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9893 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Übernahme der Polytechnischen Schule der Universität Lausanne durch den Bund (Vom 4. März 1968)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen hiemit eine Botschaft betreffend die Übernahme der Polytechnischen Schule der Universität Lausanne (im folgenden EPUL = Ecole polytechnique de l'Université de Lausanne genannt) und den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung vom 14. März 1968 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Waadt betreffend die Übernahme der EPUL vorzulegen. Ferner unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen, welches das bestehende Gesetz vom 7. Februar 1854 betreffend die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule der jetzigen Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) - ablösen und fortan die Rechtsgrundlage für die Führung zweier Technischer Hochschulen durch den Bund bilden soll.

Der Unterhalt einer Technischen Hochschule neben einer vollausgebauten Univeristät überschreitet heute die finanziellen Möglichkeiten eines Kantons.

Die Übernahme der EPUL durch den Bund erweist sich als notwendig, um den wissenschaftlichen Nachwuchs in den technischen Disziplinen vermehrt zu fördern, auf den unsere Volkswirtschaft in hohem Masse angewiesen ist. Mit dem Ausbau der ETH allein lässt sich auf die Dauer dieses Ziel nicht im erforderlichen Ausmass erreichen. Im Kapitel B dieser Botschaft werden wir die Notwendigkeit der Führung zweier Technischer Hochschulen durch den Bund noch näher begründen. Im Rahmen der schweizerischen Hochschulpolitik stellt sie eine der entscheidenden und unerlässlichen Massnahmen dar, um die Zahl der berufstätigen Akademiker zu erhöhen, wie dies auch vom Schweizerischen Wissenschaftsrat als notwendig bezeichnet wird. Die Übernahme der EPUL steht somit in einem engen inneren Zusammenhang mit der Förderung der kantonalen Hochschulen durch den Bund, die bereits Gegenstand einer Vorlage an die eidgenössischen Räte bildet.

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A. Die Polytechnische Schule der Universität Lausanne 1. Geschichtlicher Rückblick Die EPUL geht auf das Jahr 1853 zurück. Damals gründeten zwei Professoren der Akademie von Lausanne und drei in Frankreich ausgebildete Ingenieure auf privater Basis die «Ecole spéciale de Lausanne». Ihr Ziel war, «jungen Leuten, die sich einer Tätigkeit in der Industrie oder auf den Gebieten der öffentlichen Bauten und des Bauingenieurwesens widmen wollten, die nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln».

Die fünf Gründer waren auch die ersten Lehrer der Schule, die sie nach dem Vorbild der «Grossen Schulen Frankreichs» einrichteten; vor allem war das Beispiel der «Ecole centrale des Arts et Manufactures de Paris» massgebend.

Die «Ecole spéciale» nahm ihre Tätigkeit am 7.November 1853 mit 11 Schülern auf. Die Studien dauerten vorerst zwei Jahre und sahen einen regelmässigen Unterricht von Montag bis Freitag vor; der Samstag war Repetitorien sowie Teilprüfungen vorbehalten. Im Juli 1855 konnte die Schule bereits fünf Zeugnisse ausstellen.

Die rasche Zunahme der Zahl der Studierenden und der dadurch bedingte Mangel an Räumlichkeiten zwangen die Leiter der Schule, eine Immobilien-Gesellschaft zu gründen. Diese errichtete in der Rue de la Tour ein Gebäude, das im Oktober 1858 eingeweiht werden konnte. 1855 wurde die Studiendauer auf drei Jahre verlängert; gleichzeitig erfolgte eine Verschärfung der Zulassungsbedingungen. Das Bedürfnis nach grösseren finanziellen Mitteln führte 1864 zur Gründung der «Société de l'Ecole spéciale de la Suisse française» mit einem Aktienkapital von 100000 Franken. Aus dem bei diesem Anlass veröffentlichten Emmissionsprospekt ging hervor, dass die Schule seit ihrer Eröffnung bereits 77 Waadtländer, 33 Schweizer aus anderen Kantonen sowie 25 Ausländer zu ihren Studierenden zählen konnte.

Dies zeigt, dass sich die Schule schon in den ersten Jahren ihres Bestehens ein deutlich über die Kantonsgrenzen hinausreichendes Ansehen erworben hatte. Seit 1865 erhielt die «Ecole spéciale» Beiträge seitens der waadtländischen Regierung und der Stadt Lausanne; im Jahre 1869 wurde sie - als Technische Fakultät - in die Akademie eingegliedert und damit Teil einer öffentlichrechtlichen Anstalt. Schon in diesem Zeitpunkt konnte sie auf die Ausbildung mehrerer Ingenieure zurückblicken,
die sich später auszeichneten und deren Namen einen ehrenvollen Platz in der Geschichte der Naturwissenschaften oder der Industrie einnehmen.

1890 wurde die Akademie von Lausanne in eine Universität umgewandelt.

Die Technische Fakultät erhielt die Bezeichnung «Ecole d'ingénieurs de Lausanne». Praktisch war sie die Abteilung für technische Wissenschaften an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität.

Wegen ihrer raschen Entwicklung mussten für sie zusätzliche Räumlichkeiten gefunden werden. 1893 erfolgte eine Verlängerung der Studiendauer auf

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sieben Semester. Die meisten Kurse wurden von sämtlichen Schülern besucht.

Der Spezialausbildung dienten vor allem praktische Übungen. Zwischenprüfungen bezweckten, die Schüler zu einem ernsten Studium anzuhalten, die persönliche Arbeit anzuregen und zu kontrollieren; sie wurden ergänzt durch Schlussprüfungen am Ende des Semesters. Diese Ordnung mit den durch die Entwicklung von Wissenschaft und Technik bedingten Änderungen bildet auch heute noch die Grundlage des Unterrichts. Der Student ist in seinen Studien an detaillierte Studienpläne gebunden.

Schon anlässlich der Feier des 50jährigen Bestehens der Schule (1903) befasste sich deren Leiter mit dem künftigen Status der Institution. Direktor Adrien Palaz äusserte sich damals wie folgt : «Trotz den schwierigen Aufnahmebedingungen erhöht sich - entsprechend der industriellen Entwicklung - die Zahl der Ingenieurschüler sehr rasch; in zunehmendem Masse empfindet man die Schwierigkeiten, die sich aus der Überfüllung der Vorlesungen und der praktischen Übungen ergeben. Deshalb kann man sich fragen, ob die Polytechnische Schule in Zürich weiterhin die einzige höhere Lehranstalt des Bundes bleiben soll, oder ob es nicht am Platze wäre, im allgemeinen Interesse des Landes in absehbarer Zukunft die Schaffung einer zweiten Technischen Hochschule in Aussicht zu nehmen.» Vor mehr als 60 Jahren wurde damit bereits ein Problem aufgeworfen, das heute eine Lösung erfordert.

1915 zog die Schule - da die räumlichen Verhältnisse an der Rue de la Tour allzu eng geworden waren - teilweise in ein Gebäude an der «Place Chauderon» um. Von diesem Zeitpunkt an wurden Unterricht und praktische Übungen an drei verschiedenen Orten abgehalten: in der Cité im Palais de Rumine, an der Rue de la Tour und in Chauderon. Dieser Zustand dauerte bis 1943, in welchem Jahre neue Gebäulichkeiten in Beauregard bezogen wurden, auf einem Grundstück, das zwischen der Avenue de Cour und der Avenue de Rhodanie liegt, das im wesentlichen der ganzen EPUL Unterkunft bot. Der grosse Vorteil dieser Liegenschaft, die wegen der herrlichen Bäume, die sie umgeben, auch die Bezeichnung «Les Cèdres» trägt, bestand in den relativ geringen Kosten für die Umwandlung des auf ihr stehenden Hotels Savoy zu Hochschulzwecken sowie in der für damalige Verhältnisse umfangreichen Landreserve. 1943 war auch sonst
ein entscheidendes Jahr: Es brachte die Gründung der Schule für Architektur und Städtebau der Universität Lausanne. Mit ihr zusammen bildet seit 1946 die Ingenieurschule, unter der Bezeichnung «Polytechnische Schule der Universität Lausanne», eine autonome Institution im Rahmen der Universität.

2. Gegenwärtige Lage und Organisation Die EPUL umfasst heute eine Ingenieur- und eine Architekturschule. Die erstere gliedert sich in die folgenden sechs Abteilungen: Bauingenieurwesen, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik, Physik, Chemie, Kulturingenieurund Vermessungswesen. Die Ingenieurschule verfügt über neunzehn Laboratorien und Institute, die der Vervollständigung und Ergänzung des theoretischen Unterrichts dienen und auch Forschungsaufträge der Industrie ausführen.

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Von den Laboratorien befinden sich drei ausserhalb der Liegenschaft «Les Cèdres», nämlich die Laboratorien für Hydraulik und für Erdbau an der Route de Genève und das Laboratorium für Elektrochemie und Radiochemie an der Avenue César-Roux. Das noch zu errichtende Laboratorium für chemische Verfahrenstechnik wird voraussichtlich seine vorübergehende Unterkunft in SaintSulpice finden. Schliesslich sei erwähnt, dass die EPUL die Laboratorien für anorganische und analytische Chemie sowie für organische Chemie der Universität Lausanne, die sich in der Stadt befinden, mitbenutzt.

An der Spitze der Schule steht, unterstützt von einem Generalsekretär, ein Direktor, der durch den Staatsrat des Kantons Waadt ernannt wird und dessen Funktion im Gegensatz zu derjenigen der Rektoren der Universitäten permanenten Charakter hat. In allen Budgetfragen verkehrt er direkt, in rein akademischen Angelegenheiten über die Hochschulkommission der Universität mit dem waadtländischen Erziehungsdepartement, dem er untersteht. Die Mitglieder des Lehrkörpers der EPUL gehören dem Senat der Universität an. Innerhalb der Schule bildet die Konferenz der Professoren (Conseil des professeurs) das Organ, das auf Grund von Vorschlägen des Direktors oder eigens ernannter Kommissionen die allgemeinen akademischen Fragen, wie Aufnahmebestimmungen, Studienpläne, Prüfungsordnungen usw. behandelt. Eine enge Verbindung zwischen dem Professorenkollegium und der Leitung der Schule ergibt sich dadurch, dass die Konferenz der Professoren vom Direktor präsidiert wird. Besondere Professorenkonferenzen bestehen - ebenfalls unter dem Vorsitz des Direktors -je auch für die Ingenieur- und die Architekturschule. Schliesslich steht dem Direktor eine Kommission (Conseil général) mit beratender Funktion zur Seite. Sie setzt sich aus dreizehn Persönlichkeiten des Wirtschaftslebens aus der ganzen Schweiz zusammen.

Die Normalstudienpläne der Architektur- und der Ingenieurschule umfassen acht Semester. Zur Zeit befinden sich die Studienpläne in Revision. Angestrebt wird dabei vor allem eine Reduktion der zur Zeit sehr hohen wöchentlichen Unterrichtsstunden und die Einführung neuer Studiengebiete.

Entsprechend ihrem französischen Vorbild kennt die EPUL die Einrichtung von Semesterprüfungen. Daneben bestehen in allen Abteilungen zwei Vordiplomprüfungen und
eine Schlussdiplomprüfung. Als Zulassungsbedingung zur Schlussdiplomprüfung wird nur für die Studierenden der Architektur ein obligatorisches Praktikum verlangt.

Bei aller Übereinstimmung in den Ausbildungszielen bestehen zwischen der EPUL und der ETH in der Regelung der Studien grössere Unterschiede. Die Normalstudienpläne weichen heute zum Teil erheblich voneinander ab. Insbesondere ist die Zahl der obligatorischen Wochenstunden an der EPUL bedeutend grösser. Die ETH kennt andererseits keine Semesterprüfungen, verlangt jedoch hinwiederum in bedeutend grösserem Umfang ein Praktikum als Bedingung für die Zulassung zu den Schlussdiplomprüfungen.

Im Wintersemester 1966/67 zählte die EPUL insgesamt 68 Dozenten (davon 6 Ausländer), nämlich 18 ordentliche und 25 ausserordentliche Professoren, 2 Prjyatdozenten, 21 Lehrbeauftragte und 2 assoziierte Professoren (Privat-

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dezenten bzw. Lehrbeauftragte mit dem Titel eines Professors). Vollamtlich waren 32, nebenamtlich 36 Mitglieder des Lehrkörpers tätig. Auf die Architekturschule entfielen 15, auf die Ingenieurschule 53 Dozenten.

Auf Grund der jüngsten Erhebungen des Eidgenössischen Statistischen Amtes belief sich die Zahl der Studierenden an der EPUL - ebenfall im Wintersemester 1966/67 - auf insgesamt 1169. Davon waren 644 (55 Prozent) Schweizer und 525 (45 Prozent) Ausländer.

Die Zahl der weiblichen Studierenden betrug 50 (18 Schweizerinnen und 32 Ausländerinnen). Noch vor zehn Jahren zählte die Hochschule lediglich 755 Studierende. Der grosse Anteil von Ausländern erklärt sich vor allem dadurch, dass es im Vergleich zum deutschen Sprachraum nur wenige Technische Hochschulen französischer Sprache gibt. Bei den letztern macht sich ausserdem auch ein starker Andrang von Angehörigen aus Entwicklungsländern bemerkbar, die vordem französischer Kolonialbesitz waren. Gewiss drängt es sich auf, die Zahl der ausländischen Studierenden an der EPUL - die übrigens im Studienjahr 1961/62 sogar 54 Prozent ausmachte - noch weiter zu senken. Es darf aber auch nicht übersehen werden, dass ausländische Absolventen unserer Hochschulen sehr häufig als Freunde und damit als ausgezeichnete Botschafter unseres Landes in ihre Heimat zurückkehren.

Mit rund 1200 Studierenden hat heute die EPUL die Grenze ihrer Aufnahmekapazität erreicht.

3. Zukünftige Entwicklung

Bedarfsschätzungen haben ergeben, dass die beiden Technischen Hochschulen unseres Landes in nicht allzuferner Zukunft etwa 14000-16000 Studierende (einschliesslich Studierende in der Nachdiplomausbildung) sollten aufnehmen können. Da mit dem Ausbau der ETH bezweckt wird, deren Aufnahmekapazität auf etwa 10000 Studierende (wiederum inklusive Studierende in der Nachdiplomausbildung) zu erhöhen, bedeutet dies, dass auch eine Erweiterung der EPUL unumgänglich ist. Eine solche kann natürlich nur etappenweise erfolgen. Für die unmittelbare Zukunft erweist es sich als notwendig, sie so zu vergrössern, dass ihr die Aufnahme von wenigstens 2000 Studierenden möglich wird. Gleichzeitig wäre aber dafür vorzusorgen, dass sich später ein Ausbau bis auf 6000 Studienplätze verwirklichen lässt.

Eine vom Staatsrat des Kantons Waadt im Oktober 1963 eingesetzte «Studienkommission für die Entwicklung der Universität Lausanne» (einschliesslich der EPUL) und eine durch einen im November 1965 gefassten Beschluss des waadtländischen Grossen Rates geschaffene «Arbeitsgemeinschaft zur Nutzbarmachung des Geländes von Dorigny» haben sich eingehend auch mit der Erweiterung der EPUL befasst. Die Studien ergaben, dass sich das heutige Gelände der EPUL für die vorgesehene Erweiterung als viel zu knapp erweist und dass - auf die Dauer gesehen - die einzig zweckmässige Lösung in der sukzessiven Verlegung der ganzen Schule nach Dorigny besteht. Es handelt sich dabei um ein äusserst günstiges Terrain wenig westlich von Lausanne, das für den Ausbau der EPUL vorzüglich geeignet ist. Südlich von Ecublens gelegen, wird

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es im Norden und Osten von der Sorge, im Süden von der Kantonsstrasse Morges-Lausanne und im Westen von der Kantonsstrasse 82 begrenzt. In den östlichen Teil soll die neue Universität Lausanne und in den nördlichen Teil der Neubau der «Ecole des métiers lausannoise» zu stehen kommen. Für die Bedürfnisse der EPUL ist ein Anteil von rund 56 ha des Planungsgebietes vorgesehen, was einen Endausbau bis auf etwa 6000 Studienplätze gestattet. Wir werden zu diesem Terrain im Zusammenhang mit unseren Bemerkungen zur Übernahmevereinbarung (Kapitel C, Ziffer 1) noch nähere Ausführungen machen.

Bei der gegenwärtigen Zahl von etwa 1200 Studierenden vermögen die bestehenden Räumlichkeiten einen normalen Vorlesungsbetrieb zu gewährleisten.

Weniger befriedigende Voraussetzungen bestehen schon jetzt für die Abhaltung der praktischen Übungen und unter ganz ungenügenden, ja die Forschungsarbeit vielfach geradezu lähmenden Voraussetzungen muss in manchen Laboratorien gearbeitet werden. Um den gegenwärtigen Zustand verbessern zu können, erweist sich daher die baldige Inangriffnahme einer ersten Bauetappe, die bis etwa Mitte der siebziger Jahre abgeschlossen werden sollte, auf dem Gelände von Dorigny als unerlässlich.

Nach Auffassung der waadtländischen Studienkommission wären unter der Voraussetzung der gleichzeitig notwendigen Erweiterung der EPUL auf vorläufig etwa 2000 Studierende für die erste Etappe vorzusehen einmal der Bau von Instituten und anderen Einrichtungen, die der Schule schon seit Jahren fehlen, die sie aber dringend benötigt. Hiezu zählen vor allem Institute für chemische Verfahrenstechnik, für Automatik und Regelung, für Feintechnik, für Metallbau, für Tief- und Hochbau.

Eine zweite Kategorie von Bauten muss die Neuerrichtung derjenigen Institute und Laboratorien umfassen, die heute ungenügend untergebracht sind. Es sind dies das Physikinstitut, ferner die Institute für thermische Maschinen, für Verkehrsingenieurwesen, für angewandte Mathematik, für Elektrochemie, für physikalische Chemie, für Vermessungstechnik, Photogrammetrie und Geodäsie sowie die Laboratorien für Hydraulik und für Erdbau. Dazu kommen die Bauten im Zusammenhang mit der Verlegung der Architekturschule und der Bibliothek.

In eine dritte Kategorie von Bauten wäre einzureihen die Errichtung von Hörsälen, vorerst einmal für den
Unterricht in den beiden ersten Studienjahren.

Berechnungen haben ergeben, dass für die erste Bauetappe vom Gelände in Dorigny etwa 21 ha benötigt werden. Der spätere Ausbau der Schule auf etwa 6000 Studienplätze wird dann den gesamten Flächenraum von etwa 56 ha benötigen, der in Dorigny zur Verfügung steht.

Nicht besonders erwähnt haben wir die Arbeiten der Infrastruktur, die im Zusammenhang mit der Überbauung des der EPUL zugewiesenen Geländes von Dorigny schon in der ersten Etappe notwendig werden. Auch sind die neu zu errichtenden Institute und Laboratorien selbstverständlich mit der erforderlichen wissenschaftlichen Ausrüstung zu versehen.

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Nach Abschluss der ersten Etappe wäre - wie erwähnt - die EPUL in der Lage, etwa 2000 Studierende unter günstigen Bedingungen aufzunehmen. Forschung und Lehre können sich dann so entwickeln, wie es die Aufrechterhaltung einer starken und dynamischen schweizerischen Wirtschaft erfordert.

B. Die Frage der Übernahme der EPUL durch den Bund 1. Vorgeschichte

Die Erkenntnis, dass Betrieb und Ausbau der EPUL den Kanton Waadt als alleinigen Träger finanziell überaus schwer belasten und ihn auf weite Sicht überfordern würden, ist nicht völlig neu. Bereits der vom damaligen Delegierten für Arbeitsbeschaffung eingesetzte «Arbeitsausschuß zur Förderung des wissenschaftlichen und technischen Nachwuchses» (Kommission Hummler) hat in seinem 1959 veröffentlichten Schlussbericht nachdrücklich empfohlen, im Hinblick auf die teilweise alarmierende Mangelsituation bei den Ingenieurberufen neben der ETH auch die EPUL zu erweitern und sie zu diesem Zweck vom Bund aus zu unterstützen. Die Frage einer Bundeshilfe ist auch in zwei Interpellationen (vom 2.Okober 1958 bzw. 29. April 1959) der Herren Nationalräte Sollberger und Bühler aufgeworfen worden. Als es im Rahmen des EPUL-Ausbauprojekts von 1959/60 darum ging, das Hauptgebäude durch Einrichtung von Physiklaboratorien und durch Anbauten zu erweitern sowie ein neues Laboratorium für Elektrotechnik zu errichten, erwies es sich, dass der Kanton Waadt auch in Verbindung mit der Stadt Lausanne und der « Société d'aide aux laboratoires de l'Ecole d'ingénieurs de Lausanne» nicht in der Lage war, die Gesamtkosten von 11,1 Millionen Franken aufzubringen. Er richtete deshalb ein Beitragsgesuch an den Bund. Die Eingabe führte zu unserer Botschaft vom 24.Januar 1961 (BB1 1961, I, 133), in der wir die Gewährung eines einmaligen Beitrages von einem Drittel, nämlich 3,7 Millionen Franken, beantragten.

Durch Bundesbeschluss vom 9. März 1961 (BEI 1961, I 626) wurde der entsprechende Kredit bewilligt.

Sodann war es beim Aufstellen der sogenannten Übergangsordnung der Hochschulförderung durch den Bund unumgänglich, den Umstand zu berücksichtigen, dass die Führung einer Technischen Hochschule den Kanton Waadt finanziell aussergewöhnlich belastet. Die Lösung wurde in der Zuerkennung einer Sonderhilfe in Form eines doppelten Studienrichtungsbeitrages für die technischen Wissenschaften der Universität Lausanne gefunden; wir verweisen auf Artikel 5, Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 16. Juni 1966 über die vorläufige Regelung von Beiträgen an die Ausgaben der Kantone für die Hochschulen (AS 1966, 1349).

Notwendigerweise stellte sich die Frage der Behandlung der EPUL erneut bei den Vorarbeiten zur Dauerordnung der Bundeshilfe an die kantonalen Hochschulen. In einer ersten Stellungnahme vom 26. April 1966 an das Departe-

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ment des Innern gelangte der Wissenschaftsrat zur Überzeugung, dass eine Sonderunterstüt/ung der EPUL die hochschulpolitisch unerlässliche Mindestmassnahme darstelle, dass aber unter verschiedenen Gesichtspunkten eine Übernahme der EPUL durch den Bund die weit vorteilhaftere Lösung wäre. Erörterungen über den zukünftigen Status der EPUL setzten indessen voraus, dass die Haltung des Kantons Waadt in dieser Frage bekannt werde.

2. Eingabe des Staatsrates des Kantons Waadt vom 23. August 1966 In dieser Eingabe wurde unsere Behörde - womit die Angelegenheit eine erste Klärung erfuhr - um die Prüfung der Frage ersucht, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die EPUL in eine zweite Eidgenössische Technische Hochschule umwandeln liesse. Der waadtländische Staatsrat führte aus, die zunehmenden Ansprüche eines zeitgemässen Lehr- und Forschungsbetriebs im Bereich der technischen Wissenschaften sowie das vorauszusehende Ansteigen der Studentenzahlen zeitigen für die EPUL ein Erweitungs- und Ausbaubedürfnis, das der Kanton als ihr Träger nicht mehr aus eigener Kraft befriedigen könne.

Die EPUL in die Verantwortlichkeit des Bundes überzuführen liege um so näher, als die Schule dem Einzugsbereich ihrer Studierenden nach keine nur westschweizerische oder gar bloss waadtländische Institution darstelle, sondern eine nationale Aufgabe versehe. Diese gesamtschweizerische Funktion werde sich zwangsläufig noch verstärken, wenn die ETH die Grenzen ihrer Aufnahmefähigkeit erreicht habe. Die nationale Bedeutung der EPUL zeige sich nicht zuletzt auch darin, dass die Wirtschaft unseres hochindustrialisierten Landes angesichts der stürmischen Entwicklung von Technik und Wissenschaften und unter dem Druck der Konkurrenz auf eine wachsende Zahl akademisch ausgebildeter Hochschulingenieure angewiesen sei.

Das mit der Behandlung des Geschäfts beauftragte Departement des Innern hat die Eingabe des Kantons Waadt ohne Verzug zunächst dem Schweizerischen Schulrat zur Stellungnahme zugeleitet. Dieser erstattete am 10. April 1967 einen ausführlichen Bericht. Im wesentlichen geht seine Auffassung dahin, dass schon der gegenwärtige Betrieb, erst recht aber die unumgängliche apparative und bauliche Erweiterung der EPUL nicht mehr allein Sache eines Kantons sein könne, weshalb hier ein Sonderfall vorliege, der auch speziellen
Massnahmen rufe. Wäge man die zwei Möglichkeiten: besonders hohe Subventionierung oder Übernahme gegeneinander ab, erweise sich letztere aus einer Mehrzahl von Gründen als die hochschulpolitisch sinnvollere und auf weite Sicht wohl auch wirtschaftlichere Lösung. Gerade der Gesichtspunkt der Koordination zwischen den beiden Lehranstalten sowie die Gelegenheit, eine Gesamtkonzeption für die Pflege der technischen Wissenschaften realisieren zu können, sprächen nachdrücklich zugunsten der Übernahme, wobei der Wechsel von der Übergangs- zur Dauerordnung der Hochschulförderung dafür ein ausserordentlich günstiger Zeitpunkt sei. Der Schulrat entwarf sodann die hochschulpolitischen Richtlinien, die für den Fall der Übernahme der EPUL massgebend sein sollten. Sie lauten:

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- ETH und EPUL sollten als Bundeshochschulen gleichwertige Absolventen ausbilden, deren Diplome in der Schweiz und im Ausland ohne Unterschied anerkannt würden ; - ETH und EPUL sollten bezüglich ihrer Schul- und Unterrichtssysteme eigenständig bleiben, d.h. letztere hätte sich nicht dem Schulsystem der ETH anzupassen; - ETH und EPUL dürfen als Bundeshochschulen nicht nach einer sprachlichen Ausscheidung betrieben werden. Es ist vielmehr darauf zu achten, dass welsch- und deutschschweizerische Elemente im Lehrkörper wie bei den Studierenden an beiden Hochschulen stark vertreten sein werden; - ETH und EPUL als Bundeshochschulen sind in Unterricht und Forschung so weitgehend als möglich zu koordinieren, was eine gemeinsame Oberleitung und gute Zusammenarbeit voraussetzt.

Der Bericht des Schulrates enthielt im weiteren eine Reihe von Erwägungen, welche die finanzielle, die personal- und anstaltsrechtliche sowie die organisatorische Seite einer Übernahme und das dabei zu befolgende Verfahren zum Gegenstand haben. Der Schulrat betrachtet es sodann als selbstverständlich, dass nach der Übernahme der EPUL die ETH grosszügig weiter ausgebaut wird.

Das Departement des Innern übermittelte in der Folge die Eingabe des Staatsrates des Kantons Waadt zusammen mit dem Bericht des Schulrates dem Schweizerischen Wissenschaftsrat zur Stellungnahme. Dieser äusserte seine Ansicht in einer Vernehmlassung vom 27. Mai 1967. Nach reiflicher Prüfung der hochschulpolitischen Aspekte gelangte der Wissenschaftsrat in Übereinstimmung mit dem Schweizerischen Schulrat und aus den gleichen Erwägungen zur Überzeugung, dass die EPUL durch den Bund übernommen werden sollte, ja dass eine Übernahme dringlich sei. Bemerken möchten wir, dass er u. a. auch darauf hinwies, so könne eine sonst unerlässliche, in die allgemeine Hochschulförderung aber nur schwer einzubauende Sonderregelung zugunsten der EPUL vermieden werden.

Gestützt auf einen Antrag des Departements des Innern und unter Berücksichtigung der erwähnten Stellungnahmen haben wir am 7. Juli 1967 beschlossen, auf die Eingabe des Staatsrates des Kantons Waadt einzutreten und mit dem gesuchstellenden Kanton im Hinblick auf eine mögliche Übernahme der EPUL Verhandlungen einzuleiten. Die Verhandlungsdelegation des Bundes wurde durch den Vorsteher des Departements des Innern,
Bundesrat Tschudi, geleitet, diejenige des Kantons Waadt durch den Chef des kantonalen Erziehungsdepartements, Staatsrat Pradervand.

Die Delegationen traten zu insgesamt fünf Sitzungen zusammen. Alle Beratungen wickelten sich in einer Atmosphäre grossen gegenseitigen Verständnisses ab. In ihrer ersten Sitzung vom 19. September 1967 kamen die beiden Delegationen überein, zur Prüfung der mit einer Übernahme der EPUL verbundenen juristischen und hochschulpolitischen Fragen sowie der finanziellen Probleme je eine Arbeitsgruppe zu bilden. Auf Grund der von diesen beiden Ausschüssen jeweilen geleisteten Vorarbeiten schritten die Verhandlungen rasch voran. In der

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letzten Sitzung der Delegationen vom 24. Januar 1968 konnte Einvernehmen sowohl über den Wortlaut der Ihnen nunmehr unterbreiteten Vereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft und dem Kanton Waadt betreffend die Übernahme der EPUL wie auch über den ebenfalls dieser Botschaft beigegebenen Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen erzielt werden. Vereinbarung und Gesetzesentwurf werden noch Gegenstand näherer Ausführungen im nachfolgenden Kapitel C bilden.

3. Notwendigkeit der Übernahme der EPUL

Bedingt durch die grossen Fortschritte auf dem Gebiet der Produktionstechnik erfährt unsere hochentwickelte Wirtschaft tiefgreifende Wandlungen.

Die zunehmende Mechanisierung und Automatisierung des Produktionsvorgangs zwingen unsere industriellen Unternehmungen dauernd zu strukturellen Anpassungen. Die bildungsmässigen Anforderungen an wissenschaftlich geschultes Personal wachsen dabei auf allen Ebenen in einem Masse, dass man mit Recht von einer «Intellektualisierung der Berufe» sprechen kann. Waren bisher die an Hochschulen ausgebildeten Ingenieure überwiegend in der Unternehmungsleitung und der betriebseigenen Forschung tätig, führt die geschilderte Tendenz nun allmählich dazu, dass wissenschaftliche Qualifikationen auch für die mittleren Kader der Unternehmen unumgänglich werden. Der Bedarf unserer Wirtschaft an Hochschulingenieuren vergrössert sich aber auch zufolge des Drucks der internationalen Konkurrenz, die eine stets feinere Differenzierung des technisch-wissenschaftlichen Arbeitens und verbunden damit eine Zunahme des schöpferischen Wirkens in Form neuer Entdeckungen und Erfindungen verlangt. Der Mangel an technisch-wissenschaftlichem Personal wird immer spürbarer. Der im Herbst 1967 veröffentlichte «Bericht des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins zu seiner Enquête über den Stand der industriellen Forschung und Entwicklung in der Schweiz», der auf die Gegebenheiten im Jahre 1966 abstellt, gelangt zum Ergebnis, dass die Zahl der in der schweizerischen Industrie insgesamt tätigen Akademiker zur Befriedigung des Mehrbedarfs bis 1969 um 21,1 Prozent zunehmen müsste. Für den Bereich der naturwissenschaftlichen, medizinischen und technischen Industrieforschung wäre sogar eine Wachstumsquote von 28,6 Prozent notwendig.

Angesichts dieser Situation erweist sich die Tatsache, dass die Schweiz in der EPUL eine vollwertige zweite Technische Hochschule besitzt, als ein grosser Vorzug. Soll der dringend benötigte Nachwuchs an technischen Wissenschaftern unserer Wirtschaft künftig zur Verfügung stehen, ist es eine unabdingbare Notwendigkeit, dass auch die EPUL baulich und betrieblich vergrössert und den zeitgemässen Anforderungen von Lehre und Forschung angepasst wird.

Diese anspruchsvolle Aufgabe kann nun nicht einfach weiterhin dem bisherigen Träger der EPUL, dem Kanton
Waadt, überlassen werden. Seine gegenwärtigen und allenfalls noch zu erschliessenden finanziellen Möglichkeiten reichen - wie wir bereits erwähnten - nicht aus, neben der Universität, deren Ausbau ebenfalls sehr grosse Mittel beanspruchen wird, auf lange Sicht auch noch die

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Kosten für den Betrieb und vor allem für die Erweiterung einer Technischen Hochschule zu tragen. Unser Land ist aber heute mehr denn je auf diese Schule angewiesen. Nur bei einer Übernahme durch den Bund kann ihre Leistungsfähigkeit so sichergestellt werden, dass sie auch in Zukunft den hohen Anforderungen, die an eine Technische Hochschule gestellt werden müssen, zu genügen vermag. Aber noch andere Erwägungen sprechen dafür, dass der Bund auch die EPUL als seine eigene Technische Hochschule führen sollte.

Hervorgehoben zu werden verdient einmal der geringe Anteil der Waadtländer an der Gesamtstudentenzahl der EPUL, der in den letzten zehn Jahren zwischen 19 und 23 Prozent variierte. Gemessen an der Zahl der studierenden Schweizer, erreichte er 42 Prozent; die restlichen 58 Prozent waren Studierende aus den Kantonen Bern (l 6 %), Genf (10 %), Neuenburg (8 %), WaUis (6 %), Fribourg (5,5 %), Zürich (4 %) und anderen Kantonen (8,5 %). Diese Zahlen beweisen jedenfalls, dass die EPUL, ungeachtet ihres Standorts, nicht bloss eine waadtländische Lehranstalt ist, sondern dass ihr eine gesamtschweizerische Ausstrahlung zukommt. Die grosse Zahl ausländischer Studierender legt sodann auch Zeugnis ab für den internationalen Ruf der Hochschule und spricht für den bedeutenden Beitrag, den sie an die weltweite Solidarität sowie an die Pflege unserer aussenpolitischen und aussenwirtschaftlichen Beziehungen leistet.

Unter dem Gesichtspunkt einer schweizerischen Hochschulpolitik sind es die funktioneilen Beziehungen zwischen den beiden Technischen Hochschulen des Landes, namentlich die unter ihnen zu verwirklichende Koordination, die besondere Aufmerksamkeit verdienen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die EPUL auch insofern eine nationale Aufgabe versieht, als sie die ETH nicht nur sinnvoll ergänzt, sondern auch wirksam entlastet. Diese Rolle wird sich in Zukunft noch erheblich verstärken. Wie wir in unserer Botschaft vom 9. Juli 1965 betreffend den Ausbau der Eidgenössischen Technischen Hochschule und der mit ihr verbundenen Anstalten (BB11965, II, 889) dargelegt haben, bildet es eine der Grundvoraussetzungen der ETH-Planung, zur Gewährleistung eines optimalen Lehr- und Forschungserfolgs die Gesamtzahl der Studierenden unter Einschluss derjenigen in der Nachdiplomausbildung an dieser Schule nicht über 10000
anwachsen zu lassen. Angesichts der als notwendig erachteten Erhöhung der Zahl der Studierenden an unseren Technischen Hochschulen auf total 14000 bis 16000 wird daher die EPUL bei der künftigen Ausbildung unseres technischwissenschaftlichen Nachwuchses eine wesentlich entscheidendere Rolle als bisher zu spielen haben. Das Landesinteresse gebietet daher, es dieser Schule zu ermöglichen, die ihr zufallende Aufgabe auch wirklich zu erfüllen. Die günstigste Voraussetzung hiefür bildet die Übernahme durch den Bund.

Dass die EPUL gegenüber der ETH die dringend wünschbare Ergänzungsund Entlastungsfunktion zu erfüllen vermag, hängt nicht nur von ihrer äusseren Erweiterung ab, sondern ebensosehr davon, dass die heute schon gegebene Gleichwertigkeit der an sich unterschiedlichen Ausbildungswege ihren Niederschlag in einer Äquivalenz der Studienausweise findet. Auch dafür bietet die Umwandlung der EPUL in eine Bundesanstalt wohl die beste Garantie. Das

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nämliche gilt auch für die bei den aufwendigen technischen Wissenschaften besonders bedeutsame Koordination und Kooperation unter den beiden Technischen Hochschulen. Bei der Grundausbildung werden allerdings Massnahmen in dieser Richtung nur begrenzt angewendet werden können, da hier - mit Rücksicht auf die Gleichwertigkeit des Unterrichts - die allgemeinen Disziplinen an beiden Anstalten vertreten sein müssen. Immerhin lässt sich eine gewisse Arbeitsteilung schon auf dieser Stufe im Bereich der Prüfungs-Wahlfächer durchführen. Zudem soll die bei einer Übernahme vorgesehene gegenseitige Anerkennung der Vordiplomprüfungen erstmals einen ungehinderten Übertritt der Studenten von einer Hochschule zur ändern ermöglichen. Es liegt im Interesse unseres wissenschaftlichen Nachwuchses, dass inskünftig in vermehrtem Masse die Studierenden ihre Ausbildung in den beiden grossen Sprachgebieten unseres Landes erhalten können. Entscheide über die Einführung neuer Fachgebiete und die Schaffung neuer Lehrstühle werden sich fortan stets auf eine sorgfältige Prüfung im Lichte der Erfordernisse eines sinnvollen Zusammenwirkens der beiden Hochschulen stützen müssen. Insbesondere bei der Verwirklichung der Nachdiplomausbildung (der sogenannten «post-graduate»-Studien), sei es im Sinne eines Aufbaustudiums (Forschungsstudium oder Doktorat), sei es in demjenigen des Kontaktstudiums (Fortbildung für Hochschulabsolventen im Berufsleben) wird die Beobachtung des Anliegens der Hochschulkoordination oberste Richtlinie sein. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die vereinigte Führung von zwei technischen Lehr- und Forschungsanstalten auf Hochschulstufe es dem Bund ermöglichen wird, eine zeitgemässe hochschulpolitische Gesamtkonzeption der Pflege der technischen Wissenschaften in die Tat umzusetzen.

Schliesslich möchten wir noch darauf hinweisen, dass die EPUL entscheidend mithilft, die in der Westschweiz bestehenden Begabungsreserven zu erschliessen. Auch bildet sie als Stätte der Ausbildung und einer teilweise praxisorientierten Forschung einen Rückhalt für die stark spezialisierten westschweizerischen Industrien und trägt so wesentlich zur Wahrung des wirtschaftlichen Gleichgewichts unseres Landes bei.

Alle die genannten Gründe lassen es als gerechtfertigt erscheinen, dass nunmehr der Bund die Verantwortung für die EPUL
übernimmt und sie als seine zweite gleichwertige Technische Hochschule führt.

4. Finanzielle Auswirkungen Die tiefgreifende Umgestaltung, vor der die EPUL steht, erschwert erheblich die Beurteilung der finanziellen Auswirkungen, die sich aus ihrer Übernahme für den Bund ergeben. Fest steht, dass sich eine Erweiterung der Schule als unumgänglich erweist, eine solche aber am gegenwärtigen Standort nur noch in ganz beschränktem Umfang möglich wäre. Geplant ist daher, wie bereits in Kapitel A, Ziffer 3 erwähnt, die sukzessive Verlegung der EPUL nach Dorigny, wobei in einer ersten Etappe ein Ausbau auf etwa 2000 Studienplätze in Aussicht genommen wird. Berechnungen haben dazu geführt, dass eine vorläufige

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Erweiterung in dieser Grössenordnung das günstigste Verhältnis zwischen Aufwand und Ergebnis zeitigt. Eine nur geringfügige Erhöhung der Studienplätze z.B. von heute 1200 auf etwa 1350-würde wegen der Notwendigkeit der Erschliessung des neuen Standorts sehr hohe Investitionskosten bedingen, ohne im Resultat befriedigen zu können; denn eine Vermehrung der Studienplätze um die genannte Zahl wäre völlig ungenügend. Andererseits würden sich bei einem sofortigen Ausbau auf mehr als 2000 Studienplätze - z. B. auf 2500 - die Investitionskosten in einer Weise erhöhen, die mit einer solchen relativ bescheidenen zusätzlichen Erweiterung in keinem angemessenen Verhältnis stünden. Auch grundsätzliche Erwägungen sprechen gegen einen allzu rasch vorangetriebenen Ausbau, da ein solcher die Gefahr in sich birgt, den inneren Zusammenhalt der Schule zu lockern und damit ihren Lehrerfolg zu beeinträchtigen.

1966 beliefen sich die Betriebskosten der EPUL brutto auf rund 7,5 Millionen Franken. Es ist verständlich, dass mit dem vorgesehenen Ausbau der Schule diese Aufwendungen erheblich ansteigen werden. Die neu zu errichtenden Institute haben naturgemäss Rückwirkungen auch auf die Betriebskosten der Schule. Eine Reihe von Studienplänen der Abteilungen der Ingenieurschule, die dringlich einer Revision bedürfen, werden schon in nächster Zukunft die Schaffung von 11 neuen Professuren und die Einstellung von weiterem Personal bedingen. Dabei ist darauf Rücksicht genommen worden, dass sich hiedurch keine Doppelspurigkeiten zur ETH ergeben. Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Besoldungen der Professoren der EPUL denjenigen der ETH angeglichen werden müssen und dass auch in bezug auf die Alterssicherung gleiche Verhältnisse zu schaffen sind. Schliesslich wird die Übernahme des administrativen und technischen Personals der EPUL, das in die Ämterklassiflkation des Bundes einzureihen ist, gewisse Mehrkosten verursachen.

Die vorgenommenen Schätzungen haben ergeben, dass sich der Bruttobetriebsaufwand für die EPUL 1969 auf rund 13 Millionen Franken belaufen und sich bis 1974 sukzessive auf gegen 23 Millionen Franken erhöhen dürfte. Diesen Aufwendungen stehen Einnahmen aus Gebühren, Taxen und Studiengeldern gegenüber, 'die auf etwa 1,8 Millionen Franken im Jahre 1969 geschätzt werden können und bis 1974 einen Anstieg
auf etwa 2,3 Millionen Franken voraussehen lassen.

Die Investitionen - wir verweisen ebenfalls auf unsere Ausführungen in Kapitel A, Ziffer 3 dieser Botschaft - werden sich in einer Grössenordnung von rund 200 Millionen Franken bewegen. Unter der Annahme, dass sich die Durchführung des Investitionsprogramms über einen Zeitraum von etwa acht Jahren erstreckt, ist mit jährlichen Aufwendungen des Bundes von etwa 25 bis 30 Millionen Franken pro Jahr zu rechnen. In den Finanzplan des Bundes für 1970 bis 1974 haben wir allerdings geringere Beträge aufgenommen, da auch die Investitionen für die EPUL - wie alle übrigen Bauprojekte des Bundes - in einen Gesamtrahmen zu stellen und gegebenenfalls Prioritätsentscheidungen zu unterwerfen sind.

Zu den Betriebs- und Investitionskosten kommen für den Bund bei Übernahme der EPUL noch einmalige Aufwendungen hinzu. Es sind dies die von

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ihm zu leistende Abfindung von 11,5 Millionen Franken gemäss Artikel 2 der Vereinbarung mit dem Kanton Waadt und ca. 3,7 Millionen Franken für den Rückkauf des Terrains von Dorigny, wobei rund 2,4 Millionen Franken durch Verrechnung mit dem seinerzeit gestundeten Verkaufspreis getilgt werden können. Auf diese einmaligen Leistungen werden wir im Zusammenhang mit unseren Ausführungen zur Übernahme-Vereinbarung im nachfolgenden Kapitel C, Ziffer l näher eintreten.

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Übernahme der EPUL durch den Bund eine neue sehr fühlbare Belastung des Finanzhaushaltes nach sich zieht, und dies in einem Zeitpunkt, in dem noch keine Klarheit darüber besteht, wie die Mittel zur Deckung dieser Ausgaben beschafft werden sollen. Die grundsätzlichen Erwägungen finanzieller Natur, die wir in unserer Botschaft vom 28. November 1967 zum Hochschulförderungsgesetz anstellten (BEI 1967, II, 1381), besitzen auch für die Übernahme der EPUL, die wir in der genannten Botschaft übrigens bereits angekündigt haben, ihre Gültigkeit. Wenn wir Ihnen diese Übernahme zusätzlich zur Förderung der kantonalen Hochschulen beantragen, so deshalb, weil zwischen beiden Vorlagen, wie wir bereits in der Einleitung zur vorliegenden Botschaft bemerkten, ein enger innerer Zusammenhang besteht. Es gilt, einen ganzen Schritt zur Förderung unseres Hochschulwesens zu tun. Hiezu gehört auch die Übernahme der EPUL durch den Bund. Allerdings lässt sich nicht übersehen, dass die damit verbundenen Aufwendungen zum überdurchschnittlichen Wachstum der Ausgabenkategorie Wissenschaft und Forschung beitragen. Der Spielraum für neue Vorhaben schrumpft damit weiter zusammen, und die Grenze des finanziell Tragbaren dürfte in die Nähe gerückt sein.

C. Die Durchführung der Übernahme der EPUL durch den Bund 1. Die Vereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft und dem Kanton Waadt

Der durch die Verhandlungsdelegationen von Bund und Kanton Waadt ausgearbeiteten «Vereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft und dem Kanton Waadt betreffend die Übernahme der Polytechnischen Schule der Universität Lausanne durch die Eidgenossenschaft» hat der waadtländische Staatsrat am 2. Februar 1968, unsere Behörde am 4. März 1968 zugestimmt. Sie wurde am 14. März 1968 durch den Bundespräsidenten und am 12. März 1968 durch den Präsidenten des Staatsrates des Kantons Waadt unterzeichnet. Den Wortlaut der Vereinbarung (in deutscher Übersetzung) finden Sie als Anhang zum Entwurf eines Bundesbeschlusses, mit dem wir Ihnen ihre Genehmigung beantragen.

Zum Inhalt der Vereinbarung gestatten wir uns, folgendes auszuführen: a. Der Übernahmezeitpunkt Die Übernahme ist auf den I.Januar 1969 vorgesehen (Art.5). Für die Wahl des genannten Zeitpunktes spricht namentlich, dass auf das gleiche Datum die Inkraftsetzung des Hochschulförderungsgesetzes erfolgen soll. Da

713 dieses Gesetz - im Gegensatz zur derzeitigen Übergangsregelung der Hochschulförderung - keine Bestimmung enthält, die der besonderen Belastung des Kantons Waadt durch die EPUL Rechnung trägt, wäre er in einer Weise benachteiligt, die nicht tragbar erscheint. Die Übernahme der EPUL ist daher mit der Inkraftsetzung des Hochschulförderungsgesetzes zu koordinieren.

Zudem steht die EPUL vor ihrer Verlegung. Je früher die dafür notwendigen umfangreichen Vorbereitungen eingeleitet werden können, desto eher lassen sich unwirtschaftliche Investitionen auf dem alten Areal vermeiden.

Der l. Januar hat ferner den Vorteil, dass die Übernahme mit dem Beginn eines Budgetjahres zusammenfällt. Der Umstand, dass der Jahresanfang mitten im Studienjahr liegt, fallt demgegenüber nicht ins Gewicht, dürfte die neue Trägerschaft doch keine nennenswerten Auswirkungen auf den laufenden Lehrund Forschungsbetrieb im Wintersemester 1968/69 mit sich bringen.

Anderseits lässt sich natürlich nicht übersehen, dass der frühe Übernahmezeitpunkt dem Bundeshaushalt eine beträchtliche Mehrbelastung für 1969 bringt, ohne dass diese im Finanzplan für das genannte Jahr vorgesehen werden konnte. Soweit erforderlich muss der Ausgleich durch Abstriche auf anderen Gebieten gefunden werden.

Durch eine Bestimmung, wonach gleichzeitig mit der Vertragsunterzeichnung und unabhängig vom Genehmigungsverfahren alle grösseren Verpflichtungen, die nach dem vorgesehenen Übernahmezeitpunkt fällig werden, das gegenseitige Einvernehmen voraussetzen (Art. 6, Abs. 2), wird die schon heute unerlässliche Einflussnahme der Eidgenossenschaft sichergestellt.

b. Leistungen der Vertragspartner Die Übernahme der EPUL erfolgt im Prinzip mit Aktiven und Passiven, wobei die Eidgenossenschaft in die bestehenden Rechte und Pflichten eintritt (Art. 6, Abs. 1). So übernimmt der Bund sämtliche Liegenschaften, Gebäude, Einrichtungen und Mobiliar zu Eigentum (Art. 3). Eingeschlossen sind ferner die für das laufende Semester vorbezogenen Studiengelder, berechnet auf den Übernahmezeitpunkt, sowie die zweckgebundenen Spezialfonds, soweit es sich nicht um allfällige Institutsvermögen handelt, die an die weiterhin existierende privatrechtliche «Société d'aide aux laboratoires de l'EPUL» übergehen (Art. 4).

Der Kanton Waadt hat in den letzten zehn Jahren bedeutende
Anstrengungen für den Ausbau der EPUL unternommen. Die aus den Investitionen resultierende, noch zu amortisierende Schuld beläuft sich zur Zeit auf rund 23 Millionen Franken, wovon der Bund durch eine einmalige Zahlung von 11,5 Millionen Franken die Hälfte übernimmt (Art. 2). Es darf bei dieser Gelegenheit daran erinnert werden, dass der nach jahrzehntelangen Verhandlungen mit dem Kanton Zürich im Jahre 1905 abgeschlossene Aussonderungsvertrag bezüglich der Eidgenössischen Technischen Hochschule, der durch Bundesbeschluss vom 9. Juni 1908 (BS 4,111) genehmigt worden ist, ebenfalls gewisse Entschädigungspflichten des Bundes vorsah.

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714 In Ausführung begriffene Bauvorhaben sollen aus Zweckmässigkeitsgründen von den bisher damit betrauten kantonalen Organen fertiggestellt werden (Art. 6, Abs. 3).

c. Personal Die personalrechtlichen Bestimmungen lassen sich von folgenden Gesichtspunkten leiten.

Das ständig angestellte Personal soll unter Wahrung des besoldungsmässigen Besitzstandes in den Bundesdienst übernommen werden und künftig den einschlägigen Vorschriften des Bundes unterstehen. Dabei werden die Mitglieder des Lehrkörpers der EPUL grundsätzlich den ETH-Dozenten gleichgestellt (Art. 8).

Der Bund übernimmt ferner den Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod des übertretenden Personals. Die Mitglieder des Lehrkörpers sollen auch hier den Lehrkräften der ETH gleichgestellt werden ; das übrige Personal hat der Eidgenössischen Versicherungskasse beizutreten (Art. 9). Die Pensionskasse des Kantons Waadt überweist dem Bund das Deckungskapital (Art. 10).

d. Verlegung der EPUL In Artikel l, Absatz 2 der Vereinbarung verpflichtet sich der Bund, selbstverständlich unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die eidgenössischen Räte, die EPUL möglichst rasch auf eine Grössenordnung von 2000 Studierenden auszubauen. Dies hat ihre sukzessive Verlegung nach Dorigny zur Folge. Den dort verfügbaren Landreserven, die, wie schon erwähnt, u. a. auch dem Neubau der Universität dienen sollen, kommt daher grosse Bedeutung zu. Für die EPUL sind, wie ebenfalls bereits dargelegt, rund 56 ha der Planungszone vorgesehen, was in einem späteren Zeitpunkt die Verlegung der ganzen Schule und ihren Endausbau auf etwa 6000 Studienplätze erlauben wird.

Die Planungszone für die EPUL umfasst teilweise Land, das 1942 auf Grund einer vertraglichen Abmachung gemeinsam von der Stadt Lausanne und der Eidgenossenschaft für die Bedürfnisse eines neuen Flugplatzes erworben wurde.

Nachdem sich dieses Vorhaben in der Folge nicht realisieren liess, verkaufte der Bund am 14. Juli 1960 das Terrain zum seinerzeitigen Ankaufspreis und unter Vorbehalt eines auf 40 Jahre befristeten Gewinnbeteiligungsrechtes für den Fall einer späteren Veräusserung oder Zweckentfremdung an die Stadt Lausanne zurück. Diese hatte nach Abzug ihrer Beteiligung von einem Drittel am seinerzeitigen Erwerb eine Kaufpreisschuld
von rund 2,4 Millionen Franken zu übernehmen, die in ein 1971 rückzahlbares, verzinsliches Darlehen umgewandelt wurde.

Die gemeinsamen Interessen von Stadt, Kanton und Bund im Planungsgebiet Dorigny erfordern eine Gesamtbereinigung der verschiedenen Ansprüche.

Als Übernahmevoraussetzung betrachten wir die Rückgabe der für die EPUL vorgesehenen Parzelle von rund 56 ha zum Verkaufspreis gemäss Kaufvertrag

715 vom 14. Juli 1960 zuzüglich der seitherigen wertvermehrenden Investitionen und unter Einschluss der Zinslasten der Stadt Lausanne (Art. 16). Die Durchführung dieses Landerwerbs erfordert mitsamt den Nebenkosten einen Objektkredit im Betrage von 3,7 Millionen Franken, um dessen Bewilligung wir Sie im Rahmen des Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung der Übernahme-Vereinbarung ersuchen. Der Kaufpreis kann teilweise durch Verrechnung mit dem Darlehen an die Stadt Lausanne getilgt werden. Andererseits entlässt der Bund das übrige Gebiet aus dem vertraglichen Gewinnbeteiligungsrecht und räumt dem Kanton Waadt ein Rückkaufsrecht zum Preise von 11,5 Millionen Franken an den nach der Verlegung der EPUL freiwerdenden Liegenschaften in «Les Cèdres», dem jetzigen Standort der Schule, ein (Art. 12, Abs. l und2). Unter dem Vorbehalt des Kreditbewiiligungsrechts der eidgenössischen Räte soll diese Verlegung innerhalb von 25 Jahren vorgenommen werden (Art. 11).

Der Umstand, dass in unmittelbarer Nachbarschaft zur EPUL weitere grosse Bauvorhaben entstehen werden, erheischt eine möglichst weitgehende Abstimmung von Planung und Bauausführung (Art. 15). Insbesondere im Hinblick auf die Neubauten der Universität Lausanne bietet sich die Möglichkeit von Gemeinschaftsanlagen. Als Rahmenbestimmung regelt Artikel 14 die leitenden Prinzipien. Die Kosten für eine gemeinsame Hochschulsportanlage sollen, wie dies auch bei der ETH der Fall ist, je zur Hälfte von Bund und Kanton getragen werden.

2. Der Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen

a. Allgemeines Die Übernahme der EPUL durch den Bund hat zur Folge, dass das heute für die ETH geltende Gesetz vom 7. Februar 1854 (BS 4, 103) betreffend die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule durch ein neues Gesetz, das nun beide Technischen Hochschulen des Bundes umfasst, abgelöst wird.

Der Ihnen unterbreitete Entwurf beschränkt sich, wie schon das jetzige ETHGesetz, auf die wesentlichsten grundsätzlichen Bestimmungen und kann damit verhältnismässig kurz gehalten werden (29 Artikel). Angesichts der raschen Entwicklungen in der wissenschaftlichen Ausbildung, denen eine Hochschule immer wieder Rechnung tragen muss, erscheint es richtig, Einzelvorschriften, auch solche, die an sich keineswegs unwichtig sind, in Verordnungen oder Réglemente zu verweisen, damit die ganze Schulorganisation möglichst beweglich bleibt und sich neuen Lagen rasch anpassen kann. Das geltende ETH-Gesetz hat sich, was schon sein Alter beweist, in seinen Grundzügen gut bewährt.

Wir haben es daher auch für das neue Gesetz, insbesondere in bezug auf seinen Aufbau, zum Vorbild genommen. Der Ihnen unterbreitete Gesetzesentwurf unterteilt sich in sieben Abschnitte, die wie folgt betitelt sind : I. Allgemeine Bestimmungen, II. Die Studierenden, III. Der Lehrkörper, IV. Die Hochschulbehörden, V. Das Personal, VI. Die Leistungen des Kantons und der Stadt Zürich

716

sowie des Kantons Waadt und der Stadt Lausanne für die Eidgenössischen Technischen Hochschulen, VII. Schlussbestimmungen.

b. Bemerkungen zu einzelnen Artikeln Artikel l bestimmt in Absatz l, dass als Anstalten des Bundes fortan zwei Technische Hochschulen bestehen. Dass ihnen Gleichrangigkeit zukommen soll, ergibt sich u.a. auch daraus, dass beide Institutionen den Namen «Eidgenössische Technische Hochschule» (unter Beifügung der Bezeichnung der Sitzorte «Zürich» bzw. «Lausanne») tragen.

Artikel 2 umschreibt die Aufgaben der beiden Hochschulen. In Absatz 3 wird hervorgehoben, dass der naturwissenschaftliche und technische Unterricht durch einen solchen in allgemeinbildenden Disziplinen ergänzt werden kann. Bei der ETH Zürich ist dies seit ihrer Gründung der Fall. An der EPUL bestehen hingegen keine besonderen Lehrstühle für den Unterricht auf diesen Gebieten. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich später das Bedürfnis zeigt, an der ETH-Lausanne Lehrstühle für den Unterricht in allgemeinbildenden Disziplinen zu errichten.

Von Bedeutung ist Absatz 4, der ausdrücklich bestimmt, dass die Studiengänge eine Ergänzung durch Nachdiplomstudien erfahren. Diese erweisen sich heute vor allem in den sich rasch entwickelnden und verändernden naturwissenschaftlichen und technischen Wissenschaften als unerlässlich. Die Form der Nachdiplomstudien ist dabei absichtlich noch in keiner Weise festgelegt. Das heute schon allgemein bekannteste Nachdiplomstudium ist das Doktorat. In Zukunft sollen aber auch andere Möglichkeiten geschaffen werden, sei es durch Einführung von Jalireskursen für besondere Disziplinen, sei es durch Spezialkurse von kürzerer Dauer oder durch Abendkurse während der regulären Studiensemester. Der Frage der Nachdiplomstudien muss fortan grosse Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Absatz 5 gibt den beiden Hochschulen die Möglichkeit, auch eigene Vorbereitungskurse durchzuführen. An der EPUL besteht seit langem ein Vorbereitungskurs für Mathematik, der sich bewährt hat und deshalb nicht aufgegeben werden sollte. Die ETH kennt zur Zeit keine eigenen Vorbereitungskurse.

Artikel 3 Obwohl die Anerkennung der Lehr- und Forschungsfreiheit bei uns eine Selbstverständlichkeit bedeutet, glauben wir doch, dass sie in einem Hochschulgrundgesetz ausdrücklich verankert werden sollte. Natürlich können sich aber die Mitglieder des Lehrkörpers auf diese Freiheiten nur für die Fachgebiete berufen, die sie gemäss bundesrätlicher Wahlurkunde zu vertreten haben.

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Artikel 4 An beiden Hochschulen kann der Unterricht in den drei Amtssprachen des Bundes erteilt werden. An der ETH bestehen mehrere Lehrstühle, deren Inhaber in französischer Sprache unterrichten, und zwar nicht nur in den allgemeinbildenden Disziplinen, sondern auch in den Fachwissenschaften. An der EPUL wurde bisher nur in französischer Sprache gelehrt, aber es sollen an der ETH-Lausanne in Zukunft auch Professuren für Unterricht in deutscher oder italienischer Sprache möglich sein. Die Anerkennung der drei Amtssprachen als Unterrichtssprachen ist für die Studierenden vor allem auch bei Prüfungen, Übungen, Praktika und Kolloquien von Bedeutung. Manche Mitglieder des Lehrkörpers halten ihre Vorlesungen in einer Sprache, sind aber durchaus in der Lage, Prüfungen in zwei oder gar drei Sprachen abzunehmen und auch in den Übungen auf Wunsch in mehr als einer Sprache Erläuterungen zu erteilen.

Artikel 5 Wir verweisen auf unsere Ausführungen zu Buchstabe c dieses Kapitels.

Artikel 7 Die Bestimmungen betreffend die Aufnahme der Studierenden, die Normalstudienpläne der verschiedenen Fachabteilungen sowie die Vor- und Schlussdiplomprüfungen werden Gegenstand besonderer Réglemente bilden.

Dabei ist vorgesehen, für die prüfungsfreie Aufnahme in das erste Studiensemester vor allem die eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweise als gültig zu erklären und die Minimalstudiendauer an sämtlichen Fachabteilungen einheitlich zu ordnen. Hingegen wird es sich als notwendig erweisen, für die Vor- und Schlussdiplomprüfungen der beiden Hochschulen voneinander abweichende Bestimmungen zu erlassen, damit die künftige ETHLausanne - im Sinne der Wahrung ihrer Eigenart - ihr derzeitiges Prüfungssystem beibehalten kann. Auch die obligatorische Praxis lässt sich voraussichtlich nicht an beiden Hochschulen schon auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in gleicher Weise regeln.

Normalstudienpläne und Diplomprüfungsregulative müssen aber soweit koordiniert werden, dass die Diplome der ETH-Zürich und ETH-Lausanne als gleichwertig anerkannt werden können, und zwar auch für die prüfungsfreie Zulassung zu einem Nachdiplomstudium. Ferner ist alles vorzukehren, dass die Studierenden mit möglichst wenig Schwierigkeiten und Zeitverlust ihr Studium auf die beiden Hochschulen verteilen können.

Artikel 9
Dieser Artikel regelt die finanziellen Verpflichtungen der Studierenden. Für den Besuch des Unterrichts sind Einschreibegebühren und Studiengelder zu entrichten, die einheitlich festgesetzt werden sollen. Zu den Studiengeldern können noch Beiträge kommen für besondere Sozialwerke, z.B. für die Kranken-

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kasse der Studierenden, die Betriebsunfall-Versicherung, den Hochschulsport usw. Studierende, deren besondere Lage dies rechtfertigt, können von der Bezahlung der Einschreibegebühren, der Studiengelder sowie der Prüfungsgebühren befreit werden. Ausserdem sind sie berechtigt, sich um Stipendien oder Darlehen zu bewerben. Für die Gewährung von Stipendien kommen zwar heute in erster Linie die Kantone in Betracht, seitdem sie zu diesem Zwecke gemäss Bundesgesetz vom 19. März 1965 Beiträge vom Bund erhalten. Da jedoch noch nicht überall ausreichende Stipendienregelungen bestehen, sollte den beiden Hochschulen die Möglichkeit gegeben werden, ihrerseits Studienbeihilfen zu bewilligen.

Artikel 10 Dieser Artikel verankert das Recht der von den beiden Hochschulen anerkannten studentischen Verbände und Vereine, in Hochschurfragen angehört zu werden. Wir möchten damit den Wünschen der studentischen Kreise, in solchen Fällen ein Mitspracherecht zu erhalten, entgegenkommen.

Artikel 11-16 Was den Lehrkörper betrifft, so ist festzuhalten, dass die Wahl aller Professoren mit Rücksicht auf ihre bedeutende Stellung und ihren Einfluss auf den Ruf und das Ansehen der Hochschulen ausdrücklich dem Bundesrat vorbehalten bleibt. Sie erfolgt auf eine bestimmte Amtsdauer und unter Ansetzung einer festen Besoldung (Art. 12, Abs. 1). Auch für die Verleihung des Titels eines Professors ohne gleichzeitige Gewährung einer Besoldung, die vor allem bei Privatdozenten und Lehrbeauftragten üblich ist, welche sich durch langjährigen Unterricht oder durch besondere Leistungen in der Forschung um die Hochschule verdient gemacht haben, ist unsere Behörde zuständig (Art. 12, Abs. 2).

Für die Verleihung der «venia legendi» an Privatdozenten, für die Erteilung von Lehraufträgen - meist an ausserhalb der Hochschule stehende besonders qualifizierte Spezialisten - sowie für die Wahl der Assistenten sind hingegen der Hochschulrat beziehungsweise dessen Vizepräsidenten zuständig. Die Kompetenzen werden in der Verordnung über den Hochschulrat näher geregelt, die noch Gegenstand unserer Ausführungen in Buchstabe c dieses Kapitels bilden werden.

Artikel 17 bestimmt, dass auch Vertreter der Lehrkörper der beiden Hochschulen vor der Beschlussfassung über wichtige Hochschulfragen anzuhören sind.

Artikel 18-21 Artikel 18 bezeichnet - entsprechend
dem Gründungsgesetz für die heutige ETH - als oberste Behörde der Technischen Hochschulen den Bundesrat. Von ihm gewählt und ihm direkt unterstellt ist der «Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen» oder kurz «Hochschulrat» genannt, dem die Oberleitung der beiden Schulen obliegt (Art. 19, Abs. 1). Indem diese einer

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einzigen Behörde übertragen wird, ist die Koordination der Bundeshochschulen zweifellos am besten gewährleistet. Der Hochschulrat, der an die Stelle des heutigen Schweizerischen Schulrates tritt, besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten sind hauptamtlich tätig (Art. 19, Abs. 2). Während dem Hochschulrat, wie erwähnt, die generelle Leitung der beiden Hochschulen übertragen ist, fällt die unmittelbare Verantwortung für die Führung und Verwaltung jeder der Hochschulen in die Zuständigkeit je eines Vizepräsidenten. Die bereits bei den Artikeln 11-16 genannte Verordnung über den Hochschulrat regelt die Zuständigkeiten des Bundesrates, des Hochschulrates und der beiden Vizepräsidenten im einzelnen. (Wir verweisen auch hiezu auf unsere Ausführungen unter dem nachstehenden Buchstaben c.)

Es ist vorgesehen, dass der Hochschulrat entsprechend den Bedürfnissen in einer der beiden Schulen zu seinen Beratungen zusammentritt. Dem Präsidenten steht zur Erleichterung einer direkten Kontaktnahme an jeder Schule ein Büro zur Verfügung. Der Sitz seines Sekretariates wird sich aus Gründen der administrativen Vereinfachung in Zürich befinden. Die Voraussetzungen für eine enge Verbindung des Hochschulrates mit beiden Schulen sind somit geschaffen.

Der heutige Schulrat zählt sieben, der kommende Hochschulrat neun Mitglieder. Die Erhöhung ist vor allem deswegen gerechtfertigt, damit auch den nichtständigen Mitgliedern ein angemessener Einfluss gewahrt bleibt.

Artikel 25 schreibt vor, dass Schenkungen und Legate, sofern sie'mit einer besonderen Zweckbestimmung verbunden sind, der Genehmigung durch den Bundesrat bedürfen. Die oberste Hochschulbehörde soll darüber wachen können, dass durch solche Zuwendungen nicht die gesetzlich festgelegten Aufgaben der Hochschulen verändert werden.

Artikel 28 verweist bezüglich allfälliger Leistungen, die der Kanton und die Stadt Zürich für die ETH-Zürich und den Kanton Waadt und die Stadt Lausanne für die ETH-Lausanne zu erbringen haben, auf den Abschluss besonderer Verträge des Bundes mit diesen Kantonen bzw. Städten. Es wird sich um Abmachungen handeln, die inhaltlich etwa dem Artikel 40 des Gründungsgesetzes der ETH (BS 4, 103) entsprechen dürften (z.B. vertragliche Zusicherungen seitens der
Kantone bzw. Städte hinsichtlich der freien Benützung wissenschaftlicher Sammlungen und von Sportanlagen durch Studierende der Eidgenössischen Technischen Hochschulen).

c. Ergänzende Erlasse

Das Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen bedarf einer Reihe von Ausführungserlassen. Zu den wichtigsten unter ihnen zählt zweifellos eine vom Bundesrat zu erlassende Verordnung, welche die

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Kompetenzen der Hochschulbehörden festlegt, soweit diese nicht bereits im Gesetz umschrieben sind. Vor allem die Abgrenzung der Zuständigkeiten des Hochschulrates und der beiden Vizepräsidenten müssen genau geregelt werden.

Die Verordnung, für die wir mit Rücksicht darauf, dass die meisten Bestimmungen den Hochschulrat betreffen, die Bezeichnung «Verordnung über den Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen» in Aussicht nehmen, steht im engsten Zusammenhang mit dem Gesetz, so dass sie auch gleichzeitig mit diesem in Kraft treten muss. Sie liegt bereits im Entwurf vor. Da ihr in verschiedener Hinsicht erhebliche Bedeutung zukommt, bildete sie Gegenstand der Beratungen der Verhandlungsdelegationen von Bund und Kanton Waadt. Über ihren Inhalt konnte eine völlige Einigung erzielt werden.

Die Kompetenzen des Bundesrates sind im wesentlichen bereits im Gesetz festgelegt. Die Verordnung erwähnt zusätzlich einige Befugnisse, die ihm als oberster Hochschulbehörde zukommen, wie z. B. die Beschlussfassung über die Errichtung oder Aufhebung von Lehrstühlen. Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Hochschulrates.

In den Aufgabenkreis des Hochschulrates fallen einmal alle Geschäfte, die zur Beschlussfassung dem Bundesrat unterbreitet werden müssen. Von den wichtigeren Obliegenheiten, für die er direkt zuständig ist, seien sodann erwähnt : - die Anerkennung von Mittelschul- oder Hochschulzeugnissen für die Aufnahme von Studierenden des In- und Auslandes - der Erlass der Studienpläne der Fachabteilungen und die Aufstellung von Programmen für die Nachdiplomstudien - der Erlass der Réglemente für die Diplom- und Doktorprüfungen - die Erteilung der «venia legendi» der Privatdozenten und die Erteilung von Lehraufträgen - die Ernennung der Direktoren der Hochschulinstitute und der Oberassistenten Ferner amtet der Hochschulrat als Rekursbehörde gegen Entscheidungen von Hochschulinstanzen, die seiner Aufsicht unterstellt sind.

Besondere Sorgfalt widmet die Verordnung sodann der Abgrenzung der Kompetenzen zwischen dem Hochschulrat und seinen Vizepräsidenten. In die Zuständigkeit des Hochschulrates fällt grundsätzlich alles, was in das Gebiet der Hochschulpolitik, speziell des Ausbaues der Hochschulen und der Koordination fällt. Die Vizepräsidenten sind hingegen verantwortlich für die unmittelbare Leitung und
Verwaltung der Hochschule, der sie vorstehen. Sie haben ein Antragsrecht an den Hochschulrat, insbesondere auch für alle Fragen, welche die Koordination unter den beiden Technischen Hochschulen betreffen oder die durch den Hochschulrat dem Bundesrat unterbreitet werden müssen. Unter den selbständigen Verwaltungskompetenzen der Vizepräsidenten seien speziell erwähnt der Entscheid über die Aufnahme von Studierenden oder Fachhörern, die Erledigung von Gesuchen um Studiengelderlass und um Gewährung von

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Stipendien oder Studiendarlehen, die Ausstellung der Diplome im Namen des Hochschulrates, die Ernennung von Assistenten, die Beurlaubung von Mitgliedern des Lehrkörpers und die Ernennung von Stellvertretern, die Anstaltspolizei und die Ausübung der Disziplinargewalt, die Verteilung der verfügbaren Hochschulkredite auf die Lehrstühle und Institute entsprechend den vom Hochschulrat aufgestellten und von den eidgenössischen Räten genehmigten Budgets und die Kontrolle der Kreditverwendung.

Auf Erläuterungen über weitere Ausführungserlasse zum Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen glauben wir im Rahmen dieser Botschaft verzichten zu dürfen. Einzelne dieser Erlasse werden mit dem Gesetz in Kraft treten müssen. Sie werden unverzüglich vorbereitet.

D. Schlussbemerkungen Die Förderung der kantonalen Hochschulen durch den Bund und die Übernahme der EPUL sind für die Entwicklung des schweizerischen Hochschulwesens von entscheidender Bedeutung. Beide Massnahmen bezwecken, die Voraussetzungen für einen zeitgemässen Ausbau unserer höchsten Lehranstalten zu schaffen. Eine ganz erhebliche Erhöhung der Zahl der berufstätigen Akademiker ist im Interesse unseres Landes und seiner Wirtschaft - wie auch der Wissenschaftsrat betont - dringend geboten. Der Bund kann sich seiner Mitwirkung an der Lösung dieser nationalen Aufgabe nicht entziehen. In diesem Sinne empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlusses- und Gesetzesentwurf zur Annahme. Die verfassungsrechtliche Grundlage für beide Erlasse ist in Artikel 27, Absatz l der Bundesverfassung gegeben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. März 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Spühler

Der Bundeskanzler : Huber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Waadt betreffend Übernahme der Polytechnischen Schule der Universität Lausanne (EPUL) durch die Eidgenossenschaft Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27, Absatz l der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. März 1968, beschliesst:

Art. l Die Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Waadt vom 14. März 1968 betreffend die Übernahme der Polytechnischen Schule der Universität Lausanne (EPUL) durch die Eidgenossenschaft wird genehmigt.

Art. 2 Für den erforderlichen Landerwerb in Dorigny, Gemeinde Ecublens (VD), wird ein Objektkredit von 3700000 Franken bewilligt.

Art. 3 1

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Übersetzung

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Waadt betreffend die Übernahme der Polytechnischen Schule der Universität Lausanne (EPUL) durch die Eidgenossenschaft Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch den Bundesrat, und der Kanton Waadt, vertreten durch den Staatsrat des Kantons Waadt, im Bestreben, die Weiterentwicklung der EPUL als Technische Hochschule im Interesse einer vermehrten Förderung von Ausbildung und Forschung auf dem Gebiete der technischen Wissenschaften sicherzustellen, schliessen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Instanzen folgende Vereinbarung betreffend die Übernahme der EPUL: I. Leistungen der Eidgenossenschaft

Art. l 1

Die Eidgenossenschaft übernimmt die EPUL als Eidgenössische Technische Hochschule.

2 Sie beabsichtigt, die EPUL unter Wahrung ihrer Eigenart möglichst rasch auf eine Grössenordnung von 2000 Studierenden auszubauen. Vorbehalten bleibt die Bewilligung der hiefür erforderlichen Kredite durch die eidgenössischen Räte.

Art. 2 In teilweiser Abgeltung der vom Kanton Waadt in den letzten zehn Jahren für den Ausbau der EPUL investierten und nicht amortisierten Mittel leistet die Eidgenossenschaft eine einmalige Abfindung von 11,5 Millionen Franken.

724 II. Leistungen des Kantons Waadt

Art. 3 Der Kanton Waadt überträgt der Eidgenossenschaft die bestehende EPUL mit sämtlichen Immobilien und Mobilien gemäss Verzeichnis im Anhang zu dieser Vereinbarung zu Eigentum.

Art. 4 Der Kanton Waadt überträgt der Eidgenossenschaft ferner den dem Übernahmezeitpunkt entsprechenden Anteil der vorbezogenen Studiengelder sowie die zweckgebundenen Spezialfonds der EPUL, ausgenommen das allfällige Vermögen der Institute, das der «Société d'aide aux laboratoires de l'EPUL» übertragen wird.

III. Übernahmebestimmungen

Art. 5 Die Übernahme erfolgt auf den 1. Januar 1969.

Art. 6 Auf den Übernahmezeitpunkt tritt die Eidgenossenschaft mit befreiender Wirkung für den Kanton Waadt in alle für die EPUL eingegangenen laufenden Rechte und Pflichten ein.

2 Vom Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung an sollen nach der Übernahme der EPUL fällig werdende grössere Verpflichtungen nur im Einvernehmen mit der Eidgenossenschaft eingegangen werden.

3 Alle bis zum Übernahmezeitpunkt begonnenen Bauvorhaben werden von den bisherigen Organen fertiggestellt.

1

IV. Organisation

Art. 7 Die künftige Organisation der EPUL wird in einem Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und den dazugehörenden Ausführungserlassen geregelt.

V. Personal

Art. 8

Die Eidgenossenschaft übernimmt das bei der EPUL ständig angestellte Personal. Seine Rechte und Pflichten richten sich nach den einschlägigen dienstlichen Erlassen des Bundes. Die Bezüge bei der Eidgenossenschaft dürfen nicht geringer sein als jene bei der EPUL im Zeitpunkt der Übernahme.

725

Art. 9 Die übertretenden Lehrkräfte, Beamten, Angestellten und Arbeiter der EPUL gelangen in den Genuss von Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod, entsprechend den Bestimmungen über die Ansprüche der Professoren der ETH bei Invalidität, Alter und Tod bzw. den Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse. Diese Leistungen dürfen nicht geringer sein als jene auf Grund der Statuten der Pensionskasse des Kantons Waadt. Der Eintritt in die Witwen- und Waisenkasse der Professoren der ETH bzw. in die Eidgenössische Versicherungskasse ist obligatorisch, sofern die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt sind.

Art. 10 Die Pensionskasse des Kantons Waadt überweist der Eidgenossenschaft für die übertretenden Lehrkräfte, Beamten, Angestellten und Arbeiter der EPUL, die der Kasse bisher als Versicherte oder Einleger angehörten, die Summe der von den Übertretenden und dem Staat gemäss Artikel 13,14 und 15 des Gesetzes über die Pensionskasse bezahlten Beiträge, erhöht um 1,8 Prozent je anrechenbares Versicherungsjahr über sechs Jahre. Für die andernorts als bei der Versicherungskasse des Kantons Waadt versicherten Übertretenden werden die Rückkaufssummen überwiesen.

VI. Verlegung der EPUL

Art. 11 Die EPUL soll unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite der eidgenössischen Räte innerhalb von 25 Jahren vollständig nach Dorigny verlegt werden.

Art. 12 1

Nach Abschluss der Verlegung der EPUL nach Dorigny steht dem Kanton Waadt das Recht zu, das freiwerdende Grundstück einschliesslich Gebäulichkeiten unter Zurückerstattung der Abfindung von 11,5 Millionen Franken zurückzukaufen.

2 Dieses Rückkaufsrecht kann innerhalb eines Jahres nach der Anzeige des Rückkaufsfalles geltend gemacht werden.

3 Die vom Plasma-Institut des Schweizerischen Nationalfonds belegte und auszusondernde Parzelle ist vom Rückkaufsrecht ausgenommen.

VII. Gemeinschaftsanlagen

Art. 13 Die Vertragspartner werden die Bau- und Betriebskosten einer allfällig zu errichtenden gemeinschaftlichen Hochschulsportanlage für die Studenten der EPUL und der Universität Lausanne je zur Hälfte tragen.

726

Art. 14 Sie werden die Verwirklichung weiterer gemeinsamer Einrichtungen wie Institute, Laboratorien, Wohlfahrtseinrichtungen und technische Dienste anstreben, soweit eine Zusammenlegung sinnvoll und rationell erscheint. Die Regelung der Kostenteilung wird einer von Fall zu Fall zu treffenden Vereinbarung vorbehalten, wobei der aus der Gemeinschaftsanlage für jeden Partner anfallende Nutzen massgebend sein soll.

Art. 15 Bei Anlagen, die nicht gemeinschaftlich errichtet werden können, ist im Interesse einer grösstmöglichen Wirtschaftlichkeit auf eine weitgehende Abstimmung von Planung und Bauausführung zu achten.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 16 Die vorliegende Vereinbarung gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Eidgenossenschaft die für die Verlegung der EPUL nach Dorigny erforderlichen Grundstücke zum Kaufpreis, vermehrt um die Aufwendungen, die zur Verbesserung der Grundstücke beigetragen haben, wieder abgetreten werden.

Art. 17 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander gegenseitig die Erfüllung der für die Genehmigung notwendigen verfassungsmässigen Voraussetzungen eröffnet haben.

Lausanne, den 12. März 1968.

Für den Staatsrat des Kantons Waadt, Der Präsident: Graber Der Staatskanzler: Payot Bern, den 14. März 1968.

Für den Schweizerischen Bundesrat, Der Bundespräsident: Spühler Der Bundeskanzler: Huber

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(Entwurf)

Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27, Absatz l der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. März 1968, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. l Als Anstalten des Bundes bestehen -mit Sitzen in Zürich und Lausanne zwei Technische Hochschulen. Sie tragen die Namen Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH-Zürich) Ecole polytechnique fédérale Zurich (EPF-Zurich) Politecnico federale Zurigo (PF-Zurigo) Ecole polytechnique fédérale Lausanne (EPF-Lausanne) Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETH-Lausanne) Politecnico federale Losanna (PF-Losanna) 1

2

Den Technischen Hochschulen können Annexanstalten mit eigenen Budgetkrediten angegliedert werden.

Art. 2 1

Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (im folgenden Hochschulen genannt) bilden Ingenieure, Architekten und Naturwissenschafter theoretisch und, soweit möglich, praktisch aus.

2 Sie haben zur allgemeinen Förderung der Wissenschaft und Technik durch Forschung beizutragen.

3 Der technische und naturwissenschaftliche Unterricht kann ergänzt werden durch einen solchen allgemein bildenden Inhaltes (Philosophie, Pädagogik, Geschichte, Kunstgeschichte, Recht, Nationalökonomie, Literatur, Sprachen usw.) und durch Unterricht in technischen und naturwissenschaftlichen Spezialgebieten.

728 4

Der Unterricht umfasst Studiengänge bis zur Erlangung eines Diploms und wird durch Nachdiplomstudien ergänzt.

5 Die Hochschulen können ausserdem Vorbereitungskurse durchführen.

6 In Unterricht und Forschung wird den schweizerischen Bedürfnissen besonders Rechnung getragen.

Art. 3 An beiden Hochschulen besteht Lehr- und Forschungsfreiheit.

Art. 4 Der Unterricht wird, in deutscher, französischer oder italienischer Sprache erteilt.

Art. 5 Der Bundesrat erlässt eine Verordnung betreffend den Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (nachstehend Hochschulrat genannt) und auf dessen Vorschlag die Verordnungen für die Hochschulen sowie die Réglemente wichtigen Inhaltes, die zur Vollziehung der die Hochschulen betreffenden Bundesgesetze und übrigen Erlasse erforderlich sind.

II. Die Studierenden

Art. 6 Der Unterricht beginnt auf der Stufe, auf der im allgemeinen die Maturitätsschulen abschliessen.

Art. 7 Die Verordnungen und Réglemente enthalten die Bestimmungen über die Aufnahme von Studierenden, den Unterrichtsbesuch, die Studienpläne und die Bedingungen zur Erreichung akademischer Grade.

2 Die Studienpläne und die Diplomprüfungen der Hochschulen sind so zu koordinieren, dass die Diplome als gleichwertig gelten und dass die Studierenden in jedem Semester mit möglichst wenig Schwierigkeiten von der einen an die andere Hochschule übertreten können. Inhaber der Diplome einer Hochschule sind ferner prüfungsfrei zu den Nachdiplomstudien der anderen Hochschule zuzulassen.

1

Art. 8 1

Die Studierenden sind den Gesetzen des Landes unterstellt; sie haben keinen privilegierten Gerichtsstand.

2 Die Übertretung von Disziplinarvorschriften wird ausschliesslich durch die Hochschulbehörden geahndet.

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Art. 9 Für den Besuch des Unterrichtes sind Einschreibegebühren und Studiengelder zu entrichten.

2 Die Studierenden können von der Bezahlung der Einschreibegebühren und Studiengelder befreit werden; ausserdem können ihnen Stipendien und Studiendarlehen bewilligt werden. Das Nähere wird durch Réglemente geordnet.

1

Art. 10 Die Ansicht der Studierenden zu Hochschulfragen wird durch die Vermittlung der anerkannten studentischen Körperschaften eingeholt.

III. Der Lehrkörper

Art. 11 Der Lehrkörper der Hochschulen umfasst die Professoren, Privatdozenten, Lehrbeauftragten und Assistenten.

Art. 12 1

Die Professoren werden vom Bundesrat auf eine bestimmte Amtsdauer gewählt und erhalten eine feste Besoldung.

2 Der Titel eines Professors kann durch den Bundesrat ohne Aussetzung einer Besoldung verliehen werden.

1

Art. 13 Den Privatdozenten wird die «venia legendi» für eine bestimmte Dauer

erteilt.

2 Sie erhalten keine feste Besoldung, jedoch können ihnen Entschädigungen ausgerichtet werden.

Art. 14 1 2

Die Lehrbeauftragten werden für ein Semester oder länger ernannt.

Sie erhalten Entschädigungen entsprechend ihrer Unterrichtsbelastung.

Art. 15 Die Assistenten werden auf eine bestimmte Dauer ernannt.

Art. 16 Die Besoldungen sowie die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren werden vom Bundesrat durch besondere Erlasse geregelt.

730

Art. 17 Vor wichtigen Entscheidungen holt der Hochschulrat die Ansichtsäusserungen der Vertreter der Lehrkörper ein.

IV. Die Hocbschulbehörden

Art. 18 Oberste Hochschulbehörde ist der Bundesrat.

Art. 19 1

Dem Bundesrat direkt unterstellt ist der von ihm gewählte Hochschulrat.

Ihm obliegt die Oberleitung und die Koordination sowie die Üeberwachung der Hochschulen.

2 Der Hochschulrat besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und sechs weitern Mitgliedern. Der Präsident und die Vizepräsidenten sind hauptamtlich tätig.

3 Die Entschädigungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Hochschulrates werden vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 20 Dem Hochschulrat ist ein Sekretär beigegeben, der gleichzeitig auch als Sekretär des Präsidenten amtet.

Art. 21 1

Die unmittelbare Leitung und Verwaltung jeder der beiden Hochschulen obliegt je einem der Vizepräsidenten.

2 Ihre Zuständigkeiten werden durch Verordnung geregelt.

Art. 22 1

Der Bundesrat holt, bevor er Beschlüsse über die Hochschulen fasst, Gutachten des Hochschulrates ein.

2 Insbesondere kann der Bundesrat Professoren nur auf Antrag des Hochschulrates wählen.

Art. 23 Der Bundesrat entscheidet, auf Antrag des Hochschulrates, über Entlassungsbegehren der Professoren.

Art. 24 Wenn sich ein Professor in Erfüllung seiner Amtspflichten oder in seinem übrigen Verhalten in dem Grade fehlbar macht, dass sein weiteres Wirken an

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einer der Hochschulen mit deren Wohl unvereinbar erscheint, so kann er vom Bundesrat, auf begründeten Antrag des Hochschulrates, seines Amtes enthoben werden.

Art. 25 Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Hochschulrates über die Annahme von Schenkungen oder Vermächtnissen mit besonderer Zweckbestimmung zugunsten der Hochschulen.

Art. 26 Der Hochschulrat erstattet dem Bundesrat alljährlich Bericht über die Tätigkeit der Hochschulen.

V. Das Personal

Art. 27 Für das nicht dem Lehrkörper der Hochschulen angehörende Personal gilt das Personalrecht des Bundes.

2 Für privatrechthch angestelltes Personal wird das Dienstverhältnis durch besondere Réglemente geordnet.

1

VI. Die Leistungen des Kantons und der Stadt Zürich sowie des Kantons Waadt und der Stadt Lausanne für die Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Art. 28 Die Leistungen von Kanton und Stadt Zürich sowie des Kantons Waadt und der Stadt Lausanne an die Hochschulen werden durch besondere Verträge geregelt.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 29 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt Wird das Bundesgesetz vom 7. Februar 1854 ^ betreffend die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen aufgehoben.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

3 Er erlässt die erforderlichen Übergangsbestimmungen.

1

9960

!) BS 4, 103.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Übernahme der Polytechnischen Schule der Universität Lausanne durch den Bund (Vom 4. März 1968)

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1968

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14

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9893

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.04.1968

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699-731

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