1253

Ablauf der Referendumsfrist 31. März 1969

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt # S T #

(Vom 18. Dezember 1968)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffern l, 2 und 10 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 1968l), beschliesst: I. Geltungsbereich und Grundsätze

Art. l 1

Die Aufstellung und Durchführung des Voranschlages der i. oeitungsSchweizerischen Eidgenossenschaft und ihrer unselbständigen Betriebe und Anstalten, die Abnahme der Staatsrechnung sowie die Verwaltung der Finanzen erfolgen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

2 Für den Finanzhaushalt der Schweizerischen Bundesbahnen und der PTT-Betriebe bleiben, unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze (Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes), die besonderen Vorschriften vorbehalten.

Art. 2 Die Bundesversammlung, der Bundesrat und die Verwaltung 2. Grundsätze führen den Finanzhaushalt des Bundes nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

2 Sie trachten danach, den Fehlbetrag der Bilanz des Bundes abzutragen und die Ausgaben und Einnahmen auf die Dauer im Gleichgewicht zu halten.

3 Den Erfordernissen einer konjunktur- und wachsturnsgerechten Finanzpolitik ist Rechnung zu tragen.

1

^ BB11968, I, 471.

196S-720

1254 II. Voranschlag

Art. 3 1. Zuständigkeit und Grundsätze

2. Gliederung

1

Die Bundesversammlung stellt nach einem ihr vom Bundesrat unterbreiteten Entwurf den jährlichen Voranschlag auf.

2 Dabei gelten die Grundsätze der Vollständigkeit, der Einheit, der Bruttodarstellung und der Spezifikation.

Art. 4 Der Voranschlag umfasst a. den Gesamtvoranschlag, gegliedert in den Finanzvoranschlag und den Voranschlag der Vermögensveränderungen; b. die Voranschläge der unselbständigen Betriebe und Anstalten.

Art. 5

3. FinanzVoranschlag a. Inhalt

6. Ausgaben und Einnahmen

1

Der Finanzvoranschlag enthält die Bewilligung der Ausgaben (Zahlungskredite) und die Schätzung der Einnahmen des Voranschlagsjahres, gegliedert nach Dienststellen und Sachgebieten.

2 Ausgaben und Einnahmen sind ohne gegenseitige Verrechnung in voller Höhe zu veranschlagen.

3 Sie werden für das Jahr veranschlagt, in welchem sie fällig werden.

Art. 6 1

Ausgaben sind die an Dritte zu leistenden Zahlungen, die das Vermögen vermindern, sowie solche zur Schaffung von Vermögenswerten, die unmittelbar Verwaltungszwecken dienen (Verwaltungsvermögen).

2 Einnahmen sind die von Dritten zu leistenden Zahlungen, die das Vermögen vermehren, sowie der Erlös aus der Verwertung von Verwaltungsvermögen.

3 Vergütungen zwischen Dienststellen sind unzulässig. Unter besondern Verhältnissen können Ausnahmen vorgesehen werden; sie sind im Voranschlag besonders auszuweisen.

Art. 7 c. Bemessung

1

Die Zahlungskredite sind auf Grund sorgfältiger Schätzung des voraussichtlichen Zahlungsbedarfes festzusetzen.

2 Für voraussehbare Ausgaben, denen bei der Aufstellung des Voranschlages noch die Rechtsgrundlage fehlt, sind die entsprechenden Zahlungskredite aufzunehmen; sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft tritt.

1255 3

Für Massnahmen, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, ist bei der Kreditanforderung in der Begründung auf die Höhe der zu erwartenden Gesamtausgabe hinzuweisen.

Art. 8 Wird eine Ausgabe notwendig, für die im Voranschlag kein oder kein ausreichender Zahlungskredit bewilligt ist, so ist unverzüglich ein Nachtragskredit anzufordern. Der Bundesrat unterbreitet die Nachtragskreditbegehren periodisch der Bundesversammlung.

2 Handelt es sich um die Fortsetzung oder Beendigung bestimmter Werke, Arbeiten oder Aktionen, für die im Vorjahr ein Zahlungskredit bewilligt, aber nicht voll beansprucht worden ist, so kann die Bundesversammlung den nicht beanspruchten Zahlungskredit auf das laufende Jahr übertragen.

3 Nachtragskredite sind nicht erforderlich für die Anteile Dritter am Ertrag bestimmter Einnahmen.

1

d. Nachträge aa. ordentliche

Art. 9 1

Erträgt eine Ausgabe, für die im Voranschlag kein oder kein ausreichender Zahlungskredit bewilligt ist, keinen Aufschub, so kann der Bundesrat sie vor der Bewilligung eines Nachtragskredites durch die Bundesversammlung beschliessen. Er holt - nach Möglichkeit vorgängig - die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte ein.

2 Der Bundesrat unterbreitet die von ihm beschlossenen dringenden Ausgaben der Bundesversammlung mit dem nächsten Nachtrag zum Voranschlag, oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, mit der Staatsrechnung zur nachträglichen Genehmigung.

Art. 10 Der Voranschlag der Vermögensveränderungen erfasst als Ergänzung des Finanzvoranschlages die Vermögensverminderungen (Aufwand) und Vermögensvermehrungen (Ertrag), insbesondere Einlagen in und Entnahmen aus Rückstellungen, Verminderungen und Vermehrungen des Verwaltungsvermögens, Abschreibungen sowie die Aktivierung von Ausgaben, die nicht der Anschaffung von Vermögenswerten dienen.

bb. bei zeitlicher Dringlichkeit

4. Voranschlag der Vermögensveränderungen a. Inhalt

Art. 11 1

Rückstellungen sind zum Ausgleich drohender Verluste oder besonderer Risiken zu bilden und aufrechtzuerhalten, soweit es die wahrheitsgetreue Rechnungsablage erheischt.

S.Ruckstellungen

1256 2 Rückstellungen zur Deckung künftiger Ausgaben bedürfen der gesetzlichen Grundlage.

Art. 12 c. Vermehrung Die Vermehrung von Vermögenswerten, die unmittelbar Verderung'des11" waltungszweckcn dienen (Verwaltungsvermögen), wie Grundvennö'ens88" stücke, Vorräte, Beteiligungen und Darlehen, wird zum Gestehungswert, die Verminderung zum Buchwert erfasst.

d. Abschreibungen

e. Aktivierung von Ausgaben

5. Voranschläge der unselbständigen Betriebe und Anstalten

Art. 13 Die Bilanzwerte für Grundstücke und Fährnis sind unter Berücksichtigung der Natur der Güter, ihrer Verwertbarkeit und ihrer Gebrauchsdauer abzuschreiben. Beteiligungen werden sofort abgeschrieben. Darlehen sind unter Rücksichtnahme auf ihre Einbringlichkeit zu bewerten.

2 Die Abschreibungen üben auf Bestand und Höhe der staatlichen Ansprüche gegenüber Dritten keinen Einfluss aus.

1

Art. 14 Ausgaben, die nicht der Anschaffung von Vermögenswerten dienen, dürfen nur aktiviert werden, wenn sie von Gesetzes wegen durch zweckgebundene Einnahmen zu decken sind.

Art. 15 Für unselbständige Betriebe und Anstalten können innerhalb des Staatsvoranschlages besondere Voranschläge aufgestellt werden.

2 Sie sind unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze (Artikel 2 und 3 des Gesetzes) den betrieblichen Besonderheiten anzupassen.

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III. Staatsrechnung 1. Allgemeines

2. Gliederung

Art. 16 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Staatsrechnung zur Abnahme.

2 Die Staatsrechnung weist sämtliche Ausgaben, Einnahmen und Vermögensveränderungen des Rechnungsjahres aus; sie zeigt den Stand und die Zusammensetzung des Staatsvermögens am Jahresende.

3 Die für den Voranschlag aufgestellten Grundsätze gelten sinngemäss auch für die Staatsrechnung.

1

Art. 17 Die Staatsrechnung umfasst a. die Gesamtrechnung, gegliedert in die Finanzrechnung und die Rechnung der Vermögensveränderungen; 1

1257 b. die Kapitalrechnung mit der Bilanz; c. die Rechnungen der unselbständigen Betriebe und Anstalten.

2 Die Staatsrechnung folgt in Aufbau und Gliederung dem Voranschlag.

Art. 18 1 Die Finanzrechmmg weist die Ausgaben und Einnahmen des 3. FmanzT-. i - -t rechnung Rechnungsjahres aus.

2 Der Bundesrat bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt Ausgaben, die das abgelaufene Jahr betreffen, noch der alten Rechnung belastet, Einnahmen ihr gutgeschrieben werden.

3 Rückvergütungen von Ausgaben des laufenden Jahres sind dem Zahlungskredit gutzuschreiben; Rückvergütungen, die Ausgaben eines früheren Jahres betreffend, sind gesondert auszuweisen. Rückvergütungen von Einnahmen sind der Einnahmenrubrik zu belasten.

Art. 19 1 Die Rechnung der Vermögensveränderungen weist als Er- 4. Rechnung gänzung der Finanzrechmmg den übrigen Aufwand und Ertrag verandeTM^" aus.

2 Abschreibungen und Einlagen in Rückstellungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen waren, sind zusammen mit den Kreditüberschreitungen gesondert auszuweisen.

Art. 20 1

Die Kapitalrechnung erfasst sämtliche Veränderungen in der s. KapitalZusammensetzung des Vermögens sowie das Ergebnis der Ge- BilanzTM8 und Samtrechnung.

2 Die Bilanz gibt Aufschluss über Stand und Zusammensetzung des Vermögens der Eidgenossenschaft einschliesslich der Spezialfonds am Ende des Rechnungsjahres.

Art. 21 Spezialfonds sind Vermögen, die der Eidgenossenschaft von 6. spezmifonds Dritten mit bestimmten Auflagen zugewendet wurden.

2 Der Bundesrat ordnet ihre Verwaltung im Rahmen der Auflagen.

3 Ausgaben und Einnahmen erfolgen ausserhalb der Finanzrechnung.

Art. 22 1

1

Für die unselbständigen Betriebe und Anstalten mit eigener 7. Rechnungen Rechnung sind die Rechnungen so zu gestalten, dass sich die Ver- ^^^^~ mögenslage, die Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebe und Betriebsergebnisse zuverlässig und vollständig feststellen lassen.

1258 2 Die Rechnungen werden, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen, mit der Staatsrechnung abgelegt.

IV. Verpflichtungskredite

1. Begriff

2. Bewilligung

3. Bemessung

Art. 23 Sollen zur Ausführung eines bestimmten Vorhabens über das laufende Voranschlagsjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, ist ein Verpflichtungskredit einzuholen.

2 Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag fest, bis zu welchem der Bundesrat ermächtigt ist, für das bestimmte Vorhaben finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Kreditbeschluss ist der Verpflichtungskredit zeitlich nicht beschränkt.

3 Verpflichtungskredite sind insbesondere erforderlich für - Durchführung nur nach Zweck und Kreditumfang bestimmter Massnahmen, - Bauvorhaben und Liegenschaftskäufe, - Entwicklungs- und Beschaffungsvorhaben, - Zusicherung von Beiträgen, die erst in späteren Rechnungsjahren auszuzahlen sind, - Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen.

4 Der Zahlungsbedarf aus Verpflichtungen ist in den jeweiligen Finanzvoranschlag einzustellen.

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Art. 24 Die Bundesversammlung bestimmt, in welchen Fällen ihr die Begehren für Verpflichtungskredite mit besonderer Botschaft zu unterbreiten sind.

2 In den übrigen Fällen erfolgt die Bewilligung mit den Beschlüssen über den Voranschlag und seme Nachträge.

3 Umfasst ein Verpflichtungskredit mehrere einzelne Vorhaben (Sammelkredit), so regelt der Bundesrat seine Aufteilung, soweit sie sich nicht aus der Kreditbewilligung ergibt.

1

Art. 25 Die Verpflichtungskredite sind auf Grund sorgfältiger, nach fachmännischen Regeln erstellten Kostenberechnungen zu bemessen.

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1259 2 Die mit der Vorbereitung des Kreditbegehrens betraute Dienststelle ist für die Ermittlung der Kosten verantwortlich. Ist eine exakte Berechnung nicht möglich, ist dies bei der Kreditanforderung unter Angabe der Berechnungsgrundlagen und der Unsicherheitsfaktoren zu melden; nötigenfalls sind angemessene Reserven vorzusehen, die offen ausgewiesen werden.

3

Zur Abklärung der Tragweite und der Kosten komplexer Vorhaben sind nötigenfalls zunächst Projektierungskredite zu verlangen.

Artikel 26 1

Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorha- 4. Beamprubens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, so zïïâukredkc muss ohne Verzug ein Zusatzkredit angefordert werden.

2 Es dürfen keine Verpflichtungen eingegangen werden, die nicht durch den ursprünglichen oder den um einen Zusatzkredit erhöhten Verpflichtungskredit gedeckt sind.

3 Für teuerungsbedingte Mehrkosten kann das Zusatzkreditbegehren am Schlüsse der Ausführung des Vorhabens verlangt werden.

4 Erträgt die Inangriffnahme oder Fortsetzung eines Vorhabens keinen Aufschub, so kann der Bundesrat vor der Bewilligung des erforderlichen Verpflichtungskredites die Ermächtigung zum vorzeitigen Beginn erteilen. Er holt-nach Möglichkeit vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Rate ein.

Art. 27 Über die Beanspruchung eines Verpflichtungskredites ist eine 5. verpfuchVerpflichtungskoiitrolle zu führen, aus der die bereits eingegange- tunsskontrolle nen und die zur Vollendung des Vorhabens voraussichtlich noch erforderlichen Verpflichtungen hervorgehen.

Art. 28 1

Zusammen mit der Staatsrechnung legt der Bundesrat 6 Abrechnung Rechenschaft ab über den Stand der Verpflichtungskredite.

2

Nicht beanspruchte Verpflichtungskredite, deren Zweck erfüllt oder weggefallen ist, verfallen.

3

Die Bundesversammlung kann nicht beanspruchte Verpflichtungskredite aufheben.

1260 V. Finanzplanung

Art. 29 1. Begriff und Inhalt

1

Der Bundesrat sorgt für eine mehrjährige Finanzplanung,

die

a. einen mehrere Jahre umfassenden Überblick über den Bedarf des Bundeshaushaltes und die zu erwartenden Einnahmen vermittelt, b. für die Erfüllung der Aufgaben des Bundes unter Mitberücksichtigung der konjunktur- und wachstumspolitischen Erfordernisse die Reihenfolge der Dringlichkeit festlegt; c. es erlaubt, die finanziellen Auswirkungen neuer Erlasse im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu beurteilen.

2 Der Bundesrat legt der Bundesversammlung den Finanzplan vor und berichtet jährlich über seine Verwirklichung und die notwendigen Anpassungen.

3 Der Finanzplan enthält eine Schätzung des künftigen Finanzbedarfes samt einer Einstufung nach der Dringlichkeit sowie Angaben über die Möglichkeiten der Deckung.

Art. 30 Der Bundesrat strebt eine Koordination der Finanzplanung des Bundes mit derjenigen der Kantone und Gemeinden an.

2 Die Zusicherung von Bundesbeiträgen zum Ausbau der Infrastruktur kann davon abhängig gemacht werden, dass die beteiligten Kantone hiefür ein mehrjähriges Gesamtprogramm vorlegen.

Dabei werden unter Mitberücksichtigung der konjunktur- und wachstumspolitischen Erfordernisse Dringlichkeiten festgelegt.

1

2. Koordination mit Kantonen und Gemeinden

1. Pflichten der Dienststellen

VI. Verwaltung der Finanzen Art. 31 1 Jede Dienststelle ist verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihr anvertrauten Kredite und Vermögenswerte.

2 Die Dienststellen dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. Die Kredite dürfen nur für den bewilligten Zweck und nach Massgabe des unerlässlichen Bedarfes verwendet werden.

3 Verwaltet eine Dienststelle Kredite, die den Bedürfnissen mehrerer Dienststellen dienen, so prüft sie die Begehren der Dienststellen auf ihre Notwendigkeit. Im übrigen tragen die den Kredit anfordernden Dienststellen die Verantwortung für eine sachliche Bedarfsabklärung.

1261 Art. 32 1

Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement leitet die Verwaltung der Bundesfinanzen und sorgt für den Überblick über den gesamten Finanzhaushalt des Bundes.

3 Es entwirft zuhanden des Bundesrates den Voranschlag und seine Nachträge, die Staatsrechnung und den Finanzplan; dabei prüft es die Kreditbegehren und Einnahmenschätzungen.

3 Es prüft zuhanden des Bundesrates alle Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen auf ihre Wirtschaftlichkeit sowie auf ihre finanzielle und konjunkturpolitische Tragbarkeit.

4 Es untersucht periodisch die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der wiederkehrenden Ausgaben.

2. Eidg. Finanziine! Zolldepartement

Art. 33 1

Die Eidgenössische Finanzverwaltung sorgt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, für den Kassen-, Zahlungs- und Buchhaltungsdienst und verwaltet das Vermögen des Bundes und der Spezialfonds.

2 Für die Ausgaben bilden die von den Dienststellen ausgestellten und von der Eidgenössischen Finanzkontrolle gegengezeichneten Anweisungen die Grundlage der Buchungen.

3 Die Eidgenössische Finanzverwaltung ist befugt, die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche vor Gericht zu vertreten. Sie kann von der Eintreibung absehen, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrages stehen.

3. Eidg. FinanzVerwaltung

Art. 34 1

Die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Staatsgelder sind zu marktgemässen Bedingungen sicher und zinstragend anzulegen.

2 Grundstücke oder Beteiligungsrechte an Erwerbsunternehmungen dürfen nicht zu Anlagezwecken erworben werden.

3 Liegen besondere Gründe vor, so kann der Bundesrat die Eidgenössische Finanzverwaltung ermächtigen, Gelder vorübergehend nicht anzulegen oder sie in Wertpapieren anzulegen, die von ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen ausgestellt werden.

4 Die Schweizerische Nationalbank verwahrt und verwaltet die Wertschriften des Bundes gebührenfrei. Sie berät die Eidgenössische Finanzverwaltung in Anlagefragen.

4. Anlage verfugbarer Gelder

1262 VII. Schlussbestimmungen

Art. 35 A.

i. Abänderung Das Bundesgesetz vom 26. März 1914 über die Organisation anderer Gesetze der Bundesverwaltung wird wie folgt geändert : A. Organisation der Bundesverwaltung

Art. 30

VII. Statistisches Amt 1. Bevölkerungsstatistik und Statistik des Gesundheitswesens der Schweiz.

2. Erhebungen über Gegenstände und Fragen sozialer, volkswirtschaftlicher und politischer Natur, soweit solche Erhebungen nicht durch besondere Erlasse anderen Departementen oder Abteilungen zugewiesen sind.

3. Verkehr mit den statistischen Ämtern und Fachkreisen des Inund Auslandes.

Art. 33 1

In den Geschäftskreis des Finanz- und Zolldepartements fal-

len: /. Finanzverwaltung 1. Führung des Departementssekretariats ; Koordination zwischen den Abteilungen des Departements; Informationswesen; Rechtswesen und Beschwerdeinstruktion.

2. Bearbeitung und Begutachtung der Probleme der Finanz-, Wahrungs- und Wirtschaftspolitik.

3. Ausarbeitung der Entwürfe zum Voranschlag und seinen Nachträgen, zur Staatsrechnung und zum Finanzplan.

4. Prüfung der Kreditbegehren und anderer Vorlagen unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit sowie der finanziellen und konjunkturpolitischen Tragbarkeit.

5. Periodische Prüfung der Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der wiederkehrenden Ausgaben.

6. Vorbereitung und Mitwirkung beim Vollzug von Erlassen über Finanz-, Wahrungs-, Münz- und Bankwesen sowie über die Nationalbank.

7. Kassen-, Zahlungs- und Buchhaltungsdienst der Eidgenossenschaft; Münzversorgung des Landes.

8. Verwaltung des Vermögens einschliesslich der Liegenschaften der Eidgenossenschaft und der Spezialfonds, soweit damit nicht andere Stellen betraut sind.

1263 9. Führung der Zentralen Ausgleichsstelle für die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

//. Personalamt 1. Vorbereitung und Vollzug der Gesetzgebung über das Dienstverhältnis und die Versicherung des Bundespersonals.

2. Bearbeitung oder Begutachtung der das Personalwesen betreffenden Fragen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung.

///. Steuerverwaltung 1. Vorbereitung und Vollzug der Gesetzgebung über die Bundessteuern und den Militärpflichtersatz, unter Vorbehalt der gesetzlichen Zuständigkeit anderer Dienstabteilungen und der Kantone.

2. Vorbereitung und Durchführung von Verträgen des Bundes mit dem Ausland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Verbindung mit dem Politischen Departement.

3. Bearbeitung der in den Bereich des Departements fallenden in- und ausländischen Steuerfragen im Auftrag des Departementsvorstehers.

4. Beschaffung der Dokumentation über die Steuergesetzgebung der Kantone und des Auslandes sowie Erstellung der schweizerischen Steuer- und Finanzstatistik.

IV. Zollverwaltung 1. Vorbereitung und Vollzug der Gesetzgebung über das Zollwesen und über den Zolltarif.

2. Vorbereitung und Vollzug der Gesetzgebung über die Besteuerung von Tabak und von Bier sowie über die Umsatzsteuer auf der Wareneinfuhr.

3. Vorbereitung und Vollzug der Gesetzgebung über den Verkehr mit Edelmetallen und Edelmetallwaren, über die Handelsstatistik und über die Verkehrsträgerstatistik.

4. Mitwirkung bei der Vorbereitung von Verträgen mit dem Ausland über den Zolltarif; Vorbereitung von Verträgen mit dem Ausland auf den übrigen in Ziffer 1-3 erwähnten Gebieten; Durchführung derselben.

5. Mitwirkung bei der Vorbereitung der Gesetzgebung und von Verträgen mit dem Ausland auf ändern als den in Ziffer 1-3 erwähnten Gebieten, soweit es sich um Bestimmungen handelt, die vom Zollpersonal zu vollziehen sind; Vollzug dieser Bestimmungen.

1264 6. Erwerb und Verwaltung von Zolliegenschaften; Beschaffung von Diensträumen; Mitwirkung bei Neu- und Umbauten, bei der Einrichtung sowie beim Unterhalt von Zolliegenschaften.

V. Alkoholverwaltung 1. Durchführung des Alkoholmonopols.

2. Vorbereitung und Vollzug der Alkoholgesetzgebung sowie Begutachtung der in das Gebiet des Alkoholwesens fallenden Fragen.

3. Aufstellung der Entwürfe zu Voranschlag, Jahresrechnung und Geschäftsbericht.

4. Aufsicht über die Ausführung von Artikel 32Ms, letzter Absatz, der Bundesverfassung (Alkoholzehntel).

VI. Getreideverwaltung 1. Vorbereitung und Vollzug der Gesetzgebung über die Brotgetreideversorgung des Landes.

2. Mitwirkung bei der Vorbereitung internationaler Abkommen auf dem Gebiet der Getreideversorgung.

VII. Amt für Mass und Gewicht 1. Vorbereitung und Vollzug der Gesetzgebung über Mass und Gewicht.

2. Wissenschaftlich-technische Untersuchungen und Entwicklungsarbeiten, insbesondere auf dem Gebiet der MessgeräteTechnik.

3. Durchführung messtechnischer Arbeiten und Prüfungen für industrielle und wissenschaftliche Kreise sowie für andere Abteilungen der Bundesverwaltung.

2 Dem Finanz- und Zolldepartement sind administrativ zugeordnet mit folgenden Aufgaben : VIII. Finanzkontrolle 1. Laufende Überprüfung des gesamten eidgenössischen Finanzhaushaltes auf allen Stufen des Vollzuges des Voranschlags, einschliesslich der Erstellung der Staatsrechnung.

2. Überwachung der von den Dienststellen über ihre Kredite zu führenden Kontrollen und der Verpflichtungskredite.

1265 3. Überwachung der Wirksamkeit der Inspektions- und Revisionsstellen der Bundesverwaltung und der Betriebe des Bundes ; Koordination der verschiedenen Kontrolltätigkeiten.

4. Mitarbeit an Vorschriften über den Kontroll- und Revisionsdienst, das Buchhaltungswesen, den Zahlungsverkehr und die Führung von Inventaren; Begutachtung aller Fragen, welche die Finanzaufsicht betreffen.

5. Berichterstattung an die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte über die behandelten Geschäfte.

IX. Zentralstelle für Organisationsfragen der Bundesverwaltung 1. Prüfung und Förderung der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Organisation und Arbeitsweise der Bundesverwaltung.

2. Begutachtung geplanter Massnahmen des Bundes vom organisatorischen, betriebswirtschaftlichen und arbeitstechnischen Gesichtspunkt aus.

3. Koordination sämtlicher Massnahmen der Bundesverwaltung auf dem Gebiet der automatischen Datenverarbeitung mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen.

X. Eidgenössische Bankenkommission und Pfandbrief inspektorat 1. Aufsicht über Banken und Anlagefonds.

2. Überwachung der Geschäftsführung der Pfandbriefzentralen und ihrer Mitglieder.

B.

Das Bundesgesetz vom 5. April 19191) betreffend die Organisa- B. organisation tion des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements wird und*zou"z aufgehoben.

départements

C.

Das Bundesgesetz vom 28. Juni 19282) über die Anlage der eid- c. Anlage der genössischen Staatsgelder und Spezialfonds wird aufgehoben.

Staatsgelder

Art. 36 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1969 in Kraft.

2. Inkrafttreten

^ BS l, 409.

2 ) BS 6, 5.

Bundesblatt. 120. Jahrg. Bd. II

76

1266 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 18. Dezember 1968.

Der Präsident : M. Aebischer Der Protokollführer: F. Koehler Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 18. Dezember 1968.

Der Präsident : C. Clavadetscher Der Protokollführer: Sauvant

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 18. Dezember 1968.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 9950

Der Bundeskanzler : Huber Datum der Veröffentlichung: 3I.Dezember 1968 Ablauf der Referendumsfrist: 31. März 1969

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Vom 18. Dezember 1968)

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1968

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2

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52

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.12.1968

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1253-1266

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