezember 1967) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom S.Juni 19671), beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 22. Dezember 19162) über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte wird wie folgt geändert : Art. 14, Abs. l, l bis und l ter Der Bund hat den Kantonen, auf deren Gebiet er Wasserkräfte in Anspruch nimmt, als Ausgleich des Ausfalles an kantonalen, kommunalen und weitern Steuern eine Entschädigung von vier Franken für die ausgebaute Bruttopferdekraft im Jahre zu bezahlen. Werden mit verhältnismässig grossen Auslagen Sammelbecken geschaffen, so soll, sofern die Umstände es rechtfertigen, eine entsprechend geringere Zahl von Pferdekräften in Anschlag gebracht werden.

ibis Absatz l findet auch Anwendung, wenn der Bund die Wasserkräfte auf Grund einer Konzession oder eines ändern Rechtstitels nutzt.

"er Die Entschädigung für den Steuerausfall soll den Steuerbetrag nicht übersteigen, der im Falle der Benutzung der Wasserkräfte durch eine Partnerwerk-Aktiengesellschaft zu bezahlen wäre.

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Art. 20, Abs. 2 Ferner hat der Bund dem Kanton als Ausgleich des Ausfalles an kantonalen, kommunalen und sveitern Steuern eine Entschädigung von vier Franken für die ausgebaute Bruttopferdekraft im Jahre zu bezahlen; die Bestimmungen des Artikels 14 finden sinngemäss Anwendung.

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*) BEI 1967, I, 1025.

a ) BS 4, 729; AS 1952,1015.

Art. 49, Abs. l Der Wasserzins darf jährlich zwölf Franken fünfzig Rappen für die Bruttopferdekraft (75 Meterkilogramm in der Sekunde) nicht übersteigen. Der Bundesrat wird diesen Höchstansatz nach Massgabe der Dauer der nutzbaren Wassermengen zum Teil bis auf sieben Franken fünfzig Rappen herabsetzen und die näheren Vorschriften hierüber erlassen.

II Übergangsbestimmung Der revidierte Artikel 49, Absatz l findet Anwendung, sofern dadurch keine wohlerworbenen Rechte verletzt werden.

Auf bestehende Wasserrechte findet der vorerwähnte Artikel in den ersten drei Jahren nur stufenweise, mit einer Stufe pro Jahr, Anwendung. Jede Stufe beträgt einen Drittel der Differenz zwischen dem neuen und dem alten höchstzulässigen Ansatz.

III Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21. Dezember 1967.

Der Präsident : H. Conzett Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21. Dezember 1967.

Der Präsident: E. Wipfli Der Protokollführer : F.Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 21. Dezember 1967.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch.Oser 9578

Datum der Veröffentlichung: S.Januar 1968 Ablauf der Referendumsfrist: 4.April 1968

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Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Vom 21. Dezember 1967)

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05.01.1968

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