1245 Ablaufder Referendumsfrist

31. Marz 1969

Bundesgesetz betreffend Verstarkung des strafrechtlichen Schutzes des personlichen Geheimbereichs # S T #

(Vom 20. Dezember 1968) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom21.Februar 1968l), beschhesst: I

Das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 19372) wird wie folgt erganzt: Dritter Titel Straf bare Handlungen gegen die Ehre and den Geheimoder Privatbereich Art. 179 (nur Randtitel)

Art. 179>>18 Wer ein fremdes nicht6ffentlich.es Gesprach, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhorgerat abhort oder auf einen Tontrager aufnimmt, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 straf baren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekanntgibt, wer eine Aufhahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 straf bare Handlung hergestellt wurde, auf bewahrt oder einem Dritten zuganglich macht, wird, auf Antrag, mit Gefangnis oder mit Busse bestraft.

*) BB11968.I, 585.

2 ) BS 3, 203; AS 1951, 1.

2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich.

Verletzung des Schriftgeheimnisses Abhoren und Aufnehmen fremder

Gesprache

1246

Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen

Art.l79 ter Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der ändern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz l strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.

Art. 179iuater

Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegerate

Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines ändern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines ändern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz l strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekanntgibt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz l strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 179aulnnuleB

Nicht strafbare Handlungen

Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeraten

Weder nach Artikel 179Ms, Absatz l noch nach Artikel 179ter, Absatz l macht sich strafbar, wer ein Gespräch, das über eine dem Telephonregal unterstehende Telephonanlage geführt wird, mittels einer von den PTTBetrieben bewilligten Sprechstelle oder Zusatzeinrichtung mithört oder auf einen Tonträger aufnimmt, wer ein Gespräch, das über eine dem Telephonregal nicht unterstehende Telephon- oder Gegensprechanlage geführt wird, mittels einer Sprechstelle oder Zusatzeinrichtung dieser Anlage mithört oder auf einen Tonträger aufnimmt.

Art. 179sexles 1. Wer technische Geräte, die insbesondere dem widerrechtlichen Abhören oder der widerrechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, lagert, besitzt, weiterschafft, einem ändern übergibt, verkauft, vermietet, verleiht oder sonstwie in Verkehr bringt oder anpreist oder zur Herstellung solcher Geräte Anleitung gibt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

1247 2. Handelt der Täter im Interesse eines Dritten, so untersteht der Dritte, der die Widerhandlung kannte und sie nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, derselben Strafandrohung wie der Täter.

Ist der Dritte eine juristische Person, eine Kollektiv- oder eine Kommanditgesellschaft oder eine Einzelfirma, so findet Absatz l auf diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Art. 179septies

Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine dem Telephonregal un- Missbrauch des terstehende Telephonanlage zur Beunruhigung oder Belästigung TelePhons eines ändern missbraucht, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft.

II Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20. Dezember 1968.

Der Präsident: M.Aebischer Der Protokollführer: F.Koehler Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 20.Dezember 1968.

Der Präsident: C.Clavadetscher Der Protokollführer : Sauvant Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 20. Dezember 1968.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 9959

Der Bundeskanzler : Huber Datum der Veröffentlichung. 31. Dezember 1968 Ablauf der Referendumsfrist: 3I.März 1969

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes des persönlichen Geheimbereichs (Vom 20. Dezember 1968)

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1968

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31.12.1968

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