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Bundesbeschluss über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwaiden ob dem Wald für die Verbauung des Lauibaches und seiner Zuflüsse in der Gemeinde Giswil # S T #

(Vom S.Dezember 1968) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 23 und 42ter der Bundesverfassung sowie auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 19681), beschliesst:

Art. l Dem Kanton Unterwaiden ob dem Wald wird für die Verbauung des Lauibaches und seiner Zuflüsse in der Gemeinde Giswil ein Beitrag von 70 Prozent der tatsächlichen Kosten bis zum Maximum von 5,6 Millionen Franken, d. h. 70 Prozent des genehmigten Kostenvoranschlages von 8 Millionen Franken, zugesichert.

Art. 2 Der Bundesrat ist ermächtigt, den Bundesbeitrag von 70 Prozent auch an Kostenüberschreitungen zu gewähren, die durch eine Steigerung der Preise seit der Aufstellung des Kostenvoranschlages oder durch Ergänzungen der Korrektionsarbeiten verursacht werden. Über die Bewilligung solcher Ergänzungsarbeiten entscheidet der Bundesrat.

Art. 3 1 Die Ausführung der Arbeiten wird vom Eidgenössischen Amt für Strassenund Flussbau überwacht.

2 Dem Eidgenössischen Amt für Strassen- und Flussbau sind vor der Inangriffnahme der Arbeiten die Vorschläge für die einzelnen Bauetappen, die Preisangebote mit Vergebungsanträgen sowie die entsprechenden Unterlagen zur Genehmigung einzureichen.

*) BEI 1968, I, 1173.

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Ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen werden.

4 Das genannte Amt ist befugt, im Rahmen des Kostenvoranschlages Projektänderungen, die sich im Laufe der Arbeiten als notwendig oder zweckmässig erweisen, zu genehmigen.

Art. 4 1 Die Auszahlung des Bundesbeitrages erfolgt im Rahmen der dem Bundesrat zur Verfügung stehenden Mittel und nach Massgabe des Baufortschrittes gemäss den vom Kanton Obwalden eingereichten und vom Eidgenössischen Amt für Strassen- und Flussbau geprüften Kostenausweisen.

2 Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Arbeiten gehen zulasten des Unterhaltes. Der Unterhalt wird vom Kanton Obwalden besorgt und vom genannten Amt überwacht.

Art. 5 Dem Kanton Unterwaiden ob dem Wald wird für die Annahme dieses Beschlusses eine Frist von einem Jahr gewährt. Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn seine Annahme nicht in dieser Frist erfolgt.

Art. 6 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 23. September 1968.

Der Präsident: E.Wipfli Der Protokollführer: Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 3. Dezember 1968.

Der Präsident : M. Aebischer Der Protokollführer: F.Koehler Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 3. Dezember 1968.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 0094

Der Bundeskanzler : Huber

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Bundesbeschluss über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwalden ob dem Wald für die Verbauung des Lauibaches und seiner Zuflüsse in der Gemeinde Giswil (Vom 3.Dezember 1968)

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31.12.1968

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