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Bundesblatt

Bern, den 25. Oktober 1968

120. Jahrgang

Band II

Nr. 43 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzuglich Nachnahmeund Postzustellungsgebubr Inseratenverwaltung: Permedia, Pubhcitas AG, Abteilung für Periodika, Hirschmattstrasse 42, 6002 Luzern

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Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 9. bis 14. Oktober 1968 Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Algerien Herr Mustapha Boussoumah, Attaché.

Herr Abdelaziz Moughlam, Attaché.

Italien Herr Mario Tullio Migneco, Botschaftsrat (Sozialwesen).

Kamerun Herr Eric Dikoko Quan, Wirtschafts- und Handelsrat.

Türkei Herr Ferrit Baraz, Handelsrat.

Ungarn S. Exz. Herr Istvan Beck, Botschafter.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Algerien Herr Rachid Tarikt, Attaché.

Herr Belkacem Tahari, Attaché.

Italien Herr Francesco Tassistro, Botschaftsrat (Sozialwesen).

Kamerun Herr Jean-Jacques Towa-Foko, Zweiter Sekretär.

Kanada Herr J. P. I. Fortin, Attaché für Einwanderungsfragen.

Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. II

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570

Beförderung Australien Herr Stanley B. Murphy, Dritter Sekretär, in den Rang eines Zweiten Sekretars.

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Textilmechanikers in der Baumwoll-, Woll-, Lernen-, Seiden- und Chemiefasernindustrie (Vom 2. September 1968) Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf die Artikel 11, Absatz l und 28, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und die Artikel 12,18 und 21, Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Textilmechanikers :

I. Ausbildung 1. Lehre Art. l

Bezeichnung und Dauer 1 Die Berufsbezeichnung lautet Textilmechaniker.

2 Der Textilmechaniker befasst sich mit dem Einrichten, Bedienen und Reparieren von Textilmaschinen.

3 Die Lehre dauert 3 Jahre. Sie bildet bei Eignung die Grundlage für den Besuch einer Textilfachschule und für Kaderstellungen in der Textilindustrie. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

4 Die Lehre erfolgt in einer der nachstehenden Berufsrichtungen : A. Spinnerei B. Zwirnerei C. Weberei

571 5

Im Lehrvertrag und im Fähigkeitszeugnis ist die jeweilige Richtung der beruflichen Ausbildung anzugeben.

Art. 2

Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Lehilinge dürfen nur in Betrieben der Textilindustrie ausgebildet werden, welche über die in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen und Maschinen, sowie über eine eigene mechanische Werkstätte verfügen und in der Lage sind, das gesamte in Artikel 4 bis 6 erwähnte Lehrprogramm zu vermittern.

2 Betriebe ohne mechanische Werkstätte dürfen Lehrlinge annehmen, wenn sie sich verpflichten, die Grundausbildung als Mechaniker in einem ändern Betrieb vermitteln zu lassen. In diesem Fall hat der Vertreter des zweiten Lehrbetriebes den Lehrvertrag ebenfalls zu unterzeichnen.

3 Vorbehalten bleiben die allgemeinenVoraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Beschränkung der Zahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn der Lehrmeister l bis 2 gelernte Textilmechaniker ständig beschäftigt; 2 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister 3 bis 5 gelernte Textilmechaniker ständig beschäftigt ; 3 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister 6 bis 9 gelernte Textilmechaniker ständig beschäftigt.

1 weiterer Lehrling auf jede weitere ganze oder angebrochene Gruppe von 3 ständig beschäftigten gelernten Textümechanikern.

2

Als gelernte Textilmechaniker gelten Fachleute, die während mindestens 6 Jahren die Tätigkeit eines Textümechanikers ausübten (z. B. Webermeister, Spinnermeister, Zwirnermeister, gelernte Weberei-Vorrichter, gelernte Spinnerei-und gelernte Zwirnereimechaniker).

2. Programm für die Ausbildung im Betrieb

Art.4 Allgemeine Richtlinien Der Lehrling ist im Rahmen des Lehrprogrammes von Anfang an planmassig in die beruflichen Arbeiten einzuführen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen aufzuklären sowie über die richtige Anwendung der Schutzmassnahmen zu unterrichten.

1

572 2

Der Lehrling ist verpflichtet, ein Arbeitstagebuch zu führen, das vom Lehrmeister regelmässig zu kontrollieren ist1). Es ist an die Lehrabschlussprüfung mitzubringen.

3 Der Lehrling ist an Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Zuverlässigkeit sowie an genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches und selbständiges Arbeiten zu gewöhnen. Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten zu wiederholen und die Ausbildung darin so zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende der Lehre die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

4 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Der für die Ausbildung in den Lehrbetrieben Verantwortliche ist eindeutig zu bezeichnen.

Art. 5 Berufsarbeiten Erstes Lehrjahr Mechanische Werkstätte 6 Monate (für alle 3 Berufsrichtungen) : Einführen in die Bearbeitung der Werkstoffe des Maschinenbaus. Systematische Ausbildung im Anreissen, Sägen, Feilen, Meissein, Bohren und Reiben.

Messen mit festen und verstellbaren Messwerkzeugen. Unterhalt der Werkzeuge.

Schleifen und Schärfen einfacher Werkzeuge wie Meissel, Bohrer und Sägen.

Bohren, Sägen und Schneiden von Gewinden. Ausführen von einfachen Passarbeiten. Ausführen von einfachen Lötarbeiten.

Textilarbeiten 6 Monate: A. Spinnerei-: Vorwerke Einführen in die Arbeitsweise sowie in das Bedienen der verschiedenen Vorwerkmaschinen je nach Sparte und Lehrbetrieb. Ausführen von Unterhaltsarbeiten wie Ölen und Reinigen. Mithelfen bei Reparaturen und Auswechseln von Bestandteilen.

B. Zwirnerei: Einführen in die Arbeitsweise sowie in das Bedienen der Fach-, Zwirn-, Spul-, Haspel- und Sengmaschinen. Herstellen von Spulen verschiedener Materialien. Ausführen von Unterhaltsarbeiten, wie Ölen und Reinigen. Mithelfen bei Reparaturen und beim Auswechseln von Bestandteilen.

C. Weberei: Vorwerke Schussspulerei: Üben der in der Textilindustrie gebräuchlichen Knoten.

Bedienen der Schussspulmaschinen. Spulen verschiedener Materialien.

*) Musterblätter für die Führung des Arbeitstagebuches können beim Verband der Arbeitgeber der Textilindustrie bezogen werden.

573 Kettspulerei: Kennenlernen der verschiedenen Bewicklungsarten und Spulenformen. Bedienen der Kettspulmaschinen. Einrichten der Fadenreinigung.

Zettlerei oder Schärerei: a. Zettlerei: Richten der Zettelwalzen. Aufstecken der Spulen auf das Zettelgatter. Einziehen bzw. Anknoten der Fäden. Bedienen der Zettelmaschine.

Ausrechnen der Walzenzahl.

b. Schär erei: Ausrechnen der Bandzahl und Bestimmen des Aufsteckrapportes.

Aufstecken der Spulen auf das Schärgatter nach Schärvorschrift. Einziehen der Fäden in Rispe und Leitblatt. Vorrichten und Bedienen der Schärmaschine. Herrichten des Kettbaumes zum Bäumen. Bäumen der Kette.

Schlichterei: Mithelfen beim Zubereiten der Schlichteflotte. Kontrollieren der Konzentration und Temperatur der Flotte. Vorrichten zum Schlichten ab Zettelwalzen oder Schärbaum. Überwachen der Kettspannung.

Einzieherei: Kennenlernen der Kettvorbereitungsmaschine. Kennenlernen der elementaren Bindungen und der zugehörigen Einzüge. Ausrechnen der Litzenzahl pro Schaft. Vorrichten der Geschirre und Blätter.

Zweites Lehrjahr Mechanische Werkstätte 8 Monate (alle 3 Berufsrichtungen) : Ausführen schwieriger Arbeiten, wie Passarbeiten an ebenen, zylindrischen und konischen Planflächen. Kalt- und Warmverformen. Ausführen von Lot- und einfachen Schweissarbeiten. Anlernen in Maschinenarbeiten an stationären Bohrmaschinen, Drehbänken, Schleif-, Hobel- und Fräsmaschinen. Korrektes Anwenden von Festhaltevorrichtungen und Lehren. Ausführen von einfachen Reparaturen an Textilmaschinen.

Textilarbeiten 4 Monate: A. Spinnerei: Einführen in die Arbeitsweise der Vorspinn- und Spinnmaschinen. Selbständiges Handhaben, Einstellen und Regulieren der Maschinen. Aufsuchen und Beheben von einfachen Störungen. Ausführungen von Arbeiten an verschiedenen Prüfgeräten. Beurteilen der Rohstoffe, Halb- und Fertigfabrikate.

B. Zwirnerei: Selbständiges Handhaben, Einstellen und Regulieren der Maschinen. Aufsuchen und Beheben von Störungen.

Arbeiten an verschiedenen Prüfgeräten, z. B. Messen der Drehung, Ausführen von Proben hinsichtlich Reinheit, Dehnung, Festigkeit und Egalität.

Beurteilen der Halb- und Fertigfabrikate. Kontrollieren der Garnnummer.

574 C. Weberei: Vorbereiten der Webmaschine. Auflegen der Kette, Einrichten der Schaftbewegungsmechanismen und des Geschirrs. Einsetzen und Richten des Blattes und Vorrichten der Breithalter, Schlagen der Bindungs- und eventuell der Wechselkarten. Einlegen der Karten in die zugehörigen Tastvorrichtungen der Webmaschine. Richten der Schützen.

Bedienen der Webmaschine. Knüpfen und Einziehen gebrochener Fäden in Geschirr und Blatt. Beheben von Fehlern in Einzug und Dessin. An- und Ausweben. Schussuchen. Überwachen der Kette und der Spannvorrichtungen der Kettbäume und Endrollen. Einlegen von Spulen. Weben auf ein- odermehrschützigen Automaten bzw. beidseitigen Webmaschinen mit Schaftmaschinen.

Drittes Lehrjahr Alle drei Berufsrichtungen: Während zwei Monaten ist der Lehrling zur Erreichung einer ausreichenden Handfertigkeit im Bedienen der Maschinen und bei der Beurteilung der Produkte der betreffenden Berufsrichtung einzusetzen.

Während zehn Monaten hat der Lehrling unter Anleitung und Führung eines gelernten Textilmechanikers oder eines Meisters folgende Arbeiten auszuführen : Umstellen und Einrichten der Maschinen aller Abteilungen der betreffenden Berufsrichtung bei Auftragwechsel. Einregulieren der Maschinen bis zum gewünschten Betriebszustand. Kontrollieren der Produkte. Aufsuchen und Beheben von Fehler- und Störungsursachen. Reparieren, Montieren und Ingangsetzen der Maschinen.

Art. 6 Berufskenntnisse (alle 3 Berufsrichtungen) In Verbindung mit den Berufsarbeiten sind dem Lehrling folgende Kenntnisse im Betrieb zu vermitteln : Materialkenntnisse Eigenschaften und Bearbeitbarkeit der hauptsächlichsten Eisen- und Nichteisenmetalle und der übrigen Materialien, die für die Herstellung und Reparatur von Textilmaschinen verwendet werden. Eigenschaften und Erkennungsmerkmale der hauptsächlichsten Natur- und Chemiefasern sowie der Garne. Die gebräuchlichsten Garnnumerierungen.

Werkstatt-und Maschinenkenntnisse Benennung, Handhabung, Anwendungsmöglichkeiten und Instandhaltung der gebräuchlichsten Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen für die allgemeine Metallbearbeitung. Bedienung der Textilmaschinen. Die gebräuchlichsten Maschinenelemente. Mess- und Kontrollwerkzeuge. Zweck, Funktion und wesentliche Teile der verschiedenen Textilmaschinen.

575 Allgemeine Berufskenntnisse Fehlerquellen, die bei den verschiedenen Arbeiten an Textilmaschinen vorkommen, Ursachen und Behebung der Fehler.

Lesen von Fabrikationsvorschriften und von Werkzeichnungen.

Massnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden (z. B. Lärmschwerhörigkeit), Unfällen und Branden.

Führung des Arbeitstagebuches.

U. Abschlussprüfung 1. Durchführung

Art. 7 Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2

Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den beruflichen Fächern (Berufsarbeiten und Berufskenntnisse).

b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3

Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 15, ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 13 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8

Organisation 1

Die Prüfung ist an einer Textilfachschule oder in einem hiezu geeigneten Betrieb (Lehrbetrieb) durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

Dem Lehrling sind die notwendigen Maschinen und Vorrichtungen in gutem, verwendungsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen.

a Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Lehrling erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

576 2

Die Experten haben dafür zu sorgen, dass die Prüfung die verschiedenen Arbeitsgebiete umfasst, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung des Lehrlings möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

* Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten, sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch mindestens zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert 3 Tage. Davon entfallen auf a. die Berufsarbeiten ungefähr 24 Stunden (Mechanikerarbeiten ungefähr 8 Stunden, Weberei-, Spinnerei- oder Zwirnereiarbeiten ungefähr 16 Stunden); b. die Berufskenntnisse ungefähr l Stunde.

2. Prüfungsstoff

Art. 11 Berufsarbeiten Die Berufsarbeiten umfassen die nachstehend aufgeführten Mechanikerund Textilarbeiten, die der Lehrling selbständig auszuführen hat : Mechanikerarbeiten (alle 3 Berufsrichtungen) : 1. Feilen und Zusammenpassen von Werkstücken.

2. Meissein, Sägen (Bügelsäge), Biegen, Körnern, Bohren.

3. Gewindeschneiden von Hand.

4. Einfache Dreharbeiten.

5. Schärfen von Werkzeugen (Bohrer, Drehstahl, Meissel).

Textilarbeiten: A. Spinnerei: a. Vorwerk l. Baumwollspinnerei An der Karde: Einstellen von Rost und Deckel sowie Beurteilen des Endproduktes; Nummerbestimmung, oder

577 an der Peigneuse: Einstellen der Stapellânge und der verschiedenen Kämmlingsmengen. Einstellen des Streckwerkes. Beurteilen des Produktes.

2. Streichgarnspinnerei Schmälzen und Wölfen. Ausputzen von Arbeiter, Wender und Peigneur.

Einstellen des Krempels. Bestimmen der Vorgarn-Nummer. Beurteilen des Produktes.

3. Kammgarn- und Leinenspinnerei Einstellen der wichtigsten Vorwerkmaschinen (je nach Lehrbetrieb). Bestimmen der Nummern. Beurteilen des Produktes.

b. Spinnmaschine Einstellen auf verschiedene Rohstoffe, Nummern und Drehungen sowie des Copsauf baues. Ansetzen und Andrehen. Beurteilen des Produktes.

c. Reparaturen Ausführen von einfachen Reparaturen (Auswechseln eines Kugellagers, eines Antriebriemens usw.).

d. Labor Prüfen der Garne auf Numerierung, Egalität, Drehung, Reissfestigkeit und Dehnung.

B. Zwirnerei a. Spul- oder Fachmaschinen Einstellung und Wartung. Herstellen von Färbespulen verschiedener Materialien und Aufmachungen. Beurteilen der Spulen hinsichtlich ihrer Eigenschaften wie Form, Weichheit, Sauberkeit und Weiterverwendung.

b. Zwirnmaschinen Einstellen der Drehung und Schaltung. Erreichen der geeigneten Fadenspannung. Ändern der Drehrichtung. Beurteilen der Zwirnprodukte hinsichtlich Drehung.

c. Reparaturen Ausführen von einfachen Reparaturen wie Auswechseln eines Kugellagers, Ersetzen einer defekten Spindel oder eines Zwirnringes; Einziehen eines neuen Antriebriemens auf einer Etagenzwirnmaschine.

d. Prüfung der Garne und Zwirne auf Reisskraft, Nummer, Drehung, Festigkeit und Egalität.

C. Weberei a. Auflegen einer einbäumigen Kette mittlerer Schaftzahl auf einer einoder mehrschützigen Webmaschine. Einhängen des Geschirrs. Richten des Faches, des Blattes und der Schützen.

578 b. Schlagen der in Frage kommenden Bindung nach Patrone und Einhängen der Bindungskarte in der Schaftmaschine. Spulen des Schussmaterials und Weben einiger Meter Stoff an der eingerichteten Webmaschine.

c. Kontrollieren der angewobenen Ware auf Bindung, Breite und Schussdichte gemäss Vorschrift.

d. Beheben der in der Praxis am häufigsten vorkommenden Störungen an Webmaschinen mit Schaftmaschinen.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial vorzunehmen und soll auf die Prüfungsarbeit Bezug nehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den im Schulunterricht behandelten Stoff umfassen : Materialkenntnisse Eigenschaften, Verwendungszwecke, Herstellung, Bearbeitbarkeit der hauptsächlichsten Eisenarten, Nichteisenmetalle und übrigen Materialien wie PVC, Leder und Gummi, die bei der Herstellung der Textilmaschinen verwendet werden. Bedeutung und Verwendung der gebräuchlichsten Schmierstoffe. Eigenschaften, Erkennungsmerkmale und Qualitätsunterschiede der hauptsächlichsten Natur- und Chemiefasern, Zwischen- und Endprodukte.

Werkstatt- und Maschinenkenntnisse Benennung, Handhabung und Instandhaltung der Werkzeuge. Aufbau, Funktion, Handhabung und Wartung der Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen für die allgemeine Metallbearbeitung und der verschiedenen Textilmaschinen. Funktion der wichtigsten Maschinenteile. Handhaben der Mess- und Kontrollwerkzeuge.

Allgemeine Berufskenntnisse Arbeitsvorgänge bei der Metallbearbeitung. Material- und Fabrikationsfehler sowie Fehlerquellen, die bei den verschiedenen Arbeiten an den Textilmaschinen vorkommen, ihre Ursachen und Behebung. Erkennen der gebräuchlichsten Endprodukte der jeweiligen Stufe (Spinnerei, Zwirnerei, Weberei). Lesen von Fabrikationsvorschriften und von Werkzeichnungen. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen, Gesundheitsschädigungen und Bränden. Führung des Arbeitstagebuches.

3. Beurteilung und Notengebung Art. 13

Beurteilung Die Berufsarbeiten gemäss Artikel 11 werden in den nachstehenden Positionen bewertet: 1

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Mechanikerarbeiten (alle 3 Berufsrichtungen) : Pos. l Feilen und Zusammenpassen Pos. 2 Meissein, Sägen, Biegen, Körnern, Bohren Pos. 3 Gewindeschneiden Pos. 4 Dreharbeiten Pos. 5 Schärfen Textilarbeiten: A. Spinnerei: Pos. l Arbeiten an Maschinen des Vorwerkes Pos. 2 Arbeiten an der Spinnmaschine Pos. 3 Reparaturen Pos. 4 Labor B. Zwirnerei : Pos. l Arbeiten an den Spul-oder Fachmaschinen Pos. 2 Arbeiten an den Zwirnmaschinen Pos. 3 Reparaturen Pos. 4 Labor C. Weberei Pos. l Auf legen einer Kette (Einhängen des Geschirrs, Richtendes Faches, des Blattes und der Schützen) Pos. 2 Schlagen der Karte und Einhängen der Bindungskarte, Spulen des Schusses Pos. 3 Weben und Kontrollieren der anfallenden Ware Pos. 4 Reparaturen 2

Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge bzw. verwendete Arbeitszeit.

3

Die Berufskenntnisse werden in den nachstehenden Positionen bewertet : Pos. l Materialkenntnisse Pos. 2 Werkstatt- und Maschinenkenntnisse Pos. 3 Allgemeine Berufskenntnisse 4

Werden zur Ermittlung einer Positionsnote der Berufsarbeiten und der Berufskenntnisse Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden.

Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungspositionen zu schätzen und nach Artikel 14 zu erteilen.

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Art. 14 Notengebung Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben *) : 1

Eigenschaften der Leistungen:

Beurteilung:

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Textilmechaniker zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Textilmechaniker zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 und 4,5 sind nicht gestattet.

Note:

6 5,5 5 4,5

4

3 2 l

2

Die Note in den Berufsarbeiten und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, berechnet.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Seine Angaben sind jedoch im Expertenbericht (Art. 15, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 15 Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden 4 Noten ermittelt : Mittelnote der Mechanikerarbeiten; Mittelnote der Textilarbeiten; Mittelnote der Berufskenntnisse; Mittelnote der Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

1

*) Formulare für die Eintragung der Noten können beim Verband der Arbeitgeber der Textilindustrie unentgeltlich bezogen werden.

581 8

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten ( 14 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der Mechanikerais auch diejenige der Textilarbeiten sowie die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreiten.

4 Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 16

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Textilmechaniker» - unter Angabe der Berufsrichtung «Spinnerei», «Zwirnerei» oder «Weberei»-zuführen.

m. Inkrafttreten Art. 17 1

Dieses Reglement tritt am l. Oktober 1968 in Kraft und ersetzt die provisorischen Réglemente für den Webereimaschinenvorrichter vom 15. März 1961, den Spinnereimechaniker vom 6. September 1961 und den Zwirnereimechaniker vom 28. August 1962.

2 Zur Zeit laufende Lehrverhältnisse für Spinnereimechaniker, Webereimaschinenvorrichter und Zwirnereimechaniker können vertragsgemäss zu Ende geführt oder im Einverständnis der Vertragsparteien und der zuständigen kantonalen Behörde in Lehrverhältnisse für Textilmechaniker umgewandelt werden.

Die weitere Ausbildung der Lehrlinge hat in diesem Falle nach dem vorliegenden Reglement zu erfolgen.

Bern, den 2. September 1968.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schaffner 0374

582 Vollzug des Berufsbildungsgesetzes

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 36-43 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung verliehen worden : Diplomierter Elektro-Installateur Ammon Ernst, Herzogenbuchsee Bäurle Robert, Luzern Graf Emil, Zürich Haldemann Nikiaus, Muri bei Bern Hübscher Ernst, Zürich Kirschner Franz, Unt. Ehrendingen Lampart Josef, Willisau

Mangold Hans-Rolf, Birsfelden Schneider Rudolf, Zürich Schumacher Hansruedi, Hägendorf Schweizer Victor, Bern Sigrist Werner, Luzern Stemmer Bruno, Zürich Tschann Max, Zurzach

Diplomierter Automechaniker Bächtiger Hans, Goldach Erni Leo, Grenchen Frank Peter, Bern Grossenbacher Paul, Köniz/Schliern Hersche Alex, Rheineck Michel Werner, Kilchberg (ZH)

Sandmeier Fritz, Seengen Schweizer Peter, Winterthur Stöckli Walter, Zürich Traber Paul, Bürglen (TG) Vifian Heinz, Bern Zweidler Heinz, Dübendorf

Diplomierter Arn Erich, Biel(BE) Badertscher René, Basel Brechbühl Fred, StefHsburg Bremer Theo, Schaff hausen Bucher Anton, Zürich Bührer Walter, Hirzel Buschor Paul Florian, St. Gallen Büttiker Conrad, Ölten Dänzer Hans, St. Gallen Della Rosa Rudolf, Effretikon Doit Henri, Basel Gerber Eduard, Halten Gerber Hans-Ulrich, Rosshäusern Greutmann Ernst, Engelburg Gubler Willy, Winterthur Haag Clemens, Thayngen Hafner Virgile, Basel Hauri Arthur, Münchenbuchsee Held Heinz, Oberkulm Hunziker Armin, Sumiswald Kaiser Alfred, Pfeffingen Käser Hansulrich, Münchenbuchsee Keller Karlheinz, Schaff hausen Kiener Josef, Baar Knüsel Richard, Rotkreuz Leuzinger Willy, Kronbühl Lieger Werner, Dr., Winterthur

Buchhalter Lutz Max, Nidau Mages Philippe, Neuhausen am Rheinfall Maritz Erwin, Winterthur Marti Walter, Sursee Mauron Marcel, Bern Meier Karl, Kriens Michael Jürg, Kloten Muoser Alois, Brunnen Naef Friedrich A., Grenchen Nell Bruno, Wabern Odermatt Bernhard, Zug Portmann Anton, Zollikerberg Rensch Guido, Zug Rudolf Peter J., Baar Rüegg Werner, Zug Rufer Friedrich, Nidau Schaffner Ernst, Liestal Schambron Anton, Rieden Schenker Franz, Zürich Schlatter Pius, Oberdorf (SO) Schnetzler Alban, Rheinfelden Schnyder Wilhelm, Basel Schwotzer Peter, Heerbrugg Seeholzer Rudolf, Buochs Sigrist Josef, Meggen Stadelmann Alfred G., Basel Streit Rudolf, Nussbaumen

583

Tschaggelar Peter, Birmensdorf Tschopp Kurt, Muttenz von Buren Josef, Bergdietikon Walder Werner, Zürich Wettstein Willi, Zürich

Wildi Willi, Rupperswil Wymann Bruno Rolf, Wiler b.Utzenstorf Zenklusen Antoine, Basel Zulauf Hansjakob, Moosseedorf Zürcher Markus, Basel

Diplomierter Immobilien- Treuhänder Attinger Hans, Zürich Baiker Tony, Base] Barth Fritz, Watt Battanta Kurt, Rehetobel Baur Peter, Worblaufen Berger Silvia, Zumikon Bieri Arnold, Bottmingen Binder Albert, Reinach (BL) Bronner Richard, Bern Brunner Simon Oskar, Zürich Buchi Paul, Winterthur Casanova Ugo C., Uitikon/Waldegg Constant Silvan, Glattbrugg Frei Heinrich, Urdorf Fröhli Joseph, Zürich Gafner Hans Christian, Hombrechtikon Gehrig Walter Leo, Basel Giedemann Willi, Baden Gottschall Erich, Zürich Greiner Marcel, Münchenstein Gross Georges C., Opfikon Grunauer-Oswald Henriette, Basel

Guyer Walter Jakob, Glarus Hulftegger Kurt, Meggen Hunziker Hans Ulrich, Moosleerau Kàch Theo, Boppelsen Kalberer Guido, Wangs Labhart Ernst, Zollikon Lanz Yvonne, Zürich Lüsten berger Josef, Luzern Martin Hermann Karl, Basel Meier Hans, Altdorf (UR) Meister Heinrich, Zürich Müller Otto, Reinach (BL) Müller Walter, Zürich Notzli Rolf, Hergiswil a.S.

Oeschger Lukas, Schaffhausen Ròthlisberger Gustav, Henggart Schälchlin Herbert, Basel Vogel Franz, Kriens Vogel Hans, Winterthur Wehrli Hans Otto, Basel Wiederkehr Fritz, Adliswil Ziehbrunner Walter, Kloten

Gipsermeister Bucher Walter, Schaff hausen Devittori Ezio, Emmen Gehriger Andreas, Wiedlisbach Gilgen Armin, Ostermundigen

Mayer Albert, Romanshorn Walther Hugo, Otelfingen Wolf Siegfried, Ostermundigen

Diplomierter Korrespondent Wohlwender Bruno, Muttenz Malermeister Arm Alex, Bern Arnold Hansruedi, Reiden Breitkreuz Wolfgang, Wohlen (AG) Dällenbach Walter, Thun Döbeli Gerhard, Rapperswil (SG) Eicher Ernst, Schupfen Eigenheer Peter, Rapperswil (SG) Fontana Hugo, Niederurnen Graf Urs, Wohlen (AG)

Grob Johann, Neu St. Johann Grütter Markus, Reinach (AG) Hanimann Cornelius, St. Gallen Hartmeier Eugen, Thahvil Häusel Bruno, Rheinfelden Hofer Heinz, Zofingen Hürzeler Rolf, Münchenstein Hutmacher Hansruedi, Mettmenstetten Jäggi Werner, Kerzers

584 Kaufmann Alfons, Wallbach Keller Kurt, Basel Kilcher Werner, Allschwil Kocher Rolf-Peter, Selzach Krügel Jakob, Luzern Kühni Ulrich, Signau Lätt Hans-Ulrich, Aetigkofen Leidemann Karl, Thun Maerten René, Rorschacherberg Märchy Othmar, Steinhausen Marending Kurt, Langenthal Maurer Rudolf, Gontenschwil Meier Andreas, Muri bei Bern Niffeler René, Zürich Oppliger Vincenz, Merligen

Regli Martin, Luzern Schaer Alexander, Emmenbrücke Schneider Adrian, Winterthur Scholl Romeo, Zürich Speissegger Paul, Rehetobel Spring Jürg, Steffisburg Stalder Heinz, Thun Studer Kurt, Escholzmatt Thiébaud Jean-Jacques, Murten Utiger Anton, Luzern Vogt Urs Anton, Binningen Wagner Jürgen, Täuffelen Wayandt Viktor, Feldmeilen Ziebold Peter, Zürich Zimmermann Paul, Burgdorf

Diplomierte Damenschneider und Damenschneiderin Otti Verena, Dotzigen Rickli Margrit, Kleindietwil Rottmann Brigitte, Adliswil Sgarbi Rosmarie, Herisau Supersaxo Klara, Uster Stierli Margrit, Windisch Theiler Erika, Neuhausen am Rheinfall Tognola Heidi, Zürich Tröndle Edith, Laufenburg Walti Ursula, Zürich Wipfli Gaby, Luzern Zach Frieda, Biel Zimmermann Margrit, Bern

Aebersold Verena, Seftigen Berner Rosmarie, Zug Biscioni Marianne, Winterthur Borcard Marius, Zürich Bucher Margrit, Wolhusen Burch Edith, Stalden Delco Margrit, Zürich Diriwächter Dora, Zürich Ehmann Paul, Winterthur Evagelatos Anika, Luzern Galliker Johanna, Kilchberg (ZH) Garbe Karin, Zürich Hegetschweiler Elsbeth, Wetzikon Kaspar Ursula, Wangen b. Ölten

Tapezierermeister-Dekorateur Solari Walter, St. Gallen Stalder Erwin, Luzern Utiger Beat, Bern Walder Willy, Muri Wettstein Martin, Bern Wirz Hans, Gelterkinden

Baumann Peter, St. Gallen Brogli Emanuel, Reinach (BL) Cattarossi Igino, Allschwil Ganswindt Werner, Langenthal Hässig Heinz, Zürich Meier Urs Felix, Lenzburg Ragettli Richard, Schiers

Metzgermeister Aebischer Peter, Schwarzenburg Bühlmann Josef, Emmenbrücke Fankhauser Peter, Langnau im Emmental Geiser Hans, Madiswil Keller Jürg, Unterengstringen Iseli Samuel, Krauchthal

Liechti Peter, Bern Lüthi Hans, Interlaken Meier Ulrich, Thun Nussbaumer Eduard, Oberägeri Pittino Josef, Bern Stettier Hansrudolf, Zeli (LU) Zurbuchen Albert, Ringgenberg

585 Schlossermeister Fux Anton, Visp Gribi Bernard, Biel (BE) Meier Pius, Mägenwil Müller Urs, Gränichen Pulfer Theodor, Schupfen Theüer Urs, Vitznau

Arigoni Peter, Chur Brand Willy, Erstfeld Buchmann Hans, Wädenswil Bunter Walter, Vitznau Camenisch Paul, Chur Donatsch Johann, Malans Diplomierte Amsler Dora, Rheinfelden Bianchi Alice, Rüti (ZH) Bosshard Ruth, Zollikon Erdmann Christa, Bern Fischer Erica, Kleindöttingen Frey Gertraud, Aarau Gruber Luise, Würenlos Guldenmann Ingeborg, Gelterkinden Hügli Hildegard, Steckborn Jauch Eliane, Nidau Käser Erika, Muttenz Keifer Jacqueline, Meilen Kienberger Verena, Reinach (BL) Langenegger Rosmarie, Bern

Coiffeuse Lenz Marianne, Teufen Lorenz Marianne, St. Gallen Maggi Charlotte, Wädenswil Miche tti Annelies, Unterengstringen Moosbrugger Helga, Erlenbach (ZH) Müller Ruth, Pf äffikon Schweizer Ursula, Zürich Stählin Irene, Rothrist Turel Ingrid, Basel Utiger Ciaire, Ostermundigen Werder Alice, Zürich Wihler Edith, Frauenfeld Wirz Michèle, Biel (BE) Zurkirchen Berthe, Althäusern

Diplomierter Damencoiffeur Bachmann Edwin, Dübendorf Blum Franz, Interlaken Châtelain Jean-Pierre, Basel Erne Jules, Zürich Pritsche Albert, Ostermundigen Füchslin Camille, Basel Furrer Walter, Fahrwangen Gallati Pietro, Muttenz Giambonini Giorgio, Neuallschwil Göckler Bernd, Basel Güntensperger Ernst, Zürich Haefeli Peter, Solothurn Hänzi Hugo, Safnern Heiber Walter, Binningen Heuermann Kurt, Schwarzenbach Hickenbick Xaver, Dietikon Hüppi Hansruedi, St. Gallenkappel Hürsch Walter, Biel (BE) Diplomierter Beichter Gerhard, Wettingen Fischer Hans-Rudolf. Baar Gruber Heinz, Würenlos Hoch Bruno, Pratteln

Keller Franz, Lengnau Lanz Peter, Däniken Meier Paul, Rothrist Meier Werner, Baden Mühlemann Erich, Ammansegg Roth Walter, Gränichen Schmitz Hansjörg, Münchenbuchsee Siegrist Ulrich, Menziken Spycher Hans-Rudolf, Köniz Steinmann Bruno, Gossau (SG) Ulrich Serge Traugott, Zürich Vogt Bruno, Zürich Voit Hans-Werner, Richterswil Wahlen Eduard, Bern Walker Max, Schattdorf Wermelinger Marcel, Muttenz Wilhelm Walter, Muttenz Willisegger Peter, Winterthur Herrencoiffew Hornberger Gerd, Zürich Hügli Hans, Steckborn Rnittel Gern, Au-Wädenswil Knogler Franz, Däniken

586 Lambertucci Carlo, Oberwil (BL) Langenbach Hans-P., Arlesheim Liscio Antonio, Basel Meng Gustav, Gipf-Oberfrick Meyer Erwin, Tann-Rüti Moser Walter, Holderbank Moser Wilhelm, Thun

Müller Heinz, Langenthal Nieyerlin Karl, Laufen (BE) Ramseyer Markus, Grosshóchstetten Riedo Arnold, Bosingen Rippstein Urs, Gelterkinden Schmucki Alois, Wil (SG) Wyss Marcel, Kestenholz

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung l. Gemäss Artikel 29, Absatz l der Verordnung vom 30. März 1965 zumBundesgesetz über die Berufsbildung sind die nachstehend aufgeführten Direktionssekretärinnen, die vor dem Inkrafttreten des Reglements vom 21. September 1967 über die eidgenössische höhere Fachprüfung die Diplomprüfung für Direktionssekretärinnen gemäss einem Reglement des Schweizerischen Kaufmännischen Vereins bestanden haben, in das Register der Diplominhaber eingetragen wor-

den.

Leuch Heien, St. Gallen

Staubli Gertrud, Zürich

2. Gemäss Artikel 29, Absatz l der Verordnung vom 30. März 1965 zumBundesgesetz über die Berufsbildung sind die nachstehend aufgeführten diplomierten Immobilien-Treuhänder, die vor dem Inkrafttreten des Reglements vom 31. Oktober 1966 über die eidgenössische höhere Fachprüfung der Immobilien-Treuhänder die Diplomprüfung auf Grund des Reglements des Schweizerischen Verbandes der Immobilien-Treuhänder vom 17. Mai 1947 bestanden haben, in das Register der Diplominhaber eingetragen worden.

Kneubühler Hélène, Basel Ammann Heinrich, Sirnach Leuenberger Robert, Bottmingen Berger Walter, Basel LevyMax,Biel(BE) Biegger Harry, Wallisellen Bosshard Fritz, Pfäffikon Michel Roland, Basel Müller Armin, Zürich Cron Louis J., Binningen Räber Hedi, Binningen Dähler Johann, Fruthwilen Reinhard Werner, Winterthur Egeli Willy, St. Gallen Etter Ernst, Weinfelden Rubitschung Charles, Biel (BE) Rupp Ernst, St. Gallen Faber-Odermatt Gaby, Zürich Schären Paul, Biel (BE) Gauchat Henri, Evilard Schorer Anton, Basel Gfeller Hans-Ulrich, Dübendorf Schneider Gottlieb, Basel Gross Arthur, Brugg Stoffel Christian, Zuoz Hägi Paul, Basel Vagnières Alfred, Zürich Helg Werner, Hallau Hungerbühler Jakob, Grüneck Wellauer Emil, Thundorf Huwyler Franz-Erwin, Luzern Wohlfender Hans, Sulgen JaeggiOtto,Biel(BE) Wüest Kurt, Sursee Bern, den 11. Oktober 1968.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für berufliche Ausbildung

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

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1968

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2

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43

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25.10.1968

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569-586

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