393

# S T #

9870

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr und des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr (Vom 14. Februar 1968)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Änderung der Vorschriften des Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetzes (TVG) (BS 7, 867; AS 1962, 977) und des Postverkehrsgesetzes (PVG) (BS 7, 754; AS 1967, 1485) betreffend die Ausnahmen vom PTT-Geheimnis zu unterbreiten.

Arn 12. Oktober 1965 hat Herr Nationalrat Huber (Bern) ein Postulat (Nr.9338) mit folgendem Wortlaut eingereicht: Nach den heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist der Kreis jener, die zum Abhören von Telephongesprächen befugt sind, sehr weit gefasst.

Der Bundesrat wird deshalb ersucht, die rechtliche Ordnung in bezug auf das Telephongeheimnis zu überprüfen, damit die Freiheitsrechte des Volkes auch in diesem Sektor voll und ganz gewährleistet sind.

In seiner Antwort teilte der Bundesrat die Auffassung des Postulante!!, dass nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Kreis der Behörden, die Auskunft über den Telegramm- und Telephonverkehr verlangen können, sehr weit gefasst sei. Dieser Kreis sei einzuschränken und die betreffenden Bestimmungen seien zu überprüfen. Immerhin ist festzustellen, dass bereits 1956 durch eine Revision der in Betracht kommenden VollziehungsVerordnungen zum TVG und PVG der Kreis der zuständigen Justiz- oder Polizeibehörden besser abgegrenzt worden ist, und zwar ebenfalls in einschränkendem Sinne. Ferner haben die vom Postulanten aufgeworfenen Fragen den Bundesrat bereits seit längerer Zeit beschäftigt, und eine weitere Revision war in den zuständigen Departementen schon vorgesehen.

, Bundesblatt. 120.Jahrg.Bd.I

27

394

Der parlamentarische Vorstoss zielt auf Überprüfung der rechtlichen Ordnung über das Telephongeheimnis (vgl. nachstehend I). Bei den Ausnahmen vom Postgeheimnis stellen sich jedoch zum Teil die gleichen Fragen (vgl. nachstehend II). Die vorliegende Botschaft nimmt deshalb die bundesrätliche Zusicherung an den Postulanten auf Überprüfung der Rechtslage zum Anlass, den gesamten Fragenkomplex der Ausnahmen vom PTT-Geheimnis in die Revision einzubeziehen.

Die Revision sieht neben der Angleichung der beiden Gesetzestexte im wesentlichen folgende Einschränkungen gegenüber der bisherigen Regelung vor: - Aufhebung der Auskunftserteilung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Gesetzesänderung TVG); - Aufhebung der Auskunftserteilung bei blossen Übertretungsstraftatbeständen (Gesetzesänderung TVG und PVG) ; - Einschränkung des Kreises der zur Gesuchstellung zuständigen Justiz- oder Polizeibehörden (Änderung der Vollziehungsverordnungen I zum TVG und PVG) (V1 zum TVG vom l. Juni 1942, BS 7, 880, geändert durch BRB vom IS.April 1956, AS 1956, 634; V1 zum PVG vom I.September 1967, AS 1967, 1405).

I. Telephon- und Telegraphengeheimnis

Die Vorbehalte zum Telephon- und Telegraphengeheimnis sind in Artikel 7 TVG niedergelegt.

l. Als Voraussetzung für die Ausnahme vom Telephon- und Telegraphengeheimnis nennt Artikel 7, Absatz l TVG u. a., dass es sich «um eine Strafuntersuchung oder um die Verhinderung eines Verbrechens oder Vergehens handelt. » An diesem Grundsatz soll nichts geändert werden.

Eine Straf untersuchung kann sich auf Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen (Art. 9 und 101 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BS 3, 203) erstrecken. Geht man davon aus, dass das PTT-Geheimnis ein Grundrecht sei und die Privat- und Geheimsphäre gewährleisten wolle, muss es als zu weitgehend erscheinen, Ausnahmen wegen blosser Übertretungen zu gestatten. Die Verhältnismässigkeit zwischen dem Eingriff in die persönliche Geheimnissphäre und dem zu schützenden Rechtsgut liegt nicht vor. Der Begriff «Strafuntersuchung» ist deshalb auf Verbrechen und Vergehen zu beschränken. Ausnahmen nur bei Vorliegen von Verbrechen zu gestatten, wäre indessen zu eng; denn einzelne Staatsschutzdelikte (z.B. Art. 272 ff. StGB) sehen, soweit es sich nicht um schwere Fälle handelt, nur Gefängnis als Strafe vor, sind also als Vergehen qualifiziert.

Eine Aufzählung einzelner Deliktstatbestände, für welche eine Auskunftserteilung verlangt werden könnte, würde den Rahmen des Gesetzes als generell abstrakte Norm sprengen. Selbst eine Enumerierung der Deliktsarten (Delikt gegen Leib und Leben, Vermögensdelikte etc.) würde zu schwerfällig wirken.

395

Ausnahmen vom PTT-Geheimnis nur bei Verbrechen und bei schweren Vergehen zuzulassen, lässt sich juristisch nicht vertreten; denn der Begriff des schweren Vergehens ist nicht abzugrenzen. Dazu kommt, dass ein neuer Ermessensbegriff geschaffen würde, was einer einheitlichen Praxis nur abträglich wäre.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde, die wegen eines Vergehens eine Auskunftserteilung verlangen will, Verantwortungsbewusstsein zeigen und nur im «aussetzten Fall» ein Gesuch einreichen soll. Bis heute bestand bei den gesuchstellenden Behörden durchwegs dieses Verantwortungsbewusstsein, indem von der Möglichkeit, Auskunft zu verlangen, nur zurückhaltend Gebrauch gemacht wurde. Das gilt insbesondere auch bei blossen Vergehen und ist mit ein Grund, dass der Gesetzgeber bei Strafuntersuchungen doch nicht allzu einschränkend die Grenzen ziehen sollte.

Unter diesen Gesichtspunkt fällt auch der Vorschlag, eine zentrale Behörde, z. B. die PTT-Betriebe, hätte die Gesuche auf ihre materielle Begründetheit zu prüfen. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 79, IV, 179ff.) haben die PTT-Betriebe nur formell zu prüfen, ob das Gesuch von einer zuständigen Behörde stammt und ob es sich um eine Strafuntersuchung oder um die Verhinderung eines Verbrechens oder Vergehens handelt. Die PTT haben jedoch nicht zu prüfen, ob das Gesuch auch materiell begründet ist. Es obliegt somit der nachsuchenden Behörde, sich Rechenschaft zu geben, ob der Eingriff im konkreten Fall gerechtfertigt ist oder nicht. Durch eine Prüfungsstelle würde das Verantwortungsbewusstsein nicht gesteigert. Die Verantwortung würde lediglich von einer Behörde auf eine andere verlagert. Auch würde das Verfahren verzögert, was den Erfolg der Auskunftserteilung in Frage stellen könnte.

Ferner ist zu beachten, dass die PTT-Betriebe nur ausführende Behörde sind und es sicher nicht in ihre Kompetenz gelegt werden kann, die ersuchende Justiz- oder Polizeibehörde materiell zu beaufsichtigen. Es wäre wohl auch strafprozessual nicht angängig, die PTT-Betriebe in die Strafakten Einsicht nehmen zu lassen. Ohne Akteneinsicht wäre eine verantwortungsüberbindende Prüfung aber nicht denkbar. Auf Grund der Erfahrungen besteht kein Grund, hier etwas zu ändern.

2. Die Ausnahme-Voraussetzung der «bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten»
findet sich nur im TVG. Dieser Unterschied zum PVG lässt sich sachlich nicht begründen und hatte auch in der Praxis keine Bedeutung. Somit kann diese Ausnahmebestimmung fallen gelassen werden. Eine Ausnahme zugunsten der «bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten» hat ursprünglich nur für den Telegraphen verkehr bestanden (BG über den telegraphischen Verkehr im Innern der Schweiz vom 22. Juni 1877, AS 3, 162). Das Bundesgesetz betreffend das Telephonwesen vom 27. Juni 1889 (AS 11,262) kannte keine Ausnahmen. Bei der Zusammenlegung beider Gesetze zum heutigen TVG wurden die Geheimnisausnahmen, wie sie für den Telegraph galten, diskussionslos auch für das Telephon übernommen. Indessen ist noch nie eine Telephonkontrolle in einer «bürgerlichen Rechtsstreitigkeit» verlangt worden.

396

3. Gemäss Artikel 7, Absatz 2 TVG ist der Bundesrat ermächtigt, auf dem Verordnungsweg zugunsten der Inhaber der «öffentlichen oder vormundschaftlichen Gewalt» Ausnahmen von der Pflicht zur Wahrung des Telephon- und Telegraphengeheimnisses zu gestatten. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht (Art. 9 V1 zum TVG). Dabei fällt auf, dass das Gesetz von «öffentlicher und vormundschaftlicher Gewalt» spricht, die Verordnung dagegen von «elterlicher und vormundschaftlicher Gewalt». Für diese Abweichung konnte keine Erklärung gefunden werden. Praktisch hatte diese Ausnahme vom Telephon- und Telegraphengeheimnis keine Bedeutung. Zudem stehen diese mehr administrativen Fälle in keinem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs. Auf den Absatz 2 des Artikels 7 TVG kann deshalb verzichtet werden.

II. Postgeheimnis Sinngemäss sind in diese Revision auch gewisse Vorbehalte zum Postgeheimnis (Art. 6, Abs. 3 und 6 PVG) einzubeziehen. Weitere Ausnahmebestimmungen (z. B. postamtliche Prüfung, Zoll, Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, amtliches Inventar) sind unbestritten und geben damit auch zu keinen Änderungen Anlass.

1. In Artikel 6, Absatz 3 PVG ist analog zum TVG das Wort «StrafUntersuchung» zu präzisieren, indem die Ausnahmen nur bei Verbrechen und Vergehen zu gestatten sind (vgl. vorstehend I Ziff. 1). Wegen blosser Übertretungen soll keine Auskunftserteilung mehr möglich sein.

2. Der erste Teil des Artikels 6, Absatz 6 PVG, der den Bundesrat ermächtigt, Ausnahmen vom Postgeheimnis für Antragsdelikte zu bewilligen, stellt eine Abweichung gegenüber dem TVG dar. Diese Ausnahme ist überflüssig. Wenn auf Antrag hin eine Strafuntersuchung angehoben wird, handelt es sich um eine Strafuntersuchung im Sinne von Artikel 6, Absatz 3 PVG. Eine verschiedenartige Behandlung von Antrags- und Offizialdelikten rechtfertigt sich nicht. In diesem Sinne ist Absatz 6 zu korrigieren.

3. Bezüglich der Ausnahmen «zugunsten der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt», wie sie der Bundesrat bewilligen kann (Art. 6, Abs. 6 PVG), ergibt sich gegenüber dem TVG eine etwas andere Lage. Es kommt ab und zu vor, dass Eltern und Vormünder in den Postverkehr ihrer Kinder oder Mündel unter 18 Jahren Einblick nehmen wollen. Dieses Recht sollte auf postalischem Gebiet beibehalten werden, weil von ihm Gebrauch
gemacht wird und es aus erzieherischen Gründen gerechtfertigt ist. Gleich verhält es sich bei Kindern und Mündeln über 18 Jahren, deren Urteilsfähigkeit stark vermindert ist. Damit die Eltern oder der Vormund für solche Personen rechtsgeschäftlich handeln können, muss eine Möglichkeit zur Postauslieferung bestehen. Eine Sicherung ist dadurch gegeben, dass solche Gesuche eingehend zu begründen und durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen sind (Ausführungsbestimmung Nr. 12 zum PVG vom o.September 1967; PTT-Amtsblatt vom 18. Oktober 1967, Nr.48, Ziff. 315).

397 III. Die zuständigen Justiz- oder Polizeibehörden

1. Der Kreis der zur Gesuchstellung zuständigen Behörden und Organe wird abschliessend in den Vollziehungsverordnungen I zum TVG und PVG aufgezählt. Der Erlass der Vollziehungsverordnungen ist an sich Sache des Bundesrates. Die Erwähnung der vorgesehenen Einschränkungen in dieser Botschaft gehört aber zu einem umfassenden Überblick über die zu revidierende Materie.

Neben verschiedenen Anpassungen an den neuen Gesetzestext betrifft die Revision der Verordnungen vor allem die Artikel 7 V1 zum TVG und Artikel 13 V1 zum PVG, welche die zuständigen Justiz- oder Polizeibehörden nennen.

Da mit diesen Bestimmungen eidgenössische und kantonale Stellen betroffen werden, wurden das Schweizerische Bundesgericht wie auch die obersten Justiz- und Polizeibehörden der Kantone zur Vernehmlassung eingeladen.

2. Auszugehen ist davon, dass für die Ausnahmen vom Postgeheimnis grundsätzlich die gleichen Behörden zuständig sein sollen wie für die Ausnahmen vom Telephon- und Telegraphengeheimnis. Vergleicht man die nachstehenden Aufzählungen nach bisherigem und beabsichtigtem neuen Verordnungsrecht, so lässt sich sofort feststellen, dass der Kreis der künftig zur Gesuchstellung berechtigten Behörden bedeutend eingeschränkt wird.

Nachdem die Voraussetzung der «bürgerlichen Rechtsstreitigkeit» im TVG gestrichen wird, entfallen die Präsidenten der Zivilgerichte der Kantone, Bezirke und Kreise.

Ferner sind der Vorsteher des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes sowie die kantonalen Polizeidirektoren nicht mehr erwähnt.

Der Kreis der zuständigen Instanzen wird bewusst und ausdrücklich beschränkt auf die eidgenössischen (bürgerlichen und militärischen) und kantonalen Strafuntersuchungsbehörden sowie auf die Behörden, die mit der Verhinderung von Verbrechen und Vergehen zu tun haben. Setzt man das Untersuchungsstadium (Vorverfahren) dem Verfahren vor dem erkennenden Gericht (Hauptverfahren) gegenüber, ergibt sich, dass nach der neuen Regelung nur noch den Behörden, die für das Vorverfahren zuständig sind, die Kompetenz zur Gesuchstellung übertragen ist. Diese Einschränkung entspricht auch dem Zweck der Ausnahmen vom PTT-Geheimnis, nämlich Schuldige zu überführen und Unschuldige vom weiteren Verfahren auszuschliessen. Die Erfüllung dieses Zweckes hat im Vorverfahren zu geschehen. Aus diesem Grunde entfallen die
in der alten Ordnung erwähnten Strafgerichtsbehörden der Kantone, Bezirke und Kreise, weil diese nicht untersuchungsrichterliche, sondern richterliche Funktionen haben. Somit sind bloss noch die zur Verfolgung von Verbrechen und Vergehen zuständigen kantonalen Strafuntersuchungsorgane erwähnt.

Die Kantone haben dieser Einschränkung im Hinblick auf die Tatsache zugestimmt, dass der urteilende Richter praktisch nie in die Lage kommt, entsprechende Gesuche zu stellen.

In den bisherigen Verordnungsbestimmungen wurden «das Bundesgericht und seine Abteilungen» als zuständig erklärt. Dies geht auch nach Auffassung

398

des Bundesgerichtes zu weit, indem nur das Bundesstrafgericht, die Bundesassisen und die Kriminalkammer in die Lage kommen könnten, Ausnahmen vom PTT-Geheimnis zu verlangen. Das Bundesgericht beantragt deshalb, neben den eidgenössischen Untersuchungsrichtern auch die Zuständigkeit der Präsidenten der genannten bundesgerichtlichen Instanzen vorzusehen. Es konnte somit - im Gegensatz zu den Kantonen - der allgemein verlangten Einschränkung der zuständigen Behörden nicht im gewünschten Umfange zustimmen. - Das Bundesgericht musste bisher von seiner Kompetenz keinen Gebrauch machen. Da zudem die Aufnahme von urteilenden Behörden in den Kreis der Berechtigten einen Strukturbruch innerhalb der gewählten und vertretbaren Systematik bringen würde, weil einzig noch die Untersuchungsorgane als zuständige Behörden vorgesehen sind, ist der Bundesrat leider nicht in der Lage, dem Antrag des Bundesgerichtes zu entsprechen.

Neu vorgesehen ist eine differenzierte Aufzählung der militärischen Untersuchungsbehörden, je nachdem ob das Post- oder das TT-Geheimnis gelüftet werden soll. Da die Ausnahme vom TT-Geheimnis der schwerere Eingriff in die Privatsphäre ist, wird hier die Zuständigkeit auf die militärischen Untersuchungsrichter eingeschränkt. Beim Postverkehr bestehen etwas andere Verhältnisse. In besondern Fällen (z.B. Kameraden- oder Munitionsdiebstahl) ist rasches Handeln und schnelle Beweissicherung geboten, so dass auch die nach der Militärstrafgerichtsordnung mit untersuchungsrichterlichen Aufgaben betrauten Offiziere (z.B. Schulkommandant oder Einheitskommandant), welche in der Regel als erste am Tatort sind, und die Heerespolizei-Dienstchefs der Korpsstäbe, Gesuche um Auskunft sollten stellen können. Praktisch handelt es sich fast ausnahmslos um Sperrung von Postsendungen (Pakete, Geldüberweisungen). Somit ist diese Erweiterung gerechtfertigt.

Mit dem neuen Absatz 2 der genannten Verordnungsartikel sollen die Kantone besonders auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht werden, den Kreis ihrer zuständigen Behörden weiter einzuschränken.

Eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Regelung ergibt : Alte Regelung:

Neue Regelung:

Art. 7 V1 zum TVG (Zuständige Justiz- oder Polizeibehörden)

Artikel 7 V1 zum TVG (Zuständige Justiz- oder Polizeibehörden)

einziger Absatz

Absatz l

Zuständige Justiz- oder Polizeibehörden im Sinne von Art. 7, Abs. l des Gesetzes sind:

Zuständige Justiz- oder Polizeibehörden im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes sind:

a. das Bundesgericht und seine Abteilungen;

a. die eidgenössischen chungsrichter;

Untersu-

399

b. Der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements; c. die Bundesanwaltschaft; d. die Militärgerichte, die Heerespolizei-Dienstchefs der Korpsstäbe sowie die nach der Militärgerichtsordnung mit untersuchungsrichterlichen Aufgaben betrauten Offiziere; e. die Staatsanwälte sowie die Strafuntersuchungs- und Strafgerichtsbehörden der Kantone, Bezirke und Kreise ;

b. der Bundesanwalt und der Chef der Bundespolizei; c. die militärischen Untersuchungsrichter; d. die zur Verfolgung von Verbrechen und Vergehen zuständigen kantonalen Strafuntersuchungsorgane;

die kantonalen Polizeikommandanten sowie die vom Kanton ausdrücklich mit entsprechender Befugnis ausgerüsteten Polizeikommandanten von Gemeinden mit selbständiger Kriminalpolizei;

/. die kantonalen Polizeidirektoren und Polizeikommandanten sowie die vom Kanton ausdrücklich mit entsprechender Befugnis ausgerüsteten Polizeikommandanten von Gemeinden mit selbständiger Kriminalpolizei; g. die Präsidenten der Zivilgerichte der Kantone, Bezirke und Kreise.

Absatz 2 Das Recht der Kantone, den Kreis ihrer zuständigen Behörden einzuschränken, bleibt vorbehalten.

Artikel 13 V1 zum PVG (Zuständige Justiz- und Polizeibehörden)

Artikel 13 V1 zum PVG (Zuständige Justiz- oder Polizeibehörden)

einziger Absatz

Absatz l

Zuständige Justiz- und Polizeibehörden im Sinne von Artikel 6, Absatz 3, des Gesetzes sind ; a. das Bundesgericht und seine Abteilungen;

Zuständige Justiz- oder Polizeibehörden im Sinne von Artikel 6, Absatz 3, des Gesetzes sind : a. die eidgenössischen Untersuchungsrichter;

400

b. der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes; c. die Bundesanwaltschaft;

d. die Militärgerichte, die Heerespolizei-Dienstchefs der Korpsstäbe sowie die nach der Militärstrafgerichtsordnung mit untersuchungsrichterlichen Aufgaben betrauten Offiziere; e. die Staatsanwälte sowie die Strafuntersuchungs- und Strafgerichtsbehörden der Kantone, Bezirke und Kreise;

b. der Bundesanwalt und der Chef der Bundespolizei; c. die militärischen Untersuchungsrichter, die nach der Militärstrafgerichtsordnung mit untersuchungsrichterlichen Aufgaben betrauten Offiziere und die Heerespolizei-Dienstchefs der Korpsstäbe; d. die zur Verfolgung von Verbrechen oder Vergehen zuständigen kantonalen Strafuntersuchungsorgane;

e. die kantonalen Polizeikommandanten sowie die vom Kanton ausdrücklich mit entsprechender Befugnis ausgerüsteten Polizeikommandanten von Gemeinden mit selbständiger Kriminalpolizei.

/. die kantonalen Polizeidirektoren und Polizeikommandanten sowie die vom Kanton ausdrücklich mit entsprechender Befugnis ausgerüsteten Polizeikommandanten von Gemeinden mit selbständiger Kriminalpolizei.

Absatz 2 Das Recht der Kantone, den Kreis ihrer zuständigen Behörden einzuschränken, bleibt vorbehalten.

Die vorgeschlagene Regelung trägt dem Begehren des Postulanten und verschiedenen Kritiken in angemessener Weise Rechnung. Wir sind auch überzeugt, dass damit die legitimen Interessen des Staates und der Strafrechtspflege gewahrt sind.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beehren wir uns, Ihnen die Annahme des beiliegenden Änderungsentwurfes des Bundesgesetzes betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr und betreffend den Postverkehr zu empfehlen. Gleichzeitig stellen wir Ihnen den Antrag, das Postulat des Nationalrates vom 15. März 1966 (Huber) abzuschreiben.

401

Gleich wie für die zu ändernden Gesetze bildet auch für die Revisionsvorlage Artikel 36 der Bundesverfassung, welcher das Post- und Telegraphenwesen zur Bundessache erklärt, die verfassungsmässige Grundlage. Zwar sieht die Bundesverfassung nicht ausdrücklich vor, dass der Gesetzgeber Ausnahmen von der Unverletzlichkeit des PTT-Geheimnisses (Art. 36 Abs. 4 BV) gestatten kann. Aber die Wissenschaft anerkennt die Zulässigkeit von Ausnahmen, wo es gilt, höhere Interessen wahrzunehmen als diejenigen des Anstaltsbenützers (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden, H 26/1956 Nr. 21 und dort angeführte Literatur).

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 14. Februar 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Spühler

Der Bundeskanzler : Huber

402

(Entwurf)

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes betreifend den Telegraphen- und Telephonverkehr und des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 1968, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 14. Oktober 1922 *) betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr (Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetz) wird wie folgt geändert :

b. vorbehalte

Art. 7 Die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe sind auf schriftliches Gesuch der zuständigen Justiz- oder Polizeibehörde zur Auslieferung von dienstlichen Aufzeichnungen über den Telephonverkehr oder von Telegrammen sowie zur Auskunftserteilung über den Telephon- oder Telegrammverkehr bestimmter Personen verpflichtet, wenn es sich um eine Strafuntersuchung wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder um die Verhinderung solcher Delikte handelt.

II Das Bundesgesetz vom 2. Oktober 1924a) betreffend den Postverkehr (Postverkehrsgesetz) wird wie folgt geändert : Art. 6, Abs. 3 und 6 Die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe sind auf schriftliches Gesuch der zuständigen Justiz- oder Polizeibehörde zur Auslieferung von Postsendungen, angewiesenen Beträgen und 3

^BSY.Se?; AS 1962,977.

2 ) BS 7,754; AS 1967,1485.

403

Guthaben von Rechnungsinhabern, sowie zur Auskunftserteilung über den Postverkehr bestimmter Personen verpflichtet, wenn es sich um eine Strafuntersuchung wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder um die Verhinderung solcher Delikte handelt.

6 Zugunsten der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt kann der Bundesrat ebenfalls Ausnahmen von der Pflicht zur Wahrung des Postgeheimnisses bewilligen.

III

Die Bestimmungen der Abschnitte I und II dieses Gesetzes treten gleichzeitig in Kraft. Den Zeitpunkt bestimmt der Bundesrat.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

9918

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr und des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr (Vom 14. Februar 1968)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1968

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

9870

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.03.1968

Date Data Seite

393-403

Page Pagina Ref. No

10 043 920

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.