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Bundesblatt

Bern, den 29. März 1968

120. Jahrgang

Band I

Nr. 13 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr

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Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit (Vom 2l. Februar 1968) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft das am 15. November 1967 zwischen der Schweiz und Österreich unterzeichnete Abkommen über Soziale Sicherheit (im folgenden kurz «neues Abkommen» bezeichnet), welches das zur Zeit geltende Abkommen vom 15. Juli 1950 sowie das Zusatzabkommen vom 20. Februar 1965 ersetzen soll, zur Genehmigung zu unterbreiten.

A. Allgemeines I. Vorgeschichte

Das heute geltende schweizerisch-österreichische Abkommen über Sozialversicherung steht, abgesehen von der bescheidenen Erweiterung durch das Zusatzabkommen aus dem Jahre 1965, seit dem I.September 1951 unverändert in Kraft. Es hat in mehr als anderthalb Jahrzehnten manchem Bürger der beiden Vertragsstaaten beachtliche Vorteile gebracht und kaum je Anlass zu Klagen der Versicherten gegeben, es wäre denn jene, sein Anwendungsbereich sei zu eng gezogen. In diesem mit den Jahren allerdings gewichtig gewordenen Umstand liegt der Hauptgrund für die Revision des Vertrages : in serner gegenwärtigen Fassung vermag er dem inzwischen erfolgten starken Ausbau der Sozialversicherung in beiden Ländern nicht mehr gerecht zu werden.

Die Wünsche unserer Landsleute in Österreich, die seit einigen Jahren in wiederholten Eingaben vor allem die Ausdehnung des Abkommens auf die neuen österreichischen Pensionsversicherungssysteme verlangten, und die Begehren der österreichischen Staatsbürger in der Schweiz, insbesondere auf Einbezug der schweizerischen Invalidenversicherung und auf Zuerkennung des Anspruches auf die ausserordentlichen Renten, waren daher ebenso verständBundesblatt. 120. Jahrg. Bd. I

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lieh wie begründet. Ihrer Verwirklichung standen anfänglich einige innenpolitisch bedingte Hindernisse auf österreichischer Seite entgegen, die sich verzögernd auf die Aufnahme von Verhandlungen auswirkten. Durch das erwähnte Zusatzabkommen wurde dann im Sinne eines ersten Schrittes zur Neuordnung der zwischenstaatlichen Beziehungen schweizerischerseits der Anspruch der Österreicher, die zur Übergangsgeneration gehörten, auf die ausserordentlichen Alters- und Hinterlassenenrenten zuerkannt (vgl. Botschaft vom 28. Mai 1965, BB1. 1965,1,1467ff.). Diesem Auftakt folgten im Oktober 1966 Besprechungen auf Expertenebene über die verschiedenen Probleme, die der Lösung harrten; als Vorbereitungsarbeit leiteten sie zu den eigentlichen Verhandlungen über und erleichterten und verkürzten diese ausserordentlich.

II. Die Verhandlungen

Im Mai 1967 wurden in Bern die Verhandlungen aufgenommen und im November des gleichen Jahres in Salzburg mit der Unterzeichnung des neuen Abkommens durch die Leiter der beiden Delegationen - für die Schweiz durch Vizedirektor Dr. C. Motta vom Bundesamt für Sozialversicherung, für Österreich durch den a. o. Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. E. J. Krahl abgeschlossen.

Die Besprechungen wickelten sich in einer freundschaftlichen Atmosphäre und im Geiste gegenseitigen Verständnisses ab, wobei alle wichtigen Fragen in einer für beide Seiten befriedigenden Weise gelöst werden konnten. Beide Partner mussten hierbei auch ihre mit ändern Staaten abgeschlossenen Verträge zur gleichen Materie beachten. Die schweizerischen Vertreter hielten sich dementsprechend in allen wesentlichen Punkten an die Linie, die mit dem Abkommen mit Italien vom 14. Dezember 1962 vorgezeichnet und durch das Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Februar 1964 bestätigt worden ist.

Erfreulicherweise war es möglich, die im zuletzt genannten Staatsvertrag enthaltene Ausklammerung der schweizerischen freiwilligen AHV (vgl. Botschaft zum Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland vom 28. Mai 1965, BB1.1965, 1,1558) zu vermeiden; zudem konnten einige weitere Verbesserungen von allerdings beschränkter Bedeutung, so bezüglich des Übertritts von der Krankenversicherung des einen in diejenige des ändern Staates und hinsichtlich der Invalidenversicherung der Grenzgänger, vereinbart werden (vgl. unten Abschnitt C, IV, 1).

In einigen Fragen von geringem praktischem Gewicht konnten die von der einen oder anderen Seite gehegten Erwartungen nicht erfüllt werden. So hätte es die österreichische Delegation begrüsst, wenn die schweizerische freiwillige AHV/IV, die von Gesetzes wegen den Auslandschweizern vorbehalten ist, für österreichische Staatsbürger hätte geöffnet werden können, umsomehr, als das Recht zum Beitritt zur österreichischen freiwilligen Pensionsversicherung keine Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit kennt. Aus bekannten Gründen war die schweizerische Delegation nicht in der Lage, den österreichischen Wünschen zu entsprechen und von der grundsätzlichen schweizerischen Haltung abzuwei-

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eben, die bei der Vereinbarung aller bisher abgeschlossenen Abkommen mit 14 Ländern strikte vertreten worden ist. Umgekehrt musste die österreichische Delegation auf gewissen Ausnahmen von der Totalisation der Versicherungszeiten bestehen, so für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder bei langer Versicherungsdauer. Da in diesem Punkt von der in ändern Verträgen Österreichs getroffenen Lösung abgewichen wird, haben die beiden Delegationschefs in einem Briefwechsel gewisse schweizerische Vorbehalte schriftlich niedergelegt.

Es ist international üblich, dass die Delegationen in einer kurzen Aufzeichnung Ort Und Zeit, Teilnehmer und Gegenstand der Verhandlungen festhalten.

Ein solches Verhandlungsprotokoll wurde ebenfalls über die Schlussverhandlungen in Salzburg erstellt, wobei auch gewisse Überlegungen zu einzelnen Abkommensbestimmungen aufgenommen wurden in der Meinung, im Falle späterer Auslegungsschwierigkeiten könnten solche Aufzeichnungen unter Umständen mitberücksichtigt werden.

B. Das österreichische So/ialversicherungsrecht Den Erläuterungen zum neuen Abkommen sei eine summarische Darstellung der österreichischen Sozialversicherungszweige, die in die zwischenstaatliche Regelung einbezogen sind, vorangestellt. Es kann sich dabei nur um die Skizzierung der Grundzüge und einiger im gegebenen Zusammenhang interessierender Einzelheiten handeln.

l. Die Pensions- beziehungsweise Rentenversicherung hat sich seit dem Abschluss des geltenden Abkommens ausserordentlich entwickelt. Die im Jahre 1950 anwendbaren, teilweise aus der Übernahme deutscher Vorschriften entstandenen Versicherungseinrichtungen für die Arbeitnehmer wurden auf den I.Januar 1956 grundlegend neugestaltet durch die Einführung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), das praktisch alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Bediensteten obligatorisch erfasst. Es regelt nicht nur die Pensionsversicherung, die, entsprechend unserer AHV/IV, die Risiken Alter, Invalidität und Tod deckt und sich in die traditionellen drei Einrichtungen der Arbeiter-, der Angestellten- und der knappschaftlichen Pensionsversicherung gliedert, sondern es umfasst im weiteren die Zweige der Krankenversicherung und der Unfallversicherung. Zu diesem Versicherungssystem für die Unselbständigerwerbenden traten im Jahre 1958 ergänzend zwei weitere Systeme: die Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (GSPVG), der alle Selbständigerwerbenden in Gewerbe und Handel,, ferner die freiberuflichen Journalisten, die Dentisten, die Tierärzte, die bildenden Künstler und einige weitere Personengruppen unterstellt sind, sowie die Landwirtschaftliche Zuschussrentenversicherung (LZVG) der in der Landund Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen und ihrer im Betrieb mitarbeitenden Kinder, Auf diese Weise sind heute über 80 Prozent der erwerbstätigen Personen in Österreich einer gesetzlichen Pensions-Versicherung angeschlossen.

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Alle drei Systeme sehen Pflichtleistungen in Form von Pensionen (im - LZVG Renten genannt) in den Versicherungsfällen des Alters (Männer 65, Frauen 60, nach dem ASVG in Ausnahmefällen auch vorzeitig Männer 60, Frauen 55), der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes (Witwen- und Waisenpensionen) vor, ferner in bestimmten Fällen einmalige Zahlungen (nachdem ASVG Ausstattungsbeiträge an weibliche Versicherte bei Ausscheiden aus der Versicherung wegen Verheiratung, in allen Systemen Abfindungen an pensionsberechtigte Witwen bei Wiederverheiratung). Auch Eingliederungsmassnahmen vor allem in der Form der Berufsförderung sind im ASVG vorgesehen, doch kommt ihnen als Kann-Leistungen in der Pensionsversicherung untergeordnete Bedeutung zu. Wichtiger sind sie in der Unfallversicherung.

Die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch bestehen in allen drei Systemen zunächst in einer Mindestversicherungsdauer, der Wartezeit, die für Alterspensionen 180 Monate beziehungsweise 15 Jahre, für die übrigen Pensionen 60 Monate beziehungsweise 5 Jahre beträgt. Die Wartezeit muss jedoch innerhalb eines bestimmten Zeitraumes liegen, im allgemeinen System des ASVG beispielsweise innerhalb des sogenannten Anrechnungszeitraumes - das ist der längste unmittelbar vor dem Stichtag (dem Tag des Versicherungsfalls oder der Anmeldung zum Leistungsbezug) gelegene Zeitraum, der gesamthaft noch zur Hälfte durch Versicherungszeiten gedeckt ist. Eine weitere Bedingung verlangt im ASVG, dass die letzten 36 Monate vor dem Stichtag wenigstens zu einem Drittel mit Versicherungszeiten belegt sein müssen. Voraussetzung für die Entstehung der Alterspension ist in allen drei Systemen ferner, dass am Stichtag die Erwerbstätigkeit aufgehört hat; im allgemeinen System des ASVG ruht, falls später eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen wird, der Grundbetrag der Pension. Ohne auf zahlreiche wichtige Einzelheiten einzugehen (Berücksichtigung von Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit, Anrechnung von Kriegsund Militärdienstzeiten sowie von Beschäftigungszeiten in den Jahren, in denen die Versicherung noch nicht eingeführt war, usw.), lässt das skizzierte Bild dieser Regelungen erkennen, dass für den Leistungsanspruch verhältnismässig strenge Bedingungen gelten. Hieraus erhellt anderseits die Bedeutung, die der Berücksichtigung schweizerischer
Versicherungszeiten für die Erfüllung dieser Bedingungen zukommt, und es erklären sich die umfangreichen Bestimmungen des Abkommens über die Art und Weise dieser Anrechnung schweizerischer AHV/IV-Zeiten.

Die Pensionen in allen drei Systemen sind vom Ausmass der anrechenbaren Versicherungszeiten und, in den beiden Systemen für die Arbeitnehmer und für die gewerblich Selbständigerwerbenden, von der Bemessungsgrundlage abhängig; die Bemessungsgrundlage entspricht dem valorisierten durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 60 anrechenbaren Versicherungsmonate vor dem Stichtag oder - falls dies für den Berechtigten günstiger ist - der letzten 60 anrechenbaren Versicherungsmonate nach Vollendung des 45. Lebensjahres. Auf die Berechnungsweise der Pensionen kann aus Raumgründen nicht eingegangen werden. Im landwirtschaftlichen System gelten Renten in festen, nach der Versicherungsdauer abgestuften Schillingbeträgen. Die Pensionen beziehungsweise

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Renten aller drei Systeme werden, gegebenenfalls einschliesslich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen (siehe unten), monatlich gezahlt. Im Mai und Oktober erfolgt zusätzlich je eine Sonderzahlung in gleicher Höhe, so dass im Jahr 14 Monatsleistungen ausgerichtet werden.

Die Pensionen des ASVG und des GSPVG sind, ausreichende Beiträge und lange Versicherungsdauer -vorausgesetzt, existenzsichernd. In beiden Systemen kann übrigens unter bestimmten Voraussetzungen die Versicherung freiwillig weitergeführt werden; ausserdem besteht die Möglichkeit freiwilliger Höherversicherung. Die Pensionen des ASVG können zur Zeit, unter Zugrundelegung der Höchstbeitragsgrundlage (Bemessungsgrundlage) und unter Einrechnung der 13. und 14.Pensionszahlung, folgende Durchschnittsbetreffhisse pro Monat erreichen: nach 20 Versicherungsjahren 3326 Schilling (rund Fr. 562), nach 40 Versicherungsjahren 4789 Schilling (rund Fr. 809) und nach 45 Versicherungsjahren 5288 Schilling (rund Fr. 894). Die durchschnittliche Altersrente in der Pensionsversicherung der Angestellten betrug im Juni 1967 (unter Berücksichtigung der 13. und 14. Pensionszahlung) 2810 Schilling (rund Fr. 475) und in der Arbeiterversicherung 1730 Schilling (rund Fr. 292).

Die Gesetzgebung kennt anderseits keine Mindestrenten, sodass mit niedrigen Beiträgen selbst bei langer Versicherungsdauer nur kleine Pensionen erworben werden. Das österreichische Recht sieht daher für die Systeme des ASVG und GSPVG in solchen Fallen die Ausrichtung von Ausgleichszulagen zu den Pensionen vor, deren Höhe sich unter Berücksichtigung des Familienstandes nach dem Betrag des dem Berechtigten zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens richtet; das Gesetz hat hiefür Einkommensgrenzen, sogenannte Richtsätze, aufgestellt, wobei gewisse Einkommensbestandteile wie Hilflosenzuschüsse, Kinderbeihilfen, Wohnungsbeihilfen usw. ausser Betracht bleiben.

Die Ausgleichszulagen, die von den Versicherungsträgern berechnet und gezahlt werden, gehen zu Lasten des Bundes. Sie lassen sich bis zu einem gewissen Grad mit den in der Schweiz vorgesehenen, hier allerdings zur Hauptsache auf kantonalem Recht beruhenden Ergänzungsleistungen zur AHV/1V vergleichen.

Die österreichischen Pensionsversicherungssysteme weisen zu den Pensionen einige ergänzende Leistungsarten auf. Alle drei Systeme gewähren zu
Alters- und Invalidenpensionen Kinderzuschüsse (vergleichbar den Zusatzrenten für Kinder in der AHV/IV) sowie für pensionsberechtigte Alte, Invalide und Hinterbliebene (Waisen ab zurückgelegtem 14. Altersjahr), die ständiger Hilfe und Wartung bedürfen, den Hilflosenzuschuss (ähnlich der Hilflosenentschädigung der schweizerischen IV).

Seit 1965 weisen die Systeme der Arbeitnehmer und der gewerblich Selbständigerwerbenden eine Regelung der Pensionsanpassung auf. Nach diesem Pensionsanpassungsgesetz werden jährlich die Veränderungen im Lohngefüge der unselbständig Erwerbenden überprüft und gestützt darauf der Veränderungsfaktor für die laufenden Leistungen und die Bemessungsgrundlagen für die neu anfallenden Leistungen bestimmt. Dabei sind auch die wirtschaftliche Entwicklung im allgemeinen und der Stand der Versicherung zu berücksichtigen; die gutachtliche Äusserung eines Beirates wird eingeholt, worauf unter Zustim-

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mung der Bundesregierung und des Hauptausschusses des Nationalrates der Anpassungsfaktor vom Sozialministerium festgesetzt wird. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer «halbautomatischen Pensionsdynamik».

Die Finanzierung der Pensionsversicherung erfolgt in allen drei Systemen vorab durch die Beiträge der Versicherten und - in den Arbeitnehmerversicherungen - der Arbeitgeber; einen Teil des Aufwandes trägt indessen die öffentliche Hand (Beiträge des Bundes). Die Beiträge der Versicherten im allgemeinen System und im System der gewerblich Selbständigen berechnen sich vom Arbeitseinkommen unter Berücksichtigung einer jährlich bestimmten Beitragsbemessungsgrenze (pro 1968 im Monat 6750 Schilling oder rund Fr. 1140); im ASVG wurde der Beitrag ab I.Januar 1967 für die Versicherung der Arbeiter von 16 Prozent auf 16,5 Prozent, der Angestellten von 15 Prozent auf 16 Prozent (grundsätzlich je hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen), im GSPVG von 8 Prozent auf 8,25 Prozent erhöht. Die erstgenannten Beiträge erhöhen sich ab Mitte 1968 um Vi Prozent, der zuletzt erwähnte um *4 Prozent. Im System des LZVG zahlt der Betriebsinhaber seit 1967 an Beiträgen für sich selber 500 Schilling und für jeden mitarbeitenden Familienangehörigen 250 Schilling im Jahr.

2. Die Unfallversicherung ist im ASVG geordnet, das sich hinsichtlich der Zweige Krankenversicherung und Pensionsversicherung auf die Arbeitnehmer beschränkt, bezüglich der Unfallversicherung aber auch auf die selbständig Erwerbstätigen erstreckt. Praktisch sind somit alle erwerbstätigen Personen auf Grund des gleichen Gesetzes in gleicher Weise bei Arbeitsunfällen geschützt.

Gewisse Unfälle sind auch für nichtVersicherte Personen, also für jedermann, den Arbeitsunfällen gleichgestellt, so Unfälle bei der Rettung eines Menschen, bei Hilfeleistungen in allgemeiner Gefahr oder Not, beim Blutspenden usw. Die Aufgaben der Unfallversicherung werden wie folgt umschrieben : Vorsorge zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Erste-Hilfe-Leistung bei Arbeitsunfällen, Heilbehandlung, Berufsfürsorge, Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Im einzelnen sind sich Aufbau und Leistungsrahmen der schweizerischen und der österreichischen Unfallversicherung sehr ähnlich, weshalb hier von einer Schilderung des österreichischen
Systems abgesehen werden kann. Zu erwähnen bleibt, dass die österreichische Unfallversicherung unter dem Titel der Berufsfürsorge bei Arbeitsunfällen weitgehend alle jene Leistungen erbringt, die in unserem Lande als Eingliederungsmassnahmen der ganzen Bevölkerung durch die IV gewährt werden. Wie in allen unseren Partnerstaaten sind auch in Österreich die Nichtbetriebsunfälle nicht in die Unfallversicherung einbezogen; die Leistungsgewährung in diesen Fällen ist Sache der Krankenversicherung.

3. Die Krankenversicherung der Unselbständigerwerbenden wird, wie oben in Ziffer l erwähnt, durch das ASVG geregelt; für die gewerblich Selbständigerwerbenden und die Landwirte bestehen Sondersysteme (Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherung und Bauernkrankenversicherung), die hier nicht näher dargestellt werden. Alle Arbeitnehmer sind pflichtversichert und vom er-

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4. Die Familienbeihilfen umfassen verschiedene Leistungen. Kinderbeihilfen werden allen - selbständig und unselbständig - Erwerbstätigen ausgerichtet, in deren Haushalt eigene oder fremde Kinder Unterhalt und Erziehung erhalten; der Anspruch dauert in der Regel bis zur Vollendung des 21. Altersjahres der Kinder. Die Beihilfen betragen, nachdem auf den I.Januar 1968 durch ein Änderungsgesetz beträchtliche Erhöhungen erfolgt sind, gegenwärtig monatlich für ein Kind 200 (rund Fr. 34.--), für zwei 460 (rund Fr. 78.--), für drei 855 (rund Fr. 145.--), für vier Kinder 1145 (rund Fr. 194.--) und für jedes weitere Kind 320 (rund Fr. 54.--) Schilling. Das erwähnte Änderungsgesetz hat jedoch gleichzeitig die in das Abkommen einbezogenen Mütterbeihilfen (Leistungen an Mütter, die für zwei oder mehr Kinder zu sorgen haben) auf den l. Januar 1968 aufgehoben, womit die Umschreibung der Familienbeihilfen in Artikel l, Ziffer 12 des Abkommens teilweise gegenstandslos geworden ist. (Weitere, der Vollständigkeit halber hier zu nennende,
aber nicht unter das Abkommen fallende Beihilfe-Leistungen der österreichischen Sozialen Sicherheit sind Geburtenbeihilfen und Wohnungsbeihilfen).

C. Die Grundzüge des neuen Abkommens I. Einleitende Bemerkungen Das wichtigste Anliegen dieses Abkommens - wie aller neueren internationalen Verträge dieser Art - ist die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der beiden Länder in der Sozialversicherung. Dieser Grundsatz verwirklichte sich bekanntlich bereits weitestgehend in den revidierten Abkommen unseres Landes mit Italien und mit der Bundesrepublik Deutschland; diese beiden Verträge dienten denn auch in allen wesentlichen Punkten als Muster für die schweizerischerseits gegenüber Österreich zu gewährenden Konzessionen. Auch die syste-

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matische Darstellung ist dieselbe wie in den genannten beiden Vereinbarungen : ausgehend vom Prinzip der Gleichbehandlung enthält der Wortlaut des Abkommens mit Österreich nur dort konkrete Regelungen über Leistungsansprüche, wo ausnahmsweise Abweichungen vom Grundsatz oder, wegen der besonderen aus dem zwischenstaatlichen Verhältnis sich ergebenden Fragen, ergänzende Bestimmungen erforderlich waren. Dies gilt auch hinsichtlich des weitern, in internationalen Verträgen allgemein anerkannten Grundsatzes der Zahlung der Leistungen an Berechtigte im ändern Vertragsstaat und allenfalls in Drittländern : nur soweit die Lösung sich nicht bereits aus der Gleichbehandlung ergibt, fand sie in ausdrücklichen Bestimmungen ihren Niederschlag.

II. Der Geltungsbereich des neuen Abkommens

Während sich das geltende Abkommen schweizerischerseits auf die Versicherungszweige der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Unfallversicherung beschränkt, umfasst der vorliegende neue Vertrag auch die Invalidenversicherung sowie die bundesrechtliche Familienzulagenordnung und berührt schliesslich, ohne den Zweig als solchen einzubeziehen, mit einer Bestimmung ausserdem die Krankenversicherung. Auf österreichischer Seite erstreckt sich das Abkommen wie bisher auf die Unfallversicherung und auf die Pensionsversicherungen der Arbeiter, der Angestellten und der Bergleute, ferner - mit Rücksicht auf die Tatsache, dass in der Schweiz die AHV/IV die gesamte Wohnbevölkerung schützt - erstmals auf die Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen sowie auf die landwirtschaftliche Zuschussrentenversicherung, und schliesslich, ebenfalls zum ersten Mal, auf die Familienbeihilfenordnung (Abkommen Art. 2). Wie auf der schweizerischen Seite bleibt die Krankenversicherung als solche, abgesehen von einer einzigen Bestimmung (Schlussprotokoll Zif. 14), von der noch die Rede sein wird (vgl.

unten Nr. VII), ausserhalb des Anwendungsbereiches des Vertrages.

Von einigen Sonderfällen abgesehen, gelten die Abkommensbestimmungen wie üblich nur für die Bürger der beiden Vertragsstaaten (Abkommen Art. 3 sowie Art. 7, Abs. 5).

III. Die Allgemeinen Bestimmungen

Die Bestimmung von zentraler Bedeutung, der Grundsatz der gleichen Rechte und Pflichten der beiderseitigen Staatsangehörigen in den vom Abkommen erfassten Versicherungszweigen, ist in Artikel 4 niedergelegt. Die Fälle, in denen er ausnahmsweise nicht in vollem Umfang gelten kann, sind im Abkommen besonders geregelt und werden, soweit sie von Bedeutung sind, in dieser Botschaft am gegebenen Ort noch erwähnt.

Die bereits kurz erwähnte Vorschrift, wonach die Leistungen uneingeschränkt auch an die Berechtigten, die sich im ändern Vertragsstaat aufhalten, auszurichten sind, findet sich in Artikel 5. Sie erleidet einige in der besonderen Natur der betreffenden Leistungen begründete Einschränkungen, sei es, dass es sich um ausserordentliche, d. h. nicht beitragsbedingte oder um fürsorgeartige Leistungen handelt (beispielsweise die ausserordentlichen Renten der AHV/IV

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oder die Ausgleichszulagen nach österreichischem Recht), sei es, dass deren Gewährung nur im Blick auf das Inland sinnvoll erscheint, wie beispielsweise die Eingliederangsmassnahmen (Abkommen Art. 22 und 24, Schlussprotokoll Zif. 4). Hinsichtlich der Auszahlung von Leistungen an Berechtigte in Drittländern gilt der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung. Das bedeutet bezüglich der schweizerischen AHV/IV-Leistungen Zahlung nach jedem beliebigen Wohnort des österreichischen Berechtigten. In bezug auf die Leistungen der österreichischen Pensions- und Rentenversicherungen ist nach dem dortigen Recht für die Auslandszahlung die Zustimmung der Versicherungsträger zum Auslandsaufenthalt des Berechtigten erforderlich. Diese Zustimmung wird nach konstanter Praxis regelmässig erteilt, wobei übrigens schon bisher ausländische Staatsangehörige, somit auch Schweizerbürger, gleich behandelt wurden wie Österreicher.

In gleicher Weise wie das alte enthalt auch das neue Abkommen Regeln über das für die Versicherungspflicht im Einzelfall massgebende Recht. Es handelt sich um Kollisionsnormen, die verhindern sollen, dass jemand gleichzeitig in beiden Vertragsstaaten obligatorisch versichert und beitragspflichtig ist.

Auch die gleichzeitige freiwillige Versicherung in Österreich bei bestehender obligatorischer (oder freiwilliger) Versicherung in der schweizerischen AHV/IV wird auf Wunsch unseres Vertragspartners ausgeschlossen; in diesem Punkt übernimmt das Abkommen eine ähnlich lautende Regelung aus dem schweizerisch-deutschen Vertrag (Abkommen Art. 6 bis 10, Schlussprotokoll Zif. 5, Buchstabe b und d). Da Österreich nicht Partnerstaat des internationalen Abkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer ist, anderseits aber österreichische Staatsangehörige auf schweizerischen Rheinschiffen beschäftigt sind, sorgt eine nach Konsultation der interessierten Verbände der Reeder und der Rheinschiffer aufgestellte Bestimmung dafür, dass diese Leute wegen ihrer Beschäftigung ausserhalb unseres Landes nicht ohne Versicherungsschutz, namentlich in bezug auf die AHV/IV, bleiben (Schlussprotokoll Zif. 5, Buchstabe a).

Mit Rücksicht auf die mit dem neuen Abkommen bewirkte enge Verbindung der Sozialversicherungen beider Länder und die Gleichstellung der Staatsangehörigen ist es, anders als bisher, nicht mehr angängig,
die nach innerstaatlichem Recht bei der Leistungsgewährung allenfalls zu berücksichtigenden einschränkenden Tatbestände dann ausser acht zu lassen, wenn sie im ändern Vertragsstaat vorliegen. In der Darstellung des österreichischen Pensionsversicherungsrechts (vgl. Abschnitt B, Nr. 1) wird darauf hingewiesen, dass beispielsweise gewisse Pensionen beziehungsweise Renten nicht entstehen oder nur teilweise gewährt werden, wenn am Stichtag oder später eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Solche Hinderungen sollen nach dem neuen Abkommen auch wirksam sein, wenn sie im Gebiet des Partnerstaates eintreten (Abkommen Art. 11 und Schlussprotokoll Zif. 7). Eine ähnliche Lösung enthält übrigens auch das Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland.

546 IV. Die Bestimmungen über die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

l. Die Ansprüche der österreichischen Staatsangehörigen aus der schweizerischen AHV/IV sind auf Grund der Gleichbehandlung im wesentlichen die selben wie die der Schweizerbürger und ergeben sich aus dem schweizerischen innerstaatlichen Recht.

Dies gilt vor allem für die ordentlichen Renten, die bekanntlich bereits nach einem vollen Beitragsjahr gewährt werden. Bei dieser, soweit ersichtlich, in keinem ändern Rentenversicherungssystem anzutreffenden äusserst kurzen «Wartezeit» erübrigte sich die Anrechnung österreichischer Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruches. Auch für die Ermittlung der Höhe der Leistungen konnte - wie in allen ändern Abkommen unseres Landes von der Berücksichtigung der in der Versicherung des Partnerstaates zurückgelegten Zeiten und der Festsetzung eines pro rata temporis gekürzten Rentenbetrags abgesehen werden: die Berechnung der AHV/IV-Renten erfolgt schon gestützt auf das schweizerische innerstaatliche Recht nach einer entsprechenden, praktisch zu den gleichen Ergebnissen führenden Methode.

Anspruch auf Leistungen unserer IV haben nur versicherte Personen. Mit dem Abkommen musste dafür gesorgt werden, dass österreichische Staatsbürger, die unser Land verlassen und damit aus der AHV/IV ausscheiden, diese Bedingung des schweizerischen Rechts auch dann erfüllen, wenn sie in der österreichischen Versicherung versichert sind (Abkommen Art. 23, Buchstabe a). Die Lösung deckt sich mit derjenigen der Abkommen mit Italien und der Bundesrepublik Deutschland. Das gilt auch hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen, die nur im Inland gewährt werden und, je nach dem Fall, an die Voraussetzung einer Mindestbeitrags- oder Mindestwohnsitzdauer von einem Jahr gebunden sind, wobei für Kinder mit Geburts- oder Frühinvalidität noch gewisse Erleichterungen gelten (Abkommen Art. 22, Abs. l und 2).

Im Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Februar 1964 ist erstmals für Grenzgänger eine Sonderregelung betreffend den Anspruch auf rV-Leistungen, besonders auch auf Eingliederungsmassnahmen, vorgesehen worden. Eine analoge, noch etwas verbesserte Bestimmung enthält nun auch das neue Abkommen mit Österreich, dessen Bürger, soweit sie mit einer gewissen Regelmässigkeit als Grenzgänger zur Arbeit in die Schweiz kommen, bei Invalidierung in unserem Land eingegliedert
werden können (Abkommen Art. 22, Abs. 3). Diese Bestimmung hat übrigens Gegenseitigkeitscharakter und gilt somit gleicherweise für schweizerische Grenzgänger nach Österreich.

Hinsichtlich des Anspruches auf ausserordentliche Renten gelten für die österreichischen Staatsangehörigen die selben Bedingungen wie für die deutschen und die italienischen : diese beitragsunabhängigen Leistungen können nur bei Wohnsitz in der Schweiz und einer Mindestaufenthaltsdauer dahier von zehn Jahren im Falle von Altersrenten beziehungsweise fünf Jahren bei Invaliden- und Hinterlassenenrenten (sowie bei den diese ablösenden Altersrenten) gewährt werden. Das Zusatzabkommen vom 20. Februar 1965, das für einen

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Teil der in der Schweiz wohnenden Österreicher diese Lösung vorweggenommen hatte, geht in dieser generellen Regelung auf und kann auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgehoben werden (Art. 39).

2. Auch für die Ansprüche der Schweizerbürger aus den österreichischen Pensions- beziehungsweise Rentenversicherungen kommt der Gleichbehandlung grundsätzliche Bedeutung zu, doch wirkt sie sich praktisch weniger stark aus, weil die Leistungen aus der österreichischen Pensions- beziehungsweise Rentenversicherung im Gebiete der Republik Österreich ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit gewährt werden; selbst bei einer Leistungsgewährung ins Ausland wird nicht nach der Staatsangehörigkeit des Berechtigten unterschieden.

Von erheblich grösserem Gewicht ist hier die im Abkommen vereinbarte Totalisation der Versicherungszeiten durch die österreichischen Versicherungen; sie kommt schweizerischen wie österreichischen Staatsangehörigen gleicherweise zugute. Die Berücksichtigung der schweizerischen AHV/IV-Zeiten ist nicht nur zur Erreichung der verhältnismässig langen Wartezeiten von 15 beziehungsweise fünf Jahren, sondern ebenso für die Erfüllung der anwartschaftlichen Bedingungen des österreichischen Rechts (vgl. Abschnitt B Nr. 1) äusserst bedeutsam; in vielen Fällen dürfte erst dieses Zusammenrechnen, die Totalisation, der in beiden Staaten erworbenen Versicherungszeiten bewirken, dass aus Beiträgen zu den österreichischen Pensionsversicherungen auch Leistungsansprüche erwachsen (Abkommen Art. 17). Angewendet wird die international gebräuchliche, man darf wohl sagen «klassische» Totalisationsmethode, nach der in allen Fällen einer gemischten österreichisch-schweizerischen Versicherungslaufbahn die Zeiten zusammengerechnet und gestützt auf diese gesamte Versicherungsdauer die entsprechende österreichische volle Pension als «Zunächstbetrag» (als Rechnungsausgangslage) ermittelt wird. Von dieser Pension wird hierauf pro rata der auf die österreichische Versicherung entfallenden Zeiten die von dieser Versicherung zu erbringende Teilleistung errechnet (Abkommen Art. 18). Die Durchführung dieser Pensionsbemessung nach dem Totalisationsprinzip erfordert im Hinblick auf die Besonderheiten des österreichischen Rechts und die Mehrzahl der beteiligten Systeme (drei für Arbeitnehmer und zwei
für Selbständigerwerbende) eine ganze Reihe spezieller Abkommensvorschriften, was Bestimmungen von beträchtlichem Umfang mit sich bringt (Abkommen Art. 19 bis 21 und Schlussprotokoll Zif.8). Auf deren Erläuterung im einzelnen darf, da sie nur für die Träger des Partnerstaates von Bedeutung sind, verzichtet werden.

V. Die Bestimmungen über die Unfallversicherung Für diesen Versicherungszweig war die völlige Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen schon bisher auf Grund des Übereinkommens Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahre 1925, das von beiden Staaten ratifiziert worden ist, sowie - für den Bereich der Nichtbetriebsunfallversicherung - auf Grund des geltenden Abkommens verwirklicht.

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So bringt der neue Vertrag im Vergleich zur gegenwärtigen Regelung keine wesentlichen Änderungen. Immerhin wird bezüglich der Berufskrankheiten nach dem Muster des revidierten Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland eine Verbesserung zugunsten der Versicherten vorgesehen, indem die Versicherungsträger beider Staaten die Zeiten, während welcher ein Versicherter der Gefahr der betreffenden Berufskrankheit ausgesetzt war, zusammenrechnen und die hierdurch entstehenden Leistungsansprüche pro rata temporis unter sich aufteilen (Abkommen Art. 13). Im übrigen werden die Gewährung der Sachleistungen nach dem ändern Vertragsstaat, das Verfahren bei der gegenseitigen Leistungsaushilfe und die Berücksichtigung früherer Arbeitsunfälle beim Eintritt eines neuerlichen Unfalls etwas eingehender geordnet.

VI. Die Bestimmungen über die Familienzulagen

Es ist erfreulich, dass - ähnlich wie bei den revidierten Verträgen mit Italien und der Bundesrepublik Deutschland - dieser Zweig der Sozialen Sicherheit nun auch in das neue Abkommen mit Österreich aufgenommen werden konnte (Abkommen Art. 25). Auf schweizerischer Seite wird mit der staatsvertraglichen Zusicherung der Kinderzulagen für Kinder, die im ändern Vertragsstaat wohnen, bereits bestehendes innerstaatliches Recht bestätigt (gestützt auf die in Art. l, Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern enthaltene Ermächtigung sieht Art. l, Abs. 3 der Vollziehungsverordnung die Gewährung der Kinderzulagen in diesem Falle ausdrücklich vor). Nachdem auch sämtliche kantonalen Familienzulagengesetze, die in das Abkommen nicht einbezogen sind, die Zahlung der Kinderzulagen für Kinder im Ausland vorsehen, fand sich Österreich bereit, Gegenrecht zu gewähren. Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass die schweizerischen Kinderzulagensysteme im Gegensatz zur österreichischen Ordnung (vgl. Abschnitt B Nr. 4) zur Zeit im wesentlichen auf die Arbeitnehmer ausgerichtet sind, beschränkt sich indessen die vertragliche Regelung betreffend die Ausrichtung der Kinderzulagen für Kinder im ändern Vertragsstaat auf die Ansprüche der unselbständig Erwerbstätigen.

VII. Der zwischenstaatliche Freizug in der Krankenversicherung

Wie schon in früheren Botschaften zu anderen Sozialversicherungsabkommen ausgeführt werden musste, ist die Schweiz auf dem Gebiet der Krankenversicherung ausserstande, umfassende staatsvertragliche Abreden von der Art einzugehen, wie sie in vielen Vereinbarungen unserer Partnerstaaten unter sich, vor allem auch in den Verordnungen der EWG, getroffen worden sind. Beim heutigen Stand der schweizerischen Gesetzgebung müssen die Wünsche und Vorschläge unserer Vertragsstaaten zu diesem Versicherungszweig daher abschlägig beantwortet werden.

Umso mehr ist zu begrüssen, dass es dank dem Verständnis und Entgegenkommen der grossen zentralisierten Krankenkassen unseres Landes seit einigen

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Jahren wenigstens möglich ist, den Übertritt der Versicherten von der sozialen Krankenversicherung des einen in diejenige des anderen Vertragsstaates weitgehend zu erleichtern. Dieser zwischenstaatliche Freizug, in beschranktem Umfang seit 1954 mit Dänemark, seit 1959 mit Grossbritannien und seit 1963 mit Jugoslawien vereinbart, wurde erstmals im neuen Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Februar 1964 ziemlich umfassend ausgestaltet. Dieser Lösung folgt im wesentlichen auch die Regelung mit Österreich, wobei eine nochmalige Verbesserung möglich war, indem die erwähnten schweizerischen Krankenkassen sich bereit erklären konnten, auch die bisher ausgeschlossenen Mutterschaftsfalle miteinzubeziehen (Schlussprotokoll Zif. 14). So können nun die Staatsangehörigen der beiden Vertragsländer, die aus der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden und in der Schweiz Wohnsitz nehmen, hier ungeachtet ihres Alters und Gesundheitszustandes - einzig in bezug auf allfällige Kriegsleiden ist ein Vorbehalt noch zulässig - einer der mitwirkenden anerkannten Krankenkassen beitreten und sich für Krankenpflege sowie gegebenenfalls Krankengeld versichern. Für den Erwerb des Leistungsanspruches werden, soweit nötig, die in der österreichischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, im Falle von Mutterschaftsleistungen allerdings nur dann, wenn die Versicherte der schweizerischen Krankenkasse im Zeitpunkt der Niederkunft seit mindestens drei Monaten angehört hat. Eine Einschränkung ist im übrigen festzuhalten : der skizzierte Freizug gilt nicht für Personen, die nur zu Kur- und Heilzwecken den Wohnort wechseln.

Die gleiche Lösung spielt selbsts erständlich - in Gewährung des Gegenrechts - bei Ausscheiden aus der schweizerischen sozialen Krankenversicherung und Übersiedelung nach Österreich, wenngleich ihr in dieser Richtung nicht ganz dieselbe Bedeutung zukommt, da ein guter Teil der in Betracht fallenden Personen im Nachbarland wahrscheinlich wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen wird.

Der Ausdehnung des zwischenstaatlichen Freizugs auf Österreich (und auf weitere Vertragsstaaten) kommt vor allem auch im Blick auf die Auslandschweizer grosse Bedeutung zu; sie entspricht einem seit Jahren vertretenen
Postulat unserer Mitbürger im Ausland, namentlich jener, die zur Verbringung des Lebensabends in die Heimat zurückkehren und hier oft die schmerzliche Feststellung machen müssen, dass bei der Aufnahme in die Krankenversicherung für bestehende Leiden Vorbehalte gemacht werden oder dass sie ihres vorgerückten Alters wegen überhaupt nicht mehr einer anerkannten Krankenkasse beitreten können.

VIII. Die Bestimmungen über das Verfahren und das Inkrafttreten

1. Die Anwendung von Sozialversicherungsabkommen erfordert stets in einem gewissen Umfang die Zusammenarbeit der Verwaltungen der beiden Vertragsstaaten unter sich und mit den rechtsprechenden Behörden. Die Abkommen enthalten hierüber regelmässig einige Bestimmungen, die die Grundsätze dieser Verwaltungs- und Rechtshilfe festlegen, während die Einzelheiten der

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Durchführung als rein formelles Recht jeweils in einer Verwaltungsvereinbarung untergebracht werden. Zu deren Abschluss werden die zuständigen Verwaltungsbehörden in den Abkommen stets besonders ermächtigt; im neuen Vertrag mit Österreich findet sich die entsprechende Rechtsgrundlage in Artikel 30, Absatz l in Verbindung mit Artikel l, Ziffer 4.

Die meisten Bestimmungen aus dem Bereich des Verfahrensrechts sind inhaltlich bei der Revision des schweizerisch-österreichischen Abkommens nicht geändert worden und können hier übergangen werden. Zwei neue Artikel sind indessen zu erwähnen. Der eine bestimmt, dass ein im einen Vertragsstaat eingereichter Antrag auf Leistungsgewährung auch als solcher Antrag im ändern Staat gilt, soweit es sich um eine nach dem Abkommen festzusetzende Leistung handelt. Zwar wird damit der Versicherte nicht der Formalitäten entbunden (z. B. Ausfüllen besonderer Anmeldeformulare), durch welche der in Anspruch genommene Versicherungsträger die nötigen Angaben zur Beurteilung des Anspruchs erhält, doch verhindert die Vorschrift, dass der Zeitaufwand hiefür in der zwischenstaatlichen Abwicklung des Verfahrens sich nachteilig auswirken kann (Abkommen Art. 29, Abs. 2).

Die andere neue Bestimmung betrifft die Legalzession und entspricht einer Regelung, wie sie erstmals in das revidierte Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen wurde. Das österreichische Allgemeine Sozialversicherungsgesetz kennt, ähnlich wie das deutsche Recht der Unfall- und der Rentenversicherung, den gesetzlichen Übergang der zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer auf den Sozialversicherungsträger im Umfang, in dem dieser Leistungen aus dem Schadenereignis zu erbringen hat. Die Wirksamkeit dieses gesetzlichen Forderungsübergangs wird gegenseitig auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgedehnt, allerdings nur für den Bereich der Unfallversicherung, da die Schweiz nur in diesem Zweig eine gesetzliche Subrogation aufweist, wogegen bekanntlich im AHV- und IV-Recht auf deren Einführung bisher verzichtet worden ist (Abkommen Art. 31).

2. Das neue Abkommen gilt grundsätzlich auch für die vor seiner Inkraftsetzung eingetretenen Versicherungsfälle, wobei jedoch die gestützt auf seine Bestimmungen berechneten
Leistungen erst ab dem Inkrafttreten gewährt werden können (Abkommen Art. 35, Abs. l und 3). Diese bei Vertragsrevisionen übliche Regelung will jenen Staatsangehörigen der Abkommenspartner, die bisher wegen strengerer Bestimmungen des alten Vertrags einen Leistungsanspruch nicht erwerben konnten, die günstigere Lösung des neuen Rechts ebenfalls zugute kommen lassen; Voraussetzung ist für das Gebiet der schweizerischen AHV, dass der Versicherungsfall nach dem 3I.Dezember 1959 (Zeitpunkt der Einführung der pro rata-Berechnungsmethode der ordentlichen Renten) eingetreten ist und die Beiträge nicht bereits auf Grund der Bestimmungen des geltenden Abkommens an die österreichische Versicherung überwiesen worden sind (Schlussprotokoll Zif. 13, Buchstabe K). Auf österreichischer Seite musste mit Rücksicht auf die im neuen Abkommen vereinbarte Totalisation der Versiehe-

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rungszeiten in allen Fällen einer gemischten schweizerisch-österreichischen Versicherungslaufbahn die Möglichkeit der Neuberechnung früher festgesetzter Pensionen auf Antrag oder von Amtes wegen vorgesehen und für den Ausnahmefall, dass die Neufeststellung zu einer geringeren Leistung als bisher führen würde, eine Bestimmung zur Besitzstandswahrung aufgenommen werden (Abkommen Art. 35, Abs. 4 bis 9).

3. Während die Sozialversicherungsabkommen bisher in der Regel für ein Jahr abgeschlossen wurden mit der Klausel, ihre Gültigkeit verlängere sich ohne Kündigung von Jahr zu Jahr, ist im Verhältnis zu Österreich auf dessen Wunsch eine in der Wirkung gleichwertige, jedoch in der Formulierung abweichende Fassung gewählt worden : Das neue Abkommen wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen, ist aber jederzeit auf drei Monate kündbar (Abkommen Art. 38) und untersteht damit nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 89, Absatz 4 der Bundesverfassung. Mit seinem Inkrafttreten werden die geltenden, im Juli 1950 und Februar 1965 getroffenen Vereinbarungen rechtsunwirksam (Abkommen Art. 39), soweit nicht für die Erledigung einzelner alter Fälle noch die Anwendung einiger Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens vorbehalten ist (Schlussprotokoll Zif. 13).

D. Die finanziellen Auswirkungen des Abkommens Die Zahl der durch das Abkommen begünstigten Personen ist mitbestimmend für dessen finanzielle Auswirkungen. Zunächst daher einige statistische Angaben hiezu: Im Jahre 1930 lebten in der Schweiz 20100 österreichische Staatsangehörige. Ihre Zahl dürfte während des zweiten Weltkrieges erheblich zurückgegangen sein, lässt sich jedoch, da die Österreicher in jenen Jahren zu den deutschen Staatsangehörigen gerechnet wurden, nicht ermitteln. Im Jahre 1950 hatte die österreichische Kolonie in der Schweiz den Vorkriegsbestand wieder erreicht beziehungsweise mit 22150 Personen etwas überschritten. Die Zuwanderung verstärkte sich in der Folgezeit; im Jahre 1967 wurden rund 40000 österreichische Bürger in der Schweiz gezählt. Hinzu kommen die Grenzgänger, die als in der Schweiz Erwerbstätige der AHV/IV angeschlossen und -je nach der Art des Betriebes, in dem sie beschäftigt werden - auch für Unfälle versichert sind. Ihr Bestand weist gewisse Schwankungen auf: 1950 waren es etwas über 3400, im Jahre 1960 stieg ihre Zahl
auf rund 4900, bildete sich jedoch in den folgenden Jahren wieder zurück; im vergangenen Jahr kamen rund 4300 Österreicher als Grenzgänger zur Arbeit in die Schweiz.

Über die Zahl der Schweizerbürger in Österreich orientieren folgende Angaben : im Jahre 1930 wurden rund 5150 (wovon 39 Doppelbürger) und im Jahre 1950 noch rund 3200 (darunter 357 Doppelbürger) Landsleute registriert. Die Schweizerkolonie ist inzwischen wieder auf 5500 (wovon 1611 Doppelbürger) im Jahre 1967 angewachsen. Die Zahl der Grenzgänger nach Österreich war stets gering; sie erreicht zur Zeit kaum ein halbes Hundert.

552 I. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Wie wir bereits in unserer Botschaft vom 4. März 1963 zum Abkommen über Soziale Sicherheit mit Italien ausgeführt haben, ist durch die seit dem l. Januar 1960 in der AHV und in der IV geltende pro rata-Berechnung der Renten die individuelle Gleichwertigkeit der Beiträge und der entsprechenden Renten verwirklicht, wenigstens soweit es sich um verhältnismässig jung eintretende Versicherte handelt. Diese Voraussetzung trifft insbesondere bei den ausländischen Arbeitskräften zu, die heute das überwiegende Kontingent der Nutzniesser zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung bilden. Wir verfügen nicht über ausreichende statistische Unterlagen, um die finanziellen Auswirkungen eines einzelnen Abkommens exakt berechnen zu können. Hingegen sind Modellrechnungen angestellt und dem Ausschuss für das finanzielle Gleichgewicht der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vorgelegt worden, die sich auf den Gesamtbestand unserer ausländischen Arbeitskräfte beziehen. Tatsächlich führt die individuelle Gleichwertigkeit der Beiträge und der entsprechenden Renten praktisch auch zu einem kollektiven finanziellen Gleichgewicht innerhalb der AHV und der IV.

II. Übrige Versicherungszweige 1. Wie oben (vgl. Abschnitt C, V) ausgeführt, bringt das neue Abkommen auf dem Gebiet der Unfallversicherung keine gewichtigen Änderungen gegenüber der heute geltenden Regelung. Die Berücksichtigung der österreichischen Zeiten, während welcher ein Versicherter dem Berufskrankheitsrisiko ausgesetzt war, kann indessen, mindestens anfänglich, eine gewisse Mehrbelastung mit sich bringen, doch dürfte sich diese in einem durchaus tragbaren Rahmen bewegen.

2. Im Bereich der Familienzulagenordnung (vgl. Abschnitt C, VI) hat das neue Abkommen keinerlei finanzielle Auswirkungen zur Folge.

3. Dank des erleichterten Übertritts in der Krankenversicherung (vgl. Abschnitt C, VII) wird eine bescheidene Zahl von Personen, namentlich rückwandernde Mitbürger, künftig noch in vorgerücktem Alter den anerkannten Krankenkassen beitreten können. Die Auswirkung auf die Bundesbeiträge an die Krankenversicherung ist äusserst geringfügig.

E. Schlussbetrachtungen Österreich ist - nach Italien, der Bundesrepublik Deutschland und Liechtenstein - das vierte Nachbarland der Schweiz, mit
dem die bestehenden staatsvertraglichen Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit durch die Revision des geltenden Abkommens auf einen neuen, der heutigen innerstaatlichen Rechtslage in beiden Ländern angepassten Stand gebracht worden sind. In allen wesentlichen Punkten ist dabei für die schweizerischen Konzessionen die

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in den Verträgen mit Italien und der Bundesrepublik Deutschland eingeschlagene Linie eingehalten worden. Mit den genannten Verträgen darf auch das neue Abkommen mit Österreich als eine den heutigen internationalen Instrumenten dieser Art gleichwertige Regelung gelten, die bei dem stark erweiterten sachlichen Geltungsbereich - einzig hinsichtlich der Krankenversicherung mögen gewisse Lücken bestehen - und angesichts der weitestgehenden Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung den Bürgern beider Länder in Zukunft diejenigen sozialen Vorteile bringt, die ihnen zur Vermeidung von Diskriminierungen nach herrschender internationaler Auffassung zustehen sollen, wenn sie sich als Wanderarbeitnehmer für kürzere oder längere Zeit in den ändern Staat begeben. Österreich ist übrigens der erste EFTA-Partnerstaat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen neuer Prägung, das auch die Invalidenversicherung und die Familienzulagen miteinschliesst, unterzeichnet worden ist.

Der neue Vertrag wird zweifellos dazu beitragen, die guten Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu verstärken und zu festigen.

Die Artikel 34Ms, 34iuater und 34«ulniules der Bundesverfassung geben dem Bund die Befugnis zur Gesetzgebung auf den Gebieten der Kranken- und Unfallversicherung, der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der Familienzulagen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich in Verbindung mit Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Kompetenz zum Abschluss von Staatsverträgen einräumt, die Verfassungsmässigkeit der Vorlage.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beehren wir uns, Ihnen zu beantragen, es sei das am 15. November 1967 zwischen der Schweiz und der Republik Österreich abgeschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit durch die Annahme des beiliegenden Entwurfs eines Bundesbeschlusses zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 21. Februar 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Spühler Der Bundeskanzler: Huber

Bundesblatt. IZO.Jahrg.Bd.I

36

554

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 1968, beschliesst: Artikel l 1

Das am 15.November 1967 unterzeichnete Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

Artikel 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die für die Anwendung des Abkommens notwendigen Vorschriften zu erlassen.

9908

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Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit Der Schweizerische Bundesrat und der Bundespräsident der Republik Österreich

in dem Wunsche, die Beziehungen der beiden Staaten in der Sozialen Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, das an die Stelle des Abkommens vom 15. Juli 1950 und des Zusatzabkommens hiezu vom 20. Februar 1965 treten soll, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat Herrn Dr. Cristoforo Motta, Vizedirektor des Bundesamtes für Sozialversicherung, der Bundespräsident der Republik Österreich Herrn Dr. Edmund Josef Krahl, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart: Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Artikel l In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke 1. «Österreich» die Republik Österreich, «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft ; 2. «Staatsangehörige» in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger, in bezug auf die Schweiz die Schweizerbürger ;

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3. «Rechtsvorschriften» die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz l bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen und in einem Vertragsstaat in Kraft sind; 4. «zuständige Behörde» in bezug auf Österreich das Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen das Bundesministerium für Finanzen, in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung; 5. «Grenzgänger» Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten, die sich im Gebiet des einen-Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen; 6. «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt; 7. «zuständiger Träger » den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger; 8. «Versicherungszeiten» Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten; 9. «Beitragszeiten» Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten; 10. «gleichgestellte Zeiten » Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen; 11. «Geldleistung», «Rente» oder «Pension» eine Geldleistung, Rente oder Pension einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften ; 12. «Familienbeihilfen » in bezug auf Österreich die Kinderbeihilfe, den Ergänzungsbetrag zur Kinderbeihilfe und die Mütterbeihilfe, in bezug auf die Schweiz die Kinderzulagen.

Artikel 2 (1) Dieses Abkommen bezieht sich l. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über a. die Unfallversicherung mit Ausnahme der Unfallversicherung der Kriegsbeschädigten und der beschädigten Präsentdiener in beruflicher Ausbildung ;

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b. die Pensionsversicherung der Arbeiter, die Pensionsversicherung der Angestellten und die knappschaftliche Pensionsversicherung; c. die Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen; d. die landwirtschaftliche Zuschussrentenversicherung; e. die Familienbeihilfen; 2.

a.

o.

c.

d,

in der Schweiz auf die bundesrechtlichen Rechtsvorschriften über die staatliche obligatorische Unfallversicherung; die Alters- und HinterlassenenVersicherung; die Invaliden Versicherung; die Familienbeihilfen.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.

(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3 Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.

Artikel 4 (1) Die im Artikel 3 genannten Personen stehen in ihren Rechten und Pflichten aus den im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften einander gleich, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.

(2) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Wählbarkeit der Versicherten und deren Arbeitgeber zu den Organen der Selbstverwaltung bei den Versicherungsträgern und den Verbänden sowie über die Berufung als Beisitzer in der Schiedsgerichtsbarkeit werden durch Absatz l nicht berührt.

Artikel 5 Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Gewährung von Leistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die in Artikel 3 genannten Personen, die sich im anderen Vertragsstaat aufhalten.

Artikel 6 (1) Die Versicherungspflicht richtet sich, soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

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(2) Würde die Anwendung des Absatzes l bewirken, dass nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gleichzeitig Versicherungspflicht bestünde, dann gilt folgendes: a. Bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen und einer selbständigen Erwerbstätigkeit richtet sich die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

b. Bei gleichzeitiger Ausübung von selbständigen Erwerbstätigkeiten richtet sich die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sich der Erwerbstätige gewöhnlich aufhält.

Artikel 7 (1) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) in einem Betrieb, der sich aus dem Grenzgebiet eines Vertragsstaates in das Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates erstreckt, nicht in dem Betriebsteil beschäftigt, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, so gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Betriebssitz liegt.

(2) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) aus einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat entsendet, so gelten während der ersten 24 Kalendermonate der Beschäftigung im zweiten Vertragsstaat die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines Transportunternehmens, das seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat, im anderen Vertragsstaat beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt; unterhält das Unternehmen im zweiten Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, so gelten für die von ihr beschäftigten Dienstnehmer (Arbeitnehmer) die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

(4) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines Luftverkehrsunternehmens mit dem Sitz in einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat vorübergehend oder dauernd entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

(5) Die Absätze l bis 4 gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Dienstnehmers (Arbeitnehmers).

Artikel 8 Die Artikel 6 und 7 gelten entsprechend für Personen, die nach den in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften den Dienstnehmern (Arbeitnehmern) gleichgestellt sind.

Artikel 9 (1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates im Dienste dieses Vertragsstaates oder eines anderen öffentlichen Dienstgebers (Arbeitgebers) dieses

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Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(2) Hält sich ein österreichischer Staatsbürger gewöhnlich in der Schweiz auf und wird er bei der österreichischen diplomatischen oder einer österreichischen konsularischen Vertretung beschäftigt, so gelten die schweizerischen Rechtsvorschriften. Hält sich ein Schweizerbürger gewöhnlich in Österreich auf und wird er dort von der schweizerischen diplomatischen oder einer schweizerischen konsularischen Vertretung beschäftigt, so gelten die österreichischen Rechtsvorschriften. Der Dienstnehmer (Arbeitnehmer) kann binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates wählen, dessen Staatsangehöriger er ist. Er gilt dann als an dem Ort beschäftigt, an dem die Regierung dieses Vertragsstaates ihren Sitz hat. Die Wahl ist gegenüber dem Dienstgeber (Arbeitgeber) zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung an.

(3) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat von einem Mitglied der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates in persönlichen Diensten beschäftigt, so gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Für die Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines Honorarkonsuls gelten die Absätze l bis 3 nicht.

Artikel 10 Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen Dienstnehmer (Arbeitnehmer) und Dienstgeber (Arbeitgeber) oder auf Antrag der gleichgestellten Personen im Sinne des Artikels 8 kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 6 bis 9 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommenden Personen den Rechtsvorschriften des anderenV ertragsstaates unterstellt werden.

Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer (Arbeitnehmer) nicht in dem Vertragsstaat beschäftigt, dessen Rechtsvorschriften er unterstellt werden soll, so gilt er als dort beschäftigt.

Artikel 11 Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die Einschränkung eines Leistungsanspruches oder einer Leistung beim Zusammentreffen
mit anderen Leistungsansprüchen oder anderen Leistungen oder anderen Einkünften und über das Nichtbestehen eines Leistungsanspruches, solange eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder eine Pflichtversicherung besteht, sind auch in bezug auf gleichartige Tatbestände anzuwenden, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates oder in dessen Gebiet ergeben.

560 Abschnitt II Besondere Bestimmungen Kapitel l Unfallversicherung Artikel 12 (1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen wären. Den zu berücksichtigenden Unfällen (Krankheiten) stehen solche gleich, die nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften als Unfälle oder Entschädigungsfälle anerkannt sind.

(2) Der zur Entschädigung des später eingetretenen Versicherungsfalles zuständige Träger setzt seine Leistung nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall (Berufskrankheit) eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, den er nach den für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.

(3) Die Rechtsvorschriften über die Feststellung einer Gesamtrente finden keine Anwendung.

Artikel 13 (1) Für den Leistungsanspruch auf Grund einer Berufskrankheit werden vom Träger eines Vertragsstaates auch die Beschäftigungen berücksichtigt, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgeübt wurden und ihrer Art nach geeignet waren, diese Krankheit zu verursa eben. Dabei gilt folgendes : a. Jeder Träger entscheidet, ob nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt sind; b. besteht nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Leistungsanspruch, so werden die Sachleistungen und die Geldleistungen mit Ausnahme der Rente nur nach den Rechtsvorschriften, des Vertragsstaates gewährt, in dessen Gebiet die Person sich gewöhnlich aufhält ; c. besteht nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf Rente, so gewährt jeder Träger nur den Teil, der dem Verhältnis der Dauer der im Gebiet des einen Vertragsstaates ausgeübten zur Dauer der nach Satz l zu berücksichtigenden Beschäftigungen entspricht; d. Buchstabe c gilt auch für die Neufeststellung der Rente auf Grund einer Verschlimmerung der Berufskrankheit.

(2) Absatz l Buchstaben a und c gilt auch für die Gewährung der Hinterbliebenenrente.

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(3) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente erfüllt, so gewährt der Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Person sich gewöhnlich aufhält, vor der Feststellung der Rente Vorschüsse.

Artikel 14 (1) Artikel 5 gilt vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 13 Absatz l Buchstabe b in bezug auf die Sachleistungen für eine Person, die während der Heilbehandlung den Aufenthalt in den anderen Vertragsstaat verlegt, nur, wenn der zuständige Träger der Verlegung des Aufenthalts vorher zugestimmt hat.

Die Zustimmung kann nur wegen des Gesundheitszustandes der Person verweigert werden. Sie kann nachträglich erteilt werden, wenn die Person aus entschuldbaren Gründen die Zustimmung vorher nicht eingeholt hat.

(2) Absatz l gilt nicht für Grenzgänger.

Artikel 15 (1) Hält sich ein Anspruchsberechtigter im anderen Vertragsstaat auf, so sind die Sachleistungen mit Ausnahme der Berufsfürsorge in Österreich von der für den Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, in der Schweiz von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zu erbringen.

(2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die für den Träger des Aufenthaltsortes massgebenden Rechtsvorschriften.

(3) An Stelle des in Absatz l genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistungen erbringen.

(4) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung werden ausser in Fällen unbedingter Dringlichkeit nur gewährt, soweit der zuständige Träger zustimmt. Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der Person ernsthaft zu gefährden.

(5) Geldleistungen mit Ausnahme von Rente und Sterbegeld werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers von dem in Absatz l genannten Träger ausgezahlt.

(6) Die Absätze l bis 5 gelten, soweit es sich um Dienstnehmer (Arbeitnehmer) nach Artikel 7 Absätze l bis 4 handelt, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.

Artikel 16 (1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 15 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger vereinbaren, dass die aufgewendeten Beträge zur verwalrungsmässigen Vereinfachung in allen Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen durch Pauschalbeträge erstattet werden.

562 Kapitel 2 Pensions (Renten) Versicherungen Artikel 17 (1) Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so werden sie für das Recht auf Weiterversicherung sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches nach den österreichischen Rechtsvorschriften zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Die in Absatz l vorgesehene Zusammenrechnung der Versicherungszeiten erfolgt nicht für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit beziehungsweise bei langer Versicherungsdauer nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Pension (Rente), so wird aus der österreichischen Pensions(Renten)versicherung keine Leistung gewährt, es sei denn, dass nach den österreichischen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Absatzes l Pensions(Renten) ansprach besteht.

Artikel 18 (1) Beanspruchen ein Versicherter, für den die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz l zutreffen, oder seine Hinterbliebenen eine Pension (Rente), so stellt der österreichische Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften fest, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der in Artikel 17 Absatz l vorgesehenen Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Pension (Rente) hat. In welchem Ausmass hiebei schweizerische Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den schweizerischen Rechtsvorschriften.

(2) Besteht mit oder ohne Berücksichtigung des Artikels 17 Absatz l nach den österreichischen Rechtsvorschriften Anspruch auf Pension (Rente), so gelten bei der Berechnung dieser Pension (Rente) die folgenden Absätze.

(3) Der zuständige österreichische Träger berechnet zunächst die Pension (Rente), die nach den österreichischen Rechtsvorschriften der betreffenden Person zustehen würde, wenn alle Versicherungszeiten, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Rente zu berücksichtigen sind, auch für die Berechnung der österreichischen Pension (Rente) zu berücksichtigende Versicherungszeiten nach den vom österreichischen Träger anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften wären. Hiebei bleiben Beiträge
zur Höherversicherung und der Leistungszuschlag ausser Betracht.

(4) Sodann berechnet der zuständige österreichische Träger den Teil dieser Pension (Rente), der dem Verhältnis entspricht, in dem die Versicherangs/eiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften berücksichtigt worden sind, zur Summe aller Versicherungszeiten stehen, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten berücksichtigt worden sind. Die so ermittelte Teilleistung erhöht sich um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und um den Leistungszuschlag.

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(5) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 werden Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten wie folgt berücksichtigt : a. Trifft eine Pflichtversicherungszeit, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegt ist, mit einer Zeit freiwilliger Versicherung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zusammen, so wird nur die Pflichtversicherungszeit berücksichtigt.

b. Trifft eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates mit einer gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zusammen, so wird nur die Beitragszeit berücksichtigt.

c. Sind nach Buchstabe a Zeiten der freiwilligen Versicherung in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung nicht zu berücksichtigen, so gelten die für diese Zeiten entrichteten Beiträge als Beiträge zur Höherversicherung.

Artikel 19 (1) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit in der österreichischenPensions(Renten)versicherungwerdenschweizerische Versicherungszeiten nach der Art der während dieser Zeit ausgeübten Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Schweizerische Versicherungszeiten, während derer keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, werden nach der Art der vor diesen Zeiten zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit berücksichtigt; lässt sich für eine schweizerische Versicherungszeit die Art der Erwerbstätigkeit nicht mehr feststellen oder wurde während der gesamten Versicherungszeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so werden diese Versicherungszeiten so berücksichtigt, als ob sie auf einem Versicherungsverhältnis beruht hätten, für das die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zuständig gewesen wäre. Zeiten, während derer ein Anspruch aus der schweizerischen Rentenversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters oder der Invalidität besteht oder bestanden hat, werden nach der Art der vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit berücksichtigt.

Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit zur österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung werden von den schweizerischen Versicherungszeiten nur jene Zeiten berücksichtigt, denen eine Erwerbstätigkeit zugrunde liegt, die in bestimmten schweizerischen Betriebsgruppen beziehungsweise als Angehöriger bestimmter Gruppen von Dienstnehmern ausgeübt wurde. Eine diesbezügliche
Liste ist von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter Bedachtnahme auf § 15 des österreichischen Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung aufzustellen. Die vorstehenden Regelungen gelten nur insoweit, als aus der danach in Betracht kommenden Pensions(Renten)versicherung eine Pension (Rente) zu gewähren ist.

(2) Zeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht zurückgelegt, aber wie Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, werden so berücksichtigt, als wären sie nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt.

(3) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Anrechnung von Ersatzzeiten von einer vorangehenden oder nachfolgenden Versicherungs-

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zeit ab, so ist hiebei auch eine solche in der schweizerischen Rentenversicherung zurückgelegte Versicherungszeit heranzuziehen.

(4) Als neutrale Zeiten nach dem in Absatz l bezeichneten österreichischen Bundesgesetz und als Zeiten, die in der Pensions(Renten)versicherung der selbständig Erwerbstätigen den für die Erfüllung der Wartezeit massgebenden Beobachtungszeitraum verlängern, gelten auch gleichartige in der Schweiz zurückgelegte Zeiten.

(5) Bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Hinzurechnung von Versicherungszeiten im Falle eines Witwenfortbetriebes sind schweizerische Versicherungszeiten nicht zu berücksichtigen.

(6) Bei der Ermittlung der Gesamtleistung nach Artikel 18 Absatz 3 sind die in der schweizerischen Rente zu berücksichtigenden schweizerischen Versicherungszeiten ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten heranzuziehen.

(7) Bemessungsgmndlagen werden nur aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den für den österreichischen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind. Sind Beitragsgrundlagen für die Bildung einer Bemessungsgrundlage in Fällen, in denen der Stichtag vor dem I.Januar 1962 liegt, nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht feststellbar, so wird als Beitragsgrundlage das jeweils nach den österreichischen Rechtsvorschriften geltende Vielfache des am 3I.Dezember 1946 üblichen Arbeitsverdienstes Beschäftigter gleicher Art bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage herangezogen.

(8) Bei Durchführung des Artikels 18 Absatz 3 sind Beiträge, die zum Erwerb von gleichgestellten Zeiten in der österreichischen Pensionsversicherung entrichtet wurden, nicht als Beiträge zur Höherversicherung zu behandeln.

(9) Bei Durchführung des Artikels 18 Absätze 3 und 4 sind unbeschadet des Artikels 18 Absatz 5 die sich deckenden Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmass zu berücksichtigen.

(10) Kommt bei der Bemessung des österreichischen Steigerungsbetrages das Höchstausmass von Versicherungsmonaten in Betracht, so ist das Teilungsverhältnis nach Artikel 18 Absatz 4 auf Grund sämtlicher von beiden Vertragsstaaten berücksichtigten Versicherungszeiten ohne Bedachtnahme auf dieses Höchstausmass zu bestimmen.

(l 1) Die österreichischen Rechtsvorschriften
über das Ruhen der Pension (Rente) wegen Auslandsaufenthaltes sind nach Feststellung der Teilleistung, wegen anderer Tatbestände vor Feststellung der Teilleistung anzuwenden.

(12) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, dass knappschaftliche Versicherungszeiten zurückgelegt sind, so werden von den schweizerischen Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung der in Absatz l vierter und fünfter Satz bezeichneten Art zugrunde liegt. Soweit der Anspruch auf Knappschaftssold und der Anspruch auf Knappschaftspension für Angestellte von der Zurücklegung bestimmter Versicherungszeiten abhängt, werden von den schweizerischen Versicherungszeiten nur jene

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berücksichtigt, denen Arbeiten zugrunde liegen, die den in der Anlage 9 zu dem in Absatz l bezeichneten österreichischen Bundesgesetz angeführten Arbeiten unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen entsprechen. Für die Bemessung des Teiles des Knappschaftssoldes, den die österreichische knappschaftliche Pensionsversicherung zu erbringen hat, werden die Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 4 mit der Massgabe angewendet, dass nur die nach dem zweiten Satz berücksichtigten Zeiten heranzuziehen sind.

(13) Für die Anspruchs Voraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung werden schweizerische Versicherungszeiten nicht herangezogen.

(14) Für die Bemessung des Ausstattungsbeitrages und der Abfindung werden schweizerische Versicherungszeiten nicht herangezogen.

(15) Der Hilflosenzuschuss ist von der österreichischen Teilleistung innerhalb der nach Artikel 18 Absatz 4 anteilrnässig gekürzten Grenzbeträge nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen; ist der Hilflosenzuschuss mit einem festen Betrag bestimmt, so unterliegt dieser der anteilmässigen Kürzung nach Artikel 18 Absatz 4. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung des Artikels 17 Absatz l ein Anspruch auf eine Pension (Rente) aus dem Versicherungsfall des Alters oder des Todes, so sind die Grenzbeträge beziehungsweise der feste Betrag nicht zu kürzen, es sei denn, dass nach den schweizerischen Rechtsvorschriften eine Hilflosenentschädigung zur Altersrente gewährt wird.

(16) Die Sonderzahlungen aus der österreichischen Pensions(Renten)versicherung gebühren im Ausmass der österreichischen Teilleistung; Artikel 21 ist entsprechend anzuwenden.

Artikel 20 (1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 17 Absatz l ein Leistungsanspruch, so wendet der österreichische Träger Artikel 18 Absätze 3 und 4 nicht an, solange ein Leistungsanspruch nach den schweizerischen Rechtsvorschriften nicht besteht.

(2) In den Fällen des Absatzes l werden die bereits festgestellten Leistungen jeweils nach den Bestimmungen des Artikels 18 Absätze 3 und 4 neu festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch nach den schweizerischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tage
des Beginns der Leistung aus der schweizerischen Versicherung. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

(3) Der Anspruch einer Versicherten ist auch dann nach Absatz 2 neu festzustellen, wenn ein Anspruch auf eine schweizerische Ehepaar-Altersrente (Ehepaar-Invalidenrente) entsteht.

(4) Die Leistung aus der österreichischen Pensions(Renten)versicherung ist nicht neu festzustellen, wenn der Anspruch auf die entsprechende schweizerische Rente wegen Entstehung des Anspruches auf eine andere schweizerische Rente erlischt.

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(5) Die Leistung aus der österreichischen Pensions(renten)versicherung ist unbeschadet des Absatzes 4 auch neu festzustellen, wenn nach den schweizerischen Rechtsvorschriften ein Tatbestand gegeben ist, der Auswirkungen auf ein nach Artikel 18 Absatz 4 ermitteltes Teilungsverhältnis hat. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tage des Beginns der neuanfallenden Leistung aus der schweizerischen Rentenversicherung. Ergibt die Neufeststellung, dass sich die Summe der bisher gezahlten Leistungen mindert, so hat der österreichischeTräger die von ihm zu gewährende Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen den zu vergleichenden Beträgen, als Teilleistung zu gewähren. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Artikel 21 (1) Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 17 Absatz l Anspruch auf Pension (Rente) und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 18 Absatz 4 errechneten österreichischen Leistung und der schweizerischen Rente, so hat der österreichische Träger seine so errechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Pension (Rente), die nach den österreichischen Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.

(2) Die Teilleistung nach Absatz l ist von Amts wegen neu festzustellen, wenn sich die Höhe der schweizerischen Rente oder der Leistung, die der Berechnung der österreichischen Teilleistung zugrunde liegt, aus anderen Gründen als infolge von Anpassungen ändert oder wenn sich der Umrechnungskurs um mehr als 10 vom Hundert ändert.

Artikel 22 (1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates erhalten Eingliederungsmassnahmen (Rehabilitation) nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn sie in dessen Gebiet ihren Wohnsitz haben und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, während mindestens eines vollen Jahres Beiträge nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates entrichtet haben.

(2) Nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen sowie minderjährige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft erhalten Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und sich unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während
mindestens eines Jahres dort aufgehalten haben. Kinder erhalten ausserdem Eingliederungsmassnahmen, wenn sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen dort aufgehalten haben.

(3) Grenzgänger erhalten nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt waren oder weiterhin beschäftigt sind, die für die Eingliederung ins Erwerbsleben im Gebiet dieses Vertragsstaates notwendigen Massnahmen, wenn sie in den drei Jahren unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, während mindestens zwei Jahren Beiträge nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates entrichtet haben.

(4) Günstigere Regelungen jedes Vertragsstaates bleiben unberührt.

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Artikel 23 Soweit nach den Rechtsvorschriften über die schweizerische Rentenversicherung der Anspruch auf ordentliche Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt des Versicherungsfalles abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften auch a. österreichische Staatsbürger, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung versichert sind; b. Personen, die als Grenzgänger in der Schweiz beschäftigt waren und in den drei Jahren unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalles während mindestens zwei Jahren Beiträge an die schweizerische Rentenversicherung entrichtet haben.

Artikel 24 (1) Österreichische Staatsbürger haben Anspruch auf ausserordentliche Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, wenn sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und sich dort unmittelbar vor dem Monat, von dem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente zehn Jahre und im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden Altersrenten fünf Jahre ununterbrochen aufgehalten haben.

(2) Ordentliche Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden österreichischen Staatsbürgern nur gewährt, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

Kapitel 3 Familienbeihilfen

Artikel 25 (1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat unselbständig erwerbstätig ist und die im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfen auch für die Kinder, die sich ständig im anderen Vertragsstaat aufhalten.

(2) Ein Anspruch auf Familienbeihilfen nach Absatz l besteht nur, wenn die Beschäftigung in Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ausgeübt wird.

(3) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) aus einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat entsendet, so finden weiterhin die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates Anwendung, in dem der Dienstgeber (Arbeitgeber) seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

(4) Eine Person, für die während eines Kalendermonats nacheinander die Rechtsvorschriften des einen und des anderen Vertragsstaates gelten, hat für den betreffenden Kalendermonat nur Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(5) Die Artikel 5,7,8,10 und 11 finden in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen keine Anwendung.

568 Abschnitt III Verschiedene Bestimmungen Kapitel l Amtshilfe und Rechtshilfe Artikel 26 (1) Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz l bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitig Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe mit Ausnahme der Barauslagen ist kostenlos.

(2) Absatz l erster Satz gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, die Kosten für Unterbringung zu Beobachtungszwecken und sonstige Barauslagen (Verdienstausfall, Taggeld und dergleichen) mit Ausnahme der Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt.

Artikel 27 (1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einer der in Artikel 26 Absatz l genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren einschliesslich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch auf Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz l bezeichneten Rechtsvorschriften einer entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden, die bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz l bezeichneten Rechtsvorschriften einer der in Artikel 26 Absatz l genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen des anderen Vertragsstaates keiner Beglaubigung.

Artikel 28 (1) Die in Artikel 26 Absatz l genannten Stellen können bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz l bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens über die in Artikel 30 genannten Verbindungsstellen oder unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern verkehren.

(2) Die Träger, Behörden und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.

Artikel 29 (1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat bei einer Stelle gestellt worden, die für den

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Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger gestellt.

Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend.

(2) Ein bei einer zulässigen Stelle eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt.

(3) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe sind von der Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.

Kapitel 2 Durchführung und Auslegung des Abkommens Artikel 30 (1) Die zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmassnahmen in einer Vereinbarung regeln.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die zur Durchführung dieses Abkommens getroffenen Massnahmen sowie über Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren.

(3) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet. Verbindungsstellen sind in Österreich für die Unfall- und Pensions(Renten)versicherung der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger -Verbindungsstelle für zwischenstaatliche Sozialversicherung, für die Familienbeihilfen das Bundesministerium für Finanzen; in der Schweiz für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, für die Unfallversicherung die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, für die Familienbeihilfen das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern.

Artikel 31 (1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten VerBundesblatt. 120. Jahrg. Bd. I

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tragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über. Voraussetzung ist, dass auch die für den gleichen Versicherungszweig geltenden Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates den Übergang des Ersatzanspruches vorsehen.

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der Dritte die nach Absatz l auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Artikel 32 Geldleistungen können von einem Träger eines Vertragsstaates an eine Person, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, in dessen Währung mit befreiender Wirkung erbracht werden. Im Verhältnis zwischen dem Träger und dem Berechtigten ist für die Umrechnung der Kurs des Tages massgebend, der bei der Übermittlung der Geldleistung zugrunde gelegt worden ist. Hat ein Träger an einen Träger des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates zu leisten.

Artikel 33 Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger eines Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuss im Sinne des ersten Satzes.

Artikel 34 (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich
auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen beider Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Streitigkeiten einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-

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rechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist er verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitgliedes sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht ; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

Abschnitt IV Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 35 (1) Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle. Es gilt ferner für die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit sie für Bestand und Umfang eines Leistungsanspruches sowie für das Recht auf Weiterversicherung zu berücksichtigen sind.

(2) Zeiten, für die nach Artikel 6 Absatz 3 des in Artikel 39 bezeichneten Abkommens vom 15. Juli 1950 Beiträge überwiesen wurden, stehen den auf Grund einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten gleich.

(3) Absatz l begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Abkommens.

(4) In den Fällen des Absatzes l erster Satz gilt folgendes : a. Pensionen(Renten), die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden sind, sind auf Antrag nach den Bestimmungen dieses Abkommens ab seinem Inkrafttreten neu festzustellen ; sie können auch von Amts wegen neu festgestellt werden.

b. Pensionen(Renten), auf die bei rechtzeitiger Antragstellung bereits nach den bisherigen Rechtsvorschriften Anspruch bestanden hätte, sind auf Antrag nach den Bestimmungen dieses Abkommens festzustellen, wobei für den Beginn der Leistung die innerstaatlichen Rechtsvorschriften gelten.

c. Pensionen (Renten), auf die erst unter Berücksichtigung dieses Abkommens Anspruch besteht, sind auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen,
sofern der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird, sonst von dem nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmten Tag an.

(5) Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 4 Buchstabe a, dass die Summe der nach diesem Abkommen für denselben Versicherungsfall errechneten Leistungen niedriger ist als der Betrag der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zustehenden österreichischen Leistung, so hat der. österreichische Trä-

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ger seine Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen den zu vergleichenden Beträgen, als Teilleistung zu gewähren.

(6) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe a ist Artikel 33 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Einleitung eines Neufeststellungsverfahrens nach Absatz 4 Buchstabe a durch den österreichischen Träger gilt für den schweizerischen Träger als Antrag auf erstmalige Feststellung der Leistung.

(8) Wurde in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens von den Bestimmungen des in Artikel 39 bezeichneten Abkommens vom 15. Juli 1950 abgewichen, so hat es unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe a dabei sein Bewenden, soweit die Abweichungen notwendig waren, um den seit dem Inkrafttreten des bezeichneten Abkommens eingetretenen Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder den Grundsätzen des vorliegenden Abkommens Rechnung zu tragen.

(9) Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Artikel 36 Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 37 (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Artikel 38 (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.

(2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Lcistungsansprüche weiter ; einschränkende Rechtsvorschriften über den Ausschluss eines Anspruchs oder das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen wegen des Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt.

Artikel 39 Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten unbeschadet der Nummer 13 des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen ausser Kraft : Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung vom 15. Juli 1950 sowie das Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung vom 20. Februar 1965.

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Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Salzburg, am 15.November 1967, in zwei Urschriften.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez.) Motta Für die Republik Österreich : (gez.) Krahl

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Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, dass Einverständnis über folgendes besteht : 1. Zu Artikel 2 des Abkommens : Das Abkommen bezieht sich mit Ausnahme seines Artikels 11 auch auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über die Nichtbetriebsunfallversicherung.

2. Zu Artikel 3 des Abkommens : Als österreichische Staatsbürger im Sinne des Abkommens gelten auch Personen, die sich am 11.Juli 1953, am I.Januar 1961 oder am 27.November 1961 im Gebiete Österreichs nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an dem darnach in Betracht kommenden Tag deutscher Sprachzugehörigkeit und entweder staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit sind.

3. Zu Artikel 4 des Abkommens : a. Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten bleiben unberührt.

b. Die Vorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22.November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Vorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ausserhalb des Gebietes der Republik Österreich zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit finden auf Schweizerbürger keine Anwendung.

c. Die Gleichstellung der Schweizerbürger mit den österreichischen Staatsbürgern nach Absatz l bezieht sich nicht auf die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften, soweit es sich handelt : aa. in der Pensions(Renten)versicherung um die Berücksichtigung von Beitragszeiten, die nach dem 12. März 1938 und vor dem 10. April 1945 in einer Rentenversicherung des ehemaligen Deutschen Reiches auf Grund der Versicherungspflicht beziehungsweise der Versicherungs-

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berechtigung mit dem Beschäftigungsort beziehungsweise Wohnort ausserhalb des Gebietes Österreichs zurückgelegt worden sind, bb. in der Unfallversicherung um die Übernahme der Entschädigungspflicht aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die in dem in Buchstabe aa bezeichneten Zeitraum in der Unfallversicherung des ehemaligen Deutschen Reiches ausserhalb des Gebietes Österreichs eingetreten sind.

d. Die in Absatz l festgesetzte Gleichstellung der Staatsangehörigen bezieht sich nicht auf die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltenen Zeiten.

e. Die Gleichstellung der österreichischen Staatsbürger mit den Schweizerbürgern bezieht sich nicht auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Versicherung der im Ausland niedergelassenen Schweizerbürger.

/ Die Gleichstellung der österreichischen Staatsbürger mit den Schweizerbürgern gilt nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von Schweizerbürgern, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, sowie über die Fürsorgeleistungen für im Ausland wohnhafte Schweizerbürger.

4. Zu Artikel 5 des Abkommens : Die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften wird beim Aufenthalt des Pensionsberechtigten in der Schweiz nicht gewährt.

5. Zu Artikel 6 des Abkommens : a. Österreichische Staatsbürger, die als Rheinschiffer im Sinne des internationalen Abkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer vom 13. Februar 1961 auf Rheinschiffen von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beschäftigt werden, gelten, soweit sie nicht Wohnsitz in der Schweiz haben, als in der Schweiz beschäftigt ; sie sind den Grenzgängern gleichgestellt.

b. Eine freiwillige Versicherung in der österreichischen Pensions(Renten)Versicherung ist während des Bestehens einer Pflichtversicherung in der schweizerischen Rentenversicherung nicht zulässig.

c. Eine in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung bestehende Pflichtversicherung steht einer Höherversicherung durch die schweizerische freiwillige Rentenversicherung nicht entgegen.

d. Beiträge zur schweizerischen freiwilligen
Rentenversicherung und zur Weiterversicherung in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung können nicht für denselben Zeitraum entrichtet werden.

6. Zu Artikel 9 des Abkommens : a. Für Personen, die Staatsangehörige beider Vertragsstaaten sind, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie beschäftigt sind.

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b. Die Bestimmung des Absatzes l findet auf den österreichischen Handelsdelegierten und auf die ihm von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen Mitarbeiter mit der Massgabe Anwendung, dass für die Beschäftigung dieser Personen in der Schweiz die österreichischen Rechtsvorschriften gelten.

c. Den im Dienste schweizerischer öffentlicher Verwaltungen stehenden Personen sind die nach Österreich entsendeten Dienstnehmer schweizerischer Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung gleichgestellt.

d. Die in Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt für Personen, die am Tage des Inkrafttretens des Abkommens beschäftigt sind, mit diesem Tage.

7. Zu Artikel 11 des Abkommens : a. Eine schweizerische Versicherung, während der eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt wird, schliesst die Entstehung eines Anspruchs auf eine österreichische Alterspension (Knappschaftsalterspension) nicht aus.

b. Für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung der selbständig Erwerbstätigen ist eine schweizerische Rente ohne Zusatzrente und Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen.

c. Für die Entstehung eines Pensionsanspruches aus der österreichischen Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen steht dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung beziehungsweise des Gesellschaftsverhältnisses in Österreich die Einstellung der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz gleich.

8. Zu den Artikeln 17 bis 21 des Abkommens : In Fällen, in denen an Stelle einer schweizerischen Witwenrente eine Altersrente oder an Stelle einer schweizerischen einfachen Alters(Invaliden)rente eine Ehepaaralters(Ehepaarinvaliden)rente gebührt, sind die Artikel 17 bis 21 so anzuwenden, als ob Anspruch auf die der österreichischen Pension (Rente) entsprechende schweizerische Rente bestünde.

9. Zu Artikel 23 des Abkommens : a. Bei Anwendung des Buchstabens a gelten als Versicherte auch Personen, aa. die eine Pension (Rente) wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (dauernder Erwerbsunfähigkeit) beziehen, sofern der Anspruch auf Grund österreichischer Versicherungszeiten allein oder auf Grund einer Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach Artikel 17 Absatz l des Abkommens besteht; bb. die Krankengeld oder Wochengeld
auf Grund gesetzlicher Versicherung beziehen; cc. die sich auf Rechnung eines Versicherungsträgers in Anstaltspflege befinden; dd. die wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.

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b. Die Gleichstellung nach diesem Artikel gilt nicht für die Begründung eines Anspruches auf Waisenrente für Pflegekinder.

10. Zu Artikel 24 des Abkommens : a. Die Aufenthaltsdauer gilt als nicht unterbrochen, wenn die Schweiz während eines Kalenderjahres nicht länger als drei Monate verlassen wurde.

b. Zeiten der Befreiung von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden auf die Aufenthaltsdauer nicht angerechnet.

11. Zu Artikel 25 des Abkommens : a. Ein Anspruch auf die österreichischen Familienbeihilfen besteht nur, wenn die Beschäftigung mindestens einen Monat dauert.

b. Absatz 4 schliesst die Gewährung von Familienbeihilfen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften für kürzere Zeiträume als einen Monat nicht aus.

12. Zu Artikel 26 des Abkommens : Absatz l umfasst nicht die Vollstreckungshilfe.

13. Zu Artikel 35 des Abkommens : a. Auf Versicherungsfälle, für die der Vierte Teil des österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht gilt, werden statt Artikel 18 und Artikel 19 Absätze l bis 13 des Abkommens sowie der Nummer 3 Buchstabe d dieses Schlussprotokolls Artikel 7 und Artikel 8 Absatz 2 des in Artikel 39 des Abkommens bezeichneten Abkommens vom 15. Juli 1950 sowie die Verordnung des österreichischen Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 11. Januar 1952 über die Gewährung zusätzlicher Steigerungsbeträge für aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung überwiesene Beiträge weiter angewendet.

b. Ordentliche Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung werden nach diesem Abkommen nur gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht nach Artikel 6 Absatz 3 des in Artikel 39 des Abkommens bezeichneten Abkommens vom IS.Juli 1950 überwiesen oder erstattet worden sind. Der Anspruch österreichischer Staatsbürger aus früher eingetretenen Versicherungsfällen richtet sich weiterhin nach Artikel 6 des erwähnten Abkommens.

c. Zeiten nach Absatz 2 bleiben bei der Bildung einer Bemessungsgrundlage ausser Betracht.

d. Absatz 4 rindet in der Unfallversicherung auf vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgestellte Leistungsansprüche keine Anwendung.

14. Der Übertritt von der Krankenversicherung des einen in die Krankenversicherung
des anderen Vertragsstaates wird wie folgt erleichtert: a. Scheidet ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates, der in der Schweiz wohnt oder dorthin von Österreich seinen Wohnort verlegt, aus der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung aus, so wird er ungeachtet seines Alters in eine der anerkannten Krankenkassen, die von der zuständi-

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gen schweizerischen Behörde bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankengeld und Krankenpflege versichert, sofern er - die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt, - vor der Übersiedlung bei einem Träger der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, - sich innerhalb von drei Monaten seit seinem Ausscheiden aus dieser Versicherung um die Aufnahme bewirbt und - nicht ausschliesslich zu Kur- und Heilzwecken übersiedelt.

Das Recht auf die Aufnahme in eine anerkannte Krankenkasse steht bezüglich der Krankenpflegeversicherung auch der Ehefrau und den Kindern unter 20 Jahren eines Staatsangehörigen eines Vertragsstaates zu, der die vorerwähnten Bedingungen erfüllt. Für den Erwerb eines Leistungsanspruches nach den Statuten der Krankenkasse werden auch die in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. Dies gilt für Leistungen bei Mutterschaft nur dann,wenn die Versicherte der schweizerischen Krankenkasse zuletzt während mindestens drei Monaten angehört hat. Von der Krankenkasse verfügte Vorbehalte für Kriegsleiden bleiben unberührt.

b. Scheidet ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates aus der Versicherung bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse aus, so werden für das Recht auf Weiterversicherung und die Erfüllung einer Wartezeit in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung auch die in der schweizerischen Krankenpflegeversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als hätte während dieser Zeiten Versicherungspflicht in der gesetzlichen österreichischen Krankenversicherung bestanden. Die Versicherung wird bei der für den Wohnort zuständigen österreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte durchgeführt.

Zu Urkunddessentiäben die Bevollmächtigten dieses Schlussprotokoll unterzeichnet und mit Siegern versehen.

Geschehen zu Salzburg, am 15.November 1967, in zwei Urschriften.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez.) Motta 9908

Für die Republik Österreich : (gez.) Krahl

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit (Vom 2l. Februar 1968)

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Jahr

1968

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

9894

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.03.1968

Date Data Seite

537-578

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10 043 950

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