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9932 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Einheits-Übereinkommens über die Betäubungsmittel (Vom 20. März 1968)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, das Einheits-übereinkommen vom 30. März 1961 über die Betäubungsmittel zu genehmigen und den Bundesrat zu dessen Ratifikation zu ermächtigen. Dieses Übereinkommen ist am 13.Dezember 1964 in Kraft getreten, nachdem die hierzu erforderliche Zahl von 40 ratifizierenden oder beitretenden Staaten erreicht worden war. Es wurde von der Schweiz am 20.April 1961 unterzeichnet.

I. Die Entwicklung der internationalen Betäubungsmittelkontrolle

Das Einheits-übereinkommen 1961 über die Betäubungsmittel ist zweifelsohne ein Meilenstein in der internationalen Kontrolle der suchterzeugenden Stoffe. Um die verschiedenen Bestimmungen dieses Übereinkommens besser zu verstehen, ist es unerlässlich, etwas näher auf die geschichtliche Entwicklung auf diesem Gebiete einzugehen, haben sich doch schon die Regierungen des spätem Mittelalters mit dem Rauschgiftproblem befassen müssen.

Im 16. Jahrhundert war in der Türkei die Verwendung von Opium und Haschisch untersagt. In der Mitte des 18. Jahrhunderts verbot China den Verkauf von Opium und beschloss, die Opiumhöhlen zu schliessen; im 19. Jahrhundert mussten die Massnahmen in China verschärft werden, da sich die Lage verschlimmerte. 1800 verbot die chinesische Regierung die Einfuhr von Opium, aber trotzdem gelangten grosse Mengen davon in das Land. Nach den Opiumkriegen in China, die vor allem die Offenhaltung der chinesischen Grenze für indisches Opium zum Ziele hatten, wurde durch den Frieden von Tientsin der Handel wieder freigegeben. Um die Mitte des 19. Jahrhunderts haben gewisse Länder Massnahmen zur Kontrolle der Betäubungsmittel ergriffen, so 1845 Frankreich, das ein Gesetz verabschiedete, durch welches die Kontrolle der Gifte einschliesslich der Betäubungsmittel geregelt wurde. Zwischen

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1895 und 1906 haben verschiedene Gliedstaaten und Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika spezielle Verordnungen über die Kontrolle von Opium und ändern Betäubungsmitteln erlassen. 1900kamdasDiazetylmorphin (Heroin) in den Handel; es dauerte aber rund zehn Jahre, bis die schweren Gefahren, die mit dieser Substanz verbunden sind, erkannt wurden.

Ein entscheidender Schritt wurde 1906 verzeichnet, als China den Mohnanbau verbot. Dies hat wesentlich dazu beigetragen, dass in diesem Lande das Opiumrauchen nach und nach zum Verschwinden gebracht wurde. 1908 beschloss die britische Regierung, wahrscheinlich auf Druck der Öffentlichkeit hin, die Opiumexporte von Indien nach China während einer Probezeit von drei Jahren einzuschränken unter der Bedingung, dass China seinerseits seine einheimische Produktion und seine Einfuhren aus ändern Ländern ebenfalls im gleichen Masse unterbinde.

Unter diesen Voraussetzungen und vor allem, um China in dieser schwierigen Aufgabe beizustehen, vereinigte sich 1909 eine internationale Opiumkommission in Schanghai. Die Initiative dazu ging vom damaligen Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika, Theodor Roosevelt, aus. 1908 hatten die Vereinigten Staaten die nichtmedizinische Verwendung von Opium auf den Philippinen verboten und waren bei verschiedenen Regierungen von Ländern Europas und des Fernen Ostens, die am Opiumhandel interessiert waren, vorstellig geworden. In Schanghai waren dreizehn Staaten vertreten: China, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Japan, die Niederlande, Österreich-Ungarn, Persien, Portugal, Russland, Siam und die Vereinigten Staaten von Amerika.

Einstimmig nahmen die Abgeordneten neun Resolutionen an, in denen die Regierungen inständig eingeladen wurden, nach und nach den Gebrauch von Rauchopium zu unterbinden, die Verwendung von Morphin auf medizinische Zwecke zu beschränken und eine landeseigene Kontrolle von Morphin und seiner Derivate einzuführen.

Die in Schanghai vereinigten Delegierten besassen die notwendigen Vollmachten nicht, um ein diplomatisches Schriftstück zu unterzeichnen. Es ist jedoch ihren Bemühungen zu verdanken, wenn drei Jahre später, in Den Haag, die erste internationale Opiumkonvention ausgearbeitet werden konnte, die als multilaterales Vertragswerk den Grundstein für die internationale Kontrolle
der Betäubungsmittel legte. An dieser Konferenz nahmen mit Ausnahme von Österreich-Ungarn wieder die Staaten teil, die bereits 1909 in Schanghai vertreten gewesen waren.

Die Haager Konvention über die Aufhebung des Missbrauchs von Opium und ändern Präparaten vom Januar 1912 sah die allmähliche Aufhebung des Opiumrauchens vor; die Verwendung der in reiner Form dargestellten Betäubungsmittel (Morphin, Diazetylmorphin, andere Opiate und Kokain) war auf medizinische und gesetzliche Verwendung zu beschränken, während die Herstellung, der Verkauf und die Abgabe einem Erlaubnis- und Eintragungssystem unterstellt werden. Die Ausfuhr von Opium nach Ländern, welche dessen Einfuhr verboten haben, soll nicht zugelassen werden. Die Herstellung und der Ver-

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trieb von sogenanntem zubereitetem Opium (d.h. zum Rauchen zubereitetes Rohopium) sollen unterdrückt und die Ein- und Ausfuhr verboten werden. So war der Anfang des jetzt noch gültigen nationalen und internationalen Kontrollsystems geschaffen worden. Es war keine internationale SpezialOrganisation vorgesehen, die darüber zu wachen hätte, ob die gefassten Beschlüsse wirklich durchgeführt werden. Die Vertragsparteien verpflichteten sich lediglich, durch die Vermittlung der niederländischen Regierung gegenseitig ihre Gesetzestexte und Statistiken auszutauschen und gesetzliche Bestimmungen zu erlassen, um den unberechtigten Besitz der im Abkommen erwähnten Betäubungsmittel zu bestrafen. Während sich die Vertragsstaaten vor 1912 freiwillig zur Bekämpfung der Sucht bekannten, wurde nach diesem Zeitpunkt diese Aufgabe durch die Verankerung im internationalen Recht für sie zu einer Pflicht, wobei jedoch hervorzuheben ist, dass im Abkommen selbst keine materielles Recht schaffende Bestimmungen, sondern ausschliesslich Empfehlungen aufgenommen wurden.

Die Konvention enthält auch Spezialbestimmungen betreffend China, weil Drittstaaten dort exterritoriale Rechte besassen.

In der Konvention von 1912 waren jedoch keine Bestimmungen darüber zu finden, wie die Kontrolle der Produktion und deren Verteilung vorzunehmen waren, und es wurde auch keine Methode angegeben, wie das Opiumrauchen allmählich zum Verschwinden zu bringen wäre. Ausserdem war es Sache jeder Vertragspartei festzustellen, welche Mengen aus der Fabrikation notwendig waren, um die medizinischen und wissenschaftlichen Bedürfnisse zu decken.

Aufgrund der nach dem Ersten Weltkrieg abgeschlossenen Friedensverträge traten die meisten Staaten dem Haager Abkommen bei, insofern sie es nicht schon vorher ratifiziert hatten. Da die für das Inkrafttreten vorausgesetzten Ratifikationserklärungen der Signatarmächte nicht vollzählig abgegeben wurden, stiess die Ausführung des Abkommens auf Schwierigkeiten, und obwohl verschiedene Massnahmen getroffen wurden, um diese Konvention möglichst rasch in Kraft zu setzen, geschah dies erst am 10. Januar 1920, d. h. zu dem Zeitpunkt, an dem der Versailler Vertrag rechtskräftig wurde. Die Unterzeichnerstaaten dieses Vertrages waren übereingekommen, dass die Ratifikation der Friedensverträge ipso facto zur Ratifikation
der Konvention von 1912 führen sollte (Art. 295 des Friedensvertrages). Gemäss Artikel 23, Buchstabe c des Völkerbundpaktes1) übte der Völkerbund die Kontrolle über die Betäubungsmittel aus, da die allgemeine Durchführung bestehender Verträge betreffend den Verkehr mit Opium und ändern schädlichen Stoffen ihm übertragen worden war.

1920 nahm die Versammlung des Völkerbundes in ihrer ersten Session eine Resolution an, in welcher sie die bis jetzt aufgrund der Konvention von 1912 der niederländischen Regierung übertragenen Aufgaben übernahm.

Im gleichen Jahre bildete der Völkerbund die «Beratende Kommission für den Handel mit Opium und ändern schädlichen Stoffen». Diese Kommission bestand aus Vertretern von Staaten und nicht aus Personen, die keine offiziellen Funktionen ausübten. Sie spielte die Rolle eines internationalen Verwaltungsor*) AS 1936, 663.

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gans für die Betäubungsmittel, und sie hatte den Auftrag, den Rat und die Generalversammlung auf dem Sektor der Betäubungsmittel zu beraten. Sie hatte zudem noch die Aufgabe, die allgemeine Kontrolle der Betäubungsmittelverträge zu überwachen, die durch den Generalsekretär des Bundes mittels Fragebogen und anhand der jährlichen Berichte der Regierungen erhaltenen Auskünfte betreffend die Produktion und die Herstellung von Betäubungsmitteln und den Handel damit zu überprüfen, Konferenzen einzuberufen und eventuelle neue Verträge auszuarbeiten. Einige Aufgaben wurden von der Versammlung dem Sekretariat des Völkerbundes übertragen. So hatte dieses die Auskünfte über die in verschiedenen Ländern aufgrund der Konvention getroffenen Massnahmen über die Produktion, die Verteilung und den Verbrauch zusammenzustellen und in Zusammenarbeit mit der Kommission den Bericht an den Rat auszuarbeiten. Diese beratende Kommission war aus Mitgliedern von Staaten zusammengesetzt, die an der Angelegenheit besonders interessiert waren, d.h.

die hauptsächlichen Fabrikationsländer und die Erzeugerstaaten von Rohstoffen, die der Herstellung von natürlichen Betäubungsmitteln dienen, sowie Staaten, in denen der Schmuggel mit Betäubungsmitteln ein schwerwiegendes Problem darstellt. Wurden in der Gesetzgebung der einzelnen Länder Lücken festgestellt, so machte die Kommission die betreffenden Regierungen darauf aufmerksam, und gegebenfalls wurde die öffentliche Meinung ins Bild gesetzt.

1924 wurde eine Konferenz einberufen, die sich insbesondere mit dem Problem des Opiumrauchens im Fernen Osten zu befassen hatte. Anfangs 1925 wurde ein Übereinkommen abgeschlossen, das eine schärfere Kontrolle des Schmuggelhandels und ein allmähliches Abschaffen der Unsitte des Opiumrauchens zum Ziele hatte. Zu diesem Zwecke sollten Staatsmonopole für die Einfuhr, die Verkäufe und die Verteilung von zubereitetem Opium errichtet werden; zudem war ein Lizenz- und Rationierungssystem einzuführen. Kleine Mengen durften nur von Inhabern einer besondern Bewilligung verkauft werden.

Dieser Vertrag war auch in Gebieten und Besitzungen der Vertragsstaaten im Fernen Osten anwendbar.

Im November 1924 folgten 41 Staaten einer Einladung der Generalversammlung des Völkerbundes und nahmen an einer allgemeinen Konferenz über die Betäubungsmittel teil. Leider
zogen sich im Laufe der Verhandlungen zwei wichtige Delegationen zurück: diejenige Chinas, weil die Regierungen, die Schutzgebiete in diesem Lande besassen, in denen das Opiumrauchen gestattet war, sich nicht bereit erklärten, innerhalb einer befristeten Zeit dieses Laster zu verbieten, sowie diejenige der Vereinigten Staaten von Amerika, weil die Herstellerländer den Vorschlag ablehnten, die Produktion von Rohopium auf den medizinischen und wissenschaftlichen Weltbedarf - mit Ausnahme derjenigen Mengen, die in einer bestimmten Frist für das Opiumrauchen zu gestatten wären - einzuschränken. Trotzdem wurde die sogenannte Genfer Konvention im Februar 1925 unterzeichnet. Der Text, der auf demjenigen des Abkommens von 1912 fusst, sieht das gegenwärtig noch gültige Lizenz- und Registriersystem für den gesamten Verkehr mit Betäubungsmitteln sowie die Pflicht, über die Durchführung der entsprechenden Verträge den internationalen Instanzen

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Bericht zu erstatten, vor. Das Lizenzsystem ist auf die Ein- und Ausfuhr jeglicher Betäubungsmittel und nicht nur auf die Ein- und Ausfuhr von zubereiteten Präparaten anwendbar. Wichtig ist die Einführung der Bedarfsschätzung.

Infolge dieser Neuerung haben die Vertragsparteien anzugeben, welche Menge der einzelnen Betäubungsmittel zur Deckung des nächstjährigen voraussichtlichen Inlandbedarfs einzuführen sind, worauf diese Angaben von einem neugeschaffenen ständigen Opiumzentralausschuss überprüft werden. Dieser Ausschuss ist berechtigt, von der Regierung des Landes, das «zu einem Mittelpunkt für den unerlaubten Handel zu werden droht», Auskunft zu verlangen und, falls diese unbefriedigend ausfällt, dem Völkerbundsrat Mitteilung zu machen. Zu gleicher Zeit kann den Vertragsstaaten empfohlen werden, die Ausfuhr von Betäubungsmittelnnach dem betreffenden Lande einzustellen. Dieses selbst wie auch die ändern Vertragsstaaten können die Angelegenheit vor den Völkerbundsrat bringen. Gegenüber dem Opiumabkommen von 1912 wurde die Kontrolle dadurch erweitert, dass ausser den dort genannten Stoffen das Kokablatt,, das Rohkokain und das Ekgonin, ferner der indische Hanf erfasst und für alle Stoffe genaue Begriffsbestimmungen aufgestellt werden. Von der behördlichen Überwachung ausgenommen werden lediglich die Zubereitungen, die nicht solche zur Sucht führenden Stoffe enthalten. Präparate mit Diazetylmorphin unterstehen jedoch in jeder Konzentration der Kontrolle. Wie im Abkommen von 1912 findet man die Bestimmung, wonach die Überwachung unter bestimmten Voraussetzungen (ähnliche Missbräuche, ebenso schädliche Wirkung) auf neue Betäubungsmittel auszudehnen ist. Durch die Konvention wurde der ständige Opiumzentralausschuss geschaffen, der aus acht Personen zusammengesetzt ist, welche in ihren betreffenden Staaten keine offiziellen Funktionen ausüben dürfen und wegen ihrer fachlichen Kenntnisse, ihrer Unparteilichkeit und Unbeteiligtheit allgemeines Vertrauen besitzen. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat des Völkerbundes für eine Zeitdauer von fünf Jahren gewählt ; sie haben den Auftrag, sowohl die Schätzungen der im Hinblick auf den Verbrauch eingeführten Mengen für das kommende Jahr wie auch die Statistiken, welche die Regierungen periodisch einzusenden verpflichtet sind, zu kontrollieren. Darin
sind die Ziffern über die Produktion der landwirtschaftlichen Rohstoffe, aus denen Betäubungsmittel hergestellt werden, die Fabrikation, die Einfuhr, die Ausfuhr, der Verbrauch, die Lager und die Beschlagnahmen aus illegalen Ein- und Ausfuhren aufzuführen. Das statistische Kontrollsystem beruht auf Quartals- und Jahreszusammenstellungen und erlaubt dem Ausschuss, den internationalen Betäubungsmittelverkehr zu überwachen. Der Ausschuss hat zudem das Recht, von einem Lande zusätzliche Erklärungen einzuholen, eigene Untersuchungen vorzunehmen, seine Schlussfolgerungen dem Völkerbundsrate bekanntzugeben und gegebenenfalls einem Lande gegenüber, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, Empfehlungen zu erlassen in dem Sinne, dass keine Einfuhr mehr zugelassen wird. Der Ausschuss erstattet dem Rat alljährlich Bericht über seine Tätigkeit. Die Konvention von 1925 ist am 25. September 1928 in Kraft getreten.

Sie ist jedoch angefochten worden, da die Abschaffung des Opiumrauchens nicht rasch genug vorangetrieben wurde. Ausserdem befasste sie sich nicht mit der

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nichtmedizinischen Verwendung des Opiums, des Haschischs, des Bhang und des Marihuanas sowie mit dem Kauen der Kokablätter. Die Regelung vermochte infolgedessen nicht ganz zu befriedigen.

In den Jahren nach 1925 gelangten grössere Mengen Betäubungsmittel in den unerlaubten Handel, da die Produktion den Bedarf weit übertraf. Auf Grund einer von der Völkerbundsversammlung am 24. September 1929 gefassten Resolution, die wirksame Massnahmen zur Beschränkung der Herstellung von Betäubungsmitteln auf den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf verlangte, nahmen 1931 57 Staaten an einer Konferenz in Genf teil, an der am 13. Juli das «Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel» abgeschlossen wurde. Diese Konvention trat 1933 in Kraft; sie hebt die beiden frühern internationalen Vereinbarungen nicht auf, sondern ergänzt sie nach bestimmten Richtungen. Die Betäubungsmittel werden neu definiert und in gruppenweiser Zusammenfassung bezeichnet.

Zu den bereits früher erwähnten Betäubungsmitteln werden eine Reihe damals neu hergestellter Derivate, Ester des Morphins, wie Oxykodon, Hydrokodon, Hydromorphon hinzugefügt. Ebenfalls werden Präparate erfasst, die an sich nicht gefährlich sind, aus denen aber Betäubungsmittel gewonnen werden können. Dazu kommt eine Gruppe von Stoffen, deren Erzeugung und Verwendung nur in beschränktem Umfange zu beaufsichtigen sind (Kodein, Athylmorphin usw.). Die Konvention bezweckt, eine Art Planwirtschaft für die Betäubungsmittel zu errichten. Das im Abkommen von 1925 eingeführte System der Schätzungen wird ausgebaut, indem nicht nur der Inlandbedarf, sondern auch die zur Umwandlung in einen ändern Stoff bestimmten Betäubungsmittel, ferner die zur Äufnung der staatlichen Lager nötigen Mengen erfasst werden. Dadurch werden dem ständigen Opiumzentralausschuss vermehrt Befugnisse zugestanden; er kann beispielsweise im Einvernehmen mit einem Vertragsstaat dessen Schätzungen ändern oder selbst Schätzungen aufstellen, wenn versäumt wurde, solche einzureichen. Die Zusammenstellung aller jährlichen Schätzungen gibt Aufschluss über den Weltbedarf an Betäubungsmitteln zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken, und anhand dieser Schätzungen können die Höchstanteile für die Fabrikation und die Einfuhr von Betäubungsmitteln länder-
und gebietsweise berechnet werden. Der Opiumzentralausschuss ist berechtigt, allen Vertragsparteien die Länder zu melden, die ihre auf Grund der jährlichen Schätzungen ermittelten Einfuhrquoten überschritten haben. Die Parteien sind in diesen Fällen gehalten, die Ausfuhr nach solchen Ländern innerhalb des betreffenden Jahres zu unterbinden, es sei denn, dass ausserordentliche Verhältnisse vorlägen. Durch die Konvention wild eine weitere Instanz geschaffen, nämlich das Kontrollorgan für die Betäubungsmittel, das die Schätzungen zu überprüfen und jedes Jahr eine Aufstellung der mutmasslich zur Verwendung gelangenden Mengen Betäubungsmittel zu veröffentlichen hat. Dieses Organ besteht aus vier Mitgliedern, die je von der beratenden Kommission für den Handel mit Opium und ändern schädlichen Stoffen, vom ständigen Opiumzentralausschuss, vom Hygieneausschuss des Völkerbundes und dem Internationalen Amt für öffentliche Gesundheit bestimmt werden.

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Ausserdem musste nach den Bestimmungen der Konvention eine rechtssetzende internationale Einrichtung geschaffen werden, die neue Betäubungsmittel (mit Ausnahme der damals noch unbekannten synthetischen Betäubungsmittel) unter die für alle Staaten verbindliche internationale Kontrolle zu stellen hat.

Überdies mussten die Regierungen weitere Angaben machen; insbesondere sind ausführliche Berichte über jeden wichtigen Fall von unerlaubtem Handel sowie ein jährlicher Bericht über den gesamten Verkehr des betreffenden Staates oder Gebietes mit Betäubungsmitteln vorgesehen. Die Vertragsparteien haben die jährlich herzustellende Menge der einzelnen Betäubungsmittel auf die für den eigenen Bedarf und die Ausfuhr bestimmten Mengen zu beschränken. Durch Vergleich der Schätzungen mit den von den einzelnen Ländern ein- oder ausgeführten Mengen kann der Zentralausschuss allfällige Überschreitungen feststellen und die Ausfuhr nach dem betreffenden Lande verhindern. Da der Zentralausschuss zudem die Jahresbilanz aufzustellen hat, kann er ein Land, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, durch Vermittlung des Sekretariates des Völkerbundes um Auskunft ersuchen. Die Vertragsparteien haben dafür besorgt zu sein, dass die bei den einzelnen Fabrikanten eingelagerten Rohstoffe einen normalen Halbjahresbedarf nicht übersteigen. Fabrikations- und Handelsfirmen haben zudem regelmässig der Regierung Bericht zu erstatten. Diese beiden Berichte, die Schätzungen und die Statistiken sowie die Bekanntgabe der Texte der Gesetze und Réglemente, die von jeder Vertragspartei in Kraft gesetzt werden, bilden noch jetzt das Rückgrat der internationalen Betäubungsmittelkontrolle. Für das Diazetylmorphin wurde eine besondere Regelung getroffen.

Dieser Stoff soll grundsätzlich nicht mehr zur Ausfuhr zugelassen werden. Wird er in einem Lande nicht hergestellt, jedoch für den medizinischen oder wissenschaftlichen Bedarf benötigt, so kann er der in der Einfuhrerlaubnis dieses Landes genannten Behörde zugestellt werden, welche die Verteilung unter ihrer Verantwortung vorzunehmen hat. In einer der von der Konferenz angenommenen Resolutionen werden die Vertragsparteien eingeladen zu prüfen, ob es möglich wäre, die Verwendung von Diazetylmorphin abzuschaffen oder jedenfalls einzuschränken.

1931 tagte in Bangkok noch eine weitere Konferenz,
an der Frankreich, Grossbritannien, Indien, Japan, die Niederlande, Portugal und Siam teilnahmen. Es wurde vor allem das Problem der Verwendung des Rauchopiums im Fernen Osten untersucht und eine Vereinbarung unterzeichnet. Leider zeigten diese Verhandlungen nur geringe Erfolge, und es musste das Ende des Zweiten Weltkrieges abgewartet werden, um einen Schritt weiterzukommen.

Im Laufe der Jahre konnte die beratende Kommission feststellen, dass sehr oft Grossschmuggler unbestraft ihrem Handwerk nachgehen konnten, weil die Straf bestimmungen von einem Land zum ändern sehr unterschiedlich sind und die mit der Bekämpfung des unerlaubten Handels betrauten Stellen nicht zusammenarbeiteten. Häufig konnte beobachtet werden, wie internationale Händler sich in ein anderes Land absetzen und von dort ungestört weiterwirken konnten.

Deshalb wurde 1936 eine neue Konferenz zur Bekämpfung des unerlaubten Handels nach Genf einberufen, der 42 Staaten Folge leisteten. Es wurde eine

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Konvention ausgearbeitet, durch welche die Auslieferung für Vergehen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung vorzusehen ist und durch welche die Vertragsparteien sich verpflichten, die im Ausland begangenen Vergehen gerichtlich zu verfolgen. Ausserdem ist eine direkte internationale Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Polizeistellen der verschiedenen Vertragsstaaten sowie strenge Massnahmen für alle ungesetzlichen strafbaren Handlungen, die irgendwie im Zusammenhang mit den Betäubungsmitteln stehen, vorzusehen.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich überdies, eine Zentralstelle zur Koordinierung der Bekämpfung des unerlaubten Handels und zur Forderung der internationalen Zusammenarbeit zu schaffen.

Zu Beginn des Zweiten Weltkrieges bestanden - wie oben angeführt - noch einige Lücken im internationalen Kontrollwesen; trotzdem sind jedoch die bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Fortschritte ansehnlich. Als internationale Kontrollinstanzen wirkten damals die aus Regierungsvertretern bestehende beratende Kommission sowie die beiden aus Personen ohne amtliche Funktionen zusammengesetzten Gremien: der ständige Opiumzentralausschuss und das Kontrollorgan.

Trotz des Zweiten Weltkrieges konnte der internationale Verwaltungsapparat einige Aufgaben fortführen; der ständige Opiumzentralausschuss und das Kontrollorgan übten ihre Tätigkeit weiter aus, während die beratende Kommission, die zum letzten Male im Juli 1940 tagte, ihre Tätigkeit zur gleichen Zeit wie der Völkerbund unterbrach. Nach dem Kriege kamen Frankreich, die Niederlande und Grossbritannien mit Nordirland der unterdessen übernommenen Verpflichtung nach, die Verwendung von Rauchopium in den von ihnen besetzten Gebieten des Fernen Ostens zu verbieten. Dies wurde der Regierung der Vereinigten Staaten von Nordamerika in einer Note mitgeteilt. Bald darauf beschloss Portugal, in Macao die gleichen Massnahmen durchzuführen.

In einer am 16. Februar 1946 gefassten Resolution beschloss die Generalversammlung der Vereinten Nationen, die Ausführung der internationalen Abkommen technischen Charakters, die bis jetzt Sache der Organe des Völkerbundes war, sei von den Vereinten Nationen zu übernehmen. Diesem Vorgehen stimmte die Völkerbundsversammlung am 18. April 1946 zu, und der Generalsekretär der Vereinten Nationen errichtete eine besondere Abteilung für
Betäubungsmittel und traf die notwendigen Massnahmen, damit der ständige Opiumzentralausschuss und das Kontrollorgan ihre Arbeiten fortsetzen konnten. Die Organisation der Vereinten Nationen konnte damit vom Völkerbund ein auf der ganzen Welt wirksames Kontrollsystem übernehmen, das sich in den vorangegangenen 25 Jahren im grossen und ganzen bewährt hatte. Aber viele Aufgaben waren noch zu lösen. Die Verträge, auf denen die internationale Kontrolle vor dem Kriege fusste, wiesen zahlreiche und bedeutende Mängel auf. Verschiedene Regierungen konnten ihre internationalen Verpflichtungen nicht erfüllen, teils weil sie sich auf dem Betäubungsmittelsektor in einer schwierigen Lage befanden, teils weil es ihnen nicht möglich war, ein landeseigenes geeignetes Kontrollsystem aufzubauen und teils, weil sie ihre Hoheitsrechte nicht auf ihrem gesamten Gebiet auszuüben in der Lage waren. Der Wirtschafts- und Sozialrat der

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Organisation der Vereinten Nationen, dem die Aufsicht über die Ausführung der internationalen Betäubungsmittelabkommen zugewiesen worden war, steckte sich deshalb zum Ziele, 1. den Ausbau der bestehenden Abkommen vorzunehmen und 2. die Wirksamkeit der nationalen Kontrolle zu verstärken, soweit dies als notwendig erschien.

Die Betäubungsmittelabkommen, welche die Organisation der Vereinten Nationen zu übernehmen hatte, waren in zweifacher Richtung mangelhaft : a. Die einheimische Kontrolle der Rohprodukte, wie Mohnstroh, Opium, Kokablätter und Hanf kraut, mit denen sämtliche damals bekannten Betäubungsmittel hergestellt wurden, sowie des Handels damit, war lückenhaft.

b. Während die verarbeiteten Produkte lediglich medizinisch und wissenschaftlich verwendet werden durften, war der Gebrauch von Opium, Kokablättern und Hanf kraut zu nichtmedizinischen Zwecken erlaubt, so das Opiumrauchen und Opiumessen, das Rauchen von Marihuanazigaretten, die orale Einnahme von Hanf krautbestandteilen und das Kauen von Kokablättern.

Bei der Abfassung der früheren Konventionen waren synthetische Betäubungsmittel noch nicht bekannt, so dass diese Gruppe nur schwerlich in das bestehende Kontrollsystem eulgeordnet werden konnte. Zudem war das Räderwerk der internationalen Kontrolle zu schwerfallig.

Der Wirtschafts- und Sozialrat bestellte im Februar 1946 eine BetäubungSmittelkomniision, in der auf seine Einladung folgende Länder, alles Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, auf unbestimmte Zeit Vertreter abordnen konnten: China, Frankreich, Indien, Jugoslawien, Kanada, Peru,- Türkei, Sowjetunion, Vereinigte Staaten von Amerika und Grossbritannien und NordMand. Weitere fünf Staaten, Ägypten, Iran, Mexico, die Niederlande und Polen wurden für eine Dauer von drei Jahren gewählt.

Die Aufgaben der Kommission sind im Ergänzungsprotokoll zu den Vereinbarungen, Abkommen und Protokollen über die Betäubungsmittel, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am l I.Dezember 1946 angenommen wurde, umschrieben. Die Kommission hat 1. dem Wirtschafts- und Sozialrat in der Erfüllung seiner Überwachungsaufgaben, die ihm in Anwendung der Betäubungsmittelabkommen und -Vereinbarungen zukommen, behilflich zu sein; 2. die auf Grund der internationalen Abkommen über die Betäubungsmittel der beratenden Kommission des Völkerbundes
über den Handel mit Opium und ändern schädlichen Stoifen übertragenen Aufgaben zu übernehmen, die der Rat weiterzuführen gedenkt; 3. den Rat über alle Fragen der Kontrolle der Betäubungsmittel zu beraten und allfällige Entwürfe neuer internationaler Abkommen auszuarbeiten; 4. falls an der bestehenden Regelung der internationalen Betäubungsmittelkontrolle etwas abgeändert werden sollte, die notwendigen Erhebungen zu machen und dem Rat entsprechende Vorschläge zu unterbreiten; 5. alle übrigen ihr vom Rat überwiesenen, die Betäubungsmittel betreffenden Probleme zu prüfen.

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Da die Schweiz der Organisation der Vereinten Nationen nicht beigetreten ist, konnte sie nicht zur Abordnung eines Vertreters in die Betäubungsmittelkommission eingeladen werden, während sie früher als Mitglied des Völkerbundes an den Beratungen über Betäubungsmittelfragen jeweils teilnahm. Die Beitrittserklärung der Schweiz zum Ergänzungsprotokoll ist am 25. September 1947 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden, so dass dieses für unser Land rechtswirksam ist (BS12, 534).

Als weitere Besonderheiten sind noch zu erwähnen : Die acht Mitglieder des ständigen Opiumzentralausschusses werden neuerdings durch den Wirtschaftsund Sozialrat der Vereinten Nationen gewählt. Was das Kontrollorgan anbelangt, werden zwei Mitglieder durch die Weltgesundheitsorganisation, ein anderes durch die Betäubungsmittelkommission der Vereinten Nationen und das vierte durch den ständigen Opiumzentralausschuss bestimmt.

Die Weltgesundheitsorganisation übernimmt die Untersuchung neuer Präparate und befasst sich hauptsächlich mit den technischen Aspekten des Problems der Süchtigkeit. Durch ihren Sachverständigen-Ausschuss für abhängigkeitserzeugende Produkte äussert sie sich zu den pharmakologischen Eigenschaften der Betäubungsmittel und insbesondere zu den Fragen der Suchtgefährlichkeit der betreffenden Stoffe. Die Mitglieder des Ausschusses werden durch den Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation bestimmt und sind an keine Weisungen irgendwelcher Regierungen gebunden. Von Zeit zu Zeit werden durch die Weltgesundheitsorganisation Sonderausschüsse einberufen, die sich mit speziellen Fragen abzugeben haben; so tagte z.B. vor einiger Zeit eine Studiengruppe für die Prüfung der medizinischen und sozialen Behandlung von Süchtigen.

Die ersten auf synthetischem Wege gewonnen Betäubungsmittel warfen neue Probleme der internationalen Kontrolle auf. Bereits 1939 wurde in einer deutschen medizinischen Fachzeitschrift von der Entdeckung eines synthetischen, krampflösenden und schmerzbetäubenden Heilmittels, des Dolantins® oder Pethidins berichtet. Damit war der Weg für eine rasch fortschreitende Entwicklung in dieser Richtung offen. Während alle bis zu diesem Zeitpunkt bekannten und unter internationaler Kontrolle befindlichen Betäubungsmittel aus Opium oder Kokablättern gewonnen wurden und aus diesen
Produkten hergestellte Alkaloide darstellten, gehören die synthetisch hergestellten Betäubungsmittel nicht zu denselben chemischen Gruppen. Sie werden vielmehr aus Stoffen hergestellt, die in der organischen Chemie häufig gebraucht und die ihrerseits aus Teer, Steinkohle oder Erdöl gewonnen werden. Nach den Bestimmungen der Konvention von 1925 besteht die Möglichkeit, die internationale Kontrolle auf alle Betäubungsmittel auszudehnen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie in gleicher Weise zur Sucht führen und ähnliche toxische Wirkungen hervorrufen wie die bereits kontrollierten Stoffe. Es sind jedoch keine speziellen Kontrollmassnahmen in bezug auf die Herstellung und den Handel vorgesehen; die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der von der Konvention aufgestellten technischen Organe binden die Vertragsparteien nur insofern, als diese von ihnen angenommen werden.

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Auf Grund der Konvention von 1931 müssen a. neue Betäubungsmittel-Abkömmlinge und Derivate unter sofortige und verbindliche Kontrolle gestellt, b. dieHerstellungund die Verwendung neuer Betäubungsmittel, dievommedizinischen oder wissenschaftlichen Standpunkt aus keine Vorteile aufweisen, verboten und c. die Vertragsparteien über Beschlüsse, die in bezug auf eine neue Substanz getroffen werden, orientiert werden.

Diese Bestimmungen waren jedoch nur auf Abkömmlinge des Mohns und der Kokablätter anwendbar, die 1931 noch nicht bekannt waren; sie beziehen sich nicht auf synthetische Betäubungsmittel.

Es ist klar, dass diese Lücke dem Missbrauch Vorschub leisten konnte, und es gehörte zu den dringenden Aufgaben der ersten nach dem Kriege ernannten und im Jahre 1946 erstmals einberufenen Betäubungsmittelkommission der Vereinten Nationen zu untersuchen, welche Massnahmen ergriffen werden mussten, um hier Abhilfe zu schaffen. Ihre Vorarbeiten dienten dazu, in Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation einen Vertrag vorzubereiten, der es gestattete, neue Präparate, die zur Sucht führen, unter Kontrolle zu stellen, ohne dass die Herstellung und die Verteilung dieser Heilmittel verzögert zu werden brauchen. Das «Pariser Protokoll von 1948 » wurde am 19. November 1948 im Palais de Chaillot von der Generalversammlung der Vereinten Nationen genehmigt und ist am I.Dezember 1949 in Kraft getreten. Bis heute sind dem Protokoll 55 Staaten sowie eine Reihe nicht autonomer Gebiete dieser Staaten beigetreten, und rund 50 Stoffe wurden sofort der Kontrolle unterstellt. Durch dieses Protokoll werden sowohl die bereits bekannten synthetischen Präparate, deren suchterzeugende Eigenschaften bekannt sind, wie auch jede neue Substanz, die zur Sucht führen oder die in einen suchterzeugenden Stoff verwandelt werden kann, erfasst. Vor der Entdeckung der synthetischen Betäubungsmittel war es ohne weiteres möglich, zum voraus zu bestimmen, in welche Kategorie der betreffende Stoff einzuteilen ist. Dadurch konnten die betreffenden Präparate der provisorischen Kontrolle unterstellt werden, bevor sie in den Handel gelangten.

Mit dem Aufkommen der synthetischen Betäubungsmittel konnte diese Einteilung nicht mehr vorgenommen werden, da es nicht möglich ist, im voraus zu bestimmen, ob ein bestimmter auf synthetischem Wege
hergestellter Stoff suchterzeugende Eigenschaften besitzt oder nicht. Deshalb können sofort nach der Synthese auch keine provisorischen Kontrollmassnahmen getroffen werden, und die Gefahr besteht, dass neue Substanzen, bei denen erst nach einiger Zeit ersichtlich ist, dass sie suchterzeugend sind, unterdessen zu Fällen von Süchtigkeit führen. Auf Veranlassung der Betäubimgsmittelkommission beauftragte der Wirtschafts- und Sozialrat die Sekretariate der Vereinten Nationen und der Weltgesundheitsorganisation zu prüfen, wie die Regierungen vorzugehen haben, um Stoffe einer provisorischen Kontrolle zu unterstellen, bei denen es nicht klar ersichtlich ist, ob sie auf Grund ihrer chemischen Struktur, ihrer pharmakologischen Wirkung oder einer ändern Feststellung zur Sucht führen können. Es ist nämlich kaum möglich, alle die Substanzen anzugeben, welche suchterzeugend sind; aber aus durchgeführten Untersuchungen geht deutlich hervor, dass alle Stoffe, die eine starke analgetische Wirkung haben, diese Gefahr in sich bergen.

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Nach ehrt Bestimmungen des Protokolls von 1948 müssen die Vertragsparteien dem Genet -Isekretär der Vereinten Nationen jede Substanz melden, die nicht unter die Kor'-ention von 1931 fällt, für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet wird und zur Sucht fuhren könnte, d.h. die eine dem Morphin oder Kokain ahnliche Wirkung aufweist. Der Generalsekretär hat alle ändern Vertragsparteien sowie die Betäubungsmittelkommission und die Weltgesundheitsorganisation zu benachrichtigen. Die letztgenannte Instanz entscheidet, ob der S . wirklich suchtgefährlich ist oder ob er in einen Suchtstoff übergeführt werden kann. Der Entscheid der Weltgesundheitsorganisation wird unverzüglich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, der seinerseits alle Mitgliedstaaten der Organisation und alle Nichtmitgliedstaaten, die das Protokoll ratifiziert haben, sowie die Betäubungsmittelkommission orientiert. Die Vertragsparteien haben alsdann die betreffende Substanz der dafür vorgesehenen Kontrolle zu unterstellen. Die Betäubungsmittelkommission ist berechtigt, eine Substanz provisorisch der Kontrolle zu unterstellen, solange der Entscheid der Weltgesundheitsorganisation noch nicht vorliegt, wenn sie durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen benachrichtigt wurde, dass ein Verfahren anhängig ist. Die durch die Weltgesundheitsorganisation oder durch die Betäubungsmittelkommission provisorisch gefassten Beschlüsse können je nach den gesammelten Erfahrungen abgeändert werden.

Nach 1948 wurden durch die internationalen Organe verschiedene Empfehlungen angenommen, die im wesentlichen folgende Massnahmen vorsehen: Anwendung einer strengen inländischen Kontrolle, sofortige Unterstellung von Substanzen, die von der Weltgesundheitsorganisation geprüft werden, unter die nationale Kontrolle, Bezeichnung der Betäubungsmittel enthaltenden Sendungen, Kontrolle der Zwischenprodukte, Einschränkung der Zahl der neuen Betäubungsmittel, Benachrichtigung der Medrzinalpersonen über Erfahrungen mit Betäubungsmitteln und Förderung der Forschung auf diesem Gebiete.

Von 1953 an haben die Organisation der Vereinten Nationen und die Weltgesundheitsorganisation ein Forschungsprogramm ausgearbeitet, das gewisse grundlegende Probleme im Zusammenhang mit der Zunahme der Zahl der synthetischen Betäubungsmittel behandelt. Ein
Teil dieser Berichte wurde bereits unter dem Titel «Synthetische Substanzen, die eine dem Morphin ahnliche Wirkung entfalten» veröffentlicht. Diese Untersuchungen bezwecken insbesondere die Erkennung neuer synthetischer Betäubungsmittel, die suchtgefàhrlich sind und die infolgedessen sobald als möglich der internationalen und nationalen Kontrolle unterstellt werden sollten. Wahrend auf der einen Seite das Aufkommen der synthetischen Betäubungsmittel neue Probleme stellte, zeigte es sich, dass auch auf dem Gebiete der sogenannten natürlichen Suchtstoffe noch gewisse Lücken bestehen. Es scheint unbestritten zu sein, dass die Überwachung der Anpflanzungen viel schwieriger durchzuführen ist als die der Fabrikation von Stoffen. Zahlreiche Kulturen von Kokasträuchern, Mohnpflanzen und Hanf kraut befinden sich in Gegenden, die der staatlichen Kontrolle nur unvollständig unterstellt sind, teils weil die Anbauflächen in den Grundbüchern nicht eingetragen, teils weil sie zu weit weg entfernt sind von den Verwaltungszentren.

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Ausserdem werden die Mohnpflanzen, d. h. der sogenannte Schlafmohn, in vielen Gebieten zur Ölgewinnung aus den Samen angebaut, während Hanf sowohl für die Samen wie auch für die Fasergewinnung, die für die Industrie eine gewisse Bedeutung hat, gepflanzt wird; zudem wächst das Hanf kraut an zahlreichen Stellen auf der ganzen Welt in wilder Form. Die Pflanzen dienen sehr oft nicht der Herstellung von Betäubungsmitteln, und es ist den Landwirten gar nicht bekannt, dass daraus schädliche Präparate gewonnen werden können.

Schon die beratende Opiumkommission des Völkerbundes befasste sich mit dem Gedanken, eine Konvention zur wirkungsvollen Kontrolle der Opiumproduktion auszuarbeiten, doch der Ausbruch des Zweiten Weltkrieges verhinderte sie, die Arbeit fortzusetzen. Verschiedene opiumerzeugende Lander hatten ein Kontrollsystem ausgearbeitet, das sehr zweckmässig war. In ändern Staaten, die eine Opiumproduktion zulassen, ist zwar eine straffe Kontrolle vorgesehen, jedoch in der Praxis oft unwirksam. Die Betäubungsmittelkommission versuchte, einen hochgespannten Plan für die Schaffung eines internationalen Opiummonopols, verbunden mit internationaler Kontrolle auszuarbeiten, doch die Verhandlungen führten zu keinem Resultat.

Auf Antrag der Kommission beschloss der Wirtschafts- und Sozialrat, eine internationale Konferenz zur Ausarbeitung eines neuen Protokolls einzuberufen. Diese Konferenz tagte 1953 in New York während zwei Monaten. Das Opiumprotokoll 1953 oder wie der genaue Titel lautet: «Protokoll zur Beschränkung und Regelung des Mohnanbaus, der Erzeugung und Verwendung von Opium sowie des internationalen und Grosshandels damit» beschränkt die Verwendung und den internationalen Handel auf die medizinischen und wissenschaftlichen Bedürfnisse. Durch die Kontrolle der Lager in den einzelnen Ländern wird auf indirektem Wege Überproduktion von Opium verhindert.

In grossen Zügen verfolgt das Opiumprotokoll 1953 folgende Ziele: 1. Opium darf nur im Hinblick auf seine spätere Verwendung zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken gewonnen werden; 2. gesetzliche oder onde e Bestimmungen sollen verhindern, dass Opium in den ununerlaubten Handel gelangt; 3. die Verwendung von Opium zu ändern als medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken ist zu verbieten; 4. das Mohnstroh wird einer gewissen Kontrolle
unterstellt; 5. wenn eine wichtige Bestimmung des Opiumprotokolls 1953 nicht erfüllt worden ist, oder wenn in einem Lande Missstände herrschen, die nach Abhilfe rufen, so können die internationalen Kontrollinstanzen verschiedene Massnahmen ergreifen.

Nach den Bestimmungen des Protokolls haben die Vertragsparteien eine

Reihe von Verpflichtungen zu übernehmen. So haben z. B. die opiumerzeugenden Staaten den Anbau von Mohn mittels Lizenzen zu überwachen und die Fläche, die angebaut werden darf, vorzuschreiben; sie haben, soweit dies nicht schon früher geschehen ist, ein staatliches Opiummonopol zu errichten und die gesamte Ernte aufzukaufen. Sämtliche Staaten haben ihre Opiumvorräte zu beschränken, und zwar sind für Opiumproduktions- oder Opiumexportstaaten Lager für zweieinhalb Jahre, für alkaloidverarbeitende Länder wie die Schweiz für zwei Jahre und für alle ändern Länder für fünf Jahre vorgesehen. Dadurch Bundesblatt. IZO.Jahrg.Bd.I

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soll die Verwendung von Opium auf den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf beschränkt werden. Die Vertragsparteien haben sich zu verpflichten, ihren Opiumbedarf nur noch aus folgenden Erzeugerstaaten zu decken, sofern diese dem Protokoll beigetreten sind: Bulgarien, Griechenland, Indien, Iran (das seine Produktion 1955 eingestellt hat), Jugoslawien, Türkei und Sowjetunion. Von den genannten Ländern sind bis jetzt lediglich vier dem Protokoll beigetreten: Griechenland, Indien, Iran und die Türkei. Opium kann deshalb praktisch nur noch aus Indien und der Türkei eingeführt werden, da Griechenland nur kleine Mengen für den Eigenbedarf produziert und Iran den Mohnanbau verboten hat.

In einer Bestimmung über im unerlaubten Verkehr beschlagnahmtes Opium ist grundsätzlich vorgesehen, dass dieses zu vernichten oder als Opium oder in Form der daraus hergestellten Alkaloide unter staatlicher Aufsicht zur medizinischen oder wissenschaftlichen Verwendung zuzulassen sei.

Neu haben die Vertragsparteien Schätzungen über die im folgenden Jahre voraussichtlich benötigten Opiummengen, die Erzeugerstaaten zudem über die mutmassliche Anbaufläche und den zu erwartenden Ertrag abzugeben, wie dies schon für die ändern Betäubungsmittel auf Grund des Übereinkommens von 1931 vorgesehen ist. Auf Jahresende ist eine Statistik über den Verbrauch, die Vorräte und die Opiumerzeugung abzugeben.

Neu sind ferner die Massnahmen, die der ständige Opiumzentralausschuss gegenüber einem Vertragsstaat ergreifen kann, in dem Missstände im Verkehr mit Opium herrschen. Der genannte Ausschuss kann z.B. von einer Regierung eine vertrauliche Auskunft oder Erklärung über die Durchführung des Opiumprotokolls verlangen. Als weitern Schritt kann der Ausschuss eine Regierung auffordern, gewisse geeignete Abhilfemassnahmen zu ergreifen oder mit dem Einverständnis des betreffenden Landes eine Untersuchung an Ort und Stelle veranlassen. Falls die Nichterfüllung von Bestimmungen des Protokolls durch eine Vertragspartei die Kontrolle der Betäubungsmittel auf einem Gebiete dieser Partei oder auf dem Gebiete eines ändern Staates ernstlich behindert, kann der Ausschuss allen ändern Vertragsparteien eine offizielle Mitteilung zugehen lassen oder eine offizielle Erklärung abgeben. Wird die Durchführung des Protokolls durch das Verhalten eines
Vertragsstaates in schwerwiegender Weise gefährdet, so kann der Ausschuss sogar eine Sperre der Einfuhr von Opium aus dem betreffenden Lande oder Gebiete oder der Ausfuhr von Opium aus diesem Lande oder Gebiete oder der Ein- und Ausfuhr zugleich empfehlen, androhen und eventuell verhängen. Das betreffende Land hat natürlich die Möglichkeit, gegen den getroffenen Entscheid Berufung beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag einzulegen.

Eine völkerrechtlich angefochtene Bestimmung des Protokolls ist in Artikel 13 zu finden, gemäss welchem der Ausschuss, soweit dies möglich ist, derartige Vergeltungsmassnahmen auch gegenüber Staaten ergreifen kann, die nicht Vertragsparteien sind. Diese Klausel ist mit ein Grund, dass das Opiumprotokoll von ungefähr der Hälfte aller Staaten nicht ratifiziert worden ist; zahlreiche Länder betrachten diese Massnahmen als einen schwerwiegenden Eingriff in

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ihre Hoheitsrechte. Gegenwärtig sind 65 Länder dem am S.März 1963 in Kraft getretenen Protokoll beigetreten; alle sozialistischen Staaten sowie Grossbritannien sind dem Vertrage jedoch ferngeblieben. Zum Inkrafttreten hatten insgesamt 25 Staaten das Protokoll zu ratifizieren, unter denen sich mindestens drei Opiumerzeuger- und 3 Fabrikantenstaaten befinden mussten.

Aus verschiedenen Gründen wurden in den Übergangsbestimmungen Vorbehalte eingebaut; so sind z.B. in Staaten, die eine entsprechende Erklärung abgeben, die Erzeugung, die Einfuhr und die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken (Eingeborenen- und Laienmedizin) noch für die Dauer von höchstens 15 Jahren gestattet. Unter den gleichen Bedingungen kann jede Vertragspartei süchtigen, über 21 Jahre alten Personen, die von den zuständigen Behörden z\j diesem Zwecke bis zum 30. September 1953 registriert wurden, das Opiumrauchen gestatten, dies jedoch nur dann, wenn es vom betreffenden Staate bereits am I.Januar 1950 erlaubt war.

Um das Opiumprotokoll nicht zu sehr mit Spezialbestimmungen zu belasten, hatte die Konferenz insgesamt 17 Resolutionen angenommen, die z.T.

Empfehlungen und Vorschlage an den Wirtschafts- und Sozialrat, an den ständigen Opiumzentralausschuss und an die Vertragsstaaten sowie Auslegungen von fachtechnischen Wendungen und Protokollbestimmungen darstellen.

Ob und in welchem Ausmass das Opiumprotokoll 1953 sein Hauptziel, nämlich die Unterdrückung des Opiumrauchens und die unerlaubte Herstellung von Morphin und Heroin erreichen wird, ist schwierig zu beantworten. Es ist jedoch fraglich, ob die Einschränkung der Zahl der Opiumerzeugerstaaten und die strenge Kontrolle der Vorräte sowie die Verwaltungs- und Strafmassnahmen wirklich das zweckmässigste Mittel darstellen, um den unerlaubten Opiumhandel zu unterbinden. Es sind noch weitere Bedenken zu melden: Was sollen im übrigen die opiumerzeugenden Staaten unternehmen, die nicht unter den sieben bevorzugten Ländern aufgeführt sind und die ihr Opium gerne verkaufen möchten, um fremde Devisen zu erhalten? Dies betrifft z.B. Afghanistan, Burma, Thailand, Vietnam usw. Für sie ist die Versuchung sehr gross, den Überschuss des gewonnenen Opiums im Schmuggelhandel abzustossen. Im übrigen verstösst diese Regelung gegen den Geist der Satzungen der UNO, da jedes Land über
seine Rohstoffe frei sollte verfügen können. Die Gefahr, dass einige wenige Länder, die allein das Recht haben, Opium zu verkaufen, die Lage ausnützen und die Preise gemeinsam festlegen, also gewissermassen ein Preismonopol schaffen, ist nicht von der Hand zu weisen. Überdies ist es sehr fraglich, ob ein Pflanzer den Ernteertrag des nächstfolgenden Jahres im voraus zu bestimmen vermag, ist doch die Ausbeute stark von meteorologischen Verhältnissen abhängig. Mit Recht wurde diese Regelung im neuen Übereinkommen nicht weitergeführt.

Das Opiumprotokoll 1953 wird immer mehr als Übergangsvertrag zum Einheits-übereinkommen 1961 über die Betäubungsmittel, das sämtliche Suchtstoffe umfasst, betrachtet.

Zusammengefasst beruht das internationale Betäubungsmittel-Kontrollsystem und die Durchführung der internationalen Abkommen auf den Angaben

772 welche über 100 Staaten periodisch jeweils an das Sekretariat der Vereinten Nationen zu machen haben. Dies sind 1. die Schätzungen der Betäubungsmittelmengen, die für die medizinischen und wissenschaftlichen Bedürfnisse notwendig und die jährlich dem Kontrollorgan, das sie in einer Veröffentlichung allen ändern Ländern bekannt gibt, einzureichen sind; 2. die Statistiken betreffend die Gewinnung, die Herstellung, den Verbrauch von Betäubungsmitteln sowie den Handel damit; diese sind jähr lieh dem ständigen Opiumzentralausschuss vorzulegen, der die Angaben ebenfalls veröffentlicht; 3. die Jahresberichte der Regierungen, die im dem Berichtsjahr folgenden Jahr dem Generalsekretär einzusenden sind. Diese Berichte sind nach einem von der Betäubungsmittelkonimission ausgearbeiteten Muster zu erstellen, und sie haben Angaben über die Durchführung der internationalen Abkommen, über die landeseigene Gesetzgebung, die Kontrolle der Fabrikation, den Verbrauch und den Handel, die Widerhandlungen, die gerichtlichen Verfahren und andere analoge Fragen zu enthalten. Das Sekretariat hat diese Berichte in einer Zusammenfassung zu veröffentlichen; 4. die Berichte über wichtige Fälle von unerlaubtem Handel, die auch international ihre Auswirkungen haben, sind dem Sekretariat bekanntzugeben und werden von diesem alle zwei Monate veröffentlicht ; 5. die Texte der Gesetze und Verordnungen betreffend die Betäubungsmittelkontrolle sind dem Sekretariat bekanntzugeben und werden von diesem im Wortlaut veröffentlicht. Früher erfolgte dies jährlich, gegenwärtig auf Wunsch der Betäubungsmittelkommission alle fünf Jahre; 6. die Liste der Namen und Adressen der Personen oder Firmen, die berechtigt sind, Betäubungsmittel herzustellen, und eine Liste der Betäubungsmittel, welche diese herstellen dürfen. Diese Listen sind ebenfalls dem Generalsekretär zur Verfügung zu stellen, der sie von Zeit zu Zeit veröffentlicht; 7. die Angaben über die nationalen Behörden, die befugt sind, Gesuche und Bewilligungen für die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln zu erteilen. Auch diese Mitteilungen sind dem Generalsekretär bekanntzugeben und werden von ihm publiziert.

Bereits im Jahre 1947 wurde in der zweiten Session der Generalversammlung der Vereinten Nationen der Vorschlag unterbreitet, es seien Massnahmen zu ergreifen, um die
Übersichtlichkeit der internationalen Rechtsnormen auf dem Gebiete der Betäubungsmittel zweckmässiger zu gestalten. 1948 lud der Wirtschafts- und Sozialrat den Generalsekretär ein (Resolutionen 159 II D (VII) und 246 D (IX)), einen Entwurf für ein Einheits-Übereinkommen auszuarbeiten, durch das sämtliche seit 1912 abgeschlossenen Abkommen ersetzt werden sollten. Die Betäubungsmittelkommission prüfte einen Text und beschloss 1955, dem Generalsekretär zu beantragen, einen neuen Entwurf vorzubereiten, in dem sämtliche Beschlüsse der Kommission berücksichtigt sind, und diesen Text allen Regierungen zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Auf Grund der vom Wirtschafts- und Sozialrat am 28. Juli 1958 gefassten Resolution 689 (J XVI) § 4 lud der Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäss der Resolution 366 (IV) der Generalversammlung sämtliche Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie die Länder, die einer SpezialOrganisation angehörten, zu einer Bevollmächtigtenkonferenz für die Ausarbeitung eines Ein-

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heits-Übereinkommens über die Betäubungsmittel ein. Die Konferenz fand am 24. Januar bis 17. März 1961 in New York statt. Gegen das Übereinkommen stimmte bei der Schlussabstimmung kein Staat ; die acht Vertreter der osteuropäischen Länder enthielten sich der Stimme.

IT. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Einheits-übereinkommens 1961 über die Betäubungsmittel

Artikel 1: Definitionen Die Definition für das «Organ» ist dem Opiumprotokoll 1953 entnommen.

Bereits in der Konvention von 1925 ist eine Definition für den «indischen Hanf» zu finden ; nach der neuen Definition wird sowohl die Gattung Cannabis saliva L. wie auch Cannabis indica L. erfasst. Unter der Bezeichnung «Cannabis» werden die Blüten- oder Fruchtstände des Hanf krautes verstanden; die Blätter fallen nicht unter die Definition, insofern sie nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengt sind. Nach der Tabelle I sind auch die Extrakte und Tinkturen des Hanfkrautes als Betäubungsmittel anzusehen. Wird der Pflanze das Harz entzogen, so ist sie kein Betäubungsmittel mehr. Zum ersten Male wird in einem internationalen Übereinkommen das Cannabisharz umschrieben.

Auch beim Kokastrauch fällt jede Pflanzenart der Gattung Erythroxylon unter die Definition (Erythroxylon Coca oder novo-granatense und Erythroxylon aerolatum, laurifoh'um, monogynum, montanum, ovatum, pulchrum und retusum). Die Definitionen der Abkommen von 1925 und 1931 sind infolgedessen etwas abgeändert worden. In Analogie zum Hanf kraut sind die Kokablätter, denen das Ekgonin, das Kokain und alle ändern Ekgonin-Alkaloide entzogen wurden, keine Betäubungsmittel mehr.

Die Bezeichnungen «Kommission» und «Rat» entsprechen den Definitionen des Opiumprotokolls 1953.

Neu ist die Definition für «Anbau» und für «Generalversammlung».

Der Gedanke, eine besondere Definition für «synthetisches Betäubungsmittel» zu schaffen, ist in der Bevollmächtigten-Konferenz fallengelassen worden. Der Begriff «Betäubungsmittel» umfasst Substanzen natürlicher und synthetischer Herkunft der Tabellen I und II.

Zum ersten Male wird eine allgemeine Definition des Ausdruckes «unerlaubter Verkehr» gegeben.

Die Definition der Bezeichnungen «Einfuhr» und «Ausfuhr» des Opiumprotokolls 1953 wird nun allgemein auf alle Betäubungsmittel ausgedehnt.

Während in der Konvention 1931 der Vorgang der «Umwandlung» definiert wird, ist dieser Begriff neuerdings im Ausdruck «Herstellung» eingeschlossen.

Es wurde darauf verzichtet, im Übereinkommen Betäubungsmittelreinsubstanzen namentlich aufzuführen; damit soll verhindert werden, dass bei jedem Hinzufügen oder Streichen eines Stoffes das Übereinkommen selbst abgeändert werden muss. Die Betäubungsmittel sind in den in Artikel l, Buchstaben/, und

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n, des Einheits-Übereinkommens genannten Tabellen I, II, III und IV erwähnt, die durch die internationale Betäubungsmittelkommission jederzeit abgeändert werden können.

Definitionen für «medizinisches Opium» und «Opium» sind bereits in den Abkommen von 1925 und 1931 sowie im Opiumprotokoll 1953 zu finden.

Unter «Opiummohn» wird die Gattung «somniferum» verstanden, im Opiumprotokoll 1953 fielen noch andere Gattungen «Papaver» unter die Definition.

Die Definition «Mohnstroh» ist aus dem Opiumprotokoll 1953 entnommen; Mohnstroh gilt definitionsmässig nicht als Betäubungsmittel, auch wenn daraus Alkaloide entzogen werden. Aus diesem Grunde ist es in Tabelle I nicht aufgeführt. Vorbehalten bleibt Artikel 25.

Das Übereinkommen enthält neu eine Definition für «Zubereitung».

Die Bezeichnung «Gewinnung» ist aus dem Opiumprotokoll 1953 entnommen und wurde auf die übrigen suchterzeugenden Pflanzen erweitert.

Es wurde davon abgesehen, von Staatsvorräten oder staatlichen Lagern zu sprechen, dagegen wurde der Ausdruck «Sonderbestände» aufgenommen und die Bezeichnung «Lagerbestände» genau umschrieben. Die «Sonderbestände» und «Sonderzwecke» sind vor allem für Kriegs- und Katastrophenfälle vorgesehen; sie verbleiben unter der unmittelbaren Kontrolle des Staates (Art. l, Buchstabe w). Die Lagerbestände sind für den normalen Verbrauch und die Fabrikation von Betäubungsmitteln bestimmt, wobei wie nach dem Opiumprotokoll 1953 die bei den Apothekern aufbewahrten Mengen sowie die obenerwähnten Sonderbestände nicht miteingerechnet werden.

Die Bezeichnung für «Gebiet» entspricht der Definition des Opiumprotokolls 1953.

Neu wurde eine Definition aufgenommen für den Begriff «Verbrauch»; als Verbrauch gilt bei einem Betäubungsmittel die Abgabe an Ärzte, Apotheker, Krankenanstalten und wissenschaftliche Institute.

Nach Artikel 2, Absatz l des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 3.Oktober 1951 werden die Betäubungsmittel in vier Gruppen eingeteilt: die Rohstoffe, die Reinsubstanzen aus diesen Rohstoffen, weitere Stoffe, die zur Betäubungsmittelsucht führen und ähnliche schädliche Wirkungen haben können, wie Morphin, Kokain und Haschisch sowie Präparate, die Stoffe der Gruppen A, B und C enthalten. Durch diese Definition ist es ohne weiteres möglich, neu der internationalen Kontrolle unterstellte Stoffe und
Präparate ebenfalls in unserem Lande kontrollpflichtig zu erklären. Sämtliche unter internationaler Kontrolle stehende Stoffe und Präparate sind in einem vom Gesundheitsamt erstellten Verzeichnis, das stets nachgeführt wird, enthalten (Art. 2, Abs. 2 des Bundesgesetzes).

Artikel!: Unter Kontrolle stehende Stoffe Sämtliche Betäubungsmittelsubstanzen und Präparate sind je nach ihrer Suchtgefährlichkeit in 4 Tabellen eingeteilt. Es war Sache einer technischen Kommission der Bevollmächtigtenkonferenz, diese Tabellen aufzustellen.

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Tabelle I enthält alle auf Grund dieses Übereinkommens kontrollpflichtigen Betäubungsmittel. Tabelle II enthält alle übrigen Betäubungsmittel, die den gleichen Kontrollmassnahmen unterstellt sind wie die der Tabelle I, ausser dass sie im Kleinhandel weniger streng zu kontrollieren sind. Die Präparate der Tabelle III, die aus Betäubungsmitteln der Tabelle I und II hergestellt sind, unterliegen ganz allgemein den gleichen Bestimmungen wie diese. Für diese Präparate sind in bezug auf den internationalen Handel Erleichterungen vorgesehen. Schätzungen und statistische Angaben sind nicht für sie als solche, sondern lediglich für die darin enthaltenen Betäubungsmittel erforderlich. In der Tabelle IV sind besonders suchtgefährliche Betäubungsmittel enthalten, und die Vertragsparteien werden angehalten, bezüglich dieser Betäubungsmittel spezielle Massnahmen zu treffen, wenn sie dies als notwendig erachten.

Im äussersten Falle soll sogar ein Verbot der Herstellung und der Verwendung ins Auge gefasst werden, insofern die öffentliche Gesundheit nicht anders zu schützen ist. Nach der in den Vorentwürfen zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Regelung hätten sich die Regierungen verpflichten müssen, die Betäubungsmittel der Tabelle IV auf ihrem Hoheitsgebiete nicht mehr herzustellen und zu verwenden. Zahlreiche Staaten drohten, die Ratifikation des Übereinkommens abzulehnen, falls eine derartige Bestimmung aufgenommen würde. Es wurde vor allem hervorgehoben, dass durch eine derartige Bestimmung die nationale Hoheit der Staaten in einem gewissen Masse berührt und auch die Forschung der pharmazeutischen Industrie gehemmt würde, da vor allem synthetisch hergestellte Verbindungen betroffen werden, und dass auch die Verschreibung des Arztes eingeschränkt würde.

Diese Bestimmung (Art. 2, Ziff. 5, lit. b) ist nun in Form einer Empfehlung abgefasst. Gegenwärtig sind vier Betäubungsmittel in der Tabelle IV enthalten: Cannabis und Cannabisharz, Desomorphin, Heroin und Ketobemidon sowie gegebenenfalls die entsprechenden Salze davon. Zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken können diese Substanzen natürlich in jedem Falle ohne weiteres verwendet werden, wenn dies unter der unmittelbaren Kontrolle und Aufsicht des Staates erfolgt. Sämtliche pflanzlichen Ausgangs- und Rohprodukte sind speziellen Bestimmungen unterstellt
(z.B. Aufkauf der Ernten durch staatliche Stellen, zusätzliche Kontrollen usw., Art. 2, Ziff. 6).

Im Interesse des Kampfes gegen die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln sollen die Parteien gemäss Artikel 2, Ziffer 8 nichts unterlassen, um Substanzen, die an sich keine Betäubungsmittel sind, die aber für die Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden, zu überwachen; dies betrifft z.B. das Essigsäureanhydrid, das in den chemischen Synthesen allgemein verwendet wird und u. a. auch der Herstellung von Heroin dient.

Die Bestimmung von Artikel 2, Ziffer 5, Buchstabe b, wonach die Parteien nicht verpflichtet sind, Betäubungsmittel, die industriell verwendet werden, zu kontrollieren, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind, ist heutzutage erst von theoretischer Bedeutung. Da jedoch in Zukunft einmal der Fall eintreten kann, dass ein Betäubungsmittel zu ändern als therapeutischen Zwecken gebraucht werden könnte, wurde dieser Absatz eingefügt.

776 Unsere Bundesgesetzgebung kennt eine ähnliche Einteilung wie das vorliegende Übereinkommen. Im Verzeichnis (Art. 2, lit. a der Vollziehungsverordnung vom 4. März 1952/1. Mai 1953 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel) des Eidgenössischen Gesundheitsamtes, das der Tabelle I entspricht, sind sämtliche Betäubungsmittel aufgeführt. Im Verzeichnis III (Art. 2, lit. c. der Vollziehungsverordnung vom 4. März 1952/1. Mai 1953 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und Art. 3, Abs. 2 dieses Bundesgesetzes) des Gesundheitsamtes sind die Stoffe und Präparate zu finden, die von der Kontrolle ganz oder teilweise befreit sind (im Einheits-übereinkommen: Tabellen II und III).

Das Verzeichnis V (Art. 2, lit. e der Vollziehungsverordnung vom 4. März 1952/1. Mai 1953 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel) des Gesundheitsamtes enthält wie die Tabelle IV des Einheits-übereinkommens die verbotenen Stoffe. Da die Tabelle IV hinsichtlich des Verbots lediglich eine Empfehlung darstellt, können wir im Einzelfall gemäss Artikel 2, Ziffer 5, Buchstabe b selbst entscheiden, ob wir einen Stoff oder ein Präparat dieser Tabelle in unserer Verbotliste aufführen wollen oder nicht.

Artikel 3: Änderungen des Kontrollbereiches Die Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen kann auf Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation die Tabellen der Betäubungsmittel abändern, indem sie Betäubungsmittel hinzufügt oder solche streicht, oder sie von einer Tabelle in eine andere versetzt. Ähnliche Bestimmungen waren bereits in den frühern Konventionen von 1925, 1931 und 1948 zu finden; grundsätzlich neu ist, dass nun auch die Weltgesundheitsorganisation - gleich wie bisher die Vertragsparteien - nur berechtigt ist, Änderungen vorzuschlagen, während nach den frühern Abkommen diese Organisation Abänderungen ohne vorherige Orientierung der Kommission in Kraft setzen konnte. Derartige Anträge sind von den Vertragsparteien an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richten, der sie samt Unterlagen den ändern Vertragsparteien, der internationalen Betäubungsmittelkommission und gegebenenfalls der Weltgesundheitsorganisation unterbreitet. Die Vertragsparteien haben nun zu prüfen, ob es angezeigt ist, eine bestimmte Substanz oder ein Präparat provisorisch der Kontrolle zu unterstellen. Dies
ist in unserem Lande auf Grund von Artikel 7, Absatz l und 2 des Bundesgesetzes vom S.Oktober 1951 über die Betäubungsmittel ohne weiteres möglich. Schon seit einigen Jahren veröffentlicht das Gesundheitsamt gemäss Artikel 2, Buchstabe d der Vollziehungsverordnung vom 4. März 1952/1. Mai 1953 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel ein Verzeichnis der Stoffe und Präparate, die nicht Betäubungsmittel sind, die aber eine ähnliche chemische Konstitution aufweisen oder mit denen eine den Betäubungsmitteln ähnliche Wirkung beabsichtigt ist und die deshalb nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Gesundheitsamtes hergestellt, eingeführt oder verwendet werden dürfen. Die internationale Betäubungsmittelkommission kann zudem beschliessen, dass die betreffende Substanz provisorisch der Kontrolle zu unterstellen sei, bis die Weltgesundheitsorganisation

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einen Entscheid getroffen hat; ein derartiger Beschluss ist für die Vertragsparteien verbindlich.

Wenn es sich um Betäubungsmittel handelt, die besonders suchtgefährlich sind, und wenn diese Gefährlichkeit durch keine besondern therapeutischen Eigenschaften wettgemacht wird, die Substanzen, die nicht in Tabelle IV erwähnt sind, nicht auch aufweisen, ist die betreffende Substanz in Tabelle IV einzuordnen.

Im Gegensatz zu den frühern Konventionen ist neu ein Rekursweg eingeführt worden, bei dem das folgende Verfahren vorgesehen ist : Jeder Beschluss der Kommission, eine Tabelle abzuändern, wird dem Wirtschafts- und Soziakat unterbreitet, wenn eine der Vertragsparteien in der Frist von 90 Tagen nach dem Empfang der Mitteilung dagegen begründete Einsprache erhebt. Der Generalsekretär wird dieses Gesuch mit den Unterlagen der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und allen Vertragsparteien unterbreiten mit dem Ersuchen, innert 90 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Alle eingegangenen Bemerkungen werden dem Wirtschafts- und Sozialrat vorgelegt. Es liegt im Ermessen des Rates, über den Entscheid der Kommission in letzter Instanz Beschluss zu fassen. Bis dahin bleibt der Kommissionsbeschluss in Kraft. Liegt dagegen keine Einsprache vor, so werden die gemäss diesem Artikel gefassten Beschlüsse der Kommission nicht dem Wirtschafts- und Sozialrat oder der Generalversammlung zur Prüfung vorgelegt, wie dies auf Grund von Artikel 7 dieses Übereinkommens vorgesehen ist.

Artikel 4: Allgemeine

Verpflichtungen

Dieser Artikel stellt die Grundlage des nationalen und internationalen Kontrollsystems dar. Eine ähnliche Bestimmung ist im Abkommen von 1925 und im Opiumprotokoll 1953 zu finden. In unserem Lande ist die gesetzliche Grundlage bereits vorhanden: das Bundesgesetz vom S.Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die Vollziehungsverordnung dazu vom 4. März 1952/1. Mai 1953, die allerdings noch gewisser Änderungen und Ergänzungen im Sinne einer Anpassung an die Bestimmungen über das Einheits-übereinkommen bedürfen, wie in den Bemerkungen zu Artikel 35 bis 37 näher ausgeführt wird.

Artikel 5: Die internationalen Kontrollorgane Dieser Artikel erfordert keinen Kommentar.

Artikel 6: Ausgaben der internationalen Kontrollorgane Auch die Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen haben selbstverständlich an die im Zusammenhang mit der internationalen Betäubungsmittelkontrolle entstehenden Kosten einen Beitrag zu leisten. Dieser betrug in den letzten Jahren für unser Land durchschnittlich rund 25000 Franken. Der Verteilungsschlüssel für die Beiträge wird wie in ändern Fällen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen aufgestellt.

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Artikel 7: Nachprüfung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kommission Die Betäubungsmittelkommission ist eine technische Kommission des Wirtschafts- und Sozialrates, der sie durch die Resolutionen 9 (I) und 199 (VIII) vom 16. und 18. Februar 1946 geschaffen hat, wobei er sich auf Artikel 68 der Satzung der Vereinten Nationen stützte. Sie kann infolgedessen nicht selbständig handeln, auch wenn ihr durch das Einheits-übereinkommen wichtige Aufgaben übertragen werden. Alle von der Kommission auf Grund dieses Übereinkommens angenommenen Beschlüsse oder Empfehlungen sind vom Wirtschafts- und Sozialrat oder der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu bestätigen, wobei diese beiden Instanzen berechtigt sind, Abänderungen vorzunehmen. Ausgenommen sind lediglich die gemäss Artikel 3 gefassten Beschlüsse betreffend die Abänderung des Kontrollbereiches; derartige Entscheide werden vom Wirtschafts- und Sozialrat nur dann abgeändert oder aufgehoben, wenn ein Staat dagegen Einsprache erhebt.

Die drei folgenden Staaten sind als Nichtmitglieder der Organisation der Vereinten Nationen, aber als Mitgliedstaat einer oder mehrerer ihrer Spezialorganisationen gegenwärtig Mitglieder der Kommission: Bundesrepublik Deutschland, Republik Korea, Schweiz.

Artikel 8: Aufgaben der Kommission Zum ersten Male werden in einem Übereinkommen die Aufgaben der internationalen Betäubungsmittelkommission aufgezählt. Die Kommission hat insbesondere die in Artikel 18 erwähnten Auskünfte, die von den Vertragsparteien dem Generalsekretär einzureichen sind, zu prüfen.

Artikel 9: Zusammensetzung des Organs In das Organ werden in der Regel Personen gewählt, die Kenntnisse auf dem Gebiete des Rechts, der Statistik, der nationalen und internationalen Betäubungsmittelkontrolle sowie der Medizin besitzen.

Das internationale Betäubungsmittelkontrollorgan hat den Auftrag, die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien zu kontrollieren. Dazu stehen ihm die von der Regierung erteilten Auskünfte zur Verfügung (Art. 20). Das Organ überwacht den internationalen Handel und hat Massnahmen zu ergreifen, wenn die Gefahr besteht, dass Betäubungsmittel in den unerlaubten Verkehr zu verschwinden drohen. Missachtet eine Vertragspartei eine Bestimmung des Übereinkommens, so kann das Organ bei der betreffenden Regierung
vorstellig werden und Massnahmen vorschlagen.

Ist der fehlbare Staat nicht bereit, befriedigende Angaben zu machen oder entsprechende Massnahmen zu ergreifen, so kann das Organ die Unterbindung der Ausfuhr nach diesem Lande für eine beschränkte Zeit, oder bis sich die Zustände gebessert haben, empfehlen. Dieses sogenannte Embargo (Art. 14) kann durch das Organ auch empfohlen werden, wenn ein Staat mehr Betäubungsmittel einführt, als er geschätzt hat. Sobald die ändern Vertragsparteien benachrichtigt sind, dürfen sie keine Betäubungsmittel nach dem betreffenden Lande lie-

779 fern, es sei denn, die Regierung reiche eine Nachschätzung ein, oder die Sendung entspreche einem dringenden medizinischen Bedürfnis. Hervorzuheben ist, dass derartige Massnahmen auch gegenüber einem Nichtvertragsstaat ergriffen werden können.

Artikel 10: Amtszeit und Entschädigung der Mitglieder des Organs Während nach dem Abkommen von 1925 die Amtsdauer auf fünf Jahre festgelegt war, ist sie neu auf drei Jahre festgesetzt worden; dadurch soll einer grösseren Anzahl Länder die Möglichkeit gegeben werden, ein Mitglied zu stellen. Einer Wiederwahl steht ausserdem nichts entgegen. Neu sind die Bestimmungen über den Rücktritt von Mitgliedern, die an drei aufeinanderfolgenden Sessionen nicht teilgenommen haben und die Entlassungen von Mitgliedern, die die Voraussetzung für die Mitgliedschaft gemäss Artikel 9, Absatz 2 nicht mehr erfüllen.

Artikel 11: Geschäftsordnung des Organs Da das neu zu schaffende Organ zweifelsohne gegenüber dem Kontrollorgan, das in Artikel 19 des Abkommens von 1925 vorgesehen ist, vermehrte Befugnisse und Aufgaben erhält, wurde die Bestimmung aufgenommen, dass jährlich mindestens zwei Sitzungen stattzufinden haben. Um der Erhöhung der Mitgliederzahl von 8 auf 11 Rechnung zu tragen, wurde auch das Quorum von 4 auf 7 heraufgesetzt. Es wurde jedoch darauf verzichtet, die Aufgaben des Kontrollorgans einzeln aufzuführen, wie dies in einem früheren Entwurf vorgesehen war.

Dagegen ist in den einzelnen Abschnitten des Übereinkommens (Schätzungen, Statistiken usw.) erwähnt, welche Funktionen in seine Zuständigkeit fallen.

Artikel 12: Handhabung des Schätzungsverfahrens Diese Bestimmung wurde grösstenteils aus dem Abkommen von 1931 (Art. 2 bis 5) übernommen. Zu beachten ist, dass das Kontrollorgan die Möglichkeit hat, Schätzungen mit der Zustimmung der betreffenden Regierung abzuändern oder gegebenenfalls für linder, die fristgemäss keine solchen eingereicht haben, selbst aufzustellen. Hier sind vor allem die Staaten gemeint, die dem Einheits-übereinkommen aus politischen Gründen nicht beitreten können.

Die zur Herstellung von Präparaten der Tabelle III dienenden Substanzen sind ebenfalls zu berücksichtigen und sind den Mengen von Betäubungsmitteln zuzufügen, die der Herstellung von ändern Betäubungsmitteln dienen. Auf Grund der Konvention von 1931 war die Schätzung für diese
Präparate unter «Verbrauch» aufzuführen.

Neu ist auch, dass die Lagerbestände, die am 3I.Dezember vorhanden sein werden, zu schätzen sind (Art. 19, Ziff. l, ht. c); nach der Konvention von 1931 mussten die Staaten die Lagerbestände angeben, die sie vorrätig zu halten beabsichtigten, und es mussten die Mengen geschätzt werden, die notwendig waren, um auf die tatsächlich vorhandenen Mengen zu gelangen.

Nach dem Einheits-Übereinkommen wird diese Zahl in Zukunft vom Kontrollorgan selbst ermittelt (Art. 9, Ziff.2). Diesem ist auch die Methode bekannt-

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zugeben, nach welcher die Schätzungen ausgerechnet werden (Art. 19, Ziff. 4).

Im Laufe des Jahres können ohne weiteres Nachschätzungen eingereicht werden, wenn dies als notwendig erscheint (Art. 19, Ziff. 3). Selbstverständlich können die Schätzungen nicht auf das folgende Jahr übertragen werden.

Artikel 13: Handhabung des Statistikverfahrens Eine einwandfreie nationale und internationale Kontrolle kann nur durchgeführt werden, wenn die statistischen Angaben genau und ausführlich abgefasst sind. Dazu ist erforderlich, dass in den einzelnen Ländern für die nationale Kontrolle der Fabrikations- oder verarbeitenden und Handelsfirmen eigens statistische Formulare geschaffen werden, wie dies in unserm Lande schon seit jeher üblich ist.

Nach den früheren Konventionen musste die Gewinnung von Hanf kraut oder Hanf harz nicht angegeben werden; neuerdings werden diese Angaben verlangt werden. Nach der Konvention von 1925 musste lediglich der Verbrauch an Hanfextrakt und Hanftinktur gemeldet werden.

In den Statistiken müssen auch die Betäubungsmittelmengen erwähnt werden, die für die Herstellung von Zubereitungen der Tabelle III und von Substanzen, die nicht unter die Kontrolle fallen, dienen (Art. 19, Ziff. l, lit.ò); dies war nach dem Abkommen von 1925 nicht der Fall.

Artikel 14: Vom Organ zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens zu treffende Massnahmen Dieser Artikel wurde zur Hauptsache aus dem Abkommen von 1925 (Art. 24 bis 26) und dem Opiumprotokoll 1953 (Art. 11 bis 13) entnommen. Die Paragraphen über die Inspektionen an Ort und Stelle wurden gestrichen, da diese Bestimmungen die Gebietshoheit der Staaten zu stark berührten. Aus dem gleichen Grunde wurde das obligatorische Embargo in eine Empfehlung des Kontrollorgans an die Vertragsparteien umgewandelt, Lieferungen von Betäubungsmitteln aus oder nach Ländern, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens in schwerer Art verletzen, zu verbieten. Es ist selbstverständlich, dass diese Sperre vom Kontrollorgan nur dann empfohlen werden kann, wenn andere administrative Massnahmen bei der Regierung erfolglos gewesen sind.

Zu beachten ist, dass der Staat, über den eine empfohlene Sperre verhängt wurde, die Angelegenheit vor den Wirtschafts- und Sozialrat bringen kann und seine Stellungnahme ebenfalls veröffentlichen darf, dass das Kontrollorgan
derartige Beschlüsse mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder zu fassen hat und dass die Minderheit der Mitglieder ihre Meinung ebenfalls bekanntgeben kann.

Artikel 15: Berichte des Organs Dieser Artikel stellt eine Verbindung aus einem Teil von Artikel 27 der Konvention von 1925 und einem Teil des Absatzes 3 von Artikel 14 der Konvention von 1931 dar. Gemäss den früheren Bestimmungen war der Opiumzentralausschuss angehalten, bei der Veröffentlichung der Schätzungen und Statistiken zurückhaltend zu sein. Nach dem Einheits-Übereinkornrnen haben die

781 Vertragsparteien neuerdings sogar die unbeschränkte Verbreitung dieser Berichte zu gewährleisten.

Artikel 16: Sekretariat Auf Grund von Artikel 20 des Abkommens von 1925 werden die Mitglieder des Sekretariates des Opiumzentralausschusses auf Vorschlag dieses Ausschusses vom Generalsekretariat gewählt, unter Vorbehalt der Zustimmung des Wirtschafts- und Sozialrates. Nach dem Inkrafttreten der Konvention von 1931 fielen auch dem neu geschaffenen Kontrollorgan gewisse Sekretariatsarbeiten zu; 1946 richtete der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Frage an den Opiumzentralausschuss, ob sein Sekretariat auch das Kontrollorgan betreuen könnte, was bejaht wurde. Damit konnte die Arbeit rationalisiert werden, und es gelang, den Bestand der Mitarbeiter auf dreizehn zu halten, obgleich die Zahl der Betäubungsmittel sich unterdessen verfünffachte und zahlreiche neue Staaten entstanden sind. Nach dem vorliegenden Artikel wird das Sekretariat der Kommission und des Kontrollorgans durch den Generalsekretär gestellt. Es fragt sich, ob diese Massnahme zweckmässig ist, wenn man bedenkt, dass die Kommission mehr rechtssetzende und das Kontrollorgan eher ausführende Funktionen hat. Es ist auch zu befürchten, dass das neue Sekretariat mehr politischen Charakter aufweisen wird, da die Mitarbeiter durch den Generalsekretär ohne vorherige Konsultierung des Kontrollorgans nach ändern Gesichtspunkten gewählt werden. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hatte jedoch die Resolution 1587 (XV) angenommen, in welcher der Bevollmächtigtenkonferenz dieses Vorgehen nahegelegt wurde; die meisten Delegationen der Konferenz waren deshalb an diese Resolution gebunden.

Diese Bestimmung weicht im übrigen von derjenigen des Artikels 20 der durch das Protokoll vom l I.Dezember 1946 abgeänderten Konvention von 1925 ab; auf Grund dieses Artikels werden nämlich der Sekretär und die Beamten des Zentralausschusses durch den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen auf Vorschlag dieses Ausschusses unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Wirtschafts- und Sozialrat ernannt, wobei jedoch nach der bisherigen Praxis jeweils nur für den Leiter des Sekretariates so vorgegangen wurde. Nach dem vorliegenden Übereinkommen stellt der Generalsekretär die Sekretariatsdienste des Kontrollorgans direkt.

Gemäss Artikel 9,
Ziffer 2 des Einheits-übereinkommens hat der Wirtschafts- und Sozialrat nach Rücksprache mit dem Kontrollorgan dafür besorgt zu sein, dass dieses seine Aufgaben in voller technischen Unabhängigkeit erfüllen kann. Dies ist bereits im erwähnten Abkommen von 1925 vorgesehen und wurde zudem noch in der Resolution 201 (VII) durch den Wirtschafts- und Sozialrat 1949 erhärtet.

Der Generalsekretär hat unterdessen in dem Sinne eine administrative Anordnung getroffen, dass das Sekretariat des Kontrollorgans, obwohl es Bestandteil der Vereinten Nationen ist, weiterhin unabhängig und getrennt von demjenigen der Kommission erhalten bleiben kann.

782 Artikel 17: Besondere Verwaltungsstelle Diese Bestimmung wurde teils aus dem Artikel 15 der Konvention von 1931, teils aus dem Artikel 11 derjenigen von 1936 übernommen. Als «besondere Verwaltungsstelle» ist nicht eine einzige zentralisierte Verwaltungsstelle zu verstehen, sondern es können je nach dem Aufbau des Staates verschiedene Stellen geschaffen werden, zum Beispiel eine für die Kontrolle des erlaubten Handels und eine andere für die Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs.

Zur Durchführung dieses Artikels sind in unserem Lande keine neuen Stellen zu schaffen, und es muss kein Beamter zusätzlich angestellt werden, da das Gesundheitsamt gemäss Artikel 5 und 17 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 unter anderem mit der Kontrolle der legal hergestellten oder eingeführten Betäubungsmittel betraut ist und die schweizerische Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs (Bundesanwaltschaft) gemäss Artikel 29 des Gesetzes Unterlagen zu sammeln hat, die geeignet sind, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zu verhindern und die Verfolgung Fehlbarer zu erleichtern.

Dank der administrativen Rationalisierung mit Hilfe der lochkartenmässigen Auswertung der statistischen Angaben der Firmen ist es dem Gesundheitsamt trotz der Zunahme der Zahl der Betäubungsmittel und der daran beteiligten Firmen gelungen, die ganze Kontrolle der Fabrikanten, verarbeitenden Betriebe und Handelsfirmen, wie sie in der Betäubungsmittelgesetzgebung vorgesehen ist, durch einen Beamten durchzuführen.

Artikel 18: Von den Vertragsparteien dem Generalsekretär einzureichende Angaben In diesem Artikel sind Bestimmungen aus dem Abkommen von 1925 (Art. 30), 1931 (Art. 20-23), 1936 (Art. 16) und dem Opiumprotokoll 1953 (Art. 10) übernommen worden. Die Betäubungsmittelkomission ist berechtigt, von den Vertragsparteien Angaben zu verlangen, sei es auf Grund eines Beschlusses oder einer Empfehlung, die beide durch den Wirtschafts- und Sozialrat oder die Generalversammlung zu genehmigen sind (Art. 7), sei es durch die Vermittlung des Generalsekretars (Art. 18, Ziff. l, lit.c). Die dem Sekretariat zur Verfügung gestellten Auskünfte werden periodisch allen Vertragsparteien zugestellt und in der jährlich einmal stattfindenden Sitzung der Betäubungsmittelkommission besprochen. Die im
Abkommen von 1931 (Art.20, Ziff. 2) aufgeführte Bestimmung, wonach eine Vertragspartei dem Generalsekretär mitzuteilen hat, wenn in ihrem Gebiete die Herstellung oder Umwandlung eines Betäubungsmittels aufgegeben wurde, ist fallengelassen worden.

Artikel 19: Schätzungen des Betäubungsmittelbedarfs Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen von Artikel 2 bis 3 des Abkommens von 1931 und von Artikel 8 des, Opiumprotokolls von 1953. Im Gegensatz zu diesem wird jedoch darauf verzichtet, von den Opiumproduzentenländern Schätzungen für die mutmasslich im nächstfolgenden Jahre zu gewin-

783 nenden Opiummengen zu verlangen. Offenbar ist es für die betreffenden Regierungen kaum möglich, solche Zahlen anzugeben.

Schätzungen für Sonderbestände sind nicht vorzunehmen, dagegen sind die Mengen zu melden, welche diesen Sonderbestanden hinzugefügt werden.

Artikel 20: Dem Organ abzuliefernde Statistiken Grundsätzlich sind in diesem Artikel die Bestimmungen der Abkommen von 1925 (Art.22 und 23), 1931 (Art.22) und das Opiumprotokoll von 1953 (Art.9) wiedergegeben. Wie bereits im vorhergehenden Artikel wurde auch hier darauf verzichtet, von den Vertragsparteien Auskünfte über die für die Opiumgewinnung anzubauenden Flächen zu verlangen ; die Regierungen können solche Angaben machen, wenn sie dazu in der Lage sind (Art.20, Ziff. 3). Die in den Sonderbeständen befindlichen Mengen sind von den Statistiken ausgenommen (Art. 20, Ziff. 4).

Artikel 21: Beschränkung der Herstellung und der Einfuhr Dieser Artikel ist grösstenteils aus dem Kapitel III, Artikel 6 bis 9, des Abkommens von 1931 entnommen. Da es für die Fabrikanten schwierig ist, sich bei der Herstellung und der Einfuhr auf einen Jahresbedarf einzustellen, wurde in Ziffer 3 die Bestimmung aufgenommen, dass der Überschuss, der am Jahresende verbleibt, von der im darauffolgenden Jahre herzustellenden oder einzuführenden Menge sowie von der Gesamtschätzung abzuziehen ist. Findet die Ausfuhr später statt, so ist der Abzug wieder zu streichen. Im übrigen können jederzeit Nachschätzungen eingereicht werden (Art. 19, Ziff. 3).

Zu bemerken ist, dass das Kontrollorgan nach Ziffer 4, Buchstabe a, bei in einem Lande festgestelltem Überschuss dies den Staaten, die nach seiner Auffassung davon unterrichtet sein sollten, bekannt geben kann ; nach dem Abkommen von 1931 war das Organ verpflichtet, die Regierungen darüber zu orientieren.

Artikel 22: Sonderbestimmung betreffend den Anbau Ursprünglich hätte die Bestimmung nur auf Kokastrauchkulturen angewendet werden sollen; in der Bevollmächtigtenkonferenz wurde jedoch beschlossen, dass sämtliche natürliche Betäubungsmittel zu erfassen sind.

Artikel 23: Nationale Opiumstellen Es sind die Bestimmungen von Artikel 3 und 4 des Opiumprotokolls von 1953 übernommen worden.

Dieser Artikel richtet sich an die opiumerzeugenden Länder. Es ist nicht anzunehmen, dass die Schweiz jemals dazu kommen wird, Opium zu
erzeugen, da solche Kulturen sehr arbeitsintensiv sind und sich das Klima bei uns ohnehin kaum dazu eignen würde. Mohnpflanzen werden lediglich zur Gewinnung des Öls angebaut. In Ländern, in denen Opium erzeugt wird, muss dieses von den Produzenten an eine staatliche Stelle abgegeben werden, welche darüber frei verfügt. Im Gegensatz zum Opiumprotokoll (Art. 3, Abs. 5), nach welchem die Abgabe so rasch als möglich zu erfolgen hat, ist neu eine Frist von vier Monaten eingeführt worden. Die Regelung betreffend das Mohnstroh ist in Artikel 25 zu finden.

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Artikel 24: Beschränkungen der Gewinnung von Opium für den internationalen Handel Die einschränkenden Bestimmungen von Artikel 5 und 6 des Opiumprotokolls von 1953 sind fallengelassen worden. Danach mussten sich die Vertragsparteien verpflichten, ihren Opiumbedarf nur aus folgenden Staaten zu decken, sofern diese dem Protokoll beigetreten waren : Bulgarien, Griechenland, Indien, Iran, Jugoslawien, Türkei, Sowjetunion. Von diesen sieben Ländern sind vier dem Protokoll beigetreten, nämlich Griechenland, Indien, Iran und die Türkei.

Praktisch kommt jedoch eine Einfuhr nur aus Indien und der Türkei in Frage, da Griechenland nur kleine Mengen für den Eigenbedarf produziert und Iran den Mohnanbau 1955 verboten hat. Mit dieser Einschränkung sollte verhindert werden, dass Länder Mohn anbauen und das Opium im unerlaubten Verkehr verschwinden lassen. Es war jedoch vielmehr so, dass von gewissen Staaten ein Opiummonopol geschaffen werden sollte, um die Preise zu stützen. Diese den freien Handel zu sehr einschränkende Massnahme wurde im Einheits-übereinkommen nicht mehr übernommen, da sie mit dem Rechtsanspruch der einzelnen Staaten, über ihre natürlichen Rohstoffe frei verfügen zu können, nicht vereinbar ist. Zudem besteht die Gefahr, dass Länder, die ihr Opium nicht legal verkaufen dürfen, es in den unerlaubten Verkehr bringen. Es stellt sich auch die Frage, ob bei Missernten die normale Versorgung der Welt mit Opiumalkaloiden durch ein bis zwei Länder gewährleistet werden kann. Es ist nun eine liberalere Fassung dieser Bestimmung vorgesehen. Jeder Staat, der neu mit Opium Handel treiben oder seine schon bestehende Produktion erhöhen will, muss den Weltbedarf an diesen Rohstoffen in Betracht ziehen, damit keine Überproduktion auftritt und nicht die Gefahr entsteht, dass der Schmuggelhandel damit versorgt wird. Gedenkt ein Land, das vor dem I.Januar 1961 kein Opium produzierte, weniger als fünf Tonnen jährlich zu exportieren, so muss es dies dem Kontrollorgan mitteilen, unter Bekanntgabe der Kontrollmassnahmen, die getroffen wurden, und der Namen der Länder, die das Opium einführen wollen. Übersteigt die Menge fünf Tonnen jährlich, so muss die gleiche Mitteilung dem Wirtschafts- und Sozialrat gemacht werden. Hat eine Partei seit dem I.Januar 1961 selbst gewonnenes Opium exportiert, so kann sie dies weiterhin
tun. Für den Eigenbedarf können beliebige Mengen Opium produziert werden. Mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung kann praktisch aus allen Ländern Opium bezogen werden.

Der Artikel 5 des Opiumprotokolls betreffend die Beschränkung der Opiumlager - für die Schweiz waren zwei Jahresvorräte vorgesehen - konnte ebenfalls gestrichen werden, da die Erzeugung von Opium eingeschränkt wird.

Artikel 25: Kontrolle des Mohnstrohs Mohnstroh wird aus der Pflanze Papaver somniferum gewonnen, die in verschiedenen Ländern Asiens und Europas schon seit Jahrhunderten angebaut wird. Seit jeher wurde der Mohn zur Gewinnung der Mohnsamen angebaut.

Diese werden sowohl als Nahrungsmittel wie auch als Ausgangsprodukt für die

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Herstellung des Mohnsamenöls herangezogen. So führte z.B. die Bundesrepublik Deutschland 1959 3886 Tonnen Mohnsamen für einen Betrag von 6165000 DM ein. In Ungarn werden rund 9300 Hektaren mit Mohn bepflanzt. Pro Hektare werden jeweils rund 800 bis 1000 kg Samen gewonnen. Lange Zeit war es nicht möglich, Morphin direkt aus den Mohnpflanzen zu gewinnen. Erst 1935 ist es einem ungarischen Forscher gelungen, Mohnstroh industriell zu verwerten. Nach Angaben des ständigen Opiumzentralausschusses wurden z.B. 1963 aus 26064986 kg Mohnstroh oder Mohnkapseln insgesamt 43907 kg Morphin hergestellt; Mohnstroh enthält durchschnittlich 0,17 Prozent Morphin.

Zum Vergleich wurden im gleichen Jahre aus 845451 kg Opium 83751 kg Morphin gewonnen; Opium enthält durchschnittlich rund 10 Prozent Morphin.

Die prozentuale Verteilung des Morphins in der reifen Mohnpflanze ist die folgende : Kapseln ohne Samen 0,354 Prozent Morphin Oberer Teil des Stengels ohne Blätter 0,038 Prozent Morphin Mittlerer Teil des Stengels mit Blättern 0,021 Prozent Morphin Unterer Teil des Stengels mit Blättern 0,018 Prozent Morphin Wurzeln 0,032 Prozent Morphin Da offenbar die Kapseln am meisten Morphin enthalten, wurden nach Möglichkeit die reifen Kapseln verwendet, denen die Samen vorher entnommen worden sind, und es wurde nach einem verbesserten Extraktionsverfahren gesucht. Ein Missbrauch mit Mohnstroh ist kaum möglich. Zur Gewinnung von z.B. 100 kg Morphin sind rund 80000 kg Kapseln nötig. In gepresster Form würde diese Menge ein Volumen von 1000 m 3 einnehmen, d.h. 16 Eisenbahnwagen füllen. Zur Extraktion dieser Menge sind rund 2000 m 3 wässriger Lösung erforderlich, die dann wieder eingedampft werden muss. Eine deutsche und eine schweizerische Firma haben eine wirksamere Extraktionsmethode beschrieben, nach welcher die Wirkstoffe mit organischen Lösungsmitteln aus einer alkalischen Lösung gewonnen werden. Doch auch mit diesen Verfahren sind grosse Industrieanlagen sowohl für die Lagerung des Rohstoffes wie auch für die Verarbeitung notwendig. Im Gegensatz dazu ist es möglich, aus 9 kg Opium rund l kg Rohmorphin herzustellen. Es braucht kaum darauf hingewiesen zu werden, dass auch die Herstellungskosten für die Gewinnung von Morphin aus Opium viel günstiger liegen, als diejenigen der Extraktion aus Mohnstroh oder Mohnkapseln. Aus
diesen Gründen ist eine missbräuchliche Verwendung von Mohnstroh nicht denkbar; in den Berichten der Vereinten Nationen ist im übrigen bis jetzt noch nie ein Fall von unerlaubtem Verkehr mit Mohnstroh beschrieben worden.

Auf Grund des vorliegenden Artikels ist das Mohnstroh nur dann zu kontrollieren, wenn es zur Herstellung von Betäubungsmitteln dient ; in jedem Falle sind jedoch Ein- und Ausfuhrbewilligungen notwendig. Diese Regelung steht im Einklang mit unserer eigenen Gesetzgebung. Nach dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 (Art. 2, Abs. l, Buchstabe A, Ziff. 2) und der dazu gehörenden Vollziehungsverordnung vom4.März 1952/1.Mai 1953 (Art.3, Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. I

51

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Abs. 1) unterliegt Mohnstroh der Kontrolle und ist der dafür zuständigen Behörde zu melden, sobald es zur Herstellung von Stoffen und Präparaten dient, die selbst kontrollpflichtig sind.

Artikel 26: Kokastrauch und Kokablätter Der Kokastrauch wächst wild in den Anden; in Bolivien, Kolumbien, Peru und in weit geringerem Mass in Indonesien wird er angebaut. Die Blätter dienen drei Zwecken: - als Rohstoff zur Herstellung von Kokain und Ekgonin - zur Zubereitung von aromatischen Getränken - zum Kauen.

Gekaut werden die Blätter vor allem von den die Hochländer der Anden bewohnenden Indianern, um damit den Hunger zu stillen und die schwere Arbeit besser ertragen zu können. Die hauptsächlich betroffenen Länder Südamerikas sind Bolivien, Kolumbien, Peru, jedoch auch Argentinien und Chile und vielleicht ebenfalls Equador und Brasilien, vor allem in den der bolivianischen Grenze naheliegenden Gebieten.

Noch vor dem Zweiten Weltkrieg wäre die Frage einer Kontrolle und Beschränkung des Anbaus von Kokasträuchern als kaum zu erreichendes Ziel angesehen worden. Auf Empfehlung der internationalen Betäubungsmittelkommission und auf Gesuch der interessierten Regierungen beschloss 1948 der Wirtschafts- und Sozialrat, eine Untersuchungskommission nach Bolivien und Peru zu entsenden, welche die Folgen des Kokablattkonsums und die Möglichkeiten einer Beschrankung des Anbaus und einer Kontrolle der Verteilung zu prüfen hatte. Der Wirtschafts- und Sozialrat versprach den betreffenden Ländern, ihnen auf ihren Wunsch technische Hilfe zukommen zu lassen, da es sich erwiesen hatte, dass diese Unsitte eine Folge der erbärmlichen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse ist, unter denen die einheimische Bevölkerung der Anden zu leben hat. Die Untersuchung hatte zudem ergeben, dass in einigen Fällen die Löhne der Arbeiter teilweise in Kokablättern ausbezahlt werden. In den letzten Jahren konnte die Kontrolle in diesen Ländern bedeutend verbessert werden, indem die zum Anbau des Kokastrauches freigegebenen Flächen in die Grundbücher eingetragen werden. Die Regierung Perus hat zudem bereits ein Staatsmonopol für Kokablätter errichtet.

Zum ersten Mal werden in einem internationalen Übereinkommen die Kokablätter allen Bestimmungen unterstellt. Für den Anbau werden die Pflanzer Lizenzen benötigen, und die Blätter müssen sofort
nach der Ernte dem Staate abgegeben werden. Da die Blätter jährlich drei bis viermal geerntet werden können, drängte sich diese Bestimmung auf.

Im übrigen haben die Vertragsparteien dafür besorgt zu sein, dass wildwachsende Pflanzen und iEegal angepflanzte Sträucher vernichtet werden.

Durch diesen Artikel wird der Handel mit auf natürlichem oder synthetischem Wege hergestelltem Kokain nicht berührt.

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Artikel 27: Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Kokablätter Dieser Artikel wurde aufgenommen, um die Fabrikation von aromatischen Getränken zu ermöglichen, die Kokablätter enthalten, denen die Alkaloide vorher entzogen wurden.

Artikel 28: Kontrolle des Hanfkrautes Im Abkommen von 1925 findet sich bereits eine Bestimmung über die Kontrolle des Hanfkrautes (Art. 11), doch wird nichts darüber gesagt, ob die Pflanze auch nichtmedizinischen Zwecken dienen darf.

Die Blätter der Pflanze sind lediglich der nationalen Kontrolle unterstellt; sie werden in Indien und Pakistan zur Zubereitung eines anregenden Getränkes, genannt «Bhang», verwendet, das nicht toxisch zu sein scheint, jedoch offenbar leicht euphorisierend wirkt.

Die internationalen Betäubungsmittelinstanzen haben sich schon seit geraumer Zeit mit dem Problem des je nach Gebiet auch Marihuana, Haschisch, Kiffbhang, Maconha usw. genannten indischen Hanfs abgegeben, ist doch diese Pflanze auf der ganzen Welt anzutreffen. Sie wird auch auf allen Breitengraden missbräuchlich verwendet. Die Süchtigen rauchen Hanf in Zigaretten oder Pfeifen oder nehmen ihn gemischt mit Flüssigkeiten oder Getränken ein. Die nichtmedizinische Verwendung wird nunmehr in einer kleinern Anzahl Länder gestattet. Auf Ersuchen der Betäubungsmittelkommission wurde in 21 Ländern und Gebieten geprüft, in welchem Umfange Hanf kraut verwendet wird. Die Weltgesundheitsorganisation stellte fest, dass Hanf medizinisch wertlos ist; die Ansicht, dass in Hanf kraut Antibiotika vorliegen, wurde von der Weltgesundheitsorganisation widerlegt '(lI.Bericht des Sachverständigenausschusses für suchterzeugende Drogen; Serie der technischen Berichte Nr. 211,1961). Aus diesem Grunde empfahl der Wirtschafts- und Sozialrat allen Ländern, in denen solche Präparate verwendet werden, deren Gebrauch nach Möglichkeit zu unterbinden. Da Hanf einerseits auch vor allem zur Faser- und Ölgewinnung dient und andererseits wild wächst, ist die Kontrolle sehr schwer durchzuführen. In zahlreichen Staaten, z.B. Indonesien und in gewissen Gebieten Marokkos wurde das Anpflanzen des Hanfkrautes verboten. Auch in Indien sind grosse Fortschritte in dieser Richtung zu verzeichnen. In der einheimischen Medizin der indo-pakistanischen Halbinsel, d. h. in der sogenannten Ayurvedi-, Unaniund Tibbimedizin wird der
Gebrauch von Hanf kraut gestattet. 1954 richtete der Wirtschafts- und Sozialrat die Anfrage an die Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (FAO), ob für die Faser- und Ölherstellung nicht Gattungen der Pflanze herangezogen werden könnten, die keine Suchtstoffe enthalten. Untersuchungen in dieser Richtung ergaben erfolgversprechende Ergebnisse.

1958 stellte der standige Opiumzentralausschuss fest, dass die Verwendung von Hanf kraut noch in rund 26 Ländern und Gebieten gestattet ist.

Obgleich in unserem Lande kleine Mengen Hanfextrakt für äusserlichen Gebrauch (Hühneraugentinkturen) verwendet werden und das Hanf kraut im eigenen Lande angepflanzt wird, stellt sich die Frage der Errichtung einer Staat-

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liehen Einkaufsstelle (Art. 23) nicht, da die Hanfpflanze bei uns weder zur Gewinnung von Cannabis noch von Carmabisharz angebaut wird. Im übrigen betragen die hergestellten Mengen Hanfextrakt nur rund 40 kg jährlich.

Artikel 29: Herstellung Dieser Artikel, der grösstenteils aus den Abkommen von 1925 (Art. 6 und 7) und von 1931 (Art. 16) übernommen wurde, steht im Einklang mit unserer eigenen Gesetzgebung.

Nach dem 1925er Abkommen sind die Räumlichkeiten, in denen Zubereitungen von Betäubungsmitteln hergestellt werden, dem Lizenzverfahren nicht unterworfen.

Ziffer l des vorliegenden Artikels wird durch Artikel 4, Ziffer l des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel entsprochen; Ziffer 2, Buchstabe a durch Artikel 55, Absatz 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz; Ziffer 2, Buchstabe b durch Artikel 4, Buchstabe i und Artikel 46, Absatz l ; Ziffer 2, Buchstabe c durch Artikel 4, Buchstabe e und/Artikel 11, Absatz 2 und Artikel 14, Buchstabe a der Vollziehungsverordnung, sowie Artikel 6 des Bundesgesetzes.

Absatz 3 des vorliegenden Artikels steht im Einklang mit Artikel 19, Absatz 2 der Vollziehungsverordnung. Da es aus finanztechnischen Gründen kaum im Interesse der Fabrikanten liegt, grosse Lager an Betäubungsmitteln anzulegen, ist diese Bestimmung für unsere Industrie nicht von Bedeutung.

Artikel 30: Handel und Verteilung Dieser Artikel stimmt mit unserer eigenen Gesetzgebung überein. Nach dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel bedürfen Firmen, die mit Betäubungsmittel Handel treiben wollen, einer Bewilligung der kantonalen Behörde (Art. 4 des Gesetzes und Art. 4 und 6 der Vollziehungs ver Ordnung). Medizinalpersonen (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und verantwortliche Leiter von öffentlichen oder Spitalapotheken) gemäss Artikel 9, Ziffer l und 2 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, können, wie dies auch im Einheits-übereinkommen vorgesehen ist, Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs der vorschriftsgemässen Berufsausübung ohne Bewilligung beziehen, lagern, verwenden und abgeben. Aus den bereits im Kommentar zu Artikel 29 erwähnten Gründen ist nicht zu erwarten, dass die Handelsfirmen über ihren Bedarf hinaus Betäubungsmittel an Lager legen.

Wie das eidgenössische Betäubungsmittelgesetz (Art. 13) sieht auch das Einheits-übereinkommen die Abgabe von Betäubungsmitteln gegen
Rezept vor, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Selbstdispensation.

In diesem Artikel wird den Vertragsparteien empfohlen, für das Verschreiben von Betäubungsmitteln spezielle Rezeptformulare einzuführen. In der Schweiz wurde bis jetzt davon abgesehen, diese Regelung ins Auge zu fassen, da unserer Ansicht nach die verwaltungstechnischen Umtriebe in keinem vernünftigen Verhältnis zum erhofften Resultat stehen. Diebstahl von Rezeptformularen zum illegalen Bezüge von Betäubungsmitteln kommt in unserem Lande rela-

789 tiv selten, jährlich höchstens in 5 bis 6 Fällen vor. Auch ist durch dieses System nicht gänzlich zu vermeiden, dass mit Hilfe von nachgedruckten Rezeptformularen ungesetzlich in Apotheken Betäubungsmittel bezogen werden können. In Europa hat vor allem Frankreich diese besondern Rezeptformulare eingeführt, und die Bundesrepublik Deutschland untersucht gegenwärtig die Möglichkeit, diese Massnahnie ebenfalls anzuwenden. Artikel 48, Absatz l der Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Betäubungsmittelgesetz erlaubt, dem im Artikel 30, Ziffer 3 des Einheits-übereinkommens ausgedrückten Wunsche zu entsprechen.

Während in diesem Artikel für Betäubungsmittelpackungen ein doppelter roter Streifen empfohlen wird, werden bei uns die für den Handel bestimmten Packungen mit einer vom Gesundheitsamt zu beziehenden Vignette versehen (Art. 48, Abs. 2 der Vollziehungsverordnung des Betäubungsmittelgesetzes), die - wie vorgesehen - in Zukunft ebenfalls durch einen gleich aussehenden Aufdruck ersetzt werden kann.

Es ist selbstverständlich, dass weniger suchtgefährliche Betäubungsmittel diesen Anforderungen nicht zu entsprechen haben, wie dies auch unser Bundesgesetz vorsieht (Art. 30, Ziff. 6 des Einheits-Übereinkommens und Art. 3, Ziff. 2 des Gesetzes).

Artikel 31: Sonderbestimmungen über den internationalen Handel Es sind hier die Bestimmungen von Artikel 12 bis 17 des Abkommens von 1925 wiedergegeben. Im Gegensatz zu Artikel 18 dieses Abkommens, wonach die Parteien zur Anwendung der Bestimmungen des betreffenden Kapitels nur insoweit verpflichtet sind, als die Umstände es gestatten, sind die Vertragsparteien des Einheits-Übereinkommens verpflichtet, diese Bestimmungen auch auf den Handel mit den Staaten anzuwenden, die dem Übereinkommen nicht beigetreten sind.

Wie bis jetzt üblich, ist für jede Ein- und Ausfuhr eine getrennte Bewilligung notwendig; dagegen wird jede Einfuhr in mehreren Sendungen zulässig sein.

Die Bestimmung von Absatz 8 ist neu; vor etwa 30 Jahren hat der Opiumausschuss des Völkerbundes eine ähnliche Empfehlung angenommen. Dadurch sind Sendungen zur Verrechnung über eine Bank erlaubt, insofern sie auf den Namen eines berechtigten Empfängers lauten. Diese Bestimmung ist für unser Land nicht von Bedeutung. Es gibt jedoch Staaten mit nicht sehr wirksamen Kontrollsystemen, in denen
unberechtigte Personen versuchen, solche über Banken geleitete Sendungen widerrechtlich mit falschen Namen zu behändigen.

Durch diese Bestimmung soll dies nach Möglichkeit verhindert werden.

Für Zwischenlandungen bei Transitsendungen werden auch in diesem Übereinkommen keine Transitbewilligungen verlangt. Die Sendungen müssen lediglich von einer Abschrift der Ausfuhrbewilligung begleitet sein, damit die Behörden des Transitlandes feststellen können, ob die Sendung zu Recht erfolgt oder nicht.

790 Wird jedoch die Transitsendung nach einem ändern Bestimmungsland als dem auf der Ausfuhrbewilligung angegebenen umgeleitet, so wird eine Bewilligung des Transitlandes verlangt. Das Transitland behandelt dann, wie dies bereits nach dem Abkommen von 1925 der Fall war, diese Sendung als Ausfuhr nach dem neuen Bestimmungsort.

Dieser Artikel ist für unser Land von Bedeutung, spielt doch der Aussenhandel auch auf diesem Gebiet eine gewisse Rolle, was durch folgende Zusammenstellung gezeigt werden kann : Jahr

Erteilte Einfuhrbewuligungen

Erteilte Ausfuhrbewilligungen

Total

1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966

137 122 122 134 170 173 153

263 221 219 230 239 267 223

400 343 341 364 409 440 376

In Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und in Artikel 22 bis 35 der dazugehörenden Vollziehungsverordnung sind die Bedingungen für die Erteilung der Ein- und Ausfuhrbewilligungen angeführt. Sie stehen im Einklang mit dem vorliegenden Artikel des Einheits-übereinkommens.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden abgesehen von gewissen Ausnahmen keine Anwendung auf die Zubereitungen der Tabelle III.

Artikel 32: Sonderbestimmungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln in Ausrüstungen für die erste Hilfe auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr Da in frühern Abkommen keine derartige Bestimmung aufgeführt ist, wurde bereits 1960 \ on der Betäubungsmittelkommission die Resolution 8 (XV) angenommen, welche nach Genehmigung durch den Wirtschafts- und Sozialrat (Resolution 770 E [XXX]) nun in das Einheits-übereinkommen übernommen worden ist.

Für die Kontrolle ist grundsätzlich der Staat verantwortlich, in dem das Schiff oder Luftfahrzeug registriert ist; dagegen steht es bei Zwischenlandungen den Behörden frei, an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeuges Kontrollen vorzunehmen (Art. 32, Ziff. 3). Gemäss der Resolution 770 E (XXX) sollten nur geringe Mengen an Betäubungsmitteln mitgeführt werden (200-400 mg Morphin in Ampullen zu 10 mg). Kranke Fahrgäste sollten die von ihnen benötigten Betäubungsmittel selbst mitnehmen, d.h. die Vorräte im Schiff oder Luftfahrzeug sollten für Notfälle vorbehalten werden. Lediglich qualifiziertes und dazu ausgebildetes Personal sollte - wenn möglich nach Rücksprache mit einem Arzt - die Betäubungsmittel verabreichen dürfen. Über den Bezug und die Abgabe ist Buch zu führen. Nach Möglichkeit sollten die Bestände im Registrierland des Schiffes oder Luftfahrzeuges ergänzt werden. Auf den Schiffen

791 und in den Luftfahrzeugen sind die Betäubungsmittelgesetze des Landes anzuwenden, in dem die Beförderungsmittel registriert sind.

Artikel 33: Besitz von Betäubungsmitteln Im Abkommen von 1925 findet sich bereits eine ähnliche Bestimmung (Art. 7).

Auch in unserem Lande ist der Besitz von Betäubungsmitteln ohne Bewilligung verboten (Art. 19, Ziff. l, Abs. 3 des Bundesgesetzes). Es dürfen lediglich Medizinalpersonen (Art. 9 des Bundesgesetzes), Krankenanstalten und wissenschaftliche Institute (Art. 14 des Bundesgesetzes) sowie Inhaber einer Fabrikations-, Verarbeitungs- und Handelsbewilligung (Art.4 des Bundesgesetzes) Betäubungsmittel aufbewahren.

Artikel 34: Überwachungs- und Aufsichtsmassnahmen Diese Bestimmung ist neu; Buchstabe a deckt sich jedoch mit den Anforderungen unserer Bundesgesetzgebung (Art. 4, Abs. 2 und 9 des Bundesgesetzes und Art. 5 und 6 der Vollziehungsverordnung). In unserem Lande sind es die Kantone, die vor Erteilung der entsprechenden Bewilligungen zu kontrollieren haben, dass die verantwortlichen Personen die notwendigen Fähigkeiten besitzen.

Buchstabe b bezieht sich auf die Kontrolle der Personen, die Betäubungsmittel beziehen und lagern dürfen. Wie nach unserer Gesetzgebung haben Medizinalpersonen keine Buchhaltung über den Verkehr mit Betäubungsmitteln zu führen; nach Artikel 17, Ziffer 4 des Bundesgesetzes und Artikel 52 und 53 der Vollziehungsverordnung haben sie sich lediglich über Bezüge, Abgabe oder Verwendung auszuweisen. Das Einheits-übereinkommen sieht eine Kontrolle der Krankenanstalten und wissenschaftlichen Institute vor. Da in unserem Lande für jede Lieferung von Betäubungsmitteln ein Lieferschein ausgefüllt wird (Art. 16 des Bundesgesetzes) und die Institute über ihren gesamten Verkehr mit Betäubungsmitteln laufend Buch zu führen (Art. 17, Abs. l des Gesetzes) und den Kontrollorganen die Bestände an Betäubungsmitteln und alle dazu gehörenden Belege vorzuweisen haben, ist die Kontrolle unseres Erachtens damit gewährleistet.

Nach Artikel 54 der Vollziehungsverordnung sind die Belege fünf (und inskünftig - wie vorgesehen -zehn) Jahre lang aufzubewahren; das Einheitsübereinkommen sieht mindestens zwei Jahre vor.

Artikel 35: Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs Artikel 35 weist die Vertragsstaaten u. a. an - «unter gebührender Berücksichtigung ihrer
Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnungen» - sich gegenseitig im Kampf gegen den unerlaubten Betäubungsmittelverkehr zu unterstützen (Buchstabe b) und miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisationen eng zusammenzuarbeiten, um den Kampf gegen den unerlaubten Verkehr koordiniert zu führen (Buchstabe c). Damit ist zwar der Umfang

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der nach dem Übereinkommen zu leistenden Rechtshilfe etwas klarer umschrieben, als dies im entsprechenden Artikel 12 des internationalen Abkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs vom 26. Juni 1936 geschehen ist. Eine Rechtshilfepflicht lässt sich jedoch aus dieser Bestimmung des Übereinkommens nicht ableiten; eine solche besteht somit nur, soweit sie sich aus ändern (inner- oder zwischenstaatlichen) Rechtsquellen ergibt. Damit bleibt natürlich auch die Frage offen, inwieweit die Reziprozität de facto als gewährleistet angesehen werden kann. Bedauerlicherweise verzichtet das Einheits-übereinkommen - gleich wie übrigens auch das Abkommen von 1936 darauf, die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der Rechtshilfepflichten zur Anwendung der nach ihrer Gesetzgebung zulässigen Zwangsmassnahmen zu verpflichten.

Die Bevollmächtigtenkonferenz für die Ausarbeitung des Einheits-übereinkommens musste berücksichtigen, dass die Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe des Abkommens von 1936 verhältnismässig weit gehen und dieses Abkommen nur von 28 Staaten ratifiziert wurde. An der Konferenz standen sich zwei grundsätzlich entgegengesetzte Bestrebungen gegenüber ; einerseits die Bestrebungen, zu einer wirksamen Regelung der einschlägigen Fragen des internationalen Straf- und Strafprozessrechts sowie des Völkerrechts zu gelangen, und anderseits das Bemühen, die sich aus dem zu schaffenden Übereinkommen ergebenden Verbindlichkeiten stark herabzusetzen, um auf diese Weise einer möglichst grossen Anzahl von Staaten den Beitritt zu ermöglichen und damit dem Übereinkommen eine umfassende Universalität zu sichern. Im Zusammenhang mit diesen zuletzt erwähnten Bestrebungen wurde die internationale Rechtshilfe in Artikel 35 nur in einer sehr allgemeinen Form geregelt. Um denjenigen Staaten, die sich bereits durch die Ratifikation des Abkommens von 1936 zu weitgehender Zusammenarbeit auf dem Gebiete der internationalen Rechtshilfe verpflichtet haben, die Möglichkeit zu geben, dies weiterhin zu tun, beschloss die Bevollmächtigtenkonferenz trotz erheblicher Bedenken, das Abkommen von 1936 als einzigen der zahlreichen Verträge auf dem Gebiete der Betäubungsmittel weiterhin in Kraft zu belassen (Art. 44, Abs. 2 des Einheits-übereinkommens). Die Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zu Staaten,
die beiden Konventionen angehören, bleibt somit weiterhin durch die Artikel 10 und 13 des Abkommens von 1936 geregelt. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich der Behandlung der Betäubungsmitteldelikte als Auslieferungsdelikte, wie unten zu Artikel 36 des Übereinkommens näher dargelegt wird.

Die Schweiz hat ein grosses Interesse daran, durch die Zusammenarbeit mit anderen Staaten zu verhindern, dass sie zu einer der Operationsbasen für Rauschgiftschmuggler wird und deshalb in Verruf gerät. Die grosse Bedeutung der uns obliegenden Aufgabe der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs gebietet uns, dafür zu sorgen, dass die Bundesbehörden in die Lage versetzt werden, ausländischen Rechtshilfeersuchen entsprechen zu können, und zwar ohne Rücksicht auf das Bestehen staatsvertraglicher Vereinbarungen und nötigenfalls sogar unter Verzicht auf das Erfordernis der Gewährleistung des Gegenrechts. Um zu verhindern, dass bei der Durchführung von Rechtshilfeer-

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suchen auf Grand des Einheits-Übereinkommens bedauerliche Schwierigkeiten entstehen, ist für die Anwendung von Zwangsmassnahmen im Rechtshilfeverfahren eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel ist deshalb im Zuge der bevorstehenden Teilrevision dieses Gesetzes in der Weise zu ergänzen, dass die Verpflichtung der zuständigen Bundesbehörden zur Mitwirkung bei der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs nicht nur wie bisher auf nationaler, sondern vielmehr auch auf internationaler Ebene klar statuiert wird, und dass überdies die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 für die Vornahme von Beweiserhebungen bei der Leistimg von internationaler Rechtshilfe in Betäubungsmittelstrafsachen vorgesehen wird.

Gemäss Artikel 35, Buchstabe a sollen die Vertragsparteien innerstaatlich dafür besorgt sein, dass die Massnahmen zur Verhütung und Unterdrückung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs aufeinander abgestimmt werden. Zu diesem Zwecke sollten sie eine für diese Koordination zuständige Stelle bestimmen. Im Sinne der in dieser Hinsicht viel klareren und eindeutigeren Bestimmungen von Artikel 11 ff. des Abkommens von 1936 übte bisher die Bundesanwaltschaft die Funktion einer Überwachungs- und Koordinationsinstanz aus.

Gemäss Artikel 29 des Betäubungsmittelgesetzes ist die Bundesanwaltschaft die schweizerische Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs, und als solche ist sie denn auch als Koordinationsinstanz im Sinne von Artikel 35, Buchstabe a des Einheits-übereinkommens zu bezeichnen. Eine entsprechende Mitteilung wird gleichzeitig mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richten sein.

Die Bundesanwaltschaft wird ihre Aufgabe in internationalen Rechtshilfeverfahren stets in derselben Weise erfüllen, und zwar gleichgültig, ob das Verfahren gestützt auf das Abkommen von 1936 oder auf das Einheits-übereinkommen eingeleitet wurde. Artikel 35, Buchstabe e des Einheits-Übereinkommens, wonach sich die Vertragsparteien zu vergewissern haben, dass die zur strafgerichtlichen Verfolgung zwischenstaatlich übermittelten Gerichtsurkunden den von den Vertragsparteien bezeichneten Organen rasch
zugeleitet werden, ist somit in derselben Weise anzuwenden wie die entsprechenden ausführlicheren Bestimmungen der Artikel 11 ff. des Abkommens von 1936.

Artikel 36: StrafBestimmungen Dieser Artikel enthält Bestimmungen über die von den Vertragsparteien mit Strafe zu ahndenden Handlungen (Ziff. l und 2, Buchstabe a, Teile i und ii), über die Strafverfolgung der im Ausland begangenen Widerhandlungen gegen Betàubungsmittelvorschriften und deren Berücksichtigung zur Begründung des Rückfalls (Ziff. 2, Buchstabe a, Teile iii und iv) sowie über die Auslieferung (Ziff. 2, Buchstabe b). Hinsichtlich der Gerichtsbarkeit in Strafsachen sowie aller Fragen strafrechtlicher oder strafprozessualer Art bleibt das Landesrecht jeder Vertragspartei massgebend (Ziff. 3 und 4).

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Die Liste der strafbaren Handlungen ist gegenüber der im Abkommen von 1936 enthaltenen durch Einfügen der Ausdrücke «Anbauen» und «Gewinnen» in Absatz l erweitert worden. Das Abkommen von 1936 verpflichtet in seinem Artikel 5 lediglich diejenigen Staaten, deren Gesetzgebung Anbau, Ernte und Produktion von Pflanzen im Hinblick auf die Gewinnung von Betäubungsmitteln regelt, Widerhandlungen gegen diese Vorschriften unter Strafe zu stellen.

Da in der Schweiz keine derartigen Vorschriften bestehen, enthält das eidgenössische Betäubungsmittelgesetz auch keine entsprechenden Strafvorschriften, so dass ausländischen Rechtshilfeersuchen mangels Strafbarkeit dieser Handlungen in der Schweiz nicht entsprochen werden könnte. Für die Leistung von Rechtshilfe sollte deshalb hier die erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen werden. Vor allem im Hinblick auf diese Notwendigkeit sind die Straf bestimmungen von Artikel 19, Ziffer l, Absatz l des Betäubungsmittelgesetzes im Zuge seiner bevorstehenden Teilrevision denjenigen von Artikel 36 des Einheits-übereinkommens anzupassen, wenn auch die Gefahr, dass jemand in der Schweiz alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanf kraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut, gering ist. Immerhin muss darauf hingewiesen werden, dass in einem Nachbarstaat (Frankreich) unlängst Anbauflächen von Hanf kraut entdeckt wurden, so dass - besonders angesichts der Anwesenheit von nordafrikanischen Gastarbeitern in unserem Lande - die Möglichkeit des Anbaus von Hanf kraut oder sogar von alkaloidhaltigen Pflanzen zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln auch bei uns nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann.

Gemäss Artikel 36, Ziffer 2, Buchstabe a Teil ü des Einheits-übereinkommens haben die Vertragsstaaten in ihren Strafbestimmungen u.a. auch die Strafbarkeit von Finanzierungsoperationen für die Durchführung von unerlaubten Betäubungsmittelgeschäften zu regeln. Solche Operationen werden zwar meist schon als Teilnahmehandlungen strafbar sein. Aber es besteht doch die Möglichkeit, dass auch nach der Durchführung eines unerlaubten und deshalb als solches strafbaren Betaubungsmittelgeschäftes noch Finanzierungsoperationen durchgeführt werden. Um auch derartige Handlungen strafrechtlich erfassen zu können, sind die Straf bestimmungen von Artikel 19, Ziffer l des
Betäubungsmittelgesetzes bei der bevorstehenden Teilrevision durch Beifügen eines neuen Absatzes 5 entsprechend zu ergänzen.

Die in Artikel 36, Ziffer 2, Buchstabe b des Einheits-Übereinkommens enthaltenen Vorschriften über die Behandlung der Betäubungsmitteldelikte als Auslieferungsdelikte bedeuten gegenüber der im Abkommen von 1936 enthaltenen entsprechenden Regelung einen erheblichen Rückschritt. Nach dieser Bestimmung gelten die in Artikel 36, Ziffer l erwähnten Handlungen in allen unter Vertragsparteien abgeschlossenen Auslieferungsverträgen nicht mehr als von Rechts wegen enthalten. Ebenso sind Staaten, die nach ihrer Gesetzgebung auch ohne Vertrag auf der Grundlage der reinen Gegenseitigkeit ausliefern können, gemäss Artikel 36, Ziffer 2, Buchstabe b nicht mehr verpflichtet, die Auslieferung wegen Betäubungsmitteldelikten zu gewähren, wie dies nach Artikel 9 des Abkommens \on 1936 der Fall ist. Das ist um so bedauerlicher, als nach

795 Artikel 44, Ziffer 2 des Einheits-übereinkommens als einzige Bestimmung des Abkommens von 1936 ausgerechnet dessen Artikel 9 aufgehoben und durch Artikel 36, Ziffer 2, Buchstabe b des Einheits-Übereinkommens ersetzt wird.

Damit ist der Wert der Weitergeltung des Abkommens von 1936 für die ihm beigetretenen Staaten in dieser Beziehung weitgehend illusorisch geworden. Für die Schweiz hat diese Änderung Bedeutung hinsichtlich einer Anzahl der im Verhältnis zu verschiedenen Vertragsstaaten des Abkommens von 1936 anwendbaren Auslieferungsverträge. Soweit allerdings die ihm angehörenden Staaten eine Auslieferung auch ohne vertragliche Vereinbarung gewähren können, ist eine Auslieferung wegen eines Betäubungsmitteldeliktes damit nicht schlechtweg ausgeschlossen worden. Dies trifft vielmehr nur zu im Verhältnis zu den dem angelsächsischen Rechtsbereich angehörenden Vertragsstaaten des Abkommens von 1936. Für jeden Vertragsstaat besteht jedoch die Möglichkeit, durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung Artikel 9 dieses Abkommens weiterhin in Kraft zu belassen. Es lässt sich deshalb heute noch nicht übersehen, inwieweit dieser Artikel, der eine der Gemeingefährlichkeit vieler dieser Delikte besser entsprechende Regelung der Auslieferung enthält, tatsächlich durch Artikel 36, Ziffer 2, Buchstabe c des Einheits-übereinkommens ersetzt wird. Diese Lösung, die die typischen Merkmale eines schwer umkämpften Kompromisses aufweist, führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass das Einheits-übereinkommen selbst die von ihm ausdrücklich als wünschbar bezeichnete - und im Abkommen von 1936 verbindlich vereinbarte - Regelung der Auslieferung grundsätzlich aufhebt.

Zudem wird in Artikel 44, Ziffer 2 nicht gesagt, in welchem Zeitpunkt die dort vorgesehene Erklärung abgegeben werden kann. Damit wird die Rechtslage für Staaten, die dem Abkommen von 1936 angehörten und das Einheitsübereinkommen ratifiziert haben, ohne bisher diese Erklärung abzugeben, denkbar unklar. Im Interesse der vollen Aufrechterhaltung der bisher bestehenden auslieferungsrechtlichen Verbindlichkeiten sollte indessen nichts unversucht gelassen werden. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich, die in Artikel 44, Ziffer 2 a. E. des Einheits-übereinkommens vorgesehene Erklärung spätestens im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abzugeben,
wozu der Bundesrat im Genehmigungsbeschluss ebenfalls - gleich wie zur Ratifikation zu ermächtigen ist.

Artikel 37: Beschlagnahme und Einziehung Dieser Artikel entspricht Artikel 10 des Abkommens von 1936. Er erklärt die Beschlagnahme und Einziehung aller Betäubungsmittel, Substanzen und Gegenstände, die zur Begehung eines Betäubungsmitteldeliktes im Sinne von Artikel 36 bestimmt waren oder dazu verwendet wurden, als zulässig. Gemäss Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel sind die Beschlagnahme und die Einziehung nur von Betäubungsmitteln, nicht aber auch von Stoffen und Gegenständen möglich, die zur Begehung einer Widerhandlung gegen das Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen dienten oder bestimmt waren, oder die durch eine solche Widerhandlung hervorgebracht wurden.

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Artikel 38: Behandlung Süchtiger Obgleich dieser Artikel nur zwei Absätze aufweist, gehört er zu den wichtigen Bestimmungen des Einheits-übereinkommens, wird doch die ganze Kontrolle der Betäubungsmittel durchgeführt, um zu verhindern, dass Personen süchtig werden. Die vorliegende Bestimmung stellt einen Kompromiss zwischen den verschiedenen Ansichten dar: In einigen Staaten, z.B. den USA, werden die Süchtigen zwangsweise in geschlossenen Anstalten behandelt, während in ändern Ländern die Behandlung auf freiwilliger Basis beruht. Dies trifft für unser Land zu; in Artikel 15 unseres Bundesgesetzes sind die Ärzte und Apotheker ermächtigt (Ziff. l und 2), die bei der Beruf sausübung festgestellten Fälle bzw. Verdachtsfälle von Betäubungsmittelsucht, bei denen sie behördliche Massnahmen im Interesse der Angehörigen des Süchtigen oder der Allgemeinheit als notwendig erachten, der zuständigen kantonalen Behörde zur Kenntnis zu bringen. Die Kantone treffen dann die dem Süchtigen gegenüber notwendigen Massnahmen(Ziff. 3).

Das Suchtproblem ist nicht das gleiche, wenn in einem Lande einige hundert Personen mit konfektionierten Präparaten Missbrauch treiben oder wenn in einem ändern Land Tausende Opium rauchen, Kokablätter kauen oder Hanf kraut verwenden. Ein Süchtiger stellt jedoch in jedem Falle eine Last für die Allgemeinheit dar, da er selten voll arbeitsfähig ist und oft selber ungesetzlich Handel treibt.

Das Einheits-übereinkommen erwähnt die medizinische Behandlung, die Nachbehandlung und die Wiedereingliederung Süchtiger in die Gesellschaft.

Die medizinische Behandlung besteht meist darin, dass dem Süchtigen immer weniger Betäubungsmittel verabreicht werden oder die Betäubungsmittel nach und nach durch andere Beruhigungsmittel ersetzt werden, bis die Abstinenzsymptome verschwinden. Eine Standardmethode für die Behandlung von Süchtigen kann nicht angegeben werden, da die sogenannte Entziehungskur von Land zu Land verschieden durchgeführt wird. Nach Ansicht der Sachverständigen der Weltgesundheitsorganisation ist die Behandlung in einer geschlossenen Anstalt die beste Methode, um zum gewünschten Ziele zu gelangen. Dies bedingt jedoch, dass die gesetzlichen Grundlagen vorhanden sind. Bei der ambulanten Behandlung ist stets die Gefahr vorhanden, dass der kranke Süchtige sich von irgendwoher Betäubungsmittel
oder andere Heilmittel verschafft und dadurch die Behandlung gefährdet.

Überdies zeigt die Erfahrung, dass es kaum möglich ist, einen Süchtigen sofort nach der Entziehungskur wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Der Kranke bedarf noch weiterhin der Pflege und ist zu beaufsichtigen. Gelangt er wieder in seine frühere Umgebung, so ist ein Rückfall nicht zu verhindern. Der entzogene Süchtige ist in erster Linie physisch und moralisch résistent zu machen und gegebenenfalls von seinem Leiden, das vielleicht zur Sucht geführt hat, zu befreien. Von Spezialisten wird in diesen Fällen die Psychotherapie empfohlen; der Patient wird z.B. in einem neuen Beruf ausgebildet, und es wird versucht, neue Interessen bei ihm zu wecken. Es braucht kaum darauf hingewiesen zu werden, dass eine derartige Behandlung für den Staat teuer zu stehen

797 kommt, deshalb wurde in den Artikel der Vorbehalt aufgenommen, dass ein Staat die notwendige Einrichtung für die Behandlung von Süchtigen schaffen soll, wenn es «seine wirtschaftlichen Mittel» gestatten.

Artikel 39: Anwendung strengerer nationaler Kontrollmassnahmen als die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Da viele Bestimmungen gegenüber dem Diskussionsentwurf abgeschwächt werden mussten, um möglichst vielen Staaten die Möglichkeit zu geben, dem Übereinkommen beitreten zu können, wurde dieser Artikel aufgenommen.

Artikel 40: Sprachendes Übereinkommens, Verfahren für die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt Um auch Nichtmitgliedern der UNO, die nicht Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofes oder Mitglied einer SpezialOrganisation der Vereinten Nationen sind, die Gelegenheit geben zu können, dem Einheitsübereinkommen beizutreten, wurde die Bestimmung aufgenommen, dass der Wirtschafts- und Sozialrat einen Staat einladen kann, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.

Artikel 41: Inkrafttreten Während in früheren Abkommen die Staaten namentlich aufgeführt wurden, die das betreffende Abkommen ratifizieren mussten, damit es in Kraft gesetzt werden konnte, wurde diese Bestimmung fallengelassen, und es wird nun verlangt, dass für das Inkrafttreten mindestens 40 Ratifikationen oder Beitritte erforderlich sind.

Artikel 42: Territoriale Anwendung Dieser Artikel erfordert keinen Kommentar.

Artikel 43: Gebiete im Sinne der Artikel 19, 20, 21 und 31 Die Bestimmungen für die Schätzungen des Betäubungsmittelbedarfs, die Statistiken, die dem Organ abzuliefern sind, die Beschränkung der Herstellung und der Einfuhr sowie die Sonderbestimmungen über den internationalen Handel sind für Länder, die durch eine Zollunion miteinander verbunden sind, in dem Sinne anzuwenden, dass nur einer der betreffenden Staaten für die Durchführung verantwortlich ist. Dies gilt z.B. für uns in bezug auf das Fürstentum Liechtenstein, das mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist. Aus diesem Grunde werden die oben erwähnten Kontrollbestimmungen von unserem Lande auch für das Fürstentum Liechtenstein durchgeführt.

Artikel 44: Ausserkrafttreten früherer internationaler Verträge Das Einheits-übereinkommen ersetzt bekanntlich sämtliche Betäubungsmittelabkommen; wie bereits unter Artikel 35 erwähnt, bleibt jedoch das Abkommen von 1936 in Kraft, da dessen weitgehende Bestimmungen über die Aus-

798 lieferung von Personen, die Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung begangen haben, nicht ins Einheits-übereinkommen übernommen werden konnten. Einzig Artikel 9 des Abkommens von 1936 tritt mit dem Inkrafttreten des Einheits-übereinkommens ausser Kraft und wird durch dessen Artikel 36, Ziffer 2, Buchstabe 6 ersetzt. Jede Vertragspartei hat jedoch die Möglichkeit, auch den genannten Artikel 9 weiterhin in Kraft zu belassen, sofern er dies dem Generalsekretär der UNO mitteilt. In unseren Bemerkungen zu Artikel 35 und 36 haben wir bereits die Gründe dargelegt, weshalb der Bundesrat zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung ermächtigt werden sollte. Diese Erklärung wirkt für den Staat, der sie abgibt, nur im Verhältnis zu denjenigen der anderen Vertragsstaaten des Abkommens von 1936, die ihrerseits auch eine entsprechende Erklärung abgegeben haben oder noch abgeben werden.

Artikel 45: Übergangsbestimmungen Da die beiden Betâubungsmittel-Kontrollinstanzen, der ständige Opiumzentralausschuss und das Kontrollorgan im internationalen BetäubungsmittelKontrollorgan zusammengefasst wurden, musste eine Lösung gefunden werden für die Zeit, in der ein Teil der Staaten das Einheits-übereinkommen bereits ratifiziert hat und ein anderer Teil der Lander noch an frühere Abkommen gebunden ist. Die Frage, ob die Staaten, die das Einheits-übereinkommen nicht ratifizieren wollen, das neue internationale Kontrollorgan anzuerkennen haben, wird mit dieser Bestimmung selbstverständlich nicht beantwortet.

Artikel 46: Kündigung Im Gegensatz zu früheren Abkommen sieht das Übereinkommen eine Mindestdauer von lediglich zwei statt fünf Jahren vor. Nachdem heute bereits mehr als zwei Jahre seit seinem Inkrafttreten verstrichen sind, kann das Übereinkommen von jedem Vertragsstaat unter Einhaltung einer Mindestfrist von sechs Monaten auf Beginn jedes Kalenderjahres gekündigt werden.

Artikel 47: Änderungen Dieser Artikel erfordert keinen Kommentar.

Artikel 48: Streitigkeiten Wie in früheren Abkommen ist die Möglichkeit gegeben, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag zu unterbreiten.

Artikel 49: Zeitlich begrenzte Vorbehalte Um den Staaten, in denen Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet werden, zu ermöglichen, das Einheits-Übereinkommen zu ratifizieren,
ohne dass sie verpflichtet sind, gewisse Sitten und Gebräuche in einem Gebiete ihres Landes von einem Tag auf den ändern abschaffen zu müssen, wurde wie in früheren Abkommen eine Reihe von Vorbehalten vorgesehen.

799 Artikel 50: Andere Vorbehalte Neben den zeitlich begrenzten Vorbehalten gemäss Artikel 49 sind zwei Kategorien dauernder Vorbehalte zu unterscheiden, die anzubringen jedem Staate zusteht, nämlich diejenigen gemäss Artikel 50, Ziffer 2, die ohne weiteres gegenüber allen Vertragsstaaten wirksam werden, und diejenigen, gegen die gemäss Artikel 50, Ziffer 3 die anderen Vertragsstaaten Einspruch erheben können.

Artikel 51: Notifikationen Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen früherer Abkommen.

Tabellen Der Text der im Anhang befindlichen Tabellen I-IV wird von der internationalen Betäubungsmittelkommission laufend abgeändert und ergänzt. Ihr Inhalt im Zeitpunkt der Ratifikation des Einheits-übereinkommens durch die Schweiz wird in den vom Gesundheitsamt erstellten und \ eröffeiitlichten Verzeichnissen aufgenommen.

III. Schlussfolgerungen Die Ratifikation dieses Einheits-Übereinkommens erfordert eine Teilrevision der Bundesgesetzgebung. Die vorgesehenen Kontrollen können auf Grund des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel ohne weiteres durchgeführt werden, da die meisten Bestimmungen aus früheren Abkommen, die wir alle ratifiziert haben, übernommen wurden.

Für unsere pharmazeutische Industrie bietet das Einheits-Übereinkommen insofern einen Vorteil, als es den Firmen ermöglicht, den Rohstoff Opium praktisch wiederum in jedem Lande zu beziehen; das Opiumprotokoll 1953 sah eine einschränkende Liste von Bezugsländern vor. Auch sind die strengen Bestimmungen über die Handelssperre teils aufgehoben, teils stark gemildert worden.

Es ist für unser Land ohne weiteres möglich, die aus diesem Einheits-Übereinkommen sich ergebenden Verpflichtungen zu übernehmen. Da zum ersten Male nebst dem Opium auch die ändern Suchtmittel Kokablätter und Hanf kraut einbezogen wurden, ist zu hoffen, dass der unerlaubte Rauschgifthandel etwas eingeschränkt werden kann. Die Schweiz hat jedes Interesse, sich an diesem Kampf zu beteiligen und mit ändern Staaten zusammenzuarbeiten.

Wir beehren uns, Ihnen aus den vorstehenden Erwägungen zu beantragen, durch Annahme des beigefügten Entwurfs zu einem Bundesbeschluss das Einheits-übereinkommen zu genehmigen.

Die verfassungsrechtliche Grundlage des Entwurfs zu einem Bundesbeschluss bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, wonach dem Bunde das Recht zusteht, Staatsverträge
mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung. Da das Übereinkommen gemäss seinem Artikel 46 unter Einhaltung einer Mindestfrist von sechs Monaten auf Beginn jedes Kalenderjahres gekündigt werden kann,

800

unterliegt es nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89, Absatz 4 der Bundesverfassung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20. März 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Spüliler Der Bundeskanzler : Huber

Entwurf

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Einheits-übereinkommens über die Betäubungmittel Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. März 1968, beschliesst: Einziger Artikel Das Einheits-übereinkommen vom 30. März 1961 über die Betäubungsmittel wird genehmigt; dabei wird vorausgesetzt, dass der Bundesrat bei der Ratifizierung dieses Übereinkommens in Anwendung von Artikel 44, Absatz 2, des letzteren dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen gegenüber die Erklärung abgibt, dass die Schweiz Artikel 9 des am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln weiterhin in Kraft belässt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Einheits-übereinkommen unter Abgabe dieser Erklärung zu ratifizieren.

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Übersetzung

Einheits-übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel abgeschlossen in New York am 30. März 1961 Schlussakte der Konferenz der Vereinten Nationen zur Annahme eines Einheits-übereinkommens über Betäubungsmittel 1. Der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen beschloss am 28. Juli 1958 durch Resolution 689 J (XXVI), auf Grund von Artikel 62, Absatz4, der Satzung der Vereinten Nationen und der Resolution 366 (IV) der Generalversammlung vom S.Dezember 1949 eine Bevollmächtigtenkonferenz zur Annahme eines Einheits-Übereinkomrnens über Betäubungsmittel einzuberufen, das die auf diesem Gebiete bestehenden multilateralen Übereinkünfte durch ein einziges Übereinkommen ersetzen, die Anzahl der durch die bestehenden Übereinkünfte geschaffenen, ausschliesslich mit der Betäubungsmittelkontrolle beschäftigten internationalen Organe verringern und die Kontrolle der Gewinnung von Rohstoffen für Betäubungsmittel sichern soll.

2. Die Konferenz der Vereinten Nationen zur Annahme eines Einheitsübereinkommens über Betäubungsmittel tagte vom 24. Januar bis 25. März 1961 am Sitze der Organisation der Vereinten Nationen.

3. Die folgenden dreiundsiebzig Staaten hatten Vertreter zur Konferenz entsandt : Afghanistan Haiti Albanien Heiliger Stuhl Argentinien Indien Australien Indonesien Bundesrepublik Deutschland Irak Burma Iran Bolivien Israel Brasilien Italien Bulgarien Japan Chile Jordanien China Jugoslawien Costa Rica Kambodscha Dahomey Kanada Dänemark Kongo (Leopoldville) Dominikanische Republik El Salvador Bundesblatt. 120.Jalirg.Bd.I

52

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Finnland Frankreich Ghana Griechenland Guatemala Libanon Liberia Madagaskar Marokko Mexiko Monaco Neuseeland Nicaragua Niederlande Nigeria Norwegen Pakistan Panama Paraguay Peru Philippinen Polen Portugal

Republik Korea Rumänien Schweden Schweiz Senegal Spanien Thailand Tschad Tschechoslowakei Tunesien Türkei Ungarn Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Uruguay Venezuela Vereinigte Arabische Republik Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland Vereinigte Staaten von Amerika Weissrussische Sozialistische Sowjetrepublik 4. Der folgende Staat war an der Konferenz durch einen Beobachter vertreten: Ceylon 5. Die folgenden SpezialOrganisationen waren an der Konferenz vertreten : die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation die Internationale Arbeitsorganisation die Weltgesundheitsorganisation.

6. Die folgenden internationalen Organe waren an der Konferenz vertreten: der ständige Opium-Zentralausschuss der Betäubungsmittel-Überwachungsausschuss.

7. Die folgenden nichtstaatlichen Organisationen waren an der Konferenz vertreten: die Internationale Konferenz Katholischer Wohlfahrtsverbände die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation der Internationale Juristinnenbund.

8. General Safwat, Generaldirektor des ständigen Betäubungsmittelkontrollbüros der Liga Arabischer Staaten, war von der Konferenz eingeladen und wohnte ihr als Privatperson bei.

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9. Im Einklang mit der in Absatz l bezeichneten Resolution des Wirtschaftsund Sozialrats und mit der von der Konferenz angenommenen Geschäftsordnung nahmen die Beobachter und Vertreter der obgenannten Organisationen und Organe an den Arbeiten der Konferenz ohne Stimmrecht teil.

10. Die Konferenz wählte zu ihrem Präsidenten Herrn Carl Schurmann (Niederlande) und zu Vizepräsidenten die Vertreter folgender Staaten : Afghanistan Schweiz Brasilien Thailand Dahomey Türkei Frankreich Ungarn Indien Union der Sozialistischen SowjetIran republiken Japan Vereinigte Arabische Republik Mexiko Vereinigtes Königreich Grossbritannien Pakistan und Nordirland Peru Vereinigte Staaten von Amerika 11. Exekutivsekretär der Konferenz war Herr G.E. Yates, stellvertretender Exekutivsekretär Herr Adolf Lande.

12. Der Konferenz lagen auf Grund der Resolution des Wirtschafts- und Sozialrats der von der Betäubungsmittelkommission des Rates ausgearbeitete dritte Entwurf eines Einheits-Übereinkommens über Betäubungsmittel und eine Sammlung von Stellungnahmen dazu vor; ausserdena wurden ihr vom Sekretariat erstellte Unterlagen vorgelegt.

13. Die Konferenz setzte folgende Kommissionen und Ausschüsse ein : Büro

Vorsitzender : der Präsident der Konferenz Ad hoc-Ausschuss für die Artikel 2 und 3 des dritten Entwurfs (Anwendungsbereich des Übereinkommens und Mittel zur Ausdehnung der Kontrolle auf zusätzliche Stoffe) Vorsitzender : Herr A. Tabibi (Afghanistan) Ad hoc-Ausschuss für die Artikel 25, 30 und 40 bis 43 (staatliche Kontrolle : allgemeine Bestimmungen) Vorsitzender : Herr B. Banerji (Indien) Ac hoc-Ausschuss für die Artikel 31 bis 34 (staatliche Kontrolle des Opiummohns und Mohnstrohs) Vorsitzender : Herr L. Ignacio-Pinto (Dahomey) Stellvertretender Vorsitzender : Herr J. Koch (Dänemark) Ad hoc-Ausschussfür die Artikel 35 bis 38 (staatliche Kontrolle des Kokablattes) Vorsitzender : Herr K. Chikaraishi (Japan) Ad hoc-Ausschuss für Artikel 39 (staatliche Kontrolle von Cannabis) Vorsitzender : Herr B. Grinberg (Bulgarien)

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Ac hoc-Ausschuss für die Artikel 26, 27 bis 29, 20 bis 21, 4 (von den Regierungen einzureichende Angaben; Schätzungs- und Statistikverfahren; allgemeine Verpflichtungen der Regierungen) Vorsitzender: Herr E.Rodriguez-Fabregat (Uruguay) Stellvertretender Vorsitzender : Herr J. Bertschitiger (Schweiz) Ad hoc-Ausschuss für Artikel 22 (Massnahmen, die das Betäubungsmittelorgan bei Nichterfüllung des Übereinkommens ergreifen kann) Vorsitzender : Herr A. Gurinovitch (Weissrussische SSR) Ad hoc-Ausschussfür die Artikel 5 bis 11,13 bis 19,23 (Verfassung, Aufgaben und Sekretariat der internationalen Organe) Vorsitzender : Herr H. Blomstedt (Finnland) Ad hoc-Ausschuss für die Artikel 44 bis 46 (direkte Massnahmen gegen den unerlaubten Verkehr) Vorsitzender : Herr A. Bittencourt (Brasilien) Technischer Ausschuss Vorsitzender : Stellvertretender Vorsitzender :

Herr A. Johnson (Australien) Herr A. Ismael (Vereinigte Arabische Republik)

Redaktionsausschuss Vorsitzender : Stellvertretender Vorsitzender :

Herr R. Curran (Kanada) Herr D. Nikolio (Jugoslawien)

Vollmachtenprüfung'sausschuss Vorsitzender :

Herr G. Ortiz (Costa Rica)

14. Als Ergebnis ihrer in den Protokollen der Plenarsitzungen sowie in den Protokollen und Berichten der Komissionen und Ausschüsse festgehaltenen Beratungen nahm die Konferenz das Einheits-übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel an1) und legte es zur Unterzeichnung auf. Ferner nahm die Konferenz die fünf dieser Schlussakte beigefugten Resolutionen an.

a ) Die Konferenz stellte fest, dass das Übereinkommen ohne Präjudiz für die Beschlüsse oder Erklärungen genehmigt wurde, die in diesbezüglichen Resolutionen der Generalversammlung enthalten sind.

805 Resolutionen der Konferenz der Vereinten Nationen zur Annahme eines Einheits-übereinkommens über Betäubungsmittel Resolution I Technische Hilfe in bezug auf die Kontrolle von Betäubungsmitteln Die Konferenz erklärt sich befriedigt über die von der Generalversammlung mit der Resolution 1395 (XIV) angenommenen Sonderbestimmungen im Hinblick auf eine technische Hilfe auf dem Gebiete der Bekämpfung des Betäubungsmittel-Missbrauchs; stellt fest, dass die Organisation der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden SpezialOrganisationen auf Grund des erweiterten Planes und ihrer normalen Pläne für technische Hilfe bereits eine Hufe in beschränktem Umfang geleistet haben; erklärt sich befriedigt über die Mitarbeit der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation bei der Durchführung von Vorhaben der technischen Hilfe; gibt der Hoffnung Ausdruck, dass im Kampf gegen den unerlaubten Verkehr ausreichende Mittel für die Hilfeleistung an diejenigen Staaten bereitgestellt werden, die dies wünschen, insbesondere in Form von sachverständigen Beratern und von Ausbildungslehrgängen für Staatsbeamte.

Resolution II Behandlung der Süchtigen Die Konferenz unter Hinweis auf die in Artikel 38 des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung und Wiedereingliederung von Süchtigen, 1. erklärt, dass eine der wirksamsten Methoden zur Behandlung der Süchtigen die in einer Krankenanstalt angewendete bildet, in welcher der Süchtige keine Betäubungsmittel erhalten kann; 2. richtet die dringende Einladung an die Vertragsparteien, für welche die Sucht ein schwerwiegendes Problem darstellt, wenn es ihre wirtschaftlichen Mittel gestatten, die notwendigen Dienste zur Verfügung zu stellen.

Resolution III Unerlaubter Verkehr Die Konferenz lenkt die Aufmerksamkeit auf den Wert der gegenwärtig von der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation geführten Kartothek der Personen, die unerlaubten Verkehr betreiben;

806 empfiehlt, dass alle Vertragsparteien nach Möglichkeit diese Kartothek vervollständigen helfen, und dass die Organisation sie ausgiebig dazu benützt, die Beschreibung der den unerlaubten Verkehr betreibenden Personen zu verbreiten.

Resolution IV Zusammensetzung der Betäubungsmittelkommission

Die Konferenz lädt den Wirtschafts- und Sozialrat ein, während seiner zweiunddreissigsten Sitzung die Frage einer Erhöhung der Mitgliederzahl der Betäubungsmittelkommission in Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und der während der gegenwärtigen Konferenz hierzu geäusserten Auffassungen zu prüfen.

Resolution V Internationales Kontrollsystem

Die Konferenz in der Erwägung, dass es wichtig ist, die in Artikel 45 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel vorgesehene Übergangsregelung zu erleichtern, lädt den Wirtschafts- und Sozialrat ein, die Möglichkeit von Massnahmen zur schnellen und reibungslosen Vereinfachung des internationalen Kontrollsystems zu treffen.

Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel Präambel

Die Vertragsparteien in der Sorge um die körperliche und sittliche Gesundheit der Menschheit ; in der Erkenntnis, dass die ärztliche Verwendung von Betäubungsmitteln zur Schmerzlinderung weiterhin unerlässlich bleibt, und dass die als notwendig erachteten Massnahmen getroffen werden müssen, damit Betäubungsmittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen ; in der Erkenntnis, dass die Betäubungsmittelsucht für den Einzelnen ein Übel und für die Menschheit eine wirtschaftliche und soziale Gefahr darstellt; im Bewusstsein der ihnen auferlegten Pflicht, dieses Übel zu verhüten und zu bekämpfen; in der Erwägung, dass Massnahmen gegen den Missbrauch von Betäubungsmitteln nur dann wirksam sein können, wenn sie aufeinander abgestimmt und weltweit sind; in der Meinung, dass weltweite Massnahmen dieser Art eine internationale Zusammenarbeit erfordern, die auf den gleichen Grundsätzen beruht und gemeinsame Ziele erstrebt;

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in Anerkennung der Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der Betäubungsmittelkontrolle und vom Wunsche geleitet, die in Betracht kommenden internationalen Organe im Rahmen dieser Organisation zusammenzuführen ; vom Wunsche geleitet, ein für alle annehmbares internationales Übereinkommen abzuschliessen, das die Mehrzahl der bestehenden Betäubungsmittelverträge ersetzt, den Gebrauch von Betäubungsmitteln auf den ärztlichen und wissenschaftlichen Bedarf beschränkt sowie eine dauernde internationale Zusammenarbeit herbeiführt, um diese Grundsätze zu verwirklichen und diese Ziele zu erreichen; kommen wie folgt überein: Artikel l Definitionen 1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder sich zwingend aus dem Zusammenhang ergibt, gelten die nachfolgenden Definitionen für alle Bestimmungen dieses Übereinkommens: a. der Ausdruck «Organ» bezeichnet das Internationale BetäubungsmittelKontrollorgan.

b. Der Ausdruck «Cannabis» bezeichnet die Blüten- oder Fruchtstände der Hanfkrautpflanze (ausgenommen die Samen und die nicht mit solchen Ständen vermengten Blätter), denen das Harz nicht entzogen worden ist, gleichgültig, wofür sie verwendet werden.

c. Der Ausdruck «Hanfkrautpflanze» bezeichnet jede Pflanze der Gattung Cannabis.

d. Der Ausdruck «Cannabisharz» bezeichnet das abgetrennte, von der Hanfkrautpflanze gewonnene Harz in roher oder gereinigter Form.

e. Der Ausdruck «Kokastrauch» bezeichnet jeden Strauch der Gattung Erythroxylon.

/. Der Ausdruck «Kokablatt» bezeichnet das Blatt des Kokastrauches, sofern dem Blatt nicht alles Ekgonin, das Kokain und alle anderen Ekgonin-Alkaloide entzogen wurden.

g. Der Ausdruck «Kommission» bezeichnet die Betäubungsmittelkommission des Rates.

h. Der Ausdruck «Rat» bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen.

/. Der Ausdruck «Anbau» bezeichnet den Anbau des Opiummohns, des Kokastrauches und der Hanfkrautpflanze.

j. Der Ausdruck «Betäubungsmittel» bezeichnet jeden in den Tabellen I und II aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff.

k. Der Ausdruck «Generalversammlung» bezeichnet die Generalversammlung der Vereinten Nationen.

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/. Der Ausdruck «unerlaubter Verkehr» bezeichnet den den Zielen dieses Übereinkommens zuwiderlaufenden Betäubungsmittelanbau oder Betäubungsmittelverkehr.

m. Die Ausdrücke «Einfuhr» und «Ausfuhr» bezeichnen jeder in der ihm entsprechenden Bedeutung das tatsächliche Überführen von Betäubungsmitteln von einem Staat in einen ändern Staat oder innerhalb des gleichen Staates von einem Gebiet in ein anderes Gebiet dieses Staates.

n. Der Ausdruck «Herstellung» bezeichnet alle zur Erzeugung von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme der Gewinnung) geeigneten Verfahren und umfasst sowohl das Reinigen von Betäubungsmitteln wie auch deren Umwandlung in andere Betäubungsmittel.

o. Der Ausdruck «medizinisches Opium» bezeichnet Opium, das die für seinen therapeutischen Gebrauch erforderlichen Verfahren durchlaufen hat.

p. Der Ausdruck «Opium» bezeichnet den eingedickten Milchsaft des Mohnopiums.

q. Der Ausdruck «Opiummohn» bezeichnet die Pflanzenart Papaver somniferum L.

r. Der Ausdruck «Mohnstroh» bezeichnet alle Teile, ausgenommen die Samen, des Opiummohns nach dem Mähen.

s. Der Ausdruck «Zubereitung» bezeichnet ein festes oder flüssiges Gemisch, das ein Betäubungsmittel enthält.

/. Der Ausdruck «Gewinnung» bezeichnet das Isolieren, Sammeln des Opiums, des Kokablattes, der Cannabis und des Cannabisharzes von den Pflanzen, die sie hervorbringen.

u. Die Ausdrücke «Tabelle I», «Tabelle II», «Tabelle in» und «Tabelle IV» bezeichnen die diesem Übereinkommen beigefügten Listen von Betäubungsmitteln und Zubereitungen, die auf Grund von Artikel 3 jeweils abgeändert werden können.

v. Der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen.

w. Der Ausdruck «Sonderbestände» bezeichnet die in einem Staat oder Gebiet von der Regierung dieses Staates oder Gebietes für Sonderzwecke und im Hinblick auf aussergewöhnliche Umstände in Vorrat gehaltenen Betäubungsmittel; der Ausdruck «Sonderzwecke» ist entsprechend zu verstehen.

x. Der Ausdruck «Lagerbestände» bezeichnet die in einem Staate oder Gebiete in Vorrat gehaltenen, für folgende Zwecke bestimmten Betäubungsmittelmengen: i) Verbrauch in diesem Staat oder Gebiet für ärztliche und wissenschaftliche Zwecke; ii) Herstellung und Zubereitung von Betäubungsmitteln und ändern Substanzen in diesem Staat oder Gebiet;

809 iii) Ausfuhr; wobei aber die Betàubungsmittelmengen nicht eingeschlossen sind, die in einem Staat oder Gebiet : iv) sich in den Händen von Apothekern oder ändern, zur Abgabe von kleinen Mengen befugten Verteilern befinden, sowie von qualifizierten Anstalten oder Personen, die zur Durchführung ihrer therapeutischen oder wissenschaftlichen Aufgaben gebührend ermächtigt sind; oder v) als Sonderbestände aufbewahrt werden.

y. Der Axisdruck «Gebiet» bezeichnet jeden Teil eines Staates, der in bezug auf das System der Ein- und Ausfuhrbewilligung gemäss Artikel 31 als eine gesonderte Einheit behandelt wird. Diese Definition gilt nicht für den in den Artikeln 42 und 46 verwendeten Ausdruck «Gebiet».

2) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Betäubungsmittel als verbraucht, wenn es an eine Person oder ein Unternehmen für die Verteilung im kleinen, für ärztliche Zwecke oder für wissenschaftliche Forschung abgegeben worden ist; das Wort «Verbrauch» ist gemäss dieser Definition zu verstehen.

Artikel 2 Unter Kontrolle stehende Stoffe 1) Abgesehen von Kontrollmassnahmen, die auf bestimmte Betäubungsmittel beschränkt sind, unterliegen die in Tabelle I aufgeführten Betäubungsmittel allen Kontrollmassnahmen, welche auf die unter dieses Übereinkommen fallenden Betäubungsmittel anwendbar sind, insbesondere den in den folgenden Artikeln vorgeschriebenen Massnahmen: 4 (Abs.c), 19,20,21,29,30, 31,32,33, 34 und 37.

2) Die Betäubungsmittel der Tabelle II unterliegen den gleichen Kontrollmassnahmen wie die Betäubungsmittel der Tabelle I, mit Ausnahme der in Artikel 30, Absatz 2 und 5 in bezug auf den Kleinhandel vorgesehenen Massnahmen.

3) Die nicht in der Tabelle III aufgeführten Zubereitungen unterliegen den gleichen Kontrollmassnahmen wie die in ihnen enthaltenen Betäubungsmittel.

Ausser den Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) über diese Betäubungsmittel sind jedoch keine weiteren erforderlich, und die Bestimmungen von Artikel 29 (Abs. 2, c) und von Artikel 30 (Abs. l, b, ii) sind nicht anwendbar.

4) Die in der Tabelle III aufgeführten Zubereitungen sind den gleichen Kontrollmassnahmen unterstellt wie die Zubereitungen, die Betäubungsmittel der Tabelle II enthalten, abgesehen davon, dass die Bestimmung von Artikel 31 (Abs. l, b und Abs. 3 bis 15) nicht anwendbar ist, und dass die für Schätzungen
(Art. 19) und Statistiken (Art. 20) erforderlichen Angaben sich auf die Betäubungsmittelmengen beschränken, die bei der Herstellung dieser Zubereitungen verwendet werden.

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5) Die in der Tabelle IV aufgeführten Betäubungsmittel sind auch in der Tabelle I enthalten und sind allen auf die Betäubungsmittel dieser Tabelle anzuwendenden Kontrollmassnahmen unterstellt; überdies a. haben Vertragsparteien alle besondern Kontrollmassnahmen, die sie im Hinblick auf die besonders gefährlichen Eigenschaften dieser Betäubungsmittel für erforderlich halten, zu treffen; b. haben die Vertragsparteien, wenn sie der Meinung sind, dass dies im Hinblick auf die in ihrem Staate herrschenden Verhältnisse das geeignetste Mittel ist, um die Volksgesundheit zu schützen, die Gewinnung, Herstellung, Aus- und Einfuhr, den Besitz oder die Verwendung dieser Betäubungsmittel sowie den Handel damit zu verbieten; ausgenommen sind die Mengen, die lediglich für die medizinische und wissenschaftliche Forschung, einschliesslich klinischer Versuche, notwendig sind; derartige Versuche sind unter der unmittelbaren Aufsicht und Kontrolle der betreffenden Vertragsparteien oder unter der Bedingung einer solchen Aufsicht und Kontrolle durchzuführen.

6) Zusätzlich zu den für alle Betäubungsmittel der Tabelle I geltenden Kontrollmassnahmen sind für Opium die Bestimmungen der Artikel 23 und 24, für Kokablätter die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 und für Cannabis die Bestimmungen des Artikels 28 anzuwenden.

7) Opiummohn, Kokastrauch, Hanf krautpflanze, Mohnstroh und Hanfblätter sind den entsprechenden, in den folgenden Artikeln vorgesehenen Kontrollmassnahmen unterstellt : 22 bis 24 ; 22,26 und 27 ; 22 und 28 ; 25 und 28.

8) Die Vertragsparteien werden alles in ihrer Macht Stehende vorkehren, damit Stoffe, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden können, soweit wie möglich Überwachungsmassnahmen unterstellt werden.

9) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Betäubungsmittel anzuwenden, die in der Industrie laufend für andere als medizinische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, unter der Bedingung: a. dass sie Massnahmen treffen, um mit Hilfe von geeigneten Denaturierungsverfahren oder auf andere Weise zu verhindern, dass die so verwendeten Betäubungsmittel zu Missbrauch führen oder schädliche Wirkungen (Art. 3, Abs. 3) hervorrufen können und die schädliche Substanz praktisch
zurückgewonnen werden kann; und b. dass sie die Menge jedes so verwendeten Betäubungsmittels in den von ihnen eingereichten statistischen Angaben (Art. 20) anführen.

Artikel 3 Änderungen des Kontrollbereiches 1) Falls eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation Angaben besitzt, die ihrer Auffassung nach die Änderung der einen oder ändern Tabelle

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erforderlich macht, so übermittelt sie dem Generalsekretär eine Notifikation und legt zu deren Erhärtung alle einschlägigen Unterlagen bei.

2) Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Unterlagen den Vertragsparteien, der Kommission und, falls die Notifikation von einer Vertragspartei eingereicht wurde, der Weltgesundheitsorganisation.

3) Betrifft die Notifikation einen nicht in der Tabelle I oder in der Tabelle II aufgeführten Stoff, so i) prüfen die Vertragsparteien im Lichte der verfügbaren Unterlagen, ob die Möglichkeit besteht, vorläufig alle für die Betäubungsmittel der Tabelle I geltenden Kontrollmassnahmen auf diesen Stoff anzuwenden; ii) kann die Kommission bis zu dem unter Alinea iii vorgesehenen Entscheid beschliessen, dass die Vertragsparteien alle für die Betäubungsmittel der Tabelle I geltenden Kontrollmassnahmen vorläufig auf diesen Stoff anwenden sollen. Die Vertragsparteien wenden diese Massnahmen auf die betreffende Substanz vorläufig an; iii) stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, dass dieser Stoff in der gleichen Weise missbraucht werden und gleiche schädliche Wirkungen hervorrufen kann wie die in der Tabelle I oder der Tabelle II auf geführten Betäubungsmittel, oder dass er in ein Betäubungsmittel umgewandelt werden kann, so benachrichtigt sie die Kommission, welche alsdann auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation beschliessen kann, dass dieser Stoff in die Tabelle I oder in die Tabelle II aufzunehmen ist.

4) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, dass eine Zubereitung auf Grund der darin enthaltenen Stoffe weder missbraucht werden noch schädliche Wirkungen hervorrufen kann (Abs. 3), und dass das darin enthaltene Betäubungsmittel praktisch nicht zurückgewonnen werden kann, so kann die Kommission auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation diese Zubereitung in die Tabelle III aufnehmen.

5) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, dass ein in der Tabelle I aufgeführtes Betäubungsmittel besonders geeignet ist, missbraucht zu werden und schädliche Wirkungen zu erzeugen (Abs. 3), und dass diese Wirkung nicht durch erhebliche therapeutische Vorzüge aufgewogen wird, die andere, in der Tabelle IV nicht aufgeführte Stoffe nicht aufweisen, so kann die Kommission auf Grund der Empfehlung der
Weltgesundheitsorganisation dieses Betäubungsmittel in die Tabelle IV aufnehmen.

6) Betrifft eine Notifikation ein Betäubungsmittel der Tabelle I oder der Tabelle II oder eine Zubereitung der Tabelle III, so kann die Kommission, ausser dem im Absatz 5 vorgesehenen Verfahren, auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation die eine oder die andere der Tabellen abändern, indem sie: a. ein Betäubungsmittel der Tabelle I in die Tabelle II oder ein Betäubungsmittel der Tabelle II in die Tabelle I versetzt; oder

812 b. je nach der Sachlage ein Betäubungsmittel oder eine Zubereitung in einer Tabelle streicht.

7) Der Generalsekretär notifiziert jeden auf Grund dieses Artikels gefassten Beschluss der Kommission allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ. Für jede Vertragspartei tritt der Beschluss beim Empfang der oben erwähnten Notifikation in Kraft, und die Vertragsparteien ergreifen sodann alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Massnahmen.

8) a. Jeder Entscheid der Kommission über die Änderung einer Tabelle ist dem Rat zur Prüfung zu unterbreiten, wenn eine Vertragspartei dies innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt der Notifikation des Beschlusses beantragt.

Dieser Antrag ist dem Generalsekretär zusammen mit allen Unterlagen zu seiner Begründung einzureichen.

b. Der Generalsekretär leitet Abschriften des Antrages und der dazugehörenden Begründung an die Kommission, die Weltgesundheitsorganisation und alle Vertragsparteien weiter und fordert sie auf, innerhalb neunzig Tagen dazu Stellung zu nehmen. Alle eingegangenen Bemerkungen sind dem Rat zur Prüfung vorzulegen.

c. Der Rat kann den Entscheid der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Sein Entscheid ist endgültig und wird allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ notifiziert.

d. Solange ihn der Rat nicht behandelt hat, bleibt der Beschluss der Kommission in Kraft.

9) Die auf Grund des vorliegenden Artikels gefassten Beschlüsse der Kommission unterliegen der Nachprüfung gemäss Artikel 7 nicht.

Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen, a. um die Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihren eigenen Gebieten durchzuführen, b. um bei der Durchführung dieses Übereinkommens mit ändern Staaten zusammenzuarbeiten und c. um unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Übereinkommens die Gewinnung, Herstellung, Aus- und Einfuhr, Verteilung, Verwendung und den Besitz von Betäubungsmitteln sowie den Handel damit auf ausschliesslich ärztliche und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken.

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Artikel 5 Die internationalen Kontrollorgane Die Vertragsparteien anerkennen die Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der internationalen Betäubungsmittelkontrolle und vereinbaren, die Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrats und das Organ mit den jedem dieser Organe im vorliegenden Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben zu betrauen.

Artikel 6 Ausgaben der internationalen Kontrollorgane Die Ausgaben der Kommission und des Organs gehen unter den von der Generalversammlung festgelegten Bedingungen zu Lasten der Organisation der Vereinten Nationen. Vertragsparteien, die nicht Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen sind, leisten an die Kosten der internationalen Kontrollorgane Beiträge in der von der Generalversammlung für angemessen erachteten und nach Konsultierung der Regierungen dieser Vertragsparteien periodisch festgesetzten Höhe.

Artikel 7 Nachprüfung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kommission Ausser den in Artikel 3 vorgesehenen Beschlüssen unterliegen alle auf Grund dieses Übereinkommens von der Kommission angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen in gleicher Weise wie ihre sonstigen Beschlüsse und Empfehlungen dem Vorbehalt der Genehmigung oder der Abänderung durch den Rat oder die Generalversammlung.

Artikel 8 Aufgaben der Kommission Die Kommission ist befugt, sämtliche die Ziele dieses Übereinkommens betreffenden Fragen zu prüfen und insbesondere: a. die Tabellen aufgrund von Artikel 3 zu ändern; b. das Organ auf alle mit dessen Aufgaben zusammenhängenden Fragen aufmerksam zu machen; c. Empfehlungen auszuarbeiten, um die Bestimmungen dieses Übereinkommens oder dessen Ziele zu verwirklichen, wissenschaftliche Forschungsprogramme und der Austausch wissenschaftlicher oder technischer Auskünfte eingeschlossen; und d. Nichtvertragsparteien auf Beschlüsse und Empfehlungen aufmerksam zu machen, die sie in Erfüllung der ihr durch dieses Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben angenommen hat, damit diese die Massnahmen, zu welchen die Kommission diesem Übereinkommen gemäss veranlasst sein kann, einer Prüfung unterziehen.

814 Artikel 9 '

Zusammensetzung des Organs

1) Das Organ besteht aus elf durch den Rat wie folgt gewählten Mitgliedern: a. drei Mitgliedern mit medizinischer, pharmakologischer oder pharmazeutischer Erfahrung aus einer Liste von mindestens fünf Personen, die von der Weltgesundheitsorganisation bezeichnet werden; und b. acht Mitgliedern aus einer Liste von Personen, die von den Mitgliedern der Organisation der Vereinten Nationen und von den Vertragsparteien, die nicht Mitglieder dieser Organisation sind, bezeichnet werden.

2) Als Mitglieder des Organs sind Personen zu ernennen, die wegen ihrer fachlichen Kenntnisse, ihrer Unparteilichkeit und Unbeteiligtheit allgemeines Vertrauen geniessen. Während ihrer Amtszeit dürfen sie keine Stellung bekleiden und keine Tätigkeit ausüben, die geeignet wäre, ihre Unparteilichkeit bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen. Der Rat trifft in Zusammenarbeit mit dem Organ alle notwendigen Anordnungen, um dessen volle technische Unabhängigkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben sicherzustellen.

3) Der Rat nimmt unter Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen geographischen Vertretung Rücksicht darauf, dass in das Organ in einem angemessenen Verhältnis Personen aufgenommen werden sollen, die über die Verhältnisse auf dem Gebiete der Betäubungsmittel in den Produktions-, Fabrikations- und Verbrauchsländern im Bilde sind und die Beziehungen zu solchen Ländern haben.

Artikel 10 Amtszeit und Entschädigung der Mitglieder des Organs 1) Die Amtszeit der Mitglieder des Organs beträgt drei Jahre und kann erneuert werden.

2) Die Amtszeit eines Mitgliedes des Organs endet am Vortag der ersten Sitzung des Organs, an der sein Nachfolger erstmals teilzunehmen berechtigt ist.

3) Ein Mitglied des Organs, das an drei aufeinanderfolgenden Sessionen nicht teilgenommen hat, gilt als zurückgetreten.

4) Der Rat kann auf Empfehlung des Organs ein Mitglied des Organs entlassen, falls es die in Artikel 9, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Eine solche Empfehlung bedarf der Zustimmung von acht Mitgliedern des Organs.

5) Wird der Sitz eines Mitgliedes des Organs während seiner Amtszeit frei, so besetzt der Rat diese Stelle so bald als möglich, indem er gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9 für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied wählt.

6) Die Mitglieder des Organs erhalten eine angemessene Entschädigung, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.

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Artikel 11 Geschäftsordnung des Organs 1) Das Organ wählt seinen Präsidenten und die ihm für die Bildung des Büros erforderlich erscheinenden Mitglieder; es beschliesst seine Geschäftsordnung.

2) Das Organ tritt so oft zusammen, wie dies nach seiner Auffassung zur ordnungsgemässen Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist; in einem Kalenderjahr tritt es jedoch mindestens zweimal zusammen.

3) Das Organ ist bei Anwesenheit von mindestens sieben seiner Mitglieder beschlussfähig.

Artikel 12 Handhabung des Schätzungsverfahrens 1) Das Organ bestimmt den Termin oder die Termine, an denen die in Artikel 19 vorgesehenen Schätzungen einzureichen sind; es schreibt vor, in welcher Form und auf welchen Formularen diese vorgelegt werden müssen.

2) Das Organ ersucht die zuständigen Regierungen der Staaten oder Gebiete, für die dieses Übereinkommen nicht gilt, um Schätzungen nach Massgabe dieses Übereinkommens.

3) Reicht ein Staat für eines seiner Gebiete zu dem festgesetzten Zeitpunkt keine Schätzungen ein, so stellt das Organ so gut wie möglich und soweit dies angeht, in Zusammenarbeit mit der betreffenden Regierung selbst eine solche auf.

4) Das Organ prüft die Schätzungen einschliesslich der Nachtragsschätzungen; es kann, soweit es sich nicht um einen Bedarf für Sonderzwecke handelt, in bezug auf jeden Staat oder jedes Gebiet, für die eine Schätzung eingereicht worden ist, die Auskünfte anfordern, die es für erforderlich hält, um die Schätzungen zu ergänzen, oder eine darin enthaltene Angabe zu erklären.

5) Das Organ bestätigt hierauf so bald wie möglich die Schätzungen einschliesslich der Nachtragsschätzungen; es kann sie mit Zustimmung der betreffenden Regierung auch abändern.

6) Zusätzlich zu den in Artikel 15 erwähnten Unterlagen veröffentlicht das Organ zu Zeitpunkten, die es bestimmt, jedoch mindestens einmal jährlich die Angaben über die Schätzungen, die seiner Auffassung nach die Durchführung dieses Übereinkommens erleichtern.

Artikel 13 Handhabung des Statistikverfahrens 1) Das Organ bestimmt, in welcher Weise und Form die in Artikel 20 vorgesehenen statistischen Angaben einzureichen sind, und schreibt die dazu notwendigen Formulare vor.

816 2) Das Organ prüft die statistischen Angaben, um zu ermitteln, ob die Vertragsparteien oder andere Staaten die Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten haben.

3) Das Organ kann die zusätzlichen Auskünfte verlangen, die es für notwendig erachtet, um die in den Statistiken enthaltenen Angaben zu ergänzen oder zu erläutern.

4) Das Organ ist nicht befugt, zu den Statistiken über Betäubungsmittel, die für Sonderzwecke benötigt werden, Fragen zu stellen oder eine Meinung zu äussern.

Artikel 14 Vom Organ zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens zu treffende Massnahmen 1) a. Hat das Organ nach Prüfung der ihm von den Regierungen nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens eingereichten Auskünfte und der ihm von Instanzen der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellten Auskünfte über mit diesen Bestimmungen zusammenhängende Fragen, Grund zur Annahme, dass die Ziele dieses Übereinkommens in schwerwiegender Weise gefährdet sind, weil eine Vertragspartei oder ein Staat oder ein Gebiet die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht durchführt, so ist es berechtigt, bei der Regierung des betreffenden Staates oder Gebietes Erklärungen einzuholen. Unter Vorbehalt des dem Organ gemäss dem nachfolgenden Absatz c zustehenden Rechts, die Vertragsparteien, den Rat oder die Kommission auf die Frage aufmerksam zu machen, behandelt es ein Ersuchen um Auskunft oder eine auf Grund des vorliegenden Absatzes abgegebene Erklärung einer Regierung als vertraulich.

b. Nachdem es gemäss dem vorstehenden Buchstaben a vorgegangen ist und wenn es dies als notwendig betrachtet, kann das Organ die betreffende Regierung auffordern, die unter den gegebenen Umständen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlichen Abhilfemassnahmen zu treffen.

c. Stellt das Organ fest, dass die betreffende Regierung auf ein Ersuchen gemäss Buchstaben a keine zufriedenstellenden Erklärungen abgegeben oder nach Aufforderung gemäss Buchstaben b keine Abhilfemassnahmen getroffen hat, so kann es die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die Frage aufmerksam machen.

2) Macht das Organ die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission gemäss Absatz l, Buchstabe c auf eine Angelegenheit aufmerksam, so kann es, wenn es dies für notwendig erachtet, den Vertragsparteien empfehlen, die Einfuhr von Betäubungsmitteln
aus dem betreffenden Staate oder die Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach diesem Staate oder Gebiete oder gleichzeitig Ein- und Ausfuhr entweder für eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeit-

817 punkt, in dem das Organ die Lage in diesem Staate oder Gebiete als zufriedenstellend betrachtet, zu unterbinden. Der betroffene Staat hat das Recht, die Angelegenheit vor den Rat zu bringen.

3) Das Organ ist berechtigt, über jede unter die Bestimmungen dieses Artikels fallende Angelegenheit einen Bericht zu veröffentlichen und dem Rat zu übermitteln, welcher ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet. Veröffentlicht das Organ im Bericht einen auf Grund dieses Artikels gefassten Beschluss oder auf den Beschluss bezügliche Angaben, so hat es auf Verlangen der betroffenen Regierung auch deren Auffassung zu veröffentlichen.

4) Wurde ein auf Grund des vorliegenden Artikels veröffentlichter Beschluss des Organs nicht einstimmig gefasst, so ist auch die Auffassung der Minderheit wiederzugeben.

5) Jeder Staat wird eingeladen, sich an den Sitzungen des Organs vertreten zu lassen, an denen eine Frage, die für ihn von unmittelbarem Interesse ist, auf Grund dieses Artikels behandelt wird.

6) Die gemäss den Bestimmungen dieses Artikels vom Organ gefassten Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl aller seiner Mitglieder.

Artikel 15 Berichte des Organs 1) Das Organ erstellt einen Jahresbericht über seine Arbeiten sowie die von ihm für notwendig gehaltenen zusätzlichen Berichte; diese Unterlagen enthalten ebenfalls eine Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Schätzungen und Statistiken und, in geeigneten Fällen, eine Darlegung der Erklärungen, welche die Regierungen eingereicht haben, oder die sie einzureichen aufgefordert wurden, sowie alle Bemerkungen und Empfehlungen, die das Organ zu machen wünscht. Diese Berichte sind dem Rat durch die Vermittlung der Kommission vorzulegen; diese ist befugt, ihr gutscheinende Bemerkungen dazu anzubringen.

2) Die Berichte sind den Vertragsparteien zu übermitteln und sodann vom Generalsekretär zu veröffentlichen. Die Vertragsparteien gestatten die unbeschränkte Verbreitung dieser Berichte.

Artikel 16 Sekretariat Die Sekretariatsdienste der Kommission und des Organs werden durch den Generalsekretär gestellt.

Artikel 17 Besondere Verwaltungsstelle Die Vertragsparteien unterhalten zur Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens eine besondere Verwaltungsstelle.

Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. I

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818 Artikel 18 Von den Vertragsparteien dem Generalsekretär zu erteilende Auskünfte 1) Die Vertragsparteien erteilen dem Generalsekretär die Auskünfte, welche die Kommission als zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig anfordert, insbesondere a. einen Jahresbericht über die Durchführung des Übereinkommens in jedem ihrer Gebiete; b. von Zeit zu Zeit die Texte aller zur Durchführung des vorliegenden Übereinkommens erlassenen Gesetze und Verordnungen; c. alle von der Kommission einverlangten nähern Auskünfte über Fälle von unerlaubtem Verkehr und insbesondere die Einzelheiten über jeden von ihnen aufgedeckten Fall unerlaubten Verkehrs, die von Bedeutung sind, sei es wegen der Anhaltspunkte, die sie über Bezugsquellen für Betäubungsmittel im unerlaubten Verkehr liefern, sei es wegen der in Betracht kommenden Mengen oder wegen der im unerlaubten Verkehr angewandten Methode; d. die Namen und Adressen der Verwaltungsbehörden, die zur Ausstellung von Bewilligungen oder Bescheinigungen für die Aus- und Einfuhr befugt sind.

2) Die Vertragsparteien reichen die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Angaben in der vorgeschriebenen Weise und zu den vorgesehenen Zeitpunkten ein; sie verwenden dabei die von der Kommission vorgeschriebenen Formulare.

Artikel 19 Schätzungen des Betäubungsmittelbedarfs 1) Die Vertragsparteien übersenden dem Organ jährlich für jedes ihrer Gebiete in der Weise und Form, die das Organ vorschreibt, und auf Formularen, die es zur Verfügung stellt, Schätzungen über : a. die für ärztliche und wissenschaftliche Zwecke zu verwendenden Mengen von Betäubungsmitteln; b. die zur Herstellung anderer Betäubungsmittel, von Zubereitungen der Tabelle III und von nicht unter dieses Übereinkommen fallenden Substanzen zu verwendenden Mengen von Betäubungsmitteln; c. die Mengen von Betäubungsmitteln, die am 3I.Dezember des Jahres, auf das sich die Schätzungen beziehen, in den Lagerbeständen vorhanden sein werden; d. die Mengen von Betäubungsmitteln, die für die Äufnung der besondern Lager benötigt werden.

2) Unter Vorbehalt der in Absatz 3 von Artikel 21 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Gebiet und für jedes Betäubungsmittel aus der Summe der in den Buchstaben a, b und d des Absatzes l dieses Artikels

819 bezeichneten Mengen, zuzüglich der Menge, die benötigt wird, um die am 3I.Dezember des vorangegangenen Jahres vorhandenen Lager auf den Stand der Schätzung gemäss den Bestimmungen des Buchstabens c des Absatzes l zu bringen.

3) Jeder Staat kann im Laufe des Jahres Nachtragsschätzungen einreichen, wobei die sie erforderlich machenden Umstände anzugeben sind.

4) Die Vertragsparteien haben dem Organ die zur Bestimmung der in den Schätzungen angegebenen Mengen verwendete Methode sowie aufällige Abänderungen dieser Methode bekanntzugeben.

5) Unter Vorbehalt der in Absatz 3 von Artikel 21 vorgesehenen Abzüge dürfen die Schätzungen nicht überschritten werden.

Artikel 20 Dem Organ abzuliefernde Statistiken 1) Die Vertragsparteien überreichen dem Organ für jedes ihrer Gebiete in der Weise und Form, die das Organ vorschreibt und auf Formularen, die es zur Verfügung stellt, Statistiken über: a. die Gewinnung oder Herstellung von Betäubungsmitteln; b. die Verwendung von Betäubungsmitteln zur Herstellung anderer Betäubungsmittel, von Zubereitungen der Tabelle III und von nicht unter dieses Übereinkommen fallenden Stoffen sowie die Verwendung von Mohnstroh zur Herstellung von Betäubungsmitteln; c. den Verbrauch von Betäubungsmitteln; d. die Ein- und Ausfuhren von Betäubungsmitteln und von Mohnstroh; e. Beschlagnahmen von Betäubungsmitteln und ihre Verwendung ; /. Lager an Betäubungsmitteln am 3I.Dezember des Jahres, auf das sich die Statistiken beziehen.

2) a. Die Statistiken über die in Absatz l bezeichneten Punkte mit Ausnahme des Buchstabens d sind jährlich zu erstellen und dem Organ spätestens bis zu dem auf das Berichtsjahr folgenden 30. Juni einzureichen; b. Die Statistiken über die im Buchstaben d des Absatzes l bezeichneten Punkte sind vierteljährlich zu erstellen und dem Organ innerhalb eines Monates nach Ablauf des Vierteljahres, auf das sie sich beziehen, einzureichen.

3) Ausser den in Absatz l dieses Artikels genannten Angaben können die Vertragsparteien, soweit dies ihnen möglich ist, für jedes ihrer Gebiete dem Organ Angaben über die zur Gewinnung von Opium bebauten Flächen (in Hektaren) einreichen.

4) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, Statistiken über Sonderbestände einzureichen; sie haben jedoch gesondert Statistiken über Betäubungsmittel abzugeben, die für Sonderzwecke eingeführt oder im Staat oder Gebiet

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selber beschafft wurden, sowie über die Mengen an Betäubungsmitteln, die zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung aus den Sonderbeständen entnommen wurden.

Artikel 21 Beschränkung der Herstellung und der Einfuhr 1) Die von einem Staat oder Gebiet während eines Jahres hergestellte und eingeführte Gesamtmenge eines jeden Betäubungsmittels darf die Summe folgender Mengen nicht überschreiten : a. die im Rahmen der entsprechenden Schätzung zu ärztlichen und wissenschaftlichen Zwecken verbrauchte Menge; b. die im Rahmen der entsprechenden Schätzung zur Herstellung von ändern Betäubungsmitteln, von Zubereitungen der Tabelle III und von nicht unter dieses Übereinkommen fallenden Substanzen verwendete Menge; c. die ausgeführte Menge; d. die den Beständen zugefügte Menge, um diese auf den in der entsprechenden Schätzung vorgesehenen Stand zu bringen; e. die im Rahmen der entsprechenden Schätzung für Sonderzwecke erworbene Menge.

2) Von der Summe der in Absatz l bezeichneten Mengen ist jede beschlagnahmte und für den gesetzlichen Verkehr freigegebene Menge sowie jede für den Bedarf der Zivilbevölkerung aus Sonderbeständen entnommene Menge abzuziehen.

3) Stellt das Organ fest, dass die während eines Jahres hergestellte und eingeführte Menge die Summe der in Absatz l aufgeführten Mengen unter Berücksichtigung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Abzüge übersteigt, so wird der so ermittelte, am Jahresende verbleibende Überschuss von den im darauffolgenden Jahre herzustellenden oder einzuführenden Mengen sowie von der in Absatz 2 des Artikels 19 bezeichneten Gesamtschätzung abgezogen.

4) a. Ergibt sich aus den Statistiken über Ein- und Ausfuhren (Art. 20), dass die nach einem Staate oder Gebiete ausgeführte Menge die in Absatz 2 von Artikel 19 bezeichnete Gesamtschätzung für diesen Staat oder dieses Gebiet nach Zurechnung der als ausgeführt erklärten Mengen und nach Abzug eines nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgestellten Überschusses übersteigt, so kann das Organ dies den Staaten, die nach seiner Auffassung davon unterrichtet werden sollten, bekannt geben.

b. Nach Empfang einer solchen Mitteilung dürfen die Vertragsparteien während des in Betracht kommenden Jahres keine weitere Ausfuhr des betreffenden Betäubungsmittels nach dem fraglichen Staate oder Gebiete genehmigen, ausser:

821 i) in dem Falle, dass für diesen Staat oder dieses Gebiet eine Nachschätzung für die zuviel eingeführte und die benötigte zusätzliche Menge eingereicht wird; oder ii) in Ausnahmefällen, in denen die Ausfuhr nach Ansicht der Regierung des Ausfuhrstaates für die Krankenbehandlung unerlässlich ist.

Artikel 22 Den Anbau betreffende

Sonderbestimmung

Liegen in einem Staate oder Gebiete einer Vertragspartei solche Verhältnisse vor, dass ihrer Ansicht nach ein Anbauverbot für den Opiummohn, den Kokastrauch oder die Hanf krautpflanze die geeignetste Massnahme ist, um die öffentliche Gesundheit zu schützen sowie um zu verhindern, dass Betäubungsmittel in den ungesetzlichen Verkehr gelangen, so verbietet die betreffende Vertragspartei den Anbau.

Artikel 23 Staatliche Opiumstellen 1) Jede Vertragspartei, die den Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium gestattet, errichtet, wenn dies nicht bereits geschehen ist, und unterhält eine oder mehrere staatliche Stellen (nachstehend im vorliegenden Artikel als «Stelle» bezeichnet) zur Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben.

2) Jede im vorhergehenden Absatz genannte Vertragspartei wendet auf den Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium und auf Opium selbst folgende Bestimmungen an : a. Die Stelle grenzt den Bezirk ab und bezeichnet die Landparzellen, auf denen der Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium gestattet wird; b. mit der Erzeugung dürfen sich nur die Pflanzer befassen, die im Besitze einer von der Stelle ausgestellten Lizenz sind; c. jede Lizenz hat die bewilligte Mohnanbaufläche zu bezeichnen ; d. jeder Pflanzer ist verpflichtet, seine gesamte Opiumernte an die Stelle abzuliefern; diese hat die Ernte zu kaufen und sie sobald als möglich in Verwahrung zu nehmen, spätestens jedoch vier Monate nach Beendigung der Ernte; e. die Stelle hat in bezug auf Opium das ausschliessliche Recht der Ein- und Ausfuhr, des Grosshandels und der Lagerhaltung, mit Ausnahme der Lagerbestände bei den Fabrikanten von Opiumalkaloiden, von Medizinalopium oder von Opiumzubereitungen. Die Vertragsparteien sind nicht gehalten, diese Bestimmungen beim Medizinalopium und bei den Opiumzubereitungen anzuwenden,

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3) Die in Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsaufgaben werden von einer einzigen staatlichen Stelle durchgeführt, sofern die Verfassung der betreffenden Vertragspartei dies erlaubt.

Artikel 24 Beschränkungen der Gewinnung von Opium für den internationalen Handel D a. Beabsichtigt eine Vertragspartei, die Gewinnung von Opium aufzunehmen oder eine schon vorhandene Gewinnung zu vermehren, so hat sie die in der Welt bestehende Nachfrage nach Opium auf Grund der vom Organ veröffentlichten Schätzungen zu berücksichtigen, damit ihre Opiumgewinnung nicht zu einer übermässigen Gewinnung von Opium in der Welt führt.

b. Keine Vertragspartei soll die Gewinnung von Opium oder deren Vermehrung gestatten, wenn ihrer Ansicht nach eine solche Gewinnung oder die Mehrgewinnung auf seinem Gebiete Anlass geben kann, den unerlaubten Verkehr zu versorgen.

2) a. Die Bestimmungen von Absatz l vorbehalten, hat eine Vertragspartei, die am I.Januar 1961 kein Opium für die Ausfuhr produzierte und die von ihrer Oprumgewinnung jährlich Mengen bis zu fünf Tonnen auszuführen beabsichtigt, dies dem Organ zu notifizieren und gleichzeitig mit dieser Notifikation folgende Angaben einzureichen: i) das Vorliegen der von diesem Übereinkommen geforderten Kontrollen der Opiumgewinnung und Opiumausfuhr; und ii) Name des Staates oder der Staaten, in die er Opium auszuführen gedenkt; das Organ kann entweder diese Notifikation genehmigen oder der betreffenden Vertragspartei empfehlen, kein Opium für die Ausfuhr zu gewinnen.

b. Beabsichtigt eine nicht unter Absatz 3 fallende Vertragspartei mehr als fünf Tonnen Opium jährlich für die Ausfuhr zu gewinnen, so hat sie dies dem Rat zu notifizieren und ihm gleichzeitig mit dieser Notifikation einschlägige Angaben einzureichen, mitinbegrifien: i) die Schätzung der für die Ausfuhr zu gewinnenden Mengen; ii) die vorhandenen oder vorgeschlagenen, das zu gewinnende Opium betreffenden Kontrollen; iii) Name des Staates oder der Staaten, in die er dieses Opium auszuführen gedenkt; der Rat kann entweder diese Notifikation genehmigen oder der betreffenden Vertragspartei empfehlen, kein Opium für die Ausfuhr zu gewinnen.

3) Eine Vertragspartei, die während der am I.Januar 1961 unmittelbar vorangegangenen zehn Jahre auf ihrem Gebiete gewonnenes Opium ausgeführt

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hat, kann ungeachtet der Bestimmungen der Buchstaben a und b von Absatz 2 auf ihrem Gebiete gewonnenes Opium weiterhin ausführen.

4) a. Eine Vertragspartei darf Opium aus keinem Staate oder Gebiete einführen, ausser dieses Opium sei auf dem Gebiete einer Vertragspartei gewonnen worden, die i) unter Absatz 3 fällt; ii) dem Organ gemäss den Bestimmungen des Buchstabens a des Absatzes 2 eine Notifikation übermittelt hat; oder iii) die Genehmigung des Rates gemäss den Bestimmungen von Buchstabe b des Absatzes 2 erhalten hat.

b. Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a dieses Absatzes kann eine Vertragspartei Opium einführen, das in einem Staate gewonnen wurde, der Opium während der am I.Januar 1961 vorangegangenen zehn Jahre gewonnen und ausgeführt hat, wenn eine Instanz oder eine Stelle für die staatliche Kontrolle errichtet wurde und gemäss Artikel 23 in dem betreffenden Staate unterhalten wird; dieser muss in der Lage sein, dafür zu sorgen, dass das gewonnene Opium nicht in den unerlaubten Verkehr gelangt.

5) Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels hindern eine Vertragspartei nicht : a. Opium in genügender Menge für ihre eigenen Bedürfnisse zu gewinnen; oder b. Opium, das im unerlaubten Verkehr beschlagnahmt wurde, gemäss den Bedingungen des vorliegenden Übereinkommens in das Gebiet einer ändern Vertragspartei auszuführen.

Artikel 25 Kontrotte des Mohnstrohs 1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau von Opiummohn für andere Zwecke als für die Gewinnung von Opium, so trifft sie alle notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen: a. dass aus diesem Opiummohn kein Opium gewonnen wird; und b. dass die Herstellung von Betäubungsmitteln aus Mohnstroh in befriedigender Weise kontrolliert wird.

2) Die Vertragsparteien wenden auf Mohnstroh das in Artikel 31, Absätze 4 bis 15 vorgesehene System der Einfuhrgesuche und Ausfuhrbewilligungen an.

3) Die Vertragsparteien reichen die in den Absätzen l, d und 2, b des Artikels 20 für Betäubungsmittel vorgesehenen Statistiken auch für die Ein- und Ausfuhr von Mohnstroh ein.

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Artikel 26 Kokastrauch und Kokablätter 1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau des Kokastrauches, so wendet sie auf diesen sowie auf dessen Blätter das in Artikel 23 für den Opiummohn vorgesehene Kontrollsystem an : in bezug auf den Buchstaben d des Absatzes 2 dieses Artikels hat die dort genannte Stelle lediglich die Pflicht, die Ernte in Verwahrung zu nehmen, sobald sie eingebracht ist.

2) Die Vertragsparteien sind, soweit dies möglich ist, dafür besorgt, dass die wildwachsenden Kokasträucher ausgerissen werden. Sie vernichten ungesetzlich angebaute Kokasträucher.

Artikel 27 Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Kokablätter 1) Die Vertragsparteien können die Verwendung von Kokablättern für die Herstellung eines aromatischen Produktes, das kein Alkaloid enthalten darf, gestatten, und sie können, soweit es für diese Verwendung notwendig ist, die Herstellung, die Ein- und Ausfuhr, den Besitz dieser Blätter sowie den Handel damit erlauben.

2) Die Vertragsparteien reichen über die für die Zubereitung eines solchen aromatischen Produktes bestimmten Kokablätter gesondert Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art.20) ein. Dies ist jedoch nicht notwendig, wenn dieselben Kokablätter sowohl zum Ausziehen der Alkaloide wie auch der aromatischen Produkte verwendet werden und wenn dies in den Schätzungen und Statistiken angegeben wird.

Artikel 28 Konirolle des Cannabis 1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau der Hanf krautpflanze im Hinblick auf die Gewinnung von Cannabis oder von Cannabisharz, so wendet er auf diese Pflanze das in Artikel 23 für den Opiummohn vorgesehene Kontrollsystem an.

2) Dieses Übereinkommen ist auf den Anbau der Hanf krautpflanze zu ausschliesslich industriellen (Fasern und Samen) oder zu gärtnerischen Zwecken nicht anwendbar.

3) Die Vertragsparteien treffen die notwendig erscheinenden Massnahmen, um den Missbrauch der Blätter der Hanfkrautpflanze oder den unerlaubten Verkehr damit zu verhindern.

Artikel 29 Herstellung 1) Die Vertragsparteien unterstellen die Herstellung von Betäubungsmitteln der Lizenzpflicht, ausser wenn diese Herstellung durch eine oder mehrere staatliche Unternehmen geschieht.

825 2) Die Vertragsparteien: a. überwachen alle Personen und Unternehmen, die sich mit der Herstellung von Betäubungsmitteln befassen oder daran beteiligt sind; b. unterstellen Betriebe und Räumlichkeiten, in denen die Herstellung ausgeübt werden kann, der Lizenzpflicht; c. schreiben vor, dass Betäubungsmittel-Hersteller, die im Besitze einer Lizenz sind, periodisch eine Erlaubnis einholen, auf der die Arten und Mengen der Betäubungsmittel angegeben sind, die sie herstellen dürfen. Für die Zubereitung jedoch ist eine periodische Erlaubnis nicht notwendig.

3) Die Vertragsparteien verhindern, dass sich im Besitze von Betäubungsmittel-Herstellern Mengen von Betäubungsmitteln und Mohnstroh ansammeln, welche die für den normalen Betrieb des Unternehmens unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse benötigten Mengen übersteigen.

Artikel 30 Handel und Verteilung 1) a. Die Vertragsparteien schreiben für den Handel und die Verteilung von Betäubungsmitteln Lizenzen vor, ausser wenn Handel oder Verteilung durch ein oder mehrere staatliche Unternehmen ausgeübt werden.

b. Die Vertragsparteien : i) überwachen alle Personen und Unternehmen, die sich mit dem Handel Und der Verteilung von Betäubungsmitteln befassen oder daran beteiligt sind; ii) unterstellen Betriebe und Räumlichkeiten, in denen der Handel und die Verteilung ausgeübt werden können, der Lizenzpflicht. Für die Zubereitung jedoch ist eine Lizenz nicht unbedingt notwendig.

c. Die Bestimmungen der Buchstaben a und b betreffend die Lizenzpflicht brauchen nicht unbedingt auf Personen angewendet zu werden, die berechtigt sind, therapeutische oder wissenschaftliche Aufgaben zu erfüllen und in Ausübung dieser Aufgaben handeln.

2) Die Vertragsparteien : a. verhindern ebenfalls, dass sich im Besitz von Händlern, Verteilern, staatlichen Unternehmen oder der oben erwähnten, ordnungsgemäss befugten Personen Mengen von Betäubungsmitteln oder Mohnstroh ansammeln, welche die für den normalen Betrieb des Unternehmens, unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse, benützten Mengen übersteigen; b. i) schreiben vor, dass Betäubungsmittel an Einzelpersonen nur auf ärztliche Verordnung geliefert oder abgegeben werden. Diese Bestimmung braucht nicht unbedingt auf Betäubungsmittel angewendet zu werden, die von Einzelpersonen in Ausübung ihrer ordnungsgemäss genehmigten therapeutischen Tätigkeit rechtmässig beschafft, verwendet, abgegeben oder verordnet werden können;

826 ii) schreiben vor, falls sie dies für notwendig oder wünschenswert erachten, dass Rezepte für Betäubungsmittel der Tabelle I auf amtlichen Formularen ausgestellt werden, welche die zuständigen Verwaltungsbehörden oder hierzu befugten Berufsvereinigungen in Form von Heften mit Kontrollblättern ausgeben.

3) Es ist wünschenswert, dass die Vertragsparteien darauf bestehen, dass die für Handelszwecke benötigten, schriftlichen oder gedruckten Betäubungsmittelofferten, Werbeinserate jeder Art oder beschreibenden Ankündigungen über Betäubungsmittel sowie die Betäubungsmittel enthaltenden Packungen und Aufschriften, unter denen Betäubungsmittel zum Verkauf angeboten werden, die von der Weltgesundheitsorganisation bekanntgebene internationale abgekürzte Sachbezeichnung enthalten.

4) Hält eine Vertragspartei eine solche Massnahme für erforderlich oder wünschenswert, so schreibt sie vor, dass auf jeder Packung, die ein Betäubungsmittel enthält, ein deutlich sichtbarer roter Doppelstreifen anzubringen ist. Auf der äussern Umhüllung, in der die Packung verschickt wird, ist der rote Doppelstreifen nicht anzubringen.

5) Die Vertragsparteien schreiben vor, dass die Aufschrift, unter der ein Betäubungsmittel in den Verkauf gelangt, den Namen des oder der darin enthaltenen Betäubungsmittel trägt sowie deren Gewicht oder den Prozentgehalt.

Diese Angaben brauchen nicht unbedingt auf Aufschriften von Betäubungsmitteln zu stehen, die an Einzelpersonen aufgrund einer Magistralverschreibung abgegeben werden.

6) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 5 gelten nicht unbedingt für den Einzelhandel oder für die Detailverteilung von Betäubungsmitteln der Tabelle II.

Artikel 31 Sonderbestimmungen über den internationalen Handel 1) Die Vertragsparteien gestatten wissentlich die Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach einem Staate oder Gebiete nur : a. im Einklang mit den Gesetzen und Verordnungen dieses Staates oder Gebietes; b. im Rahmen der im Absatz 2 des Artikels 19 bezeichneten Gesamtschätzung für diesen Staat oder dieses Gebiet unter Hinzufügung der für die Wiederausfuhr bestimmten Mengen.

2) Die Vertragsparteien üben in Freihäfen und Freizonen die gleiche Überwachung und Kontrolle aus wie in ändern Teilen ihrer Gebiete, wobei sie gegebenenfalls jedoch strengere Massnahmen anwenden können.

3) a. Die Vertragsparteien kontrollieren mittels einer Lizenz die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln ausser in den Fällen, in denen die Ein- oder Ausfuhr durch ein oder mehrere Staatsunternehmen geschieht.

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b. Die Vertragsparteien kontrollieren alle Personen und Unternehmen, die sich mit einer solchen Ein- oder Ausfuhr befassen oder die daran beteiligt sind.

4) a. Gestattet eine Vertragspartei die Ein- oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels, so schreibt sie für jede Ein- oder Ausfuhr, gleichgültig, ob es sich um eine oder mehrere Betäubungsmittel handelt, die Erlangimg einer besonderen Ehi- oder Ausfuhrbewilligung vor.

b. In dieser Bewilligung ist der Name des Betäubungsmittels, die internationale abgekürzte Sachbezeichnung, sofern vorhanden, die ein- oder auszuführende Menge, die Namen und Anschriften des Ein- und Ausführenden sowie die Frist, innerhalb welcher die Ein- oder Ausfuhr erfolgen muss, anzugeben.

c. In der Ausfuhrbewilligung sind ferner die Nummer und das Datum des Einfuhrzeugnisses (Abs. 5) sowie die Behörde, welche dieses ausgestellt hat, anzugeben.

d. In der Einfuhrbewilligung kann die Einfuhr in mehr als einer Sendung gestattet werden.

5) Vor der Erteilung einer Ausfuhrbewilligung verlangen die Vertragsparteien ein von den zuständigen Behörden des Einfuhrstaates oder -gebietes ausgestelltes Einfuhrzeugnis, in dem bescheinigt wird, dass die Einfuhr des oder der darin genannten Betäubungsmittel genehmigt ist; dieses Einfuhrzeugnis ist durch die Person oder das Unternehmen, welche um die Ausfuhrbewilligung ersuchen, beizubringen. Die Vertragsparteien halten sich so eng wie möglich an das von der Kommission genehmigte Muster des Einfuhrzeugnisses.

6) Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausfuhrbewilligung beizulegen, und die Regierung, welche die Ausfuhrbewilligung ausgestellt hat, übersendet eine Abschrift der Regierung des Einfuhrstaates oder -gebietes.

7) a. Wurde die Einfuhr durchgeführt oder ist die für die Einfuhr festgesetzte Frist abgelaufen, so sendet die Regierung des Einfuhrstaates oder Einfuhrgebietes der Regierung des Ausfuhrstaates oder Ausfuhrgebietes die Ausfuhrbewilligung mit einem entsprechenden Vermerk zurück.

b. In diesem Vermerk ist die tatsächlich eingeführte Menge anzugeben.

c. Ist die tatsächlich ausgeführte Menge geringer als die in der Ausfuhrbewilligung angegebene, so haben die zuständigen Behörden auf der Ausfuhrbewilligung und auf allen amtlichen Abschriften derselben die tatsächlich ausgeführte Menge anzugeben.

8) Ausfuhren in Form von Sendungen an
eine Bank auf das Konto einer ändern als der in der Ausfuhrbewilligung angegebenen Person oder an ein Postfach sind verboten.

9) Ausfuhren in Form von Sendungen an ein Zollager sind verboten, es sei denn, dass die Regierung des Einfuhrstaates auf dem Einfuhrzeugnis, welches die eine Ausfuhrbewilligung beantragenden Personen oder Unternehmen vor-

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zulegen haben, bescheinigt, dass sie die Einfuhr der Sendung genehmigt hat, damit diese in einem Zollager hinterlegt werden kann. In diesem Falle ist in der Ausfuhrbewilligung anzugeben, dass die Sendung zu diesem Zwecke ausgeführt wird. Für jede Entnahme aus dem Zollager ist eine Erlaubnis der Behörden, denen das Lager untersteht, vorzuweisen; falls die Sendung für das Ausland bestimmt ist, so wird sie einer neuen Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens gleichgestellt.

10) Sendungen von Betäubungsmitteln, welche in das Gebiet einer Vertragspartei gelangen oder dieses verlassen, ohne von einer Ausfuhrbewilligung begleitet zu sein, werden von den zuständigen Behörden zurückgehalten.

11) Eine Vertragspartei gestattet die Durchfuhr irgendeiner Betäubungsmittelsendung auf ihrem Gebiete in Richtung eines ändern Staates nicht, gleichgültig, ob diese Sendung aus dem sie befördernden Fahrzeug ausgeladen wird oder nicht, es sei denn, eine Abschrift der für diese Sendung gültigen Ausfuhrbewilligung werde den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei vorgelegt.

12) Die zuständigen Behörden eines Staates oder Gebietes, durch welche die Durchfuhr einer Betäubungsmittelsendung gestattet wurde, treffen alle notwendigen Massnahmen, um zu verhindern, dass diese Sendung an eine andere als die in der sie begleitenden Abschrift der Ausfuhrbewilligung genannten Bestimmung gelangt, es sei denn, dass die Regierung des Durchfuhrstaates oder -gebietes diese Bestimmungsänderung bewilligt. Die Regierung dieses Staates oder Gebietes behandelt jedes Gesuch um eine Bestimmungsänderung als Ausfuhr aus dem Durchfuhrstaat oder -gebiet nach dem neuen Bestimmungsstaat oder Bestimmungsgebiet. Wird die Bestimmungsänderung bewilligt, so gelten die Bestimmungen der Buchstaben a und b von Absatz 7 auch für das Verhältnis zwischen dem Durchfuhrstaat oder -gebiet und dem Staate oder Gebiete, aus dem die Sendung ursprünglich ausgeführt wurde.

13) Eine auf der Durchfuhr oder in einem Zollager befindliche Betäubungsmittelsendung darf keiner Behandlung unterzogen werden, welche die Beschaffenheit der Betäubungsmittel verändert. Die Verpackung darf ohne Bewilligung der zuständigen Behörden nicht verändert werden.

14) Die Bestimmungen der Absätze 11 bis 13 über die Durchfuhr von Betäubungsmitteln durch das Gebiet einer Vertragspartei sind
nicht anwendbar, wenn die betreffende Sendung auf dem Luftwege befördert wird und das Luftfahrzeug im Durchfuhrstaat oder -gebiet keine Landung vornimmt. Falls das Luftfahrzeug dagegen im Durchfuhrstaat oder -gebiet landet, so finden, soweit es die Umstände erfordern, die genannten Bestimmungen Anwendung.

15) Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels berühren diejenigen eines internationalen Vertrages, durch den die von einer Vertragspartei ausgeführte Kontrolle von Betäubungsmittelsendungen in der Durchfuhr eingeschränkt wird, nicht.

16) Ausser den Absätzen l, Buchstabe a, und 2 brauchen die Bestimmungen dieses Artikels auf die Zubereitungen der Tabelle III nicht unbedingt angewendet zu werden.

829 Artikel 32 Sonderbestimmungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln in Ausrüstungen für die erste Hilfe auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr 1) Das Mitführen beschränkter Betäubungsmittelmengen, die während der Reise für die Leistung der ersten Hilfe oder für dringende Fälle benötigt werden, auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gilt nicht als Einoder Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens.

2) Der Eintragungsstaat hat geeignete Sicherheitsmassnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die in Absatz l bezeichneten Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet oder unerlaubten Zwecken zugeführt werden. Die Kommission empfiehlt solche Massnahmen nach Rücksprache mit den zuständigen internationalen Organisationen.

3) Für die nach Absatz l auf Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführten Betäubungsmittel gelten die Gesetze, Verordnungen, Erlaubnisse und Lizenzen des Eintragungsstaates, unter Vorbehalt des Rechts der zuständigen örtlichen Behörden, an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeuges Nachprüfungen, Inspektionen und andere Kontrollhandlungen durchzuführen. Die Verabreichung dieser Betäubungsmittel in dringenden Fällen gilt nicht als Verstoss gegen Bestimmungen von Artikel 30, Absatz 2, Buchstabe b.

Artikel 33 Besitz von Betäubungsmitteln Die Vertragsparteien gestatten keinen Besitz von Betäubungsmitteln ohne gesetzliche Bewilligung.

Artikel 34 Überwachungs- und Aufsichtsmassnahmen Die Vertragsparteien schreiben vor : a. dass alle Personen, die aufgrund dieses Übereinkommens Lizenzen erhalten oder die leitende oder beaufsichtigende Stellungen in einem nach diesem Übereinkommen errichteten staatlichen Unternehmen innehaben, die notwendigen Eigenschaften für die wirksame und gewissenhafte Anwendung der zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und Verordnungen besitzen müssen; b. dass Verwaltungsbehörden, Hersteller, Händler, Wissenschaftler, wissenschaftliche Institute und Krankenanstalten Verzeichnisse zu führen haben, in welche die Mengen jedes hergestellten Betäubungsmittels und jede Handlung beim Erwerb und der Veräusserung von Betäubungsmitteln einzutragen sind. Diese Verzeichnisse sind für eine Zeitdauer, die nicht kürzer sein darf als zwei Jahre, aufzubewahren. Werden für ärztliche Verordnungen

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Hefte mit Kontrollblättern (Art. 30, Abs. 2, Buchstabe b) benützt, so sind diese Hefte einschliesslich der Kontrollabschnitte ebenfalls für eine Zeitperiode aufzubewahren, die nicht kürzer sein darf als zwei Jahre.

Artikel 35 Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs Unter gebührender Berücksichtigung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnungen werden die Vertragsparteien : a. innerstaatlich dafür besorgt sein, dass die Massnahmen zur Verhütung und Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs aufeinander abgestimmt werden ; zu diesem Zwecke können sie mit Vorteil eine für diese Koordination zuständige Stelle bestimmen; b. einander bei der Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs unterstützen; c. miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisationen, deren Mitglieder sie sind, eng zusammenarbeiten, um den Kampf gegen den unerlaubten Verkehr koordiniert zu führen; d. dafür sorgen, dass die internationale Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen sich rasch abspielt; und e. sich vergewissern, dass gerichtliche Schriftstücke, die zum Zwecke einer strafgerichtlichen Verfolgung zwischenstaatlich übermittelt werden, den von den Vertragsparteien bezeichneten Organen rasch zugeleitet werden; diese Bestimmung berührt das Recht einer Vertragspartei nicht, zu verlangen, dass ihm gerichtliche Schriftstücke auf diplomatischem Wege übermittelt seien.

Artikel 36 Strafbestimmungen 1) Unter Vorbehalt seiner verfassungsrechtlichen Bestimmungen trifft jede Vertragspartei die notwendigen Massnahmen, um das gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens verstossende Anbauen, Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Besitzen, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Kaufen, Verkaufen, Liefern - welcher Art es auch sei - das Vermitteln, Versenden, Durchführen, Befördern, Einführen und Ausführen von Betäubungsmitteln sowie jede der nach Ansicht der betreffenden Vertragspartei gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens verstossende sonstige Handlung mit Strafe zu bedrohen, wenn sie vorsätzlich begangen wird, sowie schwere Widerhandlungen angemessen zu ahnden, insbesondere mit Gefängnis oder ändern Arten des Freiheitsentzuges.

2) Unter Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Bestimmungen jeder Vertragspartei, ihrer Rechtsordnung und ihrer nationalen Gesetzgebung : a. i) wird jede der in Absatz l aufgeführten Widerhandlungen, wenn sie in verschiedenen Staaten begangen wurden, als selbständige Widerhandlung angesehen;

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ii) wird die vorsätzliche Teilnahme an einer dieser Widerhandlungen die Vereinigung oder Abmachung zu ihrer Begehung oder der Versuch ihrer Begehung sowie die vorsätzlich begangenen Vorbereitungshandlungen und Finanzoperationen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel bezeichneten Widerhandlungen selbst als Widerhandlungen angesehen und mit Strafen im Sinne des Absatzes l bedroht; iii) werden im Ausland ausgesprochene Verurteilungen wegen solcher Widerhandlungen bei der Feststellung des Rückfalls miteinbezogen; iv) werden die oben erwähnten schweren Widerhandlungen, gleichgültig, ob sie von eigenen Staatsangehörigen oder Ausländern begangen wurden, von der Vertragspartei verfolgt, in deren Gebiet die Widerhandlung begangen wurde, oder von der Vertragspartei, in deren Gebiet der Täter sich aufhält, sofern dessen Auslieferung auf Grund der Gesetzgebung der Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet wurde, nicht statthaft ist und sofern der betreffende Täter noch nicht verfolgt und beurteilt worden ist.

b. Es ist wünschenswert, dass die in Absatz l und in Teil ii des Buchstabens a von Absatz 2 bezeichneten Widerhandlungen in jedem bestehenden oder abzuschliessenden Auslieferungsvertrag zwischen Vertragsparteien als Auslieferungsfall angesehen werden, und auch von den Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages oder von der Gegenseitigkeit abhängig machen, als Auslieferungsfall angesehen werden, wobei jedoch gilt, dass die Auslieferung im Einklang mit der Gesetzgebung der Vertragspartei bewilligt wird, an die das Auslieferungsgesuch gerichtet ist, und dass diese berechtigt ist, die Festnahme des Täters zu verweigern, oder die Auslieferung abzulehnen, wenn die zuständigen Behörden die Widerhandlung als nicht schwerwiegend genug ansehen.

3) Keine Bestimmung dieses Artikels beeinträchtigt die im Strafrecht einer Vertragspartei enthaltenen Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit.

4) Die Bestimmungen dieses Artikels werden in bezug auf die Gerichtsbarkeit durch die (für jede Vertragspartei geltende eigene) Strafgesetzgebung jeder Vertragspartei begrenzt.

Artikel 37 Beschlagnahme und Einziehung

Alle Betäubungsmittel, Substanzen und Gegenstände, die zu einer Widerhandlung im Sinne des Artikels 36 verwendet wurden oder zur Begehung einer derartigen Widerhandlung bestimmt waren, können beschlagnahmt und eingezogen werden.

Artikel 38 Behandlung Süchtiger

1) Die Vertragsparteien richten ihr besonderes Augenmerk auf die zur Behandlung, Pflege und Wiedereingliederung Betäubungsmittelsüchtiger zu treffenden Massnahmen.

832 2) Stellt die Betäubungsmittelsucht für eine Vertragspartei ein schwerwiegendes Problem dar und gestatten es seine wirtschaftlichen Mittel, so ist es wünschenswert, dass diese Vertragspartei geeignete Einrichtungen für die wirksame Behandlung Süchtiger schafft.

Artikel 39 Anwendung strengerer staatlicher Kontrollmassnahmen als die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ist es oder gilt es als keiner Vertragspartei verwehrt, schärfere oder strengere Kontrollmassnahmen zu treffen, als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, und insbesondere vorzuschreiben, dass für die Zubereitungen der Tabelle III oder für Betäubungsmittel der Tabelle II bestimmte oder alle Kontrollmassnahmen gelten, die auf Betäubungsmittel der Tabelle I anwendbar sind, insofern er dies zum Schütze der öffentlichen Gesundheit als notwendig oder wünschenswert betrachtet.

Artikel 40 Sprachen des Übereinkommens, Verfahren für die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt 1) Das vorliegende Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise massgebend ist, liegt bis I.August 1961 zur Unterzeichnung durch alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen, durch alle Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Statutes des Internationalen Gerichtshofes oder Mitglied einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen sind, sowie durch jeden ändern Staat, den der Rat einlädt, Vertragspartner zu werden, auf.

2) Das vorliegende Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

3) Das vorliegende Übereinkommen liegt für die in Absatz l bezeichneten Staaten nach dem I.August 1961 zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Artikel 41 Inkrafttreten 1) Das vorliegende Übereinkommen tritt mit Ablauf des dreissigsten Tages nach dem Tag in Kraft, an dem die vierzigste Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss Artikel 40 hinterlegt worden ist.

2) Für jeden ändern Staat, der seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der genannten vierzigsten Urkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am dreissigsten Tage nach der Hinterlegung der Ratifikationsoder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Artikel 42
Territoriale Anwendung Das vorliegende Übereinkommen findet auf alle Gebiete ausserhalb des Mutterlandes Anwendung, die eine Vertragspartei auf internationaler Ebene

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vertritt, ausgenommen dann, wenn die vorherige Zustimmung eines solchen Gebietes nach der Verfassung der Vertragspartei oder des betreffenden Gebietes oder gemäss Gewohnheitsrecht erforderlich ist. In diesem Falle wird sich die Vertragspartei bemühen, die notwendige Zustimmung des Gebietes möglichst bald zu erlangen und nach deren Erhalt dies dem Generalsekretär zu notifizieren. Das vorliegende Übereinkommen ist auf das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation erwähnt sind, vom Tage an anwendbar, an dem diese vom Generalsekretär empfangen wurde. In den Fällen, in denen keine vorhergehende Zustimmung des ausserhalb des Mutterlandes liegenden Gebietes notwendig ist, hat die betreffende Vertragspartei bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder beim Beitritt das oder die Gebiete ausserhalb des Mutterlandes zu bezeichnen, auf welche das vorliegende Übereinkommen anwendbar ist.

Artikel 43 Gebiete im Sinne der Artikel 19, 20, 21 und 31 1) Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, dass auf Grund der Artikel 19, 20, 21 und 31 eines seiner Gebiete in zwei oder mehr Gebiete aufgeteilt ist, oder dass zwei oder mehr seiner Gebiete ein einziges Gebiet bilden.

2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können dem Generalsekretär notifizieren, dass sie infolge einer untereinander errichteten Zollunion ein einziges Gebiet im Sinne der Artikel 19, 20,21 und 31 bilden.

3) Jede aufgrund von Absatz l oder 2 erstattete Notifikation wird am l. Januar des auf das Jahr der Notifizierung folgenden Jahres wirksam.

Artikel 44 Ausserkrafttreten früherer internationaler Verträge 1) Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens werden dessen Bestimmungen diejenigen der nachgenannten Verträge zwischen den Vertragsparteien aufheben und ersetzen : a. das am 23. Januar 1912 in Den Haag unterzeichnete Internationale Opiumabkommen; b. die am l I.Februar 1925 in Genf unterzeichnete Vereinbarung über die Herstellung von und den Handel im Inland mit präpariertem Opium; c. das am 19. Februar 1925 in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen über die Betäubungsmittel; d. das am 13. Juli 1931 in Genf unterzeichnete Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel; e. die am 27. November 1931 in Bangkok unterzeichnete Vereinbarung über die Kontrolle des Verbrauchs an Rauchopium im Fernen Osten; Bundesblatt. 120.Jatag.Bd.I

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/. das am l I.Dezember 1946 in Lake Success unterzeichnete Protokoll zur Änderung der die Betäubungsmittel betreffenden Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle, die am 23. Januar 1912 in Den Haag, am l I.Februar 1925, am 19.Februar 1925 und am 13. Juli 1931 in Genf, am 27.November 1931 in Bangkok und am 26. Juni 1936 in Genf geschlossen wurden, ausser soweit sich dieses Protokoll auf das letztgenannte Abkommen bezieht; g. die unter den Buchstaben a bis e bezeichneten Abkommen und Vereinbarungen mit den Abänderungen gemäss dem im Buchstaben/ bezeichneten Protokoll von 1946; h. das am 19. November 1948 in Paris unterzeichnete Protokoll über die internationale Kontrolle gewisser Stoffe, die vom internationalen Abkommen vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel, ergänzt durch das am l I.Dezember 1946 in Lake Success unterzeichnete Protokoll, nicht erfasst werden ; i. das am 23. Juni 1953 in New York unterzeichnete Protokoll zur Beschränkung und Regelung des Mohnanbaus, der Erzeugung und Verwendung von Opium sowie des internationalen Handels und Grosshandels damit, falls dieses Protokoll in Kraft tritt.

2) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens tritt Artikel 9 des am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln zwischen denjenigen seiner Vertragsparteien ausser Kraft, die auch Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, und wird durch Artikel 36, Absatz 2, Buchstabe b des vorliegenden Übereinkommens ersetzt; eine solche Vertragspartei kann jedoch, nachdem sie dies dem Generalsekretär mitgeteilt hat, den genannten Artikel 9 weiterhin in Kraft belassen.

Artikel 45 Übergangsbestimmungen 1) Die Aufgaben des in Artikel 9 vorgesehenen Organs werden mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens (Art. 41, Abs. 1) je nach ihrer Art vorläufig von dem nach den Bestimmungen des Kapitels VI des in Artikel 44, Buchstabe c, bezeichneten Abkommens in seiner abgeänderten Fassung geschaffenen Zentralausschuss und von dem nach den Bestimmungen des Kapitels II des in Artikel 44, Buchstabe d, bezeichneten Abkommens in seiner abgeänderten Fassung geschaffenen Kontrollorgan wahrgenommen.

2) Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das in Artikel 9 erwähnte Organ seine Aufgaben
übernimmt. Von jenem Zeitpunkt an erfüllt das genannte Organ die im Absatz l erwähnten Aufgaben des ständigen Zentralausschusses und diejenigen des Kontrollorgans gegenüber den Staaten, die Vertragsparteien der in Artikel 44 bezeichneten Verträge und die nicht Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind.

835 Artikel 46 Kündigung 1) Nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens (Art. 41, Abs. 1) kann jede Vertragspartei im eigenen Namen oder im Namen eines Gebietes, das sie auf internationaler Ebene vertritt und das ihre nach Artikel 42 erteilte Zustimmung zurückgezogen hat, dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen.

2) Erhält der Generalsekretär die Kündigung vor dem I.Juli oder an diesem Tag, so wird sie am l. Januar des folgenden Jahres wirksam ; erhält er die Kündigung nach dem I.Juli, so wird sie wirksam, wie wenn er sie im folgenden Jahr vor dem l. Juli oder an diesem Tag erhalten hätte.

3) Das vorliegende Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn infolge von nach den Bestimmungen von Absatz l notifizierten Kündigungen die in Artikel 41, Absatz l, bezeichneten Voraussetzungen für sein Inkrafttreten nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 47 Änderungen 1) Jede Vertragspartei kann zum vorliegenden Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut dieser Änderung sowie ihre Begründung sind dem Generalsekretär zu übermitteln; dieser leitet sie den Vertragsparteien und dem Rat zu. Der Rat kann beschliessen, entweder a. auf Grund des Artikels 62, Absatz 4, der Satzung der Vereinten Nationen eine Konferenz zur Prüfung des Änderungsvorschlages einzuberufen; oder b. die Vertragsparteien anzufragen, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen, und auch sie zu ersuchen, dem Rat ihre Bemerkungen zu diesem Vorschlag einzureichen.

2) Wird ein nach Absatz l, Buchstabe b, des vorliegenden Artikels verteilter Änderungsvorschlag innert 18 Monaten nach seiner Bekanntgabe von keiner Vertragspartei abgelehnt, so tritt er sofort in Kraft. Wird er jedoch von einer Vertragspartei abgelehnt, so kann der Rat unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien gemachten Bemerkungen beschliessen, ob eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlages einzuberufen ist.

Artikel 48 Streitigkeiten 1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens eine Streitigkeit, sie beratschlagen die beteiligten Parteien, um die Streitigkeit durch Verhandlung,

836 Untersuchung, Vermittlung, Vergleichs- oder Schiedsverfahren, Anrufung regionaler Organisationen, auf gerichtlichem Wege oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl, beixulegen.

2) Jede Streitigkeit dieser Art, die durch die in Absatz l vorgesehenen Verfahren nicht beigelegt werden kann, ist dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Artikel 49 Zeitlich begrenzte Vorbehalte 1) Eine Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, in einem seiner Gebiete vorübergehend folgendes zu gestatten: a. die Verwendung von Opium zu quasimedizinischen Zwecken; b. die Verwendung von Rauchopium; c. das Kauen von Kokablättern; d. die Verwendung von Cannabis, des Cannabisharzes, der Cannabisextrakte und Cannabistinkturen zu nichtmedizinischen Zwecken; und e. die Gewinnung, die Herstellung von unter den Buchstaben a bis d bezeichneten Betäubungsmitteln und den Handel damit zu den unter den betreffenden Buchstaben genannten Zwecken.

2) Für Vorbehalte nach Absatz l gelten folgende Einschränkungen: a. die in Absatz l erwähnten Tätigkeiten dürfen nur insofern gestattet werden, als sie in den Gebieten, für die der Vorbehalt gemacht wird, gebräuchlich und am I.Januar 1961 erlaubt waren; b. es darf keine Ausfuhr der in Absatz l bezeichneten Betäubungsmitteln zu den dort erwähnten Zwecken nach einem Staate, der nicht Vertragspartei ist, oder einem Gebiete, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 42 keine Anwendung findet, gestattet werden; c. das Opiumrauchen darf nur Personen gestattet werden, die vor dem I.Januar 1964 zu diesem Zwecke bei den zuständigen Behörden registriert waren ; d. die quasimedizinische Verwendung von Opium ist innert fünfzehn Jahren nach dem in Artikel 41, Absatz l, vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens einzustellen; e. das Kauen des Kokablattes ist innert fünfundzwanzig Jahren nach dem in Artikel 41, Absatz l, vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens abzuschaffen; /. die Verwendung von Hanf kraut zu ändern als medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken ist möglichst bald, auf jeden Fall aber innert fünfundzwanzig Jahren nach dem in Artikel 41, Absatz l, vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens, einzustellen;

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g. die Gewinnung und die Herstellung der in Absatz l aufgeführten Betäubungsmittel und der Handel damit für die in diesem Absatz erwähnte Verwendung sind gleichzeitig mit der Verringerung und Abschaffung dieser Verwendung zu verringern und schliesslich einzustellen.

3) Jede Vertragspartei, die auf Grund des Absatzes l einen Vorbehalt anbringt, muss: a. in den nach Artikel 18, Absatz l, Buchstabe a, dem Generalsekretär einzureichenden Jahresbericht eine Darstellung der Fortschritte aufnehmen, die im Vorjahr zur Einstellung der in Absatz l erwähnten Verwendung, Gewinnung, Herstellung und des dort erwähnten Handels erzielt wurden; und b. dem Organ in der von ihm vorgeschriebenen Art und Form Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art.20) gesondert für jede der Tätigkeiten, für die ein Vorbehalt angebracht wurde, einreichen.

4) a. Unterlässt es eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz l angebracht hat, i) den in Absatz 3, Buchstabe a bezeichneten Bericht innert sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, auf das sich die Auskünfte beziehen, einzureichen ; ii) die in Absatz 3, Buchstabe b, bezeichneten Schätzungen innert drei Monaten nach dem hierfür vom Organ gemäss Artikel 12, Absatz l, festgesetzten Zeitpunkt einzureichen; iii) die in Absatz 3, Buchstabe b, bezeichneten Statistiken innert drei Monaten nach dem in Artikel 20, Absatz 2, vorgesehenen Zeitpunkt einzureichen; so notifiziert je nachdem das Organ oder der Generalsekretär der betreffenden Vertragspartei seinen Verzug und ersucht ihn, die Auskünfte innert drei Monaten nach Eingang dieser Notifikation einzureichen.

b. Falls die Vertragspartei innert der oben angegebenen Frist dem Ersuchen des Organs oder des Generalsekretärs nicht nachkommt, so ist der aufgrund von Absatz l angebrachte, entsprechende Vorbehalt nicht mehr rechtswirksam.

5) Ein Staat, der Vorbehalte angebracht hat, kann diese jederzeit als Ganzes oder teilweise durch schriftliche Notifikation zurückziehen.

Artikel 50 Andere Vorbehalte 1) Andere als die nach Artikel 49 oder nach den folgenden Absätzen angebrachte Vorbehalte sind nicht zulässig.

2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt Vorbehalte zu folgenden Bestimmungen des vorliegenden Übereinkom-

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mens anbringen: Absätze 2 und 3 von Artikel 12; Absatz 3 von Artikel 13; Absätze l und 2 von Artikel 14; Buchstabe b des Absatzes l von Artikel 31 ; und Artikel 48.

3) Jeder Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens zu werden wünscht, der aber die Ermächtigung zu ändern als den in Absatz 2 dieses Artikels und in Artikel 49 bezeichneten Vorbehalten zu erlangen beabsichtigt, kann dies dem Generalsekretär mitteilen. Hat innert zwölf Monaten, nachdem der Generalsekretär die Mitteilung über den betreffenden Vorbehalt weitergeleitet hat, ein Drittel der Staaten, die vor Ablauf dieser Frist das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, gegen diesen Vorbehalt keinen Einspruch erhoben, so gilt dieser als zugelassen, wobei jedoch Staaten, die gegen den Vorbehalt Einspruch erhoben haben, gegenüber dem Staate, der den Vorbehalt angebracht hat, keine vom Vorbehalt berührte Verpflichtung rechtlicher Art aus diesem Übereinkommen zu übernehmen brauchen.

4) Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch schriftliche Notifikation zurücknehmen.

Artikel 51 Notifikationen Der Generalsekretär notifiziert allen in Absatz l von Artikel 40 erwähnten Staaten: a. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte gemäss Artikel 40; b. den Tag, an dem das vorliegende Übereinkommen gemäss Artikel 41 in Kraft tritt; c. die Kündigung gemäss Artikel 46; und d. die Erklärungen und Notifikationen gemäss den Artikeln 42,43, 47,49 und 50.

Tabellen Der Text der im Anhang befindlichen Tabellen I-IV wird von der internationalen Betäubungsmittelkommission laufend abgeändert und ergänzt. Ihr Inhalt im Zeitpunkt der Ratifikation des Einheits-Übereinkommens durch die Schweiz wird in den vom Eidgenössischen Gesundheitsamt erstellten und veröffentlichten Verzeichnissen aufgenommen.

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Übereinkommen im Namen ihrer Regierung unterschrieben.

Geschehen zu New York, am dreissigsten März tausendneunhunderteinundsechzig in einem Exemplar, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird, und wovon beglaubigte Abschriften allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen und den ändern in Absatz l von Artikel 40 bezeichneten Staaten übermittelt werden.

839 Tabellen Liste der in Tabelle I enthaltenen Betäubungsmittel Acetylmethadol Allylprodin Alphacetylmethadol

(6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-acetoxy-heptan) (l-Methyl-3-allyl-4-phenyl-4-propionoxy-piperidin) (alpha-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl3-acetoxyheptan) Alphameprodin (alpha-l~Methyl-3-aethyl-4-phenyl-4-propionoxypiperidin) Alphamethadol (alpha~6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol) Alphaprodin (alpha-l,3-Dimethyl-4-phenyl-4-propionoxy-piperidin) (l - [2-(para- Aminophenyl)-aethyl]-4-phenyl-piperidinAnileridln 4-carbonsäureaethylester) (l-(2-Benzyloxyaethyl)-4-phenyl-piperidin-4-carbonBenzethidin säureaethylester) Benzylmorphin (3 -Benzylmorphin) Betacetylmethadol (beta-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-acetoxyheptan) Betameprodin (beta-l-Methyl-3-aethyl-4-phenyl-4-propionoxypiperidin) Betamethadol (beta-6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol) Betaprodin (beta-l,3-Dimethyl-4-phenyl-4-propionoxy-piperidin) Cannabis, Cannabisharz Cannabisextrakt und -tinktur (l-(2'-Diaethylaminoaethyl)-2-(para-chlorbenzyl)Clonitazen 5-nitrobenzimidazol) Cocain (Methylbenzoylekgonin) Desomorphin (Dihydrodesoxymorphin) Dextromoramid ((+)-4-(2-Methyl-3,3-diphenyl-4-oxo-4[ l -pyrrolidinyl])-4-butyl-morpholin) Diampromid (N-[2-(Methyl-2'-phenylaethylamino)-propyl]propionanüid) Diaethylthiambuten (3-Diaethylamino-l,l-di-[thienyl-(2')]-buten-(l)) Dihydromorphin Dimenoxadol (2-Aethoxy-2,2-diphenyl-essigsäure-(2'-dimethylaminoaethylester)) Dimepheptanol (6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanol) (3-Dimethylamino-l,l-di-[thienyl(2')]-buten-(l)) Dimethylthiambuten Dioxaphetylbutyrat (2,2-Diphenyl-4-morpholino-buttersäureaethylester) Diphenoxylat (l-(3'-Cyan-3',3'-diphenylpropyl)-4-phenyl-piperidin4-carbonsäureaethylester) (4,4-Diphenyl-6-piperidino-3-heptanon) Dipipanon Ekgonin seine Ester und Derivate, die in Ekgonln und Cocain verwandelt werden können Ethylmethylthiambuten (3-Aethylmethylamino-l, l -di [thienyl-(2') ]-buten-(l))

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Etonitazen Etoxeridin Furethidin Heroin Hydrocodon Hydromorphinol Hydromorphon Hydroxypethidin Isomethadon Kokablätter Ketobemidon

(l-(2'-Diaethylaminoaethyl)-2-(para-aethoxybenzyl)5-nitrobenzimidazol) (l-[2-(2'-Hydroxyaethoxy)-aethyl]-4-phenyl-piperidin4-carbonsaureaethylester) (l-(2'-Tetrahydrofurfuryloxy-aethyl)-4-phenylpiperidin-4-carbonsäureaethylester) (Diacetylmorphin) (Dihydrocodeinon) (14-Hydroxy-dihydromorphin) (Dihydromorphinon) (l-Methyl-4-(meta-hydroxyphenyl)-piperidin4-carbon-saureaethylester) (6-Dimethylamino-5-methyl-4,4-diphenyl-3-hexanon)

(l-Methyl-4-(meta-hydroxyphenyl)-4-propionylpiperidin) Levomethorphan *) ((-)-3-Methoxy-N-methyl-morphinan) Levomoramid ((-)-4-[2-Methyl-3,3-diphenyl-4-oxo-4-(l-pyrrolidinyl)4 butyl]-morpholin) Levophenacylmorphan ((-)-3-Hydroxy-N-phenacyl-morphinan) Levorphanol1) ((-)-3-Hydroxy-N-methyl-morphinan) (2'Hydroxy-2,5,9-trimethyl-6,7-benzomorphan) Metazocin Methadon (6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-heptanon) (6-Methyl-delta-6-desoxymorphin) Methyldesorphin Methyldihydromorphin (6-Methyl-dihydromorphin) l-Methyl-4-phenyl-piperidin-4-carbonsaure (5-Methyldihydromorphinon) Metopon Mohnstrohkonzentrat (Das Produkt, das bei der Behandlung von Mohnstroh zum Zwecke der Konzentration seiner Alkaloide erhalten wurde, soweit dieses Produkt in den Handel gebracht wird) Morpheridin (l-(2'-Morpholinoaethyl)-4-phenyl-piperidin4-carbonsaureaethylester) Morphin Morphinmethobromid und andere Morphinderivate, die ein vierwertiges Stickstoffatom enthalten Morphin-N-Oxyd (3-Benzyl-6-myristyl-morphin) Myrophin Nicomorphin (3,6-Dmicotinyl-morphin) ((-)-3-Hydroxy-morphinan) Norlevorphanol (6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-3-hexanon) Normethadon (N-demethyliertes Morphin) Normorphin 1 ) Das Dextromethorphan((+ )3-Methoxy-N-methyl-morphinan) und dasDextrorphan ((+)3-Hydroxy-N-methyl-morphinan) sind ausdrücklich von dieser Liste ausgenommen.

841 Opium Oxycodon Oxymorphon Pethidin Phenadoxon Phenampromid Phenazocin Phenomorphan Phenoperidin Piminodin Proheptazin Properidin Racemethorphan Racemoramid

(14-Hydroxy-dihydrocodeinon) (14-Hydroxy-dihydromorphinon) (l-Methyl-4-phenyl-piperidin-4-carbonsäureaethylester) (6-Morpholino-4,4-diphenyl-3-heptanon) (N-(l-Methyl-2-piperidino-aethyl)-propionanilid) (2'-Hydroxy-2-phenylaethyl-5,9-dimethyl-6,7-benzomorphan) (3-Hydroxy-N-phenyl-aethyl-morphinan) (l -(3 '-Hydroxy-3 '-phenylpropyl)-4-phenyl-piperidin4-carbonsäureaethylester) (l-(3'-Phenylammopropyl)-4-phenyl-piperidin4-carbonsäureaethylester) (1,3 -Dimethyl-4-phenyl-4-propionoxy-aza-cycloheptan (l-Methyl-4-phenyl-piperidin-4-carbonsäureisopropylester) ((±)3-Methoxy-N-methyl-morpbinan) ((±)-4-[2-Methyl-3,3-diphenyl-4-oxo-4(l-pyrrolidinyl)-4-butyl]-morpholin) ((±)3-Hydroxy-N-methyl-morphinan) (Acetyldihydrocodeinon

Racemorphan Thebacon Thebain Trimeperidin (l ,2,5-Trimethyl-4-phenyl-4-propionoxy-piperidin) ; und die isomeren Derivate der in dieser Tabelle aufgeführten Betäubungsmittel, abgesehen von ausdrücklich bezeichneten Ausnahmen, in allen Fällen, in denen diese isomeren Derivate gemäss den angegebenen chemischen Bezeichnungen vorkommen können ; die Ester und Äther der in dieser Tabelle aufgeführten Betäubungsmittel in allen Fällen, in denen diese Ester oder Äther vorkommen können, vorausgesetzt, dass sie nicht in einer ändern Tabelle aufgeführt sind; die Salze der in dieser Tabelle aufgeführten Betäubungsmittel, einschliesslich der oben aufgeführten Ester- und Äthersalze sowie der Salze der isomeren Derivate, in allen Fällen, in denen diese Salze vorkommen können.

842 Liste der in Tabelle II enthaltenen Betäubungsmittel Acetyldihydrocodein Codein Dextropropoxyphen

(Morphin-3-methylaether) ((+)-4-Dimethylamino-3-methyl-l,2-diphenyl-2propionoxybutan)

Dihydrocodein Ethylmorphin (Morphin-3-aethylaether) Norcodein (N-demethyliertes Codein) Pholcodin (3-[2-(4-Morpholinyl)-aethyl]-morphin); und die isomeren Derivate der in dieser Tabelle aufgeführten Betäubungsmittel, abgesehen von ausdrücklich bezeichneten Ausnahmen, in allen Fällen, in denen diese isomeren Derivate gemäss den angegebenen chemischen Bezeichnungen vorkommen können ; die Salze der in dieser Tabelle aufgeführten Betäubungsmittel, einschliesslich der oben aufgeführten Salze der isomeren Derivate, in allen Fällen, in denen diese Salze vorkommen können.

843

Liste der in der Tabelle IH enthaltenen Zubereitungen 1. Zubereitungen der folgenden Betäubungsmittel: A cetyldihydrocodein Codein Dextropropoxyphen Dihydrocodein Ethylmorphin Norcodein und Pholcodin wenn: a. diese Zubereitungen, die einen oder mehrere andere Bestandteile enthalten, in der Weise, dass sie praktisch keine Gefahr eines Missbrauchs bedeuten oder das Betäubungsmittel nicht auf einfache Art oder in einem für die öffentliche Gesundheit eine Gefahr darstellenden Umfange zurückgewonnen werden kann; b. die Menge der Betäubungsmittel 100 mg pro Einnahme-Einheit nicht überschreitet und die Konzentration in nicht abgeteilten Zubereitungsformen nicht höher als 2,5 % ist.

2. Cocainzubereitungen, die höchstens 0,1 % Cocain als Cocainbase berechnet, Opium- und Morphinzubereitungen, die höchstens 0,2% Morphin als Morphinbase berechnet sowie einen oder mehrere andere Bestandteile enthalten, in der Weise, dass praktisch keine Gefahr eines Missbrauchs besteht und das Betäubungsmittel auf einfache Art oder in einem für die öffentliche Gesundheit eine Gefahr darstellenden Umfange nicht zurückgewonnen werden kann.

3. Abgeteilte Trockenzubereitungen von Diphenoxylat, die in Abgabe-Einheiten höchstens 2,5 mg Diphenoxylat als Base berechnet und mindestens 25 jteg Atropinsulfat per Abgabe-Einheiten enthalten.

4. Pulvis ipecacuanhae et opii compositus 10% Opiumpulver 10% Brechwurzelpulver gut vermischt mit 80% eines ändern pulverförmigen Bestandteiles, der kein Betäubungsmittel sein darf.

5. Zubereitungen, die einer der in dieser Tabelle aufgeführten Formeln entsprechen und Mischungen dieser Zubereitungen mit Stoffen, die keinBetäubungsmittel enthalten.

844

Liste der in Tabelle IV enthaltenen Betäubungsmittel Cannabis und Cannabisharz Desomorphin Heroin Ketobemidon

(Dihydrodesoxymorphin) (Diacetylmorphin) (l -Methyl-4-(3 '-hydroxyphenyl)-4-propionylpiperidin)

Die Salze der in dieser Tabelle aufgeführten Betäubungsmittel in allenFällen, in denen diese Salze vorkommen können.

9955

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des EinheitsÜbereinkommens über die Betäubungsmittel (Vom 20. März 1968)

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1968

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10.04.1968

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