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Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes

Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den Nationalstrassen N 3 und N13 (Vom 15. Mai 1968) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 84, Absatz 2 der Verordnung vom 3I.Mai 19631) über die Strassensignalisation, verfügt:

Art. l Für die Teilstrecke Heiligkreuz/Mels-Chur/Masans der Nationalstrassen N 3 und N 13 wird versuchsweise eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h eingeführt. Diese Beschränkung gilt für beide Fahrtrichtungen.

Art. 2 Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 124, Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19432) über die Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesrat Beschwerde geführt werden.

Art. 3 Diese Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

Bern, den 15. Mai 1968.

Eidgenössisches Departement des Innern: Tschudi

1) AS 1963, 541.

2 ) BS 3, 531.

Bundesblatt. 120.Jahrg.Bd.I

79

1250

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Beleuchtungszeichners (Vom 22. April 1968)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf Artikel 11, Absatz l und Artikel 28, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 12, 18 und 21, Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Beleuchtungszeichners :

I. Ausbildung 1. LehrVerhältnis Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Berufsbezeichnung lautet Beleuchtungszeichner.

Der Beleuchtungszeichner befasst sich mit dem Entwurf, der Konstruktion und der zeichnerischen Darstellung von Beleuchtungskörpern aller Art sowie mit der Bearbeitung von Projekten für Innen- und Aussenbeleuchtungen.

3 Die Lehre dauert 4 Jahre, wovon mindestens 6 Monate auf die praktische Ausbildung in den Werkstätten entfallen. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

4 Gelernte Elektrozeichner werden nach einer Zusatzlehre von mindestens einem Jahr, gelernte Elektromonteure, gelernte Elektromechaniker und gelernte Innenausbauzeichner von mindestens zwei Jahren zur Lehrabschlussprüfung als Beleuchtungszeichner zugelassen.

2

1251 Art. 2 Anforderungen an die Lehrbetriebe Beleuchtungszeichner-Lehrlinge dürfen in technischen Büros von Betrieben ausgebildet werden, die sich mit dem Entwurf und der Konstruktion von Beleuchtungskörpern aller Art sowie mit der Projektierung von Innen- und Aussenbeleuchtungsanlagen befassen und über Werkstätten für die Herstellung von Beleuchtungskörpern verfügen. Die Betriebe müssen ständig mindestens einen gelernten Beleuchtungszeichner beschäftigen und in der Lage sein, alle in Art. 5 aufgeführten Arbeiten und die in Art. 6 unter a) erwähnten Berufskenntnisse vollständig zu vermitteln.

2 Lehrbetriebe ohne eigene Werkstätten dürfen Lehrlinge annehmen, wenn sie sich verpflichten, diese in einem ändern geeigneten Betrieb in der Werkstatt ausbilden zu lassen. In diesem Fall ist der Lehrvertrag von beiden Betriebsinhabern vor Beginn der Lehre zu unterzeichnen. Der Zeitabschnitt, in dem der Lehrling im zweiten Lehrbetrieb arbeitet, ist darin festzulegen.

1

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge In einem Betrieb dürfen gleichzeitig ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn ständig l gelernter Beleuchtungszeichner tätig ist. Ein zweiter Lehrling darf die Probezeit beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn ständig 2-3, 3 Lehrlinge, wenn ständig 4-6, 4 Lehrlinge, wenn ständig 7-10 Fachleute beschäftigt sind.

1 weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten Fachleuten.

2 Als Fachleute für die Bestimmung der Lehrlingszahl gelten gelernte Beleuchtungszeichner, angelernte Beleuchtungszeichner, die seit mindestens 8 Jahren ununterbrochen im Beruf tätig sind, Elektrotechniker, Lichttechniker sowie gelernte Zeichner anderer Berufe mit mehrjähriger Praxis als Beleuchtungszeichner, wobei jedoch gemäss Art. 2, Abs. l immer mindestens einer gelernter Beleuchtungszeichner sein muss.

3 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

1

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien Dem Lehrling sind beim Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Zeichen- und Schreibgeräte zur Verfügung zu stellen. Rechenschieber und Reisszeug hat er in der Regel selbst zu beschaffen.

1

1252 2

Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Es ist ihm eine allgemeine und grundlegende Ausbildung in technischer und dekorativer Richtung zu vermitteln. Ferner sind ihm die Grundbegriffe der Elektro- und Beleuchtungstechnik beizubringen.

3 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen. Er ist zur Führung eines Arbeitstagebuches1) verpflichtet, das der Lehrmeister monatlich zu kontrollieren hat. Es ist an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen.

1 Ausser der zeichnerisch-technischen Ausbildung ist dem Lehrling durch eine 6 Monate dauernde Werkstattpraxis Gelegenheit zu geben, sich allgemeine Kenntnisse über die wichtigsten Arbeitsverfahren in der Giesserei, Schlosserei, Spenglerei, Drückerei, Gürtlerei, Dreherei, Schleiferei, Galvanik, Malerei, Montage und Verdrahtung anzueignen. Diese Praxis soll das Verständnis für werkstattgerechte Ausführung von Zeichnungen und Montageplänen fördern. Sie ist vorteilhaft im zweiten oder dritten Lehrjahr einzuschalten.

6 Der Lehrling ist rechtzeitig über die bei den Arbeiten in der Werkstatt auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

6 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind die einzelnen Arbeiten zu wiederholen. Die Ausbildung darin ist derart zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

7 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung, die von leichteren zu schwierigeren Arbeiten fortschreitet.

Art. 5

Berufsarbeiten Erstes Lehrjahr Einfuhren in die Arbeiten des technischen Büros sowie in die allgemeinen Büro- und Registraturarbeiten. Handhaben, Anwenden und Instandhalten der Zeichengeräte und Zeicheninstrumente. Üben der technischen Schrift, Strichund Schraffurarten sowie der Masszahlen nach VSM-Normen. Pausen von Detailplänen in Bleistift und Tusche. Falten von Plänen auf Normalformate. Einführen in das Zeichnen von Details. Üben im freihändigen Skizzieren nach Modell oder Vorlage.

Zweites Lehrjahr Skizzieren einfacher Beleuchtungskörper für verschiedene Lichtquellen und Anfertigen der Werkstattzeichnungen dieser Beleuchtungskörper. Einführen in *) Musterblätter für die Führung des Arbeitstagebuches können beim Fabrikantenverband für Beleuchtungskörper unentgeltlich bezogen werden.

1253 das schattierte Zeichnen. Einführen in die Lichttechnik und Mithelfen bei der Ausarbeitung einfacher Beleuchtungsprojekte, Werkstattarbeiten : Einführen in die grundlegenden Arbeiten in der Giesserei, Schlosserei, Spenglerei, Drückerei, Gürtlerei, Dreherei, Schleiferei, Galvanik, Malerei, Montage und Verdrahtung. Üben dieser Arbeiten durch Mithelfen.

Drittes Lehrjahr Erstellen von Werkstattzeichnungen mit Stücklisten nach VSM-Normen.

Üben im Entwerfen von Beleuchtungskörpern technischer und dekorativer Art für verschiedene Lichtquellen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften. Ausarbeiten einfacher Beleuchtungsprojekte. Aufzeichnen von Blechund Schirmabwicklungen.

Viertes Lehrjahr Selbständiges Ausarbeiten von grösseren Projekten für Innen- und Aussenbeleuchtungen. Selbständiges Entwerfen und Skizzieren von Beleuchtungskörpern aller Art und Erstellen der Werkstattzeichnungen. Einführen in die Grundlagen der Stilkunde unter Berücksichtigung des Leuchtenbaues. Zeichnen von stilgerechten Leuchten.

Art. 6 Berufskenntnisse a. In Verbindung mit den zeichnerischen und praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrbetrieb folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Materialkenntnisse, Arbeitsverfahren und Oberflächenbehandlung Benennung, Merkmale und Verwendungszwecke der gebräuchlichsten Papiersortenfür Zeichnungen und ihrer Vervielfältigungen.

Benennung, Eigenschaften, Merkmale, Verwendungszwecke und Handelsformen der Werkstoffe, Halb- und Fertigfabrikate für die Herstellung technischer und dekorativer Leuchten wie : - Metalle und Metallegierungen ; - Glas, organisches Glas, Kunststoffe, Hilfsmaterialien.

Bearbeitungsverfahren und Oberflächenbehandlungen.

Allgemeine Fachkenntnisse: Papier- und Zeichenformate, Massstäbe; die einschlägigen VSM-Normen.

Die gebräuchlichsten Gewindearten und Verbindungselemente.

Grundkenntnisse der Stilkunde: Die europäischen Baustile, ihre zeitliche Reihenfolge von der Romantik bis zur Gegenwart sowie ihre Dekorationsformen für Innenräume. Anwendung dieser Dekorationsformen im Leuchtenbau.

Vorschriften: Die einschlägigen Vorschriften des SEV, insbesondere die Sicherheitsvorschriften und Schutzarten.

1254

b. Die nachfolgenden Berufskenntnisse werden durch die Berufsschule vermittelt. Der Lehrmeister hat bei der praktischen Anwendung den Lehrling stets auf die in der Schule gewonnenen Kenntnisse hinzuweisen und diese dadurch zu festigen. Der Lehrplan kann bei der zuständigen Berufsschule bezogen werden.

Elektro- und Lichttechnik: Elektrische Einheiten. Das ohm'sche Gesetz.

Stromarten, Spannungen und Netzfrequenzen.

Elektrische Arbeit und Leistung, Wärmeleistung und Wirkungsgrad.

Induktion, Selbstinduktion, Kapazität, Leistungsfaktor. Schaltungen und Betrieb von Glüh- und Entladungslampen, Messinstrumente und ihre Anwendung.

Grundbegriffe der Lichttechnik: Masseinheiten, ihre gesetzmässigen Beziehungen und die rechnerische Anwendung.

Reflexion, Absorption, Durchlässigkeit.

Die Beleuchtung und ihre Eigenschaften wie Lichtstärke, Leuchtdichte, Blendung, Kontraste und Schatten, Gleichmässigkeit, Lichtfarbe.

Lichtverteilung bei den verschiedenen Arten von Leuchten.

Eigenschaften der Lichtquellen. Einteilung und Bezeichnung des sichtbaren Spektrums.

Begriff der Farbtemperatur. Das menschliche Auge und seine Funktionen.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7

Allgemeines Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Berufsarbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Art. 16, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Art. 10-14 gelten als Mindestanforderungen.

1

Art. 8

Organisation der Prüfung Die Prüfung ist einem hiezu geeigneten Ort oder in einer Schule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

1

1255 2

Die zulässigen Hilfsmittel und die mitzubringenden Geräte sind dem Lehrling spätestens eine Woche vor der Prüfung bekanntzugeben.

3 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklaren.

Art. 9

Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

3 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch mindestens zwei Experten zu erfolgen.

4 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10

Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 3 Tage. Davon entfallen auf a. die Berufsarbeiten etwa 21 Stunden; b. die Berufskenntnisse schriftlich und mündlich zusammen etwa 41/2 Stunden.

2. Prüfungsstoff Art. 11 Berufsarbeiten

Jeder Lehrling hat die nachstehenden, im Berufe des Beleuchtungszeichners allgemein vorkommenden Arbeiten selbständig auszuführen : 1. Erstellen der Werkstattzeichnung eines einfachen technischen Beleuchtungskörpers im Massstab l : l und der Stückliste nach VSM-Normen.

2. Entwerfen eines einfachen Beleuchtungsprojektes nach vorliegenden Plänen und Berechnen der erforderlichen Anschlusswerte.

3. Skizzieren der Beleuchtungskörper für dieses Projekt.

4. Erstellen der schattierten Handzeichnung eines einfachen dekorativen Beleuchtungskörpers nach Modell.

5. Konstruieren einer Abwicklung.

1256 Art. 12

Berufskenntnisse Die Prüfung erfolgt mündlich und schriftlich. Die mündliche Prüfung ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial und Zeichnungen vorzunehmen.

1. Materialkenntnisse, Arbeitsverfahren und Oberflächenbehandlung (Va Std.

mündlich, l Std. schriftlich) Die gebräuchlichsten Papierarten und ihre Verwendung für Zeichnungen.

Benennung, Eigenschaften, Merkmale, handelsübliche Formen und Verwendungszwecke der zur Anwendung gelangenden Werkstoffe, Halb- und Fertigfabrikate wie: - Gusseisen, Stahl, Eisen-, Bunt- und Leichtmetalle und ihre Legierungen.

- Glas, organisches Glas, Kunststoffe, Hilfsmaterialien.

Bearbeitungsverfahren wie Giessen, Schmieden, Drehen, Schleifen, Polieren, Drücken, Biegen, Stanzen, Bohren, Gewindeschneiden, Löten und Schweissen.

Oberflächenbehandlung (Korrosionsschutz und Aussehen) : Metallfärbungen, Färb- und Lackanstriche, Emaillieren, anodisch Oxydieren. Metallische Überzüge wie Verzinken, Verzinnen, Verbleien, Vernickeln, Verchromen.

2. Elektro- und Lichttechnik^ Std. mündlich, l Std. schriftlich) Elektrische Masseinheiten und ihre gesetzmässigen Beziehungen. Das ohm'sche Gesetz und seine weiteren Zusammenhänge. Stromarten, Spannungen und Netzfrequenzen. Spannungsquellen. Elektrische Arbeit und Leistung. Wärmeleistung, Wirkungsgrad.

Induktion, Selbstinduktion, Kapazität, Leistungsfaktor.

Elektrische Messinstrumente und ihre Anwendung.

Grundbegriffe der Lichttechnik: Masseinheiten, ihre gesetzmässigen Beziehungen und die Anwendung.

Lichtquellen. Reflexion, Absorption, Durchlässigkeit des Lichtes.

Die Beleuchtung und ihre Eigenschaften wie Lichtstärke, Leuchtdichte, Blendung, Konstraste und Schatten, Gleichmässigkeit, Lichtfarbe. Lichtverteilung mit den verschiedenen Leuchtenarten. Eigenschaften der Lichtquellen.

Einteilung und Bezeichnung des sichtbaren Spektrums. Der Begriff der Farbtemperatur. Das menschliche Auge und seine Funktionen.

3. Allgemeine Fachkenntnisse und Vorschriften (î/2 Std. mündlich, l Std. schriftlich) Vervielfältigungsverfahren, Zeichenformate, Massstäbe und Schrift nach VSM-Normen. Projektion, Schnittdarstellung, Anordnung der Ansichten und Schnitte. Sinnbilder.

Die gebräuchlichsten Gewindearten, Verbindungen und Verbindungselemente. Grundkenntnisse der Stilkunde : Die europäischen Baustile, ihre zeitliche

1257 Reihenfolge von der Romanik bis zur Gegenwart. Die zugehörigen Dekorationen der Innenräume und der entsprechende Leuchtenbau.

Vorschriften: Die einschlägigen SEV-Vorschriften, insbesondere die Sicherheitsvorschriften und die Vorschriften über die verschiedenen Schutzarten. Erste Hilfe bei Unfällen durch den elektrischen Strom.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 13 Beurteilung der Berufsarbeiten 1

Die Prüfungsarbeiten gemäss Art. 11 werden in den nachfolgenden Positionen beurteilt und bewertet.

Pos. l Werkstattzeichnung (doppelt zu rechnen) Pos. 2 Beleuchtungsprojekt _ Pos. 3 Skizzen der Beleuchtungskörper Pos. 4 Schattierte Zeichnung Pos. 5 Abwicklung 2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche in ihr vorkommenden Arbeiten entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen. Massgebend für die Beurteilung sind je nach Position Idee, Form, Auffassung, Richtigkeit, Genauigkeit, fachgemässe und saubere Ausführung sowie die aufgewendete Zeit (Arbeitsmenge). Für jede Prüfungsarbeit ist vom Experten die benötigte Zeit aufzuschreiben. Die Note der Pos. l zählt doppelt.

3 Wird eine Positionsnote weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen.

Art. 14 Beurteilung der Berufskenntnisse 1

Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse ist gesondert zu beurteilen und zu bewerten.

Pos. l Materialkenntnisse, Arbeitsverfahren, Oberflächenbehandlung Pos. 2 Elektro- und Lichttechnik Pos. 3 Allgemeine Fachkenntnisse und Vorschriften 2 Die Noten der Positionen l bis 3 bilden je das Mittel aus der mündlichen und schriftlichen Prüfung.

3 Bei Unterteilung von Positionen gilt Absatz 3 von Artikel 13 sinngemäss.

1258 Art. 15

Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben : *) Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fahlem ..

Befriedigend, aber gewichtere Fehler und kleine Lücken aufweisend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Beleuchtungszeichner zu stellen sind, noch knapp entsprechend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Beleuchtungszeichner zu stellen sind, nicht mehr entsprechend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig Wertlos oder nicht ausgeführt

Note

ausgezeichnet 6 sehr gut gut

5,5 5

ziemlich gut

4,5

genügend

4

ungenügend sehr schwach unbrauchbar

3 2 l

Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

2

Die Note in den Berufsarbeiten und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, berechnet. Die Note für die Werkstattzeichnung (Pos. l von Art. 13) zählt doppelt.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 16, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 16

Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, wobei die Mittelnote in den Berufsarbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote in den Berufsarbeiten Mittelnote in den Berufskenntnissen Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

*) Formulare für die Eintragung der Noten können beim Fabrikantenverband für Beleuchtungskörper unentgeltlich bezogen werden.

1259 2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten ( !4 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen, ohne Berücksichtigung eines Restes.

3 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Mittelnote in den Berufsarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 17 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis ; sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung gelernter Beleuchtungszeichner zu führen.

Art. 18 Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehre und die Höchstzahl der Lehrlinge finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Reglements vereinbart wurden, keine Anwendung.

in. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Reglement tritt am l. Juni 1968 in Kraft.

Bern, den 22. April 1968.

oi62

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schaffner

1260 Änderungen im diplomatischen Korps vom 14. bis 20. Mai 1968 Libyen S. Exz. Herr Siddiq Mohamed Abdul Magid al Muntasser, Botschafter.

Mauritanien S. Exz. Herr Ahmed Ould Jiddou, Botschafter.

Saudi-Arabien^ S. Exz. Sheikh Jawad Zikri, Botschafter.

Wiederwahl der Beamten des Bundes für die Amtsdauer 1969 bis 1972 Da die Amtsdauer der Beamten des Bundes am 3I.Dezember 1968 abläuft, werden sämtliche Stellen der allgemeinen Bundesverwaltung zur freien Bewerbung ausgeschrieben.

Die gegenwärtigen Amtsinhaber gelten als angemeldet. Andere Bewerber haben ihre Anmeldungen unter genauer Bezeichnung der Stelle, um die sie sich bewerben, schriftlich und begleitet von allfälligen Befähigungsausweisen dem zuständigen Departement oder Gericht oder der in Betracht kommenden Verwaltung einzureichen.

Die Anmeldefrist für sämtliche Stellen läuft am 31. August 1968 ab. Beamte, die auf ihre Wiederwahl für die nächste Amtsdauer verzichten, haben dies der Wahlbehörde vor dem I.Oktober 1968 schriftlich mitzuteilen.

Bern, den 30. Mai 1968.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates : Die Bundeskanzlei

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Schweizerische Spenglermeister- und Installateur-Verband beantragt, gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 20. September 1963, die Revision des Reglements für die Durchführung von Meisterprüfungen im Spenglergewerbe vom 27. Oktober 1943. Er hat zu diesem Zwecke den Entwurf zu einem geänderten Prüfungsreglement eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 29. Juni 1968 zu richten sind.

Bern, den 21. Mai 1968.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für berufliche Ausbildung

1261 Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Schweizerische Spenglermeister- und Installateur-Verband beantragt, gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung, die Revision des Reglements für die Durchführung der Meisterprüfungen im sanitären Installationsgewerbe (Gas- und Wasserfach) vom 26. Oktober 1956. Er hat zu diesem Zwecke den Entwurf zu einem geänderten Prüfungsreglement eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 29. Juni 1968 zu richten sind.

Bern, den 21.Mai 1968.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für berufliche Ausbildung

Vollzug des Berufsbildlingsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 36^3 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung verliehen worden : Diplomierte Bäuerin Angst-Kühn Marta, Volketswil Meier-Sterchi Hanna, Neerach Bachmann-Bachmann Elsi, Flawil Näf-Abderhalden Anna, Wernetshausen Baumberger Agatha, Balterswil Peter Alice, Rickenbach (ZH) Bertschinger-Kronauer Marianne, Peter-Schmid Margrit, Bülach Oberwil / Pf äffikon Peyer Erna, Kindhausen bei Bergdietikon Brühlmann-Bertschi Elisabeth, Lohn (SH) Rüdin Vreni, Pfyn Ehrat-Gysel Eise, Lohn (SH) Schaufelberger-Junker, Elisabeth, Gamper-Büchi Gertrud, Rosental Fägswil bei Rüti Gerster Ursula, Winden b. Egnach Schellenberg Rosmarie, Oberwil bei Haldemann-Schlecht Ruth, Kappel am Bassersdorf Albis Schwitter Annamarie, Egnach Hauser Hanna, Bülach Stahl Rosmarie, Schmidshof Hiltebrand Ruth, Nussbaumen Staub Ursula, Uster Kummer Anna, Wilen/Gottshaus Vetsch Marie, Grabs Loop-Gubser Berta, Walenstadt Ziegler-Eichenberger Vreni, Leutenegg Meier-Leibundgut Erika, Erzenholz bei Frauenfeld Schmiedmeister Gerber Werner, Eggiwil Güdel Andreas, Langenthal Hebeisen Ernst, Herzogenbuchsee Loretan Ulrich, Lohnstorf Mosimann Friedrich, Röthenbach i. E.

Mosimann Hans-Ulrich, Signau Pfister-Schön Thomas, Neukirch-Egnach Roth Jakob, Nussbaumen Vetterli Richard, Pfyn Zaugg Walter, Eggiswil

1262 Dachdeckermeister Dürrbaum Dietmar, Basel Haldimarm Hans, Oberdiessbach Hänggi Peter, Kloten Hüppi Max, Goldingen Mettler Hans, Arbon Nadig Peter, Flums Neuhaus Hansruedi, Ariesheim

Notter Hans, Dällikon Schönenberger Martin, Oberentfelden Schwiter, Josef, Lachen Sonderegger Hans, Zumikon Weyermann Kurth, Bümpliz Zwahlen Peter, Murten

Baupolier mit eidgenössischem Fachausweis Althaus Ernst, Oberbalm Kappeier Gottfried, Blumenstein Bachmann Hans, Zug Rüttimann Emil, Effretikon Schibli Jean, Wettingen Bauder Walter, Wynau Bernasconi Silvio, Luzern Soom Paul, Langenthal Bossi Adolf, Zürich Steinauer Robert, Pfäffikon Strassmann August, Muttenz Dennler Hans-Willi, Langenthal Wermuth Anton, Laufen Fringeli Paul, Breitenbach Baumeister Lenz Rico, Thusis Berger Walter, Biel (BE) von Lerber Max, Stuckishaus Brandt Claude, Bremgarten bei Bern Neugel Hans, Oberengstringen Bürgler Josef, Wettingen Neuweiler Ernst, Winterthur Egli Fritz, Oberentfelden Estermann Otto, Sursee Niederhauser Ulrich, Aarau Fonato Lino, Rubigen Faul Hans, Bottmingen Gotte Kurt Jakob, Baden Schaller Heinz, Neuenegg Simioni Romano, Seeburg Grindat René, Bern Steinmann Karl, Amlikon Grünig Alfred, Langenthal Iten Josef, Oberägeri Stucki Thomas, Wabern Weibel Heinz, Walenstadt Keller Hans, Kirchberg (BE) Wüest Fritz, Nebikon Kocher René, Basel Wüest Silvio, Kriens Krebs Hans, Ölten Lanfranconi Giovanni, Worb Zilioli Eugen, Herrliberg Maurermeister Bärtschi Melchior, Heimberg Dallinger Robert, Steffisburg Flück Kurt, Dietikon Freund Rolf, Zuchwil Gerber Edgar, Bern Grossen Hans, Heimberg Holder Harry, Zürich Jenni Peter, Meinisberg Kessler Hugo, Thörishaus

Meyer Peter, Villmergen Sägesser Felix, Heimiswil Schmid Jakob, Appenzell Schranz Albert, Thun Spichiger Rudolf, Grenchen Wegmüller Walter, Thun Zach Peter, Solothurn Zurbrügg Samuel, Kehrsatz Schreinermeister

Berufszweig Möbelschreinerei LocateUi Willi, Walenstadt Furrer Bernhard, Kilchberg (ZH) Schaller Lothar, Balgach Gruber Jörg, Glattbrugg

1263 Berufszweig Bauschreinerei Jung Ernst, Bülach Keller Fritz, Urtenen Ochsenbein Paul, Urtenen Triet Ferdinand, Bad Ragaz

Bühler Alfred, Hochdorf Büsser Heinz, Staad Gois Friedrich, St. Margrethen Guggisberg Heinz, Belp Hobi Ruedi, Heiligkreuz

Diplomierter Orthopädieschuhmacher Winkler Heinrich, Basel

Goldiger Werner, Zürich Rutti Kurt, Wynigen

Spenglermeister Staubmann Josef, Wetzikon (ZH) Fässler Josef, St.Pelagiberg Sturzenegger Anton, Sitterdorf Leonhardt Hans Peter, Binningen Lustenberger Martin, Luzern Wernli Willi, Küsnacht (ZH) Meyer Rudolf, Biel (BEj Zürcher Willy, Kradolf Rechsteiner Kurt, Bischofszell Diplomierte Direktionssekretärin Aebi Annemarie, Dübendorf Brandalise Simone, Bern Bryner Ursula, Schaff hausen Burren Maria, Wintherthur Herzig Therese, Obersteckholz Huber Katharina, Winterthur Küng Susann, Zürich Schneiter-GoUa Erika, Zürich Sprenger Esther, Zürich

Spross Mirjam, Schlieren (ZH) Steffen Dora, Zürich Sträuli Rose-Marie, Adliswil Suter Käthi, Brugg Thee Nelly, Zürich Thomann Erica, Zollikon Ulrich Ursula, Zug Vogler Beatrice, Zürich

Mechanikermeister Amann Heinz, Neuhausen am Rheinfall Britschgi Walter, Worblaufen Gebhardt Hans, Würenlos Gilomen Hansruedi, Liebefeld Glauser Fritz, Zollikofen Haueter Hans-Jörg, Steckborn Hofer Fritz, Thörigen Imhof Werner, Schönbühl

Kym Paul, Möhlin Lötscher Reto, Arbon Schumacher Fritz, Ostermundigen Stuker Hansruedi, Buren zum Hof Wagner Fritz, Thal Wampfler Hans, Erlenbach i. S.

von Wartburg Urs, Wangen bei Ölten Zeller Rudolf, Steffisburg

Augenoptikermeister Bahner Kurt, Luzern Eyp Gerhard, Schlieren Hoch Hansjörg, Horw Kirchhof Charles, Lenzburg Kissling Heinz, Basel Maidowski Werner, Ittigen

Pranzi Friedrich, Bülach Reiniger René, Basel Staubit/ Alfred Wilhelm, Zürich Unternährer Hugo, Kriens Velder Herbert, Zürich Volkart Roland, Winterthur

1264 Diplomierter Radio- und Fernsehelektriker Marty Albert, Schwyz Mohrhoff Werner, Flamatt Ritschard Hermann, Ostermundigen Schenk Markus, Urdorf Scherer Peter, Luzern Spühler Hans, Eglisau Wegmann Hans, Feldmeilen

Albrecht Werner, Glattbrugg Bertschi Walter, Windisch Dürr Hanspeter, Schwerzenbach Gacond André, Gontenschwil Jufer Hanspeter, Lotzwil Kern Walter, Rümlang Leuzinger Heinz, Netstal

Diplomierter Installateur im Gas- und Wasserfach Ammann Gerhard, Villmergen Bachmann Bill, Zofingen Bergmann Carl, Zollikon Bondt Konrad, Däniken Briand Rudolf, Bern Eichholzer Josef, Oberlunkhofen Engel Jakob, Adliswil Fäs Peter, Schöftland Faust Hans, Lachen Gaffuri Marco, Spiez Grütter Werner, Neuenegg Halter Otto Heinz, Baden Hegg Werner, Munchenbuchsee

Lüdi Ernst, Siebnen Marthaler Ernst, Kirchlindach Mutti Walter, Brugg Pfiffner Emil, Zürich Plattner Johann-Ulrich, Pratteln Riesen Anton, Spiegel/Bern Saner André, Zürich Schleh August, Wetzikon Spirig Johann, Diepoldsau Steiner Hans-Rudolf, Zürich Vollmer Gustav, Basel Zehnder Josef, Brig

Diplomierter Elektro-Installateur Bellwald Jakob, Spiez Bieri Kurt, Dietikon Blaser Alfred, Thun Boiler Bruno, Lenzerheide Bussmann Walter, Emmenbrücke Fischer Rudolf, Zürich Haas Felix, Fischbach Hediger Willy, Reinach (AG) Henzelin Georges, Biel (BE) Hugli Bruno, Biel (BE) Jeker Meinrad, Breitenbach Johner Kurt, Steffisburg Iseli Martin, Winterthur Koch Hermann, Schwende

Küchler Karl, Luzern Leutwyler Ernst, Windisch Meier Richard, Weggis Merz Peter, Zürich Peter Hans, Wangen Rechsteiner Meinrad, Dübendorf Ruesch Heinrich, Islikon Schenk Werner, Winterthur Schilliger Eduard, Hertenstein Steiner Hans, Frauenfeld Stettier Erwin, Biel (BE) Weber Fritz, Wolhusen Widmer Heinz, Kirchberg (SG)

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1968

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22

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31.05.1968

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1249-1264

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