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Bundesblatt

Bern, den 10. April 1968

120. Jahrgang

Band I

Nr. 15 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzuglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr

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Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Änderung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Vom 20. März 1968) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Änderung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel zu unterbreiten.

I. Einleitung und Entstehungsgeschichte des vorliegenden Gesetzesentwurfs

Zur Erfüllung der mit dem Beitritt der Schweiz zum internationalen Opiumabkommen vom 23. Januar 1912 (BS 12, 476) übernommenen Verpflichtungen diente das Bundesgesetz vom 2. Oktober 1924 betreffend Betäubungsmittel (BS 4, 434). Die Entwicklung der internationalen Betäubungsmittelkontrolle während der letzten Jahrzehnte und die Auswertung der bei der Anwendung dieses Gesetzes gesammelten Erfahrungen machten nach dem zweiten Weltkrieg seine Totalrevision notwendig. Am l. Juni 1952 trat das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 (AS 1952,241) an seine Stelle, und auf das gleiche Datum wurde die bundesrätliche Vollziehungsverordnung vom 4. März 1952 (AS 1952, 252) in Kraft gesetzt.

Verschiedene Gründe, die sich im Laufe der letzten Jahre ergaben und unter Ziffer II näher erläutert werden, erfordern heute eine Teilrevision der geltenden Erlasse.

Schon im Jahre 1959 hat die Betäubungsmittelabteilung des Europabüros der Vereinten Nationen das Eidgenössische Gesundheitsamt auf gewisse Unstimmigkeiten aufmerksam gemacht, die zwischen Artikel 3, Absatz 2 und 3 der Vollziehungsverordnung vom 4. März 1952/1. Mai 1953 (AS 1953,483) und dem von der Schweiz am 10. April 1933 ratifizierten internationalen Abkommen vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel (BS 12, 511) bestehen. Diese Unstimmigkeiten erfordern Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. I

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eine entsprechende Änderung und Ergänzung der Vollziehungsverordnung. Dabei zeigte sich, dass die erwähnten Bestimmungen keine genügende gesetzliche Grundlage besitzen und deshalb eine Änderung von Artikel 3, Absatz 2 des Gesetzes bedingen. Die Vorarbeiten zur entsprechenden Revision von Gesetz und Verordnung führten im Frühjahr 1962 zu einem vom Gesundheitsamt unter Mitwirkung der Eidgenössischen Betäubungsmittelkommission und der Justizabteilung ausgearbeiteten ersten Vorentwurf.

In der Folge ergaben sich weitere Revisionsgründe: Den in der Schweiz ihren Beruf selbständig ausübenden, aber nicht eidgenössisch diplomierten Medizinalpersonen, die nicht zur freien Ausübung ihres Berufes im Gebiete der ganzen Eidgenossenschaft auf Grund von Artikel l des Bundesgesetzes vom 19.Dezember 1877/21.Dezember 1886 (BS 4, 291) betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befugt sind, sollte ermöglicht werden, Betäubungsmittel entsprechend dem Bedarf der vorschriftsgemässen Berufsausübung zu beziehen, zu lagern, zu verwenden und abzugeben (Art. 9, Abs. 2bls des Entwurfs). Ferner ist für gewisse nationale und internationale Organisationen die gesetzliche Grundlage zum Bezug, zur Verwendung und Abgabe von Betäubungsmitteln im Rahmen ihrer Tätigkeit zu schaffen (Art. 14 bls und 31, Abs. 3 des Entwurfs). Schliesslich bedürfen die in der Vollziehungsverordnung bereits enthaltenen Vorschriften über die Aufbewahrung und Bezeichnung der Betäubungsmittel (Art. 46-48) sowie weitere, noch zu erlassende Bestimmungen über die Anpreisung von Betäubungsmitteln und die Angaben in Prospekten einer gesetzlichen Grundlage (Art. 17, Abs. 5 des Entwurfs). Die Vorarbeiten zu diesem zweiten Abschnitt der Revision fanden im Herbst 1963 in Form eines weiteren Vorentwurfs ihren Abschluss, mit dem sich sowohl die Justizabteilung als auch die Eidgenössische Betäubungsmittelkommission einverstanden erklären konnten. Beide Vorentwürfe wurden im Frühjahr 1964 zu einem einheitlichen Entwurf vereinigt, wobei auch die vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen der Vollziehungsverordnung entworfen wurden. Diese Entwürfe wurden in der Folge den Kantonen und interessierten Kreisen (Fachverbände der Medizinalpersonen und die Schweizerische Gesellschaft für chemische Industrie) zur Stellungnahme
übermittelt. Den eingegangenen Vernehmlassungen wurde weitgehend Rechnung getragen, und der bereinigte Gesetzesentwurf fand im Herbst 1965 die Zustimmung der Eidgenössischen Betäubungsmittelkommission, in der die Kantone, die Ärzte-, Tierärzte- und Apothekerschaft sowie die intessierten Kreise aus Handel und Industrie vertreten sind (Art. 30 des Gesetzes und Art. 59 der Vollziehungsverordnung). Schliesslich wurden auch gewisse Einwendungen der Betäubungsmittelabteilung der UNO, welcher der Entwurf ebenfalls zur Meinungsäusserung zugestellt worden war, berücksichtigt.

Am 13.Dezember 1964 ist das Einheits-Übereinkommen vom SO.März 1961 über die Betäubungsmittel, das - abgesehen von einer Ausnahme - alle bisher abgeschlossenen internationalen Betäubungsmittelabkommen ersetzt, in Kraft getreten. Es wurde seinerzeit von der Schweiz unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet. Mit der Ratifikation dieses Übereinkommens durch die

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Schweiz wird eine entsprechende Anpassung unseres Betäubungsmittelgesetzes einhergehen müssen. Verschiedene Bestimmungen des Gesetzes sind deshalb zu ändern und zu ergänzen (Art.4, Abs.l; Art.6, Abs.l; Art. 14, Abs.2; Art. 17, Abs. l und 3 ; Art. 18, Abs. l ; Art. 19, Ziff. l ; Art. 25, Abs. l und Art. 29 des Entwurfs). Das Gesundheitsamt hat die entsprechenden Vorarbeiten unter massgebender Mitwirkung der Polizeiabteilung und Bundesanwaltschaft im Jahre 1966 durchgeführt.

Schliesslich ergab sich im vergangenen Jahr die Notwendigkeit, sogenannte Halluzinogene oder Phantastika, d. h. Stoffe, welche die Sinneswahrnehmungen beeinflussen und zu schweren Sinnestäuschungen und gefährlichen Rauschzuständen führen, einer Kontrolle zu unterstellen, wie dies gemäss Artikel 7 des Betäubungsmittelgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen für Stoffe und Präparate, die - wie die Halluzinogene - zwar nicht Betäubungsmittel sind, mit denen jedoch eine den Betäubungsmitteln ähnliche Wirkung beabsichtigt wird, in beschränktem Masse möglich ist (Bewilligungspflicht hinsichtlich ihrer Herstellung zu Handelszwecken, Einfuhr und Verwendung). Da der Missbrauch von Halluzinogenen, insbesondere von Lysergid (LSD-25) nicht nur im Ausland, sondern neuerdings auch in der Schweiz zunimmt, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die bereits nach geltendem Recht (Art. 7 des Gesetzes) bestehende BewilligungspfLicht für derartige Stoffe und Präparate zu erweitern.

Eine entsprechende Rechtsgrundlage hat das Gesundheitsamt gemeinsam mit der Bundesanwaltschaft vorbereitet (Art. 7, Abs. l und Art. 20, Ziff. l des Entwurfs). Das Ergebnis der in vier Etappen vorbereiteten Teilrevision ist im nachfolgenden Entwurf enthalten.

II. Die Gründe für die Notwendigkeit der Teilrevision im einzelnen

l. In Artikel 2 des geltenden Gesetzes wird umschrieben, was Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes sind. Gemäss Artikel l unterliegen grundsätzlich alle Betäubungsmittel der Kontrolle gemäss Gesetz. Ausnahmen sind nur im Rahmen von Artikel 3, Absatz 2 möglich. Nach dieser Bestimmung wird dem Bundesrat die Befugnis verliehen, die in Artikel 2 des Gesetzes genannten Stoffe in bestimmter Konzentration oder Menge von der Kontrolle ganz oder teilweise auszunehmen, jedoch nur dann, wenn die betreffende Konzentration oder Menge nicht zur Betäubungsmittelsucht führt und die Umwandlung in andere Betäubungsmittel oder die Rückgewinnung von solchen praktisch ausgeschlossen ist. Wenn der Bundesrat nun aber in Artikel 3, Absatz 3 seiner Vollziehungsverordnung gewisse Stoffe und deren Salze, die gemäss Artikel 2 des Gesetzes Betäubungsmittel sind, in jeder Konzentration oder Menge teilweise von der Kontrolle (von der Pflicht, sie in den Apotheken unter Verschluss aufzubewahren und zu kontrollieren) ausnimmt und zudem Präparate, die diese Stoffe enthalten und deshalb gemäss Artikel 2, Absatz 2, Buchstabe D des Gesetzes ebenfalls Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes sind, überhaupt von jeglicher Kontrolle - und zwar wiederum ganz unabhängig von Konzentration oder Menge - befreit, so kann er dies nur unter Überschreitung der ihm durch Artikel 3, Absatz 2 des Gesetzes verliehenen Kompetenz tun. Seine Zuständigkeit musste der Bundesrat streng ge-

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nommen auch überschreiten, als er am 13. November 1962 beschloss, die den StoffPholkodin (Betäubungsmittel) enthaltenden Präparate, sofern sie einer normalen arzneilichen Anwendung dienen, ebenfalls von der Kontrolle auszunehmen. In allen diesen Fällen konnte sich der Bundesrat zwar auf dieBestimmungen des internationalen Abkommens von 13. Juli 1931 sowie auf die gemäss diesem Abkommen von den internationalen Betäubungsmittelinstanzen periodisch erlassenen Nachträge und Empfehlungen stützen. Es kann mit Bestimmtheit erwartet werden, dass in Zukunft weitere ähnliche Beschlüsse und Empfehlungen für andere Betäubungsmittel folgen werden. Solche Beschlüsse sindfür die Schweiz verbindlich, und auch die Annahme blosser Empfehlungen liegt im Interesse unseres Landes, da sie sowohl für das Gesundheitsamt als Oberaufsichtsbehörde (Art. l, Abs. 2, Ziff. l des Gesetzes) und die kantonalen Kontrollbehörden als auch für die pharmazeutische Industrie und die Apotheken eine durchaus erwünschte Erleichterung der Kontrolle bedeutet. Um nunmehr dem Bundesrat die erforderliche Kompetenz zu verleihen, entsprechende Beschlüsse zu fassen und gegebenenfalls nicht nur - wie dies nach dem geltenden Artikel 3, Absatz 2 des Gesetzes möglich ist - einzelne Stoffe in bestimmter Konzentration oder Menge ganz ·oder teilweise von der Kontrolle zu befreien, sondern überdies auch gewisse Betäubungsmittel (Stoffe und Präparate) in jeglicher Konzentration oder Menge von einem Teil der Kontrolle auszunehmen, muss die erwähnte Gesetzesbestimmung geändert werden.

Damit der Bundesrat nicht jedesmal einen entsprechenden Beschluss fassen muss, wenn Stoffe gemäss Artikel 3, Absatz l des Gesetzes der Kontrolle zu unterstellen oder Betäubungsmittel in Ausführung der Beschlüsse und Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen gemäss Artikel 3, Absatz 2 des Gesetzes teilweise von der Kontrolle zu befreien sind, sollte er im Gesetz ermächtigt werden, seine entsprechenden Kompetenzen dem Gesundheitsamt zu übertragen (Art. 3, Abs. 3 des Entwurfs).

2. Gemäss Artikel 9, Absatz l des geltenden Gesetzes dürfen nicht eidgenössisch diplomierte Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und verantwortliche Leiter von öffentlichen oder Spitalapotheken keine Betäubungsmittel beziehen, lagern, verwenden und abgeben, wenn sie nicht zur freien Berufsausübung
im Gebiete 'der ganzen Eidgenossenschaft gemäss Artikel l des Bundesgesetzes vom 19.Dezember 1877/21.Dezember 1886 betreffend die Freizügigkeit des Me·dizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ermächtigt sind, sondern ihren Beruf auf Grund einer kantonalen Bewilligung ausschliesslich auf dem Gebiete des betreffenden Kantons ausüben können. Wenn die zuständige kantonale Behörde einer ausländischen Medizinalperson ohne eidgenössisches Diplom und ohne dass eine der übrigen Voraussetzungen gemäss Artikel l des erwähnten Bundesgesetzes zur freien Berufsausübung im Gebiete der ganzen Eidgenossenschaft vorliegt, die Berufsausübung auf dem Gebiete ihres Kantons bewilligt, musste sie deshalb in der Bewilligung bisher ausdrücklich festhalten, dass sich diese nicht auf den Bezug, die Lagerung, Verwendung und Abgabe von Betäubungsmitteln erstreckt und der Bewilligungsinhaber infolgedessen zum Verkehr mit Betäubungsmitteln nicht berechtigt ist.

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Infolge des Mangels an einheimischen Medizinalpersonen sahen sich in letzter Zeit verschiedene Kantone gezwungen, nicht eidgenössisch diplomierten Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten oder Apothekern, denen die Befugnis zur freien Berufsausübung im Gebiete der ganzen Eidgenossenschaft gemäss Artikel l des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877/21. Dezember 1886 nicht zusteht, gestützt auf ein ausländisches Diplom die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung zu erteilen. Wenn diese Medizinalpersonen keine Betäubungsmittel beziehen, lagern, verwenden, und abgeben können, sind sie in der Ausübung ihres Berufes auf eine weder ihnen noch ihren Patienten zumutbare Weise behindert. Um diesen Zustand zu verbessern, wurde deshalb im Entwurf unter Zustimmung aller interessierten Kreise eine Ergänzung von Artikel 9 des Gesetzes durch Beifügen eines neuen Absatzes 2bls vorgesehen.

Gemäss Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe b des geltenden Gesetzes steht die in Artikel 9, Absatz l umschriebene, u. a. auch den eidgenössisch diplomierten Zahnärzten verliehene Befugnis, Betäubungsmittel entsprechend dem Bedarf bei der vbrschriftsgemässen Berufsausübung ohne besondere Bewilligung zu beziehen, zu lagern, zu verwenden und abzugeben, auch den nicht eidgenössisch diplomierten Zahnärzten zu, die auf Grund einer kantonalen Bewilligung zur Berufsausübung ermächtigt sind. Diese Bestimmung bezweckte, die kantonal approbierten Zahnärzte, die unter der Herrschaft des Bundesgesetzes betreffend Betäubungsmittel vom 2. Oktober 1924 (Art. 4) Betäubungsmittel beziehen, lagern, verwenden und abgeben durften, in ihren wohlerworbenen Rechten zu schützen. Dabei handelt es sich nicht um ausländisch diplomierte Zahnärzte, sondern in der Regel um Zahntechniker, die eine kantonale Prüfung ablegen mussten, um zur Ausübung der zahnärztlichen Praxis zugelassen zu werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob es heute noch sachlich gerechtfertigt ist, selbst die eidgenössisch diplomierten Zahnärzte zu ermächtigen, Betäubungsmittel zu beziehen, zu lagern, zu verwenden und abzugeben, da Zahnärzte nach der nunmehr herrschenden Meinung der Fachleute nur noch in den seltensten Fällen, d. h. bei der Ausübung der Kieferchirurgie Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes verwenden oder abgeben müssen. Die Experten der Eidgenössischen Betäubungsmittelkommission
und die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft sind daher einhellig der Auffassung, dass diese Befugnis ausschliesslich auf die eigentlichen Zahnärzte (d.h. Zahnärzte mit abgeschlossenem Universitätsstudium und eidgenössischem oder ausländischem Diplom gemäss Art. 9, Abs. l des Gesetzes und Art. 9, Abs.2bls des Entwurfs) beschränkt sein sollte, da nur sie und nicht auch Zahntechniker berechtigt sind, kieferchirurgische Massnahmen vorzunehmen, die allein unter Umständen eine Abgabe und Verwendung von Betäubungsmitteln rechtfertigen. Dieser Auffassung kann beigepflichtet werden, und folglich ist Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe b des geltenden Gesetzes aufzuheben.

3. Aus dringenden sachlichen Gründen sah sich der Bundesrat seinerzeit veranlasst, sowohl das Internationale Komitee vom Roten Kreuz [Bundesratsbeschluss vom SO.Dezember 1953 (AS 1953, 1309)] als auch das Schweizerische Rote Kreuz [Bundesratsbeschluss vom 5. Juli 1963 (AS 1963,599)] zu ermächti-

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gen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Hilfstätigkeit zu beziehen, aufzubewahren und auszuführen, ohne dass die hierzu erforderliche Rechtsgrundlage im geltenden Betäubungsmittelgesetz vorhanden gewesen wäre. Vor einiger Zeit ersuchte der arztliche Dienst, der für die Vereinten Nationen und ihre Spezialorganisationen im Völkerbundspalast in Genf durch die Weltgesundheitsorganisation unterhalten wird, um die Befugnis, im Rahmen seiner Aufgabe Betäubungsmittel zu beziehen, zu lagern, zu verwenden und abzugeben. Mit dem Einverständnis der Justizabteilung konnte dem ärztlichen Dienst der Vereinten Nationen in der Folge diese Bewilligung in analoger Anwendung von Artikel 9, Absatz 5 des Gesetzes durch den Kanton Genf im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt erteilt werden, indem dieser Dienst rechtlich gleich wie eine ausländische Heilstätte in der Schweiz behandelt wurde. Möglicherweise werden die Vereinten Nationen selber oder eine ihrer SpezialOrganisationen in nächster Zeit ebenfalls an uns gelangen, da sie zu Untersuchungszwecken Betäubungsmittel benötigen. Es ist somit dringend notwendig, für alle diese Fälle eine einwandfreie, einheitliche gesetzliche Grundlage zu schaffen. Diesem Zwecke dienen Artikel 14blB und Artikel 31, Absatz 3 des Entwurfs.

4. Im Schosse der Eidgenössischen Betäubungsmittelkommission wurde in den letzten Jahren zu wiederholten Malen mit Nachdruck darauf aufmerksam gemacht, dass in der Fachpresse immer wieder Betäubungsmittel in irreführender Weise beschrieben und angepriesen werden, indem dabei unterlassen wird, auf ihren besonderen Charakter als Betäubungsmittel und die damit verbundene Suchtgefahr hinzuweisen. Dies hat zur Folge, dass Ärzte diese Arzneimittel verwenden, ohne zu wissen, dass es sich um Betäubungsmittel handelt.

Die bedenkenlose Anwendung derartiger Spezialitäten hat denn auch bereits in verschiedenen Fällen zur Sucht geführt, was hätte vermieden werden können, wenn der behandelnde Arzt durch eine wahrheitsgetreue Anpreisung in der Fachpresse und durch den Packungsprospekt über Charakter und Eigenschaft des verwendeten Medikamentes orientiert worden wäre. Um den von der Betäubungsmittelkommission geäusserten Wünschen entsprechen zu können, ist in der Vollziehungsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz eine Regelung vorzusehen, die geeignet ist, die bestehenden
Missstände zu beseitigen. Dabei werden folgende Grundsätze rechtlich zu verankern sein : Jede Publikumsreklame für Betäubungsmittel ist verboten. In der Fachreklame und in Prospekten sind Betäubungsmittel ausdrücklich als der Kontrolle gemäss Gesetz unterliegende Arzneimittel zu bezeichnen. Zudem dürfen Werbetexte, insbesondere hinsichtlich der Suchtgefahr, keine unwahren oder irreführenden Angaben enthalten, und in Prospekten sind die für den Arzt notwendigen Angaben über die Suchtgefahr aufzuführen. Die Prospektangaben bedürfen der Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörde, die erst nach Anhören des Gesundheitsamtes erteilt werden darf. Die Verkaufsbewilligung für Betäubungsmittel, die in einer diesen Grundsätzen widersprechenden Art und Weise angepriesen wurden, ist durch die zuständige kantonale Behörde zu entziehen.

Die Regelung dieser Grundsätze in der Vollziehungsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Zugleich ist auch die

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bisher fehlende gesetzliche Grundlage für die schon in der geltenden Fassung der Vollziehungsverordnung (Art. 46-48) enthaltenen Bestimmungen über die Aufbewahrung und Bezeichnung der Betäubungsmittel zu schaffen (Art. 17, Abs. 5 des Entwurfs).

5. Wie bereits eingangs unter Ziffer I erwähnt, ist das auch von der Schweiz unterzeichnete Einheits-Übereinkommen über die Betäubungsmittel vom 30. März 1961 am 13.Dezember 1964 in Kraft getreten. Im Hinblick auf die Ratifikation dieses Übereinkommens durch die Schweiz sind verschiedene Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes den sich daraus ergebenden Verpflichtungen anzupassen.

Gemäss Artikel 36, Absatz l des Einheits-Übereinkomrnens ist die Liste der strafbaren Handlungen gegenüber der in Artikel 2 des auch von der Schweiz ratifizierten Abkommens vom 26. Juni 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln (AS 7953,187) enthaltenen durch Einfügen der Ausdrücke «Anbauen» und «Gewinnen» erweitert worden. Das Abkommen von 1936 verpflichtet in seinem Artikel 5 lediglich diejenigen Staaten, deren Gesetzgebung Anbau, Ernte und Produktion von Pflanzen im Hinblick auf die Gewinnung von Betäubungsmitteln regelt, Widerhandlungen gegen diese Vorschriften unter Strafe zu stellen. Da in der Schweiz keine derartigen Vorschriften bestehen, enthält das eidgenössische Betäubungsmittelgesetz auch keine entsprechenden Strafvorschriften, so dass ausländischen Rechtshilfeersuchen mangels Strafbarkeit dieser Handlungen in der Schweiz nicht entsprochen werden könnte. Für die Leistung von Rechtshilfe sollte deshalb hier die erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen werden. Vor allem im Hinblick auf diese Notwendigkeit sind die Strafbestimmungen von Artikel 19, Ziffer l des Betäubungsmittelgesetzes denjenigen von Artikel 36 des Einheits-übereinkommens anzupassen, wenn auch die Gefahr, dass jemand in der Schweiz alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanf kraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut, gering ist. Immerhin muss darauf hingewiesen werden, dass in einem Nachbarstaat unlängst Anbauflächen von Hanf kraut entdeckt wurden, so dass - besonders angesichts der Anwesenheit von nordafrikanischen Arbeitskräften in unserem Lande - die Möglichkeit des Anbaus von Hanf kraut oder sogar von alkaloidhaltigen Pflanzen zum Zwecke der Gewinnung von
Betäubungsmitteln auch bei uns nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann.

Gemäss Artikel 36, Ziffer 2, Buchstabe a) ii) des Einheits-Übereinkommens haben die Vertragsstaaten in ihren Straf bestimmungen u. a. auch die Strafbarkeit von Finanzierungsoperationen für die Durchführung von unerlaubten Betäubungsmittelgeschäften zu regeln. Solche Operationen werden zwar meist schon als Teilnahmehandlungen strafbar sein. Aber es besteht doch die Möglichkeit, dass auch nach der Durchführung eines unerlaubten und als solches strafbaren Betäubungsmittelgeschäftes noch Finanzierungsoperationen vorgenommen werden. Um auch derartige Handlungen strafrechtlich erfassen zu können, sind die Straf bestimmungen von Artikel 19, Ziffer l, Absatz l des Be-

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täubungsmittelgesetzes bei der bevorstehenden Teilrevision durch Beifügen eines neuen Unterabsatzes 5 entsprechend zu ergänzen.

Neben der erforderlichen Ergänzung der Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19, Ziff. l des Entwurfs) sind ferner die Artikel 4, Absatz l, Artikel 6, Absatz l, Artikel 14, Absatz 2, Artikel 17, Absatz l und 3 und Artikel 18, Absatz l des Gesetzes entsprechend zu ändern.

Artikel 37 des Einheits-übereinkommens erklärt die Beschlagnahme und Einziehung aller Betäubungsmittel, Substanzen und Gegenstände, die zur Begehung eines Betäubungsmitteldeliktes im Sinne von Artikel 36 des Übereinkommens bestimmt waren oder dazu verwendet wurden, als zulässig. Gemäss Artikel 25 des Betäubungsmittelgesetzes sind nur die Beschlagnahme und Einziehung von Betäubungsmitteln möglich, nicht aber auch von Stoffen und Gegenständen, die zum Begehen einer Widerhandlung gegen das Gesetz oder seme Ausführungsbestimmungen dienten oder bestimmt waren oder durch eine solche Widerhandlung hervorgebracht wurden. Eine Anpassung dieser Gesetzesbestimmung an Artikel 37 des Einheits-Übereinkommens drängt sich deshalb auf und ist im vorliegenden Entwurf (Art. 25, Abs. 1) vorgesehen.

Die Schweiz hat ein grosses Interesse daran, durch die Zusammenarbeit mit ändern Staaten zu verhindern, dass sie zu einer der Operationsbasen für Rauschgiftschmuggler wird und deshalb in Verruf gerät. Die grosse Bedeutung der unserem Lande obliegenden Aufgabe in der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels gebietet, die Bundesbehörden in die Lage zu versetzen, ausländischen Rechtshilfeersuchen entsprechen zu können, und zwar ohne Rücksicht auf das Bestehen staatsvertraglicher Vereinbarungen und nötigenfalls sogar unter Verzicht auf das Erfordernis der Gewährleistung des Gegenrechts.

Um zu verhindern, dass bei der Durchführung von Rechtshilfeersuchen auf Grund des Einheits-übereinkommens bedauerliche Schwierigkeiten entstehen, ist für die Anwendung von Zwangsmassnahmen im Rechtshilfeverfahren eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Artikel 29 des Betäubungsmittelgesetzes ist deshalb in der Weise zu ergänzen, dass die Verpflichtung der zuständigen Bundesbehörden zur Mitwirkung bei der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs nicht nur wie bisher auf nationaler, sondern vielmehr auch auf internationaler
Ebene klar statuiert wird und dass überdies die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BS 3, 303) für die Vornahme von Beweiserhebungen bei der Leistung von internationaler Rechtshilfe in Betäubungsmittelstrafsachen vorgesehen wird (Art. 29, Abs. l, 2 und 4 des Entwurfs).

6. Angesichts des eingangs unter Ziffer I dargelegten, zunehmenden Missbrauchs von sogenannten Halluzinogenen, insbesondere von Lysergid (LSD-25) drängt sich eine wirkungsvollere Kontrolle derartiger Stoffe und Präparate auf, als sie heute nach dem geltenden Wortlaut von Artikel 7, Absatz l des Gesetzes möglich ist. Gemäss dieser Bestimmung dürfen Stoffe und Präparate, die zwar nicht Betäubungsmittel im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes sind, jedoch entweder eine ähnliche chemische Konstitution wie diese aufweisen oder mit denen dies trifft für die erwähnten Halluzinogene zu - eine den Betäubungsmitteln

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ähnliche Wirkung beabsichtigt ist, nur mit ausdrücklicher Bewilligung dés Eidgenössischen Gesundheitsamtes und gemäss den von ihm verfügten Bedingungen zu Handelszwecken hergestellt, eingeführt oder verwendet werden. Dies genügt aber bei der heutigen Sachlage nicht mehr. Es soll daher inskünftig nicht bloss wie bisher nur die Herstellung zu Handelszwecken, sondern jegliche Herstellung der Bewilligung bedürfen. Diese Stoffe und Präparate sollen auch nicht mehr ohne Bewilligung gelagert, ausgeführt und in den Handel gebracht werden dürfen. Sodann ist ein entsprechender Straftatbestand zu schaffen, auf Grund dessen eine angemessene Strafe ausgefällt werden kann, wenn die genannten Handlungen ohne Bewilligung vorgenommen werden. Die entsprechende Rechtsgrundlage wird nunmehr in Artikel 7, Absatz l und Artikel 20, Ziffer l, Absatz 5Ws des Entwurfs vorgesehen.

IQ. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs

Abgesehen von den grundsätzlichen Erwägungen, die in den beiden vorhergehenden Abschnitten dargelegt wurden, geben uns die einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs noch zu folgenden Bemerkungen Anlass : Ingress Die vorgesehene Gesetzesnovelle stützt sich auf dieselben Verfassungsbestimmungen wie das zu revidierende Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom S.Oktober 1951: Artikel 69, 69ble und 64tls der Bundesverfassung. -Wir können uns deshalb damit begnügen, auf die entsprechenden Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft vom 9. April 1951 zu diesem Gesetz (S.24ff.) und die seinerzeitigen Verhandlungen im Ständerat über die Frage der Verfassungsgrundlage (Sten. Bull. Ständerat, Sommersession 1951, S. 325 ff.) zu verweisen.

Überdies werden im Ingress als weitere Rechtsgrundlage des im Entwurf vorliegenden Erlasses die von der Schweiz ratifizierten internationalen Abkommen über die Betäubungsmittel angeführt, da ein grosser Teil der abgeänderten und neuen Bestimmungen der Ausführung dieser Abkommen, insbesondere des Einheits-übereinkommens über die Betäubungsmittel vom 30. März 19(51 dienen.

Artikel 2, Absatz 2 Zwischen dem geltenden deutschen und französischen Text besteht eine Diskrepanz, indem das Gesundheitsamt das Betäubungsmittelverzeichnis nach der deutschen Fassung «veröffentlicht» und nach dem französischen Text «erstellt» («établit la liste»). Tatsächlich hat das Gesundheitsamt das Verzeichnis primär zu erstellen und erst in zweiter Linie als Vollzugshandlung zu veröffentlichen (vgl. dazu Art. 2, Ingress der Vollziehungsverordnung vom 4. März 1952/1. Mai 1953). Während somit der geltende französische Text von Artikel 2, Absatz 2 des Gesetzes unverändert beibehalten werden kann, ist ihm der deutsche Text anzupassen.

Artikel 3, Absatz 2 und 3 Entsprechend den Verpflichtungen, die unser Land mit der Ratifikation der internationalen Betäubungsmittelabkommen bereits eingegangen ist und mit

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der Ratifikation des Einheits-Übereinkommens vom 30. März 1961 über die Betäubungsmittel eingeht, dürfen Betäubungsmittel (Stoffe und Präparate) nur dann teilweise oder - in bestimmter Konzentration oder Menge - ganz von der Kontrolle ausgenommen werden, wenn die zuständige internationale Organisation (Organisation der Vereinten Nationen, Weltgesundheitsorganisation) dies beschliesst oder empfiehlt. Es steht uns lediglich frei, das betreffende Betäubungsmittel entgegen einer solchen Empfehlung auch weiterhin in vollem Umfange unter der Kontrolle gemäss Gesetz zu belassen. Wir dürfen somit zwar strenger, niemals aber weniger streng als die UNO oder die Weltgesundheitsorganisation sein. Dies kommt im geltenden Text von Artikel 3, Absatz 2 des Gesetzes nicht zum Ausdruck. Eine teilweise Befreiung von der Kontrolle ist aber auch heute nur auf eine entsprechende Empfehlung der zuständigen internationalen Organisation hin möglich, indem diese zu bestimmen hat, ob eine gewisse Konzentration oder Menge eines Betäubungsmittels nicht zur Sucht führen kann und ob eine Umwandlung in andere Betäubungsmittel oder die Rückgewinnung von solchen praktisch ausgeschlossen ist und somit die im Gesetz genannten Voraussetzungen zur teilweisen Befreiung vorliegen. Unabhängig davon hat sie aber auch zu bestimmen, ob ein Betäubungsmittel in jeder Konzentration oder Menge von einem Teil der Kontrolle ausgenommen werden kann. Der vorgesehene neue Text von Artikel 3, Absatz 2 des Gesetzes trägt der bestehenden Rechtslage ausdrücklich Rechnung. Im Gegensatz dazu kann der Bundesiat gemäss Artikel 3, Absatz l gewisse Stoffe unter bestimmten Voraussetzungen der Kontrolle auch dann unterstellen, wenn keine entsprechende Verpflichtung gemäss den von der Schweiz ratifizierten internationalen Betäubungsmittelabkommen besteht und kein Beschluss oder keine Empfehlung der zuständigen internationalen Organisation herausgegeben wurde. Deshalb bedarf dieser Absatz denn auch keiner Änderung.

Die bundesrätliche Kompetenz gemäss Artikel 3, Absatz 2 des Gesetzes wird durch die im Entwurf vorgesehene Änderung nicht eingeschränkt, sondern vielmehr erweitert, indem der Bundesrat in Ausführung der von den zuständigen internationalen Organisationen (Organisation der Vereinten Nationen und Weltgesundheitsorganisation) gefassten Beschlüsse und
herausgegebenen Empfehlungen nicht nur wie bisher Betäubungsmittel in bestimmter Konzentration oder Menge ganz (darin liegt a maiori minus auch das «teilweise» der geltenden Fassung eingeschlossen) von der Kontrolle ausnehmen kann, sondern überdies Betäubungsmittel schlechthin, d.h. in jeglicher Konzentration oder Menge, von einem Teil der Kontrolle ausnehmen darf, was ihm nach dem geltenden Gesetzestext nicht gestattet ist. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die genannten Empfehlungen und Beschlüsse auf Abkommen beruhen, welche die Schweiz ratifiziert hat.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die völlige Befreiung eines Betäubungsmittels in jeglicher Konzentration oder Menge von der Kontrolle seine Streichung aus dem Verzeichnis der Betäubungsmittel gemäss Artikel 2, Absatz 2 des Gesetzes und Artikel 2, Buchstabe a der Vollziehungsverordnung zur Folge haben müsste: Der in jeder Konzentration und Menge

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von jeglicher Kontrolle ausgenommene Stoff ist kein Betäubungsmittel im Sinne von Artikel 2, Absatz l des Gesetzes, da ein solches gemäss Artikel l, Absatz l immer der Kontrolle nach Massgabe des Gesetzes untersteht. Welche Stoffe Betäubungsmittel sind, bestimmt die zuständige internationale Organisation für unser Land zwingend, wobei das Gesundheitsamt als Fachinstanz allerdings theoretisch auch solche Stoffe als Betäubungsmittel im Rahmen der Begriffsunischreibung von Artikel 2, Absatz l des Gesetzes erklären kann, die in der Betäubungsmittelliste der UNO nicht aufgeführt sind.

Im neuen Absatz 3 ist die Möglichkeit einer Delegation der dem Bundesrat gemäss Absatz l und 2 zustehenden Kompetenzen an das Gesundheitsamt vorgesehen, damit nicht jedesmal, wenn ein neuer Stoff der Kontrolle unterstellt oder davon teilweise ausgenommen werden soll, der Bundesrat bemüht und eine Revision der Vollziehungsverordnung vorgenommen werden muss. Diese Delegationsmöglichkeit ist gemäss Artikel 7, Absatz l des Bundesgesetzes vom 12. März 1948 (AS 1949, II, 1523) über die Rechtskraft der bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen für die Jahre 1848 bis 1947 und über die neue Reihe der Sammlung bereits im Gesetz vorzusehen. Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, einen entsprechenden Entscheid des Gesundheitsamtes durch Beschwerde gemäss Artikel 23 und 23bl3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung vom 26. März 1914 (BS l, 261) auf dem ordentlichen Instanzenweg bis an den Bundesrat weiterzuziehen.

Artikel 4, Absatz l, Artikel 6, Absatz l, Artikel 14, Absatz 2, Artikel 17, Absatz l und 3 und Artikel 18, Absatz l In diesen Bestimmungen ist dem Umstände Rechnung zu tragen, dass wir mit dem Inkrafttreten des Einheits-übereinkommens über die Betäubungsmittel vom 30. März 1961 für die Schweiz verpflichtet werden, auch den Anbau von alkaloidhaltigen Pflanzen oder Hanf kraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln zu kontrollieren und unter Bewilligungspflicht zu stellen.

Wir verweisen auf unsere Ausführungen unter Ziffer II/5.

Artikel 7, Absatz l und Artikel 20, Ziffer l Wie bereits unter Ziffer II/6 dargelegt wurde, sollen nicht nur wie bisher gemäss Artikel 7, Absatz l des Gesetzes die Herstellung zu Handelszwecken, die Einfuhr und Verwendung, sondern die Herstellung
schlechthin einer Bewilligung unterliegen und überdies sollen die in dieser Bestimmung genannten Stoffe und Präparate künftig auch nicht mehr ohne Bewilligung gelagert, ausgeführt und in den Handel gebracht werden dürfen. Mit dem Erteilen der Bewilligung wird das Gesundheitsamt in jedem Einzelfall die Bedingungen zu nennen haben, unter denen diese Handlungen vorgenommen werden dürfen.

Zu Beginn des Artikels sind zur Verdeutlichung einige kleine redaktionelle Änderungen angebracht worden.

Unter Artikel 20, Ziffer l des Entwurfs ist ein neuer Absatz 5Ms vorgesehen, der ausdrücklich jede Widerhandlung gegen die Vorschriften von Artikel 7 unter die in Artikel 20, Ziffer l, Absatz 6 genannten Strafen stellt. Diese neue

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Straf bestìmmung ist erforderlich, da sonst eine entsprechende Widerhandlung lediglich gemäss Artikel 22 des Gesetzes mit Haft oder Busse, nicht aber auch gemäss Artikel 19 oder 20, die sich nur auf Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes beziehen, mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft werden könnte.

Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe b und Absatz 2bls Gemäss dem im Entwurf vorgesehenen neuen Absatz 2bla von Artikel 9 kann die zuständige kantonale Behörde Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und verantwortlichen Leitern von öffentlichen oder Spitalapotheken, die nicht zur freien Ausübung ihres Berufes im Gebiete der ganzen Eidgenossenschaft gemäss Artikel l des Bundesgesetzes betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19.Dezember 1877/21.Dezember 1886 befugt sind und denen sie auf Grund eines ändern als des eidgenössischen Diploms (schweizerisches oder ausländisches Universitätsdiplom) die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt hat, gestatten, Betäubungsmittel entsprechend dem Bedarf der vorschriftsgemässen Berufsausübung zu beziehen, zu lagern, zu verwenden und abzugeben. Vor der Bewilligungserteilung hat die kantonale Behörde jedoch in jedem einzelnen Falle die Stellungnahme des Gesundheitsamtes einzuholen, da dieses Amt am besten in der Lage ist, zu beurteilen, ob das betreffende Diplom den für den Verkehr mit Betäubungsmitteln erforderlichen Ausbildungsgrad seines Trägers voraussetzt und gewährleistet. Die kantonale Behörde kann selbstverständlich jederzeit gemäss Artikel 12, Absatz l des Gesetzes die einmal erteilte Bewilligung wieder für bestimmte Zeit oder für dauernd entziehen, wenn der Inhaber betaubungsmittelsüchtig ist oder eine Widerhandlung gemäss Artikel 19 bis 22 des Gesetzes begangen hat. Gleich wie in Artikel 9, Absatz l bleiben auch im Falle der Anwendbarkeit von Absatz 2bis die kantonalen Bestimmungen über die Selbstdispensation der Ärzte und Tierarzte vorbehalten.

Was die vorgesehene Aufhebung von Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe b anbelangt, verweisen wir auf unsere Ausführungen unter Ziffer II/2, Absatz 3.

Artikel 14Ms (neu) und Artikel 31, Absatz 3 (neu) Diese neuen Bestimmungen sind aus den unter Ziffer II/3 dargelegten Gründen vorgesehen. Der Bundesrat soll generell ermächtigt werden, nationalen oder internationalen
Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen oder ihren SpezialOrganisationen zu bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, zu verordnen, abzugeben oder auszuführen. Nach Absatz 2 dieses neuen Artikels soll der Bundesrat die erteilte Bewilligung auch wieder - für bestimmte Zeit oder dauernd - entziehen können, sofern besondere Umstände dies erfordern. Es kann sich dabei um Gründe im Sinne von Artikel 12, Absatz l des Gesetzes (z.B. Widerhandlung gegen das Gesetz oder seine Vollzugserlasse) oder auch anderer Art (z. B. Änderung des Charakters oder der verfolgten Ziele der betreffenden Organisation oder Einrichtung) handeln.

Gemäss dem vorgesehenen neuen Absatz 3 von Artikel 31 des Gesetzes hat der Bundesrat bei der Erteilung der Bewilligung an Organisationen im Sinne

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von Artikel 14bls im Einzelfall die erforderlichen nähern Bestimmungen in Form eines in die Gesetzessammlung aufzunehmenden Beschlusses zu erlassen, welcher die der betreffenden Organisation gewährten Befugnisse (Bezug, Abgabe, Einfuhr, Ausfuhr usw.), die näheren Voraussetzungen ihrer Ausübung sowie die Art und Weise der durchzuführenden Kontrolle regelt, wie dies z.B. in den bereits erwähnten Bundesratsbeschlüssen vom SO.Dezember 1953 und S.Juli 1963 in bezug auf das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und das Schweizerische Rote Kreuz geschehen ist. Der Bundesrat soll bei der Regelung der Kontrolle auch die Möglichkeit haben, nötigenfalls \om Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen. Dies wird unter Umständen notwendig sein, um die Anordnung und Durchführung der Kontrolle den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles anzupassen und möglichst wirksam zu gestalten. So müssen allenfalls auch die Kontrollmassnahmen, die nach den Bestimmungen des Gesetzes von den Kantonen durchzuführen sind, durch eidgenössische Organe (Gesundheitsamt) vorgenommen werden. Allfällig vom Gesetz abweichende Bestimmungen sollen sich somit einzig auf die Kontrolle beziehen und nicht auf die den betreffenden Organisationen einzuräumenden besondern Vergünstigungen und Kompetenzen. Es handelt sich also nicht darum, diesen Organisationen eine Vorzugsstellung einzuräumen, sondern vielmehr auch bei ihnen eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten.

Artikel 17, Absatz 5 (neu) Diese neue Gesetzesbestimmung bezweckt, die erforderliche gesetzliche Grundlage für die in der Vollziehungsverordnung bereits enthaltenen Vorschriften über Aufbewahrung und Bezeichnung der Betäubungsmittel (Art. 46-48) und die noch zu erlassende Regelung in bezug auf die Anpreisung von Betäubungsmitteln (Publikums- und Fachreklame) und die in Betäubungsmittelprospekten enthaltenen Angaben zu schaffen. Die Gründe dafür sind unter Ziffer II/4 dargelegt.

Artikel 19, Ziffer l Die hier vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen sind bedingt durch die Ratifikation des Einheits-übereinkommens über die Betäubungsmittel vom 30. März 1961. Wir verweisen auf unsere Ausführungen unter Ziffer II/5. Demnach sollen auch der unbefugte Anbau von alkaloidhaltigen Pflanzen und Hanf-, kraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln sowie die Finanzierung des unerlaubten
Betàubungsmittelverkehrs und ihre Vermittlung (neuer Unterabsatz 5) unter Strafe gestellt werden. Unter die Straftatbestände sind in Anpassung an die geltenden internationalen Abkommen, insbesondere das Einheits-übereinkommen auch das Ausziehen, Verteilen und Liefern von Betäubungsmitteln aufzunehmen. Überdies sind gewisse redaktionelle Änderungen in der Aufführung der einzelnen Straftatbestände vorgesehen. Mit der vorgeschlagenen neuen Formulierung wird den Straftatbeständen sowohl des Einheitsübereinkommens (Art. 36) als auch des internationalen Abkommens vom 26. Juni 1936 (Art. 2) Rechnung getragen. Der vorgesehene Text des Entwurfs geht in gewisser Beziehung über die Straf bestimmungen der beiden genannten

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Abkommen hinaus, indem er die geltenden Gesetzesbestimmungen in Kraft belässt, die auch den Bezug (nicht nur den Verkauf), das Verschaffen, Verordnen und Lagern von Betäubungsmitteln unter Strafe stellen.

Artikel 25, Absatz l In Anpassung an Artikel 37 des Einheits-Übereinkommens über die Betäubungsmittel vom 30. März 1961 werden in Artikel 25, Absatz l des Entwurfs (in Verbindung mit Art. 25, Abs. 3 des geltenden Gesetzestextes) nicht nur die Beschlagnahme und Einziehung der Betäubungsmittel (wie in der geltenden Fassung) vorgesehen, sondern auch der Stoffe und Gegenstände, die zur Begehung einer Widerhandlung nach Artikel 19 bis 22 des Gesetzes gedient haben oder bestimmt waren (vgl. Ziff.II/5). Selbstverständlich ist .auch der Erlös aus eingezogenen Stoffen, Präparaten und Gegenständen gleich wie aus eingezogenen Betäubungsmitteln dem Eigentümer je nach dessen Verschulden ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

Artikel 29 Dieser Artikel ist aus den unter Ziffer II/5 letzter Absatz dargelegten Gründen zu ergänzen.

In Absatz l wird ausdrücklich bestimmt, dass die Bundesanwaltschaft auch bei der strafrechtlichen Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs durch Behörden anderer Staaten im Rahmen der bestehenden Rechtshilfevorschriften und der Rechtsübung mitzuwirken hat. Die Dienstzweige der Bundesverwaltung, mit denen sie in Erfüllung ihrer Aufgaben in Verbindung zu stehen hat, werden ergänzt durch die Polizeiabteilung (Auslieferungsverfahren). Der Ausdruck «Kommission» am Ende dieses Absatzes wird entsprechend dem heutigen Status dieser Organisation abgeändert in «Organisation-INTERPOL».

In einem neuen Absatz 2 werden die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege für die Vornahme von Beweiserhebungen bei der Leistung von internationaler Rechtshilfe in Betäubungsmittelstrafsachen ausdrücklich als anwendbar erklärt.

In Absatz 4 wird die Anordnung von Ermittlungen durch den Bundesanwalt gemäss Artikel 259 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 auch zur Durchführung von Rechtshilfeersuchen des Auslandes für zulässig erklärt.

Schlussbestimmung Gemäss Ziffer II des Entwurfs wird der Bundesrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorgesehenen Gesetzes bestimmen. Es wird dafür zu sorgen sein, dass auf diesen Zeitpunkt auch
die entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Vollziehungsverordnung durch Beschluss des Bundesrates erlassen werden und gleichzeitig mit dem vorgesehenen Gesetz in Kraft treten können.

Was die verfassungsrechtliche Grundlage des Bundesgesetzes betrifft, so verweisen wir auf die Bemerkungen unter Ziffer III/Ingress.

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Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, den nachfolgenden Gesetzesentwurf zum Beschluss zu erheben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20. März 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundesprasident : Spühler Der Bundeskanzler : Huber

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(Entwurf)

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 69, 69bls und 64Ms der Bundesverfassung, in Ausführung der von .der Schweizerischen Eidgenossenschaft ratifizierten internationalen Abkommen über die Betäubungsmittel, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. März 1968, beschliesst:

I.

Das Bundesgesetz vom S.Oktober 195l1) über die Betäubungsmittel wird wie folgt geändert und ergänzt :

Art. 2, Abs. 2 2

Das Eidgenössische Gesundheitsamt erstellt das Verzeichnis der laut A bis D als Betäubungsmittel geltenden Stoffe und Präparate.

Art. 3, Abs. 2 und 3 (neu) In Ausführung der von den zuständigen internationalen Organisationen (Organisation der Vereinten Nationen, Weltgesundheitsorganisation) gefassten Beschlüsse und herausgegebenen Empfehlungen, welche auf den von der Schweiz ratifizierten internationalen Abkommen beruhen, ist der Bundesrat befugt, die in Artikel 2, Absatz l genannten Betäubungsmittel sowohl von einem Teil der in diesem Gesetz vorgesehenen Kontrollmassnahmen zu befreien als auch - in bestimmter Konzentration oder Menge - ganz von der Kontrolle auszunehmen.

3 Der Bundesrat kann die ihm gemäss Absatz l und 2 zustehenden Befugniss.e dem Eidgenössischen Gesundheitsamt übertragen.

2

!) AS 1952, 241.

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Art. 4, Abs. l 1

Firmen und Personen, die alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanf kraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln anbauen oder Betäubungsmittel herstellen, verarbeiten oder damit Handel treiben wollen, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

Art. 6, Abs. l 1

Der Bundesrat kann in Ausführung der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ratifizierten internationalen Abkommen über die Betäubungsmittel verfügen, dass ein Bewilligungsinhaber alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln nicht oder nur in bestimmtem Umfange anbauen und ein Betäubungsmittel nicht oder nur in bestimmtem Umfange herstellen, ein- und ausführen oder vorrätig halten darf.

Art. 7, Abs. l 1

Stoffe und Präparate, die nicht Betäubungsmittel im Sinne von Artikel 2 sind, aber eine ähnliche chemische Konstitution aufweisen wie diese, oder mit denen eine den Betäubungsmitteln ähnliche Wirkung beabsichtigt ist, dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Eidgenössischen Gesundheitsamtes und gemäss den von ihm im Einzelfall verfügten Bedingungen hergestellt, eingeführt, gelagert, ausgeführt, versvendet oder in den Handel gebracht werden.

Art.9, Abs.2, Buchstabe b, aufgehoben, Abs.2bls (neu) 2bls Die zuständige kantonale Behörde kann nach Anhören des Eidgenössischen Gesundheitsamtes Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und verantwortlichen Leitern von öffentlichen oder Spitalapotheken, die nicht zur freien Ausübung ihres Berufes im Gebiete der ganzen Eidgenossenschaft gemäss Artikel l des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877/21. Dezember 1886 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der schweizerischen Eidgenossenschaft befugt sind, denen sie aber auf Grund eines ändern als des eidgenössischen Diploms die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erteilt hat, das Beziehen, Lagern, Verwenden und Abgeben von Betäubungsmitteln entsprechend dem Bedarf der vorschriftsgemässen Berufsausübung gestatten. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation der Ärzte und Tierärzte bleiben vorbehalten.

Art. 14, Abs. 2 2

Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, können von der zuständigen kantonalen Behörde die Bewilligung erhalten, nach Massgabe des Eigenbedarfs alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanf kraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln anzubauen und Betäubungsmittel zu beziehen, zu lagern und zu verwenden.

Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. I

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3.D1S Organisationen (neu)

Art. 14MS (neu) 1 Der Bundesrat kann nationalen oder internationalen Organisationen wie jenen des Roten Kreuzes, der Vereinten Nationen oder ihren Spezialorganisationen bewilligen, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, aufzubewahren, zu verwenden, za verordnen, abzugeben oder auszuführen, 2 Der Bundesrat kann die Bewilligung für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, sofern besondere Umstände es erfordern.

Art. 17, Abs. l, 3 und 5 (neu) Die im Besitze einer Bewilligung gemäss Artikel 4 und 14, Absatz 2 befindlichen Firmen, Personen und Institute sind verpflichtet, über ihren gesamten Verkehr mit Betäubungsmitteln laufend Buch zu führen.

3 Firmen und Personen, welche die Bewilligung zum Anbau von alkaloidhaltigen Pflanzen oder Hanf kraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln, zur Herstellung und zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln besitzen, haben ferner dem Eidgenössischen Gesundheitsamt vierteljährlich über den Umfang der Anbaufläche und die Art und Mengen der gewonnenen, hergestellten und verarbeiteten Betäubungsmittel zu berichten.

5 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung, Bezeichnung und Anpreisung der Betäubungsmittel sowie über die Angaben in Prospekten.

1

Art.18, Abs.l Die der behördlichen Kontrolle unterstehenden Firmen, Personen, Anstalten und Institute haben den Kontrollorganen die Anbauflächen, Fabrikations-, Verkaufs- und Lagerräume zugänglich zu machen, die Bestände an Betäubungsmitteln und alle dazugehörenden Belege vorzuweisen. Sie sind gehalten, jederzeit die von den Behörden verlangten Auskünfte zu erteilen.

1

Art. 19, Ziff. l 1. Wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanf kraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut, wer Betäubungsmittel unbefugt herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet, wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, anbietet, in Verkehr bringt, verteilt, kauft, sonstwie erlangt, verkauft, vermittelt, liefert, einem ändern verschafft oder verordnet, oder irgendwie abgibt, wer sie unbefugt versendet, durchführt, lagert, verfrachtet, befördert, einführt oder ausführt, wer hiezu Anstalten trifft, wer den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert oder dessen Finanzierung vermittelt,

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wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Busse bis zu dreissigtausend Franken bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so kann in schweren Fällen auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.

Der Täter ist gemäss den Bestimmungen dieser Ziffer auch strafbar, wenn er die Tat im Auslande begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.

Art. 20, Ziff. l 1. Wer, um sich oder einem ändern eine Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrerlaubnis zu beschaffen, in einem Gesuch unwahre Angaben macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet, wer Betäubungsmittel, für die er eine schweizerische Ausfuhrerlaubnis besitzt, im Inland oder Ausland ohne Bewilligung nach einem ändern Bestimmungsort umleitet, wer, um sich oder einem ändern Betäubungsmittel zu beschaffen, ein ärztliches oder tierärztliches Rezept fälscht oder verfälscht oder ein von einem Dritten gefälschtes oder verfälschtes Rezept verwendet, wer als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt Betäubungsmittel anders als nach Artikel 11 verwendet oder abgibt, und wer als Arzt oder Tierarzt Betäubungsmittel anders als nach Artikel 11 verordnet, wer einen Stoff, den er für ein Betäubungsmittel hält, der aber keines ist, widerrechtlich in den Verkehr bringt, wer den Bestimmungen von Artikel 7 zuwiderhandelt, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Busse bis zu dreissigtausend Franken bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so kann in schweren Fällen auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.

Art. 25, Abs. l 1

Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung der Betäubungsmittel, Stoffe, Präparate und Gegenstände, die zur Begehung einer Widerhandlung nach Artikel 19 bis 22 gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine solche Widerhandlung hervorgebracht worden sind. Der Richter kann anordnen, dass der Erlös aus eingezogenen Betäubungsmitteln, Stoffen, Präparaten und Gegenständen dem Eigentümer je nach dessen Verschulden ganz oder teilweise zurückzuerstatten ist.

Art. 29 1

Die Bundesanwaltschaft ist die schweizerische Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs. Sie hat bei der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs durch Behörden anderer Staaten im Rahmen der bestehenden Rechtshilfsvorschriften und der Rechtsübung

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mitzuwirken. Sie sammelt die Unterlagen, die geeignet sind, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zu verhindern und die Verfolgung Fehlbarer zu erleichtern.

In Erfüllung dieser Aufgaben steht sie in Verbindung mit den entsprechenden Dienstzweigen der Bundesverwaltung (Gesundheitsamt, Polizeiabteilung, Oberzolldirektion, Generaldirektion PTT), mit den Polizeibehörden der Kantone, mit den Zentralstellen der ändern Länder und der Zentralstelle der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL.

2 Für die Vornahme von Beweiserhebungen bei der Leistung von internationaler Rechtshilfe in Betäubungsmittelstrafsachen sind die entsprechenden Bestimmungen des Btmdesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege anwendbar.

3 Die Kantone haben der Zentralstelle über jede wegen Widerhandlung gegen dieses Gesetz eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen.

4 Die Anordnung von Ermittlungen durch den Bundesanwalt gemäss Artikel 259 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 bleibt vorbehalten. Sie ist auch zulässig zur Durchführung von Rechtshilfeersuchen des Auslands.

Art.31, Abs. 3 (neu) Der Bundesrat erlässt bei der Erteilung von Bewilligungen an Organisationen im Sinne von Artikel 14Ms im Einzelfall die erforderlichen Bestimmungen, welche die gewährten Befugnisse, die näheren Voraussetzungen ihrer Ausübung sowie die Art und Weise der durchzuführenden Kontrolle regeln. Er kann bei der Regelung der Kontrolle nötigenfalls vom Gesetz abweichende Vorschriften erlassen.

3

II.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Änderung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Vom 20 März 1968)

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1968

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10.04.1968

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