22 Ablaufder Referendumsfrist 3. Oktoberl968

Bundesgesetz betreffend Anderung des Bundesgesetzes iiber das Dienstverhaltnis der Bundesbeamten # S T #

(Vom28.Juni 1968) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom T.Februar 19681), beschliesst: I

Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1927 iiber das Dienstverhaltnis der Bundesbeamten wird wie folgt geandert:

Art. 36 1

Die Besoldungen der Beamten werden im Rahmen folgender Besoldungsklassen festgesetzt: 1.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

Besoldungsklasse, Stufe a Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse

1) BB1 1968, I, 277.

Mindestbetrag im Jahr Franken

Hochstbetrag im Jahr Franken

41 700 37 280 33 430 29 580 25 980 23 450 22 170 20 890 19 610 18 370 17 370 16 430 15 490 14 760 14 200 13 820 13 580

48770 44350 40500 36650 33050 30520 29240 27960 26680 25440 24440 23450 22460 21650 20840 20030 19220

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17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

Mindestbetrag im Jahr Franken

Hdchstbetrag im Jahr Franken

13 340 13 110 12 890 12 670 12 460 12 270 12 080 11 890 11 700

18 420 17 620 16 820 16 020 15 220 14 470 13 870 13 410 13 020

Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse Besoldungsklasse 2

Der Bundesrat setzt die Jahresbesoldung fest: a. bis auf 72600 Franken für die Generaldirektoren und Kreisdirektoren der Schweizerischen Bundesbahnen, die Generaldirektoren der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe sowie für die Abteilungschefs, an die im Hinblick auf ihr Amt aussergewöhnlich hohe Anforderungen gestellt werden; b. bis auf 58400 Franken für die Chefs der den Departementen unmittelbar unterstellten Abteilungen, sofern sie nicht nach Buchstabe a zu besolden sind, und bei gleich hohen Anforderungen des Amtes für andere Abteilungschefs und ihnen gleichzustellende Beamte.

3 Ausnahmsweise kann die Wahlbehörde mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewinnung, Erhaltung oder Auszeichnung hervorragender Arbeitskräfte Besoldungen beschliessen, welche die in Absatz l und 2 festgesetzten Höchstbeträge bis zu 30 Prozent übersteigen.

Art. 41, Abs. 2 2

Bei der Festsetzung der ausserordentlichen Besoldungserhöhung hat die Wahlbehörde darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Beförderte mit den künftigen ordentlichen Besoldungserhöhungen den für das neue Amt massgebenden Höchstbetrag spätestens nach Ablauf des Kalenderjahres erreicht, in dem er sein fünfzehntes Dienstjahr vollendet und sein neues Amt fünf Jahre bekleidet haben wird.

Art.43 Bei der ersten Heirat hat der männliche Beamte Anspruch auf eine einmalige Zulage von 1000 Franken. Sie wird einem verwitweten oder geschiedenen männlichen Beamten auch bei Wiederheirat ausgerichtet, wenn er sie nicht schon bei einer früheren Heirat bezogen hat. Die Zulage kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Beamte sein Dienstverhältnis innert eines Jahres nach der Heirat auflöst.

1

2

Bei der Geburt eines ehelichen Kindes hat der Beamte Anspruch auf eine einmalige Zulage von 250 Franken. Der Bundesrat bezeichnet die Vorausset-

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zungen für die Ausrichtung der Zulage, wenn es sich nicht um eheliche Kinder handelt.

3 Der Beamte hat Anspruch auf eine Kinderzulage für jedes Kind unter 18 Jahren; für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Die Zulage beträgt für Kinder, die das 12. Altersjahr noch nicht vollendet haben, je 600 Franken und für ältere Kinder je 720 Franken im Jahr. Der Bundesrat ordnet in diesen Grenzen den Anspruch für Kinder über 18 Jahren, die erwerbsunfähig sind oder nur geringes Einkommen haben, sowie für Kinder, deren Unterhalt nicht vollständig vom Beamten bestritten wird.

13. Fürsorge bei Invalidität, Alter und Tod sowie Krankheit und Unfall

Art. 48 1

Der Beamte ist bei einer Versicherungskasse des Bundes gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod zu versichern (Eidgenössische Versicherungskasse; Pensions- und Hilfskasse für das Personal der Schweizerischen Bundesbahnen).

2 Der Bundesrat und die Bundesbahnen erlassen die Statuten der Versicherungskassen, die der Genehmigung durch die Bundesversammlung bedürfen.

Die Statuten umschreiben namentlich die Versicherungspflicht, die Bedingungen und die Leistungen der Versicherung, die Beiträge des Bundes und der Mitglieder sowie deren Mitsprache.

3 Jede Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Leistungen einer Versicherungskasse ist ungültig. Leistungen an Witwen und Waisen dürfen mit keiner Erbschaftssteuer belegt werden.

4 Rückgriffs- und Schadenersatzforderungen des Bundes gegenüber einem Beamten gemäss Artikel 7 und 8 des Verantwortlichkeitsgesetzes können mit den Leistungen einer Versicherungskasse verrechnet werden. Die Verrechnung ist nicht zulässig mit Leistungen an Hinterbliebene. Im übrigen sind die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Verrechnung (Art. 120ff.) anwendbar.

5 Gegenüber einem Dritten, der für ein Ereignis haftet, das Kassenleistungen auslöst, treten die Kassen bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Rechte des Kassenmitgliedes und seiner Hinterlassenen ein.

6 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Leistungen des Bundes bei Krankheit und Unfall des Beamten. Er kann eigene Krankenkassen errichten oder den Beamten verpflichten, einer vom Bund anerkannten Krankenkasse beizutreten. Er kann diese Befugnisse auf nachgeordnete Amtsstellen übertragen.

Art. 49 1

Dem Beamten kann nach Vollendung des zwanzigsten Dienstjahres beim Bund und sodann nach je fünf weitern Dienstjahren nach dem Ermessen der Wahlbehörde ein Geschenk im Wert je einer Monatsbesoldung ausgerichtet werden.

25 2

Scheidet der Beamte wegen Invalidität oder Alters aus dem Bundesdienst aus, so kann ihm für jedes volle Jahr seit der Vollendung des 15. Dienstjahres oder nach Vollendung von zwanzig Dienstjahren für jedes volle Jahr seit der Ausrichtung eines Dienstaltersgeschenkes ein Teilbetrag im Wert des Fünftels einer Monatsbesoldung gewährt werden.

II 1

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am I.Januar 1969 in Kraft. Gleichzeitig wird das Bundesgesetz vom 30. September 1919 über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter aufgehoben und Artikel 10, Absatz 2, Buchstabe m des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1944 über die Schweizerischen Bundesbahnen wie folgt geändert: «m, die Aufstellung der Statuten für die Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung. » 2

Der Bundesrat kann für die Ende 1968 im Dienst stehenden Beamten eine einmalige Zulage bis zur Höhe des halben Unterschiedes zwischen der Besoldung, einschliesslich Teuerungszulage, nach bisherigem Recht und der Besoldung auf Grund dieses Gesetzes beschliessen. Mit der Zulage kann der einmalige Beitrag nach Artikel 15, Absatz 2 der Kassenstatuten für die Verdiensterhöhung am I.Januar 1969 verrechnet werden. Die Zulage wird bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt. Den zwischen dem I.Juli und dem 31. Dezember 1968 mit Anspruch auf eine wiederkehrende Kassenleistung ausgeschiedenen Beamten oder ihren anspruchsberechtigten Hinterbliebenen kann eine entsprechende Zulage ausbezahlt werden.

3 Die den Bezügen der am I.Januar 1969 vorhandenen Rentenbezüger der beiden Personalversicherungskassen zugrunde liegenden massgebenden Jahresverdienste werden um 17 Prozent, mindestens um 1530 Franken und höchstens bis zum versicherten Verdienst der betreffenden Klasse nach neuem Recht erhöht. Die hiedurch verursachte Mehrbelastung im Deckungskapital ist durch Beiträge des Bundes und der Bundesbahnen in der Höhe der wegfallenden Teuerungszulage zu tilgen.

4 Der Bundesrat ordnet den Vollzug und erlässt die weitern Übergangsbestimmungen. Diese können von Artikel 15, Absatz 2 und Artikel 16, Absatz 2, der Kassenstatuten abweichende Bestimmungen über die einmaligen Beiträge für die Erhöhung des versicherten Verdienstes beim Inkrafttreten dieses Gesetzes enthalten.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 28. Juni 1968.

Dar Präsident: H. Conzett Dsr Protokollführer: Chevalier

26 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 28. Juni 1968.

Der Präsident : E. Wipf U Der Protokollführer : Sauvant

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 28. Juni 1968.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 0284

Der Bundeskanzler: Huber Datum der Veröffentlichung: 5. Juli 1968 Ablauf der Referendumsfrist: S.Oktober 1968

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (Vom 28.Juni 1968)

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05.07.1968

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